{"id":"bgbl1-1961-74-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":74,"date":"1961-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/74#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_74.pdf#page=28","order":1,"title":"Verordnung über Arbeitsstoffe aus delaborierter Munition","law_date":"1961-09-06T00:00:00Z","page":1712,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["1712                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung\nüber Arbeitsstoffe aus delaborierter Munition\nVom 6. September 1961\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über ge-           dürfen vom Hersteller und vom Lieferer einschließ-\nsundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeits-         lich dessen, der solche Arbeitsstoffe in den Gel-\nstoffe vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581) in     tungsbereich dieser Verordnung einführt, nur in\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund-        Behältern, Paketen oder Patronen abgegeben wer-\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird           den, die mit dauerhafter und deutlich lesbarer Auf-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-           schrift wie folgt gekennzeichnet sind:\nschaft und mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:                                                                            ,,Vorsicht!\nArbeitsstoffe aus delaborierter militärischer Mu-\n§ 1                               nition! Verwendung in Betrieben mit Arbeitneh-\nmern unzulässig!\"\nVerwendungsverbot\n§ 3\n(1) In Betrieben, die Arbeitnehmer beschäftigen,\ndürfen Explosivstoffe sowie Gegenstände, die Ex-                            Begriffsbestimmungen\nplosivstoffe enthalten, als Arbeitsstoffe nicht ver-          Für diese Verordnung gelten nachstehende Be-\nwendet werden, wenn sie                                    griffsbestimmungen:\n1. ganz oder teilweise aus Fundmunition stam-          1. Explosivstoffe sind explosionsfähige Stoffe, die\nmen oder                                               zum Sprengen, Schießen oder Zünden sowie für\n2. aus Zündmitteln, Zündsprengstoffen, Son-               pyrotechnische Zwecke bestimmt sind.\nderkörpern mit Explosivstoffen oder aus             2. Zündmittel sind Gegenstände, die Explosiv-\nTreibmitteln, ausgenommen Ne-Treibmittel,              stoffe, insbesondere Zündsprengstoffe, enthal-\nbestehen, die ganz oder teilweise aus Lager-           ten oder aus Explosivstoffen bestehen und die\nmunition stammen.                                      Sprengwirkung anderer Explosivstoffe auslösen\nsollen.\n(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Arbeits-\nstoffe, die aus anderen als den in Absatz 1 Nr. 2             3. Treibmittel sind Treibladungspulver und Treib-\ngenannten Explosivstoffen, einschließlich Ne-Treib-              sätze auf Nitrozellulosebasis (Ne-Treibmittel)\nmittel, Ubertragungsladungen, Verstärkerladungen                 sowie andere Explosivstoffe, die unter bestimm-\nund Füllkörper, bestehen, wenn sie ganz oder teil-               ten Voraussetzungen eine Treibwirkung her-\nweise aus Lagermunition stammen, die                             vorbringen und damit Gegenständen eine Be-\nschleunigung erteilen sollen.\na) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit\nausgesondert war oder                              4. Sonderkörper sind Körper in der Munition, die\ndazu bestimmt sind, Brand-, Leucht-, Nebel-,\nb) außergewöhnlichen mechanischen, thermi-                Reiz-, Rauch- oder ähnliche Wirkungen zu er-\nschen oder sonstigen Beanspruchungen                  zeugen.\nunterworfen war, von denen anzunehmen\nist, daß sie die Empfindlichkeit oder Bestän-      5. Lagermunition ist militärische Munition, die\ndigkeit der in der Munition enthaltenen               von zuständigen staatlichen oder militärischen\nStoffe verändert haben, insbesondere durch            Stellen übernommen und seit diesem Zeitpunkt\nEinwirkung von Bränden oder Explosionen.              bis zu ihrer Abgabe an einen Unternehmer un-\nunterbrochen durch solche Stellen verwahrt\n(3) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung der                und verwaltet worden ist.\ndort genannten Arbeitsstoffe zur Beseitigung von              6. Fundmunition ist militärische Munition, die von\nFundmunition durch die von der nach Landesrecht                  einem Unternehmer erlangt worden ist und\nzuständigen Behörde mit der Räumung solcher Mu-                  nicht die Voraussetzungen der Nummer 5 er-\nnition beauftragten Stellen.                                     füllt.\n§ 2                                                      § 4\nInkrafttreten\nKennzeichnung\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nArbeitsstoffe, deren Verwendung in Betrieben mit        Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in\nArbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 und 2 unzulässig ist,        Kraft.\nBonn, den 6. September 1961\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                        1713\nVerordnung\nüber di~ Aus~ü~1rung von ~nstrkharbeiten in Wasserfahrzeugen\nund schw1mmfoh1gen Hohlkorpern (Schiffsraumanstrichverordnung)\nVom 7. September 1961\nAuf Grund                                                       heitsschädliche oder feuergefährliche Stoffe\n1. des § 120 e der Gewerbeordnung, zuletzt geän-                enthalten sind, nicht hergerichtet und\ndert durch § 76 Abs. 2 Nr. 5 des Jugendarbeits-           2. Arbeiten im Spritzverfahren nicht ausge-\nschulzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesge-                 führt werden.\nsetzbl. I S. 665),                                    (2) Die Gewerbeaufsir.htsbehörde kann nach An-\n2. des § 9 Abs. 2 und des § 16 Abs. 3 der Arbeits-     hören des zuständigen Trägers der gesetzlichen\nzeitordnung vom 30. April 1938 (ReichsgPsetz-       Unfallversicherung im Einzelfall Ausnahmen von\nblatt I S. 446), zuletzt geändert durch das Gesetz  dem Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn\nüber den Ladenschluß vom 28. November 1956                1. sichergestellt ist, daß die Konzentration der\n(Bundesgesetzbl. I S. 875),                                  brennbaren Dämpfe in den Räumen weniger\n3. des § 37 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes              als ein Zehntel der unteren Zündgrenze\nvom 9. August 1960                                           beträgt, und\n2. den Arbeitnehmern eine den_ ganzen Kör-\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des\nper bedeckende Schutzkleidung aus schwer\nGrundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-\nentflammbarem Stoff und ein wirksames\nrates verordnet:\nAtemschutzgerät zur Verfügung gestellt\n§ 1                                   wird. Filtergeräte dürfen hierbei nicht be-\nGeltungsbereich                              nutzt werden.\n(1) Diese Verordnung gilt für                                                     § 3\n1. Anstricharbeiten und andere Arbeiten zum                          Zugangsöffnungen\nAufbringen von Deckschichten für den Ober-        (1) Mit den in § 1 genannten Arbeiten dürfen\nflächenschutz,                                  Arbeitnehmer nur beschäftiot werden wenn der\n1\n2. Vorarbeiten, wie das Entrosten, Reinigen        Raum mindestens eine Zuga~gsöffnung hat, die so\noder Trocknen der Oberflächen,                  gelegen ist, daß er schnell verlassen werden kann\n3. das Entfernen, Schleifen und Polieren der       und Verunglückte sicher herausgeschafft werden\nDeckschichten                                   können. Zugangsöffnungen, bei Unterteilung des\nRaumes auch Offnungen in den Zwischenwänden,\nin Räumen von Wasserfahrzeugen und schwimm-\nmüssen eine lichte Weite von mindestens 400 mal\nfähigen Hohlkörpern, wenn die Räume auf natürliche\n600 mm haben. Beträgt eine der Hauptabmessungen\nWeise nicht ausreichend durchlüftet werden können\ndes Raumes mehr als 3 m, so müssen mindestens\nund wenn bei diesen Arbeiten gesundheitsschädliche\nzwei Zugangsöffnungen vorhanden sein, die an ent-\noder feuergefährliche Stoffe verwendet werden oder\ngegengesetzten Enden des Raumes liegen sollen.\ndurch Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch oder Staub ge-\nEiner zweiten Zugangsöffnung bedarf es nicht, wenn\nsundheitsschädliche Luftverunreinigungen in gefähr-\neine Zugangsöffnung von mindestens 500 mal\nlicher Konzentration oder explosionsfähige Luftge-\n1000 mm vorhanden ist; diese Zugangsöffnung muß\nmische entstehen können. Zu den in Satz 1 genann-\nvon allen Raumteilen aus ohne Behinderung durch-\nten Räumen gehören insbesondere die Zellen der\nZwischenwände und andere Einbauten, Arbeits-\nDoppelböden, die Wasser-, Ballast- und Ladetanks,\ngerüste oder dergleichen leicht erreichbar sein. Die\nBunker, Wellentunnel, Kofferdämme, Wallgänge,\nBenutzung der Zugangsöffnungen darf durch Rohr-\nLasten, Bilgen, Kettenkästen, Vorder- und Hinter-\noder Schlauchleitungen, Kabel oder sonstige Hinder-\npieks in Schiffen sowie die Zellen von Pontons,\nnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden.\nSchwimmdocks und anderen schwimmfähigen Hohl-\nkörpern.                                                    (2) Die Gewerbeaufsichtsbehörde kann nach An-\nhören des zuständigen Trägers der gesetzlichen\n(2) Diese Verordnung gilt auch für andere Arbei-\nUnfallversicherung im Einzelfall Ausnahmen von\nten, die gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten\nden Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 zulassen\nArbeiten oder zu einem Zeitpunkt, in dem noch ge-\nwenn deren Einhaltung unverhältnismäßig große~\nsundheitsschädlich-~ Luftverunreinigungen in gefähr-\nAufwand erfordern oder aus zwingenden techni-\nlicher Konzentration oder explosionsfähige Luft-\nschen Gründen nicht vertretbar sein würde und\ngemische vorhanden sein können, in den in Absatz 1\nwenn die Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere\ngenannten Räumen ausgeführt werden.\nWeise gewährleistet ist.\n§ 4\n§ 2\nKünstliche Lüftung\nVerbot bestimmter Arbeiten\n(1) Mit den in § 1 genannten Arbeiten dürfen\n(1) In den in § 1 Abs. 1 genannten Räumen dürfen       Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn der\nl. Anstrich- und Schutzstoffe, in denen gesund-    Raum künstlich durchlüftet wird (§ 5).","1714                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Durch die künstliche Lüftung muß eine Explo-      men brennbare Dämpfe in einer Konzentration von\nsionsgefahr ausgeschlossen werden und sicherge-          mindestens einem Zehntel der unteren Zündgrenze\nstellt sein, daß die Arbeitnehmer gegen die Einwir-      vorhanden sind, auch nach Beendigung der Arbeiten\nkung gesundheitsschädlicher Luftverunreinigungen          als explosionsgefährdet. In explosionsgefährdeten\nin gefährlicher Konzentration geschützt sind.             Räumen und in der Nähe ihrer Offnungen darf\nweder mit Feuer oder glühenden Gegenständen um-\n(3) Bei Arbeiten von kurzer Dauer kann von der\ngegangen noch geraucht werden.\nkünstlichen Lüftung abgesehen werden, wenn keine\nexplosionsfähigen Luftgemische entstehen können              (3) An den Außenwänden der explosionsgefähr-\nund die Arbeitnehmer ein wirksames Atemschutz-            deten Räume dürfen keine Feuerarbeiten ausgeführt\ngerfü tragen.                                             werden.\n§ 5\n(4) In explosionsgefährdeten Räumen dürfen elek-\n. trische Anlagen nur in explosionsgeschützter Aus-\nDurchführung der Lüftung                   führung verwendet werden. Sind elektrische Anla-\n(1) In der Regel sollen die Lüftungseinrichtungen      gen vorhanden, die diese Anforderungen nicht er-\nsowohl die künstliche Zufuhr von Frischluft als auch      füllen, so müssen sie allseitig und allpolig von der\ndie Absaugung der verunreinigten Luft umfassen.           Stromzuführung abgetrennt und gegen Einschalten\ngesichert sein.\n(2) Lüftungseinrichtungen müssen so angelegt\nsein, daß der Arbeitnehmer im Frischluftstrom                (5) Solange bei den Arbeiten die in Absatz 1\narbeitet.                                                 und 2 genannten Arbeitsstoffe verwendet werden,\nmüssen geeignete Feuerlösch- und Rettungseinrich-\n(3) Die Frischluft muß der freien Außenluft oder,      tungen in ausreichender Zahl in betriebsfähigem Zu-\nwenn dies nicht durchführbar ist, Räumen entnom-          stand und leicht erreichbar bereitgestellt sein. Die\nmen werden, deren Luft frei von gesundheitsschäd-         Feuerlöscher dürfen weder Tetrachlorkohlenstoff\nlichen Verunreinigungen, insbesondere von Löse-           noch Methylbromid enthalten.\nmitteldämpfen, ist; diese Räume müssen mit der\nfreien Außenluft durch große Offnungen unmittelbar           (6) Der Arbeitgeber darf Arbeiten unter Verwen-\nin Verbindung stehen. Sauerstoff darf zur Raumbe-         dung der in Absatz 1 und 2 genannten Arbeitsstoffe\nlüftung nicht verwendet werden; Preßluft darf zur         nur ausführen lassen, wenn sichergestellt ist, daß\nRaumbelüftung nur verwendet werden, wenn sie              den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 entsprochen\ngereinigt und ausreichend entspannt ist. Die Abluft       wird.\nist so abzuführen, daß an anderer Stelle weder\nExplosions- noch Gesundheitsgefahren entstehen                                     § 8\nkönnen. Die Frischluft- und Abluftleitungen müssen         Verbot der Beschäftigung von weiblichen Arbeit-\nausreichend bemessen und ohne Einschnürungen                            nehmern und Jugendlichen\nsein.\nMit den in § 1 genannten Arbeiten dürfen weib-\n(4) Die künstliche Lüftung ist nach Beendigung         liche Arbeitnehmer und Jugendliche nicht beschäf-\nder Arbeiten so lange fortzusetzen, wie sich in den       tigt werden.\nRäumen noch gesundheitsschädliche Luftverunreini-\ngungen in gefährlicher Konzentration oder explo-\n§ 9\nsionsfähige Luftgemische bilden können.\nArbeitszeit\n§ 6                                Mit den in § 1 genannten Arbeiten dürfen Arbeit-\nnehmer nur für die Dauer einer Stunde ununterbro-\nAnzahl der Personen                     chen beschäftigt werden. Danach dürfen sie erst\nIn Räumen, in denen in § 1 genannte Arbeiten           nach Ablauf von mindestens 20 Minuten wieder mit\nausgeführt werden, darf auf je angefangene 20 cbm         diesen Arbeiten beschäftigt werden. In der Zwi-\nRauminhalt nicht mehr als eine Person arbeiten.           schenzeit dürfen sie nur mit Arbeiten beschäftigt\nDies gilt nicht für Arbeiten unter angelegtem Druck-      werden, bei dene:1. sie der Einwirkung gesundheits-\nluft- oder Frischluftschlauchgerät.                       schädlicher Stoffe oder Luftverunreinigungen nicht\nausgesetzt sind.\n§ 7                                                      § 10\nFeuers- und Explosionsgefahren                                 Gesundheitsschutz\n(1) Werden bei den in § 1 genannten Arbeiten              (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern, die mit\nArbeitsstoffe verwendet, die brennbare Flüssigkei-        den in § 1 genannten Arbeiten beschäftigt werden,\nten enthalten, so darf in den Räumen weder mit            Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie Reinigungs-\nFeuer oder glühenden Gegenständen umgegangen              mittel zur Verfügung zu stellen.\nnoch geraucht werden.\n(2) Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber\n(2) Werden bei den in § 1 genannten Arbeiten          Atemschutzgeräte und Schutzkleidung zur Verfü-\nArbeitsstoffe verwendet, die einen Flammpunkt von        gung zu stellen und in brauchbarem Zustand zu er-\n55° C und weniger huben, so gelten die Räume für         halten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese\ndie Dauer dieser Arbeiten und, solange in den Räu-       Schutzausrüstung :::u benutzen.","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                        1715\n§ 11                              (3) Der Arbeitgeber kann sich in der Erfüllung\nseiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2\nUnterrichtung der Arbeitnehmer             durch aufsichtführende Personen vertreten lassen.\n(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer, die mit\nden in § 1 genannten Arbeiten beschäftigt werden                                    § 13\nsollen, vor Beginn der Arbeiten über deren Gefah-                     Gesundheitliche Uberwachung\nren und über die Mittel zur Abwendung der Gefah-\nren zu belehren. Vor Arbeiten, bei denen Feuers-            (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer, die stän-\noder Explosionsgefahren auftreten können, ist auf      dig oder überwiegend mit den in § 1 genannten\ndie Vorschriften des § 7 besonders hinzuweisen. Die    Arbeiten beschäftigt werden, vor Aufnahme der Ar-\nBelehrungen sind in angemessenen Zeitabständen         beiten und danach in Abständen von längstens sechs\nzu wiederholen.                                        Monaten durch einen von der nach Landesrecht zu-\nständigen Stelle ermächtigten Arzt untersuchen zu\n(2) Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeig-     lassen. Der Arbeitnehmer darf mit diesen Arbeiten\nneter Stelle auszuhängen oder auszulegen. Auf die      nur beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden,\nVerbote des § 7 Abs. 1 und 2 ist durch Anschläge       wenn der Arzt bescheinigt, daß Gesundheitsschäden\nhinzuweisen, wenn die dort genannten Arbeitsstoffe     für den Arbeitnehmer nicht zu befürchten sind.\nverwendet werden.                                           (2) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheini-\ngungen (Absatz 1 Satz 2) aufzubewahren, gegen\n§ 12                         Einblick durch Unbefugte zu schützen und der Ge-\nwerbeaufsichtsbehörde und dem zuständigen Träger\nBeaufsichtigung der Arbeitnehmer             der gesetzlichen Unfallversicherung jederzeit auf\n(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer, die mit       Verlangen vorzulegen oder einzusenden.\nden in § 1 genannten Arbeiten beschäftigt werden,           (3) Die Kosten der Untersuchungen trägt der\nständig zu beaufsichtigen. Die Aufsicht muß so ge-     Arbeitgeber.\nführt werden, daß die Tätigkeit jedes bei diesen                                    § 14\nArbeiten beschäftigten Arbeitnehmers ständig über-\nwacht werden kann.                                                            Strafvorschriften\n(2) Der Arbeitgeber hat                                  (1) Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrläs-\nsig der Vorschrift des § 2 über das Verbot bestimm-\n1. sich vor dem Beginn und während der          ter Arbeiten zuwiderhandelt, wird nach § 146 Abs. 1\nArbeiten davon zu überzeugen, daß die        Nr. 2 der Gewerbeordnung bestraft.\nLüftungseinrichtungen zuverlässig arbeiten\n(2) Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahr-\nund daß geeignete Feuerlösch- und Ret-\n':issig\ntungseinrichtungen leicht erreichbar bereit-\ngestellt sind,                                         1. den Vorschriften des § 3 über die Zugangs-\nöffnungen, der §§ 4, 5 Abs. 3 oder Abs. 4\n2. durch ein den Arbeitnehmern bekanntge-                    über die künstliche Lüftung oder des § 6\ngebenes Warnsignal dafür zu sorgen, daß                   über die Anzahl der Personen,\nder Raum unverzüglich verlassen wird,\nwenn die Lüftungs- oder Beleuchtungsan-                2. deI' Vorschriften des § 7 über die Verhü-\nlage abgeschaltet wird oder ausfällt oder                 tung von Feuers- und Explosionsgefahren\nsonst ein Gefahrenzustand, insbesondere                   oder\ndurch Umgang mit Feuer oder glühenden                  3. den Vorschriften der §§ 11, 12 oder 13\nGegenständen, eintritt, und darauf zu                     Abs. 1 oder 2 über die Unterrichtung, Be-\nachten, daß die Arbeitnehmer die Räume                    aufsichtigung und gesundheitliche Uber-\nerst nach vollständiger Beseitigung der Ge-               wachung der Arbeitnehmer\nfahr wieder betreten,                        zuwiderhandelt, wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 der\n3. darauf zu achten, daß die Arbeitnehmer die   Gewerbeordnung bestraft.\nnach der Art der Arbeiten erforderliche           (3) Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrläs-\nSchutzausrüstung (§ 10 Abs. 2) benutzen,     sig der Vorschrift des § 8 über die Beschäftigung\n4. auf die Einhaltung der Vorschriften über     von weiblichen Arbeitnehmern oder der Vorschrift\ndie Arbeitszeit (§ 9) durch jeden einzelnen  des § 9 über die Arbeitszeit zuwiderhandelt, wird\nArbeitnehmer zu achten,                      nach § 25 der Arbeitszeitordnung bestraft.\n5. Unbefugte von der Arbeitsstelle fernzu-           (4) Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrläs-\nhalten,                                      sig der Vorschrift des § 8 über die Beschäftigung\nJugendlicher zuwiderhandelt, wird nach § 66 des\n6. sich in der Regel außerhalb des Raumes       Jugendarbeitsschutzgesetzes bestraft.\naufzuhalten und gegebenenfalls Rettungs-\n(5) Wer als Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahr-\nmaßnahmen einzuleiten, ohne seinen Auf-\nsichtsbereich zu verlassen,                   lässig der Vorschrift des § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 2\nüber die Verhütu . .4g von Feuers- und Explosions-\n7. seinen Aufsichtsbereich nicht ohne Ablö-      gefahren zuwiderhandelt, wird nach § 150 a der Ge-\nsung zu verlassen, solange sich noch         werbeordnung bestraft. Die Tat ist nur strafbar,\nArbeitnehmer in den Räumen aufhalten.        wenn der Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 be-"]}