{"id":"bgbl1-1961-72-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":72,"date":"1961-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/72#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-72-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_72.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan","law_date":"1961-09-05T00:00:00Z","page":1655,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12.. September 1961                           1655\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes\n(Ausbildung und Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit\nfür das spätere Berufsleben)\nVom 4. September 1961\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Soldaten-         2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird hinter den Worten\nversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-              „zwei Monaten\" ein Komma gesetzt und danach\ngesetzbl. I S. 785) verordnet die Bundesregierung           eingefügt\nmit Zustimmung des Bundesrntes:                             ,, im ersten Lehrgangsabschnitt des Grundlehr-\ngangs jedoch in einem Monat\".\nArtikel I                          3. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5\ndes Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung und                    ,, (2) Die Wehrbereichsverwaltung entschei-\n\\,Veiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften              det nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 6.\"\nauf ZeH für das spätere Berufsleben) vom 17. August         b) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:\n1959 lBundesgesetzbl. I S. 657) wird wie folgt ge-                 ,, (5) Die Dienststellen des Berufsförderungs-\nändert und ergänzt:                                              dienstes der Bundes\\,vehr entscheiden nach\n1. a) § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 den §§ 18 bis 20.\"\n„Er umfaßt eintausend Unterrichtsstunden, die\nsich in der Regel auf vier Lehrgangsabschnitte                             Artikel II\nverteilen.\"\nDie Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5\nb) § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndes Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung und\n,,Er umfaßt in der Regel vier Lehrgangsab-        Vveiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften\nschnitte und gliedert sich in die Fachrichtung    auf Zeit für das spätere Berufsleben) vom 17. August\nfür den nichttechnischen gehobenen Verwal-         1959 in der Fassung dieser Verordnung gilt auch im\ntungsdienst mit insgesamt eintausendsieben-       Saarland.\nhundcrt Unterrichtsstunden, die Fachrichtun-\ngen für technische und kirnfrnännische Berufe                             Artikel III\nund soweit erforderlich in weitere Fachrich-\ntungen mit insgesamt je cintausendvierhundert        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nUnterrichtsstunden.\"                              kündung in Kraft.\nBonn, den 4. September 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nBekanntmachung\nüber die Haftung der Bundesrepublik Deutschland\nfür ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan\nVom 5. September 1961\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung\nd(!S Reichs für sein(-~ Beamten vom 22. Mai 1910\n(Rdchsgesetzbl. S. 798) vvird bekanntgemacht, daß\ndurch die Gesetzgebung von Japan die Gegen-\nseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Am.tspfücht-\nvcrlctzung nach der Verkündung dieser Bekannt-\nmachung begangen worden ist.\nBonn, den 5. September 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer"]}