{"id":"bgbl1-1961-54-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":54,"date":"1961-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes","law_date":"1961-07-17T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1034                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend       mündliche Verhandlung entschieden werden; vor der\nmachen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst     Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Ent-\nnach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind.        scheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläubiger\n(2) Ist eine Entscheidung für vollstreckbar erklärt, und dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen ist.\nso kann der Schuldner Einwendungen gegen den            Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.\nAnspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der           (3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung\nZivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die         und die Aufhebung bereits getroffener Vollstrek-\nGründe, auf denen sie beruhen, erst nach Ablauf der     kungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeß-\nFrist, innerhalb der er Widerspruch hätte ein-          ordnung entsprechend. Die Aufhebung einer Voll-\nlegen können (§ 1042 c Abs. 2, § 1042 d Abs. 1 der      streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitslei-\nZivilprozeßordnung), oder erst nach dem Schluß          stung zulässig.\nder mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der\ner Einwendungen spätestens hätte geltend machen\nmüssen.                                                                   DRITTER ABSCHNITT\n§ 5                                    Besondere Vorschriften für deutsche\n(1) Ist die Entscheidung, deren Vollstreckbar-                    gerichtliche Entscheidungen\nerklärung beantragt wird, nach dem Recht des Staa-\n§ 8\ntes, in dem sie ergangen ist, noch nicht rechtskräftig,\nso kann das Verfahren der Vollstreckbarerklärung            Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder An-\nausgesetzt werden, wenn der Schuldner nachweist,        erkenntnisurteil, durch das über einen Unterhalts-\ndaß er gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf        anspruch von Kindern (Artikel 1 des Ubereinkom-\neingelegt hat, der den Eintritt der Rechtskraft         mens) entschieden wird, in einem der Vertrags-\nhemmt.                                                  staaten· geltend gemacht werden soll, so darf das\n(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Voll-       Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313 Abs. 3 der\nstreckbarerklärung ist auszusetzen,                     Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.\n1. wenn der Schuldner nachweist, daß die\nZwangsvollstreckung in dem Staat, in dem                                § 9\ndie Entscheidung ergangen ist, eingestellt\nist und daß er die Voraussetzungen erfüllt       (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder An-\nhat, von denen die Einstellung abhängt;      erkenntnisurteil, das über einen Unterhaltsanspruch\nvon Kindern ergangen und nach § 313 Abs. 3 der\n2. wenn der Unterhaltsanspruch vor Erlaß        Zivilprozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt\nder Entscheidung, deren Vollstreckbarer-     ist, in einem der Vertragsstaaten geltend machen,\nklärung beantragt wird, im Inland rechts-    so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständi-\nhängig geworden ist und eine rechtskräf-     gen. Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich\ntige inländische Entscheidung noch nidu\neingereicht oder mündlich zu Protokoll der Ge-\nvorliegt.                                    schäftsstelle gestellt werden. Uber den Antrag wird\nohne mündliche Verhandlung entschieden.\n§ 6\nAus den für vollstreckbar erklärten Entscheidun-          (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der\ngen {§ l' Abs. 1) findet die Zwangsvollstreckung        Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträg-\nstatt, sofern die Entscheidung über die Vollstreck-      lich anzufertigen, von den Richtern besonders zu\nbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar  unterschreiben und der Geschäftsstelle zu über-\nerklärt ist.                                             geben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe\nkönnen auch von Richtern unterschrieben werden,\ndie bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.\nZWEITER ABSCHNITT                         (3) Für die Berichtigung·. des nachträglich ange-\nfertigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeß-\nAufhebung oder Abänderung                   ordnung entsprechend. Jedoch können bei der Ent-\nder Vollstreckbarerklärung                 scheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch\nsolche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder\n§ 7\nder nachträglichen Anfertigung des Tatbestandes\n(1) Wird eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Ent-    nicht mitgewirkt haben.\nscheidungen in dem Staat, in dem sie ergangen ist,\n(4) Für die Vervollständigung des Urteils werden\nnach der Vollstreckbarerklärung auf gehoben oder\nabgeändert und kann der Schuldner diese Tatsache        Gerichtsgebühren nicht erhoben.\nin dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht\nmehr geltend machen, so kann er die Aufhebung                                     § 10\noder Abänderung der Vollstreckbarerklärung in               Einer einstweiligen Anordnung oder einer einst-\neinem besonderen Verfahren beantragen.                  weiligen Verfügung, durch die über einen Unterhalts-\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das     anspruch von Kindern entschieden wird und die in\nGericht ausschließlich zuständig, das in dem Ver-       einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden\nfahren der Vollstreckbarerklärung im ersten Rechts-     soll, ist eine Begründung beizufügen. § 9 ist ent-\nzug entschieden hat. Uber den Antrag kann ohne          _sprechP,nd anzuwenden."]}