{"id":"bgbl1-1961-6-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":6,"date":"1961-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_6.pdf#page=2","order":2,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["58                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung\nüber den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher\nVom 1. Februar 1961\nAuf Grund des § 34 Abs. 2 der Gewerbeordnung                        Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel,\nin. der Fassu1tg des Vierten Bundesgesetzes zur                        bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-\nAnderunq di~r c;ewerbeordnung vorn 5 Februar 1960                     anhängern\n(ßuncJes~Jc)selzbl. I S. 61) und des Artikels III dieses              a) Art, Hersteller und Typ,\n.i\\nderun~su<:.'.;etzes wird mit Zustimmung des Bun-\nb) amtliches Kennzeichen,\ndesrates verordnet:\nc) Fabriknummer des Fahrgestells und\n§ 1                                          des Motors,\nGeltungsbereich der Erlaubnis                             d) Anzahl der Ersatzreifen,\nDie Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines                        e) Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und\nPli.mcllcihers gilt für den Geltungsbereich dieser                        Kraftfahrzeuganhänger),\nVerordnung.                                                         9. Zahlungen des Verpfänders,\n§ 2\n10. Tag der Verwertung,\nAnzeige\n11. Höhe und Verbleib       des   Verwertungs-\nDer Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei                     erlöses und\nBeginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche\n12. bei Verlust eines Pfandscheines Tag der\nRäume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner\nMitteilung des Verlustes.\nhat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb\nbenutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.                      (3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege\nsind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzu-\nbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem\n§ 3\nSchluß des Kalenderjahrs, in dem Aufzeichnungen\nBuchführung                         zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln\n(1) Der   Pfandleiher hat über jedes Pfandleih-         waren.\ngeschäft und seine Abwicklung nach den Grund-                 (4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende\nsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnun-            Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von\ngen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu               Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unbe-\nsammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und          rührt.\nin deutscher Sprache vorzunehmen. Die Verpfändun-                                     § 4\ngen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeir:hnen. § 43\nAbs. 3 des llandclsgcsctzbuchs gilt sinngemäß.                             Auskunft und Nachschau\n(1) Der Pfandleiher hat den Beauftragten der zu-\n(2) Aus den Aulzcichnungen, Unterlagen und Be-\nständigen Behörden die für die Uberwachung des\nlegen m(issc:n ersichtlich sein\nGeschäftsbetriebes erforderliche mündliche oder\n1. luuf,_;nu<' Nummer des Pfandleihvertrages,      schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist\nbei Erneuerung des PfancUr:_;ih vertrages       und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft\n(§ Ci Abs. J) die Iaufe:nde Nummer des frü-     auf solche Frag2n verweigern, deren Beantwortung\nlwn.:;n Verlrnges und des Erneuerungs-          ihn selbst oder einen der in § 38.3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nvertrugcs,                                      der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\n2. Tag des Vertraasabschlusses,                    der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\n3. Vor- und Farniliermarne, Geburtstag, Wohn-      keiten aussetzen würde.\nort und Wohnung des Verpfänders sowie\nArt des Ausweises, aus dem diese Anga-             (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden\nben entnommen sind, und ausstellende            sind befugt, zum Zweck der Uberwachung in den\nBehörde,                                        Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen. Der Pfand-\nleiher ist verpflichtet, zu diesem Zweck den Be-\n4. schriftliche Vollmacht des Verpfänders,         auftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb\nfalls der Uberbringer des Pfandes nicht         benutzten Räumen und Einsichtnahme in die Auf-\nder Verpfänder ist,                             zeichnungen, Unterlagen und Belege zu gestatten.\n5. Betrag und Fälligkeit des Darlehens,            Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-\n6. vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht\ngeschränkt.\nin den allgemeinen Geschäftsbedingungen\ndes Pfandleihers festgelegt sind,                  (3) Zur Uberwachung sind Beauftragte der zu-\nständigen Behörden, soweit sie nicht Beamte sind,\n7. Tag der Einlösung,\nnur befugt, wenn sie auf die gewissenhafte Erfül-\n8. Bezeichnung des Pf an des nach Zahl und         lung ihrer Obliegenheiten nach § 1 der Verordnung\nArt sowie die zur Unterscheidung ge-            gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht-\neigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke          beamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai\nund -nummer, bei Gold- und Silbersachen         1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) verpflichtet sind."]}