{"id":"bgbl1-1961-65-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":65,"date":"1961-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_65.pdf#page=1","order":1,"title":"Familienrechtsänderungsgesetz","law_date":"1961-08-11T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["1221\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                             Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1961                                                                                                    Nr. 65\nTag                                                                          Inhalt                                                                                      Seite\n11. 8. 61   RimHienrechlsänfü:rungsyesetz                       ......... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1221\nAnclert ßumlesgcsctz/JJ. IlI 302-2, 310-4, 315-1, 316-1, 361-1.\nHebt auf Bundesgesetzhl. lll 315-2, 315-2-1, 315-3.\n14. 8. 61   Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1233\n3. 8. 61   Durchführungsbestimmungen zum Zündwarens!euergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1249\nGesetz zur Vereinheitlichung und Änderung\n1\nfamilienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) )\nVom 11. August 1961\nInhaltsübersicht\nArtikel 1:       Anderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nArtikel 2:       Eherccbtliche Bestimmungen\nArtikel 3: Anderun~J der Zivilprozeßordnung\nA rlikcl 4:      Andcrung des Gesetzes über die Angeleqe11heiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit\nArl.ik<-!l 5: Andcrung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung\nund des Hausrats nach der Scheidung\nA 11 ikel 6: Andcnm9 der Kostenordnung\nArtikel 7: An(!lkPmnmg ausländischer Entscheidunqen in Ehesachen\nArtikel 8: Andenmg des Rechtspflegergcsetzes\nArtikel 9:       Schl 11ßvorschrifü:n\n1) AncterL Bund(,(!('Sl:11.bl. JIJ 302-2, 310-1, 31:i-1, :.llti-1, :.J!il-1. Ilebl uul ßundeS\\Jesetzbl. III 315-2, :315-2-1, 315-:.J.\nZ 1997 A","1222                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           4. An die Stelle der §§ 1595 a bis 1597 treten fol-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      gende Vorschriften:\n,,§ 1595 a\nArtikel 1\n(1) Hat der Mann bis zum Tode keine Kennt-\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                   nis von der Geburt des Kindes erlangt, so\nkönnen die Eltern des Mannes die Ehelichkeit\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geän-           anfechten. Nach dem Tode eines Elternteils steht\ndert:                                                       das Anfechtungsrecht dem überlebenden Eltern-\nteil zu. Die Eltern können die Ehelichkeit nur\nl. § 1591 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:             binnen sechs Monaten anfechten. Die Frist be-\nginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil\n„Ein Kind, das nach der Eheschließung geboren           Kenntnis vom Tode des Mannes und der Geburt\nwird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder wäh-       des Kindes erlangt. Auf den Lauf der Frist sind\nrend der Ehe empfangen und der Mann innerhalb           die für die Verjährung geltenden Vorschriften\nder Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat;             der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.\ndies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig er-\nklärt wird.\"                                               (2) Ist der Mann innerhalb von zwei Jahren\nseit der Geburt des Kindes gestorben, ohne die\nEhelichkeit des Kindes angefochten zu haben, so\n2. § 1593 wird wie folgt gefaßt:\nist die Vorschrift des Absatzes 1 anzuwenden.\n,,§ 1593                          Das Anfechtungsrecht der Eltern ist ausgeschlos-\nsen, wenn der Mann die Ehelichkeit des Kindes\nDie Unehelichkeit eines Kindes, das während           nicht anfechten wollte.\nder Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei\nTagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung                 (3) Die Anfechtung ist nicht mehr zulässig,\nder Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht           wenn seit der Geburt des Kindes zehn Jahre\nwerden, wenn die Ehelichkeit angefochten und            verstrichen sind.\ndie Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist.\"         (4) Die Vorschriften des § 1595 Abs. 1, Abs. 2\nSatz 1 gelten entsprechend.\n3. § 1594 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1594                                                  § 1596\n(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem            (1) Das Kind kann seine Ehelichkeit anfechten,\nMann binnen zwei Jahren angefochten werden.             wenn\n(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in                 1. der Mann gestorben oder für tot erklärt\ndem der Mann Kenntnis von den Umständen er-                       ist, ohne das Anfechtungsrecht nach\nlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes                       § 1594 verloren zu haben,\nsprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt\ndes Kindes.                                                    2. die Ehe geschieden, aufgehoben oder\nfür nichtig erklärt ist oder wenn die\n(3) Auf den Lauf der Frist sind die für die                    Ehegatten seit drei Jahren getrennt\nVerjährung geltenden Vorschriften der §§ 203,                     leben und nicht zu erwarten ist, daß\n206 entsprechend anzuwenden.                                      sie die eheliche Lebensgemeinschaft\nwiederherstellen,\n(4) Die Anfechtung ist nicht mehr zulässig,\nwenn seit der Geburt des Kindes zehn Jahre                     3. die Mutter den Erzeuger des Kindes ge-\nverstrichen sind.\"                                                heiratet hat,","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961                       1223\n4. die Anfechtung wegen ehrlosen oder             das Kind, das Kind ficht die Ehelichkeit durch\nunsittlichen Lebenswandels oder wegen         Klage gegen den Mann an.\neiner schweren Verfehlung des Mannes             (2) Ist das Kind gestorben, so wird die Ehe-\ngegen das Kind si ltlich gerechtfertigt       lichkeit durch Antrag beim Vormundschafts-\nist oder                                      gericht angefochten. Dasselbe gilt, wenn das\n5. die Anfechlung wegen einer schweren            Kind nach dem Tode des Mannes seine Ehelich-\nErbkrankheit des Munnes sittlich ge-          keit anficht.\nrechtferligt ist.\n(3) Wird die Klage oder der Antrag zurück-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3          genommen, so ist die Anfechtung der Ehelich-\nkann das Kind seine Ehelichkeit nur binnen               keit als nicht erfolgt anzusehen.\"\nzwei Jahren cmiechten. Die Frist beginnt mit\ndem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Um-            6. § 1600 wird wie folgt gefaßt:\nständen, die für seine Unehelichkeit sprechen,                                  ,,§ 1600\nund von dem Sachverh u lt Kenntnis erlangt, der\nnach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Voraussetzung für             (1) Wird von einer Frau, die eine zweite Ehe\ndie Anfechtung ist. Die für die Verjährung gel-          geschlossen hat, ein Kind geboren, das nach den\n. tenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind ent-            §§ 1591, 1592 ein eheliches Kind sowohl des\nsprechend anzuwenden.                                    ersten als des zweiten Mannes wäre, so gilt es\nals eheliches Kind des zweiten Mannes.\n§ 1597                             (2) Wird die Ehelichkeit des Kindes angefoch-\nten und wird rechtskräftig festgestellt, daß das\n(1) Ist das Kind minderjährig, so kann der ge-        Kind kein eheliches Kind des zweiten .Mannes\nsetzliche Vertreter des Kindes die Ehelichkeit           ist, so gilt es als eheliches Kind des ersten\nmit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts                Mannes.\nanfechten.\n(3) Soll geltend gemacht werden, daß auch der\n(2) Hat das Kind das achtzehnte Lebensjahr            erste Mann nicht der Vater des Kindes ist, so\nvollendet, so soll das Vormundschaftsgericht die          beginnt die Anfechtungsfrist frühestens mit der\nGenehmigung nur erteilen, wenn das Kind selbst           Rechtskraft der in Absatz 2 bezeichneten Ent-\neinwilligt.                                               scheidung.\"\n(3) Will ein Vormund oder Pfleger die Ehe-\n7. § 1690 wird wie folgt gefaßt:\nlichkeit anfechten, so soll das Vormundschafts-\ngericht die Genehmigung nur erteilen, wenn die                                   ,,§ 1690\nMutter des Kindes einwilligt. Die Einwilligung\n(1) Das Vormundschaftsgericht kann auf An-\nkann nicht durch einen Vertreter erklärt werden.\ntrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande\nIst die Mutter in der Geschäftsfähigkeit be-\ndie Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen\nschränkt, so bedarf sie nicht der Zustimmung\nund die Vermögensverwaltung übertragen; die\nihres gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung          Vermögensverwaltung kann auch teilweise über-\nder Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie ge-\ntragen werden.\nschäftsunfähig oder ihr Aufenthalt dauernd un-\nbekannt ist, wenn sie die elterliche Gewalt ver-            (2) Der Beistand hat, soweit das Vormund-\nwirkt hat oder das Unterbleiben der Anfech-              schaftsgericht eine Ubertragung vornimmt, die\ntung dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nach-              Rechte und Pflichten eines Pflegers.\"\nteile gereichen würde.\n8. § 1707 erhält folgenden neuen Absatz 2:\n(4) Ist das Kind volljährig, so gilt § 1595 ent-\n,, (2) Das Vormundschaftsgericht kann einer\nsprechend.\"\nvolljährigen Mutter auf Antrag die elterliche\nGewalt über das Kind übertragen. Das Gericht\n5. Nach § 1597 werden folgende §§ 1598, 1599 ein-            kann einzelne Angelegenheiten oder einen be-\ngefügt:                                                   stimmten Kreis von Angelegenheiten von der\n,,§ 1598                         Ubertragung ausnehmen.\"\nHat der gesetzliche Vertreter eines minder-        9. a) In § 1708 werden in den Absätzen 1 und 2\njährigen Kindes in den Fällen des § 1596 Abs. 1                die Worte „des sechzehnten Lebensjahrs\"\nNr. 1 bis 3 die Ehelichkeit nicht rechtzeitig an-              durch die Worte „des achtzehnten Lebens-\ngefochten, so kann das Kind, sobald es voll-                   jahrs\" ersetzt.\njährig geworden ist, seine Ehelichkeit selbst an-\nfechten; die Anfechtung ist nicht mehr zulässig,         b) Dem § 1708 Abs. 1 wird folgender Satz an-\nwenn seit dem Eintritt der Volljährigkeit zwei                 gefügt:\nJahre verstrichen sind.                                         „Hat das Kind das sechzehnte Lebensjahr\nvollendet, so ist auf Verlangen des Vaters\n§ 1599\neigenes Einkommen des Kindes zu berück-\n(1) Der Mann und die Eltern des Mannes fech-                sichtigen, soweit dies der Billigkeit ent-\nten die Ehelichkeit des Kindes durch Klage gegen               spricht.\"","1224                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n10. § 1710 wird wi<~ folqt gefc1ßt:                               und § 1599 entsprechend anzuwenden. Der Mann\n,,§ 1710                          kann die Ehelichkeit des Kindes nur anfechten,\nwenn er erst nach der Ehelichkeitserklärung des\nDer Unterhalt isl durch Zahlung einer Geld-\nKindes von den Umständen erfährt, die dafür\nrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im\nsprechen, daß das Kind nicht von ihm abstammt.\nvoraus zu zahlen. Durch eine Vorauszahlung\nBei Anwendung des § 1594 Abs. 4 und des\nfür mehr als drei Monate wird der Vater nicht\n§ 1595 a Abs. 2, 3 ist statt des Zeitpunktes der\nbefreit. Der Vater schuldet den vollen Monats-\nGeburt des Kindes der Zeitpunkt der Ehelich-\nbetrag auch dann, wenn das Kind im Laufe des\nMonats stirbt.\"                                               keitserklärung maßgebend.\n(2) Das Kind kann seine Ehelichkeit binnen\n11. § 1719 wird wie lolgt ~Jefctßt:                                zwei Jahren anfechten, nachdem es Kenntnis\nvon den Umständen erlangt hat, die dafür\n,,§  1719                          sprechen, daß es nicht von dem Mann abstammt;\nEin und1eliches Kind wird ehelich, wenn sich             die für die Verjährung geltenden Vorschriften\nder Vater mit der Mutter verheiratet; dies gilt               der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden.\nauch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird.\"-                Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjäh-\nrigen Kindes die Ehelichkeit nicht rechtzeitig an-\n12. An die Slelle des § 1721 tritt fo19ende Vorschrift:            gefochten, so kann das Kind, sobald es volljährig\n,, § 1721                          geworden ist, seine Ehelichkeit selbst anfechten;\nHal das Vormundschaftsgericht rechtskräftig               die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn\nfestgestellt, daß ein uneheliches Kind durch die              seit dem Eintritt der Volljährigkeit zwei Jahre\nEheschließung seiner Eltern ehelich geworden                  verstrichen sind. Liegen die Voraussetzungen\nist, und ist der Mann nicht der Vater des                    des § 1596 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 vor, so ist die\nKindes, so sind die §§ 1593 bis 1599 entsprechend             Anfechtung auch nach Ablauf der in den Sätzen 1\nanzuwenden. Der Mann kann die Ehelichkeit des                 und 2 bezeichneten Fristen zulässig. 11\nKindes nur anfechten, wenn er erst nach der\n18. Die §§ 1744, 1745 werden wie folgt gefaßt:\nEheschließung Kenntnis von den Umständen er-\nlangt, die für ehe Unehelichkeit des Kindes                                          ,,§ 1744\nsprechen. Bei Anwendung des § 1594 Abs. 4 und                    Der Annehmende muß das fünfunddreißigste\ndes § 1595 a Abs. 2, 3 ist statt des Zeitpunktes              Lebensjahr vollendet haben. Er muß unbe-\nder Geburt des Kindes der Zeitpunkt der Ehe-                  schränkt geschäftsfähig sein. Das Kind muß min-\nschließunq der Mutter maßgebend.        11\nderjährig sein.\n§ 1745\n13. § 1723 wird wie fol9t gefaßt:\nDas Gericht kann auf Antrag des Annehmen-\n,,§ 1723                           den von den Erfordernissen des § 1741 Satz 1\nEin uneheliches Kind kann auf Antrag seines                und des § 1744 Satz 1, 3 Befreiung erteilen.  11\nVaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich\nerklärt werden.    11\n19. Nach § 1745 werden folgende §§ 1745 a bis 1745 c\neingefü9t:\n14. § 1726 Abs. 2 wird wie tolgl: gefaßt:                                               ,,§ 1745a\n,, (2) Die Einwilli9ung ist dem Vater oder dem               (1) Von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit\nVormundschaftsgericht gegenüber zu erklären;                  soll das Gericht befreien, wenn der Annahme\nsie is1 unwiderruflich.\"                                      an Kindes Statt keine überwiegenden Interessen\nder ehelichen Abkömmlinge des Annehmencten\n15. § 1733 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nentgegenstehen und wenn keine Gefährdung\n,, (2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehe-              der Interessen des Anzunehmenden durch das\nlichkeitserklärung nur zulässig, wenn der Vater               Vorhandensein ehelicher Abkömmlin9e zu be-\nden Antrag beim Vormundschaftsgericht einge-                  fürchten ist. Vermögensrechtliche Interessen der\nreicht oder bei oder nach der Beurkundung des                 Beteiligten sollen nicht ausschlaggebend sein.\nAntrags das Gericht oder den Notar mit der\n(2) Ehegatten, die gemeinschaftliche Abkömr~-\nEinreichung betraut hat.        11\nlinge haben und in häuslicher Gemeinschaft\n16. § 1734 wird wie tolg t gefaßt:                                 leben, soll Befreiung nur erteilt werden, wenn\nsie gl~meinschaftlich ein Kind annehmen wollen.\n,,§ 1734\nEin Kind soH nur für ehelich erklärt werden,                                     § 1745 b\nwenn die Ebelichkeitserklärung dem Wohle des                      Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten\nKindes entspricht und ihr keine triftigen Gründe              Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht\nentgegenstehen.      11\ntriftige Gründe entgegenstehen, insbesondere\nbefreien, wenn der Annehmende das leibliche\n17. § 1735 a wird wie folgt gefaßt:                                Kind seines Ehegatten an Kindes Statt anneh-\n,,§ 1735 a                            men will.\n(1) Ist ein Kind für ehelich erklärt worden                                  § 1745   C\nund ist der Mann nicht der Vater des Kindes, so                  Von dem Erfordernis der Minderjährigkeit\nsind die §§ 1593 bis 1595 a, § 1597 Abs. 1, 2 und 4           des Kindes soll das Gericht befreien, wenn die","Nr. G5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961                          1225\nHerstellung eines An nahmcverhältnisses sittlich                (2) Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn\ngerechtfertigt ist:.\"                                                 1. ein gesetzliches Erfordernis der An-\nnahme an Kindes Statt fehlt,\n20. Dem § 1747 werden folgende Absätze angefügt:\n2. begründete Zweifel daran bestehen, daß\n11 (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden,\ndurch die Annahme ein dem Eltern- und\nwenn das Kind drei Monate alt ist.\nKindesverhältnis entsprechendes Fami-\n(3) Das Vormundschaftsgericht kann auf An-                           lienband hergestellt werden soll.\ntrag des Kindes die Einwilligung eines Eltern-\nWird die Bestätigung endgültig versagt, so ver-\nteils ersetzen, wenn dieser seine Pfüchten gegen-\nliert der Vertrug seine Kraft.\"\nüber dem Kind dciuernd gröblich verletzt oder\ndie elterliche Cewa.lt verwirkt hat, und wenn er\n25. In § 1755 wird die Verweisung auf § 1750 Abs. 1\ndie Einwilligung böswillig verweigert und das\ngestrichen.\nUnterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem\nKinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gerei-\n26. § 1756 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nchen würde.\"\n,, (1) Ein bestätigter Annahmevertrag ist nicht\n21. § 1749 Abs. 2 wird wie fol~Jt gefaßt:                         deshalb unwirksam, weil die Vorschrift des\n§ 1747 Abs. 2 oder weil Formvorschriften ver-\n,, (2) Ein angenommenes Kind kann, solange\nletzt worden sind.\"\ndas durch die Annahme begründete Rechtsver-\nhältnis besteht, bei Lebzeiten des Annehmenden\n27. Dem § 1766 Abs. 1 wird folgender Satz ange-\nnur von dessen Ehegatten an Kindes Statt ange-\nfügt:\nnommen werden. Wird das Kind bei Lebzeiten\ndes Annehmenden von dessen Ehegatten an                       Einem unehelichen Kind gegenüber hat er die\nKindes Statt angenommen, so ist § 1747 nicht                 Ünterhaltsverpflichtung auch vor dessen Vater.\"\nanzuwenden.\"\n28. § 1770 wird wie folgt gefaßt:\n22. Die §§ 1750, 1751 werden wie folg!: gefaßt:                                             ,,§ 1770\n,,§ 1750                             Die für die Annahme an Kindes Statt gelten-\nDer Annahmevertrag muß bei gleichzeitiger                 den Vorschriften des § 1741 Satz 2, der §§ 1750,\nAnwesenheit beider Teile vor Gericht oder vor                1751, 1751 a, 1753, des § 1754 Abs. 1, Abs. 2\neinem Notar geschlossen werden.                              Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, des § 1755 und des § 1756\nAbs. 1 gelten für die Aufhebung des Annahme-\n§ 1751                           verhältnisses entsprechend.\"\n(1) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder          29. Nach § 1770 werden folgende §§ 1770 a bis 1770 c\nnoch nicht vierzehn Ja.hre alt ist, kann der Ver-            eingefügt:\ntrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter ge-\n,,§ 1770a\nschlossen werden; er bedarf hierzu der Geneh-\nmigung des Vormundschaftsgerichts.                               Während der Minderjährigkeit des Kindes\nkann das Vormundschaftsgericht das Annahme-\n(2) Ein Kind, welches das vien:ehnte Lebens-\nverhältnis aufheben, wenn dies aus schwerwie-\njahr vollendet hat, kann den Vertrag nur selbst\ngenden Gründen zum Wohle des Kindes erfor-\nschließen; es bedc1rf hierzu, sofern es nicht un-\nderlich ist. In den Fällen des § 1757 Abs. 2\nbeschränkt geschd.fl.slähig ist, der Zustimmung\nkann auch das zwischen dem Kind und einem\ndes gesetzlichen Vertreters und der Genehmi-\nder Ehegatten bestehende Rechtsverhältnis auf-\ngung des Vormundschaftsgerichts.\"\ngehoben werden.\n23. Nach § 1751 wird folgender § 1751 a eingefügt:                                          § 1770 b\n,,§ 1751 a                              (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes\nhat das Vormundschaftsgericht das Annahme-\n(1) Der Annehmende kann den Vertrag d\\1rch\neinen Bevollmächtigten schließen. Das gleiche                 verhältnis aufzuheben, wenn· ein eheliches Kind\ngiH für das Kind, wenn es unbeschränkt ge-                    ohne Einwilligung seiner Eltern, ein uneheliches\nschä.ftsfähig ist, und für den gesetzlichen Ver-              Kind ohne Einwilligung seiner Mutter an Kindes\ntreter des Kindes.                                            Statt angenommen worden ist. Dies gilt nicht,\nwenn durch die Aufhebung des Annahmever-\n(2) Der Bevollmächtigte bedarf einer Voll-\nhältnisses das Wohl des Kindes erheblich ge-\nmacht, die auf den Abschluß eines Annahmever-\nfährdet würde.\ntrages zwischen bestimmten Personen geric~tet\nist; die Vollmacht muß qerichtlich oder notanell                 (2) Das Annahmeverhältnis wird _nur ~uf An-\nbeurkundet sein.\"                                             trag aufgehoben. Antragsberechhgt 1st ~er\nElternteil, ohne dessen Einwilligung das Kmd\n24. § 1754 wird wie folgt gefaßt:                                  angenommen worden ist; wer sein Kind im\nStich gelassen hat, kann den Antrag nicht stellen.\n,,§ 1754\n(3) Der Antrag kann nur innerhalb eine_s\n(1) Die Annahme an Kindes Statt tritt mit der             Jahres gestellt werden; die Frist beginnt mit\nBestätigung in Kraft. Die Vertragschließenden                 dem Zeitpunkt, in dem der Antragsberechtigte\nsind schon vor diesem Zeitpunkt gebunden.                     von der Annahme an Kindes Statt Kenntnis","1226                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nerlangt. Die für die Verjährung geltenden Vor-          38. § 1885 Abs. 2 fällt weg.\nschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzu-\nwenden.                                                 39. § 1921 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Der Antrag kann nicht durch einen Ver-                 ,, (3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder\ntreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte           wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des\nin der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die             Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt\nZustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht                 die Pflegeschaft mit der Rechtskraft des Beschlus-\nerforderlich.                                                ses über die Todeserklärung oder die Feststel-\n§ 1770c                            lung der Todeszeit.\"\nHebt das Vormundschaftsgericht das Annah-          40. § 2335 wird wie folgt gefaßt:\nmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden\n,,§ 2335\nauf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn\ndas Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgeho-                    Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflicht-\nben worden wäre.       11                                    teil entziehen, wenn der Ehegatte sich einer\nVerfehlung schuldig macht, die den Erblasser\n30. § 1771 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                         berechtigt, auf Scheidung zu klagen; dies gilt\n,, (1) Schließen Personen, die durch Annahme            auch, wenn der Erblasser das Recht auf Schei-\n11\nan Kindes Statt verbunden sind, den eherecht-                dung durch Fristablauf verloren hat.\nlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird\ndas Annahmeverhältnis mit der Eheschließung             41. In § 519 Abs. 1 und in § 1610 Abs. 1 wird das\naufgehoben.\"                                                 Wort „standesmäßiger\" durch das Wort „an-\ngemessener\", in § 528 Abs. 1, § 829, § 1603 Abs. l\n31. § 1772 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         sowie in den §§ 1608, 1963 das Wort „standes-\n„Diese Vorschrift ist in den Fällen des § 1757               mäßigen\" durch das Wort „ angemes~enen\"\nAbs. 2 nicht anzuwenden, wenn das Annahme-                   ersetzt.\nverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben\nwird.\"\nArtikel 2\n32. Dem § 1800 wird folgender Absatz angefügt:\nEherechtliche Bestimmungen\n\"(2) Eine Unterbringung des Mündels, die mit\nFreiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit          1. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10\nGenehmigung des Vormundschaftsgerichts zu-                 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 48 Abs. 2 des Gesetzes\nlässig, das Vormundschaftsgericht soll den Mün-            Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Fe•\ndel vor der Entscheidung hören. Ohne die Ge-               bruar 1946 (Arn.tsblatt des Kontrollrats in\nnehmigung ist die Unterbringung nur zulässig,              Deutschland S. 77, 294) verlieren ihre Wirksam-\nwenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist;                keit. An ihre Stelle treten folgende Vorschriften:\ndie Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.              a) § 1 Abs. 2:\nDas Gericht hat die Genehmigung zurückzuneh-                         ,,(2) Das Vormundschaftsgericht kann dem\nmen, wenn das Wohl des Mündels die Unter-                       Mann und der Frau von dieser Vorschrift Be-\nbringung nicht mehr erfordert.\"                                  freiung erteilen, dem Manne jedoch nur dann,\n:n. In § 1838 fallen die Worte „oder einer Besse-                    wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet\nrungsanstalt\" weg.                                               hat und nicht mehr unter elterlicher Gewalt\noder unter Vormundschaft steht.\"\n34. § 1847 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) § 4 Abs. 3:\n,,(1) Das Vormundschaftsgericht soll in wich-\n,,(3) Das Vormundschaftsgericht kann von\ntigen Angelegenheiten Verwandte oder Ver-\ndem Eheverbot wegen Schwägerschaft und\nschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne\nerhebliche Verzögerung und ohne unverhältnis-                    Geschlechtsgemeinschaft Befreiung erteilen.\nmäßige Kosten geschehen kann.        11                          Die Befreiung soll versagt werden, wenn\nwichtige Gründe der Eingehung der Ehe ent-\n35. Dem § 1872 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:                   gegenstehen.\"\n11\n,, § 1800 Abs. 2 bleibt unberührt.\nc) § 6 Abs. 2:\n36. § 1883 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                 ,,(2) Das Vormundschaftsgericht kann von\n,, (2) Das Vormundschaftsgericht hat die Auf-              dieser Vorschrift Befreiung erteilen. Die Be-\nhebung anzuordnen, wenn es rechtskräftig       fest-             freiung soll versagt werden, wenn wichtige\ngestellt hat, daß der Mündel durch die        Ehe-              Gründe der Eingehung der Ehe entgegen-\nschließung seiner Eltern ehelich geworden       ist. 11\nstehen.\"\nd) § 8 Abs. 2:\n37. § 1884 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Von dieser Vorschrift kann der Stan-\n,, (2) Wird der Mündel für tot erklärt oder                desbeamte Befreiung erteilen.     11\nwird seine Todeszeit nach den Vorschriften des\nVerschollenheitsgesctzcs festgestellt, so endigt            e) § 10 Abs. 2:\ndie Vormundschaft mit der Rechtskraft des Be-                        ,, (2) Von dieser Vorschrift kann der Präsi-\nschlusses über die Todeserklärung oder die                      dent des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk\nFeststellu:nq der Todeszeit.\"                                    die Ehe geschlossen werden soll, Befreiung","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den .18. August 1961                         1227\nerteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen             die Vorschriften der §§ 613, 617, 618, 619, des\nund Angehörigen solcher Staaten erteilt wer-             § · 622 Abs. 1 und der §§ 625,. 626, 628 und 635\nden, deren innere Behörden keine Ehefähig-               entsprechend anzuwenden.\nkeitszeugnisse ausstellen. In besonderen Fäl-\nlen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten                (2) Mit einer der in Absatz 1 bezeichneten\nerteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die           Klagen kann eine Klage anderer Art nicht ver-\nDauer von sechs Monaten.        11                       bunden werden. Eine Widerklage anderer Art\nkann nicht erhoben werden.\nf) § 12 Abs. 3:\n,,(3) Von dem Aufgebot kann der Stand.es-                                       § 641\nbeamte Befreiung erteilen.       II\n(1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes durch\ng) § 48 Abs. 2:                                               Klage angefochten, so sind die Vorschriften der\n§§ 613, 617, 618, 619, 622, 625, 626, 628 und 635\n,, (2) Hat der Ehegatte, der die Scheidung             entsprechend anzuwenden.\nbegehrt, die Zerrüttung ganz oder überwie-\ngend verschuldet, so darf die Ehe gegen den                  (2) Der Mann und das volljährige Kind sind\nWiderspruch des anderen Ehegatten nicht ge-              prozeßfähig, auch wenn sie in der Geschäfts-\nschieden werden, es sei denn, daß dem wider-             fähigkeit beschränkt sind. Sind sie geschäftsun-\nsprechenden Ehegatten die Bindung ari die                fähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so\nEhe und eine zumutbare Bereitschaft fehlen,               wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen\ndie Ehe fortzusetzen.      11\nVertreter geführt; dieser kann die Klage nur\nmit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts\n2. Im Vierten Abschnitt des Gesetzes Nr. 16 des                   erheben.\nKontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946\n(Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77,                 (3) Mit der Anfechtungsklage kann eine an;\n294) wird vor § 78 folgender § 77 a eingefügt:                dere Klage nicht verbunden werden. Eine Wider-\nklage anderer Art kann nicht erhoben werden.\"\n,,§ 77a\n3. Nach § 641 wird folgender§ 641 a eingefügt:\n(1) Für die Befreiung von der Beibringung des\nEhefähigkeitszeugnisses für Ausländer(§ 10 Abs. 2)                                  ,,§ 641 a\nwird eine Gebühr von 10 bis 500 Deutsche Mark                    Hat der Mann die Anfecht1:1ngsklage erhoben\nerhoben.                                                      und stirbt er vor der Rechtskraft des Urteils, so\n(2) Ein Zuschlag nach Artikel 4 des Gesetzes               ist § 628 nicht anzuwenden, wenn zur Zeit seines\nüber Maßnahmen auf dem Gebiet des Kosten-                     Todes wenigstens ein Elternteil noch lebt. Die\nrechts vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I                  Eltern können das Verfahren aufnehmen; ist ein\nS. 401) wird nicht erhoben.\"                                  Elternteil gestorben, so steht dieses Recht dem\nüberlebenden Elternteil zu. Wird das Verfahren\nnicht innerhalb von sechs Monaten aufgenom-\nmen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache\nArtikel 3                            als erledigt anzusehen.   11\nÄnderung der Zivilprozeßordnung 2 )\n4. An die Stelle des § 644 tritt folgende Vorschrift:\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:\n1. § 547 wird wie folgt geändert:                                                         ,,§ 644\na) Als neuer Absatz 1 wird eingefügt:                             (1) Wird in einem Verfahren nach § 640 fest-\ngestellt, daß ein uneheliches Kind von einem\n,,(1) Ohne Zulassung findet die Revision\nbestimmten Manne nicht abstammt, so verliert\nstatt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des\nein Urteil, durch das der Mann zur Zahlung von\nEhegesetzes gestützten Klage darum handelt,\nUnterhalt an das Kind verurteilt ist, vom Zeit-\nob der Widerspruch des anderen Ehegatten\npunkt der Rechtskraft des Feststellungsurteils an\nzu beachten ist.     11\nseine Wirkung. Dies gilt für andere Schuldtitel\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.                      entsprechend.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                          (2) Wird in einem Verfahren nach § 640 fest-\ngestellt, daß ein uneheliches Kind von einem\n2. Die §§ 640, 641 werden wie folgt gefaßt:                       bestimmten Manne abstammt, so kann das Kind\n,,§ 640                           Unterhaltsansprüche gegen den Mann für die\n(1) Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung           Zeit von der Rechtshängigkeit dieser Streitsache\ndes Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-               an auch dann geltend machen, wenn eine Unter-\noder Kindesverhältnisses zwischen den Parteien                haltsklage des Kindes rechtskräftig abgewiesen\noder die Feststellung des Bestehens oder Nicht-               ist. Ist ein anderer Mann zur Zahlung von Unter-\nbestehens der elterlichen Gewalt der einen Par-               halt verurteilt, so verliert dieses Urteil vom Zeit-\ntei über die andere zum Gegenstand hat, sind                  punkt der Rechtskraft des Feststellungsurteils an\nseine Wirkung; dies gilt für andere Schuldtitel\n2) Bundesgesetzbl. III 310-4                                      entsprechend.\"","1228                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nArtikel 4                              der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nÄnderung des Gesetzes über die                       im Inland, so ist § 44 a Abs. 1 Satz 2, 3 anzu-\nAngelegl:nhei.ten der freiwilligen                   wenden.\nCerichtsbarkeit :1)                            (2) Die Verfügung, durch die das Gericht die\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der frei-                  Befreiung erteilt, ist unanfechtbar. Das Gericht\nwilligen c;erichtsbarkeit wird wie folgt geändert:                darf sie nicht mehr ändern, wenn die Ehe ge-\nschlossen worden ist.  11\n1. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Ist der Mündel Deutscher und hat er im        4. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt:\nInland weder Wohnsitz noch Aufentlrn.lt, so ist                                    ,,§ 55a\ndas Amtsgericht Schöm~berg in Berlin-Schöne-\n(1) Eine Verfügung, durch die das Vormund-\n~erg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen\nschaftsgericht die Genehmigung zur Unterbrin-\nGründen an ein anderes Gericht abgeben; die\nAhgc1 lwverfüqung ist für dieses Gericht bindend.  11        gung eines Mündels, die mit Freiheitsentziehung\nverbunden ist, erteilt, wird erst mit der Rechts-\n2. Nach § 43 wird folgender § 43 a eingefügt:                    kraft wirksam.\n(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksam-\n,,§ 43a\nkeit der Verfügung anordnen.\n(1) Für die Ehehchkcitserklärung ist das Ge-\n(3) Das Gericht kann vor der Entscheidung\nricht zusliindig, in d2sscn Bezirk der Vater\neinstweilige Anordnungen treffen.\"\nseinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im In-\nland fehlt, seinen Aufenthalt hat; mc1ßgebend ist\n5. Nach § 56 werden die folgenden §§ 56 a bis 56 c\nder VVohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt.\neingefügt:\nin dem der Antrag eingereicht oder im Falle des\n§ 1'733 Abs. 2 des Büruerlichen Gesetzbuchs das                                    .,§ 56a\nGericht oder der Notar mit der Einreichung                      (1) Eine Verfügung, durch die das Vormund-\nhetraut wird.                                               schaftsgericht ein uneheliches Kind auf Antrag\n(2) Ist der Vater Deutscher und hat er im In-            seines Vaters für ehelich erklärt, wird mit der\nland weder VVohnsilz noch Aufenthalt, so ist das            Bekanntmachung an den Vater, nach dem Tode\nArntsqericht Schöneberg in Berlin--Schöneberg               des Vaters, unbeschad~t der Vorschrift des § 1733\nzusl2inclig. Es kann die Sache aus wichtigen                Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit der\nGrün.den an ein anderes Gericht abgeben; die                Bekanntmachung an das Kind wirksam. Die Ver-\nA bqabeverfüqung ist für dieses Gericht bindend.\"           fügung ist unanfechtbar; das Gericht darf sie\nnicht ändern.\n3. Nach § 44 werdcm folgende§§ 44 a, 44 b eingefügt:                (2) Gegen eine Verfügung, durch die der An-\n,.§ 44a                            trag auf Ehelichkeitserklärung abgelehnt wird,\n(1) Für die Befreiung vom Eheverbot wegen                steht, falls der Vater verstorben ist, die Be-\nSchwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft ist               schwerde dem Kinde zu.\ndas Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der                                    § 56b\nVerlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nEine Verfügung, durch die das Vormund-\nHat keiner von ihnen seinen gewöhnlichen Auf-\nschaftsgericht über die Anfechtung der Ehelich-\nenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht Schöne-\nkeit eines Kindes entscheidet, wird erst mit der\nberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die\nRechtskraft wirksam.\nSache aus wichtigen Gründen an ein anderes\nGericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für                                         § 56c\ndieses Gericht bindend.\n(1) Eine Verfügung, durch die das Vormund-\n(2) Die Verfügung, durch die das Gericht die              schaftsgericht das durch die Annahme an Kindes\nBefreiung erteilt, ist unanfechtbar. Das Gericht             Statt begründete Rechtsverhältnis auJhebt, wird\ndarf sie nicht mehr ändern, wenn die Ehe ge-                 erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen die\nschlossen worden ist.                                        Verfügung steht die Beschwerde dem Anneh-\n§ 44 b                             menden und dem Kinde zu; in den Fällen des\n(l) Für die Befreiung vom Eheverbot wegen                 § 1757 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nEhebruchs ist das Gericht zuständig, in dessen               ist auch der Ehegatte des Annehmenden be-\nBt)?i rk der wcg<m Ehebruchs geschiedene Ver-                schwerdeberechtigt.\nlohte seinen qcwöhnlichen Aufenthalt hat. Sind                  (2) Ist der Annehmende der gesetzliche Ver-\nbeide Verlobte wegen Ehebruchs geschieden, so                treter dE:~s Kindes, so ist dem Kinde für das\nist dc1s Cerid1t zusLindig, in dessen Bezirk der             Verfahren ein Pfleger zu bestellen.\"\nMann seinen qewöbn!ichen Aufenthalt hat. Hat\nim Falle des Satzes 1 der geschiedene Verlobte,          6. § 65 wird wie folgt gefaßt:\nim Falle des Satzes 2 der Mann im Inland keinen\n,,§ 65\ngewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Gericht zu-\nständig, in dessen Bezirk der andere Verlobte                   Für die Bestätigung des Vertrages, durch den\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner               ein Kind an Kindes Statt angenommen oder das\nAnnahmeverhältnis aufgehoben wird, sind die\n3) ßundcsqcsctzhl. III 315-1                                       Amtsgerichte zuständig; sie entscheiden auch","Nr. b5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Augusl 1961                           1229\nüber die Befreiung von den Ertordernissen des                                        § 68b\n§ 1741 Satz 1 und des § 1744 Salz 1, 3 des                    (1) Der Beschluß, durch den über den Antrag\n11\nBürgerlichen G<'.setzbuchs.                                 auf Befreiung. von den Erfordernissen des § 1744\nSatz 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschie-\n7. § 66 Abs. 2 wird wie folgt gdaßt:                            den wird, ist dem Annehmenden, nach dem Tode\n,, (2) Ist der Annehmende Deut.scher und hül er         des Annehmenden dem Kinde bekanntzumachen.\nim Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so                   (2) Wird die Befreiung versagt, so steht die\nist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-                   Beschwerde nach dem Tode des Annehmenden\nSchöneberg zuständig. Es kann die Sache aus                 dem Kinde zu.\nwichtigen Gründen a.n ein anderes Gericht ab-\ngeben; die Abgahev<>rfügung ist für dieses                                           § 68c\nGericht bindend.     11\nDas Gericht kann in demselben Beschluß von\nden Erfordernissen des § 1741 Satz 1 und des\n8. § 66a fällt     WP~J.                                        § 1744 Satz 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbefreien und den Annahmevertrag bestätigen.\"\n9. Die§§ 67, 68 werdPn wie lolqt ~Jef<lßt:\n,,§ 67                       11. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Der Beschluß, durch den das Gericht einen               ,, (~) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er\nAnnahme- oder Aufhebungsvertrag bestätigt,                  zur Zeit des Erbfalles im Inland weder Wohn-\nwird mit der Bekanntmach11ng an den Anneh-                  sitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht\nmenden wirksam.                                            Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es\nkann die Sache aus wichtigen Gründen an ein\n(2) Nach dem Tode des Annehmenden wird\nanderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung\nder Beschluß, unbeschadet der Vorschriften des\nist für dieses Gericht bindend.\"\n§ 1753 Abs. 3 und des § 1770 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs, mit der fü.:!kanntmachung an das\nKind, im Falle des § 1769 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs mit der Bekanntmach11ng an die übrigen                                Artikel 5\nBeteiligten wirksam.                                  Änderung der Verordnung über die Behandlung\n(3) Der Beschluß ist trnanfechtbar; das Gericht    der Ehewohnung und des Hausrats nach der\ndarf ihn nicht ändern.                                                          Scheidung\n§ 6H                           Die Verordnung über die Behandlung der Ehe-\nDer Beschluß, durch den das Gericht die Be-         wohnung und des Hausrats nach der Scheidung\nstätigung eines Annahme- oder Aufhebungsver-           (S~chste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz)\ntrages versagt, kann mit der sofortigen Be-           vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) wird\nschwerde angefochten werden. Die Beschwerde           wie folgt geändert:\nsteht auch dem Vertragschließenden zu, der die\nBestätigung nicht beantragt hatte. Die Vorschrif-      1. In § 3 Abs. 2 fällt das Wort ,, (Baurecht)\" weg.\nten des § 22 Abs. 2, des § 24 Abs. 3 und des\n§ 26 Satz 2 sind nicht anzuwenden.\"                    2. In § 8 fällt Absatz 2 Satz 2 weg.\n10. Nach § 68 werden folgende §§ 68 c1 bis 68 c             3. In § 13 Abs. 1 fällt das Wort ,, (außerstreitigen)\"\neingefügt:                                                weg.\n,,§ 68 a                       4. § 14 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Wird Befreiung vom Erfordernis der Kin-\n,,§ 14\nderlosigkeit (§ 1741 Satz 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs) beantragt, so soll das Gericht auch                                 Rechtsmittel\ndie ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden                    (1) Gegen die Endentscheidung des Amtsge-\nhören; es darf von der Anhörung eines Ab-                 richts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Eine\nkömmlings nur absehen, wenn dieser zur Abgabe             Beschwerde lediglich gegen die Entscheidung\neiner Erklärung dauernd außerstande oder sein             über den Hausrat ist nur zulässig, wenn der Wert\nAufenthalt dauernd unbekannt ist. Abkömm-                 des Beschwerdegegenstandes 300 Deutsche Mark\nlinge, dü~ das vierzehnte Lebensjahr vollendet            übersteigt oder wenn das Amtsgericht wegen\nhaben, sollen nach Mö~Jlichkeit persönlich ge-            der tatsächlichen oder rechtlichen Bedeutung der\nhört werden. Außerdem soll das Gericht das                Sache die Beschwerde in seiner Entscheidung zu-\nJugendamt hön~n, das für den gewöhnlichen                  gelassen hat.\nAufenthalt der minderjJhrigen Abkömmlinge                    (2) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts\nzuständig ist.                                            kann mit der weiteren Beschwerde angefochten\n(2) Der Beschluß, durch den über den Antrag            werden, wenn die Entscheidung auf einer Ver-\nauf Befreiung entschieden wird, ist dem An-               letzung des Gesetzes beruht. Die Vorschriften\nnehmenden, nach dem Tode des Annehmenden                  der §§ 550, 551, 561, 563 der Zivilprozeßordnung\ndem Kinde bekanntzumachen.                                sind entsprechend anzuwenden.\"\n(3) Wird die Befreiung versagt, so steht die\nBeschwerde nach dem Tode des Annehmenden               5. In § 16 Abs. 3 fallen die Worte „und der Exe-\ndem Kinde zu.                                             kutionsordnungen\" weg.","1230                                                      Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n6. In § 19 Abs. 1 faJlen die Worte                         11 (§ 382 der Exe-                              Artikel 7\nkul:ionsordnungen)             11\nweg.                                             Anerkennung ausländischer Entscheidungen\nin Ehesachen\n7. § 21 Abs. 4, §§ 24, 26 und § 27 Abs. 2 fallen weg.\n§ 1\n8. In § 25 wird die Zahl                       24    11\ndurch die Zahl         23 11\n11                              11\nAnerkennung ausländischer Entscheidungen\nersetzt\nin Ehesachen\n(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine\nArtikel 6\nEhe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach\nÄnderung der Kostenordnung i)                                           oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes ge-\nDie Kostenordnung in der Fassung des Gesetzes                                     schieden oder durch die das Bestehen oder Nicht-\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960) und                                bestehen einer Ehe zwischen den Parteien fest-\ndes Artikels 7 des Gleichberechtigungsgesetzes vom                                   gesteilt ist, werden nur anerkannt, wenn die Landes-\n18. Juni 1957 (Bundesgcsetzbl. I S. 609) wird wie                                   justizverwaltung festgesteHt hat, daß die Voraus-\nfolgt geändert:                                                                      setzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Ver-\nbürgung der Gegenseitigkeit ist nicht Voraussetzung\n1. a) In § 94 Abs. 1 tritt an die Stelle der Nummer 7                                für die Anerkennung. Hat ein Gericht des Staates\nfolgende Vorschrift:                                                         entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Ent-\n„ 7. für das Verfahren über die Anfechtung                                  scheidung angehört haben, so hängt die Anerken-\nder Ehelichkeit im Falle des § 1599 Abs. 2                             nung nicht von einer Feststellung der Landesjustiz-\nund in den entsprechenden Fällen der                                   verwaltung ab.\n§ § 1721, 1735 a des Bürger liehen Gesetz-                                (2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes,\nbuchs;\".                                                               in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufent-\nb) In § 94 Abs. 3 Satz 1 fallen die Worte                          117 und\"      halt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhn-\nweg.                    (/\nlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwal-\ntung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe\n2. Nach § 97 wird folgender § 97 a eingefügt:                                        geschlossen werden soll; die Justizverwaltung kann\nden Nachweis verlangen, daß das Aufgebot bestellt\n11 § 97a                                       oder um Befreiung von dem Aufgebot nachgesucht\nBefreiung von Ehevoraussetzungen                                       ist. Soweit eine Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist\nund Eheverboten                                         die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.\n(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Be-                                    (3) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den An-\nfreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit, die                                   trag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an\nBefreiung vom Eheverbot wegen Schwägerschaft                                     der Anerkennung glaubhaft macht.\nund Geschlechtsgemeinschaft und die Befreiung\nvom Eheverbot wegen Ehebruchs (§§ 1, 4, 6 des                                       (4) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag\nEhegesetzes).                                                                    ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung des\nOberlandesgerichts beantragen.\n(2) Der ·Geschäftswert bestimmt sich nach § 30\nAbs. 2.\"                                                                             (5) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, daß die\nVoraussetzungen für die Anerkennung vorliegen,\n3. § 98 wird wie folgt gefaßt:                                                       so kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt\n11§    98                                   hat, die Entscheidung des Oberlandesgerichts be-\nantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwal-\nAnnahme an Kindes Statt\ntung wird mit der Bekanntmachung an den Antrag-\n(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Be-                                 steller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann\nstätigung des Vertrages, durch den jemand an                                     jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, daß die\nKindes Statt angenommen oder das Annahme-                                        Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr be-\nverhältnis aufgehoben wird.                                                      stimmten Frist wirksam wird.\n(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30\n(6) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfah-\nAbs. 2.\nren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständig ist\n(3) Im Verfahren über die Bestätigung eines                                   das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landes-\nAnnahmevertrages werden Gebühren nicht er-                                       justizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf\nhoben, wenn .das reine Vermögen des Kindes                                       gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende\nnicht mehr als 5000 Deutsche Mark beträgt.\"                                      Wirkung. § 21 Abs. 2, §§ 23, 24 Abs. 3, §§ 25, 30\n4. § 100 fällt weg.                                                                  Abs. 1 Satz 1 und § 199 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\n5. In § 131 Abs. 1 Satz 1 fallen                                                     keit gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Ober-\nin Nummer 1 die Worte bei Beschwerden gegenII\nlandesgerichts ist endgültig.\ndie in § 100 bezeichneten Entscheidungen jedoch                                     (7) Die    vorstehenden Vorschriften sind sinn-\neine feste Gebühr von 40 Deutsche Mark;\" und                                     gemäß anzuwenden, we:µn die Feststellung begehrt\nin Nummer 2 die Vvorte                        11 ,  bei Beschwerden ge-          wird, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung\ngen die in § 100 bezeichneten Entscheidungen                                     einer Entscheidung nicht vorliegen.\njedoch eine feste Gebühr von 15 Deutsche Mark\"\n(8) Die Feststellung, daß die Voraussetzungen für\nweg.\ndie Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen,\n4) Bundes~JcscLzbl. III :361-1,                                                      ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961                            1231\n§ 2                             1. Das Gesetz gegen Mißbräuche bei der Ehe-\nKosten                              schließung und der Annahme an Kindes Statt\nvom 23. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 979,\n(1) Für dje Feststellun~J, da.ß die Voraussetzungen             1064);\nfür die Anerkennung eilwr ausländischen Ent-\nscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 1), wird            2. die Verordnung zur Vereinheitlichung der Zu-\nständigkeit in Filmilien- und Nachlaßsachen vom\neine Gebühr von 10 bis 500 DeLttsche Mark erhoben.\nEin Zuschlag nach Arlikel 4 des G€~setzes über Maß-                31. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 472) 6 );\nnahmen uuf dem Gebiete des Kostenrechts vom                     3. die Bestimmungen zur Durchführung der Ver-\n7. August 1952 (Bundcsgesclzbl. I S. 401) wird nicht               ordnung zur Vereinheitlichung der Zuständig-\nerhoben.                                                           keit in Familien- und Nachlaßsachen vom\n(2) Für das Verfahren des Oberlandesgerichts                    27. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 738) 7 );\nwerden Kosten nach der Kostenordnung erhoben.                   4. das Gesetz über die Anwendung deutschen\nV✓ eist das OberliJndesw~richl den Antrag nach § 1                 Rechts bei der Ehescheidung vom 24. Januar\nAbs. 4, 5, 7 zurück, so wird eine Gebühr von 10 bis                1935 (Reichsgesetzbl. I S. 48);\n500 Deutsche Mark erhoben. Vvird der Antrag zu-\nrückgenommen, so wird nur die Hälfte dieser Ge-                 5. die Verordnung zur weiteren Vereinheitlichung\nbühr erhoben. Die Gebühr wird vom Oberlandes-                      der Zuständigkeit in Familiensachen vom\ngericht bestimmt. Hebt das Oberlandesgericht die                   17. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 682) 8);\nEntscheidung der Verwaltungsbehörde auf und ent-                6. das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des\nscheidet es in der Sache selbst, so bestimmt es auch               deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom\ndie von der Verwaltungsbehörde zu erhebende                        18. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1246);\nGebühr.                                                         7. die Erste Verordnung zur Durchführung des\nEhegesundheitsgesetzes vom 29. November 1935\nArtikel 8                             (Reichsgesetzbl. I S. 1419);\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes            5\n)      8. die Verordnung über die Zuständigkeit der\nAmtsgerichte in Vormundschafts- und Nach-\n§ 12 des Rechtspflegergesetzes           vom 8. Februar         laßsachen v.om 10. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18) wird wie folgt ge-                  s. 488);\nändert:\n9. das Gesetz über die Änderung und Ergänzung\nfamilienrechtlicher Vorschriften und über die\n1. In Nummer 10 wird nach der Zahl               II 1645\" die\nRechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April\nZahl        ,  1800\" eingefügt.\n11\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 380);\n2. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a                   10. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\neingefügt:                                                     über die Änderung und Ergänzung familien-\nrechtlicher Vorschriften und über die Rechts-\n11\n10 a. die Ubertragung der elterlichen Gewalt                stellung der Staatenlosen vom 23. April 1938\nauf die Mutter eines unehelichen Kindes           (Reichsgesetzbl. I S. 417);\n(§ 1707 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\n11. die §§ 1 bis 12, 14, 20 bis 86, 87 Abs. 2 und die\nbuchs);\".\n§§ 88 bis 90 der Verordnung zur Durchführung\nund Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheit-\n3. Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19 a                        lichung des Rechts der Eheschließung und der\neingefügt:                                                     Ehescheidung im Lande Osterreich und im übri-\n,, 19 ü. die Befreiung vom Erfordernis der Ehe-                gen Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27. Juli 1938\nmündigkeit, vom Eheverbot wegen Schwä-             (Reichsgesetzbl. I S. 923);\ngerschaft und Geschlechtsgemeinschaft und    12. die Zweite Verordnung zur Durchführung und\nvom Eheverbot wegen Ehebruchs (§§ 1, 4,           Ergänzung des Ehegesetzes vom 28. September\n6 des Ehegesetzes);\".                             1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1323);\n13. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nzur Verhütung erbkranken Nachwuchses und\nArtikel 9                             des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. August\nSchl ußvorschriften                        1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1560);\n14. die Dritte Verordnung zur Durchführung und\n1. Aufhebung von Vorschriften                   Ergänzung des Ehegesetzes vom 29. Oktober\n(1) § 25 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16 des Kontroll-                1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1488);\nrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt              15. die Zweite Verordnung zur Durchführung des\ndes Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert\nEhegesundheitsgesetzes vom 22. Oktober 1941\nseine Wirksamkeit.\n(Reichsgesetzbl. I S. 650);\n(2) Folgende Vorschriften werden aufgehoben,\nsoweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:           6) Bundesgesetzbl. III 315-2\n7) Bundesgesetzbl. III 315-2-1\n5) Bundesgcselzbl. Ill 302-2                                  8) Bundesgesetzbl. III 315-3","1232                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n16. die Verordnung zur Durchführung und Ergän-                       betreffend die Änderung verschiedener kosten-\nzung des :Ehegesetzes und zur Vereinheitlichung                 rechtlicher Vorschriften vom 15. November 1960\ndes internationalen Familienrechts (Vierte Durch-               (Amtsblatt des Saarlandes S. 955).\nführungsverordnung zum Ehegesetz - 4. DVO\nEheG) vorn 25. Ok lohc-r 1941 (Reichsgesetzbl. I              (3) Die Ubergangsvorschriften der aufgehobenen\ns. 654);                                                  Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit\nsie nicht bereits aufgehoben oder gegenstandslos\n17. die Verordnung über die Angleichung familien-               geworden sind oder auf Grund dieses Gesetzes\nrechtlicher Vorschriflen vom 6. Februar 1943               gegenstandslos werden.\n(ReicbsrJesetzbl. l S. 80);\n(4) Landesrechtliche Vorschriften, die den Be-\n18. die Fünfte Durchführnngsverordnung zum Ehe-\nstimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den\ngesetz vorn 18. Mi:irz 1943 (Reid1sgesetzbl. I\nFamiliennamen des an Kindes Statt angenommenen\ns.  145);\nKindes widersprechen, treten außer Kraft.\n19. das Gesetz zur Urleichlerung der Annahme an\n(5) Vl/o  auf Vorschriften verwiesen wird, die\nKindes Statt vom 8. August 1950 (Bundesgesetz-\ndurch dieses Gesetz auf gehoben oder geändert wer-\nblatt S. 356) und die Gesetze über die Verlänge-\nden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den\nrung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Er-\nentsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verwei-\nleichterung der Annahme an Kindes Statt vom\nsung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der\n14. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 23), vom\nin Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend\n25. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 868)\nvorausgesetzt wird.\nund vom 2]. De:wmbc-r 1960 (Bnndesgesetzbl. I\ns. 1072);\n20. § 7 Abs. 3 des Cesel.;;es über das gerichtliche Ver-                         II. Dbergangsvorschriften\nfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni\n1956 (Bundesgesetzhl. T S. 599) 0 );                       1. Auf die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes\nsind die Vorschriften dieses Gesetzes auch an-\n21. die Entscheidunq über die sachliche Zuständig-                   zuwenden, wenn das Kind vor dessen Inkraft-\nkeit bei Anerke;mung ausländischer Urteile in                  treten geboren ist. Hat der Staatsanwalt vor dem\nEhesachen vom G. Dezember 1949 (Bundes-                        Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ehelichkeit\ngesetzbJ. S. 34);                                              eines Kindes angefochten, so bleiben die bis-\nherigen Vorschriften maßgebend.\nn.    die Rechtsanordnung über die Zuständigkeit in\nFamilien- und Nachlc1ßsachen vom 23. Novem-                    Die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit\nber 1945 (Amtsblatt der Landesverwaltung                       eines Kindes endet frühestens ein Jahr nach dem\nBaden 1946 S. 49);                                             Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Ehelichkeit\nkann jedoch nicht mehr angefochten werden,\n23. die Verordnung über die Annahme an Kindes                        wenn die Anfechtungsfrist auch bei Anwendung\nStatt vom 12. März 1948 (Verordnungsblatt für                  der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor\ndie britische Zone S. 71);                                     seiner Verkündung abgelaufen wäre.\n24. das Landesgesetz               über die Zuständigkeit in     2. Die Vorschrift des § 1708 des Bürgerlichen Ge-\nFamilien- und Nachlußsachen vom 22. Juni 1948                  setzbuchs ist in der bisherigen Fassung anzu-\nlCesetz- und Verordnungsblatt der Landes-                      wenden, wenn das Kind bei Inkrafttreten dieses\nregierung Rheinland-Pfdlz Teil I S. 244);                      Gesetzes das sechzehnte Lebensjahr vollendet\n25. die §§ 1 bis 12 und 19 bis 31 der Verordnung                     hat.\nzur Ausführung des Ehegesetzes vom 20. Fe-                 3. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nbruar 1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 16) vom                     setzes an Kindes Statt angenommen worden, so\n12. Juli 1948 (Verordnungsblatt für die britische              beginnt die in § 1TIO b Abs. 3 bezeichnet,~ Frist\nZone S. 210) und die Verordnung zur Ergänzung                  frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nder Verordnung zur Ausführung des Ehegesetzes\nvom 27. August J 948 (V<>rordmmgsblatt für die             4. War am 1. November 1941 in einem deutschen\nbritische Zone S. 247);                                        Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer\nausländischen Entscheidung die Nichtigerklämng,\n26. dus Gesetz über Anerkennung ausländischer                        Aufhebunq, Scheidung oder Trennung oder das\nEntscheidungen in Ehesachen vom 12. Dezember                   Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt,\n1950 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 557);                   so steht der Vermerk einer Feststellung der\n27. Artikel 5 Abschnitt VI §§ l bis 11, 18, 19 des                   Anerkennung nach Artikel 7 § 1 gleich.\nRechtsangleichungsgesetzes vom 22. Dezember\n5. Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im\n1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667) sowie                  deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörig-\n§ 2 des Gesetzes betreffend die Anpassung ver-\nkeit einer Person maßgebond ist, stehen den\nschiedener kostenrechtlicher Bestimmungen an                   deutschen     Sttiatsangehörigen     die Personen\ndas im übrigen Bundesgebiet geltende Kosten-                   gleich, die, ohne die deutsche Staatsangeh?rig-\nrecht vom 18 . Juni 1958 (Amtsblatt des Saar-\nkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels\nlandes S. 1039) in der Fassung des Gesetzes                    116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftig,e\nll) ßundcsqr:sr!l.zbl. lll '.llG-1                                   gerichtliche Entscheidungen bleibeµ unberührt."]}