{"id":"bgbl1-1961-55-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":55,"date":"1961-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen","law_date":"1961-07-21T00:00:00Z","page":1041,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1041\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                                Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1961                                                   Nr. 55\nTag                                                                  In h a I t                                          Seite\n21. 7. 61    Gesetz zur .Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher\nVorschriften und über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1041\nÄndert ßundesgese/zbl. lll 2330-1, 2330-2 und 2330-9.\nDieser Nummer liegt eine Fortschreibung der Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III,\nnach dem Stande vom 1. Juli 1961 bei.\nGesetz\nzur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,\nanderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften\n1\nund über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen )\nVom 21. Juli 1961\nInhaltsübersicht\nArtikel T:                  Änderung d(!S Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nArtikel II:                 Ubcrleitungsvorschriflen und Neubekanntmachung\nArtikel IIT:                Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien\nfür Wohnbausparer\nArlikel IV:                 Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nArtikel V:                  Änderung des (~esetzes über die Gewährung von Miet-\nund Lastenbeihilfen               ·\nArtikel VI:                 Rückerstattung verlorener Zuschüsse\nArlikel VII:                Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes\nArtikel VIII:               Geltung im Saarland\nArtikel IX:                 Geltung in Berlin\nArtikel X:                 JnkrnfttretE!IT\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            ,,c) Gewährung von Miet- und Lastenbei-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                          hilfen (§§ 73 und 74),\".\n2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „und der §§ 73\nArtikel I                                               und 74\" gestrichen.\nÄnderung des Zweiten V/ohnungsbaugesetzes ::!)                                 3. § 20 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nDas Zweilc Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-                                           ,, ( 1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Dar-\nund Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bun-                                      lehnssumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen\ndesgesctzbl. I S. 523) wird wie folgt geändert:                                      und Tilgungsbeträge) aus den Darlehen, die\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nder Bund zur Förderung des Wohnungsbaues\nden Ländern oder sonstigen Darlehnsnehmern\na) in Absatz 1 Buchstabe a erhält die Klammer                                  gewährt hat und künftig gewährt, sind laufend\nfolgende Fassung: ,, (§§ 25 bis 68)\";                                     zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des\nb) nach Buchstabe b wird der folgende neue                                      sozialen Wohnungsbaues, jedoch nicht für die\nBuchstabe c eingefügt; die bisherigen Buch-                                Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen zu\nstaben c bis k werden Buchstaben d bis 1:                                 verwenden; § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\nüber die Gewährung von Miet- und Lastenbei-\nl) Andert BundcsrJes(,iz!Jl. HI 2:J:.l0-1, 2330-2 und 2330-9.\nhilfen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I\n2) Bundes<1cselzbl. lll 2330-2.                                                      S. 389, 399) bleibt unberührt.\"\nZ 1997 A","1042                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n4. § 25 wird wie folgt geändert:                                           desgesetzbl. I S. 1387) in seiner je-\na) Absatz 1 erhiilt die folgende Fassung:                               weils geltenden Fassung,\n., (1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der                    f) Personen im Sinne des Häftlingshilf e-\nRegel der soziale Wohnungsbau zugunsten                             gesetzes vom 6. August 1955 (Bundes-\nder Wohnun~Jsuchcnden zu fördern, deren                             gesetzbl. I S. 498) in' seiner jeweils\nJahrcsc:inkornmen den Betrag von 9000 Deut-                         geltenden Fassung,\nsche Mark nicht übersteigt. Diese Grenze er-          sofern das Jahreseinkommen die in § 25 be-\nhi>ht sich um je 1800 Deutsche Mark für               stimmte Grenze nicht übersteigt.\njeden zur Familie des Wohnungsuchenden                   (3) Um das in Absatz 1 bezeichnete Ziel zu\nrechnenden, von ihm unterhaltenen Angehö-             erreichen, haben die obersten Landesbehörden\nrigen. Für Schwerbeschädigte und ihnen                dafür zu sorgen, daß bei der Förderung des\nGleichgestellte erhöht sich die Grenze um             Wohnungsbaues in ausreichendem Maße neu-\nweitere 1800 Deutsche Mark; das gleiche gilt          geschaffene Wohnungen durch die Bewilliuungs-\nfür Personen im Sinne des Häftlingshilfe-             stellen für Wohnungsuchende mit geringem\ngesctzcs vom 6. August 1955 (Bundesge-                Einkommen vorbehalten werden und daß alle\nsctzbl. I S . t19B) in seiner jeweils geltenden       Möglichkeiten nach den für die Wohnraumbe-\nFassung, wenn sie infolge einer gesundheit-           wirtschaftung geltenden Vorschriften, nament-\nlichen Schüdiuung durch den Gewahrsam um              lich nach § 17 a des Wohnraumbewirtschaftungs-\nwenigstens 50 vom Hundert in ihrer Er-                gesetzes, ausgeschöpft werden, um diese Woh-\nwerbsfähigkeit gemindert sind.\"                       nungsuchenden in Wohnungen des Wohnungs-\nb) Absatz 2 Salz 3 erhült die folgende Fassung:           bestandes angemessen unterzubringen.\"\n,,Das Kindergeld nach der Kindergeldgesetz-        6. In § 43 Abs. 1 erhält der letzte Satz die fol-\ngebung bleibt bei der Feststellung des Jah-           gende Fassung:\nreseinkommens unberücksichtigt; das gleiche\n,,Die Durchschnittssätze sind unter Berücksich-\ngilt für gesetzliche und tarifliche Kinderzu-\ntigung der Möglichkeit, öffentliche Mittel nach\nlauen zu Löhnen, Gehältern und Renten so-\n§ 42 Abs. 6 einzusetzen, so zu bemessen, daß\nwie für vergleichbare Bezüge.\"\ndie Zielsetzungen des § 1 gewährleistet wer-\n5. § 27 erhält die folgende Fassung:                         den.\"\n,,§ 27                        7. In § 44 Abs. 2 werden die Worte „ und des § 46\nVvohnraumvcrsorgung der Wohnungsuchenden                 Abs. 2\" gestrichen.\nmit geringem Einkommen                  8. § 45 wird wie fplgt geändert:\n(1) Die zuständigen obersten Landesbehör-              a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nden haben dafür zu sorgen, daß die Wohnung-\n,, (1) Werden einem Bauherrn, der zwei\nsuchenden mit geringem Einkommen in ausrei-\noder mehr Kinder hat, zum Bau eines Fa-\nchendem Maße mit Wohnraum zu tragbarer\nmilienheims in der Form des Eigenheims\nMiete oder Belastung versorgt werden. Als\noder der Eigensiedlung öffentliche Mittel\nWohmmgsuchende mit geringem Einkommen\nnach § 42 Abs. 2 oder Abs. 6 bewilligt, so\ngelten diejeniuen, deren Jahreseinkommen\nist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffent-\na) bei Alleinstehenden den Betrag von                liches Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen)\n3000 Deutsche Mark,                              zu bewilligen. Das Familienzusatzdarlehen\nb) bei Familien mit zwei Familienmit-                beträgt 2000 Deutsche Mark für das zweite\ngliedern den Betrag von 4200 Deut-               und jedes weitere Kind und ist zinslos und\nsche Mürk, zuzüglich 1800 Deutsche               zu einem Tilgungssatz von höchstens 2 vom\nMark für jeden weiteren zur Familie              Hundert zu gewähren. Zu berücksichtigen\nrechnenden Angehörigen,                          sind diejenigen Kinder, für die dem Bau-\nnicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Jahres-              herrn Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2\neinkommens sind die Jahreseinkommen des                       Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes zu-\nWohungsuchenden und der zur Familie r-ech-                    stehen oder gewährt werden. Maßgebend\nnenden Angehörigen zusammenzurechnen.                         sind die Verhältnisse bei Antragstellung;\n(2) Die zugunsten der Wohnungsuchenden                      ändern sich die Verhältnisse bis zum Ab-\nmit geringem Einkommen geltenden Vorschrif-                    lauf des dritten Monats nach Bezugsfertig-\nkeit zugunsten des Bauherrn, so sind die ge-\nten finden auch Anwendunu auf\nänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.\na) kinderreiche Familien,                            Der Antrag auf Bewilligung des Familien-\nb) Heimkehrer, die nach dem 31. Dezem-               zusatzdarlehens kann bis zur Bewilligung\nber 1948 zurückgekehrt sind,                     der öffentlichen Mittel gestellt werden; ha-\nc) Schwerbeschädigte und ihnen Gleich-               ben sich die Verhältnisse geändert, so kann\ngestellte,                                       der Antrag bis zum Ablauf des vierten Mo-\nd) Kriegerwitwen mit Kindern,                        nats nach Bezugsfertigkeit gestellt werden.\"\ne) Opfer der nationalsozialistischen Ver-        b) In Absatz 2 erhält Satz 1 die folgende Fas-\nfolgung und ihnen Gleichgestellte im             sung:\nSinne des Bundesentschädigungsge-                 „Die öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 2\nsetzes vom 18. September 1953 (Bun-               oder Abs. 6 dürfen nicht deshalb gekürzt","Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1961                         1043\nwerden, weil ein Familienzusatzdarlehen              Jahrnseinkommen des Wohnungsinhabers und\nzu bewilligen ist.\"                                   der zu seinem Haushalt gehörenden Angehöri-\nc) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                    gen die in § 25 Abs. 1 bestimmte Grenze nicht\n,, (3) Hat der Bauherr eines Familien-             übersteigt. Die Miet- oder Lastenbeihilfe wird\nheims in der Form des Kaufeigenheims oder            in Höhe des Unterschiedes zwischen der Miete\nder Trägerkleinsiedlung einen auf Uber-               oder Belastung, die auf die zugrunde zu legende\nWohnfläche entfällt, und de,r tragbaren Miete\ntragung des Eigentums gerichteten Ver-\noder Belastung gewährt.\ntrag oder Vorvertrag mit einem geeigneten\nBewerber abgeschlossen und erfüllt der Be-              (2) Zugrunde zu legen ist die Wohnfläche\nwerber die Voraussetzungen, die in Absatz 1          der eigengenutzten Wohnung. Ist ein Teil der\nfür die Gewährung eines Familienzusatzdar-           Wohnung untervermietet oder ausschließlich\nlehens an einen Bauherrn bestimmt sind so            gewerblich oder beruflich benutzt, so ist die\nist auf seinen Antrng ein Familienzus~tz-            Wohnfläche ohne diesen Teil zugrunde zu\ndarlehen unter entsprechender Anwendung               legen. Ist die Wohnfläche nach Satz 1 oder '\nder Vorschriften des Absatzes 1 Sätze 1 bis          Satz 2 größer als die benötigte Wohnfläche, so\n3 und des Absatzes 2 zu bewilligen. Maß-              ist nur die benötigte Wohnfläche zugrunde zu\ngebend sind die Verhältnisse bei Bezugs-             legen. Die benötigte Wohnfläche wird im Ein-\nfertigkeit; ändern sich die Verhältnisse bis          zelfall von der Stelle festgesetzt, die für die\nzum Ablauf des drittc~n Monats nach Be-               Gewährung der Miet- oder Lastenbeihilfe zu-\nzugsfertigkeit zugunsten des Bewerbers,               ständig ist. Als benötigt soll in der Regel eine\nso sind die geänderten Verhältnisse maß-              Wohnfläche anerkannt werden für einen Allein-\ngebend. Wird der auf Dbertragung des                  stehenden bis zu 30 Quadratmetern, für einen\nEigentums gerichtete Vertrag oder Vorver-             Haushalt mit zwei Personen bis zu 45 Quadrat-\ntrag erst spät.er abgeschlossen, so sind              metern, für einen Haushalt mit drei Personen\ndie Verhältnisse bei Vertragsabschluß maß-            bis zu 60 Quadratmetern und für jede weitere\ngebend. Der Antrag auf Bewilligung des                zum Haushalt gehörende Person von je 10 Qua-\nFamilienzusatzdarlehens kann bis zu einem             dratmetern mehr. Ist der Wohnungsinhaber\nJahr nach Bezugsfertigkeit des Familien-              oder ein Angehöriger infolge einer Schwer-\nheims gestellt werden.\"                               beschädigung oder einer Dauererkrankung, ins-\nbesondere Tuberkulose, auf einen besonderen\n9. § 46 erhält die folgende Fassung:                           Wohnraum angewiesen, so soll zusätzlich die\n,,§ 46                           Wohnfläche eines Raumes als benötigt aner-\nkannt werden.\nMiet- und Lastenbeihilfen zur Ergänzung\ndes Einsatzes öffentlicher Mittel                (3) Tragbar ist die Miete oder Belastung, die\nfolgende Vomhundertsätze des Jahreseinkom-\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nmens des Wohnungsinhabers und der zu sei-\nzuständige oberste Landesbehörde hat dafür zu\nnem Haushalt gehörenden Angehörigen nicht\nsorgen, daß die öffentlichen Mittel gemäß § 42\nübersteigt:\nin der Weise eingesetzt werden, daß die Woh-\nnungen nach Mieten oder Belastungen für die\nbreiten Schichten des Volkes geeignet sind. So-                                  bei einem Jahreseinkommen\nweit die sich danach ergebende Miete oder Be-                                                über\nlastung für den Wohnungsinhaber im Einzel-                                         bis zu 3600 DM      über\nfall nicht tragbar ist, wird ihm eine Miet- oder                                 3600DM       bis   6000 DM\nLastenbeihilfe nach § 73 gewährt.\"                                                        6000 DM\n10. § 50 Abs. 4 erhält die folgende Fassung:                    Für einen\n,, (4) Soweit die Leistung eines Finanzierungs-\nAlleinstehenden          16       19        22\nbeitrags nach den Vorschriften des Absatzes 1               für eine\noder 2 unzulässig ist, ist der geleistete Finan-            Familie mit\nzierungsbei trag zurückzuerstatten und von dem              zwei Personen            14       17        20\nEmpfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf                   drei Personen            13       16        19\nRückerstattung verjährt nach Ablauf eines Jah-              vier Personen            12       15        18\nres von der Beendigung des Mietverhältnisses                fünf Personen            11       14        17\nan.\"                                                        sechs Personen           10       12        15\n11. In § 57 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „im                  sieben Personen           9       11        14\nRahmen des § 46\" gestrichen.                                acht oder mehr\nPersonen                  7        9        12.\n12. § 73 erhält die folgende Fassung:\n(4) Eine Miet- oder Lastenbeihilfe wird auch\n,,§ 73\nin den Fällen, in denen die Miete oder Bela-\nMiet- und Lastenbeihilfen                  stung den nach Absatz 3 als tragbar anzusehen-\n(1) Dem Inhaber einer öffentlich geförderten             den Betrag übersteigt, nicht gewährt, wenn ihre\nWohnung, die nach dem 31. Dezember 1961 be-                 Inanspruchnahme wegen der besonderen Um-\nzugsfertig geworden ist, wird auf Antrag eine               stände des Einzelfalles nicht gerechtfertigt ist.\nMiet- oder Lastenbeihilfe gewährt, wenn das                 Dies gilt namentlich, wenn","1044                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\na) <lern  Wohnungsinhaber und seinen                                   Artikel II\nzum Haushalt gehörenden Angehöri-                       Uberleitungsvorschriften und\ngen nach ihren persönlichen oder                                Neubekanntmachung\nwirtschaftlichen Verhältnissen zuge-\nmutet werden kann, die Miete oder                                        § 1\nBelastung selbst aufzubringen, oder         Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember\nb) der Wohnungsinhaber oder ein zu           1961 bezugsfertig geworden sind, findet § 45 des\nseinem Haushalt gehörender Ange-          Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen\nhöriger infolge eigenen schweren Ver-     Fassung weiterhin Anwendung.\nschuldens dazu außerstande ist oder\n§ 2\nc) dE!m Mieter und den zu seinem Haus-\n§  73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der\nhalt gehörenden Angehörigen der Be-\nbisherigen Fassung ist weiterhin anzuwenden auf\nzug einer ihren wirtschaftlichen Ver-\nöffentlich geförderte Wohnungen, für die die. öffent-\nhältnissen entsprechenden Wohnung\nlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956\nmöglich und zumutbar war oder ist\nbewilligt worden und die vor dem 1. Januar 1962\noder wenn sie eine derartige Woh-\nbezugsfertig geworden sind, wenn die für das Woh-\nnung ohne triftigen Grund aufgege-\nnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Lan-\nben haben.\ndesbehörde\n(5)  § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 bis 4, §§ 7, 8, 11        a) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 46\nSatz 2 und § 13 des Gesetzes über die Gewäh-                des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis-\nrung von Miet- und Lastenbeihilfen vom                     herigen Fassung bestimmt hat, daß Miet- oder\n23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399)               Lastenbeihilfen auf Grund des § 73 des Zweiten\ngelten entsprechend. Die Bundesregierung wird               Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fas-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung Nälieres                 sung zu gewähren sind, oder\nüber die Voraussetzungen für die Gewährung               b) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt,\nder Miet- und Lastenbeihilfen zu bestimmen,                 daß die Tragbarkeit der Mieten oder Belastun-\ninsbesondere über die Gründe, die die Gewäh-                gen für Wohnungsuchende mit geringem Ein-\nrung einer Miet- oder Lastenbeihilfe aus-                   kommen durch die Gewährung von Miet- oder\nschließen.                                                  Lastenbeihilfen nach § 73 des Zweiten Woh-\n(6) Die Miet- und Lastenbeihilfen werden bis             nungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung zu\nzum Inkrafttreten des in § 2 des Gesetzes über              erzielen ist.\ndie Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen                                         § 3\nbezeichneten Gesetzes gewährt.\"        ·                Der Bundesminister für Wohnungsbau wird er-\nmächtigt, das Zweite Wohnungsbaugesetz in der\n13. § 74 erhält die folgende Fassung:                    geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n,,§ 74\nAufbringung der Miet- und Lastenbeihilfen\nArtikel III\nAufwendungen für Miet- und Lastenbeihilfen\nÄnderung des Gesetzes über die Gewährung von\nnach § 73, die einem Land entstanden sind,\nPrämien für Wohnbausparer 3 )\nwerden vom Bund zur Hälfte erstattet, und zwar\nfür jedes Jahr gesondert. Bei Wohnungen, für            Das Gesetz über die Gewährung von Prämien für\ndie öffentliche Mittel erstmalig aus dem Haus-       Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) in\nhalt des Rechnungsjahres 1962 oder eines der         der Fassung vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. I\nfolgenden Rechnungsjahre nach § 42 bewilligt.        S. 713) wird wie folgt geändert:\nworden sind, kann der Bund die Erstattung der        § 7 erhält folgende Fassung:\nAufwendungen verweigern, wenn die Richt-                                              ,,§ 7\nlinien der Wohnungsbauförderung in einem                                  Aufbringung der Mittel\nLand der Vorschrift des § 46 Satz 1 offensicht-            Die für die Auszahlung der Prämien erforder-\nlich nicht Rechnung tragen.\"\nlichen Beträge werden den Ländern vom Rech-\nnungsjahr 1962 an vom Bund zur Hälfte gesondert\n14. In § 83 Abs. 4 wird der folgende Satzteil ange-         zur Verfügung gestellt.\"\nfügt:\n„ und daß bei der Annahme eines verlorenen                                     Art i k e 1 IV\nZuschusses eine Rückerstattungspflicht nach              Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes 4 )\nArtikel VI des Gesdzes zur Änderung des                 Das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung\nZweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer woh-            vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047),\nnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die        zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes\nRückerstattung von Baukostenzuschüssen vom           zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom\n21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041) besteht.\"  12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 425), wird wie\nfolgt geändert:\n15. § 88 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1962 auf-        3) Bundesgesetzbl. III 2330-9\ngehoben:                                             4) Bundesgesetzbl. III 2330-1","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1961                           1045\n1. In § 28 Abs. 3 erhlilt Satz 2 die folgende Fassung:            b) durch vorzeitige Kündigung des Mieters\n\"Soweit eine Vereinbarung hiernach unwirksam                     unter Einhaltung der gesetzlichen Frist\nist, ist ein geleisleler Finanzierungsbeitrag zu-                oder\nrückzuerstatten und von dem Empfang an zu                     c) durch Aufhebungsurteil auf Grund der\nverzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung ver-                  §§ 2 oder 3 des Mieterschutzgesetzes oder\njcthrt nach Ablauf eines Jahres von der Beendi-                  durch einen gerichtlichen Vergleich, durch\ngung des Mietverhältnisses an.\"                                  den ein derartiges Urteil vermieden wird.\n2. In § 38 Abs. 1 erhaJten die Sätze 2 und 3 die\n§ 2\nfolgende Fassung:\nBeruht der Zuschuß .auf einer nach dem Inkraft-\n\"Diese Grenze erhöht sich um je 1800 Deutsche       treten dieses Gesetzes getroffenen Vereinbarung,\nMark für jeden zur Familie des Wohnungsuchen-\nso gilt ein Betrag in Höhe einer Jahresmiete durch\nden rechnenden, von ihm unterhaltenen Ange-\neine Mietdauer von vier Jahren von der Leistung\nhörigen. Für Schwerbeschädigte und ihnen\nan als getilgt. Dabei ist -die ortsübliche Miete für\nGleichgestellle erhöht sich die Grenze um wei-\nWohnungen gleicher Art, Finanzierungsweise, Lage\ntere 1800 Deutsche Mark; das gleiche qilt für\nund Ausstattung zur Zeit der Leistung maßgebend.\nPersonen im Sinne des Häftlingshilfegesetzes\nLeistungen, die den Betrag einer Vierteljahresmiete\nvom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 498) in\nnicht erreichen, bleiben außer Betracht.\nseiner jeweils geltenden Fassung, wenn sie in-\nfolge einer gesundheitlichen Schädigung durch                                    § 3\nden Gewahrsam um wenigstens 50 vom Hundert             Beruht der Zuschuß auf einer vor dem Inkraft-\nin ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind.\"          treten dieses Gesetzes getroffenen Vereinbarung,\nso gilt er als für eine Mietdauer gewährt, die unter\nArtikel V                          Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der\nÄnderung des Gesetzes über die Gewährung            Höhe des Zuschusses und des laufenden Mietzinses,\nvon Miet- und Lastenbeihilfen              der Billigkeit entspricht.\nDas Gesetz über die Gewährung von Miet- und                                        § 4\nLastenbeihilfen vom 23. J<tmi 1960 (Bundesge-               Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach\nsetzbl. I S. 389, 399), zuletzt geändert durch Artikel I Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Miet-\ndes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die          verhältnisses an.\nGewährung von Miet- und Lastenbeihilfen und des                                       § 5\nMieterschutzgesetzes vom 10. April 1961 {Bundes-\nEine von den Vorschriften der §§ 1 bis 4 zum\ngesetzbl. I S. 421), wird wie folgt geändert:\nNach teil des Mieters abweichende Vereinbarung ist\n§ 10 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:                 unwirksam.\n\"(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn § 73 des Zweiten                                 § 6\nWohnungsbaugesetzes in seiner jeweils gelten-            Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für verlorene Zu-\nden Fassung anwendbar ist.\"                           schüsse, die wegen· ihrer Unzulässigkeit nach an-\nderen Vorschriften zurückzuerstatten sind.\nArt i k e 1 VI\nArt i k e 1 VII\nRückerstattung verlorener Zuschüsse\nÄnderung des Ersten Bundesmietengesetzes\n§ 1\nDas Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955\n(1) Hat ein Mieter oder für ihn ein Dritter dem\n(Bundesgesetzbl. I S. 458), zuletzt geändert durch\nVermieter mit Rück.sieht auf die Vermietung einer\nArtikel IX Nr. 1 des Gesetzes über den Abbau der\nWohnung, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig\nWohnungszwangswirtschaft und über ein soziales\ngeworden ist, auf Grund vertraglicher Verpflichtung\nMiet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960 (Bundes-\neinen verlorenen Zuschuß, insbesondere einen ver-\ngesetzbl. I S. 389), wird wie folgt geändert:\nlorenen Baukostenzuschuß, geleistet, und wird das\nMietverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Ge-          § 30 erhält den folgenden Absatz 3:\nsetzes beendigt, so hat der Vermieter die Leistung             ,. (3) Eine nach § 29 a unzulässige Leistung ist\nzurückzuerstatten, soweit sie nicht durch die Dauer         zurückzuerstatten und von dem Empfang an zu\ndes Mietverhilltnisses als getilgt anzusehen ist. Der       verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung ·ver-\nzurückzuerstattende Betrag ist von der Beendigung           jährt nach Ablauf eines Jahres von der Beendi-\ndes Mietverhältnisses an zu verzinsen.                      gung des Mietverhältnisses an.\"\n(2) Der Vermieter hat die Leistung, soweit sie\nnicht durch die Dauer des Mietverhältnisses als                               A r t i k e 1 VIII\ngetilgt anzusehen ist, nach den Vorschriften über                           Geltung im Saarland\ndie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-                                     § 1\nrung zurückzuerstatten, wenn das Mietverhältnis\nbeendigt wird                                               Artikel I und II gelten nicht im Saarland.\na) durch Kündigung ohne Einhaltung einer                                     § 2\nKündigungsfrist wegen eines Umstandes,         Das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das\nden der Vermieter nicht zu vertreten hat,   Saarland vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saar-\noder                                        landes S. 1349) wird wie folgt geändert:","1046                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n1. § 4 Abs. 1 Salz 2 erhält die folgende Fassung:                f) Personen im Sinne des Häftlingshilf egesetzes\n„Die öffentlichen Mittel sind nur zur Förderung                  vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 498)\ndes sozialen Wohnungsbaues nach den Vor-                         in seiner jeweils geltenden Fassung,\nschriften der §§ 14 bis 33 und des § 52 Abs. 2 zu          sofern das Jahreseinkommen die in § 14 be-\nverwenden.\"                                                stimmte Grenze nicht übersteigt.\"\n2. § 12 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:               · 5. § 24 Abs. 7 entfällt.\n,, (1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Dar-           6. § 25 Abs. 1 erhält den folgenden Satz 2:\nlehnssumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen                 ,,Die Durchschnittssätze sind unter Berücksichti-\nund Tilgungsbeträge) aus den Darlehen, die der             gung der Möglichkeit, öffentliche Mittel nach\nBund_ zur Förderung des Wohnungsbaues dem                   § 24 Abs. 6 einzusetzen, so zu bemessen, daß\nSaarland oder sonstigen Darlehnsnehmern ge-                 die Zielsetzungen des § 1 gewährleistet wer-\nwährt ha l und künftig gewährt, sind laufend                den.\"\nzur Förderung von Maßnahmen zugunsten des               7. § 27 wird wie folgt geändert:\nsozialen Wohnungsbaues, jedoch nicht für die\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nGewährung von Miet- und Lastenbeihilfen zu\nverwenden; § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes                           ,, (1) Werden einem Bauherrn, der zwei\nüber die Gewährung von Miet- und Lastenbei-                      oder mehr Kinder hat, zum Bau eines Fami-\nhilfen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I                      lienheims in der Form des Eigenheims oder\nS. 389, 399) bleibt unberührt.\"                                  der Eigensiedlung öffentliche Mittel nach\n§ 24 Abs. 2 oder Abs. 6 bewilligt, so ist ihm\n3. § 14 wird wie folgt geändert:                                     auf Antrag ein zusätzliches öffentliches Bau-\ndarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu bewil-\na) Absalz 1 erhält die folgende Fassung:\nligen. Das Familienzusatzdarlehen beträgt\nII (1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der              2000 Deutsche Mark für das zweite .und jedes\nRegel der soziale Wohnungsbau zugunsten                     weitere Kind und ist zinslos und zu einem\nder W ohnungsuchenden zu fördern, deren                     Tilgungssatz von höchstens 2 vom Hundert\nJahreseinkommen den Betrag von 9000 Deut-                   zu gewähren ..zu berücksichtigen sind die-\nsche Mark nicht übersteigt Diese Grenze                     jenigen Kinder, für die dem Bauherrn Kin-\nerhöht sich um je 1800 Deutsche Mark für                    derfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\njeden zur Familie des Wohnungsuchenden                      des Einkommensteuergesetzes zustehen oder\nrechnenden, von ihm unterhaltenen Ange-                     gewährt werden. Maßgebend sind die Ver-\nhörigen. Für Schwerbeschädigte und ihnen                     hältnisse bei Antragstellung; ändern sich\nGleichgestel1te erhöht sich die Grenze um                   die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten\nweitere 1800 Deutsche Mark; das gleiche                     Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des\ngilt für Personen im Sinne de,s Häftlings-                  Bauherrn, so sind die geänderten Verhält-\nhilfegese tzes vom 6. August 1955 (Bundes-                   nisse zu berücksichtigen. Der Antrag auf Be-\ngesetzbl. I S. 498) in seiner jeweils gelten-               willigung des Familienzusatzdarlehens kann\nden Fassung, wenn sie infolge einer gesund-                 bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel\nhei tlicb(~n Schädigung durch den Gewahrsam                  gestellt werden; haben sich die Verhältnisse\num wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Er-                   geändert, so kann der Antrag bis zum Ab-\nwerbsfähigkeit gemindert sind.\"                             lauf des vierten Monats nach Bezugsfertig-\nb) Absatz 2 Satz 3 erhält die folgende Fassung:                  keit gestellt werden.\"\n,,Das Kindergeld nach der Kindergeldgesetz-            b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:\ngebung bleibt bei der Feststellung des Jah-                 „Die öffentlichen Mittel nach § 24 Abs. 2\nreseinkommens unberücksichtigt; das gleiche                  oder Abs. 6 dürfen nicht deshalb gekürzt\ngill für gesetzliche und tarifliche Kinderzu-                werden, weil ein Familienzusatzdarlehen\nlagen zu Löhnen, Gehältern und Renten so-                    zu bewilligen ist.\"\nwie für vergleichbare Bezüge.\"\nc) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\n4. § 16 Abs. 2 letzter Halbsatz wird durch den                          II  (3) Hat der Bauherr eines Familienheims\nf~lgenden neuen Satz 2 ersetzt:                                  in der Form des Kaufeigenheims oder der\nTrägerkleinsiedlung einen auf Ubertragung\n„Gleichgestellt sind                                             des Eigentums gerichteten Vertrag oder\na) kinderreiche Familien,                                        Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber\nb) Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember                         abgeschlossen und erfüllt der Bewerber die\n1948 zurückgekehrt sind,                                    Voraussetzungen, die in Absatz 1 für die\nGewährung eines Familienzusatzdarlehens\nc) Schwerbeschädigte und ihnen Gleichge-\nan einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf\nstellte,\nseinen Antrag ein Familienzusatzdarlehen\nd) Kriegerwitwen mit Kindern,                                    unter entsprechender Anwendung der Vor-\ne) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung                  schriften des Absatzes 1 Sätze 1 bis 3 und\nund ihnen Gleichgestellte im Sinne des Bun-                  des Absatzes 2 zu bewilligen. Maßgebend\ndesentschädigungsgesetzes vom 18. Septem-                   sind die Verhältnisse bei Bezugsfertigkeit;\nber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) in seiner              ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf\njeweils geltenden Fassung,                                  des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit","Nr. 55 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1961                         1047\nzugunsten des Bewerbers, so sind die geän-                       höriger infolge eigenen schweren\nderten Verhältnisse maßgebend. Wird der                          Verschuldens dazu außerstande ist\nauf Ubertragung des Eigentums gerichtete                         oder\nVertrag oder Vorvertrag erst später abge-                    c) dem Mieter und den zu seinem Haus-\nschlor:;sen, so sind die Verhältnisse bei Ver-                   halt gehörenden Angehörigen der Be-\ntragsabschluß mußgebend. Der Antrag auf                         zug einer ihren wirtschaftlichen Ver-\nfü)willigung des Familienzusatzdarlehens                         hältnissen entsprechenden Wohnung\nkann bis zu einem Jahr nach Bezugsfertig-                        möglich und zumutbar war oder ist\nkeit des Familienheims gt~stellt werden.\"                        oder wenn sie eine derartige Woh-\nnung ohne triftigen Grund aufgegeben\n8. Nach § 27 wird der folgende § 27 a eingefügt:\nhaben.\n,,§ 27 a\n(3) § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 Satz 2\nMiet- und Lastenbeihilfen zur Ergänzung                   und § 13 des Gesetzes über die Gewährung von\ndes Einsatzes öffentlicher Mittel                  Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen                 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399) gelten entspre-\nzuständige oberste Landesbehörde hat dafür zu               chend. Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nsorgen, daß die öffentlichen Mittel gemäß § 24              durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nin der Weise eingesetzt werden, daß die Woh-                Bundesrates Näheres über die Voraussetzungen\nnungen nach Mieten oder Belastungen für die                 für die Gewährung der Miet- und Lastenbei-\nbreiten Schichten des Volkes geeignet sind. So-             hilfen zu bestimmen, insbesondere über die\nweit die sich danach ergebende Miete oder Be-               Gründe, die die Gewährung einer Miet- oder\nlastung für den Wohnungsinhaber im Einzelfalle              Lastenbeihilfe ausschließen.\nnicht tragbar ist, wird ihm eine Miet- oder                    (4) Die Miet- und Lastenbeihilfen werden bis\nLastenbeihilfe nach §§ 36 bis 40 gewährt.\"                  zum Inkrafttreten des in § 2 des Gesetzes über\n9. § 28 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:                    die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen\n11\nbezeichneten Gesetzes gewährt.\n,, (3) Soweit die Leistung eines Finanzierungs-\nbeitrags nach den Vorschriften des Absatzes 1           11. § 37 erhält die folgende Fassung:\noder 2 unzulässig ist, ist der geleistete Finan-\nzierungsbeitrag zurückzuerstatten und von dem                                     ,,§ 37\nEmpfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf                                      Wohnfläche\nRückerstattung verjährt nach Ablauf eines Jah-                 Zugrunde zu legen ist die Wohnfläche der\nres von der Beendigung des Mietverhältnisses                eigengenutzten Wohnung. Ist ein Teil der Woh-\nan.\"                                                        nung untervermietet oder ausschließlich ge-\n10. § 36 erhält die folgende Fassung:                           werblich oder beruflich benutzt, so ist die\nWohnfläche ohne diesen Teil zugrunde zu\n,,§ 36\nlegen. Ist die Wohnfläche nach Satz 1 oder\nMiet- und Lastenbeihilfen                   Satz 2 größer als die benötigte Wohnfläche, so\n(1) Dem Inhaber einer öffentlich geförderten             ist nur die benötigte Wohnfläche zugrunde zu\nWohnung, die nach dem 31. Dezember 1961 be-                 legen. Die benötigte Wohnfläche wird im Einzel-\nzugsfertig geworden ist, wird auf Antrag eine               fall von der Stelle festgesetzt, die für die Ge-\nMiet- oder Lastenbeihilfe gewährt, wenn das                 währung der Miet- oder Lastenbeihilfe zustän-\nJahreseinkommen des Wohnungsinhabers und                    dig ist. Als benötigt soll in der Regel eine\nder zu seinem Haushalt gehörenden Angehöri-                 Wohnfläche anerkannt werden für einen Allein-\ngen die in § 14 Abs. 1 bestimmte Grenze nicht               stehenden bis zu 30 Quadratmetern, für einen\nübersteigt. Die Miet- oder Lastenbeihilfe wird              Haushalt mit zwei Personen bis zu 45 Quadrat-\nin Höhe des Unterschiedes zwischen der Miete                metern, für einen Haushalt mit drei Personen\noder Belastung, die auf die zugrunde zu legende            bis zu 60 Quadratmetern und für jede weitc-e\nWohnfläche entfällt, und der tragbaren Miete                zum Haushalt gehörende Person von je 10 Qua-\noder Belastung gewährt.                                    dratmetern mehr. Ist der Wohnungsinhaber\n(2) Eine Miet- oder Lastenbeihilfe wird auch            oder ein Angehöriger infolge einer Schwer-\nin den Fällen, in denen die Miete oder Be-                  beschädigung oder einer Dauererkrankung, ins-\nlastung den nach § 38 als tra,gbar anzusehenden             besondere Tuberkulose, auf einen besonderen\nBetrag übersteigt, nicht gewährt, wenn ihre In-            Wohnraum angewiesen, so soll zusätzlich die\nanspruchnahme wegen der besonderen Um-                     Wohnfläche eines Raumes als benötigt aner-\n11\nstände des Einzelfalles nicht gerechtfertigt ist.           kannt werden.\nDies gilt namentlich, wenn\n12. § 38 erhält die folgende Fassung:\na) dem Wohnungsinhaber /und seinen\nzum Haushalt gehörenden Angehöri-                                   ,,§ 38\ngen nach ihren persönlichen oder                       Tragbare Miete oder Belastung\nwirtschaftlichen Verhältnissen zuge-             Tragbar ist die Miete oder Belastung, die\nmutet werden kann, die Miete oder             folgende Vomhundertsätze des Jahreseinkom-\nBelastung selbst aufzubringen, oder           mens des Wohnungsinhabers und der zu sei-\nb) der Wohnungsinhaber oder ein zu                nem Haushalt gehörenden Angehörigen nicht\nseinem Haushalt gehörender Ange-             übersteigt:","1048                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 5\nbei einem Jahreseinkommen                            (1) § 7 des Gesetzes über die Gewährung von\nüber                         Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prä-\nbis zu 3600 DM              über           miengesetz) in der Fassung des Artikels III gilt im\n3600 DM            bis       6000 DM           Saarland.\n6000 DM                               (2) Artikel IV gilt nicht im Saarland.\nFür einen                                                                           (3) Artikel V gilt im Saarland mit der Maßgabe,\nAlleinstehenden                        16          19            22            daß § 10 Abs. 2 lautet:\nfür eine                                                                                   ,, (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn §§ 36 bis 40\nFamilie mit                                                                             des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\nzwei Personen                          14          17            20                      anwendbar sind.\"\ndrei Personen                          13          16            19                  (4) Artikel VI gilt im Saarland mit der Maßgabe,\nvier Personen                          12          15            18            daß in § 1 Abs. 1 das Datum „20. Juni 1948\" ersetzt\nfünf Personen                          11          14            17            wird durch das Datum „ 1. April 1948\".\nsechs Personen                         10          12            15\nsieben Personen                         9          11            14                                       Art i k e 1 IX\nacht oder mehr                                                                                          Geltung in Berlin\nPersonen                                7           9            12.\"\nDieses Gesetz gilt gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten\n13. § 41 erhält die folgende Fassung:                                                 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n,,§ 41                                    gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit der Maß-\nAufbringung der Miet- und Lastenbeihilfen                                  gabe, daß in Artikel VI § 1 Abs. 1 das Datum\n,,20. Juni 1948\" durch das Datum „24. Juni 1948\"\nAufwendungen für Miet- und LastenbeihiHen                                   ersetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nnach §§ 36 bis 40, die dem Saarland entstanden                                 dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nsind, werden vom Bund zur Hälfte erstattet,                                    Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nund zwar für jedes Jahr gesondert. Bei Woh-\nnungen, für die öffentliche Mittel erstmalig aus\nArtikel X\ndem Haushalt des Rechnungsjahres 1962 oder\neines der folgenden Rcchnungsjah re nach § 24                                                              Inkrafttreten\nbewilliqt worden sind, kann der Bund die Er-                                        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nstattung der Aufwendungen verweigern, wenn                                     dung in Kraft.\ndie Richtlinien der Wohnungsbauförderung im\nSaarland der Vorschrift des § 27 a Satz 1 offen-                                  Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\nsichtlich nicht Rechnung tragen.\"                                              die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\n14. In § 43 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                                        Zustimmung erteilt.\n,, (4) In dem Anerkennungsbescheid soll der                                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBauherr darüber belehrt werden, daß bei der\nAnnahme eines verlorenen Zuschusses eine                                      Bonn, den 21. Juli 1961\nRückerstattungspflicht nach Artikel VI des Ge-\nsetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungs-                                                         Der Bundespräsident\nbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher                                                                  Lübke\nVorschriften und über die Rückerstattung von\nBaukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 (Bundes-                                                    Für den Bundeskanzler\ngesetzbl. I S. 1041) besteht.\"                                                           Der Bundesminister des Innern\nDer bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                                                                    Dr. S c h r ö d e r\n§ 3\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nAuf Familienheime, die bis zum 31. Dezember\nLücke\n1961 bezugsfertig geworden sind, findet § 27 des\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland in der bis-\nherigen Fassung weiterhin Anwendung.                                                           Für den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\n§ 4                                                                    Dr. S c h r ö de r\nDie Regierung des Saarlandes wird ermächtigt,\ndas Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der                                               Für den Bunde-sminister der Finanzen\ngeltenden Fassung und in neuer Paragraphenfolge                                                          Der Bundesminister für\nbekanntzumachen und dabei Unstirnmigkeit(~n des                                        Atomkernenergie und VJasserwirtschaft\nWortlauts zu beseitigen.                                                                                              Balke\nIIcrausqr!bcr: Dc:r ßiinrle,sminislc:r dpr .Jus\\i'z. - Verlag:              um.1L!sait1ze 1     Verlagsges.m.b.H., Bonn/Köln. -   Druck: Bundesdruckerei.\nDc1.s llundc,sqcsclzbl<1ll erscheint in d1·ci Teilen. In Teil I und II werden die                     und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihr12r\nAusfcrliqunq vcrkiindcl. Jn Teil JI.I wird da.s als forlqell.cnd foslqcs1clllc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrcchls vom 10. Juli 1!J58 (ßttndr~sqPscLzbl. I S. 437) nach Sachgebiclen qeorclnel veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verla\\J.\nßc;zuqslwrllnqunqen fiir Tc.il 1 und 11: Lauf c n d c r Bez n g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuziiqlich Znslcllqcbiihr. Einzels t ii c k e je miqef,rngenc 24 Seiten DM0,40 CJeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkon!o\n,,Bundesqes<'lzblc1tl\" J(<iln 3 D!l o<l<'r nud1 lkzahlunq au! (;rund einer Vor,rnsrecbmmg. Preis dieser Auswtbe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}