{"id":"bgbl1-1961-73-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":73,"date":"1961-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/73#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_73.pdf#page=1","order":2,"title":"Deutsches Richtergesetz","law_date":"1961-09-08T00:00:00Z","page":1665,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["1665\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                        Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1961                                                                                                 Nr. 73\nTag                                                                      Inhalt                                                                                    Seite\n8. 9. 61    Deutsches Richtergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1665\nAndert Bundesgesetzbl. 111 1104-1, 2030-1, 2030-2, 2031-1, 300-2, 300-5, 320-1, 330-1, 340-1,\nund 350-2.\nHebt auf Bundesgesetzbl. JIJ 301-3, 301-4, 301-5 (als Bundesrecht) und 301-6.\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger                                                                                                                1684\n1\nDeutsches Richtergesetz                               )\nVom 8. September 1961\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Teil: Richternmt in Bund und Ländern\nErster Abschni lt:              Einleitende Vorschriften                                                                        1 bis 4\nZweiter Abschnitt:              Bdähigung zum Richteramt .................... .                                                 5 bis 7\nDritter Abschnitt:              Richterverhältnis           .............................. .                                    8 bis 24\nVierter Ab1;chnitt:             Unabhängigkeit des Richters ................... .                                             25 bis 37\nFünfter Abschnitt:              Besondere Pflichten des Richters ............... .                                            38 bis 43\nSechster Abschnitt:             Ehrenamtliche Richter .......................... .                                            44 und 45\nzweiter Teil: Richter im Bundesdienst\nErster Abschnitt:               Allgemeine Vorschriften                                                                       46 bis 48\nZweiter Abschnitt:              Richtervertretungen ............................ .                                            49 bis 60\n1) Anderl Bunclr:scwsc'izlil. lll 1104-1, 2030-1, zo:l0-2, 20'.ll-l, 300-2, 300-5, 320-1, 330-1, 340-1 und 350-2,\nHebt auf Bundcsqcselzul. Jil 301·-3, 3,01-4, 301-5 (als Bundesrecht) und 301-6.\nZ 1997 A","1666                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§§\nDriltc!r Abschnitt:    Dienst9c:richt des Bundes ...................... .      61 bis 68\nVi<irlct AbsdrniLL:    Richter des Bundesverfassungsgerichts .......... .      69 und 70\nDriUer Teil: Richter im Landesdienst                                           71 bis 84\nVierter Teil: lJbergangs- und SchlußvorschriHen\nErster Absdrnill:      Anderung von Bundesrecht                                85 bis 104\nZweiter Abschnitt:     Uberleitung von Rechtsverhältnissen ............ .     105 bis 118\nDritler Abschnitt:     Schlußvorschriften ............................. .     119 bis 126\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       Unvereinbare Aufgaben\n(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechen-\nden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder\nERSTER TEIL                          der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahr-\nnehmen.\nRichteramt in Bund und Ländern\n(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt\ndarf ein Richter jedoch wahrnehmen\nErster Abschnitt                                1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,\nEinleitende Vorschriften                              2. andere Auf gaben, die auf Grund eines Ge-\nsetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen\nsind,\n§ 1\n3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer\nBerufrsrichter und ehrenamtliche Richter                        wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen\nUnterrichtsanstalt oder amtlichen Unter-\nDie rechtsprechende Gewalt wird durch Berufs-                       richtseinrichtung,\nrichter und durch ehrenamtJiche Richter ausgeübt.\n4. Prüfungsangelegenheiten.\nZweiter Abschnitt\n§ 2\nGeltung für Beruisrichter                                  Befähigung zum Richteramt\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit                                       § 5\ndieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die\nErwerb der Befähigung zum Richteramt\nBerufsrichter.\n(1) Die Befähigung zum Richteramt wird durch\ndas Bestehen zweier Prüfungen erworben.\n(2) Der ersten Prüfung muß ein Studium der\n§ 3                              Rechtswissenschaft von mindestens dreieinhalb Jah-\nDienstherr                          ren an einer Universität vorangehen. Davon sind\nmindestens vier Halbjahre dem Studium an einer\nDie Richter stehen im Dienst des Bundes oder              Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu\neines Landes.                                                widmen.","Nr. 73 -  Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961                        1667\n(3) Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung                                    § 10\nmuß ein Vorbereitungsdienst von mindestens drei-                          Ernennung auf Lebenszeit\neinhalb Jahren lic9en. Davon sind zu verwenden\nmindestens                                                   (1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt wer-\n1. vierundzwanzig Monate zum Dienst bei         den, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richter-\nden ordentlichen Gerichten, Staatsanwalt-     amt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst\nschaften, Notaren und Rechtsanwälten,         tätig gevyesen ist.\n2. sechs Monate zum Dienst bei anderen Ge-          (2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerech-\nrichten, davon zwei Monale bei Gerichten     net werden Tätigkeiten\nfür Arbeitssachen,                                    1. als Beamter des höheren Dienstes,\n3. sechs Monate zum Dienst bei Verwaltungs-              2. im deutschen öffentlichen Dienst oder im\nbehörden.                                                Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\nSoweit die Ausbildung bei Gerichten für Arbeits-                     staatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit\nsachen nach Nummer 2 nicht durchgeführt werden                       nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in\nkann, ist statt dessen eine Ausbildung bei Behörden                  einem Amt des höheren Dienstes entspro-\noder Stellen abzuleisten, die auf dem Gebiet des                     chen hat,\nArbeits- oder Sozialrechts tätig sind, insbesondere               3. als habilitierter Lehrer des Rechts an einer\nbei Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden.                        deutschen wissenschaftlichen Hochschule,\n4. als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor\nbei einem Rechtsanwalt oder Notar.\n§ 6\nDie Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser\nAnerkennung von Prüfungen                Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfah-\n(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf       rungen des zu Ernennenden voraus.\neinem Bewerber nicht deswegen versagt werden,\nweil er die erste Prüfung nach § 5 in einem anderen\nLand im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt                                      § 11\nhat. Die in einem Land im Geltungsbereich dieses                              Ernennung auf Zeit\nGesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete\nZeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen.                Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter\nden durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzun-\n(2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die         gen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten\nBefähigung zum Richteramt nach § 5 erworben hat,          Aufgaben zulässig.\nist im Bund und in jedem deutschen Land zum\nRichteramt befähigt.\n§ 12\n§ 7                                              Ernennung auf Probe\nUniversitätsprofessoren                    (1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als\nJeder ordentliche Professor der Rechte an einer        Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum\nUniversität im Gel lungsbereich dieses Gesetzes ist       Richter auf Probe ernannt werden. Er führt die Be-\nzum Richteramt befähigt.                                  zeichnung „Gerichtsassessor\".\n(2) Spätestens sechs Jahre nach seiner Ernennung\nist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebens-\nDritter Abschnitt                     zeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis\nauf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen.\nRichterverhältnis\n§ 8                                                       § 13\nRechtsformen des Richterdienstes                       Verwendung eines Richters auf Probe\nRichter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf        Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustim-\nZeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.       mung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der\nGerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwalt-\nschaft verwendet werden.\n§ 9\nVoraussetzungen für die Berufungen                                         § 14\nIn das Richterverhältnis darf nur berufen werden,\nErnennung zum Richter kraft Auftrags\nwer\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-          (1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit\ngesetzes ist,                                       kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden,\n2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für       wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwen-\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung       det werden soll.\nim Sinne des Grundgesetzes eintritt, und               (2) Der Richter kraft Auftrags führt im Dienst die\n3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5         Amtsbezeichnung des wahrgenommenen Richter-\nbis 7).                                            amts.","1668                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 15                             (3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter\nWirkun~:1en c.m1i das Beaml:enverhältnis          auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst\ngeltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie\n(1)  Der Ricl1ler kraft Auftrags behält sein bis-       rechtskräftig festgestellt hat.\nheriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung be-\nstimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen\n§ 19\nfür die Dimer d<)S Richterverhältnisses kraft Auf-\ntrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamten-                             Rücknahme der Ernennung\nverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver-               (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,\nschwü!genheit und des Verbots der Annahme von\nGeschenken.                                                         1. wenn der Ernannte nicht die Befähigung\nzum Richteramt besaß,\n(2) Wird das Richterverhältnis zu einem anderen                  2. wenn die gesetzlich vorgeschriebene Betei-\nDienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zah-                     ligung eines Richterwahlausschusses unter-\nlung der Dienstbezüge verpflichtet.                                    blieben war und der Richterwahlausschuß\ndie nachträgliche Bestätigung abgelehnt hat,\n§ 16                                  3. wenn die Ernennung durch Zwang, arg-\nDauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags                         listige Täuschung oder Bestechung herbei-\ngeführt wurde oder\n(1)  Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung\nist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Le-                  4. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte\nbe~szeit zu ernennen oder einen_ Richterwahlaus-                        ein Verbrechen oder Vergehen begangen\nschuß zur Wahl vorzuschlagen. Lehnt der Richter                         hatte, das ihn der Berufung in das Richter-\ndie Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis                        verhältnis unwürdig erscheinen läßt, und\nkraft Auftrags.                                                         er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe\nverurteilt war oder wird.\n(2) Für die Verwendung des Richters kraft Auf-\ntrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe            (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-\nentsprechend.                                               den,\n1. wenn bei einem nach seiner Ernennung\n§ 17                                      Entmündigten die Voraussetzungen für die\nErnennung durch Urkunde                                Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung\nvorlagen oder\n(1) Der Richter wird durch Aushändigung einer\nUrkunde ernannt.                                                    2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte\nin einem gerichtlichen Verfahren aus dem\n(2) In der Ernennungsurkunde müssen bei der                          Dienst oder Beruf entfernt oder zum Ver- ·\nBegründung des Richterverhältnisses die Worte                           lust der Versorgungsbezüge verurteilt wor-\n„unter Berufung in das Richterverhältnis\" mit dem                       den war.\nZusatz „auf Lebenszeit\", ,,auf Zeit\", ,,auf Probe\"\noder „kraft Auftrags\" enthalten sein. Bei der Be-              (3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit\ngründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist            oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche\ndie Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzu-             Zustimmung des Richters nur auf Grund rechts-\ngeben.                                                      kräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenom-\nmen werden.\n(3) Bei der Umwandlung eines Richterverhält-\nnisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen                                      § 20\nin der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmen-\nAllgemeines Dienstalter\nden Worte nach Absatz 2 enthalten sein, bei der\nersten Verleihung eines Amtes und bei der Ver-                 Das allgemeine Dienstalter eines Richters be-\nleihung eines anderen Amtes mit anderem End-                stimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richter-\ngrund~Jehalt und anderer Amtsbezeichnung muß in             amt übertragen worden ist. Hat der Richter zuvor\nder Ernennun~Jsurkunde die Amtsbezeichnung die-             ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit\nses Amtes enthcJlten sein.                                 mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt be-\nkleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienst-\n§ 18                           alter nach dem Tag der Ubertragung dieses Amtes.\nNichtigkeit der Ernennung\n(1) Eine Ernc~nnung ist nichtig, wenn sie von                                        § 21\neiner sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen                     Entlassung aus dem Dienstverhältnis\nwurde . Die Ernennung kann nicht rückwirkend be-\nstätigt werden.                                                (1) Der Richter ist entlassen,\n1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der                      Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes\nErnannte im Zeitpunkt der Ernennung                                     verliert,\n1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116               2. wenn er ohne Zustimmung der obersten\ndes Grundgesetzes war,                                      Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dau-\n2. entmündigt war oder                                         ernden Aufenthalt im Ausland nimmt,\n3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-              3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst-\nlicher Amt.er hatte.                                        oder Amtsverhältnis zu einem anderen","Nr. 73 -  Tctg der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961                        1669\nDit)nstherrn lrilL, sol(!rn gesetzlich nicht                               § 24\n.:rndl!res bcslimmt isl, oder\nBeendigung des Dienstverhältnisses   1\n4. wenn (\\f zurn Bc~rufssoldaten oder Soldaten                   durch richterliche Entscheidung\nauf Zeit ernannt wird.\nWird gegen einen Richter durch Urteil eines deut-\nIn den Ftillen der Nummer 3 kann die oberste              schen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nDienstbehörde im Einvernehmen mil dem neuen               erkannt auf\nDienstherrn und mit Zustimmung des Richters die\n1. Zuchthaus,\nFortdauer d(~S Richlnverhüllnis[;es neben dem\nneuen Dienst- oder /\\mtsverhiiltnis anordnen.                 2. Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer\nwegen vorsätzlich begangener Tat,\n(2) Der Richter isl zu entlassen,                          3. Gefängnis wegen vorsätzlicher hochverräteri-\n1. wenn er sich wei~rc~rt, den Richtereid (§ 38)          scher, staatsgefährdender oder landesverräteri-\nzu leisten,                                            scher Handlung,\n2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied            4. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,\ndes Bundestages oder eines Landtages war           5. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung\nund nicht innerhalb der von der obersten               öffentlicher Ämter oder\nDienstbehörde gesetzten angemessenen               6. Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18\nFrist sein Mandat niederlegt,                          des Grundgesetzes,\n3. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze          so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft\nberufen worden ist,                             dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gericht-\n4. wenn er seine Entlassung schriftlich ver-        lichen Entscheidung bedarf.\nlangt oder\n5. wenn er die Altersgrenze erreicht oder\ndienstunfähig ist und das Dienstverhältnis                         Vierter Abschnitt\nnicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.\nUnabhängigkeit des Richters\n(3) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter\nauf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung\n§ 25\nnur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entschei-\ndung entlassen werden. Die Entlassung eines Rich-                                   Grundsatz\nters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit nc1ch        Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz\nAbsatz 1 kann erst geltend gemacht werden, nach-           unterworfen.\ndem ein Gericht sie rechtskräftig festgestell hat.\n§ 26\n§ 22                                                 Dienstaufsicht\nEntlassung eines Rkhters auf Probe                 (1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht\nnur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträch-\n(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des\ntigt wird.\nsechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwan-\nzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen                (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des\nwerden.                                                    Absatzes 1 auch die Befugnis, .die ordnungswidrige\nArt der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhal-\n(2) Ein Richter dlll Probe kann zum Ablauf des\nten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erle-\ndritten oder vierten Jahws entlassen werden,\ndigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.\n1. wenn er für das Rieb t.crarnt nicht geeignet\nist oder                                           (3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme\nder Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträch-\n2. wenn ein Richterwi.lhlm1ssd1uß seine Uber-\ntige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Ge-\nnahme in das Rieb tcrvcrhültnis auf Lebens-\nricht nach Maßgabe dieses Gesetzes.\nzeit oder auf Zeit ablehnt.\n(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem                                     § 27\nVerhalten, das bei Richtern auf Ldwnszeit eine im                       Ubertragung eines Richteramts\nförmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende\n· Disziplinarstrafe zur Folge hü!ü', entlassen werden.          (1) Dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter\nauf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten\n(4) In den Fällen der Absützc 1 und 2 ist die           Gc~richt zu übertragen.\nEntlassungsvcrfü~1ung dem Richter mindestens sechs\n(2) Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem\nWochen vor dem nntldsslrn9slag mi !:zuteilen.\nanderen Gericht übertragen werden, soweit ein Ge-\nsetz dies zuläßt.\n§ 23\n§ 28\nEntlassung eines Richters krnJI: Auftrags                   Besetzung der Gerichte n.1.it Richtern auf\nFür die Beendigung cles füchterverhältnisses kraft                              Lebenszeit\nAuftrags gelten die Vorschriften über die Beendi-             (1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur\ngung des Richterverhältnisses auf Probe entspre-           Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht\nchend.                                                     ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.","16'70                               Bundesgesetzblatt, J a.hrgang 1961, Teil I\n(2) Vorsi LzcndPr    eines Gerichts darf nur ein       Amtes enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein\nRichler sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung         neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrund-\nmit mehreren Ridllern tätig, so muß ein Richter            gehalt, übertragen werden.\nauf Lclwnszeit den Vorsitz führen.                           (3) Die Ubertragung eines anderen Richteramts\n(Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1)\n§ 29                           können nicht später als drei Monate nach Inkraft-\nBesetzung der Gerichte                   treten der Veränderung ausgesprochen werden.\nmit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags\nund il hgeordneten Richtern\n§  33\nBei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht\nmehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter                         Belassung des vollen Gehalts\nkraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mit-             (1) In den Fällen des § 32 erhält der Richter sein\nwirken. Er muß als solcher in der EntschE~idung            bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehalt-\nerkenntlich sein.                                          fähiger oder unwiderruflicher Stellenzulagen und\nsteigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen\n§ 30\nBesoldungsgruppe weiter auf. Im übrigen richten\nVersetzung und Amtsenthebung                  sich die Dienstbezüge nach den allgemeinen besol-\n(1) Ein Richter auf Lebenszc~it oder ein Richter        dungsrechtlichen Vorschriften. Soweit ihre Höhe\nauf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung           durch den dienstlichen Wohnsitz bestimmt ist, ist\nnur                                                        bei Amtsenthebung (§ 32 Abs. 2 Satz 1) der letzte\nl. im Verfahren über die Richteranklage (Ar-       dienstliche Wohnsitz maßgebend.\ntikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),          (2) Der seines Amtes enthobene Richter gilt für\n2. im förmlichen Disziplinarverfahren,             die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen\n3. im Interesse der Rechtspflege (§ 31).           der Versorgungsbezüge und über das Zusammen-\n4. bei Veränderung der Gerichtsorganisation        treffen mehrerer Versorgungsbezüge als Richter im\n(§ 32)                                          Ruhestand.\nin ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes ent-\nhoben werden.                                                                       § 34\n(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann                           Versetzung in den Ruhestand\n- außer im Fall des Absulzes 1 Nr. 4 - nur auf                            wegen Dienstunfähigkeit\nGrund rcchtskr/:ifüger richterlicher Entscheidung             Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf\nausgesprochen werden.                                      Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur\n(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein            auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung\nRichter, der mehrere Richterämter innehat, eines           wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt\nAmtes enthoben wird.                                       werden.\n§ 31                                                     § 35\nVersetzung im Interesse der Rechtspflege                  Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte\nEin Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf            In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19\nZeit kann                                                  Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht\n1. in ein anderes Richteramt mit gleichem End-          auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amts-\ngrundgehalt,                                        geschäfte vorläufig untersagen.\n2. in den einstweiligen Ruhestand oder\n3. in den Ruhestand                                                               § 36\nversetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner                                Mitgliedschaft\nrichterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art                  in einer Volksvertretung oder Regierung\nzwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchti-\ngung der Rechtspflege abzuwenden.                             (1) Nimmt ein Richter die Aufstellung als Be-\nwerber für die Wahl zum Abgeordneten des Bun-\n§ 32                           destages oder einer gesetzgebenden Körperschaft\neines Landes an, so ist er von diesem Tag, frühe-\nVeränderung der .Gerichtsorganisation             stens jedoch zwei Monate vor dem Wahltag, bis\n(1) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der        zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Wahltag\nGerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebens-         mit vollen Dienstbezügen beurlaubt.\nzeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte          (2) Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen\nein anderes Richteramt übertragen werden. Ist eine         Bundestag oder in die gesetzgetende Körperschaft\nVerwendung in einem Richternmt mit gleichem End-           eines Landes an oder wird ein Richter mit seiner\ngrundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein Richter-        Zustimmung zum Mitglied der Bundesregierung\namt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen               oder der Regierung eines Landes ernannt, so enden\nwerden.                                                    das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des\n(2) Ist die Ubertrngung eines anderen Richter-          Richteramts ohne gerichtliche Entscheidung nach\namts nicht möglich, so kann der Ridlter seines             näherer Bestimmung der Gesetze.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961                     1671\n§ 37                                                  § 41\nAbordnung                                           Rechtsgutachten\n(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter       (1) Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechts-\nauf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet    gutachten erstatten, noch entgeltlich Rechtsauskünfte\nwerden.                                                erteilen.\n(2} Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit          (2) Ein beamteter Professor der Rechte oder der\nauszusprechen.                                        politischen Wissenschaften, der gleichzeitig Richter\n(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Rich-   ist, darf mit Genehmigung der obersten Dienstbe-\nter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne     hörde der Gerichtsverwaltung Rechtsgutachten er-\nseine Zustimmung lctngstens für zusammen drei         statten und Rechtsauskünfte erteilen. Die Geneh-\nMonate innerhalb eines G<:schüftsjahres an andere     migung darf allgemein oder für den Einzelfall nur\nGerichte dessdben Gerichtszweigs abgeordnet           erteilt werden, wenn die richterliche Tätigkeit des\nwerden.                                               Professors nicht über den Umfang einer Neben-\ntätigkeit hinausgeht und nicht zu besorgen ist, daß\ndienstliche Interessen beeinträcntigt werden.\nFünfter Abschnitt\n§ 42\nBesondere Pflichten des Richters                     Nebentätigkeiten in der Rechtspflege\n§ 38\nEin Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Neben-\namt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege\nRichtereid                      und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.\n(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher\nSitzung eines Gerichts zu leisten:                                             § 43\n„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem                          Beratungsgeheimnis\nGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-\nland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach        Der Richter hat über den Hergang bei der Bera-\ntung und Abstimmung auch nach Beendigung seines\nbestem Wissen und Gewissen ohne •Ansehen\nder Person zu urteilen und nur der Wahrheit    Dienstverhältnisses zu schweigen.\nund Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir\nGott helfe.\"\nSechster Abschnitt\n(2) Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir\nGott helfe\" geleistet werden.                                         Ehrenamtliche Richter\n(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst\neine Verpflichtung auf die Landesverfassung ent-                               § 44\nhalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise                 Bestellung und Abberufung\nöffentlich geleistet werden.                                        des ehrenamtlichen Richters\n(1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Ge-\n§ 39                         richt nur auf Grund eines Gesetzes und unter den\ngesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig wer-\nWahrung der Unabhängigkeit                den.\nDer Richter hüt sich innerhalb und außerhalb           (2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf\nseines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu  seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimm-\nverhalten, daß düs Vertrauen in seine Unabhängig-     ten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur\nkeit nicht gefährdet wird.                            durch Entscheidung eines Gerichts abberufen wer-\nden.\n§ 40                                                  § 45\nSchiedsrichter und Schlichter                    Unabhängigkeit und besondere Pflichten\ndes ehrenamtlichen Richters\n(1) Eine Nebentütinkeit als Schiedsrichter oder\nSchiedsgutachter darf dem Richter nur genehmigt          (1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem\nMaße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat seine\nwerden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn\ngemeinsam beauftragen oder wenn er von einer un-      Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundes-\nbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist   republik Deutschland und getreu dem Gesetz zu er-\nzu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Ent-       füllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne An-\nscheidung über die Erteilung' der Genehmigung mit     sehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit\nder Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsver-      und Gerechtigkeit zu dienen.\nteilung befaßt werden kann.                              (2) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und\n(2) Auf eine Nebentätigkeit als Schlichter in      Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für\nStreitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwi-       die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften.\nschen diesen und Dritten ist Absatz 1 entsprechend       (3) Der ehrenamtliche Richter hat das Beratungs-\nanzuwenden.                                           geheimnis zu wahren (§ 43).","1672                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nZWEITER TEIL                                                § 50\nRichter im Bundesdienst                              Zusammensetzung des Richterrats\n(1) Der Richterrat besteht bei dem\nErster Abschnitt\n1. Bundesgerichtshof\nAll9emeine Vorschriften                             aus fünf gewählten Richtern,\n2. Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof,\n§ 46                                    Bundesarbeitsgericht und Bundessozial-\nGeltung des Bundesbeamtenrechts                         gericht\naus je drei gewählten Richtern,\nSoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\n3. Bundesdisziplinarhof\ngelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im\naus drei Richtern, von denen die Richter\nBundesdiensl bis zu einer besonderen Regelung die\ndes Bundesdisziplinarhofs zwei und die\nVorschriften für Bundesbeamte entsprechend.\nRichter   der    Bundesdisziplinarkammern\neinen Richter wählen.\n§ 47                            (2) Der Richterrat bei dem Bundespatentgericht\nBundespersoncdausschuß                   besteht aus fünf gewählten Richtern.\nin Angelegenheiten der Richter                 (3) Für   die Richter der Truppendienstgerichte\nIn Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst        wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern\nwirkt im BundespersonaJausschuß als weiteres            errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei\nständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Per-     einem Truppendienstgericht.\nsonalc1bteilung des Bundesministeriums der Justiz          (4) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger\nmit, dessen Stellvertreter dn anderer Beamter des       Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.\nBundesministeriums der Justiz ist. Nicht.ständige\nordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und                                § 51\nihm StelJvertreter müssen Richter auf Lebenszeit\nWahl des Richforrats\nim Bundesdienst sein. Der Beamte des Bund(~s-\nministeriums der Justiz und die Richter werden             (1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche\nvom Bundesminister der Justiz im Einvernehmen           Anzahl von Stellvertretern werden auf jeweils vier\nmit den beteiligten Bundesministern vorqeschlagen,      Jahre geheim und unmittelbar gewählt.\ndavon drei Richter und ihre Stellvertreter auf             (2) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Prä-\nGrund einer Benennung durch die Spitzenorgani-          sident des Gerichts, bei den Truppendienstgerichten\nsationen der Berufsverbände der Richter.                der lebensälteste Richter, eine Versammlung der\nRichter ein. Die Versammlung beschließt unter dem\nVorsitz des lebensältest.en Richters das Wahlver-\n§ 48\nfahren.\nEintritt in den Ruhestand\n§  52\n(1) Die Richter auf Lebenszeit an den oberen\nBundesgerichten treten mit dem Ende des Monats                         Aufgaben des Richterrats\nin den Ruhestand, in dem sie das achtundsechzigste        Für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats\nLebensjahr vo]lcnden, die übrigen Richter mit dem       gelten §§ 55 bis 68, '73 des Personalvertretungs-\nEnde des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste       gesetzes sinngemäß.\nLebensjahr vollenden.\n§ 53\n(2) Der  Eintritt in den Ruhestand kann nicht\nhinausgeschoben werden.                                         Gemeinsame Aufgaben von Richterrat\nund Personalvertretung\n(3) Auf seinen Antrag ist ein Richter auf Lebens-\nzeit frühestens drei Jahre vor Erreichen der Alters-       (1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Rich-\ngrenze in deu Ruhestand zu versetzen.                   lerrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so\nentsendet der Richterrat für die gemeinsame Be-\nschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung.\nZweit0.r Abschnitt                        (2) Die Zah] der entsandten Mitglieder des Rich-\nterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Ver-·\nRichtervertretungen                    hältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der\nPersonalvertretung zu der Zahl der Beamten, An-\n§ 49                          gestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Rich-\nRichterrat und Präsidialrat               terrat mindestens die in § 13 Abs. 3 und Abs. 5\nSatz 1 des Personalvertretungsgesetzes bestimmte\nBei den Gerichten des Bundes werden a]s Richter-      Zahl von Mitgliedern.\nvertretungen errichtet\n§ 54\n1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen\nund soziulen Angcleqenheiten,                                    Bildung des Präsidialrats\n2. Präsidialräte für die fü)teiJigung an der Er-        (1) Bei   jedem oberen Bundesgericht wird ein\nnennung eines Richters.                           Präsidialrat errichtet. Der Präsidialrat beim Bundes-","_Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961                        1673\ndisziplinarhof ist zugleid1 für die Bundesdisziplinar-                           § 57\nkammern und die Truppendienstgerichte zuständig.\nEr besteht bei                                                     Stellungnahme des Präsidialrats\n1. dem Bundesgericblshof aus dem Präsiden-          ( 1) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begrün-\nten als Vorsilzendern, seinem sU:indigen      dete Stellungnahme ab über die persönliche und\nVertreter, zwei vom Präsidium aus seiner      fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters. Die\nMitte gewählten Mitgliedern und drei wei-     Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen.\nteren Mitgliedern,\n(2) Der  Präsidialrat hat seine    Stellungnahme\n2. den anderen oberen Bundesgerichten aus        binnen eines Monats abzugeben.\ndem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem\nständigen Vertreter, einem vom Präsidium          (3) Ein Richter darf erst ernannt oder gewählt\naus seiner Mitte gewählten Mitglied und       werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats\nzwei weiteren Mi tghedern.                    vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen\nist.\nIst kein ständiger Vertreter ernannt, so wirkt an\nseiner Stelle de1 dienstälteste, bei gleichem Dienst-                             § 58\nalter der lcbensälteste Scnalspräsident mit. Die\nweiteren Mitglieder werden von den Richtern des             GeschäHsfühmng, Rechtsstellung der Mitglieder\nGerichts, bei dem der Präsidialrat errichtet ist,\n(1)  Die Richtervertretungen regeln ihre Beschluß-\ngeheim und unmittelbar gewühlt. § 51 Abs. 2 gilt\nentsprechend.                                           fassung und Geschäftsführung in einer Geschäfts-\nordnung.\n(2) Dem Präsidialrat beim Bundesdisziplinarhof\n(2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen\nsoll ein Richter eines Wehrdienstsenats angehören.\ndem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichts-\nAn die Stelle der beiden von den Richtern des\nverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur\nBundesdisziplinarhofs gewählten Mitglieder treten\nVerfügung.\nin Angelegenheiten der Richter der Bundesdiszi-\nplinarkammern zwei von diesen Richtern, in Ange-           (3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist\nlegenheiten der Richter der Truppendienstgerichte       ein Ehrenamt. Für die Rechte und Pflichten der\nzwei von den Richtern der Truppendienstgerichte         Mitglieder gelten § 42 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und § 60\ngewählte Mitglieder. Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt         Abs. 1 und 2 des Personalvertretungsgesetzes sinn-\nentsprechend.                                           gemäß.\n(3) Für die Richter des Bundespatentgerichts wird\nein Präsidialrat errichtet; er besteht aus dem                                    § 59\nPräsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen                            Abgeordnete Richter\nVertreter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte\ngewählten Mitgliedern und drei weiteren Mitglie-           (1) Ein an ein Gericht des Bundes abgeordneter\ndern. Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.          Richter wird zum Richterrat dieses Gerichts wahl-\nberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei\n(4) Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier\nJahre.                                                  Monate gedauert hat. Wird ein Richter im Bundes-\ndienst an ein anderes Gericht oder an eine Ver-\nwaltungsbehörde abgeordnet, so verliert er sein\n§ 55                          Wahlrecht zum Richterrat bei dem bisherigen\nGericht nach Ablauf von drei Monaten.\nAufgabe des Präsidialrats\n(2) Ein abgeordneter Richter kann dem Präsidial-\nVor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters\nrat für das Gericht des Bundes, an das er abgeordnet\nist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der\nRichter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das       ist, nicht angehören; er ist für diesen Präsidialrat\nnicht wahlberechtigt. Ein Richter im Bundesdienst\ngleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt\nscheidet mit Beginn der Abordnung aus dem Prä-\nan einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs\nübertragen werden soll.                                 sidialrat seines bisherigen Gerichts aus; seine\nWahlberechtigung bleibt jedoch unberührt.\n§ 56\n§ 60\nEinleitung der Beteiligung\nRechtsweg in Angelegenheiten\n(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stel-                    der Richtervertretungen\nlungnahme des Präsidialrats. Dem Antrag sind die\nBewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähi-         Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder\ngungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen         Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechts-\nnur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters          weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Ver-\nvorgelegt werden.                                       waltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten\naus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat\n(2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richter-      und Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Ver-\nwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die       fahrensvorschriften und in der Besetzung des § 76\nStellungnahme zu beantragen.                            Abs. 2 und des § 77 des Personalvertretungsgesetzes.","1674                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDritter Abschnitt                                e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus\nden Gründen des § 26 Abs. 3.\nDienstgericht des Bundes\n(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch\n§ 61                         über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte\nder Länder (§ 79).\nVerfassung des Dienstgerichts\n(1) Für die     Richter im Bundesdienst wird als                                 § 63\nDienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des\nBundesgerichtshofs gebildet.                                                Disziplinarverfahren\n(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten\n(2) Das Dicnslgcricht des Bundes verhandelt und\ndie Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sinn-\nentscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzen-\ngemäß.\nden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtstän-\ndigen Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen          (2) Uber   die Einleitung oder Einstellung des\nBeisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, die nicht-        förmlichen Disziplinarverfahrens, über die vor-\nständigen Beisitzer a]s Richter auf Lebenszeit dem       läufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von\nGerichtszweig des betroffenen Richters angehören.         Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser\nDer Präsident eines Gf~richts und sein ständiger         Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten\nVertreter können nicht Mitglied des Dienstgerichts       Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluß.\nsein.                                                    Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und\n(3) Das    Präsidium des Bundesgerichtshofs be-       dem Richter zuzustellen.\nstimmt den Vorsitzenden und die Beisitzer sowie              (3) Die Aufgaben des Bundesdisziplinaranwalts\nderen Vertreter für fünf Geschäftsjahre. Bei der         nimmt der Generalbundesanwalt wahr. § 30 b Abs. 2\nHinzuziehung der nichtständigen Beisitzer ist es an      der Bundesdisziplinarordnung findet keine Anwen-\ndie Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden,        dung.\ndie von den Präsidien der oberen Bundesgerichte\nauf gestellt werden.                                                                 § 64\n(4) Das Dienstgericht gilt in Disziplinarverfahren                        Disziplinarstrafen\n(§ 63) als Strafsenat, in Versetzungs- und Prüfungs-\n(1) Durch Disziplinarverfügung können nur War-\nverfahren (§§ 65, 66) als Zivilsenat im Sinne der\n§§ 132 und 136 des Gerichtsverfassungsgesetzes.          nung und Verweis ausgesprochen werden.\n(2) Gegen einen Richter bei einem oberen Bun-\ndesgericht kann nur Warnung, Geldbuße oder\n§ 62                         Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.\nZuständigkeit des Dienstgerichts\n(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet end-                                § 65\ngültig\nVersetzungsverf ahren\n1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im\nRuhestand;                                       (1) Für das Verfahren bei Versetzung im Inter-\nesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten\n2. über die Versetzung     im   Interesse  der   die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung\nRechtspflege;                                 sinngemäß.\n3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit        (2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der\nüber die                                       obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorver-\na) Nichtigkeit einer Ernennung,               fahren findet nicht statt. Der Oberbundesanwalt\nb) Rücknahme einer Ernennung,                 wirkt an dem Verfahren nicht mit.\nc) Entlassung,                                   (3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorge-\nd) Versetzung in den Ruhestand wegen          sehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den\nDienstunf äl1igkeit;                       Antrag zurück.\n4. bei Anfechtung                                                           § 66\na) einer Maßnahme wegen Veränderung\nPrüfungsverfahren\nder Gerichtsorganisation,\nb) der Abordnung eines Richters gemäß            ( 1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62\n§ 37 Abs. 3,                               Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die\nVorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinn-\nc) einer Verfügung, durch die ein Richter\ngemäß. Der Oberbundesanwalt wirkt an dem Ver-\nauf Probe oder kraft Auftrags entlassen,\nfahren nicht mit.\ndurch die seine Ernennung zurückge-\nnommen oder die Nichtigkeit seiner            (2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des\nErnennung festgestellt oder durch die      § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt.\ner wegern Dienstunfähigkeit in den            (3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62\nRuhestand versetzt wird,                   Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten\nd) der Heranziehung zu einer· Nebentätig-     Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch\nkeit,                                      einen Antrag des Richters eingeleitet.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961                     1675\n§ 67                                              DRITTER TEIL\nUrtei1sformel im Prüfungsverfahren                         Richter im Landesdienst\n(1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a\nstellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist                              § 71\nden Antrag zurück                                                 Bindung an Rahmenvorschriften\n(2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buch-         (1) Die Länder sind verpflichtet, die Rechtsver-\nstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit     hältnisse der Richter gemäß §§ 72 bis 84 und,\nder Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist       soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, auf\nden Antrag zurück.                                     der Grundlage der §§ 1 bis 120 des Beamtenrechts-\n(3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buch-       rahmengesetzes zu regeln. Sie haben dabei die\nstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene       gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu\nMaßnahme auf oder weist den Antrag zurück.             berücksichtigen.\n(4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e     (2) Soweit die unabhängige Stelle (§§ 61, 62 des\nstellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme     Beamtenrechtsrahmengesetzes) für Angelegenheiten\nfest oder weist den Antrag zurück.                     der Richter zuständig ist, muß mindestens die Hälfte\nihrer Mitglieder Richter sein.\n§ 68                           (3) Für die Richter im Landesdienst gelten §§ 123\nAussetzung von Verfahren                bis 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entspre-\nchend, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.\n(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den\nGründen des § 26 Abs. 3 angefochten und hängt\ndie Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder                                 § 72\nNichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das\nBildung des Richterrats\nden Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet\noder bilden kann, so hat das Dienstgericht die           In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre\nVerhandlung bis zur Erledigung des anderen Ver-        Mitglieder. werden durch die Richter unmittelbar\nfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist       und geheim aus ihrer Mitte gewählt.\nzu begründen.\n(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht                                § 73\nnoch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in\ndem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist                       Aufgaben des Richterrats\nzur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem\nDer Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:\nAblauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere\nSachprüfung zurück.                                      1. Beteiligung an allgemeinen und sozialen An-\ngelegenheiten der Richter,\n(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Ge-\n2. gemeinsame Beteiligung mit der Personal-\nrichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine\nvertretung an allgemeinen und sozialen An-\nMaßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des\ngelegenheiten, die sowohl Richter als auch\n§ 26 Abs. 3 unzulä.ssig ist, so hat das Gericht die\nBedienstete des Gerichts betreffen.\nVerhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens\nvor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Ausset-\nzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt                                   § 74\nsinngemäß.\nBildung des Präsidialrats\n(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat\nVierter Abschnitt                    zu bilden. Für mehrere Gerichtszweige kann durch\nRichter des Bundesverfassungsgerichts           Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats\nvorgeschrieben werden.\n§ 69                            (2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten\nBeschränkte Geltung dieses Gesetzes           eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern,\nvon denen mindestens die Hälfte durch die Richter\nFür die Richter des Bundesverfassungsgerichts\nzu wählen sind.\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit\nsie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter\nnach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über                                   § 75\ndas Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.                         Aufgaben des Präsidialrats\n(1) Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines\n§ 70                         Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt\nBundesrichter als Richter              als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Er gibt\ndes Bundesverfassungsgerichts             eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über\nDie Rechte und Pflichten eines Richters an den      die persönliche und fachliche Eignung des Richters.\noberen Bundesgerichten ruhen, solange er Mitglied         (2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben\ndes Bundesverfassungsgerichts ist.                     übertragen werden.","1676                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 76                             (2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht\nAltersgrenze                       den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht\ndes Bundes nach Maßgabe des § 80 zu.\n(1) Die Altcrsg rcnzc der Richter ist durch Gesetz\nzu bestimmen                                                (3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen\ndes § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht\n(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hin-      des Bundes vorsehen.\nausgeschoben werden.\n§ 80\n§ 77                                     Revision im Versetzungsverfahren\nErrichtung von Dienstgerichten                             und im Prüfungsverfahren\n(1) In den Lh1dern sind Dienstgerichte zu bilden.         (1) Für die    Revision im Versetzungsverfahren\nund im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften\n(2) Die Dienstgerichte entscheiden in der Beset--\nder Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der\nzung mit einem Vorsitzenden und je zur Hälfte mit\nOberbundesanwalt wirkt an dem Verfahren nicht\nständigen und nichtständigen Beisitzern. Alle Mit-\nmit.\nglieder müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein.\nDie nichtständ igen Mitglieder sollen dem Gerichts-         (2) Die Revision ist stets zuzulassen.\nzweig des betroffenen Richters angehören.                   (3) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-\n(3) Die Mitglieder der Dicnslgerichte werden von       den, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder\ndem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das          unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.\nDienstgericht errichtet ist. Die Landesgesetzgebung\nkann das Präsidium an Vorschlagslisten, die von\nden Präsidien anderer Gerichte aufgestellt werden,                                  § 81\nbinden. Der Präsident eines Cerichts oder sein             Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren\nständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines\nDienstgerichts sein.                                        (1) Soweit die Landesgesetzgebung im Diszipli-\nnarverfahren die Revision an das Dienstgericht des\n§ 78                          Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Re-\nvision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt\nZuständigkeit des Dienstgerichts              werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Lan-\nDas Dienstgericht entscheidet                           des zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen,\n1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhe-     wenn\nstand;                                                    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\n2. über die Versetzung im Interesse der Rechts-                    hat oder\npflege;                                                   2. das Urteil von einer Entscheidung des\n3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über                  Dienstgerichts des Bundes abweicht und\ndie                                                           auf dieser Abweichung beruht.\na) Nichtigkeit einer Ernennung,                       (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-\nb) Rücknahme einer Ernennung,                      ständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen\nnach Zustellung des Urteils angefochten werden.\nc) Entlassung,\nDie Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen,\nd) Versetzung     in den Ruhestand wegen           dessen Entscheidung angefochten werden soll. In\nDienstunfähigkeit;                             der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Be-\n4. bei Anfechtung                                       deutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-\na) einer Maßnahme wegen Veränderung der            scheidung des Dienstgerichts des        Bundes, von\nGerichtsor<Janisation,                         dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet\nwerden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die\nb) der Abordnung eines Richters gemäß § 37\nRechtskraft des Urteils. Wird der Beschwerde nicht\nAbs. 3,\nabgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des\nc) einer Verfügung, durch die ein Richter auf      Bundes durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner\nProbe oder kraft Auftrags entlassen, durch     Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig ver-\ndie seine Ernennung zurückgenommen oder        worfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung\ndie Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt  der Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes\noder durch die er wegen Dienstunfähigkeit      wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde\nin den Ruhestand versetzt wird,                stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Be-\nd) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,       schwerdebescheides die Revisionsfrist.\ne) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den          (3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als\nGründen des § 26 Abs. 3.                       wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden,\ndaß\n§ 79                                  1. das erkennende Gericht nicht vorschrifts-\nmäßig besetzt war,\nRechtszug\n2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt\n(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten be-                    hat, der von der Ausübung des Richteramts\nsteht aus mindestens zwei Rechtszügen.                               kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961                       1677\nBesorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-              tätig sind, kann im Einzelfall die Erledigung\ngelehnt war, oder                                      von Rechtshilfeersuchen mit Ausnahme der\n3. die Entscheidung nicht mit Gründen ver-                 Beeidigung übertragen werden.\nsehen ist.                                                 (2) Bei Amtsgerichten und Landgerichten\nkönnen Richter auf Probe und Richter kraft\n§ 82                               Auftrags verwendet werden.     11\nRevisionsvedahren im Disziplinarverfahren\n3. § 11 wird aufgehoben.\n(1) Die     Revision ist bei dem Gericht, dessen\nUrteil an9efochten wird, innerhalb zweier Wochen                4. In § 29 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nnach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung                   „Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr\ndes Beschlusses über die Zulassung der Revision                    nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender\nschriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende                   sein.\"\nErklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und\nspätestens innerhalb ZW(~ier weiterer Wochen zu                 5. § 62 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nbegründen. § 80 Abs. 3 gilt entsprechend.                           „Den Vorsitz in der kleinen Strafkammer\n(2) Das Dienstgericht des Bundes ist an die in                  (§ 76 Abs. 2) und in der Kammer für Handels-\ndem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen                 sachen (§ 105 Abs. 1) kann auch ein ständiges\nFeststellungen gebunden, es sei denn, daß zulässige                Mitglied des Landgerichts führen, das vom\nund begründete Rcvisionsgründc gegen diese Fest-                   Präsidium für die Dauer eines Geschäftsjahres\nstellungen vorgebracht sind.                                       bestimmt wird.\"\n(3) § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 69 Abs. 2,              6. § 68 wird aufgehoben.\n§ 73 Abs. 1 Nr. l. Abs. 2 und 3 und § 75 der Bun-\ndesdisziplinarordnung gelten sinngemäß. Das Urteil              7. § 70 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nkann nur auf Zurückweisung der Revision oder auf                      ,, (2) Die Beiordnung eines Richters auf\nAufhebung des angefochtenen Urteils lauten.                        Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist\nauf eine bestimmte Zeit auszusprechen und\n§ 83                               darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen\nVerfahrensvorschriften                        werden.\"\nDisziplinarverfahren, Versetzungsverfähren und               8. § 77 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nPrüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2,                      ,, (3) An die Stelle des Amtsrichters    tritt\n§ 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln.                               für die Auslosung der Reihenfolge, in der die\nHauptschöffen an den einzelnen ordentlichen\n§ 84                               Sitzungen der Strafkammern teilnehmen, der\nVerfassungsrichter                         Landgerichtspräsident. Die Entscheidung dar-\nüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu\nDas Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz                 streichen oder ob von seiner Heranziehung\nfür die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines                   zur Dienstleistung abzusehen ist, sowie über\nLandes gilt.                                                       die von einem Schöffen vorgebrachten Ab-\nlehnungsgründe trifft eine Strafkammer. Im\nübrigen tritt an die Stelle des Amtsrichters\nVIERTER TEIL                           der Vorsitzende der Strafkammer.     11\nUbergangs- und Schlußvorschriften                      9. § 83 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nErster Abschnitt                              ,, (1) Vor Beginn des Geschäftsjahres bestellt\ndas Präsidium des Oberlandesgerichts für\nÄnderung von Bu,ndesrecht                           jede Tagung des Schwurgerichts aus der Zahl\nder Mitglieder des Oberlandesgerichts oder\n§ 85                               der in seinem Bezirk angestellten Richter\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 2 )                 einen Vorsitzenden des Schwurgerichts.\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der                    (2) In gleicher  Weise bestellt das Präsi-\nBekanntmachung vom 12. September 1950 (Bundes-                     dium des Landgerichts für jede Tagung des\ngesetzbl. S. 513), zuletzt geändert durch Gesetz vom               Schwurgerichts aus der Zahl der Mitglieder\n30. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 478), wird wie                 des Landgerichts und der in seinem Bezirk\nfolgt gändert:                                                     angestellten Amtsrichter einen Stellvertreter\ndes Vorsitzenden, die übrigen richterlichen\n1. §§ 2 bis 9 werden aufgehoben.                                                                   11\nMitglieder und ihre Stellvertreter.\n2. § 10 erhält folgende Fassung:\n10. §§ 88 und 118 werden aufgehoben.\n,,§ 10\n(1) Referendaren, die mindestens zwölf              11. § 125 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nMonate im juristischen Vorbereitungsdienst                     ,, (2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes\nkann nur berufen werden, wer das fünfund-\n11\n2) Bundes,ieselzul. III 300-2                                      dreißigste Lebensjahr vollendet hat.","1678                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n12. In § 148 Abs. 1 wird das Wort „nichtrichter-                  Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in\nIirhe\" gestrichen.                                           in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und\nVereinigungen von Arbeitgebern als Richter\n13. § 148 Abs. 2 und § 198 werden aufgehoben.\nauf Lebenszeit entsprechend den landesrecht-\nlichen Vorschriften bestellt.\"\n§ 86\n5. § 42 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n1-lndenmg der Vorschriften                             ,, (2) Die zu berufenden Personen müssen das\nüber die Befähigung zum Richteramt                        fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.\"\nEs werden aufgehoben\n1. das Gesetz über die Befähigung zum Richter-                                            §    89\namt vom 27. Februar 1936 (Reichsgesetzbl. I\nÄnderung der VerwaUungsgerichtsordmmg 7 )\nS. 127) 3),\n2. die Verordnung über die Zuerkennung der                     Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar\nFähigkeit zum Richlcrnmt an Volksdeutsche                1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird wie folgt ge-\nvom 8. Dezember 1939 (Rcichsgesetzbl. I S. 2390) 4 ),    ändert:\n3. das Bayerische Gesetz über die Richteramts-                 1. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben.\nbefähigung umgesiedelter und heimatvertrie-                 2. § 17 erhält folgende Fassung:\nbener Juristen vom 16. Juni 1948 (Bereinigte\nSammlung              des  bayerischen   Landesrechts                                       ,,§ 17\nBand III S. 64),                                                  Bei den Verwaltungsgerichten können Rich-\n4. das Bremische Gesetz über die Richteramts-                     ter auf Probe oder Richter kraft Auftrags\nbefähigung umgesiedelter und heimatvertrie-                    verwendet werden.\"\nbener Juristen vom 2. Juni 1948 (Gesetzblatt                3. § 18 erhält folgende Fassung:\ns. 133),\n,,§ 18\n5. das Hessische Gesetz über ilie Richteramts-\nbefähigung umgesiedelter und heimatvertrie-                        Richter im Nebenamt, Richter auf Probe,\nbener Juristen vom 21. Juni 1948 (Gesetz- und                  Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter\nVerordnungsblatt S. 79, 92),                                   können nicht den Vorsitz führen. Von diesen\nRichtern darf nicht mehr als einer in einer\n6. das Gesetz Nr. 929 des früheren Landes\nKammer (Senat) mitwirken.\"\n·württemberg-Baden über die Richteramtsbe-\nfähigung umgesiedelter und heimatvertriebe-                 4. § 37 erhält folgende Fassung:\nner Juristen vom 2. Juni 1948 (Regierungsblatt\n,,§ 37\ns. 91, 148).\nDer Oberbundesanwalt sowie der Vertreter\n§ 87                                 des öffentlichen Interesses bei dem Oberver-\nÄnderung der Verordnung                             waltungsgericht und bei dem Verwaltungs-\nzur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung 5)                 gericht müssen die Befähigung zum Richteramt\n§ 7 Abs. 4 der Verordnung zur einheitlichen                       nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.\"\nRegelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935\n5. § 39 erhält folgende Fassung:\n(Reichsgesetzbl. I S. 403) wird aufgehoben.\n,,§ 39\n§ 88                                    Dem Gericht dürfen keine Verwaltungs-\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes 6)                      geschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung\n11\nübertragen werden.\nDas Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 1267), zuletzt geändert durch                6. § 174 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nGesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgcsetzbl. II S. 713),                     ,, (1) Für den Vertreter des öffentlichen Inter-\nwird wie folgt geändert:                                              esses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei\n1. § 18 Abs. 3 bis 6 wird aufgehoben.                             dem Verwaltungsgericht steht der Befähigung\nzum Richteramt nach dem Deutschen Richter-\n2. § 18 Abs. 7 erhält folgende Fassung:                           gesetz die Befähigung zum höheren Verwal-\n,, (7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter             tungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens\nauf Probe und Richter kraft Auftrags verwen-                   dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft\ndet werden.        11\nan einer Universität und dreijähriger Ausbil-\n3. § 19 wird aufgehoben.                                          dung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der\ngesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erlangt\n4. § 36 erhält folgende Fassung:                                  worden ist.       11\n,,§ 36\n§ 90\nDer Präsident und die weiteren Vorsitzenden\nwerden auf Vorschlag der obersten Arbeits-                        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 8 )\nbehörde des Landes im Benehmen mit der                      Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 23. August 1958 (Bundesgesetz-\n8) Bundesqesetzbl. III 301-4\n4) Bundesqesetzbl. III 301-6\nII) Bunclesqesetzbl. III 300-5                                  7) Bun,desqesetzbl. III 340-1\n6) Bunclcsqeselzbl. III 320--1                                  8) Bundesqesetzbl. III 330-1","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961                       1679\nblatl l S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom                  sie für die Dauer von fünf Geschäftsjahren in\n16. Mai 19G0 (Bundesgcsetzbl. I S. 305), wird wie                  der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der\nfolgt geändert:                                                    große Senat des Bundesrechnungshofes auf-\n1. § 6 und § 9 Abs. 2 werden aufgehoben.                       stellt. § 126 c Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz\n2. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fa.ssung:\nder Reichshaushaltsordnung ist nicht anzu-\nwenden.\n,, (3) Bei den Sozialgerichten können Richter\n(3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgericht\nauf Probe und Richter kraft Auftrags ver-\nsind die Vorschriften des Deutschen Richterge-\nwendet werden.\"\nsetzes anzuwenden.\"\n3. § 24 Abs. 1 Salz 2 und § 32 Abs. 2 werden auf-\ngehoben.\n§ 91                                                        § 94\nAndenmg des· Gesr,'1..ws !]ber Maßnahmen auf dem                    Änderung des Bundesbeamtengesetzes 11 )\nGehiet der Hnanzgerichtsharkeit 9)             § 189 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung\nDas Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der            der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (Bun-\nFinanzgerichtsbarkc~it vom 22. Oktober 19.57 (Bun-          desgesetzbl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Ge-\ndesgesetzbl. I S. 1746) wird wie folgt geändert:            setz vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705),\nerhält folgende Fassung:\n1. §§ 2 und 3 werden aufgehoben.\n,,§ 189\n2. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4                           Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes\ngilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errich-\nBeim Finanzgericbt können Richter auf Probe\ntung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes\noder Richter krdft Auftrags verwendet werden.\"\nvom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765)\nin der Fas-sung des § 93 des Deutschen Richter-\n§ 92                            gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist.\"\nÄnderung des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht 16 )\n§ 95\n§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über dc1s Bundesverfas-\nsungsoericht vom 12. Mürz 1951 (Bundesgesetzbl. I                Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes 12 )\nS. 243), zuletzt geöndert durch Gesetz vom 26. Juni             § 134 Abs. 1 d'i:!S Rahmengesetzes zur Vereinheit-\n1959 (Bundesgesd.zbl. I S. 297), erhält folgende Fas-       lichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (Bun-\nsung:                                                       desgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz\n,, (2) Sie müssen die Befi.i.higung zum Richteramt   vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 207), wird\nnach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.\"             aufgehoben.\n§ 96\n§ 93\nÄnderung der Vorscbri:Uen über die Altersgrenze\nÄnderung des Gesetzes\nüber den Bundesrechnungshof              von Richtern an den oberen Bundesgerichten und\nMitgliedern des Bundesrechnungshofes\nDas Gesetz über Errichtung und Aufgaben des\nDas Dritte Gesetz über die Altersgrenze von Rich-\nBundesrechnungshofes vom 27. November 1950\ntern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern\n(Bundesgesetzbl. S. 765) wird wie folgt geändert:\ndes Bundesrechnungshofes vom 28. November 1956\n1. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                 (Bundesgesetzbl. I S. 884) 13 ) wird aufgehoben.\n,, (3) Auf die Mitglieder des Bundesrechnungs-\nhofes sind die für die Richter an den oberen\nBundesgerichten geltenden Vorschriften über                                         § 97\nDienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt,      Änderung der Vorschriften über die Altersgrenze\nVersetzung in den Ruhestand, Entlassung,                 von Richtern an Wiedergutmachungsgerichten\nAmtsenthebung, Altersgrenze und Disziplinar-            Die Fünfte Durchführungsverordnung des briti-\nstrafen entsprechend anzuwenden. § 2 bleibt         schen Hohen Kommissars zum Gesetz Nr. 59 der\nunberührt.\"                                         Militärregierung (Amtsblatt der Alliierten Hohen\n2. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:           Kommission für Deutschland S. 295) wird aufge-\n,,§ 11 a                   hoben.\n(1) Für ein förmliches Disziplinarverfahren                                     §  98\ngegen ein Mitglied des Bundesrechnungshofes\nund für ein Prüfungsverfahren, das ein Mit-                Änderung der Bundesdisziplinarordnung 14 )\nglied des Bundesrechnungshofes betrifft, ist das        Die Bundesdisziplinarordnung vom 28. November\nDienstgericht des Bundes zuständig.                 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761), zuletzt geändert\n(2) Die nichtständigen Beisitzer müssen Mit-    durch Gesetz vom 1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nglieder des Bundesrechnungshofes sein. Das          S. 667), wird wie folgt geändert:\nPräsidium des Bundesgerichtshofes bestimmt          11) Bundesgesetzbl. III 2030-2\n12)  Bundesgesetzbl. III 2030-1\nO) Bundesge,setzbl. III 350-2                              13) Bundesgesetzbl. III 301-3\n10)  Bundesgesetzbl. III 1104-1                             14) Bunde,sgesetzbl. III 2031-1","1680                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n1. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                                  § 102\n,, (3) Der  Vorsitzende, seine Stellvertreter                 Änderung der Bundesnotarordnung\nund die rechtskundigen Beisitzer müssen die\nBefähigung zum Richteramt nach dem Deutschen              § 5  der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961\nRichtergesetz haben.\"                                 (Bundesgesetzbl. I S. 97) erhält folgende Fassung:\n2. §§ 108 und 110 werden aulqehoben.                                                       ,,§ 5\nZum Notar darf nur ein deutscher Staatsange-\nhöriger bestellt werden, der die Befähigung zum\n§ 99\nRichteramt nach dem Deutschen Richtergesetz er-\nÄnderung der Wehrdis1.ip1ina.rordnung                  langt hat.\"\nDie Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 189) wird wie folgt geändert:                                        § 103\n1. § 53 erhält fol~Jende Fassung:                                     Änderung der Laufbahnvorschriften\nDie Verordnung über die Laufbahn für das Amt\n,,§ 53\ndes Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai\n(1) Mitglieder     des     Truppendienstgerichts    1939 (Reichsgesetzbl. I S. 917) 15 ) ist als Bundesrecht\nsind der dienstaufsichtführende Richter, die          nicht mehr anzuwenden.\nweiteren richterlichen Mitglieder und die mili-\ntärischen Beisitzer als ehrenamtliche Richter.\n§ 104\n(2) Die richterlichen Mitglieder müssen das\nfünfunddreißigste Lebensjahr vollendet und die                Verweisung auf aufgehobene Vorschriften\nBefähigung zum Richteramt nach dem Deut-                  Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen\nschen Richtergesetz haben. Sie werden vom             auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen\nBundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt.             wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden,\n(3) Als richterliches Mitglied kann auch ein       treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschrif-\nRichter kraft Auftrags verwendet werden. Ein          ten oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nRichter kraft Auftrags kann bei der großen\nBesetzung (§ 56) nicht den Vorsitz führen.\"\n2. § 59 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nZweiter Abschnitt\n,,Zur Vertretung der Einleitungsbehörde im dis-\nziplinargerichtlichen Verfahren bestellt der                  Uberleitung von Rechtsverhältnissen\nBundesminister für Verteidigung bei den Trup-\npendienstgerichten Beamte, die die Befähigung                                        § 105\nzum Richteramt nach dem Deutschen Richter-\nDberleitungsvorschriiten\ngesetz haben, für die Dauer ihres Hauptamtes\nals Wehrdisziplinaranwälte.\"                                    für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit\n(1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein\nöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebens-\n§ 100                            zeit oder auf Zeit berufen ist und ein Richteramt\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung                als Hauptamt innehat, erhält die Rechtsstellung\neines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit im Sinne\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August              dieses Gesetzes.\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565) wird wie folgt ge-\nändert:                                                         (2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Be-\nfähigung zum Richteramt nicht besitzt, kann bei\n1. § 4 erhält folgende Fassung:                           einem Gericht nur entsprechend den bis zum Inkraft-\n,,§ 4\ntreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften wei-\nterverwendet werden.\nBefähigung zum Richteramt\n(3) Wer nach dem 8. Mai 1945 aus Anlaß der\nZur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen         Ubertragung eines Richteramts einen Eid geleistet\nwerden, wer die Befähigung zum Richteramt             hat, ist von der Pflicht zur Leistung des Richtereides\nnach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.\"         (§ 38) befreit.\n2. § 233 wird aufgehoben.\n§ 106\n§ 101                                                Dberleitungsvorschriften\nfür Richter aui Probe, Richter kraft Auftrags\nÄnderung des Gesetzes über Maßnahmen                                      und abgeordnete Richter\nauf dem Gebiete des Notarrechts\n(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in\nArtikel 13 des Gesetzes über Maßnahmen auf                einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf\ndem Gebiete des Notarredlts vom 16. Februar 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 77) wird aufgehoben.                  15)  Bundesge.setzbl. III 301-5","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961                      1631\nProbe die Auf gaben eines Richters wahrnimmt, er-      Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder des § 9\nhält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Die  Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bis zum\nFristen in § 12 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 rech-     Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung\nnen von der Einstellung ab.                            erfüllt; § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend. Der\nVorsitzende eines Arbeitsgerichts kann bis zu die-\n(2) Ist ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit    sem Zeitpunkt auch zum Richter auf Zeit ernannt\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Wahrneh-     werden. Auf Richter auf Zeit sind § 18 Abs. 4 und\nmung eines Richteramts beauftragt, so darf er dieses   § 19 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der bis zum In-\nAmt bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten     krafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung an-\ndieses Gesetzes führen. Danach kann er bei einem       zuwenden.\nGericht nur noch in einem Richterverhältnis nach\nden Vorschriften dieses Gesetzes verwendet werden.        (2) Das gleiche gilt für die Ernennung zum Vor-\nsitzenden auf Grund eines Landesgesetzes gemäß\n§ 207 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes.\n§ 107\nDienstverhältnisse auf Widerruf                                      § 112\nBis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkraft-                 Anerkennung nichtdeutscher Prüfungen\ntreten dieses Gesetzes können richterliche Aufgaben\nin den Ländern auch in einem öffentlich-rechtlichen       § 92 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in\nDienstverhältnis auf Widerruf wahrgenommen wer-        der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August\nden.                                                   1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215), zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 29. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 545), wird durch dieses Gesetz nicht berührt.\n§ 108\nRichterliche Vortätigkeit\n§ 113\nWer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähi-\nUbergangsvorschriften\ngung zum Richteramt besitzt, kann bis zum Ablauf\nfür Ausbildungen und Prüfungen\nvon drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nTätigkeiten nach § 10 Abs. 2 unbeschränkt angerech-       (1) Die Landesregierungen bestimmen durch\nnet erhalten.                                          Rechtsverordnung, wieweit Studium und Vorberei-\ntungsdienst, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnach den bisher geltenden Vorschriften abgeleistet\n§ 109\nworden sind, anerkannt werden. Das gleiche gilt für\nBefähigung zum Richteramt                die Anerkennung erster Prüfungen.\nWer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähi-      (2) Die für den Vorbereitungsdienst der Kriegs-\ngung zum Richteramt nach den bisher geltenden          heimkehrer bestehenden Rechtsvorschriften bleiben\nVorschriften besitzt, ist auch nach Inkrafttreten die- unberührt.\nses Gesetzes zum Richteramt befähigt.\n§ 114\nErmächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen\n§ 110\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nBefähigun~J zum höheren Verwaltungsdienst         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nWer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach      desrates das allgemeine Dienstalter abweichend von\nmindestens dreijährigem Studium der Rechtswissen-      § 20 zu regeln, um Nachteile auszugleichen, die\nschaft an einer Universität und dreijähriger Aus-         1. aus den Wiedergutmachungsgesetzen berech-\nbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der             tigte Richter durch Verfolgungsmaßnahmen,\ngesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähi-\n2. unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende\ngung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat,\nRichter durch das Ausscheiden aus dem Amt\nkann auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum\nund\nRichter in der Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwal-\ntungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Dis-      3. Richter, deren Anstellung infolge des Krieges\nziplinargerichtsbarkeit ernannt werden. § 19 Abs. 1          verzögert worden ist, durch die verspätete An-\nNr. 1 gilt entsprechend.                                     stellung\nerlitten haben.\n§ 111                                                  § 115\nVorsitzende der Arbeitsgerichte                            Dberleitungsvornchriften\nund Sozialgerichte                  für Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts\nfür das Vereinigte Wirtschaftsgebiet\n(1) Zum Vorsitzenden eines Arbeitsgerichts oder\neines Sozialgerichts kann bis zum Ablauf von zwei         Die Richter des ehemaligen Deutschen Ober-\nJahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch er-     gerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet treten\nnannt werden, wer die Voraussetzungen des § 18         mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in","1602                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.      Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung des Ge-\nDie Versorgung der Richter des ehemaligen Deut-          setzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274,\nschen Obergerichts und die Versorgung ihrer Hin-        316) erfüllt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.\nterbliebenen richten sich nach dem Bundesbeamten-\ngesetz.\n§ 121\n§ 116                                          Richter im Bundesdienst\nEintritt in den Ruhestand in Sonderfällen                  als Mitglieder einer Volksvertretung\n(1) Ein Richter oder Staatsanwalt, der in der Zeit       Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende\nvom 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 als            Körperschaft eines Landes gewählten Richter im\nRichter oder Staatsanwalt in der Strafrechtspflege       Bundesdienst gilt das Gesetz über die Rechtsstel-\nmitgewirkt hat, kann auf seinen Antrag in den            lung der in den Deutschen Bundestag gewählten\nRuhestand versetzt werden.                               Angehörigen des          öffentlichen Dienstes vom\n4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 777) entspre-\n(2) D~r Antrag kann nur bis zum 30. Juni 1962         chend.\ngestellt werden.\n§ 122\n§ 117                                                Staatsanwälte\nUberleitung von Gerichtsverfahren                 (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden,\nEin Verfahren, das einen Richter oder Staatsan-       wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) be-\nwalt im Bundesgebiet betrifft und bei Inkrafttreten      sitzt.\ndieses Gesetzes bei einem Gericht anhängig ist, das         (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10\nnach diesem Gesetz nicht mehr zuständig ist, geht        Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit\nin der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten dieses     gleich.\nGesetzes befindet, auf das nunmehr zuständige Ge-           (3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend\nricht über.                                              anzuwenden.\n(4) In förmlichen Disziplinarverfahren gegen\n§ 118\nStaatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für\nRichter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf\nUbergangsvorschriiten                  Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Der Bun-\nfür die Zuständigkeit der Disziplinargerichte       desminister der Justiz bestellt die nichtständigen\nBeisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Be-\n(1) Bis zur Errichtung der Dienstgerichte in den      stellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienst-\nLändern entscheiden in den Fällen des § 78 die für\ngerichten der Länder regelt die Landesgesetzge-\nDisziplinarverfahren gegen Richter im Landesdienst       bung.\nzuständigen Gerichte.\n(5) Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten ent-\n(2) Auf das Verfahren vor den Dienstgerichten         sprechend für den Oberbundesanwalt und die Bun-\nder Länder in Versetzungs- und Prüfungssachen            desanwälte beim Bundesverwaltungsgericht, den\n(§ 78 Nr. 2, 3 und 4) sind bis zum Erlaß landesrecht-    Bundesdisziplinaranwalt, den Bundeswehrdiszipli-\nlicher Vorschriften die Verwaltungsgerichtsordnung       naranwalt, die Staatsanwälte und die Landesan-\nund § 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 66 Abs. 2     wälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichts-\nund 3, §§ 67 und 68 anzuwenden. Ein Vertreter des        barkeit der Länder; der Bundesminister der Justiz\nöffentlichen Interesses wirkt an dem Verfahren           bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstge-\nnicht mit.\nricht des Bundes im Einvernehmen mit dem zustän-\ndigen Bundesminister.\nDritter Abschnitt                                                § 123\nSchl ußvorschriften                      Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte\n§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsan-\n§ 119\nwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetz-\nMitglieder von Gemeindegerichten               blatt I S. 565) werden durch dieses Gesetz nicht be-\nAuf Gemeinderichter (§ 14 Nr. 2 des Gerichtsver-      rührt.\nfassungsgesetzes) ist dieses Gesetz nicht anzuwen-\nden.                                                                                § 124\n§ 120                                         Sonderregelung für Berlin\nTechnische Mitglieder des Bundespatentgerichts           § 50 Abs. 3, §§ 69, 70, 92, 97 und 99 finden im Land\nBerlin keine Anwendung. Das gleiche gilt für § 51\nZum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist        Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 2 und § 122 Abs. 5, soweit sie\nauch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 36b         sich auf Truppendienstgerichte, Richter der Truppen-","Nr. 7] --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961                      1683\ndicnslgerichle, RichtPr ()ines Wehrdicnslsenats oder       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nden Bund<\\S wel1 rd iszi plinaranwal t beziehen.           erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 125                                                  § 126\nGeJtung in Berlin                                           Inkrafttreten\nDieses Gesetz rJilt nach Maßgabe des § 1.3 Abs. 1           Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1962 in Kraft. Die\ndes Dritten Uberlcitungsgeselzcs vor.u 4. Januar           §§ 114 und 116 treten jedoch bereits am Tage nach\n1952 (Bundes9csctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.         der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. September 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß","1684                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                   Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                      Bundesanzeige1                  Inkraft-\nNr.          vom                 tretc~ns\nNeunte Änderungsverordnung zur 3. BAA-FeststellungsDV\nVom 15. August 1961                                                                                 164        26. 8.61              10. 5.56\nFünfte Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandels-\nverordnung - 5. Interzonenhundels-DVO\nVom 24. August 1961                                                                                 167        31. 8. 61                1. 9. 61\nErste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste -                     Anlage\nzum Außenwirtschaftsgesetz\nVom 30. August 1961                                                                                 167        31. 8. 61                1. 9. 61\nHerausgeber : Dei Bundesmm1s te1 der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil JIJ wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes·\nredlts vom 10. Juli 1958 (ßundesqesetzbl. I S. 437) nadi Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u CJ nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellqebühr. Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 ocler nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0.40 zuzüqlicb Versandgebühr DM 0,10"]}