{"id":"bgbl1-1961-64-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":64,"date":"1961-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_64.pdf#page=2","order":1,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1194                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nsorgebcrcchtigten bestimmte Grundrichtung der                       8. erzieherische Maßnahmen des Jugend-\nErziehung ist bei allen Maßnahmen der öffent-                          schutzes und für gefährdete Minder-\nlichen Jugendhilfe zu beachten, sofern hierdurch                       jährige.\ndas Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Ihr\nRecht, die religiöse Erziehung zu bestimmen, ist             Maßnahmen nach den Nummern 1 und 5 bis 7\nim Rahmen des Gesetzes über die religiöse Kin-               können sich auch auf junge Menschen über\ndererziehung vom 115. Juli 1921 (Reichsgesetzbl.             21 Jahre erstrecken.\nS. 939) stets zu beachten.\n(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehört\n(2) Den     Wünschen der Personensorgeberech-            es auch, Einrichtungen und Veranstaltungen\ntigten, die sich auf die Gestaltung der öffentlichen         sowie die eigenverantwortliche Tätigkeit der\nJugendhilfe im Einzelfall richten, soll entspro-              Jugendverbände und sonstigen Jugendgemein-\nchen werden, soweit sie angemessen sind und                  schaften unter Wahrung ihres satzungsgemäßen\nkeine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.                   Eigenlebens zu fördern, insbesondere\n(3) Die    Zusammenarbeit mit den Personen-                     1. ihre Tätigkeit auf den in Absatz 1\nsorgeberechtigten ist bei allen Maßnahmen der                          Nr. 6 genannten Gebieten,\nöffentlichen JugendhilJe anzustreben.\"                              2. die Ausbildung und Fortbildung ihrer\nMitarbeiter,\n3. die Errichtung und Unterhaltung von\nArtikel II                                      Jugendheimen,       Freizeitstätten und\nDer Abschnitt II des Reichsgesetzes für Jugend-                         Ausbildungsstätten.\nwohlfahrt wird wie folgt geändert:                                 (3) Das Jugendamt hat unter Berücksichti-\n1. § 3 Nr. 1, 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:                 gung der verschiedenen Grundrichtungen der\nErziehung darauf hinzuwirken, daß die für die\n„ 1. Der Schutz der Pflegekinder gemäß        §§ 19        Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrich-\nbis 31 a;\"                                           tungen und Veranstaltungen ausreichend zur\n,,4. die Mitwirkung bei der Erziehungsbeistand-             Verfügung stehen. Soweit geeignete Einrich-\nschaft, der Freiwilligen Erziehungshilfe und         tungen und Veranstaltungen der Träger der\nder Fürsorgeerziehung gemäß §§ 56 bis 75 b;          freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert\noder geschaffen werden, ist von eigenen Ein-\n5. die Jugendgerichtshilfe nach den Vorschrif-\nrichtungen und Veranstaltungen des Jugend-\nten des Jugendgerichtsgesetzes;   11\n•\namts abzusehen. Wenn Personensorgeberech-\ntigte unter Berufung auf ihre Rechte nach § 2 a\n2. § 4 wird wie folgt gefaßt:\ndie vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe\n,,§ 4                           nicht in Anspruch nehmen wollen, hat das\nJugendamt dafür zu sorgen, daß die insoweit\n(1) Aufgabe des Jugendamts ist ferner, die             erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden. ·\nfür die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen\nEinrichtungen und Veranstaltungen anzuregen,                   (4) Träger der freien Jugendhilfe sind\nzu fördern und gegebenenfalls zu schaffen, ins-                    1. freie Vereinigungen der Jugendwohl-\nbesondere für                                                         fahrt,\n1. Beratung in Fragen der Erziehung,                     2. Jugendverbände und sonstige Jugend-\n2. Hilfen für Mutter und Kind vor und                        gemeinschaften,\nnach der Geburt,\n3. juristische Personen, deren Zweck es\n3. Pflege und Erziehung von Säuglingen,                      ist, die Jugendwohlfahrt zu fördern,\nKleinkindern und von Kindern im\n4. die Kirchen und die sonstigen Religi-\nschulpflichtigen Alter außerhalb der\nonsgesellschaften öffentlichen Rechts.\nSchule,\n4. erzieherische Betreuung von Säuglin-               (5) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 wird\n11\ngen, Kleinkindern, Kindern und Ju-             durch Landesrecht bestimmt.\ngendlichen im Rahmen der Gesund-\nheitshilfe,                                 3. Als § 4 a wird eingefügt:\n5. allgemeine Kinder- und Jugenderho-                                     ,,§ 4a\nlung sowie erzieherische Betreuung\nvon Kindern und Jugendlieben im                   (l} Zu den Aufgaben nach § 4 Abs. 1 gehört\nRahmen der Familienerholung,                   es, im Rahmen der Einrichtungen und Veran-\n6. Freizeithilfen, politische Bildung und          staltungen die notwendigen Hilfen zur Er-\ninternationale Begegnung,                      ziehung für einzelne Minderjährige dem jeweili-\ngen erzieherischen Bedarf entsprechend recht-\n7. Erziehungshilfen während der Berufs-\nzeitig und ausreichend zu gewähren.\nvorbereitung, Berufsausbildung und\nBerufstätigkeit einschließlich der Un-            (2) Werden einem einzelnen Minderjährigen\nterbringung außerhalb des Eltern-              na.ch § 3 oder 4 Hilfen zur Erziehung gewährt,\nhauses,                                        so gehört hierzu der in einer Familie außerhalb"]}