{"id":"bgbl1-1961-62-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":62,"date":"1961-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes","law_date":"1961-08-04T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1170                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nder Vermögensabgabe unterliegenden Einzelver-                                     § 2\nmögen der Ehegatten beizufügen. Die Antragsfrist\nist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichsab-         Anwendungszeitpunkt bei Auswirkung auf die\ngabenordnung finden entsprechende Anwendung.                             Kriegsschadenrente\nFür die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und\n(4) Uber die Herabsetzung des Vierteljahrs-\n282 des Lastenausgleichsgesetzes gilt § 55 c Abs. 2\nbetrags (Absatz 1) ist ein schriftlicher Bescheid zu\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 1. Juni 1961 ab.\nerteilen. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid im\nSinne der Reichsabgabenordnung. Der Bescheid\nüber die Herabsetzung kann, soweit ihm Fest-                                      § 3\nstellungen zugrunde liegen, die in dem rechts-                          Anwendung in Berlin\nkräftigen Abgabebescheid getroffen sind, nicht\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nangefochten werden, es sei denn, daß die Anwen-          und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\ndung der Vorschriften über Freibeträge und Frei-\nzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\ngrenzen nach den Vermögensverhältnissen jedes\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\neinzelnen Ehegatten eine andere Beurteilung zur\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nFolge hat.\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies\nzur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-\n§ 4\nsteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten\nin Härtefällen erforderlich ist, das Nähere zur                               Inkrafttreten\nDurchführung des Absatzes 1 und der sich daraus              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nergebenden Rechtsfolgen bestimmt werden.\"                dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. August 1961\nDer Bundespräsident\nLühke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Ver-kehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nv o n M _e r k atz"]}