{"id":"bgbl1-1961-65-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":65,"date":"1961-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/65#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_65.pdf#page=13","order":2,"title":"Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes","law_date":"1961-08-14T00:00:00Z","page":1233,"pdf_page":13,"num_pages":16,"content":["Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961                      1233\n6. Ist die auf Grund des Artikels 8 I. Nr. 3 Abs. 2                     III. Geltung in Berlin\ndes Gleichberechtigungsgesetzes vor dem 1. Juli       Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 2\n1958 beurkundete Erklärung eines Ehegatten          Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 und des Artikels 9 I. Abs. 1\ndeshalb unwirksam, weil sie von einem Rechts-       nach Maßgabe des § 13 des Dritten Uberleitungs-\npfleger beurkundet worden ist, so kann der Ehe-     gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\ngatte bis zum 31. Dezember 1961 dem Amts-\nauch im Land Berlin.\ngericht gegenüber erklären, daß für die Ehe\nGütertrennung eintreten solle. Für die Erklärung\ngilt Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 des Gleichberechti-                       IV. Inkrafttreten\ngungsgesetzes entsprechend. Mit der Zustellung        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft;\nder Erklärung an den anderen Ehegatten tritt        Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der\nGütertrennung ein.                                 Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. August 1961\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Meyers\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nBekanntmachung\nder Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes\nVom 14. August 1961\nAuf Grund des Artikels III des Gesetzes zur\nÄnderung des Schwerbeschädigtengesetzes vom\n3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 857) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Schwerbeschädigten-\ngesetzes in der nunmehr geltenden Fassung be-\nkanntgemacht.\nBonn, den 14. August 1961\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","1234                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nSc;tiwerbeschädigtengesetz\nin der Fassung vom 14. August 1961\nInhaltsübersicht\n§                                                                                          §\nErster Abschnitt\nGeschützter Personenkreis                                                    Aufgaben der Hauptfürsorgestellen . . . . . . . . . . . . . . . .                       21\nSchwerbeschädigte ............................... .                                             Aufgaben der Bundesanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                22\nGleichgestellte ................................... .                                         2 Beratende Ausschüsse bei der Bundesanstalt . . . . . . .                                23\nUbertragung von Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  24\nZweiter Abschnitt\nBeschäftigungspflicht der Arbeitgeber                                                                  Sechster Abschnitt\nUmfang der Beschäftigungspflicht ................. .                                          3        Fortfall des Schwerbeschädigtenschutzes\nBeschäftigung besonderer Gruppen Schwerbeschädigter                                           4\nErlöschen des Schwerbeschädigtenschutzes . . . . . . . . . .                            25\nArbeitsplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5\nEntziehung des Schwerbeschädigtenschutzes . . . . . . . .                               26\nBerechnung der Pflichtzahl; Anrechnung auf Pflicht-\nplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6\nErfüllung der Beschäftigungspflicht durch besondere                                                            Siebenter Abschnitt\nLeistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      7\nWiderspruch und Widerspruchsausschüsse\nBeschäftigung von Witwen und Ehefrauen der Kriegs-\nund Arbeitsopfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8 Widerspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     27\n!\\usgleichsabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           9 Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle . .                                    28\nZwangseinstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10 Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt . . . . . .                                  29\nVerfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            30\nDritter Abschnitt                                                        Besondere Pflichten der Ausschußmitglieder . . . . . . . .                              31\nBesondere Pflichten der Arbeitgeber, des Betriebsrats\nund Personalrats; Vertrauensmann der\nAchter Abschnitt\nSchwerbeschädigten\nAnzeigepflicht der Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       11                  Sonstige Vorschriften\nSonstige Pflichten der Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . .                         12 Vorrang der Schwerbeschädigten . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      32\nPflichten des Betriebsrats und Personalrats; Ver-                                               Arbeitsentgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  33\ntrauensmann der Schwerbeschädigten . . . . . . . . . . . . . .                               13 Zusatzurlaub ..... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      34\nBeschäftigung Schwerbeschädigter in Heimarbeit . . . .                                  35\nVierter Abschnitt\nSchwerbeschädigte Beamte und Richter . . . . . . . . . . . . .                          36\nKündigungsschutz                                                    Unabhängige Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           37\nErfordernis der Zustimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     14 Erhebung von Gebühren und Auslagen . . . . . . . . . . . . .                            38\nKündigung~frist .......... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   15\nAntragsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           16\nNeunter Abschnitt\nEntscheidung der HauptfüL:.orgestellen . . . . . . . . . . . . .                             17\nZustimmung der Hauptfürsorgestellen . . . . . . . . . . . . . .                              18     Ordnungswidrigkeiten, Straf-, Durchführungs-,\nAusnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        19           Ubergangs- und Schlußvorschriften\nOrdnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            39\nFünfter Abschnitt                                                        Strafvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40\nDurchführun~J des Gesetzes                                                   Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             41\nUbergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           42\nZusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen und der\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-                                               Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            43\nlosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            20 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961                        1235\nERSTER ABSCHNITT                           (3) Schwerbeschädigte sind ferner im Bundes-\nGeschützter Personenkreis                  gebiet oder im Land Berlin wohnende Nichtdeutsche,\ndie infolge einer der in Absatz 1 genannten Schädi-\n§ 1                          gungen nicht nur vorübergehend um wenigstens\nSchwerbeschädigte                    50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemin-\ndert sind, in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a\n(1) Schwerbeschädigte im Sinne dieses Gesetzes         und e jedoch nur, soweit sie infolge einer gesund-\nsind Deutsche, die\nheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 1 und 82 des\na) infolge einer gesundheitlichen Schädigung     Bundesversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche\nim Sinne der § § 1 und 82 des Bundesver-      oder infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Be-\nsorgungsgesetzes in der Fassung des Ge-      rufskrankheit im Sinne der deutschen gesetzlichen\nsetzes zur Änderung und Ergänzung des        Unfallversicherung Leistungsansprüche haben.\nKriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsge-\nsetz) vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 453), zuletzt geändert durch das Gesetz                              § 2\nzur Änderung und Ergänzung des Ersten                             Gleichgestellte\nNeuordnungsgesetzes vom 20. April 1961\n(1) Auf ihren Antrag soll die Hauptfürsorgestelle\n(Bundesgesetzbl. I S. 443), oder im Sinne\nnach Anhörung des Arbeitsamtes\ndes § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes\nvom 26.Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785),          a) Personen, die infolge einer gesundheit-\nzuletzt geändert durch das Bundesbesol-                  lichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1\ndungsgesetz vom 27. Juli 1957 (Bundes-                   nicht nur vorübergehend um weniger als\ngesetzbl. I S. 993), oder im Sinne des § 33             50 vom Hundert, aber wenigstens 30 vom\ndes Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst               Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemin-\nvom 13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I                   dert sind, sowie\nS. 10), zuletzt geändert durch das Gesetz             b) Personen, die nicht nur vorübergehend um\nzur Änderung des Unterhaltssicherungs-                   wenigstens 50 vom Hundert in ihrer\ngesetzes vom 21. April 1961 (Bundesge-                   Erwerbsfähigkeit gemindert, aber nicht\nsetzbl. I S. 457), oder                                  Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 sind,\nb) infolge einer gesundheitlichen Schädigung      den Schwerbeschädigten gleichstellen, wenn sie in-\nim Sinne der §§ 2 und 4 des Gesetzes über     folge der gesundheitlichen Schädigung ohne. diese\ndie Abgeltung von Besatzungsschäden vom       Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangtm\n1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734)   oder nicht behalten können und im Einzelfall hier-\noder                                          durch die Unterbringung von Schwerbeschädigten\nc) infolge einer gesundheitlichen Schädigung      nicht beeinträchtigt wird. Auf die gleichgestellten\ndurch nationalsozialistische Gewaltmaß-       Personen finden die Vorschriften dieses Gesetzes\nnahmen im Sinne des Bundesentschädi-          entsprechende Anwendung; § 33 gilt jedoch nur für\ngungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni     den unter Buchstabe b bezeichneten Personenkreis.\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt\n(2) Die Gleichstellung soll auf bestimmte Betriebe\ngeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1957    beschränkt werden. Sie kann frühestens nach Ablauf\n(Bundesgesetzbl. I S. 663), oder\nvon zwei Jahren widerrufen werden. Wird der Grad\nd) infolge einer gesundheitlichen Schädigung      der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Personen\nim Sinne des § 4 des Häftlingshilf egesetzes  im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a auf weniger\nin der Fassung der Bekanntmachung vom         als 30 vom Hundert festgesetzt oder bei Personen\n25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578) oder im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b auf weniger\ne) infolge einer gesundheitlichen Schädigung      als 50 vom Hundert durch amtsärztliches Gutachten\ndurch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit      festgestellt, ist die Gleichstellung zu widerrufen,\nim Sinne der deutschen gesetzlichen Unfall-   und zwar schon vor Ablauf der in Satz 2 bestimm-\nversicherung oder durch einen Dienstunf all   ten Frist. Der Widerruf ist am Ende des Kalender-\nim Sinne der beamtenrechtlichen Vorschrif-    vierteljahres wirksam, das auf den Widerruf folgt,\nten oder                                      jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit des Fest-\nsetzungs- oder Feststellungsbescheides.\nf) infolge mehrerer dieser Schädigungen\nnicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom\nHundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind.                        ZWEITER ABSCHNITT\n(2) Schwerbeschädigte sind ferner, soweit sie nicht            Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber\nbereits nach Absatz 1 geschützt sind, Deutsche, die\nblind sind, sofern sie ihren Wohnsitz oder ständigen                                § 3\nAufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin\nUmfang der Beschäftigungspflicht\nhaben. Als blind im Sinne des Satzes 1 gilt auch,\nwer eine so geringe Sehschärfe besitzt, daß er sich          (1) Von den Arbeitgebern müssen\nin einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne                       a) die Verwaltungen des Bundes, der Länder,\nfremde Hilfe nicht zurechtfinden kann.                               der Gemeinden und der sonstigen Körper-","1236                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nschaftcn, Stiftunqen und Anstalten des                                  § 4\nöffentlichen Rechts auf wenigstens 10 vom ·\nJlundert,                                               Beschäftigung  besonderer  Gruppen\nSchwerbeschädigter\nb) die öffentlichen und privaten Betriebe auf\nwenigslcns 6 vom Hundert                        (1) Unter den Schwerbeschädigten, die von den\nder Arheitsplätze Schwerbeschädigte beschäftigen. Arbeitgebern nach § 3 zu beschäftigen sind, müssen\nDie Pflicht zur BeschiHt.igung wenigstens eines sich in angemessenem Umfange\nSchwerbesdüidigten beginnt bei Arbeitgebern im                a) Kriegsblinde und sonstige Empfänger von\nSinne des Bud1slc1bcn a, wenn sie über mehr als                  Pflegezulage nach dem Bundesversorgungs-\nneun Arbeitsphilzc verfügen, und bei Arbeitgebern                 gesetz oder Empfänger von Pflegegeld nach\nim Sinne des Buchs tri ben b, wenn sie über mehr als              der gesetzlichen Unfallversicherung sowie\nfünfzehn Arbeitsplätze verfügen.                                  Blinde im Sinne des § 1 Abs. 2,\n(2) Die Bundcsrngienmg kann durch Rechtsver-                b) Hirnbeschädigte oder Tuberkulöse oder\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates allgemc::in\noder für einzelne Verwc11lungen oder Wirtschafts-             c) sonstige  Schwerbeschädigte  mit  einer Min-\nzweige oder Betriebsarten den Pflichtsatz nach Ab-               derung der Erwerbsfähigkeit um wenig-\nsatz 1 Bucbstabe a auf höchstens 12 vom Hundert                  stens 80 vom Hundert befinden.\nund den Pflichtsatz nach Buchstabe b auf höchstens       (2) Die Beschäftigung Schwerbeschädigter im Sinne\n10 vorn Hundert erhöhen oder diese Pflichtsätze bis    des Absatzes 1 Buchstabe a wird dem Arbeitgeber\nauf 4 vom Hundert herabsetzen. Sie soll vorher den auf je zwei Pflichtplätze für Schwerbeschädigte an-\nVerwaltungsrat der Bundesanstalt und den Bundes- gerechnet. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall\nausschuß der Kriegsbeschtidigten- und Kriegshinter- unabhängig von Satz 1 zulassen, daß die Beschäfti-\nbliebenenfürsorge h.ören.                               gung eines Schwerbeschädigten, dessen Unterbrin-\n(3) Die Landesregierung kann Verpflichtungen,        gung in Arbeit auf besondere Schwierigkeiten stößt,\ndie über die Absätze l und 2 hinausgehen und die dem Arbeitgeber auf mehr als einen Pflichtplatz für\ndas Land selbst übernimmt, auch anderen ihrer Auf- Schwerbeschädigte angerechnet wird.\n(Ücht unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und\n(3) Schwerbeschädigte im Sinne des Absatzes 1\nAnstalten des öffentlidwn Rechts auferlegen.\nsind auf einen Pflichtplatz auch dann anzurechnen,\n(4) Das Landcsarbeitsmnt kann, nachdem es den        wenn sie kürzer als betriebsüblich, aber mindestens\nArbeitgeber, den Betriebsrat und den Vertrauens- 24 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Die\nmann der Schwerbeschädiglen sowie den beratenden Bundesanstalt kann die Anrechnung sonstiger\nAusschuß (§ 23 Abs. 1) gehört hat, im Einzelfall im Schwerbeschädigter, die kürzer als betriebsüblich,\nBenehmen mit der Gewerbe- oder Bergaufsicht oder aber wenigstens 24 Stunden in der Woche beschäf-\nden Berufsgenossenschaften der Land-, Forstwirt- tigt werden, auf einen Pflichtplatz zulassen, wenn\nschaft und des Gartenbaues, soweit der Geschäfts- die kürzere Arbeitszeit wegen der gesundheitlichen\nbereich dieser Dienststellen in Betracht kommt, Schädigung des Schwerbeschädigten notwendig er-\nfestsetzen, daß ein privater Arbeitgeber eine über scheint.\ndie Absätze 1 und 2 hinausgehende Zahl Schwer-\nbeschädigter zu beschäftigen hat, wenn dies zum                                  § 5\nZwecke der Unterbringung der Schwerbeschädigten                              Arbeitsplätze\nnotwendig ist und dem Arbeitgeber nach der Art\nder Arbeitsplätze, über die er verfügt, zugemutet         (1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind\nwerden kann; die Zahl darf im Einzelfall das Dop- alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte\npelte der nach den Absätzen 1 und 2 zu beschäfti- oder Richter beschäftigt sind.\ngenden Zahl Schwerbeschädigter nicht übersteigen.         (2) Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf\nUnter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann für denen beschäftigt sind\neinen privaten Arbeitgeber, der nach den Absätzen 1            a) Lehrlinge mit schriftlichem Lehrvertrag von\nund 2 nicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter                  mindestens zweijähriger Dauer oder in\nverpflichtet ist, aber über wenigstens 5 Arbeits-                 einem anerkannten Lehrverhältnis, Anlern-\nplätze verfügt, festgesetzt werden, daß er wenig-                 linge in einem anerkannten Anlernberuf\nstens einen Schwerbeschädigten zu beschäftigen hat.               mit schriftlichem Ausbildungsvertrag von\n(5) Das Landesarbeitsamt kann im Einzelfall auf                mindestens   achtzehnmonatiger   Dauer,  Um-\nAntrag des Arbeitgebers d8n Pflichtsatz nach den                  schüler mit schriftlichem Umschulungsver-\nAbsätzen 1, 2 und 3 vom Antragsmonat an bis auf                   trag von mindestens sechsmonatiger Dauer,\n2 vom Hundert herabsetzen, wenn dem Arbeitgeber                   wenn die Umschulung mit öffentlichen Mit-\ndie Erfüllung der BeschJfligungspflicht aus betrieb-              teln gefördert wird, Beamtenanwärter so-\nlichen Gründen nicht möglich oder nicht zuzumuten                 wie sonstige Personen, die im Betrieb nur\nist oder wenn das Arbeilsamt ihm Schwerbeschä-                    vorübergehend     im Verlauf  ihrer  Ausbil-\ndigte nicht nachweisen kann. Vor einer Herabset-                  dung  beschäftigt  werden und  nicht  zur ge-\nzung des Pflichtsatzes auf weniger als 4 vom Hun-                 regelten  Arbeitsleistung  verpflichtet sind,\ndert ist das Benehmen mit der Hauptfürsorgestelle              b) in Betrieben einer juristischen Person die\nherzustellen. Das Landesarbeitsamt kann die Herab-                Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen\nsetzung bei einer Änderung der Verhältnisse wider-                Vertretung der juristischen Person berufen\nrufen.                                                            ist,","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961                             1237\nc) die Gesellschafter einer offenen Handels-      das Landesarbeitsamt die Anrechnung Schwerbe-\ngeselJschaft oder die Mitglieder einer        schädigter, die Arbeitg-eber sind oder die, falls der\nanderen Personengesamtheit in deren Be-       Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Per-\ntrieben,                                      sonengesamtheit ist, auf Stellen nach § 5 Abs. 2\nd)  in Betrieben und Anstalten, die überwie-      Buchstaben b und c beschäftigt werden, auf die\ngend der Fürsorge für körperbehinderte        Pflichtzahl (§ 3) zulassen.\nPersonen dienen, die hilfsbedürftigen Kör-       (4) Schwerbeschädigte, die auf Stellen nach § 5\nperbehinderten sowie das Aufsichts- und       Abs. 2 Buchstabe a beschäftigt werden, werden auf\nPflegepersonal,                               die Pflichtzahl angerechnet. Inhaber des Bergmanns-\ne)  Personen, die wegen Erkrankung an Tuber-      versorgungsscheins werden, auch wenn sie nicht\nkulose in besonderen Betriebsabteilungen      Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 sind, auf die\ntätig sind,                                   Pflichtzahl angerechnet.\nf) Personen, deren Beschiiftigung nicht in                                   § 7\nerster Linie ihrem Erwerb dient, sondern\nvorwiegend durch Beweggründe karitativer                 Erfüllung der Beschäftigungspflicht\noder religiöser Art bestimmt ist,                            durch besondere Leistungen\ng)  Personen, deren Beschäftigung nicht in           (1) Die Hauptfürsorgestelle kann im Einzelfall\nerster Linie ihrem Erwerb dient und die       zulassen, daß Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Beschäf-\nvorwiegend zu ihrer Heilung, Wiederein-       tigung Schwerbeschädigter dadurch genügen, daß\ngewöhnung, sittlichen Besserung oder Er-      sie Schwerbeschädigten\nziehung beschäftigt werden,                          a) eine Kleinsiedlung oder ein Eigenheim\nh)  Verwandte erstc~n und zweiten Grades und                 überlassen, wenn damit eine Existenz-\nVerschwügerte ersten Grades, die in häus-                sicherung verbunden ist,\nlicher Gemeinsdwft mit dem Arbeitgeber               b) eine geeignete Wohnung in der Rechts-\nleben,                                                   form des Vvohnungseigentums oder in der\ni) Notstandsarbeiter bei Maßnahmen der.                     Form des Dauerwohnrechls überlassen,\nwertschaffenden Arbeitslosenhilfe nach                   sofern die Wohnungsbeschaffung Voraus-\nden Vorschriften des Gesetzes über Ar-                   setzung für die Aufnahme einer Erwerbs-\nbeil:svermilllung und Arbeitslosenversiche-              tätigkeit des Schwerbeschädigten ist,\nrung in der Fassun~J der Bekanntmachung              c) sonstige, der Arbeitsfürsorge für Schwer-\nvom 3.April 1957 (Bundesgeset.zbl. I S. 321),            beschädigte dienende angemessene Lei-\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-                stungen gewähren.\nderung sozialrechtlicher Vorschriften vom        (2) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung\n25. April 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 465),    des beratenden Ausschusses (§ 23 Abs. 1) im Einzel-\nj)  Personen, die nach ständiger Ubung in         fall zulassen, daß Arbeitgeber ihrer Beschäftigungs-\nihre Stellen gewählt werden.                  pflicht ganz oder teilweise dadurch genügen, daß\nsie einem anderen Arbeitgeber die Beschäftigung\n§ 6                           Schwerbeschädigter über die für diesen Arbeit-\ngeber maßgebliche Pflichtzahl (§ 3) hinaus ermög-\nBerechnung der Pflichtzahl;\nlichen.\nAnrechnung auf Pflichtplätze\n§ 8\n(1) Bei Berechnung der Zahl der Pflicht.plätze\nfür Schwerbeschädigte nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5            Beschäfügung von Witwen und Ehefrauen der\nsich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr werden                       Kriegs- und Arbeitsopfer\naufgerundet.                                                (1) Im öffentlichen Dienst sind vor anderen Be-\n(2) Bei mehreren Betrieben desselben Arbeit-          werberinnen\ngebers ist die Zahl der Pflichtplätze für Schwerbe-             a) erwerbsfähige Witwen mit Anspruch auf\nschädigte für jeden Betrieb (§ 3 Abs. 1 Buchst. b) ge-              Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach\nsondert zu berechnen; auf Antrag eines Arbeitgebers                 dem Bundesversorgungsgesetz, nach dem\nsoll die Bundesanstalt zulassen, daß die Arbeits-                   Dritten Teil des Soldatenversorgungsgeset-\nplätze der Betriebe nach Hauptfürsorgestellenberei-                 zes oder nach dem Gesetz über den zivilen\nchen oder im Bundesgebiet zusammengefaßt werden.                    Ersatzdienst,\nDie Arbeitsplätze der Betriebe, deren Zahl nicht                b) erwerbsfähige Ehefrauen von Verschollenen\nmehr als fünfzehn beträgt, werden bei Berechnung                    (§ 52 des Bundesversorgungsgesetzes) und\nder Zahl der Pflichtplätze nicht mitgezählt; die Er-                von Kriegsgefangenen (Gesetz über die\nmächtigung des LandE-~silrbeitsamtes nach § 3 Abs. 4                Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von\nSatz 2 bleibt unberührt.                                            Kriegsgefangenen vom 13. Juni 1950 in der\n(3) Hat ein Arbeitgeber gemäß § 3 nur einen                      Fassung vom 30. April 1952 - Bundes-\nSchwerbeschädigten zu beschäftigen, so werden der                   gesetzbl. I S. 262 --, zuletzt geändert durch\nArbeitgeber oder, falls dieser eine juristische Per-                das Gesetz zur Anderung und Ergänzung\nson oder eine Personengesamtheit ist, die auf                       des Kriegsopferrechts -        Erstes Neuord-\nStellen nach § 5 Abs. 2 Buchstaben b und c be-                      nungsgesetz),\nschäftigten Personen auf die Pilichtzahl angerechnet,            c) erwerbsfähige Witwen von Personen, die\nwenn sie Schwerbeschädigte sind. Im übrigen kann                    an den Folgen ihrer gesundheitlichen Schä-","1238                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil l\ndigung nach § 1 Abs. 1 Buchstaben b bis e    menfassung mehrerer Betriebe desselben Arbeit-\nverstorben sind,                             gebers im Bundesgebiet zugelassen hat, ist in dem\nd) erwerbsfähige Ehefrauen arbeitsunfähiger     Feststellungsbescheid der Gesamtbetrag der Aus-\nSchwerbeschüdigter im Sinne des § 1          gleichsabgaben nach dem Verhältnis der unbesetzten\nPflichtplätze in den einzelnen Beffieben auf dh~\nbei Vorliegen entsprechender fachlicher Vorausset-\nHauptfürsorgestellen aufzuteilen, an die die Be-\nzungen bevorzugt einzustellen.\nträge abzuführen sind. Rückständige Beträge der\n(2) Witwen und Ehefrauen im Sinne des Absat-         Ausgleichsabgabe werden nach den landesrecht-\nzes 1 Buchstaben a bis d, die eine Arbeitnehmertätig-   lichen Vorschriften beigetrieben.\nkeit aufnehmen wollen mv sich bei den Dienststellen\n1\n(3) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Lan-\nder Bundesanstc1lt arbeitsuchend melden; sind un-\ndesarbeitsamt im Benehmen mit der Hauptfürsorge-\nbeschadet der §§ 3 und 4 bevorzugt in Arbeit zu\nstelle die Ausgleichsabgabe in Härtefällen, ins-\nvermitteln. Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt\nbesondere wenn der Arbeitgeber trotz eigener\nerläßt nach Anhörung des Bundesausschusses der\nBemühungen der Pflicht zur Beschäftigung Schwer-\nKriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenen-\nfürsorge allgemeine Verwaltungsvorschriften über        beschädigter nicht nachkommen und das Arbeitsamt\nihm Schwerbeschädigte nicht nachweisen konnte,\ndie bevorzugte Arbeitsvermittlung dieses Personen-\nfür den im Feststellungsbescheid bezeichneten Zeit-\nkreises.\nraum herabsetzen oder erlassen. Der Antrag kann\n(3) Sind vor Aufnahme der Arbeitnehmertätigkeit      nur bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat\nbesondere Maßnahmen der Arbeits- und Berufsför-         nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides ge-\nderung erforderlich, so werden diese, sofern nicht      stellt werden. Bei Betrieben bis zu dreißig Arbeits-\ndie Ma:.Snahmen zur Förderung der Arbeitsaufnahme       plätzen kann das Landesarbeitsamt im Benehmen\nund der Berufsausbildung sowie berufliche Bildungs-     mit der Hauptfürsorgestelle die Ausgleichsabgabe\nmaßnahmen nach den Vorschriften des Gesetzes            für den Zeitraum des Feststellungsbescheides all-\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-       gemein erlassen, wenn in diesem Zeitraum die Zahl\nrung ausreichen, durch die Hauptfürsorgestellen nach    der unbesetzten Pflichtplätze die Zahl der unter-\nAnhörung der Dienststellen der Bundesanstalt            zubringenden Schwerbeschädigten so erheblich\ndurchgeführt.                                           überstiegen hat, daß die Pflichtplätze dieser Betrie-\n(4) Die Bundesanstalt kann, sofern die Unter-        be für die Unterbringung der Schwerbeschädigten\nbringung der Schwerbeschädigten nicht beeinträch-       nicht in Anspruch genommen zu werden brauchten.\ntigt wird, zulassen, daß eine Witwe oder Ehefrau           (4) Auf die Ausgleichsabgabe kann die Haupt-\nim Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a bis d einem        fürsorgestelle einen Anteil der Aufwendungen für\nprivaten Arbeitgeber auf höchstens einen halben         Lieferaufträge anrechnen, welche die Arbeitgeber\nPflichtplatz für Schwerbeschädigte (§ 3) angerechnet    Betrieben erteilen, die mindestens 50 vom Hundert\nwird, wenn ohne die Anrechnung ein angemesse-           ihrer Arbeitsplätze mit Schwerb~schädigten besetzt\nner Arbeitsplatz für die Witwe oder Ehefrau nicht       halten und von der zuständigen Landesbehörde aus-\nbeschafft werden kann und der Arbeitgeber mit ihr       drücklich als Schwerbeschädigtenbetriebe anerkannt\neine Kiindigungsfrist von wenigstens acht Wochen        sind, sofern diese der Hauptfürsorgestelle die ord-\nvereinbart.                                             nungsmäßige Abwicklung der Lieferaufträge be-\n(5) Bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben      stätigen.\nkann die Aufsichtsbehörde eine Anrechnung gemäß\n(5) Die Ausgleichsabgabe darf-nur für Zwecke der\nAbsatz 4 zulassen, wenn das zuständige Arbeitsamt\nArbeits- und Berufsförderung für Schwerbeschädigte\nbescheinigt, daß ohne die Anrechnung ein angemes-\nund für Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8\nsener Arbeitsplatz für die Witwe oder Ehefrau nicht\nAbs. 1 sowie für die Wiederherstellung und Erhal-\nbeschafft werden kann und die Unterbringung der\ntung ihrer Arbeitskraft oder sonst für die Schwer-\nSchwerbeschädigten nicht beeinträchtigt wird.\nbeschädigten- oder Kriegshinterbliebenenfürsorge\nverwendet werden. Aus dem .Aufkommen an Aus-\n§ 9                            gleichsabgaben dürfen persönliche und sächliche\nKosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens\nAusgleichsabgabe                      nicht bestritten werden. Die Hauptfürsorgestelle\n(1) Solange private Arbeitgeber die    für ihren     hat dem beratenden Ausschuß (§ 23 Abs. 1) und dem\nBetrieb vorgeschriebene oder nach § 3 Abs. 4 und 5       Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle\nim Einzelfall festgesetzte Zahl Schwerbeschädigter       (§ 28) auf deren Verlangen eine Ubersicht über die\nnicht beschäftigen und ihrer Beschäftigungspflicht       Verwendung der Ausgleichsabgabe zu geben.\nnicht nach den §§ 7 und 8 genügen, haben sie für\n(6) Zur Förderung des Ausgleichs bei der Unter-\njeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Aus-\nbringung Schwerbeschädigter und zur Förderung\ngleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Aus-\nvon Einrichtungen und Maßnahmen, die den Inter-\ngleichsabgabe hebt die Pflicht zu Beschäftigung\nef;sen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits-\nSchwerbeschädigter nicht auf.\nund Berufsförderung Schwerbeschädigter dienen, ist\n(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und         bei dem Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten-\nunbesetzten Pflichtplatz fünfzig Deutsche Mark. Sie      und Kriegshinterbliebenenfürsorge ein Ausgleichs-\nwird vom Arbeitsamt alle zwei Jahre festgestellt         fonds zu bilden. Diesem sind von den Hauptfür-\nund ist vom Arbeitgeber an die Hauptfürsorgestelle       sorgestellen 20 vom Hundert des Aufkommens an\nabzuführen. Sofern die Bundesanstalt die Zusam-          Ausgleichsabgaben zuzuführen.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961\n(7) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind bei den                               § 12\nHauptfürsorgestellen und der Ausgleichsfonds bei\nSonstige Pflichten der Arbeitgeber\ndem Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und\nKriegshinterbliebenenfürsorge gesondert zu ver-             (1) Die Arbeitgeber haben die Schwerbeschädig-\nwalten. Die Rechnungslegung und die formelle Ein-        ten so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten\nrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich           und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter-\nnach den Bestimmungen, die für diese Stellen all-        entwickeln können.\ngemein maßgebend sind.                                      (2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Ar-\nbeitsamt, dem Landesarbeitsamt und der Haupt-\nfürsorgestelle die Auskünfte zu erteilen, die zur\n§ 10\nDurchführung des Gesetzes notwendig sind.\nZwangseinstellung\n(3) Die privaten Arbeitgeber sind verpflichtet,\n(1) Das Landesarbeitsamt kann auf Vorschlag des      den Beauftragten des Arbeitsamts, des Landes-\nArbeitsamtes oder der Hauptfürsorgestelle einem          arbeitsamts und der Hauptfürsorgestelle Einblick\nprivaten Arbeitgeber, der seine Pflicht zur Beschäf-     in ihren Betrieb zu gewähren, soweit das im\ntigung Schwerbeschädigter nach diesem Gesetz nicht       Interesse der Schwerbeschädigten erforderlich ist\nerfüllt hat, eine angemessene Frist zur Nachholung       und Betriebsgeheimnisse nicht gefährdet werden.\nmit der Erklärung bestimmen, daß es nach frucht-         Die Beauftragten des Arbeitsamts, des Landes-\nlosem Ablauf der Frist selbst die zu beschäftigen-       arbeitsamts und der Hauptfürsorgestelle sind zur\nden Schwerbeschädigten bezeichnen werde.                Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsverhält-\nnisse verpfüchtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur\n(2) Hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist seine    Kenntnis gelangen. Auf die nichtbeamteten Beauf-\nBeschäftigungspflicht nicht erfüllt, so benennt das     tragten des Arbeitsamts, des Landesarbeitsamts\nLandesarbeitsamt die Schwerbeschädigten und be-         und der Hauptfürsorgestelle findet die Verordnung\nstimmt den Zeitpunkt, zu dem sie einzustellen sind.     gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeam-\nMit ZusteJiung dieses Beschlusses gilt zwischen         teter Personen in der Fassüng vom 22. Mai 1943\ndem Arbeitgeber und dem Schwerbeschädigten ein           (Reichsgesetzbl. I S. 351) Anwendung.\nArbeitsvertrag als abgeschlossen. Seinen Inhalt be-\nstimmt das Landesarbeitsamt, soweit er sich nicht          (4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeits-\nnach einem Tarifvertrag, einer weitergeltenden          räume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerät-\nTarifordnung oder einer Betriebsvereinbarung be-        schaften unter besonderer Berücksichtigung der Un-\nstimmt. Das Landesarbeitsamt hat sich dabei nach        fallgeJahr so einzurichten und zu unterhalten und\ngeltenden Tarifverträgen, weitergeltenden Tarif-        den Betrieb so zu regeln, daß eine tunlichst große\nordnungen oder Betriebsvereinbarungen und, so-          Zahl Schwerbeschädigter in ihren Betrieben dauern-\nweit solche nicht bestehen, nach Arbeitsverträgen       de Beschäftigung finden kann. Die Arbeitgeber sind\nzu richten, die üblicherweise mit entsprechenden        ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erfor-\nArbeitnehmern abgeschlossen werden.                     derlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die\nVerpflichtungen nach Satz 1 und 2 bestehen nicht,\nsoweit ihre Durchführung den Betrieb ernstlich\nschädigen würde oder mit unverhältnismäßigen\nDRITTER ABSCHNITT                      Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die\nstaatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeits-\nBesondere Pflichten der Arbeitg·eber,          schutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durch-\ndes Betriebsrats und Personalrats;            führung dieser Maßnahmen haben die Landesarbeits-\nVertrauensmann der Schwerbeschädigten              ämter und Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber\nunter Berücksichtigung der für die Beschäftigung\n§ 11                         wesentlichen Eigenschaften der Schwerbeschädigten\nAnzeigepflicht der Arbeitgeber            zu unterstützen.\n(5) Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis der\nDie Arbeitgeber, die zur Beschäftigung Schwer-\nbei ihnen beschäftigten Schwerbeschädigten (§ 1)\nbeschädigter verpflichtet sind, haben\nund Gleichgestellten (§ 2) sowie der Witwen und\na) die Zahl der Arbeitsplätze ihres Betriebes        Ehefrauen, deren Beschäftigung auf die Schwer-\n(§ 5), sowie der Lehr- und Anlernplätze (§ 5    beschädigtenpflichtplätze angerechnet wird (§ 8),\nAbs. 2 Buchstabe a),                             laufend zu führen und den Beauftragten des Arbeits-\nb) die Zahl der beschäftigten Schwerbeschädigten     amts und der Hauptfürsorgestelle auf Verlangen\n(§ l) und Gleichgestellten (§ 2),               v orzuz1.~igen.\nc) die zugelassenen Erfüllungsleistungen (§ 7),                                 § 13\nd) die Zahl der Witwen und Ehefrauen, deren                Pflichten des Betriebsrats und Personalrats;\nBeschäftigung auf die Pflichtzahl der Schwer-           Vertrauensmann der Schwerbeschädigten\nbeschädigten angerechnet wird (§ 8)\n(1) In allen Betrieben und Dienststellen, in denen\ndem Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift       ein Betriebsrat oder ein Personalrat besteht, hat er\nder Anzeige für die Hauptfürsorgestelle und zweier      die Unterbringung der Schwerbeschädigten zu för-\nAbschriften des nach § 12 Abs. 5 zu führenden Ver-      dern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnis-\nzeichnisses anzuzeigen.                                 sen entsprechende Beschäftigung zu sorgen.","1240                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Sofern in einem Betrieb oder einer Dienst-       Vertrauensmannes wegen gröblicher         Verletzung\nstelle wenigstens fünf Schwerbeschädigte auf Ar-        seiner Pflichten beschließen.\nbeitsplätzen im Sinne des § 5 nicht nur vorüber-           (6) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers\ngehend beschäftigt sind, haben sie zur Vertretung       ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so haben die Ver-\nihrer Interessen einen Vertrauensmann und wenig-        trauensmänner der einzelnen Betriebe zur Vertre-\nstens einen Stellvertreter zu wählen, die Schwer-\ntung der Interessen der Schwerbeschädigten in\nbeschädigte sein soJlen. Wählbar sind alle in dem       Angelegenheiten, die die Gesamtheit der Betriebe\nBetrieb oder der Dienststelle auf Arbeitsplätzen im\noder mehrere Betriebe des Arbeitgebers berühren\nSinne des § 5 Bcschctftiglen, die das einundzwanzig-\nund von den Vertrauensmännern der einzelnen\nste Lebensjahr vollendet haben, seit sechs Monaten      Betriebe nicht geregelt werden können, einen\ndem Betrieb oder der Dienststelle angehören und\nHauptvertrauensmann zu wählen. Für den Ge-\ndas \\Nahlrecht für den Deutschen Bundestag be-\nschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei\nsitzen; besteht der Betrieb oder die Dienststelle\ndenen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet\nweniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wähl-\nist, gilt Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei\nbarkeit nicht der sechsrnonatigen Zugehörigkeit zu\nden Mittelbehörden von deren Vertrauensmann und\ndem Betrieb oder der Dienststelle. Bei Dienststellen\nden Vertrauensmännern der nachgeordneten Dienst-\nder Bundeswehr im Sinne des § 35 Abs. 4 des Sol-\nstellen ein Bezirksvertrauensmann, bei den obersten\ndatengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\nDienstbehörden von deren Vertrauensmann und\nS. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-\nden Bezirksvertrauensmännern oder, sofern deren\nderung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. November\nZahl niedriger als fünf ist, von den Vertrauens-\n1960 (Bundesgesetzbl. I S, 853), bei denen eine Ver-\nmännern der nachgeordneten Dienststellen ein\ntretung der Soldaten nach dem Personalvertretungs-\nHauptvertrauensmann zu wählen ist. Absatz 2\ngesetz zu wählen ist, sind auch schwerbeschädigte\nSätze 2, 3 und 5 sowie die Absätze 3 bis 5 gelten\nSoldaten wahlberechtigt und wählbar. Die Arbeit-\nentsprechend.\ngeber haben einen Beauftragten zu bestellen, der\nmit dem Vertrauensmann der Schwerbeschädigten\nzusammenzuwirken ha~. Beide Personen sind von\nVIERTER ABSCHNITT\nden Arbeitgebern dem Arbeitsamt und der Haupt-\nfürsorgestelle zu benennen, denen sie als Ver-                             Kündigu,ngsschutz\ntrauensleute für diesen Betrieb oder für . diese\nDienststelle dienen, Der Vertrauensmann. ist in                                    § 14\nallen Angelegenheiten, die die Durchführung dieses                    Erfordernis der Zustimmung\nGesetzes betrefh:n, vom Arbeitgeber sowie Betriebs-\nDie Kündigung eines Schwerbeschädigten durch\nrat oder Personalrat vor einer Entscheidung zu\nden Arbeitgeber bedarf der Zustimmung der Haupt-\nhören.\nfürsorgestelle.\n(3) Der Vertrauensrrwnn verwaltet sein Amt un-\n§ 15\nentgeltlich als Ehrenamt. Er darf in der Ausübung\nseines Amtes nicht behindert und vvegen seines                              Kündigungsfrist\nAmtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden.          Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier\nEr besitzt den gleichen Kündigungs-, Versetzungs-       Wochen; sie läuft erst vom Tage des Eingangs des\nund Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Be-           Antrags bei der Hauptfürsorgestelle (§ 16 Abs. 1)\ntriebsrats oder des Personalrats. Notwendige            ab.\nVersäumnis von Arbeitszeit darf eine Minderung\ndes Arbeitsentgelts oder der o'ienstbezüge nicht                                  § 16\nzur Folge haben. Dieser Vorschrift entgegenstehende                        Antrags verfahren\nVertrugsbestimmungen sind nichtig.\n(1) Die Zustimmung zur Kündigung hat der Ar-\n(4) Die durch die Geschäftsführung des Ver-          beitgeber bei der für den Sitz des Betriebes oder\ntrauensmannes entstehenden notwendigen Kosten           der Verwaltung (der Betriebs- oder Verwaltungs-\ntragen die Arbeilgeber. Sofern mit den Arbeit-          abteilung) zuständigen Hauptfürsorgestelle schrift-\ngebern nicht anderes vereinbart ist, stehen die         lich, und zl.var in doppelter Ausfertigung, zu\nRäume und Geschäftsbedürfnisse, die die Arbeit-        beantraqen.\ngeber dem Betriebsrat oder Personalrat für dessen          (2) Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellung-\nSitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäfts-       nahme des zuständigen Arbeitsamts, des Betriebs-\nführung zur Verfügung gestellt haben, auch dem          rats oder Personalrats und des Vertrauensmannes\nVertrauensmann der Schwerbeschädigten für die            der Schwerbeschüdigten ein. Sie hat ferner den\ngleichen Zwecke zur Verfügung.                          Schwerbeschädigten zu hören.\n(5) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Das Amt                                   § 17\ndes Vertrauensmannes erlischt vorzeitig, wenn er\nes niederlegt, aus dem Arbeits- oder Dienstver-                 Entscheidung der Hauptfürsorgestellen\nhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert.         (1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung\nAuf Antrag des Arbeitgebers oder mindestens eines       innerhalb vier \\N ochen vom Tage des Eingangs\nViertels der wahlberechtigten Schwerbeschädigten        des Antrags an treffen. Stimmt sie der Kündigung\nkann der V\\/iderspruchsausschuß bei der Hauptfür-       zu und ist im Zeitpunkt der Zustimmung die Kün-\nsorgestelle (§ 28) das Erlöschen des Amtes eines        digungsfrist ganz oder au.f weniger als vier Wochen","Nr. fö --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961                          1241\nabgelaufen, so solJ die lfouptfürsorgestelle die          ausdrücklich nur zur vorübergehenden Aushilfe,\nZustimmung mit der Maßgabe erteilen, daß die              auf Probe od~r für .einen vorübergehenden Zweck\nKündigung frühestens vier Wochen nach dem Zeit-           eingestellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeits-\npunkt der Entscheidung wirksam wird.                      verhältnis über drei Monate hinaus fortbesteht. Der\nArbeitgeber hat Einstellungen nach Satz 1 unab-\n(2) Die Entscheidung     ist dem Arbeitgeber und\nhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Ge-\ndem Schwerbeschädigten zuzustellen. Dem Arbeits-\nsetzen dem Arbeitsamt binnen vier Tagen in\namt ist ein(~ Abschrift der Entscheidung zu über-\ndoppelter Ausfertigung anzuzeigen.\nsenden.\n(5) Schwerbeschädigte, denen lediglich aus Anlaß\n§ 18\neines Streiks oder einer Aussperrung fristlos ge-\nZustimmung der HauptfürsorgestelJen              kündigt worden ist, sind nach Beendigung des\n(1) Die 1Iaupl.fürsorgesleJk~ hat die Zustimmung       Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.\nzu erteilen bei Kündigungen in Betrieben und Ver-\nwaltungen, die nicht nur vorübergehend eingestellt\nFUNFTER ABSCHNITT\noder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage\nder Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt                          Durchführung des Gesetzes\noder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate\nliegen. Unter der gleichc:n Voraussetzung soll sie                                    § 20\ndie Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrie-                   Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen\nben und Verwaltungen erteilen, die nicht nur vor-              und der Bundesanstalt für ArbeHsvermittlung\nübergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn                       und Arbeitslosenversicherung\ndie Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbeschädig-\nten zur Erfüllung der 'Verpflichtung nach § 3 aus-           (1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz\nreicht.                                                   nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber er-\nfüllt werden, wird dieses Gesetz gemeinsam von\n(2) Die Hi:luptlürsorgeslelle sol1 die Zustimmung\nden Hauptfürsorgestellen für Kriegsbeschädigte\nertE~ilen,\nund Kriegshinterbliebene und der Bundesanstalt\na) wenn dem Sch wcrbcschctdigten ein ande-         für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nrer angemessener Arbeitsplatz gesichert        rung durchgeführt. Dabei sind die Dienststellen der\nist oder                                       Gewerbe- und Bergaufsicht und der Berufsgenos-\nb) wenn der Arbeitgeber, der seiner Be-           senschaften der Land-, Forstwirlschaft und des\nschäftigungspflicht genügt hat oder nicht      Gartenbaues für ihren Zuständigkeitsbereich zu\nder Beschäftigungspflicht unterliegt, mit      beteiligen.\nvorheriger Zustimmung des Arbeitsamts\n(2) Die den Trägern de1: Unfallversicherung nach\nsich gegenüber einem Schwerbeschädigten,\n§ 558 a Ziff. 2, §§ 558 f, 562 der Reichsversicherungs-\nder in ähnlichem Umfange in seiner Er-\nordnung und nach der Verordnung über Kranken-\nwerbsfähigkeit gemindert ist, verpflichtet,\nbehandlung und Berufsfürsorge in der Unfallver-\nihn an SteJle des ausscheidenden Schwer-\nsicherung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I\nbeschädigten zu beschäftigen, oder\nS. 387) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.\nc) wenn der Schwerbesch~idigte das fünfund-\nsechzigste Lebensjahr vollendet hat und\nwirtschaftlich ausreichend gesichert ist.                                  § 21\nAufgaben der Hauptfürsorgestellen\n§ l9\n(1) Den Hauptfürsorgestellen obliegt die Durch-\n.Ausnahmen                         führung von Maßnahmen zur Wiederherstellung\n(1) Die Vorscbriften dieses Abschnittes gelten nicht  und Erhaltung der Arbeitskraft sowie von Förde-\nfür Schwerbeschädigte, die auJ Stellen im Sinne          rungsmaßnahmen nach § 26 des Bundesversorgungs-\ndes § 5 Abs. 2 Buchstaben b, c und f bis j beschäf-       gesetzes. Ihnen obliegt ferner die Gleichstellung\ntigt werden.                                              (§ 2), der Kündigungsschutz (§§ 14 bis 19), die im\nZusammenhang mit der Arbeitsvermittlung Schwer-\n(2) Die Vorschritten dieses Abschnittes finden        beschädi.gter erforderliche Sorge für die Wohnungs-\nferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen        beschaffung sowie die Familienfürsorge. Sie führen\nvorgenommen werden, keine Anwendung, sofern              auch alle Maßnahmen durch, die dem Ziel der wirt-\ndie Wiedereinstellung der Schwerbeschädigten bei          schaftlichen     Selbständigkeit    Schwerbeschädigter\nWiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.              dienen.\n(3) Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestim-            (2) Die Hauptfürsorgestellen haben im Zusam-\nmungen über die fristlose Kündigung. Jedoch ist           menwirken mit der Bundesanstalt die nachgehende\nauch eine fristlose Kündigung nur mit Zustimmung         Fürsorge am Arbeitsplatz durchzuführen. Sie sollen\nder Hauptfürsorgestelle zulässig, wenn die Kündi-        dahin wirken, daß die Schwerbeschädigten in ihrer\ngung aus einem Grunde erfolgt, der im unmittel-           sozialen Stellung nicht absinken, nach Möglichkeit\nbaren Zusammenhang mit der gesundheitlichen              ihrem Beruf erhalten bleiben und auf Arbeitsplätzen\nSchädigung steht, wegen der der Schutz dieses Ge-        beschäf'.:igt werden, auf denen sie ihre Kenntnisse\nsetzes gewährt wird.                                      und Fähigkeiten voll verwerten können. Sie sollen\n(4} Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist         auch d'3.rauf Einfluß nehmen, daß Schwierigkeiten\nnicht erforderlich, wenn der Schwerbeschädigte           bei Ausübung der Beschäftigung beseitigt werden.","1242                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Die Ausstatlung der Schwerbeschädigten mit              b) Maßnahmen zur Gewinnung und Erschlie-\nKörperersatzstücken, orthopädischen und anderen                    ßung geeigneter Arbeitsplätze für Schwer-\nHilfsmitteln, die zur Arbeitscmsübung erforderlich                 beschädigte anzuregen,\nsind und nicht auf Grund sonstiger Gesetze gewährt             c} auf eine gleichmäßige Durchführung des\nwerden, bestreitet die Hauptfürsorgestelle nach                    Gesetzes gegenüber gleichartigen Arbeit-\nAnhörung der orthopfülischen Versorgungsstelle.                    gebern Einfluß zu nehmen,\nDas glr)iche gilt für Leislungen an einen Arbeit-\nd) den übergebietlichen Ausgleich Schwer-\ngeber zur Besl.reitung von Kosten für die Aus-\nbeschädigter zu fördern.\nstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeits-\nhilfen, soweit dem Arbeitgeber die Beschaffung aus         (2) Die beratenden Ausschüsse bei den Landes-\neigenen Mitteln nicht zugemutet werden kann (§ 12       arbeitsämtern bestehen aus zehn Mitgliedern, und\nAbs. 4).                                                zwar zwei schwerbeschädigten Arbeitnehmern, von\ndenen einer Schwerkriegsbeschädigter sein muß,\n§ 22                          zwei Vertretern der Gewerkschaften, zwei Ver-\ntretern der öffentlichen Körperschaften, zwei Arbeit-\nAufgaben der Bundesanstalt                 gebern, dem Präsidenten oder dem von ihm be-\nstimmten Angehörigen des Landesarbeitsamts und\n(1) Der Bundesanstalt obliegt die Erfassung der\ndem Leiter oder dem von ihm bestimmten Ange-\nBetriebe und Verwaltungen, die zur Beschäftigung\nhörigen der Hauptfürsorgestelle. Für die Berufung\nSchwerheschüdigter verpflichtet sind (§ 3), die Fest-\nder Mitglieder gilt § 29 Abs. 2; die Vertreter der\nsetzung und l-lcrabsctzung der Beschäftigungs-\nGewerkschaften und der öffentlichen Körperschaf-\npflicht im :Einzelfall, die Berufsberatung und Ar-\nten und deren Stellvertreter beruft der Präsident\nbeitsv ennittlung der Schwerbeschädigten, die Stel-\ndes Landesarbeitsamts auf Vorschlag ihrer Grup-\nlengewinnung für Schwerbeschti.digte sowie der\npenvertreter im Verwaltungsausschuß des Landes-\nübergehietliche Ausgleich. Bei der Berufsberatung\narbeitsamts. Zu den Sitzungen des beratenden Aus-\nund den vorbereitenden Maßnahmen der Arbeits-\nschusses hat der Vorsitzende einen Vertreter der\nvermittlung schwerbeschädigter Hirnbeschädigter\nGewerbe- oder Bergaufsicht und einen Vertreter\nsoll ein Facharzt mitwirken. Bei der Vorbereitung\nder gesetzlichen Unfallversicherung als sachverstän-\nund Durchführung der Arbeitsvermittlung für den\ndigen Berater zuzuziehen. Für den Vorschlag beider\nin § 1 Abs. 1 Buchstabe e genannten Personenkreis\nVertreter gilt § 28 Abs. 5.\nhaben die Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung die Bundesanstalt zu unterstützen.                    (3) Der beratende Ausschuß bei der Hauptstelle\nder Bundesanstalt besteht aus achtzehn Mitgliedern,\n(2) Die Dienslstellen der Bundesansta.lt arbeiten\nund zwar\nmit den Trä.gern von Mußnahmen zur Erhaltung,\nBesserung und Wiederherstellung der Erwerbs-                   a) drei    schwerkriegsbeschädigten    Arbeit-\nfähigkeit für Schwerbeschädigte gemäß einem ge-                    nehmern,\nmeinsam festzulegenden Gesamtplan zusammen.                    b) zwei unfallbeschäcligten Arbeitnehmern\nSie halten mit allen Beteiligten in alJen Phasen der               im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe e oder\nRehabilitation enge Fühlung, damit die Eingliede-                  sonstigen Arbeitnehmern mit einer Min-\nrung in das Erwerbsleben so früh wie möglich v9r-                  derung der Erwerbsfähigkeit um wenig~\nbereitet und unmittelbar nach Abschluß der Maß-                    stens 50 vom Hundert,\nnahmen sichergestellt wird.                                    c) zwei Vertretern der Gewerkschaften,\n(3) Bei den Arbeitsämtern sind nach Richtlinien,            d) einem Vertreter der Berufsgenossenschaf-\ndie der Verwaltungsrat der Bundesanstalt aufstellt,                ten,\nbesondNe Vermittlungsstellen für Schwerbeschä-                 e) fünf Arbeitgebern,\ndigte sowie Witwen und Ehefrauen im Sinne des                   f) drei Vertretern der öffentlichen Körper-\n§ 8 Abs. l zu bilden, die möglichst mit Schwer-                    schaften, und zwar je einem Vertreter der\nbeschtidigtcn zu besetzen sind.                                    Bundesregierung, der Länder und der\nSpitzenvereinigungen der kommunalen\nSe1bstverwaltungskörperschaften,\n§ 23\ng) einen Vertreter der Bundesanstalt,\nBeratende Ausschüsse bei der Bundesanstalt                h) einem Vertreter der Hauptfürsorgestellen.\n(1) Bei der IIauptstelle der Bundesanstalt und bei   Unter den Mitgliedern soll sich wenigstens eine\njedem Landesarbeitsamt ist ein beratender Aus-          Frau befinden. Der Bundesminister für Arbeit und\nschuß z:u bilden, der die Eingliederung der Schwer-     Sozialordnung beruft die Mitglieder zu a und b auf\nbeschädigten in das Arbeitsleben zu fördern und         Grund von Vorschlagslisten der Verbände, die nach\ndie Dienststellen der Bundesanstalt bei der Durch-      der Zusammensetzung ihrer Mitglieder die Inter-\nfühnmg des Gesetzes zu unterstützen hat. Er hat         essen der Schwerbeschädigten im Bundesgebiet\nim Geiste der Selbstverantwortung der beteiligten       vertreten. Er beruft den Vertreter der Berufs-\nKreise insbesondere                                     genossenschaften auf Vorschlag des Bundesver-\na) auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht   sicherungsamts und die zwei Vertreter der Gewerk-\nder ArbeitrJebcr sowie auf die Beseitigung   schaften, fünf Arbeitgeber und _drei Vertreter der\nvon Hemmungen hinzuwirken, die der           öffentlichen Körperschaften auf Grund von Vor-\nUnterbringung Schwerbeschädigter ent-        schlagslisten ihrer Gruppenvertreter im Verwal-\ngegenstehen,                                 tungsrat der Bundesanstalt. Den Vertreter der Bun-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961                       1243\ndesans~alt beruft er auf Vorschlag des Präsidenten        (2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 muß der\nder Bundesanstalt und den Vertreter der Haupt-         Schwerbeschädigte gehört werden. In der Entschei-\nfürsorgestellen auf Vorschlag ihrer Gruppenver-        dung muß die Frist bestimmt werden, für die sie\ntreter im Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten-       gilt. Die Frist läuft vom Tage der Entscheidung an\nund Kriegshinterbliebenenfürsorge.                     und darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die\n(4) Für die Berufung der Stellvertreter gilt § 28\nEntscheidung ist dem Schwerbeschädigten bekannt-\nAbs. l Satz 5, für die Amtszeit und Tätigkeit der      zugeben.\nAusschüsse § 28 Abs. 4 und für die Wahl des Vor-\nsitzenden und für das V crf ahren § 30 entsprechend.                SIEBENTER ABSCHNITT\nBei der Auswahl der Mitglieder sollen die Länder,\ndie Wirtschaftszweige und die Berufsgruppen an-            Widerspruch und Widerspruchsausschüsse\ngemessen berücksichtigt werden.\n§ 27\n§ 24                                               Widerspruch\nUberf.ragung von Auigaben                   (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver-\nwaltungsgerichtsordnung vom 21.Januar 1960 (Bun-\n( 1) Die Landesregierung oder die von ihr be-\ndesgesetzbl. I S. 17) erläßt bei Verwaltungsakten\nstimmte Stelle kann Aufgaben, die nach diesem\nder Hauptfürsorgestellen und bei Verwaltungsakten\nGesetz den Hauptfürsorgestellen obliegen, auf die\nder .Bezirksfürsorgeve-rbände auf Grund des § 24\nBezirksfürsorgeverbände übertragen, soweit nicht\nAbs. 1 der Widerspruchsausschuß bei der Haupt-\ndie Vorschriften über die Sonderfürsorge nach dem\nfürsorgestelle (§ 28). Des Vorverfahrens bedarf es\nBundesversorgungsgesetz entgegenstehen.\nauch, wenn den Verwaltungsakt eine Hauptfürsorge-\n(2) Die Bundesanstalt kann Aufgaben, die nach       stelle erlassen hat, die bei einer obersten Landes-\ndiesem Gesetz den Landesarbeitsämtern obliegen -       behörde besteht.\nmit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 10 und 39 -·-,\n(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des So-\nganz oder teilweise auf die Arbeitsämter über-\nzialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\ntragen.\nmachung vom 23. August 1958 (Bundesgesetzbl. I\n(3)  Soweit nach der Verordnung über Kranken-       S. 613), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz\nbehandhmg und Berufsfürsorge in der Unfallver-         zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom\nsicherung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I     16. Mai 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 305), erläßt bei\nS. 387) Aufgaben der Berufsberatung und Arbeits-      Verwaltungsakten, welche die Arbeitsämter und\nvermittlung den Haupifürsorgestellen und Fürsorge-     Landesarbeitsämter auf Grund dieses Gesetzes er-\nstelJen obliegen, tritt an ihre Stelle das für den     lassen, der Widerspruchsausschuß beim Landes-\nWohnort des Unfallverletzten zuständige Arbeits-       arbeitsamt (§ 29).\namt. An Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung\nUnfallverletzter ist das Arbeitsamt oder das Landes-                            § 28\narbeitsamt zu beteiligen.                               Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle\n(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein Wider-\nspruchsausschuß zu bilden, der aus sieben Mitglie-\nSECHSTER ABSCHNITT\ndern besteht, und zwar aus zwei schwerbeschädig-\nFortfall des Schwerbeschädigtenschutzes          ten Arbeitnehmern, von denen einer Schwerkriegs-\nbeschädigter sein muß, zwei Arbeitgebern, einem\n§ 25                         Vertreter der Hauptfürsorgestelle, einem Angehöri-\nErlöschen des Schwerbeschädigtenschutzes        gen des Landesarbeitsamts und einer sozial erfahre-\nnen Persönlichkeit. Wenigstens ein Mitglied soll\nSchwerbeschädigte, bei denen der Grad der Min-      eine Frau sein. Für jedes Mitglied ist ein Stell-\nderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als SO vom     vertreter zu berufen oder zu ernennen.\nHundert festgesetzt wird, genießen noch für ein\nJahr nach Eintritt der Rechtskraft des Festsetzungs-      (2) Die Hauptfürsorgestelle beruft\nbescheides den Schutz des Gesetzes. Für die gleiche           a) zwei schwerbeschädigte Arbeitnehmerver-\nDauer ;vird deren Beschäftigung dem Arbeitgeber                  treter, von denen einer Schwerkriegs-\nauf den Pflichtsatz (§ 3) angerechnet.                           beschädigter sein muß und deren Stell-\nvertreter auf Grund von Vorschlagslisten,\n§ 26                                   die von den im Land vertretenen Ver-\nbänden aufzustellen sind, welche nach der\nEntziehung des Schwerbeschädigtenschutzes                  Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu\n(1) Einem Schwerbeschädigten, der ohne berech-                berufen sind, die Interessen der Schwer-\ntigten Grund einen Arbcütsplalz zurückweist oder                 kriegsbeschädigten und der sonstigen\naufgibt oder sich alme berechtigten Grund weigert,               Schwerbeschädigten zu vertreten,\nan einer Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Um-                 b) zwei Arbeitgebervertreter und deren\nschulungsmaßnahme teilzunehmen, oder sonst durch                 Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils\nsein Verhalten die Durchführung dieses Gesetzes                  für das Land zuständigen Arbeitgeberver-\nschuldhaft vereitelt, kcmn die Hauptfürsorgestelle               bände, soweit sie für die Vertretung von\nim Benehmen mit dem Landesarbeitsamt die Vor-                    Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeu-\nteile dieses Gesetzes zeitweilig entziehen.                      tung haben.","1244                                  Bunde 9gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDen Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen                         deutung haben, von den im Landesarbeits-\nStellvertreter ernennt die zuständige oberste Lan-                       amtsbezirk vertretenen Verbänden aufzu-\ndesbehörde. Den Angehörigen des Landesarbeits-                          stellen sind, die nach der Zusammensetzung\namts und dessen Stellvertreter bestimmt der Präsi-                       ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die\ndent des Lmdc~sarbeitsamts. Die sozial erfahrene                        Interessen der Schwerkriegsbeschädigten\nPersöniichJu~il. und deren Stellvertreter wird durch                    zu vertreten;\ndie Ilauplfii rsorqestelle berufen.\nb) zwei Arbeitgebervertreter und deren Stell-\n(3) Jn Kündigungsc1ngelegenheiten Schwerbeschä-                      vertreter auf Vorschlag der jeweils für den\ndigter, cHe bei einer Dienststelle im Sinne des § 3                     Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen Ar-\nAbs. l Buchstab<' a oder in einem Betriebe be-                          beitgeberverbände, soweit sie für die Ver-\nschälliqt sind, der zum G('schättsbereich des Bundes-.                  tretung von Arbeitgeberinteressen wesent-\nministers tür Verkehr oder des Bundesministers für                      liche Bedeutung haben.\ndas Poc;t- und Fernmeldewesen oder des Bundes-\nministers für Verteidigung gehört, treten an die              Den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen\nStelle der Arbeitgeber nach Absatz 1 Angehörige              Stellvertreter ernennt die zuständige oberste Lan-\ndes öffentlichen Dienstes, Der Hauptfürsorgestelle           desbehörde.\nwerden ein An~Jehöriger des öffentlichen Dienstes                (3) § 28 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\nund sein Stellvertreter von den von der Landes-\nregierung bestimmten Landesbehörden und ein An-\ngehöriger des öflentlichen Dienstes und sein Stell-                                      § 30\nvertreter von clen von der Bundesregierung be-                                Verfahrensvorschriften\nstim1.nt1_:)n Bundesbehörden benannt. Ein schwer-\nbeschädigter Arbeitnehmervertreter muß              dem         (1) Der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfür-\nöffentlichen Dienst angehören.                               sorgestelle (§ 28) und der Widerspruchsausschuß\n(4)  Die Amtszeit der Mitglieder der W.ider-             beim Landesarbeitsamt (§ 29) wählen aus den dem\nspruchsausschüsse beträgt vier Jahre. Die Mitglie-           Ausschuß angehörenden Schwerbeschädigten und\nder der /\\l1sschüssc üben ihre Tätigkeit unentgelt-          Arbeitgebern jeweils für die Dauer eines Jahres\nlich aus.                                                    eineil Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der\nVorsitzende und der Stellvertreter dürfen nicht der\n(5) Zu den Silzungen der Widerspruchsausschüsse          gleichen Gruppe angehören. Die beiden Gruppen\nsind je ein Vertreter der Gewerbe- oder Berg-                stellen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihen-\naufsicht, d(~r von der obersten Landesbehörde, und            folge den Vorsitzenden und den -Stellvertreter. Die\nein Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,            Reihenfolge wird durch Beendigung der Amtszeit\nder vom Bundesversicherungsamt vorzuschlagen ist,             der Mitglieder des Ausschusses nicht unterbrochen.\nmit bera!ender Stimme zuzuziehen, soweit es sich              Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter\num Angelegenheiten handelt, die in den Aufgaben-             aus, so wird der Ausscheidende für den Rest seiner\nbereich dieser DienststeJlen tallen. Zu den Sitzungen        Amtszeit durch Neuwahl ersetzt.\nsollcm nrich Bedurf sachverständige Berater, insbe-\nsondere Arzte, zugezogen werden. In Angelegen-                   (2) Die Widerspruchsausschüsse sind beschluß-\nheiten Hirnbeschädigter, Blinder und Gehörloser ist          fähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend\nein Vertreter der Hirnbeschädigten, Blinden oder              sind. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit\nGehörlr)sen als Sachverständiger zuzuziehen.                  einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmen-\ngleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den\nAusschlag.\n§ 29\n(3) Von den Widerspruchsausschüssen sind die im\nWidersprnchsausschuß beim Landesarbeitsamt              Einzelfall betroffenen Arbeitgeber und Schwerbe-\n(1) Bei jedem Landes~nbeitsarnt ist ein Wider-            schädigten vor der Entscheidung zu hören. Die Mit-\nspruchsausschuß zu bilden, der aus sechs Mitglie-             glieder können von den betroffenen Arbeitgebern\ndern besteht, und zwar aus zwei schwerbeschädig-              oder Schwerbeschädigten wegen Besorgnis der Be-\nten Arbeitnehmern, von denen einer Schwerkriegs-              fangenheit abgelehnt werden; über die Ablehnung\nbeschädigter sein muß, zwei Arbeitgebern, dem                 entscheidet der Ausschuß, dem das Mitglied ange-\nPräsidenten des Landesarbeitsamts oder einem von              hört.\nihm bestimmten Angehörigen des Landesarbeitsamts\n§ 31\nund einem Vertreter der Hauptfürsorgestelle. Für\njedes Mi.tglied ist ein Stellvertreter zu berufen oder              Besondere Pflichten der Ausschußmitglieder\nzu ernennen.\nDie Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stell-\n(2) Der Präsident des LandesarbE~itsamts beruft           vertreter (§ 23 Abs. 1, §§ 28 und 29) sind verpflich-\na) zwei schwerbeschädigte Arbeitnehmerver--         tet, über die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zu\ntreter, von denen einer Schwerkriegs-          den Ausschüssen bekannt gewordenen persönlichen\nbeschädigter sein muß, und deren Stellver-     Verhältnisse und den Gesundheitszustand der Be-\ntreler auf Grund von Vorschlagslisten, die     schädigten sowie über vertrauliche Angaben und\nim Benehmen mit den für den Landes-            Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers, sofern sie\nu.rbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Ge-     vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimzuhalten\nwerkschaften, die für die Vertretung der       bezeichnet worden sind, Stillschweigen auch nach\nArbeitnehmerinteressen wesentliche Be-         dem Ausscheiden aus den Ausschüssen zu wahren.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961                        1245\nACHTER ABSCHNITT                          die das Entgelt ausschließlich der Unkostenzuschläge\ndreitausendsechshundert Deutsche Mark beträgt.\nSonstige Vorschriften\n(2) Schwerbeschädigte, die in Heimarbeit beschäf-\n§  32\ntigt sind, werden dem Auftraggeber auf die Pflicht-\nVorrang der Selnverbeschädigten                zahl (§ 3) angerechnet, wenn die ihnen zugeteilte\n(l) Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung       Arbeitsmenge nach den Bestimmungen des Ab-\nund Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach          satzes 1 als Arbeitsplatz zu zählen ist. Werden\nanderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht          Schwerbeschädigte als fremde Hilfskräfte eines\nvon der Verpflichtung zur Beschüftigung Schwer-           Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 6 des Heim--\nbeschädigter nach diesem Gesetz.                          arbeitsgesetzes) beschäftigt, so werden die Schwer-\nbeschädigten dem Auftraggeber auf die Pflichtzahl\n(2) Für die Besetzung von Stellen im öffent-          nur angerechnet, wenn der Hausgewerbetreibende\nlichen Dienst mit Schwerbcsclüidiglen finden, so-         eine Arbeitsmenge, die nach den Bestimmungen des\nlanqe der öffentliche Arbeitgeber die Beschäfti-          Absatzes 1 als Arbeitsplatz eines Betriebsarbeiters\ngu~gspfücht nach § 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt        zu zählen ist, an sie weitergeleitet. Eine Zuteilung\nhat, die Vorschriften der §§ 14, 15 Abs. 1 Satz 1         geringerer Arbeitsmengen ist anteilmäßig auf die\nund § 16 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-         Pflichtzahl anzurechnen.\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nfallenden Personen in der Fctsstmg der Bekannt-              (3) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen\nmachung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I          gleichgestellte Schwerbeschädigte wird die in § 29\nS. 1296) keine Anwendung.                                 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für den Kündigungs-\nschutz festgelegte Frist von einem Jahr auf drei\nMonate gekürzt und die Kündigungsfrist von zwei\n§   33                          Wochen auf vier Wochen erhöht; die Vorschrift des\nAr bei tse.ntge lt                   § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß\nanzuwenden. Wird einem Schwerbeschädigten, der\nBei der Bemessung des Arbeitsentgelts dürfen\nvon einem Hausgewerbetreibenden mit Zustim-\nRenten, die wegen einer Schädigung im Sinne des\nmung des Auftraggebers als fremde Hilfskraft be-\n§ 1 Abs. 1 oder aus den gesetzlichen ~~:,;ntenver-\nschäftigt wird, durch den Hausgewerbetreibenden\nsicherungen bezogen werden, keine Berücksichti-\ngekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von\ngung erfahren. Insbesondere ist es unzulässig, diese\nArbeit eingestellt oder die rerJelmäßige Arbeits-\nBezüge ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt\nmenge erheblich herabgesetzt hat, so ist der Auf-\nanzurechnen.\ntraggeber verpflichtet, dem Hausgewerbetreibenden\n§ 34                           die Aufwendungen für die Zahlung des regelmäßi-\ngen Arbeitsverdienstes an den Schwerbeschädigten\nZusatzurlaub\nbis zur rechtmäßigen Lösung seines Arbeitsverhält-\nSchwerbeschädigte haben Anspruch auf einen be-        nisses zu erstatten.\nzahlten zusätzlichen Urlaub von sechs Arbeitstagen            (4) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in\nim Jahr. Soweit tarifliche, betric~bliche oder son-       Heimarbeit beschäftigten Schwerbeschädigten erfolgt\nstige Urlaubsregelungen für Schwerbeschädigte             nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs\neinen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie         geltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine be-\nunberührt.\nsondere Regelung nicht besteht, erhalten die Schwer-\n§ 35                           beschädigten als zusätzliches Urlaubsgeld 2 vom\nHundert des in der Zeit vom 1. Mai des vergange-\nBeschäftigung Schwerbeschädigter in Heimarbeit         nen bis zum 30. April des laufenden Jahres ver-\n(1) Als Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes        dienten Arbeitsentgelts ausschließlich der Unkosten-\ngelten auch die Beschäftigungsverhältnisse der in         zuschläge. Werden fremde Hilfskräfte eines Haus-\nHeimarbeit Beschäftigten und der diesen Gleich-           gewerbetreibenden einem Auftraggeber auf die Zahl\ngestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes      der mit Schwerbeschädigten zu besetzenden Arbeits-\nvom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -,l,         plätze angerechnet, so hat der Auftraggeber dem\ndie in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber       Hausgewerbetreibenden die entstehenden Aufwen-\narbeiten. In diesen Fällen trifft die Beschäftigungs-     dungen zu erstatten.\npflicht nach § 3 ausschließlich den Auftraggeber. Für\ndie Zählung der Arbeitsplätze ist nicht die Kopfzahl                               § 36\nder Beschäftigten, sondern die zugeteilte Arbeits-                 Schwerbeschädigte Beamte und Richter\nmenge maßgebend. Die Arbeitsmenge, die als ein\n(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze\nArbeitsplatz im Sinne des § 5 Abs. 1 zu zählen ist,\nfür die Besetzung der Beamtenstellen sind für\nmuß der Arbeitsmenge eines Betriebsarbeiters mit\nSchwerbeschädigte so zu gestalten, daß die Einstel-\ngleicher oder ähnlicher Tätigkeit entsprechen. Sie\nlung und Beschäftigung Schwerbeschädigter geför-\nkann für Gewerbezweige und Beschäftigungsarten\ndert und ein angemessener Anteil Schwerbeschädig-\nin sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des\nter unter den Beamten erreicht wird.\n§ 1 Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes durch die\nHeimarbeitsausschüsse oder die zuständige Arbeits-           (2) Sollen schwerbeschädigte Beamte auf Lebens-\nbehörde festgesetzt werden. Solange eine solche           zeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder\nFestsetzung nicht getroffen ist, gilt als ein Arbeits-    schwerbeschädigte Beamte auf Widerruf, auf Kündi-\nplatz die jährlich ausgegebene Arbeitsmenge, für          gung oder auf Probe entlassen werden, so sind vor-","1246                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nher der Vertrauensmann der Dienststelle, die den                      beitsamt oder die Hauptfürsorgestelle über\nBeamten beschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle                      den Umfang der Beschäftigungspflicht zu\nzu-hören.                                                             täuschen.\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nauf Richter entsprechende Anwendung.                      buße geahndet werden. In den Fällen. des Absatzes 1\nBuchstaben c bis e ist der Höchstbetrag der Geld-\n§ 37                            buße zweitausend, im Wiederholungsfalle fünftau-\nsend Deutsche Mark.\nUnabhängige Tätigkeit\n(3) Dem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1\n(1) Soweit zur Ausübung einer unabhängigen              stehen gleich die Geschäftsführer, Betriebsleiter und\nTätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, soll            ähnliche leitende Personen, die zur selbständigen\nSchwerbeschädigten sowie Witwen und Ehefrauen              Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern be-\nim Sinne des § 8 Abs. 1, die eine Zulassung bean-          rechtigt sind, soweit ihnen die Erfüllung der Pflich-\ntragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der           ten nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses\nsonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulas--         Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt. Hat der\nsung bevorzugt erteilt werden.                             Arbeitgeber andere Personen mit der Erfüllung der .\n(2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die             Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe a oder b beauf      „\nöffentliche Hand sind Schwerbeschädigte bevorzugt          tragt und handeln diese den Pflichten zuwider, so\nzu berücksichtigen; dies gilt auch für Unternehmen,        trifft sie die Geldbuße.\nan denen Schwerbeschädigte mit mindestens der                  (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben c\nHälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern ihre Be-        bis e verjährt die Verfolgung der Ordnungswidrig-\nteiligung und Mitwirkung an der Geschäftsführung           keit in zwei Jahren.\nsichergestellt sind. Der Bundesminister für Wirt-\nschaft erläßt im Einvernehmen mit den Bundes-                  (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des\nministern für Arbeit und Sozialordnung und des              Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März\nInnern hierzu allgemeine Richtlinien.                       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) ist das Landesarbeits-\namt. Die Befugnisse der obersten Verwaltungsbe-\nhörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-\n§ 38                             widrigkeiten) werden von dem Landesarbeitsamt\nErhebung von Gebühren und Auslagen                 wahrgenommen.\nFür Amtshandlungen, die in Durchführung des                 (6) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden des\n. Schwerbeschädigtengesetzes vorgenommen werden,              Landesarbeitsamts erfolgt durch die örtlich zustän-\nsind Verwaltungsgebühren und Auslagen nicht zu              dige Gemeindeverwaltung nach den Vorschriften,\nerheben.                                                    die für die Beitreibung von Gemeindeabgaben\ngelten.\n(7) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle\nNEUNTER ABSCHNITT                           abzuführen. Für ihre Verwendung gilt § 9 Abs. 5\nOrdnungswidrigkeiten, Straf-, Durchführungs-,               Sätze 1 und 2.\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                            § 40\n§ 39                                                   Strafvorschriit\nOrdnungswidrigkeiten                         (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift\ndes § 31 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Ar-        Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.\nbeitgeber oder, wenn dieser eine juristische Person\n(2) Hinsichtlich der nichtbeamteten Mitglieder der\nist, als der zur gesetzlichen Vertretung Berufene\nAusschüsse findet die Verordnung gegen Bestechung\na) vorsätzlich oder fahrlässig Anzeigepflich-      und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in\nten nach § 11 oder § 19 Abs. 4 Satz 2 oder      der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I\nPflichten nach § 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1       S. 351) Anwendung.\noder Abs. 5 verletzt,\n§ 41\nb) vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Vorschrift über                      Durchführungsvorschriiten\ndie Anzeigepflicht (§ 11) oder über die             (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nPflicht zur Führung des Verzeichnisses          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(§ 12 Abs. 5) zuwiderhandelt, sofern diese      Vorschriften zu erlassen\nVorschrift ausdrücklich auf die Bußgeld-                 a) über die Voraussetzungen der Anerken-\nbestimmungen dieses Gesetzes verweist,                      nung der Schwerbeschädigteneigenschaft\nc) sich beharrlich der Pflicht zur Beschäftigung               und :las Verfahren (§ 1),\nSchwerbeschädigter (§ 3, § 4 Abs. 1) ent-                b) über die Berechnung der Zahl der zu be-\nzieht,                                                      schäftigenden Schwerbeschädigten bei Be-\nd) wissentlich eine unrichtige Anzeige nach                    schäftigungsverhältnissen im Sinne des\n§ 11 erstattet oder                                         § 34 Abs. 1,\ne) eine unrichtige Auskunft nach § 12 Abs. 2                c) über eine begrenzte Anrechnung von Ar-\nerteilt, um das Landesarbeitsamt. das Ar-                   beitsplätzen in Saison- und Kampagne-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961                           1247\nbetrieben und von Arbeitsplätzen, die nur      (3) Soweit von den Hauptfürsorgestellen nach\nvorübergehend oder befristet oder mit ge-    dem 8. Mai 1945 Ausgleichsabgaben (Ablösungen)\nringfügig beschäftigten Personen besetzt     von den Arbeitgebern erhoben worden sind, hat es\nsind,                                        dabei sein Bewenden.\nd)  über die Nichtanrechnung oder begrenzte\nAnrechnung von Arbeitsplätzen, die nach                                   § 43\nder Art der zu leistenden Arbeit, nach be-                      Geltung im Land Berlin\nstehenden Vorschriften oder auf Grund\nvon Anordnungen der Gewerbe- oder              (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nBergaufsicht nicht mit Schwerbeschädigten    Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nbesetzt werden können,                       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit folgenden Ab-\nweichungen auch im Land Berlin:\ne)  über die Erfüllung der Beschäftigungs-\npflicht durch besondere Leistungen (§ 7),           a) § 1 Abs. 3 gilt in folgender Fassung:\nf) über Umfang und Voraussetzungen der                        ,, (3) Schwerbeschädigte sind ferner Per-\nAnrechnung der Beschäftigung von Witwen                 sonen, die infolge sonstiger gesundheit-\nund Ehefrauen nach § 8 Abs. 1 Buchstaben c.1            licher Schädigungen, soweit diese nicht auf\nbis d; die Anrechnung kann auf einzelne                 normalen Alterserscheinungen beruhen, in\nWirtschaftszweige oder Betriebsarten be-                ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorüber-\nschränkt werden,                                        gehend um wenigstens 50 vom Hundert\ng)  über die Voraussetzungen für die Herab-                 gemindert sind.\"\nsetzung und den Erlaß der Ausgleichs-               b) § 2 gilt in folgender Fassung:\nabgabe im Einzelfall, über den Zeitpunkt\nder Bildung des Ausgleichsfonds, die Ver-                                      ,,§ 2\nwendun~ des Ausgleichsfonds sowie über                     Personen, die nicht nur vorübergehend\ndie Anrechnung eines Teils der A ufwen-                 um weniger als 50 vom Hundert, aber\ndungen für Lieferaufträge auf die Aus-                  wenigstens 30 vom Hundert in ihrer Er-\ngleichsabgabe (§ 9),                                    werbsfähigkeit gemindert sind, kann das\nh)  über die Vorbereitung und Durchführung                  Arbeitsamt dem Arbeitgeber auf Pflicht-\nder Wahl des Vertrauensmannes der                       plätze für Schwerbeschädigte anrechnen,\nSchwerbeschädigten (§ 13 Abs. 2 bis 6),                 wenn sie ohne diese Hilfe einen geeigne-\ni) über die Zusammenarbeit der Landes-                     ten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht\narbeitsämter und Arbeitsämter mit den                   behalten können und die Unterbringung\nHauptfürsorgestellen und über die Rege-                 von Schwerbeschädigten nicht beeinträch-\nlung von Betriebsbegehungen, einschließ-                tigt wird.\"\nlich der nachgehenden Fürsorge am Ar-                c) § 3 Abs. 1 gilt in folgender Fassung:\nbeitsplatz (§§ 20 bis 22),\n,, (1) Alle Arbeitgeber, die über mehr\nk)  darüber, welche Dienstbereiche als „Ver--               als zehn Arbeitsplätze verfügen, müssen\nwaltung\" im Sinne dieses Gesetzes zu gel-               auf wenigstens 10 vom Hundert der Ar-\nten haben.                                              beitsplätze Schwerbeschädigte beschäfti-\n(2) Die Bundesregierung soll vor Erlaß der Vor-                 gen.\"\nschriften nach Absatz 1 den Verwaltungsrat der                 d) In § 3 Abs. 2 sind die Worte „Buchstabe a\"\nBundesanstalt und den Bundesausschuß der Kriegs-                   und die Worte „und den Pflichtsatz nach\nbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge                    Buchstabe b bis auf 10 vom Hundert\" so-\nhören.                                                             wie die Worte „diese Pflichtsätze\" zu\n§ 42                                    streichen.\nUbergangsvorschriften                        e) § 6 Abs. 2 gilt in folgender Fassung:\n,, (2) Für die Feststellung der Zahl der\n(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten die-\nses Gesetzes darf einer Kündigung Schwerbeschädig-                 Arbeitsplätze mehrerer Betriebe desselben\nter nicht deshalb zugestimmt werden, weil die in § 3               Arbeitgebers werden die im Gebiet des\nvorgeschriebene Zahl von Pflichtplätzen geringer ist               Landes Berlin bestehenden Betriebe zu-\nals eine• bisher in den Ländern vorgeschriebene                    sammengefaßt.\"\nZahl. Einzelmaßnahmen auf Grund bisher in den                   f) Rechtsverordnungen auf Grund des § 3\nLändern erlassener Vorschriften, die von den Vor-                  Abs. 2 und des § 41 Abs. 1 Buchstabe a\nschriften der § § 7 bis 9 abweichen, bleiben in den                können nur im Benehmen mit dem Senat\nFällen des § 7 bis zu ihrem Widerruf durch die zu-                 von Berlin erlassen werden und für das\nständige Hauptfürsorgestelle und in den Fällen der                 Land Berlin Abweichendes von den für\n§§ 8 und 9 bis zu ihrem Widerruf durch das zustän-                 den übrigen Geltungsbereich durch Rechts-\ndige Arbeitsamt, längstens jedoch für ein Jahr nach                verordnung erlassenen Vorschriften be-\nInkrafttreten dieses Gesetzes, wirksam.                            stimmen.                              ·\n(2) Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 41 Buch-      (2) Rechtsverordnungen,        die auf Grund dieses\nstaben b bis d bleiben die in den Ländern des Bun-      Gesetz2s erlassen werden, gelten mit der Einschrän-\ndesgebietes hierzu erlassenen Vorschriften maß-        kung des Absatzes 1 im Land Berlin nach § 14 des\ngebend.                                                 Dritten Uberleitungsgesetzes.","1248                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§   44                                          tigung Schwerbeschädigter vom 14. Mai\n1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats\nInkrafttreten•)\nfür das französisch besetzte Gebiet\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.                               Württernbergs undHohenzollerns S.171),\n§ 9 tritt für die Länder Hamburg, Niedersachsen,\nb) die Anordnung der Landesdirektion für\nNordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und das\nArbeit des Landes Württemberg-Hohen-\nfrühere Land Baden erst am 1. November 1953 in\nzollern vom 9. Juni 1947 zur Ausfüh-\nKraft.\nrung und Ergänzung der Rechtsanord-\n(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten vor-                              nung über die Beschäftigung Schwer-\nbehaltlich des § 42 außer Kraft                                                    beschädigter (Regierungsblatt für das\n1. das Geselz über die Beschäftigung Schwer-                             Land Württemberg-Hohenzollern S. 74),\nbeschädigter in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 12. Januar 1923 (Reichsgesetz-                         c) die Rechtsanordnung des Landes Würt-\nblatt I S. 57) mit den bis zum 8. Mai 1945                            temberg-Hohenzollern zur Behebung der\nergangenen Anderungen,                                                Notlage der Kriegsbeschädigten vorn\n15. Februar 1946 (Amtsblatt des Staats-\n2. die Ausführungsverordnung vom 13. Fe-\nsekretariats für das französisch besetzte\nbruar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 73),\nGebiet Württembergs und Hohenzollerns\n3. die nacb dem 8. Mai 1945 in den Ländern                                s. 15),\nder Bundesrepublik Deutschland einschließ-\nlich des Landes Berlin erlassenen Rechts-                      5. a) die    Rechtsanordnung des Kreispräsi-\nvorschriften zur Anderung und Ergänzung                               denten des bayerischen Kreises Lindau\ndes Gesetzes über die Beschäftigung                                   über die Beschäftigung Schwerbeschä-\nSchwerbeschädigter in der Fassung vom                                 digter vom 17. Dezember 1946 (Amt-\n12. Januar 1923 und der Ausführungsver-                               licher Anzeiger des bayerischen Kreises\nordnung zum Gesetz über die Beschäfti-                                Lindau, Jahrgang 1946 Nr. 82),\ngung Schwerbeschädigter vom 13. Februar\n1924,                                                             b) die    Anordnung des Kreispräsidenten\n4. a) die Rechtsanordnung des Landes Würt-                                des bayerischen Kreises Lindau vom\ntemberg-Hohenzollern über die Beschäf-                           18. März 1948 zur Ausführung und Er-\ngänzung der Rechtsanordnung über die\n*) Diese Bestimmung betrifft dils Inkrafttreten des Gesetzes in der\nursprÜn\\-)lichen Fassung vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S:_388).\nBeschäftigung Schwerbeschädigter (Amts-\nDie Anderunqcn auf Grund des Artikels 111 des Ge~etzes zur Ande-                blatt des bayerischen Kreises Lindau,\nrunq des Schwcrbeschädiqtenqesctzes vom 3. Juli 1961 (Bundes-\nqesctzhl. l S. 857) sind am 3 . .Juli 1961 in Kraft getretton.                  Jahrgang 1948 Nr. 24)."]}