{"id":"bgbl1-1961-74-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":74,"date":"1961-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/74#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-74-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_74.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1961-09-08T00:00:00Z","page":1685,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["1685\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1961                                             Nr. 74\nTag                                                 Inhalt                                             Seite\n8.9.61   Neufassung des SoJclatenversorgungsgesetzes       .......................................... .  1685\n6.9. 61  Verordnung über die Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz\" .................... .      1709\n6.9. 61  Verordnung über Arbeitsstoffe aus delaborierter Munition ............................. .        1712\n7.9.61   Schiffsraumanstrichverordnung     ........................................................ .    1713\n12.9.61   Verordnung zur Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit ...................... .       1716\nIn Teil II Nr. 48, ausgegeben am 13. September 1961, sind veröffentlicht: Verordnung über die Zusammenlegung der\ndeutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten\ndes Vertrages zwischen der BundesrepubHk Deutschland und der Französischen Republik über Leistungen zugunsten\nfranzösischer Slaatsc1n~Jchöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)\nVom 8. September 1961\nAuf Grund des Artikels IV des Gesetzes zur                     des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit auf\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom                      dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes\n28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1085)                         vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705),\ndes Artikels 2 des Gesetzes über die Altersgren-\nund des Artikels VI Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-\nzen der Berufssoldaten vom 9. Juni 1961 (Bundes-\nrung beamtenrnchtlicher und besoldungsrechtlicher\ngesetzbl. I S. 723),\nVorschriften vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\ns. 1361)                                                          des Gesetzes zur Änderung des Soldatenversor-\ngungsgesetzes vom 28. Juli 1961\nwird nachstehend der Worfümt des Soldatenversor-                  und\ngungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\ndes Artikels V des Gesetzes zur Änderung be-\nS. 785) unter Berücksichtigung\namtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\ndes § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 des Bundesbesol-               schriften vom 21. August 1961\ndungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I          in der ab 1. Oktober 1961 geltenden Fassung be-\nS. 993),                                                    kanntgemacht.\nBonn, den 8. September 1961\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nZ 1997 A","1686                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGesetz über die Versorgung\nfür die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen\n(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)\nin der Fassung vom 8. September 1961\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL                       §§                                                                                     §§\nEinleitende Vorschriften                         7. Ausgleich     ............................ .                                38\n1. Persönlicher Geltungsbereich .......... .                8. Berufsförderung dienstunfähiger Berufs-\nsoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 und 40\n2. Wehrdienstzeit     ....................... .      2\nAbschnitt III\nVersorgung der Hinterbliebenen von\nZWEITER TEIL\nSoldaten\nBerufsförderung und                            1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Sol-\nDienstzeitversorgung                               daten und Soldaten auf Zeit ........... .                              41 und 42\n2. Hinterbliebene von Berufssoldaten ..... .                                   43\nAbschnitt I\n3. Bezüge bei Verschollenheit ............ .                                   44\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung\nder Soldaten auf Zeit                                           Ab s c h n i tt IV\n1. Arten ................................ .          3\nGemeinsame Vorschriften für Soldaten und\n2. Ausbildung und Weiterbildung für das                                  ihre Hinterbliebenen\nspätere Berufsleben\n1. Geltungsbereich           ..................... .                         45\na) Allgemeines ....................... .         4\n2.  Zahlung der Versorgungsbezüge, Be-\nb) Umfang ........................... .          5           willigung und Zahlungsweise ......... .                                   46\n3. Eingliederung in das spätere Berufsleben                  3.  Ortszuschlag und Kinderzuschläge .... .                                   47\na) Allgemeines ....................... .         6       4.  Pfändung, Abtretung und Verpfändung                                       48\nb) Durchführung der Eingliederungsmaß-                   5.  Rückforderung ....................... .                                   49\nnahmen ........................... .          7       6.  Aufrechnung und Zurückbehaltung ... .                                     50\nc) Anrechnung der Zeit der Ausbildung                    7. weggefallen\nund Weiterbildung und der Wehr-                       8. weggefallen\ndienstzeit bei Arbeitnehmern ....... .        8\n9. Ruhen der Versorgungsbezüge                                            53 und 54\nd) Zulassungsschein                              9\n10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungs-\ne) Stellenvorbehalt                             10           bezüge .............................. .                                   55\n4. Dienstzeitversorgung                                     11.  Verlust der Versorgung .............. .                               56 und 57\na) Ubergangsgebührnisse ............. .         11      12.  Entziehung der Versorgung ........... .                                   58\nb) Ubergangsbeihilfe ................. .    12 und 13   13.  Erlöschen und Wiederaufleben der Ver-\nsorgungsbezüge für Hinterbliebene ... .                                   59\nc) Wiederverwendung eines ehemaligen\nSoldaten auf Zeit .................. .       13a     14.  Anzeigepflicht ....................... .                                  60\nd) Beurlaubung ohne Dienstbezüge                13b     15.  Bezüge bei Wiederverwendung                                               61\nAbschnitt V\nAbschnitt II\nDienstzeitversorgung der Berufssoldaten                                Sondervorsch.riften\n1. Arten ................................ .         14      1. Umzugskostenbeihilfe ................. .                                    62\n2. Ruhegehalt                                               2. Einmalige Unfallentschädigung für be-\nsonders gefährdete Soldaten ........... .                                  63\na) Allgemeines ....................... .    15 und 16\nb) Ruhegehaltföhige Dienstbezüge ..... .    17und 18\nA b s c h n i t t VI\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit ........ .   20 bis 25\nd) Höhe des Ruhegehalts ............. .         26                   Ubergangsvorschriften\n3. Unfallruhegehalt ..................... .        27\n1.   Anrechnung früherer Dienstzeiten als\n4.  Kapitalabfindung                            28 bis 35        ruhegehaltfähige Dienstzeit ........... .                              64 bis 69\n5.  Unterhaltsbeitrag ..................... .       36      2.   Anrechnung anderer Zeiten als ruhe-\n6. Ubergangsgeld ....................... .         37           gehaltfähige Dienstzeit ............... .                                 70","Nr. 74 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                       1687\n§§                                                  §§\n3.  weggefallen                                                                              Abschnitt II\n4.  Weitergewährung des Waisengeldes . . .                            72\nSondervorschriften\n5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,                                   1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung       85\nund ihre Hinterbliebenen . . . . . . . . . . . . . . 73 und 74        2. Erstattung von Sachschäden und besonde-\n6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis                                    ren Aufwendungen .................... .    86\nnach dem Freiwilligengesetz . . . . . . . . . . .                 75\n7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-\ngrenzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76\nVIERTER TEIL\n8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 . . . . . . . .                     77\n8a. Versorgung wegen eines während des                                         Organisation, Verfahren, Rechtsweg\nersten oder zweiten Weltkrieges erlitte-\nnen Kriegsunfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         77a  1. Dienstzeitversorgung .................. .   87\n8b. Versorgung wegen eines in der Kriegs-                                  2. Beschädigtenversorgung ............... .    88\ngefangenschaft erlittenen Unfalls . . . . . . .                   77b\n9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen .                            78\n10. Freiwillige Krankenversicherung ...... .                          79                     FUNFTER TEIL\nSchlußvorschriften\nDRITTER TEIL\n1.    Anrechnung auf die Flugunfallentschädi-\nBeschädigtenversorgung                                                 gung ................................ .  89\n2. Reichsgebiet ......................... .    90\nAbschnitt I\n3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsge-\nVersorgung der beschädigten Soldaten                                         bietes ............................... . 91\nund ihrer Hinterbliebenen                                        3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer\n1.  Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung                             80         Wehrdienstbeschädigung ............. .   91a\n2. Wehrdienstbeschädigung ............. .                             81   4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften .... .    92\n2a. Härteausgleich ...................... .                           81a  5. Änderung des Schwerbeschädigtenge-\nsetzes ............................... . 93\n3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörun-\ngen ohne Wehrdienstbeschädigung ....                              82   6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen .        94\n4. Einkommensausgleich                in        besonderen                 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin       95\nFällen; Beginn der Versorgung ....... .                           83   8.    weggefallen\n5. Zusammentreffen von Ansprüchen .....                               84   9.    Inkrafttreten                            97\nERSTER             TEIL                                                  ZWEITER TEIL\nEinleitende Vorschriften                                         Berufsförderung und Dienstzeitversorgung\n1. Persönlicher Geltungsbereich                                                        Abschnitt I\n§ 1\nBerufsförderung\nDieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten                                       und Dienstzeitversorgung\nder Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit                                             der Soldaten auf Zeit\nes im einzelnen nichts anderes bestimmt.\n1. Arten\n2. Wehrdienstzeit\n§ 3\n§ 2\n(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit\nWehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit                          umfaßt die Ausbildung und Weiterbildung für das\nvom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die                          spätere Berufsleben und die Eingliederung in das\nBundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das                            spätere Berufsleben.\nDienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird\njedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer                               (2) Ihre Dienstzeitversorgung umfaßt Ubergangs-\nangerechnet.                                                               gebührnisse und Ubergangsbeihilfe.","1688                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n2. Ausbildung und Weiterbildung                und Weiterbildung nach Absatz 2 im Rahmen der\nfür das spätere Berufsleben                 bewilligten Ausbildungsart über die Zeiten hinaus\na) Allgemeines                       verlängern, die nach der Beendigung des Dienst-\nverhältnisses liegen. Die Verlängerung darf jedoch\n§ 4                           insgesamt ein Jahr nicht übersteigen.\n(1) Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit er-             (4) Besteht nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes\nhalten für die Zeit nach Beendigung ihres Dienst-            auch ein Anspruch auf Arbeits- und Berufsförderung\nverhältnisses auf Kosten des Bundes eine Ausbil-             nach § 26 des Bundesversorgungs'}esetzes, so kann\ndung oder Wei t:erbildung für das spätere Berufs-            zwischen ihr und der Ausbildung und Weiterbildung\nleben.                                                       nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 gewählt werden.\n(2) Die Ausbildung und Weiterbildung besteht\n1. in der Vermittlung eines allgemeinberuf-              3. Eingliederung in das spätere Berufsleben\nlichen Wissens in Bildungseinrichtungen                                a) Allgemeines\nder Bundeswehr,\n2. in einer zusätzlichen fachlichen Ausbildung                                   § 6\noder Weiterbildung außerhalb der Bundes-           Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung er-\nwehr in beruflichen Bildungseinrichtungen,      halten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem\ndie auch sonst diese Maßnahmen für die          Wehrdienst die Eingliederung in das spätere Berufs-\nWirtschaft oder den öffentlichen Dienst         leben nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert. Dies\ndurchführen.                                    gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die verlängerten\nGrundwehrdienst leisten.\n(3) Die Art der Ausbildung und Weiterbildung\nrichtet sich nach der persönlichen Neigung und Eig-                b) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen\nnung, ihr Umfang (§ 5) sowie die Höhe ihrer Kosten\nnach der Länge der Wehrdienstzeit. Das Nähere                                              § 7\nüber Art, Umfang und Dauer der Ausbildung und                    (1) Die entlassenen Soldaten werden innerhalb\nWeiterbildung, insbesondere über die auf den Bil-            der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlan-\ndungseinrichtungen der Bundeswehr abzulegenden               gung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Ar-\nPrüfungen und die Feststellung der für den Besuch            beitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig alle\nvon Bildungseinrichtungen außerhalb der Bundes-              Maßnahmen einzuleiten, die eine Arbeitsaufnahme\nwehr erforderlichen Eignung bestimmt die Bundes-             im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhält-\nregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung              nisses oder der Ausbildung und Weiterbildung er-\ndes Bundesrates.                                             möglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche\nLeistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit\n(4) Das Recht auf Ausbildung oder Weiterbildung          erlangen können, kann ein Anlernzuschuß gewährt\nentfällt, wenn das Dienstverhältnis der Soldaten             werden. Der Bundesminister für Verteidigung er-\nauf Zeit (Absatz 1) aus anderen Gründen als wegen\nläßt im Einvernehmen mit den Bundesministern des\nAblaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis\nInnern und für Arbeit und Sozialordnung Richt-\nberufen worden sind, oder wegen Dienstunfähigkeit\nendet.                                                       linien über Höhe und Dauer des Anlernzuschusses.\nb) Umfang\n(2) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\n§ 5                           beitslosenversicherung; dabei ist die nach diesem\n(1) Die Ausbildung und Weiterbildung nach. § 4            Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichti-\nAbs. 2 Nr. 1 wird frühestens vom Beginn des dritten          gen. § 1O Abs. 4 bleibt unberührt.\nDienstjahrs an während der Wehrdienstzeit ge-                           c) Anrechnung der Zeit der Ausbildung\nwährt.\nund W eilerbildung und der Wehrdienstzeit\n(2) Die Ausbildung und Weiterbildung nach § 4                                   bei Arbeitnehmern\nAbs. 2 Nr. 2 wird vor oder nach Beendigung der\n§ 8\nWehrdienstzeit auf Antrag gewährt, wenn eine\nWehrdienstzeit von mindestens vier Jahren ge-                   (1) Die Zeit einer fachlichen Ausbildung oder Wei-\nleistet worder ist. Sie umfaßt                              terbildung für einen Zivilberuf nach diesem Gesetz\nwird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn\n1. bei einer Wehrdienstzeit von mindestens\nder ehemalige Soldat im Anschluß an die Ausbil-\nvier Jahren einen Zeitraum bis zu sechs\nMonaten,                                       dung oder Weiterbildung in dem erlernten oder\neinem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist.\n2. bei einer Wehrdienstzeit von mindestens         Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung\nacht Jahren einen Zeitraum bis zu einem        bleibt außer Betracht.\nJahr und sechs Monaten,\n3. bei einer Wehrdienstzeit von mindestens             (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die\nBerufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn\nzwölf Jahren einen Zeitraum bis zu zwei\nJahren und sechs Monaten.                      der Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst\nabgeleistet worden ist. Im übrigen werden Wehr-\n(3) Der Bundesminister für Verteidigung kann             dienstzeiten zu einem Drittel angerechnet, es sei\nauf Antrag die Teilnahme an der Ausbildung und              denn, daß sie als Zeiten einer Ausbhldung oder Wei-\nWeiterbildung nach Absatz 1 über die Beendigung             terbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen\ndes Dienstverhältnisses hinaus und die Ausbildung           sind.","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                       1689\n(3) Die Zeiten einer Ausbildung oder Weiterbil-                 Stellen des Bundes, der Länder, der Ge-\ndung und des Wehrdiensles werden nach den Ab-                      meinden (Gemeindeverbände) mit mehr als\nsätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit                  zehntausend Einwohnern, sowie anderer\nangerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Be-                    Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\nendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem                  gen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme\nBetrieb angehört.                                                   der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\nN) Bei Arbeilnchmem im öffentlichen Dienst wer-                 schaften und ihrer Verbände jede zehnte\nden Zeiten einer Ausbildung oder Weiterbildung                      Stelle innerhalb der tariflichen Vergütungs-\nund des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1                     gruppen, die dem eint achen, dem mittleren\nund 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit ange-                  oder dem gehobenen Beamtendienst ent-\nrechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendi-                     sprechen, wenn diese Stellen nicht einem\ngung des Dienstverhältnisses sechs Monate im                        vorübergehenden Bedarf dienen.\nöffentlichen Dienst beschäftigt ist.                         (2) Den planmäßigen Beamtenstellen nach Absatz 1\n(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf         Nr. 1 stehen die Planstellen für dienstordnungs-\nWartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs           mäßige Angestellte der Träger der Sozialversiche-\nwerden Wehrdienstzeiten und Zeiten einer Ausbil-          rung gleich.\ndung oder Weiterbildung nicht angerechnet.                   (3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt\nnicht für die Stellen der Ehrenbeamten, der Beamten\nd) Zulassungsschein                  auf Zeit, der Beamten im Polizeidienst, der Lehrer,\nder Bezirksnotare in Baden-Württemberg und für\n§ 9\ndie Stellen, die auf Grund des Haushaltsplans oder\n(1) Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit, die      ihrer Art nach mit Beamtinnen zu besetzen sind. Der\nBeamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst wer-       Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht für\nden wollen und das fünfunddreißigste Lebensjahr           die Stellen der Angestellten, die herkömmlich mit\nnoch nicht vollendet haben, erhalten auf Antrag           weiblichen Angestellten besetzt werden.\neinen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst,\n(4) Der Bundesminister des Innern regelt im Ein-\nwenn ihr Dienstverhältnis endet\nvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidi-\n1. mit dem Ablauf einer Wehrdienstzeit von        gung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nzwölf Jahren oder                              Bundesrates die Erfassung der Stellen und der In-\n2. durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit       haber eines Zulassungsscheins; hierbei ist sicher-\ninfolge Wehrdienstbeschädigung, wenn sie       zustellen, daß diese Stellen den Inhabern des Zulas-\nmindestens vier Jahre Wehrdienst geleistet     sungsscheins bekanntgegeben und die zu erwarten-\nhaben und in das Dienstverhältnis auf          den Zulassungsscheininhaber den für die Stellen zu-\nzwölf Jahre berufen worden sind,               ständigen Dienstherren mitgeteilt werden. In glei-\nund wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für          cher Weise wird jährlich durch Rechtsverordnung\ndie Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer          bestimmt, wieviele Stellen jeweils durch den Stel-\nLaufbahngruppe erfüllen sowie den Nachweis der            lenvorbehalt in Anspruch genommen werden.\nEignung für eine weitere Verwendung im öffent-\nlichen Dienst erbracht haben. Der Zulassungsschein\nist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu er-                         4. Dienstzeitversorgung\nteilen.                                                                    a) Ubergangsgebührnisse\n(2) Den Inhabern des Zulassungsscheins steht der                                 § 11\nZugang zu den in § 10 Abs. 1 und 2 genannten Stel-\nlen offen. Ein Anspruch auf Einstellung wird durch           (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit\nden Zulassungsschein nicht erworben.                      von mehr als einem Jahr erhalten Ubergangsge-\nbührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen\nAblaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind\ne) Stellenvorbehalt\n(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder wegen\n§ 10                         Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-\n(1) Den Inhabern des Zulassungsscheins sind vor-       schulden zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn\nzubehalten                                                im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhält-\nnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als\n1. von den freien, freiwerdenden und neuge-       Berufssoldat begründet wird.\nschaffenen planmäßigen Beamtenstellen des\nBundes, der Länder, der Gemeinden (Ge-            (2) An Ubergangsgebührnissen werden gewährt\nmeindeverbände) mit mehr als zehntausend       von den Dienstbezügen des letzten Monats\nEinwohnern, sowie anderer Körperschaften,             1. nach einer Wehrdienstzeit von weniger als\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen                drei Jahren fünfzig vom Hundert für neun\nRechts mit Ausnahme der öffentlich-recht-                Monate,\nlichen Religionsgesellschaften und ihrer              2. nach einer Wehrdienstzeit von drei bis zu\nVerbände jede sechste Stelle des einfachen               vier Jahren fünfzig vom Hundert für ein\nund des mittleren Dienstes und jede neunte               Jahr,\nStelle des gehobenen Dienstes,\n3. nach einer Wehrdienstzeit von mehr als\n2. von den durch Angestellte zu besetzenden                 vier bis zu acht Jahren sechzig vom Hun-\nfreien, freiwerdenden und neugeschaffenen                dert für zwei Jahre,","1690                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n4. nach einer Wehrdienstzeit von mehr als            (2) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Unteroffi-\nacht und weniger als zwölf Jahren siebzig      ziere und Mannschaften auf Zeit, die nicht Inhabe\nvom Hundert für zweieinhalb Jahre,             des Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Wehr-\n5. nach einer Wehrdienstzeit von zwölf und        dienstzeit\nmehr Jahren fünfundsiebzig vom Hundert               von weniger als\nfür drei Jahre.                                          drei Jahren           das Einfache,\nvon drei Jahren           das Eineinhalbf ache,\n§ 47 Abs. 1 gilt entsprechend. Zur Berechnungs-\ngrundlage gehören nicht die Kinderzuschläge.                   von vier Jahren           das Dreifache,\nvon fünf Jahren           das Viereinhalbf ache,\n(3) Während der Teilnahme an der Ausbildung                 von sechs Jahren          das Sechsfache,\nund Weiterbildung nach § 5 Abs. 2, die nach der                                          das Siebenfache,\nvon sieben Jahren\nBeendigung des Dienstverhältnisses liegt, erhöhen\nsich die Sätze in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 auf fünfund-            von acht Jahren           das Achteinhalbfache,\nsiebzig vom Hundert, wenn durch die Teilnahme an               von neun Jahren           das Neunfache,\nder Ausbildung und Weiterbildung die Arbeitskraft              von zehn Jahren           das Zehnfache,\nüberwiegend in Anspruch genommen wird.                         von elf Jahren            das Elffache,\n(4) Wird die Ausbildung oder Weiterbildung                  von zwölf Jahren          das Zwölffache\nnach § 5 Abs. 3 verlängert, so kann der Bundes-          der Dienstbezüge des letzten Monats.\nminister für Verteidigung für diese Zeit die Uber-          (3) Für Inhaber des Zulassungsscheins beträgt die\ngangsgebührnisse                                         Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert des nach\nAbsatz 2 jeweils zustehenden Betrages.\n1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 auf fünfund-\nsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des          (4) Inhaber des Zulassungsscheins können inner-\nhalb der Zeit, für die ihnen Ubergangsgebührnisse\nletzten Monats erhöhen,\nzustehen, unter Rückgabe des Zulassungsscheins die\n2. in den Fällen des § 5 Abs. 2 über die in       Ubergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen. Der nach-\nAbsatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus in        trägliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rück-\ngleicher Höhe (Absatz 3) weitergewähren.       zahlung der nach Absatz 2 gewährten Ubergangs-\nbeihilfe ist nicht zulässig.\n(5) Ubergangsgebührnisse können ganz oder zum\nTeil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die            (5) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Offiziere\nnach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jah-       auf Zeit nach einer Wehrdienstzeit\nren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil             von weniger als\ndas Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außer-                  vier Jahren           das Vierfache,\ngewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere                von vier Jahren           das Siebenfache,\nHärte bedeutet hätte.                                          von fünf Jahren           das Siebenfache,\nvon sechs Jahren          das Neunfache,\n(6) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-\nbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode               von sieben Jahren         das Zehneinhalbfache,\ndes Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be-            von acht Jahren           das Zwölffache,\ntrag der Witwe, seinen ehelichen und für ehelich               von neun Jahren           das Zwölffache,\nerklärten Abkömmlingen oder den an Kindes Statt                von zehn und\nangenommenen Kindern weiterzuzahlen; endet die                     mehr Jahren           das Sechzehnf ache\nZeit, für die Ubergangsgebührnisse zustehen, inner-\nder Dienstbezüge des letzten Monats.\nhalb der auf den Sterbemonat folgenden drei Mo-\nnate, so werden die Ubergangsgebührnisse bis zum            (6) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5\nAblauf dieser Frist weitergewährt. Als Ausnahme          lediglich zum Teil bewilligt, so wird die Ubergangs-\nkann der Bundesminister für Verteidigung im Ein-         beihilfe nur in dem entsprechenden Verhältnis ge-\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die          währt.\nZahlung auch in größeren Teilbeträgen oder in einer         (7) Die in § 11 Abs. 6 Satz 2 genannten Hinter-\nSumme zulassen.                                          bliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer\nWehrdienstzeit von mindestens einem Jahr an den\nFolgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben\nb) Ubergangsheihilfe\nist, erhalten die Ubergangsbeihilfe, die ihm bei\nEntlassung im Zeitpunkt seines Todes nach Absatz 2\n§ 12\noder 5 zugestanden hätte. Ist der Soldat auf Zeit\n(1) Soldaten auf Zeit, die nach § 11 Ubergangs-       nicht an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung\ngebührnisse erhalten oder deren Ubergangsgebühr-         verstorben, so erhalten die in § 11 Abs. 6 Satz 2\nnisse nach § 53 ruhen, wird nc1ch einer Wehrdienst-      genannten Hinterbliebenen eine Ubergangsbeihilfe\nzeit von mindestens zwei Jahren eine Ubergangs-          in Höhe des Einfachen der Dienstbezüge des letzten\nbeihilfe gewährt. Der Mindestzeit von zwei Jahren        Monats und, wenn der Soldat auf Zeit nach einer\nbedarf es nicht, wenn ein Soldat wegen Dienst-           Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren ver-\nunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung ent-          storben ist, die Ubergangsbeihilfe nach Absatz 2\nlassen worden ist. Die Ubergangsbeihilfe wird bei        oder 5.\nBeendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe           (8) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50 gelten ent-\ngezahlt.                                                 sprechend.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                        1691\n§ 13                         gehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vor-\nSoldaten auf Zeit, die sich zur Ableistung einer      schrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder\nWehrdienstzeit von achtzehn M~maten verpflichtet         nach § 22 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 als ruhegehalt-\nhaben, erhalten nach einer Wehrdienstzeit von mehr       fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind ein-\nals einem Jahr an Stelle der Leistungen nach §§ 11       zurechnen.\nund 12 eine Ubergangsbeihilfe in Höhe des Drei-                                      § 16\nfachen der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn\nihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Verpflich-           Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der\ntungszeit oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht        ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhe-\nauf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist,       gehaltfähigen Dienstzeit berechnet.\nendet.\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\nc) Wiederverwendung eines ehemaligen Soldaten auf Zeit\n§ 17\n§ 13a\nRuhegehaltfähige Dienstbezüge sind\nWird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in            1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem\ndas Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit be-               Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,\nrufen, so ist bei Beendigung dieses Dienstverhält-          2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1),\nnisses der Berechnung der Versorgungsbezüge nach\nden §§ 11 und 12 die Gesamtdienstzeit zugrunde              3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht\nals ruhegehaltfähig bezeichnet sind.\nzu legen; Beträge, die auf Grund eines früheren\nDienstverhältnisses Lach den §§ 11 bis 13 gezahlt\nworden sind, sind anzurechnen. Der Umfang einer                                     § 18\nBerufsförderung richtet sich nach der Gesamt-               (1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines\ndienstzeit; Zeiten einer auf Gwnd eines früheren        letzten Dienstgrades nicht mindestens ein Jahr er-\nDienstverhältnisses gewJ.hrten Ausbildung oder           halten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten\nWeiterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind auf die        Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienst-\nnunmehr zustehende Ausbildung oder Weiterbildung         bezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs-\nnach § 4 Abs. 2 Nr. 2 anzurechnen.                      besoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat\nder Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht ge-\nd) Beurlaubung ohne Dienstbezüge\nhabt, so setzt der Bundesminister für Verteidigung\n§ 13b                         im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\ndie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe\nDie Wehrdicnslzeit, in der ein Soldat auf Zeit\nvon fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 17 fest.\nohne Dienstbezüge beurlaubt worden ist, wird bei\nder Berechnung der Ubcrgangsgebührnisse und                  (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn de1 Berufssoldat vor\nUbergangsb0.ihilfon nicht berück~,ichtigt, es sei denn,  Ablauf der Frist verstorben oder wegen Dienst-\ndaß die BcrücksichUgung allgemein zugestanden ist.       unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den\nRuhestand versetzt worden ist cder die Aufgaben\neiner seinem letzten Dienstgrad entsprechenden\nAbschnitt II                       Dienststellung mindestens ein Jahr lang tatsächlich\nDienstzeitversorgung der Berufs-                   wahrgenommen hat.\nsoldaten                                                     § 19\n1. Arten                                               (weggefallen)\n§ 14\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit\nDie Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-\nfaßt                                                                                 § 20\nRuhegehalt,                                              (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2\nU nf allruhegchalt,                                   Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit\nUnterhalts beitrag,                                           1. vor Vollendung des siebzehnten Lebens-\nUbergangsgeld,                                                   jahrs,\nAusgleich.                                                    2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so-\nweit nicht die Berücksichtigung spätestens\n2. Ruhegehalt                                 bei Beendigung eines den öffentlichen Be-\na) Allgemeines                                langen dienenden Urlaubs zugestanden\nist,\n§ 15\n3. für die eine Ubergangsbeihilfe nach § 12\n(1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand ge-                   gewährt worden ist; ist eine Ubergangs-\ntreten ist (§ 25 Abs. 1, §§ 44, 50, 51 Abs. 2 des Sol-              beihilfe nur zum Teil gewährt worden, so\ndatengesetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen des                ist die Dienstzeit nicht ruhegehaltfähig,\n§ 50 des Soldatengesetzes erst nc1ch Ablauf der Zeit,               die dem Verhältnis der tatsächlich gewähr-\nfür die Dienstbezüge gewährt werden.                                ten zur vollen Ubergangsbeihilfe entspricht.\n(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldaten-        (2) Die Wehrdienstzeit, die durch eine Entschei-\ngesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhe-         dung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten","1692                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nArt oder durch Diszjplinarurteil beendet worden ist,     öffentlichen Dienstes zu leisten. Für Beschäftigungs-\nist nicht ruhcgehaIWihig. Das gleiche gilt, wenn der     zeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetz-\nBerufssoldat, dc)m cün Verfahren mit der Folge des        lichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden\nVerlusles seiner Rechte oder der Entfernung aus          sind, gilt § 20 Abs. 3 entsprechend.\ndem Dienst drohte, auf seinen Antrag entlassen ist.\nDer Bundesminister für Verteidigung kann in Einzel-                                 § 23\nfälkm Ausnahmen zulassen.\nAls ruhegehaltfähig kann einem Berufssoldaten\n(3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer\nBeitriige zu den gesetzlichen Rentenversicherungen        wissenschaftlichen Hochschule oder eines solchen\nnachcmtrichtct worden, so ist die auf dieser Nach-        Studiums und einer gesetzlich vorgeschriebenen\nversicherung beruhende Rente auf die Versorgungs-         praktischen Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn\nbezüge anzurechnen, soweit diese Zeiten ruhe-             sie nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung\ngehaltfühig sind oder als ruhegehaltfähige Dienst-        für die Annahme für eine Laufbahn in der Bundes-\nzeit berücksichtigt werden.                               wehr oder für eine bestimmte Verwendung in einer\nLaufbahn in der Bundeswehr ist und soweit sie\n§ 21                           nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs liegt;\ndas gleiche gilt für die Zeit einer praktischen Tätig-\nDie ruhcgehaltfühige Dienstzeit (§ 20) erhöht sich    keit oder eines Besuches einer Bau-, Ingenieur- oder\num die Zeil, die ein Soldat im Ruhestand in einer         sonstigen Fachschule. Zeiten über die gesetzliche\nsGine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgelt••         Mindestdauer des Studiums und der praktischen\nliehen Bcschfütigung als Berufsso1dat oder Beamter        Tätigkeit hinaus kommen nicht in Betracht.\nim Dienste des Bundes oder als Beamter im Dienste\neines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\n§ 24\nBundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt hat,\nohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen.            Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll-\nendung des siebzehnten Lebensjahrs vor seinem Ein-\ntritt in die Bundeswehr besondere Fachkenntnisse\n§ 22\nerworben hat, die die notwendige Voraussetzung\n(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei-     für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der\nten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat      Bundeswehr bilden, kann als ruhegehaltfähige\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor           Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in\nder Berufung in das Dienstverh~iltnis eines Solda-        der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksich-\nten auf Zeit oder eines Berufssnldaten im privat-         tigt werden. § 69 Nr. 3 gilt entsprechend.\nrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffent-\nlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne                                   § 25\nvon dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung                (1) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in\ntätig war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Ein-            Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden kli-\nstellung als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat\nmatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie\ngeführt hat:\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs liegt,\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel    bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit\neinem Beamten, Unteroffizier oder Offizier    berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen\nobliegenden oder später einem Beamten,        mindestens ein Jahr gedauert hat.\nUnteroffizier oder Offizier übertragenen\nentgeltlichen Beschäftigung oder                 (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten, in\nder er einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung\n2. Zeiten einer für seine Laufbahn förder-       besonders ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach\nlichen handwerksmäßigen, technischen oder     Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs liegt, bis\nanderen fachlichen Tätigkeit.\nzum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-\n§ 69 Nr. 3 gilt entsprechend.                             rücksichtigt werden. Der Soldat muß ununterbro-\n(2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige        chen mindestens ein Jahr lang einen Dienst ver-\nBeschäftigungszeiten be1 ücksichtigt, so ist der Teil     richtet haben, bei dem erfahrungsgemäß eine solche\nder Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-        vorzeitige körperliche Abnutzung eintritt. Die Er-\ngen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück-         höhung des Ruhegehalts soll in der Regel zehn vom\nsichtigten versicherungspflichtigen Jahn: zu dem          Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht\nfür die Renten angerechneten Versicherungsjahren          übersteigen.\nentspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge an-           (3) Absatz 2 gilt nicht für eine Zeit, die nach\nzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistun-      Absatz 1 erhöht angerechnet wird.\ngen beruht. Das gleiche gilt für ,, ersicherungspflich-\ntige und nichtversicherimgspflichlige Beschäftigungs-                     d} Höhe des Ruhegehalts\nzeiten, wenn der Dienstherr durch eine für das\nArbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflich-                                    § 26\ntet war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe             (1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer\nvon mindestens der Hälfte der Beiträge zu den trei-       zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-\nwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Renten-       dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren\nversicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters-         Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten\nund Hinterbliebencnversorgung für Angehörige des          Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                      1693\neins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-       krankung an bestimmten Krankheiten besonders\nzüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom         ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt\nHundert; ein Rest der ruhcgchaltföhigen Dienstzeit     ein Dienstunfall vor, es sei demi, daß er sich die\nvon mehr als einhundcrtzwciundachtzig Tagen gilt       Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.\nals vollendetes Dienstjahr. Bei kürzerer als zehn-     Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt\njähriger ruhcgcballflihi9cr Dienstzeit beträgt das     die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die\nRuhegehalt fünfunddreißig vom Hundert. Minde-          nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nstens werden fünfundsechzig vom Hundert der je-           (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\nweils ruhegchalWihiqcn Dienstbezüge aus der End-       schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den\nstufe der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsord-        ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,\nnung A gcwührt.                                        wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-\nliches Verhalten angegriffen wird.\n(2) Abweichend von Absalz 1 steigt das Ruhe-\ngehalt für die Berufssoldaten, die vor dem voll-\nendeten sechsundfünfzigsten Lebensjahr nach § 44                         4. Kapitalabfindung\nAbs. 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand tre-                               §  28\nten, nach einer ruhegehaltfähigcn Dienstzeit von\n(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag\nfünfundzwanzig J ahrcn bis zu einer solchen von\nstatt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfin-\nachtundzwanzig Jahren mit jedem Dienstjahr um\nzwei vom Hundert der ruhegehal tfähigen Dienst-        dung erhalten\nbezüge.                                                        1. zur Schaffung oder Verbesserung einer\nExistenzgrundlage,\n(3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in\n2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stär-\nden einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssol-\nkung eigenen Grundbesitzes,\ndaten darf das Ruhe9ehalt für die Dauer von fünf\nJahren nicht hinter fünfzig vom Hundert der ruhe-              3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,\ngehaltfähigcn Dienstbezüge, berechnet mindestens               4. zur Beschaffung einer \\Vohnstätte.\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe 16 der Be-          (2) Der Soldat im Ruhestand soll im Falle des\nsoldungsordnung A, zurückbleiben, sofern er nicht      Absatzes 1 Nr. 1 das zweiundfünfzigste und in den\nvorher als in den dauernden Ruhestand versetzt gilt    Fällen der Nummern 2 bis 4 das fünfundfünfzigste\n(§ 50 Abs. 2 letzter Satz des Soldatengesetzes).       Lebensjahr in der Regel nicht überschritten haben.\n3. Unfallruhegehalt                                           § 29\n§ 27                           (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt wer-\nden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des\n(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienst-\nGeldes gewährleistet ersc\\eint.\nunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhe·\nstand versetzt worden ist, sind §§ 140, 141, 141 a,       (2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem Antrag-\n149 Abs. 1 und 2 und § 150 des Bundesbeamtenge-        steller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nsetzes entsprechend anzuwenden. An die Stelle der         (3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer-\nin § 141 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes genann-       den, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die\nten Altersgrenze treten die jeweiligen Altersgren-     Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder\nzen (§ 45 des Soldu.tengcsetzes). Im übrigen gelten    Angestellter im öffentlichen Dienst verwendet wird.\ndie Vorschriften über das Ruhegehalt.\n(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung                               § 30\nberuhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich be-\n(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen\nstimmbares, einen Körperschaden verursachendes\nStelle die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom\nEreignis, das in Ausübung oder infolge des Dien-\nHundert des Ruhegehalts und z,veitausendvierhun-\nstes eingetreten ist.\ndert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.\n(3) Zum Dienst gehören auch\n(2) Kinderzuschläge werden nicht in die Kapital-\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-   abfindung einbezogen.\nliche Tätigkeit am Bestimmungsort,\n(3) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts,\n2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-\nan dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt\nsammenhängenden Weges nach und von\nmit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn\nder Dienststelle,\nJahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache\n3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-    des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.\ntungen.\nDer Umstand, daß der Berufssoldat wegen der Ent-                                 § 31\nfernung seiner ständigen Familienwohnung vom\nDie bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-\nDienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-\ntals ist durch die Form der Auszahlung und in der\nkunft hat, schließt die Anwendung der Nummer 2         Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung als-\nauf den Weg von und nach der Familienwohnung           baldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder\nnicht aus.\ndes an einem Grundstück bestehenden Rechts zu\n(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art    sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden,\nseiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Er-     daß die Weiterveräußerung und Belastung des mit","1694                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nder Kapitalabfindung erworbenen Grundstücks in-            Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-\nnerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Ge-         lung der Abfindungssumme folgenden Monats bis\nnehmigung des Bundesministers für Verteidigung             zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme\nzulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintra-         zurückgezahlt worden ist.\ngung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird\n(2) Wird die AbfindungssummP. nicht zum Schluß\nauf Ersuchen des Bundesministers für Verteidigung.\neines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-\ndertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze\n§ 32                         zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-\nlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-\n(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzu-\nzahlen, als                                               genen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn\ndie Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres\n1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom        zurückgezahlt wird.\nBundesminister für Verteidigung festgesetzt\nist, bestimmungsgcmäß verwendet worden             (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt\nist oder                                      der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde lie-\n2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf         genden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des\nder in § 30 Abs. 3 bezeichneten Frist aus     auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.\nanderen Gründen als durch Tod des Berech-         (4) Der Bundesminister für Verteidigung kann in\ntigten wegfällt.                              den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zu-\n(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab-       lassen.\n§ 34\nsatz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhe-\nstand gemäß § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes endet.             (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil\nDer der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des        der Empfänger im Wehrdienst oder anderem öffent-\nRuhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwendung          lichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der\nvon den Dienstbezügen einzubehalten und an die Kas-       Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhe-\nse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts        gehalts insoweit von den Dienstbezügen einzubehal-\nzuständig war, Wird der wiederverwendete Berufs-          ten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Die\nsoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind hin-     einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen,\nsichtlich der restlichen Kapitalabfindung §§ 30 bis 34    die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig ist.\nanzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf                    (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen\nRuhegehalt entlassen, so ist er nach Maßgabe des          ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung\n§ 33 zur Rückzahlung verpflichtet.                        zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit\n(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von               zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil über-\nzehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts,          steigt. Der Bundesminister für Verteidigung kann\nder durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen       Teilzahlungen zulassen.\nRückzahlung der Abfindungssumme wieder bewil-                                        § 35\nligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.\n(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-\nurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen\n§ 33                          Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be-       Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforder-\nschränkt sich nach Ablauf                                 lich sind, sind kostenfrei.\ndes ersten Jahres                                      (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-\nauf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,       lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.\ndes zweiten Jahres                                                   5. Unterhaltsbeitrag\nauf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,\n§ 36\ndes dritten Jahres\nEinern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag\nauf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,\nbis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden,\ndes vierten Jahres                               wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von zehn\nauf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,       Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung\nmit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen\ndes fünften Jahres                               Erreichung der für seinen Dienstgrad bestimmten\nauf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,       Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlas-\ndes sechsten Jahres                              sen worden ist.\nauf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,                            6. Ubergangsgeld\ndes siebenten Jahres                                                         § 37\nauf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,            (1) Ein Berufssoldat mit einer Dienstzeit von we-\ndes achten Jahres                                niger als zehn Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes\nauf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,       in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldaten-\ngesetzes), der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen\ndes neunten Jahres\nmangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des Soldatengeset-\nauf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.       zes) entlassen worden ist, erhält ein Ubergangsgeld.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                       1695\n(2) Das Ubergangsgeld beträgt nach vollendeter                          Abschnitt III\neinjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei\nlängerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr          Versorgung der Hinterbliebenen\ndie Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der                         von Soldaten\nDienstbezüge des letzten Monats.\n1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten\n(3) Als Wehrdienstzeit (Abs. 2) gilt die Zeit eines                 und Soldaten auf Zeit\nununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.\n§ 41\n(4) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn\nAuf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen\n1. ein Unterhaltsbeilrag nach § 36 bewilligt   Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während\nwird oder                                   des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die\n2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer      Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-\ngewtihrten Versorgung als ruhegehaltfähige  beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-\nDienstzeit angerechnet wird.                monat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf\n(5) Das Ubergangsge]d wird in Monatsbeträgen        Zeit auch die Vorschriften des § 122 des Bundes-\nfür die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-   beamtengesetzes über das Sterbegeld entsprechend\nbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des      anzuwenden.\nMonats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für                               § 42\nseinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze er-\nreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch        (1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr\nnicht ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen ehe-        mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat,\nlichf~n und für ehelich erklärten Abkömmlingen oder    während der Dauer seines Dienstverhältnisses ver-\nden an Kindes Statt angenommenen Kindern in einer      storben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehr-\ndienstbeschädigung, so können die in § 11 Abs. 6\nSumme zu zahlen.\nSatz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine\n(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des      laufende Unterstützung auf Zeit erhalten. Die Unter-\nUbergangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein\nstützung darf nach Höhe und Dauer die Uberga11gs-\nBeamtenverhctltnis oder ein privatrechtliches Ar-      gebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene\nbeitsverhältnis im öffentlichen D1enst begründet, so   Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von\nwird für die Dauer dieser Verwendung die Zahlung       ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten\ndes Ubergangsgeldes unterbrochen.\nkönnen.\n7. Ausgleich                       (2) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, §§ 50 und 60 gelten\n§ 38                         entsprechend.\nEin Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-\nsechzigsten Lebensjahrs nach § H Abs. 1 oder 2 des             2. Hinterbliebene von Berufssoldaten\nSoldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, er-                             § 43\nhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen            (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten\nAusgldch in Höhe des Siebeneinhalbfachen der           und Soldaten im Ruhestand sind §§ 121 bis 131, 144,\nDienstbezüge des letzten Monats. Dieser Betrag ver-    145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und 150 des Bundes-\nringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienst-  beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.\njahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr\nhinaus geleistet wird. Der Ausgleich darf achttausend     (2) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der\nDeutsche Mark nicht übersteigen Er ist bei Eintritt    Ehemann der Mutter während der gesetzlichen\nin den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen.           Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn\nder Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn,\n8. Berufsförderung dienstunfähiger Berufssoldaten    daß die Ehelichkeit des Kindes später angefochten\n§ 39                         worden ist.\n(1) Ein Berufsunteroffizier, dessen Dienstverhält-              3. Bezüge bei Verschollenheit\nnis vor dem vollendeten fünfunddreißigsten Lebens-\njahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienst-                                § 44\nbeschädigung endet, erhält auf Antrag die Ausbil-         (1) Ein verschollener Soldat, Soldat im Ruhestand\ndung oder Weiterbildung nach §§ 4 und 5 in dem         oder anderer Versorgungsempfänger erhält -Ue ihm\nUmfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer      zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis\nWehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht. Er erhält     zum Ablauf des Monats, in dem der Bundesminister\nauf Antrag den Zulassungsschein nach § 9.              für Verteidigung feststellt, daß sein Ableben mit\n(2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf Wehr-   Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\ndienstbeschädigung, so können auf Antrag die Lei-         (2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1\nstungen nach Absatz 1 gewi:i.hrt werden.               bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen,\ndie im Falle des Todes des Verschollenen nach § 11\n§ 40                         Abs. 6 Satz 2 Ubergangsgebührnisse oder nach § 43\nEinern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis      Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder\nwegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Einglie-       einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Be-\nderung in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8  züge. Die Bezüge für den Sterbemonat und das\nerleichtert.                                           Sterbegeld werden nicht gewährt.","1696                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3)' Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein              Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines\nAnspruch auf Dic)nst:- oder Vcrso_rgungsbezüge, so-               Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde\nweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-                 liegt.\nstehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder                      (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-\nVersorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr                    gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den\nzu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeit-              Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind\nraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.                           vom Bundesminister für Verteidigung im Einver-\n(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vor-              nehmen mit dem Bundesminister des Innern zu tref-\naussetzungen des § 73 Abs. 2 dC's Bundesbeamten-                  fen. Zu § 11 Abs. 5, § 13 b, § 20 Abs. 2, §§ 22 bis 25,\ngesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 des Solda-                 27 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 und 2 des Bundes-\ntengesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2                 beamtengesetzes, §§ 28 bis 36, 42 bis 44, 56, 59, 60,\ngezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.                   62, 63, 66, 68, 85 und 86 werden von diesen Ministern\nRichtlinien erlassen.\nA b s c h n i t t IV                           (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts\nanderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume\nGemeinsame Vorschriften für Soldaten                             zu zahlen wie die Dienstbezüge der Berufssoldaten.\nund ihre Hinterbliebenen                           Auf die laufenden Versorgungsbezüge kann weder\nganz noch zum Teil verzichtet werden.\n1. Geltnngsberekh\n§ 45                                            3. Ortszuschlag und Kinderzuschläge\n(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vor-                                                 § 47\nschriften gelten                                                       (1) Auf den Ortszuschlaq· (§ 17 Nr. 2) finden die\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhe-            für die Soldaten geltenden Vorschriften des Besol-\ngehalt,                                              dungsrechts Anwendung. Er ist mit dem Satz für die\n2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege              Ortsklasse des Wohnsitzes des Versorgungsempfän-\ngewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen-                gers, bei einem Wohnsitz außerhalb des Geltungs-\noder Waisengeld,                                     bereichs dieses Gesetzes mit dem Satz für die Orts-\n3. die Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt,              klasse A anzusetzen; dies gilt auch dann, wenn der\nauch bei Weiterzahlung an die Hinterblie-            Soldat einen Ortszuschlag nicht oder nur teilweise\nbenen (§ 11 Abs. 6 Satz 2).                          bezogen hat. Sind nach dem Tode eines Soldaten\noder Soldaten im Ruhestand mehrere Versorgungs-\n(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinter-                   empfänger vorhanden, so ist der Ortszuschlag ein-\nbliebene (§ 43) gilt § 166 des Bundesbeamtengesetzes               heitlich mit dem Satz für die Ortsklasse, der der\nentsprechend.                                                      Versorgung des überlebenden Ehegatten zugrunde\n(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach                   liegt, und, falls eine solche Versorgung nicht zusteht,\nden Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhe-                  mit dem Satz für die OrtsklassE'. der der Versor-\nstand, als Witwen oder Waisen.                                     gung des jüngsten Versorgungsempfängers zugrunde\nliegt, anzusetzen. § 17 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-\n2. Zahlung der Versorgungsbezüge,                     gesetzes gilt sinngemäß.\nBewilligung und Zahlungsweise                           (2) Kinderzuschläge     werden neben Ruhegehalt\noder Witwengeld nach den für die Soldaten gelten-\n§ 46\nden Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.\n(1) Der Bundesminister fürVerteidigung entschei-               Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem\ndet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen                    Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.\nauf Grund von Kannvorschriften sowie über die Be-\n(3) Kinderzuschläge werden nicht gewährt, wenn\nrücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige\nder Ehemann der Mut~er während der gesetzlichen\nDienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und\nEmpfängniszeit verschollen war. § 43 Abs. 2 Satz 2\nbestimmt die Person des Zahlungsempfängers. Er\nist anzuwenden.\nentscheidet ferner über die Bewi1ligung einer Kapi-\ntalabfindung und einer Umzugskostenbeihilfe. Der\n4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung\nBundesminister für Verteidigung kann diese Befug-\nnisse sowie seine Befugnisse nach § 31 Satz 2 und 4,                                           § 48\n§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4 und § 34 Abs. 2 Satz 2                 (1) Ansprüche      auf Versorgungsbezüge können,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-                    wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur in-\nnern auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs                 soweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie\nübertragen.                                                       der Pfändung unterliegen.\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-                   (2) Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder ge-\nsorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften                    pfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.\ndürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles ge-\ntroffen werden; vorherige Zusicherungen sind un-                                        5. Rückforderung\nwirksam. Ob Zeiten nach §§ 22 bis 24 als ruhe-\ngehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind,                                             § 49\nist in der Regel bei der Berufung in das Dienstver-                  (1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine ge-\nhältnis eines Berufssoldaten zu entscheiden. Diese                setzliche Änderung ihrer Bezüge oder der Einreihung","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                         1697\nin die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rück-        aus der Endstufe der Besoldungsgruppe           der Be-\nwirkender Kraft schl1.e!Chter gestellt, so sind die     soldungsordnung A, so gilt dieser Betrag als Höchst-\nUnterschiedsbeträge nicht zu erstatten.                 grenze. Entsprechend bemißt sich die Höchstgrenze\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-     für Waisen (Absatz 2 Nr. 2).\nviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vor-             (5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Her-    des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von\nausgabe einer un~Jerecbtfortigten Bereicherung. Der     Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\nKenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der       lichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände;\nZahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offen-      ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-\nsichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erken-       rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Ver-\nnen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zu-          bänden. Der Verwendung im offentlichen Dienst\nstimmung des Bundesministers für Verteidigung aus       stehen gleich\nBilligkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.                 1. die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein-\nrichtungen und Unternehmungen, deren ge-\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung                       samtes Kapital (Grundkapital, Stammkap~-\ntal) sich in öffentlicher Hand befindet,\n§ 50\n2. die Verwendung im öffentlichen Dienst einer\nEin Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht                    zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\ngegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann                    Einrichtung, an der eine Körperschaft oder\nnur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfänd-                ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch\nbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit ge-               Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen\ngen den Empfänger ein Anspruch auf Schadensersatz                  oder in anderer Weise beteiligt ist.\nwegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.       Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf\nAntrag der Behörde oder des Versorgungsberech-\n1.                         tigten der Bundesminister des Innern.\n§ 51\n(6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen\nund ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5\n(weggefallen)                     mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle\nder Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge\n8.                         treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-\n§  52                        net sind.\n§ 54\n(weggefallen)\n(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der\n9. Ruhen der Versorgungsbezüge             Versorgungs berechtigte\n1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116\n§  53\ndes Grundgesetzes ist oder\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer            2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nVerwendung im Wehrdienst oder im anderen öffent-                   halt im Ausland hat.\nlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben\nDer Bundesminister für Verteidigung entscheidet\nseine Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2\ndarüber, ob die Voraussetzungen der Numme1 2\nbezeichneten Höchstgrenze.\nvorliegen, und von welchem Tage an die Versor-\n(2) Als Höchstgrenze gelten                          gungsbezüge zu ruhen haben. Er kann Ausnahmen\n1. für Soldaten im Ruhestand und für Witwen     von den Nummern 1 und 2 zulassen.\ndie für denselben Zeitraum bemessenen          (2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1\nruhegehaltfähiqen Dienstbezüge, aus denen   Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie\ndas Ruhegehalt berechnet ist,               dem Versorgungsberechtigten entzogen werderL,\n2. für Waisen                                    Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die\nvierzig vom Hundert der unter Nummer        Versorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt\nbezeichneten Dienstbezüge.                  werden.\n(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1         (3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-\nund 2 sind der Ortszuschlag mit dem für den Ort         sitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundes-\nder Verwendung maßgebenden Satz und Kinder-             gebiet einschließlich des Landes Berlin, so kann der\nzuschläge nach d.em Familienstand und den Sätzen        Bundesminister für Verteidigung die Zahlung der\nzur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Dienst-     Versorgungsbezüge davon abhängig machen, daß\naufwandsgelder sind außer Betracht zu lassen. Wel-      im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin\nche Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder an-        ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.\nzusehen sind, entscheidet auf Antrag der Behörde\noder des Versorgungsberechtigten der Bundes-            10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nminister des Innern.                                                                § 55\n(4) Ist bei Ruhensberechnungcn für Soldaten im           (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen\nRuhestand und Witwen die in Absatz 2 Nr. 1 bezeich-     Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) oder aus einer ihr gleich-\nnete Höchstgrenze niedriger als das Eineinviertel-      stehenden Beschäftiguag (§ 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1)\nfache der _jeweils ruhegchaltfähigen Dienstbezüge       an neuen Versorgungsbezügen","1698                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n1. ein Soldat im Ruhestand                        sorgungsbezüge. Der Bundesminister für Verteidi-\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,     gung stellt ihren Verlust fest und teilt dies dem Sol-\n2. eine Witwe oder Waise                           daten im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche\naus der Verwendung des verstorbenen Sol-      oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch\ndaten oder Soldaten im Ruhestand Witv.ren-    nicht ausgeschlossen.\ngcld, \\Naisengeld oder eine ähnliche Ver-\nsorgung,                                                   12. Entziehung der Versorgung\n3. eine Witwe                                                                §  58\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\n(1) Der Bundesminister für Verteidigung kann\nso sind daneben die früheren Versorgungsbezüge            ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinar-\nnur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchst-           gerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2\ngrenze zu zahlen.                                         Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt wer-\n(2) Als Höchstgrenze gelten                            den kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienst-\n1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)      zeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen,\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde-       wenn sie sich gegen ie freiheitliche demokratische\nlegung der gesamten ruhegehaltfähigen          Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt\nDienstzeit aus den ruhegehaltfähigen           haben. Tatsachen, di.e diese Maßnahme rechtferti-\nDienstbezügen ergibt, die der Festsetzung      gen, müssen in einem Untersuchungsverfahren fest-\ndes früheren Ruhegehalts zugrunde gelegt       gestellt worden sein, in dem die eidliche Verneh-\nsind,                                         mung von Zeugen und Sachverständigen zulässig\n2. für Witwen oder Waisen (Absatz 1 Nr. 2)        und der Versorgungsberechtigte zu hören ist.\ndas Witwen- oder Waisengeld, das sich aus         (2} Absatz 1 gilt entsprecJ1end für Empfänger von\ndem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,          Hinterbliebenenversorgung.\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegeha.lt-               13. Erlöschen und Wiederaufleben\nfähigen Dienstbezüge, aus denen das dem              der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene\nWitwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt                                  § 59\nberechnet ist.\n(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf\n(3) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs-          Versorgungsbezüge erlischt\nähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des\ndem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer                      Monats, in dem er sich verheiratet oder\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-\nstirbt,\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 53\nAbs. 5 Satz 2 Nr. 2) abzuführen oder auf die Ver-                 2. für jede Waise außerdem mit dem Ende des\nsorgungsbezüge nach diesem Gesetz anzurechnen                        Monats, in dem sie das achtzehnte Lebens-\nsind, regelt die Bundesregierung durch Rechtsver-                    jahr vollendet,\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                 3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut-\nbedarf. Dabei sind Leistungen außer Betracht zu                      sches Gericht im Bundesgebiet oder im\nlassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Solda-                  Land Berlin im ordentlichen Strafverfahren\nten im Ruhestand beruhen.                                            zu Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher\nhochverräterischer, staatsgefährdender odr::r\n(4} Auf Empfänger vo~~ Ubergangsgebührnissen\nlandesverräterischer Handlung zu Gefäng-\nund ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 3\nnis verurteilt worden ist, mit der Rechts-\nmit der Maßgabe c:mzuweTJ.den, daß an die Stelle der\nkraft des Urteils.\nHöchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge\ntreten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-        §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-\nnet sind.                                                 chend.\n(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des\n11. Verlast der Versorgung\nachtzehnten Lebensjahrs gewährt werden für eine\n§ 56                          ledige Waise,\nEin ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Be-               1. die in der Schul- oder Berufsausbildung ist,\nrufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fäl-                   bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten\nlen des § 53 Abs. 1 und des~ 57 des Soldatengesetzes                 Lebensjahrs,\noder durch Entscheidung eines \\N ehrdienstgerichts.               2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge-\nbrechen dauernd außerstande ist, sich selbst\n§ 57                                     zu unterhalten, auch über das fünfundzwan-\nzigste Lebensjahr hinaus.\nKommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den\nVorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes         Wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch Er-\nin Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes          füllung der Wehrpflicht verzögert wird, so soll das\nund des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten          Waisengeld auch für einen diesem Dienst entspre-\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Berufssolda-       chenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Le-\nten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen       bensjahr hinaus gewährt werden.\neines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen             (3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und\nworden ist, so verliert er für diese Zeit seine Ver-      wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld wie-","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                      1699\nder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der          verhältnisses eine Umzugskostenbeihilfe in entspre-\nEhe erworbener neuer Versorgungsanspruch oder             chender Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchstabe b des\nUnterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld anzu-           Umzugskostengesetzes. Das gleiche gilt für seine\nrechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-         Hinterbliebenen sowie für die Hinterbliebenen eines\nerklärung gleich.                                         Soldaten auf Zeit, der während des Wehrdienstver-\n(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absätze 2 und 3          hältnisses, jedoch nach einer Wehrdienstzeit von\ngelten nicht für die in § 11 Abs. 6 Satz 2 bezeichne-     mehr als einem Jahr, verstorben ist.\nten Hinterbliebenen.                                         (2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem\nSoldaten auf Zeit, dem eine zusätzliche fachliche\n14. Anzeigepflicht                   Ausbildung oder Weiterbildung nach § 4 Abs. 2\n§ 60                          Nr. 2 oder eine berufliche Fortbildung, Berufs-\numschulung oder Berufsausbildung auf Grund des\n(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53,     Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundes-\n55) hat der Regelungsbehörde oder der die Versor-        versorgungsgesetzes gewährt wird, können einmalig\ngungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung               eine Umzugskostenbeihilfe bis zu achtzig vom Hun-\neines Versorgungsberechtigten und die Bezüg~,             dert der Umzugskostenentschädigung nach § 4 des\nebenso jede spätere Anderung oder das Aufhören           Umzugskostengesetzes und. daneben die Leistungen\nder Bezüge sowie die Gewührung einer Versorgung          nach §§ 6 und 9 des Umzugskostengesetzes bewilligt\nunverzüglich anzuzeigen.                                 werden, wenn zur Ausübung des späteren Berufs\n(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet,      ein Umzug erforderlich ist und dieser bis zum Ab-\nder Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbe-         lauf von zwei Jahren nach Beendigung der Berufs-\nzüge zahlenden Kasse unverzüglich anzuzeigen             förderung durchgeführt worden ist.\n1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher         (3) Einern Soldaten im Ruhestand, der bei Eintritt\nim Sinne des Artikels 116 des Grundge-        in den Ruhestand das zweiundfünfzigste Lebensjahr\nsetzes (§ 54 Abs. 1 Nr. 1),                   noch nicht vollendet hat, können auf Antrag ein-\n2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland        malig eine Umzugskostenbeihilfe bis zu sechzig vom\nsowie des V✓ ohnsitzes oder dauernden         Hundert des Grundbetrages nach § 4 des Umzugs-\nAufenthalts fü:ch einem Ort im Ausland        kostengesetzes und daneben die Leistungen nach\n(§ 54 Abs. 1 Nr. 2),                          §§ 6 und 9 des Umzu9skostengesetzes bewilligt we>:-\n3. den Bezug eipes Einkommens oder einer         den, wenn zur Begründung eines neuen Berufs ei.n\nVersorgung (§§ 53, 55), die Witwe und         Umzug erforderlich ist und dieser bis zum Ablauf\nWaise auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1      von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand\nNr. 1),                                       durchgeführt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend\nfür einen Soldaten auf Zeit, dem nach § 73 ein Un-\n4. die Begründung eines neuen Soldatenver-\nterhaltsbeitrag bewilligt ist.\nhältnisses oder eines Beamten- oder Ar-\nbeitsverhältnisses (§ 37 Abs. 6).                (4) Neben einer Umzugskostenbeihilfe nach § 30\nAbs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 2\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der Ver-\nAbs. 1 Buchstabe b des Umzugskostengesetzes oder\npflichtung aus Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft nicht nach,\neiner Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 1 wird eine\nso kann ihm die Versorgung ganz oder zum Teil\nweitere Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 3 nicht,\nauf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vor-\nnach Absatz 2 nur als Ausnahme mit Zustimmung\nliegen besonderer Verhtiltnisse kann die Versor-\ndes Bundesministers des Innern bewilligt.\ngung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden.\nDie Entscheidung trifft der Bundesminister für Ver-          (5) Der Umzugskostenbeihilfe nach den Ab-\nteidigung.                                                sätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde ge-\nlegt, die für den Umzug entstehen\n15. Bezüge bei Wiederverwendung\n1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebie-\n§ 61                                     tes einschließlich des Landes Berlin bis\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen                     zum Zielort,\nDienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge               2. nach einem Ort auß.erhalb des Bundesgebie-\naus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder-                  tes bis zum Ort des Grenzüberganges.\nzuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungsbe-\n(6) Soweit sich die Umzugskostenbeihilfe nach\nzüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Versor-\nder Umzugskostenstufe, dem Familien- oder Haus-\ngung, die auf Grund der Beschüftigung zu gewähren\nstand oder dem Lebensalter des Soldaten bemißt,\nist.\nsind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung\ndes Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.\nAbschnitt V\nSondervorschriften                                   2. Einmalige Unfallentschädigung\nfür besonders gefährdete Soldaten\n1. Umzugskostenbeihilfe\n§ 63\n§  62                            (1) Ein Soldat, der\n(1) Ein Soldat auf Zeit, der Ubergangsgebührnisse              1. als Angehöriger des besonders gefährde-\n(§ 11) erhält oder dessen Ubergangsgebührnisse                       ten fliegenden Personals während des Flug-\nnach § 53 ruhen, erhält bei Beendigung des Dienst-                   dienstes,","1700                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n2. als Angehöriger des springenden Personals       Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen\nder Lufllundetruppcn während des Sprung·       von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Ab-\ndienstes,                                      satzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst\n3. im Bergrettungsdienst während des Ein-          i_m Sinne des Absatzes 1 sind.\nsulzes und der Ausbildung,                         (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\n4. als Kmnpf schwimmer oder Minentaucher           andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-\nwührend     des   Kampfschwimmer-      oder    reich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei-\nMinentaucherdienstes,                           ten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art\n5. als Minendemonteur wtihrend des dienst-         gehören.\nlichen Uinsatzcs an .Minen unter Wasser,           (6) § 46 gilt entsprechend. Die Unfallentschädi-\n6. als Angehöriger des Vcrsuchspersomils           gung darf insgesamt in den Fällen des Absatzes 2\nwährend der dienstlichen Erprobung von         Nr. 1 und 2 den Betrag von zwanzigtausend Deut-\nMinen und ähnlichen Kampfmitteln oder           sche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 den Be-\n7. als Angehöriger des besonders gefährdeten       trag von zehntausend Deutsche Mark nicht über-\nMunitionsuntersuchungspersonals während        steigen.\ndes dienstlichen Umgangs mit Munition\neinen Unfall erleidet, der nur auf die eigentüm-\nA b s c h n i t t VI\nlichen Verhältnisse dieses Dienstes zurückzuführen\nist, erhält neben einer Versorgung nach diesem Ge-                         Ub er gangsvo rs chrift en\nsetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine\neinmalige Unfallentschä.digung von vierzigtausend                     1. Anrechnung früherer Dienstzeiten\nDeutsche Mark, wenn er infolge des Unfalls in sei-                       als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um                                              § 64\nmehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.\n(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen\n(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls der     Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat\nin Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so wird                   1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine,\nden :Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädi-                   Schutztruppe),\ngung nu.ch folgenden besonderen Vorschriften ge-\n2. in der vorläufigen Reichswehr oder vor-\nwä.hrt:\nläufigen Reichsmari1).e,\n1. Witwen, ehelichen Kindern, für ehelich er-\nklärten oder an Kindes Statt angenomme-                 3. in der Reichswehr,\nnen Kindern und Kindern aus nichtigen                   4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz\nEhen, die die rechtliche Stellung eines ehe-                vom 21. Mai 1935,\nlichen Kindes haben, steht eine Unfallent-              5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige\nschädigung von zwanzigtausend Deutsche                      der Landespolizei, die nach dem Gesetz\nMark zu, wenn sie Versorgung nach diesem                    vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in\nGesetz erha.lten.                                           die Wehrmacht übergeführt worden sind.\n2. Verwandten der aufsteigenden Linie steht            (2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen\neine Unfollentschä.digung von zwanzigtau-      Berufssoldaten die Zeit, die er\nsend Deutsche Mark zu, wenn Hinterblie-\n1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volks-\nbene der in Nummer 1 bezeichneten Art\nzugehöriger aus den Gebieten, die nach dem\nnicht vorhanden sind und wenn der Ver-\n31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich\nstorbene ihren Unterhalt zur Zeit des Un-\nangegliedert waren, oder\nfalls ganz oder überwiegend bestritten hat.\n2. als volksdeutscher Vertriebener oder Um-\n3. Sind anspruchsberechtigte Hinterbliebene\nsiedler\nder Nummer 1 und 2 nicht vorhanden, so\nkann Verwandten der aufsteigenden Lime         im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat.\neine Unfallentschädigung bis zu zehntau-       §§ 67 und 70 gelten entsprechend.\nsend Deutsche Mark gewährt werden, wenn            (3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine\nzur Zeit des Unfalls der Verstorbene zu        Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden\nihrem Unterhalt beigetragen hat und sie        ist. Im übrigen gelten §§ 20 und 69 Nr. 3, in den\nbedürftig gewesen sind.                        Fällen des Absatzes 1 auch §§ 22 bis 24 und 25\n(3) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen 1        Abs. 1 entsprechend.\nund 2 wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den\n§ 65\nUnfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat bei der Ent-\nstehung des Unfalls eine grobe Fahrlässigkeit des             (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der\nVerletzten mitgewirkt, so kann die Entschädigung          ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundes-\nangemessen ermäßigt oder versagt werden. Hierbei          wehr\nist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit sein                1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\nVerschulden zur Entstehung des Unfalls beigetragen                    herrn im Reichsgebiet als Beamter oder\nhat.                                                                  Richter gestanden hat oder\n(4) Der Bundesminister für Verteidigung be-                     2. berufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizei\nstimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister                          gestanden hat, soweit nicht § 64 Abs. 1\ndes Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der                      Nr. 5 anzuwenden ist, oder","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                        1701\n3. als Inha her eines Versorgungsscheins oder            verhältnis verbrachten Zeit, wenn sie mind~-\nals Milittiranwärter oder als Anwärter des           stens sechs Monate betragen hat und nicht\nfrüheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst             als Kriegsjahr oder nach § 25 Abs. 1 erhöht an-\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im          rechenbar ist,\nReichsgebiet voll bcschüftigt gewesen ist          3. die Zeit, die wegen gewährter Wiedergut-\noder                                                  machung nationalsozialistischen Unrechts anzu-\n4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im               rechnen ist.\nfreiwilligen Arbeitsdienst gedient hat, je-\ndoch die Zeit vor dem 1. Juli 1934 nur,                     2. Anrechnung anderer Zeiten\nwenn der Dienst berufsmäßig geleistet                      als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nworden ist.\n§ 70\n(2) §§ 20, 64 Abs. 3 Satz 1 und § 69 Nr. 3 gelten\nentsprechend.                                                 (1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Be-\nrufssoldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehe-\n§ 66                          maligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im\n(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach        öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter\nVollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor sei-            tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätigkeit\nnem Eintritt in die Bundeswehr                             wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem\n1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religions-     31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat bis\ngesellschaften oder ihrer Verbände (Ar-       zum 31. März 1965 in die Bundeswehr wiedereinge-\ntikel 140 des Grundgesetzes) oder im nicht-    stellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre\nöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist     Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur\noder                                          Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhe-\ngehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-\n2. im öffentlichen Dienst eines anderen Staa-\ntigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssoldaten,\ntes oder einer zwischenstaatlichen oder\nder am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines öffent-\nüberstaatlichen öffentlichen Einrichtung ge-\nlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war\nstanden hat,\noder berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst\nkann als ruhegehaltfiihige Dienstzeit berücksichtiqt      stand.\nwerden.\n(2) Dem Berufssoldaten, der arri 8. Mai 1945 in der\n(2) § 69 Nr. 3 gilt entsprechend.                      ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehr-\ndienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem\n§ 67                          8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berech-\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein'    nung des Ruhegehalts zu einem Drittel als ruhe-\nBerufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Le-          gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis\nbensjahrs vor seinem Eintritt in die Bundeswehr in        zum 31. März 1965 in die Bundeswehr wiedereinge-\nKriegsgefangcnschaJt gewesen ist. Dies gilt nicht         stellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre\nfür eine, Zeit, die nach anderen Vorschriften bereits     Wehrdienst geleistet hat.\nangerechnet wird.                                             (3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten\n§ 68                          dreijährigen Mindestdienst.zeit in der Bundeswehr\n(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten be-         bedarf es nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen\nDienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung\nrücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach\nVollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor der            in den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatenge-\nsetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf\nZeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungs-         oder während der Zugehörigkeit zur Bundeswellr\nverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe       stirbt.\nbei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.            (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche\n(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.                     Zeiten, die bereits nach anderen Vorschriften ange-\nrechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand.\n§ 68 a\n3.\nDer Wehrdienst.zeit in der ehemaligen deutschen\nWehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die                                    § 71\nvor dem 9. Mai 1945 während des zweiten Weltkrie-                                (weggefallen)\nges abgeleistete Zeit eines entsprechenden Kriegs-\ndienstes gleich, · wenn durch ihn die gesetzliche                  4. Weitergewährung des Waisengeldes\nWehrpflicht erfüllt werden konnte. § 70 gilt ent-\nsprechend.                                                                           § 72\n§ 69                             Das Waisengeld nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 soll b8i\nVerzögerung der Schul- oder Berufsausbildung in-\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um\nfolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Un-\n1. die na.ch § 181 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbeamten-     terdrückungsmaßnahmen auch für einen der Zeit\ngesetzes anrechenbaren KriegsJahre,                dieser Verzögerung entsprechenden Zeitraum über\n2. die Hälfte der vom 1. Au~1ust 1914 bis 31. De-       das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus gewährt\nzember 1918 im Militärdienst oder im Beamten-      werden. Entsprechendes gilt für Verzögerungen, die","1702                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ninfolge der Verhältnisse der Kriegs- oder Nach-          in Höhe des Witwen- und Waisengeldes (§§ 123 bis\nkriegszeit ohne einen von den Beteiligten zu ver-        129 und 131 des Bundesbeamtengesetzes, § 43 die-\ntretenden Umstand eingetreten sind.                      ses Gesetzes).\n(8) §§ 28 bis 35, 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes\n5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen        sowie §§ 121 und 122 des Bundesbeamtengesetzes\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,            gelten entsprechend, soweit in Absatz 4 nichts an-\nund ihre Hinterbliebenen                  deres bestimmt ist. Der Unterhaltsbeitrag gilt hier-\n§ 73                           bei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die\nEmpfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Sol-\n(1) Ein Unteroffizier auf Zeit, der bis zum 31. März\ndaten im Ruhestand, Witwen oder Waisen.\n1965 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\nberufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von              (9) §§ 3 bis 5 und 9 bis 12 finden keine Anwen-\nmindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehr-           dung. Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat, der nach\nmacht und von mindestens drei Jahren in der Bun-         den Absätzen 1, 2 oder 6 versorgungsberechtigt ist und\ndeswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbei-       das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\ntrag, wenn sein Dienstverhältnis nach einer abge-        um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so stehen\nleisteten Gesamtdienstzeit von mindestens zwölf          seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach\nJahren wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das         denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über-\nDienstverhältnis berufen worden ist, oder wegen          schritten sein darf.\nDienstunfähigkeit endet.\n(10) Die in den Absätzen 1, 2 oder 6 bezeichneten\n(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der      Soldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhalts-\nBundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Unteroffizier       beitrags die Versorgung nach § 74 wählen.\nauf Zeit wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr-\ndienstbeschädigung entlassen worden ist und eine\nGesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.                                   § 74\n(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden          (1) Für Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit,\ndie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17 und 18)        die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst ge-\nund die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit zu-          leistet haben und bis zum 31. März 1965 in das\ngrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entspre-      Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen\nchend.                                                   sind, die aber die Voraussetzungen des § 73 nicht\n(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses we-        erfüllen, gelten §§ 3 bis 12 mit folgender Maßgabe:\ngen Ablaufs der Zeit, für die der Unteroffizier auf             1. Voraussetzung für die Gewährung der Lei-\nZeit in das Dienstverhältnis berufen worden ist,                   stungen ist nicht die Wehrdienstzeit von\nwird das Einkommen aus einer Verwendung im                         bestimmter Dauer in der Bundeswehr, son-\nöffentlichen Dienst auf den Unterhaltsbeitrag voll                 dern mit Ausnahme des Falles der Wehr-\nangerechnet. Andere Arbeitseinkünfte aus Land-                     dienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 5\nund Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus                   die abgeleistete Gesamtdienstzeit,\nselbständiger oder nichtselbständiger Arbeit außer-             2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach\nhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 2                    der Länge der Wehrdienstzeit in der Bun-\nAbs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes                     deswehr, jedoch ist die abgeleistete Ge-\nwerden auf den Unterhaltsbeitrag zu zwei Dritteln                  samtdienstzeit für den Umfang der Leistun-\nangerechnet; mindestens bleibt ein Betrag von zwei-                gen mit Ausnahme der Ubergangsbeihilfe\nhundertfünfzig Deutsche Mark anrechnungsfrei.                      maßgebend, wenn der Soldat eine Wehr-\n(5) Ist der Unteroffizier auf Zeit wegen Dienst-                dienstzeit von mindestens drei Jahren in\nunfähigkeit entlassen oder mindert sich die Er-                    der Bundeswehr abgeleistet hat oder vor-\nwerbsfähigkeit des ehemaligen Unteroffiziers auf                   her wegen Dienstunfähigkeit entlassen\nZeit, der einen Unterhaltsbeitrag erhält, dauernd                  worden ist.\num wenigstens zwei Drittel oder hat er das fünf-         Beansprucht der Soldat die Ausbildung oder Wei-\nundsechzigste Lebensjahr vollendet, findet Absatz 4      terbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht, so erhöht sich\nkeine Anwendung. Hat der ehemalige Unteroffizier         die Ubergangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert\nauf Zeit das zweiundsechzigste Lebensjahr voll-\ndes erreichten Betrages.\nendet, so kann auf seinen Antrag von der Anwen-\ndung des Absatzes 4 abgesehen werden.                       (2) Für einen Offizier auf Zeit, der in der ehe-\nmaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet hat und\n(6) Für einen Offizier auf Zeit, der bis zum          die Voraussetzungen des Absatze,s 1 erfüllt, gelten\n31. März 1965 in das Dienstverhältnis eines Soldaten     §§ 6 bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Nr. 1 und 2\nauf Zeit berufen worden ist und eine Wehrdienst-\ngenannten Maßgabe.\nzeit von mindestens zwei Jahren in der ehemaligen\nWehrmacht und mindestens drei Jahren in der Bun-            (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach\ndeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 5        den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entspre-\nentsprechend, wenn seine abgeleistete Gesamt-            chend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen der\ndienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.                sonstigen Soldaten auf Zeit gelten.\n(7) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Ab-             (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nsätze 1, 2 oder 6) erhalten einen Unterhaltsbeitrag      Soldaten gilt § 73 Abs. 9 Satz 2 entsprechend.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                     1703\n6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis      Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer\nnach dem Freiwilligengesetz              Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist, auch seine\nVerwandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43\n§ 75\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 145 des Bun-\n(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstver-       desbeamtengesetzes Anspruch auf einen Unterhalts-\nhältnis nach dem Freiwilligengesetz, der wegen         beitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe\nDienstunfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Be-   von zwei Dritteln des Betrages, den der Verst'Jr-\nrufssoldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Sol-      bene erhalten hätte, wenn er am Todestage in den\ndatengesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein         Ruhestand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchs-\nBerufssoldat. Entsprechendes gilt für seine Hinter-    berechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter\nbliebenen.                                             ihnen im Verhältnis ihrer Bezüge nach dem Zwei-\n(2) Eine im Dicnstverhültnis eines freiwilligen     ten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.\nSoldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Be-        (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt,\nschädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamten-        wenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert\ngesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein       der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt. oder\nDienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamten-     die Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhe-\ngesetzes als Dienstunf all.                            gehalt zu berechnen sind.\n7. Ehemalige Vollzugsbeamte                 8 a. Versorgung wegen eines während des ersten\nim Bundesgrenzschutz                   oder zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunf ans\n§ 76                                                  § 77 a\n(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf           (1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit\nWiderruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zwei-      infolge eines Unfalls (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er\nten Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai      während des ersten oder zweiten Weltkrieges in\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bundeswehr      Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dien-\nübergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis     stes (§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als\nin der Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht     Berufssoldat der ehemaligen \\Vehrmacht oder als\ndie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs        Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in\nim Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der       den Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach\nWehrdienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der          den allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe ge-\n§§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 74 gleich. Das gilt\nwährt, daß sich der Hundertsatz des Ruhegehalls\nauch für die nuch dem 8. Mai 1945 im Polizeivoll-      (§ 26) um zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz\nzugsdienst innerhalb des Bundesgebietes oder des       von fünfundsiebzig vom Hundert erhöht; der Hun-\nLandes Berlin sowie die im deutschen Paßkontroll-      dertsatz des Mindestruhegehalts (§ 26 Abs. 1 Satz 3)\ndienst in der britischen Zone abgeleistete Dienstzeit. beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.\n(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im            (2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im\nBundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 be-        Ruhestand an den Folgen des Unfalls verstorben,\nzeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt        so sind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel\nworden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz erlit-    und die Verwandten der aufsteigenden Linie, deren\ntene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundes-        Unterhalt zur Zeit des Unfalls ganz oder überwie-\nbeamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und         gend durch den Verstorbenen bestritten wurde. Die\nein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundes-        elternlosen Enkel stehen hierbei den ehelichen Kin-\nbeamtengesetzes als Dienstunfall. Bei Bemessung        dern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten der\ndes Ubergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bun-       aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürftig-\ndesgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des         keit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig\n§ 37 Abs. 3 gleich.                                    vom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu ge-\nwähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert\n8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944            des in Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten\n§ 77                         Betrages. § 145 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes\ngilt entsprechend.\n(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Ja-\nnuar 1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist           (3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1\nund bis zum 31. Dezember 1965 zum ersten Male als      und 2 gelten § 148 Sätze 1 und 2, § 149 des Bundes-\nSoldat eingestellt worden ist, erhält bei Eintritt in  beamtengesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinn-\nden Ruhestand einer, einmaligen Betrag, der nach       gemäß.\neiner ruhegehaltfühigen Dienstzeit bis zu fünfund-        (4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nzwanzig Jahren dreitausend Deutsche Mark beträgt.      Bundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat\nDieser Betrag verringert sich mit jedem weiteren       vor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehr-\nDienstjahr über das fünfundzwanzigste Dienstjahr       dienstbeschädigung im Sinne des § 44 Abs. 5 Nr. 2\nhinaus um dreihundert Deutsche Mark, in den Fäl-       des Soldatengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 und des\nlen des § 26 Abs. 2 jedoch mit dem sechsundzwan-       § 70 Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer\nzigsten, siebenundzwanzigsten und achtundzwan-         solchen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädi-\nzigsten Dienstjahr um je sechshundert Deutsch8         gung dienstunfähig geworden ist.\nMark. Stirbt der Soldat vor :Eintritt in den Ruhe-        (5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nstand, so erha.lten seine versorgungsberechtigten      Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit","1704                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nals Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder           worden, so werden ihm auf Antrag die Arbeitneh-\nals Beamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem             meranteile aus diesen Beiträgen sowie freiwillig\n9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschä-     entrichtete Beiträge erstattet. Ist dem Berufssoldaten\ndigung im Sinne der §§ 12, 73 Abs. 2 und des § 74        eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt\nin Verbindung mit § 12, wenn der Soldat infolge          worden, so sind nur die später entrichteten Bei-\neiner solchen ohne grobes Verschulden erlittenen         träge zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die\nSchädigung dienstunfähig geworden ist.                   Erstattung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende An-      der freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt\nwendung auf einen Berufssoldaten, der im Sinne des       werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach\n§ 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmüßig Wehrdienst im Her-        der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs-\nkunftsland oder Dienst im Sinne des § 68 a berufs-       soldaten zu stellen. Die Antragsfrist endet nicht vor\nmtißig geleistet hat.                                    Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Verkün-\n(7) Ansprüche aus den Absätzen         bis 6 sind     dung dieses Gesetzes. Stirbt der Soldat innerhalb\ninnerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren           dieser Frist, ohne den Antrag gestellt zu haben,\nna.ch der Einstellung als Soldat in die Bundeswehr       so kann der Antrag innerhalb von sechs Monaten\nanzumelden; die Ausschlu ßfrist endet jedoch nicht       nach seinem Tode von seinen Erben gestellt werden.\nvor dem 1. August 1962. Stirbt der Soldat innerhal\"b        (2) Absatz 1 gilt entsprechend\ndieser Frist, so kann der Anspruch innerhalb von                 1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai\nsechs Monaten nach seinem Tod von seinen Hinter-                    1945 Beamter im Dienst eines öffentlich-\nbliebenen geltend gemacht werden.                                   rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ge-\nwesen ist oder berufsmäßig im früheren\n8 b. Versorgung wegen eines in der                        Reichsarbeitsdienst gestanden hat,\nKriegsgefangenschaft erlittenen Unfalls\n2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai\n§ 77b\n1945 im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 be-\n(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehe-               rufsmäßig Wehrdienst geleistet hat,\nmaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemali-\n3. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai\ngen Wehrmacht aus Anlaß des ersten oder zweiten                     1945 Dienst im Sinne des § 68 a beruf s-\nWeltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und\nmäßig geleistet hat,\ninfolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen\nUnfalls (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den Ruhestand getreten            4. für die in § 73 genannten Soldaten, die in\noder verstorben, so wird Versorgung nach § 77 a                     der ehemaligen Wehnnacht berufsmäßig\nAbs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der Rechtsver-                   Wehrdienst geleistet haben.\nordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten kann        Im Falle der Nummer 4 ist der Antrag auf Erstat-\nder Bundesminister für Verteidigung im Einverneh-        tung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des\nmen mit dem BundPsminister des Innern Krank-             Dienstverhältnisses zu stellen.\nheiten bestimmen, die auf außergewöhnlichen Ver-\nhältnissen in einer Kriegsgefangenschaft beruhen.                  10. Freiwillige Krankenversicherung\n§ 77 a Abs. 4 gilt für eine Schädigung im Sinne des\n§ 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungs-                                      § 79\ngesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die infolge       Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeit-\neiner solchen, ohne qrobes Verschulden erlittenen        punkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall\nSchädigung dienstunfähig geworden sind und wegen         der Krankheit pflichtversichert waren und zur Fort-\nder Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand ver-        setzung der Versicherung nach § 313 der Reichsver--\nsetzt, sondern entlassen worden sind, gelten als mit     sicherungsordnung berechtigt. gewesen wären, haben\ndem Tage des Wirksamwerdens der Entlassung in            das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach der\nden Ruhestand versetzt.                                  Verkündung dieses Gesetzes ihre Versicherung frei-\n(2) Eine Sch~;_digung im Sinne des § 1 Abs. 2         willig fortzusetzen. Die Verpflichtung zur Beitrags-\nBuchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein       zahlung und der Anspruch auf Leistungen beginnen\nSoldat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen          erst mit dem Tage des Eingangs der Anzeige des\nWehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehr-          Berechtigten bei der zuständigen Krankenkasse.\nmacht erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung\nim Sinne der in § 77 a Abs. 5 genannten Vorschriften,\nwenn auch sonst die Voraussetzungen des § 77 a\nDRITTER TEIL\nAbs. 5 erfüllt sind.\n(3) § 77 a Abs. 7 gilt entsprechend.                                 Beschädigtenverso rgung\nAbschnitt I\n9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen\n§ 78                            Versorgung der beschädigten Soldaten\n(1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai                  und ihrer Hinterbliebenen\n1945 in der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat                  1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung\ngewesen ist und der in der Zeit vom 8. Mai 1945\nbis zu seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines                               § 80\nBerufssoldaten innerhalb oder außerhalb des öffent-         (1) Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung\nlichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge        erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstver-\nzu den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet      hältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt-","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                      1705\nschafllidwn Folgen der Schädigung auf Antrag                  3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen\nVersorgung in en tsprc)chcnder Anwendung der                           ohne Wehrdienstbeschädigung\nVorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit\n§ 82\nin diesem Gesc!tz nichts Abwc)ichendes bestimmt ist.\nIn gleicher Weise erlwllen die Hinterbliebenen eines         (1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst\nBeschiidigten auf Antrag Versorgung.                      geleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtge-\nsetzes), und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Zivil-      wegen einer Gesundheitsstörung, die während des\nperson, die                                               Wehrdienstverhältnisses entstanden, aber keine\n1. zum Wehrdienst einberufen ist oder            Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, auf Antrag\nHeilbehandlung nac:1 dem Bundesversorgungsgesetz\n2. zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu\nbis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des\neiner Eignungsprüfung oder zur Wehr-\nDienstverhältnisses, wenn sie bei dessen Beendi-\nüberwachung der Anordnung einer zustän-\ngung heilbehandlungsbedürftig sind. Bei Anwen-\ndigen Dienststelle folgt oder\ndung des § 17 des Bundesversorgungsgesetzes gilt\n3. an einer dienstlich angeordneten Veranstal-    § 83 Abs. 1 entsprechend. Die Heilbehandlung wird\ntung zur militärischen Fortbildung teil--    nicht gewährt, wenn ein entsprechender Anspruch\nnimmt oder                                   gegen einen Sozialversicherungsträger, den Träger\n4. auf Schiffen der Bundeswehr planmäßig          der Tuberkulosehilfe oder aus einem Vertrag be-\noder außerplanmäßig eingeschifft ist,         steht, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten\nKranken- oder Unfallversicherung, oder wenn der\ninfolge der Dienstverrichtung oder auf dem Wege           Berechtigte ein Einkommen hat, das die für die Kran-\nzum Bestimmungsort oder auf dem Heimweg eine              kenversicherungspflicht maßgebende J ahresarbeits-\ngesundheitliche Schädigung erleidet. Diese gesund-        verdienstgrenze übersteigt. Das gleiche gilt, wenn\nheitliche Schädigung steht einer Wehrdienstbeschä-         die Gesundheitsstörung auf eigenes grobes Ver-\ndigung gleich.                                            schulden oder auf Geschlechtskrankheit zurückzu-\nführen ist.\n2. Wehrdienstbeschädigung                   (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 73 genannten\n§ 81\nSoldaten.\n(1) Wehrdienstbeschiidigung ist eine gesundheit-           4. Einkommensausgleich in besonderen Fällen;\nliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,                         Beginn der Versorgung\ndurch einen während der Ausübung des Wehrdien-\nstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehr-                                      § 83\ndienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt              (1) § 17 des Bundesversorgungsgesetzes gilt für\nworden ist.                                                einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen ehe-\n(2) Als Wehrdienstbeschädigung gelten auch ge•         maligen wehrpflichtigen, Soldaten, der im Zeitpunkt\nsundheitliche Schädigungen, die ein Soldat außer-          der Beendigung des Wehrdienstes infolge einer\nhalb seines Dienstes dadurch erlitten hat, daß er          Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit fol-\nangegriffen wird                                           genden Maßgaben:\n1. im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-           1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit aus-\nliches Verhalten oder                                   geübt, so gilt er als arbeitsunfähig, wenn\n2. wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundes-                   er nicht oder doch nur mit der Gefahr, sei-\nwehr aus Gründen, die er nicht zu vertreten             nen Zustand zu verschlimmern, fähig ist,\nhat.                                                    einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbil-\ndung nachzugehen.\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung\n2. Das Einkommen, das der Soldat unmittel-\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-\nbar vor seiner Erkrankung bezogen hat, gilt\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.\nauch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit\n(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-                  gemindert, wenn die Minderung infolge der\nführte Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschä-                   Beendigung des Dienstverhältnisses wegen\ndigung.                                                              Ablaufs der hierfür festgesetzten Zeit ein-\n(5) Eine Wehrdienstbeschädigung steht einer                      getreten ist.\ngesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 des                  3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit be-\nBundesversorgungsgesetzes, gleich.                                   zogenes Einkommen gelten die vor der Be-\nendigung des Wehrdienstes bezogenen\nEinkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Sol-\n2 a. Härteausgleich\ndat, für einen Soldaten, der auf Grund der\n§ 81 a                                   Wehrpflicht Wehrdienst leistet und der im\nEin Härteausgleich kann gewährt werden, wenn                      letzten Kalendermonat vor der Einberufung\ndie zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als                     Arbeitseinkommen bezogen hat, jedoch\nFolge einer Schädigung erforderliche Wahrschein-                     dieses Einkommen, soweit es für ihn gün-\nlichkeit (§ 81 Abs. 3) nur deshalb nicht gegeben ist,                stiger ist.\nweil über die Ursache des festgestellten Leidens             (2) §§ 60 und 61 des Bundesversorgungsgesetzes\nin der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht.        gelten mit der Maßgabe, daß die Beschädigtenrente","1706                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nund die Hinterbliebenenrente nicht vor dem Tag be-         (4) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab-\nginnen, der auf den Tag folgt, bis zu dem Dienst-       getreten noch verpfändet noch gepfändet werden.\nbezüge oder Wehrsold zustehen.                          Im übrigen gelten § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50\nentsprechend.\n5. Zusammentreffen von Ansprüchen\n2. Erstattung von Sachschäden\n§ 84                                     und besonderen Aufwendungen\n(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zwei-                                § 86\nten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet\ndes Absatzes 7 nebeneinander.                              (1) Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke\noder andere Gegenstände, die der Soldat mit sich\n(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhalts-       geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder\nbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach      abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet\ndem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente          werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem\nnach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf          Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Sol-\nElternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so        daten der nachweisbar notwendige Aufwand zu er-\nwird nur die den Eltern günstigere Versorgung ge-       setzen. § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50 dieses Ge-\nwährt.                                                  setzes sowie § 149 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-\n(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbe-        setzes gelten entsprechend.\nschädigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer            (2) Absatz 1 gilt für die Zivilpersonen des § 80\nSchädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes       Abs. 2, wenn sie infolge der Dienstverrichtung oder\noder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversor-       auf dem Wege zum Bestimmungsort oder auf dem\ngungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so        Heimweg einen Unfall erleiden, entsprechend.\nist unter Berücksichtigung der durch die gesamten\nSchädigungsfolgen bedingten Minderung der Er-\nwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.\nVIERTER TEIL\n(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht\nfür den Soldaten, der während des Wehrdienstver-                Organisation, Verfahren, Rechtsweg\nhältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die\n1. Dienstzeitversorgung\nBestattung und Uberführung besorgt hat.\n§ 87\n(5) Die Ubergangsbeihilfe (§ 12) gilt nicht als son-\nstiges Einkommen nach den Vorschriften, die für die        (1) Der Bundesminister für Verteidigung führt die\nAusgleichsrente maßgebend sind.                         Dienstzeitversorgung und die Berufsförderung nach\ndem Zweiten Teil und die Vorschriften der §§ 85\n(6) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch      und 86 des Dritten Teils dieses Gesetzes bei Behör-\nbeim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem            den der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 3\nDritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.                letzter Satz bleibt unberührt.\n(7) Einer Versorgung nach allgemeinen beamten-          (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-\nrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrecht-          satzes 1 gelten §§ 172 bis 175 des Bundesbeamten-\nlichen Unfallfürsorge (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-    gesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des\nversorgungsgesetzes) stehen die entsprechenden          Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der\nVersorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil dieses          Wehrbeschwerdeordnung vom 23. Dezember 1956\nGesetzes gleich.                                        (Bundesgesetzbl. I S. 1066) über das verwaltungs-\ngerichtliche Vorverfahren (§ 22) anzuwenden.\nAbschnitt II                                    2. Beschädigtenversorgung\nSondervorschriften                                               § 88\n(1) Der Dritte Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme\n1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung\nder § § 85 und 86 wird von den zur Durchführung\n§ 85                          des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behör-\nden im Auftrage des Bundes durchgeführt.\n(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer\nWehrdienstbeschü<ligung während ihrer Dienstzeit           (2) Zuständige oberste Bundesbehörde ist der Bun-\neinen Ausgleich in Höhe der Grundrente nach § 30        desminister für Arbeit und Sozialordnung, soweit\nAbs. 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.          die Beschädigtenversorgung in der Gewährung von\nKriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 27 e des Bundes-\n(2) § 81 a findet Anwendung.                         versorgungsgesetzes besteht, der Bundesminister des\n(3) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem     Innern. Weisungen, die eine grundsätzliche, über\nseine Vorau·ssetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4        den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben oder\nSatz 1, § 62 Abs. 1 und 2 und § 63 des Bundesver-       einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einver-\nsorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch      nehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung.\nauf Ausgleich erlischt spütestens mit Ablauf des          (3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren\nTages, bis zu dem Dienstbezüge oder Wehrsold zu-        der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bun-\nstehen.                                                desgesetzbl. I S. 202) und die Vorschriften des So-","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                        1707\nzialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundes-                  3 a. Begrenzung der Ansprüche\ngesetzbl. I S. 1239) über das Vorverfahren sind an-                aus einer Wehrdienstbeschädigung\nzuwenden.\n§ 91 a\n(4) Die Aufwendungen für die Versorgungslei-\n(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtig-\nstungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rech-\nten Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbe-\nnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammen-\nschädigung gegen den Bund nur die auf diesem Ge-\nhängenden Einnahmen sind an den Bund abzu-\nsetz beruhenden Ansprüche.\nführen.\n(2) Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen kön-\n(5) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten\nnen wegen eines Dienstunfalls abweichend von Ab-\nAusgaben und die mit ihnen zusammenhängenden\nsatz 1 weitergehende als die im Zweiten und Drit-\nEinnahmen sind die Vorschriften über das Haus-\nten Teil dieses Gesetzes geregelten Ansprüche nach\nhaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die\nallgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen einen\nDurchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet\ndesbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän-\neinschließlich des Landes Berlin oder gegen die in\ndigen obersten Landesbehörden übertragen und zu-\nseinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend\nlassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu lei-\nmachen, wenn der Dienstunf all durch eine vorsätz-\nstenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhän-\nliche, unerlaubte Handlung einer solchen Person\ngenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschrif-\nverursacht worden ist.\nten über die Kassen- und Buchführung der zuständi-\ngen Landesbehörden angewendet werden.                     (3) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung \".\"on\nSchadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeits~\n(6) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-\nunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I\nsatzes 1 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der\nS. 674) ist anzuwenden.\nSozialgerichtsbarkeit gegeben.\n(4) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-\n(7) Die Absätze 3 und 6 gelten nicht, soweit die\nben unberührt.\nBeschädigtenversorgung in der Gewährung von\nKriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 27 e des Bundes-\n4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften\nversorgungsgesetzes besteht.\n§ 92\n(1) Der Bundesminister für Verteidigung erläßt\ndie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nFUNFTER TEIL                     allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einverneh-\nSchl ußvorschriften                 men mit dem Bundesminister des Innern zu §§ 4\nund 5 und zum Dritten Teil auch im Einvernehmen\n1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädigung       mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung.\n§ 89\n(2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-\nEine Entschädigung aus einer Flugunf allversiche-    schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen\nrung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist   sie der Zustimmung des Bundesrates.\nauf die Flugunfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.\n5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes\n2. Reichsgebiet                                               § 93\n§ 90                           Das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschä-\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt       digter vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389)\ndas Gebiet des Deutschen Reichs bis zum 31. Dezem-     wird wie folg~ geändert:\nber 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem        § 1 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:\nZeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.           „einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des\n§ 81 des Gesetzes über die Versorgung für die\nehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre\n3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebiets\nHinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz) vom\n§ 91                           26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785) oder\".\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Diensl-\nherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, 70             6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen\nAbs. 1 Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich                                        § 94\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit           (1) Das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953\noder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai       (Bundesgesetzbl. I S. 551) wird wie folgt geändert:\n1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem            1. In § 112 Nr. 1 werden die Worte „Beamter\nöffentlich-rechtJichen Dienstherrn in den Gebie-            im Bundesdienst\" durch die Worte „Bundes-\nten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deut-               beamter oder Berufssoldat\" ersetzt.\nschen Reich angegliedert waren,\n2. In § 154 Abs. 5 werden hinter den Worten\n2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler                   öffentlichen Dienst\" die Worte „oder ein\nder gleichartige Dienst bei einem öffentlich-               Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als\nrechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.                   Soldat auf Zeit\" eingefügt.","1708                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n3. Dem § 164 Abs. 2 wird angefügt:                     (2) Für die Beschädigtenversorgung (§ 88) der in\n„Ist die Schul- oder BeruJsausbildung durch     Absatz 1 genannten Berechtigten gelten § 3 des Ge-\nErfüllung der Wehrpflicht verzögert wor-        setzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-\nden, so soll das Waisengeld auch für einen       opferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I\nder Zeit dieses Dienstes entsprechenden         S. 202) und § 57 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichts-\nZeitraum über das fünfundzwanzigste Le-         gesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nbensjahr hinaus gewährt werden.\"                S. 1239) mit der Maßgabe, daß örtlich zuständig die\nVerwaltungsbehörde und das Sozialgericht sind, zu\n4. § 165 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nderen Bezirk der letzte Standort des versorgungs-\n,,4. die Begründung eines neuen Beamten-        berechtigten oder verstorbenen Soldaten gehört.\noder Arbeitsverhältnisses oder eines\nDienst verhiillnisses als Berufssoldat\noder als Soldal auf Zeit(§ 154 Abs.5)\".\n8.\n(2) Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der\nRechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des                                           § 96\nBundes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\n(weggefallen)\nS. 899) wird wie folgt geändert:\nIn § 10 Abs. 4 werden hinter den Worten\n„öffentlichen Dienst\" die Worte „oder ein                                    9. Inkrafttreten\nDienstverhältnis als Berufssoldat oder als\nSoldat auf Zeit\" eingefügt.                                                         § 97\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956\n7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin             in Kraft•).\n§ 95\n(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auch           •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-\ngewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder               sung vom 26. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der spä-\nteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Be-\nständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.                    kanntmachung näher bezeichneten Vorschriften."]}