{"id":"bgbl1-1961-68-5","kind":"bgbl1","year":1961,"number":68,"date":"1961-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_68.pdf#page=2","order":5,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1350                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     den, wenn sie durch Zusammenschluß ande-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               rer in diesem Zeitpunkt bereits bestehender\nKörperschaften gebildet worden sind oder\nArtikel I                                 wenn es sich um Nichtgebietskörperschaften\nin den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung der                        Gebieten handelt und andere Nichtgebiets-\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts                    körperschaften der gleichen Art im Reichs-\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes                      gebiet am 30. Januar 1933 bereits Körper-\nDas Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung                     schaftsrechte hatten. Deutsche Einrichtungen\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des                  und Verbände in den in § 1 Abs.~ Nr. 1\nöffentlichen Dienstes in der Fassung der Anlage zu                   und 2 genannten Gebieten dürfen berück-\nArtikel I des Dritten Änderungsgesetzes vom                          sichtigt werden, wenn ihr in diesen Gebie-\n23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822),                   ten anerkannter Aufgabenkreis dem einer\ndes Vierten Änderungsgesetzes vom 10. Oktober                        Reichs-, Länder- oder Gemeindedienststelle\n1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 1703) und· des Fünften                    oder einer am 30. Januar 1933 im Reichsge-\nÄnderungsgesetzes vom 30. November 1960 (Bun-                        biet bestehenden Nichtgebietskörperschaft\ndesgesetzbl. I S. 870) wird wie folgt geändert und                   gleichzuachten war. Im übrigen können\nergänzt:                                                             solche sonstigen Einrichtungen der öffent-\nlichen Hand berücksichtigt werden, die den\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    in der Anlage 2 aufgeführten rechtlich und\na) In Absatz 1 werden die Worte „des Bundes-                    hinsichtlich ihres öffentlichen Aufgabenkrei-\nergänzungsgesetzes zur Entschädigung für                   ses gleichgeartet sind.\"\nOpfer der nationalsozialistischen Verfolgung\n(BEG)\" ersetzt durch die Worte „des Bundes-            c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nentschädigungsgesetzes (BEG)\".                                 ,, (4) Ist eine Einrichtung, die nicht in der\nb) In Absatz 2 werden hinter den Worten „des                    Anlage 2 zu Absatz 1 Nr. 4 aufgeführt ist,\nBundesvertrie benengesetzes\"        die   Worte            in einer Gebiets- oder Nichtgebietskörper-\n,,vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)\"             schaft, einem Verband von Gebiets- oder\ngestrichen und dafür eingefügt ,, (BVFG) \".                Nichtgebietskörperschaften oder in einer\nsonstigen Einrichtung der öffentlichen Hand\n2. § 2 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:                            im Sinne des Absatzes 1 aufgegangen, so\n,, (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die                stehen die geschädigten Angehörigen dieser\ndort bezeichneten Personen, die als Osterreicher                Einrichtung den Personen des Absatzes 1\ndurch die Vereinigung Osterreichs mit dem                       gleich, wenn nach der Sachlage anzunehmen\nDeutschen Reich die deutsche Staatsangehörig-                   ist, daß sie ohne die Schädigung in den\nkeit erworben hatten, es sei denn, daß sie                      Dienst der vorgenannten Körperschaft, des\nVerbandes von Körperschaften oder der Ein-\n1. bei einer deutschen Behörde außerhalb              richtung der öffentlichen Hand übernommen\ndes Landes Osterreich planmäßig an-\nworden wären.\"\ngestellt waren und dort geschädigt\nworden sind oder\n4. In § 2b Abs. 2 werden die Worte „in Gewahr-\n2. nach dem Zweiten Gesetz zur Rege-               sam gehalten werden\" durch die Worte „in\nlung von Fragen der Staatsangehörig-           Gewahrsam genommen sind oder werden\" er-\nkeit vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetz-           setzt.\nblatt I S. 431) die deutsche Staatsange-\nhörigkeit wiedererworben haben oder        5. § 3 wird wie folgt geändert:\nwiedererwerben.\na) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter\nDies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser                   dem Wort „oder\" die Worte „als früherer\nPersonen.\"         ·                                            Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häft-\nlingshilfegesetzes oder\" eingefügt;\n3. § 2 a wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgenden\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte\nWortlaut:\n,,sofern sie am 30. Januar 1933 Körper-\nschaftsrech te hatten\" gestrichen.                          ,,c) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-\nden Staaten, wenn er vor Ablauf des\nb) In Absatz 1 werden am Schluß folgende\n8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder dau-\nSätze angefügt:\nernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet\n,,Hierbei dürfen Nichtgebietskörperschaften,                       in seinen jeweiligen Grenzen in jetziges\ndie am 30. Januar 1933 noch keine Körper-                          Ausland verlegt hatte oder vor oder\nschaftsrechte hatten, nur berücksichtigt wer-                      nach diesem Zeitpunkt im Zuge der all-"]}