{"id":"bgbl1-1961-71-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":71,"date":"1961-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/71#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_71.pdf#page=25","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes","law_date":"1961-08-24T00:00:00Z","page":1645,"pdf_page":25,"num_pages":6,"content":["Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                      1645\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür die im Ausland lebenden Angehörigen des öUenUich.e:n Dienstes            ,\nVom 24. August 1961\nAuf Grund des Artikels VI des Sechsten Gesetzes          des Artikels III des Sechsten Gesetzes zur Ände-\nzur Änderung des Gcs(~lzes zur Regelung der Wie-            rung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-\ndergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für          machung nationalsozialistischen Unrechts für An-\nAngehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. Au-            gehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. August\ngust 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 1349) wird nachste-         1961\nhend der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der\nergibt, in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\ngemacht.\nfür die im Ausland lebenden Anuehörigen des\nöffentlichen Dienstes vom 18. M~irz 1952 (ßundes-\ngesetzbL I S. 137), wü~ er sich unter Berücksichtigung      Bei der Anwendung sind Artikel IV des Zweiten\nÄnderungsgesetzes vom 19. August 1953 (Bundes-\ndes Artikels II des Dritten Gesetzes zur Änderung\ndes Gesetzes zur Regelung der Wjeclc)rgutmadrnng      gesetzbl. I S. 994), Artikel VI und VII des Dritten\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehöriue       Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 19.55 sowie\ndes öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955       Artikel V und VIII des Sechsten Anderungsgesetzes\n(Bundesgesetzbl. I S. 820) und                        vom 18. August 1961 zu beachten.\nBonn, den 24. August 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nGesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nnaUonalsozlalistischen Unrechts für die im Ausland\nlebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes\nin der Fassung vom 24. August 1961\n§ 1                                                    § 4\nDie §§ 1, 2, 2 a, 5 bis 11 und 11 b bis 34 des Geset-    (1) § 10 a des Gesetzes zur Regelung der Wieder-\nzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-          gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-      gehörige des öffentlichen Dienstes gilt mit der Maß-\nlichen Dienstes finden auf Geschädigte sowie ihre        gabe, daß dem Antrag auf Belassung im Ruhestande\nversorgungsberechti.gten Hinterbliebenen, die ihren      ohne Rücksicht auf dienstliche Gründe für eine\nVvohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande          Wiederanstellung stattzugeben ist.\nhaben, Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz             (2) Hat der Geschädigte die Wiederanstellung\netwas anderes bestimmt ist.                              gewählt und wird er erst nach Ablauf eines Jahres\nzur Wiederaufnahme seines Dienstes auf gefordert,\n§ 2\nso ist er berechtigt, diese Aufforderung abzulehnen.\nDie Vorschriften über das Ruhen von Versor-           In diesem Falle erhält er vom Zeitpunkt der Ableh-\ngungsbezügen bei Verlust der deutschen Staatsan-         nung an das Ruhegehalt, das er erhalten würde,\ngehörigkeit und bei Wohnsitz im Ausland finden           wenn er wiederangestellt und aus dem neuen Amt\nkeine Anwendung.                                         zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten\n§ 3                          wäre.\nWiedergutmachung wird nur gewährt, wenn                                         § 5\n1. der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauern-          Die Versorgungsbezüge sind im Geltungsbereich\nden Aufenthalt bis zum 23. Mai 1949 im Aus-        des Grundgesetzes (einschließlich Berlin) zahlbar.\nland genommen hat und                              Für die Zahlung auf Sperrkonto und die Uberwei-\n2. die Regierung des Staates, in dem sich der         sung in das Ausland gelten die devisenrechtlichen\nBerechtigte aufhält, mit der Regierung der         Bestimmungen.\nBundesrepublik Deutschland diplomatische Be-\nziehungen unterhält.                                                         § 6\nVon der Voraussetzung in Nummer 2 kann die Bun-             (1) Der Antrag auf Wiedergutmachung ist bis zum\ndesregierung Ausnahmen zulassen.                         31. Dezember 1956 bei der für den Wohnort zustän-","1646                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland                                         § 9\noder mangels einer solchen bei dem Auswärtigen            Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die in\nAmt zu slellen.                                        § 1 bezeichneten Personen nur für die Zeit, während\n(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Ausschlußfrist  der sie keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\nversäumt, so kann der Geschädigte, wenn er ohne        im Geltungsbereich des Grundgesetzes (einschließ-\nsein Verschulden an der fristqerechten Antragstel-     lich Berlin) haben; andernfalls finden auf sie aus-\nlung verhindert war, den Anlrag innerhalb einer        schließlich die Vorschriften des Gesetzes zur Rege-\nAusschlußfrist von sechs Monaten nach Wegfall des      lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen\nHindernisses nachholen.                                Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes\nAnwendung.\n§ 7                                                          § 10\n(aufgehoben)                         Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald\nBerlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\n§ 8\ndie Anwendung des Gesetzes beschlossen hat.\nFür die Festsetzung, Regelung und Auszahlung                                         § 11 *)\nder Versorgungsbezüge ist im Falle der Wiedergut-\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1951\nmachungspflicht des Bundes für die ehemaligen An-\nin Kraft.\ngehörigen des auswärtigen Dienstes das Auswärtige\nAmt, im übrigen die Oberfinanzdirektion Düsseldorf,    •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-\nAbteilung für Zölle und Verbrauchsteuern, zustän-         sung vom 18. März 1952. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nspäteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten\ndig.                                                      Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.\nErste Verordnung zur Durchführung des .Gesetzes\nzur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland\n(1. LADV-Saar)\nVom 22. August 1961\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 des       (2) Für die Bemessung der Wertanteile ist maß-\nGesetzes zur Einführung von Vorschriften des           gebend\nLastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960           1. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrie-\n(Bundesgesetzbl. I S. 637) verordnet die Bundes-                   ben die Anlage A,\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                      2. bei den bebauten Grundstücken die An-\nlage B.\n§ 1\nDie in den Anlagen A und B enthaltenen Hundert-\nSonderwert                      sätze sind auf den vor Eintritt des Kriegssach-\nFür die Schadensberechnung bei land- und forst-     schadens geltenden Einheitswert anzuwenden. Bei\nwirtschaftlichen Betrieben sowie bei bebauten           Anwendung der Anlage B sind die Hundertsätze\nGrundstücken tritt an die Stelle des für den 20. No-    für den Wertanteil der Gebäude zu ermitteln, in-\nvember 1947 geltenden Einheitswerts der nach §§ 2       dem von der Zahl Hundert die Hundertsätze der\nbis 4 zu berechnende Sonderwert, wenn er niedri-        Wertanteile für den Grund und Boden abgezogen\nger als der geltende Einheitswert ist.                 werden.\n(3) Für die Anwendung der Anlage B sind maß-\n§ 2\ngebend\nBerechnung des Sonderwerts\n1. als Bewertungsbezirk die für die Durch-\n(1) Der Sonderwert wird berechnet                              führung der Einheitsbewertung auf den\n1. bei land- und forstwirtschaftlichen Be-                 1. Januar 1935 oder 1. Januar 1936 als Be-\ntrieben aus der Zusammenfassung der                     wertungsbezirke abgegrenzten Gebiets-\nWertanteile für den Grund und Boden, für                bereiche,\ndie Gebäude und für die anderen Betriebs-           2. als Hauptgeschäftsstraßen und Geschäfts-\nbestandteile,                                           straßen die in Anlage C aufgeführten\n2. bei den bebauten Grundstücken aus der                   Straßen und Plätze mit der für sie jeweils\nZusammenfassung der Wertanteile für den                 angegebenen maßgebenden Anzahl der Ge-\nGrund und Boden und für die Gebäude.                    bäudegeschosse (§ 3).","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                       1647\n(4) Pür die! fü)rücksichligung des Umfangs der mit      (3) Die Grundstücksfläche, die über die Bezugs-\nden Wertanlcil()n zu erfassenden Wirtschafts-           fläche hinaus vorhanden ist (Ergänzungsfläche). ist\ngüter sind die Vcrhiilinissf! ilm 20. November 1947     mit dem ·wert anzusetzen, der auf sie bei der Zer-\nmaßgebend. Für di<: Zerlegung der Grundstücks-          legung des Einheitswerts für das bebaute Grund-\nfüicbe bei bebauten Grundstücken ist § 3 zu be-         stück vor Eintritt des Kriegssachschadens unter\nachten.                                                 Berücksichtigung der Größen der Bezugsfläche und\nder Ergänzungsfläche mit Anwendung der Hundert-\n§ 3                          sätze nach Anlage B rechnerisch entfällt.\nBezugsifäche bei bebauten Gru:ndsfücken\n(4) Der Wertansatz der Ergänzungsfläche ist in\n(1) Bei der ErmiLllurig der Wertanteile für den      den Sonderwert einzubeziehen, wenn sie im Ein-\nGrund und Dod<m der bcbuulcn Grundstücke ist die        heitswert des bebauten Grundstücks vor Eintritt\nGröße der regelmLißig zu den Gebäuden gehörenden        des Kriegssachschadens mitberücksichtigt war.\nGrundstücksfüid1e (Bezugsflüche) nach der Größe\nder Grundflüchen d()r Gcb(imle des Grundstücks und\nder Anzahl der Gcbüudcgcsdwsse (Geschosse) zu                                     § 4\nbestimmen.\nWertanteile für teilzerstörte Wil'tschaitsgüter\n(2) Grundlage für die Ermitllung der Bezugs-\nfüiche ist, wenn für das bebaute Grundstück eine           Für die Wirtschaftsgüter, insbesondere Gebäude,\nBebauung ba.upolizeHich zulüssig oder gegend-           die durch Kriegseinwirkung nur zum Teil zerstört\nüblich war bei Mictwolmgrundstück.en, gemischt-         worden sind, ist der anzusetzende Wertanteil nach\ngenutzten Grundstüdccn und Geschäftsgrundstücken        dem erhalten gebliebenen Teil der Wirtschaftsgüter\nmit                                                     im Verhältnis zum Umfang vor Eintritt des Kriegs-\n1 und 2 Geschossen                                   sachschadens zu bemessen.\ndas Sechsfache der Erdgcschoßfli:ichen,\n3 Geschossen\n§ 5\ndas Drcieindrittelfache der Erdgeschoßflächen,\n4 Geschossen                                                       Anwendung im Land Berlin\ndas Zweieinhalbfache der Erdg(~schoßflächen,        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n5 Geschossen                                          Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndas Zweifache der ErdrJcschoßflächen,            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Ge-\nbei Einfamilienhäusern stets das Sechsfache der       setzes zur Einführung von Vorschriften des Lasten-\nErdgeschoßfüichen                                     ausgleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin.\nder vor Eintritt des Kriegssachschadens vorhanden\ngewesenen Gebäude. ßczugsfüi.che ist die so errech-\nnete Fltichengröße, erhöht um 200 Quadratmeter.                                   § 6\nKellergeschosse und Dachgeschosse zählen bei der\nInkrafttreten\nBerechnung nicht mit. Bei Grundstücken mit Ge-\nbäuden verschiedener Geschoßzahl ist die Anzahl            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nder Geschosse des Hauptgebäudes maßgebend.              kündung in Kraft.\nBonn, den 22. August 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el","1648                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage A\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)\nAbschnitt I\nLuntlwirlschaHfü::he Betriebe\nWeri;;:u1teil der DetriebsbeshmdteHe a.m Betriebs-Hektarsatz\nlk111d1s-                Von dem lletrieb:;--Hektarsatz entfallen auf\nJ Jc:1:l c1r                                                            Grund\nWirt-\nSd  !z        Wolm-    1               hbc,ndes 1     totes            und\nsrhalLs-\nBoden\n\\Jeb;iude                  Inventm\nH.M           RM                                                      RM\n--~~-- ---~~----\\-- I~----\n-----·-·· -·--·--.\n100         20             20           25           15             20\n200         40             40           45          25              50\n300         60             60           65          35              80\n400         80             80           85          45            110\n500         100            105         100           55            140\n600         120            125         115           5c:J          175\n700         140            145         130           75            210\n800         1GO            170         145           80            245\n900         180            190         160           85            285\n1 000          200            215         170           90            325\n1 100          220..          245         175           95            365\n1 200          240            275         180         100             405\n1 300          260            305         185         105             445\n1 4DO          280            335         190         110             485\n1 500          300            3GO         195         115             530\n1 GOO          320            385         200         120             575\n1 700          310            410         205         125             620\n1 800          360            435         210         13'J            665\n1 !JfJO        3BO            460         215         135             710\n2 000          400            485         220         140             755\nPür die in Spalte 1 nicht enthal t.enen Betriebs-Hektarsätze\nsind c,lie en l sprcr h1,n den Zahlen 111 den Spalten 2 bis 6 durch\nr0ch1wrischc Zwischenschaltung zu ermitteln.\nAbschnitt II\nForntwirtsd1a:Hli,che Betriebe\nWertanteil der BelriebsbestandteHe am Bet:riebs-Hekt,usatz\nVon dem Betriebs-Hektarsatz entfallen auf\nWohn-                  Wirtschafts-            Grind und Boden\nqebüude                                einsch!it:ßllch der\nGellöl:zbesl J.ncle\nHunderlsülze des Einheilswe:rls vor Eintritt des Krieqssachschadens\n5                        3                          92","Nr. 71 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961                                                                 1649\nAbschnitt III\nWeinbaubetriebe\nWertanteil der Betriebsbestandteile am Betriebs-Hektarsatz\nVon dem Bel.riebs-Hektarsalz entfallen auf\nBelriebs-\n!Jt,k I ar-                   Wirt.-                                                                     Wein-                     Crund\nBe·1.cichnunq cler                              vVohn-      schufls-   lebende! tole            Keller-               Kellerei-                     Rebge-\n~ctlz                 1                                                     Kelter                   vorräte                      und\nWcin!JaufliidH~n                                    (Jebiiude            Betriebsmittel        qeb!itide              Bei riebs-                    wächse\nBoden\nmittel\nRM               RM         RM         RM       RM               RM          RM        RM              RM           RM            RM\n---\"-- - - ---              -----------   ---------\n5        6                7           8                         10            11           12\nErtrausfldchen                       4 800             720          100         50      50             150          80          300           l 780        1 170        400\nJungfelder                           2 490             no           100         50      50                                                                 1 170        400\nBrachflächen                          1 320           no            100         50      50                                                                              400\nAb s c h n i tt IV\nGärtnerische Bühfobe\nDer Wertanteil der Betriebsbestandleile am Einheitswert\ndes c;i-jrlnerisd:2n Betriebs ist im Einzelfall auf Grund der\njeweils anqcwandlen Bewertungsrichtlinien zu ermitleln.\nAnlage B\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)\nBebaute G:ru:ndsfücke\nWertanteil des Grund und Bodens am Einheitswert\ndes bebauten Grundstücks\nCesd1äf tsqrundstück c,\nqcmisch Luenulzte Grundslücke\nMiet-\nwohn-              Ein-\nBcwertunqsbczir k                          clll                                                                                                             Cruppe der\nan                                     qrnnd-          famlien\nWodwnend-\nder durchqcführtcn                       1Ic1upt.-           Gesd1.ifts-           im                                     häuser             häusPr,\nr1csch:1Jts-                                                     slücke                                                 häuser,\nEinhcitsbcwc)r11111q                                          slrcdicn          übrigen                                                      Alters-\nslr,.t!Ln                                                                                                              vVohn-\nheime,            lauben\nKlublliiuser\n_________ __        , ,,_, _________                                   H.underts,itze des Einheitswerts vor Eintritt de.s Krieqssc1chschadens\n- - ---·-- --~---- ---                     - - - ---~--~-\n4                                          6                                 8\n1\n40                  30                 20                     15                  15               15               90\n(S:rnrbrück:en)\nII\nsoweit Neunkirchen                                                  35                 20                     15                  15               15               90\nim übrigen                                                                            15                     12                 12                12               90\nIII                                                                        12                     10                 10                10               90\nIV\nund im übrigen                                                                        8                     6                    6               6               90","1650                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage C\n(zu § 2 Abs. 3 Nr. 2)\nVerzeichnis der Hauptgeschäftsstraßen und der Geschäftsstraßen\nmit Angabe der maßgebenden Anzahl der Gebäudegeschosse\nBewcrtunqs-\nliezi, k                                                              Maß-\nder durch-                                                             qebende\ngeführten                                                             Anzahl der\nNanrn und Begrenzung der Straße o~er des Platzes Gebüude-\nEinhc•its-\nbewfirtunq\n(Anlage 13 Spalte 1)\nAbschnitt 1: Hauptgeschäftsstraßen\nBahnhofstraße                                             5\n(Saarbrücken)       Reichsstraße                                              5\nAbschnitt 2: Geschäftsstraßen\nBeethovenplatz                                            4\n(Saarbrücken)       Bergstraße von Burbacher Markt bis Jakobstraße            4\nBetzenstraße                                              4\nBreite Straße                                             4\nBurbacher Markt von Bergstraße bis Im Etzel               4\nCäcilienstraße                                            4\nDudweiler Straße von der Brücke bis Brauerstraße          4\nEisenbahnstraße                                           4\nGroßherzog-Friedrich-Straße von Rathausplatz\nbis Rosenstraße                                         4\nHochstraße von Bahnhof Burbach bis Burbacher Markt        4\nHohenzollernstraße von Neumarkt bis Kepplerstraße         4\nKaiserstraße                                              4\nKarcherstraße                                             4\nKarl-Marx-Straße                                          4\nLudwigstraße                                              4\nMainzer Straße von Bleichstraße bis\nPaul-Marien-Straße                                      4\nNeumarkt                                                  4\nObertorstraße                                             4\nPassagestraße                                             4\nRathausplatz                                              4\nSaarstraße                                                4\nSankt-Johanner Markt                                      4\nStefanstraße                                              4\nSulzbachstraße von Bahnhofstraße bis\nRichard-Wagner-Straße                                   4\nTrierer Straße von Bahnhofstraße bis\nSirnkt-Johanner SLraße                                  4\nVik toriastraße                                           4\nII         Bahnhofstraße                                             4\nsoweit         Stummstraße, Ostseite                                     4\nNeunkirchen        Wellesweiler Straße Nrn. 2 und 4                          4\nDie Eckgrundstücke sind in die Hauptgeschäftsstraßen oder in\ndie Geschäftsstraßen auch dann einzubeziehen, wenn sie zu\nSeitenstraßen zählen, die nicht aufgeführt sind."]}