{"id":"bgbl1-1961-57-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":57,"date":"1961-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1082                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nb) wenn der Antragsteller dieser Ver-          Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu\npflichtung nachgekommen ist.               entnehmen. Als Sachverständige dürfen nur\nDie :imst.ünuigen Behörden künnen zur Vermei-             Personen tätig werden, die nicht einen Betrieb\ndung von Bürten für eine Ubergangszeit von                leiten oder einem Betrieb angehören, der mit\nhöchslens zwei Monalcn Ausnahmen von Satz 1              dem überprüften Betrieb in Wettbewerb steht.\nzulassen, wenn der Antragsteller die Gewähr                  (2) Die Befugnis zur Besichtigung und zur\ndafür bietet, daß die Vorschriften dieses Gesetzes        Entnahme von Proben erstreckt sich auch auf\nund der dazu erlassenC'n Rechtsverordnungen               Eier und geschlachtetes Geflügel, die an öffent-\neingehalten werden.\"                                      lichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen\noder Straßen, oder im Reisegewerbe zum Ver-\n8. § 4 Nr. 3 erhült folgende Fassung:                        kauf vorrätig gehalten, feilgehalten, angeboten,\n„3. die Zahlung von Ausgleichsbeträgen davon             verkauft oder sonst gegen Entgelt in den Ver-\nabhängig zu machen, daß die Antragsteller          kehr gebracht oder vor Abgabe an den Ver-\nbestimmle Bücher führnn, die jederzeit             braucher befördert werden.\nüber sämtliche Geschäftsvorgänge, insbe-              (3) Der Inhaber des Betriebes und dessen\nsondere über die Einzelheiten der Erzeu-           Vertreter sind verpflichtet, das Betreten der in\ngung, des . Erwerbs und des Absatzes ge-           Absatz 1 genannten Räume und Grundstücke\nkennzeichneter und ungekennzeichneter Eier         sowie die Besichtigung zu dulden, die verlang-\nsowie von Geflügel Aufschluß geben;\".              ten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen\n9. § 5 wird durch folgenden Absatz 2 ergänzt:                Aufzeichnungen, Belege, Frachtbriefe und Bü-\ncher einsehen sowie die geforderten Proben\n,, (2) Geschlachtetes Geflügel, das in den Gel-        gegen Bezahlung entnehmen zu lassen. Das\ntungsbereich dieses Gesetzes eingeführt wird,             Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nmuß vor der Abfertigung durch die Zolldienst-             (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nstelle mit der deutlich lesbaren Bezeichnung              eingeschränkt.\ndes Ursprungslandes in lateinischen Buchstaben\ngekennzeichnet sein. Der Bundesminister wird                 (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Ver-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht             pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die                verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nArt der Bezeichnung und die Art der Anbrin-               einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\ngung der Bezeichnung festzulegen.\"                        prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines\n10. § 6 erhält folgende Fassung:                              Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnun~s-\nwidrigkeiten aussetzen würde.\"\n,,§ 6\n(1) Zur Uberwachung der Einhaltung der             11. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\nVorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund                                      ,,§ 6a\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nsind die vom Bundesminister, vom Bundesrech-                 (1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder\nnungshof, von der obersten Landesbehörde oder             Geschäftsgeheimnis offenbart oder verwertet,\nvon der zuständigen Behörde beauftragten Ver-             das ihm in seiner Eigenschaft als mit Aufgaben\nwaltungsangehörigen und Sachverständigen be-              auf Grund dieses Gesetzes betrautem Verwal-\nfugt, soweit dies für die Prüfung erforderlich            tungsangehörigen oder Sachverständigen be-\nist, Räume und Grundstücke, in oder auf denen             kanntgeworden ist, wird mit Gefängnis bis zu\neinem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer\n1. zum Zweck entgeltlicher Abgabe von\nGeflügel oder Eiern Geflügel gehalten        dieser Strafen bestraft.\nwird,                                           (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in\nder Absicht, sich oder einem anderen einen\n2. eine Brüterei betrieben wird,\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-\n3. Eier gekennzeichnet werden,                   fen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen,\n4. Geflügel zur Schlachtung bereitgestellt,      so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren.\ngeschlachtet, gerupft, ausgenommen,          Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.\nverkaufsfertig gemacht oder gefroren            (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Ver-\nwird,                                        letzten verfolgt.\"\n5. zum Zweck entgeltlicher Abgabe Eier       12. Der bisherige § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\noder geschlachtetes Geflügel aufbe-\nwahrt, vorrätig gehalten, sortiert, ver-        ,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\npackt oder angeboten werden,                 oder fahrlässig\nsowie die dazugehörigen Geschäftsräume zu be-                       1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Eier oder\ntreten, dort Besichtigungen vorzunehmen, von                           entgegen § 5 Abs. 2 Geflügel ohne die\ndem Betriebsinhaber oder dessen Vertreter                              vorgeschriebene Kennzeichnung in den\nAuskünfte zu verlangen, d·ie geschäftlichen Auf-                       Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-\nzeichnungen, Belege, Frachtbriefe und Bücher                           führt, feilhält, anbietet, verkauft oder\neinzusehen und gegen Empfangsbescheinigung                             sonst in den Verkehr bringt oder\nund Bezahlung Proben nach ihrer Auswahl zum                         2. entgegen § 6 die Auskunft nicht, un-"]}