{"id":"bgbl1-1961-63-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":63,"date":"1961-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1174                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten\n{Bundeslaufbahnverordnung - BL V)\nin der Fassung vom 2. August 1961\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt   I: Allgemeines .................... .                                           1 bis 11\nAbschnitt II:  Laufbahnbewerber\n1. Titel: G~meinsame Vorschriften .............................                       12 und 13\n2.  Titel: Einfacher Dienst ......................................                     14 bis 16\n3.  Titel: Mittlerer Dienst ......................................                     17 bis 21\n4.  Titel: Gehobener Dienst ....................................                       22 bis 27\n5.  Titel: Höherer Dienst .......................................                      28 bis 33\nAbschnitt III:  Andere Bewerber        .................................... 34 bis 36\nAbschnitt IV:   Dienstliche Beurteilung ................................ 37 und 38\nAbschnitt V:    Fortbildung   . ... . .. .. . ... .... ... .. .. .... . ... .. .. .. . . ..    39\nAbschnitt VI:   Ubergangs- und Schlußvorschriften ........ : ............ 40 bis 48\nAbschnitt I                                   der Bundesbesoldungsordnung A. Die für die\nAllgemeines                                   Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten\nDienstbehörden können im Einvernehmen mit dem\n§ 1                                    Bundesminister des Innern für einzelne Laufbahnen\neine andere Regelung treffen.\nGrundsatz\nBei Einstellung, Anstellung und Beförderung der                    (4) Die obersten Dienstbehörden ordnen die Lauf-\nBeamten ist nach Eignung, Befähigung und fach-                     bahnen für ihren Geschäftsbereich unter Mitwirkung\nlicher Leistung zu entscheiden.                                    des Bundespersonalausschusses. Sind Ämter einer\nLaufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster\nDienstbehörden vorhanden, so bestimmt der Bundes-\n§ 2\nminister des Innern die für die Ordnung dieser\nOrdnung der Laufbahnen                             Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.\n(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben                      (5) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen\nFachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus-                 für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des\nbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch                    Bundesministers des Innern verwendet werden.\nVorbereitungsdienst und Probezeit.\n(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-\ngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-                                                      § 3\nnen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit                                                Einstellung\nbestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen\ngelten als einander gleichwertig, wenn sie zu der-                   Einstellung ist die Begründung eines Beamten-\nselben Laufbahngruppe gehören und wenn die                         verhältnisses.\nBefähigung für diese Laufbahnen eine im wesent-\nlichen gleicbe Vorbildung und Ausbildung voraus-                                                       § 4\nsetzt oder die Befähigung für die eine Laufbahn\nauch auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und                                       Aussch:reibung und Auslese\nTätigkeit in der anderen Laufbahn durch Unter-\n(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschrei-\nweisung erworben werden kann.\nben, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundes-\n(3) Eingangsmnl der Lrnfbahn ist                                beamtengesetzes abgesehen werden kann.\nim einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungs-                    (2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber\ngruppe 1, 2 oder 3,                                          sind äurch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem\nGrundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-\nim mittleren Dienst ein /\\mt in der Besoldungs-                 beamtengesetzes vorzunehmen und von der ober-\ngruppe 5,                                                    sten Dienstbehörde zu regeln ist.\nim gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungs-\n(3) Uber die Einstellung entscheidet die zustän-\ngruppe 9,\ndige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher\nim höheren Dienst ein Amt in der Besoldungs-                    Vorschriften, nach denen bestimmte Gruppen von\ngruppe 13                                                    Bewerbern bevorzugt einzustellen sind."]}