{"id":"bgbl1-1961-70-5","kind":"bgbl1","year":1961,"number":70,"date":"1961-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/70#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_70.pdf#page=62","order":5,"title":"Verordnung über die Verwendung von Stimmenzählgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag","law_date":"1961-08-24T00:00:00Z","page":1618,"pdf_page":62,"num_pages":3,"content":["1618                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung\nüber die Verwendung von Stimmenzählgeräten\nbei Wahlen zum Deutschen Bundestag\nVom 24. August 1961\nAuf Grund dc•s § 35 J\\ bs. 3 und des § 53 des Bun--                             § 4\ndeswahlgesclzcs vom 7. Müi 1956 (Bundesgesetzbl. I\nWahlzelle\nS. 383) wird vc)rord nct:\n(Zu § 46 der Bundeswahlordnung)\n§ 1                              Die Stimmenzählgeräte sind nebeneinander in\nZulassung und Verwendung von                einer Wahlzelle aufzustellen.\nStimmenzä.hlgerälen\n§ 5\n(1) Die amtliche Zulassung eines Stimmenzähl-\ngerätes ist vom Hersteller beim Bundesminister des                     Eröffnung der Wahlhandlung\nInnern zu bcünlragen. Durch die amtliche Zulassung                  (Zu § 49 der Bundeswahlordnung)\nwird fest9esl.ellt, daß Gerüle der zugelassenen Bau-         (1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der\nart für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen           Stimmabgabe fest,\nBundesta9 9eeignet sind.\na) daß die Angaben auf der Vorderseite der\n(2) Die Genehmigung zur Verwendung amtlich                      Stimmer~zählgeräte mit dem amtlichen\nzugelassener Stimmenzählgeräte erteilt der Bundes-                  Stimmzettel übereinstimmen,\nminister des Innern. Sie kann für bestimmte Ge-                  b) daß zwei Abbildungen der Vorderseite\nmeinden oder allgemein ausgesprochen werden.                        eines jeden Stimmenzählgerätes im Wahl-\n(3) Soweit sich aus den Vorschriften dieser Ver-                lokal auf gehängt sind,\nordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten auch bei              c) daß sämtliche Zählwerke auf Null stehen.\nder Verwendung von Stimmenzählgeräten die Vor-\n(2) Der Wahlvorsteher verschließt die Stimmen-\nschriften der Bundeswahlordnung.\nzählgeräte. Sie dürfen bis zum Schluß der Wahl-\nhandlung nicht mehr geöffnet werden. Die Schlüssel\n§ 2                           der Stimmenzählgeräte sind getrennt vom Wahlvor-\nsteher und einem anderen Mitglied des Wahlvor-\nWahlbekanntmachung der Gemeindebehörden\nstandes aufzubewahren.\n(Zu § 44 der Bundeswahlordnung)\n§ 6\nDie Gemeindebehörde weist in der Wahlbekannt-\nmachung ferner darauf hin, in welchen Wahlbezir-              Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe\nken Stimmenzählgeräte verwandt werden. Dem                   (1) Für die Stimmabgabe an den Stimmenzähl-\nAbdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem              geräten gelten an Slelle der §§ 52 und 54 der\nStimmzettel eine Abbildung der ordnungsgemäß              Bundeswahlordnung die Absätze 2 bis 6.\nbeschrifteten Vorderseite der Stimmenzählgeräte              (2) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der\n(§ 3 Abs. 2 Satz l) beizufügen.                           Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt\nseinen Namen. Dabei soll er die Wahlbenachrichti-\n§ 3                           gung abgeben. Auf Verlangen hat er sich über seine\nPerson auszuweisen.\nAusstattung des Wahlvorstandes\n(3) Sobald der Schriftführer den Namen des Wäh-\n(Zu § 45 der Bundeswahlordnung)              lers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die\n(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvor-         Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der Wahlvor-\nsteher vor Beginn der Wahlhandlung außerdem               steher oder das von ihm bestimmte Mitglied des\nWahlvorstandes die Stimmenzählgeräte zur Stimm-\n1. zwei Stimmenzählgeräte mit den dazugehö-\nabgabe frei. Danach gibt der Wähler an den Stim-\nrigen Schlüsseln und dem sonstigen Zu-\nmenzählgeräten seine Stimme ab. Gleichzeitig ver-\nbehör,\nmerkt der Schriftführer im Vvählerverzeichnis die\n2. je zwei Abbildungen der ordnungsgemäß         Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte. Für\nbeschrifteten Vorderseite der Geräte,         dieselbe Wahl muß immer dieselbe Spalte benutzt\n3. zwei Exemplare der Bedienungsanleitung,       werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich\n4. Material zum Versiegeln der Stimmenzähl-      immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie\ngeräte.                                       notwendig in der Wahlzelle aufhält.\n(4) Der Wahlvorsteher oder das von ihm be-\n(2) Die Stimmenzählgeräte müssen dem amtlichen\nstimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an\nStimmzettel entsprechend beschriftet sein. Sie müs-\nHand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler\nsen auch für die Abgabe ungültiger Stimmen einge-\nbeide Stimmen abgegeben hat und die Stimmenzähl-\nrichtet sein.\ngeräte sodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die\n(3) Die Geräte, im besonderen alle Einstellungen       Abgabe beider Stimmen, so ist der Stimmabgabever-\nund Vorrichtungen, müssen vor Beginn einer Wahl           merk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der\nauf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft               Spalte Bemerkungen „Nichtwähler\" oder „N\" einzu-\nwerden.                                                   tragen. Unterbleibt die Abgabe der Erst- oder der","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                       1619\nZweitstimme, so ~Jill die nichtubgegebene Stimme              5. der an jedem Stimmenzählgerät abgegebe-\nals ungültig. Uber die nichlabgegebenen Erst- und                nen ungültigen Erst- und Zweitstimmen.\nZweitslimmen ist je eine Ziihll isl.e zu führen.       Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes über-\n(5) Glaubt   der Wahlvorsteher, das Wahlrecht       zeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung.\neiner im Wlihlerverzeidmis ()ingetragenen Person         (3) § 65 der Bundeswahlordnung findet keine An-\nbeanslanden zu müssen oder wc!rden sonst aus der       wendung.\nMitte des Wahlvorstandes Beuenken gegen die Zu-\nlassung eines Wlihlers zur Stimmabgabe erhoben,                                  § 10\nso beschließt der Wu.h1 vorstand über die Zulassung                       \"\\-Vahlniederschrift\noder Zurückweisung. Der Beschluß i:-~t in der Wahl-               (Zu § 69 der Bundeswahlordnung)\nniederschrift zu vermerken.\n(1) Die Wahlniederschrift hat an Stelle der für die\n(6) Trelen an einem Slimmenzühlgerät während        Wahl mit Stimmzetteln bestimmten Bemerkungen\nder Wahl Störungen auf, die ohne Offnung des           Angaben zu enthalten über\nStimmenzählgerätes nicht behoben werden können,               a) die Kontrolle und Verschließung der Stim-\nso ist die Wahl mit Slimmzctteln nach den allgemei-               menzählgeräte (§ 5),\nnen Vorschriften fortzusetzen.\nb) das Verfahren bei Störungen an einem\nStimmenzählgerät (§ 6 Abs. 6),\n§ 7                                c) die Sperrung der Stimmenzählgeräte (§ 7),\nSchluß der Wahlhandlung                        d) die Zählung der V\\Tähler und der Stimmen\n(Zu § 56 der Bundeswu.hlordnung)                       (§§ 8 und 9).\nDer Wahlvorsteher hat nach Schließung der           Die Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- oder\nWahlhandlung die Stimmenzählgeräte gegen jede          Zweitstimmen (§ 6 Abs. 4) werden der Wahlnieder-\nweitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung        schrift als Anlage beigefügt.\nzu versiegeln.                                            (2) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses sind die\nStimmenzählgeräte zu schließen und zu versiegeln.\n§ 8\n(3) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt\nZählung der Wähler                   (§ 6 Abs. 6), so ist hierüber eine besondere Wahl-\n(1) Zur Feststellung der Zahl der Wähler werden     niederschrift nach dem Muster der Anlage 24 der\nvor dem Offnen der Stimmenzählgeräte die Zahl          Bundeswahlordnung aufzunehmen. Die Wahlnieder-\nder Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis           schrift nach Absatz 1 ist nach Schluß der Wahlhand-\nund die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zu-         lung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahl-\nsammengezählt. Sodann werden die an den Haupt-         niederschrift nach Anlage 24 der Bundeswahlord-\nzählwerken angeqebenen Zahlen für die Erst- und        nung zu übernehmen.\nZweitstimmen abgelesen und die sich aus den Zähl-\nlisten ergebende Zahl der nichtabgegebenen Erst-                                 § 11\nund Zweitstimmen jeweils hinzugezählt. Ergibt sich                   Abschluß des Wahlgeschäfts\nauch nach wiederholter Zählung eine Abweichung                 und Aufbewahrung der Wahlunterlagen\nzwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke ein-                    (Zu § 70 der Bundeswahlordnung)\nschließlich der eingenommenen Wahlscheine und\nden nach Satz 2 festgestellten Erst- und Zweitstim-      Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so\nmen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu ver•-     gibt der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde\nmerken, und, soweit möglich, zu erläutern.               a) die Stimmenzählgeräte nebst Schlüsseln und\nZubehör,\n(2) § 64 der Bundeswahlordnung findet keine An-\nwendung.                                                 b) das Wählerverzeichnis,\nc) die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegen-\n§ 9                                stände\nZählung der Stimmen                   zurück.\n(1) Der Schriftführer trägt vor Beginn der Zählung                            § 12\ndie auf den Zählwerken stehenden Zahlen der              Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis\nReihenfolge nach in die Wahlniederschrift ein.\n(Zu § 73 der Bundeswahlordnung)\n(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm be-\nstimmte Mitglied des WahLrorstandes stellt sodann         (1) Die Prüfung des Kreiswahlleiters auf Vollstän-\ndurch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest      digkeit und Ordnungsmäßigkeit der Wahlnieder-\ndie Zahl                                               schriften hat sich insbesondere darauf zu erstrecken,\ndaß er oder sein Beauftragter vor der Feststellung\n1. der insgesamt abgegebenen Erststimmen,       des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuß\n2. der insgesamt abgegebenen Zweitstimmen,      die Ubereinstimmung der Angaben auf den Zähl-\nwerken der Stimmenzählgeräte mit den Eintragun-\n3. der für jeden Bewerber abgegebenen Stim-\ngen in den Wahlniederschriften in Gegenwart von\nmen (Erststimmen),\nmindestens zwei Zeugen überprüft und dies in den\n4. der für jede Landesliste abgegebenen Stim-   Wahlniederschriften bescheinigt. Danach sind die\nmen (Zweitstimmen),                          Geräte wieder zu versiegeln.","1620                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Stimmt die Surn ow der Ergebnisse der Einzel-                                                                      § 13\nz~H1lwcrke nicl11 mit. der ctm IIaupt.zühlwerk angege-                                                            Geltung in BerU.n\nbenen Zahl übcrc,jn, so isl die Verschiedenheit unter\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nZuhiJJenahmc der l{ontrollvorrichtung des Stimmen-\nzählgerätes aul·1.ukJ~ircn.                                                                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz--\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes\n(3) Nach F('.slslellunq des Wahlergebnisses kann                                        auch im Land Berlin.\nder Lcmdcswalillciler zulassPn, daß die Sperrung und                                                                      § 14\nVersicgelunq der Stimmcnzählgerüle aufgehoben\nInkrnHtreten\nwerden, wenn die AnrJaben irnl den Zählwerken der\nStimmenzjhlg(!rÜ!.Q nicht für ein schwebendes Wahl-                                           Diese Verordnung tritt am                     nach ihrer Ver-\nprülungsvcrlc1hrcn von Bc:ffou!lmg sein können.                                            kündung in Kraft.\nBonn, den 24. August 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö d e r\nHeraus <Jeher: Der Buudcsmm1stcr der Justiz. - V c r I a g: Bundesanzeiger Verlagsges m b H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqcselzblatt ersc:hcmt in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq vc;rkündcl. In ·rcil III wird dc1s als lorlqellend testqestelite Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10 Juli l!J'.iB (Bundc;sqc;scl.zbl I S 437) ndcb S<1chqeb1eten q,sordnet verölfentlicht Bezuqsbedmqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbecliuqunqcn für Teillund!J: Lautender Bczuq nur durch d,e Post Bezuqspre1s vierlcljiihrlich für TeillundTetl!IjeDM5,-\nzuzüqlich Zuslell<J<;biihr. Ei 11 z e I s l ü c k e je anq(!fanqene 24 Sciteu DM0.40 gegen Voreinsendunq des eriorderlichen Betraqes au! PostscheckkonLo\n„Bunclesqesctz.hl ,111\" I< iiln '.l 99 o<l0r n ,l('h llczilh lu nq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1.20 zuzüql ich Versandqebühr DM 0,20"]}