{"id":"bgbl1-1961-69-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":69,"date":"1961-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_69.pdf#page=1","order":2,"title":"Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1961-08-22T00:00:00Z","page":1381,"pdf_page":1,"num_pages":174,"content":["1381\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                     Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1961                                                                      Nr. 69\nTag                                                         lnhal t                                                              Seite\n22.8.61    Außenwirtschaftsverordnung                                                                                                1381\n7. 8. 61 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . .                        1554\n14. 8. 61  Zweite Berichtigung der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1555\nVerordnung\nzur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes\n(Außenwirtschaftsverordnung - A WV)\nVom 22. August 1961\nInhaltsübersicht\nKapitel I                                                                      §§\nAllgemeine Vorschriften                                                               bis 4\nKapitel II\nWarenausfuhr\n1. Titel: Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    5 bis 7\n2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach den §§ 26 und 46\nAbs. 3 AWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  8 bis 18\n1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     9 bis 16\n2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . .                         17 und 18\n3. Titel: Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     19 bis 21\nKapitel III\nWareneinfuhr\n1. Titel: Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       22\n2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach                       §   26 A WG . . . . . . 23 bis 31\n1. Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 29\n2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . 30 und 31\n3. Titel: Sonderregelungen nach § 10 Abs. 5 und § 26 A WG . . . . . . 32 bis 37\nZ l!J!J7 A","1382                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nKap i te 1 IV\nSonstiger Warenverkehr\n1. Titel: Wc1rcnclurchfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 und 39\n2. Titel: Transithandel     .........................................                                    40 bis 43\nKapitel V\nDiensUeistu.ngsverkehr\n1. Titel: Beschränkungen des aktiven Dienstleistungsverkehrs                                             44 und 45\n2. Titel: Beschränkungen des passiven Dienstleistungsverkehrs . . .                                      46 bis 49\n3. Titc~l: Meldevorschriften nach § 26 AWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       50\nKapitel VI\nKapitalverkehr\n1. Titel: Beschrünkungen                                                                                 51 bis 54\n2. Titel: McJ(kvorschriften nach § 26 AWG                                                                55 bis 58\nKap i t e 1 VII\nMeldevorschriften nach § 26 A WG für den Zahlungsverkehr\n1. Titel: Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          59 bis 64\n2. Ti tel: Ergänzende Meldevorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              65 bis 68\n3. Titel: Meldevorschriften für Geldinstitute                                                                69\nK a p i t e 1 VIII\nSl:raf- und Bußgeldvorschriften                                                      70 und 71\nKap i t e 1 IX\nUbergangs- und Sch!ußvorschriften                                                      72 bis 78","Nr. 69 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                         1383\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                              Kapitel II\n5 bis 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21, 23, 26, 33, 34 und\n46 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961                          Warenausfuhr\n(Bundcsgcsetzbl. I S. 481) verordnet die Bundes-                                 1. Titel\nregierung:\nBeschränkungen\nKapitel I                                                    § 5\nAllgemeine Vorschriften                            Beschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG\n§ 1                              (1) Die Ausfuhr der in Teil I der Ausfuhrliste (An-\nlage AL) genannten Waren bedarf der Genehmi-\nAntragsrecht\ngung. Das gleiche gilt für Unterlagen zur Fertigung\nAntrüge auf Erteilung einer Genehmigung kön-         dieser Waren.\nnen, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist,\n(2) Die in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste ge-\nvon jedem gestellt werden, der das genehmigungs-        nannten Waren dürfen ohne Genehmigung ausge-\nbedürHige Rechtsgcschtift oder die genehmigungs-\nführt werden, wenn das Verbrauchsland ein Land\nbedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt\nder Länderlisten A oder B (Abschnitt II der Anlage\nist auch derjenige, der einen, Anspruch aus dem\nzum Außenwirtschaftsgesetz) ist und wenn nach\nRechtsgeschäft herleitet od(~r einen Anspruch auf\ndem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag\nVornahme der Handlung geltend macht.\nWaren im Werte von nicht mehr als eintausend\nDeutsche Mark geliefert werden sollen.\n§ 2\n(3) Der Begriff des Verbrauchslandes bestimmt\nSammelgenehmigungen                    sich nach § 10 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur\nDem Antragsteller kann eine befristete Genehmi-      Durchführung des Gesetzes über die Statistik des\ngung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger          grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 27. Juli\nRechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmi-         1957 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 145 vom\ngung) erteilt werden, wenn dies wegen der beab-         1. August 1957).\nsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder                                    § 6\nHandlungen Z'i,veckmctßig erscheint.\nBeschränkung nach § 8 Abs. 1 A WG\nDie Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhr-\n§ 3\nliste mit B gekennzeichneten vVaren bedarf der Ge-\nRückgabe von Genehmigungsbescheiden              nehmigung.\nEin Genehmigungsbescheid ist der Genehmi-                                        § 7\ngungs:3telle unverzüglich zurückzugeben, wenn\nBeschränkung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 A WG\n1. die erteilte Genehrnig ung ungültig wird, bevor\nsie ausgenutzt wurde,                                Verträge über die Ausfuhr von Waren mit einem\nKäufer in einem Lande der Länderliste C (An-\n2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Geneh-\nlage L) bedürfen der Genehmigung, wenn sie\nmigung auszunutzen, oder\nandere Zahlungsbedingungen enthalten als\n3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine\n1. Zahlung des Entgelts vor Lieferung der Ware,\nZweitausfertigung ersetzt worden war, wieder\naufgefunden wird.                                    2. Stellung eines unwiderruflichen, bei Lieferung\nfälligen Akkreditivs eines Kreditinstituts oder\n§ 4                             3. die Klausel „Kasse gegen Dokumente\", wenn\nWaren wert, W crlgrenzen                       die Aufnahme der Dokumente durch ein Kre-\nditinstitut garantiert worden ist.\n(1) vVert einer Ware ist das dem Empfänger in\nRechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines\nEmpfängers oder eines fostslellbaren Entgelts der                                2. Titel\nGrenzübergang~;wert im Sinne des § 8 der Verord-\nnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sta-            Verfahrens- und Meldevorschriften\ntistik des grcnzübersch rei Lenden Warenverkehrs               nach den § § 26 und 46 Ab s. 3 A WG\nvom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger\n§ 8\nNr. 145 vorn 1. August 19:57).\nBegriffsbestimmungen\n(2) SLcllt sich ein Rechtsgcschüft oder eine Hand-\nlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Ge-     (1) Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirt-\nsamlvorganges dar, so ist bei Anwendung der             schaftsgebieten verbringt oder verbringen läßt.\nvVertgrenzen dieser Verordnung der Wert des Ge-         Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag mit einem\nsamtvorganges zugrunde zu legen.                        Gebietsfremden zugrunde, so ist nur der gebietsan-","1384                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nsässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich           Grenzk:ontrollstelle. Für die seewärtige Ausfuhr\nals Spediteur odc!r Prnchtführer oder in einer ähn-        über den Freihafen Hamburg gilt das Freihafen-\nlichen S1C'llung bei dem Verbringen von Waren              amt Hamburg als Ausgangszollstelle.\ntütig wird, ist nicht Ausführer.\n(2) Ausfuhrsendung ist die Wurenrnenge, die ein                                   § ü\nAusführer glc:ichzcitiq über dieselbe Ausgangszoll-\nstelle Jür dasselbe KüuferlmHl nach demselben- Ver-             Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung\nbruuchslancl ausführt.                                        (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Aus-\n(3) Ansfuhrsdwinc sind die Ausfuhrerklärung             fuhr. Soweit die Prüfung auf Grund der Angaben in\n(Anliige Al) und bei Ausfuhrsendungen im Werte             dem Ausfuhrschein nicht möglich ist, kann die Zoll-\nbis zu eint,1 usend Deutsche Mark die Klein--Aus-          stelle von dem Ausführer weitere Angaben und Be-\nfuhrerklönmq (Anlaqe A 2). Die~ Ausfuhrerklärung           weismittel fordern. Für die zollamtliche Behandlung\nist mit cirwr vom Bundesamt für gewerbliche Wirt-          gelten im übrigen die Zollvorschriften über die Er-\nschaft zugeteilten Nummer versehen.                        fassung des Warenverkehrs und die Zollbehand-\nlung sinngemäß.\n(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche\n1. Untertitel                      Behandlung ab, wenn die Ausfuhrsendung weder\nbei der Versandzollstelle gestellt oder angemeldet\nGenehmigungsfreie Ausfuhr\nnoch von der Gestellung oder Anmeldung befreit\n§ 9                            worden ist.\nGestellung und Anmeldung                       (3) Bei Versand durch die Post ist der Ausfuhr-\nschein dem Einlieferungspostamt abzugeben. Das\n(1) Der    Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung         Postamt verweigert die Annahme, wenn die Aus-\n(zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung)               fuhrsendung durch die Versandzollstelle nicht be-\n1. der Versandzollstelle jede Ausfuhrsen-         handelt worden ist oder wenn Nämlichkeitsrnittel\ndung unter Vorlage eines Ausfuhrscheins        verletzt sind.\nzu gestellen und\n(4) Eine Ausfuhrsendung, deren Anmeldung die\n2. der Ausgangszollstelle den Ausfuhrschein       Versandzollstelle bescheinigt hat, darf von dem in\nabzugeben und ihr die Ausfuhrsendung auf       der Anmeldung angegebenen Ort erst nach Ablauf\nVerlangen zu gcs tellen.                       der angegebenen Zeit oder nach Zollbeschau ent-\n(2) Der Ausführer kann die Ausfuhrsendung bei           fernt werden.\nder Versandzollstelle mit einem Vordruck nach An-\nlage A 6 unter Vorlage des Ausfuhrscheins an-                                        § 12\nmelden, anslatt sie bei ihr zu gestellen. Die Anmel-\ndung ist nur zulässi~J, v1enn die Waren im Bezirk                        Versand-Ausfuhrerklänmg\nder nach § 10 zuständirJen Versandzollstelle ve1-             (l) Ein gebietsansässiger Ausführer kann statt\npackt oder verladen werden. Sie muß so rechtzeitig         des Ausfuhrscheins eine Versand-Ausfuhrerklärung\nerfolgen, daß die zollamtliche Behandlung der Aus-          (Anlage A 3) verwenden, die mit einer vorn Bundes-\nfuhrsendung möglich ist.                                   amt für gewerbliche Wirtschaft zugeteilten Nummer\n(3) Bei Versand durch die Post findet Absatz 1         versehen ist.\nNr. 2 keine Anwendung.                                        (2) Im Falle des Absatzes 1 hat der Ausführer\ninnerhalb von zehn Tagen nach Aufgabe der Ware\n§ 10                            zum Versand bei der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zu-\nständigen Versandzollstelle einen Ausfuhrschein\nZuständige Zollstellen                   abzugeben. Er kann die Angaben mehrerer Ver-\n(1) Versandzollstelle ist die Zol.lstelle, in deren    sand-Ausfuhrerklärungen in einem Ausfuhrschein\nBezirk der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz,             zusammenfassen, wenn die Waren in einer Aus-\neine Zweigniederlassung oder Betriebstätte hat.            fuhrsendung ausgeführt worden sind.\nDie Oberfinanzdirektion kann abweichend von\n(3) Das Hauptzollamt kann einzelnen Ausführern\nSatz 1 für einzelne Ausführer eine andere Versand-\nfür mehrere, im Laufe eines Kalendermonats nach\nzollstelle bestimmen. Das für den Ort des Verpak-\ndemselben Verbrauchsland für dasselbe Käuferland\nkens oder Verladens der Waren zuständige Haupt-\nausgeführte Sendungen die Abgabe eines Ausfuhr-\nzollamt läßt die Gestellung und Anmeldung bei der\nscheins gestatten. Der Ausfuhrschein hat alle Aus-\nfür diesem Ort zuständigen Zollstelle zu, wenn die\nfuhren zu umfassen, für welche die Versand-Aus-\nWaren im Bezirk der nach Satz 1 zuständigen Zoll-\nfuhrerklärungen bis zum Monatsende an die Ver-\nstelle nur unler besonderen Schwierigkeiten ver-\nsandzoJlstelle zurückgelangt sind. Er ist am zweiten\npackt oder verladen werden können.\nWerktage des folgenden Monats abzugeben, wenn\n(2) Ist   der Ausführer Gebietsfremder, so ist          die Versandzollstelle nichts anderes bestimmt. Die\nVersandzollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk         Ausfuhren über\nsich die vVaren befinden.\n1. Hamburg,\n(3) Ausgangszollstelle ist die nach den Zollvor-\n2. Bremen und Bremerhaven,\nschriften für die Cestellung bei der Ausfuhr zu-\nsttindige Zollstelle. AusgangszollsteUe ist auch die              3. Lübeck sowie","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                      1385\n4. sonstige Ausgangszollstellen und durch      lieferung hinzuweisen und dabei die zugelieferte\ndie Posl                                    Ware, die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung\nsind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammenzu-       des Zulieferers sowie dessen Namen und Anschrift\nfassen.                                               anzugeben. Er hat die ihm nach Absatz 1 über-\nsandte Versand-Ausfuhrerklärung bei der Versand-\n§ 13                        zollstelle vorzulegen und bei der Ausgangszollstelle\nVersender                       abzugeben. In die Versand-Ausfuhrerklärung ist\ndie Nummer des Ausfuhrscheins einzuti::agen.\n(1) Wer auf Veranlussung eines Ausführers, dem\ner zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Er-      (3) Der Ausführer hat dem Zulieferer den Ver-\nfüllung eines Liefervertniges des Ausführers an       sand der Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Zu-\ndessc~n gebietsfremden Abnehmer liefert (Versen-      lieferer hat innerhalb von zehn Tagen nach Ver-\nder), kann anstelle des Ausführers die zoilamtliche   sand der vVare einen Ausfuhrschein bei der \\Ter-\nBehandlung vornehmen lassen; er hat dabei eine        sandzollstelle abzugeben. Im übrigen gilt § 12\nVersa.nd-Ausfuhrerhlürnng zu verwenden. Die §§ 9      Abs. 2 und 3 für den Zulieferer sinngemäß.\nbis 11 gelten für den Versender sinngemäß.\n(2) Der Versender hat dem Ausführer unverzüg-                                § 15\nlich nach Gestellung oder AnmeJdtwg der Ausfuhr-\nsendung bei der Versandzollstelle den Versand der                        Vora usanmeld ung\nWare und die Nummt~r der Versand-Ausfuhrerklä-           (1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag gestatten,\nrung mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers nach   daß Waren, die innerhalb eines Monats zum Ver-\n§ 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.                  sand kommen sollen, im voraus bei der Versand-\n(3) Veranlaßt der Versender einen Dritten, die     zollstelle angemeldet werden. Im Antrag sind die\nVvare an den gebietsfremden Abnehmer des Aus-         auszuführenden Waren zu benennen; die Nummer\nführers zu liefern, so kann auch der Dritte die zoll- des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-\namtliche Behandlung mit Versand-Ausfuhrerklärung      statistik ist anzugeben.\nvornehmen lassen. Die für den Versender geltenden        (2) Die Aus.fuhrscheine müssen bei der Voraus-\nVorschriften finden auf den Dritten sinngemäß mit     anmeldung Namen, Ans-chrift und Unterschrift des\nder Maßgabe Anwendung, daß                            Ausführers enthalten. Die Versandzollstelle be-\n1. in der Versand-Ausfuhrerklärung anstelle    stätigt die Vorausanmeldung· im Ausfuhrschein; die\ndes Ausführers der Versender anzugeben      übrigen Angaben sind vor Versand der Ware im\nist und                                     Ausfuhrschein zu ergänzen.\n2. der Versand der V✓ u.re un,J die Nummer        (3) In den Fällen der §§ 12 und 13 genügt in der\nder Versand-Ausfuhrerklärung dem Ver-       Versand-Ausfuhrerklärung die Angabe des Namens\nsender mi tzuteilcn sind.                   des Antragstellers. Die für den Ausführer zustän-\nDer Versender hat unverzüglich seiner Versandzoll-    dige Versandzollstelle ist anzugeben, wenn sie be-\nstelle eine weitere Versand-Ausfuhrerklärung ab-      kannt ist. Die Versandzollstelle bestätigt die Vor-\nzugeben, in welche die Angaben aus der Versand-       ausanmeldung in der ·versand-Ausfuhrerklärung;\nAusfuhrerklärung des Dritten sowie Name, An-          die übrigen Angaben sind vor Versand der Ware\nschrift und Versandzollstelle des Ausführers aufzu-   in der Versand-Ausfuhrerklärung zu ergänzen.\nnehmen sind, und dem Ausführer den Versand der           (4) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens\nWan~ sowie die Nummer der weitr~ren Versand-          der Waren sind der Versandzollstelle im voraus\nAusfuhrerklärung mitzuleilen. Die Pflichten des       bekanntzugcben; sie dürfen nur nach rechtzeitiger\nAusführers nach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unbe-       Benachrichtigung der Versandzollstelle geändert\nrührt.                                                werden.\n(4) Sind die Waren nach Absatz 1 oder 3 zoll-         (5) Die Ausfuhr ist in diesem Verfahren nur zu-\namtlich behandelt worden, so entfällt die Pflicht des lässig, wenn die Waren innerhalb eines Monats\nAusführers nach § 9.                                  nach der Vorausanmeldung versandt werden.\n§ 14\nZulieforer                                                § 16\n(1) Wer auf Crund eines Vertrages mit einem                        Vereinf ~chtes Verfahren\nCebietsfremden vVaren an einen Ausführer liefert,\n(1) Die    Oberfinanzdirektion kann, wenn die\nder sie nach Be- oder Verc:1rbeitung oder zusammen\nUbenvachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird,\nmit anderen Waren auf Crund eines selbständigen\neinzelne Ausführer oder Versender von der Pflicht\nVertrages mit einem Gebietsfremden ausführt (Zu-\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 1 befreien, sofern die Gestel-\nlieferer), hat die ·waren, die er an den Ausführer\nlung oder Anmeldung der Waren bei der Versand-\nliefert, der Versandzollslelle zu gestellen oder bei\nzollstelle nur unter besonderen Schwierigkeiten\nihr anzumelden. Er hat eine Versand-Ausfuhrerklä-\nmöglich ist. In diesen Fällen bedarf es auch keiner\nrung vorzulegen und diese nach der zollamtlichen\nAnmeldung der Waren. Die Versandzollstelle be-\nBehandlung dem Ausführer zu übersenden.\nstätigt die Befreiung im Ausfuhrschein oder in den\n(2) Der Ausführer hat im Ausfuhrschein anstelle    Fällen der §§ 12 und 13 in der Versand-Ausfuhr-\ndes Vvertes der Ausfuhrsendung den Wert seiner        erklärung. Bei Versand durch die Post werden Be-\neigenen Leistung anzugeben; er hul auf die Zu-        freiungen nicht erteilt.","1336                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Die: OIH:rfini.l11zdireklion kann, wenn die                3. Briefmarken zu Tauschzwecken;\nUbcrvJ,wlrnnq clc,r Ausfuhr nichl bceintri:ichtigt wird,\n4. Geschenke     an Personen in den unter\ncinzcd1wn Ausfiih n:rn für die Ausfuhr von Massen-\nCJÜtc:rn gcsl.ulU!n, daß der Ansfuhrschein erst inner-\nfremder Verwaltung stehenden deutschen\nGebieten;\nhalb ()incr von ihr zu bestimmenden Frist nach der\nAusfuhr abzugdicn ist.                                              5. Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regie-\nrungs- oder Parlamentsmitglieder in ihrer\namtlichen Eigenschaft erhalten;\n2. Unlerlitel\n6. Waren zur Verwendung bei der Ersten\nGen-ehmiguuusbeclürfüge Ausfuhr                         Hilfe in Katastrophenfällen;\n§ 17                                  7. Orden, Ehrengaben, Kampfpreise, Denk-\nmünzen und Erinnerungszeichen, wenn\nAusiuhruenehmigung                                 sie nicht zum Handel bestimmt sind;\n(1) Die Aasfuhrgenchrnigung ist auf einem Vor-                  8. Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf\ndruck nach Anlage A 5 zu beantragen und zu er-                          deutschen Lotsendampfern oder Feuer-\nteilen. Antragsberechtigt ist nur der Ausführer.                        schiffen außerhalb des Wirtschaftsgebiets;\n(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr                      9. Beförderungsmittel nebst Zubehör, es sei\nvon Waren, die in Teil I der Ausfuhrliste (An-                           denn, daß sie Handelsware oder für mili-\nlage AL) genannt sind, sind beizufügen                                  tärische Zwecke besonders konstruiert\n1. eine Unbedenklichkeitsbestätigung (,,Im-                    sind;\nport Certificate\") des Käuferlandes, wenn\n10. Waren, die auf Befördungsmitteln mitge-\ndieses in der Länderliste D {Anlage L) ge-\nführt werden und zu deren Ausrüstung,\nnannt ist, oder\nBetrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung,\n2. eine Unbedcnk lichkeitsbestätigung (,,Im-                   zur Behandlung der Ladung, zum Ge-\nport Certificatc\") des Verbrauchslandes,                   brauch oder Verbrauch während der Reise\nwenn nicht das Käuferland, aber das Ver-                  oder zum Verkauf an Reisende bestimmt\nbrauchsland in der Länderliste D genannt                   sind, ausgenommen Waren des Teils I der\nist, oder                                                  Ausfuhrliste (Anlage AL);\n3. andere Unterlagen zum Nachweis des Ver-\n11. Teile von Eisenbahnfahrzeugen und Be-\nbleibs der Waren in dem im Antrag ange-\nhältern, die zurückgeliefert werden, und\ngebenen Verbrauchsland, wenn weder das\nErsc1tzstücke für beschädigte Teile nach\nK~iufer- noch das Verbrauchsland in der\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen;\nLänderliste D genannt ist.\n12. Gegenstände, die gebietsansässige Luft-\nverkehrsgesellschaften zur Ausbesserung\n§ 18\nihrer Luftfahrzeuge oder zur Durchfüh-\nBesondere Verfahrensvorschriften                          rung des Flugverkehrs ausführen, ausge-\n(1) Für       die genehmigungsbedürftige Ausfuhr                    nommen Waren des Teils I der Ausfuhr-\ngelten die §§ 9 bis 14 und 16 Abs. 1, soweit nicht                      liste;\nnachstehend etwas anderes bestimmt ist.                            13. Gegenstände, die Behörden der Bundes-\n(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist der Versand-                         republik Deutschland und die Deutsche\nzollstelle des A usführers mit dem Ausfuhrschein                        Bundesbank zur Erledigung dienstlicher\nvorzulegen; eine Durchschrift der Ausfuhrgenehmi-                       Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen\ngung ist abzugeben.                                                     Verwendung ausführen; Gegenstände im\nzwischenstaatlichen Amts- und Rechts-\n(3) Ist eine Befreiung nach § 16 Abs. 1 erteilt, so                 hilfeverkehr;\ndürfen die Waren nur mit Versand-Ausfuhrerklä-\nrung ausgeführt werden.                                            14. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet\nstationierten ausländischen Streitkräfte,\ndie ihnen gleichgestellten Organisationen,\n3. Titel                                    das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder\nund Angehörige der Mitglieder im Besitz\nSonderregelungen                                   haben;\n§ 19                                 15. Gesandtschafts- und Konsulargut sowie\nDienstgegenstände diplomatischer und\nBefreiungen                                   konsularischer Vertretungen;\n(1) Die §§ 5 bis 7, 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 bis               16. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbes-\n18 gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in fol-                       serung von Seekabelverbindungen ausge-\ngenden Fällen:                                                          führt werden, soweit die Arbeiten für\n1. vVaren bis zu einem Wert von einhundert                   Rechnung eines Gebietsansässigen vorge-\nDeutsche Mark je Ausfuhrsendung, aus-                    nommen werden;\ngenommen Saatgut;                                   17. Werbemittel,        Gebrauchsanweisungen,\n2. Drucksachen im Sinne der postalischen                     Preisverzeichnisse, Fahrpläne und Vor-\nVorschriften;                                            drucke zur unentgeltlichen Abgabe;","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                            1387\nrn.   VVi:lrcn, die iHlf Crund von internationalen      (2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle\nZollpll:~siersdwi n hdlcn für Warenmuster      zu gestellen, wenn diese die Gestellung verlangt. Der\naus~Jcfülirt werden;                           Ausführer oder Versender (§ 13 Abs. 1) hat bei der\nAusfuhr der Ausgangszollstelle oder bei Versand\n1\\). ßricfl:i.lubcn,  die nicht als Handelsware\ndurch die Post dem Postamt schriftlich zu erklären,\nat1sgeJührt werden;\ndaß ein Fall des Absatzes 1. vorliegt. Die Erklärung\n20. c:ew~nsUinde :nnn Ausbau, zur Erhaltung          ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie kann auch\nund Ausschmückung von Gräbern und Ge-          auf einem Begleitpapier oder dem Packstück abge-\ndenksUillen, wenn sie nicht als Handels-       geben werden. Satz 2 und 3 gelten nicht,\nware uw-;geführl werden;\n1. wenn sich die Voraussetzungen für die An-\n21. Umschließungen, Pülctten und Verpak-                         wendung des Absatzes 1 aus der Art der\nkungsmillcl, die nicht Ha.ndelsware sind,                  Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Um-\nsowie zur Frischhallung beigepacktes Eis;                  ständen ergeben oder\n22. Futter- und Streumitte], die zur Fütterung                2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 ge-\nund Wartung von mitgeführten Tieren                        nannten Art auf Schiffe in Seehäfen ver-\ndienen, wenn sie nach Art und Menge                        bracht werden.\ndem üblichen und mutmaßlichen Bedarf                                         § 20\nfür die Dauer der Bc~förderung ent-\nsprechen;                                                              Kohleausfuhr\n(1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 10, 2701\n23. im Reiseverkehr\n50, 2702 10, 2702 50, 2702 80, 2704 19 und 2704 50\na) \\!Varen, die Reisende zum eigenen Ge-       des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-\nbrauch odc~r Verbrauch oder zur Aus-       statistik brauchen bei der Versandzollstelle nicht\nübung ihres BcruJes ausführen,             gestellt oder angemeldet zu werden. Der Ausgangs-\nb) Wi:ucn bis zu einem Wert von ein-           zollstelle ist eine Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung\ntausend Deutsche Mark, die Gebiets-        auf einem Vordruck nach Anlage A 4 vorzulegen.\nans~issige als Geschenke mitführen,        Die Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung ist eine Ver-\nc) nicht zum Hemdei bestimmte Waren,           sand-Ausfuhrerklärung im Sinne der §§ 12 bis 14.\ndie Ccbic~tsf rc!mde im Wirtschaftsge-\n(2) Der Ausfuhrschein ist abweichend von § 12\nbiet erworben haben und bei der Aus-\nAbs. 2 Satz 1 dem Bundesamt für gewerbhche Wirt-\nreise mitführen, ausgenommen Waren\nschaft abzugeben. Die Erlaubnis nach § 12 Abs. 3\ndes Teils I der Ausfuhrliste;\ngilt als erteilt; die Frist zur Vorlage des Ausfuhr-\n24. im kleinen c--:;rcnzverkehr                      scheines Hiuft erst am siebenten Tc::.ge des folgenden\nu.) land- und forslwirtschaflliche Erzeug-     Monats ab.\nnisse, Tiere und sonstige Waren,                                         § 21\nderen Ausfuhr durch die örtlichen Ver-                         \\.V aren beg l ei tsch ein\nhältnisse bedingt ist,\nIst für das Verbringen einer Ware aus dem\nb) von Grenzbewohnern mitgeführte Wa-\nWirtschaftsgebiet         ein    vVarenbegleitschein   auf\nren, die nicht zum Handel bestimmt         Grund        der   Interzonenhandelsverordnung        vom\nsind, bis zum Wert von täglich fünf-\n18. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 463) ausgestellt\nhundert Deutsche Mark,\nworden, so bedarf es für die Dauer der Gültigkeit\nc) Waren, die als 'f, il des Lohnes für in-    des Warenbegleitscheines keiner Ausfuhrgenehmi-\nnerhalb des Wirtschaftsgebiets gelei-       gung.\nstete Arbeit oder auf Grund von ge-\nsetdichen (JnlerhaHs- oder Altenteils-                               Kapitel III\nverpflichtungen gewi.ihrt werden,\nd) sonstige Waren, wenn sie nach einem                                Warene,infuhr\nGrenzwarenabkommen wie die in                                          1. Titel\nBuchstabe a bis c genannten Waren\nzu behandeln sind;                                             Beschränkungen\n§ 22\n2::;. Baubedarf,. Instandsetzungs- und Betriebs-\nmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brük-                       Besdu:änkung nach § 11 A WG\nken, Slrnßen und sonstige Bauten, die              Bei der genehmigungsfreien Einfuhr bedarf die\nbeiderseits der Grenze errichtet, betrieben    Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Liefer-\noder benutzt werden;·                           frist der Genehmigung, wenn\n2G. Waren, die in das Wirtschaftsgebiet ein-             1. die für den Bezug der Ware aus dem betref-\ngeführt worden sind und unverändert in                 fenden Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist,\ndas Versendungsland zurückgesandt wer-             2. eine Lieferfrist von mehr als vierundzwanzig\nden, wenn sie noch nicht oder unter der                Monaten nach Vertragsschluß oder\nBedingung der Wiederausfuhr einfuhr-               3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den\nrechtlich abgefertigt worden sind;                     Bezug einzelner Waren vorgesehen ist,\n27. Waren im Zwischenauslandsverkehr.                 überschritten wird.","13il3                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n2. Titel                                                     § 25\nVer[ahrc~ns- und Meldevorschriften                                    Angaben in der Einfuhrerklärung\nn a c h § 2G A vV G                          (1) In einer Einfuhrerklärung können Angaben\nüber verschiedenartige Waren oder mehrere Ver-\n§ 23                            träge zusammenge.faßt werden, wenn\nßcgrif rsbe~;tirnmungen                             1. die Waren zu demselben Zuständigkeits-\nbereich (Spalte 3 der Einfuhrliste) gehören,\n(1) Einführer ist, wer VVarcn in das Wirtschafts-\n2. die Waren aus demselben Ursprungsland\nucbiel vcrbrin~JI: ode:r V<)rbringen läßt. Liegt der\nstammen und\n1.'.inruhr ein Verlril~J mit einem Gebietsfremden über\nden Erwc)rh von V✓ aren zum Zwecke der Einfuhr                        3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.\n(1Jinfuhrvcrl.r;:!g) zt!qrundc·, so ist nur der gebiets-       Angaben über Vvaren, die in § 24 Abs. 2 Satz 2\nVcrlraqspartn0r Einführ-er. Wer lediglich        Nr. 3 genannt sind, können auch dann in einer Ein-\nüls Sp:,dit(:ur oder Fruditführcr oder in einer ähn··          fuhrerklärung zusammengefaßt werden, wenn die\nHeben Stc:llun9 bei dem Verbringen der Waren                   \\!\\Taren nicht zu demselben Zuständigkeitsbereich\nUilig wird, ist nicht Einführer.                               gehören.\n(2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an                 (2) In der Einfuhrerklärung ist der in § 28 Abs. 3\ndemsellwn Tage von demselben Lieferer an den-                  bezeichnete Endtermin für die Einfuhrabfertigung\nselben Einlüh n:r abgesandt worden ist und von der-            anzugeben.\nselben Zollstelle abgefertigt wird.\n§ 26\nAbstempelung der Einfuhrerklärung\n1. Unfe:,rtitel                         (1) Die Deutsche Bundesbank (§ 24 Abs. 1) stem-\npelt beide Ausfertigungen der Einfuhrerklärung ab\nGenehmigungsLreie Einfuhr\nund gibt eine Ausfertigung zurück. Die Abstempe-\nlung ist keine Bestätigung, daß die Einfuhr geneh-\n§ 24\nmigungsfrei zulässig ist.\nAbgabe der Hnfuhrcrklänmg                           (2) Die Abstempelung ist abzulehnen, wenn er-\n(1) Der Einführer hat vor der Einfuhr bei der              sichtlich ist, daß der Einführer Gebietsfremder ist,\nDeutschen Bundesbank (Landeszentralbank, Haupt-                oder wenn die Ausfertigungen nicht übereinstim-\nstelle oder Zweigstelle) eine Einfuhrerklürnng auf             mend ausgefüllt sind.\neinem Vordruck nc1ch Anlage E 1 abzugeben.                        (3) Die    Ausfertigung der Ein.fuhrerklärnng ist\nunverzüglich der Deutschen Bundesbank zurückzu-\n(2) Die Einfuhrerkiürung ist, wenn der Einfuhr\ngeben, wenn die Angaben nicht mehr zutreffen\nein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, hinnen vierzehn\noder der Einführer die Absicht aufgibt, die Waren\nTagen nü.ch Vertra~Jsschluß ühzugeben. Sie kann\neinzuführen.\nbereits vor Vertrngsschluß abgegeben werden,\nwenn                                                                                      § 27\n1. Waren bis zu einem Entgelt von fünf-                             Antrag auf Einfuhrabfertigung\ntausend Deutsche Mark,                                (1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung\n2. leicht verderbliche Waren der Ernährung             durch Vorlage der abgestempelten Einfuhrerklä-\nund Landwirtschaft oder                             rung bei einer Zollstelle zu beantragen. Hat eine\nder in § 24 Abs. 3 genannten Personen die Einfuhr-\n3. u) Zubehör, Teile und Werkzeuge für Ma-\nerklärung abgegeben, so hat sie die Einfuhrabferti-\nschinen, Apparate, Geräte und Fahr-\ngung zu beantragen. Bei der Ein.fuhr in den Frei-\nzeuge,\nhafen Hamburg kann der Antrag beim Freihafenamt\nb) Uhren und Uhrenteile,                            Hamburg gestellt werden; das Freihafenamt Ham-\nc) \\Varen des Buchhandels          oder             burg gilt als Zollstelle im Sinne dieses Kapitels.\nd) Lu.borchemikalien                                   (2) Mit der Einfuhrerklärung sind vorzulegen\neingeführt werden sollen.                                             1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen,\naus denen das Einkaufsland und das Ur-\n(3) An Stelle des Einführers kann ein Gebiets-                        sprungsland der Waren ersichtlich sind,\nansässiger im eigenen Namen für Waren, die auf                        2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in\nGrund eines Einfuhrvertrages geliefert werden, an                         Spalte 5 der Einfuhrliste mit „ U\" gekenn-\ndessen Abschluß er als Handelsvertreter des ge-                           zeichnet sind, und\nbietsfremden Vertragspartners mitgewirkt hat, die\n3. eine Einfuhrkontrollmeldung auf einem\nEinfuhrerklärung abgelJen. Dieselbe Befugnis hat\nVordruck nach Anlage E 2, wenn die Waren\nein Gebietsansässiger für Waren, die auf Grund\nin Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00, 01, 02,\neines Einfuhrvertrages geliefert werden, und an\n03 oder 08 gekennzeichnet sind.\nderen Beförderung er in Ausübung se.ines Gewerbes\nmitwirkt. Ist eine Einfuhrerklärung nach Satz 1                   (3) Der Antrag ist zu slellen\noder 2 abgegeben, so entfällt die Pflicht des Ein-                     1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum\nführers nach Absatz 1.                                                    freien Verkehr, zum aktiven Eigenverede-","Nr. 69 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                         1391\n22. Waren zur Verwendung bei der Ersten                        o) Erzeugnisse aus den Zollausschlüssen\nHilfe in Katastrophenfällen;                                   an der deutsch-schweizerischen Grenze\n(Büsingen und Büttenhardter HöJe),\n23. wenn außertarifliche Zollfreiheit gewährt\nwird:                                                      p) Waren für fremde Staatsoberhäupter,\na) Akten, Urkunden, Manuskripte und                        q) Gesandtschafts- und Konsulargut so-\nKorrek turborJcn sowie Fotografien,                        wie Dienstgegenstände für diplomati-\nb) Werbemittel, Gebrauchsanweisungen,                          sche und konsularische Vertretungen,\nPrcisverzcichni sse, Fah rplüne und Vor-               r) Dienstgegenstände im Verkehr der\ndrucke; Veröffentlichungen amtlicher                       Behörden; Gegenstände im zwischen-\ninternationaler Organisationen; techni-                    staatlichen Amts- und Rechtshilfever-\nsche Zeichnungen, Planpausen und                           kehr;\nähnliche Unterlagen zur Erlangung oder             24. Vv aren, die der Bundesminister für Ver-\nAusführung von Auslandsaufträgen                       teidigung, seine nachgeordneten Behörden\noder zur Anmeldung von Patenten,                       und Dienststellen im Rahmen des Abkom-\nc) Gegenstände für öffentliche Sammlun-                    mens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\ngeh, Forschungs- und Bildungsmittel                    land und den Vereinigten Staaten von\nfür öffentliche oder gemeinnützige                     Amerika über gegenseitige Verteidigungs-\nEinrichtungen; Filme und Tonträger                     hilfe vom 30. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. II\nbildenden, wissenschaftlichen und kul-                 S. 1049) oder nach Lagerung, Ausbesserung\nturellen Charnkters, die von den                       oder dienstlichem Gebrauch in fremden\nVereinten Nationen oder einer ihrer                    Wirtschaftsgebieten einführen.\nOrganisationen hergestellt worden             (2) Die §§ 22, 24 bis 31 gelten nicht für die in\nsind; belichtete und entwickelte Positiv-  Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeug-\nFilme und Tonträger für Rundfunk-          nis nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforder-\nanstalten zur eigenen Verwendung;          lich. Der Einführer oder die in § 24 Abs. 3 genannte\nBildungs- und Forschungsmittel sowie       Person hat die Waren einer Zollsteile zu gestellen\nAusstattungsgegenstände für öffent-        oder bei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der\nliche, kulturelle und wissenschaftliche    Gestellung oder Anmeldung gilt § 2'1 Abs. 3 sinn-\nAnstalten fremder Regierungen oder         gemäß. Der Einführer hat der Zollstelle auf Ver-\nvon diesen beauftragter Stellen; Lehr-     langen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des\nund Lernmittel sowie Ausstattungs-\nAbsatzes 1 vorliegen. Die S?i.tze 3 bis 5 gelten nicht\ngegenstunde für staatlich zugelassene\nfür Waren, die nach den Zollvorschri.ften von der\nSchulen,                                   c::;estellung und Anmeldung befreit sind.\nd) Heiratsgut, Braut- und Hochzeitsge-\nschenke; Erbschaftsgut, Obersiedlungs-\ngut,                                                                   § 33\ne) Umschließungen, Paletten und Verpak-                              lohnvercdelm.1.g\nkungsmittel, die zum Verpacken dienen         (1) Die    Einfuhr durch Gebietsfremde oder Ge-\noder gedient haben, sowie Eis zur\nbietsansäcssige bedarf keiner Einfuhrerklärung,\nFrischhai tung,\nEinfuhrgenehmigung, Einfuhrkontrollmeldung und\nf) Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,           keines Ursprungszeugnisses, wenn die Waren\ng) Futter- und Streumittel tür aus fremden             1. zollrechtlich zum aktiven Lohnveredelungs-\nWirtschaftsgebieten eingeführte Tiere,                verkehr oder im Falle des Vorgriffs bei\neinem aktiven Lohnveredelungsverkehr als\nh) BetriebsstoJfo der Landkraftfahrzeuge,\nNachholgut zum freien Verkehr abgefertigt\nschienengebundcnen        Triebfahrzeuge,\nwerden oder\nSeeschiffe und Luftfahrzeuge,\n2. in einem Freihafen für Rechnung eines Ge-\ni) Bau- und Betriebsstoffe von in frem-                  bietsfremden bearbeitet oder verarbeitet\nden    vVirtschaftsgebiclen    gelegenen              werden.\nDienststellen deutscher Eisenbahnver-\nwaltungen,                                 Die Einfuhrabfertigung kann mündlich beantragt\nwerden.\nk) Bau- und Betriebssloffo sowie sonstige\nDienstgegenslände für auslä.ndische           (2) Werden zur Lohnveredelung eingeführte\nDienststellen    im     Wirtschaftsgebiet, Waren oder die aus ihnen hergestellten Waren in\nden freien Verkehr verbracht oder gelten sie als\n1) Liebesgaben und Geschenke, Orden,\nverbracht, so sind die §§ 24 bis 31 anzuwenden.\nEhrengaben, Kampfpreise, Denkmünzen\nund Erinnerungszeichen,                       (3) Sollen \\/\\Taren in den freien Verkehr zur Be-\narbeitung oder Verarbeitung für Rechnung eines\nm) Waren, die im Zusammenhang mit\nGebietsfremden verbracht werden, so sind in der ·\nstrafbaren Handlungen in fremde Wirt-\nEinfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhr-\nschaftsgebiete verbracht worden sind,\ngenehmigung der Zweck der Einfuhr und der vor-\nn) Rückwaren; Waren im Zwischenaus-            aussichtliche Zeitpunkt der \\Niederausfuhr anzu-\nlandsverkehr,                              geben.","1390                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n1. Waren zur Lagerung in Freihäfen oder              11. \\!Varen als Zollgut für den Bedarf der im\nZolluutlagcrn;                                        Wirtschaftsgebiet stationierten ausländi-\n2.   Waren des Buchhandels und Erzeugnisse                schen Streitkräfte, der ihnen gleichge-\ndes graphischen Gewerbes sowie Mikro-                 stellten Organisationen, des zivilen Ge-\nfilme bis zu einem Wert von eintausend                folges sowie für den Bedarf ihrer Mitglie-\nDeutsche Mark je Einfuhrsendung, wenn                 der und der Angehörigen der Mitglieder;\nEinkaufs-, Ursprungs- und Versendungs-            12. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet\nlcmd in den Länderlisten A oder B (Ab-                stationierten ausländischen Streitkräfte,\nschnitt II der Anlage zum Außenwirt-                  die ihnen gleichgestellten Organisationen,\nschaftsgesetz) genannt sind;                          das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder\n3.  Wuren bis zu einem Wert von zweihun-                  und Angehörige der Mitglieder in Besitz\ndert Deutsche Mark je Einfuhrsendung,                 haben;\nausgenommen                                       13. Abfälle und Rückstände, die im Wirt-\na) Waren des Buchhandels und Erzeug-                  schaftsgebiet bei der Lohnveredelung,\nnisse des graphischen Gewerbes sowie              Ausbesserung oder Nachbesserung von\nMikrofilme,                                       eingeführten und zur Wiederausfuhr be-\nb) Ferngldser mit Prismen,                            stimmten Waren anfallen, wenn hierfür\nc) andere, zur gewerbsmäßigen Verwen-                 kein Entgelt gewährt wird:\ndung bestimmte Waren, dereL Einfuhr           14. Abfälle, Fegsel und unbrauchbar gewor-\nnach § 10 A WG und der Einfuhrliste               dene Waren, die in Häfen, Zollgutlagern\ngenehmigungsbedürftig ist, es sei denn,            oder in einem sonstig-:::n Zollverkehr im\ndaß es sich um Muster oder Proben                 Wirtschaftsgebiet anfallen;\nhandelt,                                      15. Waren, die zum vorübergehenden Ge-\nd) Erzeugnisse der Ernährung und Land-                brauch in ein Zollfreigebiet oder zur Zoll-\nwirtschaft (Waren, die in Spalte 3 der            gutverwendung in das VVirtschaftsgebiet\nEinfuhrliste mit 00 gekennzeichnet                 verbracht worden und unbrauchbar ge-\nsind);                                            worden sind, oder Teile davon, die bei der\n4.  Geschenke bis zu einem Wert von fünf-                 Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet an-\nhundert Deutsche Mark;                                fallen;                                   '\n5.  Briefmarken;                                      16. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren,\n6.  Waren zu wissenschaftlichen, erzieheri-               die in fremde Wirtscha.ftsgebiete zurück-\nschen oder kulturellen Zwecken, wenn für              gesandt worden sind oder zurückgesandt\nihre Beschaffung UNESCO-Coupons aus-                  werden sollen oder unter zollamtlicher\ngegeben worden sind und der Zollstelle                Dberwachung vernichtet worden sind, und\neine Bescheinigung der Ausgabestelle                  handelsübliche Nachlieferungen zu bereits\nüber den Verwendungszweck der Coupons                 eingeführten Waren;\nvorgelegt wird;                                   17. Waren, die zur Erprobung von zur Aus-\n7.  Bunkerkohle, Treibstoffe aus Mineralöl,               fuhr bestimmten Erzeugnissen dienen;\nHeizöle und Schmiermittel für den Bedarf          18. im Reiseverkehr\nvon Schiffen und Luftfahrzeugen zur Zoll-\ngutverwendung;                                        a) Reisegerät, Nahrungs- und Genußmittel\nzum Reiseverbrauch, Reiseandenken\n8. Waren zur Zollgutverwendung, die vor-                      und Reisegeschenke, wenn außertarif-\nübergehend im Wirtschaftsgebiet gebraucht                 liche Zollfreiheit gewährt wird,\nund wieder ausgdührt werden, wie Be-                  b) nicht zum Handel bestimmte Waren\nförderungsmittel, Baugerät, Muster und                    bis zu einem Wert von eintausend\nAusstellungsgut;                                          Deutsche Mark;\n9. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren            19. im kleinen Grenzverkehr\nVerzehr als Kostproben auf internationa-\na) land- und forstwirtschaftliche Erzeug-\nlen Messen oder Ausstellungen einführen,\nnisse, Tiere und sonstige Waren, deren\nwenn der Wert der in einem Kapitel der\nEinfuhr durch die örtlichen Verhält-\nWarenliste     zusammengefaßten     Waren\nnisse bedingt ist und für die außer-\nzweitausend Deutsche Mark je Messe oder\ntarifliche Zollfreiheit gewährt wird,\nAusstellung nicht übersteigt; hierbei ist\nder Wert der Waren mehrerer Aussteller,               b) von       Grenzbewohnern     mitgeführte\ndie sich durch dieselbe Person vertreten                  Waren, die nicht zum Handel bestimmt\nlassen, zusammenzurechnen;                                sind, bis zum Wert von täglich fünf-\nhundert Deutsche Mark;\n10. Waren, die Gebietsansässige auf hoher\nSee von Schiffen aus gewinnen oder aus            20. Brieftauben, die nicht als Handelsware\nsolchen Waren herstellen und unmittelbar              eingeführt werden;\nin Häfen des Wirtschaftsgebiets einfüh-           21. Gegenstände zum Ausbau, zur Unterhal-\nren, wenn die Schi.ff e die Bundesflagge              tung und Ausschmückung von Gräbern\nführen; von solchen Schiffen aufgefischtes            und Gedenkstätten, wenn sie nicht als\nund an Land gebrachtes seetriftiges Gut;              Handelsware eingeführt werden;","Nr. G9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                        1391\n22. Waren zur Verwendung bei der Ersten                      o) Erzeugnisse aus den Zollausschlüssen\nHilfe in Kalastrophcnfüllen;                                 an der deutsch-schweizerischen Grenze\n(Büsingen und Büttenhardter Höfe),\n23. wenn außerl.ariflicbc Zo1Jfreiheit gewährt\nwird:                                                    p) Waren für fremde Staatsoberhäupter,\na) Akten, Urkunden, Manuskripte und                      q) Gesandtschafts- und Konsulargut so~\nKorrekturbo~Jcn sowie Fotografien,                       wie Dienstgegenstände für diplomati-\nb) Werbemittel, Gcbrnuchsanweisungen,                        sche und konsularische Vertretungen,\nPreisverzeichnisse, Fahrplctne und Vor-              r) Dienstgegenstände im Verkehr der\ndrucke; VeröffentJichungen amtlicher                     Behörden; Gegenstände im zwischen-\ninternationaler Organisationen; techni-                  staatlichen Amts- und Rechtshilfever-\nsche Zeichnungen, Planpausen und                         kehr;\nühnliche Unterlagen zur Erlangung oder           24. Waren, die der Bundesminister für Ver-\nAusführung von Auslandsaufträgen                     teidigung, seine nachgeordneten Behörden\noder zur Anmeldung von Patenten,                     und Dienststellen im Rahmen des Abkom-\nc) Gegenstände für üfü~ntliche Sammlun-                  mens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\ngeh, Forschungs- und Bildungsmittel                  land und den Vereinigten Staaten von\nfür öffenllichc-:! oder gemeinnützige                Amerika über gegenseitige Verteidigungs-\nEinrichtungen; Filme und Tonträger                   hilfe vom 30. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. II\nbildendE~n, wissenschaftlichen und kul-              S. 1049) oder nach Lagerung, Ausbesserung\nturellen Charakters, die von den                     oder dienstlichem Gebrauch in fremde.n\nVereinten Nationen oder eii:i-er ihrer               Wirtschaftsgebieten einführen.\nOrganisationen hergestellt worden           (2) Die §§ 22, 24 bis 31 gelten nicht für die in\nsind; belichtete und entwickelte Positiv- Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeug-\nFilme und Tonträger für Rundfunk-         nis nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforder-\nanstalten zur eigenen Verwendung;         lich. Der Einführer oder die in § 24 Abs. 3 genannte\nBildungs- und Forschungsmittel sowie      Person hat die Waren einer Zollstelle zu gestellen\nAusstattungsgcgensU:in<le für öffent-     oder bei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der\nliche, kulturelle und wissenschaftliche   Gestellung oder Anmeldung gilt § 27 Abs. 3 sinn-\nAnstalten fremder Regierungt~n oder       gemäß. Der Einführer hat der Zollstelle auf Ver-\nvon diesen beauftragter Stellen; Lehr-    langen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des\nund Lernmittel sowie Ausstattungs-        Absatzes 1 vorliegen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht\ngegenstünde für slüatlich zugelassene     für Waren, die nach den Zollvorschri.ften von der\nSchulen,                                  Cestellung und Anmeldung befreit sind.\nd) 1-Iciral:sgut, Braut- und Hochzeitsge-\nschenke; Erbschaftsgut, Obersiedlungs-\ngut,                                                                § 33\ne) Umschließungen, Paletten und Verpak-                            Lohnveredelung\nkungsmittel, die zum Verpacken dienen        (1) Die   Einfuhr durch Gebietsfremde oder Ge-\noder gedient haben, sowie Eis zur         bietsansässige bedarf keiner Einfuhrerklärung,\nFrischhaltung,\nEinfuhrgenehmigung, Einfuhrkontrollmeldung und\nf) Schiffs- und Luftf ahrzeugbedurf,          keines Ursprungszeugnisses, wenn die Waren\ng) Futter- und Streumittel für aus fremden           1. zollrechtlich zum aktiven Lohnveredelungs-\nWi.rtschaftsg(~bieten eingeführte Tiere,            verkehr oder im Falle des Vorgriffs bei\neinem aktiven Lohnveredelungsverkehr als\nh) Betriebsstoffe der Landkraftfahrzeuge,\nNachholgut zum freien Verkehr abgefertigt\nschi enengc bunden en    Triebfahrzeuge,\nwerden oder\nSeeschiffe und Luftfahrzeuge,\n2. in einem Freihafen für Rechnung eines Ge-\ni) Bau- und Betriebsstoffe von in frem-                bietsfremden bearbeitet oder verarbeitet\nden \\iVirtschaftsgebieten gelegenen                 werden.\nDienststellen deutscher Eisenbahnver-\nwaltungen,                                Die Einfuhrabfertigung kann mündlich beantragt\nwerden.\nk) Bau- und Betriebsstoffe sowie sonstige\nDienstqcgcnsländc für ausliindische          (2) Werden zur Lohnveredelung eingeführte\nDienststeIIen im       Wirtschaftsgebiet, Waren oder die aus ihnen hergestellten Waren in\nden freien Verkehr verbracht oder gelten sie als\n1) Liebesgaben und Geschenke, Orden,\nverbracht, so sind die §§ 24 bis 31 anzuwenden.\nEhrengaben, Kampfpreir,e, Denkmünzen\nund Erinnerungszeichen,                      (3) Sollen Waren in den freien Verkehr zur Be-\narbeitung oder Verarbeitung für Rechnung eines\nm) Waren, die im Zusammenhang mit\nGebietsfremden verbracht werden, so sind in der\nstrafbaren Handlungen in fremde Wirt-\nEinfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhr-\nschaftsgebiete verbracht worden sind,\ngenehmigung der Zweck der Einfuhr und der vor-\nn) Rückwaren; Waren im Zwischenaus-           aussichtliche Zeitpunkt der Wiederausfuhr anzu-\nlandsverkehr,                             geben.","1392                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(4) Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr           nigung der Zollstelle auf einer Ausfertigung der\ndes Wütsdrnflsuehiets zur Veredelung, Ausbesse-           Kontrollbescheinigung innerhalb von drei Monaten\nrung oder Nachbesserung in fremde Wirtschafts-            nachzuweisen. Die Zollstelle stellt die Bescheini-\ngebiete vcrbrc1cht wonlrm sind, nach Veredelung,          gung nur aus, wenn ihr mit der Kontrollbescheini-\nAusbcssenmu oder NDchbcssenmg wieder eingeführt           güng die Freiverkehrs-Bescheinigung (Sonderbe-\nwerden, so ist. in der Ein ruh rcrklärung oder im An-     scheinigung für Schrott und gebrauchte Schienen)\ntrag auf EinJu hrgcrn:hini~J llP<J „Einfuhr nach Lohn-    vorgelegt wird.\nveredelung\" und als Di11krJuJsland die Bundesrepu-                                  § 36\nblik Deu lscbland anzugeben.\nZwangsvollstreckung\n§  34                              Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorge-\nnommen werden, die sich in einem Freihafen oder\nSaar-fün.fuhr\neinem Zollgutlager befinden, so kann der Gläubiger\n(1) Für die zollbdreilc I'.infuhr von Waren nach       eine Einfuhrerklärung abgeben oder eine Einfuhr-\nArtikel 63 des Sc1mvertragc!S vom 27. Oktober 1956        genehmigung sowie die Einfuhrabfertigung bean-\n(Bundesgescl:zbl. II S. 15B7) in Verbindung mit Ar-       tragen. In der Einfuhrerklärung oder im Antrag auf\ntikel 1 Buchslabe b und c der Anlage 20 des Saar-         Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken: ,,Zwangs-\nvertrages durch saarlündische Einführer gelten die        vollstreckung\".\nVorschriften für die genehmigungsbedürftige Ein-\n§ 37\nfuhr mit der Maßgabe, dc1ß an die Stelle der\nEinfuhrgenehmigung der Saar-Einfuhrschein nach                      Wiedereinfuhr bestimmter Waren\nAnlage E 4 tritt. § 27- Abs. 3 und 4 findet keine An-        Die Wiedereinfuhr von Waren nach Artikel 91\nwendung. Die Einfuhrabfertigung dc1rf nur gleich-         Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Euro-\nzeitig mit dem Zollantrng auf Abfertigung zum             päischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf keiner Ein-\nfreien Verkehr, zum aktiven Eigenveredelungsver-          fuhrgenehmigung. In der Ei~fuhrerklärung ist zu\nkehr oder zur Zoll~Jutvcrwendung bei einer Zoll-          vermerken: ,,Einfuhr nach Artikel 91 Abs. 2 EWG-\nstelle im Sc1arland beantragt werden. Bei der Ein-        Vertrag\".\nfuhrabfortigung ist eine Einfuhrkontrollmeldung\nvorzulegen.                                                                     Kap i te 1 IV\n(2) Die zollbefreite Einfuhr handwerklicher und\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ausnahme der                       Sonstiger Warenverkehr\nin Anlage 21 des Saarvertragcs genannten Waren\n1. Titel\naus Frankreich in das Saarland bedarf keines\nSaar-Einfuhrscheines, keiner Einfuhrgenehmigung,                            War end urchfuhr\nEinfuhrerklünmg, Einfuhrkontrollmeldung und kei-\nnes Ursprungszeugnisses, wenn der Zollstelle im                                     § 38\nSaarland ein Berechti9ungsschein der Dienststelle                 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG\n« Services d'Expansion Economique » in Saarbrücken\nDie Durchfuhr der in Teil I der Ausfuhrliste (An-\nvorgelegt wird. Die Zollstelle vermerkt auf dem\nlage AL) genannten Waren ist verboten, wenn die\nBerechtigun9sschein den Wert der eingeführten\nWaren\nWaren.\n1. nicht in ein Land der Länderlisten A oder B\n(3) Die zollbefreite Einfuhr von Waren nach Ar-              (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-\ntikel 1 Buchstabe a der Anlage 20 des Sc1arvertrages            schaftsgesetz) als Verbrauchsland verbracht\nim Zollstellenverfahren durch saarländische Einfüh-             werden sollen,\nrer bedarf keiner Einfuhrgenehmigung, keiner Ein-\n2. aus einem in der Länderliste E (Anlage L) auf-\nfuhrerklärung und keiner Einfuhrkontrollmeldung.\ngeführten Land oder für Rechnung einer in\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die               einem dieser Länder ansässigen Person ver-\nEinfuhrabfertigung mündlich beantragt werden.                   sandt worden sind;\n3. im Wirtschaftsgebiet umgeladen oder gelagert\n§ 35                                  worden sind und\nSchrotteinfuhr                           4. nicht a) von einer Bescheinigung des Versen-\ndungslandes, daß die Waren ausge-\nIst bei der Einfuhr von Eisen- und Stahl-Schrott                       führt werden dürfen (Durchfuhrbe-\n(Warennummern 7303 01 bis 7303 99 der Einfuhr-                           rechtigungsschein), oder\nliste) und von gebrauchten Schienen (Warennum-\nmern 7316 12 und 7316 16) das europäische Gebiet                      b) im Falle der Versendung aus Schwe-\neines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-                            den oder der Schweiz von einer be-\nschaft für Kohle und Stahl Versendungsland, so hat                        glaubigten Abschrift der Ausfuhrge-\nder Einführer dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-                         nehmigung des Versendungslandes\nschaft vor der Einfuhr eine Kontrollbescheinigung               begleitet werden.\nfür die Schrotteinfuhr auf einem Vordruck nach An-                                  §  39\nlc1ge E 5 vorzulegen. Das Bundesamt versieht die\nKontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk. Der                           Durchfuhrverf ah:ren\nEinführer hat dem Bundesamt die Zollabfertigung              (1) Die Ausgangszollstelle prüft beim Ausgang\nder Waren zum freien Verkehr durch eine Beschei-          der Waren aus dem \\/\\Jirtschaftsgebiet die Zulässig-","Nr. G9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                       1393\nkeit der Durchfuhr. Sie kann zu diesem Zweck vom                                 Kapitel V\nV✓ ctrci1.1 ührcr oder vom VcrfiifJtmgsberechtigten die\nerforderlichen Angaben und Beweismittel verlan-                          Dienstleistungsverkehr\ngen. Im übriricn gsrltcn die Zollvorschriften über die                             1. Titel\nErfassung des Warenverkehrs und die Zollbehand-\nlunrJ sinngcmtiß.                                            Beschränkungen des aktiven Dienst-\n(2) Dnrchfubrberccllligunnsschcinc müssen durch                         leistungsverkehrs\ndie in der Uindcrlisl.c E (Anlage L) aufgeführten Be-                                § 44\nhörden au~;qcstellt sein. Durd1!nhrbcrcchtigungs-\nscheine und bcglaubiglc Abschriften der Ausfuhr~                    Beschränkung nach §     6 Abs. 2 A WG\ngcnehmiqung wcrd(:n vier Ivionatc nach dem Aus-              Das Verchartern von Seeschiffen, welche die\n~Jimg der Ware aus dem Vcrsendungsland nicht              Bundesflagge führen, bedarf der Genehmigung,\nmehr uncrkcmnt..                                          wenn der Chartervertrag mit einem Gebiets-\n(3) Die Au::,ganqszollstcllc vermerkt den Ausqang      fremden, der in einem Land der Länderliste C (An-\nder \\'Varcn auf dem DurcllfuhrLwrechtigungsschein         lage L) ansässig ist, mit der Maßgabe abgeschlossen\noder auf der beglaubigten Abschrift der Ausfuhr-          wird, daß dieser die Schiffsbesatzung stellt (bare-\ng~nc~hrniqunu.                                            boat-charter).\n(4) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.                                                § 45\nBeschränlnmg nach § 7 Abs. 1 A WG\n2. Titel\n(1) Der Einbau von in Teil I der Ausfuhrliste\nTransithandel                        (Anlage AL) genannten Waren in Schiffe oder Luft-\nfahrzeuge von Gebietsfremden, die in einem Land\n§ 40                          der Länderliste C (Anlage L) ansässig sind, bedarf\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG             der Genehmigung.\n(1) Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste        (2) Die VI eitergabe von nicht allgemein zugäng-\n(Anlage AL) gcf!annten \\Naren im Rahmen eines             lichen Kenntnissen über gewerbliche Schutzrechte,\nTransil.handelsgcschüftes bcd<1rf der Genehmigunq,        Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrun-\nwenn das KüuJer- oder Verbrauchsland in der Län-          gen in bezug auf die Fertigung der in Teil I der\nderliste C (Anlage L) aufgeführt. ist.                    Ausfuhrliste genannten V✓ aren an Gebietsfremde,\ndie in einem Land der Länderliste C ansässig sind,\n(2) Transithandelsgeschfüte sind Geschäfte, bei\nbedarf der Genehmigung.\ndenen außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche\nWaren oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte,\njedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Wa-                                2. Titel\nren durch Gebietsansässige von Gebietsfremden\nerworben und an Gebietsfremde vcrüuDert werden;             Beschränkungen des passiven Dienst-\nihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese                       leistungsverkehrs\nWaren vor der Veräußerung an Gebietsfremde an                                        § 46\nandere Gcbietsansässige verliußcrt werden.\nBeschränkung nach § 18 A WG\n§ 41\n(1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beför-\nBesduänkung nach § 14 A Vi!G               derung einzelner Güter (Stückgüter) durch See-\nDie Veräußerung von Nadelrohholz (Nummern              schiffe fremder Flagge zwischen Gebietsansässigen\n4403 10, 4403 20, 4403 30, 4403 41 und 4403 49 des        und Gebietsfremden, die nicht in einem Land der\nWarenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik)        Länderliste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig sind,\nim Rc1hmen eines Transithandclsgcschtiftes bedarf         bedarf der Genehmigung, wenn das Entgelt für die\nder Genehmigung, wenn Ursprungsland der Ware              Dienstleistung eintausend Deutsche Mark über-\nOsterreich ist.                                          steigt.\n§ 42                             (2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge\nbedarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag\nDeschränkung nach § 6 Abs. 2 A WG\nzwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden,\nRechlsgeschJ.fte über die Lieferung von Waren,         die nicht in einem Land der Länderliste F 2 an-\ndie in einem Land der Länderliste C (Anlage L)            sässig sind, geschlossen wird.\nihren Ursprung haben, im Rahmen eines Transit-\nhandelsqeschiifts sind verboten, wenn negenüber                                      § 47\ndem gebjetsfremden Erwerber der Waren in An-\ngebot und Rechnung nicht der Vermerk „Transit-                         Beschränlmng nach § 20 A WG\nhandelsware\" aufgenommen wird.                               (1) Rechtsgeschäfte    zwischen Gebietsansässigen\nund Gebietsfremden, die\n§ 43\n1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht\nTransithandelsgenehmigung                            in einem Binnenschiffsregister im Wirt-\nDie fransithandelsgenchmigung ist auf einem                       schaftsgebiet eingetragen sind,\nVordruck nach Anlage T 1 zu beantragen und zu er-                 2. die Beförderung von Gütern mit solchen\nteilen.                                                              Binnenschiffen oder","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n3. das Sdilcppcn durch solche Binnenschiffe                privaten Versicherungsunternehmen und Bauspar-\nim Güterverkehr inncrh,ilb des Wirtschaftsgebiets                     kassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315)\nzum Gcucn~;Land haben, bcd(üfcn der Genehmigung.                      ausübt.                        ·\n(2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für\nRechtsgc!:-:;ch<lf te nach .Absatz 1, die eine Verwen--\ndung des ßinnenschifJs nur                                                                            3. Titel\n1. im Verkehr mil Beginn und Ende im Rhein-                       M e 1 d e v o r s c h r i f t e n n a c h § 26 A WG\nslromgcbict oder\n§ 50\n2. im Vvcchsclverkchr zwischen dem Rhein-\nstn)rnfJC:biet und dt:n Hiifen des westdeut-                            Meldungen im Seeverkehr\nschr,n KunulfJd)icls bis Dortmund und                      (1) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunter-\nIfomm\nnehmen betreiben, haben\nvorsehen.\n§ 48\n1. a) den Abschluß von Charter- und Fracht-\nverträgen mit Gebietsfremden alsbald\nBeschi änkung nach § 17 A WG                                         nach Vertragsabschluß,\n(1) Rcchlsgcschüfte über                                                      b) die Durchführung von Charter- und\n1. den Erwerb von Vorfühnmgsrechten an                                      Frachtverträgen mit Gebietsansässigen\nFiJmcn von Gebietsfremden, wenn die                                    im Seeverkehr mit fremden Wirtschafts-\nFiJme zur Vorführung im Wirtschaftsgebiet                              gebieten alsbald nach Beginn der Durch-\nbestimmt sind, oder                                                    führung des Vertrages\nmit Vordruck „Aktive Dienstleistungen im\n2. die Hc1stellung von Spielfilmen in Ge-\nSeeverkehr\" (Anlage S 1),\nmeinschuftsproduktion mit Gc~bietsfremden\n2. die Aufnahme von Schiff ahrtsverbindungen\nbedürfen der CenehmirJung, wenn die Filme im\nin einem bestimmten Fahrtgebiet mit regel-\nWirtsch,:1ftsgebiet in deulscher Sprache vorgeführt\nmäßigen Abfahrten (Linienverkehr), deren\nwerden sollen. f,ür Vorführungen vor gewerblichen\nÄnderung oder Einstellung formlos alsbald\nInteressenten ist eine Genehmigung nicht erforder-\nlich.                                                                             nach der Aufnahme, Änderung oder Ein-\nstellung\n(2) Eine nach Absatz 1 erleilte Genehmigung gilt                  zu melden.\nals Einfuhrgencbmigung.\n(2) Gebietsanst;ssige haben den Abschluß von\nCharter- und Frachtverträgen zur Beförderung von\n§ 49                               Gütern durch Seeschiffe fremder Flagge mit Gebiets-\nBcschrfü(:&lnu1g n.ad1 § 21 AVlG                    fremden mit dem Vordruck „Passive Dienstleistun-\ngen im Seeverkehr\" (Anlage S 2) alsbald nach Ver-\n(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen\ntragsabschluß zu melden.\nund Versichcrunqsuntcrnchrncn mit Sitz in einem\nfremden \\J\\lirlschaflsgebiet. über                                        (3) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 gelten nicht für\nFrachtverträge im Linienverkehr; Absatz 1 gilt fer-\n1. Schiffslrnsko- und Schiffsha.ftpflichtversiche-\nner nicht für Zeitcharterverträge sowie für Charter-\nrungen,\nverträge, die mit der Maßgabe abgeschlossen wer-\n2. Luftluhrtvcrsicherungen, aw_;genomrnen Ver-'              den, daß der Charterer die Schiffsbesatzung stellt\nke hrsfl ugg u.st-U nfal l versi cherungen,            (bare-boat-charter).\noder                                                      (4) Die Meldungen sind, wenn der Meldepflich-\n3. sonstige Transportversicherungen, wenn                    tige seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern\nsie unter Mitwirkung einer gebietsansässi-            Bremen, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen\ngen Niederlassung oder Agentur des Ver-               hat, bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nsicherungsunternehmens vor9enommen wer-               Bremen, in den übrigen Fällen bei der Wasser- und\nden,                                                  Schiffahrtsdirektion Hamburg einzureichen.\nbedürfen der Gcmchmigung.\n(2) Eine GenchmigtmfJ ist nicht erforderlich, wenn\ndas Ve rsichc~rung suntcrnehrnen                                                                   Kap i t e 1 VI\n1. bei      Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1                                       Kapitalverkehr\nund 3 in einem Land der Länderliste G 1\n(Anlage L),                                                                           1. Titel\n2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in                                      Beschränkungen\neinem Land der Lünderliste G 2\nseinen Sitz hat.                                                                                         § 51\n(3)   Eine Gcnehmi9ung ist ferner nicht erforder-                   Beschränkung nach § 5 A '1VG zur Erfüllung des\nlich,     wenn das RcdltsgcschJJt unter Mitwirkung                          Abkommens über deutsche Au.slanrlsclmlden\neiner      :'.'~iec1er1a:-;i;unu oder Ar;cntur vorgenommen                (1) Einern Schuldner ist die Bewirkung von Zah-\nwird,     die ihre Tfüigkcit auf Grund einer Genehmi-                 lungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn\ngung      nach dem Ccsctz über die Bcilufsichtigung der               sie","Nr. 69 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                       1397\n(2) Einqchcnde und ansu(~hcndc Zahlungen außer-              denmgen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebiets-\nh,1 !b des V'/arenV(:rkchrs, die über ein Konto bei             fremden\" (Anlage Z 5) in doppelter Ausfertigung zu\nejncm qcbic!sfrcrndcn Celclins!.i tut entgegengenom-            melden. Kurzfristig im Sinne des Satzes 1 sind Kre-\nmen o'lcr gclci,;ld werden, sind in doppelter Aus-              dite mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten.\nfertigung zu nw]df~n, und zvvilf\n(2) Absa1.z 1 gnt nicht für Forderungen und Ver-\n1. cinqe:hcndc Zahluuiwn mit dem Vordruck              bindlichkeiten aus Warenlieferungen und Dienst-\n,,Ausli1;1d<;kontcnmcldung (Eingünqe)\" (An-        leistungen sowie aus geleisteten und entgegen-\nlage Z 2),                                         rrenomrnenr~n Vorauszahlungen im Waren- und\n2. üusqelwndc Zahlunqc~n mit dem Vordruck               Dienstleistungsverkehr.\n.,A ti:::;lanchkon              (Ausgöngc)\" (An-     (3) Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, de-\nlage Z 3).                                         ren Guthaben und Forderungen oder deren Ver-\n(3)                      und                 Zahlungen, die  bindlichkeiten bei Ablauf des Kalendervierteljahres\nnicht nach ALsal.7 1 und 2 ucmeldcl: werden müssen,             jeweils zusammengerechnet mehr als einhundert-\nsind mit dem Vordruck Zahlun9en im Außenwirt-                   tausend Deutsche Mark betragen.\n11\nschaftsverkehr·' (A„nlage Z 1) in doppelter Ausferti-\ngung zu melden. Für den Warenverkehr und für den                                          § 63\nübrigen Außenwirtsd1aflsverkclu sind getrennte\nMeldungen einzureichen.                                                              Meldestellen\n(4) In den Meldunqcn sind die Kennzahlen des                    (1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundes-\nLeistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben.                  bank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral-\nbank, Hauptstelle oder Zweigstelle einzureichen,\nin deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.\n§ 61\n(2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung\nMeldefrist                        bei dem beauftragten Geldinstitut oder der beauf-\nDie Meldungen sind abzuuehcn                                 tragten Postanstalt zur vVeiterleitung an die Deut-\n1. bei Zahlungen nach § 60 Abs.                              sche Bundesbank einzureichen.\nmit der Erteilung des Auftrags an das Geld-\ninstitut oder die Postanstalt;                                                     § 64\n2. bei Zc.1hlnngcn nach § 60 Abs. 2                                                Ausnahmen\na) von Kon1oinhab('.m, die im Handels- oder\nGcncsscnscha.ftsregistcr eingetragen sind,              Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Melde-\nmonatlich bis zum siebenten Tage des auf             pflichtiqe vereinfachte :Meldungen oder Abweichun-\ndie Leis1urnJ oder Entgegennahme der Za.h-          gen von den Me] defristen oder Vordrucken zulas-\nlungen folgendem Monr:rts, wenn der Ge-              sen, soweit dr1fiir h~sondere Gründe vorlieqen und\nsamtbetrag dN nach § .'j9 Abs. 1 zu melden-         der ?:weck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt\nden Za.hlunucn im Kc1lcmdcrmonat fünf-              wird.\ntausend Deutsche Mark übersteigt,\nb) in den übriucn Füllen halbjührlich bis zum                                    2. Titel\nzehnten Ta9c des auf den Ablauf des Ka-\nlenderhalbjahres fol9endcn Monats;                          Ergänzende Meldevorschriften\n3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3                                                      § 65\nbis zum sichcnkn Taue des auf die Leistung                              Zahlunrren bei Ausfuhren\noder Entger1cmwlnnc dr~r Zahlungen folgenden\nMonats; Samrndrncld.uugcn sind zulüssig.                    (1) Ausfuhrforderungen, die innerhalb von drei\nMonaten nach dem vereinbarten Fälligkeitsmonat\n§ 62                           nicht eingegangen sind, sind bis zum zehnten Tage\ndes folgenden Monats und bis zu ihn:~m Eingang\nKurzM.stige Pordenmucn und VerbindlichkeUen                   jeweils bis zum zehnten Tage jedes weiteren Monats\n(1) Gebietsans8ssigc, aLV3(Jcnommen Celdinstitute,          mit dem Vordruck „Uberfällige Ausfuhrforderungen\"\nhaben vicrtcljübrlic:!1 bis ;,;nm zermtcn Tuge des auf           (Anlage Z 6) zu melden, wenn der noch ausstehende\nden Ablauf eines Kalendervic,rtcljahres folgenden               Betrag zweitausend Deutsche Mark je Forderung\nMonats                                                          übersteigt. Uneinbringlich gewordene Forderungen\n1. bei gebiclsfremden Geldinstituten unter-            sind nicht zu melden.\nhaltene Cnlhaben,                                     (2) Zahlungen für Ausfuhren, die vor Lieferung\n2. Forderungen aus kurzfristigen Krediten,              der Ware entgegengenommen werden, sind mit dem\ndie sie an Cf!hictsfrcmde gewährt haben,           Vordruck „Vorauszahlungen bei Ausfuhren\" (An-\nlage Z 7) monatlich bis zum zehnten Tage des auf\n3. Verbindlichkeiten aus kurzfristigen Kredi-          die Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats\nten, die sie bei Cebietsfrcmden aufgenom-          zu meldGn, wenn die Vl/are bis zum Monatsende nicht\nmen haben,                                         geliefert worden ist. Die Vorauszahlungen sind\nnach dem Stand des letzten Werktages des Kalen-                 weiterhin bis zur Lieferung der Ware jeweils bis\ndervierteljahrs mit dem Vordruck „Kurzfristige For-             zum zehnten Tage jedes weiteren Monats zu :nel-","1396                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 56                                                                § 58\nAhfF~he der Meldungen nad1 § 55                                           Ahrrabe der Meldungen nach § 51\n(1) Meldepflichtig ist cfor Ccbictsanslissige, dem                          (1) Meldepflichtig ist\ndie Vermögensanlage zusleht oder in den Fällen                                       1. in den Fällen des § 57 Abs. 1 der Gebiets-\ndes § 55 At)s. 2 zw,Ldrnl.                                                               ansässige, der die Leistung entgegennimmt,\n(2) Die                       sind, wenn ihr C:.!uenstand im                    2. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 der Ge-\nEil1't'.Clldl 1. ctr,n V\\7,~rl. von 1/.(~lrnli.:n',cnd Dcut:,che lvLirk                 bietsansässige, der die Vermögensanlage\niibcrstciut, hi'., zum fCm!Lcn                   des c1.u[ dt)n m2Idc-                  erwirbt,\npflichUu(:ll                                   ·1v1onati-,, in ;:n-\\dnrc.:n         3. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 bei Auf-\nEil len bis zum 5. Peiln1i.1r des foloendc-n .L:du(;S der                               lösung eines Unternehmens der Geblets-\nDcut~~chi:n Bnndcsh,mk mil dc:rn Vordruck „Ver-                                         ansässige, der die Abwicklung durchführt,\nmögensanL::iu<m                                     in frc,mdcn \\:Virt-                 und bei Aufhebung einer Zweignieder-\nscharts11c Li id(:n\" ( /\\n l a qe K 1) in fünffacher Aus-                               lassung oder Betriebstätte der Gebiets-\nfcrliuu1HJ zr! ()rslütll)ll. Sie: sind bei der La.nd0,s,~cntrctl-                       ansässige, der bis zur Aufhebung die Zweig-\nbank elm:u reichen, in dc~ren Bereich cler Meldepilich-                                 niederlassung oder Betriebstätte geleitet\ntiqe ail',;issig ist. Die DcuU_;chc Bundesbank über--                                   hat,\nsendet zwei AmJcrlir;nn~Jen der Meldungen dem                                        4. in den Fäl1en des § 57 Abs. 2 Nr. 3 der Ge-\nBundesminister für Wirtschaft und eine Ausfertigung                                      bietsansässige, der die Leistung erbringt.\nder örllich zustc.indigcn obersten Landesbehörde für\n(2) Die Meldungen sind mit dem Vordruck „ Ver-\nWirtschi.l'.t.\nmögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschafts-\n§ 57                                    gebiet\" (Anlage K 2) zu erstatten. Im übrigen gilt\n§ 56 Abs. 2 entsprechend.\nVcrmögen~.:mlagen Gebietsfremder im\nl'Vir~schaHs:Jebict\n(1) Lcistnnuen Ccbietsfremder, welche die Anlage                                                 Kapitel VII\nvon Vermögen im Wirtsd1a/l.sgebiet zur Schaffung\ndauerhafter \\Virtschaflsverbindungen in folgenden\nMeldevorschriften nach § 26 A WG\nFormen bc2.wecken, sind nach § 58 zu melden:                                                  für den Zahlungsverkehr\n1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen,                                                      1. Titel\n2. Errichtung oder Erwerb von Zweignieder-                                       Allgemeine Vorschriften\nlasstmfJ c:n,\n§ 59\n3. Errichtung oder Erwerb von Bctricbstätten,\nMeldepflicht für Zahlungen\n4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,\n(1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie\n5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweig-\n1. von Gebietsfremden oder für deren Rech-\nniedcrlasrmngcn oder BetriebsU.itten mit\nnung von Gebietsansässigen entgegenneh-\nAnL:J~JcnüHcJn oder Zuschüssen,\nmen (eingehende Zahlungen) oder\n6. Ccwi.ihrung von Darlehen an Unternehmen,                                2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung\ndie dem gebietsfremden Darlehnsgeber                                       an Gebietsansässige leisten (ausgehende\n~whören oder an denen er unrniltelbar oder                                 Zahlungen),\nrnitLdbar betcilifJt ist oder auf dercl1 Ge-                   zu melden.\nschüftsführung er infolge der Gewährung\ndes Darlehens erheblichen Einfluß hat.                            (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf\n1. Zahlungen, die den Betrag von fünfhundert\n(2) Ferner sind nach § 58 zu melden                                                  Deutsche Mark oder den Gegenwert in aus-\n1. die Verüußerung von Unternehmen, Zweig-                                     ländischer Währung nicht übersteigen,\nniederlassungen, ßelriebstätten oder Be-                               2. Ausfuhrerlöse,\nteil inungen,                                                          3. Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten\n2. die Auflösung von Unternehmen sowie die                                     mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten.\nAufhebung von Zweigniederlassungen oder                           (3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die\nBetriebstätten,                                                Aufrechnung und die Verrechnung. Als Zahlung gilt\n3. dir.:: Rückzahlung von Darlehen,                                ferner Jas Einbringen von Sachen und Rechten in\nwenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne                                Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betrieb-\ndes Absatzes 1 beziehen.                                                     stätten.\n(3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des                                                       §  60\nAbsatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn,die                                                 Form der Meldung\nentgegengenommenen oder erbrachten Leistungen\n(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebiets-\nim Kaleaderjahr den Wert von zehntausend Deut-\nansässiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im\nsche Mark übersteigen.\nWirtschaftsgebiet geleistet werden, sind mit d:!m\n(4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben                       Vordruck „Zahlungsauftrag im Außenwirtschafts-\nunberührt.                                                                   verkehr\" (Anlage Z 1) zu melden.","Nr. 69 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                       1397\n(2) Einndicndc und ansud1cndc Zühlun9cn außer-            denmgen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebiets-\nJw [b des VVarenv(:rls:eJirs, die über ein Konto bei         fremden\" (Anlage Z 5) in doppelter Ausfertigung zu\nejnern rJcbic\\tsfnmH.fori Celdin.,,Li tut cnt~Jcqcngcnom-    melden. Kurzfristig im Sinne des Satzes 1 sind Kre-\nmcn cvl(:r DclchlPL werden, sind in doppelter Aus-           dite mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten.\nfertifJllllfJ 1/.U nwld<)fl, und z,N,l.r\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Forderungen und Ver-\n1. cin~Jchcnde                  mil dem Vordruck    bindlichkeiten aus Warenlieferungen und Diei:ist-\n,,Ausi,u1Clc;kontcnmcldu11q (Einqünqe)\" (An-    IeistunrJen sov1ie aus geleisteten und entgegen-\nlaqc Z 2),                                      genommenen Vorauszahlungen im Waren- und\n2. i:rnsqeh(:nd<~                mit dem Vordruck    Dienstleistungsverkehr.\n.,J\\u:-;linHl~;konlNunddu ng (Ausgiingc)\" (An-     (3) Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, de-\nlage Z 3).                                      ren Guthaben und Forderungen oder deren Ver-\n(3)                   uncl                Zahlungen, die  bindlichkeiten bei Ablauf des Kalendervierteljahres\nnicht nach A bsat:; l und 2 ucmeldct werden müssen,          jeweils zusammenqerechnet mehr als einhundert-\nsind mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirt-               tausend Deutsche Mark betragen.\nschaftsverkehr'' (Anlaqe Z 11) in doppelter Ausferti-\ngung zu melden. Für den Warenverkehr und für den                                       § 63\nübrigen Außcnwirtsdwftsverkchr sind getrennte\nMeldungen einzureichen.                                                           Meldestellen\n(4) In den Meldunrrcn sind die Kennzahlen des                (1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundes-\nLeistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben.               bank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral-\nbank, Hauptstelle oder Zweigstelle einzureichen,\nin deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.\n§ 61\n(2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung\nMeldefrist                       bei dem beauftragten Geldinstitut oder der beauf-\nDie Meldungen sind abzuaebcn                              tragten Postanstalt zur Weiterleitung an die Deut-\n1. bei Zahlungen nach § 60 Abs.                           sche Bundesbank einzureichen.\nmit der Erteilung des Auftrags an das Geld-\ninstitut oder die Postanstalt;                                                  § 64\n2. bei Zahlungen nuch § GO Abs. 2                                               Ausnahmen\na) von Kon1oin1wbcrn, die im Handels- oder\nGencss('nschaftsrPgistcr eingetragen sind,          Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Melde-\nmonatlich bis zum sie1Jcnten Tage des auf        pflichtiqe vereinfachte 1',1eldunqen oder Abweichun-\ndie Lcis1lm~J oder Entgegennahme der Zah-        gen von den Meldefristen oder Vordrucken zulas-\nlunDen folucndcn Monitls, wenn der Ge-           sen, soweit drtfiir hesondrc~re Gründe vorlieqen und\nsarntbel.rng der nach § 59 Abs. 1 zu melden-     der ?:weck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt\nden Zahlunqen im Kalendermonat fünf-             wird.\ntausend Deutsche Murk übersteigt,\nb) in den übrifjcn Füllen halbjährlich bis zum                                2. Titel\nzehnten Taue des c1uf den Ablauf des Ka-\nlendcrhalbjahws folgenden Monats;                        Ergänzende Meldevorschriften\n3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3                                                   § 65\nbis zum siebenten Tügc dc~s auf die Leistung                        Zahlunuen bei Ausfuhren\noder Entgc)r1ennulnnc der 7:ühlungen folgenden\nMonats;                            sind zulüssig.        (1) Ausfuhrforderungen, die innerhalb von drei\nMonaten nach dem vereinbarten Fälligkeitsmonat\n§ 62                          nicht eingegangen sind, sind bis zum zehnten Tage\ndes folgenden Monats und bis zu ihrem Eingang\nKurzfr!.sUrre f-lord~nrnuen und VerhindHchkeHen            jeweils bis zum zehnten Tage jedes weiteren Monats\n(1) Gebietsansüssiuc, aUS(JCnomrncn Celdinstitute,        mit dem Vordruck „Uberfällige Ausfuhrforderungen\"\nhaben vierteljährlich bis ::r:um zetmtcn Tage des auf         (Anlage Z 6) zu melden, wenn der noch ausstehende\nden Ablauf eines Kulendcrvic:rtcljc1hrcs folgenden           Betrag zweitausend Deutsche Mark je Forderung\nMonats                                                       übersteigt. Uneinbringlich gewordene Forderungen\n1. bei     gebicl sfremclcn Geldinstituten unter-   sind nicht zu melden.\nhaltene Gni.ha bcn,                                 (2) Zahlungen für Ausfuhren, die vor Lieferung\n2. Forderungen aus kurzfristigen Krediten,          der Ware entgegengenommen werden, sind mit dem\ndie sie an Gc~hir:!.~;rrcrnde gcwührt haben,    Vordruck „Vorauszahlungen bei Ausfuhren\" (An-\nlage Z 7) monatlich bis zum zehnten Tage des auf\n3. Verbindlichkeiten ans kurzfristigen Kredi-       di.e Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats\nten, die sie bei CebietsLremden aufgenom-       zu melden, wenn die \\i\\Tare bis zum Monatsende nicht\nmen haben,                                      geliefert worden ist. Die Vorauszahlungen sind\nnach dem Stand des let:,:t(~n Werktages des Kalen-           weiterhin bis zur Lieferung der Ware jeweils bis\ndervierteljahrs mit dem Vordruck „Kurzfrjstige For-          zum zehnten Tage jedes weiteren Monats zu :nel-","1398                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nckn. Die r•v1c~ldepfiic:hl besteht nur, wenn die einzelne                           3. Titel\nZahlung fi.infldusencl Deutsche Mark übersteigt.\nMeldevorschriften für Geldinstitute\n(]) § 63 Abs. l und § 64 finden Anwendung.\n§ 69\n§ 66                                         Meldungen der Geldinstitute\n(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden\nim TriJnsifüandel\nsind, finden die §§ 59 bis 64 keine Anwendung.\n(1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die\n(2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu mel-\n§§ 59 bis 61, 63 und G4. Ist die Ware bei Abgabe\nden\nder Meldung bereits an einen Cebietsfremden weiter\nvcrüußcrl, so ist der Za}1lun9sein~Jang zusammen mit                1. eingehende und ausgehende Zahlungen für\ndem Zahlungsausgang zu melden. Ist die Zahlung                         die Veräußerung oder den Erwerb von\ndes gcbietsfremdl)n Erwerbers im Zeitpunkt des                         Wertpapieren, die das Geldinstitut für\nnoch nicht eingegangen, so ist                eigene oder fremde Rechnung an Gebiets-\nder verdnbartc Betrag der Zühlung zu melden.                           fremde verk.auft oder von Gebietsfremden\nkauft, sowie ausgehende Zahlungen, die\n(2) Wer eine cmsgehcnde Zahlung im Transit-                         das Geldinstitut im Zusammenhang mit der\nlrnndel uemeldct hat und die Transithandelsware                        Einlösung inländischer Wertpapiere leistet,\ndallc1ch einfuhrrechtlich abfertigen läßt, hat dies\nformlos bis zum zehnten Tage des auf die Einfuhr-                      mit dem Vordruck „ Wertpapiergeschäfte im\nabforliqung folgenden Monats unter Angabe des ge-                      Außenwirtschaftsverkehr\" (Anlage Z 10) in\nmeldeten Betrages mil dem Zusatz „ Umstellung von                      doppelter Ausfertigung; statt dieses Vor-\nTransithandel auf Wareneinfuhr\" zu melden.                             drucks kann eine Durchschrift der Wert-\npapierabrechnung des Geldinstituts einge-\n(3) Wer eine ausgehende Zahlung als Zahlung                         reicht werden, wenn sie die im Vordruck\nfür eine Wureneinfuhr gemeldet hat und die Ware                        vorgesehenen Angaben enthält;\ndüni.tch an einen Gebietsfremden veräußert, ohne daß\ndiese cinfuhrrechtlich abgefertigt worden ist, hat                  2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebiets-\ndies formlos bis znm zehnten Tage des auf die Ver-                     fremde auf inländische Wertpapiere, die sie\nüufü~rung folgenden Monats unter Angabe des Be-                        im Auftrag eines Gebiets:remden einziehen,\ntrnqcs ,md der Nummer der Einfuhrgenehmigung,                          mit dem Vordruck „Wertpapier-Erträge im\nder Einfuhrerklörung oder des Sa.m--Einfuhrscheins                     Außenwirtschaftsverkehr\" (Anlage Z 11);\nmit dem Zusatz „Umstellung von Wareneinfuhr auf                     3. eingehende und ausgehende Zinszahlungen,\nTransithandel\" zu melden.\ndie sie für eigene Rechnung von Gebiets-\n(4) In den Füllen der A.bsätze 2 und 3 sind ferner                  fn~mden entgegennehmen oder an Gebiets-\ndas Einkaufsland und die ·wührung, in der die Zah-                     fremde leisten,\nlung geleistet worden ist, anzugeben.                                  mit dem Vordruck „Zahlungen im Außen-\nwirtschaftsverkehr\" (Anlage Z 4);\n§ 67                                  4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr\nZahlungen der SeeschHfohrtsunternehmen                          und der Personenbeförderung\nc.) eingehende Zahlungen einschließlich des\nGebielsansüssige, die ein Seeschiffahrtsunterneh-                       Gegenwerts der in fremde Wirtschafts-\nmen betreiben, haben abweichend von den §§ 59 bis                          gebiete versandten auf Deutsche Mark\n61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem                              lautenden Noten und Münzen\nBetrieb der Seüschiffahrt entgegennehmen oder\nmit dem Vordruck „Zahlungseingänge im\nleisten, mit dem Vordruck „Einnahmen und Ausgaben\naktiven Reiseverkehr\" (Anlage Z 12),\nder Seeschiffahrl\" (Anlage Z 8) monatlich bis zum\nsiebenten Tage des auf die Zahlung folgenden Mo-                       b) ausgehende Zahlungen einschließlich des\nnats der zuslündiuen Landeszentralbank in drei-                            Gegenwertes der aus fremden Wirt-\nfacher Ausfertigung zu melden. Die Landeszentral-                          schaftsgebieten eingegangenen auf Deut-\nbank übersendet eine Ausfertigung dem Bundes-                              sche Mark lautende Noten und Münzen\nminister für Verkehr.                                                      mit dem Vordruck „Zahlungsausgänge\nim passiven Reiseverkehr\" (Anlage Z 13);\n§ 68\n5. eingehende und ausgehende Zahlungen im\nMehhrngen der Reisebüros über Aukauf und Verkauf                       Zusammenhang mit Devisenhandelsgeschäf-\nvon Zah]ungsmiUeln                                   ten mit Gebietsfremden mit Ausnahme sol-\ncher Geschäfte, die Auszahlungen in der\nCebielsansüssige, die ein Reisebüro betreiben,                      Landeswährung des Gebietsfremden gegen\nhaben die von ihnen im Rahmen ihres Unternehmens                       Zahlung von Deutscher Mark zum Gegen-\nangekauften und verkauften, auf ausländische Wäh-                      stand haben,\nrung lautenden Zahlungsmittel mit dem Vordruck\n„Meldungen der Reisebüros\" (Anlage Z 9) monatlich                      mit dem Vordruck „Multilaterale Devisen-\nbis zum fünften Tage des auf den An- oder Verkauf                      handelsgeschäfte\" (Anlage Z 14);\nfolgenden Monats zu melden. § 63 Abs. 1 und § 64                    6. Zahlungen zu Lasten eines Deutsche-Mark.-\nfinden Anwendung.                                                      Kontos eines Gebietsfremden zur Gutschrift","Nr. 69 - Tay der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                          1399\nauf dem Dc:u LsdH!--Mc1rk-Konto eines Ge-            (2) Nach § 34 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes\nbietsfremden, der in einem anderen Land           wird bestraft, wer eine der in Absatz 1 Satz 1 be-\nansässig ist,                                     zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\nmit dem Vordruck „Multilaterale DM-Uber-\ntrügc\" (Anlc1ge Z 15).                                                      § 71\n(3) Sind bei Zuhlun~;en nach Absatz 2 Nr. 6 zwei                          Ordnungswidrigkeiten\ngebictsansüssige Geldinstitute beteiligt, so ist nur\ndas Geldinstitut, welches das belastete Konto führt,           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 des\nmeldepflichtig.                                             Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n(4) Absatz 2 Nr. 1, 5 und 6 findet keine Anwen-                 1. ohne die nach § 6 erforderliche Genehmi-\ndung auf Zahlungen, die den Betrag von fünfhundert                    gung \\Naren ausführt,\nDeutsche Mark oder den Gegenwert in ausländischer\nWlihrung nicht übersteigen.                                        2. ohne die nach § 7 erforderliche Genehmi-\ngung einen Vertrag über die Ausfuhr von\n(5) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind                   Waren abschließt,\ndie Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (An-\n3. ohne die nach § 41 erforderliche Genehmi-\nlage LV) anzugeben.\ngung \\Varen im Rahmen eines Transit-\n(6) Es sind zu ers tauen                                           handelsgeschäftes veräußert,\n1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4                   4. entgegen dem Verbot des § 42 ein Rechts-\nmonatlich bis zum fünften Tage des auf den                  geschäft über die Lieferung von Waren im\nmeldepflichtigen Vorgang fogenden Monats,                   Rahmen eines Transithandelsgeschäftes\n2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 monat-                  vornimmt,\nlich bis zum siebenten Tage des auf den                  5. ohne die nach den §§ 44, 46 bis 49 erforder-\nmeldepflichtigen Vorgang folgenden Monats,                  liche Genehmigung ein Rechtsgeschäft des\n3. 1'.1eldungen nach A bsa.tz 2 Nr. 3 halbjährlich             Dienstleistungsverkehrs vornimmt,\nbis zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines               6. entgegen dem Verbot des § 51 eine Zah-\nKalenderhalbjahres.                                         lung oder sonstige Leistung bewirkt,\n(7) Die Meldungen sind der Deutschen Bundes-                    7. ohne die nach § 52 erforderliche Genehmi-\nbank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral-                    gung als Gebietsansässiger ein Rechts-\nbank, Hauptstelle oder Zweigstelle einzureichen,                      geschäft über den Erwerb von Wertpapieren\nin deren Bereich der Mcld(~pflichtige ansässig ist.                   vornimmt\n(8) Die Deutsche Dundcsba.nk kann für einzelne                     oder\nMeldepflichtige vercinf uchtc Meldungen oder Ab-                   8. ohne die nach § 53 erforderliche Genehmi-\nweichungen von den l'vJeldefristen oder Vordrucken                    gung Zinsen gewährt.\nzulassen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen\nund der Zweck der Meldevorschriften nicht beein-               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 2\nträchtigt wird.                                             des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich\n1. als Ausführer Waren ohne die nach dieser\n. K c1 p i t c 1 VIII\nVerordnung erforderliche zollamtliche Be-\nStraf- und Bußgeldvorschriften                             handlung nach einem fremden Wirtschafts-\ngebiet verbringt oder verbringen läßt,\n§   70\n2. als Ausführer, als Versender oder als Drit-\nStraftaten                                   ter (§ 13 Abs. 3) der Vorschrift des § 11\n(1) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschafts-                  Abs. 4 zuwiderhandelt,\ngesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich                            3. als Ausführer oder Versender die in § 19\n1. ohne die nach § 5 erforderliche Genehmi-                    Abs. 2 vorgeschriebene Erklärung unrichtig\ngung Waren ausführt,                                        oder nicht vollständig abgibt,\n2. entgegen dem Verbot des § 38 Waren durch                 4. als Einführer entgegen § 24 Abs. 1 und 2\ndas Wirtschaftsgebiet durchführt,                           eine Einfuhrerklärung nicht, unrichtig, nicht\n3. ohne die nach § 40 Abs. 1 erforderliche Ge-                 vollständig oder nicht fristgemäß abgibt,\nnehmigung W a.ren im Rahmen eines Transit-               5. eine Einfuhrerklärung, die er nach § 24\nhandelsgeschäftes veräußert,                                Abs. 3 anstelle des Einführers abgibt, un-\n4. ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Ge-                 richtig oder nicht vollständig abgibt,\nnehmigung Waren in Schiffe oder Luftf ahr-                  oder\nzeuge von Gebietsfremden einbaut                         6. als Meldepflichtiger eine in den §§ 50, 55\noder                                                        bis 63, 65 bis 69 vorgeschriebene Meldung\n5. ohne di2 nach § 45 Abs. 2 erforderliche Ge-                 nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht\nnehmigung Kenntnisse über gewerbliche                       fristgemäß erstattet.\nSchutzrechte, Erfindungen, Herstellungsver-          (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann auch der\nfahren und Erfahrungen weitergibt.                Versuch der vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit ge-\nDer Versuch ist strnfbar.                                   ahndet werden.","1400                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nKc.1 pi tel IX                       Zollgut ganz oder teilweise in ein Zollaufschublager\neingelagert werden soll, so hat der Einführer für\nUberqanqs- und Schlußvorschriften                      das Zollgut, auf das sich diese Erklärung bezieht,\n§ 72                           die Einfuhrabfertigung spütestens bei Abgabe der\nZollanmeldung nach § 82 Abs. 2 Satz 4 des Zoll-\nBis zum 31. Dezember 1961 geltende Fassungen\ngesetzes zu beantragen.\nBis zum Ablauf des 31. Dezember 1961 sind die\n(2) Für das in einem Zolleigenlager lagernde Zoll-\nnachstehend bezeichneten Vorschriften dieser Ver-\ngut hat der Eintührer, wenn das Lager nach § 83\nordnung in fol9ender Fassung anzuwenden:\nAbs. 1 Satz 1 des Zollgesetzes ab • 1. Januar 1962\n1. § 27 Abs. 3 Nr. l und 2:                                    widerruflich Zollaufschublager wird, die Einfuhr-\n,, (3) Der An trau ist zu stellen                          abfertigung spätestens bei i~,\"u\"\"- der Zollanmel-\n1\n1. rnil ckrn Zolli.ml.rng auf Abfertigung zum      dung nach § 83 Abs. 1 Satz 3 des Zollgesetzes zu\nfreien Vcrk0hr, zum aktiven Eigenver-           beantragen.\ncde!un~Jsverkcbr oder zum Zollvormerk-             (3) Für das in einem Zollvormerklager lagernd1~\nVl~rkchr, m1s~Jenommen Zollvormerk-             Zollgut hat der Einführer die Einfuhrabfertigung\nlugcr,                                          spätestens am 8. Januar 1962 zu beantragen, wenn\n2. vor Verbrin~Jen der Ware         aus einem      nicht nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 in der Fassung des § 72\nZollvermcrklaqer in den freien Verkehr          Nr. 1 der Antrag zu einem früheren Zeitpunkt zu\noder vor cincrn Ubergang aus einem              stellen ist.\nZoilager in einen Zollsicherungsverkehr\n§ 74\nohne zollamtliche Mitwirkung.\"\nUbergangsvorschrift zu § 53\n2. § 27 A hs. -1 Satz 1:\nEine Genehmigung nach § 53 Satz 1 ist nicht er-\n,, (4) Mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum\nforderlich für die Verzinsung\nZollanweisungsverkehr oder zu einem\nZollager und während der Lagerung auf                 1. von Festgeldern bis zum Ablauf der verein-\neinem Zollagcr kann der Antrag nur ge-                   barten Frist,\nstellt werden, wenn ein dringendes wirt-              2. von Kündigungsgeldern bis zum Tage, zu dem\nschaftliches Bedürfnis dargetan wird und                 das Geldinslitut frühestens kündigen kann,\nzwingende dienstliche Gründe nicht ent-            wenn für die Verzinsung im Zeitpunkt des Inkraft-\ngegenslchen.11                                     tretens dieser Verordnung eine rechtswirksame\n3. a) § 32 Abs. 1 Nr. 7:                                        Vereinbarung besteht.\n,,Bunkerkohle, Treibstoffe aus Mineralöl,                                      § 75\nHeizöle und Schmiermittel für den Bedarf                        Weitergeltung von Genehmigungen\nvon Schiffen und Luftfahrzeugen unter Zoll-\n11                                          Genehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser\nsicherung;      ,\nVerordnung erteilt worden sind, berechtigen auch\nb) § 32 Abs. 1 Nr. 8:                                       nach diesem Zeitpunkt zur Vornahme der genehmig-\n,.Waren, die unter Abfertigung zum Zoll-             ten Rechtsgeschäfte und Handlungen.\nvormerkverkehr vorübergehend im \\!Virt-\nschaftsgebiet gebraucht und wieder ausge-                                       § 76\nführt werden, wie Beförderungsmittel, Bau-\nUbergangsvorschrift für Vordrucke\ngerät, Muster und Ausstellungsgut.\"\nBis zum 31. Dezember 1961 können noch folgende\n4. § 34 Abs. 1 Satz 3:\nVordrucke verwendet werden:\n„Die Einfuhrabfertigung darf nur gleichzeitig\n1. An Stelle des Vordrucks für die Ausfuhrerklä-\nmit dem Zollantrag üuf Abfertigung zum frejen\nrung nach Anlage Al der Vordruck für die\nVerkehr, ·1.um aktivr:n Eigenveredelungsverkehr\nerste und zweite Ausfertigung der Ausfuhr-\nodc~r zum Zollsicherungsverkehr bei einer Zoll-\nerklärung nach Anlage B des Runderlasses\nstelle im Saculand bcuntragt werden.\"\nAußenwirtschaft (RA) Nr. 89/54 in der Fassung\n5. § 36 Salz l:                                                        des RA Nr. 3/58 (Beilage zum Bundesanzeiger\n,,Soll eine Zwangsvollslreckung in Waren vor-                      Nr. 28 vom 11. Februar 1958) mit der Ma[i-\ngenommen werden, die sich in einem Freihafen,                      gabe, daß die Angabe der Ausfuhrgenehmi-\nZollagcr oder Zollvormerklager befinden, so                        gung die Angabe der Lief erungsgenehmigung\nkann der Glüubiger eine Einfuhrerklärung ab-                       oder Buchungsbescheinigung ersetzt, wenn die\ngeben oder eine Einfuhrqenehmigung sowie die                       Genehmigung nach dem 1. September 1961 8r-\nEinfuhrabfertigung beantragen.           11\nteilt ist;\n2. an Stelle des Vordrucks für die Klein-Aus-\n§ 73                                  fuhrerklärung nach Anlage A 2 der Vordruck\nnach Anlage A zum RA Nr. 89/54 in der Fas-\nUbergangsvorsduift.en für ZoHager                            sung des RA Nr. 3/58;\n(1) I-fot ein Niederleger vor dem 1. Januar 1962                    3. an Stelle des Vordrucks für die Versand-Aus-\nnach § 82 Abs. 2 Satz 3 des Zollgesetzes vom 14. Juni                     fuhrerklärung nach Anlage A 3 der Vordruck\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) erklärt, daß von ihm                      nach Anlage C zum RA Nr. 89/54 in der Fas-\nin einer öffentlichen Zollniederlage niedergelegtes                       sung des RA Nr. 3/58 mit der Maßgabe, daß","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                        1401\ndie Ausfuhrgenehmigung die Lieferungsgt~-           11. an Stelle des Vordrucks für den Zahlungsauf-\nnehmigung oder Buchungsbescheinigung er-                 trag im Außenwirtschaftsverkehr nach An-\nsetzt, wenn die Ccnchmigung nach dem 1. Sep-             lage Z 1\ntember 1961 erteilt jst;                                 a) der Vordruck nach Anlage C zum RA\n4. an Stelle des Vordrucks für die Kohle--Vcrsand-             Nr. 23/58 (Bundesanzeiger Nr. 112 vom\nAusfuhrerkJärung nach Anlil~JC A 4 der Vor-                 14. Juni 1958) in der Fassung des RA\ndruck nach Anlage G zum RA Nr. B9/54 in der                 Nr. 10/59 (Bundesanzeiger Nr. 19 vom\nFassung des RA Nr. 12/5!) (Bcilaqe zum Bun-                 29. Januar 1.959), soweit es sich nicht um\ndesanzeiger Nr. 26 vorn 7. Februar 1959);                   Transithandelsgeschäfte handelt,\nb) für Transithandelsgeschäfte der Vordruck\n5. an Stelle des Vordrucks nilch Anlage A 6 der                nach Anlage B zum RA Nr. 28/59 (Bundes-\nauf Grund der Nr. 11 des RA Nr. B9/54 in der                anzeiger Nr. 74 vom 18. April 1959);\nFassung des RA Nr. 3/58 verwendete Vor-\ndruck „Anmeldung zur Versandabfertigung\";           12. an Stelle des Vordrucks für Zahlungen im\nAußenwirtschaftsverkehr nach Anlage Z 4 der\n6. an Stelle des Vordrucks für die Einfuhrerklä-            Vordruck nach Anlage B zum RA Nr. 23/58 in\nrung nach Anlage E 1 der Vordruck nach An-               der Fassung des RA Nr. 10/59.\nlage 1 zum RA Nr. 61/56 in der Fassung des\nRA Nr. 55/60 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom                                   §  Tl\n24. September 1960);\nGeltung in Berlin\n7. an Stelle des Vordrucks für die Einfuhrkon-         Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 32\ntrollmeldung nach Anlage E 2 der Vordruck         Abs. 1 Nr. 24 sowie der §§ 38 und 39 nach § 14 des\nfür die 2. Ausfertinrmg der Einfuhrmeldung        Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\nnach Anlage 4 zum RA Nr. 51 /54 (BE:~ilage zum    desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4\nBundesanzeiger Nr. 128 vom 8. Juli 1954);         des Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\n8. an Stelle des Vordrucks für den Antrag auf        Die §§ 5, 40 und 45 sowie die §§ 32, 33 und 37, so-\nEinfuhrgenehmigung nach Anlaqe E 3 der Vor-       weit diese auf § 10 des Außenwirtschaftsgesetzes\ndruck nach Anlüge 2 zum RA Nr. 51/54;             beruhen, finden im Land Berlin keine Anwendung,\nsoweit sie sich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen\n9. an Stelle des Vorclruck:s für den Saar-Einfuhr-   beziehen, die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontroll-\nschein nach Anlu9e E 4 der Vordruck nach          rates vom 20. September 1946 oder nach sonstigem\nAnlage 1 zum RA Nr. 42/59 (Bundesanzeiger         in Berlin geltendem Recht verboten sind oder der\nNr. 124 vom 3. Juli 1959);                        Genehmigung bedürfen.\n10. an Stelle des Vordrucks für die Kontrollbe-                                §  78\nscheinigung für die Sd1rotteinfuhr nach An-\nlage E 5 der Vordruck nach Anlage 1 zum RA                             Inkrafttreten\nNr. Tl../57 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 249     Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in\nvom 31. Dezember 1957);                           Kraft.\nBonn, den 22. August 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard","1402                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage L\nzur Außenwirtschaflsverordnung\nLänderliste C                                                   Länderliste E\nAlbanien                                                                         Land                Ausstellende Behörde\nBulgarien\nKorea, Nord-                                                            Australien             R. J. Prowse and GV. Browning,\nPolen                                                                                          Department of Trade and Cus-\nRumi.inien                                                                                     toms,\nTschecl10slow ak ei                                                                            Canberra\nUngurn                                                                  Belgien                Office Central des Contingents\nUnion der Sozialislisclwn Sowjetrepubliken                                                     et Licences\nVietnam, Nord-                                                                                 Bruxelles\nVolksrepublik China\nBelgisch Ruanda-Urundi Service des Affairs Economiques\nBolivien               Banco Central\nLa Paz\nBundesrepublik         Bundesamt für gewerbliche\nländer!iste D                               Deutschland            Wirtschaft,\nFrankfurt am Main\nBelgien; Belgisch Ruanda-Urundi                                         Chile                  Departamento del Cobre\nDänemark                                                                                       Jefe, Division Cornercial\nFrankreich; Algerien                                                                           Santiago\nGhana\nGriechenland                                                            Dänemark               Handelsministeriets Licens-\nGroßbritannien und Nordirland; Aden; Antigua; Bahamas;                                         kontor\nKopenhagen K.\nBarbados; Bermuda; Britisch-Guayana; Britisch-Hondu-\nras; Britische Salomon-Inseln; Britische Virgin-Inseln;              Frankreich             Ministere des Finances et des\nBrunc~i; Falkland-Inseln; Fidschi; Gambia; Gibraltar;                                       Aff aires economiques\nGilberl- und Ellice-Inseln; Hongkong 4); Jamaica; Kenia;                                    Direction des Relations econo-\nMalta; Mauritius; Montscrrat; Nord-Borneo; Sansibar;                                        miques exterieures\nSarawak; Seychellen; Sierra Leone; St. Helena;                                              Services des Autorisations\nSt. Kitts; St. Lucia; St. Vincent; Tanganjika; Trinidad                                     commerciales -\nund Tobago; Uganda; Windwärts-Inseln                                                        Exportation\nIrland 1 )                                                                                     Paris\n, Italien                                                                    Algerien            Delegation generale du\nJapan                                                                                          Gouvernement en Algerie\nJugoslawien 2 )                                                                                Alger\nKanada\nLuxemburg                                                               Italien                Ministern delle Finance\nMala_iiscber Bund                                                                               Direzione Generale delle Dogane\nMarokko                                                                                        Roma\nNiederlande                                                             Japan                  Ministry of International Trade\nNigeric1                                                                                       and Industry\nNorwegen                                                                                       Export Section\nOsterreich                                                                                     Tokyo\nPorlugc1l; Angola; Macau; Mosc1mbik\nRhoclcsicn uncl Njc1ssalancl                                            Kanada                 Chief Export und Import\nSing,ipur                                                                                      Permits Division,\nSomül i li_mcl (Treuhancl~Jebict)                                                              Department of Trade and\nSpanien::)                                                                                     Commerce\nSüclafrilrnnische Union 1)                                                                      Ottawa\nSchweiz; Liechtenstein                                                  Luxemburg              Office des Licences\nTaiwan (Formosa)                                                                               Luxembourg\nTürkei\nTunesien                                                                Marokko                Direction du Commerce,\nVereinigte Staaten und zugehörige Gebiete: Panamakanal-                                         Service du Commerce Exterieur,\nzone; Pucrto Rico; Amerikanische Jungfern-Inseln;                                           Bureau des Importations et\nRiukiu-Jnsc!ln ohne nördliche Gruppe; Ozeanien, Ame-                                        Approvisionnements Generaux\nrikanisch-: Arncrikc1nisch-Sarnoa, Guam, Karolinen, Ma-                                     Rabat\nriancn, Marshall-Inscln                                              Neuseeland             Controller of Customs\nVietnam, Süd-                                                                                  Wellington\nZypern\nNiederlande            Centrale Dienst voor In- en\nUitvoer\nDen Haag\nNorwegen               Handelsdepartementet\n1) End Use Ccrlificille.\n2) Endverbleibsbestiili;jlmg.\nDirektoratet for eksport- og\n3) Verbleibsbescheiniqun<J der sp,rnischen diplomutischen Vertretungen.                        importregulering\n4) Einfuhrfjenehmigung.                                                                        Oslo","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                 1403\nAusslc!llende Behörde                                Länderliste F 1\nPeru                            Minislerio de Hucicnda y              Albanien\nCorncrcio                             Argentinien\nDircccion Gcncrnl de Comercio          Bulgarien\nDqrnrtamcnlo de Exportaciones         Ceylon\nLima                                  Chile\nEcuador\nPhilippinen                     Export Conlrol Committee,             Ghana\nDepartmcnt of Commerce and             Japan\nIndustry                              Jugoslawien\nManila                                Kolumbien\nPortugal                                                              Korea, Nord-\nMinislerio da Econonüa\nDirccc;:ao-Gcncrnl do Comercio         Liberia\nNicaragua\nRcparlic;:ao do Licenciamento\ndo Com6rcio Extcrno                    Panama ohne Kanalzone\nLisboa                                 Paraguay\nPolen\nRhodesien und                  Fcdcral Minislry of Commerce           Rumänien\nNjassaland                      and Incluslry                         Tschechoslowakei\nSalisbury,                             Ungarn\nSouthern Rhodesia                      Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nVereinigte Arabische Republik\nSchweden*)                     State Tradc and Industry               Vietnam, Nord-\nCommission                             Volksrepublik China\nStockholm\nSchweiz*)                      Eidgenössisches Volksdeparte-                               Länderliste F 2\nrncnl\nAden\nHandelsabteilung,\nAfghanistan\nSektion für Ein- und Ausfuhr\nAlgerien\nBern\nAndorra\nSütlafrikanisc;be Union        Union Dcpartmcnt of Commerce           Angola\naml Industrics                         Antillen, Niederländische\nPretoria                               .Äthiopien\nAustralien; Papua; Naura (Trhgb.); Neuguinea (Trhgb.);\nTürkei                         Minislry of Economy and                   N orfolk-Inseln; Weihnachts-Insel; Kokos-Inseln\nCornmcrcc,                             Bahrain; Katar; Befriedetes Oman (Arabische Vertrags-\nForcign Trade Department                  staaten)\nAnkara                                 Belgien-Luxemburg\nTunesien                       Direction des Finances                 Bhutan\nService des Finances Exterieures       Birma\nTunis                                  Bolivien\nBrunei; Nordborneo; Sarawak\nVereinigtes Königreich         The Controller,                        Costa Rica\nvon Großbritannien             Export Liccnsing Branch,               Dahome\nund Nordirland                 Board of Trade                         Dänemark und Färöer, Grönland\nLondon E. C. 1                         Dominikanische Republik\nElfenbeinküste\nGibraltar                   Thc Controller of Civil Supplies,      El Salvador\nColonial Secretariat                   Finnland\nGibraltar                              Frankreich mit Monaco\nHongkong                    Director of Commcrce and               Gabun\nInclustry                              Gambia\nHong Kong                              Griechenland\nGroßbritannien und Nordirland\nMalta                       The Minister of lndustry and           Guadeloupe; Martinique (Franz. Westindien)\nCommcrce,                              Guatemala\nCustom House                           Guayana, Britisch-; Falkland-Inseln (Malwinen)\nLa Valetta, Malta                      Guayana, Französisch-\nGuinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln; Sao Tome\nVereinigte Staaten             United Statcs Dcpartment of               und Principe\nvon Amerika                    Commerce,\nGuinea, Republik\nBureau of Foreign Commerce\nGuinea, Spanisch-\nWashington 25 D.C.                     Haiti\nZypern                         Supplics Officer                       Honduras, Republik\nNicosia                                Honduras, Britisch-; Bahama-Inseln; Bermuda; Britische\nJungfern-Inseln\nHongkong\nIndien\nIndien, Portugiesisch-; Macau; Portugiesisch-Timor\nIrak\n•) Bei Schweden und der Schwoiz tritt an die Stelle des Durchfuhr-\nberechtiqunqsscheins eine beglctubigle Abschrift der Ausfuhrgeneh-\nIran\nmigunrJ.                                                           Irland","1404                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nIsland                                                     Türkei\nIsrael                                                     Tunesien\nItalien mit San Milrino                                    Uruguay\nJemen                                                      Vatikanstadt\nJordcmi(~n                                                 Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete: Panama-\nKambodscha                                                    kanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jungfern-\nKamerun, Republik                                             Inseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe; Ozeanien,\nKanwrun, TreuhancJ~JebieL unter brit. und nig. Verwaltung     Amerikanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam, Karolinen,\nKanadc1                                                       Marianen, Marschall-Inseln\nKanarische Inseln                                          Vietnam, Süd-\nKenia; Uganda                                              Westafrika, Spanisch-\nKongo (Brazzavilk~)                                        W estindisd1er Bund\nKongo (L6opoldville)                                       Zentralafrikanische Republik\nKon\\a, Süd-                                                Zypern\nKuba\nKuwail\nLänderliste G 1\nLaos\nLib,:rnon                                                  Aden\nLibyen                                                     Afghanistan\nMadaguskar                                                 Andorra\nMalaiischer Bund                                           Angola\nMalediven                                                  Antillen, Niederländische\nMali                                                       Äthiopien\nMalta; Gibrallar                                           Australien; Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea (Trhgb.);\nMarokko                                                       N orfolk-Inseln; Weihnachts-Insel; Kokos-Inseln\nMaskat und Oman                                            Bahrain; Katar; Befriedetes Oman (Arabische Vertrags-\nMauretanien                                                   staaten)\nMosambik                                                   Belgien\nMexiko                                                     Bhutan\nNepal                                                      Birma\nNeuguinea, N iedcr li.indisch-                             Brunei; Nordborneo; Sarawak\nN eusccland; Cook-Inseln; Niue-Inseln; Tokelau-lnseln;     Ceylon\nWestsamoa                                                Costa Rica\nNiederli:lnde                                              Dahome\nNiger                                                      Dänemark und Färöer, Grönland\nNigeria                                                    Dominikanische Republik\nNordafrika, Spanisch-                                      Elfenbeinküste\nNorwegen, Spitzbergen                                      El Salvador\nObervolta                                                  Finnland\nOsterreich                                                 Frankreich*)\nOzeanien, Britisch-: Britische Salomon-Inseln; Fidschi;    Gabun\nGilbcrt- und Ellice-Ins~)ln, Canton und Enderbury;      Gambia\nTonga; Neue Hebriden                                     Ghana\nOzecmien, Französisch--: Französisch-Polynesien; Neukale-  Griechenland*)\ndonien                                                   Großbritannien und Nordirland\nPakislan                                                   Guatemala\nPeru                                                       Guayana, Britisch-; Falkland-Inseln (Malwinen)\nPhilippinen                                                Guayana, Französisch-\nPortugal einschl. Azoren und Madeira                       Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln; Sao Tome\nReunion                                                       und Principe\nRhodesien und Njassaland                                   Guinea, Republik\nRuancla-Urundi                                             Guinea, Spanisch-\nSansibar und Pemba; Mauritius; Seychellen; St. Helena      Haiti\nSuudi-Arabion                                              Honduras, Republik\nSchweden                                                   Honduras, Britisch-; Bahama-Inseln; Bermuda; Britische\nSchweiz; Lichtenstein                                         Jungfern-Inseln\nSenegal                                                    Hongkong\nSierra Lcone                                               Indien, Portugiesisch-; Macau; Portugiesisch-Timor\nSikkim                                                     Irland\nSingapur                                                   Island\nSomalia                                                    Israel\nSomaliküste, Französische; Komoren                         Italien*)\nSpanien                                                    Japan\nSt. Pierre und Miquelon                                    Jemen\nSudan                                                      Jordanien\nSüdafrikanische Union mit Basuto-, Betschuana-, Swasi-     Kambodscha\nland; Südwestafrika                                     Kamerun, Republik\nSurinam (Niederl5.ndisch-Guayi:lna)                        Kamerun, Treuhandgebiet unter brit. und nig. Verwaltung\nTaiwan (Formosa)                                           Kanada\nTanganjika                                                 Kanarische Inseln\nThailand (Siam)                                            Kenia; Uganda\nTogo                                                       KonrJo (Brazzaville)\nTschad                                                     •) Nur bei Versicherungen nach § 49 A~JS. 1 Nr. 3.","Nr. G9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                            1405\nKongo (Lcopoldvillc)                                           Vietnam, Süd-\nKorea, Süd-                                                    vVestafrika, Spanisch-\nKuwait                                                         W estindischc,r Bund\nLaos                                                           Zeniralafrikanische Republik\nLilfünon                                                       Zypern\nLiberia\nLibyern\nLuxemburg*)\n},1aclagaskar                                                                         Länderliste G 2\nMalaiischer Bund                                               Aden\nJ\\Aaledivcn                                                    Afg 11anis tan\nMali                                                           Andorra\nMcllla; Gibru.Har                                              Angola\nMa'.;kat und Oman                                              Antillen, Niederlündische\nrvr aurc tan ien                                               Argentinien\nMosambik                                                       Athiopicn\nNepal                                                          Australien; Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea (Trhgb.);\nNeuguinea, Niederlündisch-                                        N orf olk-In seln; Weihnachts-Insel; Kokos-Inseln\nNeusceland; Cook-Inseln; Niue-lnscln; Tokelau-lnseln;          Bahrain; Katar; Befriedetes Oman (Arabische Vertrags-\nWcstsamoa                                                    staaten)\nNicaragua                                                      Belgien\nNiederlilnde                                                   Bhutan\nNiger                                                          Birma\nNigeria                                                        Bolivien\nNordafrika, Spanisch-                                          Brasilien\nNorwegen, Spitzbergen                                          Brunei; Nordborneo; Sarawak\nObcrvolta                                                      Ceylon\nOsterreich*)                                                   Chile\nOzeanien, Britisch-: Britische Salomon-Inseln; Fidschi;        Costa Rica\nGilbert- und Ellice-Inseln, Cc1nlcn und Enderbury;         Dahome\nTonga; Neue Hebriden                                       Dänemark und Färöer, Grönland\nOzeanien, Fnmzösisch-: Frnnzösisch-Polynesi.en; Neukale-       Dominikanische Republik\ndonien                                                     Ecuador\nPanama ohne Kanalzone                                          Elfenbeinküste\nParaguay                                                       El Salvador\nPeru                                                           Finnland\nPhilippinen                                                    Gabun\nPortugal*)                                                     Garnbia\nReunion                                                        Ghana\nRhodesien und Njassaland                                       Griechenland\nRmrnda-Urundi                                                  Großbritannien und Nordirland\nSansibar und Pemba; Mauri lius; S(~ydwllcn; St. Helena         Guatenrnla\nSaudi-Arabien                                                  Guayana, Britisch-; Falkland-Inseln (Malwinen)\nSchweden*)                                                     Guayana, Französisch-\nSchweiz; Liechtenstein                                         Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln; Sao Tome\nSeneqal                                                           und Principe\nSierra Leone                                                   Guinea, Republik\nSikkim                                                         Guinea, Spanisch-\nSingapur                                                       Haiti\nSomalia                                                        Honduras, Republik\nSomaliküstc, Französische; Komoren                             Honduras, Britisch-; Bahama-Inseln; Bermuda; Britische\nSpanien*)                                                         Jungfern-ln:;eln\nSt. Pierre und Miquelon                                        Hongkong\nSudan                                                          Indien\n$üdafrikanische Union mit Basuto-, Betschuana-, Swasi-         Indien, Portugiesisch-; Macau; Portugiesisch-Timor\nland; Südweslafrikr1                                       Indonesien\nSurinam (Niederlündisch-Guayana)                               Irak\nTaiwan (Formosa)                                               Iran\nTanganj ilrn\nIrland\nThailand (Siam)\nIsland\nTogo\nIsrael\nTschad\nJapan\nTürkei*)\nJemen\nTunesien\nJordanien\nUruguay\nKambodscha\nVatikanstadt\nKamerun, Republik\nVereinigte Staaten und zugehörige Gebiete: Panamakanal-        Kamerun, Treuhandgebiet unter brit. und nig. Verwaltung\nzone; Puerto Rico; Amerikanische Jungfern-Inseln;          Kanada\nRiukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe; Ozeanien, Ameri-      Kanarische Inseln\nkanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam, Karolinen, Ma-         Kenia; Uganda\nrianen, Marschall-Inseln                                   Kolumbien\nKongo (Brazzaville)\n*) Nllf bei Versicherunnen n,1ch § 49 Abs. 1 Nr. 3.            Kongo (Leopoldville)","1406                                     Bund(!sgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nKorcc1, Siicl-                                                 Reunion\nKuba                                                           Rhodesien und Njassala11d\nKU\\1,/iJil                                                     Ruanda-Urundi\nLaos                                                           Sansibar und Pemba; Mauritius; Seychellen; St. Helena\nLibanon                                                        Saudi-Arabien\nLiberia                                                        Schweden\nLibyen                                                         Schweiz; Liechtenstein\nMadd\\Jil:~kilr                                                 Senegal\nMiililii:;c;i(~r Bund                                          Sierra Leone\nMalcclivcn                                                     Sikkim\nM,lii                                                          Singapur\nMalla; Cibrc1lt,ir                                             Somalia\nMarokko                                                        Somaliküste, Französische; Komoren\nMusk;iL und Omd11                                              St. Pierre und Miquelon\nMc1t1rl:Lani(,n                                                Sudan\nMcxico                                                         Süafrikanische Union mit Basuto-, Betschuana-, Swasiland;\nMosambik                                                          Südwestafrika\nNepal                                                          Surinam (Niederlündisch-Guayana)\nNcu~Juincc1, Ni<,dcrliindisch-                                 Taiwan {Formosa)\nNeusccl,md; Cook-1 nscln; Niuc-Insdn;         Tokelau-Insein;  Tanganjika\nVv'cslsarnoc1                                                Thailand (Siam)\nNic,uügna\nTogo\nNiederlande\nTschad\nNig(,r\nTürkei\nNigeria\nTunesien\nNorclafrikci, Spanisch-\nNorwc9en; Spilzbcrqcn                                          Uruguay\nObcrvoltu                                                      Vatikanstadt\nOzeanicn, Britisch-: Britische Salomon-Inscln; Fidschi;        Venezuela\nGilbc:rl- und Ellicl!-ln:-,c)li1, Cc1n1on llnd Enderbury;    Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete: Panamakanal-\nTonrJi1; Neue l lebrickn                                        zone; Puerto Rico; Amerikanische Jungfern-Inseln;\nO:wanicn, Fra11zösi:;d1-: r:ran/'.ösisch-Polynesien; Neukale-    Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe; Ozeanien, Ameri-\ndonien                                                         kanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam, Karolinen, :tvia-\nPakistan                                                          rianen, Marschall-Inseln\nPanama oh1w Kt1ncllzone                                        Vietnam, Süd-\nParagUc1y                                                      W estafrika, Syrnnisch-\nPeru                                                           W estindischer Bund\nPhilippinen                                                    Zentralafrikanische Republik\nPortugal                                                       Zypern","Nr. W ---- Tag ckr Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                     1407\nAnlage AL\nzur Außenwirtschaftsverordnung\nAusfuhrliste\nAnwendung der Ausfuhrliste\n1. Teil I der Ausfuhrliste enthält in Abschnitt A die Internationale\nRüsLLmgsrr1ulerialliste, in Abschnitt B die Internationale Kernenergie-\nJislc und in Abschnitt C die Internationale Kontrolliste für verschie-\ndcme Waren. ln Spalte 1 sind die Warennummern, in Spalte 2 die\nWarenbenennungen dieser Listen aufgeführt. Teil I nennt die Waren,\ncrnf die sich die in § 5 Abs. 1 sowie in den §§ 38, 40 und 45 A WV an-\ngeordnc:ten Beschränkungen beziehen.\n2. In Teil II der Ausfuhrliste sind die Waren in Spalte 1 mit  den Waren-\nnummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen            des Waren-\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.     Die Waren\nsind in Spalte 3 mit B gekennzeichnet, wenn sie nach § 6    AWV einer\nA. usfuhrgenehmigung bedürfen.\nDie in Teil I genannten Waren sind auch in Teil II aufgenommen; sie\nsind zusätzlich mit IL und der dazugehörigen Warennummer der\nInternationalen Listen gekennzeichnet. Für die Anwendung der Be-\nschränkungen ist jedoch Teil I maßgebend.\n3. Eine Ware ffült unter Teil I der Ausfuhrliste, wenn sie selbst oder\neiner ihrer Bestandteile dort aufgeführt ist.","1408                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nTeil I\nNr. der\nListe                                                                 WarenbPnennung\nA   Internationale Rüstungsmaterialliste\n0001    I-[,indfeucrwilffc'.n und Masd1inenwc1ffon wie folgt:\nd) Ccwcilm!, K,11 r1!Ji ncr, R(!Volver, Pistolen, Maschinenpistolen, Maschinengewehre\nb) BC'sl,1Pd- odl!r Lmzcltc,i!e, besonders konstruiert für die unter Buchstabe a g:::nannten Waffen\n0002    Artillerit) rnid W('.rfcr wie folgt:\nc1) Cr~~-d1iilf'.c, J J,111bitzcn, K<tnonen, l\\!förser, Panzerabwehrgeschütze, Ruketens:arteinrichtungen,\nrn i I i i;iri::rh(' f,l,1 n1mcnw<:rfcr, riic 1,s1 ofHreie Few:~rwaffcn\nb) miJiliiric:che NcbclwerJer, Ca'.:;wcrfcr oder pyrotecluüsche Werfer\nc) Bcc;land- oder Einzc,ltc!ile, hcsondors konstruiert für die unter Buchslabe a oder b genannten\n\\Nt1Uen\n0003    Munition fiir die unLQr d<m Nunmwrn 0001 und 0002 aufgeführten Waffen; Bestand- oder Einzelteile\nhierfür\n0004    Bomben, Torpedos, Raketen und gelenkte oder ungelenkte c;eschosse wie folgt:\na) Bomtwn, Torpedos, Grnmlten einschließlich Nebelgranaten, Nebelkanister, Raketen, J\\1ir.en,\ngelenkte oclr~r ungr,lenkte Cescho~;se, Vl/asserhomben, FeuerbomLen, Brandbomben; Bestand-\noder I~inzc,lteile, besonders konstniiert für die hier genannten vVcttfen\nb) Apparate oder Vorrjchlungen, besonders konstruiert für das Handhaben, die Uberwachung oder\nJnhdri<'bna:nne, das p,t,'r\"l(!rn, Legen oder Rliumen, die Zündung, Explosion oder Ortung der\nunler B1JChsLc!he ,.1 c111r1 •)~iihrten Vvr1ffen; Bestand- oder Einzelleile, besonden; konstruiert für\ndin vor<J()t\".,irrnten Appc1n1tc oder Vorrichtungen\nc) miJjJiirisch(! nrcnnstoffvcrdickimrrsmittel wie Verbindungen (zum Beispiel Oktal) oder Gemische\nsold1cr Vc:rbindunqen (zum                                         besonders zusammengesetzt zur Herstellung von\n~toffen, die als Zusalz zu                         ,,,cc,\"\" ,u\"\"c\" einen gel-artigen, in Bomben, Geschossen, Flam-\n11\nmcnwc,rfcrn oder and(:ren                r,r,nc·r,c,r,.,,\"~~ verwendbaren Brennstoff ergeben\n0005    Feucrleilgeräte uncl EnUcrnungsrm~sser wie folgt:\nü) Feuerleit- oclcr Geschützricht-Einrichtungen, Nachtzielgeräte, Richt- oder Leitgeräte für Geschosse\nb) Entfcrnun0s-, Richtungs- ocln Höhenmesser, Beobachlungsinslrumente, besonders konstrmert\nfür militürische Zwecke\nc) Zielvorrichtungen (e1cktroni::;che, kreiselgesteuerte, akustische oder optische), besonders kon-\nstruiert für militärische Zwo, 1, ,\ncl) Bomb()nzic~lucrüte, BornbenwcJrf-Rechengeräte, Geschützzielgeräte oder Periskope, besonders\nkonstruiert für militiirischc Zvvecke\nc) F(~rnsehziclgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke; stabilisierte Plattformen\n(,,incrtial plalforms\")\nf) Bc:;li1r;d- oder Einzelteile, Zubehör oder Zusatzgeräte, besonders konstruiert für die unter den\nBuchs!.dben a bis e ~Jcnannten Gcr!ite\n0006    Panzer und ,mdcre für militärisclH\" Zwecke besonders konstruierte Fahrzeuge wie folgt:\na) Panzer oder Sclbst:fahrlc1fcU.en\nb) bcwüffncte oder qcpanzerte Fahrzeuge militärischer Bauart; Fahrzeuge, bei d0nen der Einbau\nvon V'/i:1flcn vorgc',()!ien ist\nc) Eisc!nbalm-Pünzerzüge:\nd) militiirische l.lalbkeltcnfahrzeuge\ne) militürischc Bcrglrn9sfahrzcu90\nf) Geschülztrii~Jcr oder Zuumu:,chinen, besonders konstruiert zum Schleppen von Geschützen\ng) Spezialanhänger zur Beförderung von Munition\nh) amphibisdw oder zum Durchfahren tiefer Furten geeignete militärische Fahrzeuge\ni) fahrbare militürische Jnstandsetzunqswerkstätten\nj) alle amlcrcn mililJrischen Spezialfahrzeuge\nk) LaufdPcken oder schlauchlose Reifen in kugel- oder pannensicherer Spezialbauweise\n1) Bestand- ocfor Einzelteile, besonders konstruiert für die unter den Buchstaben a bis                        genann-\nlcn Fahrzeuge\n0007    Giflkarnpfsloffe wie folgt:\nu.) biologische, dH~mische oder rndioüktive Stoffe für den Kriegsgebrauch\nb) Ausrüstlmg, bc~sonders konstruiert und bestimmt zum Verbreiten der unter Buchstabe a be-\nzeichnelen Sloffc\nc) Ausrü:,tung, besonders konstruiert und bestimmt zur Abwehr der unter Buchs~abe a genannten\nStnHe och!r zu ihrer Feststellung und Identilizierung\nd) Bestand-- oder Einzelteile, besonders konstruiert für die unter Buchstabe b oder c genannten\nAusrüstungen","Nr. 69 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                          1409\nNr. der\nListe                                              Warenbenennung\n0008    Pulver, Spn~ngsloffo und Treibmittel wie folgt:\na) Pulver, fiüssiqc oder feste Treibmittel für die unter den Nummern OOOJ, 0004 oder 0007 genann-\nten vV,llfon, Muni lion oder Kriegsgeräte\nb) militLirischc hochbris,intc Sprengstoffe\nc) feste~ oder flüssige Kraftstoffe mit hoher Wärmeenergie, auf chemischer Grundlage, besonders\nzm;ammcngcsctzt för militürische Zwecke\n0009    Kricgsschiffo und Marine-Spezialausrüstung wie folgt:\na) Kumpfschiffe oder für Angriffs- oder Verteidigungszwecke gebaute Dber- oder Unterwasser-\nschiffe\nb) 1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für Unterseeboote, mit einer Leistung von 1500 PS\noder mehr und mit einer Drehzahl von 700 Umdrehungen je Minute oder mehr\n2. Elektromotoren, besonders konstruiert für Unterseeboote, mit einer Leistung von mehr als\n1000 PS, schnell umsteuerbar, flüssigkeitsgekühlt und vollständig verkleidel\nc) magnetische, akustische oder mittels Druckmessung arbeitende Unterwasser-Ortungsgeräte,\nbesonders konstruiert für militärische Zwecke; Steuerorgane oder Bestandteil(' hierfür\nd) Unterseeboot- odc~r Torpedofangnetze\ne) Bestand- oder Einzelteile, Zubehör oder Zusatzgeräte zu den unter den Buchstaben a bis d ge-\nnannten Waren, wie Panzertürme, Lafetten für Schiffsgeschütze, Batterien für Unterseeboote,\nKatapulte\n0010    Flugzeuge und Hubschrauber, Flugmotoren, Luftfahrtausrüstung, Zubehör und Bauteile, besonders\nkonstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:\na) Kampfflugzeuge oder -hubschrauber; andere Flugzeuge oder Hubschrauber, besonders konstruiert\nfür rniliUirische Zwecke einschließlich Aufklärung, Angriff, militärische Ausbildung oder\nLogistik (Nachschub);\nFlugzeuge oder Hubschrauber, die besondere konstruktive Merkmale, wie mehrfache Luken,\nbesondere Türen, Laderampen, Decksverstärkungen für die Beförderung und Landung von Trup-\npen, militärischen Geräten oder Versorgungsgütern aus der Luft aufweisen; Flugmotoren,\nbesonders konstruiert ocler angepaßt für den Einbau in solche Flugzeuge oder Hubschrauber;\nBcslandlcilc dPrartiger Flugzeuge, Hubschrauber oder Flugmotoren\nb) Bordausrüstung einschließlich Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die\nVerwendung bei den unter Buchstabe a erfaßten Flugzeugen, Hubschraubern oder Flugmotoren;\nBesli:mdtcilc derartiger Bordausrüstung\nc) Einrichtungen zum Betanken von Flugzeugen oder Hubschraubern unter Dberdruck; Einrichtun-\ngen, besonders konstruiert für die Durchführung von Operationen in eng begrenzten Räumen;\nBodenausrüstung, anderweitig nicht genannt, besonders konstruiert für die unter Buchstabe a\noder e aufgeführten Flugzeuge, Hubschrauber, Flugmotoren oder Ballone\nd) nach dem Uberdruckprinzip arbeitende Atemgeräte oder Teildruckanzüge, für die Verwendung\nin Flugzeugen oder Hubschraubern; Anzüge zur Ausschaltung der Beschleunigungswirkung;\nrnilit~irische Sturzhelme, Fallschirme für Kampftruppen oder zum Lastenabwurf, Bremsschirme\nfür Flugzeuge oder I-Iubschrauber; Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauer-\nstoff für Flugzeuge, Hubschrauber oder Geschosse; katapult- oder patronenbetätigte Schleuder-\nsitze zum Notausstieg aus Flugzeugen oder Hubschraubern\ne) Ballone, nicht dehnbar, mit mehr als 85 cbm Fassungsvermögen\n0011    Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke; Bestand- oder Einzelteile,\nbesonders konstruiert für derartige Ausrüstung\n0012    Militärische Bildstellengeräte wie folgt:\na) 1. Luftaufklärungskameras oder Zubehör, besonders konstruiert und verwendet für militärische\nZwecke\n2. Apparate zum Entwickeln oder Kopieren von Filmen, konstruiert und verwendet für militäri-\nsche Zwecke\nb) andere Kameras oder andere Filmaufnahmegeräte, besonders konstruiert und verwendet für\nmilitürische Zwecke; Spezialausrüstung zur militärischen Auswertung der Aufnahmen\nc) Bau- oder Einzelteile, besonders konstruiert für die unter Buchstabe a oder b genannten Geräte\n0013    Spezialpanzerausrüstung:\na) Panzerplatten\nb) miJitärische Stahlhelme\nc) Körperpanzer oder Panzeranzüge\nd) Bestand- oder Einzelteile, besonders konstruiert für die unter Buchstabe c genannte Aus-\nrüstung\n0014    Militärische Spezialausrüstung für Ubungszwecke:\na) miliUirische Spezicllübungsgeräte\nb) Bestand- oder Einzelteile, Zubehör oder Zusatzgeräte, besonders konstruiert für die unter\nBuchstal.Je a gerwnnten Geräte","1410                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. cler\nListe                                                  V✓ arenbenennung\n0015     Militürisdw lnfrnrotgeriile; Spezialteile für solche Geräte, anderweitig nicht genannt\n0016     Vorerzeu1Jnissc und Teile für Krie9smaterial wie folgt;\ni.l) Messing- oder Tmnbak-Erzeugnisse für Zünderambosse; Vorerzeugnisse für Geschoßköpfe aus\nmetc11lpla1Jierlem Stahl; Patronengurt-Glieder; l'..Jiipfchen für Zündhütchen; Führungsringe für\nGeschosse\nb) KupJcrführungsbänder für Geschosse; vorgearbeitete Teile für Kriegsmaterial aus Kupfer\nc) mcssing- oder tornbakplatticrter Stahl\nd) Schmiedestücke oder Gußstücke aus Stahl oder Stahllegierungen, für die Herslellung von Ge-\nschützen oder anderen Waffen\n0017     Verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Materialien wie folgt:\na) Trfüwngas oder Ausrü,stung für dessen Verbreitung\nb) schlctuchlose Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:\n1. Geräte mit geschlossenem oder halbgeschlossenem Luftkreislauf\n2. Spezialteile, konstruiert zu dem Zweck, um Geräte mit offenem Luftkreislauf zur militäri-\nschen Verwendung geeignet zu machen\n3. Gegenstände, be~;onders konstruiert für den militärischen Gebrauch zusammen mit schlcrnch-\nlost,n Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräten\nc) Seitenw~wchre\nd) Schalldümpfer für Feuerwaffen\nc) krnftgesteuerte Scheinwerfer für militärische Verwendung; Steuergeräte für solche Scheinwerfer\n0018     Spczialmilschinen, -ausrüstung oder -geräte, besonders konstruiert für die Prüfung, Herstellung,\nErprobung oder Uberwachung der in Teil I A aufgeführten Waffen, Munition, Hilfsemrichtungen oder\nMc1schincn\n0019     Klirrw1rnmmern, in denen die in allen Höhen vorkommenden Temperaturen, Strahlungen, Luftdruck-\noder Feuchtigkeitsverhältnisse dargestellt werden können\n0020     Cryogenischc (Tieftemperatur-) Ausrüstung wie folgt:\nc1) Ausrüstung, konstuiert zur Aufrechterhaltung einer Umgebungstemperatur unter - 130° C:\n1. konstruiert zum Gebrauch in der Marine, Luftfahrt oder Raumfahrt\n2. schüttelfest für Bodentransportzwecke\n3. konstruiert zur Aufrechterhaltung der Betriebstemperaturen für elektrische, magnetische\noder elektronische Ausrüstung oder Bauteile\nb) elektrische, rnaqnelische oder elektronische Ausrüstung oder Bauteile, besonders konstruiert\nfür Dauerbetrieb oder Stoßbetrieb bei Umgebungstemperaturen unter - 130° C\nc) Spezialzubehör, -unterbaugruppen, -teile oder -bauelemente für die unter Buchstabe a oder b\ngenannten Ausrüstungen\nB   Intematftonaie\n0101     SpaltJlcne Sloffe und Ausgangsstoffe hierfür, wie:\na) Mirwr,llicn einschließlich Rückstände und Abfälle, roh oder behandelt, mil mehr als 0,05\nGcwichlshundertleilen Uran oder Thorium oder Uran und Thorium zusammen:\n1. ur,:mhallige Erze einschließlich Fechblende\n2. Monazit oder Monazitsand\n3. thoriumhaJtige Erze einschließlich Thorianit\nb) nalürliches Uran, roh oder bearbeitet; Legierungen oder Verbindungen mit mehr als 0,05 Ge-\nwichlshundcrtteilen Uran, ausgenommen Arzneimittel\nc) Uran 233; Legierungen, die Uran 233 enthalten; Verbindungen von Uran 233\nd) rni t dc~m Isotop 235 angereichertes Uran; Legierungen, die mit dem Isotop 235 angereichertes\nUrnn enthalten; Verbindungen des mit dem Isotop 235 angereicherten Urans\ne) beslrahltes, plutoniumhaltiges Uran\nf) Plutonium; plutoniumhaltige Legierungen oder Verbindungen\ng) Thorjum, roh oder bearbeitet; Legierungen mit 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr Thorium;\nthoriu1nhalti9e Verbindungen, ausgenommen Arzneimittel\nh) bestrahltes Thorium, das Uran 233 enthält\n0105     Deuterium; Deuterium-Verbindungen einschließlich schweren Wassers und schwerer Paraffine,\ndeu tcriurnfiallirJe Gemische oder deuteriurnhaltige Lösungen, bei denen das Verhältnis von Deu-\nteriumatomcn zu Wasserstoffatomen größer als 1 zu 5000 ist","Nr. 69 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                          1411\nNr. der\nListe                                              Warenbenennung\n0108    Zirkon-Metall, Legierungen mit mehr als 50 Gewichtshundertteilen Zirkon, Zirkon-Verbindungen mit\neinem Verhiiltnis des Hafniums zum Zirkon von weniger als 1 zu 500; Erzeugnisse, ganz aus diesen\nSloffon bestehend\n0109    Nickelclraht mil 95 Gcwichtshundc~rtteilen oder mehr Nickel und einem Durchmesser von 0,1 mm oder\nweniger\n0110    Mdallgcwebc aus Driihten mit 95 Gewichtshundertteilen oder mehr Nickel, die auf einen Zentimeter\nLünge 60 oder mehr solcher Dri:ihte enthalten\n0111    Nickclpulver mit einer Korngröße von weniger als 200 Mikron\n0112   Bcrylliumhaltige Erze; Beryll, ausgenommen Beryll in Schmucksteinqualität; Beryllium-Metall; Waren\naus Beryllium-Metall, ausgenommen Berylliumfenster für medizinische Strahlungsgeräte; Legierungen\nmil mehr als 50 Gewichtshundertteilen Beryllium; Beryllium-Oxyde und andere Beryllium-Verbin-\ndungen\n0114   Fluor\n0115   Chlortrifluoricl\n0117    Fluorkohlcnwasserstoffo wie folgt:,\na) TrichlortrifluorüLhan (Frigen 113)\nb) Dichlortetraf1uori:ilhan (Frigen 114)\n0118   Spezialanlagen zur Trennung von Uran- oder Lithiumisotopen\n0120   Personen-Warndosimeter für Strahlung, geeignet für die Messung\na) einer Momentandosis zwischen 25 und 800 Röntgen\nb) einer Cesamtdosis zwischen 1 und 80 Röntgen je Stunde,\nausgcnornmen Film-Dosimeter und Dosimeter, die für medizinische Strahlungsgeräte besonders kon-\nstruiert sind\no122   EI ektromagne tische lonensepara toren einschließlich :Massenspektrographen oder Massenspektrometer,\nmit Auswcrlccinrichlungen für Uranhexafluorid; Massenspektrographen oder Massenspektrometer\nmit Fcstkörpcr-loncnquellen von hoher Empfindlichkeit\n0124   Positive Ionenquellen, geeignet für die Untersuchung von Uranhexafluorid in Massenspektrographen\nodc,r Massenspektrometern\n0127   Vmllilc mi L Federrohrabdichtung, mit einem Durchmesser von 30 mm oder größer, für Handbetätigung\noder für ,rnlomalische ßetäligung, bestehend aus oder ausgekleidet mit Aluminium, Nickel oder\nLc,gicrn nqcm mit 60 Gewichtshundcrtteilen oder mehr Nickel und mit einer anderen als durch Metall\nauf Metall-Sitz erzielten Dichtungswirkung\n0 129  Gas-Zentrifugen zur Anreicherung oder Trennung von Isotopen\n0130   Tmho-Gcbläse oder -Verdichter, radialer oder axialer Bauart, mit einer Leistung von 1,7 Kubikmeter\nje Minute oder mehr, bestehend aus oder ausgekleidet mit Aluminium, Nickel oder Legierungen mit\n60 Gewichtshundertteilen oder mehr Nickel\n0131   Eleklrolyliche Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Leistung von mehr als 100 g Fluor je\nStunde\n0133   Würmcaustauscher, geeignet zum Gebrauch in Gasdiffusionsanlagen, beschränkt auf solche, die her-\ngcslelll sind aus Aluminium, Kupfer, Nickel, Legierungen mit mehr als 60 Gewichtshundertteilen\nNickel oder bei plattierten Rohren aus Kombinationen aus diesen Metallen, und die konstruiert smd\nfür untcrnlmosphärischen Druck und einen Leckverlust von weniger als 10-4 Atmosphären je Stunde\nbei einem Druckunterschied von 1 Atmosphäre haben\n0134   Künstlicher Graphit in form von Blöcken oder Stäben, aus denen ein Würfel von mindestens 50 mm\nSeitenl~inge geschnitten werden kann, mit einem Borgehalt von eins zu einer Ivfül10n oder weniger\nund einem mikroskopischen Gesamtwirkungsquerschnilt für die Absorption thermischer Neutronen\nvon 5 Millibarns je Atom oder weniger\n0135   Lithiumhallige Mineralien; lithiumhaltige Konzentrate; Lithiummetall; Lithiumverbindungen\n0136   Kernreaktoren, nämlich Reaktoren, die geignet sind, eine kontrollierte, sich selbst fortsetzende\nKettenreaktionsspaltung aufrechtzuerhalten, und die wichtigen Teile, dle zur Verwendung in einem\nKernreaktor konstruiert oder bestimmt sind wie Reaktorbehälter, Spezialkonstruktionen zur Auf-\nnahme des Reaktor-Herzens, Kühlmittelpumpen, Geräte zur Handhabung von Brennstoffelementen,\nWiirmeaustauschgerüte, Kontrollstabantriebe\n0137   Hafnium-Metall; Hafnium-Legierungen oder -Verbindungen, mit mehr als 15 Gewichtshundertteilen\nHafnium","1412                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. der\nListe                                              Warenbenennung\n0138    Kalzium, dus weniger c:lls ein I-iundertstel Gewichlshundertteil Unreinigkeiten außer Magnesium\nund wcnigc,r als zehn Teile Bor auf eine Million enthält\n0139    Trilium, triliumlwlti~Je Verbindungen, in denen das Verhältnis der Tritium- zu den Wasserstoffatomen\ngrößer als eins zu Tausend ist\nC   Internationale Kontrolliste für verschiedene Waren\nMetallbearbeitungsmaschinen\n1002    Lehrcn-(Koor<linalen-)Bohr- oder Schleifmaschinen mit Tischen, die Arbeitsbewegungen (längs, quer\noder senkrecht) von mehr als 1100 mm ermöglichen\n1016    Schleifspindelstöcke oder Schleifspindeln für Drehzahlen von mehr als 120 000 Umdrehungen je\nMinute; Maschinen besonders konstruiert für die Verwendung derartiger Schleifspindeln\n1070    Schmiedehiimmer wie folgt:\na) Gegenschlaghämmer mit einer Leistung von 25 000 Meterkilogramm oder mehr\nb) waagerechte Gegenschlaghämmer (,,impact hammers\"), hydraulisch angetrieben,           mit  einer\nLeistung von 1 400 Meterkilogramm oder mehr\n1072    Pressem und Spezial-Regel- und Steuereinrichtungen, Spezialzubehör und -teile hieffür wie folgt:\na) Pressen, durch Explosionskraft angetrieben\nb) Pressen, besonders konstruiert oder umkonstruiert für die Bearbeitung oder Verformung von\nStahl, Nichteisenmetallen, Legierungen oder anderen Materialien mit einem Schmelzpunkt über\n+ 1 900° C\nc) mechanische oder hydraulische Pressen, anderweilig nicht genannt, mit einer Gesamtdruckkraft\nvon mehr als 5 000 Tonnen\nd) Spezial-Regel- und Steuereinrichtun:gen, Spezialzubehör oder -teile, für die unter den Buch-\nstaben a bis c genannten Pressen\n1075    Drückbänke für Kalt- oder Warmverformung, mit Spindelantriebsmotoren von 50 PS oder mehr\n1080    Spezialmaschinen und -vorrichtungen zur Fertigung oder zum Vermessen von Gasturbinen-Schaufel-\nrädern, wie:\na) Schaufel-Bandschleifmaschinen\nb) Schaufelkanten-Abrundmaschinen\nc) Schaufelprofil-Fräsmaschinen, Schaufelprofil-Schleifmaschinen\nd) Schaufelhohlkehlen-Abrundrnaschinen, Schaufelsockel-Formmaschinen; Einrichtungen hierfür\ne) Schaufelschaft-Fräsmaschinen\nf) Schaufelrohling-Verformmaschinen\ng) Schaufel-Walzmaschinen\nh) Schaufelprofiliennuschinen, spanlos arbeitend\ni) Schaufelschaft-Schleifmaschinen\nj) Schaufelprofil-Anreißvorrichtungen\nk) automatische Meßeinrichtungen für Profile oder Schäfte von Gasturbinenschauleln\n1081    Maschinen für die Herstellung von Flugzeugen wie folgt:\na) Spezialmaschinen für die fü?arbeitung oder Verformung von für den Flugzeugbau bestimmten\nBlechen, Platten oder Strangpreßprofüen\nb) Spezialfräsmaschinen für die Bearbeitung der Schalen der Flugzeugaußenhaut (,,skin millers\")\n1086    Spezialmaschinen für die Fertigung von Strahltriebwerken wie folgt:\na) Maschinen zum Ausbohren von Verdichtergehäusen\nb) Drehmaschinen für Verdichter- oder Turbinenscheiben\nc) Schleifmaschinen für Läufer\n1088    Maschinen für die Herstellung oder Fertigbearbeitung von Zahnrädern wie folgt:\na) Zahnrad-Wälzschleifmaschinen für Raddurchmesser von 915 mm oder mehr\nb) Maschinen für die Fertigung von Zahnrädern mit einem :i\\fodul kleiner als 0,50\n1091    Elektronische Regel- und Steuerorgane für Werkzeugmaschinen der spanabhebenden oder spanlosen\nFormung, bei denen ein geschlossener Regel- und Steuerkreis (,,feed back\" -Regelung und -Steuerung)\ndurch kontinuierliche, vom \\tVerkstück oder Werkzeug oder vom \\tVerkstück- oder Werkzeughalter\nausgehende Einwirkung die Kontinuität automatischer Berichtigung der empfangenen Steuerimpulse\nsichert; Werkzeugmaschinen mit derartigen Regel- und Sleuerorganen","Nr. G9      Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                          1413\nNr. der\nLisle                                                 Warenbenennung\nChemische Anlagen und Mineralölanlagen\n1106   Gcgc~nstrorn-Lösunq~mi Ltclcxtrakforen wie Pulsationskolonnen und Behältermischer t„mixer-settlers\")\naus nicblrosl<!ndc,m Sl.i!hl, besonders konstruiert für die Extraktion von radioaktiver, Stoffen\n1110   Gasverflüssigungsanlilqen wie folgt:\na) Anlilgcn, anckrwc-itig nicht gena;nnt, besonders konstruiert für die Erzeugung von Gasen in\nflüssi~Jcr Form, die mit einem Betriebsdruck von 21 Kilogramm je Quadratzenlimeter oder mehr\narbeiten und Uiglich 1 Tonne oder mehr Gas in flüssiger Form erzeugen können, ausgenommen:\n1. J\\ nlilgen, die' nicht mehr als 25 Gewichtshundertteile ihrer täglichen Gesamterzeugung in\nForm von <!XlrnhierbcJrern flüssigen Gas erzeugen\n2. Spczialanla9en für die Verflüssigung von Chlor oder Ammoniak\n3. ortsfeste AnlcJ~Jen für die Verflüssigung von Kohlendioxyd\n4. Anlaqen für die Verflüssigung von Raffineriegasen mit niedrigem Molekulargewicht\nb) Anlaqen für die Gewinnung von flüssigem Fluor\nc) Anlagen zur Tw111111ng des Heliums von Erdgasen\n1112   Anlagen für diP Er1.c!11quucJ oder Konzentration von Deuteriumoxyd\n1118   Anlagen für die faz<~ugung militürischer Sprengstoffe wie folgt:\na) vollsU.indigc Anlagen\nb) Spezii:!lmi1sd1incn oder -appcnate wie folgt:\n1. Pressen zum Entfernen von Wasser\n2. Strangpressen für TrE:!ibmittel für Handfeuerwaffen, Geschütze oder Raketen\n3. Schneidmaschinen für die gewichts- und größenmäßige Formgebung stranggepreßter Treib-\nmittel\n4. Schriig-Trommel-Mischer mit Durchmessern von 185 cm oder mehr und mit einem Fassungs-\nvermögen von mehr als 230 kg Verarbeitungsmasse\nc) Nilricrnnlagcn, kontinuierlich arbeitende Typen\n1125   Anlagen für die Erzeugur19 von Titan oder Zirkonrnetall, ausgenommen getrennt errichtete Anlagen\nfür die Erzeugung von Titan- odn Zirkontetrachlorid, wie folgt:\na) vollständige Anla9l'Tl\nb) Speziala1~parnte\nc) deklrischr• Ofon, L>csondns konstruiert für die \\,Viedergewinnung von Titan oder Zirkon aus\nSchrott\n1129   Ionen-Vakuum-Pumpc~n zur Förderung von 800 oder mehr Liter je Sekunde \\!Vasserstoff bei einem\nVakuurn von mindc!slcns 10-6 mm Quecksilbersäule (Hg); Spezialteile oder -zubehör, anderweitig\nnicht ~JCni:lnnt\n1131   Pumpen, aus~Jenommc!n Vakuumpumpen, zum Fördern von Flüssigkeiten mit oder ohne BP.imengun-\ngcn un festen Stoffen oder Gasen, mit mindestens einem der folgenden Merkmale:\na) besonders konstruiert zum Fördern von geschmolzenen Metallen durch elektromagnetische\nKräfte\nb besonders konslru it!rl für Betriebstemperaturen unter - 130° C\nc) bestehend aus oder ausgddcidet mit:\n1. Legierungen, bei denen der Anteil an Tantal, Titan oder Zirkon allein oder die Summe\nder Anteile dieser Elemente 90 Gewichtshundertteile oder mehr beträgt\n2. Legierungen, bei denen der Anteil an Kobalt oder Molybdän allein oder die Summe der\nAnteile dieser Elemente 50 Gewichtshundertteile oder mehr beträgt\n3. Polytetrafluoräthylen, Polytrifluorchloräthylen\n1133   Absperrventile, Ifähnc oder Druckregelventile, anderweitig nicht genannt, mit mindestens einem\nder folgenden Merkmale:\na) besonders konstruiert für Betriebstemperaturen unter - 130° C\nb) bestehend aus oder ausgekleidet mit:\n1. Legierungen, bei denen der Anteil an Tantal, Titan oder Zirkon allein oder die Summe\nder Anteile dieser Elemente 90 Gewichtshundertteile oder mehr beträgt\n2. Legierungen, bei denen der Anteil an Kobalt oder Molybdän allein oder die Summe der\nAnteile dieser Elemente 50 Gewichtshundertteile oder mehr beträgt\n3. Polytetrafluorälhylen, Polytrifluorchloräthylen\n1142   Rohre oder Rohrleitungen, hergestellt aus, ausgekleidet oder überzogen mit Polytetrafluoräthylen\noder Polytrifluorchloräthylen\n1145   Doppelwandige Behälter, auch fahrbare, für das Lagern oder Befördern von verllüssigten Gusen, wie\nfolgt:\na) mit einem Fassungsvermögen v-on 1900 Litern oder mehr, konstruiert für folgende verflüssigte\nGase: Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff, Ozon, Helium, Argon oder Fluor\nb) mit einem Fassungsvermögen von 950 bis 1000 Litern, konstruiert für verflüssigtes Fluor","1414                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. der\nListe                                              Warenbenennung\nElektrische Anlagen und Krafterzeugungsanlagen\n1203    Elektrische Vakuum-Ofen wie folgt:\na) Vakuum-Lichtbogenöfen mit selbstverzehrenden Elektroden und mit einem Fassungsvermögen\nüber 5 Tonnen, anderweitig nicht genannt\nb) Vakuum-Lichtbogenöfen mit flacher Wanne\nc) Vakuum-Dlektroncnstrdhlöfen\nd) Vakuum-Induktionsöfen mit kaltem Schmelztiegel, konstruiert für einen Betriebsdruck unter\n0,1 lll!ll Quecksilbersäule (Hg) und Temperaturen über + 1100° C; Spezialteile hierfür\n12S5    Dieselmolun~n mit einer Leistung von 50 PS oder mehr und mit mehr als 50 Gewichtshundertteilen\nan nichlrrniqndischcm Material\n12GG    Falubdrc dck tri sehe Stronwrzeugungsaggregate mit einer Leistung von mehr als 5000 Kilowatt\nAllgemeine industrielle Anlagen\n1305    Walzwerke für Stahl oder Nichteisenmetalle wie folgt:\na) Blech- od(~r Bandwalzwerke wie folgt:\n1. mit automatischer Regelung der Anstellung der Arbeitswalzen zum Walzen von sich in\nder Längsrichtung verändernden Profilen\n2. mit mehr als 3 Arbeitswalzen je Gerüst, anderweitig nicht genannt, mit mindestens einem\nder folgenden Merkmale:\na) Arbeitswalzen mit einem Verhältnis der Walzenlänge zum Walzendurchmesser von\nmehr als 6 zu 1 bei Walzen mit einer Walzenlänge bis einschließlich 76,2 cm oder von\nmehr als 5 zu 1 bei Walzen mit einer Walzenlänge über 76,2 cm\nb) Regelung des Umrisses der Arbeitswalzen durch gleichzeitige Deformation der Stütz-\nwalzen, Stützzapfen oder Arbeitswalzen\nc) geschlossene elektronische Maß-Regelung\nd) regelnde Dehnungsmesser\ne) jede andere Einrichtung, mit der spezielle Seiten- oder Längs-Umrißregelungen erreicht\nwerden, die im Ergebnis mit den unter den Buchstaben a bis d genannten vergleichbar\nsind\nb) Walzwerke, speziell konstruiert oder umkonstruiert für das Walzen von Metallen oder Legie-\nrungen mit einem Schmelzpunkt über + 1900° C\nc) Spezial-Regel- und Steuereinrichtungen, Spezialteile oder -zubehör für die unter Buchstabe a\noder b genannten Walzwerke\n1325    Baugeräte, nach militärischen Vorschriften gebaut, besonders konstruiert für die Luftbeförderung\n1353    Kabelherstellungsmaschinen, besonders konstruiert für die Herstellung von mehrpaarigen Fernmelde-\nkabeln, wie folgt:\na) Maschinen zum Aufbringen von Isoliermaterial auf Leiter\nb) Maschinen zum Zusammenbauen von Leitern oder zur Aufbringung von Material zum Isolieren,\nTrennen, Verbinden oder Kennzeichnen dieser Leiter\nc) MaschinE;n zum Zusammenbauen von Einzelleitern, Paaren, Vierern usw. zwecks Herstellung\ndes kompletten Kabelkerns oder eines Teiles hiervon\n1354    Kabelherstellungsmaschinen, besonders konstruiert für die Herstellung von Koaxialkabeln, wie folgt:\na) Maschinen zum Aufbringen der Abstandsisolation auf den inneren Leiter von Koaxialkabeln\nmit Luft-Dielektrikum\nb) Maschinen zum Aufbringen von Metallbändern oder -folien als Außenleiter von Koaxialkabeln\nc) Maschinen zum Formen, Verseilen oder Zusammenbauen von Koaxialkabeln mit oder ohne\nVerwendung von anderen Leitern als Koaxialtuben\nd) Einrichtung zum selbsttätigen Prüfen des Durchmessers oder der Exzentrizität des Kunststoff-\nDielektrikums auf Drähten oder Kabeln\n1355    Maschinen zur Herstellung von Elektronenröhren wie folgt:\na) Maschinen, Ausrüstung oder Prüfgeräte, besonders konstruiert zum Herstellen der in dieser\nListe uenannten Elektronenröhren, Transistoren oder Dioden einschließlich ihrer Bestandteile\noder Unterbaugruppen\nb) Maschinen, Ausrüstung oder Prüfgeräte, besonders konstruiert zum voll- oder halbautomati-\nschen Zusammenbauen von Elektronenröhren, Transistoren oder Dioden einschließlich ihrer\nBestandteile oder Unterbaugruppen\n1360    Anlagen zur Herstellung von Halbleitermaterialien wie folgt:\na) Spezial-Anlagen für die Herstellung oder ·weiterverarbeitung von dendritischen Formen von\nHalbleitermaterialien, geeignet zur Verwendung in Dioden oder Transistoren\nb) Spezial-Anlagen, anderweitig nicht genannt, zum Reinigen oder vVeiterverarbeiten von Silizium\nund Germanium, ausgenommen solche, die Germanium nach dem Zonen-Schmelzverfahren\nreinigen","Nr. 69 -  Tarr der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                           1415\nNr. der\nListe                                              Warenbenennung\n1380.   Turbo-Gebläse oder -Verdichter, rddialer oder axialer Bauart, anderweitig nicht genannt, mit einem\nGesamtverdichtungsverhältnis von 2 zu 1 oder mehr bei einer gleichzeitigen Förderleistung von mehr\nals 10 500 Kubikmeter je Minute oder mit einem Gesamtverdichtungsverhältnis von 3 zu 1 oder mehr\nbei einer gleichzeitigen Förderleistung von mehr als 3000 Kubikmeter je Minute\nTransporhnittel\n1405    Eisbrcclwr mit 10 000 PS Wellenleistung oder mehr\n1410    Tanker, konstruierl für Geschwindigkeiten von mehr als 18 Knoten in voll beladenem Zustand\n1415    Kriegsschiffe, auch wenn sie für nichtmilitärische Zwecke umgebaut sind, ohne Rücksicht auf ihre Ein-\nsatzfähigkeit; Rümpfe und Teile von Rümpfen für solche Schiffe\n1416    Schiffr) wie folgt:\na) Fischfangfahrzeuge oder Rümpfe hierfür, konstruiert für Geschwindigkeiten von 17 Knoten oder\nmehr in voll beladenem Zustand\nb) seegehendc Schiffe einschließlich Küstenschiffe oder Rümpfe dafür, anderweitig nicht genannt,\nkonstruiert für Geschwindigkeiten von 20 Knoten oder mehr in voll beladenem Zustand\nc) Schiffe, deren Rumpf und Antriebsmaschinen ganz oder überwiegend aus nichtmagnetischen\nStoffen bestehen\nd) neue Schiffe mit Decks oder Plattformen, besonders konstruiert oder verstärkt für die Aufnahme\nvon Waffen\ne) Schiffe mit Einbauten, die in Teil I A oder unter den Nummern 1430, 1485, 1501, 1502 oder 1510\n(ausgenommen Fisch- oder Walsuchgeräte) erfaßt werden; Schiffe mit Einrichtungen zu ihrer\nDauer-EntmcJgnetisierung\n1430    Schwimmfähige, elektrische leitende Kabel, geeignet zum Räumen magnetischer Minen\n1441    Schiffsdampfkessel, konstruiert für Betriebstemperaturen von     +  600° C oder mehr\n1450    Krnftfohrzeuge, Zu~Jinaschinen oder Hubstapler, anderweitig nicht genannt, nach militärischen Vor-\nschriften gebaut, mit wesentlichen Abweichungen von den normalen Bauvorschriften für zivile Zwecke\n1460   Flugzeuge, Hubschrauber, Flugmotoren und Luftfahrtausrüstung wie folgt:\na) Flugzeuge oder Hubschrauber, anderweitig nicht genannt, ausgenommen solche, die keine der in\nTeil I A oder unter den Nummern 1485 oder 1501 erfaßten Einrichtungen enthalten und zu\nTypen und Serien gehören, die\n1. seit mehr als zwei Jahren im normalen zivilen Luftverkehr eingesetzt gewesen sind\n2. im normulen zivilen Luftverkehr eingesetzt sind und ein Leergewicht von weniger als\n41 000 kg haben\nb) Flugmotoren, anderweitig nicht genannt\nc) Boden- oder Bordausrüstung, anderweitig nicht genannt, besonders konstruiert oder haupt-\nsächlich verwendet für Luftfahrtzwecke, ausgenommen Boden- oder Bordausrüstung für normalen\nzivilen Gebrauch\n1485   Kompasse und Kreiselgeräte wie folgt:\na) nordweisende Kreiselkompasse mit mindestens einem der folgenden Merkmale:\n1. selbsttätige Berichtigung der Einflüsse, die Veränderungen der Schiffsgeschwindigkeit, der\nBeschleunigung und der geographischen Breite auf die Genauigkeit ·des Kompasses ausüben,\nausgenommen handbetätigte mechanische Berichtigungsvorrichtungen\n2. Vorrichtung zur Aufnahme der Schiffsstabilitätseigenschaften auf elektrischem Wege\n3. Vorrichtung zum Einstellen der Korrektur für Stromversetzung oder Abtrift\n4. Verwendun9 von Beschleunigungsmessern, Geschwindigkeitskreiseln, integrierenden Ge-\nschwindigkeitskreiseln oder elektrolytischen Libellen als Messelemente\n5. Vorrichtung zur Ermittlung und zur elektrischen Ubertragung der Schiffslagewerte (Schlin-\ngern oder Stampfen) zusätzlich zu den Schiffskurswerten\nb) druckfeste Kursanzeiger für Unterseeboote\nc) Magnetkompasse mit Fernübertragung, besonders konstruiert für Unterseeboote\nd) zusammengefaßte Flugnavigationsgeräte (Blindfluggeräte), enthaltend Kreiselstabilisatoren oder\nseibststeuergeräte\ne) magnetgestützte Kreiselkompasse\nf) Astro-Kreiselkompasse\ng) Krciselstabilisatoren für andere als Luftfahrtzwecke, ausgenommen solche zum Stabilisieren von\nUberwasserschiffen\nh) Selbslstcucranlagen für andere als Luftfahrtzwecke, ausgenommen solche für Uberwasserschiffe\ni) Kreiselgeräte oder Beschleunigungsmesser sehr hoher Genauigkeit, konstruiert zur Verwendung\nin Trägheitsnavigationssystemen oder in Lenksystemen aller Art\nj) Spezialteile oder -baugruppen für die unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Geräte","1416                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. der\nListe                                                  Warenbenennung\nElektronische Geräte und Präzisionsgerüle\n1501    Nctchrichten-, Ni:!vigillions-, Funkpeil- und Radargeräte, anderweitig nichl genannt, wie folgt:\na) Plugzeug-Bordriuchrichtc··ngeräte; Spezialteile oder -baugruppen hierfür\nb) Flugzeug-Navigations- ocler -Peilgeräte, andenveitig nicht genannt. wie folgt:\n1. Flugzeu~J-Bordnavigations- oder -peilgeräte wie folgt:\na) solche unter Ausnutzung des Doppler-Effekts\nb) solch<' uni-er Ausnutzung der Merkmale konstanter Geschwindigkeit oder geradliniger\nAusbreitung eh!ktrornagnetischer VVellen mil Frequenzen unter 4 X 10 14 Hertz (0,75\nMikron)\nc) impulsmodulierte Höhenmesser\nd) Funkpeilgeräte, die mit Frequenzen über 5 Megahertz arbeiten, ausgenommen solche,\ndie für Such- und Rettungsdienstzwecke konstruiert sind und folgende Merkmale auf-\nweisen:\nder Empfon9er arbeitet mit einer kristallgesteuerten Frequenz von 121,5 Megahertz\nund das Gehäuse ist zur Unterbringung im Flugzeugbug geeignet\nund die Antennenordnung ist nur für eine Frequenz von 121,5 Megahertz konstruiert\ne) druckfest gemachte Geräte\nf) Geräte, die für den Dauerbetrieb über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur\nvon unter --- 40° C bis über + 55° C bemessen sind\n2. Boden- oder Schiffsgeräte für die Luftnavigation, die die Merkmale konstanter Geschwindig-\nkeit oder geradliniger Ausbreitung elektromagnetischer Wellen mit eine, Frequenz unter\n4 X 10 11 Hertz (0,75 Mikron) ausnutzen\n3. Boden- oder Schiffs-Peilgeräte, die mit Frequenzen über 5 Megahertz a,rbeilen\nc) Radargeräte, anderweitig nicht genannt, wie folgt:\n1. Flugzeug-Bordradargeräte\n2. Boden- oder Schiffs-Radargeräte wie folgt:\na) Radargeräte, anderweitig nicht genannt, ausgenommen Standard-Geräte, die für\nImpulsbetrieb bei Frequenzen zwischen 1300 und 1660 oder 2700 und 3900 oder 8500\nund 10 000 Megahertz konstruiert sind und die, falls es sich um Schiffsradargeräte\nhandelt, eine Spitzenausgangsleistung von 75 Kilowatt oder weniger an das Antennen-\nsystem geben oder,\nfalls es sich um Bodenradargeräte handelt, eine Spitzenausgangsleistung von weniger\nals 50 Kilowatt_ an das Antennensystem geben und eine Reichweite von weniger als\n50 Seemeilen haben\nb) Radargeräte mit Vorrichtungen zur dm1ernden Festzielunterdrückung\nc) Radargeräte mit Antennensystemen für andere als lineare Polarisation\nd) Radargeräte, die eine von der üblichen Impulsmodulation oder Signalauswertung ab-\nweichende Technik verwenden\nd) Spezialteile, -zubehör, -prüf-, -eich-, -übungsgeräte oder -simulatoren, anderwei+ig nicht genannt,\nfür die unter Buchstabe b oder c genannten Geräte\n1502    Nachrichten-, Ortungs- oder Beobachtungsgeräte, die mit infraroter Strahlung od2r Ultraschallwellen\narbeiten; Spezialteile für derartige Geräte\n1503    Nachrichtengeräte, die unter Ausnutzung von troposphärischen, ionosphäiischen oder meteorischen\nStreuerscheinungen (Scatterphänomenen) arbeiten; Spezialbaugruppen, -unterbaugruppen, -teile oder\n-prüfeinrichtungen für derartige Geräte\n1507    Geräte, besonders konstruiert zur Störung des Funkempfangs; Spezialteile für derartige Geräte\n1510    Geräte zum Auffinden oder Orten von Gegenständen unter Wasser mit Hilfe von magnetischen,\nakustischen oder Ultraschall-Meßverfahren; Spezialteile für derartige Geräte, ausgenommen nautische\nEcholotgeräte, die ausschließlich zur Messung der Wassertiefe oder der Entfernung untergetauchter\nGegenstände senkrecht unter dem Ortungsgerät dienen\n1514    Impulstaststufen zur Erzeugung elektrischer Impulse mit einer Spitzenleistung von mehr als 150 Kilo-\nwatt oder mit einer Impulsdauer von weniger als 0,1 Mikrosekunde oder mit einem Tastverhältnis\nvon mehr als 0,002; Impulstransformatoren, Impulsfarmer oder Laufzeitketten für derartige Impuls-\ntastst ufen\n1516    Funkempfänger, panoramische, die automatisch einen Teil des Funkfrequenz-Spektrums absuchen und\ndie empfangen(~n Signale anzeigen; Spezialteile für derartige Empfänger\n1517    Funksender und Bauteile hierfür, anderweitig nicht genannt, ausgenommen Richtfunkanlagen (siehe\nNummer 1520), wie folgt:\na) Sender oder Senderverstärker für\n1. Ausgangsträgerfrequenzen zwischen 108 und 156 Megahertz, ausgenommen für Such- und\nRettungsdienstzwecke konstruierte Einrichtungen, die eine Rundstrahlbake enthalten und\nnur auf einer kristallgesteuerten Frequenz von 121,5 Megahertz arbeiten","Nr. fü) -- Tuq der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                           1417\nNr. der         1\nWarenbenennung\n··----~:~<;~--------- ------- - - - - - - - -\nnoch: 1517                   2. i\\usqc1nusträ~Jcrfrequem:cn von mehr als 223 Megahertz, ausgenommen Fernseh-Rundfunk-\nsc~ndcr odr:r Verstärker hierfür, die mit Frequenzen zwischen 470 und 585 Megahertz oder\nzwischc11 610 und 940 Megahertz arbeiten\nb) Scnckr oder Scmdcrverstürker mit mindestens einem der folgenden Merkmale:\n1. Tmpulsmoclulation irgendwelcher Art, ausyenommen Fernseh- oder Telegraphie-Sender mit\nAmplituden-, Frequenz-- oder Phasenmodulation\n2. Ausführnn1Jen zum Betrieb über den gesamten Bereich der Umgebungstemperatur von unter\n--- 40c C bis über + 55° C\n1\n3. Vorrichtungen zur Erzeugung einer Vielzahl von auswählbaren Ausgangsträgerfrequenzen,\ndie durch eine geringere Anzahl von piezo-elektrischen Kristallen konstant gehalten wer-\nden, ohne diJbci das Vielfache einer gemeinsamen Steuerfrequenz zu bilden\nc) Spczialbnugruppen, -unterbaugruppen oder -teile einschließlich Spezialmodulatoren und -rnodu-\nlalionsvcrslärker, für die unter Buchstabe a odPr b gc~nannten Sender\n1518            Fcrnmcß- oder Fernsteuer-Einrichtungen für Raumfahrzeuge, bemannte oder unbemannte Luftfahr-\nzeuge oder für ueicnkte oder ungelenkte Waffen\n1519            Telc~Jrnphiegerätc wie folgt:\na) mechanische, elektromechanische oder elektroni5che Sendegeräte odP,r -rnaschinen, die in ge-\nschriebener oder gedruckter Form vorliegende Nachrichten so in elektrische Wellen umsetzen,\ndaß sie über Nachrichtenverbindungen mit einer Geschwindigkeit von mehr al~, 200 Worten in\nder Minute oder 150 Baud übertragen werden können, wobei der niedrigere Wert maßgebend\nist, ausgenommen\n1. Geräte, die mit einer Geschwindigkeit bis zu 300 Baud arbeiten, sofern die entsprechende\nAnzahl von Worten 65 in der Minute nicht übersteigt\n2. Fernmcß-, Fernsteuer- oder Fernmeldegeräte, konstruiert für industrielle Zwecke, die ein\n„Multiplex\"-Verfahren benutzen, dessen gesamte Arbeitsgeschwindigkeit weniger als\n150 Baud beträgt\nb) Geräte, konstruiert, um derartige elektrische Wellen aufzunehmen und die darin enthaltenen\nNachrichten sichtbar zu machen\nc) Endgeräte, anderweitig nicht genannt, zum Senden oder Empfangen von digitalen Daten mit\neiner Geschwindigkeit von mehr als 2000 Bit je Sekunde (Baud) oder (gerechnet für Einzel-\nkanäle oder für jeden Teilkanal in einem Mehrkanalsystem) mit einer Gesch wmdigkeit rn Bit\nje Sekunde (Baud), die zahlenmäßig über 75 vorn Hundert der Bandbreite des Kanals (oder des\nTeilkanals) in Hertz liegt\nd) Spezialteile, -baugruppen oder -zubehör für die unter den Buchstaben a bis c genannten Gerä!e\n1520            Richtfunkanlagen; Spezialbaugruppen, -unterbaugruppen oder -teile für derartige Anlagen\n1521            Verstärker, anderweitig nicht genannt, wie folgt:\na) Verstärker, besonders konstruiert für Betriebsfrequenzen über 500 Megahertz\nb) Resonanz- oder Bandfilterverstärker mit einer Bandbreite, die 10 Megahertz oder 10 vom I-Iun-\ndert der mittleren Frequenz überschreitet, wobei der niedrigere Wert maßgebend ist\nc) Kettenverstärker mit einer Bandbreite, die 10 Megahertz überschreitet\nd) Gleichstromverstärker mit jeder Art von Verstärkung,· mit einem Geräuschpegel (bezogen auf\nden Eingangsstromkreis) von 10-16 Watt oder weniger oder mit einer Nullpunktabweichung je\nStunde, die einer Änderung in der Eingangsleistung von 10-16 \\,'Vatt oder weniger entspricht\ne) parametrische Verstärker mit einer Rauschzahl von 5 Dezibel oder weniger, gemessen bei einer\nTemperatur von + 17° C; paramagnetische Verstärker; andere Geräte, die durch induzierte\nelektromagnetische Strahlung (,,MASER\") verstärken; Spezialteile für derartige Verstärker oder\nGeräte; Geräte, die solche Verstärker oder Vorrichtungen enthalten\n1523            Nachrichtenübertragungseinrichtungen wie folgt:\na) Endstellen, Zwischenstellen oder Verstärker zum Senden, Ubertragen oder Empfangen von\nFrequenzen über 36 Kilohertz in einem Nachrichtennetz\nb) Sende- oder Empfangsgeräte für Mehrkanaltelegraphie, ausgenommen Fernmeß-, Fernsteuer-\noder Fernmeldegeräte, konstruiert für industrielle Zwecke, die ein „Multiplex,. -Verfahren be-\nnutzen, dessen gesamte Arbeitsgeschwindigkeit weniger als 150 Baud beträgt\nc) Spezialteile, -zubehör oder -baugruppen für die unter Buchstabe a oder b genannten Einrich-\ntungen\n1525            Koaxialkabel einschließlich Seekabel, besonders konstruiert für Fernmeldezwecke einschließlich Radar\n1526            Fernmeldekabel aller Typen einchließlich Seekabel, mit mehr als einem Leiterpaar, die eindrähtige\noder verlitzte Leiter mit Durchmessern von mehr als 0,9 mm enthalten\n1527            Geräte zur Verchlü.sselung von Nachrichten im Fernsprech-, Telegraphen-, Funksprech- oder Funk-\nverkehr, ausgenommen solche, die mit Frequenzinvertierung oder mi I Bandverwürfelung arbeiten\n1529            Elektronische Meß-, Prüf- oder Eichgeräte, anderweitig nicht genannt, mit mindestens einem der fol-\ngenden Merkmale:\na) konstruiert für dcl1 Gebrauch bei Frequenzen über 500 Megahertz, ausgenommen Impulsgenera-\ntoren oder -mischer, die selbsterregende Oszillatoren verwenden, eine gesamte Frequenz-","1418                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. der\nListe                                               Warenbenennung\nnoch: 1529        ge1wuigk.eit schlechter als 1,0 vom Hundert haben, bei weniger als 1000 Megahertz arbeiten\nund nicht für mehr als 2 Ausgänge verschiedenen Bezugs-Potentials vorgesehen sind (Frequenz-\nAnal ysa toren siehe Nummer 1533)\nb) Prüfgeräte, die bei Betrieb im gesamten Bereich der Umgebungstemperatur vor, unter - 25° C\nbis ülH'r + 55° C ihre garantierten Betriebseigenschaften behalten\n1530    Geräte zur automatischen Auslese elektronischer Bauelemente hinsichtlich ihrer elektrischen Eigen-\nschaften\n1533     Frequenz-Analysatoren (Geräte, die die einzelnen Frequenzkomponenten von mehrfrequenten Schwin-\ngungen anzeigen können) wie folgt:\na) konstruiert für Frequenzen über 500 Megahertz\nb) konstruiert für Frequenzen über 300 Megahertz, sofern sie austauschbare, abstimmbare Vorsatz-\ngerüte und automatische Absuchvorrichtungen haben\nc) mit einer Anzeigebandbreite über 12 Megahertz\nd) Spezici lteile oder -zubehör für die unter den Buchstaben a bis c genannten Geräte\n1537     Elektromagnetische Hohlleiter oder Einzelteile hierfür wie folgt:\na) starre Hohlleiter oder Einzelteile hierfür für Frequenzen über 12 500 Megahertz\nb) biegsame Hohlleiter aller Art\nc) Hohlleiter mit einer relativen Bandbreite größer als 1,5 zu 1\nd) Hohlleiter-Einzelteile, anderweitig nicht genannt, wie folgt:\n1. Richtkoppler mit einer relativen Bandbreite größer als 1,5 zu 1 und einem Richtverhältnis\nüber das Frequenzband von 15 Dezibel oder mehr\n2. Drehkupplungen, die mehr als einen einzelnen Kanal übertragen können oder eine Band-\nbreite von mehr als 5 vom Hundert der Mittenfrequenz haben\n3. magnetische einschließlich gyromagnetischer Hohlleiter-Bauteile\ne) druckfeste Hohlleiter oder Spezialteile hierfür\nf) im „TEM (Transversal Electric Magnetic) MODE\" betriebene Geräte mit Ausnutzung magneti-\nscher einschließlich gyromagnetischer Eigenschaften\n1541     Kathodcnstrahlröhren wie folgt:\na) mit einem Auflösungsvermögen von 20 Linien Je Millimeter oder mehr, gemessen nach der\nSchrumpfr aster-Methode\nb) mit Schreibgeschwindigkeiten von mehr als .3000 Kilometer je Sekunde\nc) mit drei oder mehr Elektronenstrahl-Kanonen, ausgenommen Farbfernsehröhren für Unter-\nhaltungsfernsehen mit drei Eleklronenstrahl-Kanonen\nd) Röhren zur Schirmanzeige von alphanumerischen oder ähnlichen Daten oder Informationen,\nwobei die Darstellung entweder durch Abtasten oder durch andere Mittel erzielt wird, aus-\ngenommen Röhren, bei denen die dargestellte Position jedes Zeichens unverrückbar ist\n1544     Halbleiter-Dioden einschließlich Gleichrichter-Dioden und Schaltdioden, jedoch ausgenommen Photo-\ndioden der Nummer 1548, wie folgt:\na) Halbleiter-Dioden aus einem anderen Basishalbleitermaterial als Silizium, Germanium, Selen\noder Kupferoxidul\nb) Signal-Dioden einschließlich Mixer, Frequenzwandler und Schaltdioden:\n1. Spitzendioden, deren Basishalbleitermaterial Silizium ist. und die zur Verwendung bei Ein-\ngangsfrequenzen über 300 Megahertz konstruiert sind\n2. Spitzendioden, deren Basishalbleitermaterial Germanium ist und die zur Verwendung bei\nEingangsfrequenzen über 1000 Megahertz konslruiert sind\n3. Flächendioden, deren Basishalbleitermaterial Silizium ist und die zur Verwendung bei\nEingangsfrequenzen über 1 Megahertz oder für eine Schaltfolgefrequenz über 100 Kilohertz\nkonstruiert sind\n4. Flächendioden, deren Basishalbleitermaterial Germanium ist und die zur Verwendung bei\nEingangsfrequenzen über 300 Megahertz oder für Schaltfolgefrequenzen über 1 Megahertz\nkonstruiert sind\nc)     1. Leistungs-Dioden, deren zulässige Spitzen-Sperrspannung 1000 Volt je Sperrschicht bei\n+ 25° C unter allen Kühlungsbedingungen überschreitet\n2. gesleucrte Dioden (Halbleiter-Bauelemente mit Mehrfach-Sperrschichten für Anwendungs-\nfälle ähnlich denen von gittergesteuerten Gasentladungsröhren), konstruiert für Schalt-\nfoluefrequenzen über 100 Kilohertz\n1545     Transistoren und artverwandte Bauteile sowie Spezialteile hierfür wie folgt:\na) alle Typen aus beliebigem Halbleitermaterial mit vier oder mehr aktiven Sperrschichten inner-\nhalb des einzelnen Halbleiterelements\nb) alle Typen aus einem anderen Basishalbleitermaterial als Germanium\nc) mit Germanium als Basishalbleitermaterial und mit mindestens einem der folgenden Merkmale:\n1. mit einem Mittelwert von f alpha kleiner als 50 Megahertz und konstruiert für eine maxi-\nmale Kollektor-Verlustleistung (in Watt) mal dem Mittelwert von f alpha (in Megahertz)\ngrößer als 7,5","Nr. 69 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                           1419\nNr. der\nListe                                                  Warenbenennung\nnoch: 1545            2. mit einem Mittelwert von f alpha von 50 bis 150 Megahertz und konstruiert für eine maxi-\nmale Kollektor-Verlustleistung größer als 150 Milliwatt\n3. mit einem Mittelwert von f alpha größer als 150 Megahertz\nd) besonders konstruiert oder bemessen für die Verwendung als Schalttransistoren für Schaltfolge-\nfrequenzen von mehr als 500 Kilohertz\n1546     Dendritische Herstellungsformen von Halbleiter-Materialien, geeignet für die Verwendung in Dioden\noder Transistoren\n1548     Photozellen wie folgt:\na) photoelektrische Zellen, Photowiderstände, Phototransistoren oder ähnliche Zellen mit einer\nHöchstempfindlichkeit bei einer Wellenlänge von mehr als 12 000 Angström-Einheiten, ausgenom-\nmen solche aus Germanium mit einem Maximum der Ansprechbarkeit von wr:niger als 17 500\nAngström-Einhei ten\nb) Phototransistoren, Photowiderstände oder Photodioden mit einer Anprechzeit-Konstanten von\n1 Millisekunde oder weniger, gemessen bei derjenigen Betriebstemperatur der Zelle, bei der\ndiese Zeitkonstante ihren Kleinstwert erreicht\n1549    Photoelektronenvervielfacher aller Art, deren Höchstempfindlichkeit bei vVellenlängen über 7500\nAngström-Einheiten lieg!\n1550    Wärmestrahlungsempfindliche Bolometer und Thermoelemente mit einer Ansprechzeit-Konstanten\nvon weniger als 10 Millisekunden, gemessen bei derjenigen Arbeitstemperatur der Zelle, bei welcher\ndie Zeitkonstante ein Minimum aufweist\n1553    Röntgenröhren (Blitzlichttypen)\n1.555   Bildverstärker-, Bildwandler- oder elektronische Speicherröhren einschließlich „Memory-Wandler\" für\nRadarbilder und stoßunempfindliche Vidikonröhren, :rnsgenommen handelsübliche Kameraröhren für\nFernseh-Rundfunk scnder nnd handelsübliche Röntgenbild-V 0~rstärkerröhren\n1558    Elektronenröhren und Spezialteile hierfür wie folgt:\na) 1. Röhren, die für Dauerstrichbetrieb im Frequenzbereich von 300 bis 600 Megahertz bestimmt\nsind und bei denen in jedem Teilbereich dieses Frequenzgebietes und unter allen Kühlungs-\nbedingungen das Produkt aus dem Quadrat der Betriebsfrequenz in Megahertz und der Aus-\ngangsleistung der Anode oder Anoden in Watt einer einzelnen Röhreneinheit bei dieser\nFrequenz l 0 7 überschreitet, wenn die Röhre im Telegrafie-C-Betrieb, im Dauerstrich- oder im\nFM-Telefonie-C-Betrieb arbeitet, oder falls Daten für diese Betriebsarten fehlen, bei denen\ndas Produkt aus dem Quadrat der angegebenen Maximal-Frequenz für volle Grenzwerte und\nder maximal zulässigen Anodenverlustleistung je Röhre in Watt 5 X 10 6 überschreitet\n2. Röhren, die für die Verwendung bei Frequenzen über 600 Megahertz bestimmt sind\n3. Röhren, die für Impulsbetrieb über 300 Megahertz bestimmt sind\n4. Röhren mit Außenanode oder Außenanoden, die für die Verwendung bei Frequenzen über\n300 Megahertz bestimmt sind\nAusgenommen von Buchstabe a Nrn. 1 bis 3 sind handelsübliche Glaskolbenröhren mit einseiti-\ngen Anschlüssen und genormtem Miniatur-7-Stift- oder Noval-9-Stift-Sod(el, wie sie als Standard-\nRöhren in elektronischen Geräten für zivile Verwendung gebraucht werden.\nb) Röhren, die nicht unter die herkömmlichen Typen wie Dioden, Trioden, Tetroden, Pentoden\nfallen, und in denen die Geschwindigkeit der Elektronen als einer der Betriebs-Parameter ver-\nwendet wird (Laufzeitröhren), wie Klystrons, ·wanderfeldröhren, Magnetrons\nc) indirekt geheizte Röhren, die durch ein kreisförmiges Loch von 7,2 mm Durchmesser geführt\nwerden können\nd) Röhren, konstruiert, um wenigstens einer der folgenden Prüfungen standzuhalten:\n1. sinusförmigen Erschütterungen mit Spitzenbeschleunigungen von mehr als 5 g *) während\neiner Gesamtzeit von mehr als 100 Stunden bei irgendeiner Frequenz zwischen 25 und\n170 Hertz\n2. sinusförmigen Erschütterungen mit Spitzenbeschleunigungen von mehr als 4 g *) während\neiner Gesamtzeit von mehr als 200 Stunden in einem Wobbelfrequenzbereich von 60 bis\n1000 Hertz mit einem Verhältnis der Eckfrequenzen von mindestens 5 zu 1\n3. einer Beschleunigung von kurzer Dauer (Stoß) von mehr als 1000 g *)\ne) Röhren mit Keramik-Kolben, konstruiert für die Verwendung bei Frequenzen über 60 Megahertz\nf) Röhren, konstruiert zum Betrieb bei Umgebungstemperaturen über + 100° C\n1559    Thyratrons und Gasenlladungs-Modulatorröhren wie folgt:\na) solche für Dauerbetrieb mit Spitzenströmen von mehr als 100 Ampere und Spitzenspannungen\nvon mehr als 9000 Volt bei einer Impulsfolgefrequenz von 200 oder mehr in der Sekunde\nb) W asserstoff-Thyra Irons jeder Leistung\n1560    Bauelemente (-steine) oder Bauteile (,,components and parts\"), als Widerstands-, Induktions- oder\nKapazitätselemente in elektronischen Schaltungen, anderweitig nicht genannt, konstruiert oder ge-\neignet, um unter den nachstehend genannten Betriebsbedingungen in bezug auf ihre elektrischen\n•) g  =  Ertl\\Jeschleuniqung = 981 crn/sec2","142G                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n·-----------\nNr. dc!r\nListe                                                    Warenbenennung\n1\nnoch: l 5GO   und mc•dwnisclwn Merkmak) zuverlässig zu arbeiten und ihre festgelegte Lebensdauer zu bewahren:\na) über den gc1nzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter -- 45 ° C bis über + 100 ° C\nb) bei Umgebungstemperaturen von + 200° C oder darüber\nHierunter wc!nlen Waren wie feste oder veränderliche V✓iderstände, Polentiometer, Kondensatoren,\nTransformatoren, Dross(~lspulen, Relais erfaßt.\nFür feste WidcrsUinde gilt stalt der Bestimmung „ konstruiert oder geeignet\" die Bestimmung „kon-\nstruiert und ~Jeciunet\".\n1561       StoIIe, cntwickc-lt und hergestelll zum Gebrauch als Absorptionsmitlel für elektromagnetische Wellen\nmit Frequenzen über 2 X 108 Hertz odc~r unter 3 '.< 10 12 Hertz\n1562      Tantaleleklrolyl-Kondensatorcn, anderweitig nicht genannt, wie tolgt:\na) alle Typen zum Betrieb bei Umgebungstemperatur über + 85° C\nb) gesinterte Kondensatoren\nc) Folicnkond(!nsatoren\n15f,4      Elektronische Ausrüstungen und Baugruppen, anderweitig nicht genarint, wie folgt:\na) Baugruppen oder Unterbaugruppen, mit mindestens einer vollständigen Funktionsschaltung und\neiner Teiledichte von mehr als 4,575 Teilen je Kubikzentimeter; Ausrüstungen. die solche Bau-\ngruppen oder Unterbaugruppen enthalten\nb) Einheits-Isoliertafeln, mit mindestens einem elektronischen Element bestückt; Spezialteile hier-\nfür\n1565       Elektronenrechner und verwandte Geräte, anderweitig nicht genannt, wie folgt:\na) Analogrechner mit mindestens einem der folgenden Merkmale:\nl. ausgerüstet mit einem Addierer mit einer Nenngenauigkeit von besser als 1/5000 oder\neinem Multiplizierer oder beliebig einstellbaren Funktionsgeber mit einer Nenngenauigkeit\nvon besser als 1/1000\n2. ausgerüstet mit mehr als insgesamt 75 Addierern, Integratoren, Multiplizierern oder Funk-\ntionsgebern oder entsprechend ausbaufähig\n3. ausgestattet mit Einrichtungen zur automatischen Eingabe oder Anderung der Aufgaben-\nstellung\n4. u.usgestattet mit einer Einrichtung, die nur als Speicher dienen soll\nb) Analogrechner, die für den Einsatz in Flugkörpern wie Luftfahrzeugen, Raumfahrzeugen, Raketen,\nGc~schossen gebaut oder abgewandelt und zum Dauerbetrieb bei Temperaturen von unter\n---- 15° C bis über + 55° C bestimmt sind; Geräte oder Anlagen, die solche Rechner enthalten\nc) andere Analogrechner\nd) Di9italrechner, die Trommel- oder Platten-Arbeitsspeicher verwenden, mit:\n1. einer gc,.;amten direkt adressierbaren Nennspeicherkapazität von mehr als 1 Million Bit,\nwobei diese Grenze sowcJhl für die maximale I<apazität eines einzelnen Speichergeräts als\ncmch für die gesamte Kapazität bei Anwendung von Mehrfacheinrichtungeu gilt\n2. einer lineilren Speicherdichte einer einzelnen Spur von mehr als 10 Bit je Millimeter (diese\nBegrenzung gilt für alle eingeschlossenen Speichergeräte)\ne) andere Digitalrechner und digitale Differentialanalysatoren (Inkrement-Rechner), die für den\nrnnsatz in Flugkörpern wie Luftfahrzeugen, Raumfahrzeugen, Raketen, Geschossen gebaut oder\nabgewandelt und zum Dauerbetrieb bei Temperaturen von unter - 45° C bis über + 55° C\nbestimmt sind; Geräte oder Anlagen, die solche Rechner enthalten\nf) digitale Differentialanalysatoren (Inkrement-Rechner) wie folgt:\n1. ausgerüstet mit mehr als 50 Integratoren\n2. ausgerüstet mit Integratoren mit einer Inkrement-Zyklus-Zeit von weniger als 1 Milli-\nsekunde oder einer Iterationsgeschwindigkeit von mehr als 1000 pro Sekunde\ng) Digitalrechner oder digitale Differentialanalysatoren (Inkrement-Rechner), soweit nicht unter\nBuchstabe d, e oder f genannt\nh) Spezialteile, -bauelemente, -baugruppen oder -zubehör, anderweitig nicht genannt\n1566       Einrichtungen, besonders konstruiert für die Herstellung elektronischer Bauteile, die\na) durch Aufsetzen oder Eindrucken oder eine andere Arbeitsweise Bauelement/' mit Ausnahme\nder Grundvc!rdrahtung auf Isoliertafeln, -platten oder -scheiben aufbringen\nb) automatisch Bauelemente in Isoliertafeln, -platten oder -scheiben einstecken oder einlöten, bei\ndenen die Vc!rdrahtung durch Druck oder auf andere \\Veise angebracht ist\nc) automatisch oder halbautomatisch die unter Buchstabe a oder b genannten fertigen Einheits-\nIsoliertafeln oder -scheiben zusammenfügen, verdrahtt:n oder paketieren\n1568      Gcüitc und Bauteile wie folgt:\na) alle Arten von Geräten, die unter den Buchstaben b, c, d, e, f, g, oder 1 genannt sind, und die\nzum Betrieb bei einer Temperatur unter -- 55° C od<:r über + 125° C konstr,1iert sind, unab-\nhängig von den anderen unter diesen Buchstaben festgelegten Eigenschaften\nb) Drehmelder oder Funktionsdrehmelder (,,synchros and resolvers\") (oder Spezialgeräte wie\nMikrosyn, Synchro-Tel, Induktosyn mit den unter Buchstabe b Nr. 1 oder 2 gen,mnten, für Dreh-\nmelder geltenden Daten) mit mindestens eincm1 der folgenden l\\t1erkmale:","Nr. 69 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                         1421\nNr. der\nListe                                               Warenbenennung\nnoch: 1568         l. eh~kl.risdwr Ft~hler von 10 Winkel-Minuten oder weniger oder von 0,5 vom Hundert oder\nweniger der maximalen Ausgangsspannung\n2. dynumischer Fehler für Empfänger von 1 Grad oder weniger, jedoch bei Geräten der\nGrößen 30 (70 mm Durchmesser) oder größer dynamischer Fehler von WPrtiger als 1 Gmd\n3. Mehrfochgeschwindigkeit von Einachstypen (Grob-/Feinanordnungen)\n4. Gcr;ile der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner\n5. Ausnutzung dc!s Hall-Effekts\n6. konslrniert für kardanische Aufhängung\nc) elektronisdw ocl()r magnetische Verstärker, besonders konstruiert zur Verwendung mit Funk-\ntionsdrehnwldorn, wie folgt:\n1. TrennversUirker mit einer Schwankung der Verstärkerkonstanten (Linearität der Ver-\nstärkung) von 0,5 vom Hundert oder weniger\n2. Additionsverstärker mit einer Schwankung der Verstärkerkonstanten (Linearität der Ver-\nstärkung) von 0,5 vom Hundert oder weniger oder einer Additionsgenauigkeit von\nmindestens 0,5 vom Hundert\n3. mit Ausnutzung des Hall-Effekts\nd)  Induktionspotentiometer einschließlich Funktionsgeneratoren und Linear-Drehmelder, linear\noder nicht linear, mit mindestens einem der folgenden Merkmale:\n1. Fehler von 0,5 vom Hundert oder weniger oder von 18 Winkel-Minuten oder weniger\n2. Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner\n3. Ausnutzung des l-Iall-Effekts\n4. konstruiert für kardanische Aufhängung\ne)  synchron oder asynchron arbeitende, induktive Drehzahlgeber (Tachomeler-Ge 11eratoren; Tacho-\ndynamos) mit mindestens einem der folgenden Merkmale:\n1. Lirwaritätsabweichung von 0,5 vom Hundert oder weniger\n2. Temperaturkompensation oder -korrektur\n3. Größe! 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner\n4. Ausnutzung des Hall-Effekts\nf) Stellrnoton~n mit oder ohne Getriebe wie folgt:\n1. konstruiert zum Anschluß an Spannungsquellen über 300 Hertz, ausgenommen solche, die\nzum Anschluß an Spann nngsquellen über 300 Hertz bis höchstens 400 Hertz für einen\nTemperaturbereich von      10° C bis + 55 8 C konstruiert sind\n2. konstruiert für ein Verhältnis Drehmoment zu Trägheitsmoment von 10 000 Radiant je\nSekunde im Quadrat oder größer\n3. mit besonderen Einrichtungen zur Erzielung einer inneren Dämpfung\n4. von der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner\n5. mit Ausnutzung des Hall-Effekts\ng)  Potentiorne.ter (oder Spezialgeräte mit den gleichen Daten wie die unter Nummer 1 oder 2\ngenannten Potentiometer wie Vernistaten):\n1. lineare Potentiometer mit einem konstanten Auflösungsvermögen (Wickelschritt) und einer\nLinearität von 0,1 vom Hunclert oder we:niger\n2. nichtlineaw Potentiometer mit einem veränderlichen Auflösungsvermögen (Wickelschritt)\nund einem Fehler von:\na) 1 vom Hundert oder weniger, wenn das Auflösungsvermögen geringer ist als das\nmit einem linearen Potentiometer der gleichen Ausführungsform und der gleichen\nSchleifbahnlänge erzielbare\nb) 0,5 vorn Hundert oder weniger, wenn das Auflösungsvermögen mindestens ebenso\ngroß ist wie das mit einem linearen Polentiometer der gleichen Ausführungsform und\nder gleichen Schleifbahnlänge erzielbare\n3. konstruiert für kardanische Aufhängung\nAusgenommen von Buchstabe g sind Potentiometer, die lediglich in Stufen geschaltet werden.\nh)  Gleich- oder Wechselstrom-Drehmomentgeber (Drehmoment-Motoren), besor.ders konstruiert\nfür Kreisel oder stabilisierte Ebenen\ni) elektro-optische Geräte, konstruiert zur Kontrolle der Rotation entfernter Flächen\nj) Synchronmotoren wie folgt:\n1. mit Synchrondrehzahlen über 3000 Umdrehungen je Minute\n2. konstruiert zum Anschluß an Spannungsquellen mit einer Frequenz über 400 Hertz\n3. konstruiert für Betrieb bei Temperaturen unter - 10° C oder über + 55° ('\n4. von der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner\nk) mechanische Integriercinrichtungen mit Kugel und Scheibe oder mit Zylinder und Kugel;\nmechanische Kugel--Auflösevorrichtungen\n1) Analog-Digital oder Digital-Analog-Umsetzer wie folgt:\n1. Geräte mit elektrischem Eingang und mit:\na) einer Höchst-Umsetzgeschwindigkeit von mehr als 50 000 vollständigen Umsetzungen\nje Sekunde\nb) einer Cerwuigkeit besser als 0,0001","1422                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. der\nListe                                                  Warenbenennung\nnoch: 1568                   c) einem Gütefaktor von mindestens 5 000 000, berechnet aus der Zahl der vollständigen\nUmsetzungen je Sekunde, dividiert durch die Genauigkeit\n2. Geräte mit mechanischem Eingang wie Codierer für Dreh- oder Längsbewegungen, aus-\ngenommen komplexe Nachlaufregelung~n (Servo-Systeme), wie folgt:\na) Codierer für Drehbewegungen mit einer Genauiqkeit besser als 0,0001 oder von der\nGröße 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner\nb) Codierer für Längsbewegungen mit einer Genauigkeit von besser als ± 5 Mikron\n3. mit Ausnutzung des Hall-Effekts\nrn) Spezialteile, -bauelemente, -baugruppen oder -prüfgeräte wie Anpaßglieder, Kopplungsglieder,\nfür die obigen Geräte\n1570    Thermoelektrische Materialien und Vorrichtungen wie folgt:\na) thermoelektrische Materialien, bei denen das maximale Produkt aus der Effektivität (Z) und\nder absoluten Temperatur (T in °K) größer ist als 0,75\nb) thermoelektrische Elemente (,,junctions\") oder Kombinationen von solchen Elementen, aus den\nunter Buchstabe a genannten Materialien\nc) Einrichtungen zur Wärmeabsorption oder Erzeugung elektrischer Energie, die Elemente gemäß\nBuchstabe b enthalten\nd) andere sehr leichte oder sehr kleine thermoelektrische Einrichtungen, bei denen elektrische\nEnergie von über 22,5 Watt je Kilogramm oder über 18 Watt je Kubikdezimeter der thermo-\nelektrischen Einrichtung erzeugt wird\ne) Spezialteile, -bauelemente oder -baugruppen, anderweitig nicht genannt, für die unter den\nBuchstaben b bis d genannten Einrichtungen oder Geräte\nDie Effektivität (Z) ist gleich dem Quadrat des Seeheck-Koeffizienten (Thermokraft) dividiert durch\ndas Produkt aus spezifischem elektrischen Widerstand und vVärmeleitfähigkeit\nDie Gewichts- und Raummaße in Buchstabe d beziehen sich nicht auf das vollständige Gerät, sondern\nnur auf die thermoelektrischen Elemente mit Halte- und Verbindungsstücken sowie die zum Ab-\nführen der Wärme dienenden Teile. Andere Bauteile, wie Heiz- oder Kühlvorrichtungen oder\n-behälter, Gestelle, Ständer oder Prüf- und Regeleinrichtungen sind bei der Berechnung nicht mit-\neinzuschließen\n1571    Magnetometer und Teile hierfür wie folgt:\na) Durchflußmagnetometer\nb) Elektronenstrahlmagnetometer\nc) paramagnetische Magnetometer\nd) kernphysikalische Magnetometer\ne) Spezialteile für die unter den Buchstaben a bis d genannten Geräte\n1572    Aufnahme- oder Wiedergabegeräte, anderweitig nicht genannt, wie folgt:\na) Geräte, die eine Magnettechnik verwenden, ausgenommen solche, die für Sprache oder Musik\nbesonders konstruiert sind oder nur einen Steuerkanal enthalten\nb) Geräte, die eine elektrothermische oder elektrostatische Technik verwenden und dabei mit\nElektronenstrahlen im Vakuum arbeiten oder andere Mittel anwenden, um ein Ladungsmuster\n(,,charge pattern\", Nachrichteninhalt) unmittelbar auf die Aufzeichnungsfläche aufzubringen;\nSpezialgeri.ite zum Ablesen derartiger Aufzeichnungen\nc) Spezialteile, -bauelemente oder -aufzeichnungsm1tlel für die unter Buchstabe a oder b genann-\nten Geräte\n1576    Zcntrifuualschleudergeräte oder Einrichtungen für Beschleunigungsversuche, mit mindestens einem\nder folgenden Merkmale:\na) Motorleistung größer als 400 PS\nb) Nutzlast 114 kg oder mehr\nc:) Zentrifugalbeschleunigung einer Nutzlast von 90 kg oder mehr auf das 8fache oder mehr der\nErdbeschleunigung*)\n1579     Ionenmikroskope mit einem Auflösungsvermögen besser als 10 Angström-Einheiten\n1584    Oszillographen und Spezialteile hierfür wie folgt:\na) Kathodenstrahl-Oszillographen mit mindestens einem der folgenden Merkmale:\n1. eine Bandbreite größer als 12 Megahertz\nMan versteht hierunter ein Frequenzband, in dem die Auslenkung in der Kathoden-\nstrahlröhre, gemessen bei gleichbleibender Eingangsspannung am Verstärker, nicht unter\n70,7 vom Hundert des größten Wertes fällt.\n2. einen Zeitmaßstab von weniger als 0,04 Mikrosekunde je Zentimeter\n3. enthaltend oder konstruiert für die Verwendung folgender Kathodenstrahlröhren:\na) eine oder mehrere .Kathodenstrahlröhren mit drei oder mehr Elektronenkanonen\nb) Kathodenstrahl-Speicherröhren\n4. Anwendung von Beschleunigungsspannungen von mehr als 5000 Volt\n1\n•J I:nllwschlcunicJunq    981 cm/sec 2","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                              1423\nNr. der\nLisle                                                      Warenbenennung\nnoch: 1584    b) Spe~ziallei lc oder -zubehör wie folgt:\nSpeziil I vcrsliüker oder -vorverstärkei mit einer Bandbreite (definiert wie unter Buchstabe a\nNr. 1) über 12 Megahertz\nc) cleklrnnisclw Vorrichlungen (Geräte oder Baugruppen) zur stroboskopischen Analyse eines\nSitJtWls (,,Srnnpling\"-Vorrichtungen), die zur Verwendung mit einem Oszillographen konstruiert\nsind, um die! Analyse periodischer Vorgänge zu f~rmögli:chen, und die auf diese Weise die\nEinsat,i:mü<Jlichk<!il.en \\,ines von Buchstabe a Nr. 1 oder 2 nicht erfaßten Oszmographen erweitern\ndllf dir! Vorn,il1rne von Messungen über 12 Megahertz oder auf die Möglichkeit der Herstellung\nc~irn,s Zcilm0ßs!.dlis mit weniger als 0,04 Mikrosekunde je Zentimeter\nlStVi   Photoqrnphisd1c C<!r!il.c wie folgt:\na) schnc!l,1ufcnde kinc:rnalographische Aufnahmekameras:\n1. für Filmbreiten von 35 mm oder weniger und Aufnahmegeschwindigkeiten von mehr als:\n:-lOOO Bildern je Sekunde bei Geräten, die eine ununterbrochen strahlende Lichtquelle\nvc::rwcndc,n oder\n10 000 Bilde,rn je Sekunde bel Ceräten, die mil dem Antriebswerk gekoppelte Einzelblitz-\nqcr~il.c d ls Lichtquellen verwenden\n2. für FilrnbrciLcn von mehr als 35 mm und Aufnahmegeschwindigkeiten von mehr als 64\nBi ld<!rn je Sekunde\nb) arHlcn) schnc:llc1tüenck Kameras für Aufnahmegeschwindigkeiten von mehr als 250 000 Bildern\nje Sc!kundc\nc) pholo~Jrnphischc Blitzgeräte zur Erzeugung von Blitzen mit einer Dauer von 0,00001 Sekunde\noclcr kürzer lwi einer Blitzfolge-Frequenz von 200 Blitzen oder mehr je Sekunde\ncl) pholo~Jraph isdw C(:räte, besonders konstruiert für den Gebrauch in Raumfahrzeugen\n15i0    Quc1rzk ri~;iilllc,, bcc1rb(!ite,t oder unbearbeitet, oder -pla_tten, für funktechnische Zwecke\nHicnmt.cr werden i!llQ Quarzkristalle mit piezo-elektl'ischen Eigenschaften erfaßt, die für elektroni-\nsche' J\\nwr,ndurHJC,n qcE:i~pH:l sind, ohne Rücksicht auf den Zustand (,,grade\"), d1e Eigenschaften\n(,,Cftlillily\"), die Abnic,;;strnqcn, die form oder den Bearbeitungsgrad dieser Kristalle.\nNichl crf<1fH werden lolqcnd,_, Quarzkrislalle:\n1. na l.iirl idw Sch n1ucl-:steine\n2. rrntürlichc:r C/u2ir1. <Jptischer Qualität in fortgeschrittenem Bearbeilungszustand, der die aner-\nkanntc,n physik;:ilischcn Eigenschaften für optische Verwendungszwecke besitzt, nämlich solcher,\nder rwch Feststellung der optischen Achsen den Bearbeitungsgängen des Grobschleifens, des\nPci nsdii(,i fcns rni t Ililfe von Schleifmitteln abnehmender Korngröße und letzter Oberflächen-\npol i Ltir tinl.,:r:1.oqcn worden ist, die dem Endprodukt innerhalb sehr kleiner Toleranzen die\nL.ichllnvchunq, die SchnilJwinkel und sonstiqen Merkmale geben, welche die Erlangung der\nqcwii11sd1lcn physilrnlischen Eigenschaften sicherstellen.\n15BB    Fcrrilisdw Millc'rialicn und andere Materialien, die aus Kristallen mit Spinell-Struktur bestehen,\nBauqruppcn dc1rau!; oder Vorrichtungen, die derartige Baugruppen enthalten, anderweitig nicht ge-\nnannt, wie fol~Jt:\na) synllwtische Ei11kri:;Lallc von Ferriten oder Cranaten\nb) Einloch•-l1auJornwn mit mindestens einem der folgenden Merkmale:\nl. Sch,lltqc~schwindigkeit von 0,5 Mikrosekunde oder weniger bei der niedrigsten Feldstärke,\ndie zum Urnsdwlten bei + 40° C erforderlich ist\n2. eine qrößte Abmessung von weniger als 1, l4 mm\nc) Me!hrloch-Bauforrnen mit weniger als 10 Löchern und mindeslens einem der folgenden Merk-\nma lc,:\n1. Schalt9eschwindigkeit von 1 Mikrosekunde oder weniger bei der niedrigsten Feldstärke,\ndie zum Umschalten bei        + 40° C erforderlich ist\n2. eine größte Abmessung von wc~niger als 2,54 mrn\nd) Mdirloch-Bauforrncn mit 10 oder mehr Löchern\ne) Speichermatrizen oefor Schaltelemente aus dünnen Schichten\nf) clek Irische Filter, bei denen die elektromechanischen Eigenschaften von Ferritsn für die Kopp-\nlun~J benutzt werden\ng) Materic1lien, die für die Verwendung in elektromagnetischen Vorrichtungen geeignet sind und\ndie dc1s gyromaqnctische Resonanzphänomen ausnutzen\n1593    Meß-, Eich-, Zi:ihl- und Kurzzeitmeß-Geräte, mit oder ohne eingebaute Frequenznormale, mit min-\ndestens einem der folgenden Merkmale:\na) 1. bestehend aus oder enthaltend Frequenzmeßeinrichtungen oder Frequenznormale mit einer\nGcnauigkci t bcssE~r als 0,000 000 1, konstruiert für andere Zwecke als für Bodenlaboratorien\n2. bcslehencl aus oder enthaltend Bodenlaboratoriumsfrequenznormale oder Frequenzmeßein-\nrichl.ungen, die Frequcnznormale mit einer Konstanz über 24 Stunden von 0,000 000 001 oder\nbesser enthalten\nb) konstruiert zur Verwendung bei Frequenzen über 500 Megahertz\nc) konstruiert zur Iforstcllung einer Vielzahl von auswählbaren Ausgangsfrequenzen, die durch\neine kleinere Anzahl von piezo-elektrischen Kristallen oder ein eingebautes oder ein von außen\nzusclzbares Frequenznorrnal gesteuert sind und nicht Vielfache einer gemeinsamen Steuer-\nfrequenz bilden","1424                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. der\nListe                                                  Warenbenennung\nnoch: 1593    d) Zählcinrichl.ungcn, die bei normalem Eingangspegel aufeinanderfolgende Eingangssignale mit\nweniger als 0,5 Mikrosekunde Zeitdifferenz auflösen können\nc) Knrzzeilmesser, die Zählgeräte gemäß Buchstabe d enthalten\nMetalle, Mineralien und Erzeugnisse daraus\nHi01    Wälzlager, anderweitig nicht genannt, wie folgt:\na) Kugel- oder Zylinderrolh-mlager mit einem lichten Durchmesser von 10 mm ode1 weniger,\nmit Toleranzen entsprechend den amerikanischen Normen ABEC 5 oder RBEC 5 oder gleich-\nwertigen anderen wie den deutschen C 18 gemäß DIN 620 Blatt 1 oder mit kleineren Toleranzen\nund mit mindestens einem der folgenden Merkmale:\n1. mit Ring€:m, Kugeln oder Rollen, hergestellt aus Spezialmaterial, nämlich aus legiertem\nStahl oder aus anderen Stoffen, ausgenommen folgende Materialien:\nkohlenstoffarmer Stahl, SAE-52 100 Chromstahl mit hohem Kohlenstoffgehalt, SAE-4615\nNickel-Molybdänstahl oder gleichwertige Stähle mit entsprechenden naüonalen Bezeich-\nnungen\nBeispiele für Spezialmaterial im Sinne dieser Vorschrift sind:\nSchnellarbeitsstühle,\nnichtrostende Stähle,\nMonelmetall,\nBerylliumlegierungen.\n2. hergestellt für Betriebstemperaturen, die normalerweise über + 150° C liegen, durch Ver-\nwendung von Spezialmaterial oder besondere vVärmebehandlung\nb) Kugel- oder Zylinderrollenlager, ausgenommen auseinandernehmbare (Schulter-)Kugellager\nund Axialkug(~llager, mit einem lichten Durchmesser über 10 mm, mit Toleranzen entsprechend\nden amerikanischen Normen ABEC 7 oder RBEC 7 oder gleichwertigen anderen wie den· deutschen\nC 18 gemäß DIN 620 Blatt 1 oder mit kleineren Toleranzen und mit mindestens einem der unter\nBuchstabe a Nummer 1 oder 2 genannten Merkmale\nc) Wälzlag<~rteile wie folgt:\nAußen- oder Innenringe, Käfige, Kugeln, Rollen oder zusammengesetzte Teile, nur für die\nunter Buchstabe a oder b erfaßten Wälzlager verwendbar\n1631    Ma~Jnetiscb(~s Material aller Art und F01men, mit mindestens einem der folgenden Merkmale:\na) Dicke von 0,2 mm oder weniger bei kornorientierten Blechen, Bändern oder Streifen\nb) Anfangspermeabilität von 50 000 Gauß/Oersted oder durüber\nc) Remanenz 98 vom Hundert des maximalen Induktionsflusses oder darüber für Werkstoffe mit\nmagnetischer Permeabilität\nd) Materialzusanunensetzung mit einem Energieprodukt (B X H max) größer als 6 X 106 Gauß X Oer-\nsted oder m i L einem Gehalt von mehr als 25 Gewichtshundertteilen Kobalt\ne) Ummagnetisierungsverlust von 1,36 Watt je Kilogramm oder weniger bei B = 15 000 Gauß und\n50 Hertz (l,O Watt je Kilogramm) oder weniger bei B == 13 000 Gauß und 50 Hertz für korn-\norientierte Bleche, Bänder oder Streifen mit einer Dicke von 0,31 mm oder weniger\n1635 *) Legierte Stähle wie folgt:\na) mit mindestens einem der folgenden Legierungselemente:\n1. 10 Gewichtshunderlteile oder mehr Molybdän oder 5 Gewichtshundertteile oder mehr\nMolybd{in in allen Stahllegierungen mit mehr als 14 Gewichtshundertteilen Chrom\n2. 6 Gewichlshundertteile oder mehr Kobalt, ausgenommeri:\na) Dauermagnetstähle mit 25 Gewichtshundertteilen oder weniger Kobalt\nb) Schnelldrehstähle mit 10 Gewichtshundertteilen oder weniger Kobalt, weniger als\n5 Gewichtshundertteile Chrom und ohne Gehalt an Nickel\nc) legierte Stähle zum vakuumdichten Verschmelzen von Glas mit Metallen (Glasein-\nschmelzlegierungen), mit einem Kobaltgehalt von 20 Gewichtshundertteilen oder\nweniger\n3. 1,5 Gewichtshundertteile oder mehr Niob oder Tantal oder Niob und Tantal zusammen\nb) nickelhaltige, stabilisierte Stähle, anderweitig nicht genannt, mit insgesamt 38 Gewichtshundert-\nteilen oder mehr an Legierungselementen, ausgenommen Stähle rnil weniger als 0,4 Gewichts-\nhundertteil Titan- oder Niob-Tantalgehalt.\n(Unter Legierungselementen sind alle außer Eisen zu verstehen. Für die Ermittlung des Anteils\nder Legierungselemente ist für Waren gemäß Numm,~r 1635 Buchstabe b ausnahmsweise nicht\nder geringste, sondern der höchste in den vVerkstoffblättern angegebene Analysenwert jedes\nLcgierungselements zugrunde zu legen. Fehlt in den Werkstoffblättern der höchste Analysen-\nwert für Titan oder Niob-Tantal, so ist ein Anteil von 0,4 Gewichtshundertteil Titan und ein\nsolcher von 0,8 Gewichtshundertteil Niob-Tantal in die Berechnung einzubeziehen.)\nc) für Ausscheidungshärtung geeignete Stähle mit 4 Gewichtshundertteilen oder mehr Nickel\n1648 *) Kobalt wie folgt:\na) Rohstoffe einschließlich Weiß- und Rotlegierungen\n•) Siehe EJ!iiulerunqen nach Nummer 1671","Nr. 69 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                       1425\nNr. der\nListe                                                 Warenbenennung\nnoch: 1648      b) Kobult-Melull oder kobalthaltige Legierungen mit mindestens einem der folqenden Legierungs-\ndemenle:\n1. 50 Gewichtshundertteile oder mehr Kobalt\n2. 19 Gewichtshundertteile oder mehr Kobalt und 14 Gewichtshundertteile oder mehr Chrom,\nsofern der Kohlenstoffgehalt weniger als 1 Gewichtshundertteil beträgt\n3. 19 Gcwichtshundertteile oder mehr Kobalt und 14 oder mehr Gewichtshundertt<-~ile Chrom\nund J G<~wichtshundertteile oder mehr Molybdän\nc) ßcurllCitungsilbfiillc oder Schrott von Kobaltmetall oder von den unter Buchstube b genannten\nLc~Jierungen\n1()4()')  Niob (Columbiurn) wie folgt:\na) Rohstoffe\nh) Ferroniobiurn oder Ferroniobiumtantal\nc) Niob-Melilll oder Lc,uierunqen auf Niobbasis mit 50 Gewichtshundertteilen oder mehr Niob oder\nmit 60 Gewichtshundertteilcn oder mehr Niob und Tantal zusammen\nd) Bec1Tbeilungsabfolle oder Schrott von Niobmetall oder von den unter Buchstäbe c genannten\nL!!gierung<)n\n1G54 ')  Lcqicrun~Jcn auf Ma911esiumbasis mit 0,4 Gewichtshundertteil oder mehr Zirkon oder 1,5 Gewichts-\nhundertteilen oder mehr Thorium oder 1 Gewichtslrnnuc:orUeil oder mehr Melalle de;· seltenen Erden\n(Cerium-Mischmetall) wie folgt:\na) Roh- oder 1-lalbzcuuformen\nb) Bearbeitungsabnille oder Schrott\nlföB*)   Molybfüin wie folgt:\na) Ferromolybdün\nb) Molybd~in-Metall oder Legierungen auf Molybdänbasis mit 50 Gewichtshundertteilen oder mehr\nMolybdän, ausgenommen blanke Drähte mit einem Durchmesser von nicht mehr als 500 Mikron,\ndie nach vollständi9em Ausglühen einen Dehnungsfaktor von nicht mehr als 5 vom Hundert\nbei Durchmessern bis zu 200 Mikron oder 10 vorn Hundert bei Durchmessern von 200 bis 500\nMikron huben\nc) Molybdän-Rohrleitungen; platinierte Molybdän-Rohre oder -Rohrleitungen\n1661 .)   Nickel wie folgt:\nu) Rohstom~\nb) Legierungen auf Nickelbasis mit 32 Gewichtshundertteilen oder mehr Nickel, ausgenommen:\n1. Nickel-Kupfer-Legierungen mit nicht mehr als 6 Gewichlshundertteilen an anderen Legie-\nrungsolemcnten\n2. elektrisches Widerstandsmaterial (Drähte, Stäbe, Bänder)\n3. Thermodrähte aus Nickel-Chrom mit weniger als 95 Gewichtshundertteilen Nickel und\nmil Durchmessern von 0,2 bis 5 mm (beide Zahlen eingeschlossen)\n4. Le9ierungen zum vakuumdichten Verschmelzen von Glas mit Metallen (Glaseinschmelz-\nlcgierungen), mit einem Nickelgehalt von 55 Gewichtshundertteilen oder weniger\nc) Beurbeitungsa bfä lle oder Schrott von den unter Buchstabe b genannten Legierungen\n1668 *)   Wolframdraht in jeglicher Form, ausgenommen:\nu) zugeschnittene gewcndelte Fäden (Wendeln)\nb) nichtüberzogener Draht mit einer Stärke von höchstens 600 Mikron, dessen Zugfestigkeit 35\nGramm je Milligramm je 200 mm, entsprechend 140 Kilogramm je Quadratmillimeter nicht\nüberschn~i tet\nc) thorierter Wolframdraht mit einer Stärke von 1 mm oder mehr und einem Anteil an Thoroxyd\nvon 2 Gewichlshundertteilen oder weniger und für Schweißzwecke in Längen bis zu 30 cm\ngeschnitten\nd) lhorierter Wolfrarndraht mit einer Stärke von 50 Mikron oder weniger und mit einem Anteil\ncm Thoroxyd von 1 Gewichtshundertteil oder weniger\n1670 *)   Tantal wie folgt:\na) Rohstoffe\nL) Fcrrotantal oder Fcrrotantalniobium\nc) Tantal-Metall oder Legierungen auf Tantalbasis mit 60 Gewichtshundertteilen oder mehr Tantal\noder Tantul und Niob zusammen\nd) Bearbcitungsa bfülle oder Schrott von Tantalmetull oder von den unter Buchstabe c genannten\nLegierungen\nc) nahtlose~ Rohre oder Rohrleitungen\n•) Si1;he Erliiulcrun9en rwch Nummer 1671","1426                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. der\nListe                                                Warenbenennung\n1671 ')  Titan wie folgt:\na) Tit<rn-Mdall einschileßlich Schwamm oder Legierungen auf Titanbasis mit 70 Gewichtshundert-\nteilen oder mehr Titan\nb) Bearbeitungsabfälle oder Schrott von Titanmetall oder von den unter Buchstabe a genannten\nLegierungen\nErlüulerungen zu den Nummern 1635, 1648, 1649, 1654, 1658, 1661, 1670 und 1671:\n1. Rohstoffe\nSoweit durch die Textfassung der obengenannten Nummern Rohstoffe erfaßt werden, sind darunter\ndiejenigen Vor- und Zwischenerzeugnisse zu verstehen, aus denen das Metall in wirtschaftlicher\nWeise gc~wonnen werden kann, nämlich Erze, Konzentrate, Matte, Regulus, Rückstände oder Aschen\n2. Mdalle und Legierungen\nSoweit in den Textfassungen nichts Gegenteiliges angegeben ist, werden durch die Worte „Metall\"\nund „Lc!gierungen\" alle in der folgenden Zusammenstellung genannten Roh- oder Halbzeugformen\nerfaßt:\nRohformen:\nAnoden, Barren einschließlich Kerbbarren und Drahtbarren, Rundknüppel, Blöcke, Brammen, Katho-\nden, Walzplatten, Körner, Granalien, Gußblöcke, Klumpen, Kügelchen, Masseln, Stangen, Schrott,\nPlatten, Schwamm, Kugeln, Würfel, Rondelle, Briketts, Kristalle oder Pulver\nHalbzeugformen (auch überzogen, plattiert, gebohrt, gestanzt):\na) Knetmaterial, auch bearbeitet, hergestellt durch vValzen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden,\nSchlagpressen, Pressen, Granulieren, Pulverisieren und Mahlen, nämlich Winkel, U-Profile,\nRonden, Scheiben, Staub, Schuppen, Folien, Blattmetall, Schmiedestücke, Platten, Pulver, Preß-\nund Stanzstücke, Bänder, Ringe, Stäbe einschließlich nicht umhüllter Schweißstäbe, Draht-\nstangen und Walzdraht, Profile aller Art, Blech, Streifen, Rohre mit rundem, quadratischem\noder sonstigem Querschnitt, gezogener oder stranggepreßter Draht\nb) Gußmaterial (hergestellt durch Gießen in Sand, Kokillen oder Formen aus Metall ode1 anderem\nMaterial) einschließlich Druckguß, Sintererzeugnisse und pulvermetallurgischer Erzeugnisse\nChemikalien, Metalloide und Mineralölerzeugnisse\n1701     Sprcng- und Zündstoffe:\na) Knallquecksilber (QuecksilbE:~rfulminat), Bleiazid, Bleistyphnat, Bleithiocyanat, Bleidinitroresor-\ncinat, Bariumstyphnat-Tetrazen; Initialzünder od~r Zündmischungen mit mindestens einem der\nvorgenannten Initia lzünder\nb) Natriumazid\n1702     Synthetische hydraulische Flüssigkeiten mit einer Viskosität von nicht mehr als 4000 Centistokes\nbei      54° C und nicht weniger als 1,5 Centistokes bei + 150° C\n1703     Sprengstoff-Stabilisatoren wie folgt:\na)  Athyl- oder Methyl-Zentralile\nb)  N.N.-Diphenyl-Harnstoff (unsymmetrischer Diphenyl-Harnstoff)\nc)  Mel:hyl-N.N.-Diphenyl-Harnstoff (unsymmetrischer Methyl-Diphenyl-Harnstoff)\nd)  Athyl-N.N.-Diphenyl-Harnstoff (unsymmetrischer Athyl-Diphenyl-Harnstoff)\ne)  Athylphenylurethan\nf) Diphenylurethan\ng)  Diortholylurethan\nh)  2-Nitrodiphenylamin\ni) p-Nitromethylanilin\n1715     Bor wie folgt:\na)  Bormineralien, roh oder aufbereitet wie Colemanit, Pandermit, Rasorit oder Ulexit\nb)  Bormetall in jeder Form, einschließlich Körner und Pulver\nc)  Borkarbide oder Bornitride\nd)  Borverbindungen oder borhaltige Gemische, anderweitig nicht genannt, wie folgt:\n1. Borsiiuren oder borsaure Salze (Natrium-, Kalium-, Ammonium-, Magnesium- oder Kal-\nziumsalze); Borsäureester, roh oder gereinigt; ausgenommen Perborate\n2. Boroxyd, Bortrifluorid oder seine Komplexverbindungen, Bortrichlorid oder seine Komplex-\nverbindungen, Fluoborate\n3. andere Borverbindungen (ausgenommen Metallborate, anderweitig nicht genannt, und\nPerborate), Legierungen oder Gemische, mit einem Borgehalt von 10 Gewichtshmidertteilen\noder mehr\n1718     Tetnfluoräthylen, auch polymerisiert; Erzeugnisse, ganz aus diesen Stoffen bestehend\n•) Siehe Erläuterungen nach Nummer 1671","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                             1427\nNr. der\nListe                                              Warenbenennung\n1721    Diäthylentriamin\n1723    Trifluorchloriithylen, auch polymerisiert; Erzeugnisse ganz aus diesen Stoffen bestehend\n1731    Hydrazin in einer Konzentration von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, I--:Iydrazinnitrat oder un-\nsymmetrisches Dimethylhydrazin\n1732    Wasserstoffperoxyd in einer Konzentration von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr\n1741    Ni troguani din\n1742    Guanidinnitra t\n1744    Pentaerythrittetranitrat\n1748    Pikrinsäure (Trinitrophenol)\n1755    Flüssige Silikone und Silikonfette wie folgt:\na) halogenierte flüssige Silikone\nb) Schmierfette, verwendbar bei Betriebstemperaturen von + 180° C oder höher, die einen Tropf-\npunkt nach dem ASTM- oder ITP-Prüfverfahren von + 220° C oder höher haben\n1757    Silizium mit einem Reinheitsgrad von 99,9 Gewichtshundertteilen oder mehr\n1760    Tantalverbindungen, ausgenommen pharmazeutische oder kosmetische Präparate mit weniger als\n5 Gewichtshundertteilen Tantal\n1770    Flüssige Kraftstoffe einschließlich Erdölerzeugnisse, die Bestandteile oder Zusätze hohen Energie-\ngehalts enthalten, soweit ihr Gesamtheizwert mindestens 13 000 Kalorien je Gramm beträgt\n1781    Synthetische Schmierölf~ oder synthetische Fette (Estertypen). die aus folgenden Verbindungen\nbestehen oder solche enthalten:\na) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und einwertigen gesättigten aliphati-\n~chen Alkoholen, bei denen beide Bestandteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten\nb) Ester aus zwcibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und Polyglykolen, bei denen ein\nBestandteil allein sechs oder mehr oder beide Bestandteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome\nenlhallen\nc) alle Ester der fluorierten Alkohole\nd) Polyphenyl-Ather, die mehr als drei Phenyl-Gruppen enthalten\nAusgenommen von den Buchstaben a bis c sind diejenigen Ole und Fette, die 50 Gewichtshundert-\nteile oller mehr neutrales Rizinusöl\noder\n5 Gewichlshunderttcile oder mehr neutrales Rizinusöl und 50 Gewichtshundertteile oder mehr\nRizinusöJ und Erdöl zusammen enthalten.\nKautschuk und Kautschuker7eugnisse\n1801    Synthetische Kautschuke wie folgt:\na) f1üssi9e Alkylpolysulfidpolymerisate\nb) fluorierte Silikonkautschuke oder andere fluorierte elastomere Stoffe; organische Zwischen-\nprodukte zu ihrer Herstellung, die 10 Gewichtshundertteile oder mehr Fluorverbindungen\nenthalten\nVerschiedenes\n1920    Synthetische Folien für dielektrische Zwecke (Kondensatorenwickel) mit einer Dicke von 0,038 mm\noder weniger, geeignet für die unter Nummer 1560 genannten Bauelemente","1428                                 Bundcsgcs~tzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nTeil II\nWarenliste\nNr. des WMenverz.\nfür die                                                                                                                          Beschrän-\nWarenbenennung\nAußenhandelsslc1tistik                                                                                                                 kungsgrund\nABSCHNITT II\nWaren pflanzlichen Ursprungs\nKapitel 6\nLebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels\nAndere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edel-\nreiser:\naus 0602 11           Hopfonstecklinge, unbewurzelt ....................................... .                                            B\nKapitel 7\nGemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken\nverwendet werden\nGemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:\nKartoffeln:\n0701 25              Suatkartoffeln . . . . . . . . ........................................... .                                    B\nTrockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:\nBohnen:\nCartenbohnen (Phaseolus-Arten):\n0705 11                 zur Aussaat ............................. -........................ .                                        B\nandere Bohnen (Vicia-Arten):\nzur Aussaat:\n0705 21                   Ackerbohnen (Vicia faba var. minor) .......................... .                                           B\n0705 22                   Puffbohnen (Vicia faba var. megalosperma) ................... .                                            B\nErbsen:\nSpeiseerbsen:\n0705 31                zur Aussaat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. _............................. .                       B\nFuttererbsen, einschließlich Kichererbsen:\n0705 41                zur Aussaat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............. .      B\nKapitel 10\nGetreide\nWeizen und Mengkorn:\nWeium:\nSaatweizen:\n1001 12                Sommerfrucht                                                                                                  B\n100113                 Winterfrucht                                                                                                  B\nRoggen:\n1002 01             Saatroggen                                                                                                       B\nGerste:\n1003 01             Saatgerste                                                                                                       B\nHafer:\n1004 01             Saathafer                                                                                                        B\nMais:\n1005 01             Saatmais .......................................................... .                                            B\nKapitel 12\nOlsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte;\nPflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter\nOlsaaLen und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert:\nHanfsaat:\n1201 22             für Saatzwecke .................................................... .                                           B\nRapssamen und Rübsensamen:\n1201 57             für Saatzwecke .................................................... .                                           B\nSenfsamen:\n1201 64             für Saatzwecke ......................................................                                           B","Nr. Ci9 ---- Teig der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                                                                    1429\nNr. des Warcnverz.                                                                                                                                             Beschrän-\nfür die                                                        Warenbenennung                                                                           kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nSa111(~ll, Sporen und Früchte zur Aussaal:\n1203 11           Samen von Zui~kerrüben ................. .                                                                                                B\n1203 19           Samen von Kohlrüben, Runkelrüben oder anderen Wurzeln zu Futter-\nzwecken ............................................ • • ... • •. • • • • · • • • •                                                       B\nS;-11nen von Klee und kleeähnlichen Pflanzen:\n1203 21           von Rotklee (Trifolium pratense) ..................................... .                                                                  B\n1203 22           von Luzerne (Medicago sativa und Medicago varia) ................... .                                                                    B\n1203 23           von Esparsette (Onobrychis viciaefolia) ............................... .                                                                 B\n1203 24           von Serradella (Ornithopus sativus) .................................. .                                                                  B\n1203 26           von Inkarnatklee (Trifolium incarnatum) ............................. .                                                                   B\n1203 27           von Weißklee (Trifolium repens) .................................... .                                                                    B\n1203 28           von Schwedenklee (Trifolium hybridum) .............................. .                                                                    B\n1203 31           von Gelbklee (Medicago lupulina) .................................... .                                                                   B\n1203 32           von Alexandrinerklee (Trifolium alexandrinum) ....................... .                                                                   B\n1203 33           von Gemeinem Hornklee (Lotus corniculatus) ........................ .                                                                     B\n1203 39           von anderem Klee und anderen kleeähnlichen Pflanzen ............... .                                                                     B\nSamen von Gräsern:\nvon Weidelgras:\n1203 41             von Deutsdiem Weidelgras [Englischem Raygras] (Lolium perenne) ....                                                                     B\n1203 42             von Welschem Weidelgras [Italienischem Raygras] (Lolium multiflorum\nitalicu1n) .......................................................... .                                                                 B\n1203 45             von Westerwoldischem Weidelgras [We,sterwoldischem Raygras] (Loli-\num mulliflorum var. westerwoldicum), Brasilianischem Weidelgras\n(Loliurn multiflorum var. brasilianum), Bastard- und anderem Vveidel-\ngras .............................................................. .                                                                   B\nvon anderen Gräsern:\n1203 46             von Glatthafer [Französischem Raygras] (Arrhenaterum elatius) . . . . . .                                                               B\n1203 47             von Wiesen-Lieschgras [Timothee] (Phleum pratense) . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      B\n1203 48             von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     B\n1203 51             von Wiesen-Rispengras (Poa pratensis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       B\n1203 52             von Gemeinem Rispengras (Poa trivialis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         B\n1203 53             von Wiesenschwingel (Festuca pratensis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         B\n1203 54             von Rotschwingel (Festuca rubra) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  B\n1203 55             von Straußgras (Agrostis tenuis, Agrostis alba und anderen Agrostis-\nArten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         B\n1203 59             von anderen Gräsern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       B\n1203 61       Samen von anderen Futterpflanzen (z.B. Spörgel), ausgenommen Samen von\nFutterrüben (Warennr. 1203 19), Wicken (Warennrn .. 1203 75 und 1203 76)\nund Lupinen (Warennrn. 1203 81 und 1203 82) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             B\n1203 71       Gemüsesamen, einschließlich Gernüserübensamen (z.B. Samen von Mai-\nrüben, Herbstrüben, Roten Rüben) und Küchenkräutersamen . . . . . . . . . . . . . .                                                           B\n\\Vickensarnen:\n1203 75          für Saatzwecke                                                                                                                             B\nLupinensamen:\n1203 81          für Saatzwecke                                                                                                                             B\naus 1203 90        Tabaksamen         . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      B\nABSCHNITT V\nMineralische Stoffe\nK api t e 1 25\nSalz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement\nQuarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch roh behauen oder\ndurch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt:\naus 2506 10           Quarze in Stücken; andere als die unter „aus 7102 51\" genannten Quarz-\nkristalle oder -platten,· soweit für funktechnische oder optische Zwecke\nverwendba.r ......................................................... .                                                                 IL 1587","1430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des Warenverz.                                                                                                          Beschrän-\nfür die                                            Warenbenennung                                                    kungsgrund\nAußenbande Iss tatistik\n2530 00         Nalürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert), ausgenom-\nmen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche rohe Bor-\nsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen\nH3B0:1 in der Trockensubstanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............. .   IL 1715\nMineralische Sloffe, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Scherben\nund Bruch von keramisch hergestellten Waren:\n2::d2 60         lithiumhaltige mineralische Stoffe (z.B. Amblygonit) ................... .                          IL 0135\nKapitel 26\nMetallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen\n1\nMetallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\n2601 47           Nickelerze, auch kobalthaltig ......................................... .                            IL 1661\naus 2601 51            Niobium- oder Tantalerze ........................................... .                               IL 1649\nIL 1670\n2601 55           Uranerze oder Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als\n5 Gewichtshundertteilen ............................................. .                              IL 0101\n2601 57           Monazit; Uran-Thorianit oder andere Thoriumerze, mit einem Gehalt an\nThorium von mehr als 20 Gewichtshundertteilen ....................... .                              IL 0101\naus 2601 90            Berylliumerze; Kobalterze ............................................ .                             IL 0112\nIL 1648\nAschen und Rückstände, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (aus-\ngenommen solche der Nummer 2602 des Warenverzeichnisses für die Außen-\nhandelsstatistik). überwiegend\n2601 11           aluminiumhaltig     . ... ... .. . .. . .. . .... .. . .. . . .... . .. . . . ..... . .. .. ..          B\n2603 15           bleihaltig  ......................................................... · · ·                             B\n2603 21           cadmiumhaltig     ...................................................... .                              B\n2603 25           kupferhaltig ......................................................... .                                B\naus 2603 31                                                                                                                 IL 1649\nniob- oder tantalhaltige Rückstände ................................... .\nIL 1670\n2603 61           zinkhaltig ......................................... : ................. .                              B\n2603 65           zinnhaltig ........................................................... .                                B\n2603 90           andere Metalle oder Meitallverbindungen enthaltend, ausgenommen\nWaren der Nummer 7111 des Warenverzeichnisses für die AußPnhannels-\nstatistik:\n1. kobalt-, nickel-, uran-, thorium-, beryllium- oder lithiumhaltig ..... .                          IL 1648\nIL 1661\nIL 0101\nIL 0112\nIL 0135\n2. andere                                                                                               B\nKap i t e 1 27\nMineralische Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation;\nbituminöse Stoffe; Mineralwachse\nA   Allgemeines:\nAlle Erzeugnisse des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses für die Außen-\nhandelsstatistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln\naufgeführt, wenn es sich um flüssige Kraftstoffe einschließlich Erdölerzeug-\nnisse handelt, die Bestandteile oder Zusätze hohen Energiegehalts enthalten,\nderen Gesamtheizwert mindestens 13 000 Kalorien je Gramm beträgt ..... .                               IL 1770\nB   Besonderes (Einzelpositionen): .\nErdöle und Schieferöle, bearbeitet; Zubereitungen mit einem Gehalt an\nErdöl oder Schieferöl von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, anderweitig\nweder genannt noch inbegriffen, in denen diese Ole den Charakter der\nWare bestimmen:","Nr. 69 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                                                                1431\nNr. des Warenverz.\nBeschrän-\nfür die                                                           Warenbenennung\nAußenhandelsstatistik                                                                                                                                        kungsgrund\nErdöle und Schieferöle, bearbeitet:\naus 2710 21              1. flüssige Kraftstoffe mit hoher Wärmeenergie, auf chemischer Grund-\naus 2710 23                 lage, besonders zusammengesetzt für militärische Zwecke ......... .                                                            IL 0008\ndUS 2710 27\naus 2710 29               2. flüssige Kraftstoffe, die Bestandteile oder Zusätze hohen Energie-\ngehalts enthalten, soweit ihr Gesamtheizwert mindestens 13 000 Ka-\nlorien je Gramm beträgt ........................................ .                                                             IL 1770\nABSCHNITT VI\nErzeugnisse der chemischen Industrie und\nverwandter Industrien\nKap i t e 1 28\nAnorganische chemische Erzeugnisse, anorganische oder organische Verbin-\ndungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen\nErden und Isotopen\nA     Allgemeines:\nAlle Erzeugnisse des Kapitels 28 des Warenverzeichnisses für die Außen-\nhandelsstatistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln\naufgeführt, wenn es sich handelt um:\n1. Verbindungen, die mindestens eines der folgenden Elemente enthalten:\na) Hafnium, sofern der Anteil an diesem Element 15 Gewichts-\nhundertteile überschreitet .................................... .                                                         IL 0137\nb)    Tantal ....................................................... .                                                         IL 1760\nc) Zirkon, sofern das Gewichtsverhältnis des Gehalts an Hafnium\nzum Gehalt an Zirkon kleiner als 1 zu 500 ist ............... .                                                          IL 0108\nd) Beryllium                                                                                                                   IL 0112\ne) Lithium              ..................................................... .                                                IL 0135\nf) Bor, ausgenommen Perborate . . . . . ........................... .                                                         IL 1715\n2. forritische Materialien oder andere Materialien, die aus Kristallen\nmit Spinell-Struktur bestehen (synthetische Einkristalle von Ferriten\nocler Granctlen) ............................................. • • • • • • •                                                      IL 1588\nB    Besonderes (Einzelpositionen):\nI. Chemische Grundstoffe (Elemente) ·\nHalogene (Fluor, Chlor, Brom, Jod):\naus 2801 10           Fluor .............................................................. • •                                                              IL 0114\nWasserstoff; Edelgase; andere Nichtmetalle:\naus 2804 61           Silizium mit einem Reinheitsgrad von 99,9 Gewichtshundertteilen oder\nmc~hr ............................................................... .                                                               IL 1757\naus 2804 70           Tellur, in Verbindung mit Wismut und Antimon oder Selen, sofern es\nsich um thermoelektrisches Material mit einem maximalen Produkt aus\nder Effektivität (Z) und der absoluten Temperatur (T in °K) größer als\n0,75 handelt ................................................... • • • • • •                                                          IL 1570\naus 2804 80           Bor    . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~             ~    IL 1715\nAlkali- und Erdalkalimetalle Metalle der seltenen Erden, einschließlich\nYttrium und Scandium; Quecksilber:\nAlkalimetalle:\nLithium:\n2805 21             zu nuklearen Zwecken ............................................. .                                                               IL 0135\n2805 29             anderes ................................................ • • • • • • • • • • • •                                                   IL 0135\nErdalkalimetalle; Metalle der seltenen Erden:\n2805 53          Kalzium zu nuklearen Zwecken ....................................... .                                                                IL 0138\n2805 55          synthetische Einkristalle von Ferriten oder Granaten .................. .                                                             IL 1588\nII. Anorganisc:he Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle\nSalpetersäure; Ni triersäuren:\naus 2809 10           rauchende Salpetersäure (Dichte                                 1,49 -       1,52) •..•.......•............                           IL 0008","1432                                         Bundesgesetzblatt, Ja.hrgang 1961, Teil I\n---·---------------------------------------------...------\nNr. d(:s Wc1rcnvcrz.\nBeschrän-\nfür die                                              Warenbenennung                                                 kungsgrund\nAußen hc2 ndelssl.ii tisl ik\n2B12 00            Bor~;i1 urc O(kr Borsäureanhydrid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................... .   IL 1715\nIII. IlaJogen-, Oxyha!ogen- und         Schwefelverbindungen der Nichtmetalle\nC:ltloride, Ox ychloride und andere Halogen- und Oxyhalogenverbindungen\ndr,r   Nichtmet.alle:\naus :Wl4 UO                  1.   Chlortrifluorid .................................................... .                     lL 0115\n2.   Rurtrifluorid ............... , .. , ................................... .                 IL 1715\n:3.  Borlrich]orid                                                                              IL 1715\nIV. Anoq5;mische Basen sowie Metalloxyde, -hydroxyde und -peroxyde\nAndere anorqanische Basen, Metalloxyde, -hydroxyde und -peroxyde (ein-\nschließlich Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze):\nBcrylliumoxyd und -hydroxyd; Kalziumoxyd, -hydroxyd und -peroxyd:\n2iL2tl 11                  Berylliumoxyd zu nuklearen Zwecken . . . . . . . ................... .                      IL 0112\nans '.~iW3 19                    Berylliurnoxyd zu anderen Zwecken; Beryl.liumhydroxyd ........... .                         IL 0112\nuw; /B2B     cm              1. synthc!l.ische Einkristalle von Ferriten oder Granaten                                       IL 1588\n1. I lydrc1zin in einer Konzentration von 70 Gewichtshundertteilen oder\nmehr; Iiyclrazinnitrat .............................................. .                    lL 1731\nV. Metallsalze und -persalze der anorganischen Säuren\nFluoride; Silicofluoride; Fluoborate und andere Fluosa]ze:\n.Fluoride:\n2B2.9 11                   Lithiumllnorid                                                                              JL 0135\naus 2B29 1D                      Beryll iumfluorid                                                                           IL 0112\naus 282D 80                      Pluoborate ...                                                                              IL 1715\nChlornte und Perdilorate:\naus 2iJT2 50                 /\\ mrnoniumperchlorat                                                                           lL 0008\nNi lrite und Nitrate:\nNitrate:\naus 28]9 20                      Bery lli umni tra te                                                                        IL 0112\nKarbonate und Perkarbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammonium-\nkarbonats:\nKarbonate:\n2ß42 57                    Lithiumkarbonat                                                                             IL 0135\naus 2B42 69                      Bcrylliumkarbonat ................................................. .                       IL 0112\nEinfache und komplexe Cyanide:\naus '.W43 00                     Bleirhodanid (Bleithiocyanat) ...................................... .                      IL 1701\nFulminate und Cyanate:\naus :~B44 00                 (~uecksilberfulminat (Knallquecksilber)          ............................... .              IL 1701\nBorate und Perborate:\nNutriumborate:\n2846 11                    mit einem Gehalt an Borsäureanhydrid (füQ3) von 67 Gewichtshundert-\nteilen oder mehr .................................................. .                       IL 1715\n2B4ü 19                    andere ........................................................... .                        IL 1715\naus 2846 ~JO                 andere Borate, ausqenommen Perborate                                                            IL 1715\nVI. Verschiedenes\nRildioaktive chemische Elemente und rndioaktive Isotope; ihre anorgani-\nschen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich:\naus 2850 10                  1. spaltbare Stoffe gemäß Nummer 0101 dieser Liste ................. .                          IL 0101\naus 2B50 ~JO                 2. Isolope radioaktiver Stoffe, für den Kriegsgebrauch ................. .                      IL 0007\n3. a) Tritium ........................................................ .                         IL 0139\nb) tritiumhaltige Verbindungen, in denen das Verhältnis der Tritium-\nzu den Wasserstoffatom,=:ou größer als 1 zu 1000 ist ............. .                    IL 0139\nIsotope chemischer Elemente, scv,eit nicht in Nummer 2850 des Warenver-\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik genannt; ihre anorganischen oder\norg,mischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich:\n2851 10                Deuterium und seine Verbindungen (einschließlich schweren Wassers);\nd(mteriurnhaltige Mischungen und Lösungen, bei denen das zahlenmäßige\nVerhältnis der Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen größer als\n1 zu 5000 ist ....................................................... .                         IL 0105","Nr. Ci9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                       1433\nNr. des Warcnvcrz.                                                                                              Beschrän-\nfür die                                             Warenbenennung                                     kungsgrund\nAußenhandelssl c1tistik\nundere:\nclllS 2851 30               1. Isotope des Lithiums oder deren Verbindungen .................. .               JL 0135\n2. mit Li\" angereichertes Isotopengemisch des Lithiums oder de,ssen Ver-\nbindungen . . . . . . . ............................................. • •      IL 0135\nScllze und andere anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums,\ndes Urnns urid der Metalle der seltenen Erden (einschließlich derer des\nYttriums und Scandiums), auch untereinander gemischt:\naus 2852 10             Thorium- oder Uranverbindungen, ausgenommen Arzneimittel ........ .                    IL 0101\naus 2854 00             Wasserstoffperoxyd in einer Konzentration von 50 Gewichtshundert-\nteilen oder mehr .................................................. • • •              IL 1732\nKarbide (z.B. Siliziumkarbid, Borkarbid, Metallkarbide):\naus 2856 90            Borkarbid ........................................................... •                  IL 1715\nHydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride:\n2857 11           Lithiumhydrid ....................................................... .                 IL 0135\naus 2857 30             1. Bleiazid .......................................................... .                IL 1701\n2. Nu1.riumazid ..................................................... • •                IL 1701\n3. Bornitrid ............................................. , . • .. · • • · • • · • •    IL 1715\nKapitel 29\nOrganische und chemische Erzeugnisse\nA     Allqemeines:\nAlle Erzeugnisse des Kapitels 29 des Warenverzeichnisses für die Außen-\nhandelsstatistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln\nauf9eführt, wenn es sich handelt um:\n1. Verbindungen, die mindestens eines der folgenden Elemente enthalten:\na) Hafnium, sofern der AnteH an diesem Element 15 Gewichtshundert-\nteile überschreitet .............................................. .           IL 0137\nb) Tantal ........................................................ .               IL 1760\nc) Zirkon, sofern das Gewichtsverhältnis des GehaJts an Hafnium zum\nGehalt an Zirkon kleiner als 1 zu 500 ist ........................ .           IL 0108\nd) Beryllium ..................................................... .               IL 0112\ne) Lithium ....................................................... .               IL 0135\nf) Bor ....................................................... • • • • •          JL 1715\n2. Ester fluorierter Alkohole, die als Schmiermittel Verwendung finden\nkönnen ........................................................... .                IL 1781\n3. Polyphenyl-Ather, die mehr als drei Phenyl-Gruppen enthalten ...... .                IL 1781\nB Besonderes (Einzelpositionen):\n1. Kohlenwasserstoffe, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate\nHalo9enderivate der Kohlenwasserstoffe:\naus 2902 90             1. Trichlorlrifluoräthan (Frigen 113) ................................... .             IL 0117\n2. Dichlortetrafluoräthan (Frigen 114) ................................ .                IL 0117\n3. Tetrafluorälhylen ................................................. .                 IL 1718\n4. Trifluorchloräthylen ............................................... .              · [L 1723\nSulfo-, Nilro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe:\naus 2903 50            Trinilrotoluol ....................................................... .                 IL 0008\naus 2903 90             1. Trinitroxylol ..................................................... .                IL 0008\n2. Trinitronaphthalin ................................................ .                 IL 0008\n3. Tetranitronaphthalin .............................................. .                 IL 0008\n4. Trinitrochlorbenzol ................................................ .                IL 0008","1434                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. cl<'S 'vVii rcnv()rz.                                                                                                                            Beschrän-\nfür die                                                    Warenbenennung                                                                  kungsgrund\nAußc!11 !1,111rJr,iss1 ,1 t.isl.ik\nIII. Phenole, Phenolalkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitroso-\nderivate\nl lc1lo9en-, Sullo·-, Nüro- und Nitrosoderivate der Phenole und Phenol-\n,ilkohole:\n1. 2.4.6.-Trinitrophenol (Pikrinsäure) .................................. .                                     IL   1748\n2„ Arnmoniumpikrat         ................................................ .                                    IL  0008\n:r Bleipikrat ........................................................ .                                         IL  0008\n4. Bleidini troresorcinat .............................................. .                                       IL   1701\n:i. Bleistyphnat .................. 1• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •    IL  1701\nG. Trinitrokresol (Kresylit)                                                                                     IL  0008\nIV. Äther, Alkoholperoxyde, Ätherperoxyde, Epoxyde mH drei- oder vier-\ngliedrigem Ring, Acetale und Halbacetale, ihre Halogen-, Sulfo-·, Nitro-\nund Nitrosoderivate\nA t.hcr, Atheralkohole, Atherphenole, Ätherphenolalkohole, Alkoholper-\noxyde und Ätherperoxyde, ihre Halogen--, Sulfo-, Nitro- und Nitroso-\nclcrivate:\ncyclische Ather und Athernlkohole, Atherphenole, ALherphenolalkohole:\naus 21JOB BO                          Trinitroanisol (Trisol) ............................................. .                                       IL 0008\nVJl. Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren; ihre\nHalogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate\nEinlrnsische Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren;\nihr<! Tlcllogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:\nncyclische Säuren:\nor~Jarlische chemische Erzeugnisse, die chemische Kampfstoffe sind ....                                       IL 0007\nMehrbasisehe Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren;\nihre J-Ialogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:\nacyclische und alicyclische Säuren:\naus 2!J15     :m                     1. Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und ein-\nwertigen gesättigten aliphatischen Alkoholen, bei denen beide Be-\nslandtcile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten . . . ..... .                                     IL 1781\n2. Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und Poly-\nqlykolen, bei denen ein Bestandteil allein oder beide Bestandteile je\nsechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten ...................... .                                        IL 1781\nVIII. Ester der Mineralsäuren, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-\nund Nitrosoderivate\naus '.2D18 00                  1. Pcnlaerythrittetranitrat                                                                                          IL 1744\n2. Glyzerintrinitrat (Nitroglycerin)     ..................................... .                                      IL 0008\naus 2q20 00                   Estc!r der Kohlensäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und\nNilro~;oderivate, die chemische Kampfstoffe sind ......................... .                                          IL 0007\nüllS  2q2J ()()                1. anclere Ester der Mineralsäuren, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-,\nNitro- und Nitrosoderivate, die chemische Kampfstoffe sind ............ .                                        IL 0007\n2. Borsäureester, roh oder gereinigt ............................. .                                                  IL 1715\nIX. Verbindungen mit Stickstoffunktionen\nVerbindungen mit Aminofunktion:\nMonoamine:\nüllS  2<)22 19                       1. 2-Nitrodiphenylamin ..... ; ...................................... .                                        !L 1703\n2. Tctranitromethylanilin (Tetryl) .................................. .                                        IL 0008\n3. Trinitrophenylmethylnitramin ................................... .                                          IL 0008\n4. I-Texanitrodiphenylamin (Hexyl) ................................. .                                         IL 0008\n5. p-Nitromethylanilin          ....................................... .                                      lL 1703\n6. cmderc Monoamine, die chemische Kampfstoffe sind ............... .                                          IL 0007\nPol yamine:\nc1 cyclische:\naus 2!l:22 59                             1. Diacthylenlriamin                                                                                      IL 1721\n2. Athylendinitramin                                                                                       IL 0008","Nr. 69 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                    1435\nNr. des Warenverz.\nfür die                                        Warenbenennung                                      Beschrän-\nkungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nVerbindungen mit Amidofunktion:\ncyclische Amide:\naus 2925 90            1. Äthyl- und Methylzentralite ..................................... .           IL  1703\n2. Athylphenylurethan ............................................. .            IL  1703\n3. Diphenylurethan ................................................ .            IL  1703\n4. Diorthotolylurethan ............. , ........•.......................          IL  1703\n5. N.N.-Diphenylharnstoff .....................•.....................            IL  1703\n(unsymmetrischer Diphenylharnstoff)\n6. Methyl-N.N.-Diphenylharnstoff ................................... .           IL 1703\n(unsymmetrischer Methyl-Diphenylharnstoff)\n7. Athyl-N.N.-Diphenylharnstoff .................................... .           IL 1703\n(unsymmetrischer Athyl-Diphenylharnstoff)\nVerbindungen mit Imido- oder lminofunktion:\naus 2926 90         1. Nitroguanidin ..................................................... .            IL 1741\n2. Guanidinnitrat .................................................... .            IL 1742\n3. Trimethylentrinitramin (Hexogen) ................................. .             IL 0008\n4. cyclisches Tetramethylentetranitramin ............................. .            IL 0008\nOrganische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins:\naus 2929 90         Dimethylhydrazin, unsymmetrisch .................................... .              IL 1731\nX. Organisch-anorganische Verbindungen und heterocyclische Verbindungen\nOrganische Thioverbindungen:\naus 2931 99         Organische Thioverbindungen, die chemische Kampfstoffe sind                         IL 0007\naus 2932 00                       '                                                                     IL0007\nOrganische Arsenverbindungen, die chemische Kampfstoffe sind\nKapitel 30\nPharmazeutische Erzeugnisse\nSera von immunisierten Tieren oder Menschen; mikrobiologische Vaccine,\nToxine, Mikrobenkulturen (einschließlich der lebenden Enzymbildner, aus-\ngenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:\naus 3002 50         biologische Kampfstoffe ............................................. .             IL 0007\nKapitel 34\nSeifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und\nWaschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete\nWachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche\nErzeugnisse, Modelliermassen und Dentalwachs\nZubereitete Schmiermittel, bestehend aus Mischungen von Olen oder Fetten\naller Art oder aus Mischungen auf der Grundlage dieser Ole und Feite, auch\nmit einem Gehalt an Erdöl oder Schieferöl von weniger als 70 Gewichts-\nhundertteilen:\naus 3403 51         Silikonschmierfette, verwendbar bei Betriebstemperaturen von + 180 ° C\noder höher, die einen Tropfpunkt nach dem ASTM- oder ITP-Prüfver-\nfahren von + 220 ° C oder höher haben . . . . . . . . . . . .................. .   IL 1755\naus 3403 59          1. Silikonschmierfette,     verwendbar     bei   Betriebstemperaturen       von\n+ 180° C oder höher, die einen Tropfpunkt nach dem ASTM- oder\nITP-Prüfverfahren von + 220° C oder höher haben ............... .               IL 1755\n2. Schmiermittel, enthaltend:\na) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und ein-\nwertigen gesättigten aliphatischen Alkoholen, bei denen beide\nBestandteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten ....             IL 1781\nb) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und Poly-\nglykolen, bei denen ein Bestandteil allein oder beide Bestandteile\nje sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten ............... .              IL 1781\nc) Ester der fluorierten Alkohole ................................. .           IL 1781\nKapitel 36\nPulver und Sprengstoffe; Feuerwerksartikel; Zündhölzer; Zündmetall-\nlegierungen; leicht entzündliche Stoffe\n3601 00      Schießpulver .......................................................... .              IL 0008\n3602 00      Zubereitete Sprengstoffe ....................... : ....................... .           IL0008","1436                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des Warcnv<~rz.\nfür die                                                                                                                         Beschrän-\nWarenbenennung\nAußcnhandelssl d listik                                                                                                               kungsgrund\naus 3G04 00          Ziindhülchen, ausgenommen solche für Munition für Schrotflinten, Vorder-\nl,1dcr, Donnerbüchsen, Bolzensetz-(Pulvertreib-)Werkzeuge oder Viehtötungs-\ni:ippiirate .....................................................•.........                                     IL 0003\nKapitel 38\nVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie\n/\\   Allgemeines:\nAllr~ Erzeugnisse des Kapitels 38 de,s Warenverzeichnisses für die Außen-\nhandesstatistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln\naufqeführt, wenn es sich handelt um:\n1. feste oder flüssige Kraftstoffe mit hoher Wärmeenergie, auf chemischer\nGrundlage, besonders zusammengesetzt für militärische Zwecke ..... .                                     IL 0008\n2. thermoelektrische Materialien, Elemente (,,junctions\") oder Kombina-\ntionen von solchen Elementen, gemäß Nummer 1570 dieser Lis,te .....                                      IL 1570\n3. ferritische Materialien oder andere Materialien, die aus Kristallen mit\nSpinell-Struktur bestehen, gemäß Nummer 1588 dieser Liste ......... .                                    IL 1588\nB    Bbonderes (Einzelpositionen):\nKünstlicher Graphit, kolloider Graphit (nicht in öliger Suspension):\nkünstlicher Graphit:\naus 3801 11                in Form von Blöcken oder Stäben, aus denen ein Würfel von mindestens\n50 mm Seitenlänge geschnitten werden kann, mit einem Borgehalt von eins\nzu einer Million oder weniger und einem mikroskopischen Gesamtwir-\nkungsquerschnitt für die Absorption thermischer Neutronen von 5 Milli-\nbarns je Atom oder weniger . . . . . . . . . . . ........................... .                            IL 0134\nChcmisd1e Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder\nV(!rwcrndter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten),\nanderweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen\nIndustrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch in-\nbcgriff Pn:\nunvermischte Erzeugnisse und Rückstände:\naus 3819 01                Ester der fluorierten Alkohole, die als Schmiermittel Verwendung\nfind~!n ........................... • • . • • • • • • · · · · · · · - · · · · · · · · · · · · · · · · ·   IL 1781\nvermischte Erzeugnisse und Rückstände; andere Zubereitungen:\naus 3819 61                synthetische hydraulische Flüssigkeiten mit einer Viskosität von nicht\nmehr als 4000 Centistokes bei - 54 ° C und nicht weniger als 1,5 Centi-\nstokes bei + 150° C ............................................... .                                     IL 1702\naus 3819 90                 1. Stoffe, entwickelt und hergestellt zum Gebrauch als Absorptions-\nmittel für elektromagnetische Wellen mit Frequenzen höher als\n2 X 10 8 Hertz oder unter 3 X 10 12 Hertz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....              IL 1561\n2. thermoelektrische Materialien oder thermoelektrische Elemente\n(nJunctions\") oder Kombinationen von solchen Elementen:\na) thermoelektrische Materialien, bei denen das maximale Pro-\ndukt aus der Effektivität (Z) und der absoluten Temperatur\n(T in ° K) größer ist als 0,75 ............................... .                                IL 1570\nb) thermoelektrische Elemente oder Kombinationen von solchen\nElementen, aus den unter Buchstabe a genannten Materialien                                      IL 1570\n3. ferritische Materialien oder andere Materialien, die aus Kristallen\nmit Spinell-Struktur bestehen (synthetische Einkristalle von Ferriten\noder Granaten) ................................................ .                                     IL 1588\n4. Materialien, geeignet für die Verwendung in elektromagnetischen\nEinrichtungen, die das gyromagnetische Resonanzphänomen aus-\nnutzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................. .              IL 1588\n5. synthetische hydraulische Flüssigkeiten mit einer Viskosität von\nnicht mehr als 4000 Centistokes bei -- 54 ° C und nicht weniger als\n1,5 Centistokes bei + 150° C ................................... .                                    IL 1702\n6. Mischungen oder Lösungen, die eines der folgenden Erzeugnisse ent-\nhalten:\na) Deuterium, sofern das Verhältnis der Deuteriumatome zu den\nWasserstoffatomen zahlenmäßig 1 zu 5000 überschreitet ..... .                                   IL 0105\nb) Bormetall oder -verbindungen (ausgenommen Perborate), sofern\nder Gesamtborgehalt 10 Gewichtshundertteile oder mehr beträgt                                   IL 1715\n7. Gemische organisch chemischer Erzeugnisse, die\na) chemische Kampfstoffe oder Tränengas sind                                                       IL 0007\nIL 0017\nb) als Brennstoffverdickungsmittel Verwendung finden ........ .                                    IL 0004","Nr. 69 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                            1437\nNr. des Warenverz.                                                                                                    Beschrän-\nfür die                                          Warenbenennung                                                kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nnoch:                    8. Mischungen von synthelischen Schmierölen oder -fetten, enthaltend:\naus 18F.l 90                    a) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und\neinwertigen gesätligten aliphatischen Alkoholen, bei denen\nbeide Bestandteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome Pnl-\nhalten ................................... • • • • • • • · · · · · · · · · · ·    IL 1781\nb) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und\nPolyglykolen, bei denen ein Bestandteil allein oder beide Be-\nstandteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten .. .                     IL 1781\nc) Ester der 11uorierten Alkohole .............................. .                    IL 1781\nABSCHNITT VII\nKunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus;\nKautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und\nFaktis) und Kautschukwaren\nKapitel 39\nKunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus\nA    Allgemeines:\n1. Alle Erzeugrüsse des Kapitels 39 des Warenverzeichnisses für die Außen-\nhandelsstatistik, die Polyphenyl-Äther mit mehr als drei Phenyl-Gruppen\nsind ............................................ • • • • • • • • · • · · · · • · · · ·         IL 1781\n2. Alle Erzeugnisse der Nummern 3901 1. bis 3901 9. oder 3902 1. bis 3902 9.\ndes Warenverzeichnisses für die Außenhandelstatistik, wenn sie zum\nCdmrnch als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen mit Fre-\nhüher d l s 2 X 108 Hertz oder unter 3 X 10 12 Hertz besonders hergestellt\nsind                                                                                           IL 1561\nB Besonderes (Einzelpositionen):\nKondcrn,alions-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch mo-\ndi lizicrt auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z.B. Phenoplaste, Amino-\nplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):\n,rndere:\naus 3901 57              Polyester, einschließlich Alkydharze:\nsynthetische Folien für dielektrische Zwecke (Kondensatorenwickel)\nrrnt einer Dicke von 0,038 mm oder weniger, geeignet für Konden-\nsatoren gemäß „aus 8518 11\" oder „aus 8518 19\" Nr. 1 .............. .                     IL 1920\naus 3901 67              Polyamide, Polyurethane:\nsynthetische Folien für dielektrische Zwecke (Kondensatorenwickel)\nmit einer Dicke von 0,038 mm oder weniger, geeignet für Konden-\nsatoren gemäß „aus 8518 11\" oder „aus 8518 19\" Nr. 1 ............. .                      IL 1920\nSilikone:\naus 3901 80                 L fluorierte Silikonkautschuke ................................... .                      IL 1801\nbis                    2. flüssige Silikone oder Silikonfette wie folgt:\naus 3901 89\n. a) halogenierte flüssige Silikone ............................... .                   IL 1755\nb) Schmierfette, verwendbar bei Betriebstemperaturen von + 180 ° C\noder höher, die einen Tropfpunkt nach dem ASTM- oder ITP-\nPrüfverf ahren von + 220 ° C oder höher haben .............. .                    IL 1755\n3. synthetische hydraulische Flüssigkeiten mit einer Viskosität von\nnicht mehr als 4000 Centistokes bei - 54 ° C oder nicht weniger als\n1,5 Centistokes bei + 150 ° C .................................. .                    IL 1702\nPolyme1ü,cttions- und Mischpolyrnerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen,\nPolytetrnhaloäthylen, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Poly-\nvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl-\nund Polymethacrylderivate, Cunwron-Indcn-Harze):\naus 3902 17           Synthetische Folien für dielektrische Zwecke (Kondensatorenwickel) mit\naus 3902 57           einer Dicke von 0,0:38 mm oder weniger, geeignet für Kondensatoren ge-\naus 3902 87           rnüß „au\"' 8518 l 1\" oder „aus 8518 19\" Nr._ 1 ........................... .                    IL 1920\naus 3902 90           1. fluoricrlc elastomere Stoffe oder organische Zwischenprodukte zu\nbis                  ihrer Herstellung, die 10 Gewichtshundertleile oder mehr Fluorverbin-\naus 3902 99               dungen enhaltcn ................................................. .                         IL 1801\n2. Polytelrafluoräthylen oder Polytrifluorchloräthylen ................ .                       IL 1718\nIL 1723\n3. synthetische Folien für dielektrische Zwecke (Kondensatorenwickel)                           IL 1142\nmit cim'r Dicke von 0,038 mm oder weniger, geeignet für Kondensa-\ntoren gc!mäß „aus 8518 11\" oder „aus 8518 19\" Nr. 1 ................ .                      IL 1920","1438                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des VVili c•I1 verz.\nfür die                                                                                                                 Beschrän-\nWarenbenennung                                                    kungsgrund\nAußenhdnd(!ls~:l.il List ik\n---------------·--------'------------------------------------'--------\nRegenenerte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zellu-\nloseester, Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch\nwe1chgemacht (z.B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid); Vulkanfiber:\nandPre:\nZellulosenitrate:\naus 390:3 30                      Kollodiumwolle mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,2 bis 12,3\nbis                          Gewichtshundertteilen ........................................... .                        IL 0008\naus 3/J(n 39\naus 3~J():3 GO                    1. Kollodiumwolle mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,3 Ge-\nbis                             wichtshundertteilen   ..................................•.........                      IL 0008\naus 3~)03 69\n2. Schießbaumwolle                                                                         IL 0008\nAndere Hod1polymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze\nund Ester, Linoxyn:\naus 3906 DO                 Nitrostärke (Stärkenitrate) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................... .      IL 0008\nWaren aus Stoffen der Nummern 3901 bis 3906 des Warenverzeichnisses\nfür die Außenhandelsstatistik:\naus 3907 99                    Waren aus Polytetrafluoräthylen und Polytrifluorchloräthylen ...... .                         IL  1718\nIL 1723\nIL  1133\nIL  1142\nKapitel 40\nKautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis)\nund Kautschukwaren\nI. Rohkautschuk\nSynthetischer Kautschuk, einschließlich des synthetischen Latex, auch stabi-\nlisiert; Faktis:\nsynt11etischer Kautschuk, flüssig (z.B. Latex):\naus 4002 19                    flüssige Alkylpolysulfidpolymerisate ................................ .                        IL 1801\nsynth'ctischer Kautschuk, fest:\naus 4002 39                    flunlierte f~lastomere Stoffe ........................................ .                       IL 1801\nIII. Weichkautschukwaren (vulkanisiert)\nReiten, Luftschläuche und Felgenbänder aus Weichkautschuk, für Räder aller\nArt:\naus  4011 53                    Laufdecken oder schlauchlose Reifen, kugel- und pannensicherer Spe-\naus  4011 55                    zialbauvveise            . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................... .    IL 0006\naus  4011 57\n2. Spezial-Laufdecken oder schlauchlose Spezialreifen, für Flugzeuge der\naus  4011 59\naus  4011 83\nNummer 8802 10 des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-\nstatistik .......................................................... .                        IL 0010\naus  4011 85\naus  4011 87\naus  4011 89\nABSCHNITT VIII\nHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus;\nSattlerwaren; Reiseartikel; Täschnerwaren;\nWaren aus Därmen\nKapitel 41\nHäute und Felle; Leder\nRohe Häute und Felle (frisch, gesalzen, getrocknet, geäschert oder gepickelt):\nKalbfelle:\n4101 31                   grün, naß gesalzen, geäschert oder gepickelt , ........................ .                         B\n4101 35                   getrocknet, trocken gesalzen oder gekälkt ......................... • •                           B\nRtndshäute (von Kühen, Ochsen oder Bullen):\n4101 41                   grün, naß gesalzen, geäschert oder gepickelt ......................... .                          B\n4101 45                   qdrocknet, trocken gesalzen oder gekälkt . -. ......................... .                         B\nRoßha.ute, Fohlenfelle und Häute von anderen Einhufern (z.B. von Eseln,\nMaultieren):\n4101 61                    grün, naß gesalzen, geäschert oder gepickelt ......................... .                         B\n4101 65                   qetrocknet, trocken gesalzen oder gekälkt .......................... .                            B","Nr. 69 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                               1439\nNr. des Warenverz.\nBeschrän-\nfür die                                         Warenbenennung                                  kungsgrund\nA ußenhandelssta tis tik\nABSCHNITT IX\nHolz, Holzkohle und Holzwaren; Kork und Korkwaren;\nFlechtwaren und Korbmacherwaren\nKapitel 44\nHolz, Holzkohle und Holzwaren\nBrennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln;\nHolZdhfülle, einschließlich Sägespäne:\naus 4401 10             Nadelbrennholz      ..................................................... .         B\nf1olzi1bfälle:\naus 4401 90                 Schwarten und Spreißel von Nadelholz ............................. .            B\nRohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet:\nNadelholz:\n4403 10                 raserholz ....................................................... .           B\nElllS 4403 20                 Grubenholz aus Fichten oder Tannen ............................. .            B\ndUS   4403 30                 Nadelholzderbstangen ........................................... .            B\nanderes Nadelholz:\n4403 41                     Stammholz .................................................. .            B\n4403 49                      anderes (z. B. Nutzrollen, -scheite, -knüppel)                           B\nABSCHNITT XI\nSpinnstoffe und Waren daraus\nKapitel 61\nBekleidung und Bekleidungszubehör, aus Spinnstoffen\nOh<~rbckleidung für Männer und Knaben:\naus   6101  01           1. Druckanzüge für die Verwendung in Flugzeugen .................... .         lL 0010\naus   6101  21                                                                                          IL 0010\n2. Anzüge zur Ausschaltung der Beschleunigungswirkung .............. .\naus   6101  25\naus   6101  30          :). Pi:lnzeranzü9e, auch unfertig oder unvollständig .................... .     IL 001~\naus   6101  50\naus   6101  60\naus   6101  90\nABSCHNITT XII\nSchuhe; Kopfbedeckungen; Regen- und Sonnenschirme;\nKiinstliche Blumen und Waren aus Menschenhaaren; Fächer\nKap i t e 1 65\nKopfbedeckungen und Teile davon\nAndere Hüte und Kopfbedeckungen, ausgestattet oder nicht ausgestattet:\naus 6506 20              1 militärische Sturzhelme     ........................................... .     IL 0010\naus 6506 80             2. militärische Stahlhelme ........................................... .        IL 0013\naus 6506 90\nABSCHNITT XIV\nEchte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und de:rglekhen,\nEdelmetalle, Edelmetallplattienmgen, Waren daraus;\nPhantasieschmuck; Münzen\nKapitel 71\nEchte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, EdelmetaHe,\nEdelmet.i Hplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck\nI. Echte Per]en, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen\nEdelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet,\nweder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versen-\ndung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig\nzusammengestellt sind:\nBergkristalle:\naus 7102 51                 Quarzkristalle (bearbeitet oder unbearbeitet) oder -platten, für funk-\n,ms 7102 55                 technische Zwecke ................................................. .        IL 1587\nAnmerkung:\nHierunter werden alle Quarzkristalle mit piezo-elektrischen Eigenschaf-\nten c~rfaßt, die für elektronische Anwendungen geeignet sind, ohne\nRücksicht auf den Zustand (.,grade\"), die Eigenschaften (.,quality\"), die\nAbmessungen, die Form oder den Bearbeitungsgrad dieser Kristalle.","1440                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr.   dt;S  vV,lrf!llVerz\nfür die                                                                                                 Beschrän-\nWarenbenennung\nAll Ll<!nflilndrd ss l.d LisLik                                                                                   kungsgrund\nNicht crlaH1 werden folgende Quarzkristalle:\n1.  natürliche Schmucksteine\n2. natürlicher Quarz optischer Qualität in fortgeschrittenem Bearbei-\nl.unqszustand, der die anerkannten physikalischen Eigenschaften für\noptische Verwendungszwecke besitzt, nämlich solcher. der nach Fest-\nstcllun~J der optischen Achsen den Bearbeitungsvorgängen des Grob-\nschleifons, des Feinschleifens mit Hilfe von Schleifmitteln abnehmen-\nder Korngröße uncl Jetzter Oberflächenpolitur unterzogen worden ist,\ndie dem Endprodukt innerhalb sehr kleiner TolPranzen die Licht-\nbrechunrJ, die Schnittwinkel und sonstigen Merkmale geben, welche\ndie Erl,rngung der gewünschten physikalischen Eigenschaften sicher-\nstellen\nündere Edelsteine und Schmucksteine:\ndllS  710'~  ()1\nBeryll, ausgenommen Schmucksteinqualitäten                                     IL 0112\nSynthetischf, und rekonstruierte Steine, roh, geschliffen oder anders be-\narbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der\nVersendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchs-\nfertig zusammengestellt sind:\naus 710:3 10                   synthetische Quarzkristalle (bearbeitet oder unbearbeitet) oder -platten,\naus 7103 qg                    für funktechnische Zwecke\n(hierzu gilt auch die Anmerkung zu aus 7102 51\" und aus 7102 55\")\n11                 11               IL 15B7\naus 7104 00                 Pulver oder Staub von Beryll .......................................... .           TL 0112\nABSCHNITT XV\nUnedle Metalle und Waren daraus\nKap i t e 1 73\nEisen und Stahl\nA    Allgemeines:\n1. Legierungen:\nRoheisen oder legierter Stahl in Roh- oder Halbzeugformen gemäß den\nErläuterungen nach der Nummer 1671 dieser Liste oder Eisen- und Stahl-\nerzeugnisse zum Wiederverwenden oder zum Wiederauswalzen (Nutz-\neisen), unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln auf-\ngeführt, wenn das Material mindestens eines der folgenden Legierungs-\nelemente mit den angegebenen Anteilen enthält: ..................... .           IL 1635\na) 10 Gewichtshundertteile oder mehr Molybdän oder\n5 Gewichtshundertteile oder mehr Molybdän in jeder Legierung,\ndie mehr als 14 Gewichtshundertteile Chrom enthält\nb) 6 Gewichtshundertteile oder mehr Kobalt, ausgenommen:\n1) Dauermagnetstähle mit 25 Gewichtshundertteilen oder weni-\nger Kobalt\n2) Schnelldrehstähle mit 10 Gewichtshundertteilen oder weniger\nKobalt, weniger als 5 Gewichtshundertteilen Chrom und ohne\nGehalt an Nickel\n3) legierte Stähle zum vakuumdichten Verschmelzen von Glas\nmit Metallen (Glaseinschmelzlegierungen), mit einem Kobalt-\ngehalt von 20 Gewichtshundertteilen oder weniger\nc) 1,5 Gewichtshundertteile oder mehr Niob oder Tantal oder Niob\nund Tantal zusammen\nd) 38 Gewichtshundertteile oder mehr Nickel zusammen mit anderen\nLegierungselemen ten bei stabilisierten nickelhaltigen Stählen, die\nmindestens 0.4 Gewichtshundertteil Titan oder Tantal/Niob ent-\nhalten\n(Unter Legierungselementen sind alle außer Eisen zu verstehen.\nFür die Ermittlung des Anteils der Legierungselemente ist für\nWaren gemäß Buchstabe d ausnahmsweise nicht der geringste,\nsondern der höchste in den Werkstoffblättern angegebene Ana-\nlysenwert jedes Legierungselements zugrunde zu legen. Fehlt in\nden Werkstoffblättern der höchste Analysenwert für Titan oder\nNiob/Tantal, so ist ein Anteil von 0,4 Gewichtshundertteil Titan\nund ein solcher von 0,8 Gewichtshundertteil Niob/Tantal in die\nBerechnung einzubeziehen.)\ne) 4 Gewichtshundertteile oder mehr Nickel in für Ausscheidungs-\nhärtung geeigneten Stählen","Nr. W --- Tciu der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                                  1441\nNr. des Wan'nverz.\nfür die                                                                                                                     Beschrän-\nWarenbenennung\nAußenhandel ss l.a 1. i s l ik                                                                                                    kungsgrund\n2. Mt1~Jfwlisd1cs Material:\nMi!qrwtischcr Stahl aller Art und Formen oder Eisen- und Stahlerzeug-\nni',1;c zum Wiederverwenden oder zum Auswalzen (Nutzeisen), unab-\nh~inqig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln aufgeführt, wenn\ndic!sPs Material mindestens eines der folgenden Merkmale besitzt: ....                            IL 1631\na) Dicke von 0,2 mm oder weniger für kornorientierte Bleche, Bänder\noder Streifen\nb) Anfangspermeabilität von 50 000 Gauß/Oersted oder darüber\nc)   Remanenz 98 vom Hundert des maximalen Induktionsflusses oder\ndarübc~r für Werkstoffe mit magnetischer Permeabilität\ncl) Materialzusammensetzung                 mit einem Energieprodukt (B XHmax)\nqrößer als 6 X 10 6 Gauß X Oersted oder mit einem Gehalt von mehr\nals 25 Gewichtshundertteilen Kobalt\ne) Ummagnetisierungsverlust von 1,36 Watt/kg oder weniger bei\nB = 15 000 Gauß und 50 Hertz für kornorientierte Bleche, Bänder\noder Streifen mit einer Dicke von 0,31 mm oder weniger\nB    Besonderes (Einzelpositionen):\nRohci~,cn (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder\nd(~rgleichen, auch in formlosen Stücken:\naus 7'.301 !J9                 leqiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ............................. .                             IL 1635\nFc!rrolc!giE:)runqen:\n7302 81                    Perrornolybdün ......................................................                         .    IL 1658\n7302 91                    Perrotantal ..........................................................                        .    IL 1670\n7302 93                    Perroniobiurn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................. .    IL 1649\naus 7302 99                    Ferro-Tantal-Niobium, Ferro-Niobium-Tantal ..........................                         .    IL 1649\nIL  1670\nBeMbeitungsabfölle und Schrott, von Eisen oder Stahl, gemäß Vorschrift 6\nzu K,ipitel 73 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik:\n7303 01                    weder sorliert noch klassiert\nB\nsortic'.rl oder klassiert:\naus Gußeisen:\n7303 11                            ßrandguß ....................................................... .                            B\n7303 13                            Späne .......................................................... .                            B\n7303 19                            anderer Schrott aus Gußeisen ................................... .                            B\n7303 95                            aus verzinntem Stahl ........................................... .                            B\n7303 99                            andere                                                                                        B\nVorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur\nvorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):\naus\"7307 90                     Schmiedehalbzeug, bestimmt für die Herstellung von Ge-schützrohren oder\nanderen Waffen. ohne aber erkennbar hierfür vorgearbeitet zu sein ....                            IL 0016\nBandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nplattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\naus 7312 53                        messing- oder tombakplattierter Bandstahl für die Herstellung von\naus 7312 54                        Kriegsmaterial .................................................... .                          IL 0016\nBleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nplattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\naus 7313 89                        messing- oder tombakplattierte Stahlbleche für die Herstellung von\nKriPgsrnaterial .................................................... .                         IL 0016\nQualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle in den in den Nummern 7306\nbis 7314 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik aufgeführten\nFormen:\naus 7315 01                     legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses\nbis                        Kapitels ............................................................ .\naus 7315 58                                                                                                                       IL 1635\nIL 1631\nBandstahl:\naus 7315 61                     1. legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses\naus 7315 G2                         Kapitels .......................................................... .                         IL 1635\nIL 1631","1442                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des W<1r(!nverz\nBeschrän-\nfür cli(!                                                    Warenbenennung\nAuß(;11hun(;(!ls:~Ldtistik                                                                                            kungsgrund\nnoch: aus 7315 G1              2. 11Jt~-,s1n~J-  oder tornbakplattierter Bandstahl für die Herstellung von\naus 7:ll 5 62                Krie<)',JT1<.1lerial .................................................... .            IL 0016\naus 7315 66 bis          lf~gierL oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses                        IL 1635\naus 7]15 71              Kc1pitels ......................................................... • • • •                IL 1631\naus 7315 72 bis          1. legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses                      IL 1635\naus 7315 78                  Kapitels ........................................................ .                    IL 1631\n2. Panzerplatten ..................................................... .                   IL 0013\naus 7315 79              legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses                         IL 1635\nKapitels ............................................................. .                   IL 1631\naus7:31581               1. legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses                      IL 1635\naus 7315 84                 Kapitels .......................................................... .                   IL 1631\n2. messing- oder tombakplattierte Bleche für die Herstellung von Krie,gs-\nmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ .   IL 0016\naus 7315 86                                                                                                         IL 1635\n1. legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses\naus 7315 88                                                                                                         IL 1631\nKapitels .......................................................... .\n2. Panzerplatten, besonders geschnitten oder bearbeitet ............... .                  IL 0013\naus 7315 90 bis          legiert oder mit rna.gnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A die,ses                      IL 1635\naus 7315 q~J             I{apitels ......................................................... • • • •                IL 1631\nOberbaumaterial für Bahnen aus Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichen-\nzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen,\nZahnstangen; Bahnschwellen, Laschen, Unterlagsplatten, Klemmplatten,\nSpurplatten und Spurstangen für die Verlegung und Befestigung von\nSchienen:\nSchienen:\nandere Schienen, mit einem Gewicht je lfd. Meter:\nvon 20 kg oder mehr:\n7316 12                      gebraucht ..................................................... .                      B\nvon weniger als 20 kg:\n7316 16                      gebraucht ..................................................... .                      B\nRohre aus Gußeisen:\naus 7317 10              Druckrohre, ausgekleidet oder überzogen mit Polytetrafluoräthylen oder\nPolytrifluorchloräthylen ............................................. .                    IL 1142\naus 7317 90               andere gußeiserne Rohre, ausgekleidet oder überzogen mit Polytetra-\nfluoräthylen oder Polytrifluorchloräthylen ........................... .                   IL 1142\nRohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der\nNummer 7319 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik:\ngerade Rohre von gleichmäßig~r Dicke, roh:\naus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl:\naus  7318 12                   1. legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ........................ .                  IL 1635\naus  7318 19                   2. Rohlinge für die Herstellung von Geschützen oder anderen Waffen                    IL 0016\naus  7318 21\naus  7318 23\naus  7318 25\naus  7318 29\naus anderem Stahl:\naus  731832                        Rohlinge zur Herstellung von Geschützen oder anderen Waffen                       IL \"0016\naus  7318 39\naus  7318 41\naus  7318 43\naus   7318 45\nRohre, besonders geformt oder bearbeitet:\naus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl:\naus   7318 52                   1. legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ......................... .                IL 1635\naus  7318 59                  2. ausgekleidet oder überzogen mit Polytetrafluoräthylen oder Poly-\naus  7318 60                      trifluorchloräthylen ........................................... .                IL 1142\naus  7318 70                  3. Rohlinge für die Herstellung von Geschützen oder anderen Waffen                    IL 0016","Nr. 69 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                      1443\nNr. des Warenverz.                                                                                          Beschrän-\nfür die                                         Warenbenennung                                      kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\naus anderem Stahl:\naus   7318 82              1. ausgekleidet oder überzogen mit Polytetrafluoräthylen oder Poly-\naus   7318 89                 trifluorchloräthylen ........................................... .           IL 1142\naus  7318 91\naus  7318 93                                                                                              IL 0016\naus  7318 95              2. Rohlinge für die Herstellung von Geschützen oder anderen Waffen\nRohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel,\nKniestücke, Kupplungen, Muffen, Flanschen und dei'gleichen), aus Eisen\noder Stahl:\naus  7320 11           ausgekleidet oder überzogen mit Polytetrafluoräthylen oder Poly-\naus  7320 19           trifluorchloräthylen ................................................ .            IL 11A2\naus  7320 30\naus  7320 91\naus  7320 93\naus  7320 95\naus  7320 99\nDruckbehälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase:\nDoppelwandige Behälter, besonders konstruiert für das Lagern oder Be-\nfördern von verflüssigten Gasen, wie folgt:\naus 7324 10            1. solche mit einem Fassungsvermögen von 1900 Litern oder mehr für\naus 7324 51                folgende verflüssigte Gase: Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff, Ozon,\naus 7324 59                Helium, Argon oder Fluor . . . . . . ............................... .          IL 1145\n2. solche mit einem Fassungsvermögen von 950 bis 1900 Litern für ver-\nflüssigtes Fluor . . . . . . . . . . .    . .............................. .    IL 1145\nGewebe. Gitter und Geflechte, aus Stahldraht:\naus 7327 90         Unterseeboot- und Torpedofangnetze                                                     IL 0009\nAndere Waren aus Eisen oder Stahl:\naus 7340 13         Landematten für Flugzeuge .......................................... .                 IL 0010\nandere Waren aus Stahlguß:\nroh:\naus 7340 75                  1. legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ..................... .             IL 1635\n2. Gußstücke für die Herstellung von Geschützen oder anderen Waffen           IL 0016\nbearbeitet:\naus 7340 77                  Gußstücke für die Herstellung von Geschützen oder anderen Waffen              IL 0016\nandere Waren aus Stahl (ausgenommen Stahlguß):\nroh:\naus  7340 81                legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ....................... .              IL 1635\naus  7340 83\naus   7340 85\naus  7340 87\naus  7340 89\nEisen- und Stahlerzeugnisse zum Wiederverwenden oder zum Wieder-\nauswalzen (Nutzeisen), gemäß Vorschrift 6 zu Kapitel 73 des Warenver-\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik:\n7342 00        1. legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses                 IL 1635\nKapitels .......................................................... .              IL 1631\n2. andere     .......................................................... .                B\nVollständige Rohrleitungen aus Eisen oder Stahl, für Kraftwerke, Industrie-\nanlagen und ähnliche Anlagen:\naus genieteten oder geschweißten Rohren:\naus 7343 30            Rohrleitungen, ausgekleidet oder überzogen mit Polytetrafluoräthylen\noder Polytrifluorchloräthylen             .................................. .      IL 1142\naus 7343 90         andere (z.B. nahtlos, gegossen), ausgekleidet oder überzogen mit Poly-\ntetrafluoräthylen oder Polytrifluorchloräthylen ....................... .              IL 1142\nKapitel 74\nKupfer\nKupferrnatte, Rohkupfer (Kupfer zum Raffinieren und raffiniertes Kupfer);\nBearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer:\nBearbeitungsabfälle und Schrott:\n7401 80           von nichtlegiertem Kupfer .......................................... .                  B\n7401 90           von legiertem Kupfer .............................................. .                   B","1444                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n--------·------------- ·-- --- · · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNr. des Wiln!nverz.\nfür die                                                                                                                         Beschrän-\nWarenbenennung\nAu ßt?11 h<1 ndrd ss tatistik                                                                                                             kungsgrund\n-  - - ·- ---·-··--- ---·----------------------------------------------'-------\nBkche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr\n<lls 0,15 mm:\niJllS    7404 '.3]                       TTulbzeug        aus Kupfer für die Herstellung von Munition oder anderem\ni!US 7404 '.ß                           Kriegsmaterial ...................................................... .                          IL 0016\naus 7404 35\naus 7404 '.l~)\nBlattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke (ohne\nUnterlage) von 0,15 mm oder weniger:\nFolien und dünne Bänder:\nous 740;i '.l0                              ohne Unterlage:\nHalbzeug aus Kupfer für die Herstellung von Munition oder anderem\nKriegsmaterial .................................................. .                     IL 0016\nAndere Waren aus Kupfer:\nroh:\naus 7419 30                                 Gußteile, Gesenkpreß- oder Schmiedeteile oder andere rohe Waren aus\naus 7419 40                                 Kupfer, für die Herstellung von Munition oder anderem Kriegsmaterial                         IL 0016\nuUS 7419 50\nKapitel 75\nNickel\nA      Allgemein es:\n1. Legierungen:\nNickellegierungen, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B ein-\nzeln aufgeführt, wenn sie mindestens eines der folgenden Legierungs-\nrJemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:\na) 32 Gewichtshundertteile oder mehr Nickel, ausgenommen:                                        IL 1661\n1) Nickel-Kupfer-Legierungen mit nicht mehr als 6 Gewichtshundert-\nteilen an anderen Legierungselementen\n2) elektrisches Widerstandsmaterial\n3) Thermodrähte aus Nickel-Chrom mit weniger als 95 Gewichts-\nhundertteilen Nickel und mit Durchmessern von 0,2 bis 5 mm\n(beide Zahlen eingeschlossen)\n4) Legierungen zum vakuumdichten Verschmelzen von Glas mit\nMetallen (Glaseinschmelzlegierungen), mit einem Nickelgehalt\nvon 55 Gewichtshundertteilen oder weniger\nb) 10 Gewichtshundertteile oder mehr Nickel und eines der folgenden\nLegierungselemente:\n1) 60 Gewichtshundertteile oder mehr Molybdän . . . . . . . . . . . , ...            IL 1658\n2) 60 Gewichtshundertteile oder mehr Tantal oder Niob oder Tan-                      Il. 1649\ntal und Niob zusammen ................................... .                      JL 1670\nJ) 70 Gewichtshundertteile oder mehr Titan             ................... .         IL 1671\n4) 50 Gewichtshundertteile oder mehr Kobalt oder 19 Gewichts-\nhundertteile oder mehr Kobalt zusammen mit 14 Gewichts-\nhundertteilen oder mehr Chrom, ausgenommen Legierungen, die\n1 Gewichtshundertteil oder mehr Kohlenstoff oder weniger als\n3 Gewichtshundertteile Molybdän enthalten ................. .                    IL 1648\n2. Magnelisches Material:\nNickellegierungen, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B ein-\nzeln c1ufgeführt, wenn sie mindestens eine der folgenden magnetischen\nEigenschc1ften besitzen: ................................................ .                          IL 1631\na) Anfangspermeabilität von 50 000 Gauß/Oersted oder darüber\nb) Remanenz 98 vom Hundert des maximalen Induktionsflusses oder\ndarüber für Werkstoffe mit magnetischer Permeabilität\nc) Materialzusammensetzung mit einem Energieprodukt (B XHmax) größer\nals 6 X 10 6 Gauß X Oersted oder mit einem Gehalt von mehr als\n25 Gewichtshundertteilen Kobalt\nB. BcsonclE,res (Einzelpositionen):\nNickelmatLe, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelher-\nstellung; Rohnickel (ausgenommen Anoden der Nummer 7505 des Waren-\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik); Bearbeitungsabfälle und\nSchrott, aus Nickel:\n7501 10                         Nickelmatte, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickel-\nherstellung ......................................................... .                          IL 1661","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                                     1445\nNr. des Warenvcrz.\nfür die                                                                                                           Beschrän-\nWarenbenennung                                                 kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nRohnickel (z.B. Blöcke, Kathoclennickel, Würfel, Kugeln, Granalien):\naus 7501 31              lqJiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses                             IL-Nrn.\naus 7501 39              Kapitels ................................................. , ........ .                     s. Absatz A\nBearbeitungsabfälle und Schrott:\n7501 91             aus nicht legiertem Nickel ......................................... .                              B\n7501 95             andere:                                                                                        IL-Nrn.\n1. legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ........................ .                     s. Absatz A\n2. andere    ....... ............................ .... .................                         B\nSti:ibe, Profile und Druht, aus Nickel, massiv:\nStäbe (Stangen) und Profile:\naus 7502 15                 legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses                           IL-Nrn,\naus 7502 17                 Kapitels ........................................................ .                      s. Absatz A\naus 7502 19\nDraht mit einer Stärke:\nvon 0,5 mm oder mehr:\naus 7502 55                 legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses                           IL-Nrn.\naus 7502 64                 Knpitels ........................................................ .                      s. Absatz A\naus 7502 68\nvon weniger als 0,5 mm:\naus 7502 72                 Nickeldraht mit 95 Gewichtshundertteilen oder mehr Nickel und mit\neinem Durchmesser von 0,1 mm oder weniger ..................... .                            IL 0109\naus 7502 75                     legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A                              IL-Nrn.\naus 7502 84                    dieses Kapitels ......................... ·....................... .                  s. Absatz A\naus 7502 88\nBleche, Platten Tafeln und Bänder, von beliebiger Dicke, aus Nickel; Pulver,\nFlitter, aus Nickel:\nBleche, Platten, Tafeln und Bänder, ausgenommen Folien:\naus 7503 03                 legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses                           IL-Nrn.\naus 7503 14                 Kapitels ........................................................ .                      s. Absatz A\naus 7503 18\nFolien:\naus 7503 20              leqiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses                              IL-Nrn.\nKapitels .......................................................... .                        s. Absatz A\nPulver und Flitter:\ngrobes Pulver:\naus 7503 30                 le9iert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses                           IL-Nrn.\nKapitels ........................................................ .                       s.AbsatzA\naus 7503 90              foines Pulver mit einer Korngröße von weniger als 200 Mikron ..... .                             IL 0111\nRohre (einschließlich Rohlinge). Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrver-\nsr·hlufü,fiicl<.P und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen,\nMulfcn, FldnsclH~n und ähnliche Waren), aus Nickel:                                                    IL-Nrn.\naus 7504 10           Rohre oder Hohlstangen, legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ....... .                        s.AbsatzA\nJ\\mforn Wan~n aus Nickel:\naus 7506 10            Md,dlu(~'vVcbe aus Drähten       mit 95 Gewichtshundertteilen oder mehr\nNic1,cl, die i:lllf einen Zentimeter Länge 60 oder mehr solcher Drähte ent-\nhulten       ........................................... • • • • • •, · • • • • • • • · · · ·       IL 0110\nKap i t e 1 76\nAluminium\nRohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:\nBearbeitungsabfälle:\n7601 91             Späne und Staub aller Art ......................................... .                               B\n7601 93             andere ............................................................ .                                B\n7601 99           Schrott ............................................................. .                                B\n3","1446                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des Warenverz.\nfür die                                                                                                  Beschrän-\nWarenbenennung                                           kungsgrund\nA ußenhandelss l.dtis l.ik\nKapitel 77\nMagnesium, Beryllium (Glucinium)\nA    Allgemeines:\nMagnesiumlegierungen, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B\neinzeln aufgeführt, wenn sie mindestens eines der folgenden Legierungs-\nelemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: ................... .                    IL 1654\n0,4 GewichtshundertteH oder mehr Zirkon,\n1,5 Gewichtshundertteile oder mehr Thorium,\nGewichtshundertteil oder mehr Metalle der seltenen Erden (Cerium-\nMischmetall)\nB   Besonderes (Einzelpositionen):\nRohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (einschließlich Drehspäne,\nnicht nach Größe sortiert), aus Magnesium:\nRohmagnesium:\nilllo, 'l'7Ui i 1)          legiert gemäß Absa,tz A dieses Kapitels ............................. .              IL 1654\n7701 90           Bearbeitungsabfälle und Schrott, einschließlich Drehspäne, nicht nach\nGröße sortiert:\n1. legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ......................... .                IL 1654\nB\n2. andere                                                                               B\nSUibe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohlstangen,\nPulver, Flitter, aus Magnesium; Drehspäne, nach Größe sortiert, aus Mag-\naus    7702 10         nesium:\naus    770'2 30\naus    770'2 50          legiert gemäß Absatz A diese,s Kapitels .............................. .                IL 1654\naus    7702 70\naus    7702 90\nAndere Waren aus Magnesium:\naus 7703 00              Gußerzeugnisse, Gesenkpreß- und Schmiedestücke, roh, legiert gemäß\nAbsatz A dieses Kapitels ............................................ .                 IL 1654\nBeryllium (Glucinium), rob oder verarbeitet:\naus 7704 00              Beryllium-Metall, ausgenommen Berylliumfenster für medizinische Strah-\nlunqsqeräte; Legierungen, die mehr als 50 Gewichtshundertteile Beryllium\nenthalten ............................................. • • • • • • • • • • . • · • •   IL 0112\nKap i t e 1 78\nBlei\nRohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei:\n7801 90           Bearbeitungsabfälle und Schrott ...................................... .                   B\nKap i t e 1 79\nZink\nRohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink:\n7901 90           Bearbeitungsabfälle und Schrott ....................................... .                  B\nKap i t e 1 80\nZinn\nRohzinn; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zinn:\n8001 90           Bearbeitungsabfälle und Schrott ...................................... .                   B\nKapitel 81\nAndere unedle Metalle\nWolfram, roh oder verarbeitet:\nDraht (auch Fäden), mit einer Stärke:\naus 8101 31                 von 1 mm oder mehr, ausgenommen thorierter Wolframdraht mit einem\nAnteil an Thoroxyd von 4 Gewichtshundertteilen oder weniger und\nfür Schweißzwecke in Längen bis zu 300 mm zugeschnitten ........... .                IL 1668\naus 8101 35                 von weniger als 1 mm, ausgenommen: .............................. .                  IL 1668\n1. nicht überzogener Draht mit einer Stärke von nicht mehr als 600\nMikron und mit einer Zugfestigkeit von nicht mehr als 35 Gramm\nje Milligramm je 200 mm (140 Kilogramm je Quadratmillimeter)\n2. thorierter Wolframdraht mit einer Stärke von nicht mehr als\n50 Mikron und mit einem Anteil an Thoroxyd von 1 Gewichts-\nhundertteil oder weniger\nandere Waren:\naus 8101 90                 1. überzogene zugeschnittene Wendeln ............................. .                 IL 1668","Nr. 69 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                          1447\nNr. des Wcuenvcrz.\nfür die                                                                                                  Beschrän-\nWarenbenennung\nAußenhandelsstatistik                                                                                            kungsgrund\nnoch: aus 8101 90            2. nicht überzogene zugeschnittene Wendeln, ausgenommen:                                IL 1668\na) doppelt gewendelte Fäden\nb) einfach gewendelte Leuchtfäden mit mindestens einem der folgen-\nden Merkmale:\n1) formgeglüht oder gesintert\n2) Durchmesser von 19 Mikron oder weniger\n3) Durchmesser von 250 Mikron oder mehr bei einer Länge von\nnicht mehr als 100 mm\nMolybdän, roh oder verarbeitet:\nroh; Bearbeitungsabfälle und Schrott:\nunlegi\"ert oder legiert mit 50 Gewichts-\naus 8102 12            in Pulverform                                hundertteilen oder mehr Molybdän,\naus 8102 19            andere                                     { ausgenommen Bearbeitungsabfälle und\nSchrott .............. , ............. .    IL 1658\n1. unlegiert oder legiert mit 50 Ge-\ndUS  8102 20        Stäbe (Stangen), gehämmert,                        wichtshundertteilen oder mehr Mo-\ngewalzt oder gezogen; Pro-                         lybdän,      ausgenommen      blanke\nfile; Tiegel                                       Drähte mit einem Durchmesser von\nnicht mehr als 500 Mikron, die nach\nDraht (auch Fäden), mit einer\nStärke:                                            vollständigem     Ausglühen    einen\nDehnungsfaktor von nicht mehr als\naus 8102 31            von 1 mm oder mehr                              5 vom Hundert bei Durchmessern\naus 8102 35            von weniger als 1 mm                            bis zu 200 Mikron oder 10 vom\nilUS 8102 40        Bleche, Platten, Bänder, Blätt-                    Hundert bei Durchmessern von 200\nchen, Rohre und Hohlstangen                        bis 500 Mikron haben ........... .       IL 1658\n2. mit Platin überzogene Rohre .... .       IL 1658\naus 8102 90         Rohrform- oder Rohrverbindungsstücke ............................... .                      IL 1658\nTantal, roh oder verarbeitet:\nroh; Bearbeitungsabfälle und Schrott:\naus 8103 12\naus 8103 18\nin Pul verform ........... ·\nandere . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1 unlegiert oder legiert mit 60 Ge-\naus 8103 80                                                         wichtshundertteilen oder mehr Tantal\nSlübe (SLangen), Profile,                       oder Tantal und Niob zusammen ....          IL 1670\nDraht, Bleche, Platten, Bänder,\nBlüttchen, Rohre\naus 8103 90         Rohrform- oder Rohrverbindungsstücke ............................... .                      IL 1670\nAndere unedle Metalle, roh oder verarbeitet:\nAntimon:\naus 810411             Bc!arbei tungsabfälle und Schrott .................................... .                    B\nKobalt:\n8104 41          Matte, Speise oder andere Zwischenerzeugnisse der Kobaltherstellung                      IL 1648\n1. unlegiert   oder legiert mit einem\nGehalt an Kobalt von:\na) 50 Gewichtshundertteilen oder\nmehr ...................... .      IL 1648\nb) 19 Gewichtshundertteilen oder\nmehr, zusammen mit 14 Ge-\nwichtshundertteilen oder mehr\nChrom, ausgenommen Legie-\nrungen, die 1 Gewichtshundert-\nteil oder mehr Kohlenstoff\noder weniger als 3 Gewichts-\naus 8104 42           roh                                                    hundertteile Molybdän enthal-\nten ....................... .      IL 1648\nBearbeitungsabfälle und                       2. mit mindestens einer der folgenden\naus 8104 48                                                            magnetischen Eigenschaften: ..... .     IL 1631\nSchrott                                              a) Anfangspermeabilität von\n50 000 Gauß/Oersted oder dar-\naus 8104 49           anderc,s                                               über\nb) Remanenz 98 vom Hundert\ndes maximalen Induktions-\nflusses oder darüber für Werk-\nstoffe mit magnetischer Per-\nmeabilität\nc) Materialzusammensetzung mit\neinem Energieprodukt (B X H\nmax) größer als 6 X 10 6 Gauß\nX Oersted oder mit einem\nGehalt von mehr als 25 Ge-\nwichtsh undertteilen Kobalt","1448                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des W,irenvcrz.\nfür die                                           Warenbenennung                                                  Beschrän-\nAußcnhunc1c!lsslatistik                                                                                                   kungsgrund\naus 8J 04 Gl         Niob (Columbium), unleg1ert oder legiert mit 50 Gewichtshundertteilen oder\nmehr Niob oder mit 60 Gewichtshundertteilen oder mehr Niob und Tantal\nzusammen                                                                                            IL 1649\nUrnn uncl Thorium;\n8104 G2           roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott                                                              IL 0101\n8104 G4           d!Hleres                                                                                          IL 0101\nTilan:\ni.lUS Hl04 G5                 Bearbeitungsabfälle und\naus 8104 G9\nroh;\nSchralt\n..:mderes\n}   unlegiert oder legiert mit 70 Gewichts-\nhundertteilen oder mehr Titan ..... .                     IL 1671\nZirkon:\naus 8104 81                                                     unlegiert oder legiert rni t mehr als\nroh; Bearbeitungsabfälle                50 Gewichtshundertteilen Zirkon und\nSchrott                                 bei denen das Gewichtsverhältnis des\naus 8104 89             ,mclcres                                Hafniumgehalts             zum    Zirkongehalt\nniedriger als 1 zu 500 ist ......... .                    IL 0108\naus 8104 90          lldfnium-Metall, Hafnium-Legierungen mit mehr als 15 Gewichtshundert-\nteilen IJafniurn ........................................................ .                          IL 0137\nABSCHNITT XVI\nMaschinen, Apparate und mechanische Geräte;\nelektrotechnische Waren\nKapitel 84\nKessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte\nA    Allgemeines:\nAlle Waren des Kapitels 84 des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-\nstatistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln auf-\ngeführt, wenn es sich handelt um:\n1. Waren, die für militärische Zwecke oder für die Ausrüstung, Prüfung,\nHerstellung, Erprobung, Uberwachung, Inbetriebnahme oder Hand-                                IL 0001\nhabung von Waffen, Munition oder militärischen Geräten oder für die                              bis\nAbwehr besonders konstruiert sind . . .       . . . . . . . . . . . ............. .          IL 0020\n2. folgende      Maschinen der Nummern 8445 01 bis 8445 99 des Waren-\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik:\na) Spezialmaschinen, die besonders konstruiert sind für:\n1) die Fertigung von Gasturbinenschaufelblättern ........... .                     IL 1080\n2) die Bearbeitung oder Verformung von Flugzeugblechen oder\nFlugzeugstrangpreßprofilen . . . . ....... .                                    IL 1081\nb) Werkzeugmaschinen der spanabhebenden oder spanlosen For-\nmung, die ausgerüstet sind mit elektronischen Regel- und Steuer-\norganen, bei denen ein geschlossener Regel- und Steuerkreis\n(,.fPed back\"-Regelung und Steuerung) durch kontinuierliche, vorn\nWerkstück oder Werkzeug oder vom Werkstück- oder Werkzeug-\nhalter ausgehende Einwirkung die Kontinuität automatischer\nBerichtigung der empfangenen Steuerimpulse sichert                                     IL 1091\n3. Einrichtungen, besonders konstruiert für die Herstellung elektronischer\nBauteile, die\na) durch Aufsetzen oder Eindrucken oder eine andere Arbeitsweise\nBauelemente mit Ausnahme der Grundverdrahtung auf Isolier-\ntafeln, -platten oder -scheiben aufbringen .................... .                      IL 1566\nb) automatisch Bauelemente in Isoliertafeln, -platten oder -scheiben\neinstecken oder einlöten, bei denen die Verdrahtung durch Druck\noder auf andere Weise angebracht ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   IL 1566\nc) automatisch oder halbautomatisch die unter Buchstabe a oder b\ngenannten, fertigen Einheits-Isoliertafeln oder -scheiben zusammen-\nfügen, verdrahten oder paketieren ............................ .                       IL 1566","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                                                  1449\nNr. des Wdrenverz.                                                                                                                       Beschrän-\nfür die                                             Warenbenennung                                                               kungsgrund\nAußenhandelss La U s Lik\n4. m<~chanische lntegriereinrichtungen mit Kugel und Scheibe oder mit\nZylind(!r und Kugel oder mechanische Kugelauflösevorrichtungen .....                                        IL 1568\n5. thermoelektrische Materialien und Vorrichtungen wie folgt:\nu) tl1crrnoclektrische Materialien, bei denen das maximale Produkt\naus der Effektivität (Z) und der absoluten Temperatur (T in °K)\n~;rößer ist als 0,75 ............................................ .                                  IL 1570\nb) thermoelektrische Elemente (,,junctions\") oder Kombinationen von\nsolchen Eicmenlen, aus den unter Buchstabe a genannten Materia-\nlien ...................... • • .. • • • • • • · · • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·    IL 1570\nc) Dinrichtun9en zur Wärmeabsorption oder Erzeugung elektrischer\nEncr9ie, die Elemente gemäß Buchstabe b enthalten ............ .                                      IL 1570\nd) an clere sehr leichte oder sehr kleine thermoelektrische Einrich-\ntunqen, bei denen elektrische Energie von über 22,5 Watt je Kilo-\ngrnrnm oder über 18 Watt je Kubikdezimeter der thermoelektri-\nschen Einrichtung erzeugt wird ................................ .                                     IL 1570\ne) Srwzialteile, -bauelernente oder      -baugruppen, anderweitig nicht\ngenannt, für die unter den Buchstaben b bis d genannten Einrich-\ntungen oder Geräte        ........................................ .                                  IL 1570\nDie Effektivität (Z) ist gleich dem Quadrat des Seeheck-Koeffizienten\n(Thermokraft) dividiert durch das Produkt aus spezifischem elektrischen\nWiderstand und Wärmeleitfähigkeit\nDie Gewichts- und Raummaße in Buchstabe d beziehen sich nicht auf\ndas vollsUind1ge Gerät, sondern nur auf die thermoelektrischen Ele-\nnwnte mit Halte- und Verbindungsstücken sowie die zum Abführen der\nvV!irrne dienenden Teile. Andere Bauteile wie Heiz- oder Kühlvorrich-\ntun<wn oder -behälter, Gestelle, Ständer oder Prüf- und Regeleinrich-\ntunqen sind bei der Berechnung nicht miteinzuschließen.\n6. Spezialzubehör, anderweitig nicht genannt, zu den unter\n,,aus 8415 61\" bis „aus 8415 69\" Nummer 2 ....................... .                                       IL 0020\n,,aus 8445 83\" bis „aus 8445 86\" .................................. .                                     IL 1072\n,,aus 8445 99\",      ,,aus 8459 80\" Nummer 1 ....................... .                                    IL 1072\n,,aus 8411 40\",      ,,aus 8411 70\" .................................. .                                  IL 1129\n,,aus 8444 19\" .................................................... .                                     IL 1305\n,,uns 8459 80\" Nummer 2, ,,aus 8457 10\" Nummern 1 und 2 ....... .                                         IL 1355\nNllmmer 2 des Absatzes A dieses Kapitels                                                                   IL 1080\naufqeführten Waren\nB   Besonderes (Einzelpositionen):\nVorbemnkung:\nllnter „SpeziaHeüe\" sind wesentliche Bestandteile zu verstehen, die für eine\nbestimmte Ware besonders konstruiert und nur für diese verwendbar sind.\nErzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel):\naus 8401 30            Schiffsdi1mpfkessel für Betriebstemperaturen von                  + 600 ° C          oder darüber                 IL 1441\naus 8401 50\nKolbenverbrennungsmotoren:\naus 8406 16             Ottomotoren für Flüssigkraftstoff für Flugzeuge der Nummer 8802 10 des\naus 8406 17             Wr7.renverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik oder gemäß „aus                                              IL 0010\naus 8406 18            8802 50\" ...................................•..........................                                           IL 1460\nDieselmotoren:\naus  8406 62           Dieselmotoren für Wasserfahrzeuge (Schiffshauptmotoren) mit einer Lei-\naus  8406 63            slun(J von 50 PS oder mehr, deren Anteil an nichtmagnetischem Material\naus  8406 64            50 Gcw ichtshundertteile übersteigt .................................... .                                       IL 1255\naus  8406 65\naus  8406 66\naus  8406 67\naus 8406 68                1. Dieselmotoren für Wasserfahrzeuge (Schiffshauptmotoren) mit einer\nLeistung von mehr als 1000 PS, deren Anteil an nichtmagnetischem\nMaterial 50 vom Hundert des Gesamtgewichts übersteigt .......... .                                         IL 1255\n2. Dieselmotoren für Wasserfahrzeuge (Schiffshauptmotoren) mit einer\nLcistun9 von 1500 PS oder mehr und mit emer Drehzahl von 700 Um-\ndrolnmgc-m je Minute oder mehr, die für Unterseeboote besonders\nkonslruiert sind ................................................ .                                       IL 0009","1450                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des WarN1verz.\nBeschrän-\nfür die                                        Warenbenennung\nAußcnhandclsslatistik                                                                                       kungsgrund\naus 8406 72           Dieselmotoren für andere Zwecke mit einer Leistung von 50 PS oder mehr,\ndUS 8406 73           ?eren _Anteil an nichtmagnetischem Material 50 Gewichtshundertteile\naus 8106 74           uberste1gt ......................................................... - - .           IL 1255\naus 8406 75\naus 8106 76\naus 8406 '17\naus 8106 78\naus 8406 92           Spezialteile zu den unter „aus 8406 16\" bis „aus 8406 18\" aufgeführten               IL 0010\nFlugmotoren       ...................................................... .           IL 1460\nAndere Motoren und Kraftmaschinen:\naus 8408 40           Gasturbinen (Verbrennungsturbinen), Strahltriebwerke, Turbo-Propeller-\ntriebwerke, Raketentrieb·werke, die für Raketen, gelenkte oder ungelenkte\nGeschosse oder Flugkörper oder für Flugzeuge der Nummer 8802 10 des                  IL 0004\nWarenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik oder gemäß „aus                     IL 0010\n8802 50\" besonders konstruiert oder diesen angepaßt sind .............. .             IL '1460\naus 8408 94           Spezialteile für die unter „aus 8408 40\" genannten Gasturbinen (Verbren-             IL 0004\nnungsturbinen), Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke oder Raketen-             IL 0010\ntriebwerke ............................................ - - . - - ... - . • • • • •   IL 1460\nFlüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanischer Pumpen und Ausgabe-\npumpen mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten (z.B. Becher-\nwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren):\naus 8410 01           1. Kühlmittelpumpen, die zur Verwendung in Kernreaktoren konstruiert\naus 8410 43              oder bestimmt sind ................................................ .             IL 0136\naus 8410 45          2. Pumpen, ausgenommen Vakuumpumpen, zum Fördern von Flüssig-\naus841047                keiten, mit oder ohne Beimengungen an festen Stoffen oder Gasen, mit\naus 8410 51              mindestens einem der folgenden Merkmale: ........................ .               IL 1131\naus 8410 53\naus 8410 61                a) lwc;onders konstruiert zum Fördern von geschmolzenen Metallen\naus 8410 63                   durch elektromagneti sehe Kräfte\naus 8410 64                b) besonders konstruiert für Betriebstemperaturen unter - 130 ° C\naus 8410 67                c) bestehend aus oder ausgekleidet mit:\naus 8410 69\naus 8410 70                      1) Legierungen, bei denen der Anteil an Tantal, Titan oder Zir-\nkon allein oder die Summe der Anteile dieser Elemente\n90 Gewid1lsbundertteile oder mehr beträgt\n2) Legierungen, bei denen der Anteil an Kobalt oder Molybdän\nallein oder die Summe der Anteile dieser Elemente 50 Ge-\nwichtshundertteile oder mehr beträgt\n3) Polytetrafiuoräthylen, Polytrifluorchloräthylen\nLuftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen ;Luft- und Gaskompressoren;\nFreikolbenkompressoren; Ventilatoren und dergleichen:\naus 8411 40          Ionen-Vakuumpumpen zur Förderung von 800 oder mehr Litern je Sekunde\nWasserstoff bei einem Vakuum von mindestens 10-6 mm Quecksilber-\nsäule (Hg) .......................................................... .               IL 1129\naus 8411 65        Kreisel-(Turbo-)verdichter und -gebläse, radialer oder axialer Bauart, wie\nfolgt:\n1. Mit einer Leistung von 1,7 Kubikmetern je Minute oder mehr und\nbestehend aus oder ausgekleidet mit Aluminium, Nickel oder Legierun-\ngen mit 60 Gewichtshundertteilen oder mehr Nickel ................. .             IL 0130\n2. mit einem Gesamtverdichtungsverhältnis von 2 zu 1 oder mehr bei\neiner gleichzeitigen Förderleistung von mehr als 10 500 Kubikmetern\nje Minute oder mit einem Gesamtverdichtungsverhältnis von 3 zu 1\noder mehr bei einer gleichzeitigen Förderleistung von mehr als 3000\nKubikrnetern je Minute ............................................ .             lL 1380\naus 8411 70        Ionen-Vakuumpumpen zur Förderung von 800 oder mehr Litern je Sekunde\nWasserstoff bei einem Vakuum von mindestens 10-6 mm Quecksilber-\nsäule (Hg) ............................................................ .               IL 1129\naus 8411 89        Ventilatoren radialer oder axialer Bauart mit einer Leistung von 1,7 Kubik-\nmetern je Minute oder mehr und bestehend aus oder ausgekleidet mit\nAluminium, Nickel oder Legierungen mit 60 Gewichtshundertteilen oder\nmehr Nickel ........................................................... .               IL 0130","Nr. 69 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                 1451\nNr. des Warenverz.\nBeschrän-\nfür die                                         Warenbenennung\nkungsgrund\nAußenhandelsstatistik\naus 8411 93        Spezialteile oder -Zubehör, anderweitig nicht genannt, für die unter „aus\n841140\" oder „aus 8411 70\" genannten Ionen-Vakuumpumpen ............ .             IL 1129\naus 8412 00        Klimakammern, in denen in allen Höhen vorkommende Temperaturen, Strah-\nlungen, Luftdruck- oder Feuchtigkeitsverhältnisse dargestellt werden können        IL 0019\nMaschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit\nelektrischer oder anderer Ausrüstung:\nandere Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälte-\nerzeugung (z.B. Kompressionskältemaschinen, Absorptionskältemaschinen,\nKältemasdl.inenanlagen zur Ausstattung von Kühlhäusern; audl. Einridl.-\ntungen für die Kunsteisherstellung und dergleichen):\naus   8415 61           1. thermoelektrische Elemente oder Vorrichtungen wie folgt:\naus  8415 63                 a) thermoelektrische Elemente (,,junctions\") oder Kombinationen\naus  8415 65                    von soldl.en Elementen, aus thermoelektrischen Materialien, bei\naus   8415 69                    denen das maximale Produkt aus der Effektivität (Z) und der\nabsoluten Temperatur (T in °K) größer ist als 0,75 ........... .     IL 1570\nb) Einrichtungen zur Wärmeabsorption oder Erzeugung elektrisdl.er\nEnergie, die Elemente gemäß Buchstabe a enthalten ..........•        IL 1570\nc) Spezialteile, -bauelemente oder -baugruppen, anderweitig nicht\ngenannt, für die unter Buchstabe a oder b genannten Elemente,\nEinrichtungen oder Geräte .................................. .       IL 1570\n2. cryogenische (Tieftemperatur-) Ausrüstung wie folgt:\na) Ausrüstung, konstruiert zur Aufrechterhaltung einer Umgebungs-\ntemperatur unter - 130 ° C:\n1) konstruiert zum Gebrauch in der Marine, Luftfahrt oder\nRaumfahrt ............................................. .      IL 0020\n2) schüttelfest für Bodentransportzwecke .................. .     IL 0020\n3) konstruiert zur Aufredl.terhaltung der Betriebstemperaturen\nfür elektrische, magnetische oder elektronische Ausrüstung\noder Bauleile .......................................... .     IL 0020\nb) elektrische, magnetische oder elektronische Ausrüstung oder\nBauteile, besonders konstruiert für Dauerbetrieb oder Stoß-\nbetrieb bei einer Umgebungstemperatur unter - 130 ° C                IL 0020\nErsatz- und Einzelteile:\naus 8415 81            Spezialteile, -unterbaugruppen oder -bauelemente für Waren gemäß              IL 0020\naus 8415 89            ,,aus 841561\", ,,aus 841563\", ,,aus 841565\" oder „aus 841569\" ......... .     IL 1570\naus 8415 90\nApparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von\nStoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B.\nHeizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisie-\nren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausge-\nnommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Bade-\nöfen:\naus 841701           Gasverflüssigungsapparate wie folgt:\n1. Apparate, anderweitig nicht genannt, besonders konstruiert für die\nErzeugung von Gasen in flüssiger Form, soweit sie mit einem\nBetriebsdruck von 21 Kilogramm je Quadratzentimeter oder mehr\narbeiten und täglich 1 Tonne oder mehr Gas in flüssiger Form erzeu-\ngen können, ausgenommen: ...................................... .          IL 1110\na) Apparate, die nicht mehr als 25 Gewichtshundertteile ihrer täg-\nlichen Gesamterzeugung in Form von extrahierbarem flüssigen\nGas erzeugen\nb) Spezialapparate zur Verflüssigung von Chlor und Ammoniak\nc) ortsfeste Apparate zur Verflüssigung von Kohlendioxyd\nd) Apparate zur Verflüssigung von Raffineriegasen mit niedrigem\nMolekulargewicht\n2. Apparate für die Gewinnung von flüssigem Fluor .................. .        IL 1110\n3. Apparate zur Trennung des Heliums von Erdgasen ................ .          IL 1110\nandere Apparate und Vorrid1tungen:\naus 8417 43            1. Apparate für die Erzeugung oder Konzentration von Deuteriumoxyd            IL 1112\n2. kontinuierlich arbeitende Nitrierapparate ......................... .      IL 1118\n3. Spezialapparate oder -einrichtungen zur Trennung von Uran- oder\nLithiumisotopen ................................................. .        IL 0018\naus 8417 69            1. Wärmeaustauscher, geeignet zum Gebrauch in Gasdiffusionsanlagen,\nbeschränkt auf solche, die hergestellt sind aus Aluminium, Kupfer,\nNickel, Legierungen mit mehr als 60 Gewichtshundertteilen Nickel\noder bei plattierten Rohren aus Kombinationen aus diesen Metallen,\nund die konstruiert sind für unteratmosphärischen Druck und einen\nLeckverlust von weniger als 10-4 Atmosphären je Stunde bei einem\nDruckunterschied von 1 Atmosphäre haben ....................... .           IL 0133","1452                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des Warenverz.\nfür die                                               Warenbenennung                                 Beschrän-\nAußenliundelssl.a lisl.ik                                                                                   kungsgrund\nnoch: aus 8417 69                  2. Spezialapparate und -einrichtungen zur Gewinnung von Titan- oder\nZirkonschlarnm aus Titan- oder Zirkontetrachlorid ............... .        IL 1125\n3. Gc1sdiffusionsapparate zur Trennung von Uran- oder Lithiumisotopen          IL 0118\naus 8417 90              Spezialteile zu Apparaten oder Einrichtungen gemäß „aus 8417 01\" bis\nclUS 8117 94              ,,aus B417 Ga\" ........................................................ .         IL 0133\nüUS  8417 97\nZentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder\nGasen:\ndllS ß!J 1B lO            1. Gaszentrifu0en zur Anreicherung oder Trennung von Isotopen ....... .           IL 0129\naus (M rn 77\naus 811] H 79             2. c;cqenstrom-Lösungsmittelextraktoren wie Pulsationskolonnen oder\nBE!hültennischer (,,mixer-scttlers\"), besonders konstruiert für die\nExtraktion von radioaktiven Stoffen ................................ .        IL 1106\n3. Spezial-Zentrifugen zur Trennung von Uran- oder Lithiumisotopen                IL 0118\nWalzwerke und Walzenstraßen, für Metalle; Walzen hierfür:\naus 841,1 19             Walzwerke für Stahl oder Nichteisenmetalle wie folgt:\n1. Blech- oder Bandwalzwerke wie folgt:\na) mit automatischer Regelung der Anstellung der Arbeitswalzen\nzum Walzen von sich m der Längsrichtung verändernden Pro-\nfilen ....................................................... .      IL 1305\nb) mit mehr als 3 Arbeitswalzen je Gerüst, anderweitig nicht\ngenannt, mit mindestens einem der folgenden Merkmale: ..... .        IL 1305\n1) Arbeitswalzen mit einem Verhältnis der Walzenlänge zum\nWalzendurchmesser von mehr als 6 zu 1 bei Walzen mit\neiner Walzenlänge bis einschließlich 76,2 cm oder von mehr\nals 5 zu 1 bei Walzen mit einer Walzenli:nge über 76,2 cm\n2) mit Regelung des Umrisses der Arbeitswalzen durch die\ngleichzeitige Deformation der Stützwalzen, Stützzapfen oder\nArbeitswalzen\n3) geschlossene elektronische Maß-Regelung\n4) regelnde Dehnungsmesser\n5) jede andere Einrichtung, mit der spezielle Seiten- oder\nLängs•-Umrißregelungen erreicht werden, die im Ergebnis\nmit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten vergleich-\nbar sind\n2. Walzwerke, besonders konstruiert oder umkonstruiert für das Walzen\nvon Metallen oder Legierungen mit einem Schmelzpunkt über\n-!- 1900 ° C .................................................... .         IL 1305\naus 8444 91                 Walzen, besonders konstruiert für \\Valzwerke gemäß „aus 8444 19\" .•            IL 1305\naus 8444 93\naus 8444 95\naus 8444 99              Spezialteile für Walzwerke gemäß „aus 8444 19\" ....................... .          IL 1305\nWerkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, aus-\ngenommen Maschinen der Nummern 8449 und 8450 des Warenverzeich-\nnisses für die Außenhandelsstatistik:\nDrehbänke:\naus 8445 22                 Drehmaschinen für Verdichter- oder Turbinenscheiben von Strahltrieb-\naus 8445 24                 werken ........................................................... .           IL 1086\nBohrmaschinen und Innengewindeschneidmaschinen:\naus B445 31                 Senkrecht-Bohrmaschinen zum Ausbohren von Verdichtergehäusen für\nStrahltriebwerke .................................................. .          IL 1086\naus 8445 35                 Lehren-(Koordinaten-)Bohrmaschinen sowie Lehren-(Koordinaten-)Bohr-\nund Schleifmaschinen mit Tischen, die Arbeitsbewegungen (längs, quer\noder senkrecht) von mehr als 110 mm ermöglichen . . . ............. .          IL 1002\naus 8445 39                 Spezialbohrmaschinen zum Ausbohren von Verdichtergehäusen für\nStrahltriebwerke ................................................. .          IL 1086\nFräsmaschinen und Waagerecht-Bohr- und -Fräswerke, ausgenommen\nsolche für Verzahnungen (Nummer 8445 71 des Warenverzeichnisses für\ndie Außenhandelsstatistik):\naus 8445 45                 Spezialfräsmaschinen für die Bearbeitung der Schalen für die Flugzeug-\naus 8445 49                 außenhaut ................. ; ...................................... .         IL 1081\nSchleif-, Polier- und Läppmaschinen, ausgenommen solche für Verzahnun-\ngen (Nummer 8445 72 des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-\nstatistik):\naus 8445 61                  1. Lehren-(Koordinaten-)Bohr- oder Schleifmaschinen mit Tischen, die\naus 8445 65                     Arbeitsbewegungen (längs, quer oder senkrecht) von mehr als\naus 8445 69                     1100 rnn1 ern1ögli chen ........................................... .      IL 1002","Nr. 69 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                              1453\nNr. des Wmenverz.                                                                                    Beschrän-\nfür die                                       Warenbenennung                                 kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nnoch: aus 8445 61          2. Innenrundschleifmaschinen, besonders konstruiert für die Verwendung\naus 8445 65              von Schleifspindeln mit Drehzahlen von mehr als 120 000 Umdrehungen\naus 8445 69              je Minute ........................................................ .       IL 1016\n3. Spezialschleifmaschinen für Läufer von Strahltriebwerken ........... .       IL 1086\nVerzahnmaschinen:\naus 8445 71          Präsmaschinen für die Fertigung von Zahnrädern mit einem Modul kleiner\nals 0,50 ............................................................. .        IL 1088\naus 8445 72          1. Zahnrad-Wälzschleifmaschinen für Raddurchmesser von 915 mm oder\nmehr ........................................................... .           IL 1088\n2. Maschinen für die Fertigung von Zahnrädern mit einem Modul kleiner\nals 0,50 .......................................................... .        IL 1088\naus 8445 79       Werkzeugmaschinen der unter „aus 8445 22\" bis „aus 8445 72\" genannten              IL 1002\nArt für verschiedene Bearbeitungsarten wie Drehen, Bohren, Fräsen, soweit          IL 1016\nsie als Sondermaschinen wie Schalttischmaschinen oder Schalttrommel-               IL 1081\nmaschinen oder als Fertigungsstraßen unter diese Warenummer fallen ....            IL 1086\naus 8445 81       Schmiedehämmer wie folgt:\n1. Gegenschlaghämmer mit einer Leistung von 25 000 Meterkilogramm\noder mehr ....................................................... .          IL 1070\n2. waagerechte Gegenschlaghämmer (,,impact hammers\"), hydraulisch an-\ngetrieben, mit einer Leistung von 1400 Meterkilogramm oder mehr              IL 1070\nPressen wie folgt:\naus 8445 83          1. Pressen, besonders konstruiert oder umkonstruiert für die Bearbeitung\naus 8445 84             oder Verformung von Stahl, Nichteisenmetallen oder Legierungen mit\naus 8445 86             einem Schmelzpunkt über + 1900 ° C ............................... .         IL 1072\n2. mechanische oder hydraulische Pressen, anderweitig nicht genannt, mit\neiner Gesamtdruckkraft von mehr als 5000 Tonnen ................. .          IL 1072\naus 8445 89       Drückbänke für Kalt- oder Warmverformung mit Spindelantriebsmotoren\nvon mehr als 50 PS ............................................. ·....... .        IL 1075\naus 8445 99       Pressen, durch Explosionskraft angetrieben ............................. .         IL 1072\nTeile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich· für Ma-\nschinen der Nummern 8445, 8446 oder 8447 des Warenverzeichnisses für\n1\ndie Außenhandelsstatistik bestimmt, einschließlich ·werkstück- und Werk-\nzeughalter, sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere\nSpezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für mechani-\nsche Handwerkzeuge der Nummern 8204, 8449 oder 8505 des Warenverzeich-\nnisses für die Außenhandelsstatistik:\nandere Ersatz- und Einzelteile und anderes Zubehör:\nfür Metallbearbeitungsmaschinen:\nder spanabhebenden Formung:\nilUS  8448 51              Schleifspindelstöcke und Schleifspindeln für Drehzahlen von mehr als\n120 000 Umdrehungen je Minute .................................. .        IL 1016\nder spanlosen Formung:\naus 8448 55                Spezialteile oder -zubehör für Pressen gemäß „aus 8445 83\" bis „aus\n8415 86\" ........................................................ .       IL 1072\nRechenmaschinen; Buchungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen,\nFilhrkarlen- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit\nRechenwerk:\naus 8452 30         Eld;tronenrechner und verwandte Geräte, anderweitig nicht genannt, wie\nfolgt:\n1. Analogrechner mit mindestens einem der folgenden Merkmale:                IL 1565\na) ausgerüstet mit einem Addierer mit einer Nenngenauigkeit von\nbesseir als 1/5000, oder einem Multiplizierer oder beliebig ein-\nstellbaren Funktionsgebern mit einer Nenngenauigkeit von\nbesser als l/1000\nb) ausgerüstet mit mehr als insge,samt 75 Addierern, Integratoren,\nMul tiplizierern oder Funktionsgebern, oder entsprechend aus-\nbaufähig\nc) a11sgestattet mit Einrichtungen zur automatischen Eingabe oder\nAnderung der Aufgabenstellung\nd) ausgestattet mit irgendeiner Einheit, die nur als Speicher die-\nnen soll","1454                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des Warenvc!rz.\nfür die                                                                                                            Beschrän-\nWarenbenennung                                                  kungsgrund\nAußenh,rndelssU.1tistik\nnoch: aus 8452 30               2. Analogrechner, die für den Einsatz in Flugkörpern wie Luftfahr-\nzeugen, Raumfahrzeugen, Raketen, Geschossen gebaut oder abge-\nwandelt und zum Dauerbe,trieb bei Temperaturen von unter - 45 ° C\nbis über + 55° C bestimmt sind; Geräte oder Anlagen, die solche\nRechner enthalten ............................................... .                        IL 1565\n3. andere Analogrechner .......................................... .                          IL 1565\n4. Digitalrechner, die Trommel- oder Platten-Arbeitsspeicher benutzen\nmit\na) einer gesamten direkt adressierbaren Nennspeicherkapazität von\nmehr als 1 Million Bit, wobei diese Grenze sowohl für die\nmaximale Kapazität eines einzelnen Speichergeräts als auch für\ndie gesamte Kapazität bei Anwendung von Mehrfachausrüstun-\ngen gilt ................................................... .                       IL 1565\nb) einer linearen Speicherdichte einer einzelnen Spur von mehr\nals 10 Bit je Millimeter (diese Begrenzung gilt für alle ein-\ngeschlossenen Speichergeräte) .............................. .                       IL 1565\n5. andere Digitalrechner oder digitale Differentialanalysatoren (Inkre-\nment-Rechner), die für den Einsatz in Flugkörpern wie Luftfahr-\nzeugen, Raumfahrzeugen, Rake,ten, Geschossen gebaut oder abge-\nwandelt und zum Dauerbeitrieb bei Temperaturen von unter - 45 ° C\nbis über + 55 ° C bestimmt sind; Geräte oder Anlagen, die solche\nRechner enthalten ............................................... .                        IL 1565\n6. digitale Differentialanalysatoren (Inkrement-Rechner) wie folgt:\na) ausgerüstet mit mehr als 50 Integratoren .................... .                       IL 1565\nb) ausgerüstet mit Integratoren mit einer Inkrement-Zyklus-Zeit\nvon weniger als 1 Millisekunde oder einer Iterationsgeschwih-\ndigkeit von mehr als 1000 je Sekunde ....................... .                       IL 1565\n7. Digitalrechner oder digitale Differentialanalysatoren (Inkrement-\nRechner), soweit nicht unter den Buchstaben 4, 5 oder 6 genannt                            IL 1565\n8. Analog-Digital- oder Digital-Analog-Umsetzer wie folgt:\na) Geräte mit elektrischem Eingang und mit:\n1) einer Höchst-Umsetzgeschwindigkeit von mehr als 50 000\nvollständigen Umsetzungen je Sekunde ................. .                       IL 1568\n2) einer Genauigkeit besser als 10-4 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •   IL 1568\n3) einem Gütefaktor von 5 X 10 6 , berechnet aus der Zahl der\nvollständigen Umsetzungen je Sekunde, dividiert durch die\nGenauigkeit ........................................... .                      IL 1568\nb) Geräte mit mechanischem Eingang wie Codierer für Dreh- oder\nL:ingsbewegungen, ausgenommen komplexe Nachlaufregelungen\n(Servo-Systeme), wie folgt:\n1) Codierer für Drehbewegungen mit einer Genauigkeit\nbesser als 10-4 oder von der Größe 11 (28 mm Durch-\nmesser) oder kleiner ................................... .                     IL 1568\n2) Codierer für Längsbewegungen mit einer Genauigkeit\nbesser als ± 5 Mikron ................................. .                      IL 1568\nc) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter\n-- 55° C oder über + 125° C .............................. .                         IL 1568\nAnden~ Büromaschinen und -apparate (z.B. Hektographen, Schablonen-\nvervielfältiger, Adressiermaschinen, Geldsortier-, Geldzähl- und Geld-\ncinw ickelrnaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büro-\nheftmaschinen):\naus 8454 80            Geräte zur Verschlüsselung von Nachrichten im Fernsprech-, Telegraphen-,\nFunksprech- oder Funkverkehr, ausgenommen solche, die mit Frequenz-\ninvertierung oder mit Bandverwürfelung arbeiten ..................... .                          IL 1527\nTeile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und der-\n~Jlcichen, erkennbur ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder\nApparate der Nummern 8451, 8452, 8453 oder 8454 des Warenverzeichnisses\nfür die Außenhandelsstatistik bestimmt:\naus 8455 01            Ferrite und andere Materalien aus Kristallen mit Spinell-Struktur, Zu-\naus 8455 21            sammenstellungen hiervon und Vorrichtungen, die derartige Zusammen-\naus 8455 30            stellungen enthalten, anderweitig nicht genannt, wie folgt:\n1. Einkristalle von Ferriten oder Granaten, nur synthetische ........ .                       IL 1588\n2. Einloch-Bauformen mit mindestens einem der folgenden Merkmale:                             IL 1588\na) Schaltgeschwindigkeit von 0,5 Mikrosekunde oder weniger bei\nder niedrigsten Feldstärke, die zum Umschalten bei + 40° C\nerforderlich ist","Nr. 69 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                           1455\nNr. des Warenverz.\nfür die                                                                                        Beschrän-\nWarenbenennung\nAußenhandelsstatisl ik                                                                                kungsgrund\nnoch: aus 8455 01                 b) eine größte Abmessung von weniger als 1,14 mm\naus  8455 21\naus 8455 :m          J. Mehrloch-Bauformen mit weniger als 10 Löchern, mit mindestens einem\nder folgenden Merkmale: ......................................... .        IL 1588\na) Schaltgeschwindigkeit von 1 Mikrosekunde oder weniger bei der\nniedrigsten Feldstärke, die zum Umschalten bei + 40 ° C er-\nforderlich ist\nb) eine größte Abmessung von weniger als 2,54 mm\n4. Mehrloch-Bauformen mit 10 oder mehr Löchern ..................... .         IL 1588\n5. Speichermatrizen oder Schaltelemente aus dünnen Schichten ....... .         IL 1588\n6. elektronische Rechen- und Speichereinheiten oder andere Spezialteile,\n-bauclemente, -baugruppen oder -zubehör, anderweitig nicht genannt,\nfür Elektronenrechner gemäß „aus 8452 30\" ......................... .      IL 1565\n7. Aufnahme- oder Wiedergabegeräte für Elektronenrechner, anderweitig\nnicht genannt, wie folgt:\na) Geräte, die eine Magnettechnik verwenden, ausgenommen solche,\ndie für Sprache und Musik besonders konstruiert sind oder nur\n1 Steuerkanal enthalten ..................................... .     IL 1572\nb) Geräte, die eine elektrothermische oder elektrostatische Technik\nverwenden und dabei mit Elektronenstrahlen im Vakuum arbeiten\noder andere Mittel anwenden, um ein Ladungsmuster (,,charge\npaitern\", Nachrichteninhalt) unmittelbar auf die Aufzeichungs-\nfläche aufzubringen; Spezialgeräte zum Ablesen derartiger Auf-\nzeichnungen ................................................. .     IL 1572\nMaschinen und Apparate zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas\noder Glaswaren; Maschinen zum Zusammenbauen von elektrischen Lampen\noder Röhren:\naus 8457 10          Maschinen zur Herstellung von Elektronenröhren wie folgt:\n1. Maschinen oder Apparate, besonders konstruiert zum Herstellen der\nin dieser Liste genannten Elektronenröhren, Transistoren oder\nDioden, ihrer Bestandteile oder Unterbaugruppen ................ .       IL 1355\n2. Maschinen oder Apparate, besonders konstruiert zum voll- oder halb-\nautomatischen Zusammenbau von Elektronenröhren, ihrer Bestand-\nteile oder Unterbaugruppen ..................................... .       IL 1355\nMctschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweitig\nweder genannt noch inbegriffen:\n8459 08         Kernreaktoren, nämlich Reaktoren, die geeignet sind, eine kontrollierte,\nsich selbst fortsetzende Kettenreaktionsspaltung aufrechtzuerhalten; die\nwichtigen Teile, die zur Verwendung in einem Kernreaktor konstruiert\noder bestimmt sind wie Reaktorbehälter, Spezialkonstruktionen zur Auf-\nnahme des Reaktor-I-farzens, Geräte zur Handhabung von Brennstoff-\nelementen, Wärmeaustauschgeräte, Kontrollstabantriebe ............... .        IL 0136\nAndere Mc1schinen, Apparate und mechanische Geräte:\naus  8459 23         Spezialmaschinen oder -apparate für die Erzeugung militärischer Spreng-\nstoffe wie folgt:\n1. Pressen zum Entfernen von Wasser .............................. .        IL 1118\n2. Strangpressen für Treibmittel für Handfeuerwaffen, Geschütze oder\nRaketen ........................................................ .       IL 1118\n3. Schneidmaschinen für die gewichts- und größenmäßige Formgebung\nvon slranggepreßten Treibmitteln ............................... .       IL 1118\n4. Schräg-Trommel-Mischer mit einem Durchmesser von 185 cm oder\nmehr und mit einem Fassungvermögen von mehr als 230 kg Ver-\narbeitungsmasse ................................................ .       IL 1118\nfür die Metallbearbeitung und -verarbeitung:\naus 8459 41             1. Maschinen, besonders konstruiert für die Herstellung von mehr-\npaarigen Fernmeldekabeln:\na) Maschinen zum Aufbringen von Isoliermaterial auf Leiter ....       IL 1353\nb) Maschinen zum Zusammenbauen von Leitern oder zur Aufbrin-\ngung von Material zum Isolieren, Trennen, Verbinden oder\nKennzeichnen dieser Leiter .................................. .   IL 1353\nc) Maschinen zum Zusammenbauen von Einzelleitern, Paaren,\nVierern usw. zwecks Herstellung des kompletten Kabelkerns\noder eines Teiles davon ................................... .     IL 1353\n2. Maschinen, besonders konstruiert für die Herstellung von Koaxial•\nkabeln:\na) Maschinen zum Aufbringen der Abstandsisolation auf den in•\nneren Leiter von Koaxialkabeln mit Luft-Dielektrikum ....... .    IL 1354","1456                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des Warnnverz.\nBeschrän-\nfür die                                               Warenbenennung                             kungsgrund\nAußenhandelsstatislik\nnoch: aus 8459 41                     b) Maschinen zum Aufbringen von Metallbändern oder -folien als\nAußenleiter von Koaxialkabeln ~ ............................ .      IL 1354\nc) Maschinen zum Formen, Verseilen oder Zusammenbauen von\nKoaxialkabeln ............................................. .       IL 1354\naus 8459 49             andere Werkzeugmaschinen, ausgerüstet mit elektronisd1en Regel- und\nSteuerorganen, bei denen ein geschlossener Regel- und Steuerkreis\n(,, feed back\"-Regelung) durch kontinuierliche, vom Werkstück oder\nWerkzeug oder vom \\Verkstück- oder Werkzeughalter ausgehende Ein-\nwirkung die Kontinuität automatischer Berichtigung der empfangenen\nSteuerimpulse sichert ............................................. .          IL 1091\nfür die Be- oder Verarbeitung von Kautschuk oder Kunststoff:\nPressen:\naus 8459 61                 Spritzgußmaschinen zum Aufbringen von Isoliermaterial auf Leiter\nvon mehrpaarigen elektrischen Fernmeldekabeln oder zum Aufbringen          IL 1353\nder Abstandsisolation auf den inneren Leiter von Koaxialkabeln ....        IL 1354\naus 8459 80                    1. Pre,ssen, besonders konstruiert oder umkonstrlliiert für die Be-\narbeitung oder Verformung von Stahl, Nichteisenme,tallen oder\nLegierungen oder anderen Materialien mit einem Schme,lzpunkt\nüber + 1900° C ............................................. .       IL 1072\n2. Maschinen zur Herstellung von Transistoren oder Dioden:\na) Maschinen oder Apparate, besonders konstruiert zum Her-\nstellen der in dieser Liste genannten Transistoren oder\nDioden einschließlich ihrer Bestandteile oder Unterbau-\ngruppen .............................................. .       IL 1355\nb) Maschinen oder Apparate, besonders konstruiert zum voll-\noder halbautomatischen Zusammenbauen von Transistoren\noder Dioden einschließlich ihrer Bestandteile oder Unter-\nbaugruppen ........................................... .       IL 1355\n3. Maschinen oder Apparate, besonders konstruiert für die Her-\nstellung elektronischer Bauteile, die\na) durch Aufsetzen oder Eindrucken oder eine andere Arbeits-\nweise Bauelemente mit Ausnahme der Grundverdrahturrg\nauf Isoliertafeln, -platten oder -scheiben aufbringen          IL 1566\nb) automatisch Bauelemente in Isoliertafeln, -platten oder\n-scheiben einstecken oder einlöten, bei denen die Ver-\ndrahtung durch Druck oder auf andere Weise angebracht ist      IL 1566\nc) automatisch oder halbautomatisch die unter Buchstabe a\noder b genannten fertigen Einheits-Isoliertafeln oder\n-scheiben zusammenfügen, verdrahten oder paketieren ....       IL 1566\n4. Spezial-Apparate oder -Vorrichtungen zur Trennung von Uran-\noder Lithiumisotopen ........................................ .      IL 0118\n5. Zentrifugalschleudergeräte oder Einrichtungen für Beschleuni-\ngungsversuche, mit mindestens einem der folgenden Merkmale:          IL 1576\na) Motorleistung größer als 400 PS\nb) Nutzlast 114 kg oder mehr\nc) Zentrifugalbeschleunigung einer Nutzlast von 90 kg oder\nmehr auf das 8fache oder mehr der Erdbeschleunigung *)\n6. Klimakammern, in denen in allen Höhen vorkommende Tempera-\nturen, Strahlungen, Luftdruck- oder Feuchtigkeitsverhältnisse dar-\ngestellt werden können ..................................... .       IL 0019\nArmaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und\nthermostatisch gesteuerte Ventile) für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampf-\nkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter:\naus  8461 11         1. Absperrventile, -schieber, -klappen, Hähne oder Druckregler, mit min-\naus  8461 13            destens einem der folgenden Merkmale: ....................... .                IL 1133\naus  84fü 15                 a) besonders konstruiert für Betriebstemperaturen unter - 130 ° C\naus  8461 19                 b) bestehend aus oder ausgekleidet mit:\naus  8461 70\naus  8461 90                       1) Legierungen, bei denen der Anteil an Tantal, Titan oder Zir-\nkon allein oder die Summe der Anteile dieser Elemente 90\nGewichtshundertteile oder mehr beträgt\n2) Legierungen, bei denen der Anteil an Kobalt oder Molybdän\nallein oder die Summe der Anteile dieser Elemente 50 Ge-\nwichtshundertteile oder mehr beträgt\n3) Polytetrafluoräthylen, Polytrifluorchloräthylen\n*) Erdbeschleunigung    =  981 cm/sec 2","Nr. 69 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1!:Jol                                                1457\nNr. des Warenverz.\nBeschrän-\nfür die                                         Warenbenennung                                                     kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nnoch: aus  8461 11         2. Ventil<~ mit Pederrohrabdichtung, mit einem Durchmesser von 30 mm\naus  H4G1 13            ode:r mehr, für Handbetiitigung oder für automatische Betätigung, be-\naus  84Gl 15            stdicnd aus oder ausgekleidet mit Aluminium, Nickel oder Legierungen\naus  8461 19            mit 60 Cl!wichtshundertteilen oder mehr Nickel und mit einer anderen\naus 84Gl 70             als durch Metall auf Metall--Sitz erzielten Dichtungswirkung ......... .                         IL 0127\naus 8461 90\nWillzla~Jcr (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art), anderweitig nicht\ngerwnnt:\naus 8462 10          1. KusJcl- oder Zylinderrollenlager mit einem lichten Durchmesser von\naus 8462 %              10 nim oder weniqer mit Toleranzen entsprechend den amerikanischen\naus 8462 ~)9            Normen ABEC 5 oder RBEC 5 oder gleichwertigen anderen wie den\ncfotJtsdwn C 18 gemäß DIN 620 Blatt 1 oder mit kleineren Toleranzen\nund mit minclf~stens einem der folgenden Merkmale: .............. .                              IL 1601\na) mit Rin9en, Kugeln oder Rollen, hergestellt aus Spezialmaterial,\nn;·1mlich aus legiertem Stahl oder aus anderen Stoffen, ausgenom-\nmen folgende Materialien:\nkohlcnstoffarmer Stahl,\nSAE-52100 Chromstahl mit hohem Kohlenstoffgehalt,\nSAE-4615 Nickel-Molybdänstahl oder gleichwertige Stähle mit\nentsprechenden nationalen Bezeichnungen\nBeispiele für Spezialmaterial im Sinne dieser Vorschrift sind:\nSchnellarbeitsstähle,\nnichtrostende Stähle,\nMonelrnetall,\nBerylliumlegierungen.\nb) hergestellt für Betriebstemperaturen, die normalerweise über\n+ 150 ° C liegen, sei es durch Verwendung von Spezialmaterial\noder durch besondere Wärmebehandlung\n2. Kug<:-!l- oder Zylinderrollenlager, ausgenommen auseinandernehmbare\n(Sdrnlter-)Kugellager und Axialkugellager, mit einem lichten Durch-\nnwsser über 10 mm mit Toleranzen entsprechend den amerikanischen\nNormen ABEC 7 oder RBEC 7 oder gleichwertigen anderen wie den\ndeutschen C 18 gemäß DIN 620 Blatt 1 oder mit kleineren Toleranzen\nund mit mindestens einem der unter Nummer 1 Buchstabe a oder b\ngenannten Merkn1ale .............................................. .                              IL 1601\n3. Wälzlager, besonders konstruiert für die in Teil I Abschnitt A genann-                             Teil I\nten Waffen oder Kriegsgeräte ...................................... .                           Abschnitt A\nMaschinelle und apparatebautechnische Ausrüstungen für vollständige Fabri-\nkationseinrichtungen:\naus 8466 20          sofern sie qenehmigungsbedürftige Waren enthalten oder für genehmi-\naus 8465 30          gungsbedürftige Einrichtungen bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  TEIL I  + II\naus 8466 90\n4. Wälzlagerteile:\nAußen- oder Innenringe, Käfige, Kugeln, Rollen oder zusammen-\ngesetzte Teile, nur für die unter den Nummern 1, 2 oder 3 erfaßten\nWälzlager verwendbar .......................................... .                               IL 1601\nK api te 1 85\nElektrische Maschinen, Apparnle und Geräte sowie andere\nelektrotechnische Waren\nA Allgemeines:\nAlle fazeugnisi;e des Kapitels 85 des Warenverzeichnisses für die Außen-\nllimdclsstatistik, unabhüngig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln\naufgeführt, wenn es sich handelt um:\n1. Wan~n, die für militi:irische Zwecke oder für die Ausrüstung, Prüfung,\nHr.rsl.f\"llung, Erprobung, Uberwachung, Inbetriebnahme oder Hancl-                                IL 0001\nhüblm(J von Waffen, Munition oder miliUi.rischen Geräten oder für ihre                              bis\nAbwehr besonders kons lruiert sind ................................. .                            IL 0020\n2. cryogenische (Tieftemperatur-) Ausrüstungen wie folgt:\na) Ausrüstung, konstruiert zur Aufrechterhaltung einer Umgebungs-\ntemperatur unter - 130°C:\n1. konstruiert zum Gebrauch in der Marine, Luftfahrt oder\nRaurnfahrt .............................................. .                          IL 0020\n2. schülte!fest für Bodentransportzwecke .................... .                         IL 0020\n3. konstruiert zur Aufrechterhaltung der Betriebstemperaturen\nfür elektrische, ma_gnetische oder elektronische Ausrüstung\noder Bauteile .......................................... .                          IL 0020","1458                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des vVdlcnvcrz.                                                                                     Beschrän-\nfür die                                          Warenbenennung                                  kungsgrund\nAußenhandclssla tisl.ik\nb) elektrische, magnetische oder elektronische Ausrüstung oder Bau-\nteile, besonders konstruiert für Dauerbetrieb oder Stoßbetrieb bei\nUmgebungstemperaturen unter - 130 ° C ...................... .        IL 0020\nc) Spezialzubehör, -unterbaugruppen, -teile oder -bauelemente für\ndje unter Buchstabe a oder b genannten Ausrüstungen ......... .       IL 0020\n3. Spezial-Ubungsgeräte oder -Simulatoren für die unter „aus 8515 20\"\nNr. 1 aufgeführten Navigations-, Funkpeil- oder Radargeräte ....... .       IL 1501\n4. Verstärker-Geräte, die\na) durch induzierte elektromagnetische Strahlung verstärken (MASER)       IL 1521\nb) parametrische Verstärker mit einer Rauschzahl von 5 Dezibel oder\nweniger, gemessen bei einer Temperatur von + 17 ° C, para-\nmagnetische Verstärker oder Verstärkung durch induzierte elektro-\nmagnetisr:he Strahlung enthalten .............................. .     IL 1521\n5. elektronische Geräte, die Baugruppen oder Unterbaugruppen enthalten,\ndie mindestens eine vollständige Funktionsschaltung mit einer Teile-\ndichte von mehr als 4,575 Teilen je Kubikzentimeter enthalten ....... .     IL 1564\n6. Einrichtungen, besonders konstruiert für die Herstellung elektronischer\nBauteile, die\na) durch Aufsetzen oder Eindrucken oder eine andere Arbeitsweise\nBauelemente mit Ausnahme der Grundverdrahtung auf Isolier-\ntafeln, -platten oder -scheiben aufbringen ..................... .    IL 1566\nb) automatisch Bauelemente in Isoliertafeln, -platten oder -scheiben\neinstecken oder einlöten, bei denen die Verdrahtung durch Druck\noder auf andere Weise angebracht ist ....................... .        IL 1566\nc) automatisch oder halbautomatisch die unter Buchstabe a oder b\ngenannten, fertigen Einheits-Isoliertafeln oder -scheiben zusammen-\nfügen, verdrahten oder paketieren ............................ .      IL 1566\n7. mechanische Integriereinrichtungen mit Kugel und Scheibe oder mit\nZylinder und Kugel, oder mechanische Kugelauflösevorrichtungen ...          IL 1568\n8. thermoelektrische Materialien oder Vorrichtungen wie folgt:\na) thermoelektrische Materialien, bei denen das maximale Produkt\naus der Effektivität (Z) und der absoluten Temperatur (T in °K)\ngrößer ist als 0,75 ............................................ .    IL 1570\nb) thermoelektrische Elemente (,,junctions\") oder Kombinationen von\nsolchen Elementen, aus den unter Buchstabe a genannten Materia-\nlien ......................................................... .       IL 1570\nc) Einrichtungen zur Wärmeabsorption oder Erzeugung elektrischer\nEnergie, die Elemente gemäß Buchstabe b enthalten ............ .      IL 1570\nd) andere, sehr leichte oder sehr kleine thermoelektrische Einrich-\ntungen, bei denen elektrische Energie von über 22,5 Watt je Kilo-\ngramm oder über 18 Watt je Kubikdezimeter der thermoelektri-\nschen Einrichtung erzeugt wird ............................... .       IL 1570\ne) Spezialteile, -bauelemente oder -baugruppen, anderweitig nicht\ngenannt, für die unter den Buchstaben b bis d genannten Einrich-\ntungen oder Geräte .......................................... .        IL 1570\nDie Effektivität (Z) ist gleich dem Quadrat des Seeheck-Koeffizienten\n(Thermokraft) dividiert durch das Produkt aus spezifischem elek-\ntrischen Widerstand und Wärmeleitfähigkeit.\nDie Gewichts- und Raummaße in Buchstabe d beziehen sich nicht auf\ndas vollständige Gerät, sondern nur auf die thermoelektrischen Ele-\nmente mit Halte- und Verbindungsstücken sowie die zum Abführen\nder Vlärme dienenden Teile. Andere Bauteile wie Heiz- oder Kühl-\nvorrichtungen oder -behälter, Gestelle, Ständer oder Prüf- und Regel-\neinrichtungen sind bei der Berechnung nicht miteinzuschließen.\n9. Spezialzubehör, anderweitig nicht genannt, zu den unter\n,,aus 851520\" Nr. 1 ............................................ .     IL 1501\n„aus 851380\" Nr. 1                                                     IL 1519\n„aus 851510\" Nr. 1                                                     IL 1523\naufgeführten Waren\nB Besonderes (Einzelpositionen):\nVorbemerkung:\nUnter „Spezialteile\" sind wesentliche Bestandteile zu verstehen, die für\neine bestimmte Ware besonders konstruiert und nur für diese verwendbar\nsind.","Nr. fü) --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                             1459\nNr. des Warenverz.\nBeschrän-\nfür die                                          Warenbenennung\nkungsgrund\nAußenhandclssl dti slik\nElektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer; Transforma-\ntoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen; Stromrichter (z.B.\nGleichrichter):\naus 8501 18            besonders für Unterseeboote konstruierte Gleichstrommotoren mit einer\naus 8501 rn            Leistung von mehr als 1000 PS, schnell umsteuerbar, flüssigkeitsgekühlt\nund vollslün(ljg verkleidet ........................................... .     IL 0009\naus B501 25              Stellmotoren (mit oder ohne Getriebe) wie folgt:\naus 8501 26                 1. konstruiert zum Anschluß an Spannungsquellen über 300 Hertz,\nausgenommen solche, die zum Anschluß an Spannungsquellen über\n300 Hertz bis höchstens 400 Hertz für einen Temperaturbereich von\n-- 10° C bis + 55° C konstruiert sind ......................... .    IL 1568\n2. konstruiert für ein Verhältnis Drehmoment zu Trägheitsmoment\nvon 10 000 Radiant je Sekunde im Quadrat oder größer ......... .     IL 1568\n3. mit besonderen Einrichtungen zur Erzielung einer inneren\nDiimpfung .................................................... .      IL 1568\n4. von der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner ........... .       IL 1568\n5. mit Ausnutzung des Hall-Effekts .............................. .      IL 1568\n6. konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter - 55° C\noder über -t- 125° C .......................................... .    IL 1568\naus 8501 34            fahrbare elektrische Stromerzeugungsaggregate mit einer Leistung von\naus 8501 38            nwhr als 5000 Kilowatt .............................................. .       IL 1266\naus 8501 39\naus 8501 49              1. Stellmotoren (mit oder ohne Getriebe) wie folgt:\na) konstruiert zum Anschluß an Spannungsquellen über 300 Hertz,\nausgenommen solche, die zum Anschluß an Spannungsquellen\nüber 300 Hertz bis höchstens 400 Hertz für einen Temperatur-\nbereich von - 10° C bis + 55° C konstruiert sind ........... .   IL 1568\nb) konstruiert für ein Verhältnis Drehmoment zu Trägheitsmoment\nvon 10 000 Radiant je Sekunde im Quadrat oder größer ...... .    IL 1568\nc) mit besonderen Einrichtungen zur Erzielung einer inneren\nDiirnpfung ................................................ .    IL 1568\nd) von der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner ......... .     IL 1568\ne) mit Ausnutzung des Hall-Effekts ........................... .     IL 1568\nf) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter\n- 55° C oder über + 125° C ............................... .     IL 1568\n2. synchron oder asynchron arbeitende induktive Drehzahlregler\n(Tacbometergeneratoren; Tachodynamos) mit mindestens einem der\nfolgenden Merkmale: ........................................... .       IL 1568\na) Linearitätsabweichung von 0,5 vom Hundert oder weniger\nb) Temperaturkompensation oder -korrektur\nc) Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner\nd) Ausnutzung des Hall-Effekts\ne) konstruiert für den Betrieb bei einer Temperatur von unter\n- 55° C oder über + 125° C\n3. Synchronmotoren wie folgt:\na) mit Synchrondrehzahlen über 3000 Umdrehungen je Minute ..         IL 1568\nb) konstruiert zum Anschluß an Spannungsquellen mit einer Fre-\nquenz über 400 Hertz ...................................... .    IL 1568\nc) konstruiert für Betrieb bei Temperaturen unter - 10° C oder\nüber +· 55° C ............................................. .    IL 1568\nd) von der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner ........ .      IL 1568\nTransformatoren:\nKleintransformaloren aller Art bis 5 kVA:\naus 8501 61              1. Impulstransformatoren, Impulsfarmer, Laufzeitketten, die Spezial-\naus 8501 63                  teile von Impuls-Taststufen gemäß „aus 8515 99\" Nr. 1 sind ....... .    IL 1514\n2. Transformatoren, konstruiert oder geeignet, um unter den nach-\nstehend genannten Betriebsbedingungen in bezug auf ihre elektri-\nschen und mechanischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten und ihre\nvorgesehene Lebensdauer zu bewahren:\na) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter\n- 45° C bis über + 100° C ................................ .     IL 1560\nb) bei Umgebungstemperaturen von + 200° C oder darüber ... .          IL 1560\n3. Spezial-Transformatoren für Geräte oder Einrichtungen gemäß „aus         IL 1523\n8513 10\" oder „aus 8513 20\" ..................................... .      IL 1527","1460                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des \\,Varenverz.                                                                                                                         Beschrän-\nfür die                                                    Warenbenennung                                                            kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nDrosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:\naus 8501 71             1. Drosselspulen, konstruiert oder geeignet, um unter den nachstehend\nilUS 8501 79               genanntem Beiriebsbedjngungen in bezug auf ihre elektrischen und\nmecbcmischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten und ihre vorge-\nsehene Lebensdauer zu bewahren:\na) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter\n--- 45° C bis über                 100° C . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............. .             IL 1560\nb) bei Umgebungstemperaturen von + 200° C oder darüber .... .                                                 IL 1560\n2. elektrische Filter, bei denen die elektromechanischen Eigenschaften\nvon Perriten für die Kopplung benutzt werden                                                      ........ .     IL 1588\n3. Spezial-Drosselspulen für Geräte oder Einrichtungen gemäß „aus                                                   IL 1523\n8513 10\" oder „aus 8513 20\"                    .................................. .                              IL 1527\nStromrichter, ausgenommen Gle1chrichlerröhren (Nummer 8521 des Waren-\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik):\naus 8501 84             mechanische Stromrichter, anderweitig nicht genannt ............... .                                               IL 1544\nErsatz- und Einzelteile:\naus 8501 91          Spezialteile für:\n1. Stellmotoren gemäß „aus 8501 25\" oder „aus 8501 26\" ............••                                               IL 1568\n2. Stellmotoren, Tachogeneratoren oder Synchronmotoren, gemäß „aus\n8501 49\"    . . . . . . . . . . . . . _.......................................... .                              IL 1568\nElektrische Filter, bei denen die elektromechanischen Eigenschaften von\naus 8501 95          Ferriten für die Kopplung benutzt werden ............................ .                                                IL 1588\nElektromagnete; vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauer-\nmagnete; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder\neletromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplun-\ngen, Getriebe und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:\naus 8502 11             1. Dauermagnete in Form von Gußstücken oder -blöcken, mit minde-\naus 8502 19                stens einem der folgenden Merkmale:                             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....   IL 1631\na) Remanenz 98 vom Hundert des maximalen Induktionsflusses\noder darüber für Metalle mit magnetischer Permeabilität\nb) Materialzusammensetzung mit einem Energieprodukt (B X H\nmax) größer als 6 X 10 6 Gauß X Oersted oder mit einem Gehalt\nvon mehr als 25 Gewic:htshundertteilen Kobalt\n2. Vorrichtungen, anderweitig nicht genannt, aus ferritischen Materia-\nlien oder aus anderen Materialien, die aus Kristallen mit Spinell-\nStruktur bestehen, wie folgt:\na) Einloch-Bauformen mit mindestens einem der folgenden Merk-\nmale:                                 ..................................... .                              IL 1588\n1) Schallgeschwindigkeit von 0,5 Mikrosekunde oder weniger\nbei der niedrigsten Feldstärke, die zum Umschalten bei\n+ 40° C erforderlich ist\n2) eine größte Abmessung von weniger als 1,14 mm\nb) Mehrloch-Bauformen mit weniger als 10 Löchern, mit minde-\nstens einem der folgenden Merkmale: ................... .                                                  IL 1588\n1) Schaltgeschwindigkeit von 1 Mikrosekunde oder weniger\nbei der niedrigsten Feldstärke, die zum Umschalten bei\n+ 40° C erforderlich ist\n2) eine größte Abmessung von weniger als 2,54 mm\nc) Mehrloch-Bauformen mit 10 oder mehr Löchern ............. .                                                IL 1588\nPrimärelemente und Primärbatterien:\naus 8503 80             sehr leichte oder sehr kleine thermoelektrische Einrichtungen, bei denen\nelektrische Ern~rgie von über 22,5 Watt je Kilogramm oder über\n18 Watt je Kubikdezimeter der thermoelektrischen Einrichtung erzeugt\nwird .................................... • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · • · · · ·                        IL 1570\naus 8503 90             Spezialteile zu thermoelektrischen Einrichtungen gemäß „aus 8503 80\"                                                IL 1570\nElektrische Akkumulatoren:\naus 8504 29             elektrische Akkumulatoren für Unterseeboote ...................... .                                                IL 0009\naus 8504 80\nElektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen\nzum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Er-\nwärmung; Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweißen,\nLöten oder Schneiden:\naus  8511 11         1. Ofen, besonders konstruiert für die Gewinnung von Titan oder Zirkon\naus  8511 21             aus Titan- oder Zirkontetrachlorid oder für die Wiedergewinnung von\naus  8511 25             Titan oder Zirkon aus Schrott .................................... .                                               IL 1125\naus  8511 29","Nr. 69 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                  1461\nNr. des Warcnvcrz.\nfür die\nBeschrän-\nWarenbenennung                                 kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nnoch: aus 851 l 11        2. elektrische Vakuum-Ofen wie folgt:\naus B5l l 21              a) Vakuum-Lichtbogenöfen mit selbstverzehrenden Elektroden und\ndUS  8:-il 1 25               mit einem Fassungsvermögen über 5 Tonnen, anderweitig nicht\naus 8511 29                   g(!nannt . . . . . . . . ............................................ .    IL 1203\nb) Vakuum-Lichtbogenöfen mit flacher Wanne ................... .               IL 1203\nc) Vakuum-Elektronenstrahlöfen ................................. .             IL 1203\nd) Vakuum-Induktionsöfen mit kaltem Schmelztiegel, konstruiert für\neinen Betriebsdruck unter 0,1 mm Quecksilbersäule (Hg) und für\nTemperaturen über + 1100° C ............................... .              IL 1203\n3. elektrische Ofen oder Einrichtungen zur Herstellung von Halbleiter-\nmaterialien wie folgt:\na) elektrische Spezialöfen oder -einrichtungen für die Herstellung\noder Weiterverarbeitung von dendritischen Formen von Halb-\nleitermaterialien, geeignet zur Verwendung in Dioden oder Tran-\nsistoren ..................................................... .           IL 1360\nb) elektrische Spezialöfen, anderweitig nicht genannt, zur Reinigung\noder Weiterverarbeitung von Silizium oder Germanium, ausge-\nnommen solche, die Germanium nach dem Zonen-Schmelzver-\nf ahren reinigen ............................................. .           IL 1360\nErsatz- und Einzelteile:\naus 8511 91         Speziülteile für Vakuum-Induktionsöfen mit kaltem Schmelztiegel, kon-\naus 8511 99         struiert. für einen Betriebsdruck unter 0,1 mm Quecksilbersäule (Hg) und\nfür Temperaturen über + 1100° C ................................... .                IL 1203\nElektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphen-\ntechnik, einschließlich sold1er Geräte für Trägerfrequenzsysteme:\nFernsprechgeräte und -einrichtungen:\naus 8513 10            1. Endstellen, Zwischenstellen oder Verstärker zum Senden, Ubertragen\naus 8513 20               oder Empfangen von Frequenzen über 36 Kilohertz in einem Nach-\nrieb tennetz .................................. ·................... .         IL 1523\n2. Geriite zur Verschlüsselung von Nachrichten im Fernsprechverkehr,\nausgenommen solche, die mit Frequenzinvertierung oder mit Band-\nverwürfolung arbeiten .......................................... .             IL 1527\n3. Ger~ite, geeignet für die Verwendung in elektromagnetischen Ein-\nrichtungen, die das gyromagnetische Resonanzphänomen ausnutzen .               IL 1588\n4. Spezial-Baugruppen für die in Nummer 1 oder 2 genannten Einrich-               IL 1523\ntungen ......................................................... .           · IL 1527\naus 8513 80         1. Tclegraphiegeräte wie folgt:\nü) mechünische, elektromechanische oder elektronische Sendegeräte\noder -maschinen, die in geschriebener oder gedruckter Form vor-\nliegende Nachrichten so in elektrische Wellen umsetzen, daß sie\nüber Nachrichtenverbindungen mit einer Geschwindigkeit von\nmehr als 200 Worten in der Minute oder 150 Baud übertragen\nwerden können, wobei der niedrigere Wert maßgebend ist, aus-\ngenom1nen: .................................................. .            IL 1519\n1) Geräte, die mit einer Geschwindigkeit bis zu 300 Baud ar-\nbeiten, sofern die entsprechende Anzahl von Worten 65 in\nder Minute nicht übersteigt\n2) Fernmeß-, Fernsteuer- oder Fernmeldegeräte, konstruiert für\nindustrielle Zwecke, die ein „Multiplex\"-Verfahren benutzen,\ndessen gesamte Arbeitsgeschwindigkeit weniger als 150\nBaud beträgt\nb) Geräte, konstruiert um derartige elektrische Wellen aufzunehmen\nund die darin enthaltenen Nachrichten sichtbar zu machen ..... .           IL 1519\nc) Endgeräte, anderweitig nicht genannt, zum Senden oder Empfan-\ngen von digitalen Daten mit einer Geschwindigkeit von mehr als\n2000 Bit je Sekunde (Baud) oder, gerechnet für Einzelkanäle oder\nfür jeden Teilkanal in einem Mehrkanalsystem, mit einer Ge-\nschwindigkeit in Bit je Sekunde (Baud), die zahlenmäßig über\n75 vom Hundert der Bandbreite des Kanals oder des Teilkanals\nin 1--Iertz liegt ................................................ .       IL 1519\n2. Ubertragungseinrichtungen für Nachrichtensysteme wie folgt:\na) Endstellen, Zwischenstellen oder Verstärker zum Senden, Uber-\ntragen oder Empfangen von Freqenzen über 36 Kilohertz in einem\nNachrichtennetz .............................................. .           IL 1523\nb) Sende- oder Empfangsgeräte für Mehrkanaltelegraphie ........ .              IL 1523\n3. Geräte zur Verschlüsselung von Nachrichten im Telegraphenverkehr,\nausgenommen solche, die mit Frequenzinvertierung oder mit Band-\nverwürfelung arbeiten ............................................. .             IL 1527","1462                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des vVarcnverz.                                                                                      Beschrän-\nfür die                                       Warenbenennung                                    kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nErsatz- und Einzelteile:\naus B513 91           1. Hohlleiter oder Einzelteile hierzu wie folgt:\nilllS H513 99               a) starre Hohlleiter oder Einzelteile hierfür, konstruiert für Fre-\nquenzen über 12 500 Megahertz .............................. .           IL 1537\nb) biegsame Hohlleiter aller Art ................................ .         IL 1537\nc) Hohlleiter mit einer relativen Bandbreite größer als 1,5 zu 1 .. .       IL 1537\nd) Hohlleiter-Einzelteile, anderweitig nicht genannt, wie folgt:\n1) Richtkoppler mit einer relativen Bandbreite größer als 1,5 zu\n1 und einem Richtverhältnis über das Frequenzband von\n15 Dezibel oder mehr ................................... .         IL 1537\n2) Zirkulatoren mit Ausnutzung           gyromagnetischer Eigen-\nschaften ................................................ .        IL 1537\n3) Drehkupplungen, die mehr als einen einzelnen Kanal über-\ntragen können oder eine Bandbreite von mehr als 5 vom\nHundert der Mittenfrequenz haben ....................... .         IL 1537\n4) magnetische Einzelteile für Hohlleiter .................... .      IL 1537\n2. Teile, geeignet für die Verwendung in elektromagnetischen Einrichtun-\ngen, die das gyromagnetische Resonanzphänomen ausnutzen ......... .           IL 1588\n3. Spezialteile für:\na) Telegraphiegerä.te gemäß „aus 8513 80    11\n••••••••••••••••••••••••     IL 1519\nb) Endstellen, Zwischenstellen oder Verstärker gemäß „aus 8513 10\",\n,,aus 8513 20 oder „aus 8513 80\n11                  11\n••••••••••••••••••••••••••••••       IL 1523\nMikrophone und Haltevorrichtungen dazu;. Lautsprecher; Tonfrequenzver-\nstärker:\naus 8514 80          elektronische oder magnetische Verstärker, besonders konstruiert zur\nVerwendung mit Funktionsdrehmeldern wie folgt:\n1. Trennverstärker mit einer Schwankung der Verstärkerkonstanten\n(Linearität der Verstärkung) von 0,5 vom Hundert oder weniger ..             IL 1568\n2. Additionsverslärker mit einer Schwankung der Verstärkerkonstanten\n(Linearität der Verstärkung) von 0,5 vom Hundert oder weniger\noder einer Additions-Genauigkeit von mmdestens 0,5 vom Hundert               IL 1568\n3. mit Ausnutzung des Hall-Effekts ............................... .            IL 1568\n4. konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter - 55° C\noder über + 125° C ............................................. .           IL 1568\nErsatz- und Einzelteile:\naus 8514 90              Spezialteile zu Verstärkern gemäß „aus 8514 80       11\n••••••••••••••••••••    IL 1568\nSende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphie-\nverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen, ein-\nschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten\nEmpfänger und der Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmes-\nsung oder Funkfernsteuerung:\naus 8515 lO           1. Funksender wie folgt:\na) Sender oder Senderverstärker für:\n1) Ausgangsträgerfrequenzen zwischen 108 und 156 Megahertz,\nausgenommen für Such- und Rettungsdienstzwecke kon-\nstruierte Einrichtungen, die eine Rundstrahlbake enthalten\nund nur auf einer kristallgesteuerten Frequenz von 121,5\nMegahertz arbeiten ..................................... .          IL 1517\n2. Ausgangsträgerfrequenzen von mehr als 223 Megahertz, aus-\ngenommen Fernseh-Rundfunksender oder Verstärker hierfür,\ndie mit Frequenzen zwischen 470 und 585 Megahertz oder\nzwischen 610 und 940 Megahertz arbeiten ................. .         IL 1517\nb) Sender oder Senderverstärker mit mindestens einem der fol-\ngenden Merkmale: ............................................ .             IL 1517\n1) Impulsmodulation irgendwelcher Art, ausgenommen Fern-\nseh- oder Telegraphie-Sender mit Amplituden-, Frequenz-\noder Phasenmodulation\n2) Ausführungen zum Betrieb über den ganzen Bereich der\nUmgebungstemperatur von unter - 40° C bis über + 55° C\n3) Vorrichtungen zur Erzeugung einer Vielzahl von auswähl-\nbaren Ausgangsträgerfrequenzen, die durch eine geringere\nAnzahl von piezo-elektrischen Kristallen konstant gehalten\nwerden, ohne dabei das Vielfache einer gemeinsamen Steuer-\nfrequenz zu bilden\n2. Richtfunkanlagen                                                                 IL 1520","Nr. 69 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                               1463\nNr. des Warenverz.                                                                                Beschrän-\nfür die                                     Warenbenennung                                 kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nnoch: aus 8515 10       3. Nachrichtenübertragungseinrichtungen wie folgt:\na) Endstellen, Zwischenstellen oder Verstärker zum Senden, Uber-\nlragen oder Empfangen von Frequenzen über 36 Kilohertz in\neinem Nachrichtennetz ....................................... .       IL 1523\nb) Sende- oder Empfangsgeräte für Mehrkanaltelegraphie, ausge-\nnommen Fernmeß-, Fernsteuer- oder Fernmeldegeräte, die ein\n,,Multiplex\"-Verfahren benutzen, dessen gesamte Arbeitsgeschwin-\ndigkeit weniger als 150 Baud beträgt .......................... .     IL 1523\n4. Nachrichtengeräte, die unter Ausnutzung von troposphärischen, iono-\nsphärischen oder meteorischen Streuerscheinungen (Scatterphänomen)\narbeiten .......................................................... .       IL 1503\n5. Flugzeug-Bordnachrichtengeräte .................................... .       IL 1501\n6. Geriite, besonders konstruiert zur Störung des Funkempfangs ........ .      IL 1507\n7. Gerüte zur Verschlüsselung von Nachrichten im Funksprech- oder\nFunkverkehr, ausgenommen solche, die mit Frequenzinvertierung oder\nmit Bandverwürfelung arbeiten .................................... .        IL 1527\n8. Funkempfänger, panoramische, die automatisch einen Teil des Funk-\nfrequenz-Spektrums absuchen und die empfangenen Signale anzeigen            IL 1516\naus 8515 20       1. Navigations-, Funkpeil- und Radargeräte wie folgt:\na) Flugzeug-, Bordnavigations- oder -peilgeräte:\n1) solche unter Ausnutzung des Dopplereffekts                      IL 1501\n2) solche unter Ausnutzung der Merkmale konstanter Geschwin-\ndigkeit oder geradliniger Ausbreitung elektromagnetischer\nWellen mit Frequenzen unter 4 X 10 14 Hertz (0,75 Mikron) ..    IL 1501\n3) impulsmodulierte Höhenmesser .......................... .       IL 1501\n4) Funkpeilgeräte, die mit Frequenzen über 5 Megahertz arbei-\nten, ausgenommen solche, die für Such- und Rettungsdienst-\nzwecke konstruiert sind und folgende Merkmale aufweisen:\nDer Empfänger arbeitet mit einer kristallgesteuerten Fre-\nquenz von 121,5 Megahertz und das Gehäuse ist zur Unter-\nbringung im Flugzeugbug geeignet und die Antennenanord-\nnung ist nur für eine Frequenz von 121,5 Megahertz kon-\nstruiert ................................................. .    IL 1501\n5) druckfost gemachte Geräte .............................. .      IL 1501\n6) Geräte, die für den Dauerbetrieb über den gesamten Bereich\nder Umgebungstemperatur von unter - 40° C bis über\n+ 55° C bemessen sind ................................. .       IL 1501\nb) Boden- oder Schiffsgeräte für die Luftnavigation, die die Merk-\nmale konstanter Geschwindigkeit oder geradliniger Ausbreitung\nelektromagnetischer Wellen mit einer Frequenz unter 4X 10 14 Hertz\n(0,75 Mikron) ausnutzen ...................................... .       IL 1501\nc) Boden- oder Schiffs-Peilgeräte, die mit Frequenzen über 5 Mega-\nhertz arbeiten ............................................... .       IL 1501\nd) Flugzeug-Bordradargeräte .................................... .        IL 1501\ne) Boden- oder Schiffsradargeräte wie folgt:\n1) Radargeräte, anderweitig nicht genannt, ausgenommen Stan-\ndard-Geräte, die für Impulsbetrieb bei Frequenzen zwischen\n1300 und 1660, 2700 und 3900 oder 8500 und 10 000 Megahertz\nkonstruiert sind und die, falls es sich um Schiffsradargeräte\nhandelt, eine Spitzenausgangsleistung von 75 Kilowatt oder\nweniger an das Antennensystem geben oder, falls es sich um\nBodenradargeriite handelt, eine Spitzenausgangsleistung von\nweniger als 50 Kilowatt an das Antennensystem geben und\neine Reichweite von weniger als 50 Seemeilen haben ...... .      IL 1501\n2) Radargeräte mit Vorrichtungen zur dauernden Festziel-\nUnterdrückung .......................................... .       IL 1501\n3) Radargeräte mit Antennensystemen für andere als lineare\nPolarisation ............................................. .     IL 1501\n4) Radargeräte, die eine von der üblichen Impulsmodulation\noder Signalauswertung abweichende Technik verwenden              IL 1501\n2. Funksender wie folgt:\na) Sender oder Senderverstärker für:\n1) Ausgangsträgerfrequenzen zwischen 108 und 165 Megahertz,\nausgenommen für Such- und Rettungsdienstzwecke konstru-\nierte Einrichtungen, die eine Rundstrahlbake enthalten und\nnur auf einer quarzgesteuerten Festfrequenz von 121,5 Mega-\nhertz arbeiten ........................................... .     IL 1517","1464                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des \\Vmenvcrz.\nBeschrän-\nfiir die                                         Warenbenennung                                 kungsgrund\nAußcnhdndclssttl listik\nnoch: aus 8515 20                        2) Ausgangsträgerfrequenzen von mehr als 223 Megahertz, aus-\ngenommen Fernseh-Rundfunksender oder Verstärker hierfür,\ndie mit Frequenzen zwischen 470 und 585 oder 610 und 940\nMeguhertz arbeiten ...................................... .     IL 1517\nb) Sender oder Senderverstärker mit mindestens einem der folgen-\nden l\\1erkmale: ............................................... .         IL 1517\n1) Impulsmodulation irgendwelcher Art, ausgenommen Fernseh-\noder Telegraphie-Sender mit Amplituden-, Frequenz- oder\nPhascnrnodulation\n2) Ausführungen zum Betrieb über den ganzen Bereich der\nUmgebungstemperatur von unter - 40° C bis über + 55° C\n3) Vorrichtungen zur Erzeugung einer Vielzahl von auswähl-\nbaren Ausgangsträgerfrequenzen, die durch eine geringere\nAnzahl von piezo-elektrischen Kris lallen konstant gehalten\nwerden, ohne dabei das Vielfache einer gemeinsamen Steuer-\nfrequenz zu bilden\n3. Fernmeß- oder Fernsteuer-Einrichtungen für Raumfahrzeuge, bemannte\noder unbemannte Luftfahrzeuge oder für gelenkte oder ungelenkte\nWaffen ........................................................... .          IL 1518\n4. Endstellen, Zwischenstellen oder Verstärker zum Senden, Ubertragen\noder Empfangen von Frequenzen über 36 Kilohertz in einem Nach-\nrichtennetz · ...................................................... .        IL 1523\n5. Feuerleitgeräte für Kriegswaffen ................................... .         IL 0005\naus 8515 51               Funkempfänger, panoramische, die automatisch einen Teil des Funk-\nfrequenzspektrums absuchen und die empfangenen Signale anzeigen ..            IL 1516\nErsatz- und Einzelteile:\nAntennenanordnungen, ausgenommen Trag- und Haltekonstruktionen\n(nach Beschaffenheit):\naus 8515 91              Spezialantennenanordnungen für Sende- oder Empfangsgeräte gemäß                IL 0005\naus 8515 93              ,,aus 8515 10\" oder „aus 8515 20\" ................................... .        IL 1501\nIL 1503\nIL 1507\nIL 1516\nIL 1517\nIL 1520\nIL 1523\nandere Ersatz- und Einzelteile:\naus 8515 97              Spezialteile für panoramische Funkempfänger gemäß „aus 8515 51\" ....           IL 1516\naus 8515 99           1. Impuls-Taststufen zur Erzeugung elektrischer Impulse mit einer Spitzen-\nleistung von mehr als 150 Kilowatt oder einer Impulsdauer von\nweniger als 0,1 Mikrosekunde oder mit einem Tastverhältnis von mehr\nals 0,002' .......................................................... .       IL 1514\n2. Verstärker, anderweitig nicht genannt, wie folgt:\na) Verstärker, besonders konstruiert für Betriebsfrequenzen über\n500 Megahertz ............................................... .        IL 1521\nb) Resonanz- oder Bandfilter-Verstärker mit einer Bandbreite, die\ngrößer ist als 10 Megahertz oder 10 vom Hundert der mittleren\nFrequenz, wobei der kleinere Wert mi;lßgebend ist ............. .      IL 1521\nc) Kettenverstürker mit einer Bandbreite, die größer ist als 10 Mega-\nhertz ........................................................ .       IL 1521\nd) Gleichstrom-Verstärker mit jeder Art von Verstärkung, mit einem\nGeräuschpegel, bezogen auf den Eingangsstromkreis, von 10--16\nWatt oder weniger oder mit einer Nullpunktabweichung innerhalb\neiner Stunde, die einer Änderung in der Eingangsleistung von\n10-16 Watt oder weniger entspricht . . . ....................... .     IL 1521\ne) parametrische Verstärker mit einer Rauschzahl von 5 Dezibel oder\nweniger, gemessen bei einer Temperatur von + 17° C; para-\nmagnetische Verstärker; Spezialteile für derartige Verstärker ....     IL 1521\n3. Hohlleiter und Einzelteile hierzu wie folgt:\na) starre Hohlleiter oder Einzelteile hierfür, konstruiert für Frequen-\nzen über 12 500 Megahertz .................................... .       IL 1537\nb) biegsame Hohlleiter aller Art ................................ .        IL 1537\nc) Hohlleiter mit einer relativen Bandbreite größer als 1,5 zu 1          IL 1537\nd) I-fohlleiter-Einzelteile, anderweitig nicht genannt, wie folgt:\n1) Richtkoppler mit einer relativen Bandbreite größer als 1,5\nzu 1 und einem Richtverhältnis über das Frequenzband von\n15 Dezibel oder mehr ................................... .      IL 1537","Nr. 69 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                     1465\nNr. des Wan,nverz.\nBeschrän-\nfür die                                           Warenbenennung\nAußenhandelsstatistik                                                                                           kungsgrund\nnoch: uus 851599                         2) Drehkupplungen, die mehr als einen einzelnen Kanal über-\ntragen können oder eine Bandbreite von mehr als 5 vom\nIIundert der Mittenfrequenz haben ....................... .             IL 1537\n3) magnetische oder gyromagnetische Hohlleiter-Bauteile .... .             IL 1537\nc) druck feste Hohlleiter oder Spezialteile hierfür ................. .           IL 1537\nf) im „TEM (Transversal Electric Magnetic) MODE\" unter Aus-\nnutzung magnetischer oder gyromagnetischer Eigenschaften be-\ntriebene Vorrichtungen ....................................... .              IL 1537\n4. Bauelemente (-steine) oder Bauteile (,,components and parts\") als\nWiderstands-, Induktions- oder Kapazitätselemente in elektronischen\nSchaltungen, anderweitig nicht genannt, konstruiert oder geeignet, um\nunter den nachstehend genannten Betriebsbedingungen in bezug auf\nihre elektrischen und mechanischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten\nund ihre festgelegte Lebensdauer zu bewahren:\na) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter\n- 45° C bis über + 100° C ................................... .               IL 1560\nb) bei Umgebungstemperaturen von + 200° C oder darüber ....... .                  IL 1560\n5. elektronische Baugruppen oder Unterbaugruppen, die mindestens eine\nvollständige Funktionsschaltung mit einer Teiledichte von mehr als\n4,575 Teilen je Kubikzentimeter enthalten ........................... .              IL 1564\n6. Einheits-Isoliertafeln, mit mindestens einem elektronischen Element\nbestückt; Spezialteile hierfür ...................................... .              IL 1564\n7. gefaßte Quarzkristalle oder -platten für funktechnische Zwecke, soweit\nsie mit anderen Bauelementen zusammengebaut sind ................ .                  IL 1587\n8. (,lektrische Filter, bei denen die elektromechanischen Eigenschaften von\nFerriten für die Kopplung benutzt werden ....................... .                  IL 1588\n9. Spezialteile für genehmigungsbedürftige Sende- oder Empfangsgeräte\nfür:\nl\nIL 1501\nIL 1503\nIL 1507\na) l'unksprech- oder Funktelcgraphieverkehr, gemäß „aus 8515 10\" • •              IL 1516\nIL 1517\nIL 1520\nIL 1523\nb)  :~::~~~~g;J'.@•.. Fun~\".'~~,u~-g. ~-d.N.. F~_nkler.~s-teu_e_r~~~•.. g~\"'.~ {  IL 0005\nIL 1501\nIL 1523\nc) panoramische Fernsehempfänger gemäß „aus 8515 51\" .......... .                 IL 1516\nElektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare\nKondens,üoren:\nKondensatoren für Fernmelde-, Hochfrequenz-, Tonfrequenz- und Meß-\ntechnik:\naus 8518 11              1. Kondensatoren, konstruiert oder geeignet, um unter den nachstehend\naus 8518 19                 genannten Betriebsbedingungen in bezug auf ihre elektrischen und\nmechanischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten und ihre festgelegte\nLebensdauer zu bewahren:\na) über den ganzen Bereich der UmgebungstempPratur von unter\n- 45° C bis über + 100° C ................................ .               IL 1560\nb) bei Umgebungstemperaturen von + 200 ° C oder darüber .... .                 IL 1560\n2. Tantalelektrolyt-Kondensatoren, anderweitig nicht genannt, wie folgt:\na) alle Typen zum Betrieb bei Umgebungstemperatur von mehr\nals -f-- 85 ° C .............................................. .           IL 1562\nb) 9esinterte Kondensatoren .................................. .               IL 1562\nc) Folienkondensatoren ....................................... .               IL 1562\n3. Spezial-Kondensatoren für Geräte oder Einrichtungen gemäß „aus                     IL 1523\n8513 10\", ,,aus 8513 20\" ......................................... .              IL 1527\nElektrische Geräte zum Schließen, Offnen, Verbinden oder Schützen von\nelektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sid1erungen, Dber-\nspil nnungsableitc-:r, Steckvorrichtungen, Fassungen, Klemmen, Abzweig-\ncJq~;()fl und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich\nSp,rnnun~F;lcilcr, ausgenommen Heizwiderstä.nde); selbsttätige Spannungs-\nrc~;lcr mit veränderlidwm Ohmschem oder induktivem Widerstand, Schwing-,\nkontc1kt oder Stellmotor; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke:","1466                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des Warcnverz.\nfür die                                                                                         Beschrän-\nWarenbenennung                                 kungsgrund\nAußen hanclelsstati stik\naus 8519 61           Relais, konstruiert oder geeignet, um unter den nachstehend genannten\nilUS 8519 69          Betriebsbedingungen in bezug auf ihre elektrischen und mechanischen\nMerkmale zuverlässig zu arbeiten und ihre festgelegte Lebensdauer zu\nbewahren:\na) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter\n- 45 ° C bis über + 100 ° C ..................................... .      IL 1560\nb) bei Umgebungstemperaturen von + 200 ° C oder darüber ......... .           IL 1560\nStell- und Festwiderstände:\nfür Fernmelde-, Hochfrequenz-, Tonfrequenz- und Meßtechnik:\naus 8519 73                1. Widerstände, konstruiert oder geeignet, um unter den nachstehend\naus 8519 75                   genannten Betriebsbedingungen in bezug auf ihre elektrischen\nüUS 8519 79                   und mechanischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten und ihre\nfestgelegte Lebensdauer zu bewahren:\na) über den ganzen Bereich der Umgebung~lemperatur von\nunter - 45 ° C bis über + 100 ° C ....................... ..     IL 1560\nb) bei Umgebungstemperaturen von + 200 ° C oder darüber ..           IL 1560\nFür feste Widerstände gilt statt der Bestimmung „konstruiert\noder geeignet\" die Bestimmung „konstruiert und geeignet\".\n2. Spezial-Widerstände für genehmigungsbedürftige Geräte oder Ein-         IL 1523\nrichtungen gemäß „aus 8513 10\", ,,aus 8513 20\" ................. .      IL 1527\n3. Potentiometer oder Spezialgeräte mit den gleichen Daten wie die\nnachstehend unter den Buchstaben a und b genannten Potentio-\nmeter, z.B. Vernistaten, wie folgt:\na) lineare Potentiometer mit einem konstanten Auflösungsver-\nmögen (vVickelschritt) und einer Linearität von 0,1 vom Hun-\ndert oder weniger ....................................... .       IL 1568\nb) nichtlineare Potentiometer mit einem veränderlichen Auf-\nlösungsvermögen (Wickelschritt) und einem Fehler von:\n1) 1 vom Hundert oder weniger, wenn das Auflösungsver-\nmögen geringer ist als das mit einem linearen Potentio-\nmeter der gleichen Ausführungsform und der gleichen\nSchleifbahnlänge erzielbare .......................... .   IL 1568\n2) 0,5 vom Hundert oder weniger, wenn das Auflösungs-\nvermögen mindestens ebenso groß ist wie das mit einem\nlinearen Potentiometer der gleichen Ausführungsform und\nder gleichen Schleifbahnlänge erzielbare ............. .   IL 1568\nc) konstruiert für kardanische Aufhängung ................... .      IL 1568\nd) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter\n- 55 ° C oder über + 125 ° C ............................ .       IL 1568\nAusgenommen sind Potentiometer, die nur m Stufen geschal-\ntet werden.\n4. Induktionspotentiometer einschließlich Funktionsgeneratoren und\nLinear-Drehmelder, linear oder nicht linear, mit mindestens einem\nder folgenden Merkmale ....................................... .        IL 1568\na) Fehler von 0,5 vom Hundert oder weniger oder von 18\nWinkel-Minuten oder weniger\nb) Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner\nc) Ausnutzung des Hall-Effekts\nd) konstruiert für kardanische Aufhängung\ne) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter\n-55° C oder über + 125° C\naus 8519 81           Spezial-Steuer und -Regeleinrichtungen für Stahl- oder Nichteisenmetall-\nWalzwerke gemäß „aus 8444 19\" .................................... .            IL 1305\nErsatz- und Einzelteile:\naus 8519 93             1. Bauelemente (-steine) oder Bauteile (,,components and parts\") als\naus 8519 96                 Widerstands-, Indukt10ns- oder Kapazitätselemente in elektronischen\naus 8519 99                 Schaltungen, anderweitig nicht genannt, konstruiert oder geeignet,\num unter den nachstehend genannten Betriebsbedingungen in bezug\nauf ihre elektrischen und mechanischen Merkmale zuverlässig zu\narbeiten und ihre festgelegte Lebensdauer zu bewahren:\na) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter\n- 45 ° C bis über + 100 ° C ................................ .      IL 1560\nb) bei Umgebungstemperaturen von + 200 ° C oder darüber ..... .         IL 1560\n2. Spezialteile, anderweitig nicht genannt, für:\na) Widerstände, Potentiometer oder Induktionspotentiometer ge-\nmäß „aus 8519 73\", ,,aus 8519 75\" oder „aus 8519 79\" ......... .    IL 1568\nb) Spezial-Steuer- und -Regeleinrichtungen für Stahl- oder Nicht-\neisenmetall-Walzwerke gemäß „aus 8444 19\" ................ .        IL 1305","Nr. 69 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                                1467\nNr. des Warenverz.\nBeschrän-\nfür die                                     Warenbenennung\nkungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nElektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich solcher für\nInfrarot- oder Ultraviolettstrahlung; Photoblitzlichtlampen; Bogenlampen:\naus 8520 20          Lampen für Infrarotstrahlung für Nachrichten- oder Ortungsgeräte ..... .                        IL 1502\nElektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröh-\nren, andere als solche der Nummer 8520 des Warenverzeichnisses für die\nAußenhandelsstatistik), einschließlich Röhren mit Dampf- oder Gasfüllung,\nQuecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Fernseh-\nbildaufnahmeröhren; Photozellen; Kristalldioden, Kristalltrioden usw. (z.B.\nTransistoren); gefaßte oder montierte piezo-elektrische Kristalle:\nElektronenröhren wie folgt:\naus 8521 11             1. a) Röhren, die für Dauerstrichbetrieb im Frequenzbereich von 300\ni.lllS 8521 13                  bis 600 Megahertz bestimmt sind und bei denen in jedem Teil-\nbereich dieses Frequenzgebietes und unter aller1 Kühlungsbedin-\ngungen das Produkt aus dem Quadrat der Betriebsfrequenz in\nMegahertz und der Ausgangsleistung der Anode oder der Anoden\nin Watt einer einzelnen Röhreneinheit bei dieser Frequenz 10 7\nüberschreitet, wenn die Röhre im Telegraphie-C-Betrieb im Dauer-\nstrich oder im FM-Telephonie-C-Betrieb arbeitet oder, falls\nDaten für diese Betriebsarten fehlen, bei denen das Produkt aus\ndem Quadrat der angegebenen Maximal-Frequenz für volle Grenz-\nwerte und der maximal zulässigen Anodenverlustleistung je Röhre\nin Watt 5 X 10 6 überschreitet ................................ .                    IL 1558\nb) Röhren, die für die Verwendung bei Frequenzen über 600 Mega-\nhertz bestimmt sind .......................................... .                     IL 1558\nc) Röhren, die für Impulsbetrieb über 300 Megaherlz bestimmt sind                         IL 1558\nd) Röhren mit Außenanode oder Außenanoden, die für die Verwen-\ndung bE,i Frequenzen über 300 Megahertz bestimmt sind ....... .                      IL 1558\nAusgenommen von Nummer 1 Buchstaben a bis c sind handelsübliche\nGlaskolbenröhren mit einseitigen Anschlüssen und genormtem Miniatur-\n7-Stift- oder Noval-9-Stift-Sockel, wie sie als Standard-Röhren in elektro-\nnischen Geräten für zivile Verwendung gebraucht werden.\n2. Röhren, die nicht unter die herkömmlichen Typen wie Dioden, Tri-\noden, Tetroden, Pentoden fallen und in denen die Geschwindigkeit\nder Elektronen als einer der Betriebs-Parameter verwendet wird\nwie Klystrons, Wanderfeldröhren, Magnetrons (Laufzeitröhren) ....                         IL 1558\n3. indirekt geheizte Röhren, die durch ein kreisförmiges Loch von\n7,2 mm Durchmesser geführt werden können ..................... .                          IL 1558\n4. Röhren, konstruiert, um wenigstens einer der folgenden Prüfungen\nstandzuhalten:\na) sinusförmigen Erschütterungen mit Spitzenbeschleunigungen\nvon mehr als 5g*) während einer Gesamtzeil von über 100\nStunden bei irgendeiner Frequenz zwischen 25 und 170 Hertz                         IL 1558\nb) sinusförmigen Erschütterungen mit Spitzenbeschleunigungen\nvon mehr als 4g *) während einer Gesamtzeit von über 200\nStunden in einem Wobbelfrequenzbereich von 60 bis 1000\nHertz mit einem Verhältnis der Eckfrequenzen von mindestens\n5 zu 1 .................................................... .                     IL 1558\nc) einer Beschleunigung von kurzer Dauer (Stoß) von mehr als\n1000 g*) ................................. · ·. · · · · · · · · · · · · · · · ·   IL 1558\n5. Röhren mit Keramik-Kolben, konstuiert für die Verwendung bei\nFrequenzen über 60 Megahertz .................................. .                         IL 1558\n6. Röhren, konstruiert zum Betrieb bei Umgebungstemperatur von über\n+ 100 ° C    ...................................................... .                    IL 1558\naus B521 15          Kathodenslrahlröhren wie folgt:\n1. mit einem Auflösungsvermögen von 20 Linien je Millimeter (500\nLinien je Zoll) oder mehr bei Benutzung des Meßverfahrens mit\nSehrumpfraster .................................................. .                       IL 1541\n2. mit Schreibgeschwindigkeiten von mehr als 3000 Kilometer je Sekunde                        IL 1541\n3. mit drei oder mehr Elektronenstrahl-Kanonen, ausgenommen Farb-\nfernsehröhren für Unterhaltungsfernsehen mit drei Elektronenstrahl-\nKanonen ....................................................... .                         IL 1541\n4. Röhren zur Schirmanzeige von alphanumerischen oder ähnlichen\nDaten oder Informationen, wobei die Darstellung entweder durch\nAbtasten oder durch andere Mittel erzielt wird, ausgenommen Röh-\nren, bei denen die dargestellte Position jedes· Zeichens unverrückbar\nist                                                                                       IL 1541","1468                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des Warenverz.\nfür die                                                                                                                   Beschrän-\nWarenbenennung                                                        kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\ntlUS 8521 19          andere Röhren:\n1. Photoelektronenvervielfacher aller Art, deren Höchstempfindlichkeit\nbei Wellenlängen über 7500 Angström-Einheiten liegt ............. .                                 IL 1549\n2. Bildverstärker-, Bildwandler- oder elektronische Speicherröhren ein-\nschließlich „memory\"-Wandler für Radarbilder und stoßunempfind-\nlicher Vidikon-Röhren, ausgenommen handelsübliche Kameraröhren\nfür Fernseh-Rundfunksender und handelsübliche Röntgenbildver-\nstärkerröhren ................................................... .                                 IL 1555\n3. Elektronenröhren wie folgt:\na) 1) Röhren, die für Dauerstrichbetrieb im Frequenzbereich von\n300 bis 600 Megahertz bestimmt sind und bei denen in jedem\nTeilbereich dieses Frequenzgebietes und unter allen Küh-\nlungsbedingungen das Produkt aus dem Quadrat der Betriebs-\nfrequenz und der Ausgangsleistung der Anode oder der\nAnoden in Watt einer einzelnen Röhreneinheit bei dieser\nFrequenz 107 überschreitet, wenn die Röhre im Telegraphie-\nC-Betrieb im Dauerstrich oder im FM-Telephonie-C-Betrieb\narbeitet, oder, falls Daten für diese Betriebsarten fehlen, bei\ndenen das Produkt aus dem Quadrat der angegebenen\nMaximal-Frequenz für volle Grenzwerte und der maximal\nzulässigen Anodenverlustleistung je Röhre in Watt 5 X 10 6\nüberschreitet . . ......................................... .                            IL 1558\n2) Röhren, die für die Verwendung bei Frequenzen über 600\nMegahertz bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ .               IL 1558\n3) Röhren, die für Impulsbetrieb über 300 Megahertz bestimmt\nsind ................................... - - •. • • • • • • · · · · • •                  IL 1558\n4) Röhren mit Außenanode oder Außenanoden, die für die Ver-\nwendung bei Frequenzen über 300 Megahertz bestimmt sind                                  IL 1558\nAusgenommen von Buchstabe a Nm. 1 bis 3 sind handelsübliche\nGlaskolbenröhren mit einseitigen Anschlüssen und genormtem\nMiniatur-7-Stift- oder Noval-9-Stift-Sockel, wie sie als Standard-\nRöhren in elektronischen Geräten für zivile Verwendung ge-\nbraucht werden.\nb) Röhren, die nicht unter die herkömmlichen Typen wie Dioden,\nTrioden, Tetroden, Pentoden fallen und in denen die Geschwin-\ndigkeit der Elektronen als einer der Betriebs-Parameter ver-\nwendet wird wie Klystrons, Wanderfeldröhren, Magnetrons\n(Laufzeitröhren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............. .   IL 1558\nc) indirekt geheizte Röhren, die durch ein kreisförmiges Loch von\n7,2 mm Durchmesser geführt werden können ................. .                                 IL 1558\nd) Röhren, konstruiert, um wenigstens einer der folgenden Prü-\nfungen standzuhalten:\n1) sinusförmigen Erschütterungen mit Spitzenbeschleunigungen\nvon mehr als 5 g *) während einer Gesamtzeit von mehr\nals 100 Stunden bei irgendeiner Frequenz zwischen 25 und\n170 Hertz . . . . . . . . .                                   . ................ .    IL 1558\n2) sinusförmigen Erschütterungen mit Spitzenbeschleunigungen\nvon mehr als 4 g *) während einer Gesamtzeit von mehr\nals 200 Stunden in einem \\l\\!obbelfrequenzbereich von 60 bis\n1000 Hertz mit einem Verhältnis der Eckfrequenzen von\nmindestens 5: 1 . . ................................... .                             IL 1558\n3) einer Beschleunigung von kurzer Dauer (Stoß) von mehr\nals 1000 g *) ...................•.......•....••..•.......                             IL 1558\ne) Röhren mit Keramik-Kolben, konstruiert für die Verwendung\nbei Frequenzen über 60 Megahertz ......................... .                                  IL 1558\nf) Röhren, konstruiert zum Betrieb bei Umgebungstemperatur über\n-1- 100° C .................................................. .                               IL 1558\n4. Thyratrons und Gasentladungs-Modulatorröhren wie folgt:\na) solche für Dauerbetrieb mit Spitzenströmen von mehr als 100\nAmpere und Spitzenspannungen von mehr als 9000 Volt bei\neiner Impulsfolgefrequenz von 200 oder mehr in der Sekunde .                                  IL 1559\nb) Wasserstoff-Thyratrons jeder Leistung ...................... .                                 IL 1559\n5. Spezial-Röhren für genehmigungsbedürftige Geräte oder Einrichtun-                                     IL 1523\ngen gemäß „aus 8513 10\", ,,aus 8513 20\" ...................... • .... .                              IL 1527\n•) g ~ Erdbeschleunigung   = 981 cm/sec2","Nr. 69 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                          1469\nNr. des Warenverz.\nfür dje                                                                                                       Beschrän-\nWarenbenennung\nAußenhandelssti.ltistik                                                                                             kungsgrund\nPho tozcllen, Photow iderstünde, Photoelemente:\naus 8521 30            1. pholoelek Lrische Zellen, Photowiderstände oder ähnliche Zellen, mit\n<!1J1e:r IIöclislcm1pfindlichkeit bei elner Wellenlünge von mehr als\n12 000 An~Jslrörn-Einbeiten, ausgenommen solche aus Germanium\nrnil einem Muximurn der Ansprechbarkeit von weniger als 17 500\nAngslrörn-Einheiten .............................................. .                    IL 1548\n2. Pholow1dersliinde mit einer Ansprechzeit-Konstanten von 1 Milli-\nsclrnnde oder weniger, gemessen bei derjenigen Betriebstemperatur\ndc:r Zelle, bei der diese Zeitkonstante ihren Kleinstwert erreicht ....                 IL 1548\nKrislalld iodcn, Kristalltrioden und dergleichen:\naus 8521 41            1. Ilalblciter-Dioden einschließlich Gleichrichter-Dioden und Schalt-\ndioden, ausgenommen Photodioden (siehe Nummer 2), wie folgt:\na)   Halbleiter-D10den aus einem anderen Basishalbleitermaterial\nals Silizium, Germanium, Selen oder Kupferoxidul ........... .                  IL 1544\nb) Signal-Dioden einschließlich Mixer, Frequenzwandler und\nSchaltdioden;\n1) Spitzen-Dioden, deren Basishalbleitermaterial Silizium ist\nund die zur Verwendung bei Eingangsfrequenzen von mehr\nals 300 Megahertz konstruiert sind ..................... .               IL 1544\n2) Spitzen-Dioden, deren Basishalbleitermaterial Germanium\nist und die zur Verwendung bei Eingangsfrequenzen von\nmehr als 1000 Megahertz konstruiert sind ............... .               IL 1544\n3) Flächen-Dioden, deren Basishalbleitermaterial Silizium ist\nund die zur Verwendung bei Eingangsfrequenzen von mehr\nals 1 Megahertz oder für eine Schaltfolge-Frequenz von\nmehr als 100 Kilohertz konstruiert sind ................. .              IL 1544\n4) Flächen-Dioden, deren Basishalbleitermaterial Germanium\nist und die zur Verwendung bei Eingangsfrequenzen von\nmehr als 300 Megahertz oder für Schaltfolge-Frequenzen\nvon mehr als 1 Megahertz konstruiert sind .............. .               IL 1544\nc)      1) Leistungs-Dioden, deren zulässige Spitzen-Sperrspannung\n1000 Volt je Sperrschicht bei + 25° C unter allen Kühlungs-\nbedingungen überschreitet ............................. .                IL 1544\n2) gesteuerte Dioden (Halbleiter-Bauelemente mit Mehrfach-\nSperrschichten für Anwendungsfälle ähnlich denen von\ngitlergcsteuerten Gasentladungsröhren), konstruiert für\nSchaltfolge-Frequenzen von mehr als 100 Kilohertz ...... .               IL 1544\n2. Photodioden mit einer Ansprechzeit-Konstanten von 1 Millisekunde\noder weniger, gemessen bei derjenigen Betriebstemperatur der Zelle,\nbei der diese Zeitkonstante ihren Kleinstwert erreicht .............. .                  IL 1548\naus 8521 49            1. Transistoren oder artverwandte Bauteile sowie Spezialteile hierfür\nwie folgt:\na) alle Typen aus beliebigem Halbleitermaterial mit 4 oder mehr\naktiven Sperrschichten innerhalb des einzelnen Halbleiterelements                   IL 1545\nb) alle Typen aus einem anderen Basishalbleitermaterial als Ger-\nmanium ..................................................... .                      IL 1545\nc) mit Germanium als Basishalbleitermaterial und mit mindestens\neinem der folgenden Merkmale:\n1) mit einem Mittelwert von f alpha kleiner als 50 Megahertz\nund konstruiert für ei.ne maximale Kollektor-Verlustleistung\n(in Watt) mal dem Mittelwert von f alpha (in Megahertz)\ngrößer als 7,5      . . . . . . . . . . . . .................... .           IL 1545\n2) mit einem Mittelwert von f alpha von 50 bis 150 Megahertz\nund konstruiert für eine maximale Kollektor-Verlustleistung\ngrößer als 150 Milliwatt .................................. .                IL 1545\n3) mit einem Mittelwert von f alpha größer als 150 Megahertz                    IL 1545\nd) besonders konstruiert oder bemessen für die Verwendung als\nSchalttransistoren für Schaltfolge-Frequenzen von mehr als 500\nKilohertz ................................................. , .. .                  IL 1545\n2. Phototransistoren mit\na) einer Höchstempfindlichkeit bei einer Wellenlänge von mehr als\n12 000 Angström-Einheiten, ausgenommen solche aus Germanium\nmit einem Maximum der Ansprechbarkeit von weniger als 17 500\nAngström-Einheiten         . . . . . . . . . . . . . .......................... .   IL 1548\nb) einer Ansprech-Konstanten von 1 Millisekunde oder weniger,\ngemessen bei derjenigen Betriebstemperatur der Zelle, bei der\ndiese Zeitkonstante ihren Kleinstwert erreicht ................. .                  IL 1548","1470                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des \\Viln:nvc)rz.\nBeschrän-\nfür <]io                                           Warenbenennung\nA ußenhc1ncleissl.t1Lisl.ik\nkungsgrund\nil US  B521 GO            gefaßte, aber noch nicht mit anderen Bauteilen zusammengebaute Quarz-\nkristalle und -platten für funktechnische Zwecke ....................... .                            IL 1587\ndUS    B521 DO            Spezialteile für Elektronenröhren gemäß „aus 852111\", ,,aus 8521 13\",\n,,clLIS 8521 19\" .............. , , .. , .. , .. , ...... , .. , . , , , , ..... , , ...... , , , ,   IL 1558\nElektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 des Waren-\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anderweitig weder genannt\nnoch in begriffen;\ni.lllS B522 20            Hochfrequenzgeneratoren für:\n1. elektronische Meß-, Prüf- oder Eichgeräte, die zum Gebrauch bei\nFrequenzen über 500 Megahertz konstruiert sind, ausgenommen\nImpulsgeneratoren oder -mischer, die selbsterregende Oszillatoren\nverwenden, eine gesamte Frequenzgenauigkeit schlechter als 1,0 vom\nHundert haben, bei weniger als 1000 Megahertz arbeiten und nicht\nfür mehr als 2 Ausgänge verschiedenen Bezugs-Potentials vorgesehen\nsind ........................................................... .                             IL 1529\n(Frequenz-Analysatoren siehe unter „aus 9028 32\")\n2. elektronische Prüfgeräte, die bei Betrieb im gesamten Bereich der\nUmgebungstemperatur von unter - 25 ° C bis über + 55 ° C ihre\ngarantierten Betriebseigenschaften behalten ....................... .                         IL 1529\n3. Frequenzmeßeinrichtungen oder Frequenznormale, konstruiert für\nanderen als Laboratoriurnsbedarf, mit einer Genauigkeit besser als\n10--7    .•.••••••••••.............••.•............•..•..•.•••••••••                           IL 1593\n4. Bodenlaboratoriums-Frequenznormale             oder -Frequenzmeßeinrichtun-\ngen, die Frequenznormale mit einer Konstanz über 24 Stunden von\n10 --n oder besser enthalten ...................................... .                          IL 1593\naus 8522 30               Elektrische Regel- und Steuereinrichtungen wie folgt:\n1. Drehmelder oder Funktionsdrehmelder (\"synchros and resolvers\")\n(oder Spezialgeräte wie Mikrosyn, Synchro-Tel und Induktosyn mit\nden unter Buchstabe a oder b genannten, für Drehmelder geltenden\nDaten), mit mindestens einem der folgenden Merkmale: .......... .                              IL 1568\na) elektrischer Fehler von 10 Winkel-Minuten oder weniger oder\nvon 0,5 vom Hundert oder weniger der maximalen Ausgangs-\nspannung\nb) dynamischer Fehler für Empfänger von 1 Grad oder weniger,\njedoch bei Geräten der Größe 30 (70 mm Durchmesser) oder\ngrößer dynamischer Fehler von weniger als 1 Grad\nc) Mehrfach-Geschwindigkeit von Einachstypen (Grob-/Feinanord-\nnung)\nd) Geräte der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner\ne) Ausnutzung des Hall-Effekts\nf) konstruiert für kardanische Aufhängung\ng) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter\n55 ° C oder über + 125 ° C\n2. elektrische Filter, bei denen die elektromechanischen Eigenschaften\nvon Ferriten für die Kopplung benutzt werden ................... .                             IL 1588\naus 8522 80                   1. Nachrichten- oder Ortungsgeräte, die mit infraroter Strahlung oder\nUltraschall wellen arbeiten ...................................... .                           IL 1502\n2. Beobachtungsgerfüe, die mit Ultraschallwellen arbeiten ........... .                            IL 1502\n3. Unterwasser-Ortungsgeräte:\na) Geräte zum Auffinden oder Orten von Gegenständen unter\nWasser mit Hilfe von magnetischen oder akustischen Meß-\nverfahren, ausgenommen nautische Echolotgeräte, die aus-\nschließlich zur Messung der Wassertiefe oder der Entfernung\nuntergetauchter Gegenstände senkrecht unter dem Ortungs-\ngerät dienen .............................................. .                          IL 1510\nb) magnetische, akustische oder mittels Druckmessung arbeitende\nc;eräte, besonders konslruiert für militärische Zwecke ....... .                      IL 0009\n4. AufnahmE-,- oder Wiedergabegeräte, anderweitig nicht genannt, wie\nfolgt:\na) Geräte, die eine Magnellechnik verwenden, ausgenommen\nsolche, die für Sprache oder Musik besonders konstruiert\nsind oder nur 1 Steuerkanal enthalten .................... .                           IL 1572\nb) Geräte, die eine elektrothermische oder elektrostatische Tech-\nnik benutzen und dab.ei mit Elektronenstrahlen im Vakuum\narbeiten oder andere Mittel anwenden, um ein Ladungsmuster\n(\"charge pattern\", Nachrichteninhalt) unmittelbar auf die Auf-\nzeichnungsl1äche aufzubringen; Spezialgeräte zum Ablesen der-\nartiger Aufzeichnungen ...................... - ............ .                         IL 1572\n5. Speichermatrizen oder Schaltelemente aus dünnen Schichten ....... .                             IL 1588","Nr. fiU         Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                                                             1471\nNr. des Wc1n,nvcrz.\nBeschrän-\nfür die                                                     Warenbenennung\nkungsgrund\nAußcll hilnfklss Ldti sli k\ndllS  i-l522 ()()              1. Bt1uf)icrnenlc    (-sleine) oder Bauteile (\"cornponents and parts\") als\nWiderslands-, Induktions- oder Kapazitätselemente in elektronischen\nSdwltungE:!n, anderweitig nicht genannt, konstruiert oder geeignet, um\nnnl<)r den nachstehend genannten Betriebsbedingungen in bezug auf\nihre) elektrischen und mechanischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten\n11nd ihre festgelegte Lebensdauer zu bewahren:\n,1) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter\n-- 45 ° C bis über + 100 ° C ............................... .                                                     IL 1560\nb) bei Umgebungstemperaturen von + 200 ° C oder darüber ... .                                                          IL 1560\n2. Spczia lteile für:\ni!) Drehmelder, Funktionsdrehmelder oder Spezialgeräte gemäß\n11\naus 8522 30\" .............................................. .                                                   IL 1568\nb) Nachrichten- oder Ortungsgeräte, die mit infraroter Strahlung\noder Ultraschallwellen arbeiten, sowie Beobachtungsgeräte, die\nmit Ultraschallwellen arbeiten, gemäß „aus 8522 80\" ......... .                                                    IL 1502\nc) Unterwaser-Ortungsgeräte gemäß „aus 8522 80\" ............. .                                                         IL 0009\nIL 1510\nd) Aufnahme- oder Wiedergabegeräte gemäß „aus 8522 80\" ..... .                                                         IL 1572\nboliertc (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxydierte) Drähte, Schnüre,\nKab(-d (einschließlich Kouxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die\nUlektrof<,chn ik, auch mit Anschlußstücken:\naus 8523     11             Schwimmfühige, elektrisch leitende Kabel, geeignet zum Räumen magne-\naus 8523     13             tischer MirH!n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   IL 1430\ndUS 8523     15\naus 8523     17\nilUS  8523   21                1. Koaxialkabel        einschließlich Seekabel, besonders konstruiert für\naus 8523     29                   Fernmeldezwecke einschließlich Radar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               IL 1525\naus 8523     30                2. FcrnmeldekabPl aller Typen einschließlich Seekabel, mit mehr als\ndUS 8523     60                   einem Leiterpaar, die eindrähtige oder verlitzte Leiter mit Durch-\nmessern von mehr als 0,9 mm enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                IL 1526\naus 8528 00              Den<lritisdw Herstellungsformen von Halbleitermaterialien, geeignet für\nclic Verwendung in Dioden oder Transistoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 IL 1546\nElektrische Ausrüstungen für Kraftwerke und für vollständige Fabrikations-\neinrichtunqen:\naus 8530 20                 sofern sie genehmiqungsbedürftige Waren enthalten oder für genehrni-\naus 8530 30                 gunqsbedürfliqe Anlagen bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           Teil I + II\nüUS 8530 90\nGeriile und Dinrichtun9en für die Elektrochemie:\naus 8531 15                 Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor                                                                                IL 0131\nABSCHNITT XVII\nBeförderungsmittel\nKapitel 86\nSchienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial: nichte!ektrische mechanische\nSignalvorrichtungen für Verkehrswege\naus 8601 10              Dampflokomotiven für Panzerzüge ..................................... .                                                              IL 0006\naus 8601 50\naus 8601 80              Lokomol.ivlcnder für Panzerzüge ....................................... .                                                            IL 0006\naus 8603 20              Lokomotiven mit Antrieb durch Verbrennungsmotor, für Panzerzüge .... .                                                               IL 0006\nilUS 8603 31\naus 8603 35\naus 8603 39\naus 8603 50\naus 8605 90             Spezialwagen für Panzerzüge .......................................... .                                                             IL 0006\naus 8606 00\naus 8607 53             Spezialwagen mit doppelwandigen Behältern:\n1. mit einem Fassungsvermögen von 1900 Litern oder mehr für den\nTransport folgender verflüssigter Gase: Stickstoff, Sauerstoff, Wasser-\nstoff. Ozon, Helium, Argon oder Fluor ............................. .                                                         IL 1145\n2. mit cinc•m Fassungsvermögen von 950 bis 1900 Litern für den Transport\nvon verflüssigtem Fluor .......................................... .                                                          IL 1145\n8609 30           r1cbrauchtc Radsätze, Achsen, Räder, Radreifen, Radfelgen, Radmittelstücke\nund andere Teile von Rädern .......................................... .                                                                B","1472                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des Warenverz.\nBeschrän-\nfür die                                                     Warenbenennung\nAußenhanuelsslcJtisl.ik                                                                                                                             kungsgrund\nKap i t e 1 87\nZugmaschinen, Kraftwagen, KraHräder, Fahrräder und andere nicht\nschienengebundene Landfahrzeuge\nA Allg(~meirn~s:\nAlle Erzeugnisse des Kapitels 87 des Warenverzeichnisses für die Außen-\nhcmth:1~,statistik, unabhängig davon, ob nachslehend unter Absatz B einzeln\nillllgdührt, W(~nn es sich um militärische oder nach militärischen Vorschriften\n!Jebaute Kraflfahrzeuge, Zugmaschinen, Gabelstapler oder andere Stapler                                                       IL 0006\noder Anhänger handelt ............................................... .                                                       IL 1450\nB    Besonderes (Einzelposilionen):\nLastkraftwagen, einschließlich Lieferkraftwagen:\nSpeziallastkraftvvagen mit doppelwandigen Behältern:\naus  8702 !12              1. mit einem Fassungsvermögen von 1900 Litern oder mehr für den\naus  B702 93                  Trnnsport folgender verflüssigter Gase: Stickstoff, Sauerstoff, Wasser-\naus  8702 91                  stoff. Ozon, Helium, Argon oder Fluor . . . . . . . . . . . . .                                  .... .. . .         IL 1145\naus  8702 96\n2. mit einem Fassungsvermögen von 950 bis 1900 Litern für den Trans-\naus 8702  97                  port von verflüssigtem Fluor                               . . . ......................... .                         IL 1145\naus 8702  98\n8708 00             Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge, mit maschinellem\nAntrieb, auch mit Waffen; Teile davon .............................. .                                                     IL 0006\nKapitel 88\nLuftfahrzeuge\nLuftfahrzeuge, leichter als Luft (Luftschiffe und Ballone):\naus 8801 90             Ballone, nicht dehnbar, mit mehr als 85 cbm Fassungsvermögen                                                                IL 0010\nLuftfahrzeuge, schwerer als Luft (z. B Landflugzeuge, Wasserflugzeuge,\nSegelflugzeuge,       Tragschrauber,                    Hubschrauber,              Schwingenflügler                   und\nDrachen), rotierende Fallschirme (Rotochutes):\n8802 10            für Kriegszwecke .................................................... .                                                     IL 0010\nandere:\naus 8B02 50                Flugzeuge oder Hubschrauber, anderweitig nicht genannt, ausgenom-                                                        IL 1460\nmen solche, die keine der in Teil I A oder unter Nummer 1485 oder\n1501 dieser Liste erfaßten Einrichtungen enthalten und zu Typen und\nSerien gehören, die\n1. seit mehr als zwei Jahren im normalen zivilen Luftverkehr ein-\ngesetzt gewesen sind\n2. im normalen zivilen Luftverkehr eingesetzt sind und ein Leer-\ngewicht von weniger als 41 000 kg haben\nTeile von Waren der Nummern 8801 und 8802 des Warenverzeichnisses\nfür die Außenhandelsstatistik:\naus 8803 10             Luftschrauben für Luftfahrzeuge gemäß Nummer 8802 10 oder gemäß                                                             IL 0010\n,,aus 8802 50\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    IL 1460\naus 8803 90             andere Teile für Luftfahrzeuge gemäß Nummer 8802 10 oder gemäß „aus                                                         IL 0010\n8802 50\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      . .......................... .                         IL 1460\nFallschirme und Teile davon sowie Fallschirmzubehör:\naus 8804 00             1. Fallschirme für Kampftruppen oder zum Lastenabwurf ............... .                                                     IL 0010\n2. Bremsschirme für Flugzeuge ....................................... .                                                     IL 0010\naus 8805 00          Katapulte oder ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte\nzur Flugausbildung; Teile davon, sofern sie speziell für militärische Zwecke\nkonstruiert sind ....................................................... .                                                     IL 0010\nKap i t e 1 89·\nW asserfohrzeuge und schwimmende Vorrichtungen\nA Allgemeine,s:\nAlle Erzeugnisse des Kapitels 89 des Warenverzeichnisses für die Außen-\nh andclsstatistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln\naufgeführt, wenn es sich handelt um:\n1. Seeschiffe einschließlich Küstenschiffe oder Rümpfe dafür, konstruiert\nfür Geschwindigkeiten von 20 Knoten oder mehr in voll beladenem\nZustand .......................................................... .                                                    IL 1416","Nr. 69 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                             1473\nNr. des Warenverz.\nfür die                                                                                        Beschrän-\nWarenbenennung                                kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\n2. Fischfangfahrzeuge oder Rümpfe dafür, konstruiert für Geschwindig-\nkeiten von 17 Knoten oder mehr in voll beladenem Zustand . . ..... .      IL 1416\n3. Schiffe:), deren Rümpfe und Antriebsmasch.inen ganz oder überwiegend\naus nichtmagnetischen Stoffen bestehen ............................ .     IL 1416\n4. neue Scfoffe mit Decks oder Plattformen, die für die Aufnahme von\nWaffen besonders konstruiert oder verstärkt sind .................... .   IL 1416\n5. Schiffe mit Einbauten, die unter Teil I A dieser Liste fallen ......... .   IL 1416\n6. Schiffe mit Einrichtungen wie folgt: ................................. .    IL 1416\na) schwimmfähige, elektrische Kabel zum Räumen magnetischer Minen\ngemäß „aus 852311\" bis „aus 852317\"\nb) Kompasse gemäß „aus 9014 11\" oder Kreiselstabilisatoren, Selbst-\nsteueranlagen, Kreiselgeräte oder Beschleunigungsmesser, gemäß\n„aus 9014 51\"\nc) Navigations-, Funkpeil- oder Radargeräte, gemäß „aus 8515 20\"\nd) Unterwasserortungsgeräte gemäß „aus 8522 80\" Nr. 2, ,,aus 9028 35\"\nNr. 1, ausgenommen Fisch- oder Walsuchgeräte\ne) Nachrichten- oder Ortungsgeräte, bei denen infrarote Strahlungen\noder Ultraschallwellen benutzt werden, gemäß „aus 8522 80\"\n7. Schiffe mit Einrichtungen zu ihrer Dauerentmagnetisierung .......... .       IL 1416\nB   Besonderes (Einzelpositionen):\nWasserfahrzeuge, in den Nummern 8902 bis 8904 des Warenverzeichnisses\nfür die Außenhandelsstatistik weder genannt noch inbegriffen:\nSee- und Küstenschiffe über 250 BRT:\naus 890111              Fahrgastschiffe:\n1. gemäß Absatz A dieses Kapitels .............................. .       IL 1416\n2. andere, gebraucht ............................................ .         B\naus 8901 13             Frachtschiffe, auch solche, die zur Beförderung von Fahrgästen einge-\nrichtet sind:\n1. gemäß Absatz A dieses Kapitels .............................. .       IL 1416\n2. andere, gebraucht ............................................ .         B\naus 8901 15             Tanker:\n1. konstruiert für Geschwindigkeiten von mehr als 18 Knoten in voll\nbeladenem Zustand . . . ....................................... .     IL 1410\n2. gemäß Absatz A Nummern 3, 4, 5 oder 6 dieses Kapitels ...... .        IL 1416\n3. andere, gebraucht ............................................ .         B\naus 8901 17             Fischereifahrzeuge, einschließlich Walfangschiffe:\n1. gemäß Absatz A dieses Kapitels .............................. .       IL 1416\n2. andere, gebraucht                                                        B\naus 8901 19              andere See- und Küstenschiffe mit maschinellem Antrieb, zum Beispiel\nEisbrecher, Lotsenfahrzeuge, Eisenbahnfähren:\n1. gemäß Absatz A dieses Kapitels .............................. .       IL 1416\n2. Eisbrecher mit 10 000 PS Wellenleistung oder mehr ............ .      IL 1405\n3. andere, gebraucht ............................................ .         B\naus 8901 30           See- und Küstenschiffe bis 250 BRT:\n1. gemäß Absatz A dieses Kapitels                                        IL 1416\n2. andere, gebraucht ............................................ .         B\nBinnenschiffe:\nmit maschinellem Antrieb:\naus 8901 41                 Fahrgastschiffe, gebraucht                                                  B\naus 8901 43                 Frachtschiffe, auch solche, die zur Beförderung von Fahrgästen ein-\ngerichtet sind, gebraucht ........................................ .        B\naus 8901 45                 Tanker, gebraucht    .............................................. .       B\naus 8901 49                 andere Binnenschiffe mit maschinellem Antrieb, auch Fähren, ge-\nbraucht ........................................................ .          B\nohne maschinellen Antrieb:\naus 8901 51                 Schleppkähne, gebraucht                                                     B\naus 8901 53                 Schuten, gebraucht .............................................. .         B","1474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des Wdrenvcrz.\nfür die                                                                                                      Beschrän-\nWarenbenennung                                            kungsgrund\nAußenhctnclelsslc1tislik\naus 8901 55             Tankkähne, gebraucht ............................................... .                          B\nilUS 8901 59           andere Binnenschiffe ohne maschinellen Antrieb, gebraucht ........... .                         B\n8901 60         Kriegsschiffe .......................................................... .                   IL 0009\nIL 1415\nct US 3qo1 99         andere Wasserfahrzeuge, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:\n1. gemäß Absatz A dieses Kapitels . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................ .   IL 1416\n2. Wasserfahrzeuge, besonders konstruiert für den militärischen Gebrauch\nmit schlauchlosen Tauch- oder Unterwasser-Schwimmgeräten gemäß\n,,aus 9018 10\" Nr. 2 ................................................ .                IL 0017\n3. andere, gebraucht                                                                            B\nSchlepper:\naus 8902 10             Hochseeschlepper:\n1. gemäß Absatz A dieses Kapitels ................................. .                    IL 1416\n2. gebraucht ...................................................... .                        B\naus B902 90             andere Schlepper, gebraucht ........................................ .                          B\nFeuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere\nWasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwen-\ndungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks:\nSchwimmbagger, mit einem Konstruktionsgewicht:\naus   8903 11              von 100 t oder weniger, gebraucht .................................. .                       B\naus   8903 15              von mehr als 100 t, gebraucht ..................................... .                        B\naus   8903 30           Schwimmkrane, gebraucht ........................................... .                           B\naus   8903 70           Schwimmdocks, schwimmende Schiffshebewerke und Hebepontons, ge-\nbraucht ............................................................. .                         B\naus 8903 90             andere (z. B. Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe), gebraucht ................ .                    B\n8904 00         Wasserfahrzeuge zum Abwracken:\n1. Kriegsschiffe ..................................................... .                    IL 0009\nIL 1415\n2. andere Wasserfahrzeuge zum Abwracken ........................... .                           B\nABSCHNITT XVIII\nOptische, photographische und kinematographische\nInstrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und\nPräzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische\nund chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte;\nUhrmacherwaren, Musikinstrumente; Tonaufnahme- und\nTonwiedergabegeräte\nKap i t e 1 90\nOptische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate\nund Geräte; MeH-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte;\nmedizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte\nA Allgemeines:\nAlle Erzeugnisse des Kapitels 90 des Warenverzeichnisses für die Außen-\nhandelsstatistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln\naufgeführt, wenn es sich handelt um:\n1. Waren, die für militärische Zwecke oder für die Ausrüstung, Prüfung,\nHerstellung, Erprobung, Uberwachung, Inbetriebnahme oder Hand-                           IL 0001\nhabung von Waffen, Munition oder militärischen Geräten oder für                            bis\nihre Abwehr besonders konstruiert sind ........................... .                     IL 0020\n2. cryogenische (Tieftemperatur-)Ausrüstung:\na) Ausrüstung, konstruiert zur Aufrechterhaltung einer Umgebungs-\ntemperatur unter - 130 ° C: ................................. .                    IL 0020\n1. konstruiert zum Gebrauch in der Marine, Luftfahrt oder\nRaumfahrt\n2. schütteltest für Bodentransportzwecke\n3. konstruiert für elektrische, magnetische oder elektronische\nAusrüstung oder Bauteile\nb) elektrische, magnetische oder elektronische Ausrüstung oder Bau-\nteile, besonders konstruiert für Dauerbetrieb oder Stoßbetrieb bei\nUmgebungstemperaturen unter - 130 ° C ..................... .                      IL 0020\nc) Spezialzubehör, -unterbaugruppen, -teile oder -bauelemente für\ndie unter Buchstabe a oder b genannten Ausrüstungen ....... .                      IL 0020","Nr. 69 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                             1475\nNr. des Worcnvcrz.\nfür die                                                                                        Beschrän-\nWarenbenennung\nAußcnlrnndelssl.ütistik                                                                                 kungsgrund\n3. mechanische Integriereinrichtungen mit Kugel und Scheibe oder mit\nZylinder und Kugel oder mechanische Kugel-Auflösevorrichtungen ....        IL 1568\n4. Prüfoinrichtungen für Waren gemäß „aus 8457 10\", ,,aus 8459 41\" Nr. 2,\n„aus 8459 80\" Nr. 2 oder für Spritzgußmaschinen zum Aufbringen der\nAbstandsisolation auf den inneren Leiter von Koaxialkabeln, gemäß          IL 1354\n,,aus 8459 61\" .................................................... .      IL 1355\nPrüf- oder Eichgeräte der Nummern 9028 11 bis 9028 89 des Warenverzeich-\nnisses für die Außenhandelsstatistik, wenn sie für Waren gemäß „aus\n8514 80\", ,,aus 8519 73\", ,,aus 8519 79\" Nr. 3 oder 4, ,,aus 8522 30\" besonders\nkonstruiert sind ...................................................... .         IL 1568\nD   Besonderes (Einzelpositionen):\nVorbemerkung:\nUnter „Spczia !teile\" sind wesentliche Bestandteile zu verstehen, die für\neine bestimm Lc Ware besonders konstruiert und nur für diese verwendbar\nsind.\nLinsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller\nArt, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen optische\nElemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet):\ndUS    9002 81          optische Elemente zu den unter „aus 9007 14\" bis „aus 9007 19\" genannten\nSpezialkurr1eras ..................................................... .       IL 0012\nFerngläser und Fernrohre, mit oder ohne Prismen:\naus 9005 80             Beobachtungsgeräte, die mit infraroter Strahlung arbeiten                      IL 1502\nüUS    !)005 90        Spezialteile zu Beobachtungsgeräten gemäß „aus 9005 80\"                         IL 1502\nPhotographische Apparate; Blitzlichtgeräte zu photographischen oder kine-\nrnatogrnphischen Zwecken:\nphotogrnphische Apparate, auch ohne Optik:\nSpezialkameras für technische oder wissenschaftliche Zwecke:\naus 9007 14                   1. Luftaufklärungskameras, besonders konstruiert für militärische\ndll'., /)GD7 15                  Zwecke ...................................................... .       IL 0012\nilUS   9007 19                2. andere Kameras oder Filmaufnahmegeräte, besonders konstruiert\nfür militärische Zwecke ....................................... .     IL 0012\n3 photographische Geräte, besonders konstruiert für den Gebrauch\nin Raurnfahrzeugen ........................................... .      IL 1585\nTeile und Zubehör:\naus 9007 91               Spezialtej]e oder -zubehör zu photographischen Apparaten gemäß „aus          IL 0012\ndUS    9()()7 93          9007 14\" bis „aus 9007 19\" ......................................... .       IL 1585\nclUS   9007 95\nilUS   9007 99\nBlitzlichtgeräte:\ndUS    D007 71            Blitzlichtgeräte für photographische Zwecke zur Erzeugung von Blitzen\nmit einer Dauer von 1/100 000 Sekunde oder kürzer bei einer Blitzfolge-\nFrncfLwnz von 200 Blitzen oder mehr je Sekunde ................... .         IL 1585\nKinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate,\nc1uch kombiniert, Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe):\nBilclaufn<Jhmcapparate:\nc\\US   9008 12             1. für Filmbreiten von 35 mm oder weniger und Aufnahmegeschwin-\naus 9008 13                    digkeiten von mehr als:\ndUS 9008 15                      clOOO Bildern je Sekunde bei Geräten, die eine ununterbrochen\nstrahlende Lichtquelle verwenden ............................. .       IL 1585\n10 000 Bildern je Sekunde bei Geräten, die mit dem Antriebswerk\ngekoppelte Einzelblitzgeräte als Lichtquellen verwenden ....... .     IL 1585\n2. für Filmbreiten von mehr als 35 mm und Aufnahmegeschwindig-\nkeiten von mehr als 64 Bildern je Sekunde ...................... .       JL 1585\n3. andere schnellaufende Kameras für Aufnahmegeschwindigkeiten von\nmehr als 250 000 Bildern je Sekunde ............................. .      IL 1585\n4. besonders konstruiert für den Gebrauch in Raumfahrzeugen ....... .        IL 1585\nTeile und Zubehör:\naus 9008 91                Spezialteile und -zubehör zu Bildaufnahmeapparaten für Raumfahr-\naus 9008 99                zeuge gemäß „aus 9008 12\" bis „aus 9008 15\" ....................... .        IL 1585","1476                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. dc!s Wc1rcnvcrz.\nBeschrän-\nfür d ic                                                  Warenbenennung\nAußc!nh<1rHlelssl tttisl.ik\nkungsgrund\nA11pdfc1te     und Ausrüstung für photographische oder kinematographische\nLll1ora l.oricn, in Kapitel 90 anderweitig weder genannt noch inbegriffen;\nPhtJl.okopiernpparate nach dem Kontaktverfahren; Filmspulen, Lichtbild-\nwiindc:\naus 9010 10                 1. Pilmbearbeitungs- oder Kopiergeräte für militärische Zwecke ....... .             IL 0012\naus 9010 20                 2. Spezialausrüstung zur militärischen Auswertung von Aufnahmen ... .                IL 0012\naus !J0l0 90                Spezialteile oder -zubehör für Geräte oder Ausrüstung gemäß „aus\n9010 1O\" oder „aus 9010 20\" ......................................... .              IL 0012\nElektronen- und Prolonenmikroskope; Elektronen- und Protonendiffraktions-\neinrichl:ungen:\naus 9011 10                 Iommmikroskope mit einem Auflösungsvermögen besser als 10 Angström-\nEinheiten           .......................................................... .      IL 1579\nOptische Instrumente, Apparate und Geräte, in Kapitel 90 des Warenver-\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anderweitig weder genannt noch\ninbegriffen, einschließlich Scheinwerfer:\naus 9013 10                Infrarotscheinwerfer ................................................. .              IL 1502\naus 9013 80                Nachrichten-, Ortungs- oder Beobachtungsgeräte, bei denen infrarote\nStrahlung benutzt wird . . . . . . . . . . . .        . ......................... .   IL 1502\naus 9013 90                 Spezialteile oder -zubehör für Geräte gemäß „aus 9013 10\" oder „aus\n9013 80\" ............................................................ .               IL 1502\nGeodätische und topographische Instrumente und Geräte; Instrumente, Ap-\nparate und Geräte für Photogrammetrie und Hydrographie; nautische,\naeronautische, meteorologische, hydrologische und geophysikalische Instru-\nmente, Apparate und Geräte; Kompasse und Entfernungsmesser:\nKompasse:\naus 9014 11                   für nautische oder aeronautische Zwecke:\nl. nordweisende Kreiselkompasse mit mindestens einem der fol-\ngenden Merkrnale: ......................................... .               IL 1485\na) selbsttätige Berichtigung der Einflüsse, die Veränderungen\nder Schiffsgeschwindigkeit, der Beschleunigung und der geo-\ngraphischen Breite auf die Genauigkeit des Kompasses aus-\nüben (Handbetätigte mechanische Berichtigungsvorrichtungen\nsind ausgenommen.)\nb) Vorrichtung zur Aufnahme der Schiffsstabilitätseigenschaften\nauf elektrischem Wege\nc) Vorrichtung zum Einstellen der Korrektur für Stromver-\nsetzung und Abtrift\nd) Verwendung von Beschleunigungsmessern, Geschwindig-\nkeilskreisdn, inte~Fierenden Geschwindigkeitskreiseln oder\nelektrolytischen Libellen als Meßelemente\ne) Vorrichtung zur Ermittlung und zur elektrischen Dbertragung\nder Schiffslagewerte (Schlinqern und Stampfen) zusätzlich zu\ndem Schiffskurswerten\n2. druckfeste Kursanzeiger für Unterseeboote .................... .             IL 1485\n3    , . ,'\"i'\"·'u·un       mit Fernübertragung, besonders konstruiert für\nIL 1485\n4 m,1grn,1(JC:stülzte Kreiselkompasse ....•..........................           IL 1485\n5. Astro-Kreisclkompasse ....................................... .             IL 1485\n6. Krr~isclqeri'!te sehr hoher Genauigkeit, konstruiert zur Verwen-\ndung in Trüuheitsnavigationssysten1.en oder in Lenksystemen aller\nArt                                                                         IL 1485\naus 9014 40                 Instrumente, Apparate oder Geräte zur Auswertung photographischer\noder kinematographischer Aufnahmen, besonders konstruiert für mili-\ntärische Zwecke             ................................................... .     IL 0012\naus 9014 51                nautische Instrumente, Apparate und Geräte wie folgt:\nl. KreiselstubiltscJtoren, uusgenornmen solche zum Stabilisieren von\nUherwe1ssersch:ffr:'n             ,... ......    . ............. .            IL 1485\n2. Selhststencranla~Jr.c:n, ausqccommen soJc'.·10 für Uberwasserschiffe ...        IL 1485\n3. Kn~isel9r•rüte oder fü;schlr!unigungsmesser sehr hoher Genauigkeit,\nkonstruiert zur Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder\nin Len ksystcmen aller Art . . . . . . . . . . . . ...................... .   IL-1485\naus 9014 55                aeronautische Instrumente, Appurate und Geräte wie folgt:\n1. zusammengefaßte            Flugnavigationsgeräte     (Blindfluggeräte), ent-\nhaltend Kreiselstabilisatoren oder Selbststeuergeräte ............. .          IL 1485","Nr. 69 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                              1477\nNr. des Warenverz.                                                                                    Beschrän-\nfür die                                            Warenbenennung                              kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nnoch: aus 9014 55              2. Kreiselgeräte oder Beschleunigungsmesser sehr hoher Genauigkeit,\nkonstruiert zur Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder\nin Lenksystemen aller Art ........................ ,............... .    IL 1485\naus ()014 90             Spezialteile oder -zubehör für Waren gemäß „aus 9014 11 \", ,,aus            IL 0012\n901440\", ,,aus 901451\" oder „aus 901455\" ......................... .        IL 1485\nZeichen-, Anreiß- und Red:ieninstrumente und -geräte (z.B. Pantographen,\nReißzeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben); Maschinen, Instrumente, Ap-\nparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrollieren, in Kapitel 90\ndes Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen (z. B. Auswud:itungsmaschinen, Planimeter, Mikro-\nmeter, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren:\nMaschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder\nKontrollieren, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:\naus 9016 61              1. Schaufelprofil-Anreißvorrichtungen für die Fertigung von Gas-\naus 9016 65                 turbinen-Schaufelblättern ....................................... .      IL 1080\n2. Einrichtungen zum selbsttätigen Prüfen des Durchmessers oder der\nExzentrizität des Kunststoff-Dielektrikums auf Koaxialdrähten oder\n-kabeln                                                                  IL 1354\nApparate und Geräte für Mechanotherapie oder zur Massage; Apparate\nund Geräte für Psychotechnik, Ozontherapie, Sauerstofftherapie, Aerosol-\ntherapie und zum Wiederbeleben sowie andere Atmungsapparate und\n-geräte aller Art (einschließlich Gasmasken):\nam, Uül8 10           1. Zentrifugalschleudergeräte oder Einrid:itungen für Beschleunigungs- .\nversuche mit mindestens einem der folgenden Merkmale: ........... .        IL 1576\na) Motorleistung größer als 400 PS\nb) Nutzlast 114 kg oder mehr\nc) Zentrifugalbeschleunigung einer Nutzlast von 90 kg oder mehr\nauf das 8fache oder mehr der Erdbeschleunigung*)\n2. Klimakammern, in denen die in allen Höhen vorkommenden Tempera-\nturen, Strahlungen, Luftdruck- oder Feuchtigkeitsverhältnisse darge-\nstellt werden können ............................................. .       IL 0019\n1. nach dem Uberdruckprinzip arbeitende Atemgeräte ........... .        IL 0010\n2. schlauchlose Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräte mit ge-\nschlossenem oder halbgeschlossenem Luftkreislauf (Lufterneue-\nrung)    ....................................................... .   IL 0017\n3. Gasmasken, besonders konstruiert für militärische Zwecke              IL 0007\naw, CJ01H<l0          Teile und Zubehör:\n1. Spezialteile für Gasmasken gemäß „aus 9018 90\" Nr. 3 ........... .       IL 0007\n2. Spezialteile, konstruiert, um Geräte mit offenem Luftkreislauf zur\nmilitärischen Verwendung geeignet zu machen ................... .        IL 0017\n3. Gegenstände, besonders konstruiert für den militärischen Gebrauch\nmit schlauchlosen Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräten ....... .        IL 0017\nRöntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die die Strahlung\nradioaktiver Stoffe verwerten (auch für Schirmbildphotographie), ein-\nschließlich Röhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgen-\nstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schalttische und Durchleuchtungs-\nschirme für diese Apparate und Geräte; Untersuchungs- und Behandlungs-\ntische, -sessel und dergleichen für die vorstehend genannten Apparate und\nGeräte:\nApparate und Geräte, die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten:\naus 9020 70              Einrichtungen zum selbständigen Prüfen des Durchmessers oder der\nExzentrizität des Kunststoff-Dielektrikums auf Koaxialdrähten oder\n-kabeln .......................................................... .         IL 1354\nTeile und Zubehör:\naus 9020 91              Röntgenröhren (Blitzlichttypen)                                              IL 1553\nAndere Zähler (z.B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometer-\nzähler, Schrittzähler), Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser (auch\nmagnetische), ausgenommen Geschwindigkeitsmesser der Nummern 9014\ndt~s Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik; Stroboskope:\naus 9027 10           elektronische Vorrichtungen zur stroboskopischen Analyse eines Signals\n(,,Sampling\"-Vorrichtungen), die zur Verwendung mit einem Oszillo-\ngraphen konstruiert sind, um die Analyse periodischer Vorgänge zu er-\nmöglichen, und die auf diese Weise die Einsatzmöglichkeiten eines unter\n„aus 9028 31\" Nr. 1 oder 2 nicht erfaßten Oszillographen erweitern\n•) Erdbeschleunigung   =  981 cm/sec2","1478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des Warcnverz.                                                                                    Beschrän-\nfür die                                       Warenbenennung                                 kungsgrund\nAußenhc1nddssldtistik\nnoch: c1 us ~)()'.2.7 10   auf die Vornahme von Messungen Über 12 Megahertz oder auf die Mög-\nlichkeit der Herstellung eines Zeitmaßstabs mit weniger als 0,04 Mikro-\nsekunde je Zentimeler .............................................. .          IL 1584\nElektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum\nMessen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren:\nZLtrn  Messen, Prüfen, Kontrollieren oder Analysieren, ausgenommen Ge-\nräte für elektrische Fernmessung:\naus !l0'.2B 11          Prüf~Jcräte, die bei Betrieb im gesamten Berei~h der Umgebungstempe-\nratur von unter --- 25° C bis über + 55° C ihre garantierten Betriebs-\nei 9enschaften behalten ............................\"................. .     IL 1529\naus \\)()28 17           schreibende Meßinstrumente oder -geräte für Elektronenrechner gemäß\n,.aus 845230\" ..................................................... .        IL 1565\naus \\Hl28 19               1. Geräte zur automatischen Auslese elektronischer Bauelemente hin-\nsichtlich ihrer elektrischen Eigenschaften ....................... .   IL 1530\n2. Prüfgeräte, besonders konstruiert zur Verwendung bei der Her-\nstellung oder beim voll- oder halbautomatischen Zusammenbauen\nder in dieser Liste genannten Elektronenröhren, Transistoren oder\nDioden einschließlich ihrer Bestandteile und Unterbaugruppen ...       IL 1355\n3. elektronische Prüfgeräte, die im gesamten Bereich der Umgebungs-\ntemperatur von unter - 25° C bis über + 55° C ihre garantierten\nBetriebseigenschaften behalten ................................ .      IL 1529\naus 9028 31       Kathodenstrahl-Oszillographen mit mindestens einem der folgenden Merk-\nmale: ................................................................. .          IL 1584\n1. eine Bandbreite größer als 12 Megahertz\nAnmerkung:\nMan versteht hierunter ein Frequenzband, in dem die Auslenkung in\nder Kathodenstrahlröhre, gemessen bei gleichbleibender Eingangs- _\nspannung am Verstärker, nicht unter 70,7 vom Hundert des größten\nWertes fällt.\n2. einen Zeitmaßstab von weniger als 0,04 Mikrosekunde je Zentimeter\n3. enthaltend oder konstruiert für die Verwendung folgender Kathoden-\nstrahlröhren:\na) eine oder mehrere Kathodenstrahlröhren mit drei oder mehr\nElektronenkanonen\nb) Kathodenstrahl-Speicherröhren\n4. Anwendung von Beschleunigungsspannungen von mehr als 5000 Volt\n5. elektronische Prüfgeräte, die bei Betrieb im gesamten Bereich der\nUmgebungstemperatur von unter - 25° C bis über + 55° C ihre ga-\nrantierten Betriebseigenschaften behalten\naus 9028 32          für Drahtnachrichten- und Funktechnik wie folgt:\n1. Frequenz-Analysatoren (Geräte, die die einzelnen Frequenzkompo-\nnenten von mehrfrequenten Schwingungen anzeigen können) wie\nfolgt:\na) konstruiert für Frequenzen über 500 Megahertz ............. .        IL 1533\nb) konstruiert für Frequenzen über 300 Megahertz, sofern sie aus-\ntauschbare, abstimmbare Vorsatzgeräte und automatische Ab-\nsuchvorrichtungen haben .................................. .       IL 1533\nc) mit einer Anzeigebandbreite über 12 Megahertz ............ .        IL 1533\n2. Meß-, Eich-, Zähl- oder Kurzzeitmeßgeräte, mit oder ohne eingebaute\nFrequenznormale, mit mindestens einem der folgenden Merkmale:             IL 1593\na) 1) bestehend aus oder enthaltend Frequenzmeßeinrichtungen\noder Frequenznormale mit einer Genauigkeit besser als 10-7 ,\nkonstruiert für andere Zwecke als für Bodenlaboratorien\n2) bestehend aus oder enthaltend Bodenlaboratoriumsfrequenz-\nnormale oder Frequenzmeßeinrichtungen, die Frequenz-\nnormale mit einer Konstanz über 24 Stunden von 10- 9 oder\nbesser enthalten\nb) konstruiert zur Verwendung bei Frequenzen über 500 Mega-\nhertz\nc) konstruiert zur Herstellung einer Vielzahl von auswählbaren\nAusgangsfrequenzen, die durch eine kleinere Anzahl von\npiezo-elektrischen Kristallen oder ein eingebautes oder ein\nvon außen zusetzbares Frequenznormal gesteuert sind und\nnicht Vielfache einer gemeinsamen Steuerfrequenz bilden\nd) Zähleinrichtungen, die bei normalem Eingangspegel aufein-\nanderfolgende Eingangssignale mit weniger als 0,5 Mikro-\nsekunden Zeitdifferenz auflösen können\ne) Kurzzeitmesser, die Zählgeräte gemäß Buchstabe d enthalten","Nr. 69 -      Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                             1479\nNr. des Warenvcrz.                                                                                Beschrän-\nfür die                                       Warenbenennung                               kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nnoch: aus 9028 32         3. eleklronische Meß-, Prüf- oder Elchgeräte, anderweitig nicht ge-\nnannt, mit mindestens einem der folgenden Merkmale: .......... .        IL 1529\na) konstruiert für den Gebrauch bei Frequenzen über 500 Mega-\nhertz, ausgenommen Impulsgeneratoren oder -mischer, die\nselbstregelnde Oszillatoren benutzen, eine gesamte Frequenz-\ngenauigkeit schlechter als 1,0 vorn Hundert haben, bei weniger\nals 1000 Megahertz arbeiten und nicht für mehr als 2 Aus-\ngänge verschiedenen Bezugs-Potentials vorgesehen sind\nb) Prüfgeräte, die bei Betrieb im gesamten Bereich der Umge-\nbungstemperatur unter - 25° C bis über + 55° C ihre garan-\ntierten Betriebseigenschaften behalten\n4. Spezial-, Prüf- oder Eichgerät für:\na) Navigations-, Funkpeil- oder Radargeräte gemäß „aus 8515 20\"\nNr. 1 ..................................................... .    IL 1501\nb) Nachrichtengeräte gemäß „aus 8515 10\" Nr. 4 ............... .     IL 1503\naus 9028 34       für Strahlungstechnik:\nPersonen-Warndosimeter für Strahlung, geeignet für die Messung\na) einer Momentandosis zwischen 25 und 800 Röntgen\nb) einer Gesamtdosis zwischen 1 und 80 Röntgen je Stunde,\nausgenommen Film-Dosimeter und Dosimeter, die für medizinische\nStrahlungsgeräte besonders konstruiert sind ....................... .        IL 0120\naus 9028 35       für Nautik, Aeronautik, Meteorologie oder Geophysik:\n1. Geräte zum Auffinden oder Orten von Gegenständen unter Wasser\nmit Hilfe von magnetischen, akustischen, Druck- oder Ultraschall-\nMeßverfahren, ausgenommen nautische Echolotgeräte, die ausschließ-\nlich zur Messung der Wassertiefe oder der Entfernung unterge-           IL 0009\ntauchter Gegenstände unter dem Ortungsgerät dienen ........... .        IL 1510\n2. Magnetometer folgender Bauarten:\na) Durchflußmagnetometer .................................... .      IL  1571\nb) Elektronenstrahlmagnetometer ............................. .      IL  1571\nc) paramagnetische Magnetometer .......... , ................. .     IL  1571\nd) kernphysikalische Magnetometer .......................... .       IL  1571\n3. Spezial .. , Prüf- oder Eichgeräte für Navigations-, Funkpeil- oder\nRadargeräte gemäß „aus 8515 20\" Nummer 1 ..................... .         IL 1501\n4. elektro-optische Geräte, konstruiert zur Kontrolle der Rotation ent-\nfernter Flächen ................................................ .       IL 1568\nnus 9028 36       für mechanische Technik:\n1. automatische Meßeinrichtungen für Profile oder Schäfte von Gastur-\nbinenschaufeln .................................................. .      IL 1080\n2. Einrichtungen zum selbsttätigen Prüfen des Durchmessers oder der\nExzentrizität des Kunststoff-Dielektrikums auf Koaxialdrähten oder\n-kabeln ....................................................... • • •    IL 1354\n3. Drehmelder oder Funktionsdrehmelder (,,synchros and resolvers\")\n(oder Spezialgeräte wie Mykrosyn, Synchro-Tel, Induktosyn, mit den\nunter Nummer 3 Buchstabe a oder b genannten, für Drehmelder\ngeltenden Daten), mit mindestens einem der folgenden Merkmale: ...       IL 1568\na) elektrischer Fehler von 10 Winkel-Minuten oder weniger oder\nvon 0,5 vom Hundert oder weniger der maximalen Ausgangs-\nspannung\nb) dynamischer Fehler für Empfänger von 1 Grad oder weniger,\njedoch bei Geräten der Größe 30 (70 mm Durchmesser) oder\ngrößer dynamischer Fehler von weniger als 1 Grad\nc) Mehrfachgeschwindigkeit von Einachstypen (Grob-/Feinanordnun-\ngen)\nd) Geräte der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner\ne) Ausnutzung des Hall-Effekts\nf) konstruiert für kardanische Aufhängung\ng) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter -55° C\noder über + 125° C\n4. Induktionspotentiometer einschließlich Funktionsgeneratoren und\nLinear-Drehmelder, linear oder nicht linear, mit mindestens einem\nder folgenden Merkmale: ........................................ .       IL 1568\na) Fehler von 0,5 vom Hundert oder weniger oder von 18 Winkel-\nMinuten oder weniger\nb) Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner\nc) Ausnutzung des Hall-Effekts","1480                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des Warenverz.                                                                                   Beschrän-\nfür die                                         Warenbenennung                                kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nnoch: aus 9028  :rn                d) konstruiert für kardanische Aufhängung\ne) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter - 55° C\noder über + 125° C\n5. synchron oder asynchron arbeitende, induktive Drehzahlgeber\n(Tachometer-Generatoren; Tachodynamos) mit mindestens einem der\nfolgenden Merkmale: ............................................ .       IL 1568\na)  Linearitätsabweichung von 0,5 vom Hundert oder weniger\nb)  Temperaturkompensation oder -korrektur\nc)  Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner\nd)  Ausnutzung des Hall-Effekts\ne)  konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter - 55° C\noder über + 125° C\n6. Gleich- oder Wechselstrom-Drehmomentgeber (Drehmoment-Motoren),\nbesonders konstruiert für Kreisel oder stabilisierte Ebenen ........ .   IL 1568\naus 9028 53       Wärmestrahlungsempfindliche Bolometer mit einer Ansprechzeitkonstanten\nvon weniger als 10 Millisekunden, gemessen bei derj.enigen Arbeitstempe-\nratur der Zelle, bei welcher die Zeitkonstante ein Minimum aufweist               IL 1550\naus 9028 59       andere:\n1. Meß-, Eich-, Zähl- oder Kurzzeitmeßgeräte, mit oder ohne eingebaute\nFrequenznormale, mit mindestens einem der folgenden Merkmale: ....         IL 1593\na) 1) bestehend aus oder enthaltend Frequenzmeßeinrichtungen oder\nFrequenznormale mit einer Genauigkeit besser als 10- 7 , kon-\nstruiert für andere Zwecke als für Bodenlaboratorien\n2) bestehend aus oder enthaltend Bodenlaboratoriumsfrequenz-\nnormale oder Frequenzmeßeinrichtungen, die Frequenznormale\nmit einer Konstanz über 24 Stunden von 10- 9 oder besser\nenthalten\nb) konstruiert zur Verwendung bei Frequenzen über 500 Megahertz\nc) konstruiert zur Herstellung einer Vielzahl von auswählbaren Aus-\ngangsfrequenzen, die durch eine kleinere Anzahl von piezo-\nelektrischen Kristallen oder ein eingebautes oder ein von außen\nzusetzbares Frequenznormal gesteuert sind und nicht Vielfache\neiner gemeinsamen Steuerfrequenz bilden\nd) Zähleinrichtungen, die bei normalem Eingangspegel aufeinander-\nfolgende Eingangssignale mit weniger als 0,5 Mikrosekunden\nZeitdifferenz auflösen können\ne) Kurzzeitmesser, die Zählgeräte gemäß Buchstabe d enthalten\n2. elektromagnetische Ionenseparatoren einschließlich Massenspektro-\ngraphen und Massenspektrometer, mit Auswerteeinrichtungen für Uran-\nhexafluorid; Massenspektrometer mit Festkörper-Ionenquellen von\nhoher Empfindlichkeit ............................................. .       IL 0122\nRegelgeräte für nichtelektrische Größen:\naus 9028 89         elektronische Regel- und Steuerorgane für Werkzeugmaschinen der span-\nabhebenden oder spanlosen Formung, bei denen ein geschlossener Regel-\nund Steuerkreis (,,feed back\"-Regelung und -Steuerung) durch kontinuier-\nliche, vom Werkstück oder Werkzeug oder vom Werkstück- oder\nWerkzeughalter ausgehende Einwirkung die Kontinuität automatischer\nBerichtigung der empfangenen Steuerimpulse sichert ................... .         IL 1091\naus 9029 30             1. Verstärker, anderweitig nicht genannt, wie folgt:\na) Verstärker, besonders konstruiert für Betriebsfrequenzen über\n500 Megahertz ............................................ .        IL 152!\nb) Resonanz- oder Bandfilter-Verstärker mit einer Bandbreite, die\n10 Megahertz oder 10 vom Hundert der mittleren Frequenz\nüberschreitet, wobei der niedrigere Wert maßgebend ist ...... .    IL 1521\nc) Kettenverstärker mit einer Bandbreite, die 10 Megahertz über-\nschreitet ................................................... .     IL 1521\nd) Gleichstromverstärker mit jeder Art von Verstärkung mit einem\nGeräuschpegel - bezogen auf den Eingangsstromkreis - von\n10-16 Watt oder weniger oder mit einer Nullpunktabweichung\nje Stunde, die einer Änderung der Eingangsleistung von 10-16\nWatt oder weniger entspricht ................................ .    IL 1521\ne) parametrische Verstärker mit einer RauschzahJ von 5 Dezibel\noder weniger, gemessen bei einer Temperatur von + 17° C;","Nr. 69 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                               1481\nNr. des Warenverz.                                                                                  Besc:hrän-\nfür die                                       Warenbenennung                                 kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nnoch: aus 9029 30                     paramagnetische Verstärker; andere Geräte, die durch indu-\nzierte elektromagnetische Strahlung (.,MASER\") verstärken;\nSpezialteile für derartige Verstärker oder Geräte ............ .   IL 1521\n2. Bauelemente (-steine) oder Bauteile (.components and parts\") als\nWiderstands-, Induktions- oder Kapazitätselemente In elektronischen\nSchaltungen, anderweitig nicht genannt, konstruiert oder geeignet,\num unter den nachstehend genannten Betriebsbedingungen in bezug\nauf ihre elektrischen und mechanischen Merkmale zuverlässig zu\narbeiten und ihre festgelegte Lebensdauer zu bewahren:\na) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter\n- 45° C bis über + 100° C ................................. .      IL 1560\nb) bei Umgebungstemperaturen von      + 200° C oder darüber ..... .   IL 1560\n6. Spezialbaugruppen, -unterbaugruppen, -teile· oder -zubehör für:\n.aus 9028 31\" Nr. 1 ............................................. .     IL 1584\n4. positive Ionenquellen, geeignet für die Untersuchung von Uranhexa-\nfluorid in Massenspektrographen oder Massenspektrometern ....... .       IL 0124\n5. wärmestrahlungsempfindliche Thermoelemente mit einer Ansprech-\nzeitkonstanten: von weniger als 10 Millisekunden, gemessen bei der-\njenigen Arbeitstemperatur der Zelle, bei welcher die Zeitkonstante\nein Minimum aufweist ........................................... .        IL 1550\n6. Spezialbaugruppen, -unterbaugruppen, -teile oder -zubehör für\na) Frequenz-Analysatoren gemäß .aus 9028 32\" Nr. 1 ........... .       IL 1533\nIL 0009\nb) Unterwasserortungsgeräte gemäß .aus 9028 35\" Nr. 1 ........ .       IL 1510\nc) elektrooptische Geräte gemäß .aus 9028 35\" Nr. 4 ........... .      IL.1568\nd) Geräte gemäß .aus 9028 36\" Nrn. 3 bis 6 ................... .       IL 1568\naus 9029 90      Bauelemente (-steine) oder Bauteile (.components and parts\") als Wider-\nstands-, Induktions- oder Kapazitätselemente in elektronischen Schaltungen,\nanderweitig nicht genannt, konstruiert oder geeignet, um unter den nach-\nstehend genannten Betriebsbedingungen in bezug auf ihre elektrischen und\nmechanischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten und ihre festgelegte Lebens-\ndauer zu bewahren:\na) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter - 45° C\nbis über + 100° C ................................................ .       IL 1560\nb) bei Umgebungstemperaturen von + 200° C oder darüber ........... .           lL 1560\nKapitel 91\nUhrmadterwaren\nAndere Uhrenteile:\n9111 11         Kleinuhr-Werke, nicht gangfertig ................................... .             B\nSchablonen und Rohwerke:\n9111 51           für komplizierte Uhrwerke ......................................... .            B\nfür andere Uhrwerke:\n9111 55             mit Palettengang ................................................ .           B\n9111 59              andere (z.B. Zylinder-, Stiftanker- oder Roskopfgang) .............. .        B\nABSCHNITT XIX\nWaffen und Munition; Teile davon\nKapitel 93\nWaffen und Munition; Teile davon\naus 9301 00      Bajonette                                                                          IL 0017\nRevolver und Pistolen:\naus 9302 10         Revolver ............................................................ .         IL 0001\naus 9302 50         Pistolen ............................................................. .        IL 0001\nKriegswaffen (andere als Kriegswaffen der Nummern 9301 und 9302 des\nWarenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik):\n9303 10        Gewehre und Karabiner ............................................. .           IL 0001\n9303 50        Maschinengewehre, Schnellfeuergewehre und Maschinenpistolen ........ .          IL 0001\nIL 0002\n9303 90        andere Kriegswaffen ................................................. .         IL 0004","1482                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr. des Warenverz.                                                                                 Beschrän-\nfür die                                      Warenbenennung                                 kungsgrund\nAußenhandelsstatistik\nFeuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Nummern 9302 und 9303 des\nWarenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik), einschließlich ähnlicher\nGeräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt wird,\nwie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen, Wetterkanonen,\nLeinenschußgeräte:\naus 9304 10          Kleinkalibergewehre und Scheibenbüchsen, mit gezogenem Lauf ........ .       IL 0001\naus 9304 35          Jagdbüchsen mit gezogenem Lauf ..................................... .       IL 0001\naus 9304 39          andere Jagdgewehre, ausgenommen solche mit mindestens einem Schrot-\nlauf ................................................................ .      IL 0001\nWaffenteile (andere als Waffenteile der Nummer 9301 des Warenverzeich-\nnisses für die Außenhandelsstatistik), einschließlich Schaftrohlinge für Ge-\nwehre und Laufrohlinge für Feuerwaffen:\nIL 0001\nIL 0002\n9306 10         für Waffen der Nummer 9303 des Warenverzeichnisses für die Außen-            IL 0004\nhandelsstatistik ...................................................... .    IL 0016\naus 9306 91          andere:\naus Metall:                                                                IL 0001\nfür genehmigungsbedürftige Waffen des Kapitels 93                       IL 0016\nGeschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon, einschließlich\nRehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:\n9307 10         Geschosse und Munition für Waffen der Nummer 9303 des Warenver-\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (ausgenommen Munition für           IL 0003\nMaschinenpistolen) sowie andere Kriegsgeschosse und -munition; Teile          IL 0004\ndavon            ....................................................... .   IL 0016\n9307 70          Revolver- und Pistolenmunition (einschließlich Munition für Maschinen-\npistolen), mit einem Kaliber von mehr als 7,65 mm; Teile davon ..... .        IL 0003\naus 9307 89             1. Revolver- oder Pistolenmunition mit einem Kaliber von 7,65 mm\noder wenigf,r ................................................... .     IL 0003\n2. Munition für Jagdgewehre gemäß „aus 9304 35\" oder gemäß der\nNummer 9304 39, des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-\nstatistik ........................................................ .    IL 0003\naus 9307 91          Teile der unter „aus 9307 89\" aufgeführten Munition ................... .     IL 0003\naus 9307 92\naus 9307 99","Anlage A 1, Blatt 1 (Vorderseite/\nAnla,:e A 1 zur A \\\\'V\nl. Ausfuhrgenehmigung\nAusfuhrerklärung\n(§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung')\nNr...... .\nvom ......................................... .                   Ausfuhrarten:\nA. aus dem freien Verkehr des Zollgebietes                  (A)                        Vom Bundesamt fOr gewe.rbliche Wirt-\nHöchstmenge                                                        B. aus Lager                                                   (B)\nschaft, Frankfurt/M. zugeteilte Nummer\ngültig bis ........... 19.. .                                     C. nach Eigenveredelung (Zollveredelung)                           (C)                 AE           000000\nD. nach Lohnveredelung (Zollveredelung)                               (D)\nDicnst-      E. nach Bearbeitung oder Verarbeitung in den Freihäfen (E)                             II. Ausgeführt mit Vemmd-AE Nr.\nslPmpeJ       F. zur Veredelung im Ausland (passive Veredelung)                           • (F)\n------································-·-\nUber Zoll / Post an Deutsche Bundesbank Frankfurt a. Main\nNr. des         Wird von der Deutschen                          Fälligkeit\nIII. Gesamtforderung in vereinbarter Währung\n(bei Ausfuhr ohne Entgelt .unentgeltlich\" einsetzen)\nLZB-\nBereichs           Käol„la,d       I\nBun'de.sbank ausgefüllt\nWaluoogssffil\nMonat                Jahr\n1, Ausführcr                                                                                                        .....................\nNr1me                                             Wohnort oder Sitz                         Straße und Hausnummer\n2. Nur bei Ausgang nach\nSee oder rheinabwärls\n(vom Warenführer zu ergänzen)                                         Schiffsname               Verladetag                   Ausladehafen              Firmenstempel un.d Unterschrift\n3, Ausfuhrart (zulreffend~n Ilud1staben aus dem Vordruckkopf elntrngen)\n4. Anlaß der Ausfuhr                             (z. B. Verkauf, Kommission, Konsignation, Ersatz-   ...... .\nund Nachlieferung, zu oder nad1 wirtschaftlicher Veredelung, nach unentgelt-\nlld1er Zollverwendung im Zollvormerkverkehr, nach Lagerung für ausländische\nRechnung [LaR), bei zurückgehenden Waren Anlaß der Rücksendung angeben)\n5. Lieferbedingung                         (We1 tstcllung, z.B. ab Werk, cif Bombay)\n6. Verpackung (bei verpackten Waren: Anzahl, Verpackungsart und Merk•                                                                                                                - - - - -,---\nzeidrnn der Packstücke;\nbei unverpackten Waren: Angabe des J]elörde,ungsmillt,ls mit Nr. oder Name)\n7. Rohgewicht der Sendung                               (In vollen lcri)\n8. Verbrauchsland\n9 Käuferland\n10.                                          11.               12.                        13.                    14.                      15.\nBenennung der Ware                                     Warennummer                                                    Menge\nmit genauen Angaben über die Warenart                                       (Nr. des Waren-                           Stück, Paar usw.                                Grenzübergangswert\nverzeldmisses      Ursprungsland                                    Reingewicht\n(bei Ausfuhr nach Zollveredelung, Bearbeitung oder                                                                          (soweit im Waren-\nVerarbeitung In den Freihäfen oder zur passiven\nfür die                               Verzeichnis für die          in vollen            in vollen DM\nAußenhandels-                                Außenhandels-\nVeredelun!J auch Angabe der Veredelungsarbeit)                                    statistik)                            ,tatistik vorgesehen)\nkg\nFür jede Warenart und außerdem für jedes Ursprungsland, für jede Ausfuhrart und für Jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\n~=====\n-------------\n-  ------\n-----~--\n--------\nOrt                                                 Tag                                Firmenstempel und Unterschrift\nAnmerlrnngen:\n1 n Braun druck: Umrandung oben und links; die rechte untere Ecke des                                                Vordrucks;       die    Worte        „Uber    Zoll/ Post     an   Deutsche       Bundesbank\nFrankfurt a. Main\",","Anlnge A 1, Blatt 1 (Rückseite)\nFür zollamtliche Eintragungen\na) ~~~e~:~:.gs- bescheinigung der Versandzollstelle\nZ11r zolJfüntlichP11 H('h,rndltrn,r             gestellt*)\ndr!r /\\usfuhrscndu1HJ                       angemeldet*)\nam ....         .................. _................................. um........ .. ............. Uhr.\nDie Ausfuhr ist zulJssig.\nZur Vorausanm(']dung zugclilssen.*)\nOrt und Tag\nh) ßeschaubefund der Versandzollstelle und/ oder der Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle\nZeichc~n und Nr.       1 Zahl u. Art                                                                                                      Menge                          Art der\nBenennung der Waren\nder Packstücke                                                                                                            k:                  r:~n       Nämlichkeitssicherung\nOrt uncl ·rillJ\nc) Ausfuhrbestätigung\n1. Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist -                                           nicht -     geprüft worden.*)\n2. Die Sendung ist -         nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels -                                   von der Post zur Beförderung in das\nAusland übernommen worden ~ ausgeführt worden.*)\nOrt und Tag\n•) Nid1lzutreffendes slreid1en.\nFür besondere Eintrngungeu","Anlage A l, Blatt 2\nAnlage Al zur A W'V\nDurchschrift der\n1. Ausfuhruenehmi11ung                                                  Ausfuhrerklärung\n(§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\nNr.\nAusfuhrarten:\nvom-----· .. ···········-···.. 19........\nA. aus dem freien Verkehr des Zolloebletes                (A)                      Vom Bundesamt filr gewerbliche _Wirt•\nI-Iöchstmenge .......... ,.............                    B. aus lager                                                  (B)\nschalt, Franklurt/M. zugeteilte Nummer\ngültig bis ·······-······· 19........                      C. nach Eigenveredelung (Zollveredelung)                         (C)              AE            000000\nD. nMh Lohnveredelung (Zollveredelung)                              (D)\nDlr,us!-       E. nach Bearbeitung oder Verarbeitung in den Freihäfen (E)                         II, Ausgeführt mit Versand-AE Nr.\nslernpPI       F. zur Veredelung im Ausland (passive Veredelung)                         (F)\nVer:bleibt beim Ausiührer\nNr. des    Wird von der Deutschen                         Fälligkeit\nIII. Gesamtforderung in vereinbarter W~ihrung                                                               LZB-       Bundesbank ausgefüllt\n(hei Ausfuhr ohne Entgelt .unentgeltlich\" einsetzen)                                                                                                    Monat           Jahr\nßereichs\nK,,,,...., .1     ~\"h'\"\"':::·\nl. Ausführer\nWohnort oder Silz                      Straße und Hausnummer\n2. Nur bei Ausgang nach\nSee oder rhelnabwärls\n(vom Warenführer zu ergänzen)                               Schiffsname                    Ver!adetag               Ausladehafcn            Firmenstempel und Unterschrift\n3. Ausfuhrart (zutreffenden BuchstaLcn aus dem Vordruckkopf eintragen)\n4. Anlaß der Ausfuhr                    (z.  B. Verkauf, Kommission, Konsignation, Ersatz-\nund Nachlieferung, zu oder nach wirtsdJ.a!tlicher Veredelung, nach uncntgelt-\nlidier Zollv.erwendung im Zollvormerkverkehr, nach Lagerung für ausländische\nRechnung fLaR], bei zurückgehenden Waren Anlaß d~r Rücksendung angeben)                     ···\n5. Lieferbedingung            .(Wertstellung, z. B. ab Werk, cif Bombay)\n6, Verpackung           (hci verpackten Waren: Anzahl, Vcrpadcungsart und Merk-\nzeichen der Packstücke;\nbei unvcrpack.ten Waren: Angabe tli,s Bcfönlerunqsmitlt,]S mit Nr. oder Name)\n7, Rohgewicht der Sendung                        (in vollen·ku)\n8. Verbrauchsland\n9 Käuferland\n10.                                         11.                    12.                    13.                  14.                   15.\nBenennung der Ware                                   Warennummer                                                   Menge\nmit genauen Angaben über die Warenart                            (Nr. dc,s Waren·                           Stück, Paar usw.                             Grenzüberganuswerf\nve1zeichn i~:ses       Ursprungsland                              Reingewicht\n(hd Ausfuhr nach Zollvc1t,cklung, BcarLcilun<J odN                           für die                               (soweit im Waren-\nVcrcnbeitung in den Freihäfen oder zur pi1~;5iven                                                                  verzeid1nis für die        in vollen           in vollen DM\ni\\.ußcnhanrlels•                             Außenhandels-\nVcrcdc,lung auch Angnbe der Vercde!ungsarbcit)                           s1atistik)                            statistik vorgesehen)\nkg\nFür jede Warenart und anßPrt!Pm für jcd,,s llrsprunqsland, für jede Ausfuhrart und für jede Veredehmgsarb1eit besondere Zeile und besondere Angaben\nAnmerkungen:\nI 11 Rotdruck: Umrandung oben und linhs; die rechte Ecke des Vo1·drucks;                                            die Worte    „Durchschrift der\"        und     „ Verbleibt beim Ausführer\".","Anlage A 2, Blatt 1 (Vorderseite)\nAnlagt- A~       ZUI' A \\V\\·\nKlein-Ausfuhre·rklärung                                                                              Nut fllr 11tatlatlsdie Zwecke\n(§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\n(zugleich StaU!iUscher Anmeldeschein)\nAusfuhrarten:\nA, aus dem freien Verkehr des Zollgebietes                                     (A)\nB. aus Lager                                                                      (B)\nC, nach Eigenveredelung (Zollveredelung)                                             {C)            II, Ausgeführt mit Versand-AE Nr.\n1. Ausfuhr           D. nach Lohnveredelung (Zollveredelung)                                                 (D)\nE. nach Bearbeitung oder Verarbeitung In den Freihäfen (E)\n_gegl!!!_ Entgelt*)         F. zur Veredelung Im Ausland (passive Veredelung)                                            (F)\nohne                                                         An     Zoll / Post\n•) Ni.dilzulreffendf;!s strcld1en.      Von Zoll / Post als Anmeldestelle an Statistisches Bundesamt\n1. Ausführcr\nName\n.................................................... _____\nWohnort oder Sitz                       Straße und Hausnummer\n2. Nur bei Ausgang nach\nSee oder rheinabwärts\n(vom Warenführer zu ergänzen)                         Schlffsnmna                           Verladetag                   ·        Ausladehafen           Firmenstempel und Unterschrift\n3. Ausfuhrart           (zutreffenden Buchstaben aus dem Vordruckkopf eintragen)\n4. Anlaß der Ausfuhr (z. D. Verkauf, Kommls·sion, Konsignation, Ersatz•\n--\nund Nachlieferung, zu oder nach wirtschaftlicher Veredelung, nach unentgel\\•\nlieber Zo!lvr,rwcndung Im Zollvormerkvcrkehr, nach Lagerung filr ausländische\nRcdrnunrr [l.uRl, bei zurücknehendcn Waren Anlaß der Rücksendung angeben)\n5. Lieferbedingung            (Wertstellung,  z. D. ab Werk, cif Bombay)                                                                                                                           ···--\n6. Verpackung (bei verpackten Waren: Anzahl, Verpackungsart und Merk•\nzcichen der Packstücke;\nbei unverpackten Waren: Angabe des Beförderungsmittels mit Nr. oder Name)\n7. Rohgewicht der Sendung (in vollen kg)\n8. Verbrauchsland\n9, Käuferland\n10.                                        11.                               12.                             13.                  14.                       15.\nBenennung der Waren                             Warennummer                        Ursprungs-                                   Menge\n(Nr. des Waren•\n(Herstellungs-) Land\nmit genauen Angaben über die Warenart                                                     (Land des Wirt•\nStück, Paar usw\nR~ingewicht           Grenzübergangswert\nVerzeichnisses                                                 (soweit im Waren•\n(bei Ausfuhr na(h Zollveredelung, Bearbeitung oder                     für die                schaftsgebietes oder\nVerarbeitung in den Freihäfen oder zur passiven                                                  das belr(lffende                 verzeichnis für die       in vollen              in vollen DM\nAußenhandels,              fremde Wirtschafts•                    Außenhandels•\nVcred,,lun'J auch Anr1abe der Veredelungsarbeit)                   statistik)                        gebiet)                  statistik vorgesehen)          kq\nFür jede Warenarl und auß<erdem für jedes Herstellungsland, für jede Ausfuhrart und für jede Veredeluuqsarbeit besondere Zeile und hesonder0 Anqaben\n. 01\n. 02\n03\n.. 04\n05\n. 06\n... 01\n. 08\n.. 09\n10\n.............. 11\n16. Die Angaben lauten auf allen Ausfertigungen gleich,\n11, Ich versichere die Richtigkeit der Angaben.\nOrt                                            Tag                                                      Firmenstempel und Unterschrift\nZuql,•icl1 herd11sq<'q<'hr-n auf Grnnd des C:r,,et~PS iiber die Stalislik des 'l\"'n,.übersmre·tenden Warenverkehrs (Außenhandelsstatistik -                       AHStalGes) v 1. Mai 1957 (BGBl. I S. 413)\nAnmerkungen:\nIn Gründ r l/ c k: Umrandung oben und Ii11ks; die Worte ,,(zugleid1 Statistischer Anmeldeschein)\", .An Zoll/ Post\", ,, Von Zoll I Post als\nl\\.nmeldcstcllc 011 Stotistischcs Bundesamt\", ,,Zugleich herausgegeben auf Grund des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden\nWurc·nv8rl,ehrs (l\\11ßenhondclsstalistik--AffStatGes)v.1.Mai1957(Bundesgesetzbl.IS.413)\". -                                                            In Rotdruck: der durchbrochene Balken\nin du linken o/Jnen fü'lw; der Kasten in der rechten oberen Ecke mit den Worten „Nur für statistische Zwecke\"; die fünf zusammenhängen-\nden J<ästchen neücn dem Rallm für die Angaben llnter Nr. 4-9; die Worte .Für jede Warenart und außerdem für jedes Herstellungsland, für\njede /'wsfllhrart w1d für jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\" 1 die Umrandung der unter Nr. 12 aufgeführten\nNwnmetn 01-11; die drei zusammenhängenden Kästchen in der rechten unteren Ecke.","Anlage A 2, Blatt 1 (Rückseite)\nFür zollamtliche Eintragungen\na) Gestellungs- besdtefnlgung der Versandzollstelle\nAnmelde- ·\nZur zollaintlic:hcn Behandlung                                                      gestellt*)\nam ......................................._ _ _ _ _ _ _,,......... 'um.,. .... ,.................... ·Uhr.\nder Ausfuhrsendung                                                       angemeldet*)\nDie Ausfuhr ist zulässig.\nZur Vorausanmeldung zugelassen.*)\nOrt und Tag\nb) ßeschaubefund der Versandzollstelle und/ oder der. Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle\nZeid1en und Nr. 1 Zahl u. Ar.t\nder Padcstüdrn\nBenennung der Waren\nI       ~:\nMen,ge\nr:~\nArt der\nNämlic:hkeitssicherunr,\n····•······································································................ ,\n..................\n.---- .... ··-······- .................. --~-- .......... .,......                         ... ... . .... ... ...          ...                                                '       1\n···•••·•••••••••••••• .•......                   ··•······•·•···     -·························· ::••·············                  .····••:• •..••.••..••.••.••.••. •::: ••.•• ·:::: :·\n··············································•··•••·•·•····················•·•···············••·••···••···········••··•• ........................................ • • • • • · · - - - l - - - • • s • ·\n·::·:::::::::::::: ::.:::::::·.:::::. ········:·····::-···:······::::···:::::::··::::::·::::.~:·:···~::~::~~:::~~::t~··:::=~:.: =~::,~: :~: : .~·.·.·.·~: : : : : : : : : : . .:.:. . . . .\n1\nOrt und Tag\nc) Ausfuhrbestätigung\n1. Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist - nicht - geprüft worden.*)\n2. Die Sendung ist - nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlicbkeitsmittels - von der Post zur Beförderung in das\nAnslund übernommen worden -- ausgeführt worden.*)\nOrt und Tag\nSlat, Anmeldestelle Nr.............................................................. ..\n•) Nidt!zutreffendes streichen.\nFür besondere Eintragungen\n-·-···· .. •·•----···-···------·--------------------------------------------------                                         Hinweis:\nSofern der Name des Auskunllspflichtigen nicht bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach\nWarenarten, nach fremden Ländern und nach Bundesländern gegliedert veröffentlicht und Einzelangaben für den Dienstge•\nbrauch an die fachfü;h zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden weitergeleitet werden. •.","Anlage A. 2, Blatt 2\nDurchschrift der                                                                          A11ln,re A:l Zlll' A\\VV\nNur für Sendungen                                        Klein-Ausfuhrerklärung\nim W erle bis zu                                              (§ 8 Abs. 3 der. Außenwirtschaftsverordnung)\n1000 Deutsche Mark                                   Ausfuhrarten:\nverwenden                                            A, aus dem freien Verkehr des Zollgebietes                         1A)\nB. aus Lager                                                           (B)\nC. nach Eigenveredelung (Zollveredelung)                                  (C)           II. Ausgeführt mit Versand-AE,Nr.\n1. Ausfuhr        D. nach Lohnveredelung (Zollveredelung)                                      (D)\nE. nach Bearbeitung oder Verarbeitung in den Freihäfen (E)\ngegen                      F. zur Veredelung im Ausland (passive Veredelung}                                 (F)\nUnlgclt*)\nohne\nVerbleibt beim Ausführer\n•) :.t-liclt!zutrcffendes streichen.\nt~ Ausführer                                                                       .,., ........... , .... .\nName                                                        Wohnort oder Sitz                    Straße und Hausnummer   ·\n2. Nur bei Ausgang nach\nSee oder rheinabwärts\n(vom Wa1<,nlührqr zu ergänzen)                        Schiffsname                       V<>rladetag\n3. Ausfuhrar(           (zutreffenden Hnchs!abcn aus dem Vordruckkopf eintragen)\n4, Anlaß der Ausfuhr                 (z. B. Verkauf, Kommission,- Konsignation, Ersatz-\nund Nachlicfcrnnq, zu oder nach wirtschaftlicher Veredelung, nadl, unentgelt-\nlicher Zollverwendung im Zollvormerkverkehr, nach Lagerung für ausländische\nRechnunu fLaR), bei zurückgehenden Waren Anlaß der Rücksendung angeben)\n5.. Lieferbedingung (Wertstellung, z.B. ab Werk, elf Bombay)\n6. Verpackung           (bei -verpackten Waren: Anzahl, Verpackungsart und Merk•\nzeichen der Pctckslüdce;\nbei unverpackten Waren: Angabe des Beförderunssmittels mit Nt. oder Name)\n7, Rohgewicht der Sendung (in vollen kg)\n8. Verbrnuchsland\n9. Käuferland\n10.                                     II.                                12.                 13.                  14.                  15.\nBenennung der Waren                            Warennummer                     Ursl)l'ungs-                         Menge\n(Nr. des Waren•\n(Herstellungs-) land\nmit genauen Angaben über die Warenart                       verzeichnisses            (Land des Wfrt-\nStück, Paat usw.\nReing.ewicht       Grenzübergangs~ert\nibei Ausfuhr nach Zollveredelung, Bearbeitung oder                                      schaftsgebietes oder         (soweit im Waren•\nfür die                                         verzeichnis fur die       in vollen          in vollen DM\nVerarbeitung in den Freihäfen oder zur passiven                                              das betreffende\nAußenhandels-          fremde Wirtschafts,            Außenhandels-\nVeredelung auch Angabe der Veredelungsarbeit)                    statisHk)                         gebiet)        statistik vorgesehen)          kg\nFür Jede Wa,enart und außerdem fur jedes Herstellungsland, fur Jede Ausfuhrart und fur JE,de Veredelungsarbe,t besondere Zeile und besondere· Angaben\nAnmerkungen: 1 n Rotdruck: Umrandung oben und links; die Worte                                               „ Verbleibt beim Ausführer•.","Anlage A 3, Blatt 1 (Vorclc,r,,eite)\nAnlage A 3        SUl' A WV\n1. Ausfirhrat!'iehmiouno                                                                                                                                 Vom Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nv·ersand-Ausf uhrerklärung                                                                    schaft, Frankfurt/M. zugeteilte Nu111,mer\nNr...                                                             (§ 12 Abs. l der Außenwirtschaftsverordnung)\n000000\nvom ..                                 19 ........\nAusfuhr.arten:\nHörostmenge ..... .                                    A, aus dem freien Verkehr des Zollgebietes                               (A)                        II. Von der Ausgangszollstelle/Grenz-\ngültig bis ............... 19....... .                 B, aus Lager                                                                (B)                         kontrollstelle/ Polfanstalt\nC, nach :Eigenveredelung (Zollveredelung)                                      (C)                      an Hauptzollamt I zoliamt\nD. nach Lohnveredelung (Zollveredelung)                                           (D}\nE. nach Bearbeitung oder·Verarbeitung in den Freihäfen (E)\nF. zur Veredelung im Ausland (passive Veredelung)                                     (F)        , in ....................... -.\nAnschrift der Versandzollstelle des\nAusführers\nl. Ausführer ...... ..\nName                                               Wohnort oder Sitz                                  Straße und Hausnummer\n2, Nur bei Ausgang nach\nSee oder rhelnabwärts ......\n(vom Warenführer zu ergänzen)                            Sd1iffsname                 Verladetag                                  Ausladehafen            Firmenstempel und Untersdirlft\n3. Ausfuhrart        (zutreffenden Buchstaben aus dem Vordruckkopf eintragen)\n4. Verpackung (bei verpackten Waren: Anzahl, Verpackungsart und Merk•\nzeichen der Packstücke;\nbei unverpadcten Waren: Angabe des Beför<lerungsmit!els mit Nr. oder Name)            ............................... .\n5. Rohgewicht der Sendung                   [in vollen kg)\n6, Verbrauchsland\n1.                                             8.                                     9.                      10,                                11.\nWarennummer                               Ursprunos-                                 Menge\nBenennung der Waren                                                                    (Herstellunas-J land\n(Nr. des Waren-\nmit aenauen Angaben über die Warenart                             verzeidmisses                         (Land des Wirt-      Stück, Paar usw\n(bei• Ausfuhr nach Zollveredelung, Bearbeitung oder Verarbeitung                    für die\nschaftsgebietes       (soweit im Waren•                      Reingewicht\noder das betref•        verzeichnis für die\n1n den Freihäfen oder zur passiven Veredelung im Ausland auch                   Außenhandels•                            fende fremde                                               in vollen kg\nAußenhandels-\nAngabe der Veredelungsarbeit)                                statistik)                             Wirtschafts·     statistik vorgesehen)\ngebiet)\nFür jede Warenart und außerde111 für jedes Ursprungsland; für jede Ausfuh,art und für jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\nOrt                                                   Tag                                                               Firmenstempel und Unterschrift\nAnmerkungen:\nUmrandung: schwarz\nTn R o I druck: die Worte „Für jede Warenart und außerdem für je des Ursprungsland, für Jede Ausfuhrart und für jede Veredelungsarbeit\nbesondere Zeile und besondere Anga/Jcn\".","Anlage A 3, Blatt 1 (Rückseite)\nFür zollamtlfrhe Eintragungen\nai <;..~!e1:~=-gs- bescheinigung der Versandzollstelle\nZur zoll,rn1tlichcm Jlehandlll!HJ          gestellt*)\nam .....                   ............................. um ......................... Uhr,\nder Ausfuhrsendung                     angcnwldet *)\nDie Ausfuhr ist zulässig.\nZur Vornusanmeldung zugelassen,*)\nOrt und Taq\nb) Beschaubdund der Versandzollstelle und/ oder der Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle\nZeichen und Nr.       1 Zahl u. Art                                                                                       Menge                           Art der\nBenennung der Waren\nder Puckstück<!\nroh                  rk~n       Nämlichkeitssiche:::\nkg                           1\nu,t und TuCj\nc)' Ausfuhrbestätigung\n1. Die N~imlid1keit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist -                          nicht -      geprüft worden.*)\n2. Die ,Sendung ist - nad1 Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels -                           von d(c?r Post zur Beförderung in das\nAusland übernommen worden - ausgeführt worden.*)\nOrt und Tu<J\nStat. Anmeldestelle Nr ....\n•) Nichtzutreffendes streichen.\nFür besondere Eintragungen\nHinweis\nDie Versand-A_usfuhrerklärung wird dem Ausfuhrschein des Ausführers angeheftet und geht mit diesem an das Statistische\nBundesamt, Wiesbaden.","Anloqe, A 3, Blatt 2\nAnlRG\"e A 3 r,mr A \\\\'\\'\n1. Ausfuhruenehmiuunu                                                            Durchschrift der                                                                  Vom Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nNr........ .\nVersand-Ausfuhrerklärung                                                                        sdlafl, Franklurt/M. zugeteil!e Nummer\n(§ 12 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung}                                                              000000\nvom ... ,..                                    19 ........\nAusfuhrarten:\nHöchstmenge ······••oo>••··.. ··,,..                           A. aus dem freien Verkehr des Zollgebietes                JA)\ngültig bis .................... 19........                     B. aus Lager                                                     (B)\nC, nach Eigenveredelung (Zollveredelung)                              (C}                            II, Ha111>fzoll1mf / Zollamt\n.··              D. nach Lohnveredelung (Zollveredelung)                                    (D)\n/ Dienst•·,.        E. nach Bearbeitung oder Verarbeitung in den Freihäfen (E)\n: stenJPel .'       F. zur Veredelung im Ausland (passive Veredelung)                                     (F)            in .....\nVerbleibt beim AusUikrer                                                            Anschrift der Versandzollstelle des\nAusführers\nl, Ausführer\nName                                      Wohnort oder Sitz                                            Straße und Hausnummer\n2. Nur bei Ausgang nach\nSee oder rheinabwärts\n(vom Warenführer zu ergänzen)                                    Schiffsname                  Verladetag'\n......................................\nAusladehafen\n______        Firmenstempel und Unterschrift\n3. Ausfuhrart             (zutreffenden Duchstabcn aus dem Vordruckkopf eintragen)\n4. Verpackung               (bei v~rpackten Waren: Anzahl, Verpackungsart und Merk•\nzeichen der Packstücke;\nbei unverpackten WMen: Annabe des Beförderungsmittels mit Nr. oder Name)\n5. Rohgewicht der Sendung                           (in vollen ko)\n6. Verbrauchsland\n7.                                              8.                        9~                                    10.                        11.\nWarennummer            Ursprungs-                                                 Menge\nl!enennun11 der Waren                                                      (HersfeHunus-) Land\n(Nr. des Waren•\nmit genauen Angaben über die Warenart                                     verzeichnisses     (Land des Wirt•                          Stück, Paar usw\n{bei Ausfuhr nad1 Zollveredelung, Bcarbci!unq oder Verarbeitung                                              schaftsgebietes                          (soweit im Waren-               Reingewicht\nfür die        oder das betref•\nin den Freihäfen oder zur passiven Vereddunq im Ausland auch                                                                                          Verzeichnis für die\nAußenh,andels-       fende fremde                              Außenhandels\"                 in vollen kg\nAngabe der Verndelungsarhcil)                                    statistik)          Wirtschafts-                         statistik vorgesehen)\ngebiet)\nFür jede Warenar! und außerdem für jedes Ursprungsland, für jede Ausfuhrart und für jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\nAnmerkungen: l n Rn t d r ur k · Umronrl„na nlwn 11nn 1ink 0                            : rliP Worte .. VPrh/oiht lwim AusfOlirer\".","Anlage A 4\n.Anlage~ 4 :,;ur AWY\nKohle-Versand-Ausfuhrerklärung\n(§ 20 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nVon Ausgangszollsielle/Grenzkontrollstelle an\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Außenstelle Essen, Rellinghauser Straße 6\n1. Empfänger:*)                                                2, Ursprungs-(Herstellungs-)Land im In- oder Auslan~:\n3. Verbrauchsland:\nNr. des Waren-\nReingewicht                                              verzeichnisses\nAngabe des Beförderungsmittels\n(Name, Nr, und dergl.)\nGenaue Benennung der Waren**)                                             in\nt                                •                   für dle\nAußenhandels-\nstatistik\n4                                                            .s                                             6                                 1                        8\n9, Nr, des Ausfuhrscheins: ..................................................................... .\n10, Ausführer:                                                                                      11. Name und Anschrift des Versenders:\n··•················--·······································r den ....................... .\n(Qrt)\nFirmenstempel und Unterschrift.\nA usfuhrb es cheini gung\nDie obenstehend bezeichneten Waren sind ausgeführt worden.\nOrt und Tag\nAusgangszollstelle***)\nGrenzkontrollstelle***)\nFreihafenamt***)\n}•·······\n•) Angabe kann unterbleiben.\n••) Bei Steinkohlenkoks auch Angabe erforderlich, ob Zechen,, Hütten• oder Gaskoks,                                                               Untersduift\n.. ,) Nichtzutreffendes streichen,","Anlage A 5, Blatt 1 /Vorderseite)\nVor Ausiiillung Riickseite beachten!                                                                                               An1age A 5 zur A lVV\nAntrag auf Ausfuhrgenehmigung\n(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nAn das ßundps,11i1t !Ur gewerbliche Wlrlschait oder die Außenhandelsstelle                                                                                  Nur für amtliche Vermerke\nfür Lrzeugnl,se der Ernährnn!J und J.andwlrtschaft, Frankfurt. a. Main\nden\nName und Anschrllt des Antranstcllers:\nfa\nGenehmigungs-Nr.:                                                 Gültig\nbis\n,-;\n(         )   _ _ _ __                                                                                             Geschäfts-Nr,        des Antragstellers ....................................................................... .\n.......................................................... , den .................................... 196 ••• _\nFernruf/ Fe:nschre!ber\n•• ~~-/l:,~~a~:;:~1:~f:i:ir ~:................ ........................................................................................................................................................................... ..........           .0\n2, Benennung der Ware-(n)\nnach der .Ausfuhrliste:\n3. Genaue Beschreibung der Ware(n): ............... ·...................... ·........................................................... .\n(möglichst Verwcndunuszweck und technische Daten)\nWerkstoff·Nr. bzw. Analyse:               .............................................. _................................................................. 1Code-Zeidien: ........................ ..\nC. Menge: Stück, lfm, qm, usw.: .....................................................................................................                   ~\nEingangstag: .....\n~;,::,:;~:~,:: ;/~· .~..~.~~:'.~~.'.~ ............................ ~                ln Worten kg, ............................................... .\n\\\nT~I?.-Nr.: .......\nRückfrage am:\n5. Grenzübergangswert:                                           ···•······ .. •··· ................................................................... ~                mit Fonnblatt·Nr.: ......................................... .\nKennzeidinung: .................... ., ..................... .\n6. K,iuferland: ................................................................................................................................ , ............ ..\n7. Käufer: ..................... ..\n8. Vnhrauchsland: ......................... ..\n9. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am:                     ......\n~            ·······················:·::.:·.::::::::::::·.::::::.............. ::·:::.@l\n•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••U••·•••••••••••LJ\nMengenabschreibung: .................... .\n10. fiir d<1s obige Ausfuhrgeschäft Ist noch kein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt                                                                                   Verbleibskontro!le: ........................ .\nEntscheidung: genehmigt-. abgelehnt\nAusgangs•Tgh. not.1 ............ ..\nFirmenstempel und UntersduUt des Antragstellers                                                            Genehmigung } a b gesan dt: ................................... .\nAblehnung\nStatistik: ...................... Hollerith: ...................... ..\nZ. d,A.\nVerlängerungsantrag eingegangen\nTgb.-Nr............................................................... .\nVerlängerung genehmigt bis .............................. .\nabgelehnt: ............ , ............................................ ..\nabgesandt am:\nZ. d. A.\nBemerkungen:\nAn111cr/·,ungen:\nl n Rotdruck: die Worte • Vor Ausfüllung Rückseite beachten!•, .(Erläuterung Nr. 4 beachten!)'. -                                                                                                   In .G r a n·d ruck: die klei-\nnen Zah/enkästd1en sowie die darin stelicnr/en Zahlen.","Anlnge A 5, Bluu 1 (Rü,:k,e1te)\nErläuterungen\n1. Der Vordruchutz ist vom Antraqslellcr In Maschinenschrift auszufüllen.                       Hinweise:\nDie Einlrnu1rn,1cn dürfen nicht 9ciindcrf., gestrichen oder radiert werden.\nNicht ordnurH/s<1em;iß ausgefüllt„ AnlriirJe werden zurückgewiesen.\nl, Die Ausfuhrgenehmigung wird im allgemeinen· auf sechs Monate befristet,\nIn begründeten Fällen kann eine längere Frist bewilligt werden,\n2. Ist die Wan, im. Warnnverzeldmls filr die Außenhan<lelss!allslik mit mch·\nr0ren Numrn1!rn lH!Z<!khnet, so sind i)lle Nummern anzugeben, die sich.                  2. Ein Genehmigungsbesdi.eid ist der Genehmigungsstelle unve1züglich zu•\nauf die b\"1rc:ffcndc Ware beziehen.                                                         rückzugeb.en; wenn\nl, die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausrrenutzt wurde,\n3. Die Wan, ist au,Jiihr!ich, rnö9lichst mit charakteristischen Angaben, zu\nbesdHcibcn. Die Abmcssunrr, die Warenzusammensetzung und der Ver-                            2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen,\nwcnduny.~,zwt'<k. sind anzugeben.                                                               oder\nBeispiel: Bei FrPiformschmiedcslii,kPn und ·Teilen von Geräten der Ver•\n3. der Bescheid, der nadi. Verlust durdi. eine Zweitausfertigung ersetzt\nW(t1HJ1111q.~zwec:k; bei Dieselmotoren die PS- und Umdrehungs„\nworden war, wieder aufgefunden wird.\nzahl; h<>i Drchbiinkcn die Spitzenhöhe und -weite; bei Kugel•\nJ.iqcrn der innere Durchmesser; bei Chemikalien die Zusammen-\n~;dz11n~r, sofern es sich um Gcmfsc:h_e, Gcmenqe oder zusammen ..\nqc,,.lzk Waren hnn,folt (bei chemischen Erzeugnissen Angaben\nd<\"r 1:inzcimcngcn, cl,cr Zusammensetzung usw. nicht erforderlid1,\nwohl aber der Hauptanteile),\nReid1t der )(aum im Vordruck für diese Angaben nicht aus, so s'ind wei•\ntere Au(1ab,;n z11 jr,dem Blatt des Vordrucks auf einer besm,1deren Anlage\nzu IDiHhen.\n4. Die Menge der Ware fst genau nach                     Stüdczahl, nach laufenden Metern,\nKubikmetern und nach ihrem Gewicht, bei Massengütern nur nach ihrem\nGewi(ht, zu lH!Z('idmcn. Ungenaue Angaben, wie „ca.\" oder „etwa•• ge-\nnügen nicht. llrancheübli\\he Gewichtstoleranzen können der zur Ausfuhr\nvorgcscheHcn Mcnqe zugeschlagen werden.\nBeispiel: vorqesc,Jicnc Menge:                                                   1000 kg                                 Raum für amtliche Vermerke\nTol(!J<1nz:                                                        100 kq\nes sind daher anzugeben                                 1000 bis ! 100 kg\n5   Der Grenzlihef!Jiln!Jswert ist clPr \\Vcrt der Ware frei deutsche Grenze,\nalso einschl. <1ller Kostcm für LC'istun9cn, die vor Grenzübergang ent-\nstchen11 aw;:-,dd. der Kosten, die erst nach Grenzübergang im Ausland\nentsteh<:n,\nBeispiel: Grc:nzidH~J fJdngswcrt bei Lieferbedingung\n,,ab Weile.\"      = Rechnunqsbetrag z:uzilglkh der Fracht-, Vcr-\nsidHq 11nns- und sonstigen Kosten bis zur dcut-\nliHhf'n c,enze;\n,,cif llornhay\"   =   Rechrrnnqsbetrag nbz(iglich der Fracht-, Ver-\nsicl1cru11qs- und sonstigf~n Kosten von der dcu!-\nschc-n Crcnzc bis Bombny.\nAls Crpn·1.IJlJe1q,111qswert nilt lH'i der Ausfuhr nach Lohnveredclurtn der\nbei der Einf11hr zur Lohnver('df)lirnq ~mg(~meldcte Grcnzüberganqswcrt der\nunvl~l Pdi:11 Pll W d l c zu:,.ii~;lich ch r Veredelungskosten und aller wc!iteren\n1\nKosten bis zur deutschen Gn•nz(:.\nl<:ann der Cn!llZillH:rndnqswcrl irn zc~ilpunkt der Anmeldung norh\nmittel!. werd<•n, od<:r fehl!. eine CruncildqC für seine Bercchn11n9, so\nzu sd1üt:,1;n u11d rnil 11 gt'sch.\" zu kennzeichnen.\n6   Käufc~rland jsf. dds Land, in <lern der GPbielsfremde r1nsti.ssig ist, der von\ndt!nt CebiPts<1ns;issinen die Ware erwirbt.\n7. Der Kdufer d<'1 Ware brau('hl nur anucgeben zu Wf'.Idtn, wenn\nfuhrqenehm1q11nq für eine Ware heantraut wird, die in Teil I\nful11li:<:,t<~ ;nJlq('!iihrt ist.\n6   Verbrauc:hsland isl das Land, in dem die Waren 9Qbraucht oder\nbraucht, bearhcilet oder verarh0ilct werden sollen.\nAls Verbrauchsland gilt:\n1. bei der /\\usfuhr von Seeschiffen clas land, in dessen Schiffsregister\ndas. Schiff r'inqetrnncn WPrden soll, sonst das Land, dessen Flagge\ndas Schilf nach seiner Ablic:tcrung führt;\n2. bei War<'n, dcI<•n Verbrauchsland nicht bekannt ist, das· letzte be-\nkannte Land, Jldch dem die Waren versandt werden;\n3. bei zunick11es<1ndten Waren das Empfangsland.","Anlege A 5, Blatt 2 (Vordrcrseite)\nAusfuhrgenehmigung\n(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nzusammen mit dem Ausfuhrschein der VersandzoJlstelle vorzulegen\nNur für amtliche Vermerke\nNICHT DBERTRAGBAR\nden\nName und Anschrift des Antragstellers:\nGenehmigungs-Nr.:                                         Gültig\nbis\n(       )   _____                                                           Geschäfts-Nr, des Antragstellers ..................... .\n....................................... den                      ....... 196 .....\nFernruf/ Fernschreiber\n1, Nr. des Warenverz. f, d,\nAußenhandelsstatistik: ......... ..\n2, Benennung der Ware(n)\nnach der Ausfuhrliste: .....\n3. Genaue Besdlrelbung der Ware(n): ..................................... .\n(möglichst Verwendungszweck und te'chnische Daten)\nWerkstoff-Nr, bzw. Analyse:                                                                 ...................... 1Code-Zeichen: .............................. ..\n4, Menge: Stück, lfm, qm, usw.:\nBedingungen, Befristungen, Auflagen,\n(Erläuterung Nr, 4 beachten!)\nWiderrufsvorbehalt\nReingewicht kg: .................. , ................ .       In Worten kg: .......\n5. Grenzübergangswert:\nG. Käuferland:\n7. Käufer:\n8, Verbraumsland: ..\n9, Ablauf der vorgesehenen Llelerlrlst am:\nDie Ausfuhr wird genehmigt. Die,se Genehwiuung befreit nur von der Ausfuhrbeschränkung des\nAußenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.\nAndere Verbote und Beschränknniien bleiben unberilhrt.\nRechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt\nAnmerkungen:\nAuf Wasserzeichenpapier, holzfrei, reagenzfähig, Farbe hellblau.\nIn Rotdruck : die Worte „NICHT UBERT RAG BAR\".","Anlage A 5, Blatt 2 (Rdckseitc)\nFür zollamtliche Eintragungen\nNummer des                             Menge der Waren\nAusfuhrscheins\nTaq ckr               oder der          Waren-                                        Dienststc>mpel\nAbscJrn,ibung           Versand-          nummer         Stück, lfm.,   Reingewicht           der\nAusfuhr-                          qm usw.           kg         Versandzollstelle\nerklilruncr\ngenehmigL sind:\nAnmerkung:  Auf Wasserzeichenpapier, holzfrei, reagenzfähig, Farbe hellblau.","Anlnge A 5, Blatt 3 (Vorderseite)\nAnlage A li znr A WV\nDurchschrift der Ausfuhrgenehmigung\n(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nZusammen mit der Ausfuhrgen~hmigung                                                                                                                             Nur für amtliche Vermerke\nder Versandzollstelle vorzµlegen\nden\nName und Ansdtrlft des Antragstellers,\nGenehmigungs-Nr.:                                                                   Gültig\nbis\n(            )   _____                                                                                                     ·ceschäfts-Nr.•des Antragstellers ...................................................................... ..\n......................................................... , den                             ................................... 196 ..... .\nFernruf/ Fe~nschre,iber\nl. Nr. des Warenverz. f, d,\nAußenhandelsstatlsllk1 ................................................................ ,. .......................................................................................................................... •·················\n2. Benennung der Ware(n)\nnach der Ausfuhrliste: .................................... ··································-·······\"································· ....................................................................................... ..\n•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• .. ••••••••••••••••••••• .. •••• .. ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• .. ••• .. ••••••• .... ••.. ••••••••••••••••••••••••• .. • .. ••••••••••••••-,,••••••••• .. •••• .. ••••••••••• .. • .. •••••••noo•••••••• •\n3. Genaue Besdtrelbung der Ware(n): ..................................................... - ................................................................................. , ............................................... ..\n(möglichst Verwendungszweck und technische Datep.)\n·············································•············································•··············•·............................        , _____ _____                                                                   ................................................. ..\nWerkstoff-Nr. bzw. Analyse:                     ........................ ....................... _............................. - .................................. .f Code•Zeldien: ............. _ ........................................... ..\n4. Menge: Stück, lfm, qm, usw.:\n(Erläuterung Nr. 4 beachten!)\nBedingungen, 'Befristungen, Auflagen,\nWiderrufsvoi:behalt\nReingewicht kg: ............... ..                    ................................ In Worten kg: ..................................................... .\n5. Grenzübergangswert:\n6. Käuferland:\n.7. Käufer: ...\n8. Verbraudtsland· ........................................................................................................................................ ..\n9. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am:                              .............................................................................................. .\nDie Ausfuhr wird genehmigt. Diese Genehmigung befreit nur von· der Ausfuhrbeschränkung des\nAußemvirtsd1aftsgeselzcs und der auf Grµnd dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,\nAndere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.\nRechtsbehelfsbelehrung. ist beigefügf","Anloge A 5, Blatt 3 (Rückseite)\nVon Versandzollstelle nach Ausnutzung,         Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft oder Außenhandelsstelle\nspätestens nach Ablauf der Gültigkeits-                                                   für Erzeugnisse der\nfrist zu senden an                                                                        Ernährung und\nLandwirtschaft\nFür zollamtliche Eintragungen\nNummer des                         Menge der Waren\nAusfuhrscheins\nTag der           oder der       Waren-                                        Dienststempel\nAbschreibung       Vernand-        nummer       Stück, lfm.,   Reing~widlt            der\nAusfuhr-                      qm usw.           lig          Versandzollstelle\ne,rklärunq\n1                  2             3              4              5                  6\ngenehmigt sind:","Anlage A 5, Blatt 4\nAnlage A ii znr A\\VV\nDurchschrift des Antrages auf Ausfuhrgenehmigung\n(f 17 Abs. 1 der Außmiwlrtscba(tsverordnung)\nNur fflr amtliche Vermerke\nZum Verbleib beim Antragsteller\nden\nName und Ansdulfl des Antr11gstellers1\nGenehmigungs-Nr.:                                            Gültig\nbis\n(       )   _____                                                                                        Geschäfts-Nr, des Antragstellers•.•..........\n..................... den ..................... .............. 196 ···-\n----·················..••••·•············ ···········-···-- ...\nFernruf/ Fernschreiber\nt. Nr. des Warenverz, f. d,\nAußenhandelssta!ls!lk: .< ........................................................................................................................\n2. llenennung der Ware(n)\nnach der Ausfuhrliste:\n3. Genaue Beschreibung der Ware(n): .............................................................................................................. , ................................................................. .\n(möglichst Verwendungszwedc und technische Daten)\nWerkstoff-Nr: bzw. Analyse:                                                                                              ........................... 1 Code-Zeichen:\n4. Menge: Stüdc, lfm, qm, usw.:\n(Erläuterung Nr, 4 ·beachteul)\nReingewicht kg: .............................................................. In Worlcn kg; ................ .\n5. Crenzflbergangswert:\n6. Käuferland: ..\nKäufer: ....\ni:  Verbraudisland:\n9. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am:\n-----------------","Anlage A 6\nAnlage A 6 zur A WV\nAnmeldung zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung\n(§ 9 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung)\n(Bei der Versandzollstelle zusammen mit dem Ausfuhrschein/\nder Versand-Ausfuhrerklärung abzugeben, wenn die Ausfuhr-\nsendung nicht unmittelbar bei der Zollstelle gestellt wird.)\nIn meinen Geschi:iflsräumen/meiner Wohnung:\nOrt, Straße, Hausnummer, Gebäudeteil\nwird/ werden am                               ..... ......... .............. von ......... .. ..... .... ....... Uhr bis .......... ............... Uhr\nz.B. Masr:hinen, Spielwaren usw.\nverpackt oder verladen werden.\nFirmenstempel und Unterschrift\nDie Anmeldung ist rechtzeitig, spätestens zwei Stunden vor Dienstschluß am Tage vor Beginn des\nVerpackens oder, bei offen zu verladenden Waren, vor Beginn des Verladens abzugeben.","Anlage E 1, Blatt 1\nVor Ausiilllung Erläuterungen auf der Rückseite der 2. Ausfertigung beachten!\nAnlage E 1 zur A WV\nEinfuhrerklärung\n(§ 24 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\n1. Ausfertigung\nFür Einführer zur Einfuh1•abfe1•tia-ung\n--··-·-····--···-···· .. ------------------------,-----------\nIch/ Wir\nName oder Firma                                                              )3eruf oder Gewerbe\nAnsduift                                                                                                                                        Fernruf/ Fernschreiber\na) beabsid1tige(n), folgende Ware(n) einzuführen: *)\nb) gebe(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Ware(n) als Betailigte(r) nach § 24\nAbs. 3 Außenwirtschaftsverordnung ab: *}\n*) Nichtzutreffendes s\\rcichen;\nt . .... .\nBenennung der Ware(n) mit ihr~r· handelsüblichen Bezeichnung\n2. ······\nBenennung der                     nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\n3. .................................. .              . . . . ... . .                                                    ..                                              4. ...\nNr(n). des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik                                                                                          Zuständigkeitsbereich\n5.     Gesamtwert in DM .\n6. .... ··········································••···········•··                      7. ............................... ,....... .                                8. ······ ......... ,................................................. .\nMen!Je in handelsü!Jlichcn Einheiten                                              Preis für die handelsüblid!e Einheit                                            Lieferbedingungen (z. B. fob, cif)\n9•.....                                                                                10....          ···················----·····--··········•···· .............. 11.\nEinkuufsland                                                                     Ursprungsland                                                               Versendungs!and\n12, Endtermin für                                                                                                          13. Endtermin für die\ndie Zahlung:                                                                                                               Einfuhrabfertigung: ...................................................................... .\n14. Besondere Bestimmungen nach der Einfuhrliste:\nUrsprungszeugnis erforderlich:\nOrt 11nr! Ta<1                                                                                                  Firmenstempel und Untersd!rift\nDie Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt. Die\nEinfuhrabfertigung ist bis zum                                      ............................... zulässig.\nOrt und Tag\nReg.-Nr.                                                    T,HJ8sstcmpel\nUnterschrift\nAnmerkungen.\nIn v i o 1 e I t e m 1) ruck. Umrn11c/1111g oben rn,t den Worten .Auf der 2. Ausferllgung durchschreiben!\"; Umrandung links und unten; die\nWorte „Vor Ausli1/lung Erlöutc11111aen auf der 1/ückseite der 2. Ausfertigung beachten!\", ,,1. Ausfertigung\", ,,Fur Ernführer zur Einiuhrabfer/lgung\".","Anlage E 1, Blatt 2 (Vi::irderseite)\nAnlage E 1 .zur AWV\nEinfuhrerklärung\n(§ 24 Abs. 1 der Außenwirtsdlaftsverordnu'1g)\n2,. Ausfertigung\nUber die Deutsdie Bundesbank an\ndas Bundesamt filr gewerbl. Wlrtsdiaft\n~\ndie Außenhandelsstelle .für Erzeugnisse\nder Ernäbrunii und ~ndwlrtsdiaft\nIch/ Wir\nName oder Firma                                                               Beruf oder Gewerbe\nAnschrift                                                                                                                           Fernruf/ Fernsdireiber\na) beabsichtige(n), folgende Wa.re{n) einzuführen:*)\nb) gebe(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Waretn) als Beteiligte(rJ nach § 24\nAbs. 3 AußenwirtsdJ.aftsverordni.mg ab:*)\n*) Nichtzutreffendes streichen,\n1.\n2.\n3.                                                 ...................... ·················································•···················     4. ................................................... ..\nNr(n). des Warenverzcidrnisses für die \"Außenhandelsstatistik                                                                                Zuständigkeitsbereidi\ns Gesamtwert in DM ........ .\n6.                          ...................                  7. ...         ............................................................. 8•\nMenqe in handelsüblichen Einheiten                               Preis für die handelsübliche Einheit                                          Lieferbedingungen (z, B. fob, cif)\n9.                                           ............. 10. .. .                                                                            11 • ....\nEinkaufsland                                                           Ursprungsland                                                             Versendungsland\n12. Endtermin für                                                                                   13. Endtermin für die\ndie Zahlung:                                                                                          Einfuhrabfertigung: ......................................... -_. ................................. .\n14. Besondere Bestimmungen nach.der Einfuhrliste:\nUrsprungszeugnis erforderlich:\nOrt und Tag                                                                                                Firmenstempel und Unterschrift\nDie Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt. Die\nEinfuhrabfertigung ist bis zum - - - - - - - - - zulässig.\nOrt und Tag\nRc,J.-Nr.                                   Tagesstempel\nUnterschrift\nAnmerkungen:\nIn Gründruck : Umrandung obC'n, links und unten; die Worte „2. Ausfertigung\", ,,Uber die Deutsche Bundesbank an das Bundesamt für\ngewerbl. Wirtschaft oder die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft\".","Anlage E 1, Blatt 2 (Riickseite)\nErläuterungen\n1. Die Einfuhrerklärung (.EE) ist bei der Deutschen Bundes•             _rechn,ung ausländischer Währungen in Deutsche Mark ist\nbank (Landeszentwlbank, Hauptstelle oder Zweigstelle)                 die Parität oder - sofern eine solche nicht festgesetzt ist -\nfür genehmigung[,frcie Einfuhren abzugeben. Für die in den            der amtlich notierte Mittelkurs zugrunde zu legen,\n§§ 32, 33 Abs. 1 tJnd 34 Ags, i und 3 Außenwirtschafts•\nverordnung (AWV) genannten Einfuhren ist die Abgabe             10. Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebietsfremde an•\neiner EE nicht erforderlich.                                          sässig ist, von dem der Gebietsansässige die Waren erwirbt.\n2. Beide Ausfertigungen der EE sind in deutscher Sprache mit             Diese_s Land gllt__ auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren\nMaschinen- oder Druckschrift übereinstimmend auszufüllen.             an einen anderen Gebietsansassigen weitenreräußert wer•\nDie Eintragungen dürfen nicht geändert, gestri_chen oder              den, Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Waren\nradiert werden.                                                      zwis_chen einem Gebietsansässigen und einem Gebietsfrem!\nReicht der Raum im Vordruck für die notwendigen Anga•                 den vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die ver•\nben n\"icht aus, so sind die Angaben auf einer Anlage zu .            fügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschafts•\nmachen, die mit dem Firmenstempel oder der Unterschrift               gebiet verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist.\nzu versehen und mit der EE fest zu verbinden ist.\n11. Ursprungsland ist das Land, in dem die Ware gewonnen\n3. Die EE ist vom Einführer abzugeben.                                   oder hergestellt worden ist1 als Gewinnen gilt auch das\nAnstelle des Einführers kann auch eine der in § 24 Abs. 3             Sammeln von Altwaren und Abfällen. Auf hoher See von\nAWV 9c:ncmnlen Personen die EE im eigenen Namen a:b-                  Schiffen aus gewonnene oder auf Schiffen hergestellte\nqeben.                                                                Waren haben ihren, Ursprung in dem Land, dessen Flagge\nEinführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt           das Schiff führt.\noder verbringen läßt. Liegt dex .Einfuhr ein Vertrag mit              Sind an der Herstellung einer Ware mehrere Länder be•\neinem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren zum                    teiligt, so ist als Ursprungsland das La:nd anzusehen, in\nZwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrup.de, so ist ·nur            dem die Ware zuletzt wirtschaftlich sinnvoll so bearbeitet\nder gebietsansässige Vertragspartner Einführer. Wer le(liglich        worden ist, daß sich ihre Beschaffenheit wesentlid1 verän•\nals Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stel•        dert hat, Dabei können im Zweifel auch Werterhöhungen\nJung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht              &s Nachweis für eine wesentliqie Veränderung der Be-\nEinführer.                                                           schaffenheit angesehen werden.\n4. Die EE ist von einer der in Nr. 3 genannten Personen oder             Den in einem lande gewonnenen oder hergestellten Waren\nvon deren Bevollmächtigten ;u untersdlreiben, Die Unter•              stehen Waren gleich, die in dieses Land eingeführt,· dort in\nschritt kann auf der 2. Ausfertigung durchgeschrieben wei'•           den freien Verkehr gelangt und anschließend so VEµ\"Wen•\nden.·                                                                 det worden sind, daß sie der Wirtschaft dieses Landes zu•\nzurechnen sind.                                               .\n5. Die EE ist stets vor der Einfuhr abzugeben. Liegt der fän•\nfuhr ein Einfuhrvertrcig zugrunde, so ist sie spätestens              Für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten\nbinnen 14 Tagen nach Vertragssdduß abzugeben. Sie kann                gilt das Versendungsland als Ursprungsland,\nbereits vor Vertragsschluß abgegeben werden, wenn                     Ursprungsbegründende Handlungen bleiben unberüdcsich•\n.1. Waren bis zu einem Entgelt von. DM 5 000.-,                    tigt, soweit sie nur dem Zweck dienen, eine günstigere\n2. leicht verderbliche Waren· der Ernährung und Land-              Einfuhrbehandlung der Waren herbeizuführen.\nwirtschaft                                                12. ·versendungsland ist das Lan·a, aus dem die Ware nach dem\noder                                                           Wirtschaftsgebiet versendet wird, ·ohne in einem Durch•\n3. a) Zubehör, Teile und Werkzeuge für Maschinen,                  fuhrland anderen als mit der Beförderung zusammenhän•\nApparate, Geräte und Fahrzeuge,                             genden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen zu\nb) Uhren und Uhrenteile,                                       werden.\nc) Waren des Buchhandels oder\nd) Laborrhemikalien                                       13. Als Endtermin für die Zahlung ist der vertraglich verein•\neingeführt werden sollen.                                             harte letzte Zahlungstermin anzugeben. Ist die Ware be1\nAbgabe der EE bereits in voller Höhe bezahlt,' so i'st anzu•\n6. In einer EE können Angaben über verschiedenartige Waren               geben:. ,,B:ereits bezahlt\". Steht der Endtermin für die Zah•\noder mehrere Verträge zusammengefaßt werden, wenn die                 lung bei Abgabe der EE noch nicht fest, so ist der voraus-\nWaren zu demselben Zuständigkeitsbereich {Nr. 8) gehö•                skhtliche Za}:llungstermin einzusetzen. Bei Einfuhren- ohne\nren, wenn sie aus demselben Ursprungsland stammen und                 Leistung eines Entgelts ist anzugeben_: .Ohne Eqtgelt 0 •\nwenn das Einkaufsland aller Waren dasselbe Land ist.\nZubehör, Teile und \\-Verkzeuge für Maschinen, Apparate,         ·14. Als Endtertn.in für die Einfuhrabfertigung ist die verein•\nGeräte und Fahrzeuge, Uhren und Uhrenteile, Waren des                 harte Lieferfrist unter Hin?:urechnung von 2 Monaten an„\nBuchhandels oder Laborchemikalien können auch dann in                 zugeben; die Lieferfrist muß nach § 22 AWV zulässig oder\neiner EE zusammengefaßt werden, wenn sie nicht zu dem-                genehmigt sein. Wird die EE vor Vei;tragsschluß abgege•\nselben Zuständigkeitsbereich gehören.                                 ben, so ist als Endtermin der Zeitpunkt a:nzugeben, der sieb\n7. Wird die EE nach Abschluß eines Vertrages mit e',nem                  durch Hinzurechnung von 6 Monaten zum Ausstellungstag\nGebietsfremden oder Gebietsansässigen abgeqeben, so                   ergibt. Bei Einfuhren ohne Leistung eine$ Entgelts braucht\nbraucht Nr. 7 des Vordrudcs nur ausgefüllt zu werden,                 Nr. 13 des Vordrucks nicht ausgefüllt zu werde11.\nwenn der Preis für die handelsübliche Einheit im Vertrag         15. Ein Ursprungszeugnis ist bei der Einfuh_rabfertigung der\nfest.gelegt worden ist.\nWird eine EE vor Vertragssd1Juß. oder über eine Einfuhr              Waren erforderlich, die in Spalte 5 der Warenliste mit\nohne Leistung eines Entgelts abgegeben, so brauchen die               ,,U\" gekennzeichnet sind, wenn der in Nr. 5 der EE ange•\nNr:n,. 6 bis 8 des Vordrucks nicht ausgefüllt zu werden,              gebene Gesamtwert den Betrag von DM 1 000,- übersteigt.\nBei der Einfuhr der mit „U\" gekennzeichneten Textilien,\n8. Der Zuständigkeitsbereich ist für die ei.nz-elne Ware in              deren Ursprungsland Hongkong oder Macau ist, ist ein Ur-~\nSpalte 3 der Warenliste (Abschnitt III der Einfuhrliste -             sprungszeugnis immer erforderlich.\nAnlage zum A WG) mit den Ziffern 00 bis 19 angegeben.\n9; Gesamtwert ist die Summe der Werte der in der EE bezeich•      l-!inweis\nneten Waren.                                                          Der Einführer oder die in Nr. 3 Abs. 2 genannte Person hat\nWert einer Ware ist das dem Empfänger in Rechnung ge•                 die.Richtigkeit der Angaben über Einkaufs-. und Urspru·ngs•\nstellte Entgelt; fehlt im Zeitpunkt der Abgabe der EE ein             land bei der Einfuhrabfertigung nachzuweisen (§ 27- Abs .. 2\nfeststellbares- Entgelt, so ist Wert einer Ware rler Grenz•           Nr. 1 und § 2a Abs. 1 Satz 2 A WV); Der Einführer hat die•\nübcrgangswert im Sinne der Vorschriften über die Statistik            sen :N\"achweis auch zu führen, wenn er die Ware von eineill\ndes grenzüberschrc:tenden Warenverkehrs. Bei der Um•                  Ce.bietsansässigen erworben hat,","Anlage E 2 (Vorderseite)\nAnlage E~ r,.:ur AWV\n-Ober Zoll                              •)\nan Bnndesamt f. gewerbl. Wirtschaft\noder\nEinfuhrkontrollmeldung                                                                                                         A.nßenhandelsstelle fft1,• Erzeugnisse\nd.er Ernährung und Landwirtsr.haft\n(§ \"/.7 Abs. 2 Nr. 3 der AµJJenwirtschaftsverordnungJ                                                                                     Frankfurtilt.I.\n*l Nichtzutreffendes streichen\nI. Einfuhrerklärung (E.E)                                          :Einfuhrverfahren                                               ll, Elnfuhrgenehmigu11g (EG)\nReg.-Nr ....... .      ....................................................... vom ......................................... .\n~:;;:~::~ngs- } Nr. .. ................................................. .\nUd,•Nr. fe Aussdirelbung\noder Verfallren                        ....................................................... .\n1, Anschrift des Einführers:\n2. Ursprungsland: ........... .                                                                                                                           Einkaufsland: ........................................................................................ ..\n3. Anlaß der Einfuhr:\n4. Einfuhrarten:                                                                              Werden di.e Waren einKefiihrt:                                                                e) nach Veredelung\n11) in den freien Verkehr                  b) zur Lagerung?                                                                                                                                 im Auslandl                                    f) in die Freihäfen\ndes Zollgebiets (oder im                   (In einem öffentlichen                         c) zur Eigenveredelung!                            d) zur Lohnvere!}elung1                       Zollamtlidl bewilligte                          zum .zollfreien\nZollsicherupgsverkehr) 1                  Zollager, Zolleigenlager,                                                                                                                        Vetedelung - audl                               Ge• oder Verbra11dt?\nZollvormerklager oder                                                                                                                             Ausbesserung - (nld!.t\nFreihafenlager)                                                                                                                                  1D den Freihäfen)\n5. Lieferbedingungen: ........... ,................., .. - ......... ..\n(z.B. fob Bombay, ci( deutsd1e!r Seehafen, c & f, fas usw.)\n9.                                                                10.                              lt.                         12.                            13.\nWarennummer                                                                                      Grenzüber-\nMenge                  Reingewicht                     gangswert\n(Nr. des Waren•\nBenennung der Waren                                                            verz:eichnisses •             (Stlldc, Pa,ar,                 ~ vollen\nmit genauen Angaben über clle Warenart                                                   filr die Außen•                                                                                  In vollen\nhandelsstatistik)\nUSW,)                        kg                            DM\n••·~•••·••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• • •••••,.•••••••., •••••• .. ••-•\"•••.•••••••••••••••••- ••• .. ••••••••••••••••••••   -•-•••• .. •••u••oo•--     • ..••••••••••••• .. •••••••-••Y\n17. Betrag laut                            Währung:                                                 Betrag:\nG~samtbetrag der EE oder EG in DM: ................................. ,........................ .\nRechnung: ................................................... / .................................................. .\nEinfuhrbestätigung der Zollstelle.\nDie Einfuhr der Waren -                 die 1'.1bereinstimmung mit der .Eiilfuhrerklärung orier der\nEinfuhrgenehmigung - wird bei,tätlgt, **l\nArt und .Nummei: de\"r Zollurkunde ............................................................... ·., ... ,........ .\n•.............. 1% ..\n.        Ort                           •                                                                           Ort                                              Straße, Nr,                                  Tag\nTag\n..................... ··••· --~·-·pj~~~~t-~~p~·i·~-~d-U~t~;~-cb~ifr·••o••·······~········ ... •· .....\n••l  Niditz\"utreff.ende& streidien,\nAnmerkungen:\nIn Rotdruck: die rechte untere Ecke des Vordrncks; die Worte „Einfuhrkontrollmeldung\", .Uber Zoll an Bundesamt f. gewerbl. Wirt-\nschaft•) oder Außcnhondefastelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt/ M. •, ,, •) Nichtzutreffendes streichen\".","Anh1gc E 2 (Rückseite)\n(Raum für zollamtliche Eintragungen)\nEinfuhrbestätigung der Empfangszollstelle\nNur aus-\niüllen, wenn Die Einluhr der Wan;n wird bcsliilirJt.\ndie Ware\nnach Vor-\nlage der  Zollbegleitschein --- Ernpfongsbuch-Nr.\n1. Aus-\nfertigung\nder EE\noder EG        Dienst-                   Orl              Tag\nmit Zollbe-     slempel\ngleltschein\nversandt\nwird.","Anlage E 3. Rlatt 1 (Vorderseite/\nAulder2.u.3.Anllfert1gungdurehschreiben                                                                     Anlage E3 znr AWV\nName Ul/d Ansdirift des Antragstellers:\n1. Antrag aui Einfuhrgenehmigung                                                                                   1. Ausfertigung\n(§ 30 Abs.                  t der Außenwirtschafts-                                                       Für Einführer\nverordnung)                                                                                        zur Einfuhrabfertigung\n(               )   _____\nBeruf oder Gewerbe des Antragstellers\nFernruf/ Fernschreiber\n2.\n3.                                                                                                                                                                                         4.          . ... ... . .. . . . . . .....     5.') ........................................................ .\nZuständigkeitsbereich                         Preis für die handelsübliche Einheit\n6. Gesamtwert:                              a)                 in DM                                                                                                                                   7. Menge:\nin handelsüblichen Einheiten\nb) In ausländisdier\nWührung •)\n8.                                                                                                        9.                                                                                                               lO\n......... \"ifr~·i;;~~i~.i~~d······· ................ ..                                                            Ursprungsland                                                                                           Versendungsland\n11. Zahlung bis:                                                      ......................................... ... ..................                        12. Lieferung bis:\nvorgesehener Endtermin                                                                                                                                          vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben:\nOrt und Tag\n•) Auszufüllen, wenn bereits bekannt                                                                                                                                                                                    Firmenstempel und Unterschrift\nj ~:::t~~}~~~,;1;;_}\n~IJlllliil'J!mmlllllllllll!IIIIIGO!llllllw.zll':n!llllllll1'li,:imlllamlllllllilUDllllllllllllllllllllllllllilill1111111111111\\111lllllllll'lllillllllillllllllllll!Rll!llilll!!l!lli':!IIDll!llilllll!ElmJ2gmliiiD&~lllmllii!li!IIOOl!lllllllllillBll!llilllllllli12111111!11111111111111111111111111RI\nII. Einfuhrgenehmigung                                                                                                     Nicht übertragbarl                                                         Nr.                    r.td. Nr.\nNr.......\n(§ 30 Abs.           t der Außenwirtschaftsverordnung)                                                                                                                                                           je Aussmreibung\noder Verfahren                  .............................................. .\n1. Dem Antragsteller·wjrd genehmigt,\nbis zum Betrage im Gegenwert von DM\nin Worten:\neinzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind.\n2. Die Einfuhrgenehmigung wird am .................................. ~ - - - - ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.\n3, Bedingungen, Auflagen, Wid~rrufsvorbehalt:\nRechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt.\n4. Diese Dinfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe-\nschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund                                                                                                                                                                       Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Andere Ver•                                                                                                                                                                      für die Einfuhrabfertigung wird ver•\nbotc und Beschränkungen bleiben unberührt.                                                                                                                                                                                      längert bis zum\nOrt und Tag\nOrt und Tag\nDienstsiegel                                                                                                                                                                     Djenstsiegel\nIm Auftrag\nIm Auftrag\nUntersmrift                                                                                                                                                           Untersdirilt\nAnmerkungen:\nAuf holzfreiem SchreibpapieI.\nIn violettem Druck: Umrandung mit den Worten .Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen/\"; die Worte .1. Ausfertigung\", .Für\nEinführer zur Einfuhrabfertigung• 1 .Nicht übertragbar/\".","p\nRaum für zoIIamtliche Eintragungen\ns\"'..,                                                                  Folgende Waren sind auf Grund dieser Einfuhrgenehmigung eingeführt worden:\n:,:-\n.::\nJs\np\nE.,\n3\n•\n::,-                                                               Für                                                                                  Betrag in DM   Dienststempel\nBezeichnung und Nr,                                           Warenbenennung             und            Nummer\ng             Tag\ndes Zollpapiers\nVermerke\nAHSt\nnach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik      oder Menge ·      * der Zollstelle\n~-            Vor der 1, Abschreibung einzutragen\n3\nt/l              Zur Einfuhr zugelassen:\n~\n-----····••,:\n2.\n;:,-\n\"::,\nC\n\"t,\n~-\np\n::,\nQ\nc.c\n\"'h1\n~\nti:,\n[\n~\n~:\n~\n•) Nadl jedef Absd:u:eibung ist der .Restbetrag / die Restmenge anzugeben.                                                                                                      2.\n~","Anlage E 3 Blutt 2\nAntder2.n.3.Amdertigungdurchschreiben                                                                Anlage E3 zur AlVV\nName nnd Ansdnift des Antragstellers:\n1. Antrag auf Einfuhrgenehmigung                                                                           2. Ausfertigung\nFilr Bundesamt f. gewerbl.\n(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschafts-                                                          Wirtsdlalt oder Außenhan•\nverordnung)                                                                                 delsstelle f. Erzeugnisse d.\nErnährung u. Landwirtsdtaft\n(          )    _____                                                                                           ...................... ,.........                                   ··························\nBeruf oder Gewerbe des Antragstellers\n·····························\nFernruf/ Fernschreiber\n1. ······ .. ,,,,.\"'''''''''\nBenennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung\n2.\n3.. ·················..............................      . ................. .                                                                               4..                                           5:) ............ .\nNr(n). des Warenverzeidinisses für                 ,i'i~ ..Ä~ii~~h~;;delsstatistik                                                   Zuständigkeitsbereidi                         Preis für die handelsübliche Einheit\n6. Gesamlwert:                     a)          In DM                                                                                                                 7. Menge:\nin handelsüblichen Einheiten\nb) In ausländischer\nWährung•).\n8..                                                                              9. ·················\"\"'''''''''''\"''''''•\"''\"'\"''\"''\"'\"'\"\"''''\"\"'                                   10. .............................. _\nEinkaufsland                                                                         Ursprungsland                                                                                     Versendungsland\n11. Zahlung bis:                                                                                                                 12. Lieferung bis: ............ ....... .........................                                         .................... .\nvorge~ehener Endtermin                                                                                                                              vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angahen:\nOrt unrl Taq\n•) Auszufüllen, W!~lln UeJt'its bt~kunnt                                                                                                                                            Firmenstempel und Unterschrift\n-1115l!!!l!!!D!IDl:-alumEH##!Wll!Ulii!lllli!llaii!IIQ1111111-l!Sllllaa.;?!ili...,..E!ii~!illl-\n=\"\"'\"'~1!!:':1/Bllllillllllll!!lll!lllllllllllllilllllllllBI„ID!l~i:ii•\n!lli'!i1.~ill-lß:lll!lllllllllllll!l~'S'!Dllll!!IB!lalllll!llllll!IIF.Bll!IE~gji1Elllll!illlllllllllill!lllllllllllllll-\nII. Einfuhrgenehmigung                                                                            Nimt übertragbar!                                                 Nr.\n~:::t~~i~~7~;;.} Nr.\nLfd. Nr.\n(§ 30 Ahs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)                                                                                                                                    je Ausschreib11'nq\noder V .erfahren\n1. lJern Antrdqsldlcr wird qenehmi(Jt,\n·········••·••········                   ..............                                   . ..... .,., .......... , ..\nBenennung der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstati~tik\nbis zum Betrage im Gegenwert von DM\nin V/orten:\neinzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind .\n2. Die Einfuhrgenehmigung wird am .......... ..                                                       .. .............. ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.\n3. Br!dingung-en, Auflagen, WiderrufsvorbehaJt:\nRech tsbehe lfsb<~lehrunu. ist beigefügt.\n4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe•\nschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund'                                                                                                                                   Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung\ndieses GPsctzes Prlassenen Rechtsverordnungen. Andere Ver•                                                                                                                                   für die Einfuhrabfertigung wird ver•\nbote und ßcschriinkunqen bleiben unberührt.                                                                                                                                                  längert bis zum\nOrt und Tag\nOrt und Tag\nIm Auftrag\nIm Auftrag\nUnterschrift                                                                                                                                             Untersduift\nAnmerkungen:\nrn Gründ r u c h: Umrnn<lunu mit clcn Worten „Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen/•; die Worte „2. Ausfertigung•, .Für Bundes-\namt /. gewcrbl. Wirtschaft oller Außenhandelsstelle f. Erzeugnisse d. Ernährung 11. Landwirtschaft\", .Nicht übertragbar\".","Anlage E 3, Blatt 3\n.Aufder!!.u.S.Auli!fertigungdu.reJu1ehrt;;iben                                             Anlage ES zur AWV\nName und Ansdirift des An!ragst„Hers:\nI. Antrag auf Einfuhrgenehmigung                                                                 3. Ausfertigung\n(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschafts-                                                                Für eile\nverordnung)                                                                          Deutsche Bundesbank\n(           )   _____                                                                                       ::::~~~~:~::;.} Nr. .............................•..................\nBeruf oder Gewerbe des Antragstellers                                                                                        ····\nFernruf/ Fernschreiber                                                                                          .\nl. ····································\"'·····                             Benennung der Ware(n) mit ihret handelsüblichen Bezeichnung\n2•......,.........................................................................................................................................................................\nBenennung der Ware(n) nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\n6. Gesamtwert:                       a)            in DM                                                                                                 7. Menge:\nin handelsüblichen Einheiten\nb) In ausländischer\nWährung•)\n8..... ······ ......... ,..................................................... . 9. ........................... ,...............................................       10. ...........................................................................\nEinkaufsland                                                                    Ursprungsland                                                                         Versendungsland\nlt. Zahlung bis: ............................................................................ ............ 12. Lieferung bis:                                                                      ··················································--···\nvorgesehener Endtermin                                                                                                     vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben: ........................ .\nOrt und T11g\n•) Auszufüllen, wenn bereits bekannt                                                                                                                                 Firmenstempel und un·terschrift\nII. Einfuhrgenehmigung                                                                                                                                                  ~~:i~~}~~~.;1:;.} Nr.................................................\nNicht übertragbar!                                     Nr.             Lfd. Nr.\nje Ausschreibung\n(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\noder Verfahren\nl. Dem Antragsteller wird genehmigt,\nBenenn~ng der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis                                         für die Außenhandelsstatistik                    .                        .\nbis zum Betrage im Gegenwert von DM                                                                                            bis zur Menge von\nin Worten· .......................................................................................................................................................................................................................... .\neinzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind,\n2. Di(;) Einfuhrgenehmigung wird am ................... _________ ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.\n3. Bedingungen, Auflagen, Wiclermfsvorbehalt:\nRechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt,\n4. Diese Einfuhrgenehmigung bdreit nur von der Einfuhrhe•\nschränkung des Außenwirtschaft.,;uc.,:r,tz,!s unrl cll,r auf Grund                                                                                                          Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun9en. Andere Ver-                                                                                                                  für die Einfuhrabfertigung wird ver-\nbote und Beschränkungen bleiben unberührt.                                                                                                                                  längert bis zum\nOrt und Tag                                                                                                         .               Ort und Tag\nIm Auftrag\nIiµ Auftrag\nUntersdirift\n.................. ,. ····•• ............................\nUnterschrift\n·················•·\nAnmerkungen:\nIn Braun druck: Umranclung mit clen Worten • Teil II ist nicht vom Antragsteller                                                                        auszufüllen!\";               die      Worte          0 3. Ausfertigung\",                      0 Für       die\nDeutsche Bundesbank\", .Nicht übertragbar/•.\n5","Anlage E 4, Blatt 1 (Vorderseite)\nName und Anschrift des Antrngstellers.\nI. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die\nzollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages\n(§ 34 Abs. l der Außenwirtschaftsverordnung)\n(     ) _ _ _ __                                                                                 Ausschreibungs-Nr...... .\n············································• ............. ,, .... .\nBeruf oder Gewerbe des Antragstellers\nFernruf/ Fernschreiber\nl . ......... .                              ·····························································································\nBenennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung\n2.\nBenennung der Ware(n) nach dem Zolltarif oder dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\n3.                                                                                                                              4.   Ernährungsgüter 1) _                5, 2)     .\nNr. d0r Kontinqents·Uste                            Nr(n). des Zolltarifs oder des Waren•                                       Waren der gewerb-                           Preis für die handelsübliche Einheit\nverzeid1nisses für die Außenhandeissta!!stik                                liehen Wirtschaft 1)\n6. Gesamtwert:             a)         In DM                                                                                             7, Menge:\nin handelsüblichen Einheiten\np) In auslänriischer\n• WähtlllHJ ')\n8.                                                                                                                                                    10. ................... .\nEinkaufsland\n9. .... , ················································--·······--··········\nUrsprungsland                                                                         Versendungsland\n11. Zahlung bis:                                                                                            12. Lieferung bis: ................... .\nvorgesehener Endtermin                                                                                                       vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben:\nOrt      Tag\n') Nichtzutreffendes streichen    1) Auszufüllen, wenn bereits bekannt                                                                                Firmenstempel und Unterschrift\nII. Saar-Einfuhrschein                                          (zugleich Kontingentschein)                                              Nr.\nAusschreibungs~Nr.\n(§ 34 Abs. 1 der    Außenwirtschaftsverordnung) Nkht übertragbar f                                                                            Lfd. Nr.\nje Ausschreibung\nL Der AntrcHJsteller ist berechtigt,\nBenennun11 der Ware(n) und Nr(n), nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nbis zum Betrage im Gegenwert von DM                                                                          bis zur Menge von\nln Worten:                                                                                                                                                                             zollfrei in das Saarland\neinzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören,\n2. Der Saar-Einfuhrschein wird am .............................................................. ungültig, wenn die Einfuhr• und Zollabfertigu1:-g bis dahin nicht bean•\ntragt lst.\na. Bedingtlll(Jen,    Auflagen, Widerrufsvorbehalt:\nRechtshehclfsbelehrung Ist beigefügt.\nt. Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhr•\nbeschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der nuf                                                                                                      Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. An•                                                                                                   für die Einfuhr- und Zollabfertigung\ndere Verbote und Besdiränkungen bleiben unberührt.                                                                                                         wird verlängert bis zum\nOrt und Tag                                                                                                        .................. o;i..ü;;;i-·r;;j .....\nIm Auftrag\n(:::::::::~~::~:::::)                                               Im Auftrag\nUnterschrift                                                                                                                         Unterschrift\nAnmerkungen:\nAuf holzfreiem Schreibpapier.\nIn v i o 1 e lt e m Druck: Umrandung mit di,n Worten ,Tell 11 Ist nicht vom Antragsteller auszufüllen/• J die                                                                                   Worte        .1. Ausfertigung\",     \"Für\nEinführer zur Einfuhr- und Zollabfertigung\",- .Nicht übertragbar!\".",">                                                                                                                                   Raum für zollamtliche Eintragungen\nFolgende Waren sind auf Grund dieses Saar-Einfuhrscheines eingeführt worden:\ntr::;\n),\nBezeichnung und Nr.                                                                     Warenbenennung                                                               und                                     Nummer                                              Betrag in DM                                       Dienststempel\nTag                                                                                                                                                                                                                                                                                1 oder                                                     der Zollstelle\ndes Zollpapiers.                                                  nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik                                                                                                                                  Menge iu...._ __\nVor der 1. Absdlreibung einzutragen\nZur Einfuhr zugelassen:\n~-::. - - • • , . .. ••--•••••••··,••••••••••••••·•••••·•·•••••••-•••,.•••-••••··I ·•••••••·•••••••••••·•····••••·•···•···•· ............................................................. 1................................................ 1 .•••. :.••••..                                              ·················•·········· ····· ..... 1\n§-\n-2\n~-\n·········· .. ·············· ... ·l········································•··•l····-············································································ ................... 1.-•....................................... ------------1 .........................................\n):,\n~\n(Q\n.\n(1)\n············•······•· ......... 1................................................ 1 ................................................................................................._.,................................................ -1--....----------t ··············· ..........................\ntTj\n~\n··-······· ................................................................................................................................. o(.............................................................                                                ............................................ ~·-·········· ;;\ni::,\n~\n(1)\n•) Nach jeder Abschreibung ist der Restbetrag / di.e Restmenge anzugeben.","Anlage E 4. Blatt 2\nName und Anschrif~ des Antragstellers:\nI. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die\nzollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages\n(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\n(           )     _____                                                                                              Auss<hreibungs·Nr................................. .,...\nBeruf oder Gewerbe des Antragstellers\nFrmruf / Ferns,:hreiber\nl. ······················ ··········································· ............................................................................................................ .\nBenennung der Ware(n) mit ihrer handeisüblichen Bezeichnung\n2...................................................................................................................................................................................................................................................... .\nJkncnnung der Ware(n) nach dem Zolltarif oder dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstiilistik\n3..............................................................................................................................................     4.  Ernährungsgüter           1)\n5,2) ....................................................... ..\nNr. dcr.Kontingents·Liste                                                Nr(n). des Zolltarifs oder des Waren•                                      Waren der gewerb•                       Preis füt die handelsübliche Einheit\nVerzeichnisses für die Außenhandelsstatistik                                liehen Wirtschaft 1)\n6. Gesamtwert:                         a)           in DM                                                                                                   7, Menge:\nin handelsüblichen Einheiten\nb} In ausländlsdler\nWährung')\n··············································-------\n8.............................................................................       9• ...........................................................................      10• ................ _ ........................................................\nEinkaufsland                                                                      Ursprungsland                                                                    Versendungsland\n11. Zahlung bis• ..........................................................................................                   12. Lieferung bis: ................ •·-··----·· .. ······ .. ······· ...................... .\nvorgesehener Endtermin                                                                                                      vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben: .............................................. - - - - - - - - - - - · · · · · ·........................... - - - - - - - - - - - ~ · - · · · .. ········ ...... ..\n-----········\"······\"··\"'·····.....................\n·•·······················.. ········-····················································································\nOrt und Tag\n') Nidttzutreffendes streichen 'l Auszufüllen, wenn bereits bekannt                                                                                                      Firmenstempel und Unterschrift\nII. Saar-Einfuhrschein (zugleich Kontingentschein)                                                                                                          Nr.\nAusschreioungs-Nr,\n(§ 34 Abs. l der Außenwirtschaftsverordnung)                                                Nicht übertragbar!                                                     Lfd. Nr.\nje Ausschreibung\nl. Der Antragsteller ist berechtigt,\n..........................................-· ..·····----\nBenennung der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für\n----·\ndie Außenhandelsstatistik\n.. ··············· ............................... ..\nbis zum Betrage im Gegenwert von DM                                                                                               bis zur Menge von\nin Worten· ............................................................................................................................................................................. zoufrei in das Saarland\neinzuführen, wenn Einkaufs•, Ursprungs• und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören.\n2. Der Saar-Einfuhrschein wird am - - - - - - - - - - ungültig, wenn die Einfuhr• und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•\ntra~ ist.\n3. Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt:\nRechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt,\n4. Dieser Saar•Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhr-\nbeschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf                                                                                                                            Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, An•                                                                                                                         für die Einfuhr- und Zollabfertigung\nderc Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.                                                                                                                               wird verlängert bis zum\no,·t   und Tag\nOU und tag\nIm Auftrag\nIm Auftrag\nUnterschrift                                                                                                                ·     Unterschrift\nAnmerkungen:\n1 n Gründruck: Umrandung mit den Worten .Teil II ist nicht vom Antrngsteller auszufüllen!\" 1 die Worte N2. Ausfertigung\", ,Für Bundes·\namt f. gewerbl. Wirtschaft oder Außcnlrnndelsstelle f. Erzeugnisse d. Ernährung u. Landwirtschaft•, .Nicht übertragbar!\".","Anlage E 4, Blatt 3\nAnlase E4 snr AWV\n3. Auferttgung\nAufderlt.n.3.Au111ertlpnsdnrehl!lehrelben                                                         POr die\nN<1me und Ansdirlrt des Antragstf!Jler5:\nDeubdie Bundest.ank\nI. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrsdieines für die\nzollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages\n(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\n(              )    _ _ _ __                                                                                         Ausschreibungs-Nr....\n·••··          ·····················            ························\nBeruf oder Gewerbe des Antragstellers\nFernruf/ Femsthreiber\n1.\nBenennung der Warc(n) ,mlt ihrer handelsüblichen Bezekhnung\n2.............. ······••\"--••···                    .................                  .......                          ·····-- ········         ·······••·                                       ····································•.•·············\nBenennung der Ware(n) nach dem Zolltarif oder dem Vvarenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\n3. .......            .......... .                                                                                                                 4. Ernährungsgüter 1)                5.2) ................................... ·····················\nNr. der Kontingents-Liste                                                 Nr(n). des Zolltarifs oder des Waren-                                    Ware~ der gewerb-                      Preis für die handelsübliche Einheit\nverzeidmisscs für die Außenhandelsstatistik                              lichen Wirtschaft 1)\n6. Gesamtwert:                           a)            in DM                                                                                               7. Menge:\nin handelsüblichen Einheiten\nb) In ausländischer\nWährung')\n8. ........... _. ....... ,...................... .                                 9. ...........................................................................   10. ········\nEinkaufsland                                                                  Ursprungsland                                                                     Versendungsland\n11. Zahlung bis: ...... .                                                                                                       12. Lieferung bis: ................................... .\nvoruesehencr Endtermin                                                                                                 vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben: ........ .\n01t und Tag\nIJ  Nit'htzulrellendes slreid1en                   ') Auszufullcn, wenn bereits bekannt                                                                                Firmenstempel und Unterschrift\nII. Saar-Einfuhrschein                                                              (zugleich Kontingentschein}                                            Nr.        j  Ausschreibungs-Nr,               .. ,\n(§ 3_4 Abs. 1 der                   Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar!                                                                              Lfd. Nr.\nje Ausschreibung                  ........................ .\n1. Der Antragsteller ist berechtigt,\nllcncnnunu der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nbis zum Betrage im Gegenwert von DM\nin Worten: ..                                                                                                                                                                                            zollfrei in das Saarland\neinzuführnn, wenri Einkuufs-, Ursprungs- und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören.\n2. Der Saar-Einfuhrschein wird am ................................................................ ungültig, wenn die Einfuhr- und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•\ntragt ist,\n3. Bedin!Jllll\\_,f('ll, Aufl<1gt~n, Widcrwfsvorbcirnlt:\nRechtslwhelfsbeldHung ist bei9cfügt.\n4. Dieser S<1ur-Einfuhrsd1c,in bcin,it nur von der Einfuhr•\nbesclH;inkunq d,•s Aulknwirtschafü;cicsPtzes und der auf                                                                                                                    Die Gültigkeit. des Saar-Einfuhrscheines\nGrund dic\\scs Cr,sdzc,s (•1 ldssr,1H,t1 R(•chtsverordnnn\\Jen. An·                                                                                                           für die Einfuhr- und Zollabfertigung\nd<'rc' Vl'rbot~ und llcsd1r:.inku11<;c11 bleiben unberührt.                                                                                                                wird verlänuert bis zum\nOrl und Tag\nOrt und Tag\nIm Auftrag\nIm Auftrag\n.......................................... ,., ....\nUnterschrift                                                                                                                     Unterschrift\nAnmc, l;unucn ·\nl n 13 1 o u II r! r u c /,: Umrn111!U11<J mit <lcn Wo1 ten „ Teil 11 ist weht vom Antiagslelle1                                                                auszutüllen!\";             die      Worte          „3. Ausfertigung\",                    .Für      die\n/Jeu/sehe ilunrlcs/Jank\", ,,Nicht iihcrlroglwr!\".","Anlage E 5, Blatt 1\nAnlage E 5 zur A \\VV\nAn das\nBundesamt Hir gewerbliche Wirtschaft\nAuHenstelle Düsseldorf                                                                                                                                                               1. Ausfertigung\nDüsseldorf, Hüttcostr./Jahnstr. 1\nKontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr\n(§ 35 der Außenwirtschaftsveroranung)\nDer / Die Unterzcichne!e(n)\nName oder Pirma: ........... .\nBeruf oder Gewerbe: ...... .\nWohnort:\nvollständige Anschrift\nerkli.irl / erklären,\nfiUS dem Vcrsendungslund:\nvon dem 0c1Jiclsfremdcn Lidcn,r:\ngenaue Anschrift\nDüchstchend bezeichnete Waren\nHandelsiililic!tc BEizcichnuncr ............................................................................................................................................................................................................................................... .\nBczcidrnunrr n,1ch dem\nRohcwwichl:\nGrcnzii lwrq.i nqswcrl:\nc,in fiihrcn zu wollen. Mir/Uns ist bekunnt, daß nach § 35 A WV bei der Zollubfertigung die Freiverkehrs-Bescheini-\n!Jllfl(J (Sondcrbcsdwiui0u1HJ für Schrott und gebrnuchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von 3 Monaten\nn,Hh der Einfuhr di(,scr Waren in das Wirlschaftsgc,biet die nuch § 35 AWV erforderlichen Belege über die Zollabfer•\nti,;111HJ vorz11lc'qc,n sind.\nOrt und Tag                                                                                                     Unterschrift\nSICHTVERMERK der Genehmigungsstelle\nEi1H1cq,11l(Jcn und einqr,lrc1gcn am ....... .                                                                           ................ unter Nr.\nden ....                                                                                                         19.....\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nAußenstelle Düsseldorf","Anlage E 5, Blatt 2\nAnlage E 5 zur AWV\nf Ur Einführer zur \"\\,V cilerleitung\n2. Ausfertigung\nan den gchktsfremdeu Vertragspartner\n!fontrollbescheini.gung                                                     für die Schrotteinfuhr\n(§ 35 der Außenwirtschaftsverordnung)\nDer/ Die Unlürzcichnete(n)\nNume oder Firma: ................................................................ ..\nBeruf oder Gewerbe:\nWohnort: ........\nvollständige Anschrift\nerklärt / erkliiren,\naus dem Verscndnnusland:\n'V'Clll dem gebiclsfrl'mdcn Licfercr:\ngenaue Anschrift\nnachstehend bezcidmdc W,iren\nIfilndelsübliche Bczl:ichnung:\nBcz(!idmung ni.ld1 dPm Zolltarif: .\nRoh(J(!Wicht: ....\n(~ rl'nzü hcrgangswc: rl:\neinführen zu wollen. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-Bescheini•\ngung (SondcrlwsclwiniqtllHJ für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von 3 Monuten\nnuch der Eiilfuhr dieser Waren in das Wirtschaftsgebiet die nach § 35 A WV erforderlichen Belege über die Zollabfer•\ntigung vorzu!()(J(\\ll sind.\nOrt und Tag                                            Untersduift\nSICHTVERMERK der Genehmigungsstelle\n.................. unter Nr.\nden                                                           19.....\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nAußenstelle Düsseldorf","Anlage E 5, Blatt 3 (Vorderseite)\nAnlage E 5 zur A WV\nfür Einführer zur ZoJlabforU.gung\n1.md Rii<kseudung an das Bundesamt für\ngewerbliche ,vil'l.schafl AuHensteHe Düsseldorf                                                                                                                                                                    3. Ausfc:rtigung\nDüsseldorf, IlüU.c11slr./Jahnstr. 1\nKontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr\n(§ 35 der Außenwirtschaftsverordnung)\nDer / Die Unlcrzcich11ete(n)\nNüme oder Firma: ........................................................................................ .\nBeruf oder Gewerbe:\nWohnort:           .....................................................................................................................................................................................................................................................................................\nvollständige Anschrift\nerklärt / erklären,\nnus dem Versendungsland:\nvon dem gebietsfremden Licferer: ...........................................................................................                                                  .......................... .\ngenaue Anschrift\nnachstehend bezeichnete Waren\nHandelsübliche Bezeichnung: ............... ..\nBezeidm1rng nt1ch dem Zolllarif: ......... .\nRoh9ewicht: .......................... ..\nGrenzübergangswert: ....................... ..\neinHihren zu wollen. Mir/Um; ist bekannt, daß nach § 35 A WV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-Bescheini•\ngnnrr (Sondcrbcschcinigu11g für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von 3 Monaten\nnach der Einfuhr dieser Waren in das Wirtschaftsgebiet die nach § 35 AVvV erforderlichen Belege über die Zollabfer•\ntigun!J vorzulcgr:n sind.\n01t und Tag\n·······\"··············.. ·····•···•·······•·····•········••••·············•···················•\nUnterschrift\n,SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle\nEingegangen und eingetragen am ................................................................................ unter Nr.........................................\n........................................................................ , den .................................................. ............................................. 19.............. ..\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nAußenstelle Düsseldorf","Raum für zollamtliche Eintragungen\nFolgende Waren sind zum freien Verkehr abgefertigt worden:\n1                                        2                                               3                    1                                        4                                      1                     5                                                  6                                                                   1\nNr. der                                                            Warenbennung                       und              Nummer\nBezeichnung und Nr.\nTag                                                                                 Ausfuhr-                                                                                                                                                                   Menge in kg 2)                                      Dienststempel der Zollstelle\ndes Zollpapiers                                                                            nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\ngenehmigung 1)\n1\nVor der 1. Abschreibung einzutragen:                                                                                                                          Rohgewicht wie umseitig\n...... ················································\n......... , ...................................\n-                                                          .........\n---~·-······     ·······\"''\"                                                       ···········\"··························· ·····························································••········ ··················•······················                                                                                                     . ' .............            ···············\n······ ···········································\n-\n··········\"''''''''\"'\"\"'''''   ···•······································ .. ···· .......................................... ·••···········--·····································•---·--·····----·····-···· ................................... _____                                                              ................................................................ ,\n...... ············--············--··--··--·····--····\n............................................... ···················--···················· .................................................................................  ..........................................\n-\n-····························                                                                                                                                                                                                                                                                                      .. .................................................................... ,u\n....... . ... -........ -.. -·---. --- ...................\n-\n--------··--·-·············· ·-·····\"····--·····--··· .. ···--···--········· .......................................... ......................................                ····•···················-····  ..........................................                                                             •••••oO•o••••••••••••••••••••••--••••--•••••••hooooooo0 .. <,000000000•--\n...... ...............................................\n-                                                          ··············· .................................................. ·-·~ ..\n-···--··--···--··--·······-- ·······················--······················· .......................................... ·········----·············--················ ······--------···--············ ..........................................\n..... .................................................\n-\n-----··••-•··--·--·········· ................................................. ·······················--······--··----·· ........................................... ............................... ..........................................                                                                     .. ......................................................................    p\n::,\nc\ntQ\n..... .. ............. ·······~· .......................                                                                                \"'tri\n-                                                                                                                                      <n\n-········----·······--······· ·••······--··················-·--·············· .......................................... ......................................... ······························· .........................................                                                                       ••n•••••.,•••--•••••oo•o•ooo•~•\"••••o0ooooo•••••••o0 • 00\"•••••••••••••       o:;\n~\n..... ................................................\n;;\n_........................................................................... _ ................................................ .......................................................................... .........................................\n-                                                                                                                                      ~:\nfr2.\n._                                                                                                                                                                                 ···•··················· ....................................................\n11 Die Nummer der Ausfuhrgenehmigung ist der Freiverkehrs-1lescheinigung (Sonderbescheinigung tür                                                                                                                                                                                                                                                                                               l\nSchrott und gebrauchte Schienen) zu entnehmen.                                                                                                                                                                                                        . .... .............................................\n2) Nach jeder Abschreibc;ug ist die Restmenge anzugeben,","Anlage E 5, Blatt 4\nAnlage E 5 zur AWV\nr:nr Iinhihrcr zum Verbleib                                                                                                                                 4, Ausfertigung\nKontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr\n(§ 35 der Aullenwirtschaftsverordnung)\nDl,r / ])je Untcrzc,ichnclc(n)\nN<1m11 oclc'r Firmi\\: ............................................... .\nTkrnf otlc,r Cl•w0rlw:                     ······•·····-······ .. ············ .. ·.... ·.·•··.... ··................. ----........................... ,.,, ................................................ ..................................... ,...........................,\n,\nWolrnort:            ......... .\nvollständige Anschrift\ncrkFirt / crkliiren,\naus dem Vc,rscndungsland:\nvon dem gclJiPlsfrcmden Licforer:\ngenaue Anschrift\n11,ichslPh<•nd bczciclrnc[c W,nen\nI l<1nd(:lsiibliche lkzeichnim1J · .................................................................................................. .\nBczc•i(·l1nunu nach d(!m Zolltarif: ................................................................................................................................................................. ..\nRolHJ<•wicht: ....\nGrcnziilH·ru<111gsw<:rl:\ncinfiihren zu wollPn. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-BesdJ.eini•\ng1111u (Sondc,rbcsclH•inigung für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von 3 Monaten\n1,,wh dn Ei11f11hr d i(:srcr Waren in das Wirtschaftsgebiet die nach § 35 AWV erforderlichen Belege über die Zollabfer•\ntiu1rnu VO!Zlll(:gen sind,\nOrt.und Tag                                                                                 Unterschrift\nSICHTVERMERK der Genehmigungsstelle\nEin!:JP!:Jilnc;0n und eingetragen am ............................. --.................................................                      unter Nr. ....................................... .\n........................... _ _ _ _ _ _ ....... , den ....................... ______ ...................................... 19............... .\nBundesamt für gewerbliche Wirfsdiaft\nAußenstelle Düsseldorf","Anlage T 1, Blatt 1 (Vorderseite)\nlro1• Aufiliüllung RiiekHeite beachten!                                                                                           Anlage Tl z1n• A\"\\11'V\nAntrag auf Transithandelsgenehmigung\n(§ 43 der Außenwirtschaftsverordnung)\nAn das Bundesamt lilr 9ewerbllche V✓lrtschalt oder Außenhandels-\nstelle !Ur Urzcugnisse der Ernährung und Landwlrlschalt\nPrankiurt/M.\nName und Anschrift des Antragstellers:\n(        )  _ _ _ _ __                                                                                     Geschiifts-Nr. des Antragstellers ..................................................................\n............................................................ , den .............................. 196..••,.\n••···· ............................. ············ ...................................................... ····· ..... ········••\nf~rnruf / Fernsdueibe:\n!. M1,nge und Ar! der Ware(n):               ....................................................................................... , ........................................................ , ............................... ,.\n2, Nr. des \\Varcnvcrzcldrnfsses\nfür die Außenhandcl,;statistik;\n3. Einkaufsland:     ................. ..\n4. Ursprungslan·d: ............ , ........ .\nRaum für amtliche Vermerke\n5. Kaufpreis: DM ............................................................................................................................ ..\n6. Käuferland: ..................................................................................................................................\n7, Verbrauchsland:\n(soweit bekannt)!\n8. Verkauisprels: DM .............................................................................................................. .\n9. Vorgesehener Endtermin lilr die zablungsmäßlge\nAbwicklung des Transilhandelsg<,sd1ältes: ....................................................................................\n10. ilemerkungen,\nFirmenSll'ntpel und Unterschrift\nAnmerkung: 1 n Rotdruck: die Worte „ Vor Ausfüllung Rückseite beachten/•","Anlage T 1, Blatt 1 (Rückseite)\nErläuterungen\nEinlrnuisla.nd ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Ware erwirbt;\nDi<:scs Land gilt aud1 dann als Einkaufsland, wenn die Waren an einen. !'mderen Gebietsansässigen weiterveräußert\nwerden.\nUrsprnnusland ist das Land, in dem die Ware gewonnen oder hergesfellt ·worden ist; als ·Gewinnen gilt auch das\nS,Hnrneln von Altwaren und Abfällen. Auf hoher See von Schiffen aus gewonnene ode_r auf Schiffen hergestellte\nWarea huben ihren Ursprung in dem Land, des~en Flagge das Schiff führt.\nSind a11 der Herstellung einer V✓ are mehrere Länder beteiligt, so ist als Ursprungsland das Land anzusehen, in\nd<!In die Ware zuletzt wirtschaftlich sinnvoll so bearbeitet worden ist, daß sich ihre Beschaffenheit wesentlich ver•\nändert hat. Dabei können im Zweifel auch Werterhöhungen als Nachweis ·für eine wesentliche Veränderung der\nBeschaffenheit angesehen werden.\nDen in einem Lande 9ewonnenen oder hergestellten Waren stehen Waren gleich, die in dieses Land eingeführt,\ndort in den freien Verkehr gelangt und anschließend so verwendet worden sind, daß sie der Wirtschaft dieses\nLandes zuzurechnen sind.\nFür Kunstgegenstände, Sammlungsstück.e und Antiquitäten gilt das Versendungsland als Ursprungsland.\nKäuferland ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die \\Vare erwirbt.\nVerbrauchsland ist das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden\nsollen.\nAls Verbrauchsland gi.lt\n1. bei der Ausfuhr von Seeschiffen das Land, In dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen werden soll, sonst\ndas Land, dessen Flagge das Schiff nach seiner Ablieferung führt;\n2. bei Waren, deren Verbrauchsland nicht bekannt ist, das letzte bekannte Land, nach dem die Waren versandt\nwerden;\n3. bei zurückgesandten Waren das Empfangsland.\nHinweis\nBin Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn\n1. die erteilte~ Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde,\n2. der Bc9ünstigle die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder\n3. der Bcschc\"id, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird.","Anlage T 1, Blatt 2\nAnln~e 'i' l          ZUl\"    A   u·v\nTransithandelsgenehmigung Nr...............\n(§ 43 der Außenwirtsdw.itsverordnung)\nNICHT u·BERTRAGBAR\nNctmc und Anschrift des Antrnastellc~s:\n) _ _ _ __\nGescl1äfts•Nr. des Antragstellers ................................................................. .\n(                                                                                                             ............................................................. den.............................. 196 ......\nFernruf / Fernsduelber\n1. Menge und Art der Warc(n):                 ................................................................ : .............................................................. , ................................................ ..\n2. Nr. des Warenverzeichnisses\nfür dle Außcnhandclsstatis!(kl\n3. Einkaufsland:     ................................................................................................................................................................................................................... .\n4·. Ursprungsland: .....................................................................................·-··············-· ....................................................................................................... ..\nBedingungen, Befristungen, Auflagen,\n5. Kaufpreis: DM ..........................................................................................- ....... - .............- ........ .                                Widerrufsvorbehalt\n6. Käuferland• ............................. ·..........................................., ........................................................ ..\n7. Verbrauchsland:\n(soweit bekannt):\n8.   Verkaufspreis: DM ........................ , .................................................................................... .\n9. Vorges1•hener ·Endtermin für die zahlungsmäßige\nAbwicklung des Translthandelsgesd1ältes: ................................................................................... .\n10. Bemerkungen:\n))ie Veräußerung der Ware IDI Rahmen des ob<'.n besdirlehPnen Translthandelsgeschäils wird geneh•\nmlgt. Diese Genehmigung belrelt nur Yon der ßesduänkung nach dem Außenwlrlschaltsgesetz und\n.den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen R,•rhlsverordnungen.\nAndere Verbote und ßeschrdnkungen bleiben unberllhrt.\nRechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt.\nAnmerkungen:\nAuf Wasscrzeiclzcnpapier, holzfrei, reouenzfähig, Farbe hellblau.\n1 n R. o t druck: die Worte uNICIIT UIJEHTRAGBAR.\".","Anlage S 1 zur A WV\nAktive Dienstleistungen im Seeverkehr\nAn die                                                             lvfeldung nach § 50 Abs. 1 i\\'r. 1 der Außem1·irtschafts\\·erordnung\nWasser- und Schiffahrtsdirektion\n:1\\ame oder Firma des Meldepflichtigen\nAnschrift .......................................................... .\nzur \\Veiterleitung\nan den Bundesminister für Verkehr, Abt. See\\·erkehr                                        Fernruf                                                                 ..... Hausapparat\n3                                                                                                                                                 :o         :1\nA.bschluß-                                                                                                                                              Frachtrate\nArt                  Reise                                        Beginn der                           Ladung\nzeitpunkt                                                                                                                                            1:Basis 1 Lade-/\nSd1ifisname und                                                                                                          Liegetage                                                                            Land des\ndes Vertrages                                                                                                                                       1 Löschhafen)         Vertrags-\nReisenum!'1er\nTag !:,1onatl Jahr\nr-11)\nE~)\nLadehafon             Lösd1hafen\nTag j~fonatl Jahr\nArt        1 :--.renge    \\\\',iluung    I   pPr\npartners\n!                                                                                                                                              und Betrag      (Einheit)\nÄnderung (Tag der 1. Meldung                                        l\n:i,.\n;:,\nOrt und Tag                                                                                                                                    Unterschrift\n~\n1) M = MengenYertrag 2) E = Einzelreise                                                                                                                                                                                           er,","Anlcige S 2\nAnlage S 2 zur A WV\nPassive Dienstleistungen im Seeverkehr\nM1:lrlung nach § SO Abs. 2 der Außcnwirsdrnftsverordnung\n/\\n die\nName oder Firma des Meldepflichtigen\nWasser- uud Schiffahrtscl.ireldion\nAnsthrift\nzur \\'Vuitcrl!!itung\nan den Bunrlr!::mini,;ff'l' f. VPrkchr, /\\lit. S1:r!verkd1r                                                              Fernruf              ............................................... Hausapparat\nRaum\nfür\namtliche\nEin-\ntragungen\n1. Name und Anschrift dr,,; gr!hictsfremrkn Vertragspartners\n2.  Datum und Art d1!:; V1!rlrages                  ................................................................ 19.\n(E       Ein:ccln,is1!, J(/............ (Anzahl)         - Konsr,kutiv1; Reisen, M                               = Mengenvertrag, Z                  =    ZeitcharterJ\n3.  Schiffsmerkmale: Fl.igge                   ..................................................................... Name ..\nil !{  T                                                         tdw                                                      Art ..\n_ l.arlr:-\n4                       hafon\n/\\nlicfcnlllgs-\nS. Liisd1-                hafcn\n!{üddicfornngs-\nG.  ilcginn der Liegelage\nbui langfristigen Verlriigen: Vertragsdauer von                                                                                             bis\n7. Art und Mcng1~ dl,r J,:1d11ng\n(bei Zcitrhartcr: vorgesehenes\n8. Frachtralr! (bei 7.1!i I charl PI': Chart r!rrnir,I l:) .... ..                  ...... ..... .. .. ............... . . .. ..... ......... .\n(Wiihrung und llutrag p1!r Einheit, br,i Frachtraten Basis 1 Lade-/ 1 Löschhafen)\n9. Nummer der G,,n,,hmigllng zum Abschluß dieses Vertrages ............... .\n(nur im Falle der Ccnehmiguugsbt!dürfligkcit - § 4G AWV - anzugeben).\n10. Anderung:\nTag der 1. Meldung\nÄnd<!rung des VertragPs:\nNr. der Zeile\nOrt und Tag                                                                                                                               Untersrhrift","Anlage K 1 (Vorderseite)\nAnlage K 1 zur A WV\nVermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten\nl\\nsc11lußme1Jung zur Mddung vom ....                                   Land:.\n{fremdes Wirtschaftsgebiet)\nAn die Landeszt~nlralbank                                               Neuanlage            D1  1\nLiquidierung   D1   1\nIn fünffacher Ausfertigung\nin                                                                      zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank\nzwei Ausfertigungen für den Bundesminister für ·wirtschaft\neine Ausfertigung für die oberste L;:rndesbehörde für Wirtschaft\nMeldung\nnach §§ GG uncl Sfl der Außenwirtschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten\nfür den Monat                     ......... 19 ...... / das Kalenderjahr 19......\nA. Allgemeine Angaben\nI. zur Person des Meldepflichtigen\n1. Firma [hei Cesefüchaftcn auch Red1tsform) oder Vor- und Zuname ......... .\n2. Wirtschafts~, c;ewerbezwcig oder Beruf ........ .\nProduktion    0       1\n)          Handel  D1  1\n3. Anschrift\nOrt                                                             Straße\nII. über das Unternehmen, die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im fremden Wirtschaftsgebiet\nUnternehmen      D       1\n)         Zweigniederlassung  D 1\n)                     Betriebsstätte    D 1\n)\n4. Firma oder sonstige Dczcichnung (bei Gesellschaften aud1 Rechtsform)\n5. Wirtschafts- oder Gewerbezweig\nProdi1ktion   D       1\n)         IIandcl\n6. Ansduift\nOrt                                                             Straße\n7. Gesamtkapital [hei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Bud1wert) ...\nB. Angaben über die Vermögensanlage im fremden Wirtschaftsgebiet\nBei Gründung oder Bo-         Im Berichtszeitraum auf-\nteiligung an Unternehmen:       gewendeter Betrag 2) oder\nAnteil am Gesamtkapital          Wert der Leistung\n%                          DM\nI. Art der Vermögensanlage\n8. Gründung oder Errichtung\n9. Erwerb\n10. Dctciligung\n11. Ausstattung mit Anlagemitteln\n12. Gewährung eines Darlehns\n13. Zusd1üsse\n14.\n15. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft ist:\nNennbetrag oder Stückzahl\n(gesamt)\na) Aktien\nb) sonstige Anteilsred1te\nc) SLhuldversdireibungen\nAnnierkunten si<.!hc Rücks1...:itc\nAnmerkung: Papierfarbe für alle Ausfertigungen: zitronengelb.","Anlage K 1 (Rückseite)\nIm Berichtszeitraum auf•\ngewendeter Betrag 2) oder\nWert der Leistung\nDM\nII. Art der J.P.ishm~                                                                                                   Betrag\n16. B;:irz,1!1lung, Üllcrweisungcn                   ....\n<larnnl<!I' a11s Kn,ditaufllahmen in fremden Wirtschaftsgebieten\n17. Aufrcchnun)j und Vcrrcdinung von Forderungen aus:\na) Kapitalerträgen\nb) Darlehen\nc) sonstigr,n Rc,hl!igcschäftcn\n18. Einbringung von Sadwn und Ilcd1ten:\na) als Anlagevermögen cingcbrad1te Sachen, auligenommen Wertpapiere\nb) Wertpapiere\nBezeichnung:\nNennbetrag:\nc) S,hutzred1tc, Erfindungen\nd) sonstige Samen und Red!lc\nC. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum ( § 55 Abs. 2 A WV)\nFür die Vermögensanlage\nfrüher gemeldete Beträge2)3)\nDM\n19. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung/Betriebsstätte/Beteiligung an\na) Gebietsfremde\ndavon Übertrag auf eigene -Holdingsgesellschaften 4 )                     5) ......................................... .\nb) Cebictr.ans1i.ssige \")            ..\n20. Auflösung des Unternehmens\n21. Auflwhung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte\n22. Darlchnsrüd,znhlung\n23.\n24. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft war:\nNennbetrag oder Stücl{zahl\n(gesamt)\na) Aktien\nb) sonstige Anteilsrechte\nc) Schuldversmreibungen\n25. Diese Vermögen:rnnlage wurde gemeldet am ................................... -              bisher nicht gemeldet 6 )               -\nOrt und 'l'ag                                                                                                 Unterschrift\n1) ZutrcffPncles ankreu?.cn.\n2) Wurde I•'rcmctw,ihrung au.l''![e•wt,it1dl,t.        u,t der DM-Gegenwert im Zeitpunkt der Vermögensanlage anz,ugeben; ist die Vermögensanlage\nvor dem 1. l. 1!1:,% VOl')',<'J10li1!Jl!Cfl          so ist c!Pr Betrag oder wert der Gegenleistung oder der Buchwert im Zeitpunkt der Liquidierung\nan:Lugct;en.\n3)                                                                  oder Rückwhlung ist jeweils nur der entsprechende Anteil des für die Vermögensanlage\nTeilbet,rag ist als solcher zu bezeichnen.\n4) einschließlich der GescllschaJten              unter Kontrolle des Meldepfiichtigcn.\n~) Name oder Firma und Anschrift.\n6) Nichtzutreffendes streichen.","Anlage K 2 (Vorderseite)\nAnlage K 2 zur A WV\nVermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebief\nAnschlußmelclung z11r Mclclung vom .                                                                                       Land:        .............................................................................................. .\n(in dem der beteiligte Gebietsfremde ansässig ist)\nAn die Landeszentralbank                                                                                                   Neuanlage             D       1)                         Liquidierung                  D       1)\nIn fünffacher Au~fertigung\nIn                                                                                                                          zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank\neine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft\nzwei Ausfertigungen für den Bundesminister für Wirtschaft\nMeldung\nnach §§ 57 und 58 der Außenwirtschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet für den\nMonat                                      ................... 19 ...... / das Kalenderjahr 19 ......\nA. Allgemeine Angaben\nI. Zur Person des gchictsansässigen Meldepflichtigen\n1. Firma (bei Gcsellsdrnften aud1 Reditsform) oder Vor-· und Zuname\n2. Ansdirift\nOrt                                                                                                      Straße\nII. über das Unternehmen, die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Wirtschaftsgebiet\nUnternehmen                 D       1\n)                    Zweigniederlassung                        D       1)                    Betriebsstätte               D        1)\n3. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellsdiaften audi Reditsform)\n4. Wirtschafts- oder Gewerbezweig .\nProduktion              D1      1\nHandel            D1      1\n5. Ansdirift\nOrt                                                                                                    Straße\n6. Gesc1Jmtkapilal (bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Buchwert)\nIII. zur Person des gebietsfrcmcfan Beteiligtfm\n7. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname ........................ ..\n8. Wirtsdiafts-, Gewerbezweig oder Beruf ..\n9. Anschrift\nOrt                                                                                                      Straße\nB. Angaben über die Vermögensanlage im Wirtschaftsgebiet\nBei Gründung von oder Be-                             Im Berichtszeitraum ent-\nteiligung an Unternehmen:                             gegengenommener                      Betrag\nAnteil am Gesamtkapital                              oder Wert der entgegen-\ngenommenen Leistung\n%                                                   DM\nI. Art der Vermögensanlage\n10. Gründung oder Erriditung\n11. Erwerb\n12.  Beteiligung\n13. Ausstattung mit Anlagemiltci.n\n14. Gewährung eines Darlehns\n15. Zusdiüsse\n16. ··········· ................................................................................................................. .\nAnmerkungen siehe Hücl,scite","Anlage K 2 ( Rückseite)\nIm Berichtszeitraum ent•\ngegengenommener     Betrag\noder Wert der entgegen•\ngenommenen Leistung\nDM\n17. Falls die Vermögensanlage [n Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuld-\nverschreibungen verbrieft ist:\nNennbetrag in DM (gc,samt)\na) Aktien\nb) sonstige Anteilsrechte\nc) Schuldverschreibungen\nII. Art der Leistung\n18. Barzahlungen, Überweisungen\n19. Aufrechnung und Verrechnung von Forderungen aus:\na) Kapitalerträgen\nb) Darlehen\nc) sonstigen Rechtsgeschäften\n20. Einbringung von Sachen und Rechten:\na) als Anlagevermögen eingebrachte Sachen, ausgenommen Wertpapiere\nbJ Wertpapiere\nBezeichnung:\nNennbetrag:\nc) Schutzrechte, Erfindungen\nd] sonstige Sachen und Rechte\nC. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum (§ 57 Abs. 2 A WV)\n7r~h~~eJ!1~f!~~~:~~~Ji\nDM\n21. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung/Betriebsstätte/Beteiligung\nan Gebietsansässigc\n22. Auflösung des Unternehmens\n23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte\n24. Darlehensrückzahlung\n25.\n26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft war:\nNennt,etrag in DM (gesamt)\na) Aktien\nb] sonstige Anteilsrechte\nc) Schuldverschreibungen\n27. Die Vermögensanlage ist gemäß § 57 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung -                     nicht 3 J - gemeldet worden am:\nOrt und Tag                                                                       Unterschrift\n1) Zutreffendes ankreuzen.\n2)                   Vcriiufkrung, Auflösung, Aufhebung oder Rüclczahlung ist jeweils nur der entsprechende Anteil des für die Vermögens-\ng('lnc·Idcten Betrages einzusetzen; der letzte Teilbetrag ist als solcher zu bezeichnen. Ist die Vermögensanlage vor dem 1. 9. 61\nvu:,·geno:mrr1en worden, so ist der Betrag oder Wert der Gegenleistung oder der Buchwert im Zeitpunkt der Liquidierung anzugeben.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","Anlage Z 1 (Vorderseite)\nAnlage Z 1 zur A WV\nZahlungrrnuHrag im Außenwirtschaftsverkehr\nMnldung nnd1 § &9 der Außenwirtschaftsverordnung\nAn\nOrtsstempel mit Nr.         Bereichs-Nr.\n[Anschrift dri; l1f~nuftrap,IP11 Gr:!dins1itn1s ndnr r1e:r Pn::;tnnstnlt)\nWiil1rung                                          lktrag\nName oder Firma:\nin Wortr:n:\nAnschrift:\nFernruf:\nHausapparat:\nI. Wareneinfuhr*)\n1. Nr. d. Einfuhrl!rkliirung,         (EE)                                2. Einkaufsland                                     3. Betrag in D-Mark\nd. Einfuhrgenehmigung, (Er;J\nd. Saar-Einfuhrsdrnins         (SE)                                    (lt. EEtEGtSE)                                       ( ohne Pfennige)\nII. Transithandel (soweit zutreffend, ankreuzen und Rückseite ausfüllen)\nIII. Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Sonstiges*}\n•\n1. Kennzahl lt. Leistungsverzeichnis                                                           3. für Kapitalanlagen zusätzlich:\n2. Land ....\n[Land des Gläubigers)\n. . r:                ]          Anlageland: .......... .                                    1\n4. Nähere Angaben über den Zahlungszweck\n(Wid1ligste Einzclhclten des Grunrlge,:rhäfts angeben z.B. Erwerb eipe~ Grundstückes in ..... Darlehnsgewährung an ein Unternehmen in .• ,,, Rückzahlung\neines in .... aufgenommenen Kredits. Lizenzgebühr für ein nuslänuisdrns Patent.)\n•j Falls Raum nimt ausreicht, Rückseite benutzen.\nOrt und Tog                                                                    Unterschrift","Aniage Z 2\nAnlage Z 2 zur A WV\nAuslandskontenmeldung (Eingänge)\nMeldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung\nIn zweifacher Ausfertigung\nüber eingehende Zahlungen auf Konten bei                        Ortsstempel mit Nr.    Bereichs-Nr.\nAn die                                                           gebietsfremden Geldinstituten\nLandeszentralbank                                  - nur für Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs -\nHauptstelle                                                                                                                Stark umrandete Felder\nZweigstelle\nin ........................................ .\nzur Weiterleitung an die\nBerichtszeitraum\n•\nnicht ausfüllen!\nDeutsche Bundesbank                                 Name oder Firma des\n- Vs 73-                                           Meldepflichtigen\nFrankfurt (Main)                                   Gewerbe ........ .\nAnschrift  „\nFernruf ...                ....... Hausapparat\n1       1\n2\n1\n3               1\n4    1       5                          6\nEingehende Zahlungen (Gutschriften)                     Wäh-\nWährungs-\nKenn-                                                                                       rungs-\nzahl                                                                                      bezeich-    betrag (ohne             DM-Gegenwert\nZahlungszweck 1)                  Land des Schuldners         nung      Dezimalstellen)\n1\n.\n1\n1)  Wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben, bei Liquidation von Vermögensanlagen in                            fremden     Wirtschaftsgebieten\n(Veräußerung ausländischer Wertpapiere, Beteiligungen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlageland,\nOrt und Tag                                                             Un!C'rsrhrift\nAnmerkung: Papierfarbe der 2. Ausfertigung: rosa.","Anlage Z 1 (Rückselle}\nRaum für weitere Angaben\nTransithandel\n-         Die umstehende Zahlung betrifft dastdie Transithandelsgeschäft[e):\nArt der Ware:\nggf.        Nr. d. Waren•\nGenehm.-          Verz. f. d.                                                                       Betrag in D-Mark\nAußenhandels-                          Einkaufsland\nNr.                                                                                                 (ohne Pfennige)\nstatistik\nSofern die Ware bereits veräußert ist [Durchgehandelte Transithandelsgeschäfte): 1)\nEingang des               ggf.      Nr. d. Waren•                                         Bezeichnung            Verkaufspreis\nVerkaufserlöses           Genehm.-       Verz. f. d.                                              der\nBetrag in D-Mark\nAußenhandels-               Käuferland               empfangenen\n[Monat u. Jahr) 2)           Nr.                                                             Währung8)               (ohne Pfennige)\nstatistik\n1) Bei Transithandelsgeschäften, bei denen die Ware im Zeitpunkt der Bezahlung an den Lieferanten noch nicht veräußert ist,\nist der Eingang der Verkaufserlöse mit Vordruck Anlage Z 4 zur AWV zu melden.\n2) Sofern der Verkaufserlös noch nicht eingegangen ist, voraussichtlichen Zeitpunkt des Eingangs des Verkaufserlöses angeben.\n3) Bei späterem Eingang des Verkaufserlöses die voraussichtlich zu erwartende Währung angeben.","Anlage Z 3\nAnlage Z 3 zur A WV\nAuslandskontenmeldung(Ausgänge)\nMeldung nach § 59 der Außenwirt:a,chaftsverordnung\nIn zweifacher Ausforliuung\nüber ausgehende Zahlungen aus Konten bei                           Ortsstempel mit Nr.   Bereichs-Nr.\nAn die                                         gebietsfremden Geldinstituten\nLancleszentralban k              - nur für Zahlungen außerhalb de_s Warenverkehrs -\nHauptstelle                                                                                                 Stark umrandete Felder\nZweigstelle\nin\nzur Weiterleitung an die\nBerichtszeitraum\n•\nnicht ausfüllen!\nDeutsche Bundesbank               Nanw oder Firma des\n-- Vs 73 -                       Meldepflichtigen\nFrankfurt (Main)                 Gewerbe\nAnschrift\nFernruf .....         ....... ....... Hausapparat ...\n1                   2                                  ~                      4             5                        8\n---     1                                 1                                 1          1                                                  1\nAusgehende Zahlungen (Lastschriften)                       Wäh-\nKenn-                                                                                     Währungs-\nrungs-                             DM-Gegenw-ert\nza,hl                                                                                   betrag (ohne\nbezeich-\nZahlungszweck 1)               Land des Gläubigers                       Dezimalstellen)\nnung\n1\n1) Wichtigste Einzelheiten de,s Grundqcschiifts angeben, bei Vermögensanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten (Erwerb ausländi-\nscher Wertpapiere, DcleilirJLmuen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlaqeland.\nOrt und Ti!q                                                               Untersclnift\nAnmerkung: Papierfor/Je der 2. Ausfcrtiuung: rosa.",":i,. Anlage Z 4 zur A \\VV\n::,\nZahlungen im Außenwirtschaftsverkehr                                                                                               11\n:3   In zweifadier Ausfertigung\n~\n~\n;,;,\nC\n::,  An d·ie\nLandeszentralbank\nHauptstelle\nMeldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung\nName oder Firma des\n1       Ortsstempel mit l\\r..\n1Bereichs-Nr,\nMeldepflichtigen ························································-·················· .........\n•\n:i,. Zweigstelle\n~\n:\"    in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                              Gewerbe ···············-·························-··-····················································-                           Stark umrandete Felder         nicht ausfüllen\n:i,.\nzur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank                                       Anschrift ·················································································-··················-\n[\nFrankfurt {Main)\n~\n<Q.                                                                                        Fernruf ·········································-·- Hausapparat-····················\nC\n::,\n<Q\n::,                          Bei Wareneinfuhr, Nr. der Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung, des Saarein•\nfuhrscheins                                                                                                    Land                                             Eingehende Zahlungen               Ausgehende Zahlungen')\n::,;,             Kennzahl                                                                                                                                                                                                                                      Bezeich::mng\n0                            bei Transithandel i). die Bezeichnung\" Tr\" (u. ggf. Genehmigungsnummer) sowie                 Wareneinfuhr: Einkaufsland 4)                                                                                                            der\nMonat        lt.        Art der \"v\\'are und Nr. des Warenverzeid:misses f. d. AH Stat.\nTransithandel: Käufer- oder                                                                                                          empfangenen\n..,\n0..       und     Leistungs-\nbei Diens!leislungs- u. Kapitalverkehr, Sonstigem, wichtigste Einzelheiten des                                            Einkaufsland                                                                                                oder\nC         Jahr                   Grundqesc.11.äfts; bei Vermögensanlagen außerhalb des Wirtschaftsgebietes 3)                                                                                        Betrag in D-Mark                  Betrag in D-Mark\nr.,                zeichnis      zusätzlich Anlagela:ud; bei Lieferungen und Leistungen an ausländische                    Sonst:                      Schuldner- oder                                 (ohne Pfennige)                                           geze.hlten\n;,;,                                                                                                                                                                                                                                    (ohne Pfennige)\nStreitkräfte i::n Gebiet zusätzlich Beschafiungsstelle und Nr. des Warenver-                                          Gläubigerland                                                                                             Währung8J\nzeidrnisses f. d. AH Stat.\nc::\n~Cl                             Bei Meldung für a] Wareneinfuhr und Transithandel                       b) Dienstleistungs· und Kapitalverkehr, Sonstiges                                                            bitte getrennte Vordrucke verwenden\n::,\n0..\nC\n::,\n<Q\n0\nO'\nCl)\n::,\nC\n::,\n0..\n....\nCl)\n~\nOrt und Tag                                                                                                                                                                           Unterschrift\n1) Zahlung ist auch die Verrechnung und Aufrechnung. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.                                                                         - 2) Für Transit- :i,.\nhandel: Soweit bei einem Zahlungsausgang die Ware bereits veräußert, aber der Gegenwert noch nicht eingegangen ist, ist mit dem Zahlungsausgang auch bereits der zu erwartende Verkaufserlös                                                                            ::,\nzu melden. Hierbei ist in der Spalte „Monat und Jahr\" das voraussichtliche Eingangsdatum, in der Spalte „Land\" das Käuferland und in der Spalte „Eingehende Zahlungen\" der vereinbarte Verkaufs-                                                                        2i\npreis (in DM umgerechnet) einzusetzen. Transithandelsgeschäfte, die mit Vordruck Anlage Z 1 zur AWV zu melden sind, sind hier nicht noch einmal aufzuführen. -                                                                            3) Erwerb oder Veräußerung   <Q\n(1)\nausländischer Wertpapiere, Beteiligungen. Grundstücke usw. - 4) Wie in der Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung oder im Saareinfuhrschein. - 5) Ausgehende Zahlungen, die mit dem Vordruck\n,.Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr\" (Anlage Z 1 zur AWV) zu melden sind (Zahlungen über Geldinstitute/Postanstalten an Gebietsfremde), sind in dieser Meldung nicht noch einmal auf-                                                                          N\nzuführen. -    6) Anstelle der Währungsbezeicimung ist bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Buchstabe „V\", bei Einbringung von Sachen und Rechten der Buchstabe „E\" einzuset:1-en.                                                                                   ....","Anlage Z 5 zur A WV                          Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten\ngegenüber Gebietsfremden\nIn zweifacher Ausfertigung                           Meldung nach § 62 der Außenwirtschaftsverordnung                                                                                Ortsstempel mit :-,;'r. Bereid1s->ir.\nAn die                                       Vierteljährliche Meldung nach dem Stand vom .... --························.. ··········-··\nLandeszentralbank\nHauptstelle\nZweigstelle                                   Name oder Firma des                                                                                                   Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, deren\nMeldepflichtigen                                                                                                      Guthaben und Forderungen oder deren Ver-\nin                                                                                                                                                                  bindlichkeiten bei Ablauf des Kalenderviertel-\nGewerbe                                                                                                                jahres - jeweils zusammengeredrnet - mehr\nzur vVeiterleitung an die                                                                                                                                            als 100 000 D::-V1 betragen.\nDeutsche Bundesbank - Vs 74 -                 Anschrift\nFrankfurt (1v1ain)                            Fernruf .... .                      .. ...... Hausapparat ................................................ ..\n1                2               3                       4                       5                                6                             7                               8\n1                           1                                                              1\nKurzfristige Verbindlichkeiten\nKurzfristige Forderungen gegenüber                                 (ohne Indossamentsverb. s. Sp. 8)\ngegenüber                                   Indossaments-\nLand des Schuldners 1)                                                                                                                                                             verbindlichkeiten\nWährungs-       gebietsfremden Geldinstituten                                                                                                                aus in fremden\nLand des Gläubigers 2) bezeichnung\nsonstigen               gebietsfremden                         sonstigen                   Wirtschaftsgebieten\ntäglich fällige   1 be.fristete G,thabcc        Gebietsfremden             Geldinstituten                      Gebietsfremden              diskontierten \\Vechseln\n(Termin- und\nGuthaben          Künd1guc1gsgelderi\nBeträge in fremder Währung sind nicht in DM umzurechnen\n1) bei PnrilPr11n«pn\n;t:.\n2) bei                                                                                                                                                                                                                      :::,\n2'\nCQ\n(t\nN\nOrt und Tug                                                                                            Unterschrift                                       u,","Anlage Z 6\nAnlai;c Z 6 zur A WV\n1\nOrlsstcmpel mit Nr.\n1Bereichs-Nr.\nStark umrandete Felder •       nicht ausfüllen\nüberfällige Ausfuhrforderungen\nMeldung nad1 § 65 Abs. 1\nder Außenwirtschaftsverordnung\nAn die\nLandc:szcntralhank\nMonatliche Meldung nach dem Stand vom\nHauptstelle\nZweigstelle                                 Ende des Monats .                    ······· rn\nin                                          Name oder Firma\ndes Meldepflichtigen\nzur Weiterleitung an die\nDeutsche Bundesbank -A 321 -                Gewerbe\nFrankfurt (Main)                            Anschrift\n1                                             2                                      ....L\nKäuferland                             Währungsbezeiclmung                           Währungsbetrag\n...,., .._~                                                                                               .•\n-\n1:\nOrt und Tag                                                         Unterschrift","Anlage Z 7\nAnlage Z 7 zur A WV\nl\nOrtsstempel mit Nr.\nStark umrandete Felder •\n1Bereichs-Nr.\nnicht ausfüllen\nVorauszahlungen bei Ausfuhren\nMeldung nach § G5 Abs. 2\nder Außenwirtschaftsverordnung\nAn die\nLandeszentralbank\nMonatlid1e Meldung nach dem Stand vom\nHauptstelle\nZweigstelle                           Ende des Monats                        ...... 19!.\nin                                    Name oder Firma\ndes Meldepflichtigen\nzur Weiterleitung an die\nDeutsche Bundesbank -1\\ 321 -         Gewerbe.\nFrankfurt (Main)                      Anschrift\n1                                             z                                           3\nKüufcrland                               Währungsbezeichnung                              Währungsbetrag\nOrt und Tag                                                            Unterschrift","Anlage Z 8\nAnlage Z 8 zur A WV\nEinnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt\nMeldung n.ich § ü7 der Außenwirtsdrnflsvcrordnung für d(,m Monat .....                              . . 19\nAn die\nIn dreifacher Ausfertigung\nLancleszen!ralbank                                                                            eine Ausfertigung für die Deutsche Bundesbank\neine Ausfertigung für die Landeszentralbank\neine Ausfertigung für den Bundesminister für Verkehr\nin\nName oder Firma cles Mcldcpfüchtigcn ...................................... .\nAnsd1rift                                                                            Fernruf                    ........ Hausapparat ......................... ..\nLandl)             Landl)                             Landl)\nLeistungsart\nBetrag in DM\n1. Einnahmen von Gebietsfremden\na) Linienverkehr\nSeefrachten\nPassagen . . .\nh) Trampverkchr\nScedrnrtergebühr\nPassagen • . . .\nInsgesamt:\n2. Einnahmen von Gebietsansässigen\na) Linienverkehr\nSeefrad1tcn im einkommenden Verkehr •\nSeefrachten im ausgehenden Verkehr\nPassagen • . . • .\nb) Trampverkehr\nSeechartergebühren\nim einkommenden Verkehr .\nim ausgehenden Verkehr .\nPassagen . • . • . . . . .\nInsgesamt:\n3. In fremden Wirtschaftsgebieten\nentstandene Unkosten\na) allgemeine Smiffahrtskoslen2)\nb) Kosten für das Ch.irlcrn\nvon Scesdliffon fremder Flagge durd1\ngebiclsansiissigc Reedereien\nFrachtschiffe\nFahrgastsdliffo\nInsgesamt:\nOrt uncl Tag                                                            Untersmrift\nl) Sitz des gebietsfremden Auftraggebers oder Empfängers, ·bei Einnahmen von Gebietsansässigen das Land des Verschiffungs- oder Bestim~\nmungshafcns im fremden Wirtschaftsgebiet.\n2) einschllef.llich der Vergütuni;en an gebietsfremde Agenten, Konsulatsgebühren, Schiffsbedürfnisse (ohne Zahlungen an gebletsansässige\nSchiffsausrüster), Notreparaturen, Kosten für Bergungen und Hilfeleistungen und Kosten der Fischereiflotte.","Anlage Z 9\nAnlage Z 9 zur A WV\n1       Ortsstempel mit Nr.\n1    Bereichs-Nr.\nStark umrandete Felder                  •             nicht ausfüllen\nIvleldung der Reisebüros\nAn die                                                            nnd1 § GB         der Außenwirtschaftsverordnung\n.Landeszentralbank\nHauptstelle                                                       für Monat...                                                ...... 19 ..\nZweigstelle\nName oder Firma\niin ···········-····················                              .des Meldepfiiditigen\n,a:ur Weiterleitung an die\nDeutsche Bundesbank - Vs 731 -                                   Ansd1rift ....\nFrankfurt (Main)                                                  Fernruf ........ ................. -............................ _............\"un Hausapparat .............................................................. .\n1                                                     2                                            3                      4                                                5\nLand                                                                      Ankauf                                                              Verkauf\n'\\'On auf ausländische Währung                                           von auf ausländische Währung\nDei gebietsfremden Reisenden: Wohnsitzlnnd.\nBel gcbietsansässigen Rebwn,len: Reiseland.\nlautenden Zahlungsmitteln                                             lautenden Zahlungsmitteln\nSoweit Wohnsitz- oder Reiseland nid1t bekannt:                                                                                    von                                                                       an\nLand, in dem die betreffende Währung Landes-                            von Reisenden\n·1   gebietsansässigen                   an Reisende                          gebietsansässige\nwährung Ist.                                                                                                           Geldinstituten                                               1           Geldinstitute\nBetrag in DM ohne Pfennige\n!\n....... • .. ••••••\"•-•••,.•••••••••••••••••••••••••-----•••-•-•••••H••••••••••• .. ••••••-•••••·••••••f'•••-\"'•u-\nOrt und Tag                                                                                                  Untersdirift",":i,.\n::,\ns\n~     Anlage Z 10 zur A WV                                                                                                                  Meldungen der Geldinstitute\n2\n::,\n'::     In zweifacher Ausfertigung                                                                Wertpapiergeschäfte im                                                Außenwirtschaftsverkehr )                                                        1\n:::,-                                                                                                                                                                                                                                                          Ortsstempel mit Nr.       Bereichs-Nr.\nE.     An die                                                                                        Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung\n:\"    Landeszentralbank\n:::,-\n[      Hauptstelle\nZweigstelle\nfür ....................................... ··········    Beriditszeitraum                  ··············· .. ··                19 ........... .      Stark umrandete Felder D   nicht ausfüllen\n3.<Z·\n.::                                                                                                  Geldinstitut\n<Q\n::,   in ...................................................................... ..                                                                                   Firma\n::,\nzur Weiterleitung an die                                                                      Anschrift ........................................................................................................................................\n;:o   Deutsche Bundesbank - Vs 730 -\n0\n0..    Frankfurt (Main)                                                                              Fernruf ................................................... . Hausapparat ................................................... .\n..,\n.::\nr,\n::,;-\n1       1                2                                                            3                                               1                       4                                1                                5             1             6            1\n7\n1\nc::                                                                                                                                                                     Land                                           Eingehende Zahlungen 4)\n~0                                                                                                                                                        bei ausländ. Wertpapieren:                                        für Veräußerung\nAusgehende Zahlungen 4)\nfür Erwerb von         Bezeichnung\n::,\nNennbetrag                                                Bezeichnung der Wertpapiere 3)                                              Sitz des Emittenten                                        an Gebietsfremde                      Gebietsfremden              der\n0..\n.::\nKenn-\n::,     zahl 2)                 oder                                       (bei deutschen Auslandsbonds zusätzlich                                         bei inländ. Wertpapieren:                                                                                                   empfangenen\n<Q                           Stückzahl                                              Emission und Tranche angeben)                                             Sitz oder Wohnsitz de,s                                                                                                   oder gezahlten\nBe.trag in D-Mark 5)                 ~etrag in D-Mark 5)         Währung\n0                                                                                                                                                      gebietsfremden Käufers oder\n0-                                                                                                                                                                                                                          (ohne Pfennige)                     (ohne Pfennige)\nr,                                                                                                                                                                   Verkäufers\n::,\n.::\n::,\n0..\n..,\nr,\n~\n)::.\n::,\n1) Wertpapiergesdl.äfte mit Gebietsfremden für eigene oder fremde Rechnung sowie Einlösung inländischer Wertpapiere für Rechnung von Gebietsfremden.\nc\n<Q\nr,\n2) Bezugsrecbt,e sind unter der Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden.                                                                                                                                                                                                             N\n3)  Bei inländischen, nicht auf ausländische Währung lautenden Wertpap,ieren genügt Angabe der Wertpapierart.                                                                                                                                                                                    0\n4) Gemäß§ 59 AWV.\n5) Geschäfte über verschiedene ausländische Wertpapiere dürfen nicht zu einem DM-Betrag zusammengefaßt werden.                                                                                                                                                                             b. w\n<0\n~~-\n2","1            2                                   3                                             4                         5            1                6            1\n7\n1              1                                                      1                              1\nLand            Eingehende Zahlungen 4)      Ausgehende Zahlungen 4)\nbei ausländ. Wertpapieren:       für Veräußerung                für Erwerb von         Bezeichnung\nNennbetrag                 Bezeichnung der Wertpapiere 3)                    Sitz des Emittenten         an Gebietsfremde               Gebietsfremden              der\nKenn-                                                                                                                                                                    empfangenen\nzahl 2)      oder                (bei deutschen Auslandsbonds zusätzlich           bei inländ. Wertpapieren:\nStückzahl                 Emission und Tranche angeben)                 Sitz oder Wohnsitz des                                                               oder gezahlten\nBetrag in D-Mark 5)          Betrag in D-Mark 5)         \\'/ährung\ngebietsfremden Käufers oder         (ohne Pfennige)               (ohne Pfennige)\nVerkäufers\n1\n:t>\n::,\nOrt und Tag                                                                                                                         Unterschrift                   0\n'g\nN\n1) Wertpapiergeschäfte mit Gebietsfremden für ei,gene oder fremde Rechnung sowie Einlösung inländischer Wertpapiere für Rechnung von Gebietsfremden.                                       c:,\nBezugsrechte sind unter der Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden.\n2)\n3) Bei inländischen, nicht auf ausländische WäJ-.rung lautenden Wertpapieren genügt Angabe der Wertpapierart.\n2:\n4) Gemäß § 59 A WV.                                                                                                                                                                         ~\n5) Geschäfte über verschiedene ausländische Wertpapiere dürfen nicht zu einem DM-Betrag zusammengefaßt werden.                                                                            i","Anlage Z 11\nAnlage Z t I zur A WV\nMeldungen der Geldinstitute\nWertpapier-Erträge\nAn die                                                               im Außenwirtschaftsverkehr                                                                                      Ortsstempel mit Nr.   Bereichs-Nr.\nL:l!lU(:szcn L1 ,lllwnk                                                 Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 der\nHauptstelle                                                                     Außenwirtschaftsverordnung                                                                              Stark umrandete Felder\nZwci~Jslcllc\nin ......................................................... .\nzur Weiterleitung an die\n-- Zins- und Dividendenzahlungen an\nGebietsfremde auf inländische Wertpapiere,\ndie im Auftrag eines Gebietsfremden\neingezogen werden -\n•\nnicht ausfüllen\nDeutsche Birndcsbank\n-Vs73-                                                         für Monat                                                                                               19 ........\nFrankfurt (Main)                                               Geldinstitut .................................................................................................\nFirma\nAnschrift ...........................................................................................................\nFernruf ..................................... Hausapparat ....................................\n1                                                            2                                                                                                     3                               4\nKenn-                                                           Land                                                                                                                              Bezeichnung\nBetr.ag in D-Mark\nzahl                                            de,s gebietsfremden Empfängers                                                                                                                  der gezahlten\n{ohne Pfennige)                            Währung\nOrt und Tag                                                                                                                                Unterschrift","Anlage Z 12 (Vorderseite)\nAnlage Z 12 zur AWV\nMeldungen der Geldinstitute\nZahlungseingänge\nAn <lic                                                im aktiven Reiseverkehr                                   Ortsstempel mit Nr.    Bereichs-Nr\nLandcszcntrn lbank                       MPldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der\nHauptstelle                                                 Außenwirtschaftsverordnung                               Stark umrandete Felder\nZwei(p;Lcllc\nin ...\nzur Weiterleitung an die\nfür Monat ...... .\nCeldinstitut\nFirma\n'\"\"···· 19\n•\nnicht ausfüllen\nDeutsche Dundcslwnk\n-Vs73-                                  Anschrift .\nFrankfurt (M<1in)                       Fernruf                          Hausapparat\n4\nIm Zusammenhanq mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung\nLand\nbei qc,bic,tsfre:mdcn R<'is('uckn:                                                                                        Gegenwert der\nWolins!l·~Iaml,                                                  angekaufte               DM-Bara.uszahlungen               in fremde\nbei qc,biels,111süssiqen Rc;isc'ndcn:                               oder                    an gebietsfremde            Wirtschaftsgebiete\nRc1iscland                                                       cinge.löste               Reisende zu Lasten             versandten auf\nZahlungsmittel                von Konten von               Deutsche Mark\nSoweit. n ich 1. bek,rnnl: Lmd, in tlc'rn die                                                Gebietsfremden           lauleoden Noten und\nhel.relfonde W;ilirnnq Li!ndeswiihrunq isl                                                                                   Münzen\nbei Meldunqc,n nach Sp,ilLc, ,1:\nLand, in dus cliL, Noten und MC111zcn                                                         Kennzahl 010\nversm1clt worden sind.\nBetrag in DM ohne Pfennige\nBelgien-Luxemburg                               012\nDi:irwmark                                      017\nFrankreich                                      023\nGroßbritannien                                  027\nItalien                                         033\nKanada                                          201\nNiederlande                                     041\nNorwegen                                        043\nOsterreich                                     045\nSchweden                                        053\nSchweiz und Liechtenstein                       055\nSpanien                                         057\nVereinigte Staaten (USA)                        205\n*)\n•) I-Iicr sind ggf. wc i!<,rc Ui,1rl<·r c11tli.11Jiil11c,n aowic um Schluß der t,Icidung qesondert nach Ländern ~1er1liedert die erkennbaren\nRückflüsse.\nb.w.","Anlage Z 12 (Rückseite)\nIm Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung\nLand\nbei g c b i c t s f r cm den Reisenden:                                                                 Gegenwert der\nWohnsitzlilnd,                                     angekaufte          DM-Barauszahlungen                 in fremde\noder              an gebietsfremde            Wirtschaftsgebiete\nhei u c b i e L s <.1 n s ü s s i gen Reisenden:                        Reisende zu Lasten              versandten auf\nReiselilnd                                          eingelöste\nZahlungsmittel          von Konten von                Deutsche Mark\nSoweit nicht bckamll: Land, in dem die                                    Gebietsfremden           lautenden Noten und\nbetreffende Wiihrunq Landeswähruncr ist                                                                    Münzen\nbei Meldunqen nad1 Spalte 4:\nLand, in das die Noten und Münzen                                          Kennzahl 010\nversandt worden sind.\nBetrag in DM ohne Pfennige\n01 l und f,1<J                                                    Unterschrift","Anlage Z 13 (Vorderseile)\nAnlage Z 13 zur A WV\nMeldungen der Geldinstitute\nZahlungsausgänge\nim passiven Reiseverkehr                                                                  Ortsstempel mit Nr.     Bereichs-Nr.\nAnclie\nLundcszentralbun k                      Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b der\nStark umrandete Felder\nHauptstelle~\n•\nAußenwirtschaftsverordnung\nZweigstelle\nfür Monat                               ................................ 19 ........                  nicht ausfüllen\nin\nzur Weiterleitung an die              Geldinstitut\nDeutsche Burnlesbank                                                                           Firma\n---Vs73-\nAnschrift\nFrankfort (Main)\nFernruf .................................... Hausapparat\nLand                                        Im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung\nbei qcbiclsansüssiqcn Rcisenclcn:\nllciselund                                                                                                                            Gegenwert der aus fremden\nverkaufte                                         Wirtschaftsgebieten\nbei q C! b i c 1 s f r cm den Reisenden:\nZahlungsmittel                                           eingegangenen auf\nWohnsilzland\nDeutsche Mark lautenden\nSoweit n Ich t hckunnl: Lund, in dem die                                                                                                  Noten und Münzen\nbelrclfondc Wüllrunq Lundeswührung ist\nbei Meldunqcn nc1d1 Spalte :l:                                                                                            Kennzahl 010\nL,ind, uns eiern die Noten und Münzen\neinc1e9anqcn sincl                                                                                           Betrag in DM ohne Pfennige\nBelgien-Luxemburg                              012\nDänemark                                       017\nFrankreich                                     023\nGroßbritmrnicn                                 027\nItalien                                         033\nJugoslawien                                    035\nKanada                                          201\nNiederlande                                    041\nNorwegen                                       043\nOsterreich                                     045\nSchweden                                       053\nSchweiz und Liech Lenstein                     055\nSpanien                                        057\nVereiniglc! Slc1ülen (USA)                     205\n·)\n•) llicr sind qqf. wc•ilt;rn Uimh;r aufzufid1ren sowie i:lm Schluß der Meldung gesondert nach Ländern gegliedert die erkennbaren\n!Ziick w ccbsclv n 111~11.\nb. w.","Anlage Z 13 (Ri1ckseile)\nLand                   Im Zusammenhanq mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderunq\nbei q e b i et s ans ä s s i q e n Reisenden:\nReiseland                                                                                Geqenwert der aus fremden\nbei q e b i e t s fremden Reisenden:                    verkaufte                           Wirtschaftsgebieten\nWohnsitzland                                          Zahl unqsmi ttel                      einqeqanqenen auf\nSowei l nicht bekannt: Land, in dem die                                                   Deutsche Mark lautenden\nbetreffende Währunq Landeswährunq ist                                                       Noten und Münzen\nbei Meldunqen nach Spalte 3:                                                Kennzahl 010\nLand, aus dem die Noten und Münzen\neinqeqanqen sind                                                    Betrag in DM ohne Pfenniqe\nOrt und Tag                                           Unterschrift","Anlage Z 14 (Vorderseite)\nAnlage Z 14 zur A WV                                        Meldungen der Geldinstitute\nOrtsstempel mit Nr.   Bereichs-Nr.\nMultilaterale\nDevisenhandelsgeschäfte\nMeldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 5 der Außenwirtschaftsverordnung\nAn die\nLandeszentrc1 lbun k\nfür Monat ................................................................................ 19........... .\nHauptstelle•\nZweigstelle\nCeldinstitut\nin\nzur Weiterleitung an die Anschrift\nDeulsche Bundesbank                                                                                Firma\n- Vs 74 -\nFernruf .................................... Hausapparat ................................... .\nFrankfurt (Main)\nAusländische Währung\n-    Beträge in Tausend der Währungseinheit                                                -\nl\n1                  1           2        1                      3               1                             1                       1       2        1          3\nEinqchende                  Ausgehende                                                                          Eingehende          Ausgehende\nWährungsbezeichnung                     Zahlunqen                   Zahlungen                       Wähmngsbe,.eidrnung                                Zahlungen            Zahlungen\n1\n(Käufe)                   (Verkäufe)                                                                           (Käufe)     1\n(Verkäufe)\n1                                      1\nUS-$                                                                                                      hfl\nkan$                                                                                                      Lit\n..................                                                                              S (österr. Sch.)\nf,                                                                                                        Esc\nJrf,                                                                                                      Pta\nf,A                                                                                                       Fmk\n··············\"••······                                                                                   Din\nsfr                                                                                                       ........................\nbfr                                                                                                       R (Rand)\nNF                                                                                              iR (ind. Rupie)\n············· ...........                                                                                 ················· .......\ndkr                                                                                                       ························\nnkr                                                                                                      ,. ........ ............\nskr                                                                                                          .....  .... ..........\nDeutsche Mark\n-      Beträge in Tausend DM -\n4                             5         1                      6              1                             4                               5                    6\nLand                        Einqehende                 Ausgehende                                           Land                           Eingehende          Ausgehende\n. d. gebietsfremden                    Zahlunqen                    Zahlungen                           d. gebietsfremden                              Zahlungen           Zahlungen\nGeschäftspartnQrs                       (Käufe)                   (Verkäufe)                          Geschäftspartners                               (Käufe)            (Verkäufe)\n1                    1                                     1                                                     1                1\nEuropa                                                                                             Europa (Forts.)\nBelgien,                                                                                           Polen\nLuxemburg\nPortugal\nDänemark\nSchweden\nFinnland\nFrankreich                                                                                         Schweiz\nGriechenland                                                                                       Sowjetunion\nGroßbritannien                                                                                     Spanien\nIrland, Rep.                                                                                       Türkei\nIsland                                                                                             Ungarn\nItalien                                                                                            ............................................\nNiederlande                                                                                        ···············•00 .. ,,.,, ...................\nNorwegen                                                                                           ··········\"•''''''••·······················\nOsterreich                                                                                         ............................................\nb. w.","Anlage Z 14 (Rückseite)\nDeutsche Mark (Forts.)\n-  Beträge in Tausend DM -\n4        1                                6\nLand                 Einqchcndc   Ausqehende                                 Eingehende           Ausgehende\nu.  Cjt'lliel.sfrerndr,n      Zahl111H1r,n Zahlungen                 Land       1\nZahlungen\nd. gebietsfremden       Zahlungen\nCesrhüflspd rl ncrs             (Küuk)    (Verkäufe)         Geschäftspartners         (Käufe)             (Verkäufe)\nAfrika                                                      Asien\nAgypten 1 )                                                 Afghanistan\nGhana                                                       Birma\nGuinea, Rep.                                                Ceylon\nKenia                                                       China, Volksrep.\nKongo, ehern.                                               Hongkong\nBelg.-Kongo                                              Indien\nKongo, ehcm. l~rz.-                                         Indonesien\nMitLelkongo\nIrak\nLiberia\nIran\nLibyen\nIsrael\nMücldqaskar\nJapan\nMarokko\nJordanien\nNirJer\nKambodscha\nObc~rvolta\nKuwait\nRhodesien u.\nNjassaland                                                Libanon\nSenerJal                                                    Pakistan\nSonrnlia                                                    Philippinen\nSudan                                                       Saudi-Arabien\nSücldfrik. Union,                                           Sin9apur\nSüdwestdfrikc1                                            Syrien 1 )\nTogo                                                        Taiwan (Formosa)\nTunesien\nAustralien u.\nAmerika                                                     Ozea.nien\nArgenLinie11                                                Australien\nBolivien                                                    Neuseeland\nBrnsilien\nChile\nCosta Rica\nInternationale\nDominikcrn. Hcp.                                            Organisationen :i)\nEcuador\nGuatemula\nHaiti\nKanada\nKolumbien\nKuba\nMexiko                                                      1) Reqion der Vereiniqten Arabischen Republik.\nPanama                                                      2) Einschl. Panamakanal-Zone u. Puerto Rico.\n(o. Kanalz.)                                             3) Einzeln anqeben (z. B. Weltbank, BIZ, Europ. Investitions-\nbank, Montanunion).\nParaguay\nPeru\nEl Salvador\nVer. Staaten 2 )\nOrt 1111d T<1!J                                                  Unterschrift","Anlage Z 15 (Vorderseite)\nAnlage Z 15 zur A WV\nMeldungen der Geldinstitute\nMultilaterale DM-Uberträge\nL __\nOrtsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.\nMeldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 6 der\nAn die                                                Außen wirtschaftsv erordn ung\nStark umrandete Felder\nLandes:,;en Lril lbc1nk\nHauptstelle\nZweigstelle\nfür Monat                                                                                  19 .....\n•\nnicht ausfüllen\nin\nCddinsiilut\nzur Weiterk!i tunq an die                                                               Firma\nDeutsche Bundc!sb,rnk              /\\nsd1rifl\n--· Vf:> 74 -\nF<\"rnruf ................................... Hausapparat\nFrnnkfurt (Main)\n-- Beträge in Taus(~nd DM -\n1                             2                       3                                               1                                                   2            3\n1                                                                                                                      1\nZahlungen                                                                                                                    Zahlungen\nLand                                                                                               Land\n(Si!-1./Wohnsitz                   zu Lasten          zugunsten                                 (Sitz/Wohnsitz                                                zu Lasten     zugunsten\n1                                                                                                                      1\nder Cebir;\\slrmnclc!n)                                                                       der Gebietsfremden)\nvon DM-Konten                                                                                                                von DM-Konten\nvon Gebietsfremden                                                                                                          von Gebietsfremden\nEuropa                                                                                                                  Ubertrag\nBelgien, Lux(!tnburg              012                                             Afrika\nDänemark                           017                                             Ägypten 1)                                                              101\nFinnland                           021                                             Äthiopien                                                               105\nFrankreich                         023                                             Ghana                                                                   120\nGrif!Chenlancl                     025                                            Guinea, Rep.                                                            124\nCrnßhritanni<,n                    027                                            Kamerun, Rep.                                                           128\nIrland, Rep.                       02!)                                           Kenia                                                                   135\nIsland                            031                                             Kongo,\nItalien                           o:n                                                   ehern. Belg.-Kongo                                                137\nJugoslawif~n                       035                                             Kongo, ehern.\nFrz.-Mittelkongo                                                  138\nNiederlande                       041\nLiberia                                                                 144\nNorwegen                           043\nLibyen                                                                  148\nOsterreich                         045\nMadagaskar                                                              150\nPolen                             047\nMarokko                                                                 154\nPortugal                          049\nNiger                                                                   160\nRumänien                          051\nObervolta                                                               166\nSchweden                          053\nRhodesi_en u. Njassaland                                                170\nSchweiz, Liechlenstein            055\nSenegal                                                                 177\nSowjetunion                       056\nSomalia                                                                 181\nSpanien                             057\nSudan                                                                   185\nTschechoslowukei                  059\nSüdafrik. Union,\nTürkei                            061                                                   Südwestafrika                                                     187\nUngarn                             063                                            Togo                                                                    191\n······ ..                                      Tunesien                                                                195\n...... ................... , ...     ............. , ..........   ........ , ..... , .\n...................... .....   ......................    . .........•...\n........ ....................... , ... .. ,, ........ ... ,,, ... ················\n,              ,\nUbertrag                                                                          Ubertrag\n1                 1                1                                                                                                    1\nb. w.","Anlage Z 15 (Riickseite)\nZahlungen                                                        Zahlungen\nLand\n(Siiz/Wohnsilz\nder Gebietsfremden}\nzu Lasten / zugunsten\nLand\n(Sitz/Wohnsitz             zu Lasten  I zugunsten\nder Gebietsfremden)\nvon DM-Konten                                                    von DM-Konten\nvon Gebietsfremden                                               von Gebietsfremden\nUbertrag                                                          Dbertrag\nAsien                                                              Amerika\nAfqhanislan                      303                              Argentinien                  271\nBirma                            309                              Bolivien                     273\nCeylon                             313                             Brasilien                    275\nChina, Volksrep.                   317                             Chile                        277\nHonnkong                           321                             Costa Rica                   223\nIndien                           323                              Dominikan. Rep.              225\nIndonesien                        327                              Ecuador                      279\nJrak                              32Y                              Guatemala                    227\nIran                              331                              Haiti                        229\nIsrncl                            333                              Honduras, Britisch-          230\nJap,m                              335                             Honduras, Rep.               233\nJordanien                         339                              Kanada                       201\nKambodscha                        341                              Kolumbien                    285\nKorea, Nord-                      342                              Kuba                         235\nKorea, Süd-                        344                             Mexiko                       237\nKuwait                            345                              Panama (ohne Kanalz.)        241\nLibanon                           349                              Paraguay                     287\nMalaiischer Bund                  350                              Peru                         289\nPakistan                          359                              El Salvador                  247\nPhilippinen                       361                              Uruguay                      293\nSaudi-Arabien                     365                              Venezuela                    295\nSingapur                          366                              Vereinigte Staaten 2 )       205\nSyrien 1 )                        369\nTaiwan (Formosa)                  370\nThailand (Siam)                   371\nInternationale\nOrganisationen 3)\nAustralien und Ozeanien\nAustralien                        401\nNeuseeland                        415\nDbertraq                                                        Summe\n1) Region der Vcrcinirfl(,n Arabischen Republik. -  2) Einschl. Panamakanal-Zone und Puerto Rico. -   3) Einzeln aufführen (z. B.\nWeltbank, BIZ, JJurop. Investitionsbank, Montanunion).\nOrt und Tau                                                               Unterschrift","Nr. 69 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                                                                 1549\nAnlage LV\nzur Außenwirtschaftsverordnung\nLeistungsverzeichnis\nA. Dienstleistungen und unentgeltliche Leistungen\nI. Einnahmen 1 )\nKennzahl\n1. Reiseverkehr (Umlausch auslünclischer Zahlungsmittel)\nund Personenbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     010\n2. Einnahmen gebietsansctssiger Transportunternehmen im Güterverkehr\n(einschl. Spedition)~) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              200\n3. Einnahmen im Zusammenhang mit Transporten,\nz.B. für Hafengebühren, Notreparaturen, Laden, Löschen, Bemusterung, ausgenommen Einnahmen\nfür die Lieferung von Waren für den Bedarf ausländischer Beförderungsmittel,\nder Seehäfen und Seehufenbelriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               300\nder Binnen- und Lufthafcnbelriebe nnd anderer Verkehrshilfsbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              310\n4. Privater Versicherungsverkehr\nVersicherungsnehmer und andere Begünstigte aus Versicherungsverträgen, ausgenommen Versiche-\nrungsgesellschaften\nLebensversicherung ....................................................................... .                                                                                       400\nTransport versi chcrung . . . . . . . . . . .......................................................... .                                                                            410\nSonstiger Versicherungsverkehr                                                                                                                                                      420\nVersicherun gsgesell sdrnften\n·Direktversidwrung\nPrämieneinnahrncn aus Vcrsichcrunqsverträgen mit Gebietsfremden\nLebensversicherung .................................................................. • .. • .                                                                                   440\nTransporlversicherun9 für die Ein- und Ausfuhr .......................................... .                                                                                      441\nandere Versichcrunqen                                                                                                                                                            442\nRückversicherung\nEingänge aus abfließendem Geschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   450\nEingänge aus einfließendem Geschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    451\nSonstige Einnahmen von Gebielsfremdeo mit Ausnahme von\nVerrnögenserträgnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     460\n5. Verschiedene Dienstleistungen\nVerwertung von Urheberrechten, Erfindungen, Verfahren usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         500\nFilmgeschäft (einschl. Gagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         510\nEntgelte für selbständige Arbeit (z.B. Beratung, Rechtsvertretung usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              520\nEntgelte für unselbständige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              521\nPensionen, Renten, Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   522\nProvisionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           523\nRegiekosten und Zuschüsse an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten 3)                                                                                       530\nWerbungs- und Jnfonnationskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  540\nAktive Lohnveredelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     550\nReparaturen an Transport- und Verkehrsmitleln (ohne Notreparaturen), an Maschinen, Gebäuden\nusw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   560\nBauleistuagen, Montagen und Ausbesserungen durch gebietsansässige Firmen in fremden Wirt-\nschaftsgebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            570\nWarenlieferungen und Dienstleistungen an gebietsfremde Firmen bei Bauleistungen, Montagen\nund Ausbess(~runqen im Wirtschaftsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      580\nBundespost ............................................................ • • .. • ...... • • . • • • • • •                                                                           590\n6. Nebenleistungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr\n(Ersatz- und Rückzahlungen, Preisnachlaß- und Haftungszahlungen, Zollerstattungen und der-\ngleichen)\nim Warenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 600\nim Dienstleistungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       610","1550                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nKennzahl\n7. Einnahmen des Bundes, der Länder und Gemeinden 4)\n(Steuern, Zahlungen zum Lastenausgleich, Gebühren, SpendEn und dergleichen) ................. .                                   700\n8. Einnahmen Privater von gebietsfremden Behörden                           4 ) \") Zahlungen infolge von Erbschaft, sonstige\nunentgeltliche Zuwendungen\nEinnahmen Privalc!r von gebietsfremden Behörden,\n(Unterstützungszahlungen, Entschädigungen und dergleichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   800\nZahlungen infol~Je von Erbschaft, V0rmächtnis, Mitgift und Ein- und Auswanderung . . . . . . . . . . .                          850\nUnterstützungs- und Unterhaltszahlungen, sonstige unentgeltliche Zuwendungen 6) • • • • • • • • • • • • •                       851\n9. Sonstige Zählungen, die nicht als Kapital- oder Vvarenverkehr zu melden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  900\nz.B. Zahlungen im Zusammenhang mit Garantien, Bürgschaften und V✓arentermingeschäften;\nGewinne aus staatlich genehmigten Spielen (z.B. Lotterie, Lotto, Toto, Rennwetten) und Spiel-\neins~itze, Preise und Belohnungen;\nSchadem!rs,ltz mit Grund unerlaubter Handlung, navarie und sonstiger außervertraglicher\nHaltungsgründe;\nCelds1 rafon, Celdbußen, Herausgabe einer unqerechtfertigten Bereicherung\nStornicrun9e:,n, lrrlüufor u. ~i.\nII. Ausgaben 1 )\n1. Reisc!vcrkchr und Perso1wnbdörderung\nReiseverkehr und Personenbeförderun9 in fremden Vvirtschaftsgebieten ........................ .                                   010\nPersonenbcfördcrunq irn Wirtschaftsgebiet ................................................. .                                     020\n2. Ausgaben für Frach l()Jl, Chc1rlcrgcbühren und Mieten\nim deutschem Außenh<1rHlc!I\nan gebietsfremde S(•cschiffc1hrtsunt(irnehmen 7 )\nbei dc,r dentsdwn Einluhr ................................................................. .                                   210\nbei der deu Lsclwn A us[uhr                                                                                                     220\nan w~bietsfrcmdc! BinnenschiHahrtsunternehmen ........................................... .                                     230\nan sonstige 9ebiclsfrcmdc! Vr;rkehr,;unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................. .          240\nim Verkehr zwischen dritten Uindcrn\nim Trt111sithc1nd(,] '~) . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................................... .            250\nim Speditions~Jcschöfl ...................................................................... .                                 260\nim Verkehr i1111crh<1lb des Wirtschaftsgebietes ................................................ .                                270\n3. Ausgc1bcn für Trunsportnebcnkosten\nz.B. Treibstoffe und sonstiuc'r Bedarf von Fahrzeugen (ausgenommen Ausgaben für die Einfuhr\nvon WarEm für den Bcdurf von Beförderungsmitteln !l), Hafengebühren, l(onsulatsgebühren, Not-\nreparaturen, Lc1den, Löschen, Bemustcnmg usw.\ndurch deutsche Verkehrsunternehmen 7)                                                                                           320\ndurch deutsche Außenhandelslirmen und Spediteure ........................................ .                                     330\n4. Privater Vcrsichcrungsverkeln\nVersicherungsnehrn(,r\nLebensversicherung         ...................................................... • .... • • • • • • • • · · · • ·              400\nTransportversicherung\nfür die deutsche Einfuhr                                                                                                     410\nfür die deutsche .Ausfuhr                                                                                                    411\nSonstiger VersicherungsvE!rkehr 10 )                                                                                            420\nVersicherungsgesc l lschafl.en\nDirek tvcrsichcrung\nZahlungen aus Versicherungsverträgen mit Gebielsfremden\nLebensversicherung ........................................................ • .... • • .. • • • • •                          440\nTransportversicherung für die Ein- und Ausfuhr .......................................... .                                  441\nandere Versicherungen ...................................................... • • .... • • • • • • •                          442\nZahlungen aus Versicherungsverträgen mit Gebielsansässigen\nLebensversicherung ......................................... ~ ~ ...... • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •            443\n1,ransportvcrsicl1erung f-ür die Ei11- und i\\usful1r ......................... • • • • • • • • • • • , • • • • • •           444\nandere Versicherungen ........................................ •. •. • • • • • • · · • · · · · · · · · · · · • • ·           445","Nr. 69 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                                                                    1551\nKennzahl\nRückversicherung\nAusgünge aus abllicf\\cnclcm Gcsd1üft . . . . . . . . . . . . . . . .............. • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · ·                                          450\nAusgünfJC aus (!inllic[krnlcm Geschäft .......................................... • • • • · · • · · · ·                                                                    451\n5. Vcrschicclcne Dicnsllcislungcn\nAusgaben für Erwerb uncl J\\usW(!rlung von Urheberrechten, Erfindungen, Verfahren usw ... • • • • • •                                                                             500\nFilmgeschüfl (einschl. Gagen) ................................................... • • • • • • · · · · · · · ·                                                                    510\nEntgelte für sclbsUindigc Arb(:il (z.B. Beratung, Rechtsvertretung usw.) ................ •. • • • • · · ·                                                                       520\nEnlgeltc für unsdhstündige Arbeit ........................................ • • • • • · • • • · · · · · · · · · · ·                                                               521\nPensionen, Renten, Sozi<1lver,;ichcrung ............................... , ... , •., • • • •, • • • • • · · · · · · ·                                                             522\nProvisionen') 10 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • , • • •    523\nRegiekosten und Zuschüsse an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten )\n11      530\nWerbungs- und Infonnationskosl<:n .................................. , ..... • .. • • • •, • • • • · · · · · · ·                                                                 540\nPassive Lohnvcn;ddung .............................................. • • .. • • • • • • • • • · · · · · · · · · · ·                                                              550\nReparaturen an Trnnsµorl- und Verkf!hrsmitteln (ohne Notreparaturen),\nan Maschinen, Gebüuclen usw ........................................ •. • .. • • • • • • • • • · · · · · · · · · · ·                                                             560\nBaulcistungmi, Montaqen und Ausbesserungen durch gebietsfremde Firmen im Wirtschaftsgebiet ..                                                                                   570\nUnkosten gcbidsansibsi~Jer Firmen für Maschinen, Material und Arbeitsentgelte bei Bauleistungen,\nMonta9en uncl A usbc'-~;c,nmqcn in fremden Wirtschaftsgebieten ........................ • • • • • · · ·                                                                         580\nBundespost ......................................................... • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · ·                                                           590\n6. Nebenleistungen im Warnn- und Dienstleistungsverkehr\n(Erscllz- und RückzDh!ungen, Pn)isnachlaß- und Haftungszahlungen, Zollerstaltungen und dergleichen)\nim Warenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            600\nim Dienstlcistun~JSVC)rkchr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                610\n7. Ausgaben clcs Bundes, clcr Uinclcr uncl Gemeinden 12 ) 1a)\nZahlungen an deulsdw cliplomc1 tische Vertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       710\nWiccler9utmachm1~Js]c,is! ungcn 14 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • •                  720\nLastenausgleichs- und Unterstützungszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      730\nBeiträge an internationale Organisationen, Gebühren und dergleichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        740\nAusgaben im Rahmen clcr Entwicklungshille . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    750\nSonsti9c Ausgc:1 ben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       760\n8. Aus9abcn Privater dn gcbiclsfremclc Behörden und diplomatische Verlretungen, Zahlungen infolge\nvon Erbschaft, sonstige! mwntgcllliche Zuwendungen\nAus9aben Prival(!t ,:11 gd)icLsfremcle Behörden und diplomatische Vertretungen\n(Steuern, Gebühn,n, Spenden und dergleichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      800\nZahlungen infol~Jc von Erbschaft, Vermächtnis, Mitgift, Restitution, Ein- und Auswanderung . . .                                                                              850\nUnterstützungs- und Un l.er}rnllszahlungen, sonstige unentgeltliche Zuwendungen 15 ) • • • . • . • • • • • •                                                                  851\n9. Sonstige Zahlm1gcn, die nicht als Kapital- oder V\\!arenverkehr zu melden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 900\nz.B. Zahlungen im Zusi:lmmcnh,rng mit Garantien, Bürgschaften und Warentermingeschäften;\nGewinne aus staatlich gcnelnnigten Spielen (z.B. Lolterie, Lotto, Toto, Rennwetten) und Spiel-\neinsätze, Preise und Belohnungen;\nSchadenersatz auf Grund unerlaubter Handlung, Havarie und sonstiger außervertraglicher\nHaftungsgründe;\nGelclstrnfcn, Geldbußen, Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung;\nStornierungen, Irrläufer u. ä.\nB. Kapitalverkehr und Kapitalerträge\nI. Vermögensanlagen Gebiets.ansässiger in fremden ,.virtschaftsgehieten                                                                                        Kennzahlen\nsowie Kredite und Darlehen 16 ) an Gebietsfremde                                                                                                     für\nEingänge\nAusgänge: Erwerb von Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten sowie Kredit- und Darlehens-                                                                                       und\n9ewährung an Gebiel:sfrc~mde durch Gebietsansässige                                                                                                             Ausgänge\nEingän9e:    Verüußerung von Vermö9c~n in fremden Wirtschaftsgebieten durch Gebietsansässige;\nKapital-, Kredit- und Darlehensrückzahlungen (bzw. Tilgungszahlungen) an Gebiets-\nansässi9e durch Cebietsfrcmde\n1. Auslünclischc Wertpapiere und Geldmarktpapiere\nFestverzinsliche Wertpapiere\nStaats- und Gemeindeanleihen .......................................................... .                                                                                    101\nA.ndere Anleihen ....................................................................... .                                                                                   102\nDividendenpapiere uncl Zerti [ikc1lc von Kapitalanlagegesellschaften .......................... .                                                                              104\nGeldmarktpapiere ......................................................................... .                                                                                   105","1552                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nKennzahlen\nfür\nEingänge\nund\n2. Vermögensanlc1gen in Unternehmen 17 ), Zweigniederlassungen 18 ) und Betriebsstätten 18) in fremden                                                                        Ausgänge\nWirtschaftsg(~biE-)ten (ohne in \\Nertpapieren verbriefte Vermögensanlagen sowie ohne Kredite,\nDarlehen und Hypotheken) _... . .......................................................... .                                                                                  111\n3. Kredite und Darlehen an Gebietsfremde\nKredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten ................................. .\nKredite und Darleht·n mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten (ohne Entwicklungshilfe der\nöffentlichen Fiand) ........................................................................ .                                                                              121\nKredite der öffentlichen Hand und der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen der Ent-\nwicklungshilfe                        ................................................................ .                                                                    122\n4 Grundstücke und Rechte an Grundstücken in fremden Wirtschaftsgebieten ...................... .                                                                                  131\n5. Sonstiger Kapitalverkehr .................................................................... .                                                                                139\nII. Vermögensanlagen GeMetsfremder im Wirtschaftsgebiet sowie Kredite\nund Darlehen 16 ) an Gebielscmsässige\nEingängt~: Erwerb von Vermögen im Wirtschaftsgebiet sowie Kredit- und Darlehensgewährung\nan Gebietsrmsässige durch Gebietsfremde\nAusgänge: Veräußerung von Vermögen im vVirtschaftsgebiet durch Gebietsfremde;\nKapital-, Kredit- und Darlehensrückzahlungen (bzw. Tilgungszahlungen) an Gebiets-\nfremde durch Gebietsansässige                                                                                       '\n1. Inländische Wertpapiere und Geldmarktpapiere\nFestverzinsliche Wertpc1piere (ohne Auslandsbonds)\nStaats- und Gemeindeanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        141\nAndere· Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          142\nAuslandsbonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      143\nDividendenpapiere und Zertifikate von Kapitalanlagegesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      144\nGeldmarktpapiere (§ 52 A WV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       145\n2. Vermögensanlagen in Unternehmen 17 ), Zweigniederlassungen 18 ) und Betriebsstätten 18 ) im Wirt-\nschaftsgebiet (ohne in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen sowie ohne Kredite, Darlehen\nund Hypotheken) . . . . . . .                     . .. . . ... . .... .. .. .... ... ... .. .... .... ... .. . ... ... .. .. .. .. .                                           151\n3. Kredite und Darlehen an Gebietsansässige\nKredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten ................................. .                                                                                - 19)\nKredite und Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten .......................... .                                                                                 161\n4. Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wirtschaftsgebiet ................................ .                                                                                  171\n5. Sonstig<::~r Kapital verkehr .................................................................... .                                                                             179\nIII. Kapitalerträge (ohne die nach B IV zu meldenden Leistungen)\n1. Pacht und Miete aus Grundbesitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       181\n2. Zinsen 20 )\nauf Staats- und Gemeindeanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         182\nauf andere festverzinsliche Wertpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            183\nauf Kredite, Darlehen und Hypotheken (einschl. Bankzinsen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 184\n3. Gewinne\naus Dividendenpapieren und Zertifikaten von Kapitalanlagegesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            185\naus nicht in Wertpapieren verbrieften Geschäfts- und Kapitalanteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       186\nIV. Leistungen im Rahmen des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden\n1. Zinsen      ..................................................................................... .                                                                            191 21 )\n2. Tilgungen und sonstige Rückzahlungen ...................................................... .                                                                                  192 21 )\n3. Gebühren und sonstige Nebenkosten ........................................................ .                                                                                   193 21 )","Nr. 69 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961                                         1553\nC. Warenverkehr 1)                                                          Kennzahl\nI. Einnahmen\nAusfuhr-\nerlöse sind\n1. Warenausfuhr                                                                                                               nicht melde-\npflichtig\n2. Transithandel                                                                                                                 keine\nKennzahl\n3. Warenlieferungen für den Bedarf von\nSeeschiffen fremder Flagge ............................................................... .                               991\nauslündischen Binnenschiffen, Land- und Luftfahrzeugen .................................... .                              992\ndiplomatischen und konsularischen Vertretungen im \\!Virtschaftsgebiet ....................... .                            993\nII. Ausgaben\n1. Wareneinfuhr mit EinfuhrerkHirung, Einfuhrgenehmigung oder Saar-Einfuhrschein .............•\nkeine\nKennzahl\n2. Transithandel                                                                                                                  keine\nKennzahl\n3. Einfuhr von Waren für den Bedarf von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie von diplomatischen und\nkonsularischen Vertretungen ................................................................ .                               996\n4. Sonstige Wareneinfuhren im erleichterten Einfuhrverfahren, Weiterleitung von Inkassoerlösen aus\nder Wareneinfuhr sowie Wareneinkauf zur ungewissen Verwendung .......................... .                                   997\nD. Lieferungen und Leistungen\n22\nan die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte )\n1. Einnahmen aus Warenlieferungen ........................................................... .                                   998\n2. Einnah1nen aus sonstigen Leistungen ........................................................ .                                  999\nAnmcrkungC'n:\n1) Bei Lieferungen und Leisl.tin9en im Zusammenhang mit der Stationierung ausländischer Streitkräfte ist für Einnahmen die\nKennzahl 998 oder 999, für Ausgaben die Kennzahl 997 zu verwenden.\n2) Ohne Einnahmen der deutschen Seeschiffahrt im Zusammenhang mit der Personenbeförderung und dem Güterverkehr\n(Sondermeldung gemäß § 67 A WV).\n3) Zahlungen für Investitionszwecke siehe Kapitalverkehr.\n4) Ohne Eing.äuge im Waren- und Kapitalverkehr.\n5) Pensionen, Renten, Sozialversicherung unter Kennzahl 522.\nCl) Soweit diese) nicht unter den Kennzahlen 700 oder 800 zu melden sind.\n7) Ohne Ausgaben der deutschen Seeschilfahrt für Chartergebühren, Transportnebenkosten und Provisionen (Sonder-\nmeldung gcmüß § 67 A WV).\n8) Einschli.elllich sonstiger Nebenkosten im Trnnsithandel.\n9) Ausgaben für derartige Einfuhren siehe Warenverkehr.\n10) A usgabcn im Zusammenhang mit dem Transithnndel unter Kennzahl 250.\n11) Ausgaben für Investitionszwecke siehe Kapitalverkehr.\n12) Ohne Ausgaben im Waren- und Kapitalverkehr.\n1:l) Pensionen, Renten und Sozialversicherung unter Kennzahl 522.\n14) Ohne Zahlungcin a11 die Israel-Mission, jedoch einschließlich Zahlungen im Zusammenhang mit Rückerstattungen.\nHi) Soweit diese nicht unter den Kennzahlen 710 bis 760 oder 800 zu melden sind.\n10) Einschließlich, !Iypolheken, ohne Kredite mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten.\n17) Einschließlich des Erwerbs oder der Veräußerung von Geschäfts- und Kapitalanteilen.\n18) Zuschüsse un Zwciunicdcrlassun9en und Detriebssli.itten sind unter der Kennzahl 530 (Einnahmen oder Ausgaben für\n,.Regiekosten und Zuscl1üssc an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten\") zu melden.\n19) Bei Krediten und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten sind Zahlungsmeldungen nicht abzugeben, sondern\nnach § 62 /\\ WV die 13esltinde zu meltlen.\n20) Zinsen auf Auslandsbonds fallen unter Kennzahl 191.\n21 ) Als Eingänge sind die aus fremden Wirtschafts9cbieten zurückfließenden Zins- und Tilgungszahlungen auf den inländi-\nschen Besitz ,rn A usliindshoncls sowie <JC9('bencnla!ls Stornierungen zu melden.\n22) Soweit entsprechende Ausgaben vorkommen, gilt die Kennzahl 997.","1554                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961. Teil I\nVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten\nim Außenwirtschaftsverkehr\nVom 7. August 1961\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Außenwirtschafts-         1. für die Erteilung von Genehmigungen in den\ngeseb:es vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481)        durch §§ 44 und 46 A WV erfaßten Bereichen\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates:                                                  a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nBremen, wenn der Antragsteller seinen\n§ 1                                    Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen,\n(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft                   N\"iedersachsen oder Nordrhein-Westfalen\nist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen                 hat,\n1. in den Bereichen der Wareneinfuhr (§ 10             b) auf    die Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nAbs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und                Hamburg in den übrigen Fällen;\n§    22  der    Außenwirtschaftsverordnung\n-    AWV) und der Warenausfuhr (§ 5              2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem\nAbs. 1 und § 6 A WV), soweit nicht eine             durch § 47 A WV erfaßten Bereich\nZuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 gegeben           a) auf die \\I\\Tasser- und Schiffahrtsdirektion\nist;\nDuisburg, wenn die Reise im Rheinstrom-\n2. im Bereich des Transithandels (§ 40 AWV)                gebiet unterhalb Rolandseck, im Gebiet\nund in den von §§ 45 und 48 AWV erfaß-                  der westdeutschen Kanäle, der Weser oder\nten Bereichen.                                          der Elbe beginnt,\n(2) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der             b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nErnährung und Landwirtschaft ist zuständig für die               Mainz in den übrigen Fällen.\nErteilung von Genehmigungen\n1. in den Bereichen der Wareneinfuhr (§ 10\nAbs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und                                  § 3\n§ 22 AWV) und der Warenausfuhr (§ 6\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nA WV), wenn sich die Genehmigungen auf\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nErzeugnisse der Ernährung und Landwirt-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nschaft beziehen;\nAußenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. im Bereich des Transithandels (§ 41 A WV).     Satz 1 findet keine Anwendung auf die Erteilung\n(3) Der Bundcf;minister für Verkehr ist zustän-       von Genehmigungen in den durch § 5 Abs. 1, §§ 40\ndig für die Erteilung von Genehmigungen in den           und 45 A V\\TV erfaßten Bereichen.\nvon §§ 44, 46 und 47 A WV erfaßten Bereichen.\n§ 2                                                     § 4\nDie Zuständ irJ kc!iten des Bundesministers     für     Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in\nVerkehr nach § 1 Abs. 3 werden übertragen                Kraft.\nBonn, den 7. August 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}