{"id":"bgbl1-1961-72-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":72,"date":"1961-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/72#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-72-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_72.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung nach § 16 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland","law_date":"1961-09-05T00:00:00Z","page":1656,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1656                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung nach § 16 des Gesetzes\nzur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland\nVom 5. September 1961\nAuf Crnnd des § 16 des Gesclzes zur Einführung          des Bundes im Saarland mit der Maßgabe, daß an\nvon 13(:amtcnrPdi • d(~S Bundes im Saarland vom           die Stelle des Zeitpunktes des Inkraftretens dieses\n30. Juni l!Vi9 (Bundcsgesetzbl. I S. 332) verordnet       Gesetzes der Zeitpunkt tritt, in dem ihr Ubertritt\ndie Bundesregierung:                                      oder ihre Ubernahme wirksam wird.\n§ 1\n§ 4\nFür Beamte des Suarlandes, die mit dem 6. Juli\n1959 t1uf (_;rund des § 12B des Bcamlenrechtsrahmen-         (1) Für Versorgungsempfänger des Saarlandes,\ngesetzcs oder auf Grund eines bt)sondercn Gesetzes        die mit dem 6. Juli 1959 auf Grund des § 132 des Be-\nBundesbeam !e geworden sind, gelten die §§ 3, 4           amtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund eines\nund 6 bis 10 des Gesetzes zur Uinführung von              besonderen Gesetzes Versorgungsempfänger des\nBeamtenrecht dc:s Bundes im Samland entsprechend.         Bundes geworden sind, gelten die §§ 5, 7 und 8 des\nBei der Anwendung des § 4 Satz 2 Nr. 1 dieses Ge-         Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des\nsetzes tritt cm die Slelle der Vierten Verordnung         Bundes im Saarland entsprechend.\nzur Anglcicbun~J der Dienst- und Versorgungsbezüge           (2) Die Bezüge der Versorgungsempfänger, die\nder in § 13 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über die         am 5. Juli 1959 Versorgungsempfänger des Saar-\nEingliederung des Saarlundes bezeichneten Beamten         landes waren und nach dem 6. Juli 1959 auf Grund\nund Versorqung:_;cmpfünger dPs Bundes vom 9. Sep-         des § 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder\ntember 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 649) das Saar-          auf Grund eines besonderen Gesetzes Versorgungs-\nländische Besoldungsgesetz vom 9. Mai 1958 (Amts-         empfänger des Bundes geworden sind oder werden,\nblatt des Saarlandes S. 459). § 10 Abs. 2 des Bundes-     sind vom Zeitpunkt ihres Ubertritts oder ihrer\nbesoldungsgesetzes ist nid11 anzuwenden.                  Ubernahme an entsprechend Absatz 1 so festzu-\nsetzen, wie wenn sie am 6. Juli 1959 Versorgungs-\n§ 2                            empfänger des Bundes geworden wären.\nAuf Beamte, die um 5. Juli 1959 Beamte des Saar-           (3) § 3 gilt entsprechend für die in Absatz 1 und 2\nlandes waren und nach dem 6. Juli 1959 auf Grund          genannten Versorgungsempfänger sowie für Ver-\ndes § 128 des Beamtenrechlsrahrnengesetzes oder auf       sorgungsempfänger des Saarlandes, die am 5. Juli\nGrund eines besonderen Gesetzes Bundesbeamte ge-          1959 noch nicht Versorgungsempfänger waren, aber\nworden sind oder werden, sind die §§ 3, 4 Satz ~          nach dem 6. Juli 1959 auf Grund des § 132 des\nNr. 1 und 2, §§ 6, 9 und 10 des Gesetzes zur Ein-         Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund eines\nführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland           besonderen Gesetzes Versorgung::,empfänger des\nvon ihrem Ubertritt oder ihrer Ubernahme an ent-          Bundes geworden sind oder werden.\nsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung des                  (4) Die Regelung des § 11 des Gesetzes zur Ein-\n§ 4 Satz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes tritt an die Stelle      führung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland\nder in § 1 bezeichneten Vierten Verordnung das            bleibt unberührt.\nSamländische Bcsoldunusgc'.;etz in der am Tage vor\ndem Ubertritt oder der Ubernahme des Beamten                                        § 5\ngeltenden Fassung. An die Stelle einer nach § 10             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAbs. 2 des Bundesbcsoldunu;:;gesetzes zustehenden         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAusgleichszulc1ge tritt, wenn es für den Beamten          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur\ngünstiger ist, die Ausgleichszulc1ge, die ihm nach        Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saar-\n§ 1 zustünde, wenn er am 6. Juli 1959 Bundesbeamter       land auch im Land Berlin.\ngeworden wäre.\n§ 3                                                      § 6\nFür die in den §§ 1 und 2 genannten Dcamten gilt          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Juli\n§ 2 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht          1959 in Kraft.\nBonn, den 5. September 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}