{"id":"bgbl1-1961-72-5","kind":"bgbl1","year":1961,"number":72,"date":"1961-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/72#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-72-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_72.pdf#page=5","order":5,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz","law_date":"1961-09-06T00:00:00Z","page":1657,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1961                          1657\nSiebente Verordnung zur Änderung\nder Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz\nVom 6. September 1961\nAuf Grund des § 5 Abs. 4, der §§ 20, 34 Abs. 2,                   Mattieren, zum Feuchtpudern, zum Sortie-\ndes § 76 a Abs. 1, des § 80 Abs. 2, des § 90 Abs. 3                  ren, zum Beringen, zum Einschlagen in\nund des § 96 Nr. 1 des Ti.1bt1kstcuergesctzcs vom                    Kunststoffolicn und zum Einlegen m Klein-\n6. Mai 1953 (BundcstJc~sctzhl. I S. 169), zuletzt ge-                                       im Lohn zwischen\nändert durch das Zwcüle Verbraud1steueränderungs-                    Zigarrenherstellungsbetrieben;\".\ngesctz vom 16. Augu:jt 1%1 (Bundesgesetzbl. I\ns. 1323),                                                  b) Nummer 5 erhält die folgende Fassung:\ndes § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Rcichsabgübenordnung vom             „5. Zigaretten und Peinschnitt zwischen den\n22. Mai 1931 (Reichsgcsetzbl. I S. 161) in der zur Zeit              Betriebsstätten eines Unternehmens, nicht\ngeltenden Fassung                                                    jedoch an Betriebsstätten in Berlin;\".\nund des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausfüh-         c) In Nummer 6 wird das Wort „Tabakerzeug-\nrung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am                    nisse\" gestrichen.\n25. MJrz 1957 unterzeidmcten Vertrnges zur Grün-\nd) Als Nummer 7 wird eingefügt:\ndung der Europ!iischen Wirtschaftsgemeinschaft vom\n,,7. zum Zusammenstellen von Ausfuhrsendun-\n27. Dezember 1960 (Bundesgcselzbl. I S. 10ß2)\ngen zwischen den Betriebsstätten eines\nwird verordnet:                                                      Unternehmens;\".\nArtikel 1\ne) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und\nDie Durchführungsbestimmungen zum Tabak-                    erhält die folgende Fassung:\nsteuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I               ,,8. zur Ausfuhr.\"\nS. 281), zuletzt geändert durch die Sechste Verord-\nnung zur Anderung der Durchführungsbestimmun-           3. In § 12 Abs. 1 wird „Nr. 1 bis 6\" durch „Nm. 1\ngen zum Tabaksteuergesetz vom 14. Mai 1957 (Bun-           bis 7\" ersetzt.\ndesgesetzbl. I S. 499), werden wir folgt geändert:\n4. Die §§ 13 und 14 werden durch den folgenden\n1. Die §§ 2 und 3 erhalten die folgende Fassung:           Paragraphen ersetzt:\n,,§ 13\n,,§ 2\nb) bei der Ausfuhr\nZigarren, Zigarrenwickel\n(1) Sollen Tabakerzeugnisse aus einem Her-\n(1) Zigarren (auch Zigarillos und Stumpen) sind\nstellungsbetrieb unversteuert ausgeführt werden\nTabakerzeugnisse, bei denen eine Einlage aus an-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 8), so führt der Hersteller sie mit\nderem Tabak als Feinschnitt mit einem Umblatt\neinem Tabakwarenbegleitschein nach Muster 2 in\nund einem aus Tabak bestehenden Deckblatt oder\nzwei Stücken der Zollstelle vor. Für das weitere\nnur mit einem solchen Deckblatt umhüllt ist, mit\nVerfahren gelten die Vorschriften des Zollrechts\nAusnahme der Erzeugnisse, die nach § 3 Abs. 2\nüber das Zollanweisungsverfahren entsprechend.\nals Zigaretten gelten.\n(2) Zigarrenwickel sind Vorerzeugnisse für             (2) Das Hauptzollamt kann für die Uber-\nZigarren. Sie bestehen aus einer mit einem Um-         wachung der Ausfuhr widerruflich ein verein-\nblatt umhüllten fanlage, die noch mit einem            fachtes Verfahren anordnen, wenn die für den\nDeckblatt versehen werden soll. Sie gellen nicht       Herstellungsbetrieb zuständige Zollstelle die Aus-\nals Zigarren und werden wie Rohtabak behandelt.        fuhr selbst überwacht.\n§ 3                             (3) Werden die Erzeugnisse im Postverkehr in\nZigaretten                                              andere Gebiete als die Freihäfen ausgeführt, so\n(1) Zigaretten sind stabförmige Tabakerzeug-        trägt der Hersteller sie vor ihrer Entfernung aus\nnisse, die aus einem umhüllten Feinschnittstrang       dem Herstellungsbetrieb in ein Postausgangsbuch\nbestehen.                                              nach Muster 3 ein. Sollen die Erzeugnisse\n(2) Als Zigaretten gelten stabförmige Tabak-                 1. in  Mitgliedstaaten der Europäischen\nerzeugnisse, die von Strangmaschincn aus cmde-                     Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt wer-\nrem Rauchtabak als Feinschnitt in einem Arbeits-                   den, so führt der Hersteller die Sendun-\ngang hergestellt sind. Filter können auch zusätz-                  gen der Zollstelle vor, bevor er sie beim\nlich angebracht sein.\"                                             Postamt einliefert; die Zollstelle kenn-\nzeichnet die Sendungen als vergünsti-\n2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                gungsfähig;\na) Nummer 1 erhält die folgende Fassung:                        2. in andere Länder ausgeführt werden, so\nH 1. Zigarren zwischen den Betriebsstätten                    beklebt der Hersteller die Paketkarten\neines Unternehmens und Zigarren zum                      und die Sendungen, bevor sie aus dem","1658                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nHerstellungsbetrieb entfernt und beim         enthalten, aus dem Zollgebiet ausgeführt worden,\nPostmnt eingeliefert werden, mit Zetteln      so erhält der Hersteller auf Antrag eine Zollver-\nnach vorgeschriebenem Muster, die den         gütung. Der Ausfuhr steht die Abfertigung zu\nInhalt als verbrnuchsteuerbare Ware           einem Zollverkehr gleich. Der Vergütungsan-\nkennzeichnen.                                 spruch entsteht nur, wenn der Hersteller den Ver-\nDas Po!;lamt bcsl.~i l.igt den Empfang der Sendun-       gütungsantrag nach § 3 stellt und bei der Ausfuhr\nricn im PostttUSfJim~Jshuch. Unlerbleibt die Aus-        der Erzeugnisse das Verfahren nach § 13 der\nfuhr, so rüh rl die Post die durch Klebezettel ge-       Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer-\nkennzeic'.metcn Sc:ndunqcn der für den Versender.        gesetz eingehalten hat.\nzusliindigcn Zolls1 elle vor.\"\n§ 2\n5. a) In § 42 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird am\nSchluß der Strichpunkt durch einen Beistrich         Höhe .der Zollvergütung\nersetzt.                                                (1) Die Vergütung bemißt sich nach der Höhe\nb) In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird angefügt:                   des Zolles, mit dem der Rohtabak belastet war,\n,,d) zwisdwn den ßctriebssUitten eines Unter-        der zur Herstellung der ausgeführten Tabak-\nnehmens der Ziuareltcnindustrie;\".             erzeugnisse verwendet worden ist. ·weist der Her-\nsteller der Zollstelle die Zollbelastung nicht nach,\nc) § 42 Abs. 1 Nr. 3 erhält die folgende Fassung:\nso errechnet sich die Vergütung\n,,3. zur Ausfuhr.\"\n1. für den Rohtabak, für den die in Artikel 9\nd) In § 42 Abs. 2 wird ,,§§ 12 bis 14\" durch ,,§§ 12               Abs. 2 des Vertrages zur Gründung\nund 13\" ersetzt.                                                der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n6. In § 77 c Abs. 1 wird „40 v. H.\" durch „45 vom                      (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) genann-\nHundert\" ersetzt.                                                   ten Vergünstigungen in Anspruch genom-\nmen worden sind (EWG-Tabak), nach den\n7. In § 108 Abs. 3 crhült der erste Ifolbsatz die fol-\ngende Fassung:                                                      im Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeug-\nnisse geltenden Binnenzollsätzen\n,,Zigarren, die zum Mattieren, zum Feuchtpudern,                    und\nzum Sortieren, zum Beringen, zum Einschlagen in\n2. für den anderen ausländischen Rohtabak\nKunststoffolicn und zum Einlegen in Kleinver-\nkaufspack:.ungen im Lohn unversteuert versandt                      (Drittlandtabak) nach den folgenden\nwerden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1),\".                                       Sätzen:\na) für homogenisierten Tabak nach dem\n8. Die Aufschrift des Musters 3 (§ 14 TabStDB) wird                        Zollsatz, der dafür im Zeitpunkt der\nwie folgt geändert:                                                    Ausfuhr der Erzeugnisse gilt;\na) ,, (§ 14 TabStDß)\" wird durch ,, (§ 13 TabStDBJ\"                 b) für anderen Rohtabak nach dem arith-\nersetzt.                                                           metischen Mittel aus dem Mindest-\nb) ,,für das Rechnungsjahr 19 ... \" wird durch „für                    zollsatz und dem Höchstzollsatz, die\ndas . . . Viertel des Rechnungsjahres 19 ... \"                     im Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeug-\nersetzt.                                                           nisse für nicht entrippte Tabakblätter\nim Werte unter 1120 DM für 100 kg\nc) In Nummer 2 Satz 2 der Anleitung wird „Rech-                        Eigengewicht gelten.\nnungsjahres\" durch „Rechnungsvierteljahres\"\nersetzt.                                                (2) Sind die ausgeführten Tabakerzeugnisse\nzum Nachweis dafür, daß im Bestimmungsland die\nArtikel 2                            in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung\nIn § 9 Abs. 2 der Zigarrensteuerlager-Ordnung --          der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ge-\nZigStLO - (Anlage A zu § 54 TabStDB) vom 5. Juni             nannten Vergürn;tigungen in Anspruch genommen\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 281, 352), zuletzt geändert       werden können, als vergünstigungsfähig gekenn-\ndurch die Sechste Verordnung zur Änderung der                zeichnet worden, so vermindert sich die Vergü-\nDurchführungsbestimmungen            zum   Tabaksteuer-      tung des Zolles für Drittlandtabak um 35,50 DM\ngesetz vom 14. Mai 1957, wird „gelten §§ 13 und 14\"          für je 100 Kilogramm.\ndurch „gilt § 13 TabStDB\" ersetzt.\n§ 3\nArtikel 3                            Vergütungsantrag und Vergütungsbescheid\nDie Tabakzollvcrgütungs-Ordnung - TabVO -                    (1) Der Hersteller beantragt die Vergütung auf\n(Anlage C zu § 86 TabStDD) vorn 5. Juni 1953 (Bun-           einem Vordruck nach vorgeschriebenem Muster\ndesgesetzbl. I S. 281, 3Gß), geändert durch § 4 der          für alle Tabakerzeugnisse, die er innerhalb eines\nSechsten Verordnung zur Änderu:1g der Durchfüh-              Rechnungsvierteljahres ausgeführt hat, macht in\nrungsbestimmungen zum Tabaksi.cuergesetz vom                 dem Antrag alle Angaben, die zur Festsetzung\n14. Mai 1957 erhi.ilt die folgende Fassung:                  der Vergütung erforderlich sind, und berechnet\ndie Vergütung. Er reicht den Antrag nach Ablauf\n,,§ 1\ndes Rechnungsvierteljahres der Zollstelle in drei\nVoraussetzungen der Zollvergütung                         Stücken ein.\nSind Tabakerzeugnisse, die verzollten ausländi-           (2) Die Zollstelle setzt die Vergütung fest und\nschen Rohtabak (§ 46 des Tabaksteuergesetzes)             rundet dabei den Vergütungsbetrag auf 10 Pf ab.","Nr. 72 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1961                       1659\n§ 4                              blatt I S. 1082) zu kürzen. In diesem Falle haben\nUbergangsvorschrift                                        sie in der Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich\nzu erklären, welcher Zollwert für den Drittland-\n(1) § 2 Abs. 2 gilt auch für Tabakerzeugnisse,\ntabak festgestellt worden ist.\"\ndie in der Zeit vorn 1. J,mtrnr 1961 bis zum In-\nkrafttreten dieser Verordnung ausgeführt worden\nsind. Die Hersteller haben innerhalb eines Mo-\nArtikel 4\nnats nach Jnkrnfttrel.en clie:,er Verordnung der\nZollstelle schriftlich c1nzuzeiqen, wieviel Drittland-·    Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ntabak sie zur Herslcllung dieser ErzeL1gnisse ver-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nwendet haben.                                           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-\n(2) Die Herslcller können beantragen, die Zoll-      steuergesetzes auch im Land Berlin.\nvergütung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes\nzur Ausfül1rung des Artikcls 10 Absatz 2 des in\nArtikel 5\nRom am 25. Mjrz 1957 unle_\\Ll.clchneten Vertrages\nzur Gründung der Eu                    Wirtschclftsge-     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmeinschaft vom 27. Dezember l9G0 (Bundesgesetz-         kündung in Kraft.\nBonn, den 6. September 1961\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}