{"id":"bgbl1-1961-72-4","kind":"bgbl1","year":1961,"number":72,"date":"1961-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-72-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_72.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln","law_date":"1961-09-05T00:00:00Z","page":1653,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1653\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                    Ausgegeben zu Bonn am 12. September 1961                                                                                                                     Nr. 72\nTag                                                                                In h a lt                                                                                       Seite\n5.9.61    Gesetz über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1653\n4.9.61     Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des Soldaten-\nversorgungsgesetzes (Ausbildung und Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften\nauf Zeit für das spiitere Berufsleben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1655\n5.9.61    BE~kanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegen-\nüber den Angehörigen von Japan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1655\n5. 9. öl  Verordnung nach § 16 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saar-\nlrrnd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1656\n6.9 61    Siebente Verordnung zur .Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz                                                                                      1657\n8.9.61    Zwölfte Verordnung zur .Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz                                                                                      l c60\nIn Teil II Nr. 45, ausgegeben am 5. September 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu\nden Zusatzvereinbarungen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale\nEntwicklungsorganisation (IDA). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschl,md und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Arbeitslosenversicherung.\n-- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien\nüber den Luftverkehr.\nIn Teil II Nr. 46, ausgegeben am 7. September 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zur .Änderung und Ergänzung des\nSeemannsgesetzes (Andert Bundesgesetzbl. lll 9513-1). - Zehnte Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs\n1961 (Empfindliche Waren der Liste G des EWG-Vertrages). - Verordnung über die zur Verfolgung von Ord-\nnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen zuständigen Verwaltungsbehörden. -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen.\nIn Teil II Nr. 47, ausgegeben am 9. September 1961, ist verkündet: Gesetz zu .dem Achten Berichtigungs- und .Ände-\nrungsprotokoll vom 18. Februar 1959 zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handels,abkommen beigefügten\nZollzugeständnislisten.\nGesetz über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln\nVom 5. September 1961\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                       (4) Absatz 2 gilt ferner nicht für die Ausfuhr und\nsen:                                                                                               die Durchfuhr von Wasch- und Reinigungsmitteln.\n(5) Der Einfuhr und der Ausfuhr steht das sonstige\n§ 1                                                             Verbringen in den Geltungsbereich und aus dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine möglichst\nhohe Abbaubarkeit von grenzflächen- und wasch-                                                                                                        § 2\naktiven Stoffen (Detcrgentien) in Wasch- und Reini-                                                     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ngungsmitteln zu erreichen.                                                                         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Anforderungen an die Abbaubarkeit von Deter-\n(2) Wasch- und Reinigungsmittel, die Detergentien\ngentien in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das\nenthalten, dürfen vom Hersteller oder Einführer                                                    dafür erforderliche Meßverfahren festzusetzen. Die\nnicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die\nAnforderungen müssen dem Stand von Wissenschaft\nAbbaubarkeit der Detergentien den Anford~rungen                                                    und Technik auf den Gebieten der Herstellung von\nder nach § 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht                                                 Detergentien und der Leistungsfähigkeit von Klär-\nentspricht.\nanlagen entsprechen.\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn Wasch- und Rei-                                                        (2) Die Bundesregierung hat bis zum 30. Juni 1962\nnigungsmittel als Probe für Untersuchungen oder                                                    erstmalig eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu\n:Versuche an einen anderen abgegeben werden.                                                       erlassen.\nZ 1997 A","1654                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 3                                                      § 7\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde             Begeht jemand in einem Unternehmen eine durch\nkann bei Einführern oder Herstellern die zur Uber-      § 5 Abs. 1 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so\nwachung notwendige Probe der Wasch- und Reini-          kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unterneh-\ngungsmittel entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil       mens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers\nder Probe amtlich verschlossen und versiegelt zu-       oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung\nrückzulassen.                                           berufenen Organs einer juristischen Person oder\neinen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer\n(2) Die von der zuständigen Behörde beauf-           Personengesellschaft des Handelsrechts eine Geld-\ntragten Personen dürfen Räume und Grundstücke           buße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder\nbetreten, soweit es ihr Auftrag erfordert. Das          fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben ünd\nGrundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf        der Verstoß hierauf beruht. Die Geldbuße ist nach\nUnverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit ein-        § 5 Abs. 2 zu bemessen.\ngeschränkt.\n§ 8\n(3) Die Bediensteten der nach Landesrecht zu-\nständigen Behörde oder deren Beauftragte dürfen            (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-\nGeschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen bei      lichen Vertretung berufenen Organs oder als Proku-\nihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, nicht unbe-       rist einer juristischen Person oder als vertretungs-\nfugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht     berechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer\nmehr im Dienst sind oder wenn ihre Tätigkeit            Personengesellschaft des Handelsrechts eine Ord-\nbeendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die    nungswidrigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1, so kann\ndurch dienstliche Berichterstattung von den in Satz 1   auch gegen die juristische Person oder die Per-\nbezeichneten Tatsachen Kenntnis erhalten.               sonengesellschaft des Handelrechts eine nach § 5\nAbs. 2 zu bemessende Geldbuße festgesetzt werden.\n§ 4                              (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\ngilt auch für das Entgelt oder den Gewinn, den die\n(1) Wer vorsätzlic:h die durc:h § 3 Abs. 3 begrün-\njuristische Person oder die Personengesellschaft des\ndete Verpflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis\nHandelsrechts für die Ordnungswidrigkeit empfan-\nzu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer         gen oder aus ihr bezogen hat.\ndieser Strafen bestraft.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der                                § 9\nAbsicht, sich oder einem Dritten einen Vermögens-          Gegenstände, auf die sich eine in § 5 Abs. 1\nvorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen,      bezeichnete Ordnungswidrigkeit bezieht, können\nso ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren.         eingezogen werden. § 18 Abs. 4 und die §§ 19 bis 26\nDaneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.             des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten       entsprechend.\nverfolgt.                                                                        § 10\n§ 5                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\noder Einführer vorsätzlich oder fahrlässig Wasch-       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nmittel oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt,     erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndie nicht den Vorschriften des § 1 entsprechen.         des Drillen Uberleitungsgesetzes.\n(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie\n1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-                              § 11\nbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark,                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geld-      dung in Kraft.\nbuße bis zu 5000 Deutsche Mark                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\ngeahndet werden.                                        sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 6\n(1) Die Bußgeldvorschrift des § 5 gilt auch für      Bonn, den 5. September 1961\ndenjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ\neiner juristischen Person, als Mitglied eines solchen                 Der Bundespräsident\nOrgans oder als gesetzlicher Vertreter eines ande-                              Lübke\nren handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechts-\nhandlung, welche die Vertretungsbefugnis begrün-           Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nden sollte, unwirksam ist.                                                 Ludwig Erhard\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht            Der Bundesminister für Wirtschaft\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des                       Ludwig Erhard\nUnternehmens oder eines Teils des Unternehmens\neines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-                  Der Bundesminister für\nlich damit betraut ist, in eigener Verantwortung         Atomkernenergie und Wasserwirtschaft\nPflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt.                             Balke","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12.. September 1961                           1655\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes\n(Ausbildung und Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit\nfür das spätere Berufsleben)\nVom 4. September 1961\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Soldaten-         2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird hinter den Worten\nversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-              „zwei Monaten\" ein Komma gesetzt und danach\ngesetzbl. I S. 785) verordnet die Bundesregierung           eingefügt\nmit Zustimmung des Bundesrntes:                             ,, im ersten Lehrgangsabschnitt des Grundlehr-\ngangs jedoch in einem Monat\".\nArtikel I                          3. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5\ndes Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung und                    ,, (2) Die Wehrbereichsverwaltung entschei-\n\\,Veiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften              det nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 6.\"\nauf ZeH für das spätere Berufsleben) vom 17. August         b) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:\n1959 lBundesgesetzbl. I S. 657) wird wie folgt ge-                 ,, (5) Die Dienststellen des Berufsförderungs-\nändert und ergänzt:                                              dienstes der Bundes\\,vehr entscheiden nach\n1. a) § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 den §§ 18 bis 20.\"\n„Er umfaßt eintausend Unterrichtsstunden, die\nsich in der Regel auf vier Lehrgangsabschnitte                             Artikel II\nverteilen.\"\nDie Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5\nb) § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndes Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung und\n,,Er umfaßt in der Regel vier Lehrgangsab-        Vveiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften\nschnitte und gliedert sich in die Fachrichtung    auf Zeit für das spätere Berufsleben) vom 17. August\nfür den nichttechnischen gehobenen Verwal-         1959 in der Fassung dieser Verordnung gilt auch im\ntungsdienst mit insgesamt eintausendsieben-       Saarland.\nhundcrt Unterrichtsstunden, die Fachrichtun-\ngen für technische und kirnfrnännische Berufe                             Artikel III\nund soweit erforderlich in weitere Fachrich-\ntungen mit insgesamt je cintausendvierhundert        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nUnterrichtsstunden.\"                              kündung in Kraft.\nBonn, den 4. September 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nBekanntmachung\nüber die Haftung der Bundesrepublik Deutschland\nfür ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan\nVom 5. September 1961\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung\nd(!S Reichs für sein(-~ Beamten vom 22. Mai 1910\n(Rdchsgesetzbl. S. 798) vvird bekanntgemacht, daß\ndurch die Gesetzgebung von Japan die Gegen-\nseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Am.tspfücht-\nvcrlctzung nach der Verkündung dieser Bekannt-\nmachung begangen worden ist.\nBonn, den 5. September 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer","1656                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung nach § 16 des Gesetzes\nzur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland\nVom 5. September 1961\nAuf Crnnd des § 16 des Gesclzes zur Einführung          des Bundes im Saarland mit der Maßgabe, daß an\nvon 13(:amtcnrPdi • d(~S Bundes im Saarland vom           die Stelle des Zeitpunktes des Inkraftretens dieses\n30. Juni l!Vi9 (Bundcsgesetzbl. I S. 332) verordnet       Gesetzes der Zeitpunkt tritt, in dem ihr Ubertritt\ndie Bundesregierung:                                      oder ihre Ubernahme wirksam wird.\n§ 1\n§ 4\nFür Beamte des Suarlandes, die mit dem 6. Juli\n1959 t1uf (_;rund des § 12B des Bcamlenrechtsrahmen-         (1) Für Versorgungsempfänger des Saarlandes,\ngesetzcs oder auf Grund eines bt)sondercn Gesetzes        die mit dem 6. Juli 1959 auf Grund des § 132 des Be-\nBundesbeam !e geworden sind, gelten die §§ 3, 4           amtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund eines\nund 6 bis 10 des Gesetzes zur Uinführung von              besonderen Gesetzes Versorgungsempfänger des\nBeamtenrecht dc:s Bundes im Samland entsprechend.         Bundes geworden sind, gelten die §§ 5, 7 und 8 des\nBei der Anwendung des § 4 Satz 2 Nr. 1 dieses Ge-         Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des\nsetzes tritt cm die Slelle der Vierten Verordnung         Bundes im Saarland entsprechend.\nzur Anglcicbun~J der Dienst- und Versorgungsbezüge           (2) Die Bezüge der Versorgungsempfänger, die\nder in § 13 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über die         am 5. Juli 1959 Versorgungsempfänger des Saar-\nEingliederung des Saarlundes bezeichneten Beamten         landes waren und nach dem 6. Juli 1959 auf Grund\nund Versorqung:_;cmpfünger dPs Bundes vom 9. Sep-         des § 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder\ntember 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 649) das Saar-          auf Grund eines besonderen Gesetzes Versorgungs-\nländische Besoldungsgesetz vom 9. Mai 1958 (Amts-         empfänger des Bundes geworden sind oder werden,\nblatt des Saarlandes S. 459). § 10 Abs. 2 des Bundes-     sind vom Zeitpunkt ihres Ubertritts oder ihrer\nbesoldungsgesetzes ist nid11 anzuwenden.                  Ubernahme an entsprechend Absatz 1 so festzu-\nsetzen, wie wenn sie am 6. Juli 1959 Versorgungs-\n§ 2                            empfänger des Bundes geworden wären.\nAuf Beamte, die um 5. Juli 1959 Beamte des Saar-           (3) § 3 gilt entsprechend für die in Absatz 1 und 2\nlandes waren und nach dem 6. Juli 1959 auf Grund          genannten Versorgungsempfänger sowie für Ver-\ndes § 128 des Beamtenrechlsrahrnengesetzes oder auf       sorgungsempfänger des Saarlandes, die am 5. Juli\nGrund eines besonderen Gesetzes Bundesbeamte ge-          1959 noch nicht Versorgungsempfänger waren, aber\nworden sind oder werden, sind die §§ 3, 4 Satz ~          nach dem 6. Juli 1959 auf Grund des § 132 des\nNr. 1 und 2, §§ 6, 9 und 10 des Gesetzes zur Ein-         Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund eines\nführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland           besonderen Gesetzes Versorgung::,empfänger des\nvon ihrem Ubertritt oder ihrer Ubernahme an ent-          Bundes geworden sind oder werden.\nsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung des                  (4) Die Regelung des § 11 des Gesetzes zur Ein-\n§ 4 Satz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes tritt an die Stelle      führung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland\nder in § 1 bezeichneten Vierten Verordnung das            bleibt unberührt.\nSamländische Bcsoldunusgc'.;etz in der am Tage vor\ndem Ubertritt oder der Ubernahme des Beamten                                        § 5\ngeltenden Fassung. An die Stelle einer nach § 10             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAbs. 2 des Bundesbcsoldunu;:;gesetzes zustehenden         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAusgleichszulc1ge tritt, wenn es für den Beamten          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur\ngünstiger ist, die Ausgleichszulc1ge, die ihm nach        Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saar-\n§ 1 zustünde, wenn er am 6. Juli 1959 Bundesbeamter       land auch im Land Berlin.\ngeworden wäre.\n§ 3                                                      § 6\nFür die in den §§ 1 und 2 genannten Dcamten gilt          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Juli\n§ 2 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht          1959 in Kraft.\nBonn, den 5. September 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}