{"id":"bgbl1-1961-70-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":70,"date":"1961-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/70#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_70.pdf#page=22","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1961-08-21T00:00:00Z","page":1578,"pdf_page":22,"num_pages":33,"content":["1578                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nVom 21. August 1961\nAuf Grund des Artikels VI Abs. 3 des Dritten Ge-          wirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen,\nsetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der            Verband der Landwirtschaftlichen Bezirksvor-\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-          schußka.ssen in Teplitz-Schönau, Stadt-Diskonto-\ngesetzes fallenden Personen vom 21. August 1961              Bank in Riga und Landesbausparkasse Sachsen in\n(Bundesgesetzbl. I S. 1557) wird nachstehend der             Dresden) vom 7. August 1960 (Bundesgesetzbl. I\nWortlaut des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-            s. 684),\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes            des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Ge-\nfallenden Personen in der Fassung der Bekannt-               biet des Rechts des öffentlichen Dienstes vom\nmachung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I            20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705),\nS. 1296) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die\ndes Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nErrichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. De-\nzur Regelung der Wiedergutmachung national-\nzember 1959 (Bundcsgesetzbl. I S. 829). wie er sich\nunter Berücksichtigung                                       sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-\nlichen Dienstes vom 18. August 1961 (Bundesge-\nder Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Durch-              setzbl. I S. 1349)\nführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-             und des Dritten Gesetzes zur Änderung des Ge-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundge-           setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nsetzes fallenden Personen vom 15. August 1959             unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\n(Bundesgesetzbl. I S. 643),                               Personen vom 21. August 1961\ndes § 16 der Achtundzwanzigsten Verordnung zur         ergibt,\nDurchführung des Gesetzes zur Regelung d.er             in der ab 1. Oktober 1961 geltenden Fassung be-\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des           kanntgemacht. Bei der Anwendung sind die Arti-\nGrundgesetzes fallenden Personen (öffentliche          kel II, IV bis VI des zuletzt genannten Gesetzes zu\nSparkassen, Sparkassen- und Giroverbände, Land-        beachten.\nBonn, den 21. August 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","Nr. 70 -             Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                                                      1579\nGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nin der Fassung vom 21. August 1961\nInhaltsübersicht\nKAPITEL I                                   §§      A b s c h n i tt VI                                                    §§\nBerufssoldaten                                                  53 bis 54 b\nVerdrängte Angehörige des öffentlichen\nDienstes und Angehörige aufgelöster                                          Ab s c h n i tt VII\nDienststellen\nBerufsmäßige Angehörige des früheren\nAbschnitt J                                                                     Reichsarbeitsdienstes ..................•                          55\nPersonenkreis                                                   i bis 4 b Ab s c h n i tt VIII\nBeihilfen und Unterstützungen ......... .                          56\nAbschnitt II\nBeamte                                                                    A b s c h n i tt IX\n1 · Allgemeine Vorschriften                                5 bis 10      Zahlungspflicht; Verfahren ............ .                       57 bis 60\n2. Unterbringung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        19      Abschnitt X\n3. Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 bis 42      Sondervorschriften für Angehörige von\n4 Kapitalabfindung . . . . . . . . . . . . . . . . .      43 bis 46      Nichlgebietskörperschaften und öffentlich-\nrechtlichen Verbänden von Gebietskörper-\nAbschnitt III                                                                   schaften .............................. .                          61\nWarlestandsbeamte                                                 4.7\nKAPITEL II\nAb s c h n i tt IV\nRuhestandsbeamte, sonstige Versorgungs-                                    Sonstige Angehörige des öffentlichen\nempfänger und Hinterbliebene . . . . . . . . .                48 bis 51\nDienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 und 63\nAbschnitt V                                                                                                KAPITEL III\nAngestellte und Arbeiter                                      52 bis 52 c Ubergangs- und Schlußvorschriften                                  64 bis 85\nKAPITEL I                                                            meindeverbandes (Gebietskörperschaf-\nVerdrängte Angehörige                                                        ten) außerhalb des Geltungsbereiches\ndes öffentlichen Dienstes                                                     dieses Gesetzes standen und aus ande-\nund Angehörige aufgelöster Dienststellen                                                  ren als beamten- oder tarifrechtlichen\nGründen gezwungen waren, ihren Dienst\nAbschnitt I                                                           aufzugeben oder nach Eintritt der Dienst-\nunfähigkeit oder Vollendung des fünf-\nPersonenkreis                                                          undsechzigsten Lebensjahres ohne be-\namtenrechtliche Versorgung auszuschei-\n§ 1                                                            den, oder\n(1) Kapitel I dieses Gesetzes erstreckt sich nach                                       c) bei einer staatlichen oder kommunalen\nMaßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII                                            Dienststelle der autonomen Verwaltung\nauf                                                                                           des ehemaligen Protektorats Böhmen\n1. die Beamten, Angestellten und Arbeiter des                                          und Mähren standen, aus anderen als\nöffentlichen Dienstes, die am 8. Mai 1945 in                                      beamten- oder tarifrechtlichen Gründen\neinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis                                               gezwungen waren, ihren Dienst aufzu-\na) bei einer Dienststelle des Reiches inner-                                      geben und als Vertriebene (§ 1 des\nhalb oder außerhalb des Geltungsberei-                                        Bundesvertriebenengesetzes) anerkannt\nches dieses Gesetzes standen, die seit-                                       worden sind, oder\nher weggefallen ist, ohne daß ihre Auf-                                  d) bei einer staatlichen oder kommunalen\ngaben bis zum 23. Mai 1949 ganz oder                                          Dienststelle eines fremden Staates stan-\nüberwiegend von einer anderen deut-                                           den und als Vertriebene (§ 1 des\nschen Dienststelle übernommen worden                                          Bundesvertrie benengesetzes) anerkannt\nsind, oder                                                                    worden sind,\nb) bei einer Dienststelle des Reiches, eines                             2. die Wartestandsbeamten, Ruhestandsbeam-\nLandes, einer Gemeinde oder eines Ge-                                    ten und sonstigen Versorgungsempfänger,","1580                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nfür die am 8. Mai 1945 keine auf Grund          Gebieten außerhalb des Reichsgebietes berücksich-\nordnungsmäßiger Uberweisung zur Zahlung         tigt werden, wenn ihr im Heimatstaat anerkannter\nder Bezü9e verpflichtete Kasse im Geltungs-     Aufgabenkreis dem einer Reichs-, Länder- oder Ge-\nbereich dieses Geset'.t'.cs vorhanden war       meindedienststelle oder einer am 30. Januar 1933\noder zwar vorhanden war, aber inzwischen        im Reichsgebiet: bestehenden Nichtgebietskörper-\nweggefallen ist, und die von der zuständi-      schaft gleichzuachten war.\ngen deutschen Kasse Zahlungen nicht mehr           (2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft oder sonstige\nerlungen können,                                Einrichtung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1\n3. die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht,       erfüllt, vor dem 8, Mai 1945 in einer· Einrichtung\ndie am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren         aufgegangen, die keine Körperschaftsrechte hat oder\noder vor diesem Zeitpunkt mit lebensläng-       die Vorausse_tzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt,\nlicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst      so werden die übernommenen Beamten, Angestell-\nentJassen worden sind, und die Militäran-       ten und Arbeiter so behandelt, wie wenn sie im\nwärter,                                         Dienst ihres früheren Dienstherrn verblieben wären.\n4. die~ bemfsmäßin€~n Angehörigen des frühe-        Entsprechendes gilt für die Versorgungsempfänger.\nren Reichsarbeitsdienstes, die am 8. Mai 1945      (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige\nnoch im Dienst waren oder vor diesem Zeit-      einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von Ge-\npunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitver-       bietskörperschaften oder einer Nichtgebietskörper-\nsorgung aus dem Dienst entlassen worden         schaft oder einer sonstigen Einrichtung, die die Vor-\nsind, und die Anwärter des früheren Reichs--    aussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, vor dem 8, Mai\narbeitsdiens tes,                               1.945 von Amts wegen von einer Einrichtung über-\n5. die versorgungsberechtigten Hinterbliebe-        nommen worden sind, die keine Körperschaftsrechte\nnen der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 be-        hat oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht\nzeichne len Personen.                           erfüllt.\nSind Angehörige der in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben c                                       § 3\nund d genannten Dienststellen nach dem 8. Mai 1945\nverstorben, ohne daß die übrigen in den Buchstaben            Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes haben nicht\nc oder d bezeichneten Voraussetzungen für die Zu-          die in §§ 1 und 2 bezeichneten Personen,\ngehörigkeit zu dem Personenkreis dieser Vorschrif-             1.  die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer\nten vorlagen, so stehen die als Vertriebene (§ 1 des               früheren Rechtsstellung unter Berücksichti-\nBundesvertriebenengesetzes) anerkannten versor-                    gung etwaiger durch rechtskräftigen Katego-\ngungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Personen                  risierungs-(En tnazifizierungs-, Spruchkammer-)\nden in Satz 1 Nr. 5 bezeichneten Hinterbliebenen                   Bescheid verfügter Einschränkungen zum\ngleich.                                                            Zwecke der Wiederverwendung in den Dienst\n(2) Ob und von welcher Dienststelle Aufgaben im                 des Bundes oder eines anderen öffentlich-\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a übernom-                    rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich\nmen worden sind, entscheidet im Zweifelsfalle der                  dieses Gesetzes übernommen worden sind,\nBundesminister des Innern.                                   2.   deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem\n8. Mai 1945 aus beamten- oder t:arifrechtlichen\n§ 2                                   Gründen oder durch rechtskräftigen Katego-\n(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten               risierungs-(Entnazifizierungs-, Spruchkammer-)\nPersonen stehen gleich die entsprechenden Angehö-                  Bescheid unter Verlust des Versorgungs-\nrigen                                                              anspruches beendet worden ist,\n1. der in der Anlage A aufgeführten Kör-              3.   die ihren Versorgungsanspruch nach dem\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des               8. Mai 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen\nöffentlichen Rechts (Nichtgebietskörper-                oder durch rechtskräftigen Kategorisierungs-\nschaften) und sonstigen Einrichtungen,                  (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid\nverloren haben,\n2. der öffentlich-rechtlichen Verbände von Ge-\nbietskörperschaften.                               3a.  die durch ihr Verhalten während der Herr-\nschaft des Nationalsozialismus gegen die\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-                   Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-\nmung des Bundesrates die Anlage A hinsichtlich der                 staatlichkeit verstoßen haben,\nNichtgebietskörperschaften durch Rechtsverordnung\nzu ergänzen; hierbei dürfen Nichtgebietskörper-               4.   die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der\nschaften, die am 30. Januar 1933 noch keine Körper-                früheren Geheimen Staatspolizei in einem\nschaft:srechte hatten, nur berücksichtigt werden,                  Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder\nwenn sie durch Zusammenschluß anderer in diesem                    auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses\nZeitpunkt bereits bestehender Körperschaften gebil-                versorgungsbe:echtigt waren,\ndet: worden sind oder wenn es sich um Nichtgebiets-           5.   die als Osterreicher durch die Vereinigung\nkörperschaft:en außerhalb des Reichsgebietes handelt               Osterreichs mit dem Deutschen Reich die deut-\nund andere Nichtgebiet:skörperschaften der gleichen                sche Staatsangehörigkeit erworben hatten, es\nArt im Reichsgebiet am 30. Januar 1933 bereits Kör-                sei denn, daß sie bei Eintritt des Versorgungs-\nperschaftsrechte hatten. Ferner dürfen sonstige deut-              falles oder am 8. Mai 1945 bei einer deutschen\nsche Einrichtungen und Verbände in den in § 1 Abs. 2               Behörde außerhalb des Landes Osterreich\nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten                  planmäßig angestellt waren oder nach dem","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                         1581\nZweiten Gesetz zur Re~Jelung von Fragen der                 Maßnahmen ausländischer Mächte, denen\nStaatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (Bun-                  sie sich ohne Gefährdung ihrer Person oder\ndesgesel.zbl. I S. 431) die deutsche Staatsange-            Freiheit nicht entziehen konnten, zu einer\nhörigkeit wieder erwerben,                                  nichtmilitärischen Dienstleistung außerhalb\n6.  die in den Dienst eines ausländischen Staates               des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ver-\neingetreten sind oder eintretE:m oder Staatsan-             pflichtet wurden oder\ngehörige eines ausltindischen Staates sind oder          2. als Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 des\nwerden und Anspruch auf eine Versorgung                     Bundesvertriebenengesetzes anerkannt wor-\nnach dortigen beamtenrechtlichen Vorschriften               den sind,\noder Grundsätzen haben oder erlangen, der            (3) Hinterbliebene, die nach dem 31. Dezember\neine Rechl:sstel]ung zugrunde gelegt ist, die     1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren\nder nach diesem Gesetz zu berücksichtigenden      Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen\nRechtsstellung vergleichbar ist,                  haben, können Rechte auf Versorgung auch dann\nsowie die Hin l:erblicbenen d iescr Personen, zu den     geltend machen, wenn der Verstorbene die Voraus-\nNummern 2 und 3, sowc)it auch sie ihren Versor-          setzungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllte.\ngungsanspruch verloren haben. Die oberste Dienst-\nbehörde (§ 60) kann Ausnahm<)n von Nummer 6 zu-                                     § 4a\nlassen.                                                     Den unter § 1 oder 2 fallenden Personen, die im\n§ 4                          Falle der Rückkehr (§ 4 Abs. l Satz. 1 Nr. 2 Buch-\n(1) Rechte nach Kapild I dieses Gesetzes können       stabe c) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes gel-\nvon den in §§ l und 2 bezeichneten Personen nur          tend machen könnten, sowie ihren Hinterbliebenen\ngeltend gemacht werden, wenn sie                         kann die oberste Dienstbehörde (§ 60) mit Zustim-\nmung des Bundesministers des Innern von dem Er-\nl. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt       fordernis der Begründung eines Wohnsitzes oder\nbis zum 31. Dezember 1952 im Geltungsbe-       dauernden Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses\nrejch dieses Gesetzes genommen haben           Gesetzes auf Zeit oder auf Dauer Befreiung gewäh-\noder                                           ren, wenn diese Rückkehr aus Krankheits- oder Al-\n2. nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich       tersgründen nicht zumutbar ist. Satz 1 gilt auch für\ndieses Gesetzes ihrnn Wohnsitz oder            Hinterbliebene (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2)\\ vor dem 9. Mai\ndauernden Aufenthalt genommen haben            1945 verstorbener Angehöriger oder Versorgungs-\na) als Heimkehrer (§ l des Heimkehrerge-       empfänger des öffentlichen Dienstes, die im Erle-\nsetzes) oder als nach § 9 Abs, 1 des Häft- bensfalle bei Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-\nlingshilfegesetzes einem sokhen Gleich-    stabe c) Rechte hatten geltend machen können, § 159\nzubehandelnder oder                        des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.\nb) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenenge-                                § 4b\nsetzes), sofern die oberste Dienstbehörde     (1) Solchen unter § 1 oder 2 fallenden Personen,\n(§ 60) oder die von ihr ermächtigte        die nach dem in § 4 Abs. 1 Satz l Nr. 1 bezeichneten\nDienststelle die Anerkennung als Aus-      Zeitpunkt und ohne Vorliegen der Voraussetzungen\nsiedler für dieses Gesetz ausspricht, oder des § 4 Abs, 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, 3, aber im\nc) im Anschluß an die Rückkehr aus             Wege der Familienzusammenführung im Geltungs-\nfremden Staaten, wenn sie vor Ablauf       bereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder dauern-\ndes 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder        den Aufenthalt begründet haben, kann an Stelle der\ndauernden Aufenthalt aus oder in dem       nach diesem Gesetz im Falle der Erfüllung der ge-\nReichsgebiet in seinen jeweiligen Gren-    nannten Voraussetzungen zu gewährenden Versor-\nzen in jetziges Ausland verlegt hatten     gungsbezüge ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.\noder vor oder nach diesem Zeitpunkt           (2) Familienzusammenführung im Sinne des Ab-\nim Zuge der allgemeinen Vertreibungs-      satzes 1 liegt nur vor, wenn der Zuziehende im\nmaßnahmen, insbesondere Ausweisung         Zeitpunkt des Wegzuges von dem bisherigen Wohn-\noder Flucht, aus dem Reichsgebiet oder     sitz oder dauernden Aufenthaltsort außerhalb des\nden nach dem 31. Dezember 1937 ange-       Geltungsbereiches dieses Gesetzes\ngliederten Gebieten in jetziges Ausland\ngelangt waren.                                    a) das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nhatte oder infolge körperlicher oder geisti-\nAusland im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c ist                ger Gebrechlichkeit ohne Wartung und\ndas Gebiet, das nc1ch § 80 nicht als Reichsgebiet gilt             und Pflege nicht bestehen konnte,\n(2) Den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Per-            b) nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem\nsonen Können solche unter § 1 oder 2 fallende Per-                 Ehegatten oder einer Person lebte, die zu\nsonen durch die oberste Dienstbehörde (§ 60) oder                  den Verwandten gerader Linie oder der\ndie von ihr ermächtigte Dienststelle gleichgestellt                Seitenlinie bis zum zweiten Grade, Stief-oder\nwerden, die nach dem 31. Dezember 1952 im Gel-                     Pflegekindern, an Kindes Statt Angenom-\ntungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder                   menen oder Schwiegerkindern gehörte,\ndauernden Aufenthalt genommen haben und                            oder der ihn bisher Betreuende das sieb-\n1. nach dem 8. Mai 1945 aus dem Geltungs-                   zigste Lebensjahr vollendet hatte oder in-\nbereich dieses Gesetzes auf Grund von                    folge eigener körperlicher oder geistiger","1582                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGebrechlichkeit zu der Betreuung außer-       fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatten, gel-\nstunde war oder wegen Ubersiedlung in         ten,\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes unter            1. wenn die Voraussetzungen des § 106 des\nden in § 4 Abs. 1, 2 bezeichneten Voraus-               Bundesbeamtengesetzes erfüllt sind oder\nsctzungen oder infolge Verheiratung nicht               die Dienstunfähigkeit durch eine ohne gro-\nlänger ausüben konnte, und                              bes Verschulden eingetretene Schädigung\nc) die fehlende Betreuung durch Aufnahme in                 im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversor-\ndie Familiengemeinschaft eines der unter                gungsgesetzes verursacht ist, als mit Ab-\nBuchstabe b bezeichneten Angehörigen im                 lauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand ge-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes erhält.                 treten,\nDer Aufnehmende muß die in § 4 Abs. 1 oder 2 be-                 2. wenn die Voraussetzungen der Nummer 1\nzeichneten Vornussetzungen erfüllen, es sei denn,                   nicht erfüllt sind, als mit Ablauf des 8. Mai\ndaß er den Zuziehenden an dessen bisherigem Wohn-                   1945 entlassen.\nsitz oder dauerndem Aufenthalt betreut hat und in-           (2) Die übrigen Beamten auf Lebenszeit oder auf\nfolge Verheirntung in den Geltungsbereich dieses          Zeit gelten mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamte\nGesetzes übergesiedelt ist. Eine Aufnahme durch           zur Wiederverwendung.\nStief- oder Pflegekinder oder an Kindes Statt Ange-\nnommene kommt nur in Betracht, wenn sie vor Voll-                                     § 6\nendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem Zu-\n(1) Beamte auf Widerruf (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) gelten\nziehenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten.\nals mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf ent-\nDer Ubersiedlung des Betreuenden wegen Verheira-\nlassen.\ntung (Satz 1 Buchstabe b, Satz 2) steht gleich, wenn\ndieser seinem unter den Voraussetzungen des § 4               (2) War der Beamte infolge Krankheit, Verwun-\nAbs. 1, 2 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu-       dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne\ngezogenen Ehegatten zur Erhaltung oder Wieder-             grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-\nherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gleich-       anlassung des Dienstes zugezogen hat, oder infolge\nzeitig oder später folgt. Die oberste Dienstbehörde       einer ohne grobes Verschulden eingetretenen Schä-\n(§ 60) kann die Aufnahme (Satz 1 Buchstabe c) als         digung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversor-\nerfolgt gelten lassen, wenn die Person, durch die die      gungsgesetzes dienstunfähig, so gilt er als mit Ab-\nAufnahme erfolgen sollte, diese vorbereitet hatte,         lauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten.\njedoch vor der tatsächlichen Aufnahme verstorben\nist oder ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt                                     § 7\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes aus von ihr\nnicht verschuldeten Gründen aufgeben mußte.                  (1) Ernennungen und Beförderungen, die beamten-\nrechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen\n(3) Als Unterhaltsbeitrag wird der bei Erfüllung      enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorge-\nder Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 zuste-          nommen worden sind, bleiben unberücksichtigt. Das\nhende Versorgungsbezug bis zu dreihundert Deut-           gleiche gilt für Verbesserungen des Besoldungs-\nsche Mark monatlich voll, darüber hinaus in Höhe          dienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.\nvon fünfundsiebzig vom Hundert des Mehrbetrages\ngewährt. Renten aus den gesetzlichen Rentenver-              (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbe-\nsicherungen werden insoweit auf den Unterhaltsbei-        hörde.\ntrag angerechnet, als sie auf Zeiten entfallen, die                                   § 8\nbei der Bemessung des dem Unterhaltsbeitrag zu-\nDie durch rechtskräftigen Kategorisierungs-(Ent-\ngrunde zu legenden Versorgungsbezuges als ruhe-\nnazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid verfügten\ngehaltfähig berücksichtigt werden, und nicht auf\nfreiwilligen Beiträgen beruhen.                           Einschränkungen bleiben unberührt.\n(4) Nach dem Ableben einer in den Geltungs-                                       § 9\nbereich dieses Gesetzes zugezogenen Person, der\nein Unterhaltsbeitrag nach den Absätzen 1 bis 3 be-          (1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwendung,\nwilligt war oder hätte bewilligt werden können,           einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Be-\nkann deren Hinterbliebenen, die im Geltungsbereich        amten, der vor oder nach dem 8. Mai 1945 ein\ndieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder dauernden             Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen gel-\nAufenthalt haben, ein Unterhaltsbeitrag nach Maß-         tende Handlung begangen hat, wegen deren die\ngabe des Absatzes 3 bewilligt werden.                     Entfernung aus dem Dienst oder der Verlust des\nRuhegehalts gerechtfertigt wäre, ist das förmliche\nDisziplinarverfahren mit dem Ziel der Aberkennung\nAbschnitt II                        der Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften\nBeamte                           der Bundesdisziplinarordnung einzuleiten und durch-\nzuführen. Gegen einen Beamten zur Wiederverwen-\n1. Allgemeine Vorschriften                    dung oder einen an der Unterbringung teilnehmen-\nden früheren Beamten (§ 11 in der bis zum 30. Sep-\n§ 5\ntember 1961 geltenden Fassung des Gesetzes) kann\n(1) Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 1           das Verfahren wegen eines minder schweren Dienst-\nAbs. 1 Nr. 1), die am 8. Mai 1945 dienstunfähig (§ 42     vergehens mit dem Ziel eingeleitet und durchge-\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) waren oder das          führt werden, daß sich die Rechte aus diesem Gesetz","Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                        1583\nnach einem Aml derselben Lau !bahn mit geringerem      nommen wird. Ein Amt ist gleichwertig, wenn es am\nEndgrundgehalt richten oder das Ubergangs-             8. Mai 1945 der gleichen oder einer gleichwertigen\ngehalt gekürzt wird; §§ 7 und 7 c Satz 1 der Bundes-   Laufbahn und mindestens derselben Besoldungs-\ndisziplinarorclnunq fin<h~n entsprechende Anwen-       gruppe der Reichsbesoldungsordnungen A und B oder\ndung. Gegen Puheslanrlshemntc und frühere Be-          einer dieser Besoldungsgruppe entsprechenden Be-\namte mit Anspruch irnf Vcrsorqung in Höhe des          soldungsgruppe anderer Besoldungsordnungen an-\nRuhegehaltes finden die ,_rorschriftcn der §§ 4 und 9  gehörte wie das in der früheren Rechtsstellung be-\nder Bundesdisziplinarordnung uneingeschränkt An-       kleidete Amt; stand in dem früheren Amt eine un-\nwendung.                                               widerrufliche und ruhegehaltfähige Zulage zu, so\n(2) Die Einleitung und Durchführung des Diszipli-   liegt Gleichwertigkeit nur vor, wenn auch das neue\nnarverfahrens reg()lt der Bundesminister des Innern    Amt mit einer gleichen Zulage verbunden ist oder\ndurch Rechtsverordntmg. Er kann die Befugnisse als     seine Endbezüge denen des früheren Amtes ein-\nEinleitungsbehörde und oberste Dienstbehörde im        schließlich der damaligen Zulage entsprechen. Da-\nSinne der Bundesdisziplinarordnung auf andere Be-      bei gelten die sich aus den §§ 7, 8 und 31 ergeben-\nhörden übertragen, auf Landesbehörden insoweit,        den Beschränkungen; im übrigen findet § 155 Abs. 3\nals dies durch Verwaltungsabkommen zugelassen          Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend\nist.                                                   Anwendung.\n§ 10                                               §§ 20 bis 28\n(1) Für Beamte zur Wiederverwendung gelten                               (weggefallen)\n§§ 48 bis 51, 52 Abs. 2, §§ 53, 54 Satz 3 und § 77\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und, soweit in                           3. V e r sorg u n g\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 30\n§ 29\nAbs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie § 34 des Bundes-\nbeamtengesetzes mit der Maßgabe entsprechend,             (1) Für die Versorgung der in §§ 5 und 6 bezeich-\ndaß die Entlassung durch die oberste Dienstbehörde     neten Beamten und ihrer Hinterbliebenen gelten der\n(§ 60) erfolgt und mit dem Ende des Monats, in dem     Abschnitt V sowie §§ 86, 87, 87 a, 181 Abs. 2, 4 bis 8,\nsie dem Beamten zur Wiederverwendung schriftlich       §§ 181 a, 181 b, 183 Abs. 1, §§ 184 bis 186 und 188\nmitgeteilt worden ist, wirksam wird.                   des Bundesbeamtengesetzes, soweit in diesem Ge-\nsetz nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne des § 166\n(2) Auf die an der Unterbringung teilnehmenden\ndes Bundesbeamtengesetzes gelten Unterhaltsbei-\nfrüheren Beamten auf Widerruf (§ 11 in der bis zum\nträge nach §§ 4 b, 36, 37 a, 38 Satz 2 sowie §§ 39,\n30. September 1961 geltenden Fassung des Geset-\n50, 70, 71 m, 72 Abs. 12 als Ruhegehalt, Witwen-\nzes) finden die in Absatz 1 bezeichneten Vorschrif-\noder Waisengeld und die Empfänger dieser Unter-\nten sinngemäß Anwendung; an die Stelle der Ent-\nhaltsbeiträge als Ruhestandsbeamte, Witwen oder\nlassung aus dem Beamtenverhältnis tritt die Entlas-\nWaisen.\nsung aus der Teilnahme an der Unterbringung, und\nzwar, soweit Anspruch auf Ubergangsgehalt und             (2) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Abschnit-\nVersorgung besteht und in diesem Gesetz nichts an-     tes I der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Okto-\nderes bestimmt ist, unter Erlöschen dieses Anspru-     ber 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr\nches.                                                  anzuwenden.\n(3) Für Beamte zur Wiederverwendung, Ruhe-             (3) Erhöhungen     von Versorgungsbezügen auf\nstandsbeamte und frühere Beamte gelten die §§ 61,      Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen\n62, 70, 71 und 90 des Bundesbeamtengesetzes, für       auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober\nRuhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versor-        1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580), des § 27 a des frühe-\ngungsbezügen auch § 77 Abs. 2 des genannten Ge-        ren Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes vom\nsetzes entsprechend.                                   6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (Reichs-\n(4) Beamte zur Wiederverwendung dürfen, so-         gesetzbl. I S. 286) und der Personenschädenverord-\nweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,     nung in der Fassung vom 10. November 1940\ndie ihnen zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zu-       (Reichsgesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des\nsatz „zur Wiederverwendung (z. Wv.)\" führen, ehe-      § 9 der erstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1\nmalige Wehrmachtbeamte statt dessen mit dem Zu-        des Bundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß\nsatz „außer Dienst (a. D.) \". Für Ruhestandsbearnte    diese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-\nund entlassene Beamte gilt § 81 Abs. 3 und 4 des       und Versorgungsrechts gilt, und zwar auch hinsicht-\nBundesbeamtengesetzes entsprechend.                    lich erlittener Unfälle (§§ 135, 181 a, 181 b des Bun-\ndesbeamtengesetzes); sind Ruhestandsbeamte im\nzweiten Weltkrieg in einem ihrer Beamtenlaufbahn\n2. Unterbringung\nentsprechenden Dienstzweig als Wehrmachtbeamte\n§§ 11 bis 18b                     oder Offiziere des Beurlaubtenstandes wiederver-\n(weggefa.llen)                     wendet worden, so findet Halbsatz 1 ebenfalls An-\nwendung. Versorgungsansprüche, die auf Grund der\n§ 19                         vorbezeichneten Vorschriften erworben sind, blei-\nDer Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwen-       ben dem Grunde nach gewahrt.\ndung endet, wenn der Beamte seiner früheren               (4) Auf Hinterbliebene, die nach bisherigem Recht\nRechtsstellung als Beamter auf Lebenszeit oder auf     nicht versorgungsberechtigt waren oder Versor-\nZeit entsprechend in ein gleichwertiges Amt über-      gungsbezüge nur auf Grund einer Kannbewilligung","1584                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nerhielten, aber bei Anwendung des § 123 Abs. 1                        h) A 4 c 1, A 4 c 2,\nSatz 2 Nr. 2, des § 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder                  i) A4d,A4e,A4f,A5a,A5b,\ndes § 164 Abs. 3 des Bundesb(:~amtengesetzes ver-\nk) A 6, A 7 a, A 7 b,\nsorgungsberechl.iut sein würden, finden die Vor-\nschriften dieses Gesetzes Anwendung. Entsprechen-                      1) A 7 c, A 8 a, A 8 c 1 bis 5.\ndes gilt für fiille des § 164 Abs. 2 des Bundesbeam-        Welche Besoldungsgruppen anderer Besoldungsord-\ntengesetzes.                                               nungen den vorstehenden Besoldungsgruppen ent-\nsprechen, entscheidet die oberste Dienstbehörde.\n§ 30\n(weggefallen)                           (3) Sind bei einer Beförderung Besoldungsgrup-\npen übersprungen worden, so ist jedes Ubersprin-\n§ 31                            gen einer nach Absatz 2 als Beförderungsgruppe\ngeltenden Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger\n(1) Bei   der Bemessung der ruhegehaltfähigen\nGestaltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen ge-\nDienstbezüge werden Beförderungen in der Zeit\nwesen wäre, als Beförderung zu rechnen.\nvom 30. Januar 1933 bis zum Ablauf des 8. Mai 1945\nnur insoweit berücksichtigt, als sie der regelmäßi-            (4) Ist ein Beamter (§§ 5, 6) im Rahmen der regel-\ngen Dienstlaufbahn entsprechen und seit der letzten         mäßigen Dienstlaufbahn in eine höhere Laufbahn-\nBeförderung vor dem 30. Januar 1933 oder, falls das         gruppe aufgestiegen, so wird die Aufstiegsbeförde-\nfür den Beamten günstiger ist, unter Einrechnung            rung in jedem Falle berücksichtigt. Für die Feststel-\nder Beförderungen vor dem 30. Januar 1933 seit der          lung, ob Beförderungen in der höheren Laufbahn-\nAnstellung je Beförderung sechs Dienstjahre er-             gruppe zu berücksichtigen sind, ist vom Zeitpunkt\nreicht sind; zu der Gesamtzahl der danach zu be-            der Aufstiegsbeförderung auszugehen, wenn dies\nrücksichtigenden Beförderungen treten höchstens             für den Beamten günstiger ist.\nzwei weitere Beförderungen. Ist der Beamte (§§ 5, 6\nAbs. 2) wegen Dienstunfähigkeit infolge von Krank-             (5) füüm Wechsel des Dienstherrn gilt ein Beam-\nheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die           ter (§§ 5, 6) erst dann als befördert, wenn ihm bei\ner sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder           oder nach seiner Ubernahme in das neue Dienstver-\naus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in             hältnis ein Amt mit höherem Endgrundgehalt über-\nden Ruhestand getreten, so wird die Zeit von dem            tragen wurde und diese Ubertragung nach Absatz 2\nEintritt des Versorgungsfalles bis zur Vollendung           als Beförderung anzusehen ist. Entsprechendes gilt\ndes fünfundsechzigsten Lebensjahres den abgelei-            für einen wiederangestellten Beamten, dessen\nsteten Dienstjahren (Satz l) hinzugerechnet; Ent-           Dienstverhältnis durch Entlassung oder durch Ein-\nsprechendes gilt für die Anwendung der §§ 181 a             tritt in den Ruhestand beendet war. Die Zeit zwi-\nund 181 b des Bundesbeamtengesetzes. Die ruhege-            schen den Dienstverhältnissen bleibt unberücksich-\nhaltfähigen Dienstbezüge dürfen nicht hinter fünf-          tigt.\nzig vom Hundert cfor zuletzt erhaltenen Dienst-                (6) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch\nbezüge (§ 108 des Bundesbeamtengesetzes) zurück-            Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen\nbleiben.                                                    und in welchem Umfange zum Ausgleich von Här-\n(2) Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist die          ten Zeiten vor der Anstellung anzurechnen sind\nUbertragung eines Amtes mit höherem Endgrund-               oder angerechnet werden können. Eine vor der An-\ngehalt oder die Anstellung in einem Amt mit höhe-           stellung zurückgelegte Dienstzeit als außerplan-\nrem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesol-               mäßiger Beamter ist anzurechnen, soweit sie drei\ndungsgruppe der Laufbahn; ruhegehaltfähige und              Jahre übersteigt; eine Dienstzeit im Sinne des § 115\nunwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als           des Bundesbeamtengesetzes ist anzurechnen, soweit\nBestandteile des Grundgehalts. Keine Beförderung            sie unter Hinzurechnung einer Dienstzeit als außer-\nim Sinne des Absatzes 1 ist die Ubertragung eines           planmäßiger Beamter fünf Jahre übersteigt.\nAmtes mit höherem Endgrundgehalt oder die An-                  (7) § 109 des Bundesbeamtengesetzes bleibt un-\nstellung in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt            berührt.\nals dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Lauf-\nbahn innerhalb                                                                          § 32\n1. der Laufbahn des eint achen Dienstes,                (1) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten für\n2. der nachstehend zusammengefaßten Besol-           die versorgungsberechtigten Vertriebenen (§ 1\ndungsgruppen der Reichsbesoldungsord-             Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) die entsprechenden Dienst-\nnungen A und B (Anlagen zum Besoldungs-           bezüge, die ihnen in ihrem Herkunftsland bei Ein-\ngesetz vom 16. Dezember 1927 in der am            tritt des Versorgungsfalles oder am 8. Mai 1945 zu-\n8. Mai.1945 geltenden Passung):                   gestanden haben, umgerechnet in Deutsche Mark,\nhöchstens jedoch die Bezüge der vergleichbaren An-\na) B 4, B 5,                                      gehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes; die\nb) B 6, B 7 a,                                    Art der Umrechnung regelt der Bundesminister des\nc) B 9, A 1 a, A 1 b,                             Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nd) B 10, A 2a, A 2b,                              für Vertriebene, Flüchtlinge und Kri.egsgeschädigte\ndurch Rechtsverordnung. Für die Angehörigen der\ne) A 2 c 1, A 2 c 2,\nautonomen Verwaltung des ehemaligen Protekto-\nf) A 2 d, A 3 a, A 3 b, A 3 c, A 3 d,            rats Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\ng) A 4a 1, A 4 a 2, A 4 b l, A 4 b 2,             stabe c). gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge","Nr. 70 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                        1585\ndie entsprechenden Dicnslbezüge der vergleichbaren          gelten in_ den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 als ent.•\nAngehörigem des deutschen ölfcntlichen Dienstes.           lassen.\n(2) Dem Vergleich ist die dem wahrgenommenen                (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhegehait-\nAmt entsprechende Besoldung (Vergütung) unter               fähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur Wieder-\nBerücksichligung der im öffentlichen Dienst ver-            verwendung nach d_em 8. Mai 1945 im öffentlichen\nbrachten Zeiten zugrunde zu legen. Der Bundesmini--        Dienst als Beamter, Angestellter, Arbeiter oder als\nster des Innern kann im Einvernehmen mit dem               Lehrbeauftragter bei einer wissenschaftlichen Hoch-\nBundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und            schule hauptberuflich tätig gewesen ist oder sich in\nKriegsgeschädigte Richtlinien darüber erlassen, wel-       Kriegsgefangenschaft befunden hat. Auch ohne einE!\nche Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes         solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft wird\nzum Vergleich heranzuziehen sind.                          die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem\n(3) Sozialversi eh cm ng spfl ieh tige Beschäftigungs-  31. März 1951 für die Berechnung des Ruhegehaltes\nzeiten im Herkunftsland, für die nach Ubertritt in          als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt; die\nden öffentlichen Dienst Prämicnreserven (Uberwei-           Zeit im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-\nsungsbeträge) an den Dicmstherrn abgeführt worden           schaften und ihrer Verbände oder im nichtöffent-\nsind, sind zur Hälfte, jedoch in der Regel nicht über      lichen Schuldienst (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\nzehn Jahre hinaus, als ruhegehaltfähig zu berück-           des Bundesbeamtengesetzes) und die Zeit einer mit\nsichtigen. Dies gilt auch für die nach der Eingliede-       Genehmigung der obersten Dienstbehörde (§ 60)\nrung der sudetendcutschen Gebiete in das Deutsche           ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines\nReich übernommenen Beamten.                                 anderen Staates oder die Zeit eines öffentlichen\nDienstes bei einer zwischenstaatlichen oder über-\n§  33                           staatlichen Einrichtung (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-\n(weggefallen)                        desbeamtengesetzes) kann berücksichtigt werden,\nwobei für die beiden erstgenannten Zeiten § 106\n§ 34                            Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entspre-\nDie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen              chend gilt. Die nach Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2\nsich bei Gewährung von Unfallfürsorge (§§ 134 bis           berücksichtigte Zeit einer Beschäftigung vor dem\n151 des Bundesbeamtengesetzes) für einen Verletz-           1. Oktober 1961 wird als Dienstzeit im Sinne des\nten, der bis zum 8. Mai 1945                                Besoldungsrechts und des § 109 Abs. 1 des Bundes-\nbeamtengesetzes angerechnet.\n1. als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ein\naufsteigendes Gehalt bezogen oder als Beamter           (4) Bis zum Ablauf des Monats, in dem der Ruhe-\nauf Widerruf sich in einer Planstelle mit auf-       standsbeamte das zweiundsechzigste Lebensjahr\nsteigendem Gehalt befunden hat: nach der             vollendet oder dienstunfähig wird, sind Arbeitsein-\nDienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, die       künfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-\ner bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten         betrieb oder aus selbständiger oder nichtselbstän-\nLebensjahres hätte erreichen können,                 diger Arbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes\n(§ 158 des Bundesbeamtengesetzes) im Sinne des § 2\n2. als Beamter auf Widerruf Diäten bezogen hat:\nAbs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes auf\nnach dem Durchschnittssatz aus Anfangs- und\ndas Ruhegehalt anzurechnen; hierbei bleibt die\nEndgrundgehalt der Eingangsgruppe seiner Lauf-\nHälfte dieser Einkünfte anrechnungsfrei, mindestens\nbahn.\njedoch ein Betrag in Höhe des Unterschiedes zwi-\n§ 35                            schen dem Ruhegehalt und der nach § 158 Abs. 2\nNr. 1, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes maßge-\n(l) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2),\nbenden Höchstgrenze oder, sofern dieser Unter-\ndie die Voraussetzungen des § 5 Abs. l Nr. 1 erfül-\nschiedsbetrag zweihundertfünfzig Deutsche Mark\nlen, treten bei Dienstunfähigkeit oder mit dem Ende\nmonatlich nicht erreicht, dieser Betrag. § 165 Abs. 2\ndes Monafä, in dem sie das fünfundsechzigste Le-\nNr. 3, Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt ent-\nbensjahr vollenden, oder, sofern sie nicht am\nsprechend. Diese Vorschrift tritt am 31. Dezember\n30. September 1961 im Bereich eines öffentlich-recht-\n1965 außer Kraft.\nlichen Dienstherrn nach § 20 Abs. 1, 2 in der bis zu\ndiesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes                                        § 36\nwiederverwendet und von ihm zu übernehmen sind\n(§ 71 e), mit Ablauf dieses Tages in den Ruhestand.\n(l) Ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des nach\n§§ 29, 31, 32 und 35 Abs. 3 zu gewährenden Ruhe-\nDie Dienstunfähigkeit ist von der obersten Dienst-\nbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeord-            gehaltes kann bewilligt werden\nneten Behörde festzustellen. Beamte, bei denen der                  1. einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 entlassenen\nVersorgungsfall bereits vor Inkrafttreten dieses Ge-                   Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit,\nsetzes eingetreten ist, gelten als von diesem Zeit-                 2. einem nach § 6 Abs. 1 entlassenen Beam-\npunkt ab im Ruhestand befindlich. § 42 Abs. 3 des                      ten auf Widerruf, dem nach § 76 Abs. 3 des\nBundesbeamtengesetzes findet entsprechend An-                          Deutschen Beamtengesetzes ein Unterhalts-\nwendung; die Entscheidung trifft die oberste Dienst-                   beitrag hätte bewilligt werden können,\nbehörde nach Maßgabe des § 47 des genannten                         3. einem nach § 35 Abs. 2 entlassenen Beam-\nGesetzes.                                                              ten zur Wiederverwendung,\n(2) Beamte zür Wiederverwendung, die die Vor-                    4. einem auf seinen Antrag entlassenen Be-\naussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht erfüllen,                      amten zur Wiederverwendung, der im Zeit-","1506                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\npunkt der Entlassung nicht im öffentlichen     maßgebende Amt in den Besoldungsordnungen des\nDienst wiederverwendet war, das zweiund-       Bundes nicht enthalten, so ist die Besoldungsgruppe\nsechzigste Lebensjahr vollendet hatte, je- 1   nach den Besoldungsordnungen des Landes, in dem\ndoch die Voraussetzungen des § 106 des         .erstmals die Bezüge festgesetzt werden, zu ermit-\nBundesbeamtengesetzes nicht erfüllte.          teln und, falls das Amt auch in diesen nicht aufge-\n(2) §§ 142, 143, 181 a Abs. 4, 5 und § 181 b des      führt ist, von der obersten Dienstbehörde (§ 60) zu\nBundesbeamtengesetzes bleiben unberührt; hierbei         bestimmen. Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vor-\nstehen die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1, § 24a      handen sind, können die Bezüge an sonstige Per-\nAbs. l, letzterer in der bis zum 30. September 1961      sonen, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch\ngeltenden Fassung des Gesetzes, oder § 35 Abs. 2         gegen den Beamten haben und die Voraussetzungen\nentlassenen Beamten den in § 142 des Bundesbeam-         des § 4 erfüllen, in Höhe ihres Unterhaltsanspruches\ntengesetzes bezeichneten früheren Beamten gleich.        ausgezahlt werden; sind mehrere Unterhaltsberech-\ntigte vorhanden, und übersteigen ihre Ansprüche\ndie Bezüge nach Satz 1, so werden die einzelnen\n§ 37\nBeträge anteilsmäßig gekürzt. Die Zahlungen enden\n(weggefallen)                      mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte heim-\nkehrt (Absatz 2) oder sein wahrscheinliches Ableben\n§ 37a                        nach § 133 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes fest-\nEinern Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der sich    gestellt worden ist.\nam 8. Mai 1945 nach Vollendung des siebenund-\nzwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre in einer Plan-         (2) Nach seiner Heimkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nstelle befunden hat (§ 30 Abs. 2 des Deutschen Be-       stabe a) aus Kriegsgefangenschaft oder aus dem\namtengesetzes), ist, wenn er die in § 106 des Bun-       Gewahrsam einer ausländischen Macht außerhalb\ndesbeamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen          des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erhält der\nerfüllt und aus der Teilnahme an der Unterbringung       Beamte das ihm nach § 35 Abs. 1 zustehende Ruhe-\nnicht entlassen worden ist (§ 10 Abs. 2 Halbsatz 2,      gehalt mit den ·sich aus Absatz 1 Satz 2 ergebenden\n§ 24 a Abs. 1, letzterer in der bis zum 30. September    Maßgaben, wobei auch die Zeit der Kriegsgefangen-\n1961 geltenden Fassung des Gesetzes), bei Eintritt       schaft oder des Gewahrsams nach dem 30. Septem-\nder Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 ein Unter-           ber 1961, jedoch nicht über die Vollendung des fünf-\nhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes unter ent-         undsechzigsten Lebensjahres hinaus, berücksichtigt\nsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 zu gewäh-          wird; ein innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf\nren, falls nicht die Ubernahrne in das Beamtenver-       des Monats, in dem der Beamte heimgekehrt ist (§ 4\nhältnis auf Lebenszeit aus in seiner Person liegen-      Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a), gestellter Antrag auf Ge-\nden Gründen unterblieben ist; für Polizeivollzugs-        währung des Ruhegehaltes (§ 58 Abs. 2) gilt als im\nbeamte gilt dies, wenn sie am 8. Mai 1945 die Vor-        Zeitpunkt der Heimkehr gestellt. Daneben erhält er\naussetzungen für die Anstellung auf Lebenszeit            für die Dauer von zwölf Monaten nach Ablauf des\nnach § 13 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes            Monats, in dem er entlassen worden ist, jedoch\nvom 24. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 653) erfüllten.   nicht über die Vollendung des fünfundsechzigsten\nIst der Beamte nach dem 1. April 1951 a.us Kriegs-        Lebensjahres hinaus, für seine Person eine Zulage\ngefangenschaft oder Gewahrsam (§ 37 b Abs. 2, 4)          in Höhe des Unterschieds zwischen dem Ruhegehalt\nentlassen worden, so findet Satz 1 auch Anwendung,        und den dem letzteren zugrunde liegenden ruhege-\nwenn er die in § 30 Abs. 2 des Deutschen Beamten-         haltfähigen Dienstbezügen; wird der Beamte in dem\ngesetzes bezeichnete Dienstzeit nach dem 8. Mai           genannten Zeitraum nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1,\n1945 durch Anrechnung der Zeit der Kriegsgefan-           2 Halbsatz 2 wiederverwendet, so wird die Zulage\ngenschaft oder des Gewahrsams erfüllt. Im übrigen         bis zur Dauer von weiteren zwölf Monaten gewährt.\ngelten die §§ 19 und 35 Abs. 4 entsprechend.              Erfüllt der Beamte nicht die Voraussetzungen des\n§ 106 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes, so\nerhält er für die Dauer von zwölf Monaten einen\n§ 37b\nUnterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhe.gehaltes nach\n(1) Befindet sich ein Beamter auf Lebenszeit oder     Satz 1 und der in Satz 2 Halbsatz 1 bezeichneten\nauf Zeit oder ein Wartestandsbeamter (§ 1 Abs. 1          Zulage; in den Fällen des Satzes 2 Halbsatz 2 kön-\nNr. 1, 2, § 2) in Kriegsgefangenschaft oder Gewahr-       nen der Unterhaltsbeitrag und die Zulage bis zu der\nsam einer ausländischen Macht außerhalb des Gel-          dort bezeichneten Höhe und Dauer weiterbewilligt\ntungsbereiches dieses Gesetzes, so werden dessen         werden. Wird der Beamte innerhalb der in Satz 2\nEhefrau oder Kindern, wenn sie die Voraussetzun-          bezeichneten Zeiträume nicht entsprechend wieder-\ngen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes des Be-       verwendet (§ 19), so werden diese Zeiträume von\namten Witwengeld oder Waisengeld erhalten könn-           ihrem Ablauf an bei der Bemessung der ruhegehalt-\nten, Bezüge in Höhe des Ruhegehaltes ausgezahlt,          fähigen Dienstbezüge und als ruhegehaltfähige\ndas dem Beamten nach diesem Gesetz bei einem mit         Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehaltes be-\nAblauf des 30. September 1961 erfolgten Eintritt in      rücksichtigt, jedoch nicht über die Vollendung des\nden Ruhestand zustehen würde. Hierbei sind die           fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus.\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge des für die entspre-\nchende Wiederverwendung in der früheren Lauf-               (3) Für Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen\nbahn maßgebenden Amtes (§ 19) unter Berücksichti-        gelten die Absätze 1 und 2, und zwar von Absatz 2\ngung der Zeit der Kriegsgefangenschaft oder des          für die in § 37a bezeichneten Beamten Satz 1, 2, 4\nGewahrsams zugrunde zu legen; ist das hiernach           und für die übrigen Satz 3, entsprechend.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                        1587\n(4) Beamte, die in der sowjetischen Besatzungs-       8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft oder einem Ge-\nzone oder im sowjetischen Sektor von Berlin aus          wahrsam der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art\nGründen in Gewa.hrsam gehalten werden, die im            vor Ablauf des 1. April 1951 oder während einer\nGeltungsbereich dieses G(~setzes nicht anerkannt         über diesen Zeitpunkt andauernden Kriegsgefangen-\nwerden, können durch die oberste Dienstbehörde           schaft oder eines solchen Gewahrsams verstorben\nsolchen Bea.mten gleichgestellt werden, die sich im      ist und durch Anrechnung der Zeit der Kriegs-\nGewahrsam einer ausländischen Macht befinden.            gefangenschaft oder des Gewahrsams die nach § 37 a\n(5) Unterhallsbeihilfe nach dem Gesetz über die       Satz 1 erforderliche Dienstzeit nach dem 8. Mai 1945\nUnterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefan-       erfüllt.\ngenen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 39\n30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) wird neben\nden Bezügen (Absatz 1 bis 4) n'..lr insoweit gezahlt,       (1) Der Witwe und den Kindern\nals sie diese übersteigt.                                        1. eines Beamten, dem nach § 36 Abs. 1 ein\nUnterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte\n§ 37 C                                   bewilligt werden können,\nHat ein in Kriegsgefangenschaft oder in Gewahr-              2. eines Beamten auf Widerruf, sofern ihnen\nsam (§ 37 b Abs. 1, 4) befindlicher Beamter das                     wegen Verschollenheit des Beamten ein\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so finden                   Unterhaltsbeitrag bewilligt war und bei\n§§ 35, 36, 37 a und § 37b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 mit                 einer späteren Todeserklärung als Todestag\nder Maßgabe Anwendung, daß die ihm nach diesen                      ein Zeitpunkt nach dem 8. Mai 1945 fest-\nVorschriften bei Aufenthalt im Geltungsbereich die-                 gestellt worden ist oder wird,\nses Gesetzes zu gewährende Versorgung an die                    3. eines nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsge-\nEhefrau und die Kinder gezahlt wird, wenn sie die                   fangenschaft oder Gewahrsam der in § 37 b\nVoraussetzungen des § 4 erfüllen und im Falle des                   Abs. 1, 4 bezeichneten Art verstorbenen\nTodes des Beamten Witwengeld oder Waisengeld                        Beamten auf Widerruf\noder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten.\nkanp. ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der Hinter-\n§ 37 b Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 gilt entsprechend.\nbliebenenbezüge auf Zeit oder lebenslänglich be-\nwilligt werden. § 38 Satz 2 bleibt unberührt.   ·\n§ 37d\n(2) §§ 146, 147, 181 a Abs. 4, 5 und § 181 b des\nIst oder wird nach dem 31. März 1951 ein Beamter      Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt; § 36\nauf Lebenszeit oder auf Zeit oder ein Wartestands-       Abs. 2 Halbsatz 2 gilt für die Hinterbliebenenver-\nbeamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2) oder ein Beamter auf  sorgung entsprechend.\nWiderruf, der die Voraussetzungen des § 37 a erfüllt,\nin Gewahrsam der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten\nArt genommen, so können seiner Ehefrau oder den                                 §§ 40 und 41\nKindern, wenn sie die Voraussetzungen des § 4                                  (weggetanen)\nerfüllen und im Falle des Todes des Beamten\nWitwen- oder Waisengeld oder einen Unterhalts-\nbeitrag nach § 38 Satz 2 erhalten könnten, Bezüge                                   § 42\nin Höhe des Versorgungsbezuges gezahlt werden,\n(1) Ist bis zum 30. September 1961 ein Beamter\nder dem Beamten bei einer Heimkehr (§ 4 Abs. 1\nzur Wiederverwendung oder ein an der Unter-\nNr. 2 Buchstabe a) am 30. September 1961 zu ge-\nbringung teilnehmender früherer Beamter auf\nwähren wäre. § 37 b Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 5\nWiderruf (§ 11 in der bis zum 30. September 1961\ngilt entsprechend; § 8 Abs. 3 des Häftlingshilfe-\ngeltenden Fassung des Gesetzes) von einem anderen\ngesetzes findet Anwendung. Nach seiner Heimkehr\nDienstherrn als dem nach Kapitel I zuständigen\nerhält der Beamte den den Bezügen nach Satz 1, 2\nTräger der Versorgungslast als Beamter auf Lebens-\nzugrunde gelegten Versorgungsbezug, wobei § 37b\nzeit oder auf Zeit übernommen worden, so erstattet\nAbs. 2 Satz 1 entsprechend ~Jilt.\nder Träger der Versorgungslast bei Eintritt des Ver-\nsorgungsfalles die auf dem neuen Beamtenverhältnis\n§ 38\nberuhenden Versorgungsbezüge zu dem Teil, der\nDie Witwe und die Kinder eines Beamten zur            dem Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 zurück-\nWiederverwendung erhalten ,Nitwen- und Waisen-           gelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ge-\ngeld; ist der Beamte nach dem 8. Mai 1945 in Kriegs-     samten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen\ngefangenschaft oder in einem Gewahrsam der in            Jahren gerechnet, entspricht; bei der Ermittlung\n§ 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art vor Ablauf des         dieses Verhältnisses bleiben Zeiten nach dem 8. Mai\n1. April 1951 oder während r!iner über diesen Zeit-      1945, in denen der Beamte bis zum 31. März 1951\npunkt andauernden Kriegsgefangenschaft oder eines        nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt war, außer\nsolchen Gewahrsams oder des in § 37 d bezeichneten       Betracht. Hat der Beamte durch Beförderung ein\nGewahrsams verstorben, so gelten § 37b Abs. 2            höheres Amt erlangt, als es nach diesem Gesetz, ins-\nSatz 1 und § 37 d Satz 3 entsprechend. Die Witwe         besondere den §§ 7, 8 und 31 bei der Bemessung\nund die Kinder eines unter § 37 a fallenden Beam-        der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksich-\nten auf ·widerruf erhalten einen Unterhaltsbeitrag       tigen wäre, so trägt der neue Dienstherr vorweg\nin Höhe des Witwen- und Wai.sengeldes; dies gilt         zwanzig vom Hundert der Versorgungsbezüge. Der\nauch, wenn ein Beamter auf Vviderruf nach dem            Ubemahme als Beamter auf Lebenszeit steht die","1588                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nUbernahme als dic~nstordnungsmäßiger Angestellter        sie bei der Ubernahme das zweiundsechzigste\nmit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrecht-           Lebensjahr nicht vollendet haben und dienstfähig\nlichen Grundsülzen bei einem Sozialversicherungs-        sind. Entsprechendes gilt für frühere Beamte auf\nträger gleich; Enlsprechendes gilt für die Uber-         Widerruf, die bis zum 30. September 1961 an der\nnahme als Angestellter oder Arbeiter mit einem           Unterbringung teilgenommen haben.\nsolchen Versorgungsanspruch durch andere Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\n4. Kap i tala bf indung\nRechts, Verbände von Gebietskörperschaften oder\nSozialversicherungsträgern, die keine Dienstherrn-                                 § 43\nfähigkeit besitzen.\n(1) Einern Beamten zur Wiederverwendung oder\n(2) Ist vor dem 1. Oktober 1961 ein Beamter zur      Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit An-\nWiederverwendung oder ein an der Unterbringung          spruch auf Ubergangsgehalt oder lebenslänglichen\nteilnehmender früherer Bc~amter auf Widerruf (§ 11      Unterhaltsbeitrag kann zur Beschaffung einer Wohn-\nin der bis zum 30. September 1961 geltenden Fas-        stätte an Stelle eines Teiles des Dbergangsgehaltes,\nsung des Gesetzes) von anderen Dienstherren (§ 11       Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages von der\nin der genannten Fassung des Gesetzes) als dem          obersten Dienstbehörde (§ 60) eine Kapitalabfindung\nnach Kapitel I zuständigen Träger der Versorgungs-      im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel be-\nlast verwend(~t worden, ohne aus dieser Verwen-         willigt werden. Die oberste Dienstbehörde kann\ndung einen Versorgungsanspruch zu erlangen, so          ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.\nsind die unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 und\ndes § 73 Abs. 2 zu gewährenden Versorgungsbezüge            (2) Die Bewilligung soll in der Regel nur erfolgen,\nnach dem Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 zu-         wenn der Antragsteller das fünfundfünfzigste Le-\nrückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der        bensjahr nicht überschritten hat.\nwährend der Wiederverwendung zurückgelegten                  (3) Der zu kapitalisierende Teil des Ubergangs-\nruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren        gehaJtes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages, an\ngerechnet, vom Bund oder von sonstigen Trägern          dessen Stelle die Abfindungssumme tritt, darf die\nder Versorgungslast nach Kapitel I dieses Gesetzes      Hälfte des zur Zeit der Kapitalisierung zahlbaren\nund von den neuen Dienstherren anteilig zu tragen.       jährlichen Ubergangsgehaltes, Ruhegehaltes oder\n(3) Soweit Beamtenruhegehälter und Hinterblie-       Unterhaltsbeitrages und eintausend Deutsche Mark\nbenenbezüge aus Versorgungskassen gezahlt oder           nicht übersteigen. Kinderzuschläge dürfen nicht\nerstattet werden, steht der dem Bund oder son-           kapitalisiert werden. Im übrigen müssen dem Be-\nstigem Träger der Versorgungslast nach Absatz 1          zugsberechtigten eintausendzweihundert Deutsche\nzur Last fallende Anteil den Kassen zu.                  Mark jährlich von dem Ubergangsgehalt, Ruhe-\ngehalt oder Unterhaltsbeitrag verbleiben.\n(4) Bestimmungen der Satzungen der Versor-\ngungskassen, nach denen Beamte über ein bestimm-            (4) Als Abfindung wird das Zehnfache des nach\ntes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt         Absatz 3 festgesetzten Jahresbetrages gewährt; zur\nwerden können oder nach denen für solche Beamte          Auszahlung gelangt das Neunfache.\nhöhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu                (5) Der Anspruch auf den Teil des Ubergangs-\nentrichten sind, finden keine Anwendung.                 gehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages, an\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die vor       dessen Stelle die Abfindungssumme tritt, erlischt\nInkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernom-         für die Dauer von zehn Jahren seit Ablauf des\nmenen Beamten (§ 3 Nr. 1). Absatz 1 gilt außerdem        Monats, in dem die Auszahlung erfolgt ist.\nfür Beamte (§§ 1,2), die auf Grund des § 4 oder des\n§ 81 Abs. 4 in der bis zum 30. September 1961 gel-                                 § 44\ntenden Fassung des Gesetzes nicht an der Unter-             (1) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Kapi-\nbringung teilgenommen haben, entsprechend, wenn          talabfindung ist durch die Form der Auszahlung und\ndurch die Wiederverwendung die Nachversicherung          in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung\nentfällt (§ 72 a Abs. 2); hierbei ist von der Rechts-    alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstückes\nstellung auszugehen, die bei Erfüllung der in Halb-      oder des an ihm bestehenden Rechtes zu sichern. Zu\nsatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Gel-         diesem Zweck kann insbesondere angeordnet wer-\ntendmachung von Rechten maßgebend gewesen                den, daß das mit der Kapitalabfindung erworbene\nwäre. Gleiches gilt, wenn der Beamte nicht die in        Grundstück innerhalb einer Frist von fünf Jahren\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Voraus-        nur mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde\nsetzungen hinsichtlich der Aufgabe des Dienstes          oder der von ihr ermächtigten Dienststelle veräußert\nerfüllt. In Fällen, in denen die Voraussetzungen des     oder belastet werden darf. Diese Anordnung wird\n§ 4 nicht erfüllt sind (Satz 2), sowie des Satzes 3      mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die\nbedarf es der vorherigen Zustimmung der obersten         Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen\nDienstbehörde (§ 60) oder der von ihr ermächtigten       obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermäch-\nDienststelle.                                            tigten Dienststelle.\n(6) Auf Beamte zur Wiederverwendung, die nach            (2) Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n§ 35 Abs. 1, 2 mit Ablauf des 30. September 1961         bei der Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten\nin den Ruhestand getreten sind oder als entlassen        Maßnahmen sind kosten- und stempelfrei. Dies gilt\ngelten, sind im FalJe einer späteren Ubernahme die       nicht für die den Notaren zustehenden Gebühren\nAbsätze 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden, wenn            und Auslagen.","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961\n§ 45                         würde. § 37 b Abs. 1 Satz 3, 4, Abs. 5 und § 37 d\n(1) Die Abfindungssumme ist insoweit zurückzu-\nSatz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.\nzahlen, als\n§ 49\n1. sie nicht bis zu dem von der obersten\nDienstbehörde oder der von ihr ermächtig-         Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von\nten Dienststelle festgesetzten Zeitpunkt       Beamten, Wartestandsbeamten und Ruhestandsbe-\nbestimmungsgemäß verwendet worden ist,         amten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5) erhalten Hinterbliebenen-\noder                                           bezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29, 31, 32 und 34.\n2. der Anspruch auf Ubergangsgehalt, Ruhe-\ngehalt oder Unterhaltsbeitrag vor Ablauf                                §  50\nder in § 43 Abs. 5 bezeichneten Frist aus\nanderen Gründern als durch Tod des Berech-        Unterhaltsbeiträge, auf die am 8. Mai 1945 ein ge-\ntigten entfälll, oder                          setzlicher Anspruch bestand, sind mit den sich aus\n§§ 7, 8, 29, 31, 32 und 34 ergebenden Beschränkun-\n3. ohne die Kapitalabfindung auch der durch        gen weiterzugewähren. Sonstige Unterhaltsbeiträge,\nsie ersetzte Teil des Ubergangsgehaltes,       die am 8. Mai 1945 bewilligt waren, können mit den\nRuhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages ganz     gleichen Beschränkungen von der obersten Dienst-\noder teilweise ruhen würde.                    behörde weiterbewilligt werden.\n(2) Bei Wiederverwendung im öffentlichen Dienst\nist die Tilgung durch Einbehallung der Dienstbezüge                                § 51\nin Höhe der kapitalisierten Monatsbeträge des\nUbergangsgehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhalts-             (1) Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertrie-\nbeitrages zu bewirken; die einbehaltenen Beträge          benengesetzes), denen als Angehörigen des öffent-\nsind an die für die Zahlung des Ubergangsgehaltes,        lichen Dienstes ihres Herkunftslandes am 8. Mai\nRuhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages zuständige          1945 aus Reichsmitteln Unterstützungen gewährt\nKasse abzuführen. Im übrigen kann die oberste             wurden oder im Versorgungsfalle hätten gewährt\nDienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienst-        werden können, sowie ihre Hinterbliebenen erhal-\nstelle Teilzahlungen zulassen.                            ten Versorgung auf der Grundlage der für diese Un-\nterstützungen erlassenen Vorschriften, wobei § 29\nAbs. 4 entsprechende Anwendung findet. Auf Um-\n§ 46\nsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenenge-\nDer Bundesminister des Innern erläßt im Einver-        setzes), für die Vorschriften nicht erlassen waren,\nnehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene,            finden die für die Umsiedler aus den baltischen\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte Richtlinien für         Staaten erlassenen Vorschriften (Satz 1) entspre-\ndie Durchführung der §§ 43 bis 45.                        chend Anwendung.\n(2) Die Ausführung dieser Vorschrift regelt der\nAbschnitt III                        Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge\nWartestandsbeamte\nund Kriegsgeschädigte.\n§  47                            (3) Umsiedler (Absatz 1), die bis zur Umsiedlung\nAuf Wartestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind die      im öffentlichen Dienst ihres Herkunftslandes stan-\nVorschriften des Abschnittes II entsprechend anzu-        den, nach der Umsiedlung nicht ihrer dortigen\nwenden.                                                   Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet wor-\nden sind und am 8. Mai 1945 weder das fünfund-\nAb s c h n i tt IV                   sechzigste Lebensjahr vollendet hatten noch dienst-\nRuhestandsbeamte, sonstige Versorgungsempfänger           unfähig waren, werden wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nund Hinterbliebene                     Buchstabe d bezeichneten Personen mit der Maß-\ngabe behandelt, daß ihr Dienstverhältnis im Her-\n§  48                         kunftsland als bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 fort-\ngesetzt gilt. § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt ent-\n(1) Ruhestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) erhalten\nsprechend.\nVersorgungsbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29,\n31, 32, 34 und 43 bis 46; § 106 des Bundesbeamten-\nAbschnitt V\ngesetzes findet keine Anwendung. Befindet sich ein\nRuhestandsbeamter in Kriegsgefangenschaft oder                           Angestellte und Arbeiter\nGewahrsam (§ 37 b Abs. 1 oder 4), so gilt § 37 c ent-\nsprechend.                                                                         § 52\n(2) Der Ehefrau und den Kindern eines Ruhe-               (1) Auf Angestellte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die\nstandsbeamten, der nach dem 31. März 1951 in den          am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch auf\nin § 37 d bezeichneten Gewahrsam genommen wor-            Vergütung und Alters- und Hinterbliebenenversor-\nden ist, kann, wenn sie die Voraussetzungen des § 4       gung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatten,\nerfüllen und im Falle des Todes des Beamten Wit-          in den gesetzlichen Rentenversicherungen versiche-\nwen- und Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag          rungsfrei und nur noch aus wichtigem Grunde künd-\nerhalten könnten, die Versorgung gezahlt werden,          bar waren, finden die Vorschriften der Abschnitte II\ndie dem Beamten nach diesem Gesetz zustehen               und IV entsprechend Anwendung. § 115 Abs. 2","1590__                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auch für                       der Beamtenlaufbahngruppe des einfa-\nDienstzeilen nach dem Erwerb der Versorgungsan-                     chen Dienstes,\nwartschaft anzuwenden.\n2. die Vergütungsgruppen VIII und VII der\n(2) Für sonstige Angestellte~ und Arbeiter (§ 1                Tarifordnung A oder einer entsprechenden\nAbs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die am 8. Mai 1945 einen ver-              Vergütungsgruppe anderer Tarifordnungen\ntraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamten-                    der Beamtenlaufbahngruppe des mittle-\nrechtlichen Grundsi.i.lzen oder auf Ruhelohn hatten                 ren Dienstes,\noder bei ihrem Dienstherrn oder seinem Rechtsvor-              3. die Vergütungsgruppen VI a, b bis IV der\ngänger vor dem 1. April 1938 unter der Geltung                    Tarifordnung A oder einer entsprechenden\neiner Versorgungsregelung nach beamtenrechtlichen                 Vergütungsgruppe anderer Tarifordnungen\nGrundsätzen mindestens sechs Jahre im Dienst ge-\nstanden haben, sowie auf ihre Hinterbliebenen fin-                  der Beamtenlaufbahngruppe des gehobe-\nnen Dienstes,\nden die Vorschriften der Abschnitte II und IV mit der\nMaßgabe der Absätze 3 und 4 entsprechende An-                  4. die Vergütungsgruppen III bis I der Tarif-\nwendung. Ein Anspruch im Sinne des Satzes 1 liegt                 ordnung A oder einer entsprechenden Ver-\nvor, wenn durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung,                   gütungsgruppe anderer Tarifordnungen so-\nSatzung, Statut oder Vertrag für den Fall der Ar-                 wie übertarifliche Vergütungen im Sinne\nbeitsunfähigkeit oder des Erreichens einer Alters-                der Allgemeinen Tarifordnung vom 10. Mai\ngrenze eine vom Dienstherrn zu gewährende lebens-                 1938\nlängliche Versorgung und Hinterbliebenenversor-                     der Beamtenlaufbahngruppe des höheren\ngung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der                  Dienstes.\nDauer der Dienstzeit zugesichert und durch Erfül-\nlung der in der Versorgungsregelung vorgesehenen        Der Beförderung (§ 31 Abs. 2 Satz 1) entspricht bei\nVoraussetzungen eine Anwartschaft auf die Versor-       Angestellten der Aufstieg in eine höhere Vergü-\ngung erworben worden ist. Satz 2 gilt auch, wenn        tungsgruppe oder die Einstellung in einer höheren\nein Rechtsanspruch auf die Versorgung nicht einge-      Vergütungsgruppe als der in den vorstehenden Zu-\nräumt oder die Widerruflichkeit vorbehalten war         sammenstellungen jeweils erstgenannten Vergü-\nder Dienstherr jedoch von diesen Einschränkunge~        tungsgruppe (Eingangsgruppe). Die Dienstzeit nach\naußer in Fällen disziplinarähnlicher Art in langjäh-    dem Erwerb der Anwartschaft (Absatz 2 Satz 2)\nriger Ubung keinen Gebrauch gemacht hat. Die in         oder nach Erfüllung der in Satz 1 bezeichneten zehn-\neiner Versorgungsregelung vorgesehene Anrech-           jährigen Dienstzeit entspricht einer Dienstzeit nach\nnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenver-         § 111 des Bundesbeamtengesetzes, die Dienstzeit vor\nsicherungen schließt das Vorliegen eines Anspruchs      Erwerb der Anwartschaft und die in Satz 1 bezeich-\nim Sinne des Satzes 2 nicht aus.                        nete zehnjährige Dienstzeit einer solchen nach § 115\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes. Die für die Be-\n(3) Für die Anwendung der Abschnitte II und IV       amten festgesetzten Mindestversorgungsbezüge und\nstehen Angestellte und Arbeiter (Absatz 2), die am      die Höchstgrenzen nach § 158 Abs. 2, 4 und § 160\n8. Mai 1945 bei ihrem Dienstherrn und seinem            Abs. 2, 3 des Bundesbeamtengesetzes gelten.\nRechtsvorgänger mindestens zehn Jahre ohne von\n(4) Auf die nach Absatz 2 zu gewährende Versor-\nihnen zu vertretende Unterbrechung im Dienst ge-\ngung sind Renten aus den gesetzlichen Rentenver-\nstanden haben oder zu diesem Zeitpunkt nur noch\nsicherungen zu dem Teil anzurechnen, der dem An-\naus wichtigem Grunde kündbar waren, den Beamten\nteil der für die Bemessung der Versorgungsbezüge\nauf Lebenszeit, die übrigen den Beamten auf Wider-\nberücksichtigten Versicherungsjahre an der Gesamt-\nruf (§ 6) gleich; § 37 a Satz 2 und § 38 Satz 2 Halb-\nzahl der für die Renten angerechneten Versiche-\nsatz 2 gelten für die Erfüllung der zehnjährigen\nrungsjahre entspricht. Bei der Ermittlung der für die\nDienstzeit entsprechend. Der Ernennung (§ 7) und\nBemessung der Versorgungsbezüge berücksichtigten\nder Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 106 Abs. 2\nVersicherungsjahre bleiben die nur mit freiwilligen\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes) entspricht die\nBeiträgen belegten Zeiten außer Betracht, es sei denn,\nBegründung eines Arbeitsverhältnisses, mit der die\ndaß der Dienstherr durch eine für das Arbeitsverhält-\nin Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Anwartschaft verlie-\nnis maßgebende Regelung verpflichtet war, während\nhen wurde oder in dem eine solche nach Erfüllung\ndieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von mindestens der\nder dafür vorgesehenen Voraussetzungen erworben\nHälfte der Beiträge zu leisten. Entsprechendes gilt\nwerden konnte. Der Anstellung (§ 31 Abs. 1) ent-\nfür eine neben der gesetzlichen Rentenversicherung\nspricht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses\nbestehende Zusatzversicherung für Angehörige des\nunter Zusicherung einer Anwartschaft auf -Versor-\nöffentlichen Dienstes. Steigerungsbeträge aus Bei-\ngung oder bei schon bestehendem Arbeitsverhältnis\nträgen der Höherversicherung werden angerechnet,\ndie besondere Verleihung dieser Anwartschaft oder\nsoweit sie für Zeiten gewährt werden, die bei der\nihr Erwerb durch Erfüllung der in der Versorgungs-\nBemessung der Versorgungsbezüge berücksichtigt\nregelung vorgesehenen Voraussetzungen; ihr ent-\nsind, und nicht auf eigenen Beiträgen beruhen. Un-\nspricht auch die Erfüllung der in Satz 1 bezeichneten\nfallrenten werden auf die Versorgung insoweit an-\nzehnjährigen Dienstzeit. Es entsprechen\ngerechnet, als für den gleichen Unfall entsprechende\n1. die Vergütungsgruppen X und IX der Tarif-     Versorgung nach dem für Beamte geltenden Recht\nordnung A oder einer entsprechenden Ver-      gewährt wird.\ngütungsgruppe anderer Tarifordnungen so-         (5) Die weitere Ausführung der entsprechenden\nwie die Lohngruppen der Arbeiter              Anwendung der in Absatz 1 bis 4 bezeichneten Vor-","Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                          1591\nschritten und der Rentenanrechnung kann der Bun-         und Arbeiter, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit\ndesminister des Innern durch Rechtsverordnung            von mindestens fünfzehn Jahren nach dem am\nregeln.                                                  31. März 1938 für sie geltenden Recht abgeleistet\n§ 52 a                         und das vierzigste Lebensjahr vollendet hatten.\n(1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2),\n§ 52c\ndie nicht unter den § 52 fallen, erhalten, wenn sie am\n8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschriften         (1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2),\neine Dienstzeit von mindestens fünfundzwanzig            die am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vor-\n,fohren erreicht halten, Ubergangsbezüge; § 37 a         schriften eine Dienstzeit von mindestens zehn Jah-\nSatz 2 gilt für die Erfüllung der nach Halbsatz 1        ren abgeleistet hatten und am 30. September 1961\nerforderlichen Dienstzeit sinngemäß. Die Uber-           an der Unterbringung teilnahmen oder auf die\ngangsbezüge werden in Höhe von sechzig vom Hun-          Pflichtanteile (§§ 12, 13 in der bis zu dem genannten\ndert des am 8. Mai 1945 zugestandenen ungekürzten        Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes) an-\nArbeitseinkommens gewährt. Hierbei sind die §§ 7         rechenbar waren, erhalten auf Antrag ein Entlas-\nbis 9 und 31 · mit den sich aus § 52 Abs. 3 Satz 4, 5    sungsgeld, wenn sie weder nach diesem Gesetz einen\ndieses Gesetzes ergebenden Maßgaben entsprechend         Anspruch auf Versorgungs-(Ubergangs-)bezüge ha-\nanzuwenden. Für die Anrechnung von Arbeitsein-           ben noch nach dem 8. Mai 1945 als Angestellte oder\nkommen gilt § 35 Abs. 4 mit der Maßgabe entspre-         Arbeit.er mindestens insgesamt ein Jahr im öffent-\nchend, daß an die Stelle der ruhegehaltfähigen           lichen Dienst beschäftigt noch als Beamte, Berufs-\nDienstbezüge das ungekürzte Arbeitseinkommen             soldaten oder Soldaten auf Zeit verwendet worden\n(Satz2) und an die Stelle des Ruhegehaltes die Uber-     sind. Das Entlassungsgeld beträgt\ngangsbezüge treten. Im übrigen sind § 6 Abs. 1,                  für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1\n§§ 19, 35 Abs. 3 Satz 3, § 37b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4          und 2 bezeichneten Vergütungsgruppen und\nund 5 sowie § 37 d dieses Gesetzes und § 156 Abs. 2,            für Arbeiter\n§§ 158 bis 160, 162, 165, 167, 169 des Bundesbeamten-                 eint.ausendfünfhundert Deut.sehe Mark,\ngesetzes sinngemäß anzuwenden.\nfür Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Angestellten                bezeichneten Vergütungsgruppen\noder Arbeitern stehen solche gleich, die am 8. Mai                    zweitausend Deutsche Mark,\n1945 nur noch aus wichtigem Grunde entlassen wer-\nden konnten und nach dem für sie geltenden Recht                für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4\neine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht             bezeichnete1i Vergütungsgruppen und Vergü-\nhatten. Absatz 1 Satz 2 findet jedoch mit der Maß-              tungen\ngabe Anwendung, daß nach zehnjähriger Dienstzeit                      zweitausendfünfhundert Deutsche Mark.\ndreißig vom Hundert und für jedes weitere Dienst-        §§ 48 bis 51 des Bundesbeamtengesetzes gelten ent-\njahr außerdem je zwei vom Hundert bis zur Errei-         sprechend, wenn vor der Zahlung des Entlassungs-\nchung von sechzig vom Hundert des ungekürzten            geldes die Voraussetzungen des § 48 des vorgenann-\nArbeitseinkommens zugrunde gelegt werden.                ten Gesetzes eingetreten sind; im übrigen sind die\n(3) Der Anspruch auf Ubergangsbezüge erlischt         §§ 7 bis 9 dieses Gesetzes sowie § 159 des Bundes-\nbei entsprechender Wiederverwendung, mit Voll-           beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. Ist der\nendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, mit          Angestellte oder Arbeiter, dem nach Satz 1 Entlas-\nErlangung · des Altersruhegeldes oder der Rente          sungsgeld zu gewähren wäre, verstorben, so steht\nwegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder, falls        das Entlassungsgeld den Erben zu. In den vom Bun-\neine Versicherung in den gesetzlichen Rentenver-         desminister des Innern zu erlassenden Ausführungs-\nsicherungen nicht besteht, mit dem Eintritt der          vorschriften kann die Gewährung eines Entlassungs-\nDienstunfähigkeit. Wird die Dienstfähigkeit wieder-      geldes auch in solchen Fällen zugelassen werden, in\nerlangt oder die Rente wegen einer Änderung in           denen die Teilnahme an der Unterbringung oder\nden Verhältnissen des Berechtigten entzogen oder         Anrechenbarkeit auf die Pflichtanteile infolge Voll-\nfällt eine Rente auf Zeit weg, so lebt der Anspruch      endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres oder\nauf die Bezüge wieder auf.                               Eintritt von Dienstunfähigkeit bereits vor dem\n30. September 1961 geendet hat, Anspruch auf Uber-\ngangsgehalt (Ubergangsbezüge) nicht bestand und\n§ 52b\ndem Angestellten oder Arbeiter (Satz 1) auch eine\n(1) Das Arbeitsverhältnis der übrigen, nicht unter    Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\n§§ 52 und 52 a fallenden Angestellten und Arbeiter       oder anderweitige mit seinem früheren Beschäfti-\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2) gilt als mit dem 8. Mai 1945     gungsverhältnis zusammenhängende Versorgungs-\nbeendet.                                                 leistungen nicht zustehen.\n(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Personen         (2) Wird der Angestellte oder Arbeiter bis zum\nam 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschrif-     31. Dezember 1965 in ein in Absatz 1 Satz 1 be-\nten eine Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren        zeichnetes Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis\nabgeleistet hatten, werden ihnen in entsprechender       übernommen, so verbleibt ihm für jedes volle Jahr\nAnwendung des § 52 a Abs. 1 und 3 Ubergangsbe-           zwischen dem Inkrafttreten dieser Vorschrift und der\nzüge gewährt. Hierbei tritt an die Stelle des in         Ubernahme ein Viertel des Entlassungsgeldes, wäh-\n§ 52 a Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Hundertsatzes von      rend der Rest in angemessenen Beträgen zurückzu-\nsechzig vom Hundert. ein solcher von fünfzig vom         zahlen ist; § 165 des Bundesbeamtengesetzes gilt\nHundert. Satz 1 und 2 gelten auch für Angestellte        en t.sprechend.","1592                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAbs c 11 n i t l VI                      lauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeit-\nBerufssoldaten                           versorgung entlassen worden sind oder infolge einer\nbis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädi-\n§ 53                                 gung dienstunfähig geworden waren und dadurch\n(1) Für die ßeru[ssoldaLcn der früheren Wehr-               einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitver-\nmacht:, die vor dem 8. Mai 19]5 erstmals berufsmäßig            sorgung erlangt hatten, erhalten Versorgung nach\nin den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamten-             Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7. Entsprechendes\nvcrhctltnis oder in den Dic·nst der früheren Landes-            gilt für die Hinterbliebenen solcher Berufssoldaten\npoliz(ü berufen worden sind oder nach dem 1. April             und die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigten\n1951 aus Kricgsgefan9enschaft oder Gewahrsam                   Hinterbliebenen von Berufssoldaten. Das Dienstver-\n(§ 37 b Abs. l, 2, 4) entlassen worden sind, und für           hältnis der übrigen Berufssoldaten, die am 8. Mai\nihre Hinlerblic:bcn<m sowie in § 37b Abs. l Satz 3              1945 noch im Dienst waren und die Voraussetzungen\nbezeichneten sonstigen Angehörigen gelten die Vor-             des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, gilt als mit Ab-\nschriften des Abschnittes lI Unterabschnitte 1, 3              lauf des 8. Mai 1945 beendet. Ist ein Berufssoldat,\nund 4 sowie des Abschnittes IV entsprechend, wobei             der weder die Voraussetzungen des Absatzes 1\nfür die Anwendung des § 35 Abs. 1 Salz 1 an die                 Satz 1 noch des Satzes 1 dieses Absatzes erfüllt,\nStelle des dorl bezeichneten § 71 e die §§ 71 g bis            nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft oder\n71 i treten; § 31 findet Anwendung mit der Maßgabe,            Gewahrsam der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art\ndaß Beförderungen wegen urkundlich erwiesener                  vor Ablauf des 1. April 1951 verstorben, so findet\npersönlicher Tapferkeit vor dem Feinde stets zu be-            auf die Hinterbliebenen, wenn durch Anrechnung\nrücksichtigen sind. Dabei sind                                 der Zeit der Kriegsgefangenschaft oder des Gewahr-\nsams die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erforderliche\n1. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von\nDienstzeit oder bei Berufsunteroffizieren eine Dienst-\nzehn oder mehr Jahren und die Berufs-\nzeit von mindestens zwölf, aber nicht achtzehn\nunteroffiziere mit einer Dienstzeit von acht-\nDienstjahren nach dem 8. Mai 1945 erfüllt ist, in den\nzehn oder mehr Jahren wie Beamte auf\nerstgenannten Fällen § 38 Satz 1, in den letztge-\nLebenszeit,\nnannten Fällen § 38 Satz 2, im übrigen § 39 Abs . .1\n2. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von        Satz 1 Nr. 3 entsprechend Anwendung. Satz 4 gilt\nweniger als zehn Jahren und die Berufs-             auch, wenn der verstorbene Berufssoldat zwar die\nunteroffiziere mit einer Dienstzeit von we-         Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1,\nniger als achtzehn Jahren wie Beamte auf            jedoch nicht die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erforder-\nWiderruf                                            liche Dienstzeit erfüllt hat. Die entsprechende An-\nzu behandeln; bei Berufssoldaten, die nach dem                 wendung des § 37 c bleibt unberührt.\n1. April 1951 aus Kriegsgefangenschaft oder Gewahr-\nsam (§ 37 b Abs. 1, 2, 4) entlassen worden sind, wird             (3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen\ndie Zeit der Kriegsgefangenschaft oder des Gewahr-             sich nach den Besoldungsordnungen A und B. Die\nsams nach dem 8. Mai 1945 auf die in Halbsatz 1                Einreihung in diese Besoldungsordnungen ist nach\nbezeichnete Dienstzeit angerechnet. Bei Berufssolda-           Maßgabe der als Anlage B beigefügten Tabelle vor-\nten der Reichswehr und der neuen Wehrmacht, die                zunehmen. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der\nmit lebensltinglicher Dienstzeitversorgung entlassen           Berufsunteroffiziere mit zwölf und mehr Dienstjah-\nund als Soldaten des Beurlaubtenstandes in der                 ren werden, wenn dies beantragt wird, so bemessen,\nneuen Wehrmacht oder im zweiten Weltkrieg in                   wie wenn sie am 8. Mai 1945 oder bei früherem Ein-\ndem ihrer früheren Sonderlaufbahn als Berufsoffizier           tritt des Versorgungsfalles zu diesem Zeitpunkt nach\nentsprechenden Dienstzweig als ·wehrmachtbeamte                Maßgabe der bestandenen Wehrmachtfachschulprü-\ndes Beurlaubtenstandes wiederverwendet worden                  fung Militäranwärter geworden wären.\nsind, gilt die Zeit der Wiederverwendung als Dienst-\nzeil im Sinne des Satzes 2 und des § 29 Abs. 3 Satz 2;            (4) Die Fest~etzung des Besoldungsdienstalters in\nerlangte Be:Jördcrungen werden nach § 31 mit der               den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A\nMaßgabe berücksichtigt, daß eine auf Grund des                 bestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vor-\nfrüheren Dienstgrades in entsprechender Anwen-                 schriften des Reichsbesoldungsgesetzes.\ndung der §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamten-\n(5) Berufssoldaten dürfen den ihnen zustehenden\ngesetzes zustehende günstigere Versorgung weiter\nDienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\"\nzu gewähren bleibt. Berufsunteroffiziere, die wäh-\nrend des Krieges zum Offizier befördert worden                 führen.\nsind, werden, auch wenn sie nicht auf unbegrenzte\n(6) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die\nDienstzeil übernommen worden sind, als Berufs-\nWehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai\nofhziere behandelt, es sei denn, daß sie vorher oder\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) wie auch die alte\nspäter in ein \\tVehrmachtbeamtenverhältnis berufen             Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die\nworden sind. Dienstunftihigk.eit ist bei einer dauern-\nReichswehr. An ihre Stelle tritt bei Vertriebenen\nden Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens\nund Umsiedlern (§ 1 des Bundesvertriebenengeset-\nzwei Drittel anzunehmen. Für Berufsoffiziere mit\nzes, § 51) die Wehrmacht des Herkunftslandes.\neiner Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren gilt\n§ 19, und zwar auch hinsichtlich einer Wiederver-\n(7) Die Ausführung des Absatzes 4 sowie die\nwendung als Beamter, entsprechend.\nAusführung des nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend\n(2) Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des             anzuwendenden § 31 regelt der Bundesminister des\nAbsatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, aber bis zum Ab-             Innern durch Rechtsverordnung.","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                        1593\n§ 54                                                     § 54a\n(1) Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes und       (1) Auf Personen, die am 8. Mai 1945 Militäran-\nähnlicher Dienstgattungen werden so behandelt, wie      wärter waren, finden die Vorschriften über die Be-\nwenn sie in ihrer letzten Stellung als Wehrmacht-       amten auf Lebenszeit und ihre Hinterbliebenen\nbeamte verblieben wä.rcn.                               entsprechend Anwendung, wobei für die Anwen-\ndung des § 35 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des dort\n(2) Berufsunleroffiziere, die am 8. Mai 1945 oder    bezeichneten § 71 e die §§ 71 g bis 71 i treten.\nnach § 53 Abs. 1 Salz 2 Halbsatz 2 eine Dienstzeit\nvon mindestens zwölf Jahren abgeleistet hatten,            (2) Die Vorschriften des § 54 Abs. 2 finden ent-\nsind auch entsprechend (§ 19) wiederverwendet,          sprechend Anwendung.\nwenn die Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit                                      § 54b\noder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn        Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, deren\nerfolgt, für die der Berufsunteroffizier die Vorbil-    Dienstverhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3 als beendet\ndung gemäß der Verordnung über die Vorbildung           gilt, sind als Angestellte oder Arbeiter im Sinne der\nund die Laufbahnen der deutschen Beamten vom            §§ 52, 52 a oder 52 b zu behandeln, wenn sie bis zu\n28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Ja-       ihrem berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst\nnuar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87) im Zeitpunkt der    Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst\nUbernahme besitzt. Wird nach ::wrück.gelegtem Vor-      waren und bei Verbleiben in diesem Arbeitsver-\nbereitungs-(Probe-)dienst die für die La-!-J.fbahn er-  hältnis am 8. Mai 1945 die Voraussetzungen der be-\nforderliche Fachprüfung auch nach Wiederholung          zeichneten Vorschriften erfüllt hätten. Als Arbeits-\nnicht bestanden, so gilt die Ubernahme als Beamter      einkommen im Sinne der §§ 52 a und 52 b Abs. 2 gilt\nauf Lebenszeit in der nächstniedrigeren Laufbahn        das am 8. Mai 1945 bezogene Diensteinkommen, so-\nals entsprechende Wiederverwendung.                     weit es nach diesem Gesetz der Berechnung eines\n(3) Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 oder   Ruhegehaltes zugrunde zu legen wäre. Die Sätze 1\nnach § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsalz 2 eine Dienstzeit      und 2 gelten sinngemäß für solche am 8. Mai 1945\nvon mindestens zwölf, aber noch nicht achtzehn Jah-     noch im Dienst gewesenen Berufsoffiziere und Berufs-\nren abgeleistet hatten und aus der Teilnahme an der     unteroffiziere, die zwar die Voraussetzungen des\nUnterbringung nicht entlassen worden sind (§ 10         § 53 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht die nach § 53 Abs. 1\nAbs. 2 Halbsatz 2, § 24 a in der bis zum 30. Septem-    Satz 2 Nr. 1 für Berufsoffiziere und die nach § 54\nber 1961 geltenden Fassung des Gesetzes), ist bei       Abs. 3 Satz 1 für Berufsunteroffiziere erforderliche\nEintritt der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1, für       Dienstzeit erfüllen. Für die Hinterbliebenen gilt\ndessen entsprechende Anwendung an die Stelle des        Entsprechendes. Hinsichtlich der Gewährung von\ndort bezeichileten § 71 e die § § 71 g bis 71 i treten, Entlassungsgeld bleibt § 54 Abs. 4 anwendbar.\nein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes\nunter entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 zu                            A b s c h n i t t VII\ngewä.hren; der Unterhaltsbeitrag gilt für die ent-                     Berufsmäßige Angehörige\nsprechende Anwendung der §§ 9, 29 Abs. 1 Satz 2                    des früheren Reichsarbeitsdienstes\nund des § 35 Abs. 4 als Ruhegehalt und der frühere\n§ 55\nBerufsunteroffizier als Ruhestandsbeamter. § 37 b\nAbs. 3, 4, 5 und die §§ 37 c, 37 d und 38 Satz 2 gelten    (1) Für die berufsmäßigen Angehörigen des frühe-\nentsprechend.                                           ren Reichsarbeitsdienstes, die vor dem 8. Mai 1935\nerstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetre-\n(4) Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ten, in ein Beamtenverhältnis, in den Dienst der\ndie am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens       früheren Landespolizei berufen worden sind oder\nzehn, aber noch nicht von zwölf Jahren abgeleistet      vor dem 8. Mai 1935, jedoch nach dem 30. Juni 1934\nhatten, erhalten auf Antrag ein Entlassungsgeld von     berufsmäßig dem Freiwilligen Arbeitsdienst ange-\nviertausend Deutsche Mark und nach einer Dienst-        hört haben oder nach dem 1. April 1951 aus Kriegs-\nzeit von elf Jahren viertausendfünfhundert Deutsche     gefangenschaft oder Gewahrsam (§ 37b Abs. 1, 2, 4)\nMark, wenn sie weder nach diesem Gesetz einen           entlassen worden sind, und für ihre Hinterbliebenen\nAnspruch auf Versorgungs-(Ubergangs-)bezüge ha-         sowie in § 37 b Abs. 1 Satz 3 bezeichneten sonstigen\nben noch in ein Beamtenverhältnis, in den Vorberei-     Angehörigen gelten die Vorschriften der § § 53 bis\ntungsdienst für eine Beamtenlaufbahn, in ein            54 a entsprechend; ihnen stehen die planmäßigen\nArbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst mit An-        Führer des Reichsarbeitsdienstes gleich, die nach der\nspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen           Achtzehnten Änderung des Besoldungsgesetzes vom\nVorschriften oder Grundsätzen oder als Berufssolda-     29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 461) die Rechte\nten, Soldaten auf Zeit übernommen worden sind.;\nund die Pflichten der Reichsbeamten besaßen. Für\n§ 52 c Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.\ndie übrigen berufsmäßigen Angehörigen des frühe-\nSatz 1 gilt entsprechend für Berufsunteroffiziere mit   ren Reichsarbeitsdienstes gelten § 53 Abs. 2 und\neiner Dienstzeit von mindestens fünf Jahren, die bis\n§ 54 b entsprechend. Dabei sind\nzum Ablauf des 8. Mai 1945 infolg~ Wehrdienstbe-\nschädigung dienstunflihirJ, jedoch nicht dauernd                1. die mittleren und höheren Reichsarbeits-\narbeitsverwendungsunfähig geworden sind, auch                      dienstführer wie Berufsoffiziere,\nwenn sie die Vornussetzung des § 53 Abs. 1 Satz 1               2. die unteren Reichsarbeitsdienstführer wie\nHalbsatz 1 nicht erfüllen, mit der Maßgabe, daß das                Berufsunteroffiziere\nEntlassungsgeld für jedes über die zweijährige          zu behandeln. Für die Anwendung des § 35 Abs. 1\naktive Dienstpflicht hinaus abgeleistete Dienstjahr     Satz 1 tritt an die Stelle des dort bezeichneten § 71 e\nfünfhundert Deutsche Mark beträgt.                      der § 71 k.","1594                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Die Einn!ihung in die ßesoldungsordnungen                   (2) Zahlungen werden nur auf Antrag gewährt,,\nA und B ist Ilitch Maßqc1bc der Anlage C vorzu-                und zwar von dem Ersten des Monats ab, in dem\nnehmen.                                                        der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die inner-\nhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses\nA b s c h n i t t VJTI                     Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeit-\nEcihHien und Unlersfützungen                       punkt gestellt.\n(3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Be-\n§  56                              rechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkrafttreten\n(1) Pür di<~ CcwJhrunq von Bc:ihilfen und Unter-            dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Vorschüssf~\nslützungen gcl Len die lü r die Bundesbeamten maß-             auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen, Unterhalts-\ngebenden Bestimmungen entsprechend. Die Ausfüh--               beträge oder ähnliche Zahlungen erhalten hat.\nrung regelt der Bundcsrninislcr des Innern; er kann\nhierbei den Personenkreis, auf den die in Satz 1\n§ 59\nbezeichneten Bestimmungen anzuwenden sind, näher\nbestimmen.                                                         (1) Wechselt ein Anspruchsberechtigter, und zwar\nin Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der für\n(2) Bei der Bewilligung von Unterstützungen kann\ndie Zahlungszuständigkeit maßgebende Anspruchs-\nnach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt wer-\nberechtigte, seinen Wohnsitz innerhalb des Gel-\nden, daß sie ergänzend zu sonstigen Leistungen aus\ntungsbereiches dieses Gesetzes, so übernimmt die\nöffentlichen Mitteln gewährt werden und daher auf\nzuständige Stelle des Landes, in das er umzieht, die\ndiese Leistungen nicht anzurechnen sind.\nWeiterzahlung der Bezüge. Die Zahlung durch das\n(3) Personen, die am 8. Mai 1945 ihr Amt oder               Land des früheren Wohnsitzes darf erst eingestellt\nihren Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des Reiches,         werden, wenn das Land des neuen Wohnsitzes die\ndes früheren Landes Preußen, der Reichshauptstadt              Ubernahme des Versorgungsfalles bestätigt hat.\nBerlin oder einer sonstigen Gebietskörperschaft in\nBerlin hatten oder von einer in Berlin gelegenen                   (2) Ein gegen das bisher für die Zahlung zustän-\nKasse des Reiches, des früheren Landes Preußen,                dige Land als Drittschuldner ergangener Pfändungs-\nder Reichshauptstü.<lt Berlin oder einer sonstigen             (Uberweisungs-) beschluß bleibt auch gegenüber dem\nGebietskörperschaft Versorgungsbezüge erhielten,               Land des neuen Wohnsitzes mit der Maßgabe wirk-\nkönnen nach den von dem Bundesminister des                     sam, daß dieses von dem in Absatz 1 Satz 2 bezeich-\nInnern zu erlassenden Richtlinien Unterstützungen              neten Zeitpunkt ab als Drittschuldner eintritt.\ngewährt werden, wenn sie am 1. Januar 1955 in\nBerlin oder seinen Randgebieten ihren Wohnsitz                                           § 59a\noder dauernden Aufenthalt hatten und nach diesem\nGesetz Versorgungsansprüche nicht gemäß § 4 gel-                  (1) Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche\ntend machen können.                                            sind, soweit der Bund Träger der Versorgungslast\nist, die Zahlungen jedoch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2\nA b s c h n i t t IX                      durch die Länder geleistet werden, gegen das Land\nzu erheben, das gemäß § 59 für die Zahlung zustän-\nZahlungspflicht; Verfahren                      dig ist; die Rechtskraft des ·urteils erstreckt sich auf\nden Bund und nach Klageerhebung gemäß § 59 für\n§  57\ndie Zahlung zuständig werdende Länder.\nDie nach Kapitel I zu leistenden Zahlungen fallen\ndem Bund zur Last, soweit in diesem Gesetz nichts                  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für nichtvermögens-\nanderes bestimmt ist.                                          rechtliche Streitigkeiten.\n§ 58                                   (3) Im übrigen verbleibt es bei der Geltung des\n§ 78 der Verwaltungsgerichtsordnung.\n(1) Für die Angehörigen der Bahn, der Post und\nder unteren und Mittelbehörden der Arbeitsverwal-\ntung sowie ihre Hinterbliebenen werden die Zah-                                           § 60\nlungen von der Deutschen Bundesbahn, der Deut-                     (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des Kapitels I\nschen Bundespost und der Bundesanstalt für Arbeits-            ist\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung aus eige-\na) für die Angehörigen der Bahn der Vorstand\nnen Mitteln geleistet; Entsprechendes gilt für die\nder Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3\nZahlungen an Angehörige sonstiger früherer Reichs-\nSatz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. De-\nverwaltungen, deren Aufgaben bis zum Inkraft-\nzember 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 955),\ntreten dieses Gesetzes von Dienststellen bundes-\neigener Verwaltungcm übernommen worden sind.                           b) für die Angehörigen der unteren und Mit-\nIm übriqen zahlen, abgesehen von den Fällen des                           telbehörden der Arbeitsverwaltung der\n§ 60 Abs. 1 Satz 4, in denen der Bund zuständig ist,                      Vorstand oder nach Maßgabe des § 25\ndie Länder für Rechnung des Bundes; sind mehrere                          Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\nversorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden,                          lung und Arbeitslosenversicherung der\nso erfolgen die Zahlungen an alle durch das Land,                         Präsident der Bundesanstalt für Arbeits-\nin dem die jüngste im Geltungsbereich dieses Ge-                          vermittlung und Arbeitslosenversicherung,\nsetzes wohnhafte anspruchsberechtigte Person                           c) für die Angehörigen der sonstigen früheren\n(Witwe, Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau)                             Reichsverwaltungen, deren Aufgaben bis\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.                             zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                          1595\nDienststellen bundeseigen er Verwaltungen   verordnung trifft insbesondere auch die Feststel-\nübernommen worden sind, die entspre-        lung, welche Einrichtungen im Geltungsbereich\nchende oberste Dienstbehörde.               dieses Gesetzes den in § 2 bezeichneten Nicht-\nIm übrigen ist oberste Dienstbehörde, und zwar bis     gebietskörperschaften, Verbänden und Einrichtungen\nzu einer nach § 61 Abs. 3 erfolgenden Regelung auch    entsprechen. In der Rechtsverordnung kann der\nfür die unter § 61 fallenden Personen, die zuständige  Bundesminister des Innern ermächtigt werden, erst\noberste Landesbehörde; sind mehrere versorgungs-       später ermittelte Einrichtungen und Verbände der\nberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so ist für alle  in § 2 aufgeführten Art oder entsprechende Einrich-\ndie oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in     tungen (Absatz 1) durch eine von ihm zu erlassende\ndem die jüngste im Geltungsbereich dieses Gesetzes     Rechtsverordnung ergänzend einzubeziehen oder\nwohnhafte anspruchsberechtigte Person (Witwe,          später auf gelöste entsprechende Einrichtungen zu\nWaise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren Wohn-      streichen. Ist die Anzahl der bekanntgewordenen\nsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Bei Wohnsitz-      berechtigten Personen (Absatz 1,2) gering oder die\nwechsel, und zwar im Falle des Satzes 2 Halbsatz 2     Ermittlung der entsprechenden Einrichtungen sowie\nder für die Zuständigkeit maßqebenden Person, tritt    die für sie zu regelnde Durchführung mit unverhält-\ndie oberste Dienstbehörde des Landes, in das der       nismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so entfällt\nWohnsitz verlegt worden ist, an die Stelle der bis-     der Erlaß einer Rechtsverordnung, sofern von dem\nher zuständigen obersten Dienstbehörde; hinsichtlich    Bundesminister des Innern mit entsprechenden Ein-\nder Fortsetzung von Zahlungen bleibt § 59 Abs. 1        richtungen Verwaltungsvereinbarungen abgeschlos-\nSatz 2 unberührt. Ist eine oberste Dienstbehörde        sen werden und diese Einrichtungen die darin gere-\nnicht vorhanden, so ist der Bundesminister des          gelten Verpflichtungen zur Zahlung der Versor-\nInnern zuständig; er kann seine Befugnisse auf          gungsbezüge unwiderruflich und mit Wirkung\nandere Dienststellen übertragen.                        gegenüber den versorgungsberechtigten Personen\nübernehmen.\n(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt den\nDienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten,         (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung\nvor dem 8. Mai 1945 zuständigen Dienstvorgesetzten     nach Absatz 3 Satz 1 übernimmt der Bund die vor-\ntritt.                                                 schußweise Zahlung der Bezüge sowie von Zuschüs-\nsen nach den §§ 71 e, 71 f, Beihilfen und Unterstüt-\nAbschnitt X                      zungen. Falls nach der von dem Bundesminister des\nInnern getroffenen Feststellung entsprechende Ein-\nSondervorschriften für Angehörige\nrichtungen nicht in Betracht kommen, verbleibt es\nvon Nichtgebietskörperschaiten\nbei der in §§ 52, 52 a, 52 b, 52 c, 56, 57 und 60 Abs. 1\nund öHentlich-rechtlichen Verbänden\nSatz 2 getroffenen Regelung; die Feststellung ist im\nvon Gebietskörperschaften\nBundesanzeiger bekanntzugeben.\n§ 61\n(1) Zur Versorgung von Angehörigen der in § 2                              KAPITEL II\nbezeichneten Nichtgebietskörperschaften und Ver-       Sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes\nbände sind die entsprechenden Einrichtungen im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet; zum\n§ 62\nAusgleich kann der Bund eine Erstattung der nach\nHalbsatz 1 von den Aufnahmeeinrichtungen zu tra-          (1) Die Vorschriften des Kapitels I § 3 Satz 1\ngenden Versorgung bis zur Höhe von zwanzig vom         Nr. 3 a, Abschnitt II (ausschließlich der §§ 42 bis 46),\nHundert dieser Aufwendungen gewähren. Für die           III bis V, VIII (ausschließlich § 56 Abs. 3) bis IX\nHöhe der Bezüge gelten die allgemeinen Anglei-          finden entsprechende Anwendung\nchungsvorschriften des Bundes, für die Gewährung               1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der\nvon Beihilfen und Unterstützungen der § 56, wobei                  Bahn und Post, die am 8. Mai 1945 im\nan die Stelle der in § 56 Abs. 3 bezeichneten Dienst-              öffentlichen Dienst standen, wenn sie\nstellen oder Kassen die in § 2 und der Anlage A\na) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz bei\ndazu bezeichneten Nichtgebietskörperschaften oder\nDienststellen dieser Verwaltungen im\nVerbände, soweit sie ihren Sitz in Berlin hatten,\nGeltungsbereich dieses Gesetzes aus\ntreten.\nanderen als beamten- oder tarifrecht-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angehörige                     lichen Gründen verloren haben und\nvon Gebietskörperschaften, die am 8. Mai 1945 bei                     noch nicht entsprechend ihrer frühe_ren\nNichtgebietskörperschaften oder öffentlich-recht-                     Rechtsstellung wiederverwendet sind,\nlichen Verbänden von Gebietskörperschaften der in                     oder\n§ 2 bezeichneten Art beschäftigt waren.                            b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das\n(3) Die Ausführung regelt die Bundesregierung                     fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des                        haben oder dienstunfähig geworden\nBu~~esrates bedarf; in ihr kann auch Bestimmung                       sind und aus anderen als beamten- oder\ndaruber getroffen werden, inwieweit die Beschäfti-                    tarifrechtlichen Gründen keine oder\ngu~g b~i einer entsprechenden Einrichtung, die                        keine entsprechende Versorgung erhal-\nkerne Korperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-                 ten,\nlichen Rechts ist, einer Dienstleistung im öffent-              2. auf versorgungsberechtigte Personen. der\nlichen Dienst gleich zu behandeln ist. Die Rechts-                 Bahn und der Post, die am 8. Mai 1945 Ver-","1596                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nsorgungsbczüge aus einer Kasse im Gel-                  a) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus\ntungsbereich dieses Gesetzes erhielten und                 anderen als beamten- oder tarifrecht-\naus anderen als beamlen- oder tarifrecht-                  lichen Gründen verloren haben und\nlichen Gründen keine oder keine entspre-                   noch nicht entsprechend ihrer früheren\nchende Versorgung mehr erhalten.                           Rechtsstellung wiederverwendet sind\nBeamte, Angestellte oder Arbeiter, die aus Kriegs-                     oder\ngefangenschaft, Gewahrsam einer ausländischen                     b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das\nMacht außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-                     fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nzes oder dem in § 37 b Abs. 4 bezeichneten Gewahr-                     haben oder dienstunfähig geworden\nsam heimkehren, werden, sofern sie nicht aus ande-                     sind und aus anderen als beamten-\nren als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen von                     oder tarifrechtlichen Gründen keine\nihrem Amt oder Arbeitsplatz entfernt worden sind,                      oder keine entsprechende Versorgung\nvorbehaltlich der sich aus §§ 7 und 8 ergebenden                       erhalten,\nEinschränkungen vom Tarre der Heimkehr ab so\nbehandelt, wie wenn sie nicht aus dem Dienst aus-               2. auf versorgungsberechtigte Personen, die\ngeschieden wJren; eine Nachzahlung von Bezügen                     am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus\nfindet nicht statt.                                                Kassen der Länder, Gemeinden, Gemein-\ndeverbände oder sonstigen Körperschaften,\n(2) Das gleid1e gilt für die Angehörigen anderer\nAnstalten oder Stiftungen des öffentlichen\nfrüherer Reichsverwaltun9en, deren Aufgaben von\nRechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nDienststellen bundeseigener Verwaltungen oder der\nerhielten und aus anderen als beamten-\nBundesanstalt für Arbdtsvermittlung und Arbeits-\noder tarifrechtlichen Gründen keine oder\nlosenversicherung übernommen worden sind.\nkeine entsprechende Versorgung mehr er-\n(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten                 halten.\nPersonen gehören nicht die von ihrem Amt oder\nArbeitsplalz en1fernten Angehörigen des öffent-          Soweit in den vorstehend bezeichneten Vorschriften\nlichen Dienstes, die weder der NSDAP noch ihren          auf nicht für anwendbar erklärte Vorschriften dieses\nGliederungen angehört haben und durch rechtskräf-        Gesetzes, des Bundesbeamtengesetzes oder der Bun-\ntigen Kategorisierungs-(En tn azifizierungs-, Spruch-    desdisziplinarordnung verwiesen ist, tritt an ihre\nkammer- )Bescheid im Sinne der zur „Befreiung des        Stelle das entsprechende Landesrecht. Die Versor-\ndeutschen Volkes vom Nationalsozialismus und             gung obliegt dem Dienstherrn.\nMilitarismus\" erlassenen Rechtsvorschriften als            (2) Das gleiche gilt für die Angehörigen der frü-\nnicht betroffen erklärt worden sind. Sie werden          heren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab so behandelt,       anderen Dienststellen als denen bundeseigener\nwie wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden        Verwaltungen oder der Bundesanstalt für Arbeits-\nwären; eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht         vermittlung und Arbeitslosenversicherung über-\nstatt.                                                   nommen worden sind.\n(4) Ist ein in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneter       (3) Durch Landesgesetz können ergänzende Vor-\nBeamter zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2) oder           schriften, insbesondere auch über die Verteilung der\nfrüherer Beamter auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der die      Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungskas-\nVoraussetzungen des § 11 Abs. 1 in der bis zum           sen, erlassen werden. Rechtsvorschriften, die von\n30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes        den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind\nerfüllte, bis zu dem genannten Zeitpunkt von einem       oder werden und eine günstigere Regelung ent-\nanderen als dem zuständigen Dienstherrn über-            halten, bleiben unberührt. Für einzelne Beamte,\nnommen worden, so gilt im Verhältnis der Dienst-         Angestellte oder Arbeiter getroffene günstigere\nherren zueinander § 42 Abs. 1, 3 und hinsichtlich der    Maßnahmen bleiben in Geltung.\nnach § 81 Abs. 4 in der bis zum 30. September 1961\ngeltenden Fassung des Gesetzes von der Unter-\nbringung (Absatz 1, 2) ausgeschlossenen Personen                               KAPITEL III\nauch § 42 Abs. 5 Satz 2 sowie im übrigen § 42 Abs. 4             Ubergangs- und Schlußvorschriften\nentsprechend. Auf spütere Ubernahmen ist § 42\nAbs. 6 sinngemäß anzuwenden.                                                       § 64\n§ 63                             (1) Bei\n(1.) Die Vorschriften des § 3 Satz 1 Nr. 3 a und 4,          1. den Ruhestandsbeamten der Bahn und der\nder §§ 5 bis 10, 19, 31, 35 bis 39, 47 bis 50, 52 bis              Post, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\n52 c und 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 dieses                     in den Ruhestand getreten sind (§ 5 Abs. 1\nGesetzes sowie des § 106 des Bundesbeamtengeset-                   Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3, § 48),\nzes finden entsprechend Anwendung                               2. den versorgungsberechtigten Berufssolda-\n1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der                ten der früheren Wehrmacht, deren Ver-\nLänder, Gemeinden, Gemeindeverbände                     sorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der\nund sonstigen Körperschaften, Anstalten                 Besoldungsordnung C errechnet sind,\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts im            3. den in § 184 Abs. 1 Satz 3 des Deutschen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, die am                 Beamtengesetzes oder den entsprechenden\n8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen,             Vorschriften für die angegliederten Ge-\nwenn sie                                                biete bezeichneten Versorgungsberechtig-","Nr. 70 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                         1597\nten und den vor dem 1. Juli 1940 in den       fünfundsiebzig vom Hundert dieses Betrages gelten\nRuhestand gclretcnen Angehörigen der          als Höchstgrenze im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1\nautonomen Verwaltung des ehemaligen           des Bundesbeamtengesetzes und sechzig vom Hun-\nProtektorats Böhmen und Iv1ähren (§ 1 Abs. 1  dert des Betrages als Höchstgrenze im Sinne des\nNr. 1 Buchstube c, Nr. 2)                     § 160 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des genannten Ge-\nverbleibt es - vorbehaltlich der sich aus §§ 7, 8,      setzes. Zu den auf der Grundlage des in Satz 1 be-\n29 Abs.2 und 3, § 31, § 3.S Abs.3 und§ 65 dieses        zeichneten Gesetzes bemessenen Versorgungsbe-\nGesetzes sowie §§ 112, 156 Abs. 1, §§ 181 a und         zügen können zur Anpassung an die in §§ 181 a und\n181 b des Bundesbeamlengesc~tzes ergebenden Ab-         181 b des Bundesbeamtengesetzes getroffenen Rege-\nweichungen- bei der bisherigen Bemessungsgrund-        lungen nach den von dem Bundesminister des Innern\nlage (ruhegeha.ltfähigc Dienstbezüge, Ruhegehalt-       zu erlassenden Richtlinien Zuschläge gewährt wer-\nsätze); für die in Halbsatz 1 Nr. 2 bezeichneten        den.\nPersonen gilt § 53 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Bei                               § 65\nversorgungsberechtiqtcn früheren Berufssoldaten der       (1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für\nehemaligen Österreich-ungarischen Wehrmacht, die\n1. die früheren Polizeivollzugsbeamten, soweit\nin der Tschechoslowakei nicht ihrem österreich-\nungarischen Dienst~Jrad entsprechend versorgt wor-                sie in Untergruppen (Fußnoten) der Besol-\nden sind, ist der Versorgung der Österreich-unga-                 dungsordnung A eingereiht waren, und\nrische Dienstgrad mit den sich aus diesem Gesetz              2. die früheren Beamten des Ingenieurkorps\nergebenden Maßgaben zugrunde zu legen. Das                        der Luftwaffe (Besoldungsordnung JL)\nRuhegehalt beträgt jedoch höchstens fünfundsiebzig     werden entsprechend der als Anlage D beigefügten\nvom Hundert der rnhegehaltfähigen Dienstbezüge.         Tabelle nach den Besoldungsordnungen A und B be-\nFür die bei Einführung des Deutschen Beamten-          messen.\ngesetzes im Land Osterreich oder in den sudeten-\n(2) Die Ausführung· regelt der Bundesminister des\ndeutschen Gebieten bereits vorhandenen Versor-\nInnern durch Rechtsverordnung.\ngungsberechtigten und die in Nummer 3 be-\nzeichneten Versorgungsbmechl:igten der autonomen                                  § 66\nVerwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen\nund Mii.hren gilt der -       für die erstgenannten        (1) Soweit Berufssoldaten der früheren Wehrmacht\nPersonen nach dem Verhältnis von einem Schilling        wegen einer während der Dienstzeit entstandenen,\ngleich sechsundsechzigzweidrittel Deutsche Pfennig,     nicht auf Dienstbeschädigung beruhenden Gesund-\nfür die übrigen Personen nach dem Verhältnis von        heitsstörung oder den Hinterbliebenen von Berufs-\neiner Krone gleich zwölf Deutsche Pfennig umge-         soldaten, deren Tod nicht infolge einer Dienst-\nrechnete -·- volle Ruhegenuß als Höchsthundertsatz;     beschädigung, aber während der Zugehörigkeit zur\nzu den gewährten laufenden Zuwendungen, bei den         Wehrmacht oder während der Zeit des Bezuges von\nVersorgungsberechtigten des ehemaligen Protekto-        Ubergangsgebührnissen eingetreten ist, am 8. Mai\nrats Böhmen und Mähren auch zu den Ausgleichs-          1945 auf Grund der früheren Militärversorgungs-\nzulagen, kann zur Angleichung an die Versorgungs-       gesetze Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vor-\nbezüge eines vergleichbaren Angehörigen des deut-       schriften des Reichsversorgungsgesetzes bewilligt\nschen öffentlichen Dienstes ein Zuschlag nach den       waren, erhalten sie die in §§ 29 bis 33, 36, 37,\nvon dem Bundesminister des Innern im Einver-            39 bis 42, 45 bis 47 und 53 des Bundesversorgungs-\nnehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene,          gesetzes vorgesehene Versorgung. Die Bezüge für\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte zu erlassenden        das Sterbevierteljahr (§ 37) sind voll, das Bestat-\nRichtlinien gewährt werden. Entsprechendes gilt für     tungsgeld (§§ 36, 53) zur Hälfte, die übrigen Bezüge\ndie Hinterbliebenen; in den vor dem 1. Juli 1937        zu zwei Dritteln zu zahlen.\neingetretenen Versorgungsfällen entfällt die Kür-          (2) Trifft eine Gesundheitsstörung (Absatz 1) mit\nzung des Witwengeldes wegen Altersunterschiedes,        einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-\nwenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist;           sorgungsgesetzes zusammen, so ist eine einheitliche\nin den seit dem genannten Zeitraum eingetretenen        Rente festzusetzen.\nVersorgungsfällen gilt § 129 des Bundesbeamten-\n(3) Für Gesundheitsstörungen, die als Folge\ngesetzes.\neiner Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-\n(2) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur          sorgungsgesetzes anerkannt sind, wird Heilbehand-\nSicherung der Währung und der öffentlichen Finan-       lung nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt;\nzen vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) und die        für andere Gesundheitsstörungen wird sie im Rah-\nDritte Verordnung zur Sicherung der Währung und         men des § 10 Abs. 5 des genannten Gesetzes ge-\nder öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBl.     währt, wenn die als Folge einer Schädigung aner-\nS. 24) sind mit Wirkung vom 1. April 1953 nicht         kannten Gesundheitsstörungen für sich allein eine\nmehr anzuwenden.                                        Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens\n(3) Bei Empfängern von Versorgungsbezügen, die       fünfzig vom Hundert bedingen. Pflegezulage nach\nauf der Grundlage früherer Renten nach dem Kapi-        dem in Satz 1 genannten Gesetz wird gewährt, wenn\ntulantenversorgungsgesetz vom 27. September 1938        die Hilflosigkeit durch die Folgen einer Schädigung\n(Reichsgesetzbl. I S. 1222) bemessen werden, gilt       ausgelöst worden ist (§ 35 Abs. 1 des genannten\nder in § 158 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengeset-      Gesetzes).\nzes bezeichnete Betrag als Höchstgrenze im Sinne           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\ndes § 158 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes;       Angehörige des Vollzugsdienstes der Polizei und","1598                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndes früheren Reichswasserschutzes sowie für ihre                                   § 68\nHinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5).\n(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Geset-\nzes nach den in den Ländern geltenden Vorschriften\n§ 66a                          Zahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten haben,\n(1) Beamte der früheren Schutzpolizei der Länder      ohne daß die Voraussetzung des Stichtages in § 53\nund des früheren Reichswasserschutzes, die auf           Abs. 1 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 erfüllt ist, soll\nGrund des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der      ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der nach diesem\nLänder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetz bl. I S. 597)     Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge bewil-\nund der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Lan-        ligt werden. Für die entsprechende Anwendung der\ndesgesetze oder des Gesetzes über die Versorgung         §§ 9, 29 Abs. 1 Satz 2 und des § 35 Abs. 4 gilt der\nder Polizeibeamten beim Reichswasserschutz vom           frühere Berufssoldat oder berufsmäßige Angehörige\n26. Februar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149) wegen der    des Reichsarbeitsdienstes als Ruhestandsbeamter\nFolgen einer Polizeidienstbeschädigung Versorgung        und der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Entspre-\nnach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversor-          chendes gilt für die Hinterbliebenen.\ngungsgesetzes erhalten haben, erhalten die in dem           (2) Absatz 1 gilt auch, und zwar ohne die Voraus-\nBundesversorgungsgesetz vorgesehene Versorgung.          setzung des Erhalts von Bezügen nach landesrecht-\nDie Versorgung nach dem Bundesversorgungsge-             lichen Vorschriften, für Personen, auf die § 53 oder\nsetz erhalten auch ihre Hinterbliebenen, wenn der        55 keine Anwendung finden, weil sie weder den\nTod die Folge einer anerkannten Polizeidienstbe-         dort bezeichneten Stichtag erfüllen noch nach dem\nschädigung ist. § 66 gilt entsprechend.                  1. April 1951 aus Kriegsgefangenschaft oder Gewahr-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere Ange-      sam (§ 37 b Abs. 1, 4) entlassen worden sind und\nhörige der Landespolizei und ihre Hinterbliebenen.       auch nicht am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt\nwaren (§ 53 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 2), wenn sie\n(3) Die Ausführungen regelt der Bundesminister\nbereits im ersten Weltkrieg (1. August 1914 bis\ndes Innern im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\n31. Dezember 1918) Soldaten waren.\nster für Arbeit und Sozialordnung.\n§ 69\n§ 67\nSoweit der Eintritt in den Ruhestand vor Inkraft-\n(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter, Berufssol-\ntreten dieses Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2,\ndaten, berufsmäßige Angehörige des früheren\n§ 35 Abs. 1 Satz 3) Dienstunfähigkeit voraussetzt,\nReichsarbeitsdienstes sowie Militär- und sonstige\nist deren Vorliegen durch amtsärztliche oder versor-\nVersorgungsanwärter, die\ngungsärztliche Untersuchung festzustellen, falls nicht\n1. an eine Dienststelle der früheren Geheimen     ein zweifelsfreier Nachweis bereits erbracht ist.\nStaatspolizei,\n2. zur früheren Waffen-SS                                                   § 70\nvon Amts wegen versetzt worden waren und dort               (1) Früheren Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1)\nbis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben oder in den      mit Dienstbezügen, die nicht die Voraussetzungen\nRuhestand getreten sind, werden hinsichtlich ihres       des § 37 a erfüllen, jedoch am 8. Mai 1945 eine\nRechtsstandes so behandelt, wie wenn sie bis zu          Dienstzeit (§ 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)\ndiesem Zeitpunkt noch in ihrer früheren Stellung         von mindestens fünfundzwanzig Jahren abgeleistet\nverblieben und aus ihr nach diesem Gesetz in den         hatten und nicht entsprechend wiederverwendet\nRuhestand getreten, zur Wiederverwendung gestellt        worden sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1, § 19), kann ein Unter-\noder entlassen worden wären; als Versetzung von          haltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes gewährt wer-\nAmts wegen gilt auch die Zuweisung eines Militär-        den. § 35 Abs. 4 und § 52 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2\noder Versorgungsanwärters durch die dafür zustän-        gelten entsprechend.\ndigen Behörden. Die Dienstzeit bei den in Satz 1\ngenannten Stellen ist nur in Ausnahmefällen ruhe-           (2) Auf Beamte auf Widerruf, die am 8. Mai 1945\ngehaltfähig und nach § 31 anrechenbar, wenn ihre         nach der Diätenordnung für außerplanmäßige Pro-\nAnrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der           fessoren, Dozenten, wissenschaftliche Assistenten\nTätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten       sowie die den letzteren gleichgestellten Beamten bei\ngerechtfertigt erscheint; das gleiche gilt für Beförde-  den wissenschaftlichen Hochschulen besoldet wur-\nrungen, und zwar insoweit, als sie auch in der Lauf-     den, findet Absatz 1 nach einer Dienstzeit (§ 106\nbahn, der die frühere Stellung (Satz 1) zugehörte,       Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) von mindestens\nerlangt worden wären. Die Entscheidung trifft die        zwölf Jahren Anwendung.\noberste Dienstbehörde; sie kann dabei einem frühe-          (3) §§ 37 a bis Tl d, § 38 Satz 2 und § 39 bleiben\nren Beamten auf Widerruf oder einer ihm nach die-        unberührt, § 48 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Witwe\nsem Gesetz gleichgestellten Person den nach der          und den Kindern eines Beamten auf Widerruf, dem\nVersetzung erlangten Rechtsstand als Beamter auf         nach Absatz 1, 2 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt\nLebenszeit für die Anwendung des Satzes 1 zuer-          war oder hätte bewilligt werden können, kann ein\nkennen.                                                  Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der Hinterbliebenen-\n(2) Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen       bezüge bewilligt werden.\nder in Absatz 1 bezeichneten Personen, auch wenn            (4) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), auf\nder Versorgungsfall bereits vor dem 8. Mai 1945          die weder § 37 a noch die Absätze 1 bis 3 anzuwen-\neingetreten ist.                                         den sind, werden, falls sie bis zur Begründung des","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                        1599\nBeamtenverhältnisses Angestdlt(!r oder Arbeiter im       untere Reichsarbeitsdienstführer mit einer Dienst-\nöffentlichen Dienst (§§ 52 bis 52 b Abs. 1) oder Be-     zeit von weniger als zehn Jahren, deren Dienstver-\nrufssoldat (§ 53), berufsmäßiger Angehöriger der        hältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3, § 55 als beendet gilt,\nLandespolizei oder des Reichsarbeitsdienstes (§ 55)      sowie für dienstfähige Inhaber von Zivil- und Poli-\noder Militäranwärter oder Anwärter des Reichs-           zeiversorgungsscheinen, die aus von ihnen nicht zu\narbeitsdienstes (§§ 54 a, 55) wmen, auf ihren Antrag    vertretenden Gründen bis zum 8. Mai 1945 noch\nso behandelt, wie wenn sie in dieser Stellung bis       nicht in Planstellen des öffentlichen Dienstes mit\nzum Ablauf des 8. Mai 1945 verblieben wären. Ent-        Anwartschaft auf Ruhegehalt angestellt waren.\nsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen.\n(5) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die                             § 71 d\nam 8. Mai 1945 eine Dienstzeit (§ 106 Abs. 2 des\n(1) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die\nBundesbeamtengesetzes) von mindestens zehn Jah-\nam 8. Mai 1945 im Vorbereitungsdienst für eine\nren abgeleislet hatten, erhalten auf Antrag ein Ent-\nBeamtenlaufbahn standen, sollen, vorbehaltlich der\nlassungsgeld, wenn sie weder in ein Beamtenver-\n§§ 7, 8, auf ihren Antrag in dem Land ihres Wohn-\nhältnis, in den Vorbereitungsdienst für eine Beam-\nsitzes zur Fortsetzung des noch abzuleistenden Vor-\ntenlaufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen\nbereitungsdienstes und nach Maßgabe der Vorschrif-\nDienst mit Anspruch auf Versorgung nach beamten-\nten dieses Landes zu der für ihre Laufbahn vorge-\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder als\nschriebenen Prüfung zugelassen werden; der Bund\nBerufssoldaten, Soldaten auf Zeit übernommen wor-\nerstattet dem Dienstherrn fünfzig vom Hundert der\nden sind noch nach diesem Gesetz einen Anspruch\nvon diesem gezahlten Unterhaltszuschüsse oder\nauf Versorgungs-(Ubergangs-)bczüge haben oder\nDiäten. Für solche Beamte, die bei Reichsverwaltun-\nihnen ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann.\ngen, deren Auf gaben von Dienststellen des Bundes\nDas Entlassungsgeld beträgt für Beamte der Besol-\noder bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten\ndungsgruppen A 11 bis A 4 d der Reichsbesoldungs-\noder Stiftungen des öffentlichen Rechts übernommen\nordnung A oder entsprechender Besoldungsgruppen\nworden sind, im Vorbereitungsdienst standen, gilt\neintausendfünfhundert Deutsche Mark, für Beamte\nSatz 1 Halbsatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,\nder Besoldungsgruppen A 4 c 2 bis A 2 d der Reichs-\ndaß an die Stelle des Landes die entsprechende Bun-\nbesoldungsordnung A oder entsprechender Besol-\ndesverwaltung oder bundesunmittelbare Körper-\ndungsgruppen zweitausend Deutsche Mark und für\nschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts\nBeamte von der Besoldungsgruppe A 2 c 2 aufwärts\ntritt. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Vorbe-\nder Reichsbesoldungsordnung A sowie der Reichs-\nreitungsdienst bereits fortgesetzt worden ist und die\nbesoldungsordnungen B und H oder entsprechender\nPrüfungen endgültig nicht bestanden worden sind\nBesoldungsgruppen zweitausendfünfhundert Deut-\noder der Beamte aus sonstigen in seiner Person lie-\nsche Marle § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 gilt\ngenden Gründen aus ihm entlassen wurde. Sofern\nentsprechend.\nder Dienstherr nicht eine andere Bestimmung trifft,\n§ 70a                          endet das Dienstverhältnis mit der Ablegung oder\n(1) Zum Personenkreis des § 1 oder 2 gehörende        dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung.\nLehrer an deutschen Auslandsschulen können, falls          · (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für frühere Be-\nsie die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen, durch    amte auf Widerruf, die wegen Kriegswehrdienstes\ndas Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-          ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie-\ndesminister des Innern den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 be-       bene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K)\nzeichneten Personen gleichgestellt werden. Entspre-      ernannt worden sind. Ihnen können von der ober-\nchendes gilt für die Hinterbliebenen.                    sten Dieustbehörde solche gleichgestellt werden, die\n(2) Auf die Tätigkeit der in Absatz 1 bezeichneten    während des Krieges die Voraussetzungen für die\nLehrer an deutschen Auslandsschulen findet § 111         Ubernahme als außerplanmäßige Beamte (K) erfüll-\nAbs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamtengesetzes entspre-          ten, jedoch bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 ohne\nchend Anwendung; ist die Tätigkeit vor dem 1. Sep-       eigenes Verschulden nicht mehr zu außerplanmäßi-\ntember 1953 beendet worden, su kann die Berück-          gen Beamten ernannt worden sind.\nsichtigung nachträglich zugestanden werden.                  (3) Die Absätze 1 (ausgenommen Satz 1 Halb-\nsatz 2) und. 2 gelten für die unter § 62 oder 63 fal-\n§§ 71, 71 a, 71 b                    lenden früheren Beamten auf Widerruf entsprechend\n(weggefallen)                       mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitz-\nlandes der nach diesen Vorschriften zuständige\n§ 71  C                         Dienstherr tritt.\nDer Einstellung von Personen, die am 30. Septem-          (4) Die Anträge auf Fortsetzung des Vorberei-\nber 1961 zur Teilnahme an der Unterbringung ver-         tungsdienstes können nur bis zum 30. September\npflichtet oder auf die Pflichtanteile an der Unterbrin-  1958, jedoch von Personen, die erst nach dem\ngung anrechenbar waren (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1       30. September 1957 aus Kriegsgefangenschaft oder\nSatz 6, § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55, 71 und 71 a in der bis aus einem Gewahrsam außerhalb des Geltungsbe-\nzum 30. September 1961 geltenden Fassung des Ge-         reiches dieses Gesetzes, dessen Gründe hier nicht\nsetzes) und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch        anerkannt werden, zurückkehren, innerhalb eines\nnicht vollendet haben, stehen Vorschriften, nach         Jahres nach Ablauf des Monats ihrer Rückkehr ge-\ndenen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über-    stellt werden. Gleiches gilt für Personen, auf die § 4\nschritten sein darf, nicht entgegen. Dies gilt entspre-  Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b, c oder Abs. 2 anzuwen-\nchend für dienstfähige Berufsunteroffiziere und          den ist.","1600                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.961, Teil I\n§ 71. e                        Kinderzuschlag); werden nach dem 30, September\n(1) Die am 30. SqJl.ember 1%1 im Bereich eines       1961 die Dienstbezüge allgemein erhöht, so ist diese\nöffenU ich-rcchU ichen Dienstherrn nach § 20 Abs. 1,    Erhöhung auch bei der der Bemessung des Zuschus-\n2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung      ses zugrunde liegenden Bezügen vom 30. September\ndes Gesdzcs vcrwcndelcn, an der Unterbringung            1961 zu berücksichtigen. Nach Eintritt des Versor-\nteilnehmenden Beamten zm Wiederverwendung               gungsfalles wird der Zuschuß in Höhe des Vom-\nsind von dem Dienstherrn entsprechend ihrer frühe-      hundertsatzes der zu zahlenden Versorgungsbezüge\nren Rechtsstellung (§ 19) oder als Beamter auf Le-       (ohne Kinderzuschlag) weiter gewährt, der dem\nbenszeit oder auf Zeit in ein anderes Amt der           Verhältnis des bisherigen Zuschußbetrages zu den\nfrüheren oder einer gleichwertigen Laufbahn zu          ruhegehaltfähigen Dienstbezügen entspricht, wobei\nübcrnchmcm; die Deutsche Bundesbahn und Deut.-          Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend gilt; hinsichtlich des\nsehe Bundespost gel~.en für die Anwendung des           nach Abzug dieses Zuschusses verbleibenden Teiles\nHalbsatzes 1 als besondere Dienstherren. Wird der       der Versorgungsbezüge ist § 42 Abs, 1, 3, 4 entspre-\nBeamte zur Wiederverwendung in ein anderes Amt          chend anzuwenden. Der Bund oder sonstige Träger\nder früheren oder einer dieser gleichwertigen Lauf-     der Versorgungslast (§ 57) erstattet die aus Anlaß\nbahn mit geringeren Dienstbezügen übernommen            der Ubernahme (Absatz l) zu gewährende Tren-\noder in einem solchen Amt belassen, so erhält er        nungsentschädigung für die ersten zwölf Monate\nzur Erreichung der Dienstbezüge, die ihm bei einer    . und die aus gleichem Anlaß zu zahlenden Umzugs-\nUbemahme entsprechend der früheren Rechtsstel-          kosten, sofern sie nach der dem zu Ubernehmenden\nlung (§ 19) zustehen würden, eine unwiderrufliche       nach diesem Gesetz zustehenden Rechtsstellung ge-\nund ruhegehaltfähige Zulage; auch bei dieser Uber-      zahlt werden,\nnahme (Belassung) endet der Rechtsstand zur Wie-           (4) Scheidet ein nach Absatz 1 zu übernehmender\nderverwendung, und zwar mit der Maßgabe, daß der        Beamter zur Wiederverwendung vor seiner Uber-\nBeamte berechtigt bleibt, die ihm nach § 10 Abs. 4      nahme auf seinen Antrag aus der Verwendung aus,\nzustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer        ohne daß er in eine neue, mindestens gleichartige\nDienst\" zu führen. Ist ein Beamter zur Wiederver-       Verwendung im Bereich eines anderen Dienstherrn\nwendung, dessen frühere Laufbahn sich ohne Auf-         übertritt und dieser die Verpflichtung aus Absatz 1\nstiegsbefördernng (§ 31 Abs. 4) über mehrere Lauf-      übernimmt, so ist § 35 Abs, 1, 2 entsprechend an-\nbahngruppen im Sinne der allgemeinen Verwaltung         zuwenden; an die Stelle des Ablaufs des 30. Sep-\nerstreckte, in einer anderen Laufbahn wiederver-        tember 1961 tritt der Ablauf des Tages, an dem das\nwendet oder ist ein Beamter zur Wiederverwen-           Beschäftigungsverhältnis endet,\ndung, dessen frühere Laufbahn über eine Laufbahn-\ngruppe nicht hinausging, in einer Laufbahn der             (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamte\nvorstehend bezeichneten Art wiederverwendet, so         zur Wiederverwendung, die für Aufgaben eingestellt\nsind für den Vergleich nach Satz 1 Halbsatz 1 die       worden und am 30. September 1961 noch tätig sind,\nBesoldungsgruppen der beiden Ämter und die Zu-          deren Dauer von vornherein nach gesetzlicher Vor-\ngehörigkeit der in diesen Besoldungsgruppen ge-·        schrift oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes be-\nführten Ämter der allgemeinen Verwaltung maß-           grenzt worden ist; sind jedoch diese Beamten insge-\ngebend. Wenn der Beamte zur Wiederverwendung            samt mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst\nals Angestellter verwendet ist, ist die Feststellung,   wiederverwendet, so gilt Halbsatz 1 nur, wenn ihr\nob eine Verwendung i:n Sinne des Satzes 1 Halb-         Beschäftigungsverhältnis auf einen im Jahre 1962\nsatz 1 vorliegt, unter Zugrundelegung der Tarif-        endenden Zeitraum begrenzt oder aus einem von\nordnung A in der bis zum 31. Dezember 1959              den Beamten zu vertretenden Grunde gekündigt ist.\ngeltenden Fassung und in entsprechender Anwen-          Die Absätze 1 bis 4 gelten auch nicht, wenn in dem\ndung der Gegenüberstellung in § 52 Abs. 3 Satz 4 zu     Bereich des Dienstherrn die frühere oder eine gleich-\ntreffen.                                                wertige Laufbahn nicht eingerichtet ist; die Lauf-\n(2) Die Ubernahme nach Absatz 1 hat in zusätz-       bahnen des Polizeivollzugsdienstes bleiben für die\nlichen und an die Person zu bindenden Planstellen       Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf polizeidienst-\nder nach Absatz 1 erforderlichen Art zu erfolgen,       untaugliche Polizeibeamte zur Wiederverwendung,\ndie als solche und als künftig wegfallend oder um-      die in anderen Laufbahnen verwendet sind, außer\nzuwandelnd zu kennzeichnen sind. Dies gilt nicht,       Betracht. Die Absätze 1 bis 4 sind außerdem nicht\nwenn nach pflichtgemä ßcm Ermessen der obersten         anzuwenden, solange gegen den Beamten zur Wie-\nDienstbehürde in ihrem Bereich ohne unvertret-          derverwendung ein förmliches Disziplinarverfahren\nbare Benachteiligung anderer Beschäftigter sonstige     schwebt; sie finden auch dann keine Anwendung,\nPlanstellen, gcuebenenfolJs unter Umwandlung, her-      wenn gegen den Beamten die in § 9 Abs. 1 Satz 2\nangezogen werden können.                                die~-:;s Gesetzes oder in §§ 7 bis 7 c der Bundesdiszi-\nplinarordnung oder den entsprechenden landesrecht-\n(3) Der Bund oder der an seiner Stelle nach Kapi-\nlichen Vorschriften bezeichneten Disziplinarstrafen\ntel I zuständiue TrägQr der Versorgungslast (§ 57)\nvor Durchführung der Ubernahme nach Absatz 1\ngewährt, sofern die Wiederverwendung nach Ab-\nverhängt werden oder vor dem 1. Oktober 1961 ver-\nsatz 1 bei einem anderen Dienstherrn erfolgt, diesem\nhängt worden sind und deren Wirkungen noch an-\neinen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages\ndauern.\nzwischen den am 30. September 1961 zustehenden\nDienstbezügen (Vergütung, Lohn) des Beamten zur            (6) Auf die an der Unterbringung teilnehmenden\nWiederverwendung und den ihm bei Durchführung           früheren Beamten auf Widerruf sind die Absätze 1\ndes Absatzes 1 zustehenden Dienstbezügen (ohne          bis 5 sinngemäß anzuwenden,","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                         1601\n(7) Für die in den §§ 62, 63 bezeichneten Beamten    1961 in den Ruhestand oder in die Rechtsstellung\nzur Wiederverwendung und früheren Beamten auf          nach § 54 Abs. 3 über. Satz 2 gilt entsprechend, wenn\nWiderruf gelten die Absätze 1 bis 6 mit der Maß-       der Berufsunteroffizier dem Dienstherrn gegenüber\ngabe entsprechend, daß für die Gewährung des Zu-       schriftlich erklärt, daß jetzt von ihm ein Verfahren\nschusses (Absatz 3) an die Stelle des Bundes oder      auf Feststellung der Befähigung nicht gewünscht\nsonstigen Trägers der Versorgungslast nach Kapi-       werde und er auch auf sein Antragsrecht verzichte;\ntel I der zuständige Dienstherr tritt.                 die Erklärung wird mit dem Eingang beim Dienst-\nherrn wirksam und ist unwiderruflich, schließt jedoch\n§ 71f                         die spätere Durchführung eines Verfahrens auf\nAuf die an der Unterbringung teilnehmenden An-      Feststellung der Befähigung nicht aus. § 71 e Abs. 4,\ngestellten und Arbeiter (§§ 52, 52 a), die im Bereich  5 Satz 2, 3 gilt sinngemäß.\neines öffenthch--rechtlichen Dienstherrn am 30. Sep-      (2) Dienstzeiten bei einem öffentlich-rechtlichen\ntember 1961 entsprechend § 20 Abs. 1, 2 in der bis     Dienstherrn als Angestellter oder Arbeiter, die ein\nzu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes     nach Absatz 1 Satz 1 in den Vorbereitungsdienst zu\nverwendet waren, ist § 71 e sinngemäß anzuwenden,      übernehmender oder am 30. September 1961 schon\nund zwar für die unter § 52 fallenden Angestellten     in einem solchen befindlicher Berufsunteroffizier ab-\nund Arbeiter auch hinsichtlich einer Ubernahme als     geleistet hat, werden mit seiner Zustimmung auf die\nBeamter, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraus-       Zeit des Vorbereitungsdienstes angerechnet, soweit\nsetzungen für eine entsprechende Wiederverwen-         sie der Ausbildung für die Laufbahn förderlich\ndung (§ 19) erfüllen.                                  waren. Zeiten einer Beschäftigung bei einem öffent-\n§ 71 g                        lich-rechtlichen Dienstherrn, die der Tätigkeit in\n(1) Auf Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere    einem Amt der betreffenden Laufbahn, und zwar bei\n(§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die am 30. September 1961  Beschäftigung als Angestellter nach § 71 e Abs. 1\nentsprechend § 20 Abs. 1, 2 in der bis zu diesem       Satz 4, entsprechen, werden, auch wenn diese Zei-\nZeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes als Be-       ten auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes angerech-\nrufssoldaten oder Soldaten auf Zeit verwendet sind     net worden sind, auf eine Probezeit angerechnet;\nund sich nicht entsprechend den §§ 24, 24 a in der     dies gilt auch in Fällen, in denen ein Verfahren auf\nbis zum 30. September 1961 geltenden Fassung des       Feststellung der Befähigung durchgeführt worden\nGesetzes haben befreien oder entlassen lassen, ist     ist. Vorschriften, nach denen von einer Probezeit\n§ 71 e Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt    abgesehen werden kann, bleiben unberührt.\nauch bei anderer Verwendung (§ 20 Abs. 1, 2) im\n(3) Berufsunteroffiziere, bei denen die Befähigung\nBereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,\nfestgestellt ist oder die in den Vorbereitungsdienst\nwenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für\nübernommen werden (Absatz 1 Satz lJ, erhalten von\neine entsprechende Wiederverwendung (§ 19) erfüllt\nder Feststellung der Befähigung oder der Uber-\nsind; hierbei bleiben im Bereich des Bundes die\nnahme in den Vorbereitungsdienst an vom Bund\nLaufbahnen des Truppendienstes der Bundeswehr\n(§ 57) bis zu der nach Feststellung der Befähigung\naußer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten nach Maß-\noder Bestehen der Laufbahnprüfung durchzuführen-\ngabe des § 71 e Abs. 6 auch für die Berufsunteroffi-\nden Ubernahme in die entsprechende Rechtsstellung\nziere mit einer Dienst.zeit von mindestens zwölf,\n(§ 71 e Abs. 1 bis 3) ein Unterhaltsgeld in Höhe der\naber noch nicht achtzehn Jahren (§ 54 Abs. 3).\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die bei einem mit\n(2) Absatz 1 Satz 1, 2 ist auf Militäranwärter      Ablauf des 30. September 1961 erfolgenden Eintritt.\n(§ 54 a) entsprechend anzuwenden.                      in den Ruhestand oder in die Rechtsstellung nach\n§ 54 Abs. 3 dem zu gewährenden Ruhegehalt. nach\n§  71 h\n§ 35 oder Unterhaltsbeitrag nach § 54 Abs. 3 zu-\n(1) Wird für Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1      grunde zu legen wären; das Unterhaltsgeld wird\nSatz 2 Nr. 1, § 54 Abs. 3), die am 30. September 1961  auf Unterhaltszuschüsse des Dienstherrn angerech-\nan der Unterbringung teilnehmen und nicht als Be-      net. Für die am 30. September 1961 schon im Vor-\nrufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, sondern ander-    bereitungsdienst befindlichen Berufsunteroffiziere\nweitig im Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienst- (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 54 Abs. 3j gilt Satz l mit\nherrn verwendet sind, ohne die beamtenrechtlichen      der Maßgabe, daß das Unterhaltsg·eld ab 1. Oktober\nVoraussetzungen für eine Anstellung als Beamter        1961 gewährt wird.\nin der nach § 54 Abs. 2 maßgebenden Laufbahn zu\nerfüllen, ein Verfahren auf Feststellung der Befähi-      (4) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Berufs-\ngung gemäß § 21 des Bundesbeamtengesetzes oder         unteroffiziere infolge des Krieges die Voraussetzun-\nentsprechenden Vorschriften durch den Dienstherrn      gen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nnicht durchgeführt, so sind sie auf ihren bis zum      des mittleren Dienstes hinsichtlich der Vorbildung\n31. März 1962 bei ihrem Dienstherrn zu stellenden      nicht erfüllen, insbesondere sich einer Wehrmacht-\nAntrag in einen für ihre entsprechende Wiederver-      fachschulprüfung nicht unterziehen konnten und\nwendung (§ 54 Abs. 2) maßgebenden Vorbereitungs-       auch nach dem 8. Mai 1945 an keiner ersatzweisen\ndienst als Beamte auf Widerruf zu übernehmen.          Prüfung teilgenommen haben, sollen Ausnahmen\nWird bis zum Ablauf des 31. März 1962 weder ein        mit der Maßgabe zugelassen werden, daß die Ge-\nVerfahren auf Feststellung der Befähigung durchge-     währung einer Ausnahme für die Anwendung des\nführt noch ein Antrag auf Ubernahme in den Vor-        Absatzes 1 dem Nachweis der Vorbildung (§ 54\nbereitungsdienst gestellt und bis dahin auch nicht     Abs. 2) gleichsteht.\ndie Entlassung nach § lO Abs. 1, 2 beantragt, so tritt    (5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Militäranwärter\nder Berufsunteroffizier mit Ablauf des 30. September   (§ 54 a) entsprechend anzuwenden:","1602                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 71i                          neten Voraussetzungen versicherungsfrei gewesen\n(1) Auf Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2     wären oder der Versicherungspflicht nicht unter-\nNr. 1, § 54 Abs. 3), die am 30. September 1961 als      legen hätten, es sei denn, daß sie nach den Vor-\nBeamte in der nLichstnicdrigercn Laufbahn nicht ent-    schriften ihres Herkunftslandes versicherungspflich-\nsprechend wiederverwendet sind, findet § 71 h           tig waren. Wenn rentenberechtigte Hinterbliebene\nAbs. 1, 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß          vorhanden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 auch für\nan die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der         den Fall des Todes. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht\nLaufbahnprüfung die Zulassung zu der für ihre           für die unter § 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 fallenden Per-\nWiederverwendung maßqebenden Laufbahn (§ 54             sonen.\nAbs. 2) unter entsprechender Anwendung des § 21            (2) Die Nachversicherung gilt in dem Versiche-\nAbs. l bis 3 und § 26 Abs. 1 bis 3 der Bundeslauf-      rungszweig der gesetzlichen Rentenversicherungen\nbahnverordnung oder der entsprechenden Vorschrif-       als durchgeführt, der nach Art der Beschäftigung bei\nten des Dienstherrn tritt. Das Unterhaltsgeld wird      Annahme der Versicherungspflicht zuständig gewe-\nauf die Dienstbezüge angerechnet.                       sen wäre; dies gilt auch für Zeiten, in denen der\n(2) Absatz 1 gilt für Militäranwärter (§ 54 a) ent-   Versicherungszweig noch nicht bestanden hat. Ist\ndanach für denselben Zeitraum sowohl die Renten-\nsprechend.\nversicherung der Arbeiter als auch die Rentenver-\n§ 71 k\nsicherung der Angestellten zuständig, so gilt die\n§ 71 g Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, §§ 71 h und 71 i     Nachversicherung als in der Rentenversicherung der\ngelten für die entsprechenden berufsmäßigen Ange-       Angestellten durchgeführt. Berufssoldaten, berufs-\nhörigen und Anwärter des früheren Reichsarbeits-        mäßige Angehörige der früheren Waffen-SS und des\ndienstes (§ 55) sinngemäß.                              früheren Reichsarbeitsdienstes gelten in der Renten-\nversicherung der Angestellten als nachversichert.\n§ 711                           Im Ausland wohnhafte Personen, die im Geltungs-\nAuf Berufsunteroffiziere und ihnen gleichzubehan-     bereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder dau-\ndelnde berufsmäßige Führer des früheren Reichs-         ernden Aufenthalt weder am 8. Mai 1945 hatten\narbeitsdienstes, die unter § 54 Abs. 4, § 55 in der bis noch nach diesem Zeitpunkt begründet haben oder\nzum 30. September 1961 geltenden Fassung des Ge-        begründen, können, wenn sie im Falle des Zuzuges\nsetzes fallen und an dem genannten Zeitpunkt im         in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Ab-\nöffentlichen Dienst außerhalb des Truppendienstes       satz 1 Satz 1 bis 4 als nachversichert gelten würden,\nder Bundeswehr wiederverwendet sind, findet             in entsprechender Anwendung des § 4 a in den Per-\n§ 71 h Abs. 2 entsprechend Anwendung, wenn sie          sonenkreis der als nachversichert geltenden Perso-\nbis zum Ablauf des 30. September 1962 in den Vor-       nen einbezogen werden.\nbereitungsdienst einer entsprechend § 54 Abs. 2 für        (3) Ist nach Absatz 2 die Rentenversicherung der\ndie Wiederverwendung (§ 19) in Betracht kommen-         Angestellten zuständig, hat jedoch der Jahres-\nden Beamtenlaufbahn übernommen sind oder wer-           arbeitsverdienst die Versicherungspflichtgrenze über-\nden oder ein Verfahren zur Feststellung der Befähi-     stiegen, so gilt die Nachversicherung als bis zur\ngung für diese Laufbahn (§ 71 h Abs. 1 Satz 1) ein-     Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt.\ngeleitet ist oder wird.\n(4) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt\n§ 71m                           gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften\nDie Anwartschaften und Ansprüche auf Alters-          sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten\nund Hinterbliebenenversorgung, die in Anwendung         entrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1\ndes § 24 a in der bis zum 30. September 1961 gelten-    genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember\nden Fassung des Gesetzes erworben worden sind,          1956 erhalten.\nbleiben aufrechterhalten. Hierbei ist § 35 Abs. 3 für\n(5) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen\ndie bis zum Zeitpunkt der Entlassung zurückgelegten\nRentenversicherungen richtet sich nach den allge-\nZeiten anzuwenden.\nmeinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der\n§ 72                          Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für\n(1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende     eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung\nPersonen, die nach der in diesem Gesetz getroffenen     entrichtet sind.\nRegelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft            (6) Die Gewährung von Leistungen richtet sich\nauf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben,        nach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2\ngelten für sämtliche Zeiten als nachversichert, in      zuständigen Versicherungszweig gelten. Wird eine\ndenen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer        Leistung aus einem Zweig der gesetzlichen Renten-\nBeschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vor-      versicherung beantragt, so kann der Versicherungs-\nschriften der Reichsversicherungsgesetze in den ge-     träger von dem Antragsteller eine eidesstattliche\nsetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei       Versicherung darüber verlangen, ob seit Erteilung\nwaren oder der Versicherungspflicht nicht unter-        der Bescheinigung über die Nachversicherung ein\nlagen. Das gleiche gilt für ehemalige Berufssoldaten    Sachverhalt der in § 72 a bezeichneten Art eingetre~\nder früheren Wehrmacht, berufsmäßige Angehörige         ten ist; der Versicherungsträger gilt als zuständige\nder früheren Waffen-SS oder berufsmäßige Ange-          Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.\nhörige des früheren Reichsarbeitsdienstes. Die Sätze\n1 und 2 gelten auch für Vertriebene und Umsiedler,          (7) Die Rente beginnt für Personen, die ihren\ndie bei Geltung der Reichsversicherungsgesetze im        Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 1. April\nHerkunftsland wegen der in Satz 1 und 2 bez eich-        1951 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, mit","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                       1603\ndiesem Zeitpunkt, wenn der Versicherungsfall bis        nen, als sie für eine Zeit nach Wiederaufleben der\nzum 31. März 1951 eingetreten ist.                     Versorgungsbezüge berechnet sind. Die nach dem\n(8) Ist wegern der in Absatz 1 getroffenen Rege-    8. Mai 1945 entrichteten Beiträge zu einer freiwilli-\nlung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist     gen Weiterversicherung werden auf Antrag erstattet\ndie Neufeststellung rückwirkend zu dem in Absatz 7     oder zurückgezahlt; der Antrag ist bis zum -30. Sep-\nbestimmten Zeitpunkt vorzunehmen; die Unter-           tember 1958 oder, wenn die in Satz 1 bezeichnete\nschiedsbeträge sind nachzuzahlen.                      Feststellung erst nach dem 30. September 1957 ge-\ntroffen wird, innerhalb eines Jahres nach Ablauf\n(9) Die Regelung der Absätze 7 und 8 gilt nur,       des Monats zu stellen, in dem die Feststellung\nwenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis spä-       getroffen worden ist. Ist dem Versicherten aus\ntestens 31. März 1954 beantragt wird.                  diesen Beiträgen eine Regelleistung aus der Ver-\n(10) Kriegsdienstzeiten gelten nicht als Ersatz-    sicherung gewährt worden, so sind nur die später\nzeiten, wenn für den glekhcn Zeitraum die Nach-        entrichteten Beiträge zu erstatten oder zurückzu-\nversichenmg als durchgeführt gilt.                     zahlen.\n(11) Der Bund oder sonstige nach diesem Gesetz         (2) Ist oder wird nach dem 8. Mai 1945 ein\nzusU:indige Träger der Versorgungslast erstattet den   Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und\nTrägern der gesetzlichen Rentenversicherung im         Hinterbliebenenversorgung erworben, so gilt Ab-\nVersicherungsfall die auf die Zeiten versicherungs-    satz 1 entsprechend. Beruht der Erwerb auf einem\nfreier Beschäftigungen vor dem 8. Mai 1945 ent-        neuen Dienstverhältnis und hat dieses geendet\nfallenden Leistungen. Das Nähern über die Berech-      oder endet es, ohne daß aus ihm ein Anspruch oder\nnung und Durchführung der Erstattung und den           eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenen-\nangemessenen Ersatz von Verwaltungskosten regelt       versorgung zusteht, bei deren Bemessung die für\ndie Bundesregierung; sie kann auch bestimmen, daß      die Nachversicherung erheblichen Zeiten berück-\ndie Erstattung durch Zahlung von Pauschbeträgen        sichtigt werden, so findet § 72 Anwendung.\nabgegolten wird.\n§ 72b\n(12) Soweit Personen des in Absatz 1 bezeichneten      Erlischt eine Anwartschaft auf Alters- und Hinter-\nPersonenkreises durch Dienstunfall verletzt worden     bliebenenversorgung nach diesem Gesetz durch\nsind und keinen auf diese Verletzung gegründeten       disziplinargerichtliches Urteil, Entlassung oder auf\nAnspruch auf Kriegsopferversorgung haben, kann         Grund der in diesem Gesetz vorgesehenen ent-\nihnen Unfallfürsorge und ihren Hinterbliebenen ein     sprechenden Anwendung der§§ 48, 49 und 51 Abs. 2\nUnterhaltsbeitrag nach §§ 143 und 147 des Bundes-      des Bundesbeamtengesetzes, so findet § 72 Anwen-\nbeamtengesetzes gewährt werden.                        dung. Das gleiche gilt, wenn ein durch entspre-\n(13) Ein Antrag auf Versorgung nach diesem          chende Wiederverwendung (§ 3 Nr. 1, § 19)\nGesetz, der wegen Nichtbestehens eines Anspruches      begründetes Dienstverhältnis endet, ohne daß aus\noder einer Anwartschaft auf sie rechtskräftig ab-      ihm Alters- und Hinterbliebenenversorgung zusteht,\ngelehnt wird, gilt als Antrag auf Gewährung von        bei deren Bemessung die für die Nachversicherung\nRente oder auf Neufeststellung einer Rente aus den     erheblichen Zeiten berücksichtigt werden.\ngesetzlichen Rentenversicherungen.\n§ 73\n(1) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung eine\n§ 72a\nnach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ver-\n(1) Wird das Bestehen eines Anspruches oder         sicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des\neine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenen-     öffentlichen Dienstes nach Inkrafttreten dieses Ge-\nversorgung nach diesem Gesetz erst festgestellt,       setzes aus, so wird er auf seinen Antrag von der\nnachdem zunächst irrtümlich eine Nachversicherung      Versicherungspflicht befreit; das Verfahren richtet\nangenommen worden ist, so entfallen die an deren       sich auch für Zeiten vor dem 1. März 1957 nach den\nAnnahme geknüpften Rechtsfolgen. Bis zur Einstel-      von diesem Zeitpunkt an für die einzelnen Ver-\nlung oder Neuberechnung der Rente ist diese in         sicherungszweige maßgebenden Vorschriften. Der\nbisheriger Höhe ·weiterzugewähren; eine Rückforde-     Antrag gilt als am 1. April 1951 oder zum Beginn\nrung findet nicht statt. Gezahlte Renten werden auf    der versicherungspflichtigen Beschäftigung gestellt,\ndie für die gleichen Zeiträume zustehenden Ver-        wenn er bis zum 30. September 1958 gestellt wird,\nsorgungsbezüge zu dem Vomhundertsatz der Versor-       sofern der Antragsteller diese Rückwirkung nicht\ngungsbezüge angerechnet, der dem Verhältnis des        ausschließt oder beschränkt. Wird die Rechtsstel-\nUnterschiedsbetrages zwischen der zuletzt gezahlten    lung als Beamter zur Wiederverwendung erst nach\nRente und der für denselben Monat ohne Berück-         dem 30. September 1957 festgestellt, so kann der\nsichtigung der Nachversicherung errechneten Rente      Antrag mit der in Satz 2 bezeichneten Wirkung\nzu dem für diesen Monat zustehenden Versorgungs-       innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats\nbezug entspricht; für die Zeit bis zum 1. Januar 1957  gestellt werden, in dem die Feststellung getroffen\ngilt dies mit der Maßgabe, daß die letzte vor diesem   worden ist. Beiträge einschließlich freiwilliger Bei-\nZeitpunkt gezahlte Rente und der für den gleichen      träge, die für Zeiträume seit dem Zeitpunkt ent-\nMonat zustehende Versorgungsbezug maßgebend            richtet worden sind, von dem ab die Befreiung von\nsind. Witwen- und Witwerrentenabfindungen aus          der Versicherungspflicht wirkt, können zurückgefor-\nden gesetzlichen Rentenversicherungen sind nach        dert werden; § 72 a Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.\nWiederaufleben des Witwen- oder Witwergeldes           Beiträge zur Krankenversicherung werden nicht\nin angemessenen Teilbeträgen insoweit anzurech-        zurückgezahlt.","1604                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Soweit der Bcarnlc nichl nach Absatz 1 von      word:::m, so werden ihm auf seinen Antrag die\nder Vcrsicherungspflichl befreit worden ist, sind bei   Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen, sowie\nEintritt der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 oder       etwaige freiwillig entrichtete Beiträge erstattet. Ist\nbei Gewährung eines lebenslänglichen Unterhalts-        dem Versicherten eine Regelleistung aus der Ver-\nbeitrages in Höhe des Ruhegehaltes oder der nach        sicherung gewährt worden, so sind nur die später\n§ 71 m 7.uslchcnden Vmsorgungsbezüge die Arbeit-        entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Antrag ist\nnehmNantcilc der seit dem 1. April 1951 zu den          bis zum 30. September 1958 oder, wenn die Rechts-\nRentenversicherungen geleisteten Pflichtbeiträge von   stellung als Beamter zur \"\\Niederverwendung erst\nden Versicherungsträgern an den Bund oder son-         nach dem 30. September 1957 festgestellt wird,\nstigen Träger der Versorgungslast (§§ 61, 62, 63)      innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats zu\nzu erstatten. Die Zeit der rentcnvcrsicherungspflich-  stellen, in dem die Feststellung getroffen worden\ntigcn Beschäftigung seil dem 1. April 1951, für die    ist. Ist der Beamte zur \\Niederverwendung verstor-\nBeiträge erstattet werden, wird bei der Berechnung      ben, . so kann der Antrag von den Erben gestellt\ndes RnhcgehaHcs zur llälHe als ruhegehaltfähige        werden,\nDienstzeit bcrücksichtig t; Leistungen aus den ge-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige Per-\nsetzlichen Rentenversid1erungen werden insoweit\nsonen, die Anwartschaft auf Versorgung nach die-\nnicht gew~ihrt. Die Anwartschaft aus den bis zum\nsem Gesetz haben, für Ruhestandsbeamte sowie für\n1. April 1951 entrichtelen Beiträgen bleibt bis zum\ndie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig\nZeitpunkt der Erstattung nach Satz 1, längstens bis\nübernommenen Personen (§ 3 Nr. 1). Das gleiche\nzum 31. Dezember 1956, erhalten.\ngilt für frühere Beamte auf Widerruf und die ehe-\n(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, sofern der    maligen Berufssoldaten oder berufsmäßigen Ange-\nBeamte zur Wiederverwendung erklärt, daß er die         hörigen des Reichsarbeitsdienstes, die keine An-\nLeistungen aus der Rentenversicherung beziehen          wartschaft oder keinen Anspruch auf Alters- und\nwolle. Ist der Beamte zur Wiederverwendung ver-         Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz\nstorben, ohne eine solche Erklärung abgegeben zu        haben, wenn sie eine solche Anwartschaft aus\nhaben, so kann sie von den versorgungsberechtigten      einem neuen Dienstverhältnis erwerben; der Antrag\nHinterbliebenen innerhalb einer Frist von sechs        ist bis zum 30. September 1958 oder, wenn das\nMonaten nach Ablauf des Monats, in dem er ver-          Dienstverhältnis erst nach dem 30. September 1957\nstorben ist, abgegeben werden.                          begründet wird, innerhalb eines Jahres nach Ablauf\ndes Monats zu stellen, in dem es begründet worden\n(4) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung nach       ist.\nInkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit im\nöffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter          (3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt,\nso gelten die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum\naus und wird seine Rechtsstellung als Beamter zur\nWiederverwendung erst nachträglich festgestellt, so     31. März 1951 entrichteten Beiträge als freiwillige\nBeiträge.\nfindet auf die Rückforderung der Beiträge Absatz 1\nentsprechend Anwendung.                                                           § 75\nFür die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(5) Die Abstitze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nbehält es bei den in § 58 Abs. 3 bezeichneten Zah-\nsonstige Personen, die Anwartschaft auf Alters- und\nlungen sein Bewenden. Eine Erstattung kann nicht\nHinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz\ngefordert werden. Ansprüche gegen den Bund auf\nhaben, und für Ruheslandsbeamte. Sie gelten auch\nErstattung der seit dem 1. April 1950 für Rechnung\nfür frühere Beamte auf Widerruf und ehemalige\ndes Bundes gezahlten Beträge bleiben unberührt.\nBerufssoldaten oder berufsmäßige Angehörige des\nReichsarbeitsdienstes, die nach diesem Gesetz keine\nAnwartschaft oder keinen Anspruch auf Alters- und                                 § 76\nHinterbliebenenversorgung haben, falls sie eine                              (weggefallen)\nsolche Anwartschaft aus einem neuen Dienstver-\nhältnis erwerben; die Befreiung von der Versiche-                                 § 77\nrungspflicht und die Rückforderung der Beiträge            (1) Den unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-\nkönnen mit der sich aus Absatz 1 ergebenden Wir-        lenden Personen stehen außer den Ansprüchen nach\nkung bis zum 30. September 1958 oder, wenn das          diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren Dienst-\nneue Dienstverhältnis erst nach dem 30. September       oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere\n1957 begründet wird, innerhalb eines Jahres nach        im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche\nAblauf des Monats geltend gemacht werden, in dem        öffentlich-rechtliche Dienstherren, auch für die Zeit\nes begründet worden ist. Personen, die nach § 71 m      vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu. Das\neine Anwartschaft auf Alters- und Hinterb]iebenen-      gleiche gilt für die in § 3 bezeichneten Personen.\nversorgung haben, stehen für die Befreiung von der\n(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Wieder-\nVersicherungspflicht den Ruhestandsbeamten gleich.\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts und\nüber die Sicherung des Dienst- und Arbeitsverhält-\n§ 74\nnisses der Heimkehrer, die bei öffentlich-rechtlichen\n(1) Sind für einen Beamten zur Wiederverwen-        Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndung, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum           beschäftigt waren, bleiben unberührt. Hierbei wer-\n31. März 1951 innerhalb oder außerhalb des öffent-      den die in § 31 a des in Satz 1 erstgenannten\nlichen Dienstes beschäfti9t gewesen ist, Beiträge zu    Gesetzes bezeichneten Personen so behandelt, wie\nden gesetzlichen Rentenversicherungen ep.trichtet       wenn sie mit Ablauf des 8. Mai 1945 ihr Amt oder","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                       1605\nihren Arbeitsplatz oder, sofern ihre Amtsperiode       wenn er am 8. Mai 1945 bereits entpflichtet war, die\nschon vorher mil Versorgullgsberechtigung abge-        Rechtsstellung des an einer der Hochschulen seines\nlaufen oder der VersorqungslcJil eingetreten wäre,     Bereiches entpflichteten Hochschullehrers zuerken-\nihre Versorgung uus andcrc~n als beamten- oder         nen; die dem Hochschullehrer in dieser Rechtsstel-\ntarifrechtlichen Gründen verloren ht-Hten. Entspre-    lung gewährten Bezüge sind Einkommen aus einer\nchendes gilt für Hinl.erbliebem!.                      Verwendung im öffentlichen Dienst. Für die Verlei-\nhung der Rechtsstellung nach Satz 1 kommt es auf\n§ 77 a                        die Erreichung einer sonst im Bereich des Landes\ngeltenden Altersgrenze für die Entpflichtung nicht\nSoweit nach diesem Gesetz der Bund oder ein         an. Absatz 1 Satz 1 und 3 findet entsprechende An-\nsonstiger Tr~iger der Versorg1rn9slast (§§ 61, 62, 63) wendung mit der Maßgabe, daß nach Vollendung\nVersorgungsbezüge an unter Artikel 131 des Grund-      des achtundfünfzigsten Lebensjahres der Zuschuß in\ngesetzes fallende Personen gezahlt hat oder zahlt,     Höhe der nach diesem Gesetz ruhegehaltfähigen\nsind Zahlungen des früheren Dienstherrn oder Ver-      Dienstbezüge gewährt wird; eine nach Landesrecht\nsorgungsträgers auf Grund der früheren Dienstlei-      gewährte Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und\nstung auf die nach diesem Gesetz zustehenden Ver-      Todesfällen kann im Rahmen des § 56 Abs. 1, 2 an\nsorgungsbezüge anzuwchnen oder auf Verlangen           den Träger der Hochschule erstattet werden.\ndes Trägers der Versorgungslast in Höhe der von\nihm nach diesem Gesetz geleisteten Versorgung von         (3) Fü~ die unter § 63 fallenden Personen gelten\ndem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger an          die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,\nden Träger der Versorgungslast abzuführen oder         daß an die Stelle des Bundes der nach § 63 zustän-\nder Anspruch auf sie abzutreten. Dies gilt auch für    dige Dienstherr tritt.\nRenten eines Versicherungsträgers innerhalb des                                  § 79\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes insoweit, als die.\nRenten auf Zeiten entfallen, für die der Dienstherr       (1) Für die Klagen aus diesem Gesetz gelten\ndie Beiträge allein getragen hat, und für Leistungen,  §§ 126, 127 und 136 des Beamtenrechtsrahmengeset-\ndie von einem Träger der Sozialversicherung oder       zes; außerdem gelten, wenn nach §§ 60 und 62 dieses\neiner anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs    Gesetzes eine Bundesbehörde oder bundesunmittel-\ndieses Gesetzes auf Grund des früheren Dienst- oder    bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öff ent-\nArbeitsverhältnisses gewährt werden, und zwar          lichen Rechts oberste Dienstbehörde ist, § 171 Abs. 1,\nhinsichtlich der auf Zugrundelegung von Zeiten         2 und §§ 174, 175 des Bundesbeamtengesetzes sinn-\nberuhenden Leistungen, soweit diese Zeiten bei der     gemäß, im übrigen das entsprechende Landesrecht.\nBemessung der Versorgungsbezüge nach diesem               (2) Absatz 1 gilt nicht für Streitigkeiten von An-\nGesetz oder von Rentenleistungen auf Grund der ·       gestellten und Arbeitern einschließlich der sich aus\nNachversicherung gemäß § 72 berücksichtigt wer-        § 4 ergebenden sowie für Streitigkeiten aus den\nden. § 165 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes      §§ 66, 66 a und, soweit es sich nicht um die Zuge-\ngilt entsprechend.                                     hörigkeit zu dem Personenkreis des Artikels 131 des\nGrundgesetzes, das Bestehen einer Versorgungsan-\n§ 78\nwartschaft im Sinne des § 72 und die Dauer und\nDie versorgungsrechtlichen Grundlagen des Ka-        Bruttoentgelte der Beschäftigung im öffentlichen\npitels I Abschnitt II Unterabschnitt 3 sind nach       Dienst vor dem 9. Mai 1945 handelt, für Streitigkei-\nInkrafttreten des endgültigen Bundesbeamtengeset-      ten aus §§ 72 bis 74; bei Angestellten und Arbeitern\nzes der darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen      verbleibt es auch hinsichtlich der in Halbsatz 1 vor-\nRegelung anzupassen.                                   behaltenen dienstrechtlichen Voraussetzungen der\n§§ 72 bis 74 bei der Zuständigkeit der Arbeits-\n§ 78a                         gerichte.\n(1) Werden an wissenschaftlichen Hochschulen                                  § 80\noder Einrichtungen Planstellen mit Hochschullehrern,\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\ndie nach § 35 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des 30. Sep-\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\ntember 1961 in den Ruhestand getreten sind und\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem\ndas fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht voll-\nZeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nendet haben, besetzt, so kann der Bundesminister\ndes Innern die Gewährung eines Zuschusses bis zur\n§ 81\nHöhe des Ruhegehaltes zusichern, das dem Hoch-\nschullehrer nach diesem Gesetz zusteht und infolge                          (weggefallen)\nder Verwendung ruht (§ 158 des Bundesbeamten-\ngesetzes); nach dem Tode des Beamten treten an die                              § 81 a\nStelle des Ruhegehaltes die nach diesem Gesetz zu-\nKönnen Urkunden, die für die Geltendmachung\nstehenden Hinterbliebenenbezüge. Entsprechendes\nvon Rechten nach diesem Gesetz erforderlich sind,\ngilt für die unter § 70 Abs. 2 fallenden Personen, die\nnicht beigebracht werden, so können als Beweis-\nzum Personenkreis des Kapitels I gehören. § 42\nmittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeu-\nAbs. 6 ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht an-\ngen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelas-\nzuwenden.\nsen werden, es sei denn, daß dieses Gesetz aus-\n(2) Ein Land, zu dessen Bereich wissenschaftliche   drücklich urkundlichen Nachweis vorschreibt. Zu-\nHochschulen gehören, kann einem unter Kapitel I        ständig für die Abnahme eidesstattlicher Versiche-\ndieses Gesetzes fallenden Hochschullehrer, auch        rungen (§ 156 des Strafgesetzbuchs) ist in diesen","1606                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nFällen auch die Dienststelle, die für die Entschei-       bei Zahlungspflicht eines Landes dem Land zur Last,\ndung über die geltend gemachten Rechte zuständig          in dessen Gebiet sich der Wohnsitz des Versor-\nist.                                                      gungsempfängers am 8. Mai 1945 befand; Entspre-\n§ 82                            chendes gilt für die in Absatz 1 Satz 2, 3 bezeidi-\nneten Einrichtungen.\n· (1) Soweit Beamte, Angestellte oder Arbeiter am\n8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis           (3) Landesgesetzliche Vorschriften, die die Unter-\nbei einer Reichs- oder Landesdienststelle im Gel-         bringung und die Verteilung der Versorgungslast\ntungsbereich dieses Gesetzes gestanden haben, ist         zwischen Land und Gemeinden oder anderen der\nihr Dienstherr die Körperschaft, die bei der Neuord-      Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften ab-\nnung der staatsrechtlichen Verhältnisse die Auf-          weichend regeln, bleiben unberührt. Im übrigen sind\ngaben der Dienststelle ganz oder überwiegend über-        Verwaltungsvereinbarungen über die Unterbringung\nnommen hat. Entsprechendes gilt für die Angehöri-         und Verteilung der Versorgungslast zulässig, sofern\ngen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen          die darin geregelten Verpflichtungen zur Zahlung\ndes öffentlichen Rechts (Nichtgebietskörperschaften)      der Versorgungsbezüge unwiderruflich und mit\nsowie öffentlich-rechtlichen Verbänden dieser oder        Wirkung gegenüber den versorgungsberechtigten\nvon Gebiet skörperschaften im Geltungsbereich die-        Personen übernommen werden.\nses Gesetzes, die\n§  83\na) am 30. Januar 1933 bereits als solche be-\nstanden,                                          Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durdi Erlaß dieses\noder                                          Gesetzes erledigen, werden Geriditskosten ein-\nb) nach diesem Zeitpunkt durch Zusammen-         schließlich Auslagen nidit erhoben; außergeridit-\nschluß damals bestehender Einrichtungen       lidie Kosten werden gegeneinander aufgehoben.\nder vorstehend bezeichneten Art entstan-\nden sind,                                                                        § 84\noder\n(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,\nc) zu den in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 be-       die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in\nzeichneten Körperschaften, Anstalten und       Berlin (West) haben oder hatten, wenn das Land\nStiftungen des öffentlichen Rechts gehören.    Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-\nSind die Aufgaben von einer Einrichtung übernom-          liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflidi-\nmen, die keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung        tungen übernimmt, die den Ländern im sonstigen\ndes öffentlichen Rechts ist, so ist zuständiger Dienst-   Geltungsbereich dieses Gesetzes nach diesem Gesetz\nherr für Beamte die Gebietskörperschaft, deren un-        obliegen, auch soweit Personen ihren Wohnsitz\nmittelbarer Aufsicht sie untersteht; die Einrichtung      oder ständigen Aufenthalt im sonstigen Geltungs-\nist diesem zur Erstattung der Versorgungsleistungen       bereich dieses Gesetzes haben.\nverpflichtet.\n(2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung\n(2) Entsprechendes gilt für Versorgungsempfän-        durch Rechtsverordnung.\nger, deren Versorgungsbezüge auf einem Dienst-\noder Arbeitsverhältnis der in Absatz 1 bezeichneten                                          § 85\nArt beruhen; an die Stelle der Dienststelle tritt die\nVersorgungskasse, die am 8. Mai 1945 für die Zah-             Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.*)\nlung der Versorgungsbezüge zuständig war. Ist der         •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung\nBezirk der Versorgungskasse auf mehrere Länder               vom 11. Mai 1951. Der Zeitpunkt des Inkralttretens der späteren\nÄnderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt•\naufgeteilt worden, so fallen die Versorgungsbezüge           machung näher bezeichneten Vorschriften.","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                       1607\nAnlage A\n(zu § 2 Abs. 1)\n1. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag           33. Preußische Staatsbank (Seehandlung),\n2. Industrie- und Handelskammern, Handelsgre-               Sächsische Staatsbank, Thüringische Staatsbank\nmien in der Tschechoslowakei                        34. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse\n3. Handwerkskammern                                    35. Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt\n4. Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaf-                in Troppau\nten, Gewerbeuenossenschaften in der Tschecho-       36. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen\nslowakei                                                 und Mähren\n5. Reichsnährslcmd Hauplabteilung I, II, III           3'l. Landesbank für Mähren und Landesbank für\n6. Landwirtschaftskammern, Bauernkammern,                   Böhmen\nLandwirtschüftlicher Verein in Bayern               38. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in\n7. Krankenkassen der Reichsversicherung (Orts-,             Böhmen, Verband der Landwirtschaftlichen\nLand- und Innungskrankenkassen)                          Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau\n8. Reichsknappschaft                                   39. Handelshochschule in Leipzig\n9. Berufsgenossensd1uflen der Unfallversicherung       40. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig),\nund Gemeindeunf allversicherungsverbände                 Messeamt Königsberg GmbH.\n10. Landesversicherungsanstalten, Gemeinschafts-        41. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Januar\nstelle der Landesversicherungsanstalten                  1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften waren\n11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte               oder durch Zusammenschluß derartiger Körper-\nschaften nach dem 30. Januar 1933 geschaffen\n12. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung\nworden sind\n(Sozialversicherung) mit Körperschaftsrechten\nin Böhmen und Mähren und in anderen frem-           42. Landlief erungsverbände\nden Staaten                                         43. Dr. Güntz'sche Stiftung\n13. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und\n44. Theaterstiftung in Dessau\nInnungskrankenk assen, Kassen verbände\n45. Kulturstiftung in Dessau\n14. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haft-\npflichtversicherungsanstalten                       46. Stiftung Schulpforta\n15. Off entlich-rech tliche Sachversicherungsanstalten  47. Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands\n16. Verband öffentlich-rechtlicher      Feuerversiche-  48. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands\nrungsanstalten in Deutschland                       49. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands\n17. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungs-          50. Reichsapothekerkammer\nverband\n51. Reichsärztekammer\n18. Versorgungskasse der Träger der Reichsver-\nsicherung in Berlin                                 52. Reichstierärztekammer\n19. Reichsbank, Nationalbcmk für Böhmen und             53. Zahnärztekammern\nMähren und ausländische Notenbanken                 54. Reichsrechtsanwaltskammer\n20. Offentliche Sparkassen                              55. Francke'sche Stiftungen in Halle (Saale)\n20a. Böhmische Sparkasse in Prag, Erste Mährische       56. Schulstiftungen der Deutschen in Südslawien,\nSparkasse in Brünn                                       Ungarn und Kroatien, Deutsche Schulen in\n21. Deutscher Sparkassen- und Giroverband                    Ungarn (Schulen der Evangelischen Kirche A. B.\nund H. B., der Katholischen Kirche, der Ersten\n22. Regionale Sparkassen- und Giroverbände                   Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft und Reichs-\n23. Landesbanken, Provinzialbanken und                       deutsche Schule in Budapest)\nGirozentralen\n57. Schulen der Evangelischen Landeskirche A. B.\n24. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau                   in Siebenbürgen und deutsche Schulen des\n25. Regionale Stadtschaften                                   katholischen Bistums zu Temeswar im rumä-\n26. Preußische Zentralstadtschaft                            nischen Banat (ausgenommen Ordensschulen)\n27. Regionale Landschaften                              58. Deutscher Schulverein in Polen\n28. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten       59. Herder-Institut in Riga\n29. Regionale landschaftliche Banken                    60. Deutsche Landes- und Bezirkskommissionen für\nKinderschutz und Jugendfürsorge in Böhmen,\n30. Zentrallandschaftsbank                                    Mähren, Schlesien und in der Slowakei\n31. Ritterschaften                                      61. Königsberger Werke und Straßenbahn-GmbH,\n32. Ritterschaftliche Banken                                  Königsberg/Pr.","1608                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n62, l(öni~Jsfwrgcr Fuhroescllschaft mbH.,              89. von Conradische Stiftung\nKönigsberg/Pr.\n90. Spend- und Waisenhaus, Danzig\n63, SUJLun9 für gemeinnützigen Wohnungsbau,\n91. Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg\nKönigsberg/Pr.\n92. Pädagogium und Waisenhaus bei Züllichau\n64. Dresdner Cas-,      Wasser-  und   Elektrizitäts-\nwerke-AC.                                         93. Kurländisches Provinzialmuseum in Mitau\n65. Sl:eltiner Stadtwerke GmbH.                        94. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt\n66. Städtisch(~ Werke Memel AG.                        95. Landeswirtschaftsbank in Warschau\n67. Magdeburgcr Versorgungsbetriebe AG.                96. Staatliche Agrarbank in Reval\n68. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH.,        97. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau\nReichen bach/Eulengeb.                             98. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskrankenkasse\n69. Danziger Iiafengesellschaft GmbH.                      Wilhelmshaven\n99. Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Prag\n70. Königsberger Hafengesellschaft mbH.,\nKönigsberg/Pr.                                    100. Deutsch.er Volksbund in Polnisch-Oberschlesien\n71. Stettiner Hafengesellschaft mbH.                  101. Brünner Straßenbahn AG.\n72. Schlesische Philharmonie GmbH.                    102. Dresdner Straßenbahnen AG.\n73. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt            103. Elbinger Straßenbahn GmbH.\nBreslau GmbH.                                     104. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG.\n74. Schiffer-Betriebsverband für die Oder, Breslau,   105. Städtische Werke GmbH., Stolp/Pommern\nMitteldeulscher Schiffer-Betriebsverband, Ber-\n106. Städtische Betriebswerke Glatz GmbH.\nlin, Ostdeutscher Schiffer-Betriebsverband, Kö-\nnigsberg/Pr., Schiffer-Betriebsverband für die    107. Technische Werke GmbH.,\nWeichsel, Danzig                                       Greifenberg/Pommern\n75. Anhaltische Landes-Eisenbahn-Gemeinschaft,        108. Werke der Stadt Halle AG., Halle (Saale)\nDessau\n109. Städtische Betriebswerke Allenstein GmbH.\n76. Marienstift, Stettin                              110. Hopfensignierhallen Saaz und Auscha\n77. Staatliches Waisenhaus in Königsberg/Pr.          111. Livländische adelige Güterkreditsozietät\n78. Adolf Kessel'sche Stiftung, Schweidnitz\n112. Hypothekenbank Lettlands\n79. Reußische Anstalt für Kunst und Volkswohl-        113. Staatliche Agrarbank Lettlands\nfahrt\n114. Böhmische Hypothekenbank und Böhmische\n80. Rigaer Börsenverein, Rigaer Börsenkomitee,             Landesbank\nRigaer Börsenbank\n115. Rigaer Hypothekenverein\n81. Offenllich-rechtliche Waldgenossenschaften in\nBöhmen und Mähren und Verband der Wald-           116. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden\ngenossenschaften, Prag                            117. Budapester hauptstädtische Verkehrs-AG.\n82. Estländische Deutsche Kulturselbstverwaltung      118. Rigaer Stadtlombard\n83. Deutsche Volksgemeinschaft in Lettland            119. Wirtschaftsverbände auf dem Gebiet der Ernäh-\n84. Deutsche Volksgruppe in Rumänien                       rungswirtschaft, die am 30. Januar 1933 öffent-\nlich-rechtliche Körperschaften waren oder durch\n85. Schulen des Deutschen Elternverbandes in Riga\nZusammenschluß derartiger Körperschaften\n86. Schulen des Kulturverbandes der Deutschen              nach dem 30. Januar 1933 geschaffen worden\nLitauens                                               sind\n87. Schulen des Deutschen Kulturverbandes in der      120. Eigenbetrieb der Betriebskrankenkasse der\nTschechoslowakei                                       Mitteldeutschen Stahlwerke AG. in Riesa/Sa.\n88. Stadt-Diskonto-Bank, Riga                         121. Domstift Naumburg a. d. S.","Nr. 70 -- Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961            1609\nAnlage B\n§ 53 Abs. 3)\nAn die Slclle der              tritt die\nBesold Lm~r,gruppe      Besoldungsgruppe\nCla                  B3a\nClb                  B3a\nC2                   B3a\nC3                   B4\nC4                   B 'l a\nCS                   A 1a\nC6                   A2b\nC7                   A2 c2\nCS                   A3b\nC9                   A4f\nC 10                 A4f\nC 11                 A4f\nC 12                 A2 c2\nC 13                 A3b\nC 14                 A4 b2\nC 15                 A4 c2\nC 16                 A6\nC 17                 A5b\nC 18                 A6\nC 19                 A  8  a (6. bis 8. Stufe)\nC 20 a               A  8  a (5. bis 7. Stufe)\nC 21 a               A  8  a (4. bis 6. Stufe)\nC 22 a               A  8  a (3. bis 5. Stufe)\nC23  a               A  8  a (1. bis 3. Stufe)\nC 20 b               AS c 1\nC 21 b               A 8 c 2 (2. Stufe)\nC 22 b               A 8 c 3, A 8 c 2\n(1. Stufe)\nC 23 b               A 8 c 5, A 8 c 4\nC24                  A 11\nC25                  A 11","1610                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage C\n(zu § 55 !\\ hs. 2)\nAn die Stelle der               tritt die\nDcsoldungsgruppe            Besoldungsgruppe\nRADm2                          B5\nRADm3                          B8\nRADm4                          A 1a\nRADm5                          A2b\nRADm6                          A2 c2\nRADm7                          A3b\nRADm8a                         A 4c 1\nRAD m 8 b                      A4e\nRADm9                          A 7a\nRAD m 10                       A9\nRADm 11 a                      A8 c4\nRADm 11 b                      A8 c5\nRADw 1                         A2a\nRADw2                          A2 c2\nRADw3                          A4a2\nRADw4                          A5b\nRADw5                          A8a\nRADw6                          A8 c4\nRADw7                          A8 c5\nAnlage D\n(zu § 65)\nEs treten an die Stelle\ndie\nder     Besol-\nBesol-    dungs-\nder Untergruppen\ndungs-   gruppen\ngruppen\nJL 1    B5\nJL 2    B7a\nFußnote 4 zur Bes.-Gr. A 1a         JL 3    A 1a\nFußnote 4 zur Bes.-Gr. A 2b         JL 4    A2b\nFußnote 2 zur Bes.-Gr. A 2c2        JL5     A2 c2\nFußnote 2 zur Bes.-Gr. A 3b         JL 6    A3b\nJL 7    A4 b 1\nFußnote 2 zur Bes.-Gr. A 4 c 1              A4 c 1\nJL 8    A4 c2\nFußnoten 1, 2 und 4\nzur Bes.-Gr. A 4 e                A4f"]}