{"id":"bgbl1-1961-70-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":70,"date":"1961-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/70#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_70.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1961-08-21T00:00:00Z","page":1557,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["1557\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                           A usi~cA'chcn zu Bonn am 6. September 1961                                                                                                             Nr. 70\nTag                                                                                 Inhalt                                                                                         Seite\n21. 8. 61      Dri!.tes Gesetz zur Ämhmrng des Ge,;;etzes zur Regelung tler Rechtsverhältnisse der unter\nArfü,;el Ut des nn11r1n1(·,s1•1z,..., htUenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1557\nAncler/        lllO'es1'.1e1-,:ct;(/J/.     2030-3, 2030-5, 2031-111, 2032-1.\n21. 8. 61      Nmafassm19 des G(·\\Scl:r.cs zur Regelung der Red1tsverhältnisse der unter A1·fürnl 131 des\nGnmd~Jesei.zes folknden Pen;onen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1578\n22. ß. 61     Netifossml!J des Wehrsohigeselzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1611\n23. H. bl     I'ünl1mdzwm1ziqslc Dmcbführungsverordnung über Ausgleichsabgc1ben nach dem Lasten-\naui;iileichsgesetz .............................................................. , . . . . . . . .                                                                     1616\n24. 8 61      Verordnung über dit.:) Verwendung von Stimmenzählgeräten bei vVahlen zum Deutschen Bun-\ndcstaq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1618\nWJWW&iiäiiiiiilfäi±  CTS    & LI           W   liWEiWiiiiNiC L                                                                                                                                &Li.WC\nDrittes Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes zur n.egelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen )                                                                                            1\nVom 21. August 1961\nDer Bundestag hat                     das       folgende           Gesetz            be-                        bene (§ 1 des Bundesvertriebenengesetzes)\nschlossen:                                                                                                          anerkannt worden sind\" eingefügt.\nb) In Nummer 1 Buchstabe d werden das\nArti.kel I                                                                        Komma hinter dem Wort „standen\" und die\nDas Gesetz zur Regelunq der Rechtsverhältnisse                                                                  Worte „wegen ihrer deutschen Volkszuge-\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden                                                                   hörigkeit vertrieben\" gestrichen und hinter\nPersonen in der Fussung dm Bekanntmachung vom                                                                       dem Wort „Vertriebene\" der Klammerzu-\n11. September 1957 (Bundesgcselzbl. I S. 1296) und                                                                  satz ,, (§ 1 des Bundesvertriebenengesetzes)\"\ndes § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung des                                                                 eingefügt.\nBundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959                                                                 c) Es wird folgender Satz angefügt:\n(Bundesgesetzbl. I S. 829) wird wie folgt geändert                                                                  ,,Sind Angehörige der in Satz 1 Nr. 1 Buch-\nund ergänzt:                                                                                                        staben c und d genannten Dienststellen nach\ndem 8. Mai 1945 verstorben, ohne daß die\n1. In der Ubersicht werden in Abschnitt II Unter-                                                                übrigen in den Buchstaben c oder d bezeich-\nabschnitt 2 hinter dem Wort „Unterbringung\"                                                                  neten Voraussetzungen für die Zugehörig-\ndie Zahl „ 19\" eingefügt und die Titel a bis e                                                               keit zu dem Personenkreis dieser Vorschrif-\ngestrichen.                                                                                                  ten vorlagen, so stehen die als Vertriebene\n(§ 1 des Bundesvertriebenengesetzes) aner-\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nkannten versorgungsberechtigten Hinter-\na) In Nummer 1 Buchstabe c werden                                                 die                        bliebenen dieser Personen den in Satz 1\nWorte „als deutsche Staatsangehörige\" ge-                                                               Nr. 5 bezeichneten Hinterbliebenen gleich.\"\nstrichen, das nachfolgende Wort „und\" durch\nein Komma ersetzt sowie hinter dem Wort                                                     3. In § 3 Satz 1 Nr. 6 werden folgende Worte an-\n,,aufzugeben\" die Worte „und als Vertrie-                                                        gefügt:\n1)  i\\.ndcrt ßundcsi1e:;cl,.bl. 111 ~030-3, 2030-5, 2031-1/1, 2032-1.\nZ IY!::l7 A","1558                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n„oder Staatsangehörige eines ausländischen                    war oder hätte bewilligt werden können,\"\nStaates sind oder werden und Anspruch auf                     und das Wort „seinen\" durch das Wort\neine Versorgung nach dortigen beamtenrecht-                   ,,deren\" ersetzt.\nlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben\n7. In § 9 Abs. 1 wird in Satz 2 hinter den Worten\noder crlctngen, der eine Rechtsstellung zugrunde\n„früheren Beamten\" der Klammerzusatz ,, (§ 11\ngelegt ist, die der nach diesem Gesetz zu be-\nin der bis zum 30. September 1961 geltenden\nrücksichtigenden Rechtsstellung vergleichbar\nFassung des Gesetzes)\" eingefügt.\nist II•\n8. In§ 10 Abs. 2 wird hinter dem Wort „Widerruf\"\n4. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und in Abs. 2            der Klammerzusatz ,, (§ 11 in der bis zum 30. Sep-\nwerden hinter dem Klammerzusatz ,, (§ 60) je- 11\ntember 1961 geltenden Fassung des Gesetzes)\"\nweils die Worte „oder die von ihr ermächtigte            eingefügt.\nDienststelle\" eingefügl. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\n9. In Unterabschnitt 2 werden die Titelüberschrif-\nstabe c werden hinter den Worten „Aufenthalt\nII\nten sowie die §§ 11 bis 18 b und 20 bis 28 ge-\naus die Worte „ oder in\" eingefügt.\nstrichen.\n5. In § 4 a wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 ein-    10. § 19 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                  a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung\n„Satz 1 gilt auch für Hinterbliebene (§ 1 Abs. 1              ,, (1)\" gestrichen; Satz 1 erhält folgende Fas-\nNr. 2, § 2) vor dem 9. Mai 1945 verstorbener                 sung:\nAngehöriger oder Versorgungsempfänger des                     ,,Der Rechtsstand als Beamter zur Wieder-\nöffentlichen Dienstes, die im Erlebensfalle bei              verwendung endet, wenn der Beamte seiner\nRückkehr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c)               früheren Rechtsstellung als Beamter auf\nRechte hätten geltend machen können.\"                        Lebenszeit oder auf Zeit entsprechend in ein\ngleichwertiges Amt übernommen wird.\"\n6. § 4 b wird wie folgt geändert:                               In Satz 3 werden die Worte „und 8 durch  11\na) In Absatz 1 werden die Worte „die oberste                 ein Komma und die Worte „8 und 31\" und\nDienstbehörde (§ 60)\" gestrichen. Das Wort              die Worte „finden §§ 110 und\" durch die\n„einen\" wird durch das Wort „ein\" und das              Worte „findet §\" ersetzt.\nWort „bewilligen\" durch die Worte „be-                  Satz 4 wird gestrichen.\nwilligt werden\" ersetzt.\nb) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird in Buchstabe a das        11. § 29 wird wie folgt geändert:\nWort „siebzigste\" durch das Wort „fünf-\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 hinter dem\nundsechzigste\" ersetzt; in Buchstabe b wer-              Komma nach der Zahl „87 die Worte „87 a,\"\n11\nden hinter dem Wort „Bundesgebiet\" die\nund hinter den \\!\\Torten „ 181 a\" die Worte\nWorte „unter den in § 4 Abs. 1, 2 bezeich-\n,, 181 b,\" eingefügt sowie die Worte „und 10\"\nneten Voraussetzungen oder\" eingefügt.\ngestrichen. Außerdem werden das Semikolon\nAußerdem werden folgende Sätze 4 und 5                  mit dem folgenden Halbsatz 2 gestrichen. In\nangefügt:                                               Satz 2 werden die Worte „24 a Abs. 2, §§\"\n„Der Obersiedlung des Betreuenden wegen                und die Worte „54 Abs. 3, §§ 68,\" gestrichen\nVerheiratung (Satz 1 Buchstabe b, Satz 2)               sowie vor der Zahl „72\" die Worte „71 m,\"\nsteht gleich, wenn dieser seinem unter den              eingefügt.\nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1, 2 in das           b) In Absatz 3 werden in Satz 2 hinter dem\nBundesgebiet zugezogenen Ehegatten zur                  zweiten Wort „gilt\" die Worte „und zwar\nErhaltung oder Wiederherstellung der ehe-               auch hinsichtlich erlittener Unfälle (§§ 135,\nlichen Lebensgemeins·chaft gleichzeitig oder            181 a, 181 b des Bundesbeamtehgesetzes)\"\nspäter folgt. Die oberste Dienstbehörde (§ 60)          eingefügt. Außerdem werden ein Semikolon\nkann die Aufnahme (Satz 1 Buchstabe c) als              und folgender Halbsatz eingefügt:\nerfolgt gelten lassen, wenn die Person, durch\n,,sind Ruhestandsbe,amte im zweiten Welt-\ndie die Aufnahme erfolgen sollte, diese vor-\nkrieg in einem ihrer Beamtenlaufbahn ent-\nbereitet hatte, jedoch vor der tatsächlichen\nsprechenden Dienstzweig als Wehrmacht-\nAufnahme verstorben ist oder ihren Wohn-\nbeamte oder Offiziere des Beurlaubtenstan-\nsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundes-\ndes wiederverwendet worden, so findet\ngebiet aus von ihr nicht verschuldeten Grün-\nHalbsatz 1 ebenfalls Anwendung.\"\nden aufgeben mußte.\"\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sechzig\"        12. Folgender neuer § 31 wird eingefügt:\ndurch das Wort „fünfundsiebzig\" ersetzt. In                                   ,,§ 31\nSatz 2 wird hinter dem zweiten Wort „wer-\n(1) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen\nden\" ein Komma eingefügt.\nDienstbezüge werden Beförderungen in der\nd) In Absatz 4 werden die Worte „des Emp-                Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum Ablauf des\nfängers eines Unterhaltsbeitrages\" durch            8. Mai 1945 nur insoweit berücksichtigt, als sie\nden Satzteil „einer in das Bundesgebiet zu-        der regelmäßigen Dienstlaufbahn entsprechen\ngezogenen Person, der ein Unterhaltsbei-           und seit der letzten Beförderung vor dem\ntrag nach den Absätzen 1 bis 3 bewilligt           30. Januar 1933 oder, falls das für den Beamten","Nr. 70 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                       1559\ngünstiger isl, unter Einrechnung der Beför-              zu durchlaufen gewesen wäre, als Be.förderung\nderungen vor dem 30. Januar 1933 seit der                zu rechnen.\nAnstellung je Beförderung sechs Dienstjahre\n(4) Ist ein Beamter (§§ 5, 6) im Rahmen der\nerreicht sind; zu der Gesamtzahl der danach\nregelmäßigen Dienstlaufbahn in eine höhere\nzu berücksichtigenden Beförderungen treten\nLaufbahngruppe aufgestiegen, so wird die Auf-\nhöchstens zwei weitere Beförderungen. Ist der\nstiegsbeförderung in jedem Falle berücksichtigt.\nBc~amte (§§ 5, 6 Abs. 2) wegern Dienstunfähigkeit\nFür die Feststellung, ob Beförderungen in der\ninfolge von Krankheit, Verwundung oder son-\nhöheren Laufbahngruppe zu berücksichtigen sind,\nstiger Bescbüdigung, die er sich ohne grobes\nist vom Zeitpunkt der Aufstiegsbeförderung\nVerschulden bei Ausübung oder aus Veranlas-\nauszugehen, wenn dies für den Beamten gün-\nsung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhe-\nstiger ist.\nstand getreten, so wird die Zeit von dem Eintritt\ndes Versorgungsfalles bis zur Vollendung des                (5) Beim Wechsel des Dienstherrn gilt ein\nfünfundsechzigsten Lebensjahres den abgeleiste-          Beamter (§§ 5, 6) erst dann als befördert, wenn\nten Dienstjahren (Satz 1) hinzugerechnet; Ent-           ihm bei oder nach seiner Ubernahme in das\nsprechendes gilt für die Anwendung der §§ 181 a          neue Dienstverhältnis ein Amt mit höherem\nund 181 b des Bundesbeamtengesetzes. Die ruhe-           Endgrundgehalt übertragen wurde und diese\ngehalt.fähigen Dienstbezüge dürfen nicht hinter          Dbertragung nach Absatz 2 als Beförderung\nfünfzig vom Hundert der zuletzt erhaltenen               anzusehen ist. Entsprechendes gilt für einen\nDienstbezüge(§ 108 des Bundesbeamtengesetzes)            wiederangestellten Beamten, dessen Dienstver-\nzurückbleiben.                                           hältnis durch Entlassung oder durch Eintritt in\nden Ruhestand beendet war. Die Zeit zwischen\n(2) Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist           den Dienstverhältnissen bleibt unberücksichtigt.\ndie Ubertragung eines Amtes mit höherem End-\ngrundgehalt oder die Anstellung in einem Amt                (6) Der Bundesminister des Innern bestimmt\nmit höherem Endgrundgehalt als dem der Ein-              durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraus-\ngangsbesoldungsgruppe der Laufbahn; ruhege-              setzungen und in welchem Umfange zum Aus-\nhaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen            gleich von Härten Zeiten vor der Anstellung\ngelten hierbei als Bestandteile des Grundgehalts.        anzurechnen sind oder angerechnet werden kön-\nKeine Beförderung im Sinne des Absatzes 1                nen. Eine vor der Anstellung zurückgelegte\nist die Dbertragung eines Amtes mit höherem              Dienstzeit als außerplanmäßiger Beamter ist\nEndgrundgehalt oder die Anstellung in einem              anzurechnen, soweit sie drei Jahre übersteigt;\nAmt mit höherem Endgrundgehalt als dem der               eine Dienstzeit im Sinne des § 115 des Bundes-\nEingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn inner-             beamtengesetzes ist anzurechnen, soweit sie\nhalb                                                     unter Hinzurechnung einer Dienstzeit als außer-\nplanmäßiger Beamter fünf Jahre übersteigt.\n1. der Laufbahn des einfachen Dienstes,\n(7) § 109 des Bundesbeamtengesetzes bleibt\n2. der nachstehend zusammengefaßten Be-           unberührt.\"\nsoldungsgruppen der Reichsbesoldungs-\n13. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „volks-\nordnungen A und B (Anlagen zum\ndeutschen\" gestrichen.\nBesoldungsgesetz vom 16. Dezember\n1927 in der am 8. Mai 1945 geltenden       14. § 35 wird wie folgt geändert:\nFassung):                                      a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Komma\na) B 4, B 5,\nnach dem Wort „vollenden\" die Worte\n„oder, sofern sie nicht am 30. September\nb) B 6, B 7 a,\n1961 im Bereich eines öffentlich-rechtlichen\nc) B 9, A 1 a, A 1 b,                               Dienstherrn nach § 20 Abs. 1, 2 in der bis zu\nd)  B 10, A 2 a, A 2 b,                            diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des\ne)  A 2c 1, A 2c 2,                                Gesetzes wiederverwendet und von ihm zu\nf) A2d, A3a, A3b, A3c, A3d,                        übernehmen sind (§ 71 e), mit Ablauf dieses\nTages\" eingefügt.\ng)  A 4 a 1, A 4 a 2, A 4 b 1, A 4 b 2,\nb) In Absatz 2 werden die Worte „mit dem\nh)  A 4c 1, A 4c 2,\nEintritt der Dienstunfähigkeit oder der Voll-\ni) A 4d, A 4e, A 4f, A Sa, A Sb,                   endung des fünfundsechzigsten Lebensjah-\nk) A 6, A 7 a, A 7b,                                res\" durch die Worte „in den Fällen des\n1) A 7 c, A 8 a, A 8 c 1 bis 5.                     Absatzes 1 Satz 1\" ersetzt.\nc) In Absatz_ 3 wird in Satz 2 der Punkt durch\nWelche Besoldungsgruppen anderer Besoldungs-\nein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\nordnungen den vorstehenden Besoldungsgrup-\nsatz angefügt:\npen entsprechen, entscheidet die oberste Dienst-\nbehörde.                                                      „die Zeit im Dienst öffentlich-rechtlicher\nReligionsgesellschaften und ihrer Verbände\n(3) Sind bei einer Beförderung Besoldungs-                oder im nichtöffentlichen Schuldienst (§ 116\ngruppen übersprungen worden, so ist jedes                    Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Bundesbeamten-\nDberspringen einer nach Absatz 2 als Beförde-                 gesetzes) und die Zeit einer mit Genehmi-\nrungsgruppe geltenden Besoldungsgruppe, die                   gung der obersten Dienstbehörde ( § 60) aus-\nbei regelmäßiger Gestaltung der Dienstlaufbahn               geübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst","1560                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\neines c-mderen SLdutcs oder die Zeit eines               den Fassung des Gesetzes). ersetzt. In Satz 2\n11\nülfcnUidicn Diensl~s bei einer zwischen-                 werden die V\\Torte „ 1. September 1953\" durch\nsläc1llichcn oder ülwrslaatlichen Einrichtung            die Worte „ 1. April 1951\" ersetzt und hinter\n( § l l G Abs. 1 I\\f r. 2 des Bundesbeamten-             dem ersten Wort „Kriegsgefangenschaft\" die\ngesd:,:c,;) J,;:inn bcriid,1\"ichtiqt werden, wobei       Worte „oder Ge-vvahrsam (§ 37 b Abs, 2, 4}\"\nfi'lr die beiden crstqcnannten Zeiten § 106              sowie hinter dem zweiten Wort „Kriegsgefan-\nAbs. 2 Satz 2 des Bcmdcsbea:mtengesetzes                 genschaft\" die Vvorte „oder des Gewahrsams\"\nentsprechend gUL\"                                        eingefügt. Außerdem wird folgender Satz an--\nSatz 3 wird qestrichen und folgm1der Satz                 gefügt: ,,Im übrigen gelten die §§ 19 und 35\nangelüqt:                                                Abs. 4 entsprechend.\"\n„Die mich Sdtz. 1 und Satz 2 Halbsatz 2              18. § 37b wird wie folgt geändert:\nberücksid1Ugi.e Zeil einer Beschö.ftigung vor\na) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort\ndem 1. Oktober 1961 wird als Dienstzeit im                   ,,Macht\" die ·worte „außerhalb des Gel-\nSinne des Besoldunqsrechts und des § 109                     tungsbereiches dieses Gesetzes\" eingefügt\nAbs. 1 des Bundesbccnntengesetzes ange-                      sowie die \\Norte „die Dienstbezüge ausge-\nrechnet.\"\nzahlt\" und der nachfolgende Satzteil durch\nd) Es wird folgender Absatz angefügt:                            folgenden Satzteil und neuen Satz 2 ersetzt:\n,, (4) Bis zum Ablauf des Monats, in dem                ,,Bezüge in Höhe des Ruhegehaltes aus-\nder Ruhestandsbeamte das zweiunclsechzigr:;te                gezahlt, das dem Beamten nach diesem\nLebensjahr vollendet oder dienstunfähig                      Gesetz bei einem mit Ablauf des 30. Sep-\nwird, sind Arbeitseinkünfte aus Land- und                    tember 1961 erfolgten Eintritt in den Ruhe-\nForstwirtschaft, ans Gewerbebetrieb oder                     stand zustehen würde. Hierbei sind die\naus selbstündiger oder nichtselbständiger                    mhegehaltf ähigen Dienstbezüge des für die\nArbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes                   entsprechende Wiederverwendung in der\n(§ 158 ch~s Bnndesbcarn.ten~Jeselzes) im Sinne              früheren Laufbahn maßgebenden Amtes\ndes § 2 Abs. 3 Nr. l bis 4 des Einkom.men-                   (§ 19) unter Berücksichtigung der Zeit der\nsteuergesetzes auf das Ruhegehalt anzu-                      Kriegsgefangenschaft oder des Gewahrsams\nrechnen; hierbei bleibt die Hältte dii:-:ser                 zugrunde zu legen; ist das hiernach maßge-\nEinkünfte anrechnungsfrei, mindestens je--                   bende Amt in den Besoldungsordnungen des\ndoch ein Betrag in llöhe des Unterschiedes                   Bundes nicht enthalten, so ist die Besoldungs-\nzwischen dem Ruhegehalt und der nach                        gruppe nach den Besoldungsordnungen des\n§ 158 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 d<~s Bundesheamten-              Landes, in dem erstmals die Bezüge fest-\ngesetzcs maßgebenden Höchstgrenze oder,                     gesetzt werden, zu ermitteln und, falls das\nsofern dieser Unterschiedsbetrog zweihun-                    Amt auch in diesen nicht aufgeführt ist, von\nd(~rHünfzig Deulsche Mark monatlich nicht                   der obersten Dienstbehörde (§ 60) zu bestim-\nerreicht, dieser Betrag. § 16.5 Abs 2_ Nr 3,                men.\"\nAbs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt ent-                   Außerdem wird folgender Satz 4 angefügt:\nsprechend. Diese Vorschrift tritt am 31. De-                 „Die Zahlungen enden mit Ablauf des\nzember 1965 außer Kraft.        11\nMonats, in dem der Beamte heimkehrt (Ab-\n15. § 36 wi.rd wie folgt geändert:                                   satz 2) oder sein wahrscheinliches Ableben\nnach § 133 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Die oberste\nzes festgestellt worden ist.\"\nDienstbehörde (§ 60) oder die von ihr er-\nmächtigte Dienststelle kann einen\" g-estrichen           b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nund vor dern folgenden Wort „ Unterhalts-                       ,, (2) Nach seiner Heimkehr    (§ 4 Abs. 1\nbeitrag\" das Wort „Ein\" und nach der Zahl                    Nr. 2 Buchstabe a) aus Kriegsgefangenschaft\n,,29\" ein Kom1na und die Zahl „31\" ein-                    oder aus dem Gewahrsam einer auslän-\ngefügt. Das Wort „bewiUigen\" wird durch                     dischen Macht außerhalb des Geltungsbe-\ndie \\Norte „kann bewilligt werden\" ersetzt.                  reiches di.2ses Gesetzes erhält d~r Beamte\nb) In Absatz 2 werden die Worte „ und 5\" durch                    das ihm nach § 35 Abs. 1 zustehende Ruhe-\nein Komma und die Worte „5 und § 181 b\"                      gehalt mit den sich aus Absatz 1 Satz 2 er-\nersetzt und hinter den Worten ,, § 24 a Abs 1\"               gebenden Maßgaben, wobei auch die Zeit\nein Komma und die Worte „letzterer in der                    der Kriegsgefangenschaft oder des Gewahr-\nbis zum 30. September 1901 geltenden Fas-                    sams nach dem 30. September 1961, jedoch\nsung des Gesetzes,\" eingefügt.                               nicht über die Vollendung des fünfund-\nsechzigsten Lebensjahres hinaus, berücksich-\n16. § 37 wird gestrichfm.\ntigt wird; ein innerhalb von sechs Monaten\n17. In'§ 37 a werden in Satz 1 die Worte „in § 11                     nach Ablauf des Monats, in dem der Beamte\nAbs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes und\" gestrichen.                    heimgekehrt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a),\nDas Komma nach dem Wort „erfüllt\" und der                        gestellter Antrag auf Gewährung des Ruhe-\nSatzteil „ein Ubergangsgehalt (§ 37) und\" wer-                   gehaltes (§ 58 Abs. 2) gilt als im Zeitpunkt\nden durch die Worte „und aus der Teilnahme                        der Heimkehr gestellt. Daneben erhält er für\nan der Unterbringung nicht entlassen worden                      die Dauer von zwölf Monaten nach Ablauf\nist (§ 10 Abs. 2 I-Ialbsatz 2, § 24 a Abs. 1, letz-              des Monats, in dem er entlassen worden ist,\nterer in der bis zum 30. September 1961 gelten-                  jedoch nicht über die Vollendung des fünf-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                     1561\nundsechzigsten Lebensjahres hinaus, für seine 21. § 38 wird wie folgt geändert:\nPerson eine Zulage in Höhe des Unterschieds       a) In Satz 1 erhält der Halbsatz 2 folgende\nzwischen dem Ruhegehalt und den dem letz-            Fassung:\nteren zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen           „ist der Beamte nach dem 8. Mai 1945 in\nDienstbezügen; wird der Beamte in dem               Kriegsgefangenschaft oder in einem Gewahr-\ngenannten Zeitraum nicht gemäß § 35 Abs. 3          mm der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art\nSätze 1, 2 Halbsatz 2 wiederverwendet, so           vor Ablauf des 1. April 1951 oder während\nwird die Zulage bis zur Dauer von weiteren          einer über diesen Zeitpunkt andauernden\nzwölf Monaten gewährt. Erfüllt der Beamte           Kriegsgefangenschaft oder eines solchen Ge-\nnicht die Voraussetzungen des § 106 Abs 1           wahrsams oder des in § 37 d bezeichneten\nNr. 1 des Bundesbeamtengesetzes, so erhält          Gewahrsams verstorben, so gelten § 37 b\ner für die Dauer von zwölf Monaten einen            Abs. 2 Satz 1 und § 37 d Satz 3 entspre-\nUnterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehalts           chend.\"\nnach Satz 1 und der in Satz 2 Halbsatz 1 be-\nzeichneten Zulage; in den Fällen des Sat-        b) In Satz 2 Halbsatz 2 werden hinter dem\nzes 2 Halbsatz 2 können der Unterhalts-             ersten Wort „Kriegsgefangenschaft\" die\nbeitrag und die Zulage bis zu der dort              Worte „oder einem Gewahrsam der in § 37b\nbezeichneten Höhe und Dauer weiterbewilligt         Abs. 1, 4 bezeichneten Art vor Ablauf des\nwerden. Wird der Beamte innerhalb der in            1. April 1951 oder während einer über die-\nSatz 2 bezeichneten Zeiträume nicht entspre-        sen Zeitpunkt andauernden Kriegsgefangen-\nchend wiederverwendet (§ 19), so werden             schaft oder eines solchen Gewahrsams\" und\ndiese Zeiträume von ihrem Ablauf an bei             hinter dem zweiten Wort „Kriegsgefangen-\nder Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienst-         schaft\" die Worte „oder des Gewahrsams\"\nbezüge und als ruhegehaltfähige Dienstzeit          eingefügt.\nfür die Berechnung des Ruhegehaltes berück-  22. § 39 wird wie folgt geändert:\nsichtigt, jedoch nicht über die Vollendung\na) In Satz 1 werden in Nr. 3 der Klammerzusatz\ndes fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus.\"\n.. (§ 37 b Abs. 1 oder 4)\" durch die Worte\nc) In Absatz 3 werden hinter den Worten                 ,,der in § 37b Abs. 1, 4 bezeichneten Art\"\n„und 2\" ein Komma und die Worte „und                ersetzt; die Worte „die oberste Dienstbe-\nzwar von Absatz 2 für die in § 37 a bezeich-        hörde im Einvernehmen mit den Bundes-\nneten Beamten Satz 1, 2, 4 und für die übri-        ministern des Innern und der Finanzen•\ngen Satz 3\" eingefügt.                              werden gestrichen. Das Wort „einen\" wird\n19. In § 37 c werden in Satz 1 hinter dem Wort              durch das Wort „ein\" und das Wort „be-\n„Gewahrsam\" der Klammerzusatz ,,(§ 37b                  willigen\" durch die Worte „bewilligt werden\"\nAbs. 1, 4)\" eingefügt, der Klammerzusatz,,(§ 37b        ersetzt.\nAbs. 1 bis 4)\" gestrichen sowie die Worte „und       b) Satz 2 wird gestrichen.\n37 a\" durch ein Komma und die Worte „37 a\nc) In Absatz 2 werden die Worte .und 5\" durch\nund § 37b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\" ·ersetzt. In\nein Komma und die Worte „5 und § 181 b\"\nSatz 2 werden die Worte „Satz 2\" durch die\nersetzt.\nWorte „Satz 2 bis 4\" ersetzt.\n, 20. § 37 d wird wie folgt geändert:                  23. § 42 wird wie folgt geändert:\na) In Satz -1 werden die Worte „in der sowje-        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder\ntischen Besatzungszone oder im sowje-               wird\" durch die Worte „bis zum 30. Septem-\ntischen Sektor von Berlin aus Gründen, die          ber 1961\" ersetzt; hinter dem Wort „Wider-\nim Bundesgebiet nicht anerkannt werden,             ruf\" wird der Klammerzusatz ,, (§ 11 in der\nin Gewahrsam genommen,\" durch die Worte             bis zum 30. September 1961 geltenden Fas-\n,,in Gewahrsam der in § 37b Abs. 1, 4 be-           sung des Gesetzes)\" und hinter dem Wort\nzeichneten Art genommen,\" ersetzt. Außer-           ,,übernommen\" das Wort „worden\" einge-\ndem werden das Wort „kann\" durch das                fügt. In Satz 2 werden die Worte „und 8, so-\nWort „können\" und die Worte „das Uber-              wie nach § 110 des Bundesbeamtengesetzes•\ngangsgehalt gezahlt werden, das dem Beam-           durch ein Komma und die Worte „8 und 31 •\nten nach diesem Gesetz zustehen würde\"              ersetzt.\ndurch die Worte „Bezüge in Höhe des Ver-         b) In Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden hinter\nsorgungsbezuges gezahlt werden, der dem             dem ersten Wort „für\" die Worte „die\nBeamten bei einer Heimkehr(§ 4 Abs. 1 Nr. 2         Ubernahme als Angestellter oder Arbeiter\nBuchstabe a) am 30. September 1961 zu ge-           mit einem solchen Versorgungsanspruch\nwähren wäre\" ersetzt.                               durch\" eingefügt. Die Worte „und für\" wer-\nb) Satz 2 wird gestrichen.                              den durch ein Komma ersetzt sowie hinter\nc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Worte            dem Wort „Gebietskörperschaften\" die Worte\n,,Satz 2\" durch die Worte „Satz 2 bis 4\" er-        ,,oder Sozialversicherungsträgern\" eingefügt.\nsetzt. Folgender Satz wird an~efügt:             c) In Absatz 2 werden die Worte „oder wird\"\n„Nach seiner Heimkehr erhält der Beamte             durch die Worte „vor dem 1. Oktober 1961\"\nden den Bezügen nach Satz 1, 2 zugrunde             ersetzt; hinter dem \\,Vort „Widerruf\" wird\ngelegten Versorgungsbezug, wobei § 37 b             der Klammerzusatz \"(§ 11 in der bis zum\nAbs. 2 Satz 1 entsprechend gilt.\"                   30. September 1961 geltenden Fassung des","1562                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(~t:selzcs)\" und hinter dem Wort „verwen-        27. In § 49 werden vor der Zahl „32\" die Zahl „31\"\ndel\" das Wort „worden\" eingefügt. Der                und ein Komma eingefügt.\nKlammerzusatz ,,(§ 11)\" hinter dem Wort\n28. In § 50 Satz 1 werden vor der Zahl „32\" die\n,, Dienstherren\" wird durch den Klammer-\nZahl „ 31 \" und ein Komma eingefügt.\nzusatz ,, (§ 11 in der genannten Fassung des\nGesetzes)\" ersetzt                               29. § 51 wird wie folgt geändert:\nd) In Absalz 5 werden folgende Sätze angefügt:           a) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort\n,,Absatz 1 gilt aunerdem für Be,amte (§§ 1, 2),             „Volksdeutsche\" und in Satz 2 das Wort\ndie auf Grund des § 4 oder des § 81 Abs. 4                  „volksdeutsche\" gestrichen. Außerdem wird\nin der bis zum 30. September 1961 geltenden                 in Satz 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt\nFassung des Cesel.zes nicht an der Unter-                   und folgender Satzteil angefügt: ,, wobei\nbringunq teilgenommen haben, entsprechend,                  § 29 Abs. 4 entsprechende Anwendung fin-\nwenn durch die Wiederverwendung die                         det.\"\nNachversicherung entfällt (§ 72 a Abs. 2);           b) Es wird folgender Absatz angefügt:\nhierbei ist von der Rechtsstellung auszu-                       ,,(3} Umsiedler (Absatz 1), die bis zur\ngehen, die bei Erfüllung der in Halbsatz 1                  Umsiedlung im öffentlichen Dienst ihres\nbezeichneten Voraussetzungen für die Gel-                   Herkunftslandes standen, nach der Umsied-\ntendrnachung von Rechten maßgebend ge-                      lung nicht ihrer dortigen Rechtsstellung ent-\nwesen wJre. Gleiches gilt, wenn der Beamte                  sprechend wiederverwendet worden sind\nnicht die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b                   und arn 8. Mai 1945 weder das fünfundsech-\nbezeichrn~ten Voraussetzungen hinsichtlich                  zigste Lebensjahr vollendet hatten noch\nder Aufgabe des Dienstes erfüllt. In Fällen,                dienstunfähig waren, werden wie die in § 1\nin denen die Voraussetzungen des § 4 nicht                  Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bezeichneten Per-\nerfüllt sind (Satz 2), sowie des Satzes 3                   sonen mit der Maßgabe behandelt, daß ihr\nbedarf es der vorherigen Zustimmung der                     Dienstverhältnis im Herkunftsland als bis\nobersten Dienstbehörde (§ 60) oder der von                  zum Ablauf des 8. Mai 1945 fortgesetzt gilt.\nihr ermächtigten Dienststelle.\"                              § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt enspre-\ne) Es wird folgender Absatz angefügt:                           chend.\"\n,, (6) Auf Beamte zur Wiederverwendung,     30. In § 52 Abs. 3 Satz 3 und Satz 5 werden jeweils\ndie nach § 35 Abs. 1, 2 mit Ablauf des               die Zahl „ 110\" durch die Zahl „31\" ersetzt und\n30. September 1961 in den Rut\"estand getre-          die Worte „des Bundesbeamtengesetzes\" gestri-\nten sind oder als entlassen gelten, sind im          chen. In Absatz 3 Satz 4 werden jeweils vor den\nFalle einer späteren Ubernahme die Ab-               Worten „die Vergütungsgruppen\" die Nummern\nsätze 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden,               rr 1, 11 I  „2, II 1 „3, 11\n1    „4, eingefügt.\nII\nwenn sie bei der Ubernahme das zweiund-\n31. § 52 a wird wie folgt geändert:\nsechzigste Lebensjahr nicht vollendet haben\nund dienstfähig sind. Entsprechendes gilt für        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nfrühere Beamte auf Widerruf, die bis zum                        ,, (1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1\n30. September 1961 an der Unterbringung                     Nr. 1, § 2), die nicht unter den § 52 fallen,\nleilgenommen haben.\"                                        erhalten, wenn sie am 8. Mai 1945 nach den\nfür sie geltenden Vorschriften eine Dienst-\n24. In § 44 Abs. 1 Satz 2 und 4 werden hinter den                   zeit von mindestens fünfundzwanzig Jahren\nWorten „obersten Dienstbehörde\" die Worte                       erreicht hatten, Ubergangsbezüge; § 37 a\n,,oder der von ihr ermächtigten Dienststelle\"                   Satz 2 gilt für die Erfüllung der nach Halb-\neingefügt.                                                      satz 1 erforderlichen Dienstzeit sinngemäß.\n25. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter den Worten                   Die Ubergangsbezüge werden in Höhe von\n„obersten Dienstbehörde\" die Worte „oder der                    sechzig vom Hundert des am 8. Mai 1945\nvon ihr ermächtigten Dienststelle\" und in Ab-                   zugestandenen ungekürzten Arbeitseinkom-\nsatz 2 Satz 2 hinter dem Wort „oberste Dienst-                   mens gewährt. Hierbei sind die §§ 7 bis 9\nbehörde\" die Worle „oder die von ihr ermäch-                     und 31 mit den sich aus § 52 Abs. 3 Satz 4, 5\ntigte Dienststelle\" eingefüqt.                                  dieses Gesetzes ergebenden Maßgaben ent-\nsprechend anzuwenden. Für die Anrechnung\n26. § 48 wird wie folgt geändert:                                   von Arbeitseinkommen gilt § 35 Abs. 4 mit\na) In Absatz 1 Satz 1 werden vor der Zahl „32\"                   der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle\ndie Zahl „31\" und ein Komma eingefügt.                      der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge das un-\ngekürzte Arbeitseinkommen (Satz 2) und an\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der                     die Stelle des Ruhegehaltes die Ubergangs-\nsowjetischen ßes11tzungszone oder im so-                    bezüge treten. Im übrigen sind § 6 Abs. 1,\nwjetischen Sektor von Berlin aus Gründen,                    §§ 19, 35 Abs. 3 Satz 3, § 37b Abs. 1, 2 Satz 1,\ndie im Bundesgebiet nicht anerkannt werden,                 Abs. 4 und 5 sowie § 37 d dieses Gesetzes\nin\" durch die Worte „den in§ 37d bezeich-                    und § 156 Abs. 2, §§ 158 bis 160, 162, 165, 167,\nneten\" ersetzt. Satz 2 erhält folgende Fas-                  169 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß\nsung:                                                                              11\nanzuwenden.\n,,§ 37b Abs. 1 Satz 3, 4, Abs. 5 und § 37 d          b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Komma hinter\nSatz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.\"                      dem vVort „konnten\" durch das Wort „und\"","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                         1563\nersetzt; die Worte „und dienstfähig sind\"              für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1\nwerden geslrichen. Satz 2 erhält folgende              und 2 bezeichneten Vergütungsgruppen und\nFassung:                                               für Arbeiter\n,,Absatz 1 Satz 2 findet jedoch mit der Maß-                     eintausendfünfhundert Deutsche Mark,\ngabe Anwendung, daß nach zehnjähriger                  füi Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3\nDienstzeit dn~i ßig vom I lundert und für jedes        bezeichneten Vergütungsgruppen\nweitere Dienstjahr außerdem je zwei vom                          zweitausend Deutsche Mark,\nHundert bis zur Erreichung von sechzig vom             für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4\nHundert des ungekürzten Arbeitseinkommens               bezeichneten Vergütungsgruppen und Vergü-\nzugrunde gelegt werden.\"                               tungen\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                zweitausendfünfhundert Deutsche Mark.\n,, (3) Der Anspruch auf Ubergangsbezüge           §§ 48 bis 51 des Bundesbeamtengesetzes gelten\nerlischt bei entsprechender Wiederverwen-            entsprechend, wenn vor der Zahlung des Entlas-\ndung, mit Vollendung des fünfundsechzigsten           sungsgeldes die Voraussetzungen r1.es § 48 des\nLebensjahres, mit Erlangung des Altersruhe-          vorgenannten Gesetzes eingetreten sind; im\ngeldes oder der Rente wegen Berufs- oder             übrigen sind die §§ 7 bis 9 dieses Gesetzes so-\nErwerbsunfähigkeit oder, falls eine Versiche-         wie § 159 des Bundesbeamtengesetzes entspre-\nrung in den gesetzlichen Rentenversiche-              chend anzuwenden. Ist der Angestellte oder\nrungen nicht besteht, mit dem Eintritt der            Arbeiter, dem nach Satz 1 Entlassungsgeld zu\nDienstunfähigkeiL Wird die Dienstfähigkeit            gewähren wäre, verstorben, so steht das Ent-\nwiedererlangt oder die Rente wegen einer              lassungsgeld den Erben zu. In den vom Bundes-\nAndernng in den Verhältnissen des Berech-             minister des Innern zu erlassenden Ausfüh-\ntigten entzogen oder fällt eine Rente auf            rungsvorschriften kann die Gewährung eines\nZeit weg, so lebt der Anspruch auf die               Entlassungsgeldes auch in solchen Fällen zuge-\nBezüge wieder auf.\"                                  lassen werden, in denen die Teilnahme an der\n32. § 52 b wird wie folgt geändert:                           Unterbringung oder Anrechenbarkeit auf die\nPflichtanteile infolge Vollendung des fünfund-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      sechzigsten Lebensjahres oder Eintritt von\n,, (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten        Dienstunfähigkeit bereits vor dem 30. Septem-\nPersonen am 8. Mai 1945 nach den für sie              ber 1961 geendet hat, Anspruch auf Ubergangs-\ngeltenden Vorschriften eine Dienstzeit von            gehalt (Ubergangsbezüge) nicht bestand und\nmindestens zwanzig Jahren abgeleistet hat-            dem Angestellten oder Arbeiter (Satz 1) auch\nten, werden ihnen in entsprechender An-               eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversiche-\nwendung des § 52 a Abs. 1 und 3 Ubergangs-            rungen oder anderweitige mit seinem früheren\nbezüge gewährt. Hierbei tritt an die Stelle           Beschäftigungsverhältnis        zusammenhängende\ndes in § 52 a Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen              Versorgungsleistungen nicht zustehen.\nHundertsatzes von sc~chzig vom Hundert ein               (2) Wird der Angestellte oder Arbeiter bis\nsolcher von fünfzig vom Hundert. Satz 1 und          zum 31. Dezember 1965 in ein in Absatz 1 Satz 1\n2 gelten auch für Angestellte und Arbeiter,           bezeichnetes Beschäftigungs- oder Dienstver-\ndie am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von min-           hältnis übernommen, so verbleibt ihm für jedes\ndestens fünfzehn Jahren nach dem am                   volle Jahr zwischen dem Inkrafttreten die-\n31. März 1938 für sie geltenden Recht abge-           ser Vorschrift und der Ubernahme ein Viertel\nleistet und das vierzigste Lebensjahr voll-           des Entlassungsgeldes, während der Rest in an-\nendet hatten.\"                                        gemessenen Beträgen zurückzuzahlen ist; § 165\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                              des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.\"\n33. Folgender neuer § 52 c wird eingefügt:               34·. § 53 wird wie folgt geändert: .\n,,§ 52c                          a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die\nWorte „1. September 1953\" durch die Worte\n(1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1,\n„ 1. April 1951\" ersetzt und hinter dem Wort\n§ 2), die am 8. Mai 1945 nach den für sie gelten-\n,,Kriegsgefangenschaft\" die Worte „oder Ge-\nden Vorschriften eine Dienstzeit von minde-\nwahrsam (§ 37 b Abs. 1, 2, 4)\" sowie hinter\nstens zehn Jahren abgeleistet hatten und am\ndem Wort „Hinterbliebenen\" die Worte „so-\n30. September 1961 an der Unterbringung teil-\nwie in § 37 b Abs. 1 Satz 3 bezeichneten son-\nnahmen oder auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13\nstigen Angehörigen\" eingefügt. Hinter dem\nin der bis zu dem genannten Zeitpunkt gelten-\nWort „entsprechend\" werden ein Komma und\nden Fassung des Gesetzes) anrechenbar waren,\ndie Worte „wobei für die Anwendung des\nerhalten auf Antrag ein Entlassungsgeld, wenn\n§ 35 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des dort be-\nsie weder nach diesem Gesetz einen Anspruch\nzeichneten § 71 e die §§ 71 g bis 71 i treten\"\nauf Versorgungs-(Ubergangs-)bezüge haben noch\neingefügt. In Satz 1 Halbsatz 2 werden die\nnach dem 8. Mai 1945 als Angestellte oder\nWorte ,,§ 110 des Bundesbeamtengesetzes''\nArbeiter mindestens insgesamt ein Jahr im\ndurch die Worte ,,§ 31\" ersetzt.\nöffentlichen Dienst beschäftigt noch als Beamte,\nBerufssoldaten oder Soldaten auf Zeit verwen-             b) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die\ndet worden sincL Das Entlassungsgeld beträgt                   Worte „ 1. September 1953\" durch die Worte","1564                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n„ 1. April 1951\" crsc~l7.t und hinter dem ersten   35. § 54 wird wie folgt geändert:\nWorl      IIKricgs!Jdc1ngcnschaft  11\ndie Worte          a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 ge-\n„odr)r CPwah rsdm (§ 37 b Abs. 1, 2, 4) sowie\n11\nstrichen. In Satz 3 werden die Worte „Ent-\nhinter d()m zweiten Vvorl: ,,Kriegsgefangen-                 sprechende Unterbringung (§ 19) liegt auch\nschaft\" die Worte „oder des Gewahrsams\"                      vor\" durch die \"\\!\\Torte ersetzt: ,,Berufsunter-\ncingclü~JL. ln Satz 3 Halbsatz 1 werden hinter               offiziere, die am 8. Mai 1945 oder nach § 53\nden Worten „in der neuen -wehrma.cht\" die                    Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 eine Dienstzeit von\nWorte „oder im zweiten Weltkrieg in dem                      mindestens zwölf Jahren abgeleistet hatten,\nihrnr früheren Sonderlaufbahn als Berufsoffi-                 sind auch entsprechend (§ 19) wiE;derver-\nzier entsprechenden Dienstzweig als Wehr-                     wendet\". Satz 5 wird gestrichen.\nmach tbcamtc des Beurlaubtenstandes ein-       II\nb) Abs<:itz 3 erhält folgende Fassung:\ngefügt. In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte                     ,, (3) Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai\n,,Maßgabe des § 110 des Bundesbeamten-                       1945 oder nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2\ngesetzes berücksichtigt\" durch die Worte er-                  eine Dienstzeit von mindestens zwölf, aber\nsetzt: ,,§ 31 mit der Maßgabe berücksichtigt,                 noch nicht achtzehn Jahren abgeleistet hat-\ndaß eine auf Grund des früheren Dienstgra-                    ten und aus der Teilnahme an der Unterbrin-\ndes in entsprechender Anwendung der                           gung nicht entlassen worden sind (§ 10 Abs. 2\n§§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengeset-                    Halbsatz 2, § 24 a in der bis zum 30. Septem-\nzes zustehende günstigere Versorgung wei-                     ber 1961 geltenden Fassung des Gesetzes), ist\nter zu gewühren bleibt.      11\nbei Eintritt der Voraussetzungen des § 35\nc) In Absatz 1 erhält Satz 6 folgende Fassung:                     Abs. 1, für dessen entsprechende Anwendung\n„Für Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von                 an die Stelle des dort bezeichneten § 71 e die\nzehn oder mehr Jahren gilt § 19, und zwar                     §§ 71 g bis 71 i treten, ein Unterhaltsbeitrag\nauch hinsichtlich einer Wiederverwendung                      in Höhe des Ruhegehaltes unter entsprechen-\nals Beamter, entsprechend.\"                                   der Anwendung des § 35 Abs. 3 zu gewähren;\nd) In Absatz 2 werden in Satz 3 das Semikolon                      der Unterhaltsbeitrag gilt für die entspre-\ndurch einen Punkt ers(~tzt und der Halbsatz 2                 chende Anwendung der §§ 9, 29 Abs. 1 Satz 2\ngestrichen. In Satz 4 erhält der Satzteil „Auf                und des § 35 Abs. 4 als Ruhegehalt und der\nHinterbliebene\" bis „findet\" folgende Fas-                    frühere Berufsunteroffizier als Ruhestandsbe-\nsung:                                                         amter. § 37 b Abs. 3, 4, 5 und die §§ 37 c,\n11\n37 d und 38 Satz 2 gelten entsprechend.\n,,Ist ein Berufssoldat, der weder die Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 Satz 1 noch des Sat-             c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nzes 1 dieses Absatzes erfüllt, nach dem 8. Mai                   ,, (4) Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2\n1945 in Kriegsgefangenschaft oder Gewahr-                     Nr. 2), die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von\nsam der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art                  mindestens zehn, aber noch nicht von zwölf\nvor Ablauf des 1. April 1951 verstorben, so                    Jahren abgeleistet hatten, erhalten auf An-\nfindet auf die Hinterbliebenen ...      11\n•\ntrag ein Entlassungsgeld von viertausend\nDeutsche Mark und nach einer Dienstzeit\nHinter den Worten „der Kriegsgefangen-\nvon elf Jahren viertausendfünfhundert Deut-\nschaft'' werden die~ Worte „oder des Gewahr-\nsche Mark, wenn sie weder nach diesem\nsams\" eingefügt. Außerdem werden folgende\nGesetz einen Anspruch auf Versorgungs-\nSätze angefügt:\n(Ubergangs-) bezüge haben noch in ein Be-\n,, Satz 4 gilt auch, wenn der verstorbene Be-                 amtenverhältnis, in den Vorbereitungsdienst\nrufssoldat zwar \"ciie Voraussetzungen des Ab-                  für eine Beamtenlaufbahn, in ein Arbeitsver-\nsatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1, jedoch nicht die                  hältnis im öffentlichen Dienst mit Anspruch\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. l erforderliche                      auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-\nDienstzeit erfüllt hat. Die entsprechende An-                  schriften oder Grundsätzen oder als Berufs-\nwendung des § 37 c bleibt unberührt.\"                          soldaten, Soldaten auf Zeit übernommen wor-\ne) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                       den sind; § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2\n„Die ruhegehallfähigen Dienstbezuge der                       gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend\nBerufsunteroffiziere mit zwölf und mehr                        für Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit\nDienstjahren werden, wenn dies beantragt                       von mindestens fünf Jahren, die bis zum Ab-\nwird, so bemessen, wie wenn sie am 8. Mai                      lauf des 8. Mai 1945 infolge Wehrdienst-\n1945 oder bei früherem Eintritt des Versor-                   beschädigung dienstunfähig, jedoch nicht\ngungsfalles zu diesem Zeitpunkt nach Maß-                      dauernd arbeitsverwendungsunfähig gewor-\ngabe der bestandenen Wehrmachtfachschul-                       den sind, auch wenn sie die Voraussetzung\nprüfung Militäranwärter geworden wären. 11                     des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 nicht erfül-\nlen, mit der Maßgabe, daß das Entlassungs-\nf) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „volks-\ngeld für jedes über die zweijährige aktive\ndeutschen\" gestrichen und hinter dem Wort                      Dienstpflicht hinaus abgeleistete Dienstjahr\n„Umsiedlern\" der Klammerzusatz ,, (§ 1 des                                                            11\nfünfhundert Deutsche Mark beträgt.\nBundesvertriebenengesetzes, § 51) 11 einge-\n36. In § 54 a Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma\nfügt.\nersetzt und dahinter folgender Satzteil angefügt:\ng) In Absatz 7 werden die Worte ,,§ 110 des                    „ wobei für die Anwendung des § 35 Abs. 1\nBundesbeamtengesetzes\"           durch die Worte          -Satz 1 an die Stelle des dort bezeichneten § 71 e\n,, § 31 \" ersetzt.                                         die §§ 71 g bis 71 i treten. 11","Nr. 70 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                          1565\n37. § 54. b wird wie fol~Jt geändert:                            setzbl. I S. 123)\" durch die Worte ersetzt „oder\na) In Satz 1 werden di<: Worte „lfoJbsatz 1\" ge-           nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 des Geset-\nstrichen.                                           zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitlosenver-\nb) In Satz 2 werd(:11 die Worte „ und nach § 110           sicherung der Präsident der Bundesanstalt für\ndes Bundesbeamtengesetzes\" gestrichen.               Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nrung\".\nc) Es werden folgc:nde Sätw angefügt:\n42. § 61 wird wie folgt geändert:\n,,Die Sätze 1 und 2 gellen sinngemäß für sol-\nche am 8. Mai 1945 noch im Dienst gewese-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die w·ort.e „ Unter-\nnen Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere,             bringung und\" gestrichen und der Halbsatz 2\ndie zwar die Vornussetzungen des § 53 Abs. 1              wie folgt gefaßt:\nSatz 1, jedoch nicht die nach § 53 Abs. 1                ,,zum Ausgleich kann der Bund eine Erstat-\nSatz 2 Nr. 1 für BerufsoHiziere und die nach              tung der nach Halbsatz 1 von den Aufnahme-\n§ 54 Abs. J Satz 1 für Bernfsunteroffiziere er-           einrichtungen zu tragenden Versorgung bis\nforderliche Dienstzeit erfüllen. Für die Hinter-          zur Höhe von zwanzig vom Hundert dieser\nbliebenen gilt Entsprechendes. Hinsichtlich               Aufwendungen gewähren.\"\nder Gewährung von Entlassungsgeld bleibt                  In Satz 2 werden hinter dem Wort „Bundes\"\n§ 54 Abs. 4 anwendbar.\"                                   ein Komma und die Worte „für die Gewäh-\n38. In § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1. werden das                      rung von Beihilfen und Unterstützungen der\nerste und zweite Wort „oder\" jeweils durch ein                   § 56, wobei an die Stelle der in § 56 Abs. 3\nKomma ersel:zt und hinter berufen\" die Worte\n11\nbezeichneten Dienststellen oder Kassen die\n„sind oder vor dem R Mai 1935, jedoch nach dem                   in § 2 und der Anlage A dazu bezeichneten\n30. Juni 1934 berufsmäßig dem Freiwilligen Ar-                   Nichtgebietskörperschaften oder Verbände,\n11\nbeitsdienst an~Jchört haben\" eingefügt; außer-                   soweit sie ihren Sitz in Berlin hatten, treten\ndem werden die Worte „ 1. September 1953\"                        eingefügt.\ndurch die Worte „ 1. April 1951 ersetzt und hin-\n11\nb) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nter dem Wort „Kriegsgefangenschaft\" die Worte                    ,,Ist die Anzahl der bekanntgewordenen be-\n„oder Gewahrsam(§ 37b Abs.1, 2, 4) sowie       11\nrechtigten Personen (Absatz 1, 2) gering oder\nh.inl.er dem Wort „Hinterbliebenen\" die Worte                    die Ermittlung der entsprechenden Einrich-\n,,sowie in § 37 b Abs. 1 Satz 3 bezeichneten son-                tungen sowie die für sie zu regelnde Durch-\nstigen Angehörigen\" eingefügt. Dem Absatz 1                     ·führung mit unverhältnismäßigen Schwierig-\nwird folgender Satz angefügt: \"Für die Anwen-                    keiten verbunden, so entfällt der Erlaß einer\ndung des § 35 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle                  Rechtsverordnung, sofern von dem Bundes-\ndes dort bezeichneten § 71 e der § 71 k.\"                        minister des Innern mit entsprechenden Ein-\n39. § 56 wird wie folgt geändert:                                     richtungen Verwaltungsvereinbarungen ab-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                             geschlossen werden und diese Einrichtungen\ndie darin geregelten Verpflichtungen zur Zah-\n,,(1) Für die Gewährung von Beihilfen und\nlung der Versorgungsbezüge unwiderruflich\nUnterstützungen gelten die für die Bundes-                 und mit Wirkung gegenüber den versor-\nbeamten maßgebenden Bestimmungen ent-                     gungsberechtigten Personen übernehmen.       11\nsprechend. Die Ausführung regelt der Bun-\ndesminister des Innern; er kann hierbei den           c) In Absatz 4 werden in Satz 1 das erste Kom-\nPersonenkreis, auf den die in Satz 1 bezeich-              ma und die folgenden Worte „längstens bis\nneten Bestimmungen anzuwenden sind, näher.                 zum 31. Dezember 1959,\" gestrichen. Hinter\nbestimmen.    11                                           den Worten „sowie von\" wird der Satzteil\n,,Zuschüssen nach den §§ 71 e, 71 f,\" einge-\nb) In Absatz 2 wcmlen die Worte „nach Maß-                                                            11\nfügt. In Satz 2 werden die Zahl „ 11 und das\ngabe der Richtlinien (Absatz 1)\" durch die                 nachfolgende Komma gestrichen und vor der\nWorte „nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2\"                 Zahl „56\" die Worte „52 c\" und ein Komma\nersetzt.\neingefügt.\nc) In Absatz 3 werden das zweite, dritte, fünfte\nund sechste Wort „oder\" jeweils durch ein         43. § 62 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt und hinter den Worten                   a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Satzteil „ 12\n„Reichshauptstadt Berlin\" jeweils die Worte                bis 18 a, 25 bis 28,\" gestrichen. Hinter der\n,,oder einer sonstigen Gebietskörperschaft\"               Zahl „VIII\" wird der Klammerzusatz ,, (aus-\nII\nsowie vor dem Wort „geltend die Worte                     schließlich § 56 Abs. 3)\" eingefügt. In Satz 2\n,, gemäß § 4\" eingefügt.                                  werden hinter dem Wort „Macht\" die Worte\n,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\n40. In § 59 a wird folgender Absatz 3 angefügt.:                     setzes\" eingefügt.\n,, (3) Im übrigen verbleibt es bei der Geltung\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ndes § 78 der Verwaltungsgerichtsordnung.\"\n,, (4) Ist ein in den Absätzen 1 oder 2 be-\n41. In § 60 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b werden die                     zeichneter Beamter zur Wiederverwendung\nWorte „der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-                      (§ 5 Abs. 2) oder früherer Beamter auf Wider-\nlung und Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs. 3                    ruf (§ 6 Abs. 1). der die Voraussetzungen des\ndes Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-                    § 11 Abs. 1 in der bis zum 30. September 1961\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-                 geltenden Fassung des Gesetzes erfüllte,\nversicherung vom 10. März 1952 - Bundesge-                       bis zu dem genannten Zeitpunkt von einem","1566                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nanderen als dem zuständigen Dienstherrn               c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Die\nübernommen worden, so gilt im Verhältnis                   Worte „1 und 2\" werden durch die Worte\nder Dienstherren zueinander § 42 Abs. 1, 3                  ,, 1 bis 3\" ersetzt.\nund hinsichtlich der nach § 81 Abs. 4 in der\n47. In § 67 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „110\nbis zum 30. September 1961 geltenden Fas-\ndes Bundesbeamtengesetzes\" durch die Worte\nsung des Gesetzes von der Unterbringung\n,, § 31 \" ersetzt.\n(Absatz 1, 2) ausgeschlossenen Personen auch\n§ 42 Abs. 5 Satz 2 sowie im übrigen § 42          48. § 68 wird wie folgt ~eändert:\nAbs. 4 entsprechend. Auf spätere Ubernah-             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „von\nmen ist § 42 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.\"                 der obersten Dienstbehörde im Einverneh-\n44. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           men mit den Bundesministern des Innern\nund der Finanzen\" gestrichen. Hinter Satz 1\na) In Satz 1 werden die Worte ,, § 11 Abs. 1, der\n11                                         wird folgender Satz eingefügt:\n§§ 19 bis 24 f durch die Worte „ 19, 31 \", die\n11\nWorte,,§ 52b durch die Worte,,§ 52c\" und                    „Für die entsprechende Anwendung der\ndie Worte,,§§ 106 und 110\" durch die Worte                  §§ 9, 29 Abs. 1 Satz 2 und des § 35 Abs. 4\n,, § lOG\" ersetzt.                                         gilt der frühere Berufssoldat oder berufs-\nmäßige Angehörige des Reichsarbeitsdien-\nb) Satz 3 erhält folgende Fassung:                             stes als Ruhestandsbeamter und der Unter-\n,,Die Versorgung obliegt dem Dienstherrn.\"                 haltsbeitrag als Ruhegehalt.\"\n45. § 64 wird wie folgt geändert:                             b) In Absatz 2 werden die Worte „1.September\na) In Absatz 1 Satz 1 I-Ialbsatz 1 werden der Satz-             1953\" durch die Worte „1.April 1951\" er-\nteil „29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2, 3\"               setzt und hinter dem Wort „Kriegsgefangen-\ndurch die Worte „29 Abs. 2 und 3, § 31 11 er-               schaft\" die Worte „oder Gewahrsam (§ 37b\n11\nsetzt und die Worte „ 110,\" gestrichen. Vor                Abs. 1, 4) eingefügt.\nden Worten „ 156 Abs. 1\" werden die Worte          49. § 70 wird wie folgt geändert:\n„ 112,\" eingefügt. Außerdem werden die                a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nWorte „und 181 a\" durch ein Komma und die\nWorte „181 a und 181 b\" ersetzt.                                 ,,(1) Früheren Beamten auf Widerruf (§ 6\nAbs. 1) mit Dienstbezügen, die nicht die\nb) In Absatz 1 Satz 5 wird der Halbsatz 2 durch                Voraussetzungen des § 37 a erfüllen, jedoch\nfolgende Fassung ersetzt:                                  am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit (§ 106 Abs. 2\n„in den vor dem 1. Juli 1937 eingetretenen                 des Bundesbeamtengesetzes) von minde-\nVersorgungsfällen entfällt die Kürzung des                  stens fünfundzwanzig Jahren abgeleistet\nWitwengeldes wegen Altersunterschiedes,                     hatten und nicht entsprechend wiederver-\nwenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen                    wendet worden sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1, § 19),\nist; in den seit dem genannten Zeitpunkt ein-              kann ein Unterhaltsbeitrag ,in Höhe des\ngetretenen Versorgungsfällen gilt § 129 des                Ruhegehaltes gewährt werden. § 35 Abs. 4\nBundesbeamtengesetzes.     11\nund § 52 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gelten\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 181 a               entsprechend.\"\ndes Bundesbeamtengsetzes getroffene Rege-             b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „ Uber-\nlung\" durch dü~ Worte ,,§§ 181 a und 181 b                 gangsgehalt zustand (Absatz 1 Satz 1) oder\"\ndes Bundesbeamtengesetzes getroffenen Re-                  und die Worte „Satz 2 oder Absatz\" gestri-\ngelungen\" ersetzt.                                         chen und an Stelle der letzteren Worte ein\nKomma eingefügt.\n46. § 66 wird wie folgt geändert:                             c) Es werden folgende Absätze angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „in                          ,, (4) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6\nHöhe von einhundertzwanzig Deutsche Mark\"                  Abs. 1), auf die weder § 37 a noch die Ab-\ndurch die Worte „zur Hälfte\" ersetzt.                      sätze 1 bis 3 anzuwenden sind, werden, falls\nb) Es wird folgender neuer Absatz eingefügt:                   sie bis zur Begründung des Beamtenver-\n,, (3) Für Gesundheitsstörungen, die als               hältnisses Angestellter oder Arbeiter im\nFolge einer Schädigung im Sinne des § 1                    öffentlichen Dienst (§§ 52 bis 52 b Abs. 1)\ndes Bundesversorgungsgesetzes anerkannt                    oder Berufssoldat (§ 53), berufsmäßiger An-\nsind, wird Heilbehandlung nach dem Bun-                    gehöriger der Landespolizei oder des Reichs-\ndesversorgungsgesetz gewährt; für andere                   arbeitsdienstes (§ 55) oder Militäranwärter\nGesundheitsstörungen wird sie im Rahmen                    oder Anwärter des Reichsarbeitsdienstes\ndes § 10 Abs. 5 des genannten Gesetzes ge-                  (§§ 54 a, 55) waren, auf ihren Antrag so be-\nwährt, wenn die als Folge einer Schädigung                 handelt, wie wenn sie in dieser Stellung\nanerkannten Gesundheitsstörungen für sich                  bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 verblieben\nallein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit                 wären. Entsprechendes gilt für ihre Hinter-\num mindestens fünfzig vom Hundert bedin-                   bliebenen.\ngen. Pflegezulage nach dem in Satz 1 ge-                        (5) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6\nnannten Gesetz wird gewährt, wenn die                      Abs. 1), die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit\nHilflosigkeit durch die Folgen einer Schädi-                (§ 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)\ngung ausgelöst worden ist (§ 35 Abs. 1 des                 von mindestens zehn Jahren abgeleistet hat-\ngenannten Gesetzes).\"                                      ten, erhalten auf Antrag ein Entlassungsgeld,","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                       1567\nwenn sie weder in ein Beamtenverhältnis, in              Beamte (K) erfüllten, jedoch bis zum Ablauf\nden Vorbereilun~Jsdicnst für eine Beamten-               des 8. Mai 1945 ohne eigenes Verschulden\nlaufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im öffent-            nicht mehr zu außerplanmäßigen Beamten er-\nlichen Dienst mit Anspruch auf Versorgung                nannt worden sind. 11\nnach bcam lcnrech tli chen Vorschriften oder\nGrundsi.ilzen oder c1ls Berufssoldaten, Solda-       c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nten auf Zeit übernommen worden sind noch                 „Gleiches gilt für Personen, auf die § 4\nnach diesem Gesetz einen .Anspruch auf Ver-              Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b, c oder Abs. 2 an-\nsorgungs- (Ubergangs-)bczüge haben oder                  zuwenden ist.\"\nihnen ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wer-\n54. Hinter § 71 d werden folgende §§ 71 e bis 71 m\nden kann. Das Entlassungsgeld beträgt für           eingefügt:\nBeamte der Besoldungsgruppen A 11 bis A 4 d\nder Reichsbesoldungsordnung A oder ent-                                   ,,§ 71 e\nsprechender Besoldungsgruppen eintausend-               (1) Die am 30. September 1961 im Bereich eines\nfünfhundert Deutsche Mdfk, für Beamte der            öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 20\nBesoldungsgruppen A 4 c 2 bis A 2 d der Reichs-      Abs. 1, 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-\nbesoldungsordnung A oder entsprechender              den Fassung des Gesetzes verwendeten, an der\nBesoldungsgruppen zweitausend Deutsche               Unterbringung teilnehmenden Beamten zur Wie-\nMark und für Beamte von der Besoldungs-              derverwendung sind von dem Dienstherrn ent-\ngruppe A 2 c 2 aufwärts der Reichsbesoldungs-        sprechend ihrer früheren Rechtsstellung (§ 19)\nordnung A sowie der Reichsbesoldungsord-             oder als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit\nnungen B und H oder entsprechender                   in ein anderes Amt der früheren oder einer\nBesoldungsgruppen zweitausendfünfhundert             gleichwertigen Laufbahn zu übernehmen; die\nDeutsche Mark. § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4 und           Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost\nAbs. 2 gilt entsprechend.\"                           gelten für die Anwendung des Halbsatzes 1 als\n50. Die §§ 71 und 71 a werden gestrichen.                    besondere Dienstherren. Wird der Beamte zur\nWiederverwendung in ein anderes Amt der frü-\n51. § 71 b wird gestrichen.                                  heren oder einer dieser gleichwertigen Laufbahn\n52. § 71 c erhält folgende Fassung:                          mit geringeren Dienstbezügen übernommen oder\nin einem solchen Amt belassen, so erhält er zur\n,,§ 71 C                         Erreichung der Dienstbezüge, die ihm bei einer\nDer Einstellung von Personen, die am 30. Sep-         Ubernahme entsprechend der früheren Rechts-\ntember 1961 zur Teilnahme an der Unterbrin-              stellung (§ 19) zustehen würden, eine unwider-\ngung verpflichtet oder auf die Pflichtanteile an         rufliche und ruhegehaltfähige Zulage; auch bei\nder Unterbringunq anrechenbar waren (§ 52 b              dieser Ubernahme (Belassung) endet der Rechts-\nAbs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 6, § 54 Abs. 4, §§ 54 b,        stand zur Wiederverwendung, und zwar mit der\n55, 71 und 71 a in der bis zum 30. September 1961        Maßgabe, daß der Beamte berechtigt bleibt, die\ngeltenden Fassung des Gesetzes) und das fünf-            ihm nach § 10 Abs. 4 zustehende Amtsbezeich-\nundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet            nung mit dem Zusatz „außer Dienst\" zu führen.\nhaben, stehen Vorschriften, nach denen ein               Ist ein Beamter zur Wiederverwendung, dessen\nHöchstalter bei der Einstellung nicht über-              frühere Laufbahn sich ohne Aufstiegsbeförde-\nschritten sein darf, nicht entgegen. Dies gilt           rung (§ 31 Abs. 4) über mehrere Laufbahngrup-\nentsprechend für dienstfähige Berufsunteroffi-           pen im Sinne der allgemeinen Verwaltung er-\nziere und untere Reichsarbeitsdienstführer mit           streckte, in einer anderen Laufbahn wiederver-\neiner Dienstzeit von weniger als zehn Jahren,            wendet oder ist ein Beamter zur Wiederverwen-\nderen Dienstverhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3,          dung, dessen frühere Laufbahn über eine Lauf-\nbahngruppe nicht hinausging, in einer Laufbahn\n§ 55 als beendet gilt, sowie für dienstfähige\nder vorstehend bezeichneten Art wiederverwen-\nInhaber von Zivil- und Polizeiversorgungsschei-\ndet, so sind für den Vergleich nach Satz 1 Halb-\nnen, die aus von ihnen nicht zu vertretenden\nsatz 1 die Besoldungsgruppen der beiden Ämter\nGründen bis zum 8. Mai 1945 noch nicht in\nund die Zugehörigkeit der in diesen Besoldungs-\nPlanstellen des öffentlichen Dienstes mit An-\ngruppen geführten Ämter der allgemeinen Ver-\nwartschaft auf Ruhegehalt angestellt waren. 11\nwaltung maßgebend. Wenn der Beamte zur Wie-\n53. § 71 d wird wie folgt geändert:                          derverwendung als Angestellter verwendet ist,\nist die Feststellung, ob eine Verwendung im\na) In Absatz 1 wird der Satz 4 gestrichen.\nSinne des Satzes 1 Halbsatz 1 vorliegt, unter\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     Zugrundelegung d,:::r Tarifordnung A in der bis\n,, (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für frü-      zum 31. Dezember 1959 geltenden Fassung und\nhere Beamte auf Widerruf, die wegen Kriegs-          in entsprechender Anwendung der Gegenüber-\nwehrdienstes ohne die für die planmäßige             stellung in § 52 Abs. 3 Satz 4 zu treffen.\nAnstellung vorgeschriebene Prüfung zu                   (2) Die Ubernahme nach Absatz 1 hat in zu-\naußers,lanmäßigen Beamten (K) ernannt wor-           sätzlichen und an die Person zu bindenden Plan-\nden sind. Ihnen können von der obersten              stellen der nach Absatz 1 erforderlichen Art zu\nDienstbehörde solche gleichgestellt werden,          erfolgen, die als solche und als künftig wegfal-\ndie während des Krieges die Voraussetzun-            lend oder umzuwandelnd zu kennzeichnen sind.\ngen für die Ubernahme als außerplanmäßige            Dies gilt nicht, wenn nach pflichtgemäßem Er-","1568                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nmessen der obersten Dienstbehörde in ihrem Be-                auf polizeidienstuntaug]iche Polizeibeamte zur\nreich ohne unvcrtreilwre Benachteiligung ande-               Wiederverwendung, die in anderen Laufücümen\nrer lfosc:liüfti~Jl:c\\r sonstige PlanstelJen, gegebe-        verwendet sind, außer Betracht. Die Absä.tze 1\nnPnl al ls un 1:er Umwand Jung, herangezogen wer-            bis 4 sind außerdem nicht anzuwenden, solange\nden kförnc!n.                                                ge9en den Beamten zur Wiederverwendunq ein\n(3} Der Bund oder dc~r an seiner Stelle nach             förmliches Disziplinarverfahren schwebt; si~ fin-\nKapitc~l I :.>.usl/indiqc Tr~jycr der Versorgungslast        den auch dann keine Anwendung, wenn gegen\nl§ !J7) gcvv,'ih rt, sofern die Vviederw~rwcndung            d(~n Beamten die in § 9 Abs. 1 Satz 2 dieses Ge-\nnach Abs; lz 1 bei eirwrn anderen Dienstherrn                 setzes oder in §§ 7 bis 7 c der Bundesdiszinlinar-\nerlolq!:, d iescm cjnen Zm;drnß in Höhe des Un-               ordnung oder den entsprechenden lande,~recht-\nzw isclwn den am 30. Septem-         lich(m Vorschriften bezeichneten Disziplinarstra-\nber HJCJ :.ustehcmdcn Dicmstbczüucn (Vergütung,               fen vor Durchführung der Ubernahme· nach Ab-\nLohn~ des ßcdmtcn zur Wiederverwendung und                    satz 1 verhängt werden oder vor dem 1. Oktober\nden ihm bei Durchführung des Absatzes 1 zu-                   1961 verhängt worden sind und deren \\Virkun-\nstehenden DienstbezligPn 1 (ohne Kindc~rzuschlag);            gen noch andauern.\nwerdc~n nach dem 30. September 1961 die Dienst-                   (6) Auf di.e an der Unterbringung teilnehmen-\nbezüge _a ll9c)n1ein erhöht, so ist diese Erhöhung            den früheren Beamten auf Widerruf sind die\nauch bei den der Bemessung des Zuschusses zu-                 Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.\ngnmde lieqenden Bezügen vom 30. September\n1961 zu berücksichtigen. Nach Eintritt des Ver-                  (7) Für die in den §§ 62, 63 bezeichneten Be-\nsorgungsfaJles wird der Zuschuß in Höhe des                   amten zur Wiederverwendung und früheren Be-\nVomhundertsatzes der zu zahlenden Versor-                      amten auf Widerruf gelten die Absätze 1 bis 6\ngungsbezüge (ohne Kinderzuschlag) weiter ge-                   mit der Maßgabe entsprechend, daß für die Ge-\nwährt, der dem Verhältnis des bisherigen Zu-                   währung des Zuschusses (Absatz 3) an die Stelle\nschußbetrages zu den ruhegehaltfähigen Dienst-                 des Bundes oder sonstigen Trägers der Versor-\nbezügen entspricht, wobei Satz 1 Halbsatz 2 ent-               gungslast nach Kapitel I der zuständige Dienst-\nsprechend gilt; hinsichtlich des nach Abzug die-              herr tritt.\nses Zuschusses verbleibenden Teiles der Ver-                                           § 71 f\nsorgungsbezüge ist § 42 Abs. 1, 3, 4 entspre-\nchend anzuwenden. Der Bund oder sonstige Trä-                     Auf die an der Unterbringung teilnehmenden\nger der Versorgungslast (§ 57) erstattet die aus               Angestellten und Arbeiter (§§ 52, 52 a), die im\nAnlaß der Ubernahme (Absatz 1) zu gewährende                  Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nTrennungsentschädigung für die ersten zwölf                   am 30. September 1961 entsprechend § 20 Abs. 1,\nMonate und die aus gleichem Anlaß zu zahlen-                  2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas~\nden Umzugskosten, sofern sie nach der dem zu                  sung des Gesetzes verwendet waren, ist § 71 e\nUbernehmenden nach diesem Gesetz zustehen-                    sinngemäß anzuwenden, und zwar für die unter\nden Rechtsstellung gezahlt werden.                            § 52 fallenden Angestellten und Arbeiter auch\nhinsichtlich einer Ubernahme als Beamter, wenn\n(4) Scheidet ein nach Absatz 1 zu überneh-               sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für\nmender Beamter zur Wiederverwendung vor                       eine entsprechende Wiederverwendung (§ 19)\nseiner Ubernahme auf seinen Antrag aus der                    erfüllen.\nVerwendung aus, ohne daß er in eine neue, min-\ndestens gleichanig2 Verwendung im Bereich                                              § 71 g\neines anderen Dienstherrn übertritt und dieser\n(1) Auf Berufsoffiziere und Berufsunteroffi-\ndie Verpflichtung ans Absatz 1 übernimmt, so ist\nziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die am 30. Sep-\n§ 35 Abs. 1, 2 entsprechend anzuwenden; an die\ntember 1961 entsprechend § 20 Abs. 1, 2 in der\nStelle des Ablaufs des 30. September 1961 tritt\nbis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des\nder Ablauf des Tages, an dem das Beschäfti-\nGesetzes als Berufssoldaten oder Soldaten auf\ngungsverhältnis endet.\nZeit verwendet sind und sich nicht entsprechend\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Be-              den § § 24, 24 a in der bis zum 30. September\na~te zur Wiederverwendung, die für Aufgaben                    1961 geltenden Fassung des Gesetzes haben be-\nemgestellt worden und am 30. September 1961                    freien oder entlassen lassen, ist § 71 e Abs. 1\nnoch tätig sind, deren Dauer von vornherein                    bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch bei\nnach gesetzlicher Vorschrift oder nach Maßgabe                 anderer Verwendung (§ 20 Abs. 1, 2) im Bereich\ndes Haushaltsplanes begrenzt worden ist; sind                  eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, wenn\njedoch diese Beamten insgesamt mindestens drei                 die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für\nJahre im öffentlichen Dienst wiederverwendet                   eine entsprechende Wiederverwendung (§ 19)\nso gilt Halbsatz 1 nur, wenn ihr Beschäftigungs~              erfüllt sind; hierbei bleiben im Bereich des Bun-\nve:'hältnis auf einen im Jahre 1962 endenden                  des die Laufbahnen des Truppendienstes der\nZeitraum begrenzt oder aus einem von den Be-                  Bundeswehr außer Betracht. Die Sätze 1 und 2\na1:1ten z:1 vertretenden Grunde gekündigt ist.                gelten nach Maßgabe des § 71 e Abs. 6 auch für\nDie Absatze 1 bis 4 gelten auch nicht, wenn in                die Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von\ndem Bereich des Dienstherrn die frühere oder                  mindestens zwölf, aber noch nicht ·achtzehn. Jah-\n:ine ~leichwertige Laufbahn nicht eingerichtet                ren (§ 54 Abs. 3).\nist; die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes                   (2) Absatz 1 Satz 1, 2 ist auf Militäranwärter\nbleiben für die Anwendung der Absätze 1 bis 4                 (§ 54 a) entsprechend anzuwenden.","Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                       1569\n§ 71 h                         in die entsprechende Rechtsstellung (§ 71 e\n(1) Wird für Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1      Abs. 1 bis 3) ein Unterhaltsgeld in Höhe der\nSatz 2 Nr. l, § 54 Abs. 3), die am 30. September       ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die bei einem\n1961 an der Unterbringung teilnehmen und nicht         mit Ablauf des 30. September 1961 erfolgenden\nals Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, son-        Eintritt in den Ruhestand oder in die Rechts-\ndern anderwci l:ig im Bereich eines öffentlich-        stellung nach § 54 Abs. 3 zu gewährenden Ruhe-\nrechtlichen Dienstherrn vcrwf~ndet sind, ohne          gehalt nach § 35 oder Unterhaltsbeitrag nach\n§ 54 Abs. 3 zugrunde zu legen wären; das Un-\ndie beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine\nAnstellung als Beamter in der nach § 54 Abs. 2         terhaltsgeld wird auf Unterhaltszuschüsse des\nmaJ:lgebendcn Laufbahn zu crfüJlen, ein Verfah-        Dienstherrn angerechnet. Für die am 30. Sep-\nren auf Feststellung der Befähigung gemäß § 21         tember 1961 schon im Vorbereitungsdienst be-\ndes Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden          findlichen Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2\nVorschriften durch den Dienstherrn nicht durch-        Nr. 1, § 54 Abs. 3) gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\ngeführt, so sind sie auf ihren bis zum 31. März        daß das Unterhaltsgeld ab 1. Oktober 1961 ge-\n1962 bei ihrem Dienstherrn zu stellenden Antrag        währt wird.\nin einen für ihre entsprechende Wiederverwen-             (4) Soweit die in Absatz l bezeichneten Be-\ndung (§ 54 Abs. 2) maßgebenden Vorbereitungs-          rufsunteroffiziere infolge des Krieges die Vor-\ndienst als Beamte auf Widerruf zu übernehmen.          aussetzungen für die Einstellung in den Vorbe-\nWird bis zum Ablauf des 31. März 1962 weder            reitungsdienst des mittleren Dienstes hinsicht-\nein Verfahren auf Feststellung der Befähigung          lich der Vorbildung nicht erfüllen, insbesondere\ndurchgeführt noch ein Antrag auf Ubernahrne in         sich einer Wehrmachtfachschulprüfung nicht un-\nden Vorbereitungsdienst gestellt und bis dahin         terziehen konnten und auch nach dem 8. Mai\nauch nicht die Entlassung nach § 10 Abs. 1, 2 be-      1945 an keiner ersatzweisen Prüfung teilgenom-\nantragt, so tritt der Berufsunteroffizier mit Ablauf   men haben, sollen Ausnahmen mit der Maßgabe\ndes 30. September 1961 in den Ruhestand oder in        zugelassen werden, daß die Gewährung einer\ndie Rechtsstellung nach § 54 Abs. 3 über. Satz 2       Ausnahme für die Anwendung des Absatzes 1\ngilt entsprechend, wenn der Berufsunteroffizier        dem Nachweis der Vorbildung (§ 54 Abs. 2)\ndem Dienstherrn gegenüber schriftlich erklärt,         gleichsteht.\ndaß jetzt von ihm ein Verfahren auf Feststel-\n(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Militäran-\nlung der Befähigung nicht gewünscht werde und\nwärter (§ 54 a) entsprechend anzuwenden.\ner auch auf sein Antragsrecht verzichte; die Er-\nklärung wird mit dem Eingang beim Dienstherrn                                 § 71 i\nwirksam und ist unwiderruflich, schließt jedoch           (1) Auf Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2\ndie spätere Durchführung eines Verfahrens auf\nNr. 1, § 54 Abs. 3), die am 30. September 1961\nFeststellung der Befähigung nicht aus. § 71 e\nals Beamte in der nächstniedrigeren Laufbahn\nAbs. 4, 5 Satz 2, 3 gilt sinngemäß.\nnicht entsprechend wiederverwendet sind, findet\n(2) Dienstzeiten bei einem öffentlich-recht-        § 71 h Abs. 1, 2 und 3 mit der Maßgabe Anwen-\nlichen Dienstherrn als Angestellter oder Arbei-        dung, daß an die Stelle des Vorbereitungsdien-\nter, die ein nach Absatz 1 Satz 1 in den Vorbe-        stes und der Laufbahnprüfung die Zulassung zu\nreitungsdienst zu übernehmender oder am                der für ihre Wiederverwendung maßgebenden\n30. September 1961 schon in einem solchen be-          Laufbahn (§ 54 Abs. 2) unter entsprechender An-\nfindlicher Berufsunteroffizier abgeleistet hat,        wendung des § 21 Abs. 1 bis 3 und § 26 Abs. 1\nwerden mit seiner Zustimmung auf die Zeit des          bis 3 der Bundeslaufbahnverordnung oder der\nVorbereitungsdienstes angerechnet, soweit sie          entsprechenden Vorschriften des Dienstherrn\nder Ausbildung für die Laufbahn förderlich             tritt. Das Unterhaltsgeld wird auf die Dienstbe-\nwaren. Zeiten einer Beschäftigung bei einem            züge angerechnet.\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die der Tätig-        (2) Absatz 1 gilt für Militäranwärter (§ 54 a)\nkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn,           entsprechend.\nund zwar bei Beschäftigung als Angestellter\nnach § 71 e Abs. 1 Satz 4, entsprechen, werden,                               § 71 k\nauch wenn diese Zeiten c1uf die Zeit des Vorbe-           § 71 g Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, §§ 71 h und\nreitungsdienstes angerechnet worden sind, auf          71 i gelten für die entsprechenden .berufsmäßi-\neine Probezeit angerechnet; dies gilt auch in          gen Angehörigen und Anwärter des früheren\nFällen, in denen ein Verfahren auf Feststellung        Reichsarbeitsdienstes (§ 55) sinngemäß.\nder Befähigung durchgeführt worden ist. Vor-\nschriften, nach denen von einer Probezeit abge-                               § 71 1\nsehen werden kann, bleiben unberührt.\nAuf Berufsunteroffiziere und ihnen gleichzu-\n(3) Berufsunteroffiziere, bei denen die Befä-       behandelnde berufsmäßige Führer des früheren\nhigung festgestellt ist oder die in den Vorbe-         Reichsarbeitsdienstes, die unter § 54 Abs. 4, § 55\nreitungsdienst übernommen werden (Absatz 1             in der bis zum 30. September 1961 geltenden\nSatz 1), erhalten von der Feslstellung der Befä-       Fassung des Gesetzes fallen und an dem ge-\nhigung oder der Ubernahme in den Vorberei-             nannten Zeitpunkt im öffentlichen Dienst außer-\ntungsdienst an vom Bund (§ 57) bis zu der nach         halb des Truppendienst.es der Bundeswehr wie-\nFeststellung der Befähigung oder Bestehen der          derverwendet sind, findet § 71 h Abs. 2 ent-\nLaufbahnprüfung durchzuführenden Ubernahme             sprechend Anwendung, wenn sie bis zum Ab-","1570                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nlauf des 30. September 1962 in den Vorberei-             punkt gezahlte Rente und der für den gleichen\ntungsdienst einer entsprechend § 54 Abs. 2 für           Monat zustehende Versorgungsbezug maßge-\ndie Wiederverwendung (§ 19) in Betracht kom-             bend sind.\"\nmenden Beamtenlaufbahn übernommen sind                   Hinter Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 ein-\noder werden oder ein Verfahren zur Feststel-             gefügt:\nlung der Befähigung für diese Laufbahn (§ 71 h           11 Witwen- und Witwerrentenabfindungen aus\nAbs. 1 Satz 1) eingeleitet ist oder wird.\nden gesetzlichen Rentenversicherungen sind\n§ 71 m                            nach Wiederaufleben des Witwen- oder Witwer-\ngeldes in angemessenen Teilbeträgen insoweit\nDie Anwartschaften und Ansprüche auf Alters-\nanzurechnen, als sie für eine Zeit nach Wieder-\nund Hinterbliebenenversorgung, die in Anwen-\naufleben der Versorgungsbezüge berechnet\ndung des § 24 a in der bis zum 30. September             sind.\"\n1961 geltenden Fassung des Gesetzes erworben\nworden sind, bleiben aufrechterhalten. Hierbei       57. § 73 wird wie folgt geändert:\nist § 35 Abs. 3 für die bis zum Zeitpunkt der            a) In Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Zahl\nEntlassung zurückgelegten Zeiten anzuwenden.\"                 ,,5\" durch die Zahl „6\" ersetzt.\n55. § 72 wird wie folgt geändert:                            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „des\na) In Absatz 1 wird in Satz 3 das Wort „volks-                § 24 a Abs. 2 oder\" gestrichen und hinter\ndeutsche\" gestrichen. Außerdem wird folgen-               dem Wort „Ruhegehaltes\" die Worte „oder\nder Satz angefügt:                                        der nach § 71 m zustehenden Versorgungs-\nbezüge\" eingefügt.\n„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die unter\n§ 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 fallenden Personen,l'         c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort\n,, Widerruf\" die Worte „und ehemalige Be-\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  rufssoldaten oder berufsmäßige Angehörige\n„Im Ausland wohnhafte Personen, die im                    des Reichsarbeitsdienstes\" eingefügt.\nBundesgebiet einen Wohnsitz oder dauern-             d) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nden Aufenthalt weder am 8. Mai 1945 hatten\n,,Personen, die nach § 71 m eine Anwart-\nnoch nach diesem Zeitpunkt begründet haben\nschaft auf Alters- und Hinterbliebenenver-\noder begründen, können, wenn sie im Falle\nsorgung haben, stehen für die Befreiung von\ndes Zuzuges in das Bundesgebiet nach Ab-\nder Versicherungspflicht den Ruhestandsbe-\nsatz 1 Satz 1 bis 4 als nachversichert gelten\namten gleich.\"\nwürden, in entsprechender Anwendung des\n§ 4 a in den Personenkreis der als nachver-      58. In § 74 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nsichert geltenden Personen einbezogen wer-           ,, \\!Viderruf\" die Worte und die ehemaligen Be-\nII\nden.\"                                                rufssoldaten oder berufsmäßigen Angehörigen\nc) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:             des Reichsarbeitsdienstes\" eingefügt.\n„Wird eine Leistung aus einem Zweig der          59. § 76 wird gestrichen.\ngesetzlichen Rentenversicherung beantragt,\n60. In § 77 a wird hinter Satz 1 folgender neuer\nso kann der Versicherungsträger von dem\nSatz eingefügt:\nAntragsteller eine eidesstattliche Versiche-\nrung darüber verlangen, ob seit Erteilung            ,,Dies gilt auch für Renten eines Versicherungs-\nder Bescheinigung über die Nachversiche-             trägers innerhalb des Geltungsbereichs dieses\nrung ein Sachverhalt der in § 72 a bezeich-          Gesetzes insoweit, als die Renten auf Zeiten\nneten Art eingetreten ist; der Versicherungs-        entfallen, für die der Dienstherr die Beiträge\nträger gilt als zuständige Behörde im Sinne          allein getragen hat, und für Leistungen, die von\ndes § 156 des Strafgesetzbuchs.\"                     einem Träger der Sozialversicherung oder einer\nanderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs\nd) In Absatz 11 werden in Satz 1 die Worte               dieses Gesetzes auf Grund des früheren Dienst-\n,, und die Dienstherren der in § 63 bezeich-         oder Arbeitsverhältnisses gewährt werden, und\nneten Personen erstatten\" durch die Worte            zwar hinsichtlich der auf Zugrundelegung von\n11 oder sonstige nach diesem Gesetz zustän-          Zeiten beruhenden Leistungen, soweit diese Zei-\ndige Träger der Versorgungslast erstattet\"           ten bei der Bemessung der Versorgungsbezüge\nersetzt. Satz 2 erhält folgende Fassung:             nach diesem Gesetz oder von Rentenleistungen\n,,Das Nähere über die Berechnung und Durch-          auf Grund der Nachversicherung gemäß § 72\nführung der Erstattung und den angemesse-            berücksichtigt werden.\"\nnen Ersatz von Verwaltungskosten regelt die\nBundesregierung; sie kann auch bestimmen,        61. § 78 a wird wie folgt geändert:\ndaß die Erstattung durch Zahlung von Pausch-         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbeträgen abgegolten wird.\"                                     ,, (1) Werden an wissenschaftlichen Hoch-\ne) In Absatz 12 wird Satz 2 gestrichen.                        schulen oder Einrichtungen Planstellen mit\nHochschullehrern, die nach § 35 Abs. 1 Satz 1\n56. In § 72 a Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch                   mit Ablauf des 30. September 1961 in den\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz                   Ruhestand getreten sind und das fünfund-\nangefügt:                                                      sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet\n„für die Zeit bis zum 1. Januar 1957 gilt dies mit            haben, besetzt, so kann der Bundesminister des\nder Maßgabe, daß die letzte vor diesem Zeit-                   Innern die Gewährung eines Zuschusses bis","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                          1571\nzur Höhe des Ruhegehaltes zusichern, das       30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes\ndem Hochschullehrer nach diesem Gesetz zu-     eingetretenen Rechtsfolgen; ist ein Ubergangsgehalt\nsteht und infolge der Verwendung ruht(§ 158     gekürzt oder herabgesetzt worden, so bleibt diese\ndes Bundesbeamtengesetzes); nach dem Tode       Kürzung (Herabsetzung) auch beim Ruhegehalt oder\ndes Beamten treten an die Stelle des Ruhe-     bei Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe\ngehaltes die nach diesem Gesetz zustehenden    des Ruhegehaltes, jedoch nicht über die Vollendung\nHinterbliebcnenbezüge. Entsprechendes gilt      des zweiundsechzigsten Lebensjahres oder den Ein-\nfür die unter § 70 Abs. 2 fallenden Personen,   tritt von Dienstunfähigkeit hinaus, bestehen.\ndie zum Personenkreis des Kapitels I gehö-\nren. § 42 Abs. 6 ist in den Fällen der Sätze 1    (2) Auf Personen, die nach § 19 in der bis zum\nund 2 nicht anzuwenden.\"                        30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes\nentsprechend wiederverwendet sind, finden § 19\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein\n(Artikel I Nr. 10) und die §§ 71 e bis 71 g und 71 k\nSemikolon ersetzt und dahinter folgender\nAnwendung. Ist vor Inkrafttreten des § 19 (Artikel I\nHalbsatz angefügt:\nNr. 10) der Versorgungsfall in einer nach der bishe-\n„eine nach Landesrecht gewährte Beihilfe in    rigen, nicht aber der Neufassung dieser Vorschrift\nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen kann      entsprechenden Wiederverwendung eingetreten, so\nim Rahmen des § 56 Abs. 1, 2 an den Träger      finden § 19 (Artikel I Nr. 10), § 71 e Abs. 1, 3, 5 bis 7\nder Hochschule erstattet werden.\"               und die §§ 71 f, 71 g, 71 k und 71 m sinngemäß An-\n62. § 79 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                  wendung.\na) Hinter dem Wort „ergebenden\" sind die                (3) Soweit auf Grund des § 81 Abs. 4 Satz 1 Halb-\nWorte „sowie für Streitigkeiten aus den         satz 1 in der bis zum 30. September 1961 geltenden\n§§ 66, 66 a\" einzufügen.                        Fassung des Gesetzes Rechte nach dem Gesetz nicht\nb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt        zustanden, verbleibt es für die Zeit vor dem 1. Okto-\nund folgender Halbsatz angefügt:                ber 1961 hierbei; rechtskräftig abgelehnte Anträge\n„ bei Angestellten und Arbeitern verbleibt es   (§ 58 des Gesetzes) können mit Wirkung frühestens\ni1Uch hinsichtlich der in Halbsatz 1 vorbehal-  vom l. Oktober 1961 erneut gestellt werden. Auf\ntenen dienstrechtlichen Voraussetzungen der     Personen, denen nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1\n§§ 72 bis 74 bei der Zuständigkeit der Ar-      in der in Satz 1 bezeichneten Fassung des Gesetzes\nbeitsgerichte.\"                                 Rechte nicht zustanden und die am 30. September\n1961 im öffentlichen Dienst verwendet sind, finden\n63. § 81 wird gestrichen.                                 die §§ 71 e bis 71 1 des Gesetzes (Artikel I Nr. 54\n64. In § 82 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden die           und Artikel II § 3) entsprechende Anwendung. Fer-\nWorte „und hat auch die Unterbringung durch-         ner finden die §§ 73 und 74 des Gesetzes mit der\nzuführen, solange eine solche anderweitig nicht      Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des 30. Sep-\nerfolgt\" gestrichen.                                 tember 1957 der 30. September 1961 tritt.\n65. In der Anlage A (zu § 2 Abs. 1) werden in Num-\nmer 63 die Worte „GmbH\" gestrichen und hin-                                    § 2\nter Nummer 116 folgende Nummern angefügt:               Durch die Aufhebung der §§ 27, 28 wird deren\n,, 117. Budapester hauptstädtische Verkehrs-AG.      weitere in Durchführungsverordnungen zu § 61 be-\n118. Rigaer Stadtlornbard                         stimmte oder noch zu bestimmende entsprechende\n119. Wirtschaftsverbände auf dem Gebiet der       Anwendung nicht. berührt.\nErnährungswirtschaft, die am 30. Januar\n1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften                             § 3\nwaren oder durch Zusammenschluß der-\nAm 30. September 1961 auf unbestimmte Zeit be-\nartiger Körperschaften nach dem 30. Ja-\nnuar 1933 geschaffen worden sind             stehende Dienst- oder Arbeitsverhältnisse der an\nder Unterbringung teilnehmenden und mit Ablauf\n120. Eigenbetrieb der Betriebskrankenkasse        dieses Tages nach § 35 Abs. 1, 2 in der. Ruhestand\nder Mitteldeutschen Stahlwerke AG. in        tretenden oder zur Entlassung gelangenden Beam-\nRiesa/Sa.\nten zur Wiederverwendung sowie ihnen für die An-\n121. Domstift Naumburg a. d. S.\"                  wendung des § 20 Abs. 3 in der bis zu dem genann-\nten Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes\nArtikel II                        gleichbehandelter Personen können von dem sie\n§ 1\nverwendenden öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,\nwenn der Beschäftigte mindestens ein Jahr wieder-\n(1) Bis zum 30. September 1961 entstandene Zah-        yerwendet ist, nur aus einem von dem Beschäftigten\nlungsverpflichtungen nach § 14 Abs. 2 in der ur-          zu vertretenden Grunde gelöst werden; dies gilt\nsprünglichen Fassung des Gesetzes und den §§ 17,          nicht, wenn nach gesetzlicher Vorschrift oder nach\n18 a, 18 b, 20 a, 62 Abs. 4, § 63 in der bis zum          Maßgabe des Haushaltsplans die Aufgaben, für die\n30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes         der Beschäftigte eingestellt worden und noch tätig\nbleiben unberührt; auf die bis zu dem genannten           ist, wegfallen. Wird eine in Satz 1 bezeichnete Per-\nZeitpunkt nach § 18 a zugesicherten Zuschüsse sind        son bis zum 31. Dezember 1965 von einem Dienst-\n§ 71 e Abs. 3, 6 und §§ 71 f, 71 g und 71 k anzuwen-      herrn entsprechend § 71 e Abs. 1 übernommen, so\nden. Unberührt bleiben auch die auf Grund der             sind § 71 e .Abs. 3, 5 Satz 3, §§ 71 f, 71 g und 71 k\n§§ 24, 24 b Abs. 3, §§ 24 c bis 24 e in der bis zum       sinngemäß anwendbar.","1572                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 4                          Bundesbeamtengesetzes an die Stelle des § 31 des\nAn der Unl.tirhrinqun~J lliilnehmende Beamte zur      Gesetzes.\nWicderverwc:nclung und frühere Beamte auf Wider-            (2) Für die Zeit vom 1. April 1958 bis 30. Sep-\nruf, die am :HJ. Sl:pLcmbcr 1961 bei den in § 42        tember 1961 gilt § 61 Abs. 4 Satz 1 (Artikel I Nr. 42\nAbs. 1 Satz 3 lJczcichm!len Einrichtungen beschäftigt    Buchstabe c Satz 2) auch für die Gewährung von\nsind, sind, wc\\1rn die Einrichtung eine öffentlich-      Zuschüssen nach § 18 a in der bis zum 30. September\nrechtliche ist, auf ihren bis zum 31. März 1962 bei      1961 geltenden Fassung des Gesetzes.\nihrem Dier1st~1cber zu stellenden Antrag von diesem\nin sinngemäßer Anwendunq des § 71 e mit der Maß-                                    § 9\ngabe zu übernehmen, daß sie den in § 42 Abs. 1\nSatz 3 vorausgesetzten Rechtsstand erhalten; im             Auf Grund der Änderung des § 64 Abs. 1 (Artikel I\nübrigen verbleibt es bei dem Eintritt in den Ruhe-       Nr. 45 Buchstabe a Satz 2, Buchstabe b) wird ein\nstand oder dc:r Enl:Iassung ~J cmäß § 35 Abs. 1, 2       Zahlungsausgleich für Zeiträume bis zum 31. August\n(Artikel I Nr. 14 Buchstaben a und b). Für die in        1957 nicht gewährt.\n§§ 71 g bis 71 k (Artikel I Nr. 54) bezeichneten Be-\n§ 10\nrufssoldaten und berufsmäßigen Angehörigen des\nfrUherqn Reichsarbeitsdienstes gilt dies hinsichtlich       (1) Auf das nach §§ 52 c, 54 Abs. 4 und § 54 b\nder Anwendung der §§ 71 g bis 71 k und 54 Abs. 3         (Artikel I Nr. 33, Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 37 Buch-\n(Artikel I Nr. 35 Buchstabe b) entsprechend.             stabe c Satz 3) zu gewährende Entlassungsgeld wird\nein nach § 71 b in der bisherigen Fassung des Ge-\n§ 5                           setzes gezahltes oder auf Grund eines vor der Ver-\nkündung dieses Gesetzes gestellten Antrages noch\n(1) § 4 b (Artikel I Nr. 6 Buchstabe b Satz 1 Halb-   zu zahlendes Entlassungsgeld nicht angerechnet.\nsatz 1) gilt auch, wenn eine Familienzusammenfüh-\nrung vor dem Inkrafttreten des Artikels I Nr. 6             (2) Soweit Anträge von Personen, die bereits vor\nBuchstabe b Satz 1 Halbsatz 1 erfolgt ist.               Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen\ndes § 71 d Abs. 4 Satz 2 (Artikel I Nr. 53 Buch-\n(2) Die in § 35 Abs. 3 Satz 2 (Artikel I Nr. 14       stabe c) erfüllt haben, wegen Versäumung der in\nBuchstabe c) vorgesehene Genehmigung kann bei            § 71 d Abs. ·4 Satz 1 bezeichneten Frist abgelehnt\nvor dem 1. Oktober 1961 aufgenommenen Beschäfti-         worden oder aus dem gleichen Grunde unterblieben\ngungen nachträglich erteilt werden.                      sind, kann ein Antrag bis zum 30. September 1962\ngestellt werden.\n§ 6\n§ 11\n(1) § 35 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 30. Septem-\nber 1961 geltenden Fassung des Gesetzes findet für          (1) § 71 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 (Artikel I\ndie Dauer deren Geltung auch auf Entlassung aus          Nr. 54) gilt auch in den Fällen, in denen eine Zu-\nGewahrsam der in § 37 b Abs. 2, 4 bezeichnFten Art       lage oder höhere Dienstbezüge nach § 18 a Abs. 1\nnach dem 1. September 1953 Anwendung.                    Satz 2, § 18 b in der bis zum 30. September 1961 gel-\ntenden Fassung des Gesetzes bewilligt worden sind.\n(2) § 37 b Abs. 2 (Artikel I Nr. 18 Buchstabe b) ist\nbei Heimkehr vor dem 1. Oktober 1961 mit der Maß-           (2) Für die nach den §§ 71 e bis 71 k (Artikel I\ngabe anzuwenden, daß es bei dem Zeitpunkt des            Nr. 54) zu übernehmenden Personen bleiben bis zur\nEintritts in den Ruhestand nach den bisherigen Vor-      Ubernahme im Rahmen ihrer bis dahin, vorbehalt-\nschriften verbleibt. Soweit nach der bis zum 30. Sep-    lich der §§ 9, 10 Abs. 1, 2 weiterbestehenden bis-\ntember 1961 geltenden Fassung des § 37 b höhere          herigen Rechtsstellung § 20 und insoweit auch die\nBezüge zustanden, werden die Bezüge in deren Höhe        § § 24 d und 24 e in Verbindung mit § 24 a in der bis\ngewährt.                                                 zum 30. September 1961 geltenden Fassung des Ge-\nsetzes anwendbar, wobei in den §§ 24 d und 24 e an\n§ 7\ndie Stelle der entsprechenden Wiederverwendung\nAuf Grund der Änderung des § 42 Abs. 1 Satz 3         die Ubernahme nach § 71 e Abs. 1 tritt. Bis zur\n(Artikel I Nr. 23 Buchstabe b) werden an andere als      Ubernahme (§-71 e Abs. 1) oder dem in § 71 e Abs. 4\nbisher unterbringungspflichtige Dienstherren (§ 11       bezeichneten Zeitpunkt ist § 37 Abs. 1 und 2 Satz 1\nin der bis zum 30. September 1961 geltenden Fas-         in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fas-\nsung des Gesetzes) vor der Verkündung dieses Ge-         sung des Gesetzes auf die nach den §§ 71 e, 71 f, 71 g\nsetzes fällig gewordene Versorgungsbezüge nicht          zu übernehmenden Personen sowie die ihnen gemäß\nerstattet. Eine Erstattung der in Satz 1 bezeichneten    § 71 k gleichzubehandelnden Personen weiterhin\nVersorgungsbezüge erfolgt ferner nicht in den Fäl-       anzuwenden. Die in § 71 h Abs. 1 Satz 1 bezeich-\nlen des § 42 Abs. 5 Satz 2 bis 4 (Artikel I Nr. 23       neten früheren Berufsunteroffiziere und ihnen gleich-\nBuchstabe d). Ist in Fällen des § 42 Abs. 5 Satz 4       zubehandelnden Personen erhalten bis zur Uber-\ndas neue Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 1961        nahme in den Vorbereitungsdienst oder Feststellung\nbegründet worden, so kann die Zustimmung bis             der Befähigung (§ 71 h Abs. 1 Satz l), im übrigen bis\nzum 31. März 1962 beantragt werden.                      zum Ablauf des 31. März 1962, sofern sie nicht vor-\nher auf das Antragsrecht verzichten (§ 71 h Abs. 1\n§ 8\nSatz 3) oder entlassen werden (§ 10 Abs. 1, 2), Uber-\n(1) Für die Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 3          gangsgehalt in Höhe der in § 71 h Abs. 3 Satz 1\nHalbsatz 2 (Artikel I Nr. 34 Buchstabe b Satz 3) tritt   Halbsatz 1 bezeichneten ruhegehaltfähigen Dienst-\nfür die Zeit vor dem 1. Oktober 1961 der § 110 des       bezüge; die Bezüge aus einer Verwendung im öffent-","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                        1573\nliehen Dienst si:1d auf das übergangsgehalt anzu-      Maßgabe, daß an die Stelle des § 71 m der § 24 a\nrechnen. Treten die in Satz 3 bezeichneten Personen    Abs. 2 in der bis zum 30. September 1961 geltenden\nin den Ruhestand (§ 35 Abs. 1 Satz 1) oder in die      Fassung des Gesetzes tritt. Für die Stellung und\nRechtsstellung nach § 54 Abs. 3 (Artikel I Nr. 14      Erneuerung von Anträgen nach § 73 Abs. 5 Satz 3\nBuchstabe a, Nr. 35 Buchstabe b), so finden auch hin-  tritt bei der entsprechenden Anwendung des § 73\nsichtlich des Ubergc:mgsgehaltes (Satz 3) § 29 des     Abs. 1 Satz 2 und 3 an die Stelle des 30. September\nGesetzes und § 1.5B des Bundesbeamtengesetzes          1958 der 30 Sepi_ember 1962 und des 30. September\nAnwendung. Vollendet der zu übernehmende vor           1957 der 30. September 1961. § 13 Satz 2 und 3 gilt\nDurchführung der Obernahme das fünfundsechzigste       entsprechend.\nLebensjahr oder wird er vorher dienstunfähig oder\nstirbt er, so sind ihm oder seinen Hinterbliebenen                              § 16\nvon dem zur Obernahme verpflichteten Dienstherrn\nVersorgungsbezüge wie bei einer am 1. Oktober              (1) Nach dem 31. März 1951 im öffentlichen Dienst\n1961 erfolgten Übernahme zu gewühren; in den Fäl-      wiederverwendete Beamte zur Wiederverwendung\nlen des § 71 i gilt dies nur, wenn die Aufstiegsprü-   und ihnen gleichzubehandelnde Personen, die nach\n§ 35 Abs. 2 als entlassen gelten und aus der Wie-\nfung mit Erfolg abgelegt worden ist.\nderverwendung bis zum 30. September 1961 eine\n§ 12                          Anwartschaft oder einen Anspruch auf Alters- und\nHinterbliebenenversorgung nicht erworben haben,\nSoweit auf Grund der bisherigen Fassung des        gelten für die Zeit der Wiederverwendung, in der\n§ 72 Abs. 11 die Erstattung schon durchgeführt ist,    sie auf Grund ihrer Rechtsstellung nach dem Gesetz\nverbleibt es dabei.                                    in den gesetzlichen Rentenversicherungen versiche-\n§ 13                          rungsfrei waren, in entsprechender Anwendung des\n§ 72 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 3 bis 6, 11 und 13 als\nAnträge nach § 73 Abs. 5 Satz 2 und § 74 Abs. 2\nnachversichert mit der Maßgabe, daß an die Stelle\nSatz 2 (Artikel I Nr. 57 Buchstabe b, Nr. 58) können\nder in § 72 Abs. 11 bezeichneten Erstattungspflich-\nvon den unter § 53 Abs. 2 Satz 3 und § 55 fallenden\ntigen der wiederverwendende Dienstherr tritt; § 1232\nehemaligen Berufssoldaten und berufsmäßigen An-\nder Reichsversicherungsordnung und § 9 des Ange-\ngehörigen des Reichsarbeitsdienstes, die vor Ver-\nstelltenversicherungsgesetzes sind insoweit nicht\nkündung dieses Gesetzes ein Dienstverhältnis mit\nanzuwenden. Wenn ein Anspruch auf Rente erst\nAnwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenver-\ndurch Satz 1 begründet wird, beginnt die Rente in\nsorgung begründet haben, bis zum 30. September\nVersicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 mit\n1962 gestellt werden; im übrigen tritt für die in\ndem Ablauf und in Versicherungsfällen nach dem\nHalbsatz 1 bezeichneten Personen bei der entspre-\n31. Dezember 1956 mit dem Ersten des Monats, in\nchenden Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 3 und des\ndem der Versicherungsfall eingetreten ist; dies gilt\n§ 74 Abs. 1 Satz 3 an die Stelle des 30. September\nnur, wenn der Antrag bis zum 30. September 1962\n1957 der 30. September 1961 sowie bei der entspre-\ngestellt wird. Für die als nachversichert geltenden\nchenden Anwendung des § 73 Abs. 5 Satz 2 I·-Ialb-\nZeiten geleistete freiwillige Beiträge werden auf\nsatz 2 und des § 74 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 an die\nAntrag erstattet. § 72 a Abs. 1 Satz 6 gilt entspre-\nStelle des 30. September 1958 der 30. September\nchend. Der Antrag auf Erstattung ist nur bis zum\n1962 und an die Stelle des 30. September 1957 der\n30. September 1962 zulässig; wird ein solcher nicht\n30. September 1961. Satz 1 gilt für Anträge von\ngestellt, so gelten die Beiträge (Satz 3) als Beiträge\nArbeitgebern der dort bezeichneten Personen ent-\nsprechend. Vor Verkündung dieses Gesetzes rechts-      zur Höherversicherung.\nkräftig abgelehnte Anträge können bis zum 30. Sep-         (2) Wird ein Beamter zur Wiederverwendung\ntember 1962 erneut gestellt werden.                    oder eine sonstige Person mit Anwartschaft auf Ver-\nsorgung nach dem Gesetz auf Antrag entlassen (§ 10\n§ 14                          Abs. 1, 2 des Gesetzes) und ist deswegen auch für\nStanden die in § 52 Abs. 2 bezeichneten Ange-       die Zeit einer nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen\nstellten oder Arbeiter vor dem 9. Mai 1945 in einer    Dienst ausgeübten Beschäftigung eine Nachversiche-\nin den gesetzlichen Rentenversicherungen versiche-     rung durchzuführen, so sind die nach § 74 des\nrungspflichtigen Beschäftigung oder waren sie auf      Gesetzes nicht zurückerstatteten Arbeitgeberanteile\nGrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen oder Ver-        der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherun-\nträge in den genannten Versicherungen freiwillig       gen auf die nachzuentrichtenden Beiträge anzurech-\nversichert und waren die Anwartschaften aus den         nen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsfall\nfür Zeiten vor dem 9. Mai 1945 entrichteten Bei-      bereits vor der Verkündung dieses Gesetzes einge-\nträgen am 8. Mai 1945 erhalten, so gelten diese        treten ist.\nAnwartschaften als bis zum 31. Dezember 1956\nerhalten. Soweit durch Satz 1 ein Anspruch auf                                 § 17\nLeistungen begründet wird, beginnt die Leistung\nBei den vor dem 1. Oktober 1961 nach § 78 a in der\nfrühestens mit dem Ersten des auf die Verkündung       bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes in Höhe\ndieses Gesetzes folgenden Monats.\ndes Ubergangsgehaltes bewilligten Zuschüssen tritt\nvon dem genannten Zeitpunkt an die Stelle des\n§ 15                           Ubergangsgehaltes das nach diesem Gesetz zu-\n§ 73 Abs. 5 Satz 3 (Artikel I Nr. 57 Buchstabe c)   stehende Ruhegehalt. § 42 Abs. 1 ist in diesen\ngilt für die Zeit vor dem 1. Oktober 1961 mit der      Fällen auch weiterhin nicht anzuwenden.","1574                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 18                              (3) In Artikel II Abs. 17 Satz 1 des Zweiten\nÄnderungsgesetzes werden hinter dem ersten Wort\n(1) In Artikel II Abs. 10 des Zweiten Gesetzes\n,,nach\" die Worte ,,§ 52a Abs. 2,\" eingefügt.\nzur Änderung des Gesetzes zur Regelung der\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-           (4) In Artikel IX Abs. 1 des Zweiten .Änderungs-\ngesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957         gesetzes werden\n(Bundesgesetzbl. I S. 1275) - Zweites Änderungs-           1. in Nummer 1 die Zahl ,,42\" durch die Zahl ,,43   11\ngesetz - werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt,               ersetzt und in Nummer 10 die Zahl ,,43 und das\n11\ndie mit den bisherigen Sätzen 1 und 2 einen Unter-             nachfolgende Komma gestrichen,\n11\nabsatz „a) bilden:                                                                                             11\n2. in Nummer 3 die Zahl „ 105\" durch die Zahl „ 109\n11Ist die Einhaltung der in Satz 1 genannten Frist             ersetzt.\ndurch vom Berechtigten nicht zu vertretende Um-\nstände unmöglich, so gilt die Frist auch dann als                                    § 19\ngewahrt, wenn die Ansprüche innerhalb von sechs               Wird an frühere Angehörige des öffentlichen\nMonaten nach Wegfall des Hindernisses angemeldet           Dienstes (§§ 1, 2, 51 des Gesetzes) in einem auslän-\nwerden. \\\\Tenn das Hindernis vor dem 1. Oktober            dischen Staat auf Grund von Vereinbarungen mit\n1961 weggefallen ist oder wegfällt, beginnt die in         diesem eine Versorgung nach beamtenrechtlichen\nSatz 3 bezeichnete Frist von sechs Monaten mit dem         Vorschriften oder Grundsätzen gewährt, an der sich\n1. Oktober 1961. Die Unterabsätze b und c bleiben          der Bund überwiegend beteiligt, so kann die zu-\nunberührt.     11\nständige oberste Dienstbehörde (§ 60 des Gesetzes)\nmit Zustimmung des Bundesministers des Innern\nAußerdem werden folgende Unterabsätze b bis d\nsolchen unter §§ 1, 2, 51 des Gesetzes fallenden\nangefügt:\nPersonen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach\n11b) Ist oder wird erst nach dem 31. März 1961 ein         der Vereinbarung keine Versorgung erhalten kön-\nWohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Gel-           nen, für die Dauer ihres Wohnsitzes oder dauernden\ntungsbereich des Gesetzes begründet (§ 4 Abs. 1      Aufenthaltes in dem ausländischen Staat einen Un-\nNr. 2, Abs. 2, 3, § 4 b) oder ein Antrag nach       terhaltsbeitrag bewilligen, wenn der Antragsteller\n§ 4 a gestellt oder die Anlage A zu § 2 des         bei Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Gel-\nGesetzes ergänzt, so endet in diesen Fällen die      tungsbereich des Gesetzes Rechte nach Kapitel I des\nAusschlußfrist (Unterabsatz a Satz 1) nicht vor      Gesetzes geltend machen könnte und die Bewil-\nAblauf eines Jahres nach dem Ende des Jahres,        ligung zur Vermeidung von besonderen Härten\nin dem der Zuzug (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3,       erforderlich ist. Der Unterhaltsbeitrag kann bis zur\n§ 4 b) erfolgt oder der Antrag (§ 4 a) eingereicht  Höhe der nach dem Gesetz in Betracht kommenden\noder das Gesetz oder die Rechtsverordnung zur       Versorgung bewilligt werden, soweit die entspre-\nErgänzung der Anlage A zu § 2 des Gesetzes          chenden Personen gemäß der Vereinbarung gewähr-\nverkündet worden ist, frühestens jedoch mit         ten Versorgungsbezüge nicht überschritten werden.\nAblauf des 31. Dezember 1962. Unterabsatz a         § 4 a des Gesetzes findet in den in Satz 1 bezeichne-\nSatz 3 gilt entsprechend.                            ten Fällen keine Anwendung.\nc) Für Witwen, die sich vor dem 1. April 1961\nwiederverheiratet haben und deren Ehe nach                                    § 20\ndiesem Zeitpunkt aufgelöst oder für nichtig er-        (1) Artikel I § 2 Nr. 1, 3 und 4 Abs. 2 des Geset-\nklärt worden ist oder wird (§ 29 des Gesetzes       zes zur Änderung beamtenrechtlicher und besol-\nin Verbindung mit § 164 Abs. 3 des Bundes-          dungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961\nbeamtengesetzes), endet die Ausschlußfrist (Un-      (Bundesgesetzbl. I S. 1361) gelten für die Anwendung\nterabsatz a Satz 1) nicht vor Ablauf eines Jahres   der dort bezeichneten eingefügten oder geänderten\nnach dem Ende des Jahres, in dem die Ehe auf-       Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entspre-\ngelöst oder für nichtig erklärt worden ist, frühe-  chend, soweit diese auch in dem durch Artikel I\nstens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1962;      dieses Gesetzes geänderten Gesetz anzuwenden\nUnterabsatz a Satz 3 gilt entsprechend. Unter-       sind.\nabsatz b bleibt unberührt.                             (2) Für die Anwendung des § 181 b des Bundes-\nd) Unterabsatz b gilt auch für die Anmeldung von          beamtengesetzes in dem durch Artikel I dieses\nUnfallfürsorgeansprüchen nach § 29 des Ge-          Gesetzes geänderten Gesetz tritt an die Stelle der\nsetzes in Verbindung mit § 150 des Bundes-          Ausschlußfrist im Sinne des § 181 a Abs. 5 in Ver-\nbeamtengesetzes.\"                                    bindung mit § 150 des Bundesbeamtengesetzes eine\nAusschlußfrist bis zum 30. September 1963. Artikel II\n(2) In Artikel II Abs. 11 Satz 1 und Artikel III        Abs. 10 Unterabsatz a Satz 3, 5, Unterabsatz b und c\nAbs. 4 des Zweiten Änderungsgesetzes wird der              des Zweiten Änderungsgesetzes in der Fassung des\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satz-          Artikels II § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes gilt ent-\nteil angefügt:                                             sprechend.\n,,jedoch kann der Versorgungsberechtigte erklären,\ndaß er Versorgung nach § 181 a des Bundesbeamten-                               Artikel III\ngesetzes beziehen wolle; diese Erklärung wirkt\n§ 1\nvom Ersten des Monats, in dem sie abgegeben wor-\nden ist, sie ist unwiderruflich und gilt auch für eine        In Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes zur .Änderung\nspätere Hinterbliebenenversorgung.\"                        und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. No-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                        1575\nvember 1952 (Bund()srJesetzbl. I S. 7 49) ~) werden die                                    § 4\nWorte „des § 52\" durch die Worte „der §§ 52, 52 a,\nDas Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957\n52 b\" ersetzt.\n(Bundesgesetzbl. I S. 993) 4 ), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz zur Anderung beamtenrechtlicher und\nbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August\n§ 2                        1961 (Bundesgesetzbl. I S, 1361) wird wie folgt ge-\nändert:\n§ 4 a des Gesetzes über die Rechtsstellung der in\nden Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen               1. In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „31. März\ndes öflentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bun-              1960\" durch die Worte „30. September 1961\"\ndesgesetzbl. I S. 777) in der Fassung des Artikels V           ersetzt.\ndes in Artikel II § 18 Abs. 1 bezeichneten Zweiten\nAnderunr1sgesclzes a) wird wie folgt geändert:              2. In § 42 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\n„Absatz 1 gilt außerdem für die nach den §§ 71 e\n1. In Satz 2 tritt an die Stelle des Satzteiles „inner-        bis 71 k des in Absatz 1 genannten Gesetzes zu\nhalb einer Frist von drei Monaten beantragen, in            übernehmenden sowie die in § 42 Abs. 6 des\ndas Rechtsverhältnis eines Beamten zur Wieder-             gleichen Gesetzes bezeichneten Personen, und\nverwendung zurückzutreten\" folgender Satzteil:              zwar mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\n„vor Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag im             Tages der Anstellung (Einstellung) der 30. Sep-\nöff entliehen Dienst wiederverwendet waren und             tember 1961 tritt. Werden Personen, die am\ninnerhalb einer Frist von drei Monaten nach Be-            30. September 1961 die in Satz 1 bezeichneten\nendigung der Mitgliedschaft im Bundestag bean-             Voraussetzungen erfüllen und im öffentlichen\ntragen, § 71 e oder die entsprechende Vorschrift            Dienst beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember\nder §§ 71 f bis 71 k des in Satz 1 bezeichneten             1965 übernommen, so gilt Satz 2 entsprechend.\nGesetzes anzuwenden\".                                       Satz 2 gilt ferner bei einer Ubernahme gemäß\nArtikel II § 3 des Dritten Gesetzes zur Ände-\n2. In Satz 3 werden die Worte „Ablauf des Monats,               rung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes\nin dem der Antrag gestellt wurde\" durch die                entsprechend.\"\nWorte „der Ubemahme in das neue Dienstver-\nhältnis (§§ 71 e bis 71 k des in Satz 1 bezeichneten    3. In § 42 Abs. 3 werden hinter den Worten „weil\nGesetzes)\" ersetzt.                                         sie\" die Worte „die hinsichtlich der Aufgabe des\nDienstes in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder\"\neingefügt. Hinter der Zahl „81\" wird der Klam-\nmerzusatz ,,(in der bis zum 30. September 1961\n§ 3                            geltenden Fassung)\" eingefügt. Außerdem wer-\nden folgende Sätze angefügt:\n(1) § 41 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-\nbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745)               ,,Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten ferner ent-\nwird wie folgt geändert:                                        sprechend für Personen, deren Dienstverhältnis\nnach § 53 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 55 in Ver-\n1. In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „in der               bindung mit § 53 Abs. 2 Satz 3 des in Absatz 1\nFassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I            genannten Gesetzes als mit Ablauf des 8. Mai\nS. 1287)\" und außerdem der letzte Satz gestrichen.          1945 beendet gilt, wenn sie bis zum Eintritt in\ndieses Dienstverhältnis Beamte waren und bei\n2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 35                   einem Verbleib in ihrer als Beamte innegehabten\nAbs. 3\" durch die Worte ,,§§ 31, 35 Abs. 3\" sowie           Rechtsstellung an der Unterbringung nach dem\ndie Worte ,,§§ 110 und 156 Abs. 1\" durch die                in Absatz 1 genannten Gesetz teilgenommen\nWorte ,,§§ 112, 156 Abs. 1, §§ 181 a und 181 b\"             haben würden. Sie gelten außerdem für Berufs-\nersetzt.                                                    soldaten oder berufsmäßige Angehörige des\nfrüheren Reichsarbeitsdienstes, deren Dienstver-\n3. In Absatz 3 erhält der Satz 4 folgende Fassung:              hältnis nach den in Satz 2 bezeichneten Vor-\n,,§ 64 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 des in Absatz 1            schriften als beendet gilt, wenn diese Personen\nbezeichneten Gesetzes ist anzuwenden.\"                      zwar weder die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1,\nAbs. 2 Satz 1, § 55 des in Absatz 1 genannten\n(2) Artikel II gilt auch hier. § 29 Abs. 1 Satz 1            Gesetzes bezeichneten Erfordernisse für die Zu-\nHalbsatz 2 des durch Artikel I geänderten Gesetzes              gehörigkeit zu dem dortigen Personenkreis noch\nfindet in der bis zum 30. September 1961 geltenden              die Voraussetzungen des § 54 b erfüllen, im\nFassung für die Dauer deren Geltung auch im Rah-                übrigen aber bei ihnen die weiteren Vorausset-\nmen des § 41 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die                zungen für eine Teilnahme an der in Absatz 1, 2\nDeutsche Bundesbank Anwendung. Ebenso gilt Arti-                Satz 2 bezeichneten Unterbringung oder die in\nkel II Abs. 5 des in Artikel II § 18 Abs. 1 bezeich-            Absatz 2 Satz_ 1 bezeichnete Anrechnung auf die\nneten Zweiten Anderungsgesetzes.                                Pflichtanteile vorliegen.\"\n2) Bundesr1esclzbl. III 2031-1/1\n3) Bundesgese,tzrbl. Ill 2030-3                             4) Bunclesgesetzbl. III 2032-1","1576                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 5                               stabe c Satz 1, 2, Nr. 55 Buchstabe b, Artikel II\n§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 19 und Artikel III § 3\n§ 15 Abs. l Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes zur Ein-\nführung von Bearntenrncht des Bundes im Saarland                       Abs. 1 Nr. 2 (hinsichtlich des § 181 a), Abs. 2\nvom 30. Juni 1959 (Bundesnesetzbl. I S. 332) 5 ) in der                Satz 2 am 1. September 1957;\nFassung des Artikels IV § 2 des Gesetzes zur Ande-\n7. Artikel I Nr. 42 Buchstabe a Satz 2, Artikel II\nnmg beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher\n§ 18 Abs. 4 Nr. 1 und Artikel III § 3 Abs. 2 Satz 3\nVorschriften vom 21. Au~rust 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1361) wird aufgeholwn.                                              am 14. September 1957;\n8. Artikel II § 8 Abs. 2 am 1. April 1958;\n§ 6\n9. Artikel I Nr. 42 Buchstabe c Satz 1 am 1. Januar\nDer Erstattung nach § 1 in Verbindung mit §§ 2, 3                   1960;\nder Verordnung über die Erstattung von Verwal-\nLungskosten aus der Durchführung der Lastenaus-                  10. Artikel I Nr. 14 Buchstabe a, b, Nr. 34 Buch-\ngleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolgen-                       stabe a Satz 2, Nr. 35 Buchstabe b (hinsichtlich\ngesetzcs (15. LeistungsDV-LA) vom 3. März 1960                         der Ersetzung des § 71 e), Nr. 36, 38 Satz 2 und\n(Bundesgesetzbl. I S. 154) ist der um den Zuschuß                      Artikel II § 11 Abs. 2 am 1. September 1961;\nnach § 71 e Abs. 3 Satz 1 (Artikel I Nr. 54) vermin-\nderte Betrag der Dienstbezüge zugrunde zu legen.                 11. Artikel I Nr. 1, 4 Satz 1, Nr. 6 Buchstabe a, b\nEntsprechendes gilt für die nach § 71 e Abs. 3 Satz 3                  Satz 1 Halbsatz 1, Buchstabe c Satz 1, Buch-\n(Artikel I Nr. 54) gewährten Trennungsentschädi-                       stabe d, Nr. 7 bis 11 Buchstabe a Satz 1 (hin-\ngungen und für dm: nach § 71 h Abs. 3, §§ 71 i und                     sichtlich des § 181 b), 2, 3, Buchstabe b Satz 1\n71 k (Artikel I Nr. 54) gewährte Unterhaltsgeld.                       (hinsichtlich des § 181 b), 2, Nr. 12, 14 Buch-\nstabe c, d, Nr. 15 bis 28, Nr. 30 Satz 1, Nr. 31\nArtikel IV                            bis 34 Buchstabe a Satz 1, 3, Buchstabe b Satz 1,\n2, 3 (hinsichtlich des § 181 b), Buchstabe c, d\n§ 83 des Gesetzes gilt für Rechtsstreitigkeiten, die                Satz 1 bis 3, 5, Buchstabe e, g, Nr. 35 Buchstabe a,\nsich durch den Erlaß dieses Gesetzes erledigen, ent-                   b· (ausgenommen die Ersetzung des § 71 e),\nsprechend.                                                             Nr. 37 Buchstabe a, b, c Satz 3, Nr. 38 Satz 1,\nArtikel V                            Nr. 39 Buchstabe a, b, Nr. 42 Buchstabe a Satz 1,\nBuchstabe b, c Satz 2, 3, Nr. 43 Buchstabe a\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                     Satz 1, 3, Buchstabe b, Nr. 44, 45 Buchstabe a\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                    Satz 1, 3, Buchstabe c, Nr. 47 bis 54, 57 Buch-\n(BundesgE::~setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Ver-                  stabe b, d, Nr. 59, 61, 63, 64, Artikel II §§ 1\nordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen                      bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 10, 11 Abs. 1, §§ 17, 18\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten                    Abs. 1, § 20 und Artikel III §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1,\nUber lei tungsgesetzes.                                                2 (ausgenommen die §§ 112, 181 a), § 4 Nr. 2, 3,\n§§ 5, 6 am 1. Oktober 1961;\nArtikel VI\n( 1) Es treten in Kraft                                       12. die übrigen Vorschriften der Artikel I, II und\ndie Artikel IV und V am Tage nach der Ver-\n1. Artikel I Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, 4 Satz 2, Nr. 29\nkündung dieses Gesetzes.\nBuchstabe b, Nr. 46 Buchstabe b, c, Nr. 55 Buch-\nstabe a Satz 2, Buchstabe d, Nr. 56, 57 Buchstabe a,\n(2) Zahlungen auf Grund der durch Artikel I\nc, Nr. .58, 65 (Anlage A Nr. 63, 119 bis 121) und\nund II vorgenommenen Anderung oder Einfügung\nArtikel II §§ 15, 16 am l. April - in Berlin am\nvon Vorschriften in das in Artikel I bezeichnete\n1. Oktober - 1951;\nGesetz werden nur auf Antrag gewährt, und zwar\n2. Artikel III § 1 am 1. Januar 1953;                           vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag ge-\nstellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. März 1962\n3. Artikel II § 18 Abs. 3 am 1. April 1953;                    gestellt werden, gelten als zu dem Zeitpunkt ge-\n4. Artikel I Nr. 29 Buchstabe a Satz 2, Nr. 45 Buch-            stellt, von dem an auf Grund der ändernden oder\nstabe a Satz 2, Buchstabe b, Nr. 65 (Anlage A              eingefügten Vorschrift Zahlungen geleistet werden\nNr. 117, 118), Artikel II §§ 9, 18 Abs. 4 Nr. 2             dürfen. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der\nund Artikel III § 3 Abs. 1 Nr. 2 (hinsichtlich des         Berechtigte nach den bisher geltenden Vorschriften\n§ 112), Nr. 3 am 1. September 1953;\nZahlungen erhält, es sei denn, daß es sich bei de?\nin diesem Gesetz vorgesehenen verbesserten Lei-\n5. Artikel III § 4 Nr. 1 am 1. April 1957;                      stungen um solche auf Grund von Kannvorschriften\nhandelt.\n6. Artikel I Nr. 5, 6 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2,\nSatz 2, Buchstabe c Satz 2, Nr. 11 Buchstabe a\n(3) Der Bundesminister des Innern wird ermach-\nSatz l und Buchstabe b Satz 1 (in beiden Fällen\ntigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der\njedoch der § 181 b ausqenommcn), Nr. 30 Satz 2,\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\nNL 34 Buch:c,tabe b Satz 3 (jedoch der § 181 b\ngesetzes fall enden Personen in der bish~: geltenden\nausgenommen), Buchstabe d Satz 4, Nr. 37 Buch-\nFassung unter Berücksichtigung der .Änder~ng_en\n~) Bundesrws,•1,.lil. 111 20'.Hl-5                                durch dieses Gesetz, das Gesetz über Zustand1g-","Nr. 70 -   Tug der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961                     1577\nkeilen auf dem Cebiet des Rechts des öffentlichen       desgesetzbl. I S. 1349) bekanntzumachen und dabei\nDien\"stcs vom 20. Auffus1 1%0 (Bundcsgesetzbl. I        Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen, wo-\nS. 705) und das Scdi~;tc Gesetz zur Anderung des        bei jeweils das Wort „Bundesgebiet(es)\" durch die\nGesetzes zur Rcqclunu der Wiedergutmachung              Worte „Geltungsbereich(es) dieses Gesetzes\", in\nnaLionalsozialistischcn Unrechts für Angehörige des     § 84 jedoch durch die Worte „sonstigen Geltungs-\nöffenllidwn Di<,nslc)~; vom 18. Au~iust 1961 (Bun-      bereich dieses Gesetzes\" zu ersetzen ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gc>wahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Arti.kel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. August 1961\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Meyers\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}