{"id":"bgbl1-1961-53-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":53,"date":"1961-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_53.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Siebenten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung","law_date":"1961-07-18T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1002                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDabei kann bestimmt werden, in welcher Weise                      Grundsätzen mit Ausnahme solcher Kinder\ndiese Einkünfte in Ubereinstimmung mit den Grund-                 von Witwen, für die die Vorschriften über\nsätzen der Absätze 1 und 2 zu berechnen sind; die                 Kinderzuschläge keine Anwendung finden.\nRechtsverordnung kann eine Schätzung und Pauscha-\n(2) Den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\nlierung dieser Einkünfte vorsehen.\ndes öffentlichen Rechts stehen die Verwaltungen\n(4) Berechnungsjahr ist, soweit die Gewährung       und Betriebe sowie Anstalten, Einrichtungen und\nvon Zweitkindergeld für die ersten sechs Monate         Vereinigungen gleich, die ihnen auf Grund des\neines Kalenderjahres in Betracht kommt, das vor-        § 3 Abs. 4 Satz 1 des Kindergeldgesetzes gleich-\nletzte Kalenderjahr, soweit die Gewährung von           gestellt worden sind.\nZweitkindergeld für die späteren Monate eines              (3) § 3 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7\nKalenderjahres in Betracht kommt, das letzte Kalen-     bis 9 des Kindergeldgesetzes gilt entsprechend.\nderjahr. Wird der Antrag auf Zweitkindergeld erst-\nmals in den ersten sechs Monaten eines Kalender-           (4) Anspruch auf Zweitkindergeld besteht nicht\njahres gestellt, so ist Berechnungsjahr, auch soweit    für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld in Höhe\ndie Gewährung von Zweitkindergeld für die ersten        des gesetzlichen Kindergeldes besteht, das für das\nsechs Monate dieses Kalenderjahres in Betracht          dritte und jedes weitere Kind vorgesehen ist.\nkommt, das letzte Kalenderjahr, wenn der Antrag-           (5) Keinen Anspruch auf Zweitkindergeld haben\nsteller dieses verlangt. Ist in den Fällen des Absat-   Personen, die ganz oder überwiegend außerhalb des\nzes 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur          Geltungsbereiches dieses Gesetzes erwerbstätig sind.\nfür ein früheres als das nach Satz 1 oder 2 maß-\ngebende Kalenderjahr durchgeführt, so ist Berech-          (6) Erfüllt eine Person, deren Anspruch nach den\nnungsjahr das Jahr, für das die letzte Veranlagung      Grundsätzen des § 3 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes\ndurchgeführt ist.                                       den Vorrang vor dem Anspruch anderer Personen\nhaben würde, die Voraussetzungen des Anspruchs\n(5) Bei Personen, die in dem nach Absatz 4 Satz 1    auf Zweitkindergeld für ein Kind deshalb nicht, weil\nmaßgebenden Kalenderjahr länger als sechs Monate        ihr Jahreseinkommen in dem Berechnungsjahr die\naußerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes         Einkommensgrenze des § 1 Abs. 1 überstiegen hat\nerwerbstätig waren oder ohne Erwerbstätigkeit           oder weil sie ganz oder überwiegend außerhalb des\nihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ist Berech-       Geltungsbereiches dieses Gesetzes erwerbstätig ist,\nnungsjahr das laufende Kalenderjahr. Als Jahres-        so steht für das gleiche Kind auch einer anderen\neinkommen gilt bei Arbeitnehmern das Arbeitsent-        Person ein Anspruch auf Zweitkindergeld nicht zu.\ngelt, das sie während der ersten mindestens zwanzig\nTage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden\n§ 4\nLohnabrechnungszeiträume innerhalb des Geltungs-\nbereiches dieses Gesetzes in der Arbeitsstunde durch-           Ersatzleistungen im öffentlichen Dienst\nschnittlich erzielt haben, vervielfacht mit der 52-        (1) Arbeitnehmer des Bundes, der Länder, der\nfachen Zahl der tariflichen regelmäßigen wöchent-       Gemeinden (Gemeindeverbände) und der sonstigen\nlichen Arbeitszeit im Sinne des § 90 Abs. 4 des         Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent~\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-      liehen Rechts haben, wenn ihre Arbeitgeber nicht\nversicherung. Ist das Arbeitsentgelt in einem spä-      die für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen\nteren Lohnabrechnungszeitraum nicht nur aus-            Vorschriften über Kinderzuschläge oder Regelungen\nnahmsweise niedriger gewesen, so hat die Kinder-        anwenden, die diesen mindestens entsprechen, unter\ngeldkasse für die Berechnung des Jahreseinkom-          den übrigen Voraussetzungen dieses Gesetzes für\nmens von dem niedrigeren Arbeitsentgelt auszu-          das zweite Kind gegen ihren Arbeitgeber Anspruch\ngehen. Bei Personen, die nicht als Arbeitnehmer         auf Leistungen in Höhe des Zweitkindergeldes.\nerwerbstätig sind, gilt als Jahreseinkommen das            (2) Wenden die in Absatz 1 genannten Arbeit-\nArbeitsentgelt, das bei einer Arbeitnehmertätigkeit,    geber auf ihre Arbeitnehmer die für Beamte gelten . .\ndie der von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit ver-      den besoldungsrechtlichen Vorschriften über Kinder-\ngleichbar ist, üblicherweise jährlich verdient wird.    zuschläge oder Regelungen an, die diesen min-\ndestens entsprechen, so haben unter den übrigen\n§ 3                          Voraussetzungen dieses Gesetzes\nAusnahmen                               a) ihre teilbeschäftigten Arbeitnehmer, die\nnicht die vollen Kinderzuschläge erhalten,\n(1) Anspruch auf Zweitkindergeld besteht nicht\nb) ihre Arbeitnehmer für Zeiten der Arbeits-\nfür Kinder\nunfähigkeit, für die ihnen gegen ihren\n1. von Personen, die in einem öffentlich-                 Arbeitgeber kein Anspruch auf Kinderzu-\nrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis                schlag oder Krankenbezüge oder Zuschuß\nstehen und Bezüge unter Anwendung be-                  nach dem Gesetz zur Verbesserung der\nsoldungsrechtlicher Vorschriften über Kin-             wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im\nderzuschläge erhalten,                                 Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundes-\n2. von Arbeitnehmern des Bundes, der Län-                 gesetzbl. I S. 649), zuletzt geändert durch\nder, der Gemeinden (Gemeindeverbände)                  das Gesetz zur Änderung und Ergänzung\nund der sonstigen Körperschaften, Anstal-              des Gesetzes zur Verbesserung der wirt-\nten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,            schaftlichen Sicherung der Arbeiter im\n3. von Empfängern von Versorgungsbezügen                   Krankheitsfalle vom 12. Juli 1961 (Bun-\nnach beamtenrechtlichen Vorschriften oder               desgesetzbl. I S. 913), zusteht,"]}