{"id":"bgbl1-1961-69-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":69,"date":"1961-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/69#page=174","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_69.pdf#page=174","order":1,"title":"Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr","law_date":"1961-08-07T00:00:00Z","page":1554,"pdf_page":174,"num_pages":1,"content":["1554                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961. Teil I\nVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten\nim Außenwirtschaftsverkehr\nVom 7. August 1961\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Außenwirtschafts-         1. für die Erteilung von Genehmigungen in den\ngeseb:es vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481)        durch §§ 44 und 46 A WV erfaßten Bereichen\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates:                                                  a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nBremen, wenn der Antragsteller seinen\n§ 1                                    Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen,\n(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft                   N\"iedersachsen oder Nordrhein-Westfalen\nist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen                 hat,\n1. in den Bereichen der Wareneinfuhr (§ 10             b) auf    die Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nAbs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und                Hamburg in den übrigen Fällen;\n§    22  der    Außenwirtschaftsverordnung\n-    AWV) und der Warenausfuhr (§ 5              2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem\nAbs. 1 und § 6 A WV), soweit nicht eine             durch § 47 A WV erfaßten Bereich\nZuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 gegeben           a) auf die \\I\\Tasser- und Schiffahrtsdirektion\nist;\nDuisburg, wenn die Reise im Rheinstrom-\n2. im Bereich des Transithandels (§ 40 AWV)                gebiet unterhalb Rolandseck, im Gebiet\nund in den von §§ 45 und 48 AWV erfaß-                  der westdeutschen Kanäle, der Weser oder\nten Bereichen.                                          der Elbe beginnt,\n(2) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der             b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nErnährung und Landwirtschaft ist zuständig für die               Mainz in den übrigen Fällen.\nErteilung von Genehmigungen\n1. in den Bereichen der Wareneinfuhr (§ 10\nAbs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und                                  § 3\n§ 22 AWV) und der Warenausfuhr (§ 6\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nA WV), wenn sich die Genehmigungen auf\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nErzeugnisse der Ernährung und Landwirt-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nschaft beziehen;\nAußenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. im Bereich des Transithandels (§ 41 A WV).     Satz 1 findet keine Anwendung auf die Erteilung\n(3) Der Bundcf;minister für Verkehr ist zustän-       von Genehmigungen in den durch § 5 Abs. 1, §§ 40\ndig für die Erteilung von Genehmigungen in den           und 45 A V\\TV erfaßten Bereichen.\nvon §§ 44, 46 und 47 A WV erfaßten Bereichen.\n§ 2                                                     § 4\nDie Zuständ irJ kc!iten des Bundesministers     für     Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in\nVerkehr nach § 1 Abs. 3 werden übertragen                Kraft.\nBonn, den 7. August 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}