{"id":"bgbl1-1961-60-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":60,"date":"1961-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)","law_date":"1961-08-01T00:00:00Z","page":1121,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["1121\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                              Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1961                              Nr. 60\nTag                                                           I n h a 1t                           Seite\n1. 8. 61    Neufassung des Zweilen Wohuungsbaug_esetnis fWohnungsbau- und Familienheimgesetz)       1121\nErset:tl Bundesgesetzbl. 111 2330-2.\nIn Teil II Nr. 40, ausgegeben am 5. August 1961, sind. veröffentlicht: Gesetz ztl denJ Abkommen vom 20. September\nH160 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik über den Luftverkehr. - Gesetz\nzu den übereinkommen vom 27. Seplember 1956, 26. September 1957 und 4. September 1958 über das Personen-\nstands- und Namensrecht. ---· Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Zollkontingente für\nWaren aus Nicht-EWG-Ländern). - Zwölfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Zollkontingent\nfür Zeitungsdruckpapier aus Nicht-EWG-Ländern). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Abkom-\nmens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegen-\nheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben.\nBekanntmachung\nder Neufassung des zweiten Wohnungsbaugesetzes\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)*)\nVom 1. August 1961\nAuf Grund des Artikels II § 3 des Gesetzes zur\nÄnderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,\nanderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und\nüber die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen\nvom 21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. _1041) wird\nnachstehend der Wortlaut des Zweiten Wohnungs-\nbaugesetzes - Wohnungsbau- und Familienheim-\ngesetz - vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetz bl.I S. 523)\nin der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht, wie\ner sich aus dem oben angeführten Anderungsgesetz\nund den nachstehend aufgeführten Gesetzen ergibt:\na) Gesetz zur Änderung des Ersten Wohnungs-\nbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes vom 26. September 1957 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1393),\nb) Bundesbaugesetz - § 172 -       vom 23. Juni 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 341),\nc) Gesetz über den Abbau der vVohnungszwangs-\nwirtschaft und über ein soziales Miet- und\nWohnrecht - Artikel VII § 14 - vom 23. Juni\n1960 (Bundesgesetibl. I S. 389, 399, 402),\nd) Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vor-\nschriften - Artikel IV - vom 12. April 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 425).\nBonn, den 1. August 1961\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nLücke\n') Ersetzt ßuncles,tJeselzbl. llJ 2330-2.\nZ 1997 A","1122                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nZweites Wohnungsbaugesetz\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)\n- II. WoBauG -\nin der Fassung vom 1. August 1961\nInhaltsübersicht\n§                                                                                    §\nTEfL I\nSicherstellung des Vorranges des Baues von\nGrundsätze,                                                Familienheimen und einer ausreichenden\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen                                 Wohnraumversorgung der Wohnungsuchen-\nWohnungsbauförderung als öltenlliche Aufgabe ..                                    den mit geringem Einkommen . . . . . . . . . . . .                        30\nWohnungsbau ................................ .                           2         Unterlagen für die Verteilung der öffent-\nMaßnahmen zur Wohnungsbauförderung ....... .                             3\nlichen Mittel durch die obersten Landes-\nbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   31\nZeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbau-\nförderung nach diesem Gesetz ................. .                         4         Berichterstattung an den Bundesminister für\nWohnungsbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          32\nEinteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung .                          5\nDritter Titel: Bauherren\nOffcntliche Mittel ............................. .                       6\nVoraussetzung für die Berücksichtigung der\nFarnilienheime ................................ .                        7\nBauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    33\nFamilie und Angehörige ...................... .                          8\nEigenleistung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . .                    34\nEigenheime und Kaufeigc~nheime ............... .                         9\nEigenleistung für den Bau von Familien-\nKleinsiedlungen .............................. .                        10        heimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35\nEinliegerwohnungen .......................... .                         11        Eigenleistung durch Selbsthilfe . . . . . . . . . . . .                    36\nEigentumswohnungen und Kaufeigentumswoh-                                     Vierter Titel: Betreuung der Bauherren\nnungen ...................................... .                         12\nBetreuung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . .                  37\nGenossenschaftswohnungen .................... .                         13\nBetreuungsverpflichtung zugunsten von Bau-\nWohnungen für Alleinstehende ............... .                          14        herren von Familienheimen . . . . . . . . . . . . . .                      38\nWohnheime .................................. .                          15\nFünfter Titel: Förderungsfähige Bauvorhaben\nWiederaufbau und Wiederherstellung .......... .                         16\nWohnungsgrößen ..... ... .. ... . ..... ... . .                            39\nAusbau und Erweiterung ...................... .                         17\nMindestausstattung der Wohnungen . . . . . .                               40\nStädtebauliche Voraussetzungen . . . . . . . . . .                         41\nTEIL II\nSechster Titel: Bewilligung der öffentlichen Mit-\nBundesmittel und Bundesbürgschaften\ntel durch die Bewilligungsstelle\nBereitstellung von Bundesmitteln .............. .                       18\nEinsatz der öffentlichen Mittel . . . . . . . . . . . .                    42\nVerteilung der Bundesmittel ................... .                       19\nDurchschnitts- und Höchstsätze für nach-\nRückflüsse an den Bund ....................... .                        20        stellige Baudarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             43\nVor- und Zwischenfinanzierung aus Bundes-                                         Einsatz des nachstelligen Baudarlehens . . . .                             44\nmitteln ....................................... .                       21\nFamilienzusatzdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 45\nZuständigkeit für      die    Bewirtschaftung von\nMiet- und Lastenbeihilfen zur Ergänzung\nBundesmitteln ................................ .                        22\ndes Einsatzes öffentlicher Mittel . . . . . . . . . .                      46\nSondervorschriften für Mittel des Ausgleichs-\nMehrtilgungen und Mehraufwendungen . . .                                   47\nfonds ........................................ .                        23\nVerfahren bei der Bewilligung öffentlicher\nUbernahme von Bundesbürgschaften                                        24\nMittel für Familienheime . . . . . . . . . . . . . . . . .                 48\nTEIL III                                               Vereinfachtes Bewilligungsverfahren . . . . . .                            49\nöffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau                           Siebenter Titel: Bedingungen und Auflagen bei\nErster Abschnitt: Allgemeine Förderungs-                                        der Bewilligung öffentlicher Mittel\nvorschriften                                                                    Finanzierungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              50\nErster Titel: Grundsätze für den öffentlich ge-                                 Baukosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    51\nförderten sozialen Wohnungsbau                                                Eigentumsbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               52\nBegünstigter Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . .         25        Betriebs- und Werkwohnungen . . . . . . . . . . .                          53\nGrundsätze für die öffontliche Förderung . .                     26  Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften\nWohnraumversorgung der Wohnungsuchen-                                 zur Förderung der Bildung von Ein-\nden mit geringem Einkommen . . . . . . . . . . . .               27   zeleigentum\nWohnungen für Familien mit Kindern und                                Erster Titel: Offentlich geförderte Kaufeigen-\nfür Alleinstehende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28      heime\nZweiter Titel: Maßnahmen zur Durchführung der                                   Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigen-\nGrundsätze für den öffentlich geförderten                                     heimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   54\nsozialen Wohnungsbau                                                          Bewerber für Kaufeigenheime . . . . . . . . . . . .                        55\nWohnungsbauprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . .           29        Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim                                    56","Nr. 60 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                                                                   1123\n§                                                                                        §\nZweiter Titel: Offc-~ntlich geforderte Kleinsied-                                         Zweiter Abschnitt: Frei finanzierter Woh-\nlungen                                                                                    nungsbau\nFörderung der Kleinsiedlung ............ .                                       57     Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung                                          86\nTrägerkleinsiedlungen .................. .                                       58     Miete für frei finanzierte Wohnungen                                               87\nEigensiedlungen ........................ .                                       59\nBewirtschaftung der Kleinsiedlung ....... .                                      60                                       TEIL V\nFörderung des Wohnungsbaues durch besondere\nDritter Titel: Offenllich geförderte Eigentums-\nMaßnahmen und Vergünstigungen\nwohnungen\nFörderung von Kaufeigentumswohnungen .                                           61  Erster Abschnitt: Prämien für Wohnbau-\nsparer\nDingliche Sicherung des öffentlichen Bau-\ndarlehens bei Eigentumswohnungen . . . . . .                                     62     Aufbringung der Mittel für Wohnungsbau-\nprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  88\nVierter Titel: Förderung der Eigentumsbildung\nbeim Bau von Mietwohnungen                                                              Zweiter Abschnitt: Baulandbereitstellung\nBauliche Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    63     Beschaffung von Bauland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    89\nVerkaufsverpflichtung bei Ein- und Zwei-                                                Baulanderschließung . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .             90\nfamilienhäusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                64  Dritter Abschnitt: Förderung bauwirtschaft-\nAuflagen beim Bau von Mehrfamilien-                                                     licher Maßnahmen\nhäusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        65     Maßnahmen zur Baukostensenkung . . . . . . . . . . .                               91\nAnwendungsbereich der Vorschriften für\nMietwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  66  Vierter Abschnitt: Steuer- und Gebühren-\nvergünstigungen\nDritter Abschnitt: Sonstige Förderungs-                                                        Grundsteuervergünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     92\nmaßnahmen\nUnterlagen für die Grundsteuervergünstigung                                        93\nFörderung von Wohnungen für die Landwirt-\nBeginn und Fortfall der Grundsteuervergün-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  67'\nstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  94\nFörderung von Wohnheimen . . . . . . . . . . . . . . . . .                            68\nAuskunft über die Grundsteuervergünstigung . .                                     94 a\nVierter Abschnitt: Vorzeitige Rückzahlung                                                      Bescheinigung für die Einkommensteuerver-\nder öffentlichen Mittel                                                                      günstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     95\nAblösung des öffentlichen Baudarlehens . . . . . .                                    69   · Steuer- und Gebührenvergünstigungen . . . . . . . .                                96\nTragung des Ausfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  70\nFünfter Abschnitt: Vergünstigungen in der\nFreistellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        71     Wohnraumbewirtschaftung bei vor-\nFünfter Abschnitt: Mieten und Belastun-                                                        handenem Wohnraum\ngen für öffentlich geförderte Woh-                                                           Freibauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    97\nnungen                                                                                      Freikauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  98\nZulässige Miete und Belastung . . . . . . . . . . . . . . .                           72\nMiet- und Lastenbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     73                                       TEIL VI\nAufbringung der Miet- und Lastenbeihilfen . . . .                                     74          Ergänzungs-, Durchführungs- und Uberleitungs-\nvorschriften\nSechster Abschnitt: Wohnraum b e wir t -                                                    Erster Abschnitt: Ergänz un gsv o r s c hrif ten\nschaftung für öffentlich geförderte\nGleichstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         99\nWohnungen\nAnwendung von Begriffsbestimmungen dieses\nAnwendung des Wohnraumbewirtschaftungs-\nGesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    75\nSondervorschriften für die Stadtstaaten . . . . . . . . 101\nZuteilung der Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         76\nRechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102\nZut~ilung von Betriebs- und Werk wohungen . .                                         77\nDingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen\nRechtsansprüche auf Zuteilung von Wohnungen\nbei Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103\nin Familienheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               78\nRechtsansprüche auf Zuteilung von Eigentums-                                              Zweiter Abschnitt: Durchführungs-\nwohnungen und Kaufeigentumswohnungen . . .                                            79     vorschriften\nRechtsansprüche auf Zuteilung von anderen                                                    Vorschriften über den Einsatz von Kapital-\nWohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           80     marktmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      104\nRechtsanspruch auf Zuteilung von zusätzlichem                                                Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß\nWohnraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          81     von Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . .                       105\nErmächtigung der Landesregierungen zum Er-\nTEJL IV                                                laß von Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . .                         106\nSteuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau                                          Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsver-\nErster Abschnitt: Steuerbegünsti~Jter                                                          ordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     107\nWohnungsbau\nDritter Abschnitt: Uberleitungs-\nAnerkennung als stm1crbegünstigle Wohnun-                                                    vorschriften\ngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82\nAllgemeine Uberleitungsvorschrift . . . . . . . . . . . .                         108\nAnerkennungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    83\nUberleitungsvorschriften für öffentlich geför-\nBefreiung von der Wohnrnumbewirtschaftung                                             84     derte Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigen-\nMiete für steuerbcqünstiqte Wohnungen . . . . . .                                     85     heime und Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . .                          109","1124                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§                                                                                         §\nDberlcilungsvorschriflen für diP c;rundsteuer-                                     Änderung des Gesetzes und der Durchführungs-\nvergünstigun~J . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110   verordnung über die Gemeinnützigkeit im Woh-\nDbcrleitungsvorschrift.cn lür die Q(!Setzliche Un-                                 nungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117\nfallvNsichcrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  111   Uberholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 bis 122\nVerweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     112   Änderung des Kleinsiedlungrechts . . . . . . . . . . . . . . 123\nWcitergeltun~J der Durchführungsvorschriften                                       Uberholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124\nzum Ersten Wohnungsbausiesctz . . . . . . . . . . . . . .                    113\nTeil VIII\nTEIL Vll                                                                           Schlußvorschriften\nÄnderung anderer Geset.ze                                            Geltung -in Berlin                                                                   125\nUberholt                                                                 114 bis 116 Inkrafttreten ................................. .                                    126\nTEIL I                                                durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge-\nGrundsätze, Geltungsbereich und                                             bäude. Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum\nBegriffsbestimmungen                                                 ist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes.\n§ 1                                                  (2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wo:m-\nraum der folgenden Arten:\nWohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe\na) Familienheime in der Form von Eigen-\n(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-                                                   heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-\nbände haben den Wohnungsbau unter besonderer                                                      lungen;\nBevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach                                                b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-\nGröße, Ausstattung und Miete oder Belastung für                                                   wohnungen;\ndie breiten Schichten des Volkes bestimmt und ge-                                            c) Genossenschaftswohnungen;\neignet sind (sozialer Wohnungsbau), als vordring-\nliche Aufgabe zu fördern.                                                                    d) Mietwohnungen;\ne) Wohnteile ländlicher Siedlungen;\n(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das\nZiel, die Wohnungsnot, namentlich auch der Woh-                                               f) sonstige Wohnungen;\nnungsuchenden mit geringem Einkommen, zu be-                                                 g) Wohnheime;\nseitigen und zugleich weite Kreise des Volkes                                                h) einzelne Wohnräume.\ndurch Bildung von Einzeleigentum, besonders in\nder Form von Familienheimen, mit dem Grund und                                                                                § 3\nBoden zu verbinden. Sparwille und Tatkraft aller\nSchichten des Volkes sollen hierzu angeregt wer-                                             Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung\nden. In ausreichendem Maße sind solche W oh-                                            (1) Die Förderung des ·wohnungsbaues erfolgt\nnungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesun-                                    insbesondere durch\nden Familienlebens, namentlich für kinderreiche                                              a) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68),\nFamilien, gewährleisten.\nb) Ubernahme von Bürgschaften (§ 24),\n(3) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen soll                                              c) Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen\nder Bau von Wohnungen durch Wiederaufbau zer-                                                     (§§ 73 und 74),\nstörter oder Wiederherstellung beschädigter Ge-\nbäude unter Beachtung einer gesunden städtebau-                                              d) Gewährung von Prämien für Wohnbau-\nlichen Gestaltung und Auflockerung bevorzugt ge-                                                  sparer,\nfördert werden.                                                                              e) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90),\n(4) Der Wohnungsbau soll unter Berücksichtigung                                           f) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91),\nder Arbeitsmöglichkeiten namentlich der Wohn-                                                g) Beitragsvergünstigung in der Unfallver-\nraumbeschaffung für die Vertriebenen, Kriegssach-                                                 sicherung,\ngeschädigten und die übrigen Bevölkerungsgruppen                                             h) Steuer- und                       Gebührenvergünstigungen\ndienen, die ihre Wohnungen unverschuldet ver-                                                      (§§ 92 bis 96),\nloren haben.                                                                                  i) Vergünstigungen bei vorz~itiger Rückzah-\n(5) Mit diesen Zielen sind in den Jahren 1957                                                 lung öffentlicher Mittel (§§ 69 bis 71),\nbis 1962 möglichst. 1,8 Millionen Wohnungen des                                              k) Auflockerung der Wohnraumbewirtschaf-\nsozialen Wohnungsbaues zu schaffen.                                                                tung (§§ 75 bis 81, 84, 86, 97 und 98),\n1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§§ 72,\n§ 2                                                           85 und 87).\nWohnungsbau                                                      (2) Je nach der Art der Förderung ist der Woh-\n(1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohn-                                        nungsbau\nraum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter                                            a) öffentlich geförderter sozialer Wohnungs-\noder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder                                                  bau (§§ 25 bis 81),","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                        1125\nb) sleuerbl)9 ünslirJter Wohnungsbau (§§      82   liehen Mittel sind nur zur Förderung des sozialen\nbis 85) oder                                   Wohnungsbaues nach den Vorschriften der §§ 25\nc) frei    finan:tierter  Wohmrn~Jsbau    (§§ 86   bis 68 zu verwenden.\nund 87).                                          (2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses\n§ 4                          Gesetzes gelten insbesondere\na) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als\nZeitlicher Geltungsbereich                          Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel\nfür die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz                     des Ausgleichsfonds oder die mit einer\n(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt                     ähnlichen Zweckbestimmung in öffent-\nsich im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich                  lichen Haushalten ausgewiesenen Mittel,\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes nach den Vor-                     b) die als Prämien an Wohnbausparer ge-\nschriften des vorliegenden Gesetzes. Die Vorschrif-                 währten Mittel,\nten des vorliegenden Gesetzes finden, soweit in                  c) die in öffentlichen Haushalten gesondert\ndem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sonach                      ausgewiesenen       Wohnungsfürsorgemittel\nAnwendung                                                           für Angehörige des öffentlichen Dienstes,\na) im öffentlich geförderten sozialen Woh-                d) die in Haushalten der Gemeinden und Ge-\nnungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum,                   meindeverbände ausgewiesenen Mittel zur\nfür den die öffentlichen Mittel erstmalig                Unterbringung von solchen Obdachlosen,\nnach dem 31. Dezember 1956 bewilligt                     die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit\nworden sind oder bewilligt werden,                       und Ordnung von den Gemeinden und Ge-\nb) im steuerbegünstigten und frei finanzierten               meindeverbänden unterzubringen sind,\nWohnungsbau auf neugeschaffenen Wohn-                 e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem\nraum, der nach dem 30. Juni 1956 bezugs-                 öffentlichen Haushalt für Zwecke der Vor-\nfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.              und Zwischenfinanzierung des Wohnungs-\n(2) Ist über einen Antrag auf Bewilligung öffent-                baues zur Verfügung gestellten Mittel,\nlicher Mittel bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes              f) die von Steuerpflichtigen gegebenen un ver-\nnoch nicht entschieden, so kann der Antragsteller                   zinslichen Darlehen, für die Steuervergün-\nverlangen, daß über seinen Antrag erst nach dem                     stigungen nach § 7 c des Einkommensteuer-\n31. Dezember 1956 entsprechend den Vor~chriften                     gesetzes gewährt werden,\ndieses Gesetzes entschieden wird; das gleiche gilt               g) die Grundsteuervergünstigungen.\nfür Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes bis zum 31. Dezember 1956 eingereicht               (3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere\nwerden.                                                   als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Mittel\nfür die Förderung des Wohnungsbaues zur Ver-\n§ 5                          fügung gestellt werden, dürfen sie in der Regel nur\nfür den Bau von Wohnungen verwendet werden,\nEinteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung\ndie für den nach § 25 begünstigten Personenkreis\n(1) Offentlich geförderte Wohnungen im Sinne           bestimmt sind und die Mindestausstattung nach\ndieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen,            § 40 aufweisen.\nbei denen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1\nzur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen                                        § 7\nentstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der                                Familienheime\nlaufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für\nFinanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder             (1) Fctmilienheime sind Eigenheime, Kaufeigen-\nTilgungen eingesetzt sind.                                heime und Kleinsiedlungen, die nach Größe und\nGrundriß ganz oder teilweise dazu bestimmt sind,\n(2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses        dem Eigentümer und seiner Familie oder einem An-\nGesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht         gehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen.\nöffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften       Zu einem Familienheim in der Form des Eigenheims\nder §§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt           oder des Kaufeigenheims soll nach Möglichkeit ein\nsind.                                                     Garten oder sonstiges nutzbares Land gehören.\n(3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses\n(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft,\nGesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die\nwenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung ent-\nweder öffentlich gefördert noch als steuerbegünstigt\nsprechend genutzt wird. Das Familienheim verliert\nanerkannt sind.\nseine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die Hälfte\n§ 6                          der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes !1nderen\nals Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder\nöffentliche Mittel                   beruflichen Zwecken, dient.\n(1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden\nund Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förde-                                      § 8\nrung des Baues von Wohnungen für die breiten\nSchichten des Volkes bestimmt sind, sowie die nach                       Familie und Angehörige\ndem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe             (1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum\nbestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind öffent-        Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertig-\nliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die öffent-        stellung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zu-","1126                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nsamrneniührun~J der Familie, in den Familienhaus-                                § 11\nhalt aulgen01nmen werckn sollen.\nEinliegerwohnungen\n(2) Als   An~Jehürige im Sinne dieses Gesetzes           Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigen-\ngelten folgende Personen:                                heim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsied-\na) fü~r Ehegatte;                                 lung enthaltene abgeschlossene oder nicht abge-\nb) Verwandte in gerader Linie und Verwandte       schlossene zweite Wohnung, die gegenüber der\nzweiten und dritten Grades in der Seiten-     Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.\nlinie;\nc) Verschwägerte in gernder Linie und Ver-                                § 12\nschwägerte zweiten Grades in der Seiten-\nEi.gentumswolmungen\nlinie;\nund Kaufeigentumswohnungen\nd) durch Annahme c1n Kindes Statt in gerader\nLinie miteinander verbundene Personen;           (1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung,\nan der Wohnungseigentum nach den Vorschriften\ne) Pflegeeltern und Pflegekinder.\ndes Ersten Teiles des Wohnungseigentumsgesetzes\n(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder     vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) be-\nmehr Kindern, für die Kinderfreibeträge nach § 32        gründet ist. Eine Eigentumswohnung, die zum Be-\nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes zu-       wohnen durch den Wohnungseigentümer oder\nstehen oder gewä.hrt werden.                             seine Angehörigen bestimmt ist, ist eine eigen-\ngenutzte Eigentumswohnung im Sinne des vorlie-\ngenden Gesetzes.\n§ 9                               (2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Woh-\nEigenheime und Kaufeigenheime                 nung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung\ngeschaffen worden ist, sie einem Bewerber als\n(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer\neigengenutzte Eigentumswohnung zu übertragen.\nnatürlichen Person stehendes Grundstück mit einem\nWohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen\nenthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen                                     § 13\ndurch den Eigen Lümer oder seine Angehörigen be-                      Genossenschaitswolmungen\nstimmt ist.\nEine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung,\n(2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit          die von einem Wohnungsunternehmen in der Rechts-\neinem Wohngebtiude, das nicht mehr als zwei Woh-         form der Genossenschaft geschaffen worden und\nnungen enthält und von einem Bauherrn mit der            dazu bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsver-\nBestimmung geschaffen worden ist, es einem Bewer-        trages einem Mitglied zum Bewohnen überlassen\nber als Eigenheim zu übertragen.                         zu werden.\n(3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite                                  § 14\nWohnung kann eine gleichwertige Wohnung oder                        Wohnungen für Alleinstehende\neine Einliegerwohnung sein.\nEine Wohnung für Alleinstehende ist eine Woh-\nnung, die nach ihrer Größe, baulichen Anlage und\n§ 10                            Ausstattung zum Bewohnen durch eine allein\nlebende Person bestimmt ist.\nKleinsiedlungen\n(1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die                            § 15\naus einem Wohngebäude mit angemessenem Wirt-                                 Wohnheime\nschaftsteil und angemessener Landzulage besteht\nund die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Ein-            Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten\nrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Klein-      Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus-\nsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend            stattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet\ngartenbaumäßigcr Nutzung des Landes und Klein-           sind, Wohnbedürfnisse zu befriedigen.\ntierhaltung eine fühlbare Ergänzung seines sonsti-\ngen Einkommens zu bieten. Das Wohngebäude kann                                   § 16\nneben der für den Kleinsi(~d]er bestimmten Woh-\nWiederaufbau und Wiederherstellung\nmmg eine Einliegerwohnung enthalten.\n(1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist\n(2) Eine Ei~Jensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die   das Schaffen von Vv ohnraum oder von anderem auf\nvon dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum        die Dauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses\nstehenden Grundstück gpschaffen worden ist.              Gebäudes oder durch Bebauung von Trümmer-\n(3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsied-      flächen. Ein Gebäude gilt als zerstört, wenn ein\nlung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung          außergewöhnliches Ereignis bewirkt hat, daß ober-\ngeschaffen worden ist, sie einem Bewerber zu Eigen-      halb des Kellergeschosses auf die Dauer benutz-\ntum zu übertragen. Nc1ch der Ubertragung des             barer Raum nicht mehr vorhanden ist.\nEigentums sleht die Kleinsiedlung einer Eigensied-          (2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäu-\nlung gleich.                                             des ist das Schaffen von Wohnraum oder von ande-","Nr. fü) -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                                1127\nrern auf die DiJucr benutzl)drem Raum durch Bau-                             (2) Mittel, die der Bund nach §§ 20 und 88 1 )\nmaßnahmen, durch die die Sdüiden ganz oder                                oder auf Grund eines anderen Gesetzes für den\nteilweise beseitigt werden; hierzu gehören auch                           Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen hat, sind\nBaumaßrldhrncn, durch die auf die Dauer zu Wohn-                          auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Betrag nicht\nzwPcken nicht mehr benutzbarer \\Vohnraum wieder                           anzurechnen, auch wenn der Bund sich mit diesen\nauf die Dauer benutzbar gemacht wird. Ein Ge-                             Mitteln an der Finanzierung des von den Ländern\nbüude gilt als besdüidigt, wenn ein außergewöhn-                          geförderten sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das\nliches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des                             gleiche gilt für Mittel, die der Bund in besonderen\nKellergeschosses mir die Dauer benutzbarer Raum                           Ausgabetiteln des Bundeshaushalts für die Erfül-\nnur noch teilweise vorhanden ist.                                         lung eigener Aufgaben oder zur Durchführung von\n(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn                      Sonderwohnungsbauprögrammen zur             Verfügung\nein zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil                        stellt.\nzerstört ist oder wenn der Raum oder der Gebäude-                            (3) Leistungen des Bundes für die Wohnraum-\nteil sich in einem Zustand befindet, der aus                              versorgung\nGründen der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine\na) der Flüchtlinge aus der sowjetisch be-\ndauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Be-\nsetzten Zone und dem sowjetisch besetzten\nnutzung des Raumes nicht gestattet; dabei ist es\nSektor Berlins, die im Notaufnahmever-\nunerheblich, ob der Raum tatsächlich benutzt wird.\nfahren aus Rechts- oder Ermessensgründen\n(4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder be-                                 auf genommen und zugewiesen werden,\nschädigt, wenn die Schäden durch Mängel der _Bau-                                    mit Ausnahme der Flüchtlinge, die auf\nteile oder infolge Abnutzung, Alterung oder Witte-                                   Grund des Artikels 11 Abs. 2 des Grund-\nrungseimvirkung entstanden sind.                                                     gesetzes wegen des Vorhandenseins einer\nausreichenden Lebensgrundlage auf genom-\n§ 17                                              men werden, und mit Ausnahme der allein-\nstehenden Personen bis zum vollendeten\nAusbau und Erweiterung\nvierundzwanzigsten Lebensjahr sowie nach\n(1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehen-                                     Abzug der wieder zurückgewanderten\nden Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch                                     Flüchtlinge,\nAusbau des Dachgeschosses oder durch eine unter                                   b) der Vertriebenen, die nach § 31 des Bun-\nwesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwand-                                        desvertri~benengesetzes umzusiedeln sind,\nlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage                                     der Personen, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des\nund Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken                                       Bundesvertriebenengesetzes als Vertrie-\ndienten. Als Wohnungsbau durch Ausbau eines                                          bene gelten, sowie der aus dem Ausland\nbestehenden Gebäudes gilt auch der unter wesent-                                     zurückgeführten Vertriebenen, jeweils mit\nlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von                                            Ausnahme der alleinstehenden Personen,\nWohnräumen, die infolge Änderung der vVohn-\nc) der Personen, die aus Anlaß der Frei-\ngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet\nmachung von Liegenschaften für Vertei-\nsind, zur Anpassung an die veränderten Wohn-\ngewohnheiten.                                                                        digungszwecke in Ersatzwohnraum unter-\nzubringen sind,\n(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines be-                                   d) der Angehörigen des öffentlichen Dienstes,\nstehenden Gebäudes ist das Schaffen von Wohn-                                         deren Wohnungsfürsorge dem Bund obliegt,\nraum durch Aufstockung des Gebäudes oder durch\nAnbau an das Gebäude.                                                     ergeben sich aus dem Jahreshaushaltsplan des\nBundes.\nTEIL II                                                            § 19\nBundesmittel und Bundesbürgschaften                                           Verteilung der Bundesmittel\n§ 18                                       (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau verteilt\nBereitstellung von Bundesmitteln                           die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Bundesmittel auf\ndie Länder. Die Verteilung erfolgt im Einvernehmen\n(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung                       mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen\ndes von den Ländern mit öffentlichen Mitteln ge-                          zuständigen obersten Landesbehörden. Das Einver-\nförderten sozialen Wohnungsbaues. Im Rechnungs-                           nehmen ist gegeben, wenn sämtliche obersten Lan-\njahr 195'7 stellt der Bund hierfür einen Betrag von                       desbehörden sich mit dem Verteilungsvorschlag\nmindestens 700 Millionen Deutsche Mark im Bun-                            des Bundesministers für Wohnungsbau einverstan-\ndeshaushalt zur Verfügung; vom Rechnungsjahr                              den erklärt haben. Wird ein Einvernehmen nicht\n1958 ab stellt der Bund jährlich einen Betrag im                          erzielt, so macht der Bundesminister für Wohnungs-\nBundeshaushalt zur Verfügung, der sich, vorbehalt-                        bau unverzüglich einen Vermittlungsvorschlag.\nlich der Vorschriften des § 88 1) Abs. 3, gegenüber                       Stimmen nic..ut sämtliche obersten Landesbehörden\ndem vorbezeichneten Betrage je Rechnungsjahr um                           diesem Vermittlungsvorschlag innerhalb einer vom\n70 Millionen Deutsche Mark verringert.                                    Bundesminister für Wohnungsbau gesetzten ange-\nmessenen Frist zu, so entscheidet dieser unter Be-\n1) §   88 tritt ab 1. Januar 1962 außer Kraft (Artikel I Nr. 15 des Ge-\nsetzes zur li.ndenmq des Zwcilcn Wohnungsbaunesetzcs, anderer         rücksichtigung des Wohnungsbedarfs in den Ländern\nwohnungsbaurechtlichcr Vorschriften und über die Rückerstattung       nach pflichtmäßigem Ermessen über die Verteilung\nvon Baukoslenzusch üssen vom 21. Juli 1961 -       Bundesgesetzbl. I\ns. 1041).                                                             der Mittel. Die Vorschriften des § 20. dieses Gesetzes","1128                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nund des § 11 des Gcselzes zur Förderung des Berg-       gesetzes vom 22. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91)\narbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der           bleiben unberührt.\nFassung vom 4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 418)         (5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\nbleiben unberührt.                                      für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem\n(2) Der Bund(\\Sminister für V\\Tohnungsbau ist er-    Ausgleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und\nmächtigt, zum Zwecke einer planmäßigen Vorberei-        354 des Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den\ntung des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-      Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungs-\nbaues die Verteilung des in § 18 Abs. 1 Satz 2          grundschulden für den Wohnungsbau gewährt wor-\nbezeichneten Belrnges ben~i ls vor Beginn des Rech-     den sind oder gewährt werden. Die Vorschriften des\nnungsjahres, für das der Betrag im Haushaltsplan        Absatzes 3 gelten nicht für Kapitalbeteiligungen des\nzur Verfügung zu ste1len isl, vorzunehmen und die       Ausgleichsfonds.\nAuszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich zu-\nzusagen. Der Bundesminister für Wohnungsbau soll                                 § 21\ndie Verteilung bis zum 1. Dezember des dem Rech-                    Vor- und Zwischenfinanzierung\nnungsjahr vorangehenden Jahres vornehmen.                                 aus Bundesmitteln\n(3) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann             (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau ist er-\ndie Verteilung der Bundesmittel mit Auflagen, ins-      mächtigt, von den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Mit-\nbesondere hinsichtlich des zu begünstigenden Per-       teln bis zu ihrer Verwendung durch die Länder und\nsonenkreises, der Sicherung und der Zins- und           von den in § 20 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Mitteln\nTilgungsbedingungen für diese Mittel, verbinden.        bis zu 50 Millionen Deutsche Mark der Deutschen\nDer Bund darf von dem Land für die ihm zugewie-         Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft darlehns-\nsenen Mittel keine höheren Zinsen fordern, als          weise für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzie-\ndemjenigen Anteil der im Land aufgekommenen             rung des Baues von Familienheimen im sozialen\nZinsen entspricht, der sich nach dem Verhältnis der     Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen; die zur\nam Ende des Kalenderjahrns ausgeliehenen Bundes-        Verfügung gestellten Mittel sollen vorzugsweise\nmittel zu den übrigen öffentlichen Mitteln errechnet.   zur Vor- oder Zwischenfinanzierung der Eigen-\nHiervon abweichende Verwaltungsvereinbarungen           leistung verwendet werden.\n1.wischen Bund und Ländern sind zulässig.                  (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Betrag in Höhe\nvon 50 Millionen Deutsche Mark kann durch Auf-\n§ 20                          nahme von Mitteln des Geld- und Kapitalmarktes\naufgestockt werden. Die Beschaffung geeigneter\nRückflüsse an den Bund\nGeld- und Kapitalmarktmittel soll durch Ubernahme\n(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehns-        von Bürgschaften und Gewährleistungen nach den\nsumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-         Vorschriften des § 24 gefördert werden.\ngungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund zur           (3) Die Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen\nFörderung des Wohnungsbaues den Ländern oder            sind zu einem niedrigen und gleichbleibenden Zins-\nsonstigen Darlehnsnehmern gewährt hat und künf-         satz oder zinslos zu gewähren. Die Darlehen sollen\ntig gewährt, sind laufend zur Förderung von Maß-        in einem angemessenen Zeitraum unter Berücksich-\nnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues,            tigung der Leistungsfähigkeit des Darlehnsnehmers\njedoch nicht für die Gewährung von Miet- und            zurückgezahlt werden.\nLastenbeihilfen zu verwenden; § 15 Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes über die Gewährung von Miet- und               (4) Bei der Deutschen Bau- und Bodenbank Ak-\nLastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl.I     tiengesellschaft wird für die Auswahl der Anträge\nS. 389, 399) bleibt unberührt.                          auf Bewilligung der Vor- und Zwischenfinanzie-\nrungsdarlehen ein Ausschuß gebildet.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-\nsprechend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die          (5) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für\naus Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches            Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Bundes-\nund des ehemaligen Landes Preußen einschließlich        minister der Finanzen.\ndes staatlichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt\n§ 22\nworden sind, sowie für die Rückflüsse aus den durch\ndie Vergebung dieser Mittel begründeten Ver-                     Zuständigkeit für die Bewirtschaftung\nmögenswerten.                                                             von Bundesmitteln\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-         (1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den\nsprechend für die dem Bund zufließenden Erträge,        Wohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im\nRückzahlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen       Bundeshaushalt in den Einzelplan des Bundesmini-\ndes Bundes, des Reiches oder des ehemaligen Lan-         sters für Wohnungsbau einzustellen. Sollen Mittel,\ndes Preußen an Organen der staatlichen Wohnungs-         die in anderen Einzelplänen des Bundeshaushalts\npolitik, Wohnungsunternehm(-m und anderen Unter-         eingestellt sind, für den Wohnungsbau verwendet\nnehmen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben,        werden, so sind sie dem Bundesminister für Woh-\nden Wohnungsbau zu fördern.                              nungsbau zur Bewirtschaftung zuzuweisen.\n(4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des          (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\nGesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei           für die Mittel, die von der Bundesbahn und der\nbebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926 (Reichs-          Bundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber\ngesetzbl. I S. 251) in der Fassung des Änderungs-       zum Bau von Wohnungen für ihre Bediensteten zur","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7, August 1961                        1129\nVerfügung gestellt werden, sowie für Mittel, die      gleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des Woh-\nfür den Bau von Wohnungen in Dienstgebäuden           nungsbaues bereitgestellt werden, sind die Vor-\noder innerhalb geschlossener Anlagen bestimmt         schriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.\nsind, die überwiegend anderen als Wohnzwecken\ndienen sollen.                                                                  § 24\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht             Ubernahme von Bundesbürgschaften\nfür die in § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichs-\n(1) Die   Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nfonds.                                                Förderung des Wohnungsbaues und der damit ver-\n§ 23                         bundenen städtebaulichen Maßnahmen, namentlich\nauch im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nSondervorsduiften für Mittel des\nbau, Bürgschaften und Gewährleistungen bis zu\nAusgleichsfonds\neiner Höhe von 500 Millionen Deutsche Mark zu\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-    übernehmen. Bürgschaften und Gewährleistungen\ndarf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichs-       können zur Förderung des Baues gewerblicher\nfonds, die als Eingliederungsdarlehen für den Woh-    Räume übernommen werden, wenn der Bau der ge-\nnungsbau (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3  werblichen Räume im Zusammenhang mit dem Bau\ndes Lastenausgleichsgesetzes) oder für die Wohn-      von Wohnungen geboten erscheint.\nraumhilfe (§§ 298 bis 300 des Lastenausgleichs-\n(2) Uber Anträge auf Ubernahme von Bürgschaf-\ngesetzes) bestimmt sind, der Zustimmung des\nten oder Gewährleistungen nach den Vorschriften\nBundesministers für Wohnungsbau. Die für die\ndes Absatzes 1 entscheidet der Bundesminister für\nWohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichs-\nWohnungsbau im Einvernehmen mit dem Bundes-\nfonds sind von den Ländern zusammen mit den\nminister der Finanzen. Urkunden über Bürgschaften\nsonstigen von ihnen für die Förderung des sozialen\noder Gewährleistungen werden von der Bundes-\nWohnungsbaues zu verwendenden öffentlichen\nschuldenverwaltung nach den Vorschriften des Ge-\nMitteln nach einheitlichen Grundsätzen unter Be-\nsetzes über die Errichtung einer Schuldenverwaltung\nachtung der Zwecke des Lastenausgleichsgesetzes\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli\neinzusetzen. Die Ansprüche des Ausgleichsfonds auf\n1948 (WiGBI. S. 73) in Verbindung mit der Verord-\nRückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen\nnung über die Bundesschuldenverwaltung vom\nnach § 348 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes\n13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 1) aus-\nwerden durch den Einsatz der Mittel nach den Vor-\ngestellt.\nschriften des vorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich\nder Vorschriften des § 70 und des § 71 Abs. 5, nicht\nberührt.\nTEIL III\n(2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung\ndes Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundes-        Offentlkh geförderter sozialer Wohnungsbau\nausgleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezem-\nber eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungs-                       Erster Abschnitt\njahr aufkommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die             Allgemeine Förderungsvorschriften\nals Eingliederungsdarlehen für· den Wohnungsbau\noder für die Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt                          ERSTER TITEL\nwerden sollen, verteilen und die Auszahlung für                           Grundsätze\ndas Rechnungsjahr verbindlich zusagen.                 für den öffentlich geförderten sozialen\n(3) Verfügungen über die Verwendung von Mit-                          Wohnungsbau\nteln, allgemeine Verwaltungsvorschriften und all-\ngemeine Anordnungen des Präsidenten des Bundes-                                 §  25\nausgleichsamtes nach § 319 Abs. 1 und 2, § 320                     Begünstigter Personenkreis\nAbs. 2, §§ 346 und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichs-\ngesetzes, die sich auf die Förderung des Wohnungs-       (1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der Regel der\nbaues beziehen, insbesondere auch auf das Verfah-     soziale Wohnungsbau zugunsten der Wohnung-\nren und auf die Verteilung der Wohnungen,             suchenden zu fördern, deren Jahreseinkommen den\nbedürfen der. Zustimmung des Bundesministers für      Betrag von 9000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nWohnungsbau; das gleiche gilt für die Darlehns-       Diese Grenze erhöht sich um je 1800 Deutsche\nbedingungen und Auflagen, unter denen die Mittel      Mark für jeden zur Familie des Wohnungsuchenden\nden Ländern gewährt werden.                           rechnenden, von ihm unterhaltenen Angehörigen.\nFür Schwerbeschädigte und ihnen Gleichgestellte\n(4) Die Zustimmung des Bundesministers für         erhöht sich die Grenze um weitere 1800 Deutsche\nWohnungsbau ist vor einer Zustimmung des Kon-         Mark; das gleiche gilt für Personen im Sinne des\ntrollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit      Häftlingshilfegesetzes vom 6. August 1955 (Bundes-\n§ 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzu-    gesetzbl. I S. 498) in seiner jeweils geltenden Fas-\nholen. Die Befugnisse des Kontrollausschusses         sung, wenn sie infolge einer gesundheitlichen Schä-\nwerden durch die Vorschriften der Absätze 1 und 3    digung durch den Gewahrsam um wenigstens\nnicht berührt.                                        50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemin-\n(5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des  dert sind.\nLastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der son-         (2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes\nstigen Förderungsmaßnahmen (§ 302 des Lastenaus-      ist der Gesamtbetrag der im vorangegangenen","1130                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nKalenderjahr heZOfJenen Einkünfte im Sinne des§ 2        Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonsti-\nAbs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes. Beträge,       gen Bauherren sind innerhalb des gleichen Förde-\ndie nach §§ 7 a bis 7 e des Einkommensteuergesetzes      rungsranges ohne Bevorzugung bestimmter Grup-\nabgesetzt worden sind, sind jedoch bei der Fest-         pen von Bauherren in gleicher Weise zu berücksich-\nstellung des Jahreseinkommens den Einkünften hin-        tigen. Innerhalb der einzelnen Förderungsränge ·\nzuzurechnen. Das KindcrrJeld nach der Kindergeld-        sind beim Einsatz von Wohnraumhilfemitteln je-\ngesetzgebung bleibt bei der Feststellung des Jahres-     weils die Bauherren in der im Lastenausgleichs-\neinkommens unberücksichtigt; das gleiche gilt für        gesetz bestimmten Rangfolge zu berücksichtigen.\ngesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löhnen,\nGehältern und Renten sowie für vergleichbare\nBezüge.                                                                                § 27\nWohnraumversorgung der Wohnungsuchenden\n§ 26                                           mit geringem Einkommen\nGrundsätze                            (1) Die    zuständigen obersten Landesbehörden\nfür die öffentliche Förderung               haben dafür zu sorgen, daß die Wohnungsuchenden\n(1) Zur Verwirklichun9 der in § 1 bestimmten\nmit geringem Einkommen in ausreichendem Maße\nZiele sind die öffenllichcn Mittel nach folgenden        mit Wohnraum zu tragbarer Miete oder Belastung\nGrundsätzen einzuselzt~n:                                versorgt werden. Als Wohnungsuchende mit gerin-\ngem Einkommen gelten diejenigen, deren Jahres-\na) Der Neubau von Familienheimen hat den          einkommen\nVorrang vor dem Neubau anderer Woh-\nnungen nach Maßgabe der Vorschriften                   a) bei Alleinstehenden den Betrag von 3000\ndes § 30.                                                  Deutsche Mark,\nb) Der l\\f eubau von Eigentumswohnungen hat               b) bei Familien mit -zwei Familienmitgliedern\nden Vorrang vor dem Neubau anderer                         den Betrag von 4200 Deutsche Mark, zu-\nWohnungen in Mehrfamilienhäusern.                          züglich 1800 Deutsche Mark für jeden wei-\nteren zur Familie rechnenden Angehörigen,\nc) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen\nhaben, soweit eine geordnete städtebau-        nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Jahresein-\nliche Entwicklung des Gemeindegebietes         kommens sind die Jahres~inkommen des Wohnung.,.\nes erfordert, der \\Niederaufbau und die        suchenden und der zur Familie rechnenden Ange-\nWiederherstellung den Vorrang vor dem          hörigen zusammenzurechnen.\nNeubau. Dabei sind bevorzugt Bauvor-              (2) Die zugunsten der Wohnungsuchenden mit\nhaben solcher Bauherren zu fördern, die        geringem Einkommen geltenden Vorschriften finden\nim Zeitpunkt der Zerstörung oder Beschä-       auch Anwendung auf\ndigung Eigentümer der Grundstücke waren                a) kinderreiche Familien,\noder Erben derartiger Eigentümer sind,                 b) Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember\nsowie von Geschädigten, die einen Ver-                     1948 zurückgekehrt sind,\ntreibungsschaden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1\ndes Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten              c) Schwerbeschädigte und ihnen Gleichge-\nArt geltend machen können oder Erben                       stellte,\nsolcher Geschädigter.                                  d) Kriegerwitwen mit Kindern,\nd) Bauvorhaben von Eigentümern oder deren                 e) Opfer der nationalsozialistischen Verfol-\nErben, die den Wiederaufbau der zerstör-                   gung und ihnen Gleichgestellte im Sinne\nten Gebäude im Rahmen der örtlichen Bau-                   des Bundesentschädigungsgesetzes vom\nplanung oder auf Grund einer Umlegung                      18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nnicht durchführen können und statt dessen                  S. 1387) in seiner jeweils geltenden Fas-\nauf einem anderen Grundstück bauen                         sung,\nwollen, haben den Vorrang vor dem Neu-                  f) Personen im Sinne des Häftlingshilfe-\nbau anderer Wohnungen, jedoch nicht vor                    gesetzes vom 6. August 1955 (Bundesge-\ndem Neubau von Familienheimen. Den                         setzbl. I. S. 498) in seiner jeweils geltenden\ngleichen Vorrang haben Bauvorhaben von                     Fassung,\nGeschädigten, die einen Vertreibungsscha-       sofern das Jahreseinkommen die in § 25 bestimmte\nden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Lastenaus-     Grenze nicht übersteigt.\ngleichsgesetzes bezeichneten Art geltend\nmachen können, oder von Erben solcher              (3) Um das in Absatz 1 bezeichnete Ziel zu er-\nGeschädigter, wenn sie einen Ersatzbau          reichen, haben die obersten Landesbehörden dafür\ndurchführen wollen. Will einer der ge-          zu sorgen, daß bei der Förderung des Wohnungs-\nnannten Bauherren ein Familienheim              baues in ausreichendem Maße neugeschaffene Woh-\nbauen, so ist sein Bauvorhaben im Rahmen        nungen durch die Bewilligungsstellen für Wohnung-\ndes Vorranges der Vorschriften des Buch-        suchende mit geringem Einkommen vorbehalten\nstaben a bevorzugt zu fördern.                  werden und daß alle Möglichkeiten nach den für\ndie Wohnraumbewirtschaftung geltenden Vorschrif-\n(2) Förderungsfähige Bauvorhaben von privaten          ten, namentlich nach § 17 a des Wohnraumbewirt-\nBauherren, gemeinnützigen und freien Wohnungs-            schaftungsgesetzes, ausgeschöpft werden, um diese\nunternehmen, Organen der staatlichen Wohnungs-            Wohnungsuchenden in Wohnungen des Wohnungs-\npolitik, Gemeinden, Gemeindeverbänden, anderen            bestandes angemessen unterzubringen.","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                          1131\n§ 28                                     eine sonstige geeignete vVohnung des\nWohnungsbestandes für einen Wohnung-\nWohnungen für famifüm mit Kindern\nsuchenden mit geringem Einkommen frei\nund für Alleinstehende\nwird,\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-                  b} alsdann mit gleichwertigem Rang einem\nständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu                    möglichst großen Teil der Anträge ent-\nsorgen, daß eine ausreichende Zahl von Wohnun-                      sprochen werden kann, die gerichtet sind\ngen geschaffen wird, in denen genügend Wohn-\naa) auf Bewilligung öffentlicher Mittel\nund Schlafräume für Familien mit mehreren Kindern\nzum Bau sonstiger Familienheime, ins-\nenthalten sind. In angemessenem Umfange sind\nbesondere durch Bauherren, die nach\nauch die Wohnbedürfnisse von Alleinstehenden,\n§ 35 Abs. 2 und 3 bevorzugt zu be-\nvon berufstätigen Frauen mit Kindern und von\nrücksichtigen sind, oder\nälteren Ehepaaren zu berücksichtigen.\nbb) auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum\nBau von sonstigen Wohnungen, die\nZWEITER TITEL                                       für Wohnungsuchende mit geringem\nMaßnahmen                                         Einkommen bestimmt sind, soweit\nzur Durchführung der Grundsätze                                   diese Wohnungsuchenden noch nicht\nfür den öffentlich geförderten sozialen                                ausreichend mit Wohnraum versorgt\nWohnungsbau                                        sind und nicht in einer nach § 17 a\ndes Wohnraumbewirtschaftungsgeset-\n§ 29                                          zes vorbehaltenen Wohnung oder\neiner sonstigen geeigneten Wohnung\nWohnungsbauprogramme\ndes Wohnungsbestandes untergebracht\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen                         werden können.\nzuständigen obersten Landesbehörden haben bis\n(2) Die von der obersten Landesbehörde bestimm-\nzum 1. Oktober eines jeden Jahres für das darauf-\nten Stellen haben die ihnen zugeteilten öffentlichen\nfolgende Kalenderjahr ein Wohnungsbauprogramm\nMittel entsprechend der Weisung der obersten Lan-\nfür den öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\ndesbehörde zur Befriedigung der in Absatz 1 be-\nbau entsprechend den für diesen geltenden Grund-\nzeichneten Anträge einzusetzen. Soweit die oberste\nsätzen und unter Berücksichtigung der zu ihrer\nLandesbehörde öffentliche Mittel mit der vVeisung\nDurchführung notwendigen Maßnahmen aufzustel-\nzugeteilt hat, sie ganz oder teilweise zugunsten\nlen. Sie stimmen unter Leitung des Bundesministers\nbestimmter Personenkreise oder für bestimmte\nfür V\\Tohnungsbau ihre Programme und deren\nz:wecke zu verwenden, ist Satz 1 unter Beachtung\nFinanzierung so aufeinander ab, daß für dlis Gebiet\ndieser besonderen Weisung anzuwenden.\nder Bundesrepublik ein Ge_samtprogramm entsteht,\nwelches den in § 1 bezeichneten Zielen entspricht.                                 § 31\n(2) Die obersten Landesbehörden sollen die zur        Unterlagen für die Verteilung der öffentlichen Mittel\nDurchführung des Wohnungsbauprogrammes not-                        durch die obersten Landesbehörden\nwendigen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\ndie öffentlichen Mittel vor Beginn der für den\nständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu\nWohnungsbau geeigneten Jahreszeit bewilligt\nsorg:n, da? ihnen rechtzeitig vor der Verteilung\nwerden können.\nder offenthchen Mittel die für die Anwendung des\n§ 30                          § 30 erforderlichen Unterlagen vollständig vorlie-\ngen, insbesondere über die noch nicht erledigten\nSicherstellung des Vorranges des Baues\nAnträge auf Förderung des Baues von\nvon Familienheimen und einer ausreichenden\nWohnraumversorgung der Wohnungsuchenden                 a) Familienheimen, darunter diejenigen, denen\nmit geringem Einkommen                          nach § 30 Abs. 1 Buchstabe a zur Unterbrin-\ngung von Wohnungsuchenden mit geringem\n(1) Um den Vorrang des Neubaues von Familien-                Einkommen zunächst zu entsprechen ist,\nheimen und eine ausreichende Wohnraumversor-\nb) sonstigen Wohnungen für Wohnungsuchende\ngung der Wohnungsuchenden mit geringem Einkom-\nmit geringem Einkommen, die unter den Vor-\nmen s!cherzustellen, haben die für das Wohnungs-\naussetzungen des § 30 Abs. 1 Buchstabe b zu\nund Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-\nberücksichtigen sind.\nbehörden die Verteilung der öffentlichen Mittel\nunter Beachtung der in § 1 bestimmten Ziele und\n§ 32\nunter Berücksichtigung der Vorschriften des § 26\nso vorzunehmen, duß                                             Berichterstattung an den Bundesminister\nfür Wohnungsbau\na) zunächst den Anträgen auf Bewilligung\nöffentlicher Mittel .zum Bau· von Familien-     (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nheimen en lsprochen werden kann, wenn        zuständigen obersten Landesbehörden haben dem\nd~ese für Wohnungsuchende mit geringem       Bundesminister für ·wohnungsbau jährlich Berichte\nEmkommen bestimmt sind, oder wenn            über die Durchführung des § 30, die danach vor-\ndurch den Bc:zug eines Familienheims eine    genommenen Mittelverteilungen und die Auswer-\nnuch § 17 a des Wohnraumbewirtschaf-         tung der in § 31 bezeichneten Unterlagen zusammen\n. tungsgesetzes vorbehaltE-me Wohnung oder     mit den \\tVohnungsbauprogrammen vorzulegen.","1132                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Der Bundesminister Jür Wohnungsbau stellt            (2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn\ndie nach Absatz 1 erstatteten Berichte unter Aus-        kann auch durch andere Finanzierungsmittel er-\nwertung der Erhebung nach dem Gesetz über eine           bracht werden, soweit diese von der Bewilligungs-\nStatistik der Wohn- und Mietverhältnisse und des         stelle als Ersatz der Eigenleistµng anerkannt sind.\nWohnungsbedarfs vom 17. Mai 1956 (Bundesge-\n(3} Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der\nsetzbl. I S. 427) zu einem Gesamtbericht für das         Bauherr nichts anderes beantragt, anzuerkennen\nBundesgebiet zusammen. In dem Gesamtbericht ist\nauch die Wohnraumversorgung der Wohnung-                        a) ein der Restfinanzierung dienendes Fami-\nsuchenden zu behandeln, die in Lagern, Baracken,                    lienzusatzdarlehen nach § 45,\nBunkern, Nissenhütten oder ähnlichen nicht dauernd              b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach\nfür Wohnzwecke geeigneten Unterkünften bisher                       § 254 des Lastenausgleichsgesetzes oder\nuntngebracht waren oder noch untergebracht sind.                    ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines\nöffentlichen Haushalts,\nDRJTTER TJTEL                              c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Be-\nBauherren                                     schaffung von Wohnraum nach § 30 des\nKriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.\n§ 33                              (4) Andere    Finanzierungsmittel, die. der Rest-\nVoraussetzung für die Berücksichtigung            finanzierung dienen, können von der Bewilligungs-\nder Bauherren                       stelle ganz oder teilweise als Ersatz der Eigen-\n(1) Offentliche Mittel können auf Antrag einem        leistung anerkannt werden.\nBauherrn bewilligt werden, der Eigentümer eines\ngeeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, daß                                   § 35\nder Erwerb eines aerartigen Grundstücks gesichert            Eigenleistung für den Bau von Familienheimen\nist oder durch die Gewährung der öffentlichen\nMittel gesichert wird. Voraussetzung ist, daß das           (1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel\nBauvorhaben den Zielen dieses Gesetzes sowie den         zum Bau eines Familienheims darf nicht wegen.un-\nauf Grund dieses Gesetzes für den öffentlich geför-      zulänglicher Eigenleistung abgelehnt werden, wenn\nderten sozialen Wohnungsbau geltenden Rechts-            der Bauherr eine Eigenleistung erbringt, die zum\nvorschriften und Förderungsbestimmungen ent-             Bau vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird.\nspricht, daß der Bauherr .die erforderliche Leistungs-   Die Vorsd:uiften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.\nfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und daß Ge-           (2) Bauherren von Familienheimen in der Form\nwähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche         von Eigenheimen oder Eigensiedlungen, die eine\nDurchführung des Bauvorhabens und für eine ord-\nEigenleistung von\nnungsmäßige Verwaltung der Wohnungen besteht.\nBei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist den       10 vom Hundert der        Gesamtkosten des Bauvor-\nbesonderen Verhältnissen der Vertriebenen, So-                               habens bei einer Kopfquote bis\nwjetzonenflüchtlinge und Kriegssachgeschädigten                              ·1500 Deutsche Mark,\nRechnung zu tragen.                                      15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-\n(2) Offentliche Mittel können auf Antrag auch                              habens bei einer Kopfquote von\neinem Bauherrn bewilligt werden, für den an einem                             über 1500 bis 1800 Deutsche Mark,\ngeeigneten Baugrundstück ein Erbbaurecht auf die         22 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-\nDauer von mindestens 99 Jahren bestellt ist oder                              habens bei einer Kopfquote von\nder nachweist, daß der Erwerb eines derartigen Erb-                           über 1800 bis 2500 Deutsche Mark,\nbaurechts gesichert ist. Die Bewilligungsstelle kann\nbei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall oder       30 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-\nhabens bei einer Kopfquote von\nallgemein für das Gebiet einer Gemeinde zulassen,\nüber 2500 Deutsche Mark\ndaß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer, in\nder Regel jedoch auf nicht weniger als 75 Jahre,         erbringen, sind bei der Bewilligung öffentlicher\nbestellt ist.                                            Mittel bevorzugt zu berücksichtigen. Zur Berech-\nnung der Kopfquote wird das Jahreseinkommen\n(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffent-\nlicher Mittel besteht, vorbehaltlich der Vorschriften    des Bauherrn und der zur Familie rechnenden An-\ndes § 45, nicht.                                         gehörigen durch die Zahl der Familienmitglieder\ngeteilt.\n(4) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-\nperschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerb-           (3) Der Bauherr eines Familienheims in der Form\nliche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeig-     des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung\nneten Wohnungsunternehmens oder Organs der               ist in gleicher Weise wie ein Bauherr nach Absatz 2\nstaatlichen \\'Vohnungspolitik bedienen.                  bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sichergestellt\nist, daß der Bewerber für das Kaufeigenheim oder\n§ 34                           die Trägerkleinsiedlung zur Deckung der Gesamt-\nEigenleistung der Bauherren                kosten des Bauvorhabens eine Leistung in der in\nAbsatz 2 bezeichneten Höhe erbringt.\n(1) Offentliche Mitte] sollen nur bewilligt wer-\nden, wenn der Bauherr eine angemessene Eigen-               (4) Die Eigenleistung soll jedoch so hoch sein,\nleistung zur Deckung der Gesamtkosten des Bau-           daß sie die Kosten des Baugrundstücks deckt. Dies\nvorhabens erbringt.                                      gilt nicht für den Bau von Kleinsiedlungen.","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                        1133\n§ 36                              (3) Das Betreuungsunternehmen kann von dem\nBauherrn für die Betreuungstätigkeit und, falls das\nEigenleistung durch Selbsthilfe\nBauvorhaben nicht zur Ausführung kommt, für die\n(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teil weise       Bearbeitung des Betreuungsantrages eine angemes-\ndurch Selbslhilfe erbracht werden, so gilt dies als      sene Gebühr verlangen. Die für das Wohnungs-\nsichergestellt, wenn nach der schriftlichen Erklä-       und Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-\nrung eines Betreuungsunternehmens oder der Ge-           behörden werden ermächtigt, Rahmenbestimmungen\nmeinde die Gewähr besteht, daß die Selbsthilfe in        über die Betreuungsgebühren zu erlassen.\ndem im Finanzierungsplan vorgesehenen Umfange\ngeleistet wird.\n(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen,                             § 38\ndie zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht         Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren\n\\Verden                                                                   von Familienheimen\na) von dem Bauherrn selbst,\nb) von seinen Angehörigen,                           (1) Die in § 37 Abs. 2 bezeichneten Betreuungs-\nc) von anderen unentgeltlich oder auf Gegen-      unternehmen dürfen die von dem Bauherrn eines\nseitigkeit.                                    Familienheims in der Form des Eigenheims oder\nder Eigensiedlung verlangte, innerhalb des Ge-\n(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrage\nbietes ihrer Geschäftstätigkeit durchzuführende\nals Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den\nBetreuung nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund\nüblichen Kosten der Unternehmerleistung erspart\nwird.                                                    entgegensteht. Das Verlangen kann nur von einem\nBauwilligen gestellt werden, der nachweist, daß er\n(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigen-           Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist\nheim, einer Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigen-        oder daß der Erwerb eines derartigen Grundstücks\ntumswohnung und einer Genossenschaftswohnung             gesichert ist. Gegenüber einem Betreuungsunter-\nder Bewerber gleich.                                     nehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder\ndes Vereins kann das Verlangen nur von einem\nVIERTER.TITEL                       Mitglied gestellt werden. Ein Rechtsanspruch eines\neinzelnen auf Betreuung kann hieraus nicht her-\nBetreuung der Bauherren\ngeleitet werden.\n§ 37                              (2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Be-\nBetreuung der Bauherren                  treuung ohne wichtigen Grund ab, so kann es in\nFällen beharrlicher Weigerung von der obersten\n(1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle\noder wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchfüh-\nvon der Berücksichtigung bei der Bewilligung\nrung des Bauvorhabens eines Betreuers oder eines\nöffentlicher Mittel ausgeschlossen werden.\nBeauftragten, so muß dieser die für diese Aufgabe\nerforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.\nBei Betreuungsunternehmen bedarf es in der Regel\nkeiner näheren Prüfung der Eignung und Zuver-\nlässigkeit.                                                                  FUNFTER TITEL\n(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Ab-                   Förderungsfähige Bauvorhaben\nsatzes 1 sind\na) Organe der staatlichen Wohnungspolitik,                                 § 39\nzu deren Aufgaben nach ihrer Satzung die                          Wohnungsgrößen\nBetreuung von Bauherren gehört;\n(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von\nb) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, ge-\nWohnungen gefördert werden, deren Wohnfläche\nmeinnützige ländliche Siedlungsunterneh-\ndie nachstehenden Grenzen nicht überschreitet:\nmen und andere Unternehmen, insbeson-\ndere auch freie Wohnungsunternehmen im               a) Familienheime mit nur einer Wohnung\nSinne des § 11 der Einkommensteuer-                                              120 Quadratmeter;\nDurchführungsverordnung voin 31. März                 b) Familienheime mit zwei Wohnungen\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67), die durch                                         160 Quadratmeter;\ndie für das Wohnungs- und Siedlungs-                  c) eigengenutzte Eigentumswohnungen und\nwesen zuständige oberste Landesbehörde                   Kaufeigentumswohnungen\noder die von ihr bestimmte Stelle als                                            120 Quadratmeter;\nBetreuungsunternehmen zugelassen sind;\nd) andere Wohnungen\nUnternehmen, d1e bis zum Inkrafttreten\nin der Regel 85 Quadratmeter.\ndieses Gesetzes im Rahmen ihrer ordent-\nlichen Geschäftstätigkei tBetreuungen durch-     (2) Innerhalb der sich aus Absatz 1 ergebenden\ngeführt haben, gelten als zugelassen, so-     Grenzen ist die Wohnfläche zuzulassen, die im Hin-\nfern nicht die oberste Landesbehörde oder     blick auf die vorgesehene Bestimmung der Woh-\ndie von ihr bestimmte Stelle die Zulassung    nung als angemessen anzusehen ist und die es er-\nwiderruft, weil das UIJ.ternehmen es be-      möglicht, in der Wohnung zwei Kinderzimmer zu\nantragt hat oder weil es nicht die erforder-  schaffen, es sei denn, daß die Wohnung für ältere\nliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt.    Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt ist.","1134                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil l\n(3) Steht der künftige Wohnungsinhaber bereits                 d) eingerichtetes Bad oder eingerichtete Dusche\nfest oder ist die Größe seines Haushalts bestimm-                     sowie Waschbecken;\nbar, so ist die Wohnfläche als angemessen an-                     e) ausreichender Abstellraum auch innerhalb\nzusehen, die es ermöglicht, daß auf jede Person,                      der Wohnung;\ndie zum Haushalt gehört oder alsbald nach Fertig-                  f) Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleich-\nstellung des Bauvorhabens in den Haushalt auf-                        wertiges Heizgerät für mindestens je einen\ngenommen werden soll, ein Wohnraum ausreichender                      Wohn- und Schlafraum außer der Küche;\nGröße entfällt. Darüber hinaus ist die Wohn-\nfläche als angemessen anzusehen, die zur Berück-                  g) elektrischer Brennstellenanschluß in allen\nsichtigung der persönlichen und beruflichen Bedürf-                   Räumen, in Küche, Wohn- und Schlaf-\nnisse des künftigen Wohnungsinhabers sowie zur                        räumen außerdem mindestens je eine\nErfüllung eines Anspruchs auf Zuteilung eines zu-                     Steckdose;\nsätzlichen Raumes nach § 81 erforderlich ist. Bei                 h) ausreichender Keller oder entsprechender\nFamilienheimen ist auch auf den voraussichtlichen                     Ersatzraum;\nkünftigen Raumbedarf der Familie Rücksicht zu                      i) zur Mitbenutzung Wasch- und Trocken-\nnehmen und mindestens die sich aus Absatz 2 er-                       raum sowie Abstellraum für Kinderwagen\ngebende Wohnfläche zuzubilligen.                                      und Fahrräder.\n(4) Eine Dberschreitung der in Absatz 1 bezeich-           (2) Bei einer Einliegerwohnung kann auf die in\nneten Wohnflächengrenzen ist zulässig,                     Absatz 1 Buchstaben a, c und e bezeichnete Aus-\na) soweit die Mehrfläche unter entsprechen-        stattung, mit Ausnahme einer besonderen Toilette,\nder Anwendung der Vorschriften des Ab-          verzichtet werden; auf das Bad oder die Dusche\nsatzes 3 angemessen ist oder                   kann dann verzichtet werden, wenn innerhalb der\nb) soweit die Mehrfläche im Rahmen der ört-        Einliegerwohnung ein größeres Waschbecken vor-\nlichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wie-        gesehen ist.\nderherstellung, Ausbau oder Erweiterung            (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\noder bei der Schließung von Baulücken           zuständigen obersten Landesbehörden oder die von\ndurch eine wirtschaftlich notwendige Grund-     ihnen bestimmten Stellen können Abweichungen\nrißgestaltung bedingt ist.                     von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.\n(5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der\nRegel 50 Quadratmeter nicht unterschreiten. Eine                                     § 41\nUnterschreitung ist in besonderen Fällen, nament-                      Städtebauliche Voraussetzungen\nlich bei Wiederaufbau und bei Einliegerwohnungen,\nzulässig. Bei Wohnungen, die für ältere Ehepaare              (1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvor-\nbestimmt sind, soll jedoch eine Wohnfläche von.            haben gefördert werden, die eine geordnete b_au-\n32 Quadratmetern und bei Wohnungen, die für                liche Entwicklung des Gemeindegebietes gewähr-\nAlleinstehende bestimmt sind, eine Wohnfläche von          leisten· und in Erschließung und Auflockerung den\n26 Quadratmetern nicht unterschritten werden.              Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaues entsprechen.\n(6) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen              (2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvor-\nzuständigen obersten Landesbehörden oder die von           haben gefördert werden, bei denen die Gemeinden\nihnen bestimmten Stellen können weitere Abwei-             an die Grundstückserschließung, insbesondere den\nchungen von den Wohnflächengrenzen zulassen.               Straßenbau, keine höheren Anforderungen stellen,\nals es den Vorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 ent-\n(7) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau           spricht.\noder Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der\nVergrößerung einer vorhandenen Wohnung dienen,\nso ist bei der Ermittlung der Wohnflächengrenze\nSECHSTER TITEL\ndie Wohnfläche der gesamten Wohnung zugrunde\nzu legen.                                                       Bewilligung der öffentlichen Mittel\ndurch die_ Bewilligungsstelle\n§ 40\n§ 42\nMindestausstattung der Wohnungen\nEinsatz der öffentlichen Mittel\n(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von\nWohnungen gefördert werden, für die folgende                  (1) Die öffentlichen Mittel, die zur Deckung der\nMindestausstattung vorgesehen ist:                         für den Bau der Wohnungen entstehenden Gesamt-\na) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der             kosten eingesetzt werden, sind in der Regel als\nWohnung;                                        Darlehen zu bewilligen (öffentliche Baudarlehen).\nb) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungs-            (2) Das öffentliche Baudarlehen soll für die nach-\nmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spül-       stellige Finanzierung bewilligt werden.\nbecken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-             (3) Das öffentliche Baudarlehen kann ausnahms-\nherd und Gas- oder Elektroherd sowie ent-       weise vorübergehend auch für die erststellige\nlüftbarer Speisekammer oder entlüftbarem        Finanzierung bewilligt werden, wenn die Verhält-\nSpeiseschrank;                                  nisse des Kapitalmarktes es erfordern. Im Dar-\nc) neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb         lehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß das\nder Wohnung;                                    der erststelligen Finanzierung dienende öffentliche","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                                     11~i5\nBaudarlehen zum Zwc~ck(~ der Ablösung aus Mitteln                                        § 44\ndes Kapitalmark l.es q()k ündigt werden kann, wenn                 Einsatz des nachstelligen Baudarlehens\ndie Verhällnisse des Kdpitalrnarktes es gestatten.\n(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende\n(4) Das ölfenl.liche Baudarlehen kann in besonde-   öffentliche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf\nren Fällen auch für die Restfinanzierung bewilligt      den Rang seiner dinglichen Sicherung von der Be-\nwerden. Dies gilt nicht für die für die Wohnraum-       willigungsstelle auf Grund der nach § 43 bestimm-\nhilfe bestimmten Millel des Ausgleichsfonds.             ten Durchschnittssätze und unter Berücksichtigung\nder nach § 39 zulässigen Wohnfläche zur Schließung\n(5) Offentliche Mittel können auch einem Unter-\nder Finanzierungslücke bewilligt, die bei der Dek-\nnehmen darlehnsweisc zur vorübergehenden Vor-\nkung der Gesamtkosten des Bauvorhabens auch dann\nfinanzierung des Baues von Familienheimen, die\nnoch verbleibt, wenn erststellige Finanzierungs-\nmit öffentlichen Baudarlehen, namentlich für Woh-\nmittel, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstige\nnungsuchende mit geringem Einkommen, geschaffen\nFinanzierungsmittel in angemessener Höhe vor-\nwerden sollen, bewilligt werden.\ngesehen sind. Wird durch Selbsthilfe eine höhere\n(6) Neben oder an Stelle von öffentlichen Bau-       als die in § 35 vorgesehene. Eigenleistung erbracht,\ndarlehen können öffentliche Mittel auch als Dar-        so darf das der nachstelligen Finanzierung dienende\nlehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden          öffentliche Baudarlehen nicht deshalb gekürzt wer-\nAufwendungen, als Zuschüsse zur Deckung der für          den; das gleiche gilt, wenn ein Aufbaudarlehen\nFinanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen (Zins-       nach dem Lastenausgleichsgesetz oder ein ähnliches\nzuschüsse) oder als Darlehen zur Deckung der für         Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts\nFinanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder         gewährt wird.\nTilgungen (Annuitätsdarlehen) bewilligt werden.              (2) Das Baudarlehen soll, unbeschadet der Vor-\nDie Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der              schriften der Absätze 3 bis 6, zu einem niedrigen\nlaufenden Aufwendungen, die Zinszuschüsse oder           Zinssatz oder zinslos gewährt werden.\ndie Annuitätsdarlehen können auch befristet ge-\nwährt werden.                                            . (3) Bei .der Bestimmung des Zinssatzes für das\nBaudarlehen dürfen Zinszuschüsse für erststellige\nFinanzierungsmittel nicht berücksichtigt werden, die\n§ 43                          aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts, die nicht\nDurchschnitts- und Höchstsätze              öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind,\nfür nachstellige Baudarlehen               namentlich aus Mitteln für die landwirtschaftliche\nSiedlung, gewährt werden.\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\n(4) Wird zum Bau eines Familienheims das Bau-\nzuständigen obersten Landesbehörden bestimmen\ndarlehen nur zu einem Betrag beantragt, der min-\nDurchschnittssätze für die der nachstelligen Finan-\ndestens um ein Drittel niedriger ist als der Betrag,\nzierung dienenden öffentlichen Baudarlehen. Die\nder für Bauvorhaben vergleichbarer Art, Lage und\nDurchschnittssätze sollen nach der Wohnfläche ge-\nAusstattung üblicherweise gewährt wird, so soll es\nstaffelt werden, und zwar in der Weise, daß der\nzinslos gewährt werden.\nDurchschnittssatz für eine -Wohnung mit vier Räu-\nmen unter Berücksichtigung der Baukosten für Bad,           (5) Bei Familienheimen darf eine Erhöhung des\nToilette und Flur bestimmt wird und für Wohnun-         für das Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder\ngen mit größerer oder kleinerer Wohnfläche Zu-          eine Verzinsung für das zinslos gewährte Baudar-\nschläge oder Abzüge vorgesehen werden. Die              lehen nicht gefordert werden.\nDurchschnittssätze sind unter Berücksichtigung der          (6) Das Baudarlehen soll zu einem gleichbleiben-\nMöglichkeit, öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 6 ein-   den Tilgungssatz, der sich nur um den Betrag er-\nzusetzen, so zu bemessen, daß die Zielsetzungen des     sparter Zinsen erhöht, gewährt werden. Eine weitere\n§ 1 gewährleistet werden.                               Erhöhung der Tilgung darf vor Ablauf der Zeit\n(2) Die Durchschnittssätze für Baudarlehen zum       nicht gefordert werden, die für eine planmäßige Til-\nBau von Familienheimen sind um mindestens               gung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem\n10 vom Hundert höher zu bemessen als die Durch-         Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist.\nschnittssätze für Baudarlehen zum Bau von Miet-\nwohnungen vergleichbarer Größe und Ausstattung.\nFamilienzusatzdarlehen\n(3) Die obersten Landesbehörden sollen bei der\nFestsetzung der Durchschnittssätze bestimmen, bis           (1) Werden einem Bauherrn, der zwei oder mehr\nzu welchen Beträgen diese zur Schließung der            Kinder hat, zum Bau eines Familienheims in der\nFinanzierungslücken überschritten werden dürfen         Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung öffent-\n(Höchstsätze). Auf die Bestimmung der Höchstsätze       liche Mittel nach § 42 Abs. 2 oder Abs. 6 bewilligt,\nfinden die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ent-        so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffentliches\nsprechende Anwendung.                                   Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu bewilli-\n(4) Die obersten Landesbehörden stimmen unter        2) Auf Familienheime,     die bis zum 31. Dezember 1961 bezugsfertig\ngeworden sind oder werden, findet § 45 des Zweiten Wohnungs-\nLeitung des Bundesministers für Wohnungsbau die             baugesetzes in der bisherigen Fassung vom 27. Juni 1956 {Bundes-\nBemessung der Durchschnitts- und Höchstsätze und            gesetzbl. I S. 523) weiterhin Anwendung {Artikel II § 1 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer\ndie Bedingungen für die öffentlichen Baudarlehen            wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung\nvon Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 - Bundesgesetzbl. I\naufeinander ab.                                             s. 1041).","1136                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ngen. Das Familienzusu t.zdarlehen beträgt 2000 Deut-     nung hierfür angesetzt werden dürfen, so steht dies\nsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind          der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von\nund ist zinslos und zu einem Tilgungssatz von höch-      Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnun-\nstens 2 vom J1undert zu gewähren. Zu berücksichti-       gen und Kaufeigentumswohnungen nicht entgegen.\ngen sind diejenigen Kinder, für die dem Bauherrn          Das gleiche gilt, wenn im Zusammenhang. mit der\nKinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des       Finanzierung der in Satz 1 bezeichneten Bauvorha-\nEinkommensteuergesetzes zustehen oder gewährt            ben oder im Zusammenhang mit ihrer Nutzung Auf-\nwerden. Maßgebend sind die Verhältnisse bei              wendungen entstehen, die nach den für die Auf-\nAntragstelltmg; ändern sich die Verhältnisse bis          stellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung gelten-\nzum Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertig-         den Grundsätzen nicht berücksichtigt werden können.\nkeit zugunsten des Bauherrn, so sind die geänderten\nVerhä:i.tnisse zu berücksichtigen. Der Antrag auf Be-                             § 48\nwilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis zur\nBewilligung der öffentlichen Mittel gestellt werden;       Verfahren bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nhaben sich die Verhältnisse geändert, so kann der                          für Familienheime\nAntrag bis zum Ablauf des vierten Monats nach               (1) Alle Anträge auf Bewilligung öffentlicher\nBezugsfertigkeit gestellt werden.                        Mittel zum Bau von Familienheimen, mit Ausnahme\n(2) Die öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 2 oder     der offensichtlich nicht förderungsfähigen Anträge,\nAbs. 6 dürfen nicht deshalb gekürzt werden, weil ein     sind von den zuständigen Stellen entgegenzuneh-\nFamilienzusatzdarlehen zu bewilligen ist. Das Fami-      men, auch wenn im Zeitpunkt der Antragstellung\nlienzusatzdarlehen ist auf Antrag des Bauherrn für       öffentliche Mittel zur Förderung der Bauvorhaben\ndie Restfinanzierung oder für die erststellige Finan-    nicht zur Verfügung stehen. Die Anträge sind\nzierung zu bewilligen. Auf das der erststelligen         listenmäßig so zu erfassen, daß die Unterlagen nach\nFinanzierung dienende Familienzusatzdarlehen fin-        § 31 zusammengestellt werden können.\nden die Vorschriften des § 42 Abs. 3 keine Anwen-           (2) Die Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mit-\ndung.                                                    tel zum Bau von Familienheimen sind von den\n(3) Hat der Bauherr eines Familienheims in der        zuständigen Stellen ohne Aufschub zu bearbeiten.\nForm des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsied-        Dem Antragsteller ist innerhalb angemessener Frist\nlung einen auf Ubertragung des Eigentums gerichte-       eine Entscheidung über den Antrag mitzuteilen oder\nten Vertrag oder Vorvertrag mit einem geeigneten         ein Bescheid über die Aussichten und die voraus-\nBewerber abgeschlossen und erfüllt der Bewerber          sichtliche Weiterbearbeitung des Antrages zu er-\ndie Voraussetzungen, die in Absatz 1 für die Ge-         teilen.\nwährung eines Familienzusatzdarlehens an einen                                    § 49\nBauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen Antrag\nein Familienzusatzdarlehen unter entsprechender                   Vereinfachtes Bewilligungsverfahren\nAnwendung der Vorschriften des Absatzes 1 Sätze 1           Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbau~\n· bis 3 und des Absatzes 2 zu bewilligen. Maßgebend        herren kann das der nachstelligen Finanzierung\nsind die Verhältnisse bei Bezugsfertigkeit; ändern       dienende öffentliche Baudarlehen auf Antrag des\nsich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten         Bauherrn ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits-\nMonats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bewer-        berechnung oder auf Grund einer vereinfachten\nbers, so sind die geänderten Verhältnisse maß-           Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.\ngebend. Wird der auf Ubertragung des Eigentums\ngerichtete Vertrag oder Vorvertrag erst später ab-\ngeschlossen, so sind die Verhältnisse bei Vertrags-                         SIEBENTER TITEL\nabschluß maßgebend. Der Antrag auf Bewilligung                     Bedingungen und Auflagen\ndes Familienzusatzdarlehens kann bis zu einem Jahr         bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nnach Bezugsfertigkeit des Familienheims gestellt\nwerden.                                                                           § 50\n§  46                                           Finanzierungsbeiträge\nMiet- und Lastenbeihilfen zur Ergänzung              (1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnun-\ndes Einsatzes öffentlicher Mittel             gen dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnung-\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-          suchenden als verlorene Baukostenzuschüsse nicht\nständige oberste Landesbehörde hat dafür zu sor-         angenommen werden. Verlorene Baukostenzu-\ngen, daß die öffentlichen Mittel gemäß § 42 in der       schüsse, die von Dritten zugunsten von Wohnung-\nWeise eingesetzt werden, daß die Wohnungen nach          suchenden geleistet werden und keine Verbindlich-\nMieten oder Belastungen für die breiten Schichten        keiten für die Wohnungsuchenden begründen, sind\ndes Volkes geeignet sind. Soweit die sich danach         zulässig.\nergebende Miete oder Belastung für den Wohnungs-\n(2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der\ninhaber im Einzelfall nicht tragbar ist, wird ihm        Wohnungsuchenden als Mietvorauszu.hlungen oder\neine Miet- oder Lastenbeihilfe nach § 73 gewährt.\nMieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten\nWohnungen kann von der Bewilligungsstelle aus-\n§ 47\ngeschlossen werden. Die Bewilligungsstelle kann\nMehrtilgungen und Mehraufwendungen                bestimmen, daß die Annahme nur bis zu einem\nSind die aufzubringenden Tilgungen höher als          Höchstbetrage zulässig ist. Bei dem Ausschluß oder\ndie Beträge, die in der Wirtschaftlichkeitsberech-        der Beschränkung der Annahme von Finanzierungs-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                       1137\nbeiträgen ist den Erfordernissen der Finanzierung                   sächlichen Verfügung über das Grundstück\ndes Bauvorhabens Rechnung zu tragen.                                oder das Bauwerk in unangemessener\n(3) Die Bewilligung öffent:licher Mittel zum Bau                 Weise beschränken.\nvon Wohnungen für Wohnungsuchende mit gerin-                (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Baudarlehen\ngem Einkommen darf nicht davon abhängig gemacht          zum Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Klein-\nwerden, daß die Wohnungsuchenden Mietvoraus-             siedlungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigen-\nzahlungen oder Mieterdarlehen leisten.                   tumswohnungen soll in den Darlehnsverträgen\nsichergestellt werden, daß bis zur Rückzahlung der\n(4) Soweit die Leistung eines Finanzierungsbei-\nöffentlichen Baudarlehen die Gebäude oder Woh-\ntrags nach den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2\nnungen nicht ohne Genehmigung der Bewilligungs-\nunzulässig ist, ist der geleistete Finanzierungsbeitrag\nstelle an Pe~sonen veräußert werden, deren Jahres-\nzurückzuerstatten und von dem Empfang an zu ver-\neinkommen die in § 25 bestimmte Grenze über-\nzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt\nsteigt.\nnach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des\nMietverhältnisses an.                                                              § 53\n(5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 finden                   Betriebs- und Werkwohnungen\nkeine Anwendung auf\nSollen Wohnungen von dem Inhaber eines ge-\na) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die        werblichen Betriebes zur Unterbringung von An-\nvon Dritten zugunsten von Wohnung-            gehörigen des Betriebes geschaffen werden, so ist\nsuchenden geleistet werden und keine Ver-     die Bewilligung öffentlicher Mittel mit der Auflage\nbindlichkeiten fur die Wohnungsuchenden       zu verbinden, daß mit den Betriebsangehörigen\nbegründen;                                    Mietverhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ab-\nlauf von fünf Jahren von dem Bestehen der Dienst-\nb) die nach dem Lastenausgleichgesetz ge-\noder Arbeitsverhältnisse unabhängig werden. Das\nwlihrten Aufbaudarlehen oder ähnliche\ngleiche gilt für den Bau von Wohnungen, die nach\nDarlehen aus Mitteln eines öffentlichen\nGesetz oder Rechtsgeschäft für Angehörige eines\nHaushalts;\nbestimmten gewerblichen Betriebes oder einer be-\nc) Einzahlungen auf die in der Satzung vor-      stimmten Art von gewerblichen Betrieben zur Ver-\ngeschriebenen Geschäftsanteile bei Woh-       fügung zu halten sind.\nnungsunternehmen in der Rechtsform der\nGenossenschaft oder ähnliche Mitglieds-\nbeiträge.                                                         Zweiter Abschnitt\n(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem        Sondervorschriften zur Förderung der Bildung\nUmfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für                           von Einzeleigentum\nsolche Wohnungsuchende vorbehalten, die Geschä-                                ERSTER TITEL\ndigte nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und\nkeine Aufbaudarlehen erhalten.                              Dffentlich geförderte Kaufeigenheime\n§ 54\n§ 51\nVerkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen\nBaukosten\n(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form\nDie Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedin-\ndes Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher\ngungen oder Auflagen verbunden werden, die der\nMittel mit der Auflage zu verbinden, daß der Bau-\nSenkung der Baukosten dienen.\nherr das Kaufeigenheim einem geeigneten Bewer-\nber auf Grund eines Kaufvertrages oder eines an-\nderen auf Ubertragung des Eigentums gerichteten\n§ 52\nVertrages (Veräußerungsvertrag) zu angemessenen\nEigentumsbindungen                    Bedingungen als Eigenheim zu übertragen hat.\n(1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau          (2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen,\nvon Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten         daß die Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims\nEigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-              alsbald nach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims\ngen darf, unbeschadet der Vorschriften des Ab-           oder, wenn der Veräußerungsvertrag erst nach der\nsatzes 2, nicht davon abhängig gemacht werden, daß       Bezugsfertigkeit abgeschlossen wird, alsbald nach\nVertragsabschluß auf den Bewerber übergehen. In\na) das Grundstück als Reichsheimstätte nach      dem Veräuß·erungsvertrag ist weiter vorzusehen,\ndem Reichsheimstättengesetz in der Fas-       daß dem Bewerber das Eigentum übertragen wird,\nsung vom 25. November 1937 (Reichsge-         sobald die im Vertrag hierfür vereinbarten Voraus-\nsetzbl. I S. 1291) ausgegeben wird,            setzungen erfüllt sind. Die Ubertragung des Eigen-\nb) ein Wiederkaufs-,Ankaufs- oder Vorkaufs-       tums darf nicht davon abhängig gemacht werden,\nrecht begründet wird oder                     daß das Grundstück als Heimstätte im Sinne des\nc) dem Eigentümer oder Bewerber über die         Reichsheimstättengesetzes ausgegeben wird.\nVorschriften dieses Gesetzes hinausgehende        (3) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen,\nvertrngliche Verpflichtungen aufürlegt wer-    daß die von dem Bauherrn zur Deckung der Ge-\nden, die ihn in der rechtlichen oder tat-      samtkosten des Kaufeigenheims eingegangenen","1138                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerbindlichkeiten, insbesondere aus der Gewährung       Form der Kleinsiedlung in ausreichendem Maße ge-\nvon öffentlichen Bdudarlc>l1Em, von dem Käufer über-    fördert wird, um siedlungswilligen Familien die\nnommen werden.                                          Verbindung mit dem Grund und Boden zu ermög-\n(4) In dem Vertrag über die Gewährung des            lichen und um sie wirtschaftlich zu festigen. Klein-\nöffentlichen Baudarlehens ist vorzusehen, daß das       siedlungen sollen nach Möglichkeit in Gruppen und\nDarlehen ~Jegenüber dem Bauherrn fristlos gekün-        nur dort errichtet werden, wo die wirtschaftliche\ndigt werden kann, wenn der Bauherr die sich aus         Lebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler ge-\nder Auflage ergdwnden Verpflichtungen verletzt.         sichert erscheint.\n(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum\n§ 55\nBau von Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten\nBewerber für Kaufeigenheime                 des Bauvorhabens auch die Kosten des Erwerbs der\n(1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind       Landzulage und des Baues des Wirtschaftsteiles zu\nPersonen, bei denen die Voraussetzungen des § 25        berücksichtigen. Hat die oberste Landesbehörde\nim Zeitpunkt des Kaufabschlusses gegeben sind und       keine besonderen Höchstsätze für die öffentlichen\nbei denen gewährleistet ist, daß sie oder ihre An-      Baudarlehen zum Bau von Kleinsiedlungen nach\ngehörigen das Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist       § 43 Abs. 3 bestimmt, so können die für den Bau\nder Bauherr ein Wohnungsunternehmen in der              von Familienheimen bestimmten Höchstsätze über-\nRechtsform der Genossenschaft oder des Vereins,         schritten werden, soweit es zur Schließung der Fi-\nso soll der Bewerber Mitglied der Genossenschaft        nanzierungslücke nach § 44 Abs. 1 erforderlich ist.\noder des Vereins sein.                                  Für die Ersteinrichtung der Kleinsiedlung sollen\nbesondere Darlehen oder Zuschüsse in angemesse-\n(2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung        ner Höhe gewährt werden.\nöffentlicher Mittel für Wohnungsuchende mit ge-\nringem Einkommen oder für Angehörige eines an-             (3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu\nderen Personenkreises vorbehalten worden, so muß        sorgen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Woh-\nder Bewerber jeweils diesem Personenkreis ange-         nungsuchende mit geringem Einkommen die Trag-\nhören. Dies gilt nicht, soweit die Wohnungsbehörde      barkeit der sich ergebenden Belastung in erster\nnach § 17 a des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes        Linie durch die Gewährung von erhöhten, der nach-\noder nach § 76 Abs. 4 des vorliegenden Gesetzes         stelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Bau-\nauf den Vorbehalt verzichtet hat.                       darlehen erzielt wird. Dabei können die nach § 43\nAbs. 3 für die öffentlichen Baudarlehen bestimmten\n§ 56                          Höchstsätze auch_ dann überschritten werden, wenn\nVertragsabschluß über das Kaufeigenheim           die oberste Landesbehörde besondere Höchstsätze\nfür den Bau von Kleinsiedlungen bestimmt hat.\n(1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeig-\nneten Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsver-\n§ 58\ntrag über das Kaufeigenheim zu angemessenen Be-\ndingungen abzuschließen, nur ablehnen, wenn ein                         Trägerkleinsiedlungen\nwichtiger Grund in der Person oder in den Verhält-\n(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der\nnissen des Bewerbers vorliegt.\nTrägerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur\n(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne          einem Bauherrn bewilligt werden, der Kleinsied-\nAbschluß eines Veräußerungsvertrages nur vermie-        lungsträger ist. Als Kleinsiedlungsträger kommen\nten, wenn bis zur Bezugsfertigkeit kein geeigneter      in Betracht\nBewerber den Abschluß eines Veräußerungsvertra-\na) Gemeinden und Gemeindeverbände;\nges verlangt hat.\nb) Organe der staatlichen Wohnungspolitik,\n(3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermie-\nzu deren Aufgaben nach ihrer Satzung der\ntet, so geht das Verlangen eines als Bewerber ge-\nBau und die Betreuung von Kleinsiedlun-\neigneten Mieters auf Abschluß eines Veräußerungs-\ngen gehören;\nvertrages dem eines anderen Bewerbers vor. Der\nBauherr darf dem Verlangen des anderen Bewer-                  c) diejenigen gemeinnützigen Wohnungs-\nbers erst entsprechen, wenn der Mieter auf den                    unternehmen, gemeinnützigen ländlichen\nAbschluß des Veräußerungsvertrages verzichtet hat.                Siedlungsunternehmen und anderen Unter-\nDer Verzicht gilt als erklärt, wenn der Mieter nicht              nehmen, die durch die für das Wohnungs-\ninnerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm                   und Siedlungswesen zuständige oberste\ndas Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt                    Landesbehörde oder die von ihr bestimmte\nhat, den Abschluß eines Veräußerungsvertrages ver-                Stelle als Kleinsiedlungsträger zugelassen\nlangt.                                                            worden sind.\nZWEITER TITEL                          (2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche\nMittel zum Bau einer Trägerkleinsiedlung bewilligt\nOffentlich ge.förderte Kleinsiedlungen                 worden, so ist er verpflichtet, die Kleinsiedlung für\n§ 57                          Rechnung eines als Kleinsiedler geeigneten, bereits\nfeststehenden oder künftigen Bewerbers zu errich-\nFörderung der Kleinsiedlung                ten, ihm zur selbständigen Bewirtschaftung zu über-\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen         lassen und ihm sechs Monate nach Anerkennung\nzuständigen obersten Landesbehörden haben dafür         der Schlußabrechnung, spätestens jedoch zwei Jahre\nzu sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der        nach Bezugsfertigkeit, das Eigentum zu übertragen.","Nr. GO -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                           1139\nAuf Verlangen des Bc!wPrbers kann die Übertra-          Grundpfandrecht gesichert werden, so ist von einer\ngung des Ei{JPnl.urns rn r <d1wn spüteren Zeitpunkt     Gesamtbelastung der Wohnungseigentumsrechte\nvereinbart werden.                                      abzusehen, wenn bei den im Range vorgehenden\n(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet,      Grundpfandrechten von einer Gesamtbelastung ab-\nwenn er fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Fa-     gesehen ist.\nmilie ordnungsmäßig zu bewirtschaften und wenn\nkein wichtiger Grund in der Person oder den Ver-                            VIERTER TITEL\nhältnissen des Bewerbers der Uberlassung . der                 Förderung der Eigentumsbildung\nKleinsiedlung entgerrensteht. Der Bewerber soll für              beim Bau von Mietwohnungen\ndie Durchführung des Bauvorhabens Selbsthilfe\nleisten, sofern er nicht aus besonderem Grunde                                    § 63\ndaran gehindert ist. Die Vorschriften des § 55 finden\nBauliche Ausführung\nim übrigen entsprechende Anwendung.\nMietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein-\n(4) Der Kleinsiedlungsträger kann die Ubertra-\noder Zweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut\ngung des Eigentums nur verweigern und den Be-\nwerden, daß eine spätere Uberlassung als Eigen-\nwerber durch einen anderen geeigneten Bewerber\nheime möglich ist. Soweit aus städtebaulichen oder\nersetzen,\nanderen Gründen Mehrfamilienhäuser geschaffen\na} wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen     werden, soll ein angemessener Teil so gebaut\ngegenüber dem Kleinsiedlungsträger oder      werden, daß eine spätere Uberlassung der Wohnun-\nder Kleinsiedlergruppe innerhalb eines       gen als Eigentumswohnungen möglich ist.\nMonats nach schriftlicher Mahnung nicht\nnachgekommen ist,\n§ 64\nb) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz\nAbmahnung nicht ordnungsmäßig bewirt-                  Verkaufsverpflichtung bei Ein- und\nschaftet hat oder                                             Zweifamilienhäusern\nc) wenn im Verhalten des Bewerbers ein             (1) Zum Bau von Mietwohnungen, die in Ein-\nwichtiger Grund dafür vorliegt.              oder Zweifamilienhäusern geschaffen werden, soll\ndie Bewilligung öffentlicher Mittel an Organe der\n§ 59\nstaatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige und\nEigensiedlungen                     freie Wohnungsunternehmen und Bauherren, die\nden Wohnungsbau gewerbsmäßig betreiben, mit der\nZum Bau eines Familienheims in der Form der\nEigensiedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewil-      Auflage verbunden werden, daß der Bauherr mit\neinem geeigneten Bewerber auf dessen Verlangen\nligt werden, wenn der Bauherr nach § 58 Abs. 3\nSatz l als Kleinsiedler geeignet ist. Die Vorschriften  einen Veräußerungsvertrag zu angemessenen Be-\ndingungen mit dem Ziele abzuschließen hat, das mit\ndes § 58 Abs. 3 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.\ndem Wohngebäude bebaute Grundstück dem Be-\n§ 60                          werber als Eigenheim zu übertragen.\nBewirtschaftung der Kleinsiedlung               (2) Ist die Auflage erteilt, so finden die Vorschrif-\nten der §§ 54 bis 56 über Kaufeigenheime entspre-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung Vorschriften darüber zu .erlassen,     chende Anwendung.\nwelche vertraglichen Bindungen dem Kleinsiedler            (3) Von der Auflage soll abgesehen werden,\nzur Gewährleistung einer dauernden ordnungsmä-          wenn die beabsichtigte Zweckbestimmung des\nßigen Bewirtschaftung der Kleinsiedlung aufzuerle-      Wohngebäudes die Ubertragung ausschließt oder\ngen sind.                                               wenn sonst ein wichtiger Grund der Ubertragung\n(2) Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaf-  entgegensteht.\ntung der Kleinsiedlung fachlich beraten lassen.                                   § 65\nAuflagen beim Bau von Mehrfamilienhäusern\nDRlTTER TITEL\n(1) Zum Bau von Mietwohnungen in Mehrfamilien-\nOffentlich geförderte                     häusern kann die Bewilligung öffentlicher Mittel\nEigentumswohnungen                        an Organe der staatlichen Wohnungspolitik, ge-\nmeinnützige und freie Wohnungsunternehmen und\n§ 61\nan Bauherren, die den Wohnungsbau gewerbsmäßig\nFörderung von Kaufeigentumswohnungen             betreiben, mit der Auflage verbunden werden, daß\nFür die Förderung des Bc1ues von Kaufeigentums-      der Bauherr eine angemessene Anzahl Kaufeigen-\nwohnungen mit öffentlichen Mitteln gelten die Vor-      tums,wohnungen zu schaffen hat. Die dem Bauherrn\nschriften der §§ 54 bis 56 über Kaufeigenheime ent-     erteilte Auflage gilt auch dann als erfüllt, wenn\nsprechend.                                              ein anderer geeigneter Bauherr die Kaufeigentums-\nwohnungen an seiner Stelle geschaffen hat.\n§ 62\n(2) Die Bewilligungsstelle hat die Auflage zurück-\nDingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens       zunehmen, wenn der Bauherr sich verpflichtet, an\nbei Eigentumswohnungen                   Stelle der in der Auflage bezeichneten Wohnungen\nSoll bei der Förderung des Baues von Eigentums-      andere geeignete Wohnungen Bewerbern, bei de-\nwohnungen das öffenll iche Baudarlehen durch            nen die Voraussetzungen des § 25 im Zeitpunkt des","1140                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nKaufabschlusses gegeben sind, als Eigentumswoh-                            Vierter Abschnitt\nnungen oder als Eigenheime zu übertragen.\nVorzeitige Rückzahlung der öffentlichen Mittal\n§ 66                                                     § 69\nAnwendungsbereich der Vorschriften für                   Ablösung des öffentlichen Baudarlehens\nMietwohnungen\n(1) Der Eigentümer eines Familienheims in der\nDie für öffentlich geförderte Mietwohnungen gel-      Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung oder der\ntenden Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme        Wohnungseigentümer einer eigengenutzten Eigen-\nder Vorschriften des § 65, sind auch anzuwenden          tumswohnung kann nach Ablauf von zwei Jahren\nauf öffentlich geförderte Wohnungen, die zur Uber-       und vor Ablauf von zwanzig Jahren seit Bezugs-\nlassung auf Grund eines dem Mietverhältnis ähn-          fertigkeit über die vereinbarungsgemäß zu entrich-\nlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbe-       tenden Tilgungen hinaus das öffentliche Baudar-\nsondere auf Grund eines genossenschaftlichen Nut-        lehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung\nzungsverhältnisses, bestimmt sind.                       noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von Zwi-\nschenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszin-\nsen ablösen.\nDritter Abschnitt\n(2) Hat der Bauherr eines Familienheims in der\nSonstige Förderungsmaßnahmen                   Form des Kaufeigenheims oder der Trägerklein-\n§ 67                           siedlung einen auf Ubertragung des Eigentums ge-\nrichteten Vertrag oder Vorvertrag mit einem\nFörderung von Wohnungen für die Landwirtschaft           geeigneten Bewerber abgeschlossen, so finden die\n(1) Zum Bau von Wohnteilen ländlicher Siedlun-        Vorschriften des Absatzes 1 zugunsten des Bewer-\ngen, von Wohnungen für Altenteiler, von Land-            bers entsprechende Anwendung, wenn er das öffent-\narbeiterwohnungen und von Wohnungen auf dem              liche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig\nLande für Personen, die in der Landwirtschaft oder        ablöst.\nfür die Landwirtschaft tätig sind, kann das der nach-        (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nstelligen Finanzierung dienende öffentliche Baudar-       Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Ab-\nlehen ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberech-      lösung der noch nicht fälligen Jahresleistungen zu\nnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-            erlassen und den zugrunde zu legenden Zinssatz zu\nschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.               bestimmen; der Zinssatz ist nach der Kinderzahl zu\nstaffeln. Die Bundesregierung kann in der Rechts-\n(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten\nverordnung auch die in Absatz 1 bestimmte Frist\nWohnungen sind die für Familienheime, Eigentums-\nvon zwanzig Jahren verlängern und bestimmen, auf\nwohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Miet-\nwelchen Zeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung\nwohnungen geltenden Vorschriften sinngemäß an-\nzuwenden.                                                 zugelassen wird und für welche Leistungen sie\nwenigstens erfolgen muß.\n(3) Zur Förderung des Baues von Wohnungen,\ndie zur Freimachung von zweckentfremdeten land-                                    §  70\nwirtschaftlichen Werkwohnungen dienen, ist den\nTragung des Ausfalls\nnach § 18 Abs. 1 für das Rechnungsjahr 1957 zur\nVerfügung gestellten Bundesmitteln ein Betrag bis            (1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den\nzu 50 Millionen Deutsche Mark zu entnehmen; auf           Ländern ergebende Aus.fall an Rü~kflüssen wird an-\ndie Verteilung dieser Mittel sind die Vorschriften        teilig vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den\ndes § 19 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für         Ländern getragen.\nWohnungsbau erläßt im Benehmen mit dem Bun-\n(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Ver-\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nhältnis, in dem die Mittel des Bundes, des Aus-\nsten Richtlinien über den Einsatz dieser Mittel.\ngleichsfonds und des Landes zueinander stehen, die\nder obersten Landesbehörde für die Förderung des\n§ 68                            sozialen Wohnungsbaues seit dem 1. Januar 1950\nFörderung von Wohnheimen                    als öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt worden\nsind. Das Verhältnis ist jeweils zum Ende eines\n(1) Zum Bau von Wohnheimen können öffent-             Rechnungsjahres für die in diesem Jahr sich erge-\nliche Mittel unter sinngemäßer Anwendung der für          benden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des\ndie Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von           Ausgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die\nWohnungen geltenden Vorschriften bewilligt wer-           der obersten Landesbehörde aus den Soforthilfe-\nden; die Vorschriften des § 39 über die Wohnungs-         fonds oder aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen\ngrößen und des § 40 über die Mindestausstattung           der Umstellungsgrundschulden als öffentliche Mittel\nder Wohnungen finden keine Anwendung.                     zur Verfügung gestellt worden sind.\n(2) Das der nachstelli:gen Finanzierung dienende         (3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den\nöffentliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer           Ausgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern\nWirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer        sich die Ansprüche des Bundes und des Ausgleichs-\nvereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil-        fonds auf Rückzahlung der den Ländern gewährten\nligt werden.                                              Darlehen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                           1141\n(4) Das Land hat Ablüsungsbeträge, die es nach                          Fünfter Abschnitt\n§ 69 im Laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat,\nam Ende des Rechnungsjahres an den Bund und den                 Mieten und Belastungen für öffentlich\nAusgleichsfonds zu den Anteilen abzuführen, die                         geförderte Wohnungen\ndem in Absatz 2 bestimmten Verhältnis entsprechen.\nDies gilt nicht für die auf den Bund entfallenden                                  § 72\nAnteile der Ablösungslwträge, wenn durch Landes-                      Zulässige Miete und Belastung\ngesetz vorgeschrieben ist, daß die Rückflüsse aus\nden Darlehen, die das Land zur Förderung des                (1) Für öffentlich geförderte Wohnungen, für die\nWohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt,           die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-\nlaufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten            zember 1956 bewilligt worden sind, ist die Miete\ndes sozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind.            preisrechtlich zulässig, die zur Deckung der laufen-\nden Aufwendungen erforderlich ist.\n(5) Uber die Tragung des durch die Ablösung\nsich bei den Ländern ergebenden Ausfalls sowie              (2) Bei der Ermittlung der preisrechtlich zulässi-\nüber die Abführung der Ablösungsbeträge an den           gen Miete ist von der Miete auszugehen, die sich für\nBund und den Ausgleichsfonds können zwischen            die öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes\ndem Bund und den Ländern Verwaltungsvereinba-            oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaft-\nrungen getroffen werden, in denen die Vorschriften       lichkeitsberechnung für den Quadratmeter der Wohn-\nder Absätze 1 bis 4 ergänzt werden oder in denen         fläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete)\nvon diesen Vorschriften abgewichen wird.                 und die von der Bewilligungsstelle bei der Bewilli-\ngung der öffentlichen Mittel genehmigt worden ist.\nDie Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn diese\n§ 71                           Durchschnittsmiete mitzuteilen. Auf der Grundlage\nder Durchschnittsmiete hat der Vermieter die Miete\nFreis teil ung                     für die einzelnen Wohnungen unter angemessener\nBerücksichtigung ihrer Größe, Lage und Ausstattung\n(1) Hat der Eigentümer das zum Bau einer Woh-\nzu berechnen. Der Durchschnitt der Einzelmieten muß\nnung in einem Familienheim, einer eigengenutzten\nder Durchschnittsmiete entsprechen. Der Vermieter\nEigentumswohnung oder einer Kaufeigentumswoh-\nhat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Unter-\nnung gewährte öffentliche Baudarlehen, ohne dazu\nlagen über die Berechnung der Einzelmieten zu ge-\nrechtlich verpflichtet zu sein, vorzeitig zurück-\nwähren.\ngezahlt, so ist auf seinen Antrag die Wohnung von\nden für öffentlich geförderte Wohnungen bestehen-           (3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete darf\nden Bindungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn     für den Wert der Eigenleistung, soweit er 15 vom\nder Eigentümer das zum Bau von anderen Wohnun-          Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht\ngen gewährte öffentliche Baudarlehen für sämtliche      übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert, für\ngeförderten Wohnungen eines Gebäudes zurück-             den darüber hinausgehenden Betrag eine Verzin-\ngezahlt hat. Uber die Freistellung entscheidet die      sung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erst-\nGemeinde, sofern nicht die für das Wohnungs- und        stellige Hypotheken angesetzt werden.\nSiedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde             (4) In den Fällen, in denen der Bewilligungsstelle\neine andere Stelle bestimmt. Die Freistellung ist        eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht vorzule-\ndem Eigentümer schriftlich mitzuteilen.                  gen ist, ist die Miete preisrechtlich zulässig, die der\n(2) Durch die Freistellung werden die Wohnun-        Miete für vergleichbare öffentlich geförderte Miet-\ngen hinsichtlich der Wohnraumbewirtschaftung, der       wohnungen entspricht.\nMietpreisbildung und des Mieterschutzes steuer-             (5) Erhöhen sich nach der Bewilligung der öffent-\nbegünstigten oder, falls weder Grundsteuervergün-        lichen Mittel die Aufwendungen gegenüber der\nstigung nach § 92 noch Einkommensteuervergünsti-         Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Absatz 2 und\ngung nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes in          beruht die Erhöhung auf Umständen, die der Bau-\nAnspruch genommen ist, frei finanzierten Wohnun-        herr nicht zu vertreten hat, so ist die sich nunmehr\ngen gleichgestellt. Die Vorschriften der§§ 21 und 35     ergebende Miete preisrechtlich zulässig. Mieterhö-\ndes Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes sind auch           hungen dieser Art, die sich bis zur Anerkennung\nnach der Freistellung anzuwenden.                       der Schlußabrechnung, spätestens jedoch bis zu zwei\nJahren nach Bezugsfertigkeit ergeben, bedürfen der\n(3) Die Freistellung wird hinsichtlich der Wohn-\nGenehmigung durch die Bewilligungsstelle.\nraumbewirtschaftung frühestens nach der ersten Zu-\nteilung der Wohnung wirksam. Die Freistellung ist           (6) Das Nähere über die Ermittlung der Miete\nhinsichtlich der Mietpreisbildung und des Mieter-       und über die Mietpreisüberwachung bestimmt die\nschutzes ohne Wirkung auf ein Mietverhältnis, das       Rechtsverordnung nach § 105 Abs. 1 Buchstabe c.\nvor der Freistellung begründet worden ist.                  (7) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\n(4) Die Freistellung ist ohne Wirkung auf die         zuständigen obersten Landesbehörden können be-\nGrundsteuervergünstigung und andere für die Woh-        stimmen, daß öffentliche Mittel nur für Bauvorhaben\nnungen gewährte Vergünstigungen.                        bewilligt werden dürfen, bei denen die sich er-\ngebende Durchschnittsmiete oder Belastung einen\n(5) Auf die vorzeitig zurückgezahlten Beträge der    bestimmten Betrag nicht übersteigt. Der Bundes-\nöffentlichen Baudarlehen finden die Vorschriften        minister für Wohnungsbau wird ermächtigt, Höchst-\ndes § 70 Abs. 4 und 5 entsprechende Anwendung.          sätze hierfür durch Rechtsverordnung zu bestimmen.","1142                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(8) Die öffentlich geförderten Wohnungen sind                                                      bei einem Jahreseinkommen\npreisgebundener Wohnraum im Sinne des Ersten\nBundesmietengesetzes.                                                                                               über\nbis zu  3600DM        über\n3600DM       bis      6000 DM\n6000DM\nMiet- und Lastenbeihilfen                        Für einen\nAlleinstehenden              16        19         22\n(1) Dem Inhaber einer öffentlich geförderten Woh-                          für eine\nnung, die nach dem 31. Dezember 1961 bezugsfertig                               Familie mit\ngeworden ist, wird auf Antrag eine Miet- oder                                  zwei Personen                14        17         20\nLastenbeihilfe gewährt, wenn das Jahreseinkommen                                drei Personen                13        16         19\ndes Wohnungsinhabers und der zu seinem Haushalt                                 vier Personen                12        15         18\ngehörenden Angehörigen die in § 25 Abs. 1 be-                                  fünf Personen                11        14         17\nstimmte Grenze nicht übersteigt. Die Miet- oder                                 sechs Personen               10        12         15\nLastenbeihilfe wird in Höhe des Unterschiedes zwi-                              sieben Personen               9        11         14\nschen der Miete oder Belastung, die auf die zu-                                acht oder mehr\ngrunde zu legende Wohnfläche entfällt, und der                                  Personen                      7         9         12.\ntragbaren Miete oder Belastung gewährt.\n(4) Eine Miet- oder Lastenbeihilfe wird auch in\n(2) Zugrunde zu legen ist die Wohnfläche der                              den Fällen, in denen die Miete oder Belastung den\neigengenutzten Wohnung. Ist ein Teil der Wohnung                                nach Absatz 3 als tragbar anzusehenden Betrag\nuntervermietet oder ausschließlich gewerblich oder                             übersteigt, nicht gewährt, wenn ihre Inanspruch-\nberuflich benutzt, so ist die Wohnfläche ohne diesen                            nahme wegen der besonderen Umstände des Einzel-·\nTeil zugrunde zu legen. Ist die Wohnfläche nach                                 falles nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt namentlich,\nSatz 1 oder Satz 2 größer als die benötigte Wohn-                               wenn\nfläche, so ist nur die benötigte Wohnfläche zugrunde                                   a) dem Wohnungsinhaber und seinen zum\nzu legen. Die benötigte Wohnfläche wird im Einzel-                                        Haushalt gehörenden Angehörigen nach\nfall von der Stelle festgesetzt, die für die Gewäh-                                      ihren persönlichen oder wirtschaftlichen\nrung der Miet- oder Lastenbeihilfe zuständig ist.                                        Verhältnissen zugemutet werden kann, die\nAls benötigt soll in der Regel eine Wohnfläche an-                                       Miete oder Belastung selbst aufzubringen,\nerkannt werden für einen Alleinstehenden bis zu                                           oder\n30 Quadratmetern, für einen Haushalt mit zwei Per-                                     b) der Wohnungsinhaber oder ein zu seinem\nsonen bis zu 45 Quadratmetern, für einen Haushalt                                         Haushalt gehörender Ange~öriger infolge\nmit drei Personen bis zu 60 Quadratmetern und für                                          eigenen schweren Verschuldens dazu\njede weitere zum, Haushalt gehörende Person von                                           außerstande ist oder\nje 10 Quadratmetern mehr. Ist der Wohnungsinhaber                                     c) dem Mieter und den zu seinem Haushalt\noder ein Angehöriger infolge einer Schwerbeschä-                                           gehörenden Angehörigen der Bezug einer\ndigung oder einer Dauererkrankung, insbesondere                                           ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ent-\nTuberkulose, auf einen besonderen Wohnraum an-                                            sprechenden Wohnung möglich und zumut-\ngewiesen, so soll zusätzlich die Wohnfläche eines                                          bar war oder ist oder wenn sie eine der-\nRaumes als benötigt anerkannt werden.                                                      artige Wohnung ohne triftigen Grund auf-\ngegeben haben.\n(3) Tragbar ist die Miete oder Belastung, die fol-\n(5) § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 bis 4, §§ 7, 8, 11 Satz 2\ngende Vomhundertsätze des Jahreseinkommens des\nund § 13 des Gesetzes über die Gewährung von\nWohnungsinhabers und der zu seinem Haushalt ge-\nMiet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (Bun-\nhörenden Angehörigen nicht übersteigt:\ndesgesetzbl. I S. 389, 399) gelten entsprechend. Die\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung Näheres über die Voraussetzungen für die\nGewährung der Miet- und Lastenbeihilfen zu be-\n:11 § 73 dr,s Zweilcn Wohnm1r1slFl1HJcselz<,s in der bisherigen Fassung         stimmen, insbesondere über die Gründe, die die Ge-\nvorn 27. Juni 19Sb (Bund<,S(Jl'sclzbl. I S. S2J) und vom 23. Juni UJ60     währung einer Miet- oder Lastenbeihilfe ausschließen.\n(Bumlesqcsclzbl. 1 S. :JBD, 402) isl wc,ilcrhin dnzuwcnden auf öffent-\nlich qcfiirdcrle Wohnunqr,n, für die die öffcnllichen Mittel erst-\nrnaliq 11,l(h d<,m 31. Dcze;rnbr,r 1!J56 br·williqt worden und die vor         (6) Die Miet- und Lastenbeihilfen werden bis zum\ndPm 1..lirnuar 1%2 bm.uqsfcrliq qcwordcn sind oder werden, wenn            Inkrafttreten des in § 2 des Gesetzes über die Ge-\ndie für das Wohnunqs- und Sicdlnnqswpscn zusUindirJe oberste\nLandesbehörde                                                               währung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeich-\nil) bis zum 2B . .l11li 1%1 nach § 4G dc,s ZWl:ilcn Wohmrngsbau-\nneten Gesetzes gewährt.\nqcsclzr·s in dl!f bislwriqc,n Pilssunq br,st.imrnl hat, daß Mict-\norl<:r Laslcnbcihiltcn iluf (;r11rnl des § 7:l des Zweiten Woh-\nnnnqsbuuqeselzcs in der l>isheriql,n Fassuny zu gewähren sind                                    § 74\noder\nAufbringung der Miet- und Lastenbeihilfen\nlJ) n,J('ii dem 2B. Juli 1%1 !J0slim111I, cJ;Jll di(!\nodcr Bcdi!sf.i,nqen fiir Woh11n1HprndH'ndc)                               Aufwendungen für Miet- und Lastenbeihilfen nach\nmen d11rt'h die Ccwiihrunq von Mit+ Oller Lc1sLenbcihilfen nach\n§ 7'.l d,,s ZweilPn Wolmu11q.,hiltHJc·sr,lzr·s in der bishcriqen Fü\\;- § 73, die einem Land entstanden sind, werden vom\nerzicdr,t1 i~:I.\nst1nq   :1.11\nBund zur Hälfte erstattet, und zwar für jedes Jahr\n(/\\rlikc.J JI § 2 des C<,sdzcs Zl!f i\\ndc,rtlIHJ des Zweiten Wohnunqs-      gesondert. Bei Wohnungen, für die öffentliche Mit-\nbanqt:~cl,.r·s, andeicr wohnunqslrn11rcchtlid1er Vorschriften und übc,r     tel erstmalig aus dem Haushalt des Rechnungsjah-\ndie R1irkcrs1allt1!HJ von Bilukosl.<:n,.u,i:h(issc!n vom 21. Juli 19Gl\nB1111,.l•.\"';qr'sr·l·1L,I. l S. 1011 J.                                res 1962 oder eines der folgenden Rechnungsjahre","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                         1143\nnach § 42 bewilligt worden sind, kann der Bund die     schaftlichen Betriebes zur Unterbringung von An-\nErstattung der Aufwendungen verweigern, wenn die       gehörigen des Betriebes geschaffen werden, und\nRichtlinien der Wohnungsbauförderung in einem          öffentlich geförderte Wohnungen, die nach Rechts-\nLand der Vorschrift des § 46 Satz 1 offensichtlich     geschäft für Angehörige eines Betriebes oder einer\nnicht Rechnung tragen.                                 bestimmten Art von Betrieben zur Verfügung zu\nhalten sind, sind als zweckbestimmter Wohnraum\nSechster Abschnitt                  anzuerkennen, wenn der Inhaber des Betriebes zu\nihrer Finanzierung angemessen beigetragen hat.\nWohnraumbewirtschaftung\nfür öffentlich geförderte Wohnungen                                       § 78\n§ 75                            Rechtsansprüche auf Zuteilung von Wohnungen\nAnwendung                                           in Familienheimen\ndes W ohnra mnbewirtschaftungsgesetzes              (1) Der Bauherr eines öffentlich geförderten Fa-\n(1) Auf öffentlich geförderte Wohnungen, für die    milienheims in der Form des Eigenheims oder\ndie öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-     der Eigensiedlung hat Anspruch auf Zuteilung der\nzember 1956 bewilligt worden sind, sind die Vor-       von ihm ausgewählten Wohnung des Familien-\nschriften des Wohnrnumbewirtschaftungsgesetzes          heims. Das gleiche gilt für denjenigen, der Anspruch\nanzuwenden, soweit sich nicht aus den Vorschriften      auf Ubereignung eines öffentlich geförderten Fami-\ndes vorliegenden Gesetzes etwas anderes ergibt.         lienheims in der Form des Kaufeigenheims oder der\nTrägerkleinsiedlung hat. Die Vorschriften des § 76\n(2) Die Wohnungsbehörde kann einen Antrag auf\nAbs. 2 und 4 bleiben unberührt.\nErteilung der Benutzungsgenehmigung für eine\nöffentlich geförderte Wohnung nach § 14 des Wohn-          (2) Dem Verfügungsberechtigten sind, unbescha-\nraumbewirtschaftungsgesetzes auch ablehnen, wenn        det seines Anspruchs auf Zubilligung von zusätz-\ndie Zuteilung der Wohnung den Vorschriften oder         lichem Raum nach § 81, in der von ihm ausgewähl-\nZielen des vorliegenden Gesetzes widersprechen         ten Wohnung nach § 10 des Wohnraumbewirtschaf-\nwürde oder wenn dem mit der Bewilligung der            tungsgesetzes die Räume zuzubilligen, die ihm zur\nöffentlichen Mittel verfolgten besonderen Zweck        angemessenen Unterbringung des Familienhaushalts\nhinsichtlich der Belegung der Wohnung nicht Rech-      unter Berücksichtigung der persönlichen und beruf-\nnung getragen wird. § 15 Abs. 5 des Wohnraum-          lichen Bedürfnisse zugestanden werden können; die\nbewirtschaftungsgesetzes findet auf öffentlich geför-  Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 finden für die\nderte Wohnungen keine Anwendung.                       angemessene Unterbringung des Familienhaushalts\nentsprechende Anwendung.\n§  76                            (3) Der Verfügungsberechtigte bedarf zur Auf-\nZuteilung der Wohnungen                 nahme seiner Angehörigen in die ihm zugeteilte\n(1) Offentlich geförderte Wohnungen sind Woh-       Wohnung nicht der Genehmigung der Wohnungs-\nnungsuchenden zuzuteilen, deren J ahreseinkom-         behörde nach § 14 Abs. 2 des Wohnraumbewirt-\nmen die in § 25 bestimmte Grenze nicht übersteigt.     schaftungsgesetzes.\n(2) Offentlich geförderte Wohnungen, die bei der        (4) Eine zweite Wohnung in einem öffentlich ge-\nBewilligung der öffentlichen Mittel für Wohnung-       förderten Familienheim ist entsprechend dem Vor-\nsuchende mit geringem Einkommen (§ 27) vorbe-          schlag des Verfüg:ungsberechtigten, der in der von\nhalten worden sind, sind diesen Wohnungsuchenden       ihm ausgewählten Wohnung des Familienheims\nzuzuteilen. Die Vorschriften des § 17 a des Wohn-      wohnt oder Anspruch auf deren Zuteilung nach den\nraumbewirtschaftungsgesetzes bleiben unberührt.        Vorschriften des Absatzes 1 hat, zuzuteilen. Der\n(3) Die Wohnungsbehörden können in besonde-         Verfügungsberechtigte kann auch verlangen, daß\nren Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der          ihm selbst die Genehmigung zur Benutzung der\nAbsätze 1 und 2 zulassen.                              zweiten Wohnung ganz oder teilweise erteilt wird,\nsoweit die Räume zusammen mit den Räumen der\n(4) Sind bei der Bewilligung der öffentlichen Mit-\nvon ihm ausgewählten Wohnung für ihn nach den\ntel öffentlich geförderte Wohnungen für Angehörige     Vorschriften der Absätze 2 und 3 nicht überschüssig\neines anderen als des in Absatz 2 bezeichneten Per-\nsind.\nsonenkreises vorbehalten worden, so dürfen die\nWohnungen, auch wenn die Voraussetzungen des               (5) Die von dem Verfügungsberechtigten nach\nAbsatzes 2 vorliegen, nur entsprechend diesem Vor-     den Vorschriften des Absatzes 4 beantragte Be-\nbehalt zugeteilt werden. Die Wohnungsbehörde           nutzungsgenehmigung darf nur versagt werden,\nkann nach Maßgabe der vom Bundesminister für           wenn die Zuteilung an den vorgeschlagenen Woh-\nWohnungsbau nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes           nungsuchenden den Vorschriften des § 76, die Zu-\nerteilten Auflagen oder der vom Präsidenten des        teilung an den Verfügungsberechtigten den Vor-\nBundesausgleichsamtes nach § 348 Abs. 3 des            schriften des § 76 Abs. 2 und 4 widersprechen\nLastenausgleichsgesetzes erlassenen Bestimmungen       würde.\nauf den Vorbehalt verzichten.                                                     § 79\nRechtsansprüche\n§ 77\nauf Zuteilung von Eigentumswohnungen\nZuteilung von Betriebs- und Werkwohnungen                       und Kaufeigentumswohnungen\nOffentlich geförderte Wohnungen, die von dem           (1) Der Bauherr einer öffentlich geförderten eigen-\nInhaber eines gewerblichen, land- oder forstwirt-      genutzten Eigentumswohnung hat Anspruch auf Zu-","1144                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nteilung der Wohnung. Das gleiche gilt für denjeni-        sofern der Finanzierungsbeitrag so hoch ist, daß er\ngen, der Anspruch auf Ubereignung einer öffentlich        den auf den zusätzlichen Raum anteilig entfallen-\ngeförderten Kaufeigentumswohnung hat.                     den Baukosten entspricht.\n(2) Die Vorschriften des § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2\nund 3 finden Anwendung.                                                            TEIL IV\nSteuerbegünstigter und frei finanzierter\n§ 80\nWohnungsbau\nRechtsansprüche auf Zuteilung\nvon anderen Wohnungen                                          Erster Abschnitt\n(1) Der Bauherr von öffentlich geförderten Miet-                 Steuerbegünstigter Wohnungsbau\nwohnungen, dessen Jahreseinkommen die in § 25\nbestimmte Grenze nicht übersteigt, hat Anspruch                                      § 82\nauf Zuteilung der von ihm aus diesen Mietwohnun-             Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen\ngen ausgewählten Wohnung. Das gleiche gilt für\n(1) Neugeschaffene Wohnungen, die nach dem\nden Bauherrn von Mietwohnungen, dessen Jahres-\n30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder be-\neinkommen die in § 25 bestimmte Grenze übersteigt,\nzugsfertig werden, sind als steuerbegünstigte W oh-\nwenn er mindestens vier öffentlich geförderte Woh-\nnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mit-\nnungen geschaffen hat.\ntel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den\n(2) Ein Wohnungsuchender, der selbst oder durch       Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtko.sten\neinen Dritten einen nach seinem Einkommen und            oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen\nVermögen angemessenen Finanzierungsbeitrag lei-          oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu\nstet, hat Anspruch auf Zuteilung der Wohnung;             entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.\ndies gilt nicht, soweit die Leistung eines Finanzie-     Voraussetzung ist, daß die Wohnungen die in § 39\nrungsbeitrages nach § 50 unzulässig ist. Ein Finan-      Abs. 1 bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht\nzierungsbeitrag ist auch ein nach dem Lastenaus-         mehr als 20 vom Hundert überschreiten.\ngleichsgesetz einem Wohnungsuchenden gewährtes,\n(2) Eine Uberschreitung der sich nach Absatz 1\nan den Bauherrn weitergeleitetes Aufbaudarlehen\noder ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines            ergebenden Wohnflächengrenzen ist zulässig,\nöffentlichen Haushalts. Der Finanzierungsbeitrag                  a) soweit die Mehrfläche zu einer angemesse-\nkann auch in Arbeitsleistungen bestehen; auf die                     nen Unterbringung eines Haushalts mit\nArbeitsleistungen finden die Vorschriften des § 36                   mehr als fünf Personen erforderlich ist oder\nüber die Selbsthilfe entsprechende Anwendung.                     b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen\nDer Finanzierungsbeitrag soll, sofern Vermögen                       Berücksichtigung der persönlichen oder be-\nnicht vorhanden ist, in der Regel als angemessen                     ruflichen Bedürfnisse des künftigen Woh-\nangesehen werden, wenn er 20 vom Hundert des                         nungsinhabers erforderlich ist oder\nJahreseinkommens des Wohnungsuchenden beträgt.                    c) soweit die Mehrfläche im Rahmen der ört-\nAuf den an ein Wohnungsunternehmen in der                            lichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wie-\nRechtsform der Genossenschaft geleisteten Finan-                     derherstellung, Ausbau oder Erweiterung\nzierungsbeitrag eines Mitglieds sind seine Einzah-                   oder bei der Schließung von Baulücken\nlungen auf den Geschäftsanteil anzurechnen. Der                      durch eine wirtschaftlich notwendige Grund-\nAntrag auf Zuteilung der Wohnung kann von dem                        rißgestaltung bedingt ist.\nWohnungsuchenden mit Zustimmung des Verfü-\ngungsberechtigten oder nur von dem Verfügungs-               (3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haus-\nberechtigten gestellt werden.                             halts mit mehr als fünf Personen (Absatz 2 Buch-\nstabe a) ist für jede weitere Person, die zu dem\n(3) Die Vorschriften des§ 76 Abs. 2 und 4 finden       Haushalt gehört oder alsbald nach Fertigstellung des\nAnwendung.                                                Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen wer-\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch         den soll, eine Mehrfläche bis zu 20 Quadratmetern\nRechtsverordnung Vorschriften über die Erstattung         zulässig. Eine Verminderung der Personenzahl nach\nvon Finanzierungsbeiträgen durch einen späteren           dem erstmaligen Bezug der Wohnung ist unschäd-\nWohnungsinhaber und über die für die Wohn-                lich.\nraumbewirtschaftung sich ergebenden . Folgen zu               (4) Die Vorschriften des § 39 Abs. 6 und 7 finden\nerlassen.                                                 Anwendung.\n§ 81                                (5) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruf-\nRedJ.tsansprudJ. auf Zuteilung von zusätzlidJ.em      lichen Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuer-\nWohnraum                           begünstigt anzuerkennen, wenn nicht mehr als die\nDem Bauherrn oder dem Berechtigten, der nach           Hälfte der Wohnfläche ausschließlich gewerblichen\n§§ 78, 79 und· 80 Abs. 1 Anspruch auf Zuteilung           oder beruflichen Zwecken dient.\nder Wohnung hat, ist mindestens ein Raum mehr                                        § 83\nzuzubilligen als ihm nach § 10 des Wohnraum-\nbewirtschaftungsgesetzes zugestan,.den werden kann.                         Anerkennungsverfahren\nDas gleiche gilt für einen Wohnungsuchenden, der               (1) Uber den Antrag auf Anerkennung einer Woh-\nnach § 80 Abs. 2 auf Grund eines Finanzierungsbei-         nung als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle,\ntrages Anspruch auf Zuteilung der Wohnung hat,             welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                                       1145\nzuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Der        muß der Durchschnittsmiete entsprechen. Die danach\nAntrag auf Anerkennung kann von dem Bauherrn           für die Wohnung des Mieters, der ~ine schriftliche\noder mit seiner Einwilljgung von einem Dritten, der    Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, sich er-\nan der Anerkennung ein berechtigtes Interesse hat,     gebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im Sinne\ngestellt werden.                                       des Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mieter auf\n(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor       Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu\nBaubeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die          gewähren.\nVoraussetzungen hinsichtlich der Größe und beab-          (4) Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisge-\nsichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung vor-      bundener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundes-\nliegen.                                                mietengesetzes, wenn und solange die Kostenmiete\n(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an         nach Absatz 2 verbindlich ist.\nals steuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Ge-\nsetzes, auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist.                            Zweiter Abschnitt\n(4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bau-                   Frei finanzierter Wohnungsbau\nherr darüber belehrt werden, daß die Miete für die                                     § 86\nWohnung der Preisbindung nach den Vorschriften             Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung\ndes § 85 unterliegt und daß bei der Annahme eines\nverlorenen Zuschusses eine Rückerstattungspflicht        Frei finanzierte Wohnungen unterliegen nicht der\nnach Artikel VI des Gesetzes zur Änderung des         Wohnraumbewirtschaftung.\nZweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungs-\n§ 87\nbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstat-\ntung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961                   Miete für frei finanzierte Wohnungen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1041) besteht.                     Auf Mietverhältnisse über frei finanzierte Wo-\n(5} Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die    nungen finden die Vorschriften über die Preisbil-\nWohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften        dung keine Anwendung (Marktmiete).\ndes § 82 über die zulässige Wohnfläche oder die zu-\nlässige Benutzung entspricht. Der Widerruf ist für\nden Zeitpunkt auszusprechen, von dem ab die zum                                      TEIL V\nWiderruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben               Förderung des Wohnungsbaues durch\nwaren.                                                  besondere Maßnahmen und Vergünstigungen\n§ 84\nErster Abschnitt\nBefreiung von der Wohnraumbewirtschaftung\nSteuerbegünstigte Wohnungen unterliegen nicht                     Prämien für Wohnbausparer\nder Wohnraumbewirtschaftung, soweit sich nicht aus                                    § 88 4 )\ndem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz etwas ande-          Aufbringung der Mittel für Wohnungsbauprämien\nres ergibt.\n(1) Die für die Auszahlung der Prämien nach dem\n§ 85                        Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung vom\nMiete für steuerbegünstigte Wohnungen         21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) erfor-\nderlichen Beträge werden bis zur Höhe von 100 Mil-\n(1) Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine\nlionen Deutsche Mark vom Rechnungsjahr 1957 an\nvom Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete\njährlich vom Bund gesondert zur Verfügung ge-\nvereinbart werden.\nstellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prä-\n(2) Ubersteigt die vereinbarte Miete die zur Dek-  mienbelastung verteilt. Im übrigen werden darüber\nkung der laufenden Aufwendungen erforderliche         hinausgehende, für die Auszahlung der Prämien er-\nMiete (Kostenmiete) und beruft sich der Mieter        forderliche Beträge von den Ländern den ihnen nach\ndurch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermie-    § 18 Abs. 1 zugeteilten Mitteln entnommen.\nter innerhalb eines Jahres nach der Vereinbarung\n(2) Benötigt ein Land für die Auszahlung der Prä-\nauf die Kostenmiete, so ist von dem Ersten des auf\nmien einen höheren Anteil der nach § 18 Abs. 1 zu-\ndie Erklärung folgenden Monats an die Mietverein-\ngeteilten Mittel, als von allen Ländern im Bundes-\nbarung insoweit und solange unwirksam, als die ver-\ndurchschnitt benötigt wird, so sind dem Land zu-\neinbarte Miete die Kostenmiete übersteigt. Dies gilt\nsätzliche Mittel vom Bund in der Höhe zuzuteilen,\nnicht, soweit die vereinbarte Miete einen Betrag\nin der der Bundesdurchschnitt überschritten wird.\nnicht übersteigt, der von der Bundesregierung durch\nDer Bundesdurchschnitt berechnet sich nach dem\nRechtsverordnung bestimmt ist.\nVerhältnis, in dem der Gesamtbetrag der Entnahmen\n(3) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von     aller Länder gemäß Absatz 1 Satz 2 zu den ihnen\nder Miete auszugehen, die sich für die steuerbegün-   nacp. § 18 Abs. 1 Satz 2 zugeteilten Mitteln steht. Bei\nstigten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-         der Berechnung der zusätzlich benötigten Mittel ist\nschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsbe-   jeweils von der Prämienbelastung des Rechnungs-\nrechnung für den Quadratmeter der Wohnfläche          jahres auszugehen, das der Verteilung der Mittel\ndurchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). Auf der nach § 19 vorangegangen ist.\nGrundlage der Durchschnittsmiete ist die Miete für\ndie einzelnen Wohnungen unter angemessener Be-        4) § 88 tritt ab 1. Januar 1962 außer Kraft (Artikel I Nr. 15 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Zweiten Wohnun,Jsbaugesetzes, anderer\nrücksichtigung ihrer Größe, Lage und Ausstattung         wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung\nzu berechnen. Der Durchschnitt der Einzelmieten          von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 -       Bundesgesetzbl. I\ns. 1041).","1146                                 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1961, Teil I\n(:3) In J Iöhe dc~r nach Absatz 2 erforderlichen zu-    eines Erbbaurechts ausbedungenen Erbbauzins ein-\nsdtzlichen Mille! tritt die in § 18 Abs. 1 Satz 2 vor-      räumen.\ngesehene Verringerung des Betrages, der jährlich                (6) Rechtsansprüche können hieraus nicht her-\nim Bundcsha ushalt zur Verfügung zu stellen ist,            geleitet werden.\nnicht ein. Auf die Zuteilung der zusätzlichen Mittel\n§ 90\nsind die Vorschriften des § 19 nicht anzuwenden.\nBaulanderschließung\n(4) In Höhe des Gesamlbetrnges, der in den Rech-\nnungsjahren 1958 bis 1966 für Zwecke des Absat-                (1) An die Baulanderschließung, namentlich den\nzes 2 zusätzlich zur Verfügung gestellt worden ist,         Straßenbau, sollen keine höheren Anforderungen\nsind in den Rechnungsjahren 1967 und 1968 die in            gestellt werden, als es im Rahmen der Gesamt-\n§ 20 bezeichneten Rückflüsse den allgemeinen Dek-          planung zur zweckmäßigen Erschließung unter Be-\nkungsmitteln des Bundesl1aushalts zuzuführen; in-           rücksichtigung der Erfordernisse der Bauvorhaben\nsoweit findet § 20 keine Anwendung. Soweit vom              notwendig ist. Dies gilt für einmalige und laufende\nRechnungsjahr 1967 ab nach § 20 zu verwendende             Abgaben.\nMittel den Ländern zugeteilt werden, sollen die den            (2) Die Gemeinden dürfen im sozialen Wohnungs-\neinzelnen Ländern zusätzlich gewährten Mittel be-          bau Erschließungskosten nur bis zu der Höhe ver-\nrücksichtigt werden.                                       langen oder vereinbaren, die die Eigentümer der\nanliegenden Grundstücke nach den für Anlieger-\nZweiter Abschnitt                     leistungen geltenden Vorschriften als Erschließungs-\nBaulandbereitstellung                    bei träge zu entrichten verpflichtet sind. Die Länder-\nregierungen werden ermächtigt, nähere Vorschrif-\n§ 89                           ten durch Rechtsverordnung zu erlassen.\nBeschaffung von Bauland                       (3) Auf Antrag können auch einer Gemeinde\n(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,          öffentliche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzie-\nsonstige Körperschaften und Anstalten des öffent-           rung der Erschließung geeigneter Flächen als Bau-\nlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich ab-          land für den öffentlich geförderten sozialen Woh-\nhängigen Unternehmen haben zur Erreichung der in            nungsbau, insbesondere für Familienheime, (Bau-\n§ 1 bestimmten Ziele die Aufgabe, geeignete ihnen          landerschließungsdarlehen) bewilligt werden. Uber\ngehörende Grundstücke als Bauland für den Woh-              den Antrag der Gemeinde entscheidet die für das\nnungsbau zu angemessenen Preisen zu Eigentum                Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste\noder in Erbbaurecht zu überlassen oder als Bauland          Landesbehörde. Die Mittel, die als Bauland-\nungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen ge-             erschließungsdarlehen bewilligt werden, dürfen\neignetes Bauland bereitzustellen. Sie haben bevor-          5 vom Hundert der jährlich dem Land für die För-\nzugt geeignetes Bauland für den sozialen Woh-               derung des sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung\nnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit Fami-            stehenden öffentlichen Mittel nicht überschreiten.\nlienheimen, zu überlassen oder als Bauland un-                  (4) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur be-\ngeeignete Grundstücke zum Austausch gegen ge-               willigt werden, wenn geeignetes erschlossenes Bau-\neignetes Bauland bereitzusteJlen.                           land für den öffentlich geförderten sozialen Woh-\n(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Auf-         nungsbau, insbesondere für Familienheime, nicht zur\ngabe, für den Wohnungsbau, namentlich für eine              Verfügung steht, die Kosten der Erschließung den\nBebauung mit Familienheimen, geeignete Grund-               Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen und von\nstücke zu beschaffen, im Rahmen der landesrecht-            der Gemeinde nicht aus eigenen Mitteln oder ohne\nlichen Bestimmungen baureif zu machen und als               wesentliche Kostenerhöhung in sonstiger Weise ge-\nBauland Bauwilligen zu Eigentum oder in Erb-                tragen werden können. Für die Beschaffung und\nbaurecht zu überlassen.                                     Herstellung von Verkehrsflächen, die nicht über-\nwiegend dem Anliegerverkehr der Bewohner der\n(3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geord-           Familienheime dienen sollen, darf ein Bauland-\nneten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren             erschließungsdarlehen nicht bewilligt werden.\nrechtsverbindlichen städtebaulichen Plänen für eine\nBebauung mit Familienheimen geeignete Flächen in               (5) Werden die Grundstücke, für deren Er-\neinem so ausreichenden Umfange auszuweisen, daß             schließung die Gemeinde ein Baulanderschließungs-\ndie vorrangige Förderung des Baues von Familien-            darlehen erhalten hat, nicht innerhalb von fünf\nheimen entsprechend den Vorschriften dieses Ge-             Jahren seit der Bewilligung des Darlehens mit Woh-\nsetzes durchgeführt werden kann.                            nungen des öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnungsbaues, insbesondere mit Familienheimen, be-\n(4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Bau-         baut, so kann die Rückzahlung des Darlehens\ngrundstück, namentlich für eine Bebauung mit einem          verlangt werden.\nFamilienheim, erwerben wollen, bei dem Erwerb\neines geeigneten Baugrundstücks zu beraten und zu                              Dritter Abschnitt\nunterstützen.                                                   Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen\n(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften\n§ 91\nsollen den zur Finanzierung des Bauvorhabens er-\nforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor                        Maßnahmen zur Baukostensenkung\neinem zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung be-               (1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und\nstellten Grundpfandrecht, namentlich einer Restkauf-        der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die\ngeldhypothek, oder vor einem für die Be.stellung            Bundesregierung","Nr. GO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                         1147\na) die Baulorschung,                            meßbetrag ist dabei nach den Vorschriften des Ab-\nb) die Schaffung von Normen für Baustoffe       satzes 3 zu ermitteln.\nund Bauteile,                                    (5) Die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 gelten\nc) die Entwicklung von Typen für Bauten und     entsprechend für nach dem 30. Juni 1956 bezugs-\nBauteile.                                    fertig gewordene Wohnheime.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                  § 93\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über\nUnterlagen für die Grundsteuervergünstigung\na) die Zulassung von Baustoffen und Bau-\narten,                                           (1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 ist\nzu gewähren, wenn vorgelegt wird\nb) die Anwendung von Normen des Deut-\nschen Normenausschusses,                             a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung\nc) die einheitliche Regelung des Verdingungs-               der Bescheid der Bewilligungsstelle über\nwesens.                                                  die Bewilligung öffentlicher Mittel,\nb) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der\nVierter Abschnitt                               Anerkennungsbescheid nach § 82,\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen                      c) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung\nder für das Wohnungs- und Siedlungs-\n§ 92                                    wesen zuständigen obersten Landesbehörde\noder der von ihr bestimmten Stelle dar-\nGrundsteuervergünstigung\nüber, daß die in § 15 bestimmten Voraus-\n(1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen Woh-                     setzungen vorliegen.\nnungen, die nach Absatz 2 begünstigt sind, darf die\n(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungs-\nGrundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur\nbescheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren\nnach dem Steuermeßbetrag erhoben werden, der\nüber die Gewährung der Grundsteuervergünstigung\nmaßgebend war, bevor die begünstigten Wohnungen\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich\ngeschaffen worden sind; beruht die Veranlagung\nund unterliegt nicht .der Nachprüfung durch die\nauf erhöhten Steuermeßzahlen im Sinne der §§ 12 a\nFinanzbehörden und Finanzgerichte.\noder 12 b des Grundsteuergesetzes in der Fassung\ndes § 172 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960                                  § 94\n(Bundesgesetzbl. I S. 341), so bleibt der Teil des\nBeginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung\nSteuermeßbetrages außer Betracht, der den ohne\nAnwendung dieser Vorschriften maßgebenden                  (1} Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 be-\nSteuermeßbetrag übersteigt. Die Vorschriften der        ginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das\n§§ 13 und 14 des Grundsteuergesetzes und des§ 225 a     Kalenderjahr folgt, in dem das Gebäude, die Woh-\nder Abgabenordnung finden insoweit keine An-            nung oder das Wohnheim bezugsfertig geworden\nwendung.                                                ist.\n(2) Begünstigt sind                                     (2} Fallen die Voraussetzungen für die Grund-\nsteuervergünstigung vor Ablauf des Zeitraumes\na) öffentlich geförderte Wohnungen, für die     von zehn Jahren ganz oder teilweise fort, so ent-\ndie öffentlichen Mittel erstmalig nach dem   fällt insoweit die Vergünstigung. Dabei ist der\n31. Dezember 1956 bewilhgt worden sind;      Steuermeßbetrag mit Wirkung vom Beginn des auf\nb) steuerbegünstigte Wohnungen, die nach        den Fortfall der Voraussetzungen für die Grund-\ndem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden      steuervergünstigung folgenden Kalenderjahrs an\nsind.                                        neu zu veranlagen.\n(3) Werden auf dem Grundstück außer begünstig-          (3) Die Voraussetzungen für die Grundsteuer-\nten auch andere Wohnungen, gewerbliche und              vergünstigung fallen bei steuerbegünstigten Woh-\nsonstige Räume geschaffen, so ist der nach Absatz 1     nungen fort, wenn der Anerkennungsbescheid nach\nmaßgebende Steuermeßbetrag um den Betrag zu             § 83 Abs. 5 widerrufen wird, und zwar von dem\nerhöhen, der auf diese Wohnungen und Räume ent-         Zeitpunkt an, der in dem Widerrufsbescheid be-\nfällt. Dabei ist von dem Betrag auszugehen, der sich    zeichnet ist.\nergibt, wenn von dem Steuermeßbetrag, der für den\n(4) Die Freistellung einer öffentlich geförderten\nganzen Steuergegenstand ohne die Grundsteuer-\nWohnung von den für diese Wohnungen bestimm-\nvergünstigung maßgebend wäre, der Steuermeß-\nten Bindungen nach § 71 ist ohne Wirkung auf die\nbetrag abgezogen wird, der maßgebend war, bevor\nGrundsteuervergünstigung.\ndie begünstigten Wohnungen geschaffen worden\nsind. Der Unterschiedsbetrag ist im Verhältnis der         (5) Endet der Zeitraum von zehn Jahren für die\nbegünstigten und nichtbegünstigten Wohnungen            Grundsteuervergünstigung mit dem 31. März eines\nund Räume aufzuteilen.                                  Jahres, so gilt folgendes:\n(4) Treten nachträglich Änderungen des nicht be-             1. Auf den 1. Januar des Jahres, in dem die\ngünstigten Teiles des Grundstücks ein, die zu einer                Vergünstigung ausläuft, wird ein Steuer-\nFortschreibung des Einheitswerts führen, so ist der                meßbetrag festgesetzt, der sich zusammen-\nSteuermeßbetrag mit Wirkung vom Beginn des                         setzt\nKalenderjahrs an neu zu veranlagen, das mit dem                    a) aus einem Viertel des nach § 92 fest-\nFortschreibungszeilpunkt beginnt. Der neue Steuer-                     gesetzten Steuermeßbetrages und","1148                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nb) aus drei Vierteln des Steuermeßbetra-        Sinne von § 20 des Kapitels II des Vierten Teils\nges, der sich nach dem Auslaufen der        der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom\nVergünstigung ergibt.                       6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551).\n2. Auf den 1. Januar des folgenden Jahres\n(3) Wird in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\nwird der Steuermcßbetrag festgesetzt, der\ndie Gewährung einer Steuer- oder Gebührenver-\nsich nach dem Auslaufen der Vergünsti-\ngung ergibt.                                   günstigung für die Kleinsiedlung davon abhängig\ngemacht, daß ein Kleinsiedlungsträger das Sied-\n§ 94a                            lungsverfahren durchführt, so genügt es bei Eigen-\nAuskunft über die Gmndsteuervergünstigung             siedlunge1i, deren Bau nach den Vorschriften dieses\nGesetzes öffentlich gefördert wird oder die nach\nDas Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum             Absatz l Satz 2 als Kleinsiedlungen anerkannt wor-\nauf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und        den sind, daß ein Kleinsiedlungsträger (§ 58 Abs. 1)\nfür welchen Zeitraum eine Grundsteuervergünsti-          als Betreuer eing·eschaltet worden ist.\ngung nach den §§ 92 bis 94 gewährt wird oder ge-\nwährt worden ist; dem Mieter ist auch Auskunft\ndarüber zu erteilen, von wann ab auf eine solche\nFünfter Abschnitt\nVergünstigung verzichtet worden ist.\nVergünstigungen in der Wohnraum-\n§ 95                             bewirtschaftung bei vorhandenem Wohnraum\nBescheinigung\nfür die Einkommens-teuervergünstigung                                       § 97\n(1) Die Bescheinigung zum Nachweis der in § 7 c                              Freibauen\ndes Einkommensteuergesetzes bezeichneten Voraus-             (1) Wer als Bauherr eine nach dem 30. Juni 1956\nsetzungen für die Gewährung der Einkommen-               bezugsfertig werdende steuerbegünstigte oder frei\nsteuervergünstigung wird von der für das Woh-            finanzierte Wohnung schafft und dadurch eine an-\nnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten\ngemessene anderweitige Unterbringung eines Woh-\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle         nungsuchenden ermöglicht, der bisher in einer der\nausgestellt.\nWohnraumbewirtschaftung unterliegenden Woh-\n(2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn die in    nung gewohnt hat, hat für seine Wohnzwecke An-\n§ 7 c des Einkommensteuergesetzes bezeichneten, zu       spruch auf Zuteilung der dadurch freigewordenen\nbescheinigenden Voraussetzungen gegeben sind und         Räume. Der Anspruch besteht nur, wenn der über\nwenn vorliegt                                            die freigewordenen Räume Verfügungsberechtigte\na) bei einer öffentlich geförderten Wohnung       zustimmt. Ist der Bauherr der neugeschaffenen\nder Bescheid der Bewilligungsstelle über       Wohnung zugleich über die freigewordenen Räume\ndie Bewilligung öffentlicher Mittel,           verfügungsberechtigt, so kann er an Stelle einer\nZuteilung an sich die Zuteilung an einen von ihm\nb) bei einer anderen Wohnung der An-\nbenannten Wohnungsuchenden verlangen. Die Vor-\nerkennungsbescheid nach § 82.\nschriften der §§ 11 und 17 a des Wohnraumbewirt-\n(3) Die Bescheinigung ist im Verfahren für die        schaftungsgesetzes bleiben unberührt.\nGewährung der Einkommensteuervergünstigung in\n(2) Der Bauherr der steuerbegünstigten oder frei\nLatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich\nfinanzierten Wohnung kann, wenn er nicht An-\nund unterliegt nicht der Nachprüfung durch die\nFinanzbehörden und Finanzgerichte.                       spruch auf Zuteilung der freigewordenen Räume\nnach den Vorschriften des Absatzes 1 erhebt, ver-\n§ 96                           langen, daß ihm in seiner der Wohnraumbewirt-\nschaftung unterliegenden Wohnung über den Raum\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen               hinaus, der ihm nach § 10 des Wohnraumbewirt-\n(1) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-      schaftungsgesetzes zugestanden werden kann, zu-\nten die Gewährung von Steuer- oder Gebührenver-          sätzlicher Raum in angemessenem Umfange zuge-\ngünstigungen oder von sonstigen besonderen Vor-          billigt wird. Der Anspruch kann geltend gemacht\nteilen für die Kleinsiedlung davon abhängig ge-          werden, wenn in der von dem Wohnungsinhaber\nmacht ist, daß die Kleinsiedlung als solche an-          bewohnten Wohnung Raum frei wird oder wenn er\nerkannt ist, gilt der nach den Vorschriften dieses       eine andere Wohnung bezieht.\nGesetzes erteilte Bescheid der Bewilligungsstelle\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden\nüber die Bewilligung öffentlicher Mittel als An-\nauf denjenigen entsprechende Anwendung, der\nerkennung. Bei nicht mit öffentlichen Mitteln ge-\neinen wesentlichen Finanzierungsbeitrag zum Bau\nförderten Siedlerstellen kann die Anerkennung als\neiner nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig werden-\nKleinsiedlung durch die zuständige Bewilligungs-\nden steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-\nstelle ausgesprochen werden, wenn die sachlichen\nnung leistet. Ein Finanzierungsbeitrag ist wesent-\nVoraussetzungen für eine Bewilligung öffentlicher\nlich, wenn er mindestens ein Drittel der auf die\nMittel vorliegen.\nWohnung entfallenden Gesamtkosten des Bauvor-\n(2) Kleinsiedlungen, deren Bau nach den Vor-          habens beträgt und, sofern er als Darlehen oder\nschriften dieses Gesetzes öffentlich gefördert wird      Mietvorauszahlung geleistet wird, unverzinslich ist\noder die nach Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen        und für eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren\nanerkannt worden sind, sind Kleinsiedlungen im           gewährt wird.","Nr. bO -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                            1149\n(4) fü!slehende   Vorschriften der Länder über           (2) Für bürgerlich-rechtiiche Streitigkeiten, die aus\nweitergehendP Freibaurnüqlichkeiten bleiben unbe-        diesem Gesetz entstehen können, ist der ordent-\nrührt.                                                   liche Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für\n§ 98                          Streitigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund\nFreikauf                         der Bewilligung öffentlicher Mittel geschlossenen\nVerträgen, aus übernommenen Bürgschaften und\n(1) Wer einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag       Gewährleistungen sowie für Streitigkeiten zwischen\nim Sinne des § 97 Abs. 3 an die Gemeinde zur             einem Bauherrn und einem Bewerber aus einer Ver-\nFörderung des Wohnungsbaues leistet, kann die            kaufsverpflichtung und für Streitigkeiten zwischen\nZuteilung zusätzlichen Raumes unter entsprechender       einem Bauherrn und einem Betreuungsunternehmen\nAnwendung der Vorschriften des § 97 Abs. 2 ver-          (§ 37 Abs. 3).\nlangen.\n(3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus die-\n(2) Die Gemeinde hat die empfangenen Finanzie-        sem Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen\nrungsbeiträge als öffentliche Mittel im Sinne des        Verwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte\n§ 6 Abs. 1 zum Bau öffentlich geförderter Wohnun-        angerufen werden können, behält es hierbei sein\ngen zu verwenden.                                        Bewenden.\nTJJlL VI                                                   § 103\nErgänzungs-,                            Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen\nDurchführungs- und Uberleitungsvorschriften                            bei Eigentumswohnungen\nSollen Darlehen von Kapitalsammelstellen zum\nErster Abschnitt                     Bau von Eigentumswohnungen gewährt werden, so\nErg änzungsvo rschri f ten                soll von einer Gesamtbelastung der Wohnungs-\neigentumsrechte abgesehen werden, sofern nicht\n§ 99                          wichtige Gründe entgegenstehen.\nGleichstellungen\n(1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Geset-\nzes steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem                              Zweiter Abschnitt\nGrundstück, das Wohnungserbbaurecht dem Woh-                           Durchführungsvorschriften\nnungseigentum gleich.\n§ 104\n(2) Die in diesem Gesetz iür Wohnungen getrof-\nfenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume                                Vorschriften\nentsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder                 über den Einsatz von Kapitalmarktmitteln\nZweck einze]ner Vorschriften etwas anderes ergibt.          Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n§ 100                          Rechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die\nVerpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil\n· Anwendung von Begriffsbestimmungen              ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungsmäßigen\ndieses Gesetzes                      Geschäftsbetriebes zur langfristigen Anlage be-\nSoweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses          stimmt und geeignet sind, gemäß den gesetzlichen\nGesetzes die in §§ 2, 5, 7, 9 bis 17 bestimmten          Vorschriften und Satzungsbestimmungen für die\nBegriffe verwendet werden, sind diese Begriffs-          Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen.\nbestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in\njenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes                                § 105\nbestimmt ist.\n§ 101\nErmächtigung der Bundesregierung\nzum Erlaß von Durchführungsvorschriften\nSondervorschriften für die Stadtstaaten\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für\n(1) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird           öffentlich geförderte und für steuerbegünstigte\nermächtigt, für die Länder Berlin, Hamburg und           Wohnungen durch Rechtsverordnung Vorschriften\nBremen Abweichungen von den Bestimmungen des             zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über\n§ 26 Abs. 1 und des § 30 Abs. 1 zuzulassen.\na) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und\n(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg                  ihre Sicherung sowie die Belastung und\ngelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als                   ihre Berechnung;\nGemeinden.\nb) die Ermittlung und Anerkennung der\n§ 102\nKapital- und Bewirtschaftung-skosten und\nRechtsweg                                    deren Höchstsätze sowie die Aufbringung,\n(1) Für öffentlich-rechtliche Slreitigkeiten, die aus            die Bewertung und den Ersatz der Eigen-\ndiesem Gesetz entstehen können, ist der Verwal-                     leistung;\ntungsrechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für               c) die Mietpreisbildung und die Mitpreis-\nStreitigkeiten, die sich ergeben aus Anträgen auf                   überwachung;\nBewilligung öffentlicher Mittel, auf Ubernahme von               d) die Berechnung von Wohn- und Nutz-\nBürgschaften und Gewährleistungen und auf Zulas-                    flächen sowie von V✓ohn- und sonstigen\nsung eines Betreuungsunternehmens (§ 37 Abs. 2).                    Gebäudeteilen.","1150                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nIn der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße          sind oder bezugsfertig werden und für die die\nAnwendung der Vorschriften dieser Rechtsverord-           öffentlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957\nnung für. die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne         bewilligt worden sind oder bewilligt werden, auf\ndes Ersten Bundesmietengesetzes bestimmt werden.          Antrag des Bauherrn bestimmte Vorschriften des\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für           vorliegenden Gesetzes an Stelle der entsprechen-\nöffentlich geförderle Wohnungen durch Rechtsver-          den Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nordnung Vorschriften zur Durchführung dieses Ge-          anzuwenden sind. In diesem Falle finden auf diese\nsetzes zu erlassen über                                   Wohnungen und Wohnräume die in der Rechtsver-\nordnung bezeichneten Vorschriften des vorliegenden\na) alJgemeine Finanzierungsgrundsätze für          Gesetzes auch dann Anwendung, wenn sie sonst\nden Einsatz öffentlicher Mittel, inbeson-      nur auf Wohnraum anwendbar sind, für den die\ndere solche, die der Steigerung und Er-        öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 be-\nleichterung der Bautätigkeit im sozialen       willigt worden sind oder bewilligt werden.\n\\Vohnungsbau oder der Verbesserung der\nWirtschaftlichkeit der Wohnungen dienen;\n§ 109\nb) die Voraussetzungen und Bedingungen,\nunter denen öffentliche Mittel als Darlehen      Dberleitungsvorschriften für öffentlich geförderte\noder Zuschüsse zur Deckung der laufenden        Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und\nAufwendungen, als Zinszuschüsse oder als                        Ei.gentumswohnungen\nAnnuitätsdarlehen bewilligt werden kön-\nnen.                                              (1} Offentlich geförderte Eigenheime, Kleinsied-\nlungen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschrif-\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur           ten des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden\nDurchführung dieses Gesetzes und des § 31 a               sind, sind auf Antrag als Familienheime anzu-\ndes Mieterschutzgesetzes durch Rechtsverordnung           erkennen, wenn sie den in § 7 des vorliegenden\nnähere Vorschriften darüber zu erlassen, unter wel-       Gesetzes bestimmten Voraussetzungen entsprechen.\nchen Voraussetzungen und von welchem Zeitpunkt            Offentlich geförderte Eigentumswohnungen, auf\nan einer Wohnung die Eigenschaft als öffentlich ge-       die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbau-\nförderter, steuerbegünstigter oder frei finanzierter      gesetzes anzuwenden sind, sind auf Antrag als\nWohnung zukommt und unter welchen Vorausset-              eigengenutzte Eigentumswohnungen anzuerkennen,\nzungen und zu welchem Zeitpunkt die Wohnung               wenn sie den in § 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten\ndiese Eigenschaft verliert.                               Voraussetzungen entsprechen. Die Anerkennung\n§ 106                           erfolgt durch die Stelle, welche die für das Woh-\nnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste\nErmächtigung der Landesregierungen               Landesbehörde bestimmt.\nzum Erlaß von Durchführungsvorschriften\n(2) Bei anerkannten Familienheimen darf von\nDie Landesregierungen werden ermächtigt,     nähere    der Anerkennung ab eine Erhöhung des Zinssatzes,\nBestimmungen zur Regelung der in § 105          Abs. 1    der für das der nachstelligen Finanzierung dienende\nund 2 bezeichneten Tatbestände zu erlassen,     soweit    öffentliche Baudarlehen bestimmt worden ist, oder\ndie Bundesregierung von ihrer Ermächtigung      keinen    eine Verzinsung für das zinslos gewährte Bau-\nGebrauch macht.\ndarlehen nicht gefordert werden; eine Erhöhung\n§ 107                           der Tilgung darf, abgesehen von der Erhöhung um\nZustimmung des Bundesrates                  den Betrag erspa.rter Zinsen, vor Ablauf der Zeit\nzu Rechtsverordnungen                    nicht gefordert werden, die für eine planmäßige\nTilgung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem\nDie Rechtsverordnungen der Bundesregierung und         Tilgungssatz von 1 vorn Hundert üblich ist.\ndes Bundesministers für \\rVohnungsbau, die auf\nGrund des vorliegenden Gesetzes erlassen werden,             (3) Auf anerkannte Familienheime und aner-\nbedürfen der Zustimmung des Bundesrates.                  kannte eigengehutzte Eigentumswohnungen finden\ndie. Vorschriften der §§ 69 und 70 über die Ab-\nlösung und über die Tragung des Ausfalls Anwen-\nDritter Abschnitt                     dung, soweit nach der Anerkennung Ablösungen\nerfolgen.\nUber lei tungsvorschriften\n(4) Auf anerkannte Familienheime finden die\n§ 108                           Vorschriften des § 78, auf anerkannte eigengenutzte\nEigentumswohnungen die Vorschriften des § 79\nAllgemeine Uberleitungsvorschrift              über Rechtsansprüche auf Zuteilung Anwendung.\n(1) Für Wohnungen und Wohnräume, auf die die\nVorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an-                                     § 110\nzuwenden sind, finden auch die Vorschriften der\n§§ 109 bis 112 des vorliegenden Gesetzes unter den                        Ober1ei tungsvo rschriHen\ndort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung.                         für die Grundsteuervergünstigung\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,               (1) Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigen-\ndurch Rechtsverordnung vorzuschreibcm, daß auf            heime, die nach dem 31. Juli 1953 und bis zum\nö.ffentlich gefördf~rte Wohnungen und Wohnräume,          30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind und bei\ndie nach dem JO. Juni 1956 bezugsfertig geworden        1\ndenen die in § 7 Abs. 2 Buchstabe b des Ersten","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961                        1151\nWohnungsbaugesetzes bestimmten Voraussetzungen             (2) Für Unfälle, die nach dem Inkrafttreten des\nnicht vorliegen, sind auf Antrag nach den Vor-          vorliegenden Gesetzes eintreten, gelten die Vor-\nschriften der ,§§ 82 und 83 des vorliegenden Ge-        schriften der Reichsversicherungsordnung in der\nsetzes als steuerbegünstigte Wohnungen anzu-            Fassung des § 122 des vorliegenden Gesetzes auch\nerkennen, wenn die in § 82 in Verbindung mit § 7        dann, wenn es sich um den Bau von Wohnungen\nbestimmten Voraussetzungen im Zeitpunkt der             der in § 537 Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung\nBezugsfertigkeit vorgelegen haben.                      bezeichneten Art handelt, auf die die Vorschriften\n(2) Für Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kauf-\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind.\neigenheime, die nach Absatz 1 als steuerbegünstigt\n§ 112\nanerkannt sind, ist die Grundsteuervergünstigung\nauf Antrag nach den Vorschriften der §§ 92 bis 94                            Verweisungen\ndes vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von zehn          (1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorsc:hrif-\nJahren vom- 1. Januar des Jahres an zu gewähren,        ten auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset-\ndas auf das Kalenderjahr folgt, in dem die An-          zes verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung\nerkennung als steuerbegünstigte Wohnung ausge-          auf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen-\nsproc:hen worden ist.                                   den Gesetzes, soweit es sic:h handelt\n(3) Ist für Wohnheime, die bis zum 30. Juni 1956            a) im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nbezugsfertig geworden sind, die Grundsteuerver-                    nungsbau um neugesc:haffenen Wohnraum,\ngünstigung bisher noch nic:ht gewährt worden, so                   bei dem die öffentlichen Mittel erstmalig\nist sie auf Antrag nach den Vorschriften der §§ 92                 nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt wor-\nbis 94 des vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von                 den sind oder bewilligt werden,\nzehn Jahren vom 1. Januar des Jahres an zu ge-                 b) im steuerbegünstigten und frei finanzier-\nwähren, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der                 ten Wohnungsbau um neugeschaffenen\nAntrag gestellt worden ist.                                        Wohnraum, der nac:h dem 30. Juni 1956\n(4) Für Wohnungen und Wohnräume, auf die die                    bezugsfertig geworden ist oder bezugs-\nVorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an-                    fertig wird.\nzuwenden sind und die nac:h § 7 des Ersten Woh-            (2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf\nnungsbaugesetzes begünstigt sind, ist auf Antrag        die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset-\nder Steuermeßbetrag für die Erhebung der Grund-         zes anzuwenden sind, auch die Vorsc:hriften der\nsteuer nach den Vorschriften des § 92 des vor-          §§ 109 bis 111 des vorliegenden Gesetzes Anwen-\nliegenden Gesetzes neu zu veranlagen, wenn der          dung finden, beziehen sich Verweisungen auf das\nfür den nichtbegünstigten Teil des Grundstücks          Erste Wohnungsbaugesetz auch auf die entsprechen-\nrechtskräftig festgesetzte Steuermeßbetrag höher        den anzuwendenden Vorschriften des vorliegenden\nist als der Steuermeßbetrag, der sic:h nach § 92 er-    Gesetzes.\ngibt. Die Grundsteuervergünstigung auf Grund des\n(3) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die\nneu veranlagten Steuermeßbetrages gilt mit Wir-\nAnwendung von Vorschriften des Ersten Wohnungs-\nkung vom Beginn des der Antragstellung folgenden        baugesetzes stillschweigend vorausgese_tzt wird.\nRec:hnungsjahres an für den noch nic:ht abgelaufenen\nTeil des Zeitraumes von zehn Jahren.                                               § 113\n(5) Auf Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kauf-            Weitergeltung der DurdJ.führungsvorsdJ.riften\neigenheime, die nac:h Absatz 1 als steuerbegünstigt                 zum Ersten Wohnungsbaugesetz\nanerkannt sind, finden die Vorschriften des § 85 des\nvorliegenden Gesetzes mit der Maßgabe Anwen-              Die Vorschriften der Berec:hnungsverordnung\ndung, daß die in § 85 Abs. 2 bezeichnete Jahresfrist    vom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) und\nvon dem Zeitpunkt ab zu laufen beginnt, in dem          die Vorschriften der Mietenverordnung vom 20. No-\nder Mieter Kenntnis von der Anerkennung erlangt         vember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 759) sind bis zu\nhat. Der Vermieter hat dem Mieter unverzüglich          ihrer Anderung oder Aufhebung auch zur Durc:h-\ndie Anerkennung mitzuteilen und ihn auf die Vor-        führung des vorliegenden Gesetzes anzuwenden,\nschriften des § 85 hinzuweisen.                         soweit ihr Inhalt nicht den Vorschriften des vorlie-\ngenden Gesetzes widerspricht.\n(6) Die Anträge nac:h den Absätzen 1 und 3 kön-\nnen nur bis zum 31. Dezember 1961 gestellt werden;\nTEIL VII\ndiese Frist ist eine Ausschlußfrist.\nÄnderung anderer Gesetze\n§ 111                                              §§ 114 bis 116\nUberleitungsvorsduiften                                         (überholt)\nfür die gesetzliche Unfallversicherung\n§ 117\n(1) Die Vorschriften des Artikels 2 § 3 der Ver-\nordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von                         Änderung des Gesetzes\nKleingärten vom 23. Dezember 1931 / 15. Januar 1937           und der Durchführungsverordnung über die\n(Reichsgesetzbl. 1937 I S. 17) sind auf Kleinsiedlun-           Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen\ngen nidit mehr anzuwenden. Dies gilt nicht für Un-        (1) § 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes\nfälle, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden       in der Fassung vom 29. Februar 1940 (Reic:hsge-\nGesetzes eingetreten sind.                              setzbl. I S. 437) und § 12 der Verordnung zur Durch-","1152                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nführung des Gesel1/.es über die Gemeinnützigkeit                           ordnung die Worte ,,, die vorstädtische Kleinsied-\nim Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 (Reichsge-                              lung\" gestrichen.\nsetzbl. I S. 1012) werden aufgehoben.                                          (3) Die Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereit•\n(2) Gemeinnützige           \\Nohnungsunternehmen oder                   stellung von Kleingärten vom 23. Dezember 1931/\nOrgane der staatlichen \\,Vohnungspolitik, denen mit                        15. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. 1937 I S. 17) bleibt\nRücksicht auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vor-                            unberührt, soweit sich aus· § 111 des vorliegenden\nschriften Wiederkau.fsrechte oder Rechte aus Ver-                          Gesetzes nichts anderes ergibt.\ntragsstrafen eingeräumt worden sind, verstoßen                                (4) Die Verordnung über die Landbeschaffung\nnicht gegen die sich aus dem Wohnungsgemein-                               für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936 (Reichs-\nnützigkeitsgesetz und der dazu ergangenen Durch-                           gesetzbl. I S. 896) wird aufgehoben.\nführungsverordnung ergebenden Pflichten, wenn sie                             (5) Die Bestimmungen über die Förderung der\ndiese Rechte nicht ausüben oder wenn sie darauf                            Kleinsiedlung vom 14. September 1937 (Reichsanzei-\nverzichten. Rechte und Pflichten der gemein-                               ger Nr. 214 vom 16. September 1937) in der Fassung\nnützigen Wohnungsunternehmen oder der Organe                                vom 23. Dezember 1938 (Reichsanzeiger Nr. 303 vom\nder staatlichen Wohnungspolitik aus der Ausgabe                           29. Dezember 1938), der Runderlaß des Reichsarbeits-\nvon Reichsheimstii.tten bleiben unberührt.                                ministers vom 31. März 1940 (Reichsarbeitsblatt I\n(3) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird                             S. 174) und die zur Änderung und Ergänzung dieser\nermächtigt, die \\l erordnung zur Durchführung des                          Bestimmungen ergangenen Bestimmungen der Län-\nGesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs:.                            der treten, soweit sie noch gelten, am 1. Juli 1957\nwesen in der sich aus dem vorliegenden Gesetz er-                          außer Kraft.\ngebenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer                                  (6) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-\nUberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-                          ten auf die in den vorstehenden Absätzen aufgeho-\nzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu                              benen Vorschriften ausdrücklich oder stillschwei-\nbeseitigen.                                                                 gend verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung\n§§ 118 bis 122                                   auf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen-\n(überholt)                                    den Gesetzes.\n§ 124\n§ 123\n(überholt)\nÄnderung des Kleinsiedlungsrechts\n(1) Die Vorschriften der §§ 9 bis 19 des Kapitels                                                    TEIL VIII\nII des Vierten Teils der Dritten Verordnung des                                                   Schlußvorschriften\nReichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 537, 551) in der Fassung der Verordnung                                                       § 125\nzur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlun-                                                    Geltung in Berlin\ngen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 (Reichs-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngesetzbl. I S. 233) werden aufgehoben, soweit sich\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\naus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\na) Die §§ 11 und 12 gelten in Verbindung mit                      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n§ 55 Abs. 1 des Baulandbeschaffungsgeset-                       lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzes vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I                       Dritten Uberleitungsgesetzes.\nS. 720) weiterhin für die Enteignung von\nGelände für Kleingärten;                                                                       § 126\nb) § 14 Satz 1 gilt weiterhin für die Aufhe-                                                Inkrafttreten 5 )\nbung von Pacht- und sonstigen Nutzungs-\nrechten anläßlich der Enteignung von                               Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der Vorschriften\nGrundstücken für Kleingärten.                                  des § 4, am 1. Juli 1956 in Kraft.\n(2) In § 1 des Kapitels II des Vierten Teils der\nin Absatz 1 bezeichneten Verordnung werden die\nWorte „sowie die Kleinsiedlung in der Umgebung                             5) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).\nvon Städten und größeren Industriegemeinden (Vor-                              Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt\nsich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeich-\nstädtische Kleinsiedlung)\" und in § 2 dieser Ver-                              neten Gesetzen.                                               ·\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesge::;etzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und ·u werden die ·Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung de,s Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezu9sbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bez u 9 nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzü91ich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je an9efungene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betra9es auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15."]}