{"id":"bgbl1-1961-52-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":52,"date":"1961-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Steueränderungsgesetz 1961","law_date":"1961-07-13T00:00:00Z","page":981,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["981\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                     Ausgegeben zu Bonn am 20, Juli 1961                                                                       Nr. 52\nTag                                                      Inhalt                                                                   Seite\n13. 7.61 Steueränderungsgesetz 1961                                                                                                  981\nGesetz zur Änderung\ndes Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes,\ndes Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes,\ndes Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes,\nder Reichsnbgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes,\ndes Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)\nund anderer Gesetze\n(Steueränderungsgesetz 1961)\nVom 13. Juli 1961\nInhaltsübersicht\nArtikel\nErster Abschnitt:     Ei nkomrnens teuer                                                                   1 bis 3\nZweiter Abschnitt:    Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               4 und 5\nDritter Abschnitt:    Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              6 und 7\nVierter Abschnitt:    Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8 bis 10\nFünfter Abschnitt:    Vermögensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 und 12\nSechster Abschnitt:   Steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei\nUberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-\nmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15\nSiebenter Abschnitt:  Steuersäumnisrecht . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    16\nAchter Abschnitt:     Reichsabgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 und 18\nNeunter Abschnitt:    Steueranpassungsgesetz .................... .                                          19\nZehnter Abschnitt:    Finanzverwaltungsgesetz ................... .                                          20\nElfter Abschnitt:     Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) ..                                          21\nZwölfter Abschnitt:   Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 bis 26\nZ 1997 A","982                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDer Bundesliiq hat mit ZLislimmung des Bundes-                      56. Dividenden und Zinsen aus den von\nrates das fol~Jcndc Gesclz beschlossen:                                    der Internationalen Entwicklungsorgani-\nsation ausgegebenen oder garantierten\nErster Abschnitt                                      Schuldverschreibungen und Wertpapie-\nEi nkommcnsteuer                                       ren nach Artikel VIII Abschnitt 9 des\nAbkommens vom 26. Januar 1960 über\nArtikel 1                                         die Internationale Entwicklungs-Organi-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom                             sation in dem in dieser Bestimmung\n11. Oktober 1~H5D (Bundesgesetzbl. I S. 789) und in                        vorgeschriebenen Umfang (Bundesge-\nder Fassunq cks Gesetzes zur Änderung des Ein-                             setzbl. II S. 2137, 2138, 2363);\nkommensteucrc3esetzes vom 27. Dezember 1960                           57. das Gehalt und die sonstigen Bezüge,\n(BundesgesetzbJ. I S. 1077) wird wie folgt geändert                        die von der Internationalen Entwick-\nund ergänzt:                                                               lungs-Organisation an ihre Direktoren,\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                           Stellvertreter und Bediensteten gezahlt\nwerden, wenn diese Personen nicht die\na) In Ziffer 23 werden die Worte „ vom\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen,\n13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 168)\"\nnach Artikel VIII Abschnitt 9 des in\ndurch die Worte „vom 25. Juli 1960 (Bundes-\nZiffer 57 bezeichneten Abkommens;\ngesetzbl. I S. 578)\" ersetzt.\n58. Miet- und Lastenbeihilfen im Sinn des\nb) In Ziffer 24 werden im letzten Halbsatz\nGesetzes über die Gewährung von Miet-\naa) das Wort „ist\" durch das Wort „sind\"                           und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960\nersetzt und                                                  (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399) und des\nbb) vor den Worten „zu beachten\" die                               Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-\nWorte „und das Zweite Gesetz zur Än-                         nungsbau-_ und Familienheimgesetz) vom\nderung von Vorschriften der Kinder-                          27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523),\ngeldgesetze vom 16. März 1959 (Bundes-                       geändert durch das vorbezeichnete Ge-\ngese tzbl. I S. 153)\" eingefügt.                             setz vom 23. Juni 1960.\"\nc) In Ziffer 29 wird das Wort „Deutschland\"              2. In § 7 e Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1962\" je-\ndurch die Worte             „der  Bundesrepublik        weils durch die Jahreszahl „ 1964\" ersetzt.\nDeutschland einschließlich        Berlin (West)\"\nersetzt.                                             3. In § 10 Abs. 3 Ziff. 3 wird der folgende Buch-\nstabe d angefügt:\nd) Ziffer 44 erhält die folgende Fassung:                   „d) vor Anwendung der Buchstaben a bis c\n„44. die Beihilfen, die von der Deutschen                     können Sonderausgaben im Sinn des Ab-\nForschungsgemeinschaft, der Max-Planck-                satzes 1 Ziff. 2 bis zu 500 Deutsche Mark,\nGcsellschaft, der Bayerischen Akademie                 im Fall der Zusammenveranlagung von\nder Wissenschaften, der Akademie der                   Ehegatten bis zu 1000 Deutsche Mark im\nWissenschaften in Göttingen, der Heidel-               Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen\nberger Akademie der Wissenschaften                     werden; diese Beträge vermindern sich,\nund der Akademie der Wissenschaften                    wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\nund der Literatur in Mainz zur Förderung               solche aus nichtselbständiger Arbeit ent-\nder wissenschaftlichen Ausbildung und                  halten sind, um den vom Arbeitgeber ge-\nForschung nach besonderen Richtlinien                  leisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetz-\ndi.cser Einrichtungen gegeben werden;\".                lichen Rentenversicherung.\"\ne) Ziffer 45 erhält die folgende Fassung:                4. In § 10 a Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl\n,,45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldver-           ,, 1961\" durch die Jahreszahl „ 1963\" ersetzt.\nschreibungen, die zur Erfüllung der\n5. In § 20 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte „der\nEntschädigungsansprüche für Altspar-\nBank deutscher Länder, den Landeszentralban-\nanlagen im Sinn des Altsparergesetzes\nausgegeben worden sind;\".                        ken\" gestrichen.\nf) Hinter Ziffer 54 WE~rdtm die folgenden Zif-          6. In § 24 Ziff. 1 wird der folgende Buchstabe c\nfern 55 bis 58 angefügt:                                angefügt:\n,,55. das Gehalt und die sonstigen Bezüge,              ,,c) als Ausgleichszahlungen an Handelsver-\ndie von dem Rat für die Zusammen-                      treter nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs;\".\narbeit auf dem Gebiete des Zollwesens          7. § 30 wird gestrichen.\nan seine Beamten gezahlt werden (Ar-\ntikel VI Abschnitt 17 der Anlage zu dem       8. § 32 wird wie folgt geändert:\nAbkommen über die Gründung eines                 a) In Absatz 2 werden\nRates für die Zusammenarbeit auf dem                  aa) in Ziffer 2 die Worte „im wesentlichen\"\nGebiete des Zollwesens - Bundesge-                         jeweils durch das Wort „überwiegend\"\nsetzbl. 1952 II S. 1, 19);                                  und","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961                            983\nbb) in Ziffer 4 die Zahl „900\" durch die Zahl         Lieferung von Waren, die Gewinnung von\n,, 1200''                                        Bodenschätzen oder die Bewirkung gewerblicher\nersetzt.                                              Leistungen zum Gegenstand hat.\nb) In Absatz 3 Ziff. 2 werden die Zahl \"360\"                   (3) Bei der Bemessung der Rücklage sind die\ndurch die Zahl „600\" und die Zahl „ 720\"              Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksich-\ndurch die Zahl „ 1200\" ersetzt.                       tigen, soweit die zugeführten Mittel zur An~\nschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirt-\n9. § 33 a wird wie folgt gelindert:                           schaftsgüter des Anlagevermögens verwendet\na) In den Absätzen 1 bis 4 wird die Zahl „900\"             werden oder soweit die zugeführten Mittel in\njeweils durch die Zahl „ 1200\" ersetzt.               abnutz baren Wirtschaftsgütern des Anlawq1c~ y·-\nmögens bestehen. Werden Kapitalanlagen mit\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                       dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so ist in-\naa) Satz 1 erhält die folgende Fassung:               soweit eine Rücklage nicht zuzulassen und die\nvorzeitige Auflösung einer bereits gebildeten\n,,Wegen der außergt~wöhnlichen Bela-\nRücklage vorzusehen.\"\nstungen Körperbehinderter, denen auf\nGrund ihrer Behinderung nach gesetz-         11. In § 39 Abs. 3 wird hinter Ziffer 4 die folgende\nlichen Vorschriften Renten oder andere           Ziffer 5 angefügt:\nlaufende Bezüge zustehen, sind durch             ,.5. wenn der Arbeitnehmer in einem Lohn-\nRechtsverordnung Pauschbeträge festzu-                  zahlungszeitraum Zuschüsse auf Grund der\nsetzen.\"                                                Vorschriften des § 1 des Gesetzes zur Ver-\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                   besserung der wirtschaftlichen Sidierung der\nArbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957\n(Bundesgesetzbl. I · S. 649) in der Fassung\n10. Hinter § 34 c wird der folgende § 34 d eingefügt:\ndes Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes\n,,§ 34d                                 vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 913)\nerhalten hat; in diesem Fall ist die Lohn-\nKapitalanlagen in Entwicklungsländern                       steuer nach dem Arbeitslohn für die Ar-\n(1) Die obersten Finanzbehörden der Länder                     beitstage zu berechnen.\"\nkönnen mit Zustimmung des Bundesministers              12. § 42 a wird wie folgt geändert:\nder Finanzen auf Antrag bei Steuerpflichtigen,\na) Absatz 1 Ziff. 1 erhält die folgende Fassung:\ndie den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\nBuchführung ermitteln und nach dem 31. Dezem-                    ,, 1. angeordnet werden, daß sich die Lohn-\nber 1960 besonders förderungswürdige Entwick-                          steuer für Bezüge, die der Arbeitnehmer\nlungshilfe durch Kapitalanlagen in Entwick-                            neben dem laufenden Arbeitslohn erhält\nlungsländern leisten, zur Erleichterung dieser                         (sonstige Bezüge), aus dem voraussicht-\nEntwicklungshilfe und zur Minderung des Wag-                           lichen Jahresarbeitslohn des Kalender-\nnisses eine den steuerlichen Gewinn mindernde                          jahrs errechnet, in dem die sonstigen\nRücklage zulassen, deren Höhe ein Drittel der                          Bezüge zufließen;\".\nAnsdrn.ffungs- oder Herstellungskosten der                 b) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte ,, , ins-\nKapitalanlagen nicht übersteigen darf. Die                      besondere einmaligen\" und in Absatz 2\nRücklage ist vom dritten auf ihre Bildung fol-                  Ziff. 1 die Worte ,, , insbesondere einmalige\"\ngenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit je einem                 gestrichen.\nFünftel gewinnerhöhend aufzulösen.                         c) Absatz 2 Ziff. 3 erhält die folgende Fassung:\n(2) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern                 „3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte\nsind in der Regel nur anzusE-~hen:                                     Arbeitnehmer oder an Arbeitnehmer ge-\nzahlt werden, die in geringem Umfang\n1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften\nund gegen geringen Arbeitslohn tätig\nin Entwicklungsländern, die anläßlich\nsind.\"\nder Gründung oder einer Kapitalerhö-\nhung erworben worden sind,                 13. § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird wie folgt geändert:\n2. Einlagen in Personengesellschaften in           a) In Buchstabe m wird die Jahreszahl „ 1962\"\nEntwicklungsländern zum Zwecke der                  durch die Jahreszahl „ 1965\" ersetzt.\nGründung oder einer ~~rheblichen Er-\nb) In Buchstabe o werden am Ende des ersten\nweiterung des Unternehmens und                       Satzes der Punkt durch ein Semikolon er-\n3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb                   setzt und der folgende Halhsatz eingefügt:\noder einer Betriebstätte des Steuer-                ,,die Sonderabschreibungen können auch zu-\npflichtigen in Entwicklungsländern zum               gelassen werden, wenn Schornsteine auf\nZwecke der Gründung oder einer er-                   Grund behördlicher Anordnung ausschließ-\nheblichen Erweiterung des Betriebs (der            lich aus Gründen der Luftreinhalt\",mg errich-\nBetriebstätte) zugeführt worden ist.                tet oder aufgestockt werden.   11\nDie Rücklage darf nur zugelassen werden, wenn              c) In Buchstabe q werden hinter den Worten\ndie Gesellschaft, der Betrieb oder die Betrieb-                   „vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl.I S. 523) 11\nstätte in Entwicklungsländern ausschließlich                     die Worte „und für den Einbau einer Hei-\noder fast ausschließlich die Herstellung oder                    zungsanlage\" eingefügt.","984                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nd) Die folgenden Buchstaben s und t werden                                    Artikel 3\nangefügt:\n(1) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe a\n,,s) nach denen bei einer sich abzeichnen-        ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1960\nden gesamtwirtschaftlichen Konjunktur-       anzuwenden.\nabschwächung, die eine nachhaltige Ver-         (2) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 Buch-\nringerung der Umsätze oder der Be-           stabe d, Nm. 3 und 6 sind erstmals für den Ver-\nschäftigung erwarten läßt, insbesondere      anlagungszeitraum 1961 anzuwenden.\nbei einem erheblichen Rückgang der\nNachfrage, zur Förderung der Investi-           (3) Die Vorschriften des Artikels 1 Nm. 8 und 9\ntionstätigkeit bei abnutzbaren Wirt-         Buchstabe a sind erstmals für den Veranlagungs-\nschaftsgütern des Anlagevermögens im         zeitraum 1962 anzuwenden.\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder\nHerstellung neben den nac}1 § 7 zu be-\nZweiter Abschnitt\nmessenden Absetzungen für Abnutzung\neine Sonderabschreibung vorgenommen                             Körperschaftsteuer\nwerden kann. Die Sonderabschreibung\ndarf nur zugelassen werden                                            Artikel 4\naa) für Wirtschaftsgüter, die innerhalb         Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom\neines jeweils festzusetzenden Zeit-      18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 747) und in\nraums, der ein Jahr nicht überstei-     der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1960 vom\ngen darf (Begünstigungszeitraum),       30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) wird wie\nangeschafft oder hergestellt werden,    folgt geändert und ergänzt:\nbb) für Wirtschaftsgüter, die innerhalb      1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndes Begünstigungszeitraums bestellt         a) In Ziffer 2 werden die Worte „nach Maßgabe\nund angezahlt werden oder mit                  des § 14 des Gesetzes über die Landwirtsc:haft-\nderen Herstellung innerhalb des Be-            liche Rentenbank in der Fassung vom 14. Sep-\ngünstigungszeitraums begonnen wird,            tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1330)\" und\nwenn sie innerhalb eines weiteren              die Worte „nach Maßgabe des § 7 des Geset-\nJahres, bei Schiffen innerhalb zweier          zes über die Deutsche Genossenschaftskasse\nweiterer Jahre, geliefert oder fertig-         in der Fassung vom 4. April 1957 (Bundesge-\ngestellt werden.                               setzbl. I S. 372)\" gestrichen.\nDie Sonderabschreibung darf bei beweg-           b) Ziffer 7 erhält die folgende Fassung:\nlichen Wirtschaftsgütern bis zu 10 vom              ,,7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,\nHundert und bei unbeweglic:hen Wirt                      Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen\nschaftsgütern bis zu 5 vom Hundert de                    und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für\nAnschaffungs- oder Herstellungskoster,                   Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit,\nzugelassen werden.                                       a) wenn sich die Kasse beschränkt\nRechtsverordnungen auf Grund dieser                         aa) auf Zugehörige oder frühere zu-\nErmächtigung bedürfen auch der Zustim-                            gehörige einzelner oder mehrerer\nmung des Bundestages;                                             wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe\noder\nt) über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben\nbei der Vollblutzucht außerhalb eines                       bb) auf Zugehörige oder frühere Zu-\nland- und forstwirtschaftlichen oder ge-                          gehörige der Spitzenverbände der\nwerblichen Betriebs, sofern mindestens                            freien Wohlfahrtspflege (Arbeiter-\nzwei Zuchtstuten gehalten werden. In                              wohlfahrt-Hauptaussc:huß, Innere\ndiesen Fällen sind die nicht durch Ein-                           Mission und Hilfswerk der Evan-\nnahmen gedeckten Ausgaben für Zucht-                              gelisc:hen Kirche in Deutschland,\nstuten und höchstens drei weitere Voll-                           Deutscher Caritasverband, Deut-\nblutpferde je Zuchtstute als Verluste bei                         sc:her Paritätischer Wohlfahrtsver-\nden Einkünften aus Land- und Forst-                               band, Deutsches Rotes Kreuz und\nwirtschaft bis zu einem Höchstbetrag von                          Zentralwohlfahrtsstelle der Juden\n5000 Deutsche Mark je Pferd zu behan-                             in Deutschland) einschließlich ihrer\ndeln.\"                                                            Untergliederungen, Einrichtungen\nund Anstalten und sonstiger ge-\nmeinnütziger Wohlfahrtsverbände,\nArtikel 2                                               und\nDie Bundesregierung wird ermäc:htigt, durch                        b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                         der Kasse nach dem Geschäftsplan und\nnach Art und Höhe der Leistungen\nzu bestimmen, daß Bezüge von Aushilfskräften in\neine soziale Einrichtung darstellt;•.\nder Land- und Forstwirtschaft, für welche die Pau-\nschalbesteuerung bei der Lohnsteuer zugelassen ist           c) Ziffer 8 erhält die folgende Fassung:\noder zugelassen wird, für die Berechnung der Bei-               „8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen\nträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.                   Charakter, deren Zweck nicht auf einen","Nr. 52 -- Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961                                     985\nV✓ i 11 :;d1u r1: ic hcn Cr~sc11 :: f( ,;J:ciri(!b ~1crichl2t    b) Die Buck;to.ben c bis f werden Büch:stab,?n d\nisl. U,1ied1dltcn sie <·inen wirl:-_;d1aHHchen                       bis g.\nC<~:;d.1jflslH!trich, <: ·r ck1n Vcdl,mdszwcck\nc) Der folqendc Buchstabe h wird an9efügt:\ndi('nt, so sind sie in:,uwcit str'ucrpfiichUg.\n\"h) nach denen die Kapitalertragsteuer zu\nlJit•nl c:n V.JirU.;ch,!IL;iC:1.ir Cc~,ci1fjft:,beli}·,:)\nerstatten ist, v1enn die steuHahzugspfHd1-\nnicht d(:ffl VPrb,mci1;·l'.wcck, t,o ist der De-\ntigen Einkünfte von Körperschaften, Per-\nrubvcrband stc:1c~:-p:lichUq.\"\nsonenvere1mgungen oder Vermöqens-\n2. § 1D wird wi(: folgt 91:~:ndc.t:                                                         massen im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 6\na} In Absatz 2 v:erden                                                                   bezogen worden sind.\"\naa) hinter den Worlcn „Tndustriekreditbank\nAk ti1mgcsellschaft\" das Wort „ und\" durch                                              Artikel 5\nein Konuna ersetzt und                                         Die Vorschriften des Artikels 4 Nm. 1 und 2 sind\nbb) hinter den Worten „der Deutschen Indu-                           erstmals für den Veranlagungszeitraum 1961 anzu-\nstriebank\" die Worte ,, , der Berliner                       wenden.\nIndustriebank J\\ktiengesellschaft und der\nSaurJ ündischen             In V(!SUtionskredi tbank\nAktiengesellschaft\" eingefügt.                                                     Dritter Abschnitt\nb) Hint<~r dem Absatz 3 wird der folgende Ab-                                                     Gewerbesteuer\nsatz 4 eingefügt:\nArtikel 6\n,, (4) Kapitalgesellschilften im Sinn des Ab··\nsatzes 1 Ziff. 2 sind auf Antrag wie Kapital-                          Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom\ngesellsclwflen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1                        18. November 1958 {Bundesgesetzbl. I S. 754) und in\nzu besteuern. Der Antrag ist schriftlich und                         der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1960 vom\nunwiderruflich inne rha]b der Frist zur Ab-                          30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) wird wie\ngabe der Sleuererklünrng für das Kalender-                           folgt geändert und ergänzt:\njahr (VeraniagungszciLrnum) zu stellen, für                           1. § 2 wird wie folgt geändert:\ndas der Antrag erstmals gelten soll. Die                                 a) Hinter Absatz 4 wird der folgende Absatz 5\nKapitalgesellschaft ist für fünf aufeinander                                   eingefügt:\nfolqende Kolenderjahre an den Antrag ge-\n(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen\nbunden.\"                                                                          11\nauf einen anderen Unternehmer über, so gilt\nc) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Ab-                                       der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen\nsätze 5 bis 7.                                                                 Unternehmer eingestellt. Der Gewerbebe-\ntrieb gilt als durch den anderen Unterneh-\n3. Hinter § 19 a wird der folucnde § 19 b eingefügt:                                  mer neu gegründet, wenn er nicht mit einem\nbereits bestehenden Gewerbebetrieb ver-\n,,§ 19b                                          einigt wird.\"\nKapitalanlag(m in Entwicklungsländern                                  b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-\nsätze 6 und 7.\nDie obersten Finanzbehörden der Länder kön-\nnen mit Zustimmung des Bundesministers der                                2. In § 3 Ziff. 2 werden die \\Vorte „nach Maßgabe\nFinanz1:!n auf Anlrag b<>i Steuerpflichtigen, die                            des § 14 des Gesetzes über die Landwirtschaft-\nden Gevvinn auf Grund or<lmmgsmiißiger Buch-                                 liche Rentenbank in der Fassung vom 14. Sep-\nführung ermitteln und nach dem 31. Dezember                                  tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1330)\" und die\n1960 besonders förderungswürcligc Entwicklungs-                               Worte „nach Maßgabe des § 7 des Gesetzes\nhilfe durch KapitaLmlaqcn in Entv1icklungslän-                               über die Deutsche Genossenschaftskasse in der\ndern leisten, zur Erleichterung dieser Entwich::.-                           Fassung vom 4. April 1957 {Bundesgesetzbl. I\nlungshilfe und zur Minderung des Wagnisses                                   S. 372)\" gestrichen.\neine den s1:em:rlichen Cewinn mindernde Rück-                             3. § 5 Abs. 2 erhält die folgen.de Fassung:\nliJqe zulas:r;en, dr~ren Jfo1w r)in Drittel der Anscha f .•                     II (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf\nfungs- oder Iforstrc!Hunn.'~k o:d<'n der Kc1pltalanlagen                     einen anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5),\nnicht übersteigen darf. Die Hücklagc ist vom                                 so ist d(~r bisherige Unternehmer bis zum Zeit-\ndritten auf ihm Bil<lung fol~FrnJ\"n VJirtsd1aft~c;jahr                       punkt des Ubergangs Steuerschuldner. Der an-\nan jührlich mit je einc1n fiü1:lc:l fJCW:nnerhöhend\ndere Untern2hmer ist vcn diesem Zeitpunkt an\naufzulösen. Die Vorsd1rifl.c11 cles § 34 d Abs, 2                            Steuerschuldner.\"\nund 3 des Einkommcnst(:uer~Jcsctzc~, gelten ent-\nsprechend.\"                                                               4. Hinter § ·7 wird der folgende § 7 a eingefügt:\n4. § 23 a Abs. 1 Ziff. 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 7a\na) Hinter Buchstabe b wird <ler folgende Buch-\nstabe c eingefügt:                                                                           Anwendung des § 34 d\ndes Einkommensteuergesetzes\n„c) über die Abgrcn:t.Lmq dt~r wirtschaftlich(m\nund des § 19 b des Körperschaftsteuergesetzes\nGeschi:ifü;bctricbc, die dem Verbands-\nzweck eines Berufsverbcmds im Sinn des                              Die auf Grund der Ermächtigung in § 34 d des\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 8 dienen;\".                                     Einkommensteuergesetzes oder in § 19 b des","Bumlc:;gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n/.(:', zu~Fld:,:,cne Rücklage                          Ziff, 1 und bei Kapitalgesellschaften\n:s::: ! l 1111q des (;ewerbl}ertrags.\"                                im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 2\ndes Körperschaftsteue.rgesetzes\n5. In-~ ll Zill 7 <:r/J.'.ii! ;=:;;i!!' 2 die fo]gc,nde Fassung:\nfür die ersten\n.,P,::; qii: n ',; : tJ ,.,,,: • 1;;) Miet- odm Pach'.zin-                                        7200 Deutsche Mark\n~:en lH~itn             ,n;;,'              ':r Vcr:}fühter zur Ce-                               des Gewerbeertrags           0 v.,H.,\nVJC'1h1':;:r,11(:'    l',:dJ ,]                c-,,,/(~I h(:(•rtraq herc.n-·\nfür die weiteren\nz111.idw!, ,',:nrl, c:s 'r·I ,, :1:1, rbß ein l:,Ptrieb oder                                      2400 Deutschcc Mark\nein Tci1bcd,: i(:h v,,, ,- : :r:'r,! oder vernachtet wird\ndes Gev,rerbecrtraus          1 v,H.,\nund fkr J,ih r-, 1-lH:! tilJ d(•r l\\1iet- oder Pachtzin-\nfür clie weiteren\nSi:n 2'i) 000 Dc11t::chc: !'1~.irk übcrsLeiot\"\n2400 Deutsche Mark\n6. § 9 wird wi,~          fo:u1          n(L;rl:                                                       des Gewerbeertrags           2 v.H.,\nfür die weiteren\na) ln. Zi!lu· 1 wird ~-;,11z 2 gestrichen. D1~r bis-\n2400 Deutsche Mark\nlir!riue Satz 3 ,vird Satz 2 und erhält die foI-\ndes Gevverbeertrags          3 v.H.,\nqende Passunq:\nfür die weiteren\n„An Slelle d<.~r Ktir:.mn9 nach Satz 1 tritt auf                                             2400 DN1t.sche Mark\nAntrnu bei Un1 emchmen, die ausschließlich                                                    des Gewerbeertrags           4 v.H.,\neigenen Crundbesitz oder neben eigenem\nfür alle weiteren\nGrundbesitz eiqcnc)r, Kapitalvermögen ver-•\nBeträ~:re                    5 v.H.;\nwaltrm und nutzen oder daneben Wohnunqs-\nhautcn belrern',n oc~~~r I{,Jufoigenheime, Klein-                                          2. bei anderen\nsiedlunucn unrl Eic3cnlurnswohnungen im Sinn                                                  Unternehmen                  5 v.H.\"\ndc·s Er,c; 1 c•;1 T('.ils c(       1\n,'.·,   Wohn1.mrrseigentums-\nb) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\ngese1ze~, vorn 15,IVL:rz J~Eil (Bundesgesetzbl.I\nS. 175) (:nid1l'\\n llnd veräußern, die Kürzung                                      ,, (3) Bei Hausqewerbetreibenden und ihnen\num den Teil des CcwPrhecrtrags, der auf die                                      nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des\nVerwaltung und Nu L·1,nng des eigenen Grund-                                     Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bun-\nbesitzes, auf die Belreuung von V✓ohnungs­                                       desgesetzbl. I S. 191) gleichgestellten Perso-\nbautcn und die v(~röußerung von Eigen-                                           nen ermäßigen sich die Steuermeßzahlen des\nheimen, KleinsiecllunfJCn und Eigentums-•                                        Absatzes 2 Ziff. 1 auf die Hälfte. Das gleiche\nwohnungen enWillt;\".                                                             gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des\nHeimarbeitsgesetzes gleichgestellten Perso-\nb) Ziffer 4      erl1~j] l. die lnlrJende Far;sung:                                   nen, deren Gesamtumsatz im Erhebungszeit-\n,,4. die bei der ErmiUJung des Gewinns aus                                       raum 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\"\nGt;wcrb~bclritib dc~s Vermieters oder                                 c) In Absatz 4 werden die Worte „auf den\nVerptichters be:riidcsichtigten Miet- oder                                gleichen Bruchteil wfo bei der Körperschaft-\nPad1lz:nsrn flir die Uberfossung von nicht                                steuer\" durch die Worte „auf ein Drittel\"\nin Grundl1<\"sit:1. }H~stchenden \\Nfrtschafts-\nersetzt.\ngütc rn des An 1c1gcvermögens, soweit sie\nnach § 8 Ziff. 7 rlc:m Gewinn aus Gewerbe-                        10. In § 12 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2 die\nbetrieb des Mieters oder Pächters hinzu-                              folgende Fassung:\ngerechnet worden :~ind;\".\n„Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs\nc) In Ziffer 5 wird Satz 2 qestrichcn.                                            werden die folgenden Beträge hinzugerechnet:\n1. In § 10 Ahs, 3 wird h:ntcr Satz 1 cler folgende                                    1. die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen,\nSa Lz eingef Ü[i t:                                                                   den Renten und dauernden Lasten und den\nGewinnanteilen im Sinn des § 8 Ziff. 1 bis 3\n,.Von der UmrcchnurnJ nach Satz 1 sind ausge-\nentsprechen, soweit sie bei der Feststellung\nnommen eh~ I-1 in:,:u r(~d1nun!'J nach § 8 Ziff 9 und\ndes Einheitswerts abgezogen worden sind;\ndie Kürzunqn1 nc.1ch 0:) ZifJ.1 Satz l und ZHf.5.\"\n2. die \\/\\Jerte (Teilwerte) der nicht in Grund-\n8. In § 10 a wird der folcrc:nde Satz anqefügt:                                          besitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem\n,,Jm Fall de:s § 2 /\\Lc;, 5 l<irnn der andere Unter-                                 Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mit-\nnehmer den Ini\"•L~jc\\;,c:n Jc-n Ccwerbcertrag nicht                                   unternehmers oder eines Dritten stehen, so-\num die h>hibf:i:tr~1uu k ~irzcm, die sich bei der                                    weit sie nicht im Einheitswert des gewerb-\nErmi ltlun~J ck:s m;1f:h;c1)1:ndcn Gcwcrbc~ertnigs des                               lichen Betriebs enthalten sind. Das gilt nicht,\nühc!rqcq<1 r:u,!ltC,, lJ :llc,1nd11nens cr'.'J(:hen haben.\"                          wenn die \\!Virtschaftsgüter zum Gewerbe-\nkapital des Vermieters oder Verpächters ge-\n9. § 11 wird wi•~: fol~;L ~;r,:;ndcrt:                                                   hören, es sei denn, daß .ein Betrieb oder ein\na) Ab~;;_itz 2 cr!itili: die [ol'.J(\\Wle Ft11;su119:                                 Teilbetrieb vermietet. oder verpachtc~t wird\nund die im Gewerbekapital des Vermieters\n,,(2) !)ir:' st~:U()rnwi',/.:1hkm fiir den Gcwer-\noder Verpächters enthaltenen Werte (Teil-\nb0crtrag be'!r,HJ,~n\nwerte) der überlassenen \\Nirtschaftsgüter\n1. bei n_i_: tli_r1 ic~,1cn Pc~r~:;or1r~11, hei Ge-                   des Betriebs (Teilbetriebs) 2,5 Millionen\n~;e:lbch:dlcn im Sinn ch~s § 2 .Abs. 2                           Deutsche Mark übersteigen.\"","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1951                                         987\n1 L Hinter § 12 wird der fol~Jcndc! § 12 a c)in~;nhi9t:                   ordnung und den J\\t\"'\"ii' n1n0sbestimmungen\n1\n,,§ 12a                                    dazu entweder ein            '.::·sec;ev-rerbekarte be-\n1\ndarf oder von der R~:is2c12w2rbekarte ledig-\nAnwendung des § 9 a d<·'> Vennriurmsl.e11er-                       lich dc~;;lialb befwit i~;i:, 1-veil er einen Blinden-\ngesetzc:s                                 waren-Vertriebsc1t1svvcis (§ 55a Abs. 1 Nr. 4\nDer nuf Grund du ErrnLic'.1 Lir;unq in § 9 a des                   der Gcwerbcordrn:ng) bc::,itzt.\"\nVermöcicnsl.()Ut!HJP.':ct:,,:es zw:c:lcissc:nc: Pr(~ibei.nig\nist bei der Ermi tllu 119 des ( ;ewerbe!~apitdls ab-                                   Artikel 7\nzusetzen.\"\n(1) Die Vorschriften des Artikels 6 Nrn. 1 bis 3,\n12. In§ 16 erhi1lt S,tlz 1 d;c !ulq, 1H18 F,1s:::::1nD:          5 bis 10 und 12 bis 17 sind vorbehaltlich des Ab-\n„Die Stcu(:l. vvinl dUI GruJ1d des einl1dtHchen             satzf~s 2 erstmals für den Erhebungszeitraum 1961\nSteuermeßbel rd9s (§ 14) nach dem Hehesatz                   anzuwenden.\nfestgesetzt und crh()h.'n, rl()r von d1~r hebe-                 (2) Die Vorschriften des Artikels 6 Nm. 12 und 13\nberechtiutcn Gr:meinde (§§ ,1, 35 a) für dus dem             sind im Land Baden-Vvürttcmberg erstmals für den\nErhebunuszeitraum entsprechende Rechnungs-                   Erhebungszeitraum 1962 anzuwenden.\njahr festgesetzt ist.\"\n13. § 17 a Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\nVierter Abschnitt\n,, (3) Der Beschluß über die Erhebung der Min-\ndeststeuer muß vor dem Ende des Erhebungs-                                            Bewertung\nzeitraums gefaßt werden. Er kann bis zu die-\nsem Zeitpunkt zurückgenommen oder geändc!rt                                            Artikel 8\nwerden.\"                                                        Das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934\n14. § 25 wird wie folgt geändert:                                (Reichsgesetzbl. I S. 1035), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Änderung vermögensteuerrechtlicher\na) Hinter Absatz 2 wird dPr folgend,~ Absatz 3\nVorschriften vom 24. Juli 1958 (BundesgesetzbL I\neingefügt:\nS. 538), wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,, (3) Bei Hausqcwerbcl reibenden und ihnen\nnach § 1 i\\bs. 2 ßuchsta ben b und d des Heim-.        1. § 14 wird wie folgt geändert:\narbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundes-                 a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngesetzbl. I S. 191) gleichqestellten Personen\naa) in Satz 1 werden die \\'\\Torte „der einge-\nermäßigt sich die Steuermeßzahl auf die\nzahlten Prämien oder Kapitalbeiträge\"\nHälfte. Das gleiche gilt für die nach § 1\ndurch die Worte „der in Deutscher Mark\nAbs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes\noder in einer ausländischen 'Währung ein-\ngleichgestelltem Personen, deren Gesamtum-\ngezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge•\nsatz in cfom clern Rcchnnngsjahr unmittelbar\nersetzt.\nvorangc~Fmw:nen Ka!f~nderjahr 50 000 Deut-\nsche Mark nicht überstiegen hat.\"                             bb) Satz 3 erhält die folgende Fassung:\nb) Die bisheriDen Absätze 3 und 4 werden Ab-                              „Rückkaufswert ist der Betrag, den das\nsätze 4 und 5.                                                     Versicherungsunternehmen dem Versiche-\nrungsnehmer im Falle der vorzeitigen\n15. In § 27 wird der fo1gencle Absatz 3 angefügt:                            Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu\n,, (3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des                         erstatten hat.\"\nRechnungsjahrs Beträge im Sinn des § 24\nAbs. 3 Ziff. 2 für die Ermittlung des Gewerbe-                  b) Absatz 5 wird gestrichen.\nertrags dem Gewinn hinwuerecbnet, so kann                    2. In § 21 Abs. 1 werden im vorletzten Satz die\ninsoweit der Antrag auf Festsetzung des Steuer-                 Worte „Durch Rechtsverordnung kann bestimmt\nmeßbetrags innerhalb der Rechtsmittelfrist für                   werden\" durch die \\\\Torte „Die Bundesregierung\nden Gewerbesteuermeßbescheid gestellt werden,                    kann mit Zustimmung des Bundesrates durch\nder die Hinzurechnun9en erstmals enthält.\"                      Rechtsverordnung bestimmen\" ersetzt.\n16. Abschnitt V erhält die Ubcrschrift                           3. In § 22 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 wird die Zahl           II l ooo·\n,.Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe\".                   durch die Zahl „500\" ersetzt.\n17. § 35 a wird wie folgt geändert:                              4. Hinter § 62 wird folgender § 62 a eingefügt:\na) Es werden ersetzt:\n,,§ 62 a\naa) in Absatz 1 das \\Vort „ Wandergewerbe-\nl>etriebe\" durch das Wort „Reisege-                      (1) Eine Pensionsverpflichtung gegenüber\nwerbebetriebe\",                                      einer Person, bei der der Versorgungsfall\nnoch nicht eingetreten ist (Pensionsanwart-\nbb) in Absatz 2 Satz 2 das Wort „Wander-\nschaft), kann bei der Ermittlung des Einheits-\ngewerbe\" durch das Wort „Reisege-\nwertes des gewerblichen Betriebs abgezogen\nwerbe\";\nwerden, wenn die Pensionsanwartschaft auf\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung:                    einer vertraglichen Pensjonsverpflichtung be-\n.,Reisegewerbebetrieb im Sinn dieses Ge-                     ruht oder sich aus einer Betriebsvereinbarung,\ngesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen In-                  einem Tarifvertrag oder einer Besoldungsord-\nhaber nach den Vorschriften der Gewerbe-                     nung ergibt. Eine auf betrieblicher Dbung oder","988                                               Burndesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndem Crund~-:i11z d(!r Gleichbehandlung beru-                                 10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahres-\nhende Pen:,ionsvc: rpflich tung gilt nicht als ver-                          wert im Sinn des Absatzes 2.\"\ntraqlichc. V<'rpflich I unu im Sinn des Satzes 1.\n5. § 67 wird wie folgt geändert:\n(2) Di1! P\\'.nsiuns V<' q:ifl ichtunq darf nur bis\n7,1 ;r TVihc\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n:S jjpl riHJ:;                        werden, der\nbei c<           !d '.: r (:,:s /\\ r~v,v1~irf.(:rs i.~ffl ßev;ertungs-        aa) In Ziffer 6 wird der Satz 2 durch den fol--\ns1idi!ü~J                                                                             genden Satz ersetzt:\n„Nicht zum sonstigen Vermögen gehören\n1.   von nwhr dlS '.30 bis zu 38 Jahren\njedoch\ndas 0,5-fcJchc\na) Rcntenvernicherungen, die mit Rück-\n2. von mdn d ]:.; 3ß bis 7.11 43 Jahren\nsicht auf ein Arbeits- oder Dienstver-\n(J<LS        --fod1c\nhältnis abgeschlossen worden sind,\n3. von mehr d]S 4')             ,)   bis     zu 47 Jahren\nb) Rentenversicherungen, bei denen die\nddS      1,:i-fache\nAnsprüche erst fällig werden., wenn\n4    von mehr ills 47                bis zu 50 Jahren                           der Berechtigte das sechzigste Lebens-\n(ÜlS 2 -foche\njahr vollendet hat oder erwerbsunfähig\n5.   von mehr rils 50                bis zu 53 Jahren                           ist und\ndas 3 -fache                                                             c) alle übrigen Lebens-, Kapital- und Ren-\n6.   von mebr uls 5]                 bis zu 56 Jahren                           tenversicherungen, soweit ihr Wert\ndas 4 -fach(!                                                               (§ 14 Abs. 4) insgesamt 10 000 Deutsche\n7.   von mc>h r c1ls 56              bis zu 58 Jahren                           Mark nicht übersteigt.\"\ndas 5 -tache                                                    bb) In Ziffer 11 wird die Zahl „ 10 000\" durch\n8.   von mehr iil s 58               bis zu 60 Jahren                                         11\ndie Zahl „20 000 ersetzt.\ndas 6 -fddl(;\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „5000\" durch die\n9.   von rnc:hr als 60               bis zu 62 Jahren               Zahl „ 10 000\" ersetzt\ndds 7 -lache\nc) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\n10. von mehr uis 62 bis zu 63 Jahren\ndas 8 -fciche\n,, (3) Im Falle einer Zusammenveranlagung\nnach § 11 Abs. l oder 2 des Vermögensteuer-\n11. von mehr cJ ls G] bis zu 64 Jahren\ngesetzes erhöhen sich die Freibeträge und\ndds 9 -tüchc                                                    Freigrenzen nach den Absätzen 1 und 2 auf\n12. von mehr als 64 JDhren                                           den doppelten Betrag.\"\ntlas 10 -fache\n6. § 68 wird wie folgt geändert:\nder Jcthresrenle bcl.rijgt, die bis zur Vollendung\ndes 65. Lt~hcw, iil h !(!',              nn der vorgesehenen              a) In Ziffer 1 werden hinter den Worten „ und\nPensions:;:;;:ihh:nu) rn1ch Yvfoßf:ji:lbe des Versor-                         Pensionskassen\" die Vvorte „sowie Ansprüche\ngungsvensprc!chcns erworb(m werden kann. Ist.                                 auf Renten und ähnUche Bezüge\" eingefügt.\nfür den Bcq i nn der PPnsionszahlunq ein ande-                            b) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:\nres Alter ai~~ 65 Jahre voqJesehen, so ist für                                „2. Ansprüche aus der Sozialversicherung, der\njedes Juhr der Abwcidmng nach untEm ein                                               Arbeitslosenversicherung und einer son-\nZuschlaq von 10 vom Hundert und für jedes                                             stigen Kranken- oder Unfallversicherung;\".\nJahr der Abweichung nach oben ein Abschlag\nvon 5 vom Hundert auf den Vervielfältiger                                 c) Ziffer 3 erhält die folgende Fassung:\nzu machen.                                                                    ,,3. fällige Ansprüche auf Renten aus Renten-\nversicherungen, wenn der Versicherungs-\n(3) Die Vervielfälliger in Absatz 2 sind zu\nnehmer das sechzigste Lebensjahr vollen-\nkürzen,\ndet hat oder voraussichtlich für mindestens\na) wenn eine Invalidenrente nicht. oder                                      drei Jahre erwerbsunfähig ist. Soll nach\nnur bei Unfall zugesagt ist, um 40                                      dem Versicherungsvertrag für den Fall\nvom Hundert,                                                            des Todes des Versicherungsnehmers die\nb) wenn eine Hinterbliebenenrente nicht                                      Rente an dritte Personen gezahlt werden,\nzugesant ist, um 30 vom Hundert,                                        so gehören die Ansprüche nur dann nicht\nc) wenn nur eine Invalidenrente zuge-                                        zum sonstigen Vermögen, wenn keine\nsagt ist, um 50 vom Hundert und                                         weiteren Personen anspruchsberechtigt\nsind als die Ehefrau des Versicherungs-\nd) wenn nur ein<~ Hinterbliebenenrente                                       nehmers und seine Kinder, solange die\nzugesagt ist, um 60 vom Hundert.                                        Kinder noch nicht das achtzehnte oder,\n(4) Anwartschaften auf Hinterbliebenenver-                                       falls sie sich in, der Berufsausbildung be-\nsorgung von Pensionären werden mit 30 vom                                             finden, noch nicht das fünfundzwanzigste\nHundert des Betrags cÜ)gezogen, der sich für                                          Lebensjahr vollendet haben. In diesem\nden Rentenanspruch des Berechtigten nach § 16                                         Falle gehören nach dem Tode des Ver-\nAbs. 2 ergibt.                                                                        sicherungsnehmers die Ansprüche auch bei\nder Ehefrau und den Kindern nicht zum\n(5) Ist an SteJJe von Pensionsleistungen eine                                    sonstigen Vermögen. Wird eine durd1 Tod\neinmalige Kupita.1Jeistnng zugesagt, so gelten                                        des Versicherungsnehmers fällige Kapital-","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961                                989\nversichenmqssummc als Einmalbeitrag zu       2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\neiner sofort beginnenden Rentenversiche-        a) Die folgende neue Ziffer 1 wird eingefügt:\nrung für die Ehefrau und die in Satz 2               „ 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche\nbezeichneten Kinder verwendet, so gehö-                      Bundesbahn, das Unternehmen ,Reichs-\nren auch die Ansprüche aus dieser Rcnten-                    autobahnen', die Monopolverwaltungen\nversichenrng bei der Ehefrau und den Kin-                    des Bundes und die staatlichen Lotterie-\ndern nicht zum sonstiuen Vennö9en;\".                         unternehmungen;\".\nb) Die bisherige Ziffer 1 wird Ziffer 2 und erhält\n1. § 69 Abs. 2 und ] erhalten die folgi2nde Fc1ssung:\ndie folgende Fassung:\n,. (2) Für d.ie Bewertung von Wertpapieren, An-\n., 1. die Deut.sehe Bundesbank, die Kreditan-\nteilen oder GenußscheinPn, die nach dem in Ab-                           stalt für Wiederaufbau, die Deutsche\nsatz 1 Satz l bezeichneten Zeitpunkt ausgegeben                          Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-\nsind, ist bei Neuveranlagnngcn und Nachver-                             Kreditanstalt, die Lastenausgleichsbank\nanlagungen Stichtag der 31. Dezember des Jahres                          (Bank für Vertriebene und Geschädigte),\nder Ausgabe. Im Falle einer Kapitaländerung ist                          die Deutsche Landesrentenbank, die Deut-\nbei Neuveranlaqungen und Nachveranlagungen                               sche Siedlungsbank, die Landwirtschaft-\nStichtag der 31. Dezember des Jahres der Kapital-                        liche Rentenbank und die Deut.sehe Ge-\nänderung.\nnossenschaftskasse;\".\n(3) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung            c) Die bisherige Ziffer 2 wird Ziffer 3; die bis-\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung in den                 herige Ziffer 3 wird gestrichen.\nFällen der Absätze 1 und 2 einen Stichtag be-\nd) Ziffer 7 erhält die folgende Fassung:\nstimnwn, der vom 31. Dezember abweicht.\"\n,. 1. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen\nArtikel 9\nund sonstige rechtsfähige Hilfskassen für\nfamächtigung                                      Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit,\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung des                            a) wenn sich die Kasse beschränkt\nBundesrates durch Rechtsverordnung zulassen, daß                               aa) auf Zugehörige oder frühere Zu-\neine Rückstellung für Pensionsanwartschaften bei                                    gehörige einzelner oder mehrerer\nder Ermittlung der Einheitswerte der gewerblichen                                   wirtschaftlich er Geschäftsbetriebe\nBetriebe auf die Feststellungszeitpunkte 1. Januar                                  oder\n1960 und 1. Januar 1961 auch bei gewerblichen Be-                              bb) auf Zugehörige oder frühere Zu-\ntrieben mit weniger als 100 rechtsverbindlichen                                     gehörige der Spitzenverbände der\nPensionszusagen in der gleichen Weise abgezogen                                     freien Wohlfahrtspflege (Arbeiter-\nwerden kann, wie dies nach dem für die Feststel-                                   wohlfahrt-Hauptausschuß, Innere\nlungszeitpunkte 1. Januar 1960 und 1. Januar 1961                                   Mission und Hilfswerk der Evan-\nmaßgebenden Rechtszustand bei gewerblichen Be-                                      gelischen Kirche in Deutschland,\ntrieben mit mindestens 100 rechtsverbindlichen Pen-                                 Deutscher Caritasverband, Deut-\nsionszusagen zulässig ist.                                                         scher Paritätischer Wohlfahrtsver-\nband, Deutsches Rot.es Kreuz und\nArtikel 10                                                  Zentralwohlfahrtsstelle der Juden\nin Deutschland) einschließlich ihrer\nDie Vorschriften des Artikels 8 Nr. 5 Buchstabe a                               Untergliederungen, Einrichtungen\nDoppelbuchstaben aa und bb sowie Buchstaben b                                      und Anstalten und sonstiger ge-\nund c und Nr. 6 sind erstmals bei der Vermögen-                                    meinnütziger Wohlfahrtsverbände,\nsteuer-Hauptveranlagung 1960 anzuwenden.                                           und\nb) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb\nder Kasse nach dem Geschäftsplan und\nFünfter Abschnitt\nnach Art und Höhe der Leistungen eine\nVermögensteuer                                           soziale Einrichtung darstellt;\".\nArtikel 11                            e) Ziffer 8 erhält die folgende Fassung:\n„8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen\nDas Vermögensteuergesetz in der Fassung vom\nCharakter, deren Zweck nicht auf einen\n10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137) und in der\nwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet\nFassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung\nist. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen\nsteuerrechtlicher Vorschriften vorn 26. Juli 1957\nGeschäftsbetrieb, der dem Verbandszweck\n(Bundesgesetzbl. I S. 848) wird wie folgt geändert\ndient, so sind sie insoweit steuerpflichtig.\nund ergänzt:\nDient ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb\n1. In § 1 Abs. 1 Ziff. 2 wird der folgende Buchstabe g                    nicht dem Verbandszweck, so ist der Be-\neingefügt:                                                             rufsverband steuerpflichtig.\"\n,,g) Gewerbebetriebe im Sinn des Gewerbe-                 f) In Ziffer 9 werden die Worte „Gesellschaften\nsteuergesetzes von juristischen Personen des          mit beschränkter Haftung und Aktiengesell-\nöffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits         schaften\" durch die Worte „Körperschaften\nunter den Buchstaben f fallen,\".                      oder Personenvereinigungen\" ersetzt.","990                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n3. Hinter § 3 wird der fo]~Jendc § 3 a eingefügt:                   a) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde,\neinem Gemeindeverband, einem Zweck-\n,,§ 3 a\nverband oder Sozialversicherungsträgern,\nBefreiung bt~stimmter Unlcrnehmen im Eigentum                    b) den Kirchen und Religionsgesellschaften\nvon juristischen Prrsonen des öffentlichen Rechts                      des öffentlichen Rechts sowie ihren Ein-\nVon der Vermögensteuer sind bis auf weiteres                        richtungen.\"\nbefreit, soweit sich nicht bereits eine Befreiung\nnach § 3 ergibt:                                        4. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. Verkehrsbetriebe, Hafenbetriebe und Flug-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhafenbetriebe des Bundes, eines Landes,                 aa) In den Ziffern 1 und 2 wird jeweils die\neiner Gemeinde, eines Gemeindeverbandes                        Zahl „10 000\" durch die Zahl „20 000\" er-\noder eines Zweckverbandes sowie Unterneh-                      setzt.\nmen dieser Art, deren Anteile ausschließlich\nbb) In Ziffer 3 werden die Sätze 1 bis 4 durch\ndem I3und, einem Land, einer Gemeinde,\ndie folgenden Sätze ersetzt:\neinem Gemeindeverband oder einem Zweck-\nverband gehören und deren Erträge aus-                         ,,20 000 Deutsche Mark für jedes Kind,\nschließlich diesen Körperschaften zufließen.                    das das achtzehnte Lebensjahr noch nicht\nSonstige Unternehmen dieser Art, die sich                       vollendet hat. Kinder im Sinn dieses Ge-\nnicht ausschließlich im Eigentum von juristi-                   setzes sind eheliche Kinder, eheliche Stief-\nschen Personen des öffentlichen Rechts be-                      kinder, für ehelich erklärte Kinder, Adop-\nfinden, sind von der Vermögensteuer befreit,                    tivkinder, uneheliche Kinder (jedoch nur\nsoweit ihr Vermögen dazu bestimmt ist, un-                      im Verhältnis zur leiblichen Mutter) und\nter der Auflage der Beförderungspflicht (Kon-                   Pflegekinder. Der Freibetrag wird auf An-\ntrahieru ngspilich t), der Betriebspflicht und                  trag gewährt für Kinder des Steuerpflich-\ndes Tarifzwanges dem öffentlichen Verkehr                       tigen, die das achtzehnte Lebensjahr voll-\nzu dienen; § 59 des Bewertungsgesetzes fin-                     endet haben, wenn sie überwiegend auf\ndet keine Anwendung;                                            seine Kosten unterhalten und für einen\nBeruf ausgebildet werden. Ist die Beruf S·\n2. Unternehmen, die durch Staatsverträge ver-                       ausbildung durch die Einberufung zum\npflichtet sind, die Ertrtig-e ihres Vermögens                   Wehrdienst oder zum zivilen Ersatzdienst\nzur Aufbringung der Mittel für die Errich-                      unterbrochen worden, so wird der Frei-\ntung von Bundeswasserstraßen zu verwen-                         betrag auch während der Zeit des Wehr-\nden, sowie Unternehmen, deren Erträge ganz                      dienstes oder des zivilen Ersatzdienstes\noder teilweise einem solchen Unternehmen                        weitergewährt. Haben die Kinder das\nzufließen, solange und soweit das Vermögen                      fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet,\nder Unternehmen ausschließlich diesem                           so wird der Freibetrag nur gewährt, wenn\nZweck dient; § 59 des Bewertungsgesetzes                       der Abschluß der Berufsausbildung durch\nfindet keine Anwendung;                                        Umstände verzögert worden ist, die weder\n3. Betriebe des Bundes, eines Landes, einer Ge-                     der Steuerpflichtige noch die Kinder zu\nmeinde, eines Gemeindeverbandes oder                           vertreten haben. Als ein solcher Umstand\neines Zweckverbandes mit dem Vermögen,                         ist stets die Ableistung des V'! ehrdienstes\ndas der öffentlichen Versorgung mit Wasser,                    oder des zivilen Ersatzdienstes anzu-\nGas, Strom und Wärme dient. Das g1eiche                        sehen.\"\ngilt für Unternehmen dieser Art, deren An-           b) Die Absätze 2 und 3 werden durch den folgen-\nteile ausschließlich dem Bund, einem Land,              den Absatz 2 ersetzt:\neiner Gemeinde, einem Gemeindeverband\noder einem Zweckverband gehören und                        ,, (2) Weitere 5000 Deutsche Mark sind\nderen :Erträge ausschließlich diesen Körper-            steuerfrei, wenn\nschaften zufließen; § 59 des Bewertungs-                           1. der Steuerpflichtige das sechzigste\ngesetzes findet keine Anwendung;                                      Lebensjahr vollendet hat oder vor-\naussichtlich für mindestens drei\n4. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver-                           Jahre erwerbsunfähig ist und\nsorgungseinrichtungen von Berufsgruppen,\nderen Angehörige auf Grund einer durch Ge-                          2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht\nsetz angeordneten oder auf Gesetz beruhen-                            mehr als 100 000 Deutsche Mark be-\nden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrich-                            trägt.\ntung sind;                                              Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 11\n5. öff enUich-rechtliche Feuer- und ähnliche Ver-            Abs. 1), so wird der Freibetrag gewährt, wenn\nbei einem der Ehegatten die Voraussetzungen\nsicherungsanstalten;\nder Ziffer 1 gegeben sind und das Gesamtver-\n6. Einrichtungen, die unmittelbar dem Unter-                 mögen (§ 4) nicht mehr als 200 000 Deut.sehe\nrichts-, Erziehungs- und Bildungswesen, der             Mark beträgt. Der Freibetrag erhöht sich auf\nkörperiichen Ertüchtigung, der Kranken-,                10 000 Deut.sehe Mark, wenn bei beiden Ehe-\nGesundheits-, Wohlfahrts- und Jugendpflege               gatten die Voraussetzungen der Ziffer 1 ge-\ndienen, ohne Rücksicht auf die Rechtsform,              gegeben sind und das Gesamtvermögen nicht\nin der sie bestehen, wenn sie gehören                    mehr als 200 000 Deutsche Mark beträgt.\"","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961                             991\nc) Der folgende neue Absalz 3 wird angefügt:                 Eine Berichtigungsveranlagung ist durchzuführen,\nwenn sich nach Erteilung des Steuerbescheides\n,, (3) Der Freibetrag nach Absatz 2 erhöht\nder anrechenbare Betrag dadurch ändert, daß aus-\nsich auf 25 000 Deutsche Mark, wenn                    ländische Steuern nachträglich erhoben, berich-\n1. der Steuerpflichtige das fünfundsech-     tigt oder zurückgezahlt werden.\nzigste Lebensjahr vollendet hat oder\nvoraussichtlich für mindestens drei           (4) Die obersten Finanzbehörden der Länder\nJahre erwerbsunfähig ist und              können auf Antrag die auf Auslandsvermögen\nentfallende deutsche Vermögensteuer ganz oder\n2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht\nteilweise erlassen oder in einem Pauschbetrag\nmehr als 100 000 Deutsche Mark be-\nfestsetzen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen\nträgt und\nGründen zweckmäßig ist oder die Anwendung\n3. die Ansprüche des Steuerpflichtigen       des Absatzes 1 besonders schwierig sein würde.\"\nnach § 68 Ziff. 1 bis 4 und 6 a des\nBewertungsgesetzes insgesamt einen    6. Hinter § 9 wird der folgende § 9 a eingefügt:\nJahreswert von 3600 Deutsche Mark\nnicht übersteigen.                                                   ,,§ 9 a\nWerden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 11              Freibetrag für Kapitalanlagen in Entwicklungs-\nAbs. 1), so wird der Freibetrag gewi:ihrt, wenn                                  ländern\nbei einem der Ehegatten die Voraussetzungen                Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-\nder Ziffer 1 gegeben sind, das Gesamtvermö-            nen auf Antrag zulassen, daß Steuerpflichtige, die\ngen nicht mehr als 200 000 Deutsche Mark be-           nach dem 31. Dezember 1960 besonders förde-\nträgt und die Ansprüche dieses Ehegatten nach          rungswürdige Entwicklungshilfe durch Kapital-\n§ 68 Zi ff. 1 bis 4 und 6 a des Bewertungsgeset-       anlagen in Entwicklungsländern leisten, für einen\nzes einen J ahreswcrt von insgesamt 3600               zu bestimmenden Zeitraum bei der Ermittlung des\nDeutsche Mark nicht üb.ersteigen. Der Freibe-          Gesamtvermögens (Inlandsvermögen) einen Frei-\ntrag erhöht sich auf 50 000 Deutsche Mark,             betrag bis zur Höhe der nach § 34 d des Einkom-\nwenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzun-            mensteuergesetzes zulässigen Rücklage absetzen.\"\ngen der Ziffer 1 gegeben sind, das Gesamtver-\nmögen nicht mehr als 200 000 Deutsche Mark          7. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „mit Zustim-\nbeträgt und die Ansprüche nach § 68 Ziff. 1            mung des Bundesministers der Finanzen\" ersatz-\nbis 4 und 6 a des Bewertungsgesetzes einen             los gestrichen.\nJahreswerl von insgesamt 7200 Deutsche Mark\n8. § 12 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nnicht übersteigen.\"\n,;(1) Die allgemeine Veranlagung der Vermö-\n5. § 9 erhält folgende Fassung:                                  gensteuer (Hauptveranlagung) wird für drei Ka-\nlenderjahre vorgenommen. Der Zeitraum, für den\n,,§ 9\ndie Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranla-\nSteuercrmüßigung bei J\\ uslandsvermögen               gungszeitraum. Die Bundesregierung wird ermäch-\n(1) Gehört zum Gesamtvermögen Auslandsver-                tigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch\nmögen, das in einem ausländischen Staat zu einer              Rechtsverordnung aus Gründen der Verwaltungs-\nder deutschen Vermögensteuer entsprechenden                   vereinfachung den Hauptveranlagungszeitraum\nSteuer herangezogen wird, so ist diese auf die               um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern.\"\ndeutsche Vermögensteuer anzurechnen. Anrechen-            9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbar ist die ausländische Steuer, die für das Kalen-          a) In Ziffer 1 Satz 1 werden die Worte „wenn\nderjahr festgesetzt und gezahlt wird, das mit dem                 der Wert\" durch die Worte „wenn der nach\njeweiligen Veranlagungszeilpunkt beginnt. Sie ist                 § 4 Abs. 2 abgerundete \\Vert\" und die Worte\nhöchstens mit dem Betrag anrechenbar, der sich                     „von dem Wert\" durch die Worte „von dem\nergibt, wenn die veranlagte deutsche Vermögen-                    nach § 4 Abs. 2 abgerundeten Wert\" ersetzt.\nsteuer im Verhällnis des Wertes des auf den aus-\nländischen Staat entfallenden steuerpflichtigen              b) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:\nAuslandsvermügens zum Wert des Gesamtver-                          ,,2. wenn sich die Verhältnisse für die Gewäh-\nmögens aufgeteilt wird.                                                 rung von Freibeträgen oder für die Haus-\nhaltsbesteuerung ändern; eine neue Er-\n(2) Als Auslandsvermögen im Sinn des Ab-\nmittlung des Gesamtvermögens wird nur\nsatzes 1 gelten alle Wirtschaftsgüter der in § 77\nvorgenommen, wenn die Wertgrenzen der\nAbs. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Art,\nZiffer 1 überschritten sind.\"\ndie auf einen ausländischen Staat entfallen, unter\nBerücksichtigung der nach § 77 Abs. 3 des Bewer-\n10. § 14 a erhält die folgende Fassung:\ntungsgesetzes abzugsfähigen Schulden und Lasten.\n(3) Eine Neuveranlagung ist durchzuführen,                                           ,,§ 14a\nwenn sich der anrechenba.re Betrag dadurch än-                                      Anzeigepflicht\ndert, daß ausländische Steuern erstmals erhoben,\ngeändert oder nicht mehr erhoben werden. Vor-                       (1) Dem Finanzamt haben Anzeige zu erstat-\nbehaltlich des § 13 Abs. 1 werden bei dieser Neu-             ten\nveranlagung nur die Änderungen berücksichtigt,                         1. unbeschränkt steuerpflichtige natürliche\ndie sich bei dem anrechenbaren Betrag ergeben.                            Personen, wenn ihr Gesamtvermögen","992                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nl~iilwr wirr! ,tls die Summe der Frei-                           Einrichtung im Sinn des § 3 Abs. 1\nbei rJ~w.                                                        Ziff. 1 Buchstabe b darstellt, von der\n'.2. unbc~~chrdnk ! slcuerpflichtige nicht na-                         Vermögensteuer freistellen,\nlii rl ich<! Pcrsonc~n, wenn ihr Gesamt-                      b) durch Rechtsverordnung zur Ver-\nvennüucn hc)hr~r wird a]~, 10 000 Deut-                          besserung der Ertragslage kleinerer\nsche lV!dJk,                                                     land- und forstwirtschaftlicher Be-\n3. bc:-;dnjnkt stc)ue,pflichUge natürliche                             triebe land- und forstwirtschaftliche\nund nicht na Ui diche> Pen,nnen, wenn ihr                         Nutzungs- und Verwertungsgenos„\nTn:andsvermi~-qc,n erstma]s mindestens                           senschaften, deren Geschäftsbetrieb\n3000 De: u tsd1 ,~ J\\fo.rk                                        sich auf den Kreis der Mitglieder\n(2) Die Am:<~iqr: ist spü1estcns am 30. Juni des                            beschränkt, von der Vermögensteuer\nKal('ntl()rjilhres einzureichen, das auf die Ver-                              freistellen; die Befreiung kann davon\nmüq(:ns<~rhcihunr; oder den Vermögenserwerb                                    abhängig gemacht werden, daß die\nfol~Jt.\"                                                                        Nutzung, Bearbeitung oder Verwer-\ntung im Bereich der Land-- und Forst-\n11. § 17 erhült die folgende Fassung:                                               wirtschaft liegt,\n,,§ 17                                       c) durch Rechtsverordnung die wirt-\nschaftlichen Geschäftsbetriebe ab-\nVorauszahlungEm                                       grenzen, die dem Verbandszweck\n(1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jah-                              eines Berufsverbandes im Sinn des\nressteuerschuld noch nicht bekanntgegeben wor-                                  § 3 Abs. 1 Ziff. 8 dienen.\nden ist, am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\n10. November Vorauszahlungen zu entrichten.\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der\n§ 1b Satz 2 gilt entsprechend.\nzu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsver-\n(2) Die Vorauszahlungen betragen ein Vier-                   ordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit\nte.l der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld.               neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in\nDas Finanzamt kann die Vorauszahlungen der                       neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und\nSteuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr                   dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-\nvoraussichtlich ergeben wird.\"                                   tigen.\"\n12. Der V. Teil erhält statt der Uberschrift \"Uber-\ngangs- und Schlußvorschriften\" die Uberschrift                                       Artikel 12\n,.Ermächtigungsvorschriften\".\nDie Vorschriften des Artikels 11 Nr. 4 sind erst-\n13. An die Stelle der §§ 21 bis 23 tritt der folgende             mals bei der Hauptveranlagung 1960 anzuwenden.\n§ 21:\n,,§ 21\nErmächtigungen                                      Sechster Abschnitt\n(1) Die Bundesregierung kann mit Zustim-\nmung des Bundesrates                                                      Steuerrechtliche Maßnahmen\nbei Erhöhung des Nennkapitals\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes                   aus Gesellschaftsmitteln und bei Uberlassung\nRechtsverordnungen über die Veran-                      von eigenen Aktien an Arbeitnehmer\nlagung und über die Entrichtung der\nSteuer der beschränkt Steuerpflichtigen                                Artikel 13\ndurch Steuerabzug erlassen, sowc~it dies\nDas Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei\nzur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei\nErhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln\nder Besteuerung, zur Beseitigung von\nund bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-\nUnbilligkeiten in Härtefällen oder zur\nnehmer vom 30. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I\nVereinfachung des Besteuerungsverfah-\nS. 834) wird wie folgt geändert und ergänzt:\nrens erforderlich ist;\n2. a) durch          Rechtsverordnung kleinere       1. Hinter § 3 wird der folgende § 3 a eingefügt:\nVersicherungsvereine auf Gegen-\nseitigkeit im Sinn des § 53 des Ge-                                   ,,§ 3a\nsetzes über die Beaufsichtigung der\nVermögensteuerliche Bewertung\nprivaten Versicherungsunternehmen\nund Bausparkassen vom 6. Juni 1931               In den Fällen des § 1 ist der vermögensteuer-\n(Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt ge-      liche Wert der Anteilsrechte auf den nach § 69\nändert durch das Gesetz vom 28. Fe-         Abs. 2 des Bewertungsgesetzes maßgebenden\nbruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85),        Stichtag in der Weise zu ermitteln, daß der vor\nbei denen entweder die Beitragsein-          der Erhöhung des Nennkapitals maßgebende\nnahmen eine geringe Höhe nicht               vermögensteuerliche vVert der Anteilsrechte auf\nübersteigen oder der Betrieb nach            diese und auf die auf sie entfallenden neuen An-\ndem Geschäftsplan und mich Art und           teilsrechte nach dem Verhältnis der Nennbeträge\nHöhe der Leistungen eine soziale            verteilt wird.\"","Nr. 52 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961                                993\n2. HintPr § 5 wird der folqcndc § .5 a ein~Jefügt:                             Siebenter Abschnitt\n,, § 5 a                                         Steuersä umnisrecht\nAnteilsrechl.e an auslündisdien Ce::sellsd1aften                               Artikel 16\n(1) Di<! Vorschriftc>n der §§ 1 und 3 sind auf             An die Stelle des Ster:.ersäumnisgesetzes vom\nden Envc•rh von J\\n tc:i1srcdlLPn. i.lil e:ner auc;-        24. D(~zember 1934       cn:sq1,:S!:'tz,D I S. 1271) in der\nWndischen Gec;(~llschaft anzuwenden, wenn                   zur ZeH geltenden Fassung tritt das folgende Gesetz:\n1. clre ausJLindische Gesellschaft den in § 1\nbczcichnc1en Kapitaluesel1sd1aften ver-\ngleichbar ist und                                             „ Steuersäumnisgesetz\n2. die /\\nleilsrechte den in § 1 bezeichneten                            Erster Teil\nneuen Anldlsrechten wirtschaftlich ent-\nSäumniszuschläge\nsprechen und auf Mc1ßnahmen der aus-\nVü1dischcn Gesellschaft beruhen, die                                     § 1\neiner K,1pifa1erhölrnn~J aus Gese11schafts-        Verwirlmng und Höhe des Säumniszuschlags\nmil.1.dn im Sinn des § 1 entsprechen.\n(l) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des\nDer Erwerber der Anteilsrechte hat nachzu-\nFälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefan-\nweif,Pll, di:i.ß cJje Vorauss,c~tzunu(,n der Nummern 1\nund 2 erfüllt ~,ind.                                       genen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von\neins vom Hundert des rückständigen Steuerbetrags\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 3 a ent-         verwirkt. Das gleiche gilt für zurückzuzahlende\nsprechend anzuwenden,                                      Steuervergütungen.\n(3) § 5 Abs. l Satz 1 und Abs. 5 sind anzuwen-              (2) Absatz 1    findet keine Anwendung, wenn\nden, wenn in den Firnen des Absatzes 1 die aus-            Säumniszuschläge, Zinsen oder andere Geldleistun-\nUindische Gesellschaf; innerhalb von fünf Jahren           gen als Steuervergütungen oder Steuern, insbeson-\nnach dem Erwerb der Anteilsrechte Maßnahmen                dere Zuschläge nach § 168 Abs. 2 der Reichsabga-\ntrifft, die den in § 5 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten          benordnung, Erzwingungsgelder, Sicherungsgelder,\nMaßnahmen venJleichbar sind.\"                              Geldstrafen oder Kosten, nicht rechtzeitig entrichtet\n3. § 6 wird wie folgt geündert:                                werden.\na) Im Jel'ztcm Satz werden die Worte „nach Maß--               (3) Bei der Nachforderung von Steuern werden\ngabe einer Rechtsverordnung\" gestrichen.              keine Säumniszuschläge für die bis zur Fälligkeit\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1.                       der Nachforderung verflossene Zeit erhoben.\nc) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:\n§ 2\n,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBerechnung des Säumniszuschlags\nBundesrates Vorschriften zur Durchführung                Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der\ndes Absctlzcs 1 zu erlassen über                      rückständige Steuerbetrag auf volle hundert Deut-\n1. die Festlegung der Aktien und die       sche Mark nach unten abgerundet. Dabei werden\nArt der Festlegung,                     mehrere Steuerbeträge nur dann zusa.mrnengerech-\n2. die Begründung von Anzeigepflich-\nnet, wenn sie dieselbe Steuerart betreffen und an\ndemselben Tag fällig geworden sind.\nten zum Zwecke der Sicherung der\nN achversteuerung,\n§  3\n3. die Nachversteuenmg mit einem\nPauschsteuersalz,                                            Tag der Zahlung\n4. das Verfahren bei der Nachver-              Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden\nsteuerung.\"                             ist, gilt\n1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zahlungs-\nArtikel 14                                mitteln an eine Steuerbehörde:\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                       der Tag des Eingangs;\nden Wortlaut des Gesetzes über steuerrechtliche\n2. bei Uberweisung auf ein Konto der Steu~rbe-\nMaßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus                           hörde und bei Einzahlung mit Zahlkarte od~r\nGeselJschaftsmitteln und bei Uberlassung von eige-\nPostanweisung:\nnen Aktien an Arbeitnehmer unter Berücksichtigung\nder Vorschriften der Artikel 13 und 15 unter                              der Tag, an dem der Betrag der Steuer•\nneuer Uberschrift und in neuer Parauraphenfolge                           hörde gutgeschrieben wird.\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nVvortlauls zu beseitigen.                                                             Zweiter Teil\nZinsen\nArtikel 15\n§ 4\nDie Vorschriften des Artikels 13 Nm. 1 und 2\nsind erstnrnls auf die F5.Jle nnznwendr.:n, in denen                           Verzinsliche Ansprüche\ndie Antcilsrer:ht.e· nnch dem 31. Dezember 1959 er-               Steuera.nsprüd1e, Erstattungs- und Vergütungs-\nworben worden sind.                                           ansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung hinter-","9fM                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nkutc:r c;r!lder w1ird1:n nur V('.r/.inst, ·wenn dies in                                                       nnderer Stichtag tretcm kann, der nidrt\nSte111•rqr\\sel:z(:n vo1·u(:sd1rieben ist.                                                                     länger als einen Monat nach dem Fäl-\nli9keitstag liegen darf,\n§ 5                                                            b) abweichend von § 2 rückständige Be-\nträge derselben Steuerart zusammen-\nHi!li,:.~ und Verednnm~1 der Zin.sen\ngerechnet werden,\n(1) Die Zin::r n li(:lr,•wm rnr !( dr~n Mondt einhalb\n1\nc) abweichend von Buchstabe a zur Be-\nvorn I !trnd(!r!. s;c nd von dr•.in TiHJ an, an dem der                                                       seitigung von Mißbräudwn der Säum-\nZin~;l,llff lwqi111:t nllr fiir vn'I\" t,,f1J· •·1<'!·1,                    Zll z··1hle>n,·f\n,.      ,           ,      , l ,..   - .;.  t :,.l, ,_, ..,  ,(,    ,\nniszuschlag bei wiederholtE:!r F.ristüber-\nrJ'.J('llt\\ 1\\-1011<1/(\\ ];1ci 1)CJl ,:.-:r\\cr /\\.nsatz.\nschreitung von dem auf den Fälligkeits-\n(2) Fiir d)(! r:C'i<~d::11rnq d-:r Z.ius-::m wird der zu                                                  tag fo1Genc1c~n Tag an erhoben werden\nverzi n'.)encfo BP! rnq jPd<!r Si cuer,:1 rt uuf volle hun-                                                   kann.\ndert Deutsche l\\iL.1rk rwch 1n1Lc!n abucnmdet.                                                   (2) Die obersten Finanzbehörden der Länder be,\nstimmen die Finanzfönter, die Rationalisierungsver-\nsuche durchführen.\nDritter Teil\nGemeinsame Vorschriften                                                                                 Fünfter Teil\n§ 6                                                         Ubergangs- und Schlußvorschriften\nRechtsnatur der Sliumniszuschläge und der Zinsen;                                                                            § 9\nHaftung\nUbergangsregehmg\n(1} Die Säumniszuschläge fließen der Körperschaft\nzu, die die Steuer verwaltet, zu der die Säumnis-                                                (1) Bei Steuerschulden, für die am ersten Tage\nzuschläge erhoben werden. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des                                               des auf die Verkündung dteses Gesetzes folgenden\nGesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August                                             zweiten Kalendermonats ein Säumniszuschlag bereits\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der zur Zeit gel-                                         verwirkt war, wird der Säumniszuschlag erst vom\ntenden Fassm1g bleibt unberührt.                                                             nächsten angefangenen Monat der Säumnis an nach\ndiesem Gesetz berechnet.\n(2) Zinsen sind Nebcnleistlmgcm der Steuer, zu\nder sie erhobf~n werden. Auf sie finden die für die                                              (2) § 5 ist erstmals auf Stundungen anzuwenden,\nSteuern geltenden Vorschriften entsprechende An-                                             die nach dem letzten Taqe dE~s auf die Verkündnng\nwendung.                                                                                     dieses Gesetzes fol9enden Kalendermonats bevvi1-\nligt oder verlängert werden.\n(3) Die Haftung für Steuern erstreckt sich auf\nSäumniszuschJüqc, wenn der Haftende die Steuern\naus Mitteln, die seiner VerwaHung oder Ver-                                                                                 § 10\nfüqungsmucht unLerlegun haben,                                 nicht rechtzeitig                               Anwendung im 1.and BerHn\nentrichtet hat.\nDieses Gesetz gilt na.ch Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitunns~re1:;ctzes vom 4. Januar 1952\n§ 7                                                   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im U1nd Berlin. Rechts-\nVollstreckuna                                                 verordnungen, die a.uf Grund di~ses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nEines Leistungsgebots weqcn der Säumniszu-                                                Dritten Uberleitung:;gesctzes.\"\nschliige und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zu-\nsammen mit der Sleuer beigetrieben werden.\nAchter Abschnitt\nVierter Teil\nReichsabgabenordnung\nArtikel 17\nErmächtigung\nDie Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931\n§ 8                                                   (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden\nFassung wird wie folgt geändert und ergänzt:\n(1) Der Bumlesminister der Finm1zrm wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordmmg mit Zustimmung                                                 1. Die Uberschrift des Zweite.:-1 Abschnitts der\ndes Bundesrates zu bestimmen, daß                                                                  Einleitenden Vorschriften erhält die folgende\nFassung:\n1. zur Vernwidunq von Härtern und aus Ver-\neinfachun~Jsgründen bei kurzer lJberschrei-                                            „Anwendungs~ebiet der Reichsabgabenordnung\ntung der Zahlunqsfristen keine Säumnis-                                                                und anderer Gesetze\"\nzuschlöue erhoben werden;\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n2. bei Finanzüml.ern, die Rationalisierungsver-                                           a) Absatz 3 erhült die folger1de Fassung:\nsuche durchführen,\n,, (3) Für die Realsteuern gelten, soweit\na) bei bestimmten Steuern für die Ver-                                                   nicht die Absätze 1 und 2 Anwendung fin-\nwirkunq des Si:hmmiszuschlags an die                                              den, sinngemäß die folgenden Vorschriften\nStelle des Fälligkeitstages jeweils ein                                           der Reichsabgabenordnung:","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961                           995\n1. die Vorschriften über die Haftung           der Rechtshö.nr:rigkeit entrichtet worden, so be-\nund die Verjährung,                         ginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.\n2. die Vorschriften über die Stundung             (2) Ein zuviel entrid1teter Betrag wird nicht\n(§ 127), die Niederschlagung(§ 130),\nverzinst, soweit dem Steuerpflichtigen die\nden Erlaß, die Erstattung und die           Kosten des Rec:1tsmittels auferlegt worden sind,\nAnrechnung von Steuern (§ 131),             weil die Herabs2tzung auf Tatsachen beruht,\n3. die Vorschriften über die Verzin-           die der Steuerpflichtige früher hätte geltend\nsung (§§ 127 a, 155 und 251 a),             machen können und müssen.\n4. die Vorschriften über Erzwingungs-             (3) Absätze 1 und 2 sind bei Vergütungs-\nmaßnahmen (§ 202),                          ansprüchen sinngemäß anzuwenden.•\n5. die Vorschriften über Rechtsnach-\nfo 1ger und Haftende (§§ 210 a und       7. Vor dem bisherigen § 228 wird der folgende\n240),                                       neue § 228 eingefügt:\n6. die Vorschriften über die Abhän-\ngigkeit des Realsteuerbescheids vom                                 .§ 228\nSteuermeßbescheid (§ 212b Abs. 2               (1) Die Rechtsmittel dieses Abschnittes sind\nund 3 und § 232),                           gegeben\n7. die Vorschriften über das Steuer-                  1. in allen öffentlich-rechtlichen Rechts-\nstrafrecht.\"                                          streitigkeiten über Abgabenangelegen-\nb) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:                                heiten;\n,, (4) Für die Realsteuern finden auch das                   2. in allen öffentlich-rechtlichen Rechts-\nSteueranpassungsgesetz und das Steuer-                             streitigkeiten über die Vollziehung von\n,äumnisgesetz in der jeweils geltenden Fas-                       Verwaltungsakten in anderen als den\nsung Anwendung.\"                                                   in Ziffer 1 bezeichneten Angelegenhei-\n3. Hinter§ 127 wird der folgende § 127 a eingefügt:                       heiten, soweit die Verwaltungsakte\ndurch Bundesfinanzbehörden oder Lan-\n,,§ 127 a\ndesfinanzbehörden nach den Vorschrif-\n(1) Stundungszinsen werden bei der Einkom-                           ten dieses Gesetzes zu vollziehen sind\nmensteuer, der Körperschaftsteuer, der Ver-                            und soweit nkht ein anderer Rechts-\nmögensteuer, der Umsatzsteuer, der Grundsteuer                         weg ausdrüddich gegeben ist;\nund der Gewerbesteuer nicht erhoben.\n3. in den berufsrechtlichen Rechtsstreitig-\n(2) Bei den anderen Steuern sind Stundungs-                          keiten der Steuerberater, Steuerbera-\nzinsen nach § 5 des Steuersäumnisgesetzes zu                           tungsgesellschaften, Helfer in Steuer-\nerheben. Im Einzelfall kann zinslose Stundung                          sachen und Gesellschaften, die geschäfts-\nbewilligt werden.\"                                                     mäßig Hilfe in Steuersachen leisten,\n4. In § 130 sind hinter dem Wort „Steuern\" die                            sowie in allen anderen öffentlich-recht-\nWorte „und sonstige Geldleistungen\" einzu-                             lichen Rechtsstreitigkeiten über die Zu-\nfügen.                                                                 lässigkeit der Hilfeleistung in Steuer-\nsachen;\n5. § 131 A~s. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\n„Im Einzelfall können Steuern und sonstige                          4. in anderen öffentlich-rechtlichen Rechts-\nGeldleistungen ganz oder zum Teil erlassen                             streitigkeiten, soweit die Vorschriften\nwerden, wenn ihre Einziehung nach Lage des                             dieses Gesetzes über Rechtsmittel anzu-\neinzelnen Falles unbillig wäre; unter der glei-                        wenden sind.\nchen Voraussetzung können bereits entrichtete\nSteuern und sonstige Geldleistungen erstattet\n(2) Abgabenangelegenheiten im Sinn des Ab-\noder angerechnet werden.\"                                    satzes 1 sind alle mit der Verwaltung der Ab-\ngaben zusammenhängenden Angelegenheiten,\n6. Hinter § 154 wird der folgende § 155 eingefügt:              den Abgabenangelegenheiten stehen die Ange-\nlegenheiten der Verwaltung der Finanzmono-\n,,§ 155                          pole gleich.\n(1) Wird die festgesetzte Steuerschuld durch\neine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung                   (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf\noder auf Grund einer solchen oder durch rechts-              das Verwaltungssteuerstrafverfahren keine An-\nwendung.\nkräftigen Bescheid nach § 94 Abs. 2 herabgesetzt,\nso ist der auf die Steuerschuld zuviel entrichtete              (4) Die Rechtsmittel und das Verfahren be-\nBetrag vom Tag der Rechtshängigkeit beim                     stimmen sich nach den Vorschriften dieses Ab-\nGericht an (§ 249) bis zum Auszahlungstag nach               schnittes.\"\n§ 5 des Steuersäumnisgesetzes zu verzinsen. Das\ngleiche gilt, wenn eine rechtskräftige gerichtliche       8. Der bisherige § 228 wird § 229 Abs. 11 der bis-\nEntscheidung zu einer Herabsetzung der Steuer-               herige § 229 wird § 229 Abs. 2.\nschuld nach § 212b Abs. 3, § 218 Abs. 4 dieses\nGesetzes oder nach § 35 b des Gewerbesteuer-              9. In § 235 werden die Worte „der §§ 228 bis 230\"\ngesetzes führt. Ist der Betrag erst nach Eintritt            ersetzt durch die Worte „des § 229\".","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n10. § 'J.Tl <:rll:111 dii:                                                   gen Verfügungen, die eine Hilfsstelle eines\n,.§ 237                                    Finanzamts oder ein Finanzamt als Hilfsstelle\nder Oberfinanzdirektion erlassen hat, ent-\n(1)            (lJHl·:re ,11 :: d}i! in den §§ 229, 21!5\nund 2:Jf) l;;,/.c,id,rH!i(:n                  von Fin:-u1z-             scheidet die Oberfina.nzdirektion.\"\nlwl1ünL'11, (J('~W1t S!()t11 ·i l >< sdic:ide, die sich            b) Absntz 4 wird gestrichen.\ndie     J\\n                ·von SLctwrvorauszahlunacn\nbc~;duünkPn, uncl ~W<Jf'.n Steu(::·mcßbeschei'de,              16. §§ 401, 401 a Abs. 2 Satz 2 und § 403 Abs. 2\ndie c1ussd1li\\.;ßlicl1 für Zwecke der Gewerbe-                     Satz 2 ·werden gestrichen.\nsLcLH!r-Vor;nt'.:;zahlun~wn erteilt werden, ist die\nBcschwcnle (§ 303) gegeben.                                    17. § 414 wird durch die folgenden Vorschriften er-\nsetzt:\n(2) Gr,~y:n die Beschw<~rd.ecntsdieidung ist die                                          ,,§ 414\nBernf:1nu an das Find                        ~Jcgen dessen\nEnt:,dwiJunu isl die Rcchtsbesd1werde an den                                               Einziehung\nBundesfinanzhof gegeben.                                               (1) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bann-\nbruch oder eine Steuerhehlerei (§§ 396 bis 398,\n(3) Gcgc·n Verfügun9en der obersten Finanz-                     401 a, 401 b, 403 und 404) begangen worden, so\nbehörden ist die Berufung an das Finanzgericht                     können\nunmittelbar gegeben.\"\n1. die    Erzeugnisse, \\!\\Taren und andere\nSachen, auf die sich die Hinterziehung\n11. Hinter § 251 wird der folgende § 251 a einge-                                    von Verbrauchsteuer oder Zoll, der\nfügt:\nBannbruch oder die Steuerhehlerei be-\n,,§ 251 a                                           zieht, und\n(1) Soweit ein Rechtsmittel endgültig keinen                             2. die Beförderungsmittel, die zur Tat be_..\nErfolg rwtte, sind für den Betrng, hinsichtlich                                 nutzt worden sind,\ndessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, Zin-                       ganz oder teilweise eingezogen werden.\nsen nach § 5 des Stem~rsäurnnisgesetzes zu ent-\nrichten.                                                               (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn\n(2) Zinsen werden erhoben vorn Tag der                                    1. die Sachen zur Zeit der Entscheidung\nRechtshiingi9keit beim Gericht an (§ 249) bis zu                                dem Täter oder Teilnehmer gehören;\ndem Tag, an dem die Aussetzung der Vollzie-                                 2. die Sachen zur Zeit der Entscheidllng\nhung endC::t. Ist die Vollziehung erst nach der                                 einem Dritten gehören und dieser\nRechtshängigkeit bei den Gerichten ausgesetzt\nworden, so beqinnt die Verzinsung mit dem Tag                                   a) wenigstens leichtfertig dazu beige-\nder Aussetzung der Vollziehung.\"                                                    tragen hat, daß die Sache Mittel oder\nGegenstand der Tat oder ihrer Vor-\n12. § 259 wird wie folgt geändert:                                                      bereitung oder einer mit ihr in Zu-\nsammenhang stehenden anderen mit\na) Absatz 1 wird gestrichen;\nStrafe bedrohten Handlung gewesen\nb) die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.                                      ist,\n13. In § 261 S,;1tz 1 werden die V✓orte ,,§ 259 Abs. l\"                             b) aus der Tat in verwerflicher V\\leise\nersetzt durch die Worte ,,§§ 229 und 235\".                                          einen Vermögensvorteil gezogen\nhat oder\n14. In § 286 Ahs. 1 werden die Wort.e „zweihundert                                  c) die Sache in Kenntnis der Umstände,\n11\nDeutsche IvLuk durch die Vvorte „ein taL1send                                       welche die Einziehung ermöglicht\nDeutsche Mcuk\" ersetzt.                                                             hätten, in verwerflicher Weise er-\nworben hat;\n15. § 304 wird wie folgt geändert:                                              3. die Sachen nach ihrer Art und den Um-\na) Die Absütze 1 und 2 erhalten die fol9e:nde                                   stünden die Allgemeinheit gefä.hrden\nFassunn:                                                                    oder\n,, (1) Die Stelle, deren Verfü9ung                                  4. die Gefahr besteht, daß sie zur Bege-\nt(:n ist, kirnn der Be:~d1vverde abhelfen. Sie                             hung von Handlungen dienen werden,\nhat hierüber zu br;~;chließen. Diese Befugnis                               die mit Strafe bedroht sind.\nsteht auch dc~r Hilfostelle eines Finanzamts,\nd::m Finanzmn t, dt:ssen IIilh,[;toHe eüH~r Be-                   (3) Die Einziehung soll in den Fällen des\nschwerde nicht abhdfcn will, und dem Finanz-                   Absatzes 2 Ziff. 1 und 2 nur angeordnet werden,\narnt als BiHsstelle der Oberfinanzdirektion                   wenn sie nicht außer Verhältnis zu der Bedeu-\nzu.                                                            tung der zugrunde liegenden Straftat steht.\n(2) \"'Nird der Beschwerde nicht abgeholfen,                   (4) Kann wegen der Tat keine bestimmte Per-\nso ist sle der zur Entscheidung zuständigen                    son verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf\nStelle vor:1.ulcqen. UbN die Uesch werde ent-                  Einziehung- selbständig erkannt werden, wenn\nscheidet die niicbsth(d,ew Behörde durch Be-•                  die Voraussetzungen, unter denen die. Einzie-\nsdiwerdeenlsdieidunt1; übc:r Beschwerden ge-                   hung zugelassen ist, im übrigen vorliegen,","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961                           997\n§ 414 a                      21. In § 470 werden die Worte „des Ersatzes des\nEinziehung des Wertersatzes                  Werts nicht einziehbarer Sachen\" durch die\nWorte „des Wertersatzes (§ 414 a)\" ersetzt.\n(1) Hat der Täter oder Teilnehmer die Sache\nnach der Tat verüußcrt und wäre ohne die Ver-\näußerung die Einziehung ihm gegenüber zulässig                                 Artikel 18\ngewesen, fehlen ihm Voruussetzungen aber ge-\ngenüber dem Dritten, dem dte Sache zur Zeit               Die Vorschriften des Artikels 17 Nm. 6, 11 und 14\nder Enlscheidun~! gehört, so kann gegen den            sind erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen der\nTäter oder Teilnd1mer c1uf Einziehung des Wer-         Rechtsstreit nach dem letzten Tage des auf die Ver-\ntes der Sache in Ceid erkannt werden.                  kündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats\nbei Gericht anhängig wird.\n(2) Dasselbe gilt, wenn der Täler oder Teil-\nnehmer die Ausführung der Einziehung vereitelt\nund ihm dies vorzuwerfen ist. Die Anordnun9\nist auch für den Fall zulä.ssig, daß ihre Voraus-\nsetzungen sich später ergeben.                                            Neunter Abschnitt\n(3) Der Wert der Sache kann geschJtzt wer-                          Steueranpassungsgesetz\nden.\n(4) § 414 Abs. 4 gilt entsprechend.                                         Artikel 19\n§ 3 Abs. 5 des Steueranpassungsgesetzes vom\n§ 414 b                      16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der zur\nEntschädigung                    Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:\n(1) Stand das Eigentum zur Zeit der Rechts-\nkraft der Entscheidung über die Einziehung             L In Ziffer 1 erhalten die Buchstaben b und c die\neinem Drillen zu oder war die Sache mit dem               folgende Fassung:\nRecht eines Dritten belastet, so ist der Berech-\n,,b) für Vorauszahlungen:\ntigte unter Zu9rundelegung des Verkehrswer-\ntes der Sache angemessen in Geld zu entschiidi-                 mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem\ngen..                                                           die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder,\nwenn die Steuerpflicht erst im Lauf des Ka-\n(2) Die      EntschJdigun9spflicht entfällt, wenn            lendervierteljahrs begründet wird, mit Be-\n1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu             gründung der Steuerpflicht;\n· beigetrngcn hat, daß die Sache Mittel\nc) für die veranlagte Steuer:\noder Gegenstand der Tat oder ihrer\nVorbereitung oder einer mit ihr in Zu-             mit Ablauf des Zeitraums, für den die Ver-\nsammcmhang stehenden anderen mit                   anlagung vorgenommen wird (Veranlagungs-\nStrafe bedrohten Handlung gewesen ist,             zei traum), soweit nicht die Steuerschuld nach\n2. der Dritte aus der Tat in verwerflicher             Buchstabe a oder b schon früher entstanden\nWeise einen Vermögensvorteil gezo-                 ist;\".\ngen hat,\n2. Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:\n3. der Dritte die Sache in Kenntnis der\nUmstände, die die Einziehung zulassen,       ,,2. bei der Vermögensteuer und bei der Grund-\nin verwerflicher \\Neise e·rworben hat             steuer:\noder                                              mit Beginn des Kalenderjahrs, für das die\n4. es nach den Umständen, welche die                  Steuer erhoben wird;\".\nEinziehung begründet haben, auf Grund\nvon Rechtsvorschriften außerhalb des      3. Ziffer 3 erhält die folgende Fassung:\nStrafrechts zulässig würe, die Sache dem     ,,3. bei der Gewerbesteuer:\nDritten ohne Entschädigung dauernd zu\na) für Vorauszahlungen auf die Gewerbe-\nentziehen.\"\nsteuer nach dem Gewerbeertrag und dem\n18. In § 435 werden die Worte ,,§ 401\" durch die                       Gewerbekapital:\nWorte ,, § 414\" ersetzt.                                           mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in\ndem die Vorauszahlungen zu entrichten\n19. In § 447 erhält Absatz 3 die folgende Fassung:                      sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im\n,, (3) Wird auf Einziehung erkannt, so ist der                  Lauf des Kalendervierteljahrs begründet\nWertersatz nach § 414 a Abs. 2 anzuordnen,                         wird, mit Begründung der Steuerpflicht;\nwenn nicht feststeht, daß die Einziehung ausge-\nführt werden kann.\"                                            b) für die Gewerbesteuer nach dem Ge-\nwerbeertrag und dem Gewerbekapital, so-\n20. In § 459 Abs. 4 werden die Worte „die Ersatz-                      weit es sich nicht um Vorauszahlungen\nstrafe (§ 401 Abs. 2 und § 447 Abs. 3)\" durch                       (Buchstabe a) handelt:\ndie Worte „den Wertersatz (§§ 414 a, 447 Abs. 3)\"                  mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für\nersetzt.                                                           den die Festsetzung vorgenommen wird;","998                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nc) für die Lohnsummensteuer:                       6. § 32 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\nmit Ablauf des Kalendermonats, für den           „Der Steuerausschuß ist beschlußfähig, wenn\ndie Steuer zu entrichten ist. An d~e Stelle      außer dem Vorsitzenden mindestens zwei ge-\ndes Knlcndennonats tritt das Kalender-           wählte Mitglieder anwesend sind.\"\nvierteljahr, soweit die Gemeinde als Be-\nsteuerungsgrundlage die Lohnsumme eines\njeden Kalendervierteljahrs bestimmt hat;\".\nElfter Abschnitt\nFörderung der Wirtschaft von Berlin (West)\nZehnter Abschnitt\nArtikel 21\nFinanz verw al tungsgese tz\n(1) Das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von\nArtikel 20                        ßerlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 621), zuletzt geändert durch das\nDas Gesetz über die Finanzverwültung vom                  Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur För-\n6. September 1950 (ßundesgesetzbl. S. 448) in der zur\nderung der Wirtschaft von Berlin (West) vom\nZeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:              25. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 160) wird wie\n1. a) § § 23 bis 33 erhalten die Uberschrift                 folgt geändert:\n,,Abschnitt V Steuerausschüsse\",\n1. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „zusammenzu-\nb) die bisherigen Abschnitte V und VI werden                  setzen, einzubauen oder bei der Errichtung eines\nAbschnitte VI und VII.                                  Werkes als Teile zu verwenden\" ersetzt durch\n,, bei einer Werklieferung als Teile zu verwen-\n2. § 23 wird wie folgt geändert:\nden\".\na) In Absatz 1 sind die Worte „Bei den Finanz-\n2. In § 5 wird hinter den Worten „Körperschaften\nämtern\" zu ersetzen durch die Vvorte „Für\nden Bezirk der Fimmzilmter\",                            des öffentlichen Rechts\" eingefügt „und politi-\nschen Parteien im Bundesgebiet\".\nb) Absatz 2 erhält folgenden Satz 2:\n„Die Geschäftsführung der Steuerausschüsse          3. Dem § 6 sind folgende Buchstaben hinzuzufügen:\nliegt beim Vorsteher des Finanzamts.\"                   ,,i) Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierun-\ngen, die mehr als 20 v. H. Zinn oder mehr\n3. § 24 wird wie folgt geändert:                                       als insgesamt 3 v. H. Wismut und Cadmium\na} Absatz 1 Ziff. 3 erster Halbsatz erhält die fol-                 enthalten, in Form von Roh- und Halb-\ngende Fassung:                                                material;\n,,bei der Feslselzung der Steuern vom Ein-                 k) Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nou-\nkommen, der Vermögensteuer und, soweit es                     gatmassen).\"\nsich um Fragen der Schätzung handelt, der\n4. In § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird hinter den Worten\nUmsatzsteuer;\",\n„Körperschaft des öffentlichen Rechts\" eingefügt\nb) A bsalz 3 erhält die folgende Fassung:                     ,, oder eine politische Partei\".\n,, (3) Auf Antrag entscheidet der Steueraus-\n5. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-\nschuß auf Grund mündlicher Verhandlung\nfaßt:\nüber die Einsprüche, die sich gegen eine der\nin d(m Absätzen 1 und 2 bezeichneten Steuer-            „Der gelieferte Gegenstand darf nicht einer der\nfeststellun~ien oder Steuerfestsetzung~n rich-          in § 6 Buchstaben a bis i genannten Gegenstände\nten. Er kann den Steuerpflichtigen um Aus-              sein;\".\nkünfte oder weitere Nachweisungen ersu-\n6. In § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und in § 7 Abs. 2\nchen.\"\nwird hinter den Worten „Körperschaft des öffent-\n4. § 25 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:                      lichen Rechts\" eingefügt „oder einer politischen\nPartei\".\n,, (1) Der Steuer ausschuß besteht aus\nl. einem Vorsitzenden,                       7. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „zusammenge-\nsetzt, eingebaut oder bei der Errichtung eines\n2. einem gewählten Gemeindevertreter             Werkes als Teile verwendet\" ersetzt durch „bei\nfür jede Gemeinde des Finanzamtsbe-           einer Werklieferung als Teile verwendet\".\nzirks und\n3. mindestens zwei, höchstens vier ande-     8. In § 14 Abs. l Satz 1 ist die Jahreszahl „ 1962\"\nren gewählten Mitgliedern.\"                   durch die Jahreszahl „ 1965\" zu ersetzen.\n5. § 26 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:                         (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\n„Das Amt erlischt, wenn der Gemeindevertreter            mächtigt, das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft\nentweder seinen Sitz in der Gemeindevertretung            von Berlin (West) in der jetzt geltenden Fassung\nverliert oder aus dem Dienstverhältnis bei der            mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Un-\nGemeinde ausscheidet.\"                                    stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961                          999\nZwölfter Abschnitt                     4. § 4 Abs. 2 der Verordnung des Finanzministe-\nSchi uß vorschriften                      rimns Württemberg-Hohenzollern zur Uberlei-\ntung der Grundsteuer vom 2. August 1948 (Re-\nAr tik e 1 22                         gierungsblatt für das Land Württemberg-Hohen-\nzollern S. 101);\nDi::ls Gesetz zur vorläufigem Regelung des Rechts\nder Industrie- und 1 fondc!lskmnmern vom 18. Dezem-      5. § 4 der Landesverordnung der Landesregierung\nber 1956 (ßundesgcsetzbl. I S. 920) wird wie folgt           Rheinland-Pfalz über die Behandlung von steuer-\ngeändert:                                                    rechtlichen Verbindlichkeiten nach dem Umstel-\n1. § 2 Abs. 6 wird gestrichen.                               lungsgesetz vom 30. Dezember 1948 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt der Landesregierung Rhein-\n2. In § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „übersteigen\"            land-Pfalz Teil I S. 459);\nein Semikolon gesetzt und der folgende Halbsatz\nangefügt:                                            6. Abschnitt III des Gesetzes zur Bewertung des\n,,sind sie nach ihrer letzlen Gewerbesteuerver-         Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951\nanlugun'g zur Zahlung von Gewerbesteuer nicht            (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952\nverpflichtet oder werden sie ausschließlich zu           (Bundesgesetzbl. I S. 22);\neiner Mindestgewerbesteuer gemäß § 17 a des\nGewerbesteuergesetzes herangezogen, so sind          7. § 305 der Reichsabgabenordnung in der zur Zeit\nsie auch vom Grundbeitrag befreit.\"                      geltenden Fassung;\nA rti k e 1 23                     8. §§ 17 bis 21 der Verordnung Nr. 175 betr. Wie-\ndererrichtung von Finanzgerichten (Verordnungs-\nArtikel 22 gilt nicht für Personen, die ein hand-         blatt der britischen Zone 1948 S. 385).\nwerksähnliches Gewerbe betreiben. Der Bundes-\nminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 16\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nund Artikel 17 Nm. 1 bis 3, 6, 11 und 14 erst mit\nfestzulegen, welche Gewerbe als handwerksähnlich\nWirkung vom ersten Tage des auf die Verkündung\nanzusehen und von den Handwerkskammern zu be-\ndieses Gesetzes folgenden zweiten Kalendermonats\ntreuen sind.\nin Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft\nArtikel 24\nIn § 6 des bayerischen Gesetzes zur Wiederher-          1. das Steuersäumnisgesetz vom          24. Dezember\nstellung der Finanzgerichtsbarkeit vom 19. Mai 1948           1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1271);\n(Bayerische Bereinigte Sammlung III S. 429) werden\ndie Worte ,,§§ 30 bis 38, 47 bis 51, 265 und 286 der      2. Abschnitt IV § 10 des Zweiten Gesetzes zur vor-\nReichsabgabenordnung\" durch die Worte ,,§§ 47 bis             läufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April\n51 und 2G5 der Reichsabyubenurdnung\" ersetzt.                 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig-\nten Wirtschaftsgebietes S. 69);\nAr ti k e 1 25\n3. Abschnitt 3 Artikel 9 des Zweiten Landesgeset-\nDier-;es Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1          zes von Baden zur vorläufigen Neuordnung der\ndes Dritten Uberleitungsgesclzes vom 4. Januar                Einkommensteuer und Körperschaftsteuer vom\n1952 (ßundesgesclzbl. I S. 1) c1uch im Land Berlin.           20. September 1949 (Badisches Gesetz- und Ver-\nRechtsverordmmgen, die auf Grund dieses Gesetzes              ordnungsblatt S. 461);\nerlassen werden, gPlten im Limd Berlin nach § 14\ndes Dritten Ubcrlcilungsgcsetzcs.                         4. Abschnitt 4 § 10 des Landesgesetzes von Rhein-\nland-Pfalz zur vorläufigen Neuordnung von\nArtik e 1 26                            Steuern vom 6. September 1949 (Gesetz- und\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-           Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein-\nkündung in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft             land-Pfalz Teil I S. 469) in der Fassung des Ab-\nschnittes 4 Ziff. 6 des Landesgesetzes zur Ande-\n1. § 4 der Verordnung über die Behandlung von\nrung des Landesgesetzes zur vorläufigen Neu-\nsteuerrechtlichen Verbindlichkeiten nach dem Um-           ordnung von Steuern vom 12. November 1949\nstellungsgesetz vom 9. Juli 1948 (Gesetzblatt der         (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregie-\nVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes             rung Rheinland-Pfalz Teil I S. 571);\ns. 74);\n2. § 4 der Ersten Verordnung des Badischen Mini-          5. Abschnitt 3 § 9 des Zweiten Steuerreformgeset-\nsteriums der Finanzen zur Durchführung des Lan-           zes von Württemberg-Hohenzollern vom 22. Juli\ndesgesetzes zur vorläufigen Neuordnung von                1949 (Regierungsblatt für das Land Württem-\nSteuern vom 20. Oktober 1948 (Badisches Gesetz-           berg-Hohenzollern S. 333);\nund Verordnungsblatt S. 189);\n3. §§ 4 und 21 der Ersten Verordnung des Finanz-          6. die Zweite Verordnung zur Durchführung des\nministeriums     Württemberg-Hohenzollern       zur        Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung\nDurchführung des Steuerreformgesetzes vom                  von Steuern vom 5. September 1949 (Gesetzblatt\n19. Juli 1948 (Regierungsblatt für das Land Würt-         der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge-\ntemberg-Hohenzollern S. 98);                              bietes S. 314);","iOOO                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n7. die Zweite Landesverordnung des Badischen Mi-                               vember 1949 (Regierungsblatt für                   das  Land\nnisleriums der FinanzL~n zur Durchführung des                              Württemberg-Hohenzollern S. 515);\nZweiten Limdesgesetzc!s zur vorläufigen Neu-\nordnung der Einkommensteuer und Körper-                                 9. § 20 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Ok-\nschaftstcucr vom 28. DL)zember 1949 (Badisches                             tober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der zur\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 505);                                      Zeit geltenden Fassung;\n8. die Zweite Verordnung des Finanzministeriums                            10. § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bundes-\nWürttemberg-Hohenzollern zur Durchführung                                  finanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.\ndes Zweiten Steuerreformg(~setzes vom 30. No-                              S. 257).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Juli 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nHerausgeber : De,r Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzed,ger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundes,druckerel.\nDas BundesgeselzbJcatt erscheint in drei Tei.len. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil 11! wird das a1s forLgeltend feslge,stellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 CBundcsw~sclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedingunrren für Tciil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqLich ZuslcHqcibühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erfordeirlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesclzblatl\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM O,W."]}