{"id":"bgbl1-1961-72-6","kind":"bgbl1","year":1961,"number":72,"date":"1961-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/72#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-72-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_72.pdf#page=8","order":6,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz","law_date":"1961-09-08T00:00:00Z","page":1660,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1660                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nZwölfte Verordnung zur Änderung\nder Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz\nVom 8. September 1961\nAuf Grund des § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuer-                 und Einrichtungen, die Lehrgänge zur Berufs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 ausbildung und Berufsfortbildung veranstalten,\n1. Scpl.cmher 1(J51 (ßLmdt'.StJ(!Sctzbl. I S. 791), zuletzt    wenn die Schulen und Einrichtungen\ngeändert durch das I2lltc Cc'.sctz zur Änderung des                    1. wohltätigen      oder     gemeinnützigen\nvom 16. August 1961 (Bundes-                    Zwecken dienen (Absatz 2) oder\ngcseb:bl. I S. 1330), wird von der Bundesregierung                     2. dem     Zweck     eines    Berufsverbands\nund auJ Cnmd des § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes vom                          dienen (Absatz 3) oder\nBunuesrnin:stcr der FifütnZ<'.n verordnet:\n3. nach Art einer Stiftung verwaltet wer-\nden (Absatz 4) oder\nArtikel 1                                      4. als Ersatz für öffentliche Schulen dienen\nDie Durchführunusheslirnmungen zum Umsatz-                             und durch ihre Arbeit das öffentliche\nstem,ruesctz in der Fassung vom 1. September 1951                         Schulwesen ergänzen und fördern, so-\n(Bundc!sgesc1.zhl. I S. 796), 7,u]etzt geändert durch die                 fern die Entgelte die für den jeweiligen\nElfte Verordnunq zur Änderung der Durchführungs-                          Zweck      erforderlichen    Selbstkosten\nbestirnmun~1en zum Umsutzsteuergesetz vom 20. De-                         nicht übersteigen (Absatz 5).\nzember 1%8 (Bundesgcsclzbl. I S. 968), werden wie              Steuerfrei sind die Leistungen, die unmittel-\nfolgt geändert:                                                bar dem Schul- und Erziehungszweck oder der\nBerufsausbildung und Berufsfortbildung dienen.\n1. § 1 Abs. 1 Satz l erhält folgende Fassung:\n(2) Für die Begriffe wohltätige oder gemein-\n„Inland ist das Reich.',~Jebict mit Ausnahme der\nnützige Zwecke sind die §§ 17 bis 19 des\nZollausschlüsse und der Zollfreigebiete.\"\nSteueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934\n2. Die Uberschrift vor § 17 und die §§ 17 und 18              (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Gemeinnützig-\nwerden gestrichen.                                         keitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1592) entsprechend anzuwen-\n3. In § 20 Abs. 4 werden hinter dem Wort „Bruns-              den. Die wohltätigen Zwecke sind den mild-\nbüttelkoog\" die Worte ,, (einschließlich Oster-            tätigen Zwecken im Sinn der vorbezeichneten\nmoor)\" eingefügt und die Worte „Krabben                    Vorschriften gleichzusetzen.\n(Garnelen)\" durch die Worte „Krabben und\nGarnelen\" ersetzt.                                            (3) Schulen und Einrichtungen im Sinn des\nAbsatzes 1 Satz 1 dienen dem Zweck eines\n4. In § 24 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Klammer-             Berufsverbands, wenn sie von einem Berufs-\nzusatz ,, (§ 17)\" gestrichen.                              verband betrieben werden oder wenn sie ihre\n5. In § 24 erhält Absatz 3 folgende Fassung:                  Lehr- und Unterrichtstätigkeit ausschließlich\nfür einen Berufsverband ausüben.\n,,(3) Ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Sitz)\nin einem Zollausschluß hat, gilt als ausländischer            (4) Schulen und Einrichtungen im Sinn des\nAbnehmer im Sinn des Absatzes 1. Da.s gleiche              Absatzes 1 Satz 1 werden nach Art einer Stif-\ngilt für eine in einem Zollausschluß befindliche           tung verwaltet, wenn ihre Träger juristische\nZweigniederlassung           oder   Organgesellschaft      Personen sind und das Schulvermögen oder das\neines im sonstigen Reichsgebiet ansässigen                der Berufsausbildung und Berufsfortbildung\nUnternehmers, wenn sie das Umsatzgeschäft                 dienende Vermögen sowie die im Rahmen des\n(§ 23 Ziff. 1) im eigenen Namen abgeschlossen             Schulbetriebs oder der Lehr~Jänge zur Berufs-\nhat.\"                                                      ausbildung und Berufsfortbildung anfallenden\n6. In § 27 erhält Absatz 3 folgende Fassung:                  Mittel nach Satzung oder Stiftungsgeschäft für\ndie Dauer in der Weise zweckgebunden sind,\n,, (3) Ein Auftraqgcbcr, der in einem Zoll-\ndaß sie nur für Schulzwecke oder für Z-wecke\nausschluß ansässig ist, gilt als außerhalb des\ndieser Lehrgänge verwendet werden dürfen.\nReichsgebiets ansässiger Auftraggeber im Sinn\ndes Absatzes 2.\"                                              (5) Privatschulen, die als Ersatz für öffent-\nliche Schulen dienen und durch ihre Arbeit das\n7. Die Ubersduift vor § 29 wird gestrichen.                    öffentliche Schulwesen ergänzen und fördern,\n8. § 41 erhält folgende Passung:                               sind die Ersatzschulen im Sinn des Artikels 7\nAbs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepu-\n,, § 41\nblik Deutschland. Zu den Selbstkosten gehört\n(1) Von der Umsatzsteuer befreit sind die in           außer den Aufwendungen, die für den jeweili-\nSatz 2 bezeichneten Leistungen von staatlich ge-          gen Zweck nach der Verkehrsauffassung er-\nnehmiglcn und beaufsichtigten privaten Schulen            forderlich sind, auch ein angemessener Unter-\n(Privatschulen) sowie von sonstigen Schulen               nehmerlohn für die Mitarbeit des Unterhalts-","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1961                        1661\nträgcrs der Privatschulen, sofern diese von                        Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\neiner nati:irlidH~n Person oder von mehreren                       zes in der Fassung vom 1. August 1961\nnatürlichen Personen betrieben werden, die                         (Bundesgesetzbl. I S. 1121) oder Be-\nals Mitunternehmer anzusehen sind. Angemes-                        treuungsunternehmen im Sinn des § 37\nsen ist. ein Unternehmerlohn, der die Vergütung                    Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-\nfür eine entsprechende Täliqkeit an öffentlichen                   gesetzes, die zur Begründung und Ver-\nSchulen zuzüglich des Dei Lrags für eine ent-                      größerung von Heimstätten nach dem\nsprechende All.ersversorr1ung nicht übersteigt.\"                   Reichsheimstättengesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 25. Novem-\n9. Hinter § 42 wird folgender § 42 a angefügt:                        ber 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1291) er-\n,,§ 42 a                                  forderlich sind,\nAltersheime                               3. der Verfahrensträger und mitwirken-\nden Siedlungsbehörden zur Durchfüh-\n( l) Steuerfrei sind die unmittelbar der Be-\nrung des Bundesvertriebenengesetzes\ntreuung der Heiminsassen dienenden Umsätze\nin der Fassung der Bekanntmachung\n1. der von öffentlich-rechtlichen Körper-                  vom 14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I\nschaften sowie der in der Form privat-                  s. 1215) 1\nrechtlicher Gesellschaften betriebenen\nAltersheime, deren Anteile ausschließ-               4. der Träger der Arbeiten zur Durch-\nlich öffentlich-rechtlichen Körperschaf-                führung der (vorstädtischen) Klein-\nten gehören oder deren Erträge aus-                     siedlung nach § 20 Kapitel II (land-\nschließlich diesen Körperschaften zu-                   wirtschaftliche Siedlung, vorstädtische\nfließen,                                                Kleinsiedlung, Bereitstellung von Klein-\ngärten für Erwerbslose) Vierter Teil\n2. sonstiger Altersheime, die in beson-\nder Dritten Verordnung des Reichs-\nderem Maße der minderbemittelten Be-\npräsidenten      vom    6. Oktober 1931\nvölkerung dienen.\n(Reichsgesetzbl. I S. 537, 551),\n(2) Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf die\n5. der Träger der Arbeiten zur Bereit-\nGewährung von Behcrbergung und Beköstigung\nstellung von Kleingärten nach der Ver-\nsowie auf andere Leistungen, die der Betreuung\nordnung zur Kleinsiedlung und Bereit-\nder Heiminsassen dienen, einschließlich der da-\nstellung von Kleingärten vom 15. Ja-\nmit im Zusammenhang stehenden üblichen\nnuar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 17) und\nNebenleistungen.\n(3) Ein Altersheim dient in besonderem Maße                  6. der Verfahrensträger zur Durchführung\nder minderbemitteltem Bevölkerung, wenn es                         der Arbeiten zur beschleunigten För-\ndie in § 8 Abs. 3 der Gemcinnützigkeitsverord-                     derung des Baues von Heuerlings- und\nnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I                      Werkwohnungen sowie von Eigen-\nS. 1592) bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.\nheimen für ländliche Arbeiter und\nHandwerker nach der Verordnung vom\n(4) Die Umsätze, die nicht unmittelbar der                      10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 292).\nBetreuung der Heiminsassen dienen, sind steuer-\npflichtig, z.B. die Lieferungen und sonstigen               (2) Steuerfrei sind ferner die Umsätze der\nLeistungen an das Pflege- und Verwaltungsper-            Deutschen Siedlungsbank und der Deutschen\nsonal und die Umsätze aus gewerblichen Neben-            Landesrentenbank (§ 4 des Gesetzes zur Förde-\nbetrieben, soweit sie nicht nach anderen Vor-            rung der landwirtschaftlichen Siedlung vom\nschriften des Gesetzes umsatzsteuerfrei sind.\"           31. März 1931, Reichsgesetzbl. I S. 122, in Verbin-\ndung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezem-\n10. Hinter § 46 a wird folgender § 46 b angefügt:            ber 1939, Reichsgesetzbl. I S. 2405).\n„Zu § 4 Ziff. 26 des Ge:ielzes                              (3) Die Steuerbefreiung, die in den in Ab-\n§ 46b                           satz 1 bezeichneten Gesetzen und Verordnungen\nNichteisenmetalle                      für Umsätze an die bezeichneten Stellen ausge-\nsprochen ist, wird in der folgenden Weise\nAls Nichteisenmetalle gelten         nicht Edel-\ndurchgeführt:\nmetalle.\"\nZum Ausgleich der Umsatzsteuer, die auf den\n11. § 49 erhält folgende Fassung:                            Umsätzen anderer Unternehmer an die in Ab-\n,,§ 49                         satz 1 bezeichneten Stellen ruht, wird den in\nSiedlungen                         Absatz 1 bezeichneten Stellen auf Antrag ein\n(1) Steuerfrei sind die Umsätze                       Betrag vergütet, der dieser Umsatzsteuer ent-\nspricht. Dabei muß jede der folgenden Voraus-\n1. der Siedlungsunternehmen zur Durch-\nsetzungen gegeben sein:\nführung von Siedlungsverfahren nach\ndem Reichssiedlungsgesetz in der Fas-                1. Die Umsätze müssen zur Durchführung\nsung des Gesetzes vorn 7. Juni 1923                     der in Absatz 1 bezeichneten Verfah-\n(Reichsgesetzbl. I S. 364),                             ren und Arbeiten dienen.\n2. der Ausgeber der Heimstätten, der                    2. Der Antragsteller hat durch Bescheini-\nKleinsiedlungstrfrgcr im Sinn des § 58                  gung der anderen Unternehmer auf","1662                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nihren Rc:chnungcn nachzuweisen, daß        13. In § 54 Abs. 1 Satz 1 wird der letzte Halbsatz\nund zu welchem Steuersatz die Um-              „soweit er die Auslagen bei der Abrechnung\nsätze steuerpflichtig sind.                    dem Abnehmer kenntlich macht\" durch folgen-\nden Halbsatz ersetzt:\n3. Bei Anträgen, die in einem Heim-               „soweit er die Auslagen in der Buchführung\nsU.ittcnverfahre:n von einem Kleinsied-        nachweist.\"\nlungsträger im Sinn des § 58 Abs. 1\ndes    Zweiten     Wohnungsbaugesetzes     14. § 56 erhält folgende Fassung:\noder einem Betreuungsunternehmen im\n,,§ 56\nSinn des § 37 Abs. 2 des Zweiten ·woh-\nnungsbaugcsetzes gestellt werden, hat                  Ermäßigter Steuersatz für Backwaren\nder Heimstättenausgeber eine Ver-                                   und Teigwaren\nsicherung abzugeben, daß er für das                 (1) Als Backwaren gelten nur Brot, Brötchen\nbetreffende Verfahren keine Vergü-\nund Zwieback.\ntungsanträge stellt.\n(2) Als Teigwaren gelten die Waren der Zoll-\nDie Vergütung wird den in Absatz 1 bezeichne-               tarifnr. 19.03.\"\nten Stellen auch dann gewährt, wenn die Um-\n15. In § 57 Abs. 1 erhält Ziffer 5 folgende Fassung:\nsätze der anderen Unternehmer unmittelbar an\nden Bauherrn erfolgen und eine Betreuung des                „5. setzt der Unternehmer Gegenstände auch\nBauherrn durch eine der in Absatz 1 bezeich-                       außerhalb des Großhandels (§ 11 Abs. 3) um,\nneten Stellen vorliegt.                                            so tritt die Steuerermäßigung für die Liefe-\nrungen im Großhandel nur dann ein, wenn\n(4) Die Vergütung (Absatz 3) wird nach dem                      im letzten voran9egangenen Kalenderjahr\nEntgelt (§ 5 des Cesetzes) bemessen, das der                       entweder die Lieferungen im Einzelhandel\nAntragsteller oder der Bauherr entrichtet. Der                     nicht mehr als neunzig vom Hundert des\nAntrag ist binnen einer Ausschlußfrist von zwölf                   Gesamtumsatzes nach § 1 Ziff. 1 und 2 des\nMonaten entweder nach Ablauf des Monats, in                        Gesetzes (§ 13) betragen und die Lieferungen\ndem das Entgc!lt entrichtet worden ist oder nach                   im Großhandel 5 000 Deutsche Mark über-\nAblauf des Monats, in dem dus Gebände erst-                        schritten oder die Lieferungen im Groß-\nmalig bezoncn oder die ländliche Siedlung zur                      handel 500 000 Deutsche Mark überschritten\nBewirlschaflunq übergeben worden ist, zu                           haben.\"\nstellen. Dus Finünzamt hat dem Antrag unver-\n16. In § 57 Abs. 2 wird Ziffer 2 gestrichen.\nzüglich zu enlsprcd1en, vvenn mit ihm eine Ver-\nsicherung de_:r di.lfür zuständigen Stelle ver-         17. In § 57 Abs. 2 Ziff. 7 werden hinter dern Wort\nbunden ist, daß die Umsätze, auf die sich der               „Handablagen,\" die \\Norte „Strohschneider und\nAntrag erstn;ckt, zur Durchführung der in Ab-               -zerreißer,\" eingefügt.\nsatz 1 bezeichneten Verfahren und Arbeiten              18. In § 57 Abs. 2 Ziff. 8 werden entsprechend der\ndienen, In den fällen des Absatzes 3 Ziff. 3 ist            alphabetischen Aufzählung die folgenden Worte\ndiese Versicherung von dem antragstellenden                 eingefügt:\nUnternehmen abzugeben.                                                                        11\n„Auspufftöpfe, Autotische,\n(5) Die Vergütung (Absätze 3 und 4) kann                 ,,Front- und Hecklader,\"\nauf Antrag den in Absatz 2 bezeichneten Ban-                ,, Fußleisten,\"\nken für Lieferungen von Grundstückszubehör\n,,:tviähantriebsvorrichtungen,\"\nan diese Banken gewährt werden.\n,,Rammbügel,\"\n(6) Der      Antragsteller hat auf Anforderung            ,, Sicherheitsgurte,\"\ndie Vergütung zurückzuzahlen, wenn das Fi-\n,, Steinschlagecken,\"\nnanzamt nach der Festsetzung und Zahlung der\nVergütung feststellt, daß die Voraussetzungen               ,, W/ egstreckenzähler,\";\nfür die Bewrnig1rng der Vergütung nicht oder                außerdem werden hinter dem \\'\\fort „Radfelgen\"\n11\nnicht mehr vorl i csron.\"                                   die Worte ,, (auch bei Austausch) eingefügt.\n12. § 50 c wird wie folgt gc::inclert:                      19. § 57 a erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 werden hinter den Worten                                            ,,§ 57 a\n,, (z.B. Jugendverbände und Jugendvereine\nMilderungsregelung\neinschließlich ihrer Untergliederungen, Ju-\ngendgruppen}\" ein Dei strich und folgende                   Unternehmer, deren Gesamtumsatz im laufen-\nWorte einGdügt:                                        den Kalenderjahr 120 000 Deutsche Mark über-\n„der fördcrun9swürdigen Einrichtungen der              steigt, können von ihren steuerpflichtigen Um-\nfreien Juacmupflcue (z.B. Jugcndbildungs-,             sätzen einen Betrag absetzen, dessen Höhe wie\nJugendcrholungs- und Jugendfreizeiteinrich-            folgt zu berechnen ist:\ntungen)\".                                              Der Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der in\nb) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Ju-                   § 7 a des Gesetzes enthaltenen Umsatzgrenze\ngcndgcrn einschaften\" die ·w orte „und Ein-            von 120 000 Deutsche Mark absetzbar wäre, wird\nrichtungen der freien Jugendpflege\" einge-             um den Betrag gekürzt, um den der Gesamt-\n11\nfügt.                                                  umsatz höher ist als 120 000 Deutsche Mark.","Nr. 72 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1961                          1663\n20. In § 71 Abs. 1 Ziff. 2 werden jeweils hinter dem                  c) Die Position „Reis\" wird gestrichen.\nWort „Reichsgebiets\" die Worte „oder in einem                   d) Die Position „Tierhaare mit Ausnahme der\nZolla usschl u ß\" eingefügt.                                          Schafwolle\" wird gestrichen.\n21. In § 71 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 wird jeweils das               27. Das Verzeichnis der besonders zugelassenen\nWort „Zollausschluß\" durch das Wort „Zollfrei-                  Bearbeitungen und Verarbeitungen nach der\ngebiet\" ersetzt.                                                Einfuhr - Anlage 2 (zu § 22) - wird wie folgt\n22. In § 71 wird Absatz 2 gestrichen.                                geändert:\na) Ziffer 10 wird gestrichen.\n23. In § 73 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte\n,,deutscher Zollausschluß\" durch das Wort „Zoll-                b) Ziffer 14 wird gestrichen.\nfreigebiet\" ersetzt.                                            c) Ziffer 18 wird gestrichen.\n24. In § 74 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:              28. In den Anlagen 2 a, 2 b und 2 c (zu § 25 Abs. 2\n„Der Vergütungssatz beträgt                                     Ziff. 2 Buchstaben a bis c) wird jeweils das Wort\n,,Freibezirke\" durch das Wort „Zollfreigebiete\"\n1. bei forstwirtschaftlichen Erzeugnissen im\nersetzt.\nSinn des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des\nGesetzes, bei Mehl, Schrot oder Kleie von         29. In der Vergütungsliste -       Anlage 3 e (zu § 79) -\nGetreide, bei daraus hergestellten Back-                werden eingefügt:\nwaren, bei Graupen, Grüt:c:e, Kernen oder\na) Hinter der Position „3903 9. - 3904 9. III\"\nFlocken von Getreide, bei Grieß und Teig-\ndie Position\nwaren (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des\n,,aus 3904 9.\nGesetzes) sowie bei Büchern, Broschüren,\nMusiknoten und kartographischen Erzeug-                             nahtlose Kunstdärme aus\nnissen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe c des                          gehärteten Eiweißstoffen             IV•.\nGesetzes)                                                b} Hinter der Position „3905 1. - 3906 10 III\neinundeinhalb vom .Hundert,                                   ausgenommen Alginsäure, ihre Salze und\n2. bei Nahrungsfetten (Butter, Butterschmalz,                     Ester\"\nMargarine, Kunstspeise- und Plattenfett,                      die Position\npflanzliche Ole) und Zucker (§ 7 Abs. 2                       „aus 3906 10\nZiff. 1 des Gesetzes)                                               nahtlose Kunstdärme\ndrei vom Hundert,                                                   aus Alginaten                       Iv•.\nc) Hinter der Position „4602 10 - 4602 99 IU-\n3. bei Gegenständen, die der Lieferer des\ndie Position\nAntragstellers steuerfrei erworben und an\n,,aus 4602 99 Holzdrahtgewebe             IV\".\nden Antragsteller zum ermäßigten Steuer-\nsatz von eins vom Hundert geliefert hat,\neins vom Hundert,                                                           Artikel 2\n4. bei Gegenständen, für deren Ausfuhr Aus-                (1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nm. 3, 8, 9, 12,\ngleichsteuerverg ütung nach § 70 Abs. 3 in         14 und 19 sind anzuwenden\nBetracht kommt (§ 70 Abs. 4) und die nicht                  1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahm-\ndurch einen Dritten in zugelassener Weise                       ten Entgelten auf die Entgelte, die nach den\n(§ 72) bearbeitet worden sind, sowie bei                        in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkten ver-\nGegenständen, die nach § 4 Ziff. 1 des                          einnahmt werden,\nGesetzes ausgleichsteuerfrei eingeführt und                  2. im Falle der Besteuerung nach vereinbarten\nim Inland nicht bearbeitet worden sind,                          Entgelten auf die Lieferungen und sonsti-\neins vom Hundert                                                 gen Leistungen, die nach den in Absatz 2\nder Berechnungsgrundlage (Absatz l).\"                                    bezeichneten Zeitpunkten bewirkt werden.\n25. In § 77 Abs. 2 erhält Ziffer 1 folgende Fassung:            Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den\n„ 1. Der Gegenstand darf weder in § 4 Ziff. 8 des          Unternehmer an den in Absatz 2 bezeichneten Zeit-\nGesetzes noch in Ziffer 9 Buchstabe a der            punkten gegolten hat.\nFreiliste 3 (Anlage 1 zu § 4 Ziff. 4 des Ge-            (2) Die maßgeblichen Zeitpunkte im Sinn des Ab-\nsetzes) aufgeführt sein.\"                            satzes 1 sind\n26. Die Freiliste 2 - Anlage 1 (zu § 20 Abs. 2 Ziff. 1                   1. der 31. Dezember 1960\nund § 21 Ziff. 1) - wird wie folgt geändert:                             zu Artikel 1 Nm. 12 und 19;\na) Die Positionen „KaHee, roh\"                                       2. der 30. Juni 1961\n„Kolonialwaren aller Art ...  11\nzu Artikel 1 Nm. 3, 8, 9 und 14.\n,,Prcißclbccren\"                  Für Lieferungen, die vor dem 1. Januar 1962 bewirkt\n„Rohzudcer   11\nwerden, sind jedoch Reis, Bruchreis und Kanarien-\n„Südfrüchte ...   11\nsaat nicht als Getreide im Sinn des § 7 Abs. 2 Ziff. 2\nwerden gestrichen.                                    Buchstabe b des Gesetzes anzusehen.\nb) Die Position „Muscheln ... \" erhält folgende                (3) Die Vorschriften des Artikels 1 Nm. 15 bis\nFassung:                                              18, 26 und 27 sind anzuv,renden auf Leistungen, die\n,,Muscheln: Mies- und andere Seemuscheln,             nach den in Absatz 4 bezeichneten Zeitpunkten be-\nauch Schalen   11\n•                                   wirkt werden.","1664                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(4) Die maßgeblichen Zeitpunkte im Sinn des Ab-                                                    Artikel 3\nsatzes 3 sind                                                                  Diese Verordnung gilt nach § 12 Abs. 1 und § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952\n1. der 30. Juni 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 des\nzu Artikel 1 Nm. 15 bis 18, 26 Buchstaben                       Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\na, b und d und Nr. 27 Buchstaben a und b;                      und des Beförderungsteuergesetzes vorn 28. Juni 1951\n2. der 31. Dezember 1961                                            (Bundesgesetzbl. I S. 402), Artikel 4 des Neunten Ge-\nsetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorn\nzu Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe c und Nr. 27\n18. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1743) und\nBuchstabe c.\nArtikel 6 des Elften Gesetzes zur Änderung des\nUmsatzsteuergesetzes vorn 16. August 1961 (Bundes-\n(5) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 10 ist .auf\ngesetzbl. I S. 1330) auch im Land Berlin.\nLieferungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1961\nund vor dem 1. Juli 1965 bewirkt werden.                                                               Artikel 4\n(6) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 24 ist auf                           (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nAusfuhrvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Sep-                           Verkündung in Kraft.\ntember 1961 bewirkt werden; die Vorschrift des                                 (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft\nArtikels 1 Nr. 29 ist auf Ausfuhrvorgänge anzuwen-                          am 1. Oktober 1961 Artikel 1 Nr. 2,\nden, die nach dem 31. Dezember 1957 bewirkt                                 am 1. Januar 1962 Artikel 1 Nm. 1, 5, 6, 20 bis 23\nwerden.                                                                     und 28.\nBonn, den 8. September 1961\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Familien- und Jugendfragen\nDr. Wue rrne ling\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigun\\J verkündet. In feil 111 wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedingunqen für Teil I und 11: Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustellqebühr. Ein z e Ist ü c k e .ie anqefangene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühl' DM 0,10."]}