{"id":"bgbl1-1961-71-9","kind":"bgbl1","year":1961,"number":71,"date":"1961-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/71#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-71-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_71.pdf#page=7","order":9,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1961-08-24T00:00:00Z","page":1627,"pdf_page":7,"num_pages":19,"content":["Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                      1627\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öHentlichen Dienstes\nVom 24. August 1961\nAuf Grund des Artikels VI des Sechsten Gesetzes        der Verordnung zur Ergänzung der Anlage 2 (Ein-\nzur Anderung des Gesetzes zur Regelung der Wie-          richtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1\ndergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für       Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-\nAngehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. Au-         machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-\ngust 1961 (Bundesgesctzbl. l S. 1349) wird nachstehend   hörige des öffentlichen Dienstes vom 15. März 1957\nder Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der Wie-          (Bundesgesetzbl. I S. 267),\ndergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für       der Zweiten Verordnung zur Ergänzung der Anla-\nAngehörige des öffentlichen Dienstes in der nun-         gen 1 und 2 (Nichtgebietskörperschaften und Ein-\nmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.                   richtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1\nNr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung der \\'\\Tieder-\nDer jetzige Worllaut des vorgenannten Gesetzes         gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-\nergibt sich aus                                          gehörige des öffentlichen Dienstes vom 15. August\nArtikel I des Dritten Gesetzes zur Änderung des          1958 (Bundesgesetzbl. I S. 610),\nGesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung               der Dritten Verordnung zur Ergänzung der Anlage 2\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des      (Einrichtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1\nöffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 (Bun-        Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-\ndesgeselzbl. I S. 820, 822),                             machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-\nhörige des öffentlichen Dienstes vom 1. Dezember\nArtikel I des Vierten Gesetzes zur Änderung des          1959 (Bundesgesetzbl. I S. 704),\nGesetzE:~s zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des      der Vierten Verordnung zur Ergänzung der Anla~\nöffentlichen Dienstes vom 10. Oktober 1957 (Bundes-      gen 1 und 2 (Nichtgebietskörperschaften und Ein-\ngesetzbl. I S. 1703),                                    richtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1\nNr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-\nArtikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des          gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-\nGesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung               gehörige des öffentlichen Dienstes vom 21. April\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des      1961 (Bundesgesetzbl. I S. 473).\nöffentlichen Dienstes vom 30. November 1960 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 870),                                    Bei der Anwendung sind Artikel II des Zweiten\nÄnderungsgesetzes vom 19. August 1953 (Bundes-\nArtikel I und VI des Sechsten Gesetzes zur Ände-         gesetzbl. I S. 994) in der Fassung des Artikels III\nrung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-            des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-       1955, Artikel IV und VII des Dritten Änderungs-\nhörige des öffentlichen Dienstes vom                     gesetzes vom 23. Dezember 1955, Artikel II und V\ndes Vierten Änderungsgesetzes vom 10. Oktober\n§ 1 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über        1957, Artikel 3 des Fünften Änderungsgesetzes vom\ndie Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des          30. November 1960 sowie Artikel II, V und VIII des\nöffentlichen Dienstes vom 20. August 1960 (Bundes-       Sechsten Anderungsgesetzes vom 18. August 1961\ngesctzbl. I S. 705),                                     zu beachten.\nBonn, den 24. August 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","1628                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsoziaHsUsch.en Unrechts für Angehörlge\ndes öffentlichen Dienstes\nin der Fassung vom 24. August 1961\nInhaltsübersicht\n§§\nI. Absdrnitl:  Personenkreis ................................. .                                       1 bis 3\nII. Abschnitt:  Wiedergutmachungsanspruch\n1. Voraussetzungen und Ausschließungsgründe                                             5 bis 8\n2. Umfang\na) Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     9 b1s 19\nb) Berufssoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2,)\nc) Angestellte und Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 und 21 a\nd) Nichtbeamtete Hochschulprofessoren und\nPrivatdozenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             21 b\nIII. Abschnitt:  Wiedergutmachungspflicht                  ......................                       22 bis 23\nIV. Abschnitt:   Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 27 a\nV. Abschnitt:   Zahlungsvorschriften            ...........................                            28 bis 30\nVI. Abschnitt:   Verwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        31\nVll. Abschnitt:   Ubergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . 31 a bis 35\n3 Anlagen\n1. Abschnitt                                                                                       § 2\nPersonenkreis                                        (1) Zu dem Personenkreis des § 1 gehören\n§ 1                                                   1. die geschädigten Beamten, Angestellten\n(1) Wiedergutmachung nach diesem Gesetz erhal-                                     und Arbeiter sowie die im Vorbereitungs-\nten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die im                                      dienst für e;ne Bearntenlaufbahn stehenden\nSinne des Bundesentschfüligungsgesetzes (BEG) ver-                                    Personen, die nicht die Rechtsstellung eines\nfolgt und du.durch in ihrem Dienst- oder Arbeitsver-                                  Beamten oder Angestellten hatten,\nhältnis oder in ihrer Versorgung geschädigt worden\n2. die geschädigten Berufssoldaten der frühe-\nsind, sowie ihre versorgungsberechtigten Hinter-\nbliebenen.                                                                            ren Wehrmacht,\n(2) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes ge-                              3. die            geschädigten                Wartestandsbeamten,\nmäß Absatz 1 gelten auch Personen deutscher Staats-                                   Ruhestandsbeamten und sonstigen Versor-\nangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit                                       gungsempfänger,\nim Sinne des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes\n(BVFG), die                                                                      4. die versorgungsberechtigten Hinterbliebe-\nnen der in Nc.rnmer 1 bis 3 bezeichneten\n1. in der ehemaligen Freien Stadt Danzig oder                                  Personen.\nim Saargebiet,\n2. in den dem Deutschen Reich nach dem                       Den geschädigten Beamten (Nummer 1 und 4) wer-\n31. Dezember 1937 angegliederten Gebie-                   den die geschädigten nichtbeamteten außerordent-\nten, einschließlich des ehemaligen Protek-                 lichen Professoren und Privatdozenten an den wis-\ntorats Böhmen und Mähren, zur Zeit der                    senschaftlichen Hochschulen mit den sich aus § 21 b\nAngliederung                                              ergebenden Maßgaben gleichgeste11t, wenn auf\nim Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn                 Grund der Umstände crnzunehmen ist, daß sie haupt-\nstanden oder versorgungsberechtigt waren.                           amtlich Hochschullehrer geworden wären.","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                         1629\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort     Einrichtung der öffentlichen Hand gemäß Absatz 1\nbezeichneten Personen, die als Osterreicher durch       vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung aufge-\ndie Vereinigung Osterreichs mit dem Deutschen           gangen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4\nReich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben         nicht erfüllt, so stehen die in diese Einrichtung über-\nhatten, es sei denn, daß sie                            nommenen und dort geschädigten Bediensteten den\n1. bei einer deutschen Behörde außerhalb des    in Absatz 1 genannten Personen gleich. Entspre-\nLandes Osterreich planmäßig angestellt       chendes gilt für Versorgungsempfänger.\nwaren und dort geschädigt worden sind           (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige\noder                                         einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von\n2. nach dem Zweiten Gesetz zur Regelung von     Gebietskörperschaften, einer Nichtgebietskörper-\nFragen der Staatsanqehörigkeit vom 17. Mai   schaft, eines Verbandes von Nichtgebietskörper-\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) die deutsche schaften oder einer sonstigen Einrichtung der öffent-\nStaatsangehörigkeit wiedererworben haben     lichen Hand im Sinne des Absatzes 1 von Amts\noder wiedererwerben.                         wegen von einer Einrichtung, die die Voraussetzung\ndes Absatzes 1 Nr. 4 nicht erfüllt, übernommen und\nDies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Per-      dort geschädigt worden sind.\nsonen.\n(4) Ist eine Einrichtung, die nicht in der Anlage 2\n§ 2a                          zu Absatz 1 Nr. 4 aufgeführt ist, in einer Gebiets-\noder Nichtgebietskörperschaft, einem Verband von\n(1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten    Gebiets- oder Nichtgebietskörperschaften oder in\nPersonen stehen gleich die entsprechenden An-           einer sonstigen Einrichtung der öffentlichen Hand\ngehörigen der\nim Sinne des Absatzes 1 aufgegangen, so stehen die\n1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind-   geschädigten Angehörigen dieser Einrichtung den\nlichen Körperschaften, Anstalten und Stif-   Personen des Absatzes 1 gleich, wenn nach der\ntungen des öffentlichen Rechts, die keine    Sachlage anzunehmen ist, daß sie ohne die Schädigung\nGebietskörperschaften sind (Nichtgebiets-    in den Dienst der vorgenannten Körperschaft, des\nkörperschaften), und Verbände von Nicht-     Verbandes von Körperschaften oder der Einrichtung\ngebietskörperschaften,                       der öffentlichen Hand übernommen worden wären.\n2. Verbände von Gebietskörperschaften,\n3. in der Anlage 1 aufgeführten\n§ 2b\na) außerhalb des Geltungsbereiches dieses\nGesetzes befindlichen,                      (1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs-\nb) aufgelösten                               gefangenschaft oder Gewahrsam einer auslän-\nNichtgebietskörperschaften und Verbände      dischen Macht befindlichen oder eines in den in § 1\nvon Nichtgebietskörperschaften,              Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-\nnannten Gebieten gegen seinen Willen zurückge-\n4. in der Anlage 2 auJgeführten sonstigen\nhaltenen Geschädigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) er-\nEinrichtungen der öffentlichen Hand.\nhalten Zahlungen nach Maßgabe des § 11 a, wenn\nDie Bundesreqicrung wird ermächtigt, mit Zustim-        ihnen im Falle des Todes des Geschädigten Witwen-\nmung des Bundesrates die vorgenannten Anlagen           oder Waisengeld oder ein Unterhaltsbeitrag ge-\ndurch Rechtsverordnung zu ergänzen. Hierbei dür-        währt werden könnte. Sind solche Berechtigten nicht\nfen Nichtgebietskörp(;rschaften, die am 30. Januar      vorhanden, so treten an ihre Stelle sonstige Per-\n1933 noch keine Körperschaftsrechte hatten, nur         sonen mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch\nberücksichtigt we;n!cn, wenn sie durch Zusammen-        gegen den Geschädigten. Ausschließungsgründe\nschluß anderer in diesem Zeitpunkt bereits beste-       gemäß § 8 gelten nur, soweit sie in der Person des\nhender Körperschaften gebildet worden sind oder         Geschädigten vorliegen.\nwenn es sich um Nichtgebietskörperschaften in den\nin § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gebieten han-          (2) Den in Gewahrsam einer ausländischen Macht\ndelt und andere Nichtgebietskörperschaften der          befindlichen Geschädigten können durch die oberste\nglE-~ichen Art im Reichsgebiet am 30. Januar 1933       Dienstbehörde solche Geschädigte gleichgestellt\nbereits Körperschaftsrechte hatten. Deutsche Einrich-   werden, die in der sowjetischen Besatzungszone\ntungen und Verbände in den in § 1 Abs. 2 Nr. 1          oder im sowjetischen Sektor von Berlin aus Grün-\nund 2 genannten Gebieten dürfen berücksichtigt          den in Gewahrsam genommen sind oder werden,\nwerden, wenn ihr in diesen Gebieten anerkannter         die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht aner-\nAuf~Jabenkrcis dem einer Reichs-, Länder- oder Ge-      kannt werden.\nmeindedienststelle oder einer am 30. Januar 1933 im\nReichsgebiet bestehenden Nichtgebietskörperschaft\n§ 3\ngleichzuachten war. Im übrigen können solche son-\nsl.igen Einrichtungen der öffentlichen Hand berück-        (1) Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn\nsichtigt werden, die den in der Anlage 2 aufgeführ-     der Berechtigte (§§ 2, 2 b)\nten rechtlich und hinsichtlich ihres öffentlichen Auf-\n1. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\ngabenkreises gleichgeartet sind.\nhalt bis zum 31. Dezember 1952 im Gel-\n(2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft, ein Verband             tungsbereich dieses Gesetzes genommen hat\nvon Nichtgebietskörperschaften oder eine sonstige                  oder","1630                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n2. nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich                                    § 4\ndieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder dau-\n(aufgehoben)\nernden Aufenthalt genommen hat\na) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrer-\ngcsclzes) oder als früherer Häftling im                           II. Ab s c h n i t t\nSinne des § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfe-\ngesclzes oder                                            Wiedergutmachungsanspruch\nb) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1\n1. Voraussetzungen\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen-\nund Ausschließungsgründe\ngesetzes), sofern die zur Entscheidung\nüber den Wiedergutmachungsantrag zu-                                    § 5\nständige Behörde oder Verwaltungs-\nstelle die Anerkennung als Aussiedler         (1) Wiedergutmachung wird unter den in § 1 be-\nfür dieses Gesetz ausspricht oder          zeichneten Voraussetzungen für folgende Schädi-\ngungen gewährt:\nc) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-\n1. bei Beamten und Berufssoldaten\nden Staaten, wenn er vor Ablauf des\n8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder dau-                 a) Beendigung des Dienstverhältnisses auf\nernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet                    Grund Strafurteils,\nin seinen jeweiligen Grenzen in jetzi-                b) Entfernung aus dem Dienst,\nges Ausland verlegt hatte oder vor                    c) Entlassung ohne Versorgung oder mit\noder nach diesem Zeitpunkt im Zuge der                    gekürzter Verso1gung,\nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen,                    d) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,\ninsbesondere Ausweisung oder Flucht,\ne) Versetzung in den Wartestand,\naus dem Reichsgebiet oder den nach\ndem 31. Dezember 1937 angegliederten                   f) Versetzung in ein Amt oder auf einen\nGebieten in jetziges Ausland gelangt                      Dienstposten mit niedrigerem Endgrund-\nwar, wobei Ausland nicht das zum Ge-                      gehalt,\nbiet des Deutschen Reiches in den Gren-               g) unterbliebene Beförderung, auch infolge\nzen vom 31. Dezember 1937 gehörende,                      Nichtzulassung zu vorgeschriebenen\njetzt unter fremder Verwaltung ste-                      Prüfungen,\nhende Gebiet ist, oder                                h) unterbliebene planmäßige Anstellung,\nd) als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 des                 i) unterbliebene Berufung eines Beamten\nBundesvertriebenengesetzes, sofern er                     auf Widerruf in das Beamtenverhältnis\nals solcher anerkannt worden ist.                        auf Lebenszeit;\n(2) Personen, die die Voraussetzungen des Ab-                 2. bei Versorgungsempfängern\nsatzes 1 nicht erfüllen, aber im 'Wege der Familien-               a) Entziehung der Versorgungsbezüge,\nzusammenführung im Geltungsbereich dieses Geset-                   b) Kürzung der Versorgungsbezüge;\nzes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt be-\n3. bei Angestellten und Arbeitern\ngründet haben, weil sie infolge körperlicher oder\ngeistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und                    a) Entlassung,\nPflege bedürfen oder mindestens fünfundsechzig                     b) vorzeitige Beendigung des Arbeitsver-\nJahre alt sind, können in die Regelung dieses Ge-                      hältnisses,\nsetzes einbezogen werden. Als Familienzusammen-                    c) Ablehnung der Ubernahme in das Be-\nführung ist nur die Aufnahme durch den Ehegatten                       amtenverhältnis, obwohl die Voraus-\noder Verwandte geradE:r Linie oder der Seitenlinie                     setzungen dafür bei Anwendung rechts-\nbis zum zweiten Grade (Geschwister) anzusehen.                         staatlicher Grundsätze vorlagen,\n(3) Geschädigten, die bei einer Dienststelle im                 d) Verwendung in einer Tätigkeit mit ge-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes geschädigt worden                      ringerer Vergütung oder geringerem\nsind, deren Auf gaben ganz oder überwiegend von                        Lohn,\neiner Dienststelle im Geltungsbereich dieses Geset-                 e) unterbliebene Verwendung in einer\nzes weitergeführt werden, wird Wiedergutmachung                        Tätigkeit mit höherer Vergütung oder\nauch dann gewährt, wenn sie nach dem in Absatz 1                       höherem Lohn;\nNr. 1 genannten Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder                   4. bei nichtbeamteten außerordentlichen Pro-\ndauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses                     fessoren und Privatdozenten an den wis-\nGesetzes genommen haben. Entsprechendes gilt für                   senschaftlichen Hochschulen\nihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.                      Entziehung der Lehrbefugnis (venia le-\n(4) Darüber hinaus wird versorgungsberechtigten                 gendi).\nHinterbliebenen, die nach dem 31. Dezember 1952             (2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz        Ruhestand, Entziehung der Versorgungsbezüge oder\noder dauernden Aufenthalt genommen haben, Wie-           Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Ab-\ndergutmachung dann gewährt, wenn die Vorausset-          satzes 1 gelten auch Maßnahmen, die die gleiche\nzungen des Absatzes 1 in der Person des verstorbe-       Folge kraft Gesetzes hatten. Als Entlassung gelten\nnen Geschädigten erfüllt waren.                          ferner bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes in","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                       1631\nden in § 1 Abs. 2 erwähnten Gebieten die Ab-                     3. rechtskräftig wegen eines begangenen Ver-\nlehnung der Wcilt)rvcrwcndung und bei Personen,                     brechens oder Vergehens zu einer Strafe\nderen Dicnslvcrb<ll1.nis mit der Ablegung der den                   verurteilt worden sind, die eine Beendigung\nVorbcrcitunr;sdicnst abschließenden Prüfung ge-                     des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder\nendet hat, die Nichlübcrnahme als außerplanmäßi-                    den Verlust der Versorgungsbezüge nach\nger Beamter.                                                        sich gezogen hätte, es sei denn, daß das\nUrteil kraft Gesetzes als aufgehoben gilt\n§ 6                                    oder im Wiederaufnahmeverfahren oder in\nBei MaJ\\11<:hmen a.uf Grund fo1gender Ausnahme-                  einem sonstigen gesetzlich geregelten V er-\ngesclzc wird vcnnutct, daß es sich um eine Ver-                     fahren aufgehoben ist oder die beamten-\nfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme im Sinne                      oder versorgungsrechtlichen Folgen des\ndes § 1 gehandelt hat:                                              Urteils im Gnadenwege beseitigt sind oder\n1. §§ 2 bis 6 des Gesetzes zur \\Niederherstellung             4. nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche\ndes Berufsbeamtentums vom 7. April 1933                       demokratische Grundordnung im Sinne des\n(Reichsgcsetzbl. I S. 175) in der Fassung der Ge-            Grundgesetzes bekämpft haben.\nsetze vom 23. Juni, 20. Juli und 22. September      Bei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 389, 518, 655), vom     NSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann aus-\n22. März, 11. Juli und 26. September 1934 (Reichs-  nahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden,\ngesetzbl. I S. 203, 604, 845) sowie Verordnung      wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene\nvom 16. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 666),      nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unter-\n2. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935            drückungsmaßnahme'ii bedingt war, oder wenn der\n(Reichsgesetzbl. I S. 1146) sowie § 4 Abs. 2 der   Geschädigte trotz der Mitgliedschaft den National-\nErsten Verordnung zllm Reichsbürgergesetz           sozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen ver-\nvom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I            folgt worden ist.\nS. 1333), § 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung            (2) Die   Wiedergutmachung ist ferner ausge-\nzum Reichsbürgergesetz vom 21. Dezember 1935        schlossen, wenn eine gleiche Maßnahme aus\n(Reichsgesetzbl. I S. 1524), § 2 der Siebenten     beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit\nVerordnung zum Reichsbürgergesetz vom               nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im\n5. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1751) und    Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffas-\n§ 10 der Elften Verordnung zum Reichsbürger-        sung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Verheiratung\ngesetz vom 25. November 1941 (Reichsgesetz-         einer Geschädigten ist kein beamten- oder tarif-\nblatt I S. 722),                                    rechtlicher Grund im Sinne dieses Gesetzes.\n3. §§ 57, 59, 71, 72 und 101 Abs. 2 letzter Satz des\nDeulschen Beamtengesetzes vom 26. Januar\n2. Umfang\n1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39),\n4. Nummer 72 Abs. 1 der Besoldungsvorschriften                                a) Beamte\nvom 15. Mai 1910 (Reichsbesoldungsblatt S. 139)                                § 9\nin der Fassung vom 8. August 1943 (Reichsbe-\nsoldungsblatt S. 167),                                 (1) Ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhe-\nstand versetzter Beamter (§ 5), der die gesetzliche\n5. Anhaltisches Gesetz zur Ergänzung des Ge-\nAltersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienst-\nsetzes zur Neuordnung der Verwaltung von\nfähig ist, hat Anspruch auf bevorzugte Wieder-\nöffentlichen Körper:,cbaftcn und Anstalten vom\nanstellung, wenn er die sonstigen allgemeinen\n23. Mai 1933 (Gesetzessammlung für Anha.lt\nVoraussetzungen für die Berufung in das Beamten-\nS. 72),\nverhältnis erfüllt.\n6. Hessische Verordnung zur Sicherung der Ver-\nwo.Hung in den Gemeinden vom 20. März 1933             (2) Dem Geschädigten ist die Rechtsstellung und\n(Hessisches Rt,y ierungsblatt S. 27).               die Besoldung zu gewähren, die er im Verlauf sei-\nner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte,\nwenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhe-\n§ 7                           stand versetzt worden wäre und nach dem 8. Mai\n1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses\nEin EinversUindnis des Geschädigten mit der             Gesetzes hätte fortsetzen können. Für unterbliebene\nschüdigcndcm MClßna hme steht einer Wiedergut-\nAnstellungen oder Beförderungen, die von der\nmachung nicht entgegen.                                   Ablegung einer Prüfung abhängig sind, ist ihm Ge-\nlegenheit zur nachträglichen Ablegung der Prüfung\n§ 8                           zu geben, wenn nicht im Hinblick auf das Lebens-\nalter und die nachgewiesene Befähigung und Er-\n(1) Ausgeschlossen von der Wi(~dergutmachung\nsind geschüdigte Angehcirige des öffenllichen             probung des Beamten für das höhere Amt auf die\nAblegung der Prüfung verzichtet werden kann. Die\nDienstes und ihre versorgungsberechtigten Hinter-\nbliebenen, die                                            Zeit zwischen der Entlassung oder vorzeitigen Ver-\nsetzung in den Ruhestand und der Wiederanstellung\n1. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Glie-      gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und\nderungen waren oder                            Versorgungsrechts. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit\n2. den Na.tionulsozia.lismus gefördert haben      erhöht sich um Zeiten einer als Verfolgung anzu-\noder                                           sehenden oder bereits anerkannten Freiheits-","1632                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nentziehung oder Preiheitsh<.!schrünkung im Sinne          Satz 1 hüt, kann statt der Wiederanstellung die Be-\nder §§ 43 und 47 des Bundesentschädigungsgesetzes        lassung im Ruhestande beantragen. Der Antrag ist\n(BEC), soweit. diese nicht schon nach anderen Vor-       binnen drei Monaten nach Zustellung der Entschei-\nschriften erhiiht ctnro<:henbcH sind. Die ruhegehalt-     dung über die Wiedergutmachung zu stellen. Dem\nfähige Dic~nsl:zeit erhöht sich ferner um die bis zum    Antrage ist stattzugeben, wenn dienstliche Gründe\nR t..1:ai 1945 aus Vt~rlolgungs~;ründen in schwerer      die alsbaldige Wiederaufnahme des Dienstes nicht\nwirt:;chc~fUicher Notlt1qe verbrachte Zeit, soweit die    erfordern; wird ihm stattgegeben, so ist die Wahl\ngleiche Zeit nicht schon nach Satz 4 erhöht an-          endgültig.\nrechcnbür 1st.\n(3) Sind Planstellen der nach Absatz 2 erforder-                                § 11\nlichen Art bei dem Dienstherrn nicht vorgesehen,             (1) Hat der Geschädigte (§ 9) vor dem Inkraft-\nso kann der Gesd1Li<lig tc auch in einer Planstelle       treten dieses Gesetzes die gesetzliche Altersgn:mze\nmit geringerem EndqrundqchaJt innerhalb seiner            erreicht oder ist er dienstunfähig geworden, so wird\nLaufbahn wicdernngestellt werden; (~r hat in diesem       ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ge-\nFalle Anspruch auf Dicnstbezüqe und Amtsbezeich-          währt, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu\nnung, wie wenn er gcmi.iß Absatz 2 angestellt wor-        diesem Zeitpunkt im Dienst verblieben wäre. Dabei\nden wäre.                                                 sind Beförderungen, die der Beamte im Verlauf sei-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für        ner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, zu\nBeamte, die in den Wartestand versetzt worden sind        berücksichtigen. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 finden An-\n(§ 5).                                                    wendung.\n(2) Ist die Dienstunfähigkeit infolge einer national-\n§ 10                            sozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungs-\n(1) Bis zur Wiederanstellung (§ 9) erhält der Ge-      maßnahme eingetreten, so wird das Ruhegehalt so\nschädigte als Ruheslandsbeamter das Ruhegehalt,           berechnet, wie wenn der Bearn.te bis zur Erreichung\ndas ihm zustehen würde, wenn er wiederangestellt          der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre.\nund aus dem neuen Amt bei Inkrafttreten dieses\nGesetzes in den Ruhestand getreten wäre; bei Hoch-\n§ 11 a\nschullehrern treten an die Stelle des Ruhegehaltes\ndie Entpflichtetenbezüge. Unterbleibt die Wieder-            (1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs-\nanstellung, weil der Geschädigte seit dem Inkraft-        gefangenschaft oder Gewahrsam einer ausländi-\ntreten dieses Gesetzes dienstunfähig geworden ist         schen Macht befindlichen oder eines in den in § 1\noder die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, so ist    Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-\nvom Beginn des auf den Eintritt der Dienstunfähig-        nannten Gebieten gegen seinen \\,Villen zurück-\nkeit oder die Erreichung der Altersgrenze folgenden       gehaltenen Geschädigten (§ 9) oder einer diesem\nMonats an düs Ruhegehalt so zu bemessen, wie              gemäß § 2 b Abs. 2 gleichgestellten Person erhalten\nwenn er entsprechend seinem Wicdergut.machungs-           Zahlungen in Höhe der Dienstbezüge, die dem Ge-\nanspruch wiederanuestellt und aus diesem Amt mit          schädigten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuge-\ndem Ende des Monats, in dem die vorerwähnten              standen hätten, wenn er in diesem Zeitpunkt nach\nVoraussetzungen eingetreten sind, in den Ruhe-            Maßgabe des § 9 wiederangestellt worden wäre und\nstand getreten wi:ire. Unterbleibt die 'Wieder-           die der Berechnung seines Ruhegehalts nach § 18\nanstellung aus anderen beamtenrechtlichen Gründen,        zugrunde zu legen wären. Hat der Geschädiute die\nso verbleibt es bei dem Ruhegehalt gemäß Satz 1.          gesetzliche Altersgrenze erreicht, so tritt an die\n(2) Stimmt der GcschJ.digle einer Wiederanstel-\nStel!e der Dienstbezüge nach Satz 1 das Ruhegehalt,\nlung nach § 9 Abs. 3 nicht zu, so ist er im Ruhe-         das ihm nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 zustehen\nstand zu belassen; er erhält i:llsdann als Ruhegehalt     würde. Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vorhan-\nbis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum          den sind, können die Bezüge an· sonstige Personen,\ndie einen gesetzlichen Unterhaltsansprur:h gegen den\nEintritt der Dienstunfühigl<eit die Dienstbezüge,\nGeschädigten haben, in Höhe ihres Unterhalts-\nnach denen das Ruhegehalt gemäß Absatz 1 Satz 1\nbemessen wird.                                            anspruchs ausgezahlt werden; sind mehrere Unter-\nhaltsberechtigte vorhanden und übersteigen ihre\n(3) Ist dem Geschädigten nach Ablauf von drei          Ansprüche die Bezüge nach Satz 1 oder 2, so werden\nMonaten seit der Zustellung der Wiedcrgut-                die einzelnen Beträge anteilsmäßig gekürzt.\nmachungscntschcidung (§ 26) noch keine der Vor-\n(2) Nach seiner Heimkehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nschrift des § 9 entsprechende~ Wiederanstellung an-\nstabe a) hat der Geschädigte selbst innerhalb der\ngeboten worden, so erhült er von diesem Zeitpunkt\nin § 24 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Frist einen Wie-\nan als Ruhegehalt die Dienstbezü9e, die sich er-\ndergutmachungsantrag zu stellen. Bis zur Zustellung\ngeben würden, wenn er entsprechend seinem Wie-\ndergutmachungsanspruch wiederangestellt worden            der Entscheidung über diesen Wiedergutmachungs-\nantrag erhält er die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 be-\nwäre. Bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Er-\nreichung der Altersgrenze findet Absatz 1 Satz 2          zeichneten Beträge als Ruhegehalt. Wird dem\nAnwendung.                                                Geschädigten ein Anspruch auf Wiederanstellung\nzuerkannt, so werden ihm die in Absatz 1 Satz 1\nbezeichneten Beträge bis zum Ablauf der Drei-\n§ 10a\nmonatsfrist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 oder bis zu\nEin Geschädigter (§ 9), der bis zur Wieder-            einer früheren V✓iederanstellung (§ 9) gewahrt.\nanstellung Anspruch auf Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1       Wird ihm wegen Dienstunfähigkeit ein Anspruch","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                           1633\nauf Wiederanstellung nichl zuerkannt, so erhält er          regeln sich seine \\Viederverwendung sowie seine\ndie in Absatz 1 Sc1tz 1 bezeichneten Beträge min-           versorgungsrechtlichen und sonstigen Ansprüche\ndestens für die D,mer von zwölf Monatc~n nach               nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung\nAblauf des Mona1s, in dem er entlassen worden ist,          der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nsofern er nicht wiihrcnd dieses Zeitraumes die ge-          Grundgesetzes fallenden Personen mit der Maß-\nsetzliche AI tersnrcnze crn!icht hat. Wird ein Wieder-      gabe, daß an die Stelle des arn 8. Mai 1945 tatsäch-\ngutrnuchungsuntrng gcmfü3 Satz 1 nichL gestellt, so         lich bekleideten Amtes das im \\t\\Tiedergutmachungs-\nenden die ZrJhlungen q<>.miiß Absotz 1 Satz 1 und 2         verfahren festgestellte Amt tritt.\nnach Ablaut von zwölf Monaten, gerechnet vom\nErsten des m1f die Entlassunq folqenden Monats an.                                     § 15\n(3) Die AbsLitw 1 und 2 qcltcn entsprechend,                 (1) Einern Beamten, dessen Beförderung unter-\nwenn sich ein qc~:::chüdiuter fü1!H:standr;bf!arnter (§ 17) blieben isl (§ 5), ist Wiedergutmachung durch Nach-\nin Krie~1sgdc1ngcnschaft oder Gewahrsam einer               holung der Beförderung zu gewähren, die er im\nauslündischen Mucht befindet oder in den in § 1             Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich er-\nAbs. 2 Nr. 3 des Bun(fosvcrtricbcnen~Jesetzes ge-           langt hätte. § 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 13 und 14 Abs. 2\nnannten Cebieten gegen seinen Willen zurück-                gelten entsprechend.\ngehalten wird.\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,\n§ 11 b                             wenn die planmäßige Anstellung oder die Berufung\nRuhestandsbeamte, die auf Grund der Zweiten              eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhält-\nVerordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des                nis auf Lebenszeit unterblieben ist.\nBeamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (Reichs~;esetz-\nblatt I S. 5BO) als Beamte auf \\t\\Tiderruf wieder-                                     § 16\nverwendet war~n und ctns dieser Verwendung aus                  (1) Beamte, die infolge Strafurteils oder Dienst-\nGründen des § 1 entli:!sscn wurden sind, werden so          strafurteils aus dem Dienst ausgeschieden oder ent-\nbehandelt, wie wenn sie bis zum 8. Mai 1945,                fernt worden sind (§ 5), gelten im Sinne der §§ 9\nlängstens jedoch bis zum Eintritt der Dienstunfähig-        bis 13 als entlassene Beamte. Die \\t\\Tiedergutmachung\nkeit, als Beamte aut Widerruf wiederverwendet wor-          nach diesen Vorschriften setzt voraus, daß\nden wären.                                                          1. das Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben\ngilt oder im \\Niederaufnahmeverfahren oder\n§ 12\nin einem              gesetzlich gereg-elten\nBei einem auf ZeH ~FWiihlten oder ernannten Be-                     Verfahren aufgehoben ist oder\namten wird unterstclH, daß er bis zum 31. Dezember\n2. die beainten- oder versorgungsn~chtlichcn\n1946, länqst!~ns jedoch bis zum Eintritt der Dienst-\nFolgen des Urteils im Gnadenwege beseitigt\nunfähigkeit oder bis zur Vollendung des achtund-\nsind.\nsechzi9sten Lebensjahres oder bis zu seinem Tode\nim Amt verblieben wörn. Es wird ferner unterslellt,            (2) Können die Folgen des Urteils auf den in\ndaß ihm spJtcsl.Nis nach Ablauf der durch die               Absatz 1 r;,qeqeoen_1-3n Wegen nicht beseitigt wer-\nSchfüügung vor1.c~iliq bcPndeten Amt~:periode die           den, so steht das Urt,~i] einer Wiedergutmachung\nBezüge der nüchsLhöhcrcn Besoldung:;gruppe zu-              nicht entgegen, we'l.n nach den Feststellungen der\nerkannt worden w~iren, soweit dies nach den Reichs-         entscheidenden Behörde kein Sachverhalt vorliegt,\nricl1tJinien Uü die              der Gemeindebeamten        der die Anwendung dieses Gesetzes ausschließt.\nvom 22. Juli 1941 zulässig war.\n§ 17\n§ 13\nRuhestandsbeamte sowie Witwen und Waisen,\nDas sich nach § 10 Abs. 1 sowie den §§ 11 und 12         denen das Ruheuehalt oder das Witwen- oder Wai-\nergebende Ruhegehalt ist auch der Bemessung der             sengeld ganz oder teilweise entzogen worden ist\nHinterblid>encnbezügc zugrunde zu legen; dies gilt          (§ 5), haben Anspruch auJ Wiedergewährung der\nauch dann, wenn die Ehe nach der Entlassung des             entzogenen Versorgungsbezüge.\nGeschädigten oder dcss()Il vorzeitiger Versetzung\nin den Ruhestcmd oder Wartestand, jedoch vor Voll-\n§ 18\nendung des tünfundscchzir1sLen Lebensjahres ge-\nschlossen worden ist. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend,           (1) Die Versorgung gemäß den §§ 10, 10a, 11,\nwenn der Beamte infolue einer nationalsozialisti-           11 b, 12, 13 und 17 regelt sich nach dem Recht des\nschen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme              Dienstherrn, gegen den sich der Wiedergutma-\nverstorben ist.                                             chungsanspruch richtet Entsprechendes gilt für die\ngemäß § 11 a zu gewährenden Zahlungen.\n§ 14\n(2) Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig\n(1} Für Beamte, die in ein Amt mit geringerem\nist, finden die versorgungsrechtlichen Vorschriften\nEndgrundgehc1lt versetzt worden sind (§ 5), und ihre\ndes für die Bundesbeamten geltenden Beamtenge-\nHinterbliebenen gelten § 9 Abs. 2 und 3, §§ 11 und\nsetzt;S Anwendung. Die ruhegehaltfähigen Dienst-\n13 entsprechend.\nbezüge bemessen sich nach den Besoldungsordnun-\n(2) Hat der Gcschüdigte das von ihm am 3. Mai            gen A und B ohne die für die Polizeivollzugsbeam-\n1945 b(~1dPidr~te J\\mt ans den in Artikel 131 des           ten früher geltend<~n Untergruppen (Fußnoten). Für\nGrundgesetzes bezeichneten Crün<len verloren, so            die geschädigten Ruhestandsbearnten und sonstigen","1634                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVersorgungsPmpfüngc!r sowie deren versorgungs-           die Entlassung voraussichtlich erlangt hätten. Ent-\nbcrcchl.iglcn Uin!c!rblie>hcncn in den dem Deutschen     sprechendes gilt, wenn die in Satz 1 genannten\nReich angcr3Jiedcrl.cn Cehicten und die geschädigten     Personen zwar nicht entlassen, aber aus Gründen\nAngehörigen der au~.onomen Verwaltung des ehe-           des § 1 nicht beförderl worden sind.\nmaligen Protektorats Böhmen und Mähren (§ 1\nAbs. 2 Nr. 2) gelten als ruhcgchallfähige Dienst-\nbezüge die entsprechenden Dienstbezüge der ver-                     c) Angestellte und Arbeiter\ngleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen                                 § 21\nDienstes; auf die hiernach zustehenden Versor-\ngungsbczüqo werden Zahlungen, die von einer aus-            (1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der\nländischen Vc!rsorgm1qseinrichtung auf .Grund des        Angestellten und Arbeiter, die einen vertraglichen\nder Wiedcrgutmachun~.J zugrunde liegenden Dienst-        Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen\nverhi:illnisses für df!n gleichen Zeitraum geleistet     Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben oder ohne\nwerden, nach dem amthchen Umrechnungskurs an-            die Schädigung erlangt haben würden, finden die\ngerechnet.                                               Vorschriften der §§ 9 bis 19 entsprechende Anwen-\n§ 19\ndung. Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig\nist, gilt § 18 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend,\n(1) Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum In-        daß die Versorgungsbezüge sich nach den für die\nkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Entschädigung      Geschädigten früher maßgebend gewesenen Satzun-\nin Höhe der sich nach den §§ 10, 11. 12, 13, 17 und      gen, Dienstordnungen, Ruhevergütungs- oder Ruhe-\n18 ergebenden Versorgungsbezüge gewährt.                 lohnordnungen oder Linzelarbeitsverträgen bemes-\n(2) In den Uindern geltende Rechtsvorschriften        sen; die für die Beamten festgesetzten Mindestver-\nund Verwaltungsanordnungen, die die Gewährung            sorgungsbezüge gelten. Nach den vorgenannten\neiner Entscbüdi~Jung für entgangene Bezüge aus           früheren Versorgungsn:gelungen richtet sich auch\nder Zeit vor dem 1. April 1950 vorsehen, bleiben         die Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen\nunberührt, soweit das Land oder eine der Landes-         Rentenversicherungen oder aus Zusatzversicherun-\naufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder        gen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Sofern\nStiftung des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz      in Einzelfällen die maßgebend gewesenen Satzun-\nzur Wiedergutmachung verpflichtet ist.                   gen, Dienstordnungen. Ruhevergütungs- oder Ruhe-\nlohnordnungen oder Einzelarbeitsverträge ihrem\nWortlaut nach nicht bekannt sind, sind bekannte\nb) Berufssoldaten                       gleichartige Versorgungsregelungen der Bemessung\n§ 20                           der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.\n(1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der Be-\n(2) Für die übrigen Angestellten und Arbeiter\nrufssolda len der früheren Wehrmacht sowie ihrer         gelten die §§ 9, 14 und 15 entsprechend.\nHinterbliebenen finden die Vorschriften der §§ 9\nbis 19 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,              (3) Angestellte und Arbeiter, die im Verlaufe\ndaß die ruhegehaltföhigen Dienstbezüge sich nach         ihrer Beschäftigung nirht in das Beamtenverhältnis\nden Besoldungsordnungen A und B bemessen. Die            übergeführt worden sind, obwohl die Voraussetzun-\nEinreihung in diese Besoldungsordnungen richtet          gen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grund-\nsich nach der als AnlaJe 3 beigefügten Tabelle. Die      sätze vorlagen, sind unter entsprechender Anwen-\nFestsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besol-     dung des § 9 Abs. 2 nachträglich in das Beamten-\ndungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt            verhältnis überzuführen. Das Besoldungsdienstalter\nsich nach dem für ß;)amte geltenden Vorschriften         und die ruhegehaltfähige Dienstzeit sind so fest-\ndes Reichsbesoldungsue~etzes; die Ausführung re-         zusetzen, wie wenn der Angestellte oder Arbeiter\ngelt der Bundesminister des Innern durch Rechts-         rechtzeitig in das Br~amtenverhältnis übergeführt\nverordnung.                                              worden wäre. § 14 Abs. 2 findet entsprechende An-\n(2) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die         wendung.\nWehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai             (4) Der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr\n1935 (Reichsgesctzbl. I S. G09) wie die alte Wehr-       hat auch Wiedergutmachung für einen Schaden zu\nmacht (Heer, Mürine, Schutztruppe) und die Reichs-\ngewähren, den Angestellte und Arbeiter durch\nwehr.\nEntlassung oder vorzeitige Beendigung ihres Ar-\n(3) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht (Ab-        beitsverhältnisses in einer zusätzlichen Alters- und\nsatz 2), die mit lebenslänglicher Dienstzeitversor-      Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes\ngung ausgeschieden waren und als wiederverwen-           erlitten haben.\ndete Soldaten des Beurlaublenstandes aus Gründen                                  § 21 a\ndes § 1 entlassen worden sind, werden bei Anwen-\ndung des § 53 Abs. 1 Satz 3 und des § 64 Abs 1               (1) Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 21\nSatz 1 Halbsatz 2 d2s Gesetzes zur Regelung der          Abs. 2 erhalten, sofern sie ohne die schädigende\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-      Maßnahme(§ 5Abs.1 Nr. 3 Buchstabe a, b) nach den für\ngesetzes fallenden Personen so behandelt, wie            sie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit von minde-\nwenn sie bis zum 8. :tvfo.i 1945, längstens jedoch bis   stens fünfzehn Jahren erreicht haben würden und\nzum Eintritt der Dienstunfähigkeit, im Beurlaubten-      dienstfähig sind, bis zur Wiedereinstellung oder bis\nstande wiederverwendet worden wären; hierbei             zum Eintritt der Dienstunfähigkeit, längstens jedoch\nwerden Beförderungen berücksichtigt, die sie ohne        bis zur Vollendung d,~s fünfundsechzigsten Lebens-","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                        1635\njahres oder bis zur Erlangung der Versicherten-        §§ 159, 162, 165 und 169 des Bundesbeamtengesetzes\nrenten aus den gesctz]ichen Rentenversicherungen       gelten ebenfalls sinngemäß.\nmit Ausnahme der Bergmannsrente, Bezüge in Höhe\n(4) § 11 a gilt sinngemäß.\nder HfüJte des Arbeitseinkommens (Vergütung oder\nLohn), das ihnen zugeslanden htitte, wenn sie bei         (5) Für die Dauer der Gewährung von Bezügen\nInkrnfttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des         der in Absatz 2 genannten Art gilt der Geschädigte\nihnen zuerkannten Wiedergutmachungsanspruchs           als im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherungen\nwiedereingestellt worden wliren. Für Angestellte       versicherungspflichtig beschäftigt. Die Bezüge nach\nund Arbeiter im Sinnl~ des § 21 Abs. 2, die ohne die   Absatz 2 gelten als Arbeitsentgelt.\nschädigende Maßnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nstabe a, b) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach    (6) Die Versicherung ist in dem Zweig der gesetz-\nden für sie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit     lichen Rentenversichernngen durchzuführen, dem\nvon mindestens fünfundzwanzig Jahren erreicht          der Geschädigte nach der Art der Beschäftigung\nhaben würden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an      angehören würde, WEmn er der Vorschrift des § 9\nStelle der Hälfte sechzig vom Hundert des dort         entsprechend wiedereü1gestellt worden wäre. In\ngenannten Arbeitseinkommens gewährt werden.            den Fällen des Absat:~es 9 oder bei einer versiche-\nWird die Dienstfähigkeit wiedererlangt oder die        rungspflichtigen Beschä fligung oder Tätigkeit eines\nRente wegen einer Anderung in den Verhältnissen        Beziehers von Bezügen der in Absatz 2 genannten\ndes Berechtigtem entzogen oder fällt eine Rente auf    Art, für die Beiträge zu den gesetzlichen Renten-\nZeit weg, so lebt der Anspruch auf Bezüge nach         versicherungen nicht im Lohnabzugsverfahren zu\nSatz 1 oder 2 wieder auf.                              entrichten sind, ist die Versicherung in dem Zweig\nder gesetzlichen Rentenversicherungen durchzufüh-\n(2) Ist dem Geschädigten, der zur Zeit der Ent-    ren, in dem der Geschädigte auf Grund der tat-\nscheidung über den Wiedergutmachungsantrag (§ 26)      sächlich ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit\ndie nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 erforderliche Dienst-  versichert ist. Soweit die Versicherung in der\nzeit erreicht haben würde, nach Ablauf von drei        Rentenversicherung der Angestellten oder in der\nMonaten seit der Zustellung der Wiedergutma-           knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen\nchungsentscheidung noch keine der Vorschrift des       ist, findet § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversiche-\n§ 9 entsprechende Wiedereinstellung angeboten          rungsgesetzes oder •~ 1 Abs. 2 des Reichsknapp-\nworden, so erhöhen sidi von diesem Zeitpunkt an        schaftsgesetzes Anwendung.\ndie ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge auf das\nvolle Arbeitseinkommen. Würde die nach Absatz 1           (7) Bezieht der Geschädigte Arbeitseinkünfte aus\nSatz 1 erforderliche Dienstzeit erst später erreicht   nichtselbständiger Arbeit oder aus einer selbstän-\nsein, so werden vom Ersten des Monats an, in dem       digen Tätigkeit und unterliegt er wegen dieser\nsie erreicht wäre, die erhöhten Bezüge gemäß Satz 1    Beschäftigung oder Tätigkeit der Versicherungs-\ngewährt.                                               pflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen, so\nvermindert sich der der Beurteilung der Versiche-\n(3) Bezieht ein Empfänger von Bezügen nach Ab-     rungspflicht sowie der Berechnung der Beiträge und\nsatz 1 oder 2 ein Einkommen oder eine Versorgung       der Leistungen zugrunde zu legende Arbeitsentgelt\naus einer Verwendung im ö.ffentlichen Dienst, so       (Absatz 5 Satz 2) um den Betrag, der nach Absatz 3\nsind die §§ 158, 160 des Bundesbeamtengesetzes         auf die Bezüge nach Absatz 2 anzurechnen ist.\nsinngemäß anzuwenden. Sonstige Arbeitseinkünfte\naus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb         (8) § 1385 Abs. 4 Buchstabe a der Reichsversiche-\noder aus selbständiger oder nichtselbständiger Ar-     rungsordnung, § 112 Abs. 4 Buchstabe a des Ange-\nbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne      stelltenversicherungsgesetzes und § 130 Abs. 6 Buch-\ndes § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuer-       stabe a des Reichsknappschaftsgesetzes gelten ent-\ngesetzes werden auf die Bezüge angerechnet. Hier-     sprechend.\nbei bleibt die Hälfte dieser Einkünfte anrechnungs-        (9) Ubt der Bezieher von Bezügen der in Absatz 2\nfrei, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des        genannten Art eine ve:·f'icherungspflichtige Beschäf-\nUnterschiedes zwischen den Bezügen und dem             tigung aus, für die Beiträge zu den gesetzlichen\nvoHen Arbeitseinkommen odc~r, sofern dieser Unter-     Rentenversicherungen im Lohnabzugsverfahren zu\nschiedsbetrag zweihundcrtfünfzig Deutsche Mark         entrichten sind, so gilt cilese als Hauptbeschäftigung\nmonatlich nicht erreicht, dieser Betrag; bleibt das    im Sinne des § 1396 Abs. 3 der Reichsversicherungs-\nvolle Arbeitseinkommen hinter der in § 158 Abs. 4       ordnung und des § 118 Abs. 3 des Angestellten-\ndes Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Höchst-        versicherungsgesetzes.\ngrenze zurück, so gilt bei der Ermittlung des\nUnterschiedsbetrages diese Höchstgrenze als volles        (10) Für die in Absatz 5 genannte Zeit entrichtet\nArbeitseinkommen. \\'om Ersten des auf die Voll-       der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr die\nendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres fol-       Beiträge bei Beendigung der Gewährung von Be-\ngenden Monats an wird die Anrechnung von Ar-           zügen der in Absatz 2 genannten Art, spätestens\nbeitseinkünften gemäß Satz 2 und 3 dahin begrenzt,     jedoch nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,\ndaß dem Geschädigten noch mindestens ein Betrag        unmittelbar an den Träger der gesetzlichen Renten-\nin Höhe der sich nach Absatz 1 ergebenden Bezüge      versicherung und fügt eine Bescheinigung bei, die\nzu leisten ist. Bei der Anrechnung von im Auslande     Beginn und Ende der Zeiten der Gewährung dieser\nerzielten Arbeitseinkünften ist der amtliche Um-       Bezüge sowie deren Höhe, soweit diese der Bei-\nrechnungskurs der ausJJndischen Währung zugrunde       tragsentrichtung zugrunde gelegt ist, bezeichnet;\nzu legen. Die Vorschriften des § 156 Abs. 2, der       § 29 Abs. 1 findet Anwendung. Der Träger der","1636                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ngesetzlichen Rentenvei·sichcrung beurkundet die            wiegend weitedührt. Werden die Aufgaben weder\nZeiten und Bezüge und erteilt dem Geschädigten             ganz noch überwiegend von einem Dienstherrn im\ndarüber eine Aufrechnungsbeschcinigung. Der Ge-            Geltungsbereich dieses Gesetzes weitergeführt, so\nschädigte muß sich bei jeder Zahlung von Bezügen           trifft die Wiedergutmachungspflicht den Bund.\nnach Ahsatz 2 den c1_uf ihn cntfolJenden Anteil an\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der\ndem Beitrag zn dc'l n•~selzlichcn Rentenversiche-\nrungen abziehen lc:1ssen.                                  Geschädigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes im\nöffentlichen Dienst als Beamter auf Lebenszeit oder\nauf Zeit verwendet wird oder nach dem 8. Mai 1945\nd) Nichtbeamtete                         bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet wor-\nHochschulprofessoren                         den ist; in diesem Falle trifft die Wiedergut-\nund Privatdozenten                        machungspfücht den derzeitigen oder letzten Dienst-\n§ 21 b                         herrn.\n(4) Ob eine Dienststelle, gegebenenfalls welche,\nAuf die Wiedcrgulmachw1rr;,_rnsprüche der nicht-\ndie Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 weiterführt,\nbeamteten außcrordcnUidien Profossorcn und Pri„\nentscheidet im Zweifelsfalle der Bundesminister des\nvatdozenten an den wü;;;cn,;dwJtlichen Hochschulen\nInnern.\nsowie ihrer Hinterbliebenen finden die Vorschriften\nder §§ 9, 10, 10 a, 11, 11 a, 13, 16, 18 und 19 en1-           (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn\nsprcchendc Anwendung mit folqcnden Maßgaben:               die Schädigung im Bereich einer Einrichtung im\nSinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 4 stattgefunden hat. Wer-\n1. Wäre der Geschüdigte im Verlauf seiner akade-       den im Faile des Absatzes 2 Satz 1 die Aufgaben\nmischen Laufbahn voraussichtlich                    einer Nichtgehietskörperschaft ganz oder über-\na) beamteter Dozent oder außerplanmäßiger          wiegend von einer Einrichtung im Geltungsbereich\nProfessor,                                      dieses Gesetzes weitergeführt, die keine Körper-\nb) beamteter außerordentlicher Professor,          schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts\nc) ordentlicher Professor                          ist, so ist diese Einrichtung zur \\tViedergutmachung\nverpflichtet.\ngeworden, so ist ihm die Rechtsstellung und\ndie Besoldung zu gewähren, als ob er im Falle                                 § 22a\nvon a) ein Amt der Diätenordnung für die                (1) Hat der geschädigte Beamte einen Anspruch\naußerplanmäßigen Professoren, die Do-      auf Wiederanstellung oder Beförderung gegen den\nzenten und wissenschaftlichen Assi-        Bund und steht im Bereiche der zuständigen ober-\nstenten an den wissenschaftlichen          sten Bundesbehörde keine freie Planstelle zur Ver-\nHochschulen,                               fügung, die der ihm zu gewährenden Rechtsstellung\nvon b) ein Amt der Besoldungsgruppe H 2,            und Besoldung entspricht, so hat der Bundesminister\nder Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsaus-\nvon c) ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 b\nschusses des Deutschen Bundestages zum Zwecke\nbekleidet hätte, wobei die für Einzelfälle zu-      der Unterbringung des Geschädigten eine vor-\ngelassenen Sonderregelungen sowie Ein-              handene Planstelle mit dem Zusatz „künftig umzu-\nnahmen an Unterrichtsgebühren unberücksich-         wandeln in Besoldungsgruppe ... \" in eine Planstelle\ntigt bleiben.                                       einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund-\n2. Die ruhegelwltfühige Dienstzeit und das              gehalt umzuwandeln oder, falls die Wiederanstel-\nDiätendienstalter beginnen mit der Habilita-        lung oder Beförderung auf diese Weise nicht\ntion, sofern sich nicht nach anderen Vorschriften   durchführbar ist, eine Planstelle der erforderlichen\nein früherer Zeitpunkt ergibt. Die Zeit zwischen    Art mit dem Zusatz „künftig wegfallend\" im Haus-\nder Entziehung der Lehrbefugnis und der             haltsplan zusätzlich auszubringen. Diese Maßnah-\nWiederanstellung gilt als Dienstzeit im Sinne       men sind auch dann zulässig, wenn für den wieder-\ndes Besoldungs- und Versorgungsrechts.              gutmachungsberechtigten Beamten eine seiner\ndienstlichen Eignung entsprechende Verwendung\nin einer freien Planstelle nicht möglich ist.\nITI. Abschnitt                           (2) Freie planmäßige Stellen sind mit Beamten\nzu besetzen, die aus einer Planstelle nach Absatz 1\nWicdergu tmach ungspflich t                 besoldet werden und die erforderliche Vor- und\nAusbildung für das zu übertragende Amt besitzen.\n§ 22                           Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen\n(1) Zur Wiedergutmachung verpflichtet ist der           zulassen. Wird der Beamte in eine Planstelle des\nDienstherr, in dessen unmittelbarem Dienstbereich          ordentlichen Stellenplans eingewiesen, so fällt die\ndie Schädigung stattgefunden hat.                          zusätzliche Planstelle weg; war die Stelle umge-\nwandelt, so entfällt die Höherstufung.\n(2) Hat die Schädigung im Bereich einer Dienst-\nstelle· des Reichs oder einer sonstigen Gebiets-\nkörperschaft oder Nichtgebietskörperschaft statt-                                   § 22b\ngefunden, die seither weg~Jefallen ist oder ihren             (1) Wird ein geschädigter Beamter, dessen Wie-\nSitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes        deranstellungsanspruch sich gegen den Bund richtet,\nhat, so ist wiedergutmadmngspflichtig der Dienst-          für den sich aber keine geei.gnete Verwendungs-\nherr, der die Aufgaben der Dienststelle im Gel-            möglichkeit im Bundesdienst bietet, von einem an-\ntungsbereich dieses Gesetzes ganz oder über-               deren Dienstherrn wiederangestellt (§ 9), so kann","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                                   1637\ndiesem vor der Wiederanstellung von der obersten      herrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Be-\nBundesbehörde (§ 26 Abs. 1) mit Zustimmung des         amter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder als Ange-\nBundesministers des Innern ein laufender Zuschuß       stellter oder Arbeiter mit vertraglichem Anspruch\naus Bundesmitteln zuucsichert werden.                 auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsät-\n(2) Der Zuschuß    betriigt die Hälfte der Dienst-  zen oder auf Ruhelohn wieder angestellt, so hat der\nbezüge, die bei einer Wiedcrnnstellung des geschä-     zur Vviedergutmachung verpflichtete Dienstherr bei\ndigten Beamten in einem Amt dPr im Wiedergut-          Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungs-\nmadrnngsbcscheid bezeichneten Besoldungsgruppe         bezüge zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhält-\nzu Zilrilen würen. Ifot der ü.nderc Dienstherr den ge- nis der bis zur WiederansteJlung zurückgelegten\nschädigten Beamten nuch dem Ink.rafttreten dieses       ruhegehaltfö.higen Dienstzeit zu der gesamten ruhe-\nGesetzes bereits als Bcumten auf Lebenszeit oder       gehaltföhigen Dienstzeit, nach vollen Jahren be-\nauf Zc~it in einer nicht dem Wiedergutmachungs-        rechnet, entspricht.\nbescheid entsprechenden Rechtsstellung übernom-           (2) Soweit   Ruhegehälter             und Hinterbliebenen-\nmen, so ist der Zuschuß höchstens bis zum Betrage      bE!züge aus               c,,n,1.,,t;3c,,c::u gezahlt oder erstat-\nder in Durchführung der Wiedergutmachung ent-          tet werden, steht der dem wiedergutmachungsptlich-\nstehenden l'v1chrnufwcndungcn zu bemessen.             tigen Dienstherrn zur Last fallen de Anteil den Kas-\n(3) Der Jaufonde Zuschuß enlfäJlt für die Zeit,\nsen zu.\nwährend der der Beamte nach der 'Wiederanstellung         (3) Bestimmungen     der Satzungen der Versor-\nkeine Dienstbezüge crlüill. Er vcmnindert sich, so-    gungskassen, nach denen Personen über ein be-\nlange der Beamte nicht die Dienstbezüge in der ihm     stimmtes Lebensalter hinaus der Kasse nicht\nnach dem Wiedergulmachungs!wscheid zustehenden         zugeführt werden können oder nach denen für sol-\nHöhe erhält, in dem der Verminderung der Bezüge        che Personen höhere Sätze zu zahlen oder Nach-\nentsprechenden Verhältnis.                             zahlungen zu entrichten sind, finden keine Anwen-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Angestellte      dung.\nund Arbeiter entsprechende Anwendung mit der\nMaßgabe, daß der laufende Zuschuß nach Absatz 2                            IV. Abschnitt\nSatz 2 auch zugesichert wcrdc~n kann, wenn sie vor\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen an-                            Verfahren\nderen Dienstherrn übernommen worden sind; der\nUbernahrne als Beamter uuf Lebenszeit oder auf Zeit                              § 24\nentspricht die Begründung eines dem Wiedergut-\n(1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag ge-\nmachungsbescheid entsprechenden Rechtsverhält-\nwährt. Antragsberechtigt sind die in § 2 Abs. 1 und\nnisses.\n§ 2 b bezeichneten Personen.\n(5) Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 in Verbin-\ndung mit Absatz 4 kann ein li:iufonder Zuschuß auch       (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezem-\nzugesichert werden, wenn ein qcschädigter Beamter      ber 1956 bei der für den Wohnort zuständigen An-\nals Dienstordnungsanuestellter oder ein geschädig-     meldebehörde oder, wenn der Geschädigte sich im\nter Dienstordnungsangestellter als Beamter auf         öffentlichen Dienst befindet, bei der Anstellungs-\nLebenszeH oder auf Zeit von einem anderen Dienst-      behörde oder der dieser entsprechenden Verwal-\nherrn mit der Besoldung übernommen wird, die dem       tungsstelle zu stellen. Im Falle des späteren Zuzugs\nWiedergutrnachungsbescheid entspricht. Im Sinne        (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4) endet die Frist gemäß\ndes Absatzes 2 Satz 2 entspricht der Ubernahme         Satz 1 ein Jahr nach der Wohnsitznahme im Geltungs-\nals Beamt(~r auf Lebenszeit oder auf Zeit die Uber-    bereich dieses Gesetzes. Für Personen, die künftig-\nnahme als Di enstordnungsangeslellter, der Uber-       hin durch eine gemäß § 2 a Abs. 1 zu erlassende\nnahme als Dicnstorclnunqsangestcllter die Uber-        Rechtsverordnung in die Regelung dieses Gesetzes\nnahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit.        einbezogen werden, endet die Antrngsfrist ein Jahr\nnach Verkündung der Rechtsverordnung. Die Frist\n§ 22c                         gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig\nbei einer unzuständigen Behörde gestellt ist.\nWird ein Geschädigter (§ 9) von einem anderen\nals dem zur Wiedergutmachung verpflichteten               (3) Ist die in Absatz 2 genannte Frist versäumt,\nDienstherrn eingestellt oder als Beamter auf Le-       so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung\nbenszeit oder auf Zeit in einer Planstelle angestellt, nicht aus, wenn der Geschädigte ohne sein Ver-\nso sind die Aufwcndunaen für die Beschäftigung         schulden verhindert war, den Antrag fristgerecht\ndieses Geschüdigten oder die Planstelle, die mit       einzureichen.\nihm besetzt wird, auf die Pflichtanteile gemäß §§ 12      (4) Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der Be-\nund 13 des Gesetzes zur Reueh1 ng der Rechtsver-       rechtigte seinen Wiedergutmachungsanspruch bereits\nhültnisse der unter A.rtikcl 131 des Grundgesetzes     auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nfallenden Personen anzurechnen. Satz 1 gilt auch,      geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungs-\nwenn der Geschädiqte vor dem Inkrafttreten dieses      anordnungen angemeldet hat.\nGesetzes eingestellt oder in einer Planstelle an-\ngestellt worden ist.                                                            § 24a\n§ 23                            Können Urkunden, die für die Geltendmachung\n(1) Wird ein Gcschüdigter von einem anderen als     von Ansprüchen nach diesem Gesetz erford2rlich\ndem zur 'Nicdcrgutmachung vcrp!1ichleten Dienst-       sind, nicht beigebracht werden, so können als Be-","1638                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nweismitlcl auch eidcsstatlliche Versicherungen von             tenen Entscheidung. Vor der Erhebung der Klage im\nZeugen oder notfalls des Antrngstcllers selbst zuge-           Verwaltungsrechtsweg bedarf es keiner Nachprüfung\nlassen werden. Zuständig für die Abnahme eides-                in einem Vorverfahren.\nstattlicher Versicherungen (§ 156 des Strafgesetz-\nbuchs) ist in diesen Fällen auch die Dienststelle, die                                   § 27\nfür die Entscheidung über die geltend gemachten\nAnsprüche zusUind ig ist.                                         (1) Wird derWiedergutmachungsanspruch auf § lß\ngestützt, so ist in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2\n§ 25                                 die Entscheidung (§ 26) auszusetzen, bis das schä-\ndigende Urteil aufgehoben ist oder die beamten-\n(1) Die Behörde, bei der der Antrag auf Wieder-            oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im\ngutmachung gestellt ist oder an die der Antrag zur             Gnadenwege beseitigt sind. Entsprechendes gilt,\nBearbeitung abgegeben wird, hat alle für die Ent-              wenn der Wiedergutmachung ein Urteil im Sinne\nscheidung erheblichen Tatsüchen zu ermitteln. Nach             des § 8 Abs. 1 Nr. 3 entgegensteht.\nKVirung des Sachverhalts legt sie den Antrag mit\nihrer Stellungnahme der zuständigen obersten                      (2) Solange für    den Bereich eines Dienstherrn\nDienstbehörde oder Verwallungsstelle des wieder-               eine Regelung über die Beseitigung strafrechtlicher\ngutmachungspll ichli~Jen Dienstherrn vor.                      oder dienststrafrechtlicher Maßnahmen nicht ge-\ntroffen ist, stehen diese Maßnahmen einer Wieder-\n(2) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschädig-           gutmachung des erlittenen Schadens nicht entgegen.\nten der früheren Reichsverwaltungen, deren Auf-\ngaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltun-\ngen weilcrgeführ+. werden, die entsprechende ober-                                      § 27 a\nste Bundcsbehc>rde, für die Geschiidigten der Bahn                Ist eine Einrichtung im Sinne des § 2 a Abs. 1\nder Vorstand di;r Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3            Nr. 4 zur Wiedergutmachung verpflichtet, so finden\nSatz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember                 die §§ 25 bis 27 keine Anwendung. Das Verfahren\n1951 -- Bunclesgcsetzbl. I S. 955). Für die übrigen            regelt sich in diesen Fällen nach dem Neunten\nFälle, in denen der Bund wicdcrgutmachungspflichtig            Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)\nist, bestimmt der Bundesminister des Innern, welche            mit Ausnahme des § 175 Abs. 2 und 3 sowie der\nBehörde als oberste Dienstbehörde gelten soll.                 §§ 182, 186 bis 190, 199 bis 205 und 212.\n§ 25a\nDen nach §§ 24 bis 26 für die Anmeldung und Ent-\nscheidung zuständigen Behörden oder Verwaltungs-                                    V. Ab s c h n i t t\nstellen isl in entsprechender Anwendung des § 191\nAbs. 3, Abs. 4 Nr. 2 bis 4 und Abs. 5 des Bundes-                              Zahlungsvorschriften\nentschädigungsgesetzes (BEG) Rechts- und Amts-\n§ 28\nhilfe zu leisten.\nDie Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge\n§ 26                                  beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, im\n(1) Die Entscheidung über die Wiedergutmachung               Falle des späteren Zuzugs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2\ntrifft die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungs-             bis 4) jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem\nstelle (§ 25), soweit nicht nach den in den Ländern            der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden\ngeltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungs-                 Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\n\"lllonlnungen eine andere Behörde zuständig ist.               nommen hat.\n(2) Die Entscheidung ist zu begründen. Aus der                                       §  29\nBegrCmdung muß hervorgehen, auf Grund welcher\nTatsachen und Bewcüm1ittcl dr:r 'vVicd0rgulrnachungs-             (1) Die als Wiedergutmachung zu gewährenden\nanspruch anerkannt oder u , J u , · .. • \" ' · \" \" wird und in Zahlungen werden, soweit der Bund wiedergut-\nwelchern Umfange Wiedergutmachung zu gewäh-                    machungspflichtig ist und keine für die Zahlung\n·en ist.                                                      zuständige Bundesdienststelle besteht, von dem\nLande, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz oder\n(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu-           dauernden Auienthalt hat, für Rechnung des Bundes\nstellen.                                                       geleistet.\n(4) Eine Entscheidung, durch die der Wiedergut-\n(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden\nmachungsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt\nVersorgungsbezüge, Vorschüsse auf solche, Zuwen-\nwird, kann durch Klaue im Verwaltungsrechtsweg                 dungen, Unterhaltsbeträge und ähnliche Zahlungen,\nangefochten werden. Soweit dmch dle in den Län-\ndie für den gleichen Zeitraum geleistet worden sind,\ntlern geltenden Rechtsvorschriften Rechtsstreitig-\nangerechnet.\nkeiten über Wiedergutmachungsansprikhe gegen\ndas Land oder eine der Landcsuuf sieht unterstehende              (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn auf Grund\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen           des der Wiedergutmachung zugrunde liegenden\nRechts den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbar-             Dienstverhältnisses Zahlungen von einer ausländi-\nkeit zugewiesen sind, verbleibt es bei dem ordent-             schen Versorgungseinrichtung geleistet worden\nlichen Rechtsweg. Die Frist zur Erhebung der Klage             sind. Bei der Anrechnung ist der amtliche Umrech-\nbeträgt drei Monate seit Zustellung der angefoch-              nungskurs zugrunde zu legen.","Nr. 71 -     Tclg der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                      1639\n§ 30                                 (2) Die Wiedergutmachung ist zu entziehen, wenn\nein Geschädigter nach dem 23. Mai 1949 die freiheit-\n(1) Standen einem Berechli~Jten vor Zuerkennung\nliche demokratische Grundordnung im Sinne des\neiner Wicdergu Lrrwchung auf Crund dieses Gesetzes\nVersorgungsünsprüchc gegen einen anderen als den              Grundgesetzes bekämpft hat.\nnach § 22 wiedergulmudrnng:;pilichtigen Dienstherrn              (3) § 26 findet Anwendung.\nzu, so erstattet die~,c~r Dienstherr die vom wieder-\n9utmachun9:,pflichtigcm Dienstherrn zu zahlenden\nVersorgungsbezüge insowei L, als er ohne die Wie-\nVII. Abschnitt\ndergutmadrnng zur Zuhlung von Versorgungs-\nbezügen verpflichtet sein würde.                                      Ubergangs- und Schlußvorschriften\n(2) In den Füllen der §§ 14 und 15 hat der ohne                                      § 31 a\ndie Wiedergutmachung zur Zi:1hlung von Versor-\ngungsbezügen verpflichtete Dienstherr die Ver-                   Ist einem Geschädigten, dessen Dienstverhält-\nsorgungsbezüge in der sich aus dem Wiedergut-                 nis durch die Schädigung geendet hat oder dem\nmachungsbcscheid ergebenden Höhe zu leisten. Der              Versorgungsbezüge entzogen worden sind, aus\nwiedergutmachungspilichtige Dienstherr ist ihm in             Gründen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr 2\nHöhe des sich durch die Wiedergutmachung                      Wiedergutmachung nicht gewährt worden, so\nergebenden Mehrbetrages zur Erstattung ver-                   findet das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-\npflichtet.                                                    nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nfallenden Personen Anwendung, sofern er ohne\n(3) Sind für die Zeit vom 1. April 1950 ab Zahlun-         die Schädigung zum Personenkreis des genannten\ngen von einem anderen als dem wiedergutmachungs-              Gesetzes gehören würde. Entsprechendes gilt für\npflichtigen Dienstherrn geleistet worden, so sind             seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.\nsie diesem von dem gemäß Absatz 1 oder 2 ver-\npflichteten Dienstherrn bis zu der Höhe zu erstatten,\nin der sie nach diesem Gesetz zu leisten wären.                                         § 31 b\nDies gilt auch in den Fällen des § 32 Abs. 2.                    (1) Bei Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in\n(4) Durch Verwaltungsvereinbarung kann die                 das Beamtenverhältnis berufen worden sind oder\nberufen werden, gilt als Dienstzeit im Sinne des\nErstattungspflicht abweichend geregelt werden.\nBesoldungs- und Versorgungsrechts die Zeit, um\ndie der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Be-\nrufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlos-\nVI. A b s c h n i Lt                    sener Vorbildung aus Verfolgungsgründen (§ 1)\nverzögert worden ist. Personen, bei denen eine\nVerwirkung                             Verzögerung nicht vorliegt, die aber aus Verfol-\ngungsgründen(§ 1) ihre frühere berufliche Tätigkeit\n§ 31                              nicht mehr ausüben konnten, sind bei der Anwen-\ndung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vor-\n(1) Die Wiedergutmachung kann ganz oder teil-\nschriften über die Berücksichtigung von Vordienst-\nweise versagt oder entzogen werden, wenn\nzeiten so zu behandeln, wie wenn sie aus ihrer\n1. ein Geschädigter,          der die gesetzliche      früheren beruflichen Tätigkeit nicht verdrängt\nAltersgrenze noch nicht erreicht hat und           worden wären.\nnoch dienstfähig ist, nach Geltendmachung\nseines Wiedergutmachungsanspruchs schuld-             (2) Die Zeit einer nach §§ 43 und 47 des Bundes-\nhaft einer Aufforderung zur Wiederauf-             entschädigungsgesetzes (BEG) anerkannten Frei-\nnahme seines Dienstes in einer den Er-             heitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung gilt un-\nfordernissen des § 9 Abs. 2 entsprechenden         beschadet einer Berücksichtigung nach Absatz 1 als\nBeschäftigung innerhalb einer Frist von            ruhegehaltfähig. Sie gilt als Dienstzeit im Sinne des\ndrei Monaten nicht nachkommt oder                  Besoldungsrechts.\n2. ein Geschädigter wissentlich oder · grob               (3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.\nfahrlässig falsche oder irreführende An-              (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend\ngaben über die Schtidigung gemacht, ver-           für Inhaber von Zivil- oder Polizeiversorgungs-\nanlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke             scheinen und für Personen, die\nder Täuschung sonstige für die Entschei-                  1. in das Dienstverhältnis eines Berufs-\ndung erhebliche Tatsachen verschwiegen,                      soldaten oder Soldaten auf Zeit berufen\nentstellt oder vorgespiegelt hat oder                        worden sind oder berufen werden,\n3. ein Gcschädjgtcr einem Zeugen, einem                       2. in das Angestellten- oder Arbeiterverhält-\nSachversUindiqen oder einem Mitglied der                     nis eingestellt worden sind oder eingestellt\nüber die VVicdergutniachung entscheiden-                     werden.\nden Stelle Geschenke oder andere Vorteile\nanbietet, verspricht oder gewährt, um ihn                                    § 31 C\nzu einer falschem J\\ussage, einem falschen            (1) Bei Beamtinnen, die wegen ihres Geschlechtes\nGutuchtcn oder zu einer Handlung zu be-            entlassen worden sind, ist, wenn sie nach dem 8. Mai\nslimmen, die eine Verletzung seiner Dienst-        1945 wieder in das Beamtenverhältnis berufen wor-\noder Amtspflicht enthält.                          den sind oder berufen werden, die Zeit der Nicht-","1640                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nverwendung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-          richteten Beiträge ist unzulässig. Ist der Beamte\nund Versorgungsrechts zu berücksichtigen, wie wenn           verstorben, so kann der Antrag von den Erben ge-\ndie Dienstlaufbahn rcgelmüßig verlaufen wäre.               stellt werden. Der Erstattungsantrag ist bis zu der\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Personen           in § 24 Abs. 2 bezeichneten Frist oder binnen sechs\naus dem dort genannten Crunde trotz abgeschlosse-           Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den\nner Vorbildunn für eine fü~amtcnlaufbahn in einem           Wiedergutmachungsantrag zu stellen; § 24 Abs. 3\neiner niedrigeren Laufbahn zugehörigen Amt ver-             gilt entsprechend.\nwendet worden, so ist, wenn ihnen ndch dem 8. Mai               (2) Der Zustellung der Entscheidung über den\n1945 ein ihrer Vorbilduny entsprechendes Amt über-          Wiedergutmachungsantrag nach Absatz 1 Satz 1\ntragen worden ist oder überln:19en wird, die in dem          steht die Anerkennung des Wiedergutmachungs-\nAmt der niedri~Jercn Laufhahn zurückqelegte Dienst-          anspruchs im Sinne des § 32 Abs. 2 gleich.\nzeit be:,oldunqs- und vcrsor9ungsrechtlich so zu\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nberücksichtigen, wie wenn die Dienstlaufbahn regel-\nwiedergutrnachungsberechtigte Angestellte und Ar-\nmäßig verlaufen wäre.\nbeiter, die\n(3) §§ 7, 8 Abs. 1 und § 31 b Abs. 1 gelten entspre-             1. wegen Gewährleistung einer Anwartschaft\nchend.                                                                 auf Versorgung nach beamtenrechtlichen\n§ 31 d                                        Grundsätzen im Zeitpunkt der Schädigung\nversicherungsfrei waren,\n(1) Die früheren Bediensteten jüdischer Gemein-\nden oder öffentlicher Einrichtungen im Gebiet des                   2. ohne die erlittene Schädigung Anwartschaft\nDeutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezem-                       auf Versorgung nach beamtenrechtlichen\nber 1937, die einen An::;pruch auf Versorgung gegen-                   Grundsätzen oder auf Ruhegehalt und Hin-\nüber ihrem Dienstherrn hatten oder ohne Verfol-                        terbliebenenversorgung erlangt hätten und\ngung des J udt~ntums erlangt hätten, erhalten vom                      damit versicherungsfrei geworden wären,\n1. Oktober 1952 an monatliche Versorgung~zahlun-                       mit der Maßgabe, daß die Erstattung erst\ngen auf der Grundlage ihrer früheren Dienstbezüge;                     von dem im Wiedergutmachungsverfahren\nEntsprechendes gilt für ihre versorgungsberechtigten                   festgestellten Zeitpunkt ab beginnt, in dem\nHinterbliebenen. Allgemeine Änderungen der Be-                         diese    Versicherungsfreiheit   eingetreten\nzüge von Versorgungsempfängern des Bundes sind                         wäre.\nzu berücksichtigen. Den in Satz 1 genannten Perso-              (4) Erstattet werden nur die Arbeitnehmeranteile\nnen werdGn die Bediensteten jüdischer Gemeinden              der Beiträge und die freiwilligen Beiträge, die im\noder öffentlicher Einrichtungen in den in § Abs. 2           Geltungsbereich dieses Gesetzes entrichtet worden\ngenannten Gebieten gleid1gestcllt, sofern sie deut-          sind, einscl1ließlich der für die Zeit vom 1. Juli 1945\nsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehö•             bis 31. Januar 1949 an die Versicherungsanstalt Ber-\nrige im Sinne des § 6 des ßundesvertriehenengeset-           lin {VAB) entrichteten Beiträge. Soweit Beiträge im\nzes sind.                                                    Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 21. Juni\n(2) Der Bundesminir;ter des Innern erläßt durch\n1948 entrichtet worden sind, werden die Arbeitneh-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des               rneranteile und die freiwilligen Beiträge abzüglich\nBundesrates bedarf, die nüheren Bestimmungen über            der gewährten Leistungen im Verhältnis 10 : 1 er-\nVoraussetzungen und Höhe der Versorgungszahlun-              stattet; im Land Berlin finden die Vorschriften der\ngen sowie über das Verfahn~n; hierbei können be-             Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949\nstimmte Höchst- und Mindestbetrdge festgesetzt und           (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 86) An-\nRegelungen über das Ruhen der Versorgungszahlun-             wendung.\ngen bei ihrem Zusmnmentrdfcn mit sonstigen Bezü-                                       § 31f\ngen sowie über die Anrechnung von Renten aus den\n(1) Auf Geschädigte, deren Dienstverhältnis bei\ngesetzlichen Rcnh:nversid1Pnmqen und sonstigen\neiner in Berlin gelegenen Dienststelle einer Gebiets-\nVersorgungsleistungen getroffen werden.\nkörperschaft oder einer in § 2 a genannten Nic..:1tge-\nbietskörperschaft, eines Verbandes von Gebiets-\n§ 31 e\noder Nichtgebietskörperschaften oder einer Einrich-\n(1) Sind für einen wiedcrgutmachungsberechtigten          tung der öffentlichen Hand durch die Schädigung\nBeamten oder Bcrufssoldnten, dem Anwartschaft                geendet hat und die Versorgungsansprüche wege::i\nauf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ge-             § 3 nicht geltend machen können, sowie deren ver-\nwährleistet ist (§§ 9 bis 11, 20), in der Zeit von der       sorgungsberechtigte Hinterbliebene findet, soweit\nSchädiqung bis zur Zustellung der Entscheidung               der Bund nach § 22 wiedergutmachungspflichtig\nüber den Wicdergutmadrnngsantrng Beiträge zu den             wäre, § 56 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der\ngesetzlichen Rcntenversiche:!nmgcm oder zur Arbeits-         Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nlosenversicherung entrichtet worden, so werden ihm           Grundgesetzes fallenden Personen entsprechende\nauf seinen Antrng nad1 Maßgabe der Regelung des              Anwendung, wenn sie am 1. Januar 1955 in Berlin\nAbsatzes 4 die~ Arbeitnehrnercmleile aus diesen Bei-         oder seinen Randgebieten ihren Wohnsitz oder dau-\nträgen und eti.vaige frciwiJlig entrichtete Beiträge         ernden Aufenthalt hatten. Das gilt auch für Geschä-\nabzüglich der qewührtcn Leistungen erstattet; die            digte, denen Versorgungsbezüge entzogen worden\nim V\\/ege der Nachvcrsicht~runu zur Rentenversiche-          sind, die von einer in Berlin gelegenen Kasse der in\nrung entrichteten Bcitri:igc ·werden ihm nicht er-           Satz 1 bezeichneten Dienstr,tellen gezahlt worden\nstattet. Ein Antrc-1g auf Ersl.c1 t.lung eines Teiles der    sind, sowie deren versorgangsberechtigte Hinter-\nArbeitnehmeranteile und der etwa freiwillig ent-             bliebene.","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                                 1641\n(2) Bei der Anwendung des Absatz(:)S 1 ist der                          gewesen wäre. Die beamtenrechtlichen Vorschriften\nGesd1~.idigte so zu bdrnndeln, wie wenn er bis zum                         über das Ruhen und das Erlöschen der Versorgungs-\n8. Mai 19•15, lün~JS!.(:lls jedoch bis zur Vollendung                      bezüge finden entsprechende Anwendung.\ndes flinfnml<;(:d1ziqsf.c!n Lebensjahres oder bis zum\nEintritt der Dit•nf;lunfii11iukeil. (Bcrufsunfühigkeit,\nErwcrbsun Uihi~Jkei t) im Dienst V(~rblicben wtire und\n§ 32\nzum P(;rsorwnk reis des § 1, 2 od(~f G2 des Gesetzes                          (1) Die in den Ländern und im Bereich der ehe-\nzur Rcrrclunq dür Red1tsvcrhi.iltnisse der unter                           maligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-\nArtikel 131 des Grunclqc:-;el:/:C!S folh:nden Personen                     gebiets geltenden Rechtsvorschriften oder Verwal-\ngehören würd<:. Entsprc!chcnd(.:S 9ill für Gcr;chtidigte,                  tunqsanordnungen über die V✓iedergutmachung\ndPnen die Vcrsoruunqsbc,züge entzouen worden                               nationa.lsozialistischen Unrechts werden aufge-\nsind, und ihre sowie die in Absatz 1 Satz 1 bczeich-·                      hoben, soweit sie sich auf die Angehörigen des\nneten versorgungsberechtigten Hinterbliebrmen.                             öffentlichen Dienstes beziehen. Dies gilt nicht für\n(3) Soweit. für Geschiidigte (§§ 1 bis 2 b), deren                      die in § 19 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und 4 genannten\nBestimmungen; Erlaß, Aufhebung oder l(nderung\nDienstverhältnis durch die Sd1iidl9ung geendet hat\noder denen Vcrsorqungsbezüge entzo9fm worden                               derartiger Bestimmungen bleibt der Landesgesetz-\ngebung überlassen.\nsind, dus Land Berli.n oder eine Nichtgebietskörper-\nschü.ft, ein Verband von Gebiets- oder Nichtgebiets-                          (2) Soweit Wiedergutmachungsfälle der in § 1\nkörpmschaftcn oder eine Einrichtung der öffentlichen                       bezeichneten Personen vor Inkrafttreten dieses Ge-\nHand, die der Aufsicht des Landes Berlin unterste-                         setzes durch Anerkennung des ,..vViedergutmachungs-\nhen, nach § 22 zur Wiederqutrnachung verpflichtet                          anspruchs abschließend günstiger als nach diesem\nwäro, kann das Land Berlin diese Geschüdigten un-                          Gesetz geregelt sind oder eine Verwirkung des\ngeachtet der Vorschrift des § 3 in die Regelung                            Wiedergutmachungsanspruchs eingetreten ist, be-\ndieses Gesetzes einbeziehen.                                               hält es hierbei sein Bewenden.\n§ 31 g                                                             § 33\nBei Beamten, deren Beförderung aus Verfolgungs-                            Finden auf Grund dieses Gesetzes Verfahren ihre\ngründen (§ 1) erheblich verzögert worden ist, ist das                      Erledigung, so bleiben Gebühren und Auslagen\nallgemeine Dienstalter so festzusetzen, wie wenn sie                       außer Ansatz.\nrechtzeitig befördert worden wären. § 8 findet ent-                                                  § 34\nsprechende Anwendung.\n(1) Dieses Gesetz r;ilt entsprechend für Personen,\ndie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in\n§ 31 h                                   Berlin (West) haben oder hatten, wenn das Land\n(1) Geschädigte, für die zur abgeschlossenen Aus-\nBerlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-\nbildung für ihren Beruf nach Bestehen der das Hoch-                        liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-\nschulstudium absddicßend(:n Prüfung ein staatlicher                        tungen übernimmt, die den Ländern im sonstigen\nVorbereitunqsdienst vorqcschrieben war und deren                           Geltungsbereich dieses Gesetzes nach diesem Gesetz\nUbernahme in den Vorbereitungsdienst nach bestan-                          obliE'.gen, auch soweit Personen ihren Wohnsitz oder\ndener Prüfunq aus Verlolqun~Jsgründen (§ 1) unter-                         stündigE!n Aufenthalt im sonstigen Geltungsbereich\nblieben ist, erhalten vom 1. Januar lDG1 ab einen                          dieses Gesetzes haben.\nUnterhaltsbeitra~J in Höhe von 50 vom Hundert der                             (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung\nruhegehaltfähinen Dienstbezüge aus der Eingangs-                           durch Rechtsverordnung.\nstufe der Besoldunqs~Jfnppe 13 der Bundesbesol-\ndungsordnung A, so[ern anzunehmen ist, daß sie                                                       § 35\nohne die Verfo!gun9 voraussichtlich eine Anstellung                           (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft*).\nim höheren Dienst und eine Anwmtschaft auf beam-\n(2) Ist ein Geschädigter (§ 9) vor dem Inkraft-\ntenrechtliche Versorqunq erreicht hlitten.\ntreten dieses Gesetzes wiederverwendet worden,\n(2) §§ 3, 7, ß, 13, 22, 24 bis 27, 28 zweiter Halb-                     so ist ihm die sich aus § 9 Abs. 2 ergebende Besol-\nsatz, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. l Nr. 2 und ;3 sowie Ab-                      dung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung\nsetz 2 und 3 uel ten entsprechend. Bei der Anwen-                          an zu gewähren. Der Anspruch gemäß Satz 1 erlischt\ndung des § 22 gilt als schüdi.qende Di.enststelle                          bei Beendigung der Wiederverwendung oder bei\ndiejeniqe Behörde, die die Ubcrnahrne in den Vor-                          einer Wiederanstellung (§ 9) sowie mit der Entste-\nbc~rcitunqsdicnst ubueldmt hü t oder die für die                           hung des Anspruchs aus § 10 Abs. 3 Satz 1 oder aus\nEinberufung in den Vorbercitun~r;dicnst zuständig                          § 21 a Abs. 2.\n*) Die Vorsdnifl. betrifft clils Jnkrnfttrclen des Gesetzes in der Fas-\ns1mq vom ll M,1i l!Vi1 lJpr /.1,ilp1/nkt des lnknifltret,·ns der spüte-\nwn   /\\ndenrnqc·u t;1q11ll s1d1 c111s den 1n der voran;JesteJllen Be•\nk,uml.madiuuq niilwr lie,;c,idrneten Vorsduiflen.","1642                                          Bundesyesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3)\n1. Deutscher l lctncJwcrks- und C<~wcrbcknmmcrtag                42. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig)\n2. Industrie- und lii:trHlclskc11nrncrn, 1-icmdclsgremien in     43. Landlieferungsverbände\nBöhmen uml Miihren                                            44. Schlesische Boden- und Kommunalkreditanstalt\n3. Hand werk ska rnmcrn                                              in Troppau\n4. Flandwc!rkerinnungcm, Krcü;ht1nclwerkerschaften, Ge-          45. Theaterstiftung in Dessau\nwerbcgenossc:nschilHc~n in ßührncn und Mähren                 46. Kulturstiftung in Dessau\n5. Reichsnährstilnd 1Jaupli1bteilung I, II, III                  47. Stiftung Schulpforta\n6. Landwirtschc.Jflskammcrn, Bauc!rnkammern, Landwirt-           48. Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands\nschaftlicher Vcn,in in Bayern\n49. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands\n7. Krankenkassen der Reichsversicherung\n50. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands\n(Orts-, Land- und lnnungskrankenkassen)\n51. Reichsapothekerkammer\n8. Reichsknappscbaft, Scwrknappschaft\n52. Reichsärztekammer\n9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung und\nGemeindcfünfull versicherungsv<'!rbände                       53. Reichstierärztekammer\n10. Landesversicherungsanstalten, Gemeinschaftsstelle der          54. Zahnärztekammern\nLandcsvcrsicheru ngsanstul tcn                                55. Rechtsanwaltskammern bis 13. Dezember 1935,\n11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte                         Reichsrechtsanwaltskammer\n12. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und                 56. Francke'sche Stiftungen in Halle a/S.\nInnungs kranken ka ssen, Kassen verbände                      57. Kammer der Vereinigungen nichtgewerblicher Ver-\n13. Offentlich-rechlliche Lebens-, Unfall- und Haftpflicht-            braucher (Konsumentenkammer) in Hamburg\nversi cherungsa n stal ten                                    58. Städtische Betriebe Lübeck\nl 4. Offcntlich-rechtliche Sachversicherungsanstalten              59. Lübeckische Kreditanstalt\n15. Verband öffentlich-rechtlicher Feuerversicherungs-             60. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung (Sozial-\nanstalten in Deutschland                                          versicherung) mit Körperschaftsrechten in Böhmen und\n16. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungsverband                   Mähren\n17. Versorgungskosse der Träger der Reichsversicherung             61. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen und\nin Berlin                                                         Mähren\n62. Landesbank für Mähren und Landesbank für Böhmen\n18. Allgemeine Angestelltenversorgungskasse für deut-\nsche Krankenkassen, Berlin                                    63. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen\n19. Allgemeine Ruhegehaltsversicherung deutscher Kran-             64. Deutsche Landes- und Bezirkskommissionen für Kin-\nkenkassen, Berlin                                                 derschutz und Jugendfürsorge in Schlesien, Böhmen\nund Mähren\n20. Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und Mähren,\nBank von Danzig (Notenbank der Freien Stadt Danzig)           65. Schiffer-Betriebsverband für die Oder, Breslau,\nMitteldeutscher Schiffer-Betriebsverband, Berlin,\n21. Offentliche Sparkassen\nOstdeutscher Schiffer-Betriebsverband, Königsberg/Pr.,\n22. Deutscher Sparkusscn- und Giroverband                              Schiffer-Betriebsverband für die Weichsel, Danzig\n23. Regionale Sparkassen- und Giroverbände                         66. Anhaltische Landes-Eisenbahn-Gemeinschaft, Dessau\n24. Landesbanken, Provinziülbanken und Girozentralen               67. Marienstift, Stettin\n25. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau                        68. Staatliches vVaisenhaus in Königsberg/Pr.\n26. Regionale Stadtschaften                                        69. Adolf Kessel'sche Stiftung, Schweidnitz\n27. Preußische Zentralstadtschaft                                  70. Reußische Anstalt für Kunst und Volkswohlfahrt\n28. Regionale Landschaflen                                         71. Offentlich-rechtHche Waldgenossenschaften in Böhmen\n29. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten                      und Mähren und Verband der Waldgenossenschaften,\n30. Regionc1le lundscht1ftliche Bunken                                 Prag\n31. Zenlrallandschultsbunk                                         72. von Conradische Stiftung\n32. Rittcrschaflen                                                 73. Spend- und Waisenhaus, Danzig\n33. Rittcrschaflliche Banken                                       74. Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg\n34. Preußische S1aüLr;bank (Seehandlung), Sächsische               75. Pädagogium und Waisenhaus bei Züllichau\nStaatsbank, Thüringische SLaaLsbank                           76. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt\n35. Deutsche Zen lrnlgcnosscn'.,chafLskasse                        77. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau\n36. Deutsche Rcich,;bahn-Gescllschafl: (1924-1937)                 78. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskrankenkasse\n37. Rcichsansl.alt lilr J\\rbcitsvc!rmiltlung und Arbeitslosen-         Wilhelmshaven\nversicherung                                                  79. Handelshochschule Mannheim\n38. Wcisser- und Bodenvcrbiindc, die c1m 30. Januar 1933\n80. Hopfensigni.erhallen Saaz und Auscha\nKörpcr,;chafl.:;rc'.r-hlc lwll.cn odc,r durch Zusilmmcnschluß\ndcrcHli(JCr KürpcrsdiafLen nach dem 30. Januar 1933           81. Ritterakademie in Brandenburg/Havel\ngeschaffen worden sind                                       82. Böhmische Hypothekenbank und Böhmische Landes-\n39. Dr. Güntz'sche SlifLung                                             bank\n40. Unternehmen „Rcichs.:mtobahncn\"                                83. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden\n(25. August 1933 bis 14. Juni 1!138)                         84. Kammern für Arbeiter und Angestellte\n41. tfondelshochschulc in Leipzig                                       (Arbeiterkammern) in Osterreich.","Nr. 71 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                                         1643\nAnlage 2\n(zu § 2 a Abs. 1 Nr.4)\n1. Messeamt Königsberg GmbH                                           30. Gasbetriebsgesellschaft AG, Berlin 3 )\n2. Königsberger Werke und Strnßenbahn-GmbH,                           31. Lette-Verein, Berlin 3)\nKönigsberg (Pr.)\n32. Deutsche Musikakademie Brünn 3)\n3. Königsber~Jeor PuhrgesellschafL mbH, Königsberg (Pr.)\n33. Lübeck-Büchener Eisenbahn AG 3)\n4. Stiftung für gemeinnützigen Wohnungsbau GmbH,\n34. Städtische Betriebswerke Allenstein GmbH\nKönigsberg (Pr.)\n35. Städtische Betriebswerke Glatz GmbH\n5. Dresdner Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke-AG\n36. Städtische Betriebswerke Neiße GmbH\n6. Steltiner Sli.1dtwerke GmbH und ihre Vorgesdl-\nschaften:                                                          37. Stadtwerke Wiesbaden AG\na) Städtische Werke-AG, Stettin                                    38. Kraftwerk Flensburg GmbH\nb) Stettiner Straßen-Eisenbahn-Gesellschaft 1 )                    39. Gaswerk Flensburg GmbH\nc) Elektrizitätswerke AG, Stettin 1)\n40. Dresdener Straßenbahn AG\n7. Städtische Werke Memel AG\n41. Interessengemeinschaft staatlicher und kommunaler\n8. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG                                      Elektrizitätswerke Deutschlands, Berlin\n9. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH,                         42. Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH,\nReichenbach/Eulengeb.                                                   Beuthen O/S.\n10. Danziger Hafengesellschaft GmbH                                    43. Berliner Flughafengesellschaft mbH\n11. Königsberger Hafengesellschaft mbH, Königsberg (Pr.)               44. Städtische Oper-AG, Berlin\n12. Stettiner Hafengesellschaft mbH                                    45. Berliner Philharmonisches Orchester GmbH 3)\n13. Schlesische Philharmonie GmbH                                      46. Deutsche Hochschule für Politik e. V., Berlin\n14. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt Breslau                     47. Reichsumsiedlungsgesellschaft mbH, Berlin\nGmbH\n48. Deutscher Volksbund für Polnisch-Oberschlesien\n15. Lübecker Transport- und Müllabfuhr AG\n49. Breslauer Zoologischer Garten AG\n16. Hamburger Freihafen-Lagerhaus-Gesellschaft AG\n50. Berliner Nordsüdbahn AG in Liquidation\n17. Altonaer Quai- und Lagerhaus AG\n51. Charlottenburger Wohlfahrtszentrale e. V. 3)\n18. Berliner Städtische Gaswerke AG\n52. Wohnungsfürsorgegesellschaft Berlin mbH 4)\n19. Berliner Städtische Wasserwerke AG\n53. Böhmische Sparkasse in Prag, Erste Mährische Spar-\n20. Berliner Verkehrs-Aktiengesellschaft (BVG)                              kasse in Brünn\n21. Gemeinnützige Berliner Ausstellungs-, Messe- und                   54. Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Prag\nFremdenverkehrs-GmbH\n55. Schulen des Deutschen Kulturverbandes in Böhmen\n22. Berliner Anschlag- und Reklamewesen-GmbH                                und Mähren\n23. Berliner Brennstoff-Gesellschaft mbH                               56. Brünner Straßenbahn AG\n24. Berliner Stadtgüter-GmbH                                           57. Elbinger Straßenbahn GmbH\n25. Strandbad Wannsee-GmbH                                             58. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG\n26. Berliner Hafen und Lagerhaus AG 2)                                 59. Städtische Werke GmbH, Stolp/Pommern\n27. Berliner Müllabfuhr-AG 2 )                                         60. Technische Werke GmbH, Greifenberg/Pommern\n28. Niederrheinische Frauenakademie, Düsseldorf 2 )                    61. Werke der Stadt Halle AG, Halle (Saale)\n29. Elektrizitätswerk- und Straßenbahn-AG,                             62. Fischereihafen Wesermünde/Bremerhaven GmbH\nBraunschweig 2)                                                   63. Verband der Mecklenburgischen Ritterschaft\n1) Die Angehör:igen der uni er Nr. 6 b und c aufgeführten Einrichtun-   3) Die Angehörigen der unter Nummern 30 bis 33, 45 und 51 auf-\ngen sind nur cinbczoqen, wenn sie im Zcil.pu,1kt der Errichtunq der     geführten Einrichtungen sind nur einbezogen, wenn sie als Ge-\nStell.irrer Sludlwerke GmbH (7. Juni 1937) die Altersqrenze noch        schädigte\nnicht erreicht hatten und noch dienstfähig waren\na) der unter Nummer 31 genannten Einrichtung im Zeitpunkt der\n2) Die Anqchörigcm der unter Nr. 26 bis 29 aufgeführten Einrichtun-           Umwandlung in eine Stiftung des öffentlichen Rechts\ngen sind nur einbezogen, wenn sie als Geschädigte                       b) der unter Nummer 33 genannten Einrichtung im Zeitpunkt des\na) der Berliner Hufen und Lagerhaus AG am 1. Oktober 1934                  Ubergangs auf die Deutsche Reichsbahn\nb) der unter Nr. 27 bis 29 be7cichnetcn Einrichtungen im Zeitpunkt      c) der unter Nummern 30. 32, 45 und 51 beze,ichneten Einrichtun-\ndes Uberqangs auf ,Jic, die i\\ufqubcn forl.fiihrende Gebiets-          gen im Zeitpunkt des Uberqangs auf die die Aufgaben fortfüh-\nkörperschaft                                                           rende Gebietskörperschaft\ndie Altersgrenze noch nicht erreicht hallen und noch dienstfähig        die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig\nwaren.                                                                  waren.\n4) Die  Angehörigen der unter Nummer 52 aufgeführten Einrichtung\nsind nur einbezogen, wenn sie ohne die Schädigung am 1. Januar\n1937 in den Dienst der Stadt Berlin bei der Wohnungsbaukredit-\nanstalt Berlin übernommen worden wären.","1644                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n73. Deutsche Arbeiterzentrale (DAZ)         5)\n64. Schlesischer Provinzialverein zur Bekämpfung der\nTuberkulose e. V., Breslau\")\n74. Ausschuß für Kinderanstalten e. V., Hamburg, mit den\n65. Weinmann- und Pctschek-Stiftung in Bockau                                ihm angeschlossenen Einrichtungen 7 )\nb/ Aussig a. E. 5)\n75. Landeszentrale Hamburg der Vereinigung für Säug-\n66. Nicclerbarninwr Eisenbahn AG, hinsichtlich der Ange-                     lings- und Kleinkinderschutz e. V. 7 )\nhörigen der früheren Indus! rid)ahn Tegel-Fricdrichs-\n76. Landesverband für Volksgesundheitspflege e. V.,\nfelde\nHamburg 7 )\n67. Opernhaus GmbH, Königsberr1/Pr.\n77. Breslauer Verein zur Bekämpfung der Tuberkulose\nNeue Schauspielhaus GmbH, Königsberg/Pr.\ne. V. 7)\n68. Wirlscl1üflsberalun9 Deutscher Gemeinden AG, Berlin                 78. Gemeinnützige Theater- und Musik-Gesellschaft mbH,\n69. Reichsstelle für Siecllerberntung, spätere Reichsstelle                  Saarbrücken 7 )\nfür die A uswc1hl deutscher Bauernsiedler                         79. Erholungsheim-Betriebsgesellschaft Niedersachsen\n70. D(~utschcs Zentrnlinstitut für Erziehung und Unterricht                  GmbH\n71. Pestalozzi-Fröbel-H:ms, Berlin 5)                                   80. Hamburger Gaswerke GmbH\n72. Konservatorium für Musik e. V., Stuttgart 6)                        81. Hamburger Wasserwerke GmbH\n5) Die Anqehöriqen der unter Nummern 64, 65, 71 und 73 aufgeführten     6) Die Anqehörigen der unter Nummer 72 genannten Einrichtung sind\nEinriditunqen sind nur einbezoiien, wenn sie als Geschäuigle            nur einbezonen, wenn sie ohne die Schädiqung in den Dienst der\na) der unter Nummer 61 genannl(m Einrichtung im Zeitpunkt des           Hochschule für Musik in Stuttqart übernommen worden wären.\nUbcnprnqs auf den Provinzialvci1band Niederschlesien (L Januar\n7) Die Angehörigen der unter Nummern 74 bis 78 aulgeführten Ein-\n1943)\nrichtunc1en sind nur einbezogen, wenn sie als Geschädigte\nb) de1 unter Nummer 65 qenanntf.:n Einuchtunqen im Zeitpunkt des\nUberqanns auf die Landesversicherungsanstalt Sudetenland            a) der unter Nummer 74. genannten Einrichtung am 30. Januar 1940\nc) der unter Nummer 71 genannten Einrichtung im Zeitpunkt der           b) der unter Nummern 75 und 16 genannten Einriditungen im Zeit-\nUmwandlunq in cmrn Stiftunq des öffentlichen Rechts                     punkt des Uberqangs auf dle Freie und Hansestadt I-fomburg\nc) der unter Nummer 77 genannten Einrichtung 1m Zeitpunkt des\nd) <kr unter Nummer 73 qenannten Einrichtung im Zeitpunkt des\nUIJerqunqs der A ulqaoen auf die Reichsnns1 alt fiir Arbeitsver-        Uberqan9s auf die Stadt Breslau (1. November 1942\\\nmittlunq und /\\rbeilslosenversichprung                              d) der unter Nummer 78 genanten Einrichtung im Zeitpunkt des\ndie Altcrsurcnze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig            Uberganqs auf die Stadt Saarbrücken (l. September 1936\\\nwaren.                                                                  die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig\nwaren.\nAnlage 3\n(zu§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nAn die Stelle der                      tritt die\nBesoldungsgruppe                 Besoldungsgruppe\ne 1a                      B 3a\nelb                        B 3a\ne2                         B 3a\ne3                         B4\ne4                         B 7a\nes                        A 1a\ne6                        A2b\ne7                        A2 c2\nes                         A3b\neg                        A5b\ne 10                      ASb\ne 11                      A5b\ne 12                      A2 c2\ne 13                      A3b\ne 14                      A4 b2\ne 15                      A4 c2\ne 16                      A6\ne 17                      A5b\ne 18                      A6\ne 19                      A 8 a (6. bis 8. Stufe)\ne20 a                     A 8 a (5. bis 7. Stufe)\ne 21 a                    A 8 a (4. bis 6. Stufe)\ne 22 a                    A 8 a (3. bis 5. Stufe)\ne 23 a                    A 8 a (1. bis 3. Stufe)\ne 20 b                    AS c 1\ne 21 b                    A 8 c 2 (2. Stufe)\ne 22 b                    A 8 c 3, A 8 c 2 (1. Stufe)\ne23b                      A 8 c 5, A 8 c 4\ne24                       A 11\ne2s                       All","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                      1645\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür die im Ausland lebenden Angehörigen des öUenUich.e:n Dienstes            ,\nVom 24. August 1961\nAuf Grund des Artikels VI des Sechsten Gesetzes          des Artikels III des Sechsten Gesetzes zur Ände-\nzur Änderung des Gcs(~lzes zur Regelung der Wie-            rung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-\ndergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für          machung nationalsozialistischen Unrechts für An-\nAngehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. Au-            gehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. August\ngust 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 1349) wird nachste-         1961\nhend der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der\nergibt, in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\ngemacht.\nfür die im Ausland lebenden Anuehörigen des\nöffentlichen Dienstes vom 18. M~irz 1952 (ßundes-\ngesetzbL I S. 137), wü~ er sich unter Berücksichtigung      Bei der Anwendung sind Artikel IV des Zweiten\nÄnderungsgesetzes vom 19. August 1953 (Bundes-\ndes Artikels II des Dritten Gesetzes zur Änderung\ndes Gesetzes zur Regelung der Wjeclc)rgutmadrnng      gesetzbl. I S. 994), Artikel VI und VII des Dritten\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehöriue       Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 19.55 sowie\ndes öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955       Artikel V und VIII des Sechsten Anderungsgesetzes\n(Bundesgesetzbl. I S. 820) und                        vom 18. August 1961 zu beachten.\nBonn, den 24. August 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nGesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nnaUonalsozlalistischen Unrechts für die im Ausland\nlebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes\nin der Fassung vom 24. August 1961\n§ 1                                                    § 4\nDie §§ 1, 2, 2 a, 5 bis 11 und 11 b bis 34 des Geset-    (1) § 10 a des Gesetzes zur Regelung der Wieder-\nzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-          gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-      gehörige des öffentlichen Dienstes gilt mit der Maß-\nlichen Dienstes finden auf Geschädigte sowie ihre        gabe, daß dem Antrag auf Belassung im Ruhestande\nversorgungsberechti.gten Hinterbliebenen, die ihren      ohne Rücksicht auf dienstliche Gründe für eine\nVvohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande          Wiederanstellung stattzugeben ist.\nhaben, Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz             (2) Hat der Geschädigte die Wiederanstellung\netwas anderes bestimmt ist.                              gewählt und wird er erst nach Ablauf eines Jahres\nzur Wiederaufnahme seines Dienstes auf gefordert,\n§ 2\nso ist er berechtigt, diese Aufforderung abzulehnen.\nDie Vorschriften über das Ruhen von Versor-           In diesem Falle erhält er vom Zeitpunkt der Ableh-\ngungsbezügen bei Verlust der deutschen Staatsan-         nung an das Ruhegehalt, das er erhalten würde,\ngehörigkeit und bei Wohnsitz im Ausland finden           wenn er wiederangestellt und aus dem neuen Amt\nkeine Anwendung.                                         zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten\n§ 3                          wäre.\nWiedergutmachung wird nur gewährt, wenn                                         § 5\n1. der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauern-          Die Versorgungsbezüge sind im Geltungsbereich\nden Aufenthalt bis zum 23. Mai 1949 im Aus-        des Grundgesetzes (einschließlich Berlin) zahlbar.\nland genommen hat und                              Für die Zahlung auf Sperrkonto und die Uberwei-\n2. die Regierung des Staates, in dem sich der         sung in das Ausland gelten die devisenrechtlichen\nBerechtigte aufhält, mit der Regierung der         Bestimmungen.\nBundesrepublik Deutschland diplomatische Be-\nziehungen unterhält.                                                         § 6\nVon der Voraussetzung in Nummer 2 kann die Bun-             (1) Der Antrag auf Wiedergutmachung ist bis zum\ndesregierung Ausnahmen zulassen.                         31. Dezember 1956 bei der für den Wohnort zustän-"]}