{"id":"bgbl1-1961-61-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":61,"date":"1961-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_61.pdf#page=2","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes","law_date":"1961-08-02T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1154                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nc) Zulrill zu ~,llen Geschäftsräumlichkeiten,                  b) der Vorschrift des Artikels 6 der ge-\nfü:l.rid)~;grundstücken und Fahrzeugen                        nannten Verordnung über die Aus-\nder Un!(:rnehmen,                                             stellung, Numerierung, Beigabe, Aus-\nd) Anspruch iiuf Anforderung jeder Erklä-                         füllung und Aufbewahrung der Be-\nrung zu <lcn lhichern und Gf!Schäfts-                         förderungspapiere zuwiderhandelt,\nunterld~Jcn.                                              c) der Bundesanstalt entgegen den\n(2) Der l3undcsn1ini~-,ter für Verkehr erläßt zur                          Pflichten nach § 97 c die verlangten\nDurchfi.ihrung der dc'.r Bundc:s,1:1si2_tlt nad1 § 97 a                       Auskünfte nicht fristgemäß erteilt\nübertr;ige:ncn Au fgi.l !.wn cJ ic erforderlichen All-                         oder\ngemeinen V urw<.1 ltungsvor:-:idirifi en.                                 d) diese Auskünfte unrichtig oder un-\nvollständig erteilt;\n§ 97 C                                    2. als Spediteur, als Vermittler von Beför-\n(1) Untwschadet der Anwendung dec; Artikels 5                           derungsleistungen oder als Hilfsunter-\nder Verordnung Nr. 11 des Rates der Europä-                                nehmer des Verkehrs\nischen Wirtschaftsgemeinschaft (§ 97 a) haben die                          a) der Bundesanstalt entgegen den\nUnternehmer des Güterfern- und -nahverkehrs                                   Pflichten des Artikels 13 der genann-\nsowie des Werkverkehrs der Bundesanstalt auf                                  ten Verordnung die verlangten Aus-\nVerlangen alle erforderlichen zusätzlichen Aus-                               künfte nicht fristgemäß erteilt oder\nkünfte über Tarife, Konventionen, Preisverein-\nb) diese Auskünfte unrichtig oder un-\nbarungen und Beförderungsbedingungen zu er-\nteilen.                                                                       vollständig erteilt.\n(2) Die Bundesanstalt kann für die Erteilung                     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie\ndieser Auskünfte eine Frist von mindestens                      vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis\neinem Monat festsetzen.                                         zu 10 000 Deutsche Mark, wenn r;ie in den Fällen\n(3) § 97 b gilt entsprechend.\"                               des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c oder\nNr. 2 Buchstabe a fahrlässig begangen ist, mit\neiner Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark ge-\n2. Der bisherige Vierte Abschnitt wird Fünfter Ab-\nahndet werden.\nschnitt, der Fünfte Abschnitt wird Sechster Ab-\nschnitt.\n§ 99b\n3. § 99 wird wie folgt geändert:                                      (1) Begeht jemand als vertretungsberechtigtes\nOrgan einer juristischen Pers.an, als Mitglied\na) Die Worte „Mit einer Geldbuße ... \" bis ,, ...\neines solchen Organs oder als vertretungsberech-\nfahrlässig\" werden durch die Worte ersetzt\ntigtes Mitglied einer Personenhandelsgesellschaft\n,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer\".\neine Ordnungswidrigkeit nach § 99 a, so kann die\nb) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:                        in dieser Vorschrift bestimmte Geldbuße gegen\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn              die juristische Person oder gegen die Personen-\nsie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-              handelsgesellschaft festgesetzt werden. Dies gilt\nbuße bis zu 10000 Deutsche Mark, wenn sie                  auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die\nfahrlässig begangen ist, mit. einer Geldbuße               Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-\nbis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden.\"                sam ist.\n(2) Begeht ein sonstiger Bediensteter in einem\n4. Hinter § 99 werden folgende Vorschriften einge-\nfügt:                                                           Unternehmen eine nach § 99 a mit Geldbuße be-\ndrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber\n,,§ 99a\ndes Unternehmens und, falls dieses eine juri-\n(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer                       stische Person oder eine Personenhandelsgesell-\nl. als    Unternehmer des Gütcrfern-, des           schaft ist, gegen diese eine Geldbuße festgesetzt\nGüternahverkehrs oder des Werkver-              werden, wenn der Inhaber des Unternehmens\nkehrs                                           oder die in Absatz 1 genannten Personen vor-\na) entgegen den Pflichten des Artikels 5        sätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht ver-\nAbs. 2 der Verordnung Nr. 11 des             letzt haben und der Verstoß hierauf beruht.\nRates der Europäischen Wirtschafts-             (3) Die Geldbuße beträgt im Falle des Ab-\ngemeinschaft (§ 97 a) die Bundesan-         satzes 2\nstalt nicht unverzüglich über die in\nArtikel 5 Abs. 1 der genannten Ver-                 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverlet-\nordnung bezeichneten Tarife, Kon-                      zung bis zu 10 000 Deutsche Mark,\nventionen, Preisvereinbarungen und                  2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverlet-\nBeförderungsbedingungen unterrich-                      zung bis zu 5000 Deutsche Mark.\ntet, die bei Inkrafttreten dieser Vor-\nschrift für das Unternehmen gelten             (4) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\noder nach dem Inkrafttreten dieser          ten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn,\nVorschrift für das Unternehmen ein-          den die juristische Person oder die Personenhan-\ngeführt, abgeschlossen oder geändert        delsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit emp-\nwerden,                                      fangen oder aus ihr gezogen hat.\""]}