{"id":"bgbl1-1961-70-4","kind":"bgbl1","year":1961,"number":70,"date":"1961-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/70#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-70-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_70.pdf#page=60","order":4,"title":"Fünfundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1961-08-23T00:00:00Z","page":1616,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["1616                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nFünfundzwanzigste Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(25. AbgabenDV-LA - HGA-FälligkeitsDV)\nVom 23. August 1961\nAuf Grund des § 129 Abs. 1, 3 bis 5, des § 141                  (4) Aus besonderen Gründen kann die Er-\nAbs. 1 Nr. 4 und des § 367 des LastE1nausgleichs-               tragsberechnung auch in anderen als den in den\ngcsetzes vom 14. A ugusl 1952 (Bundesgesetzbl. I                Absätzen 2 und 3 geregelten Fällen für einen\nS. 446), zuletzt geä.ndert durch das Vierzehnte Ge-             kürzeren Erlaßzeitraum als den allgemeinen Er-\nsetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes                  laßzeitraum durchgeführt werden.\"\nvom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785), ver-\nordnet die Bundesre~rierung mit Zustimmung des               2. In § 4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nBundesrates:                                                       ,, (1) Im Rahmen der Ertragsberechnung wird\nein Grundstücksüberschuß ermittelt, indem von\n§ 1\nden Grundstückserträgen (§ 5) die Bewirtschaf-\nFälligkeit von Abgabeschulden im Nennbetrag                 tungs- und Kapitalkosten (§§ 6 bis 11) abgE:-\nbis zu 1000 Deutsche Mark                      zogen werden.\"\n(1) Ist der Betrag, auf dcfü sich die Abgabeschuld\nbei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung be-              3. In § 7 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nläuft, nicht höher als 1000 Deutsche Mark und sind                 ,, (2) Für neugeschaffenen Wohnraum ist min-\nnach § 106 des Gesetzes noch Leistungen für minde-              destens die Abschreibung anzuerkennen, die\nstens drei Jahre zu erbringen, so kann das Finanz-              sich aus § 19 der Verordnung über die Wirt-\narnt anordnen, daß der ganze Betrag zu einem Zeit-              schaftlichkeits-    und      Wohnflächenberechnung\npunkt fällig wird, der mindestens drei Monate nach              nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz (Erste Be·-\nBekanntgabe des Bescheides liegt. Statt des fälligen            rechnungsverordnung - I. BVO) vom 20. No-\nNennbetrags ist der Ablösungswert abzüglich eines               vember 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl.\nNachlasses von 20 vom Hundert zu entrichten. In                 1950 S. 753) in der Fassung der Verordnung\nAusnahmefällen kann das Finanzamt einen Teil-                   über wohnungswirtschaftliche Berechnungen\nbetrag auf längstens ein Jahr stunden.                          nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite\n(2) Bei Grundstücken in Berlin (West) tritt in Ab-           Berechnungsverordnung - II. BVO) vom 17. Ok-\nsatz 1 an Stelle des § 106 der § 147 des Gesetzes.              tober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) oder aus\n§ 25 der zuletzt bezeichneten Verordnung er-\n§ 2                                gibt.\"\nÄnderung der 17\" AbgabenDV-LA\n4. In § 8 erhält Absatz 3 folgende Fassung:\n(HGA-ErlDV)\n,, (3) Wie Instandhaltungskosten werden Kosten\n(1) Die 17. AbgabenDV-LA (HGA-ErlDV) vom\nbehandelt, die durch die Nachholung eines auf-\n3. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 704) wird\nwie folgt geändert:                                             gestauten Reparaturbedarfs entstehen.\"\n1. In § 3 werden in Absatz 2 der zweite und dritte          5. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nSatz gestrichen. Folgende Absätze 3 und 4 wer-\nden angefügt:                                                                      ,,§ 8 a\n,, (3) Werden die Abgabeschulden für einen                   Aufwendungen für die Mindestausstattung\nZeitpunkt, der in den allgemeinen Erlaßzeitraum                               von Wohnungen\nfällt, aufgeteilt oder nach § 104 des Gesetzes                Aufwendungen aus eigenen Mitteln, die bei\nherabgesetzt, so beginnt mit diesem Zeitpunkt              Wohnungen zur Erzielung der Mindestausstat-\nein neuer Erlafheitraum (Spaltung des allge-               tung im Sinne des § 40 Abs. 1 des Zweiten\nmeinen Erlaßzeitraums). Der allgemeine Erlaß-              Wohnungsbaug-esetzes und zum Einbau einer\nzeitraum spaltet sich ferner, wenn das Eigen-              Heizungsanlage dienen, sind in Höhe von\ntum an einem Grundstück, das nicht geteilt                 20 vom Hundert abzugsfähig; sie dürfen jedoch\nwird, während des aHgemeinen Erlaßzeitraums                nur bei einer Erlaßentscheidung berücksichtiqt\nauf einen anderen über gehl; dem Ubergang des              werden.\"\nAlleineigentums sleht der Ubergang eines Mit-\neigentumsanteils oder der Rechtsstellung eines          6. § 9 erhält folgende Fassung:\nEigentümers zur gesamten Hand gleich. Satz 2                                         ,,§ 9\ngilt nicht, wenn das Eigentum ausschließlich auf\nAngehörige im Sinne des § 10 des Steueranpas-                                Verwaltungskosten\nsungsgesetzes übergeht, die mit dem bisherigen                (1) Der Begriff der Verwaltungskosten richtet\nEigentümer in einer Familieneinheit lebten, und            sich nach § 26 Abs. 1 der Zweiten Berechnungs-\nwenn bei einem Ubergang auf mehrere Ange-                  verordnung; statt des Gebäudes oder der Wirt-\nhörige alle Beteiligten die Familieneinheit un-            schaftseinheit ist jedoch das Grundstück maß-\ntereinander fortsetzen; eine Familieneinheit               gebend.\nliegt nur vor, wenn die Beteiligten ihre gesamte               (2) Anzuerkennen sind diejenigen Verwal-\nLebenshaltung unter einheitlichem Einsatz der              tungskosten, die für das Grundstück im Erlaß-\nGesamtheit ihrer Mittel bestreiten.                        zeitraum entstanden sind.\"","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                         HH7\n7. § 11 wird wiP lolql q(~ÜIHINI::                                       eine Herabsetzung nach § 104 des Gesetzes be-\na) Di() Ubl)r:,du il\\ c,hiiH die folgende Pas:mng:                    antragt, die bei der Erlaßentscheidung zu be-\nrücksichtigen sein würde, so endet die Aus-\n,,VP11:1i1~-;unu      des Liucrikapitals\".\nschlußfrist frühestens sechs Monate nach Rechts-\nb) A hsa Lz 1 cli1Li [L die fol~Jcnde Fassm19:                        kraft der Entscheidung über den Herabsetzungs-\n„ (1) Bei t1Hil('1,:n Gn1ndslüdtec:11 ais bei                antrag.\"\nWohnqrundslticl<cn, die öifcni.Hch gefö:cdert                    Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Ab-\noder stetwrb<!qünstiqt cr~;!ellt wurden, wi.rd                   sätze 2 und 3.\nt1ls Ver;:insunq des Eif}enkil[1il.als der kleinere\nder beiden folqcndcn BdrLi9c lwrücksichtigt:               10. In § 14 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte\n1. .i ~i h rl i eh d rni vom Hundert des\n„bis zum 31. Dezember 1960\" die Worte „bis\nEi ~J cnk ::1 p dals;                              zum 31. Dezember 1962\".\n2. jührlich 0,6 vom Hunderl des für             11. In § 16 Abs. 1 Nr. 10 treten an die Stelle der\nd('ll 2L Juni 1948 geltenden Ein-                  ·worte „nach dem 31. März 1956\" die Worte\nhci iswerts.\"                                      ,,nach dem 31. Dezember 1962\".\nc) In Absalz 3 werden die Worte „dem Grund-\nstückseigentümer aus dem Grundstücksüber-                  12. In § 16 wird Absatz 2 gestrichen.\nschuß (§ 4) als Verzinsung seines Eigen--\n(2) Die Änderungen nach Absatz 1 gelten für Er-\nkapitals 0,6 vorn Hunch~rl des für den 21. Juni\nlaßzei träume, die nach dem 31. Dezember 1958 be-\n1948 geltenden Einheitswerts belassen\" er-\nginnen. Die Änderun'g nach Absatz 1 Nr. 9 gilt für\nsetzt durch die Worte „als Verzinsung des\nden allgemeinen Erlaßzeitraum 1956 bis 1958 mit\nEigenkapitals 0,6 vom Hundert des für den\nder Maßgabe, daß die Ausschlußfrist mit der Aus-\n21. Juni 1948 geltc:nden Einheitswerts be-\nschlußfrist für den Erlaßzeitraum 1959 bis 1961\nrücksichtigt.\"\nendet.\n8. In § 12 Abs. 1 ·erhält der erste Satz folgende                                              § 3\nFassung:\nAnwendung in Berlin\n„Die in § 129 des Gesetzes bezeichneten, im\nErlaßzeitraum fällig gewordenen Abgabeleistun-                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngen werden erlassen, soweit ein Grundstücks-                    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nüberschuß (§ 4 Abs. 1) nicht vorhanden ist.\"                    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nausgleichsgesetzes und Artikel III des Zwölften Ge-\n9. § 13 erhält die Uberschrift:                                    setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n„Anlrag:::frist und Aufstellung                  vom 29. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 613) auch im\neiner Ertragsberechnung durch den Eigentümer\".                  Land Berlin.\nAls Absatz 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                            § 4\n,,(1) Die Anträge sind binnen einer Aus-                                    Nichtanwendung im Saarland\nschlußfrist zu stellen, die vorbehaltlich der Son-                  Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nderregelung in Satz 2 ein Jahr nach dem Ablauf\ndes allgemeinen Erlaßzeitraums, jedoch nicht                                                § 5\nfrüher als sechs Monate nach der öffentlichen\nAufforderung zur Stellung der Erlaßanträge und\nInkrafttreten\nnicht früher als sechs Wochen nach der ersten                       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nZustellung eines Abgabebescheids endet. Wird                    kündung in Kraft.\nBonn, den 23. August 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e l"]}