{"id":"bgbl1-1961-71-8","kind":"bgbl1","year":1961,"number":71,"date":"1961-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-71-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_71.pdf#page=2","order":8,"title":"Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft","law_date":"1961-08-29T00:00:00Z","page":1622,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1622                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft\nVom 29. August 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            (3) Die Landesregierung oder die von ihr be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  stimmte oberste Landesbehörde kann zur Steige-\nrung der Qualität durch Rechtsverordnung für be-\n§ 1                             stimmte Weinbaugebiete die Mindestmostgewichte\nAnbauregelung                        des Absatzes 2 um höchstens 20 vom Hundert er-\nhöhen sowie andere als die in Absatz 2 genannten\n(1) Die weinbergsrnäßige Neuanpflanzung von          Rebsorten mit vergleichbaren Werten bestimmen.\nWeinreben sowie die Wiederanpflanzung von Wein-\nreben in gerodeten Weinbergen bedarf der Geneh-            (4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist ein\nmigung der von der Landesregierung bestimmten           Sachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusam-\nBehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden        mensetzung die Landesregierung oder die von ihr\nfür die Anpflanzung oder Wiederanpflanzung auf          bestimmte oberste Landesbehörde bestimmt. Bei der\nGrundstücken, die für die Erzeugung von Wein un-        Entscheidung sind insbesondere Höhenlage, Hang-\ngeeignet sind. Zur Erhaltung des Gebietscharakters      neigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frost-\nder deutschen Weine kann die Genehmigung dahin          gefährdung sowie die Werte, die sich aus der Bo-\neingeschränkt werden, daß bestimmte Rebsorten           denkartierung und Kleinklimakartierung des Grund-\nnicht oder daß nur bestimmte Rebsorten angebaut         stücks ergeben, zu berücksichtigen.\nwerden dürfen.\n§ 2\n(2) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von\nWein ungeeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf                              Entschädigung\ndem Grundstück in den auf geführten Weinbauge-             (1) Für Vermögensnachteile, die durch die Versa-\nbieten die nachstehend bezeichneten Rebsorten           gung der Genehmigung zur Wiederanpflanzung von\n(Vergleichssorten) im zehnjährigen Durchschnitt         Weinreben in gerodeten Weinbergen nach diesem\neinen Weinmost ergeben werden, der die folgenden        Gesetz entstehen, hat das Land nach Maßgabe der\nMindestgewichte in Grad Ochsle nicht erreicht:          folgenden Vorschriften eine Entschädigung in Geld\nzu leisten. Die Entschädigung des Eigentümers ist\nMostgewicht    danach zu bemessen, inwieweit sich der Vermögens-\nGebiet            Rebsorte        in Grad     wert des Grundstücks mindert. Die Entschädigung\nOchsle     eines Nießbrauchers oder Pächters, der das Grund-\nstück als Weinberg bewirtschaftet, ist danach zu be-\n1. Weißer Traubenmost                                   messen, inwieweit die Bewirtschaftung beeinträch-\nRheinpfalz:                                             tigt wird. Für entgangenen Gewinn und für son-\nMittelhaardt                                            stige Vermögensnachteile, die nicht in unmittel-\nRiesling               70\nUbrige Gebiete                                          barem Zusammenhang mit der Versagung der\nSilvaner               70\nGenehmigung stehen, ist den in Satz 2 und 3 ge-\nRheinhessen:                                            nannten Personen eine Entschädigung zu zahlen,\nRheinfront              Riesling               70       wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum\nUbrige Gebiete          Silvaner               70       Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.\nRheingau                Riesling               70          (2) Die Länder können Vorschriften über das Ent-\nNahe                    Riesling               65       schädigungsverfahren erlassen.\nFranken                 Silvaner               70\nHessische Bergstraße    Riesling               65                                 § 3\nMosel-Saar-Ruwer        Riesling               60                         Weinbaukataster\nObermosel               Riesling X Silvaner    65          (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Re-\nMittelrhein, Ahr,                                       ben bepflanzten Grundstücke sowie die nach Geneh-\nSiebengebirge, Lahn     Riesling                        migung neu mit Reben bepflanzten Grundstücke\n60\nSüdbaden und Boden-                                     sind in ein Weinbaukataster einzutragen. Aus dem\nsee                     Ruländer                        Weinbaukataster müssen Eigentümer und Größe\n80\ndes Grundstücks sowie die angepflanzten Rebsorten\nNordbaden und                                           ersichtlich sein; ferner sollen Bewertungs- und\nbadische Bergstraße     Silvaner               70       Klimazahl der Rebfläche ersichtlich sein.\nWürttemberg             Riesling               70          (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen\n2. Roter Traubenmost                                    bestimmten obersten Landesbehörden werden er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung die Einrichtung\nRheinpfalz              Portugieser            65       des Weinbaukatasters und das Verfahren zu regeln.\nRheinhessen             Portugieser            65\nSüdbaden                B l uuer Spät-                                            § 4\nburgunder              80\nWürttemberg             Trollinge_                                           Meldepfücht\n68\nUbrige Gebiete          Blauer Spät-                        (1) Weinbaubetriebe und Betriebe, die gewerbs-\nburgunder              70       mäßig Wein be- oder verarbeiten, lagern oder han-","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                       1623\ndeln, einschließlich der Betriebe von Winzergenos-                                  § 7\nsenschaflcn, sind verpflichtet, zu festzusetzenden\nStichtagen Hue BesUinde an Traubenmaische, Trau-                           Geheimhaltungspflicht\nbenmost mit Ausnahme von Trnubensaft, der zum                (1) Die mit der Entgegennahme und Auswertung\nunmittelbaren Genuß bestimmt ist, sowie Wein in-          von Meldungen nach § 4 und mit der Uberwachung\nund auslündischer Erzeuqung zu melden. Dies gilt          der Erfüllung der Meldepflichten nach § 6 beauf-\nnicht für Gaststätten und Einzelhandelsbetriebe,          tragten Verwaltungsangehörigen dürfen fremde Ge-\nsofern sie keinen eigenen Kellereibetrieb haben.          schäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen bei\nihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekannt-\n(2) Der Bundesminister für Ernührung, Landwirt-\ngeworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder ver-\nschaft und Forsten (Bundesminister) bestimmt durch        werten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\noder wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch\nwelchen Stellen, zu welchen Terminen, mit welchem\nfür andere Personen, die durch dienstliche Bericht-\nInhalt und in welcher Form die Meldungen nach\nerstattung von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen\nAbsatz 1 zu erstatten sind, ferner, von welchen Stel-\nKenntnis erhalten.\nlen und in welcher Weise die Meldungen auszuwer-\nten sind.                                                    (2) Die durch Auskünfte und Maßnahmen nach\n§ 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen\nnicht für ein Besteuerungsverfahren einschließlich\n§ 5                           eines Steuerstrafverfahrens oder ein Verfahren\nBestands- und Einfuhrübersicht              wegen Devisenzuwiderhandlungen verwendet wer-\nden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1\nDer Bundesminister stellt im Dezember jedes            und des § 189 der Reichsabgabenordnung vom\nJ ahrcs fest, welche Mengen an Wein inländischer          22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 186) über Bei-\nErzeugung zur Verfügung stehen und welche Men-            stands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanz-\ngen an Auslandsweinen unter Berücksichtigung zwi-         ämtern gelten insoweit nicht.\nschenstaatlicher Verpflichtungen für das folgende\nKalenderjahr eingeführt werden können. Der Stabi-\nlisierungsfonds für Wein ist anzuhören.\n§ 8\nVergleichspreise\n§ 6                              (1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft nach Anhö-\nAuslmnflspflicht                   rung des Stabilisierungsfonds für Wein für Kon-\n(l) Soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung      sumweine der Gebiete Oberhaardt, Rheinhessen\nder Meldepflicht nach § 4 zu überwachen, können           und Untermosel je einen Vergleit.:1.spreis festsetzen.\ndie von der Landesregierung bestimmten Behörden           Er gibt diese Vergleichspreise im Bundesanzeiger\nbekannt.\n1. von den meldepflichtigen Betrieben Aus-\nkunft über die meldepflichtigen Tatbe-           (2) Bei der Festsetzung der Vergleichspreise sind\nstände verla.ngen;                            zu berücksichtigen\n2. bei den meldepflichtigen Betrieben inner-            1. die Gestehungskosten; die §§ 2 und 3 des\nhalb der üblichen Geschäftszeiten die                   Landwirtschaftsgesetzes vom 5. September\nschriftlichen Unterla.gen einsehen und prü-             1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) gelten sinn-\nfen.                                                    gemäß;\n2. die Erzeugerpreise, die im Durchschnitt der\n(2) Die Inhaber der Betriebe oder deren Vertre-\njeweils vorausgegangenen zehn Jahre er-\nter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu\nzielt worden sind.\nerteilen, die Geschi.i.ftsunter]agcn vorzulegen und\nihre Prüfung sowie das Betreten von Geschäftsräu-            (3) Die von der Landesregierung bestimmte Lan-\nmen und Grundstücken zu dulden.                           desbehörde ermittelt laufend die Erzeugerpreise\n(3) Verwaltungsangehörige, die von der zustän-        für Konsumweine der Gebiete Oberhaardt, Rhein-\ndigen Behörde beauftragt worden sind, Ausk.ünfte          hessen und Untermosel und teilt sie dem Bundes-\nzu verlangen, geschäftliche Unterlagen einzusehen         minister mit.\noder zu prüfen, dürfen die Räume und Grundstücke\n(4) Werden die Vergleichspreise in mindestens\nder Betriebe betreten. Dus Grundrecht auf Unver-\nzwei der in Absatz 1 genannten Weinbaugebiete\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-\nnachhaltig unterschritten, so bestimmt der Bundes-\nsetzes) wird insoweit eingeschränk.t.\nminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpfüch-       für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der\ntetc ka.nn die Auskunft auf solche Fragen verwei-        Zustimmung des Bundesrates bedarf, daß die Ein-\ngern, deren Deanlwortung ihn selbst oder einen der       fuhr von Wein oder. von bestimmten Arten oder\nin § 3ß3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung       Scrten von Wein gesperrt oder eingeschränkt wird\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-           oder daß die Einfuhr von der Bedingung abhängig\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem          gemacht wird, daß sie zu Preisen erfolgt, die über\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.         den Vergleichspreisen liegen, soweit dies nicht nach","1624                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nsonstigc~n Rc!chlsvorschriilen erreicht werd(~Il kann.    rat für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine wie-\nMaßm1hmcn nach Satz 1 sind au1zuheben, wenn die           derholte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungs-\nVerglcichspreü;e in den betreff enden Gebieten wie-       rat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wich-\nder erzielt werden.                                       tiger Grund vorliegt.\n(5) Absalz 4 gilt nicht für di<! Einfuhr von              (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stabili-\n1. Wein in Flaschen,                               sierungsfonds in eigener Verantwortung nach Maß-\ngabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Ver-\n2. Dessertwein,\nwaltungsrates.\n3. rotem Naturwein zum Verschneiden unter\nZollsidwrnng,                                      (3) Der Vorstand vertritt den Stabilisierungs-\nfonds gerichtlich und außergerichtlich.\n4. Wein zur Jforslcllung von Weindestillat\nunter Zollsichenmg,                                (4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen in der\n5. Wein zur Fferslcllung von Wermutwein            Weinwirtschaft weder für eigene noch für fremde\nunter Zollsicherung und                         Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich auch\nnicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter\n6. Wein zur Herstellung von Weinessig unter\nbeteiligen, die auf dem Gebiet der Weinwirtschaft\nZollsicherung\ntätig ist.\n(6) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen\n§ 12\nGesetzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaat-\nliche Vereinbarungen sowie Rechtsvorschriften der                                Aufsichtsrat\nOrgane zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen              (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitglie-\ndie Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte über-        dern.\ntragen hat.\n(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jewei-\n§ 9                            lige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stell-\nStabilisierungsfonds für Wein                vertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte\ngewählt. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden\n(1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein       von den dem Verwaltungsrat angehörenden Winzern\nStabilisierungsfonds für Wein errichtet.                  aus ihrer Mitte, je ein Mitglied wird von den dem\n(2) Der Stabilisierungsfonds hat die Befugnis, im      Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des \\Vein-\nRahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel,            handels und der Winzergenossenschaften, die rest-\ninsbesondere des Aufkommens aus der Abgabe,               lichen beiden Mitgiieder werdeü vom Verwaltungs-\n(§ 16 Abs. 1)                                             rat aus seiner Mitte gewählt.\n1. die Qualität des Weines und die Absatz-            (3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu über-\nwerbung für Wein zu fördern,                    wachen. Er beschließt über die Einberufung des Ver-\nwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.\n2. Kredite, insbesondere Lombardkredite, an\nWinzer und Winzcrgenosscnschaften sowie\nWeinhandels- und -cinlagerungsbetriebe zu                                  § 13\nvcrbilliqen, um insbesondere die vorüber-\ngehende Lagerhaltung von Wein inländi-                               Verwaltungsrat\nscher Erzeugung zu fördern,                        (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 43 Personen,\n3. Wein mindestens durchs::hnittlicher Güte        und zwar aus\naus inländischer Erzeugung zu lagern oder                1. 16 Vertretern des Vveinbaus, davon 6 aus\nzu übernehmen, soweit cHes zur Entlastung                   Rheinland-Pfalz, 3 aus Baden-Vvürttem-\ndes Märktes erforderlich ist, und zu ver-                   berg, je 2 aus Bayern und Hessen und je\nwerten.                                                     1 aus Nordrhein-Westfalen und dem Saar-\nland,\n(3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll\nsich der Stabilisierungsfonds der Einrichtungen der               2. 6 Vertretern des vVeinhandels einschließ-\nWirlschaft bedienen.                                                  lich des Einfuhrhandels,\n3. 6 Vertretern der Winzergenossenschaften,\n§ 10                                    4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,\nOrgane des StabiHsierunu~; 1fonds                      5.     Vertreter der Sektkellereien,\nOrgane des Stabilisicrunrrslonds srnd                           6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,\n1. der Vorstand,                                               7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels\n2. der Aufsichtsrat,                                               und des genossenschaftlichen Groß- und\nAußenhandels,\n3. der Verwaltungsrat.\n8. je l Vertreter des Lebensmitteleinzelhan-\ndels, der Lebensmittelfllialbetriebe und\n§ 11                                        der Konsumgenossenschaften,\nDer Vorstand                                9. 1 Vertreter der landv.rirtschaftlichen Ge-\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei                       nossenschaftsverbände,\nPersonen. Die MH9lü:dn dc~s Vorstandes werden                    10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förde-\nauf Vorschlag des Aulsichlsrates vom Verwaltungs-                     rung der Güte des Weines,","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                       1625\n11. 3 Vertretern der Verbraucher,                 Bundesregierung befugt, die Auf gaben durch einen\n12. 2 Verlrelcrn von Bank.cm, die auf dem         besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder\nGelJiet des Kreditwesens der ·weinwirt-       sie selbst durchzuführen.\nschafl. tätig sind.\n(2) Die MitrJ licdc!r des V<~rwaltungsrates werden                              § 16\nvom Bundesminister nach Anhörung der Organisa-                    Abgabe für den Stabilisienmgsionds\ntionen der beteiligten Wütscb<1Hskreise berufen und\na.bbcrufen. Die Berufung erfolql. grundsützlich auf         (1) Der Stabilisierungsfonds darf zur Beschaffung\ndie Dauer von drei J ahrcn. Zurn 1. April eines je-      der für die Durchführung seiner Aufgaben erforder-\nden Jahres scheidet (dn Drittel der Mitglieder aus.      lichen Mittel von den Eigentümern oder Nutzungs-\nDie in den ersten bei<lL:n J dhren ausscheidenden        berechtigten eine jährliche Abgabe von 0,50 Deut-\nMitglieder werden durch das Los bestimmt. Die            sche Mark je Ar der Weinbergsfläche erheben,\nWiederbestellung ist zulüssig.                           sofern diese mehr als 2 Ar umfaßt. Der Stabilisie-\nrungsfonds hat einen Haushaltsplan aufzustellen;\n(3) Der Verwaltungsrat wi.ihlt alle drei Jahre aus    dieser bedarf der Genehmigung des Bundesmini-\nseiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre-       sters.\ntenden Vorsitzenden.\n(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts-\n(4) Der Verwaltungsrat wird erstmalig vorn Bun-\nverordnung die erforderlichen Bestimmungen für die\ndesminister alsbald nach Inkrafttreten dieses Geset-\nErhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe.\nzes einberufen.\n(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle              (3) Die Landesregierungen können bestimmen,\ngrundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabengebiet           falls die Gemeinden beauftragt werden, daß für die\ndes Stabilisierungsfonds gehören. Er stellt insbe-       Erhebung der Abgabe bis zu 2 vom Hundert des\nsondere Richtlinien auf für die Durchführung von         Aufkommens einbehalten werden dürfen.\nMaßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3. Diese\nRichtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundes-\n§ 17\nministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wirtschaft und dem Bundesminister der Finan-                             Bußgeldvornchrift\nzen.                                                        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n(6) Der Verwaltungsrut gibt sich und dem Auf-         ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung\nsichtsrnt eine Gesch{,ift.sordnung, die der Genehmi-     Weinreben anpflanzt.\ngung des Bundesministers bedarf.\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\n(7) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den       lich oder fahrlässig\nersten fünf Monaten jedes Geschäftsjahres über die\n1. der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 nicht\nEntlastung des Vorstu.udes und des Aufsichtsrates.\nnachkommt oder einer Vorschrift einer nach\n§ 4 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung\n§ 14                                   zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-\nnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist\nSal.zung\noder\nDer Verwaltunu!,rat beschließt über die Satzung\n2. die Pflichten nach § 6 Abs. 2 in Verbindung\ndes Stabilisierungsfonds. Die Satzung bedarf der\nmit § 6 Abs. 1 auf Auskunftserteilung und\nGenehmigung des Bundesministers.\nVorlage der Geschäftsunterlagen nicht, nicht\nrechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß er-\n§ 15                                   füllt.\nAufoidd                            (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\n(1) Der Stabilisierungsfonds untersteht der Auf-      sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nsicht des Bundesministt~rs. JV1aßnahrnen d(~s Stabili-   1000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig· begangen\nsierungsfonds sind m1f Verlangen des Bundesmini-         ist, mit einer Geldbuße bis zu 500 Deutsche Mark\nsters aufzuheben, wenn sie geg(m gesetzliche Vor-        geahndet werden.\nschriften oder die Satzung verstoßen oder das\nöffentliche Wohl verletzen.                                                        § 18\n(2) Der Stabilisierunusf onds i~c:t verpflichtet, dem                      Straivorsduift\nBundesminister und seinen BcauftrüfJten jederzeit           (1) Wer vorsätzlich die durch § 7 begründete\nAuskunft über seine Täliqkeit zu erteilen.\nVerpflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis zu\n(3) Beauftragte der Bundesregierung und ch~r für      einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer die-\ndie Weinwirtschaft zuständigen obersten Li:mdesbe-       ser Strafen bestraft.\nhörden der weinbautreibcnden Länder sind br~fugt,           (2) Handelt der Täter gegen Entgelt. oder in der\nan dem Sitzungen des Aufsichtsrates und des Ver-         Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidri-\nwaltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Ge-      gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-\nhör zu gewähren.\ndem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe\n(4) Kommt der Stabilisienmr;:,fonds den ihm ob-       Gefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf\nliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die         Geldstrafe erkannt werden.","1626                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Die Tat wird nur auf Antraa des Verletzten          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nverfolgt.                                                 sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 19\nßerlin-KL1u::;cl                                              § 20\nDieses Gesetz gilt nach Mil ßgilbe des § 13 Abs. 1                          Ink:rafüre!en\ndes Drillen Uberleitungsgcsetzcs vom 4. Januar 1952         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-     dung in Kraft.\nDas vorslchende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. August 1961\nFür den Bundespräsidenten\nDer Prüsident des Bundesrates\nDr. Meyers\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nFür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}