{"id":"bgbl1-1961-65-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":65,"date":"1961-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/65#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_65.pdf#page=29","order":3,"title":"Durchführungsbestimmungen zum Zündwarensteuergesetz","law_date":"1961-08-03T00:00:00Z","page":1249,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961                      1249\nDurchführungsbestimmungen zum Zündwarensteuergesetz\n(ZündwStDB)\nVom 3. August 1961\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 und der §§ 7, 8 und 13        Zu § 3 des Gesetzes\ndes Zündwarensteuergesetzes in der Fassung vom                                     § 3\n9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. l S. 729) in Verbindung                      Herstellungsbetrieb\nmit Artikel 129 Abs. l des Crundgcsetzes wird hier-         (1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die baulich\nmit verordnet:\nzueinander gehörenden Anlagen und Räume, in\ndenen die Zündwaren hergestellt, verpackt oder\nZu § 1 des Gesetzes                                       gelagert werden.\n§ 1                            (2) Zu dem Herstellungsbetrieb gehören auch\nRäume am gleichen Ort, in denen Zündwaren her-\nSteuergegenstand\ngestellt, verpackt oder gelagert werden, sofern sie\n(1) Der Zündwarensteuer unterliegen                    das Hauptzollamt als Teil des Herstellungsbetriebs\n1. Hölzer, außerdem Spänchen, Stäbchen, Röll-\nbesonders zugelassen hat.\nchen oder dergh~ichen aus Holz, Papier,          (3) Einzelne Räume, die nach Absatz 1 Bestandteil\nPappe, gepreßten Pflanzenfasern, Schilf,       des Herstellungsbetriebs wären, bei denen aber ein\nStroh, Kunststoffen oder sonstigen Stoffen,    Bedürfnis besteht, sie als nicht dazugehörig zu\ndie mit einer durch Reibung entflammbaren     behandeln, gehören nicht zum Herstellungsbetrieb,\nZündmasse versehen sind,                      sofern das Hauptzollamt dieses Bedürfnis anerkannt\nhat.\n2. zur Verwendung als Zündwaren bestimmte\nl lölzer, außerdem Spänchen, Stäbchen, Röll-\nZu § 4 des Gesetzes\nchen oder dergleichen aus den in Nummer 1\n§ 4\nbezeichneten Stoffen, die zwar noch keine\nZündmasse aufweisen, die aber unter Bei-                         Steueranmeldung\ngabe von Zündmasse oder sonstigen für            Der Hersteller (Steuerschuldner) meldet die zu\ndie Selbstherstellung von Zündwaren er-       versteuernden Zündwaren der Zollstelle nach vor-\nforderlichen Stoffen in den Verkehr ge-       geschriebenem Muster zur Steuerfestsetzung an und\nbracht werden,                                errechnet in der Anmeldung den Steuerbetrag.\n3 ..Kügelchen, Bänder, TaJeln, Würfel oder\nsonstige Erzeugnisse aus Papier, Pappe,       Zu § 6 des Gesetzes\nHolz, Holzspänen, Holzmehl, Kleie, auch                                 § 5\nmit Paraffin oder Harz versetzt, oder son-              Sonderbestimmungen für die Einfuhr\nstigen leicht entzündbaren Stoffen, die mit      (1) Zündwaren, die in das Erhebungsgebiet ein-\neiner durch Reibung entflammbaren Zünd-        geführt werden, sind, wenn sie nach den jeweils\nmasse versehen sind,                          geltenden zollrechtlichen Vorschriften nicht zu den\n4. Zündwaren in Stab-, Band-, Kugel- oder        von der Gestellung befreiten Waren gehören, vor-\nanderer Form, die aus einer durch Reibung     zuführen und schriftlich anzumelden. Die Anmel-\nentflammbarnn Zündmasse bestehen,              dung zur Steuerfestsetzung ist in der schriftlichen\nZollanmeldung oder mit dem nach § 4 vorgeschrie-\n5. Kerzen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen\nbenen Muster abzugeben. Im Reiseverkehr ist\nStoffen, die mit einer durch Reibung ent-\nmündliche Anmeldung zulässig.\nHammbaren Zündmasse versehen sind.\n(2) Im Interzonenverkehr hat die Uberweisung\n(2) Der Zündwarensteuer unlerliegen auch andere       nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über\nals die in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse, wenn        diesen Verkehr für die Steuerschuld und die per-\nsie durch Anbringc~n eines Zündbandes oder in             sönliche Haftung die gleiche Wirkung wie eine\nanderer Weise derart vorgerichtet sind, daß sie          Abfertigung im Zollanweisungsverfahren nach den\ndurch Streichen an einer Reibfläche entzündet wer-       Vorschriften des Zollrechts.\nden können.\n(3) Der Zündwarensteuer unterliegen nicht ben-         Zu § 1 des Gesetzes\ngalische und andere Feuerwerkszündhölzer.                                          § 6\nAusfuhr\n(1) Ausfuhr im Sinne des Gesetzes und dieser\nZu § 1 und § 13 Nr. 1 des Gesetzes\nBestimmungen ist die Ausfuhr aus dem Erhebungs-\n§ 2                          gebiet. Der Ausfuhr steht die Abfertigung zu einem\nZollverkehr gleich.\nBesondere Anordnungen für die Freihäf eit\n(2) Sollen Zündwaren aus einem Herstellungs-\nIn den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-          betrieb unversteuert ausgeführt werden, so hat der\nsteuerten Zündwaren verboten. Dies gilt nicht, so-       Hersteller bei der Zollstelle einen Zündwaren-\nweit Zündwaren dort als Schiffsbedarf unverzollt          begleitschein nach vorgeschriebenem Muster in\nverbraucht werden dürfen.                                 doppelter Ausfertigung einzureichen.","1250                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Auf die Abfertigung der Zündwaren und auf         amt kann im einzelnen Fall anordnen, daß die\ndie Behandlung der BeglPitsd1eine finden die Vor-        Rückwaren bis zur Prüfung durch den Oberbeamten\nschriften des Zollrechts entsprechend Anwendung.         des Aufsichtsdienstes in unverletzten Versandum-\nDie Begleitscheine können von jeder Grenzzollstelle,     schließungen im Ausgangslager aufzubewahren sind.\nGrenzkontrollstelle oder von jeder Zollstelle er-          (2) Der Hersteller hat am Schluß jedes Monats\nledigt werden, die zur Abfertigung zu dem bean-\nim Ausgangslagerbuch die Gesamtmengen der im\ntragten Zollverkehr befugt ist.\nLaufe eines Monats zurückgenommenen Zündwaren\n(4) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall ein       darzustellen. Die Schlußsumme ist in die Steuer-\nvereinfachtes Verfahren zulassen.                        anmeldung (§ 4) zu übertragen.\n(5) Der Hersleller hat die Zündwaren im Aus-\ngangslagerbuch (§ 15) von den als steuerfrei ein-        Zu § 9 Abs. 1 des Gesetzes\ngetragenen lvfongen abzusetzen und zur Versteue-                                    § 9\nrung anzuschreiben, wenn die Ausfuhr oder die\nAbfertigung zu einem Zollverkehr unterbleibt oder                 Anmeldung des Herstellungsbetriebs\ndie Zündwaren nicht frislgemäß wiedmgestellt wer-          (1) Wer     der Zündwarensteuer unterliegende\nden. Dies gilt nicht, wenn die Zündwaren innerhalb       (steuerbare) Erzeugnisse herstellen will, hat die\nder c;cstcllungsfrist untergehen.                        nach § 191 der Reichsabgabenordnung vorgeschrie-\n(6) Die Steuerschuld f;jllt weg, wenn die Zünd-       bene Anmeldung sechs Wochen vor der Eröffnung\nwaren ordnungsmäßig aus dem Erhebungsgebiet              des Betriebs der Zollstelle in doppelter Ausfertigung\nausgeführt. oder zu einem Zollverkehr abgefertigt        einzureichen. Die Anmeldung hat zu enthalten\nwerden oder innerhalb der in dem Begleitschein                  1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs,\nvorgeschriebenen Cestellungsfrist untergehen.                   2. eine Beschreibung der Betriebs- und Lager-\nräume und der damit in Verbindung ste-\n§ 7                                     henden oder unmittelbar daran angrenzen-\nden Räume,\nErleichterungen bei der Ausfuhr\n3. eine Beschreibung des Herstellungsverfah-\ndurch die Eisenbahn\nrens unter Bezeichnung der zu verwenden-\nDas Hauptzollamt kann auf Antrag genehmigen,                     den Stoffe und der Art der herzustellenden\ndaß bei der unmittelbaren Ausfuhr von Zündwaren                    Zündwaren.\ndurch die Eisenbahn, jedoch nicht bei der Ausfuhr\nin die Freihäfen, von der Ausfertigung von Begleit-        (2) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der\nscheinen abgesehen wird, wenn folgendes Verfah-          Anmeldung im einzelnen Fall weitergehende An-\nren eingehalten wird:                                    ordnungen treffen.\n1. Der Versender trägt die Zündwaren vor ihrer          (3) Die zweite Ausfertigung der Anmeldung wird\nEntfernung aus dem Ausgangslager in ein            dem Hersteller zurückgegeben. Er hat die Anmel-\n,,Eisenbahnausgangsbuch\" ein und kennzeich-        dung und weitere an ihn übersandte amtliche\nnet. die Packstücke mit einem Zettel, auf dem      Schriftstücke zu einem Belegheft zu vereinigen, das\ndie Nummer des Eisenbahnausgangsbuchs und          nach Anordnung des Oberbeamten des Aufsichts-\nName und w·ohnort des Versenders zu ver-           dienstes zu führen und aufzubewahren ist.\nmerken sind. Die Begleitpapiere tragen den-\nselben Vermerk. Für das Eisenbahnausgangs-                                    § 10\nbuch sowie für den Zettel sind die vorgeschrie-                   Anzeige über Änderungen\nbenen Muster zu verwenden.\n(1) Der Hersteller hat jede Anderung der nach\n2. Die Dienststellen der Eisenbahn bestätigen den\n§ 9 angemeldeten Betriebsverhältnisse binnen einer\nEmp.fang der Packstücke durch Unterschrift und\nWoche der Zollstelle in doppelter Ausfertigung an-\nAbdruck ihres Dienststempels in dem Eisen-\nzuzeigen.\nbahnausgangs buch. Sie führen die Packstücke\nder für den Versender zuständigen Zollstelle         (2) Einen Wechsel im Besitz des Herstellungs-\nvor, wenn die Ausfuhr unterbleibt.                 betriebs hat der neue Besitzer der Zollstelle binnen\neiner Woche in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.\nZu § 8 des Gesetzes                                                                 § 11\n§ 8                                 Anzeige der Eröffnung und der Einstellung\nErstattung der Steuer bei Rückwaren                                 des Betriebes\n(1) Der Hersteller hat die in den Betrieb zurück-        (1) Der Hersteller hat der Zollstelle schriftlich\ngenommenen Zündwaren auf das Ausgangslager               anzuzeigen\n(§ 14) zu verbringen und spätestens am folgenden                1. die erstmalige Eröffnung des Betriebs oder\nArbeitstag in das Ausgangslagerbuch (§ 15) einzu-                  die Wiedereröffnung eines ruhenden Be-\ntragen. Die Belege zu der fantragung (Schriftwech-                 triebes mindestens eine Woche vorher; in\nsel, Versandpapiere usw.) sind bis zur Prüfung der                 der Anzeige muß die Angabe enthalten\nEintragung durch den Oberbeamten des Aufsichts-                    sein, ob und mit welchen regelmäßigen\ndienstes bei dem Ausgangslagerbuch aufzubewah-                     Unterbrechungen gearbeitet und welche\nren. Der Oberbeamte des Aufsichtdienstes kann im                   Betriebszeit im allgemeinen eingehalten\neinzelnen Fall Ausnahmen zulassen. Das Hauptzoll-                  wird,","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961                      1251\n2. die Einstellung sowie das Ruhen des Be-       lassen. Wenn mehrere Ausgangslager zugelassen\ntriebs, soweit es über einen Monat hinaus-    worden sind (§ 14 Abs. 4), kann der Oberbeamte\ngeht, innerhalb 24 Stunden.                   des Aufsichtsdienstes die Führung mehrerer Aus-\n(2) Das Hauptzollamt kann im einzeJnen Fall          gangslagerbücher anordnen.\nnähere Anordnungen trcHen und Ausnahmen zu-\nlassen.                                                                          § 16\n§ 12                                       Zurücknahme von Zündwaren\naus dem Ausgangslager in den Betrieb\nBetriebseinrichtung\nSollen Zündwaren aus dem Ausgangslager in die\n(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet\nübrigen Räume des Herstellungsbetriebs zurück-\nsein, daß die Beamten des Aufsichtsdienstes den          genommen werden, so hat der Hersteller dies\nGang der Herstellung und den weiteren Verbleib          mindestens 24 Stunden vorher dem Oberbeamten\nder Zündwaren in dem Betrieb verfolgen können.          des Aufsichtsdienstes anzuzeigen. Der Oberbeamte\n(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 erläßt das    des Aufsichtsdienstes kann im einzelnen Fall Aus-\nHauptzollamt die etwa erforderlichen Uberwachungs-      nahmen zulassen. Der Hersteller hat die Zündwaren\nbestirnmungen.                                          im Ausgangslagerbuch als steuerfreien Abgang an-\nzuschreiben.\n§ 13\n§ 17\nVorlage von Mustern                                 Vernichtung und Untergang\nDer Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzoll-                von Zündwaren im Ausgangslager\namts Muster der in seinem Betrieb hergestellten\n(1) Sollen Zündwaren während der Lagerung im\nZündwaren und Muster der verwendeten Umschlie-\nAusgangslager vernichtet werden, so hat der Her-\nßungen bei der Zollstelle zu hinterlegen. Aus den\nsteller dies mindestens 24 Stunden vorher dem\nMustern muß zu ersehen sein, in weicher Weise die\nOberbeamten des Aufsichtsdienstes anzuzeigen. Die\nvorgeschriebenen Bezeichnungen (§ 21) angebracht\nVernichtung ist amtlich zu beaufsichtigen. Der Her-\nwerden.\nsteller hat die Zündwaren im Ausgangslagerbuch\n§ 14                          als steuerfreien Abgang anzuschreiben.\nAusgangslager                         (2) Wenn im Ausgangslager Zündwaren zugrunde\n(1) Der Hersteller hat die in dem Betrieb herge-     gegangen sind, hat der Hersteller dies dem Ober-\nstellten Zündwaren am Tag der Herstellung auf ein       beamten des Aufsichtsdienstes unverzüglich anzu-\nAusgangslager zu bringen. Ihre Lagerung in ande-        zeigen. Er hat die Zündwaren nach Weisung durch\nren Räumen des Herstellungsbetriebes ist unzuläs-       den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes im Aus-\nsig. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann im       gangslagerbuch als steuerfreien Abgang anzuschrei-\neinzelnen Fall Ausnahmen zulassen.                      ben.\n(2) Das Ausgangslager muß so gelegen und ein-           (3) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann\ngerichtet sein, daß die Zündwaren übersichtlich         im einzelnen Fall Ausnahmen zulassen.\nein- und ausgelagert werden können. Die Zündwaren\nsind so zu lagern, daß Bestandsaufnahmen möglich                                 § 18\nsind. Die näheren Anordnungen trifft der Ober-\nbeamte des Aufsichtsdienstes.                                Führung und Aufbewahrung der Steuerbücher\n(3) Die als Ausgangslager dienenden Räume sind          Der Hersteller hat in die Bücher, die für Zwecke\ndurch eine Tafel mit der Aufschrift „Ausgangslager      der Steueraufsicht geführt werden, nach näherer\nfür Zündwaren\" kenntlich zu machen.                     Anordnung alle Vorgänge einzutragen, die für die\nSteueraufsicht in Betracht kommen und für die\n(4) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann        Steuerschuld bedeutsam sind. Er hat die Bücher\nbei Bedarf die Einrichtung von Ausgangslagern an        ordnungsmäßig aufzurechnen und abzuschließen.\nmehreren Stellen des Herstellungsbetriebs ge-           Die Steuerbücher und die Anschreibungen, die für\nstatten, wenn dadurch die Steueraufsicht nicht be-      innerbetriebliche Zwecke geführt werden und als\neinträchtigt wird.                                      Hilfs- oder Vorbücher zu den Steuerbüchern zu-\n§ 15                          gelassen sind, sind den Beamten des Aufsichts-\ndienstes jederzeit zugänglich zu machen.\nAusgangslagerbuch\nDer Hersteller hat über den Zugang und Abgang                                 § 19\nder Zündwaren im Ausgangslager ein Ausgangs-\nlagerbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.                         Bestandsaufnahme\nDie Zugänge und Abgänge au.f dem Ausgangslager             (1) Der Hersteller hat alljährlich den im Betrieb\nmüssen spälesLens am folgenden Arbeitstag einge-        vorhandenen Bestand an Zündwa:fen aufzunehmen\ntragen werden. Der Oberbeamte des Aufsichts-            und dem Oberbearriten des Aufsichtsdienstes anzu-\ndienstes kann in Betrieben mit ordnungsmäßiger          melden. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist\nkaufmännischer Buchführung die Anschreibungen            dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes drei Wochen\nin einer Summe am Schluß bestimmter Zeiträume,          vorher anzuzeigen. Beamte des Aufsichtsdienstes\naber spätestens am Ende eines jeden Monats zu-          können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.","1252                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) In dem Herslellungsbdrieb können auch arnt-                                                               § 22\nliche Bestandsaufnahmen vorgenommen werden.\nVerpackung und Kennzeichnung\nDer 1-lersteller hat hierfür eine Bestandsanmeldung\nder eingeführten Zündwaren\nvorzulegen, wenn der Olierbcamte des Aufsichts-\ndiensles dies verlangt. Zu der Bestandsaufnahme                                       (1) In    das Erhebungsgebiet eingeführte Zünd-\nist der I lmsleller oder ein Vt!rlreter hinzuzuziehen.                            waren, die den Bestimmungen über die Verpackung\nund Kennzeichnung nicht genügen, werden mit der\n(J) Der 1 lc~tsl.eller hat die in dem Betrieb geführ-\nAuflage zum freien Verkehr abgefertigt, daß der\nten Steuerbücher nach Vveisung durch den Ober--\nSteuerschuldner die Verpackung und Kennzeich-\nhei:lmlPn des Aulsichlsdienstes entsprechend dem\nnung nach § 21 nachträglich vornimmt.\nErgebnis dn H0sl anclsau lncihrrt<! zu berichtigen,\n(2) Bei     den im Reiseverkehr und im kleinen\nZu § JO des Gesetzes                                                              Grenzverkehr steuerfrei eingeführten Zündwaren\nist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.\n§ 20\nBetriebsleiter\n(1) Ein fü,1 riebsleiter zur Ertüllung der dem Her-                                                            § 23\nsteller oblie~Jenden Verpflichtungen ist auch dann\nUmpackung\nzu lH~Sl<!llen, wenn der l IersteJler den Betrieb nicht\nvollstündig selbst leitet. Ein Betriebsleiter kann                                    Zündwaren dürfen nach ihrer Entfernung aus\nauch für bestimmte Aufqaben bestellt werden.                                      dem Herstellungsbetrieb oder bei Einfuhr nach d-er\nAbfertigung zum freien Verkehr vor der Abgabe\n('2) Hei Bedarf können nwh rne Betriebsleiter be-\nan den Verbraucher nicht umgepackt werden.\nstell! v,·cnfon.\n(3) Die Bestellung des Betriebsleiters ist dem\nHauptzollarnt schriftlich in doppelter Ausfertigung\n§ 24\nanzuzeigen. Der vorgeschlagene Betriebsleiter hat\ndie Arrwige zum Z0idHm des Einverständnisses                                                                   land Berlin\nmit :,: u 1111 tersdnei ben.                                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Drillen\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nZu § 11 des Gesetzes                                                              gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des\n§ 21                                      Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 10. Okto-\nber 1957 (Bundesgeselzbl. I S. 1704) auch im Land\nVerpackung und Kennzeichnung der Zündwaren\nBerlin.\n(1) Aul       jeder     für        den Absatz im Erhebungs-\ngebiet bestimmten Einzelpackung sind Name und                                                                      §   25\n\\tVohnort des Herstellers oder eine ihm als Kenn-\nzeichen zugeteilte Unterscheidungsnummer anzu-                                                                Inkrafttreten\nbrinw~n. Jedem l·lersl:eller können mehrere Unter-                                     (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in\nscheiclun~Jsnummern zugeteilt werden.                                              Kraft.\n(2) Die lJnl:erscheidungsnummer ist in deutlich                                    (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Vero1d-\nlesbaren arabischen Ziffern an gut sichtbarer Stelle                              nung zur Durchführung des Zündwarensteuer-\nanzubringen, und zwar uei allen Packungen, deren                                   gesetzes vom 7. Februar 1939 (Reichsministerial-\nBeschaffenheit dies zuläßt, in einer Ecke auf der                                 blatt S. 165) in der zur Zeil geltenden Fassung außer\noberen Seile.                                                                     Kraft.\nBonn, den 3. August 1961\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1\nHerd u s gebe r: Der Bundesminister der Justiz, - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges, m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1D58 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nßezuqsbedingun~1en für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k        i, je angefangene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,B11ndr:sqeselzblal.t\" Küln '.l <l!J oder 1rnd1 lkzahlunq auf Grund einer Vorausrec:hnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15."]}