{"id":"bgbl1-1961-51-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":51,"date":"1961-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Bundeswahlordnung","law_date":"1961-05-31T00:00:00Z","page":917,"pdf_page":1,"num_pages":64,"content":["917\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                                 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1961                                                                              Nr. 51\nTag                                                            Inhalt                                                                               Seite\n31. 5. 61    Neufassung der Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   917\nErsetzt Bundesgesetzbl. Ill 111-1-1.\nBekanntmachung der Neufassung der Bundeswahlordnung*)\nVom 31. Mai 1961\nAuf Grund des Artikels II der Verordnung zur\nÄnderung der Bundeswahlordnung vom 30. Mai 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 621) wird nachstehend der\nWortlaut der Bundeswahlordnung in der jetzt gel-\nlenden Fassung bekanntgegeben.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 53\ndes Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 383) erlassen worden.\nBonn, den 31. Mai 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\n•) Irsclzt l3unde,q<:,elt.lll. III 111-1-1.\nZ EJ97 A","918                                         Bundesge,s,etzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBundeswahlordnung\ni.n der Fassung vom 31. Mal 1961\nlnhal tsübersicht\n§                                                                                           §\nI. Wiihlorgane                                                                        Vorprüfung der Landeslisten durch den Lan-\nBundeswahlleiter                                                        1         deswahlleiter ............................ .                                    36\nLandeswahlleiter                                                        2          Zulassung der Landeslisten ............... .                                    37\nKreiswahlleiter ............................. .                         3          Beschwerde gegen Entscheidungen des Lan-\nBildung der Wahlausschüsse ................. .                          4          deswahlausschusses ...................... .                                     38\nTJligkeit der Wahlausschüsse ............... .                          5          _Bekanntmachung der Landeslisten ........ .                                     39\nWahlvorsteher und ·wahlvorstand ............ .                          6          Listenverbindungen                                                              40\nBeweglicher Wahlvorstand .................. .                           7          Stimmzettel, Wahlumschläge                                                      41\nEhrenämter ................................. .                          8       5. Wahlräume, Wahlzeit\nAuslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern ..                            9\nWahlräume .............................. .                                      42\nBußgeldverfahren ........................... .                         10\nWahlzeit                                                                        43·\nII. Vorbereitung der Wahl                                                              Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde                                          44\n1. Wahlbezirke\nIII. W a h 1 h a n d 1u n g\nAllgemeine Wahlbezirke                                              11\nAnstaltswahlbezirke                                                 12       1. Allgemeine Bestimmungen\nAusstattung des Wahlvorstandes ......... .                                      45\n2. Wählerverzeichnis\nWahlzellen ............................... .                                    46\nFührung der Wählerverzeichnisse                                     13\nWahlurne ............................... .                                      47\nForm des Wählerverzeichnisses ........... .                         14\nWahltisch ................................ .                                    48\nEintragung der Wahlberechtigten .......... .                        15\nEröffnung der Wahlhandlung ............. .                                      49\nEintragung der im Ausland wohnenden Wahl-\nberechtigten .............................. .                       16          Offentlichkeit der Wahlhandlung .......... .                                    50\nBenachrichtigung der Wahlberechtigten ..... .                       17          Ordnung im Wahlraum ................... .                                       51\nStimmabgabe ............................ .                                      52\nAuslegung des Wählerverzeichnisses ....... .                        18\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis und                                       Stimmabgabe behinderter Wähler ......... .                                      53\nBeschwerde ............................... .                        19          Vermerk über die Stimmabgabe .......... .                                       54\nBerichtigung des Wählerverzeichnisses ..... .                       20          Stimmabgabe mit Wahlschein ............. .                                      55\nAbschluß des Wählerverzeichnisses                                   21          Sdiluß der Wahlhandlung ................. .                                     56\n3. Wahlscheine                                                                  2. Besondere Regelungen\nVoraussetzungen für die Erteilung von Wahl-                                     Wahl in Anstaltswahlbezirken                                                    57\nscheinen ................................. .                        22          Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder\nZuständige Behörde, Form des Wahlscheins ..                         23          Pflegeanstalten .......................... .                                    58\nWahlscheinanträge ........................ .                        24          Stimmabgabe in Klöstern ................. .                                     59\nAusstellung von Wahlscheinen ............ .                         25          Ausübung des Wahlrechts in Gefangenen-\nBesondere Vorschriften über Wahlscheine für                                     anstalten ................................ .                                    60\nAnstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten .                      26          Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner\nVermerk im Wählerverzeichnis ........... .                          27          gesperrter Wohnstätten .................. .                                     61\nEinsprudi gegen die Versagung des Wahl-                                         Briefwahl ................................ .                                    62\nscheins und Beschwerde ................... .                        28\nIV. Fests t e 11 u n g der W a h 1 er geb n iss e\n4. Wahlvorschläge, Stimmzettel\nFeststellung des ·wahlergebnisses im Wahlbezirk 63\nAufforderung zur Einreichung von Wahlvor-\nZählung der Wähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64\nschlägen und von Vorschlägen für die Be-\nrufung der Wahlausschußbeisitzer . . . . . . . . . .                29       Zählung der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65\nInhalt und Form der Kreiswahlvorschläge . . .                       30       Zähllisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66\nVorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch                                     Bekanntgabe des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . 67\nden Kreiswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   31       Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse . . 68\nZulassung der Kreiswahlvorschläge . . . . . . .                     32       Wahlniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69\nBeschwerde gegen Entscheidungen des Kreis-                                   Ubergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen 70\nwahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33       Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der\nBekanntmachung der Kreiswahlvorschläge . .                          34       Feststellung des Briefwahlergebnisses . . . . . . . . . . 71\nInhalt und Form der Landeslisten . . . . . . . . . .                35       Feststellung des Briefwahlergebnisses . . . . . . . . . 12","Nr. 51 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                    919\n§                                                                      §\nPeststcllunq der Wahlergebnisse im Wc1hlkreis                                        73   VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nFeststellung des Zwl)ilsl.inuncnerqehnis~,E~s im                                                Mehrfacher    \\iVolrnsitz e,nes Vvahlberechtigten\nLand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74         mit Hauptwohnung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . .  82\nAbschließende Feststellung des Ergebnisses der                                                  (gecstrichen) ...                                           83\nLandeslisfenwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              75\nWahlstatistische Auszählungen ............... .              84\nBekanntm<1chnng der cndgültigc!n Wahlergebniss<~                                     76\nOffentliche Bekanntmachungen ................ .               85\nBenachrid1tigung der gewtihlten Landeslisten-\nbewerber     ....................................                                    77         Zustellungen ......................... .                     86\nUberprüfong der Wahl durch den Landeswahl-                                                      Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken .               87\nleiter und den Bunrfoswahlleitcr .............. .                                    78\nSicherung der Wählerverzeichnisse .......... .               88\nV. Nach w a h 1 e n , \\IV i e d er h o l u n g s w a h 1 e n,                                       Vernichtung von Wahlunterlagen ............ .                89\nErsatz von Abqcordneten\nStadtstaatklausel ............................ .             90\nl'Jachwahl ................................... .                                     79\nWiedcrholungswc1hl                                                                   80         Geltung in Berlin . . ........................ .             91\nBerufung von Lislcnrwchlolg<~rn .............. .                                     81         Inkrafttreten ................................ .             92\nI. Wahlorgane                                                          (2) Bei der Auswahl der Beisitzer der vVahlaus-\nschüsse sollen in der Regel\n§ 1                                                             die Parteien in der Reihenfolge der Zahl ihrer\nZweitstimmen bei der letzten Bundestags-\nBundeswahlleiter\nwahl in dem jeweiligen Bezirk berücksichtigt\nDer Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter wer-                                                       und\nden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundesmini-\ndie von den Parteien rechtzeitig vorgeschlage-\nster des Innern macht die Namen des Bundeswahl-\nnen Wahlberechtigten berufen\nleiters und seines Stellvertreiers sowie die Anschrift\nwerden.\nihrer Dienststelle öffentlich bekannt.\n(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der\nHauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-\n§ 2                                                   periode, fort.\nLandeswalllleiter\nDer Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wer-                                                                           § 5\nden auf unbestimmle Zeit ernannt. Die ernennende\nStelle teilt die Namen des LandeswahUeiters und                                                                Tätigkeit der Wahlau..sschüsse\ns,eines Stellvertreters und die Anschrift ihrer Dienst-\nstelle dem Bundeswahlleiter mit und macht sie                                                     (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf\nöffentlich bekannt.                                                                          ; die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.\n{2} Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der\n§ 3                                                   Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen\nund weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne\nKreiswahllei t.er                                                  Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer\n(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist,                                             beschlußfähig ist.\nernennt die Landesregierung oder die von ihr be-\n,(3~ Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen\nstimmte Stelle unverzüglich die Kreiswahlleiter und\nsind öffentlich bekanntzumachen. Für die öffentliche\nihre Stellvertreter, teilt die Namen und die Anschrif-\nBekanntmachung genügt Aushang am oder im Ein-\nten ihrer Dienststellen dem LandeswahUeiter und\ngang des Sitzungsgebäudes, mit dem Hinweis, daß\ndem Bundeswahlleiter mjt und macht sie öffentlich\njedermann Zutritt zu der Sitzung hat.\nbekannt.\n(2) Der Kreiswahlleiter übt sein Amt auch nach                                                  (4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer;\nder Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-                                              dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Bei-\nperiode, aus.                                                                                   sitzer ist.\n(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und\n§ 4                                                    den Schriftführer durch Handschlag zur unpartei-\nischen Wahrnehmung ihres Amtes.\nBildung der Wahlausschüsse\n(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die\n(1) Der Wahlleiter beruft unverzüglich die Beisit-                                           Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu\nzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer\nverweisen.\neinen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des\njeweiligen Bezirks. Die Beisitzer des Landeswahl-                                                 (7) Uber jede Sitzung wird eine Niederschrift an-\nausschusses und des Kreiswahlausschusses sollen                                                gefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den Bei-\nmöglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.                                                      sitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.","920                                 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 6                                                        § 8\nWahlvorsteher und Wahlvorstand                                          Ehrenämter\n(1) Die Lmdesregierung oder die von ihr be:               Die Ubernahme eines Wahlehrenamtes können\nstimmte Stelle ernennt vor jeder Wahl für jeden           ablehnen\nWahllwzirk den Wahlvorsteher und seinen Stellver-\n1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-\ntreter, im Falle des § 42 Abs. 2 mehrere Wahlvor-\ndesregierung,\nsteher und Slell vertreter, aus den Wahlberechtigten\nder Gemeinde. In Gemeinden, die nur einen Wahl-              2. Mitglieder des Bundestages oder eines Land-\nbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter der                tages,\nGemeindeverwc1lt11ng und sein Vertreter ernannt              3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Le·-\nwerclen.                                                          bensjahr vollendet haben,\n(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den         4. Frauen, die glaubhaft mad1en, daß ihnen die\nWahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit                   Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des\naus den Wahlberechtigten des \\Vahlbezirks zu beru-              Amtes in besonderer Weise erschwert,\nfen. Der Stellverlreter des Wc1hlvorstehers soll in\nder Re9d als Beisitzer berufen werden.                        5. -wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie\naus dringenden beruflichen Gründen oder durch\n(3) Der Wc1hlvorstehcr wird, wenn er nicht schon              Krankheit oder Gebrechen oder aus einem son··\nfür sein Ifouptamt verpflichtet ist, von der Gemeinde-           stigen wichtigen Grunde verhindert sind, das\nbehörde vor Beginn der Wahlhandlung zur unpar-                   Amt ordnungsmäßig auszuüben.\nteiischen Wuhrnehmung seines .Amtes verpflichtet.\n(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern\nden Schriftführer und seinen Stellvertreter.                                           § 9\n(5) Die Gem<)indebehörde sorgt dafür, daß die                Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern\nMitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so\nüber ihre Aufgaben unterrichtet werden, daß ein               (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mit-\nordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung und der            glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außer-\nErmittlung des Wahlergebnisses gesichert ist.              halb ihres Wahlbezirks tätig werden, bei Benutzung\nöffentlicher Verkehrsmittel Ersatz der Fahrkosten,\n(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebe-\nwenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden,\nhörde odt~r in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher\naußerdem Tage- und Ubernachtungsgelder nach\neinberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor\nStufe II der Reisekostenvorschriften für Bundes-\nBeginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.\nbeamte.\n(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungs-\n(2) Die \\Vahlleiter erhalten, wenn sie Beamte oder\nmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher\nAngestellte des öffentlichen Dienstes sind, bei aus-\nleitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.\nwärtigen Dienstgeschäften Reisekosten nach den für\n(8) Während des Wahlgeschäfts müssen immer              ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, sonst nach\nmindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, dar-        Stufe II der Reisekostenvorschriften für Bundes-\nunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder         beamte.\n·ihre Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermitt-\nlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen\nalle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.                                     § 10\nDer Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn er nach                                Bußgeldverfahren\nSatz 1 besetzt ist. Fehlende Beisitzer kann der Wahl-\nvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte erset-              (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 Abs. 1\nzen. DiPs muß geschehen, wenn es mit Rücksicht auf         und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-\ndie Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforder-         widrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nlich ist.                                                  S. 177) sind\n(9) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem                   der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtig-\nWahlvorstand die       erforderlichen Hilfskräfte zur                 ter das Amt eines Wahlvorstehers oder\nVerfügung.                                                            eines Beisitzers i:in Wahlvorstand oder im\nKreisw ahlaussch uß,\n§ 7                                     der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberech-\nBeweglicher Wahlvorstand                                tigter das Amt eines Beisitzers im Landes-\nwahlausschuß,\nFür die Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder\nder Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberech-\nPflegeanstalten, Klöstern, Gef angenenanstalten und                   tigter das Amt eines Beisitzers im Bundes-\ngesperrten Wohnstätten können bewegliche Wahl-\n1 wahlausschuß\nvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahl-\nvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zu-             unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Ent-\nständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter           schuldigung den Pflichten eines solchen Amtes ent-\nund zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Ge-            zieht.\nmeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen                (2) Das Bußgeld fließt in die Kasse der Gemeinde,\nWahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der             in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis ein-\nEntgegennahme der Stimmzettel beauftragen.                 getragen war.","Nr. 51   TdrJ der Ausuabe: Bonn, den 19. Juli 1961                          921\nII. VodwreHung der \\ViJhl                      (3) Wählerverzeichnisse, die für frühere VVahlen\naufgestellt worden sind, können unter Beachtung der\nBestimmungen des § 88 fortgeführt und wieder ver-\n1. \\Nuhlbezirkc                       wendet werden.\n(4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür,     di.lß die\n§ 11\nUnterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so\nAllgemeine ,ivahlbezirke                 vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen\nrechtzeitig berichtigt oder neu auf gestellt werden\n(1) GemPinden mit nicht mehr als 2500 Einwohnern       können.                                          , '\nbilden in der Regel einen Wahlbezirk. Crößere Ge-\nmeinden WPrclen in mPhrcre Wahlbezirke ein!Jelcill.         (5) Besteht ein Vvahlbezirk aus mehreren Gemein-\nDie GemeindebPhörde bestimmt, welche \\l\\lah 1-           den oder Teilen mtJhrerer Gemeinden, so legt jede\nbezirke zu bilden sind.                                  Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren\nTeil des Wahlbezirks an.\n(2) Die Vv'ahlbczirke solh•n nach den örtlichen\nVerhältnissen so abgeHrenzt werden, daß allen Wahl-\nberechtigten die Teilnahme an der Wilhl möglichst                                 § 14\nerleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500\nForm des Wählerverzeichnisses\nEinwohner mnfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten\neines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß            (1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste\nerkennbar wird, wie einzelne Wahlb(~rechtigte ge-        in Heftform oder als Wahlkartei angelegt. Es darf\nwählt haben.                                             mehrere Spalten für Vermerke über die Stimmab-\n(3) Die Wahlberechtigten in Massenunterkünften        gabe und muß eine Spalte für Bemerkungen ent-\nwie größeren Flüchllingslugern, Unterkünften der         halten.\nBundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der                (2) Die Wahlkartei muß in verschließbaren Kästen\nPolizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen          verwahrt werden. Die Kästen müssen so eingerichtet\nauf mehrere \\Nc1hllwzirke verteilt. werden.              sein, daß die Karten durch eine Vorrichtung festge-\n(4) Der Kreiswahlleit<~r kann kleine Gemeinden        halten werden und daß nach Abschluß des Wähler-\nund Teile von c;cmeinclen des gleichen Verwaltungs-      verzeichnisses Karten nicht mehr herausgenommen\nLezirks mit berwchbarlcn G<\\nwinden oder Gemeinde-       oder eingefügt werden können.\nteilen zu c~inem \\i\\Jahlbezirk ven,~m1g<c~n. Dabei\nbestimmt (!r, welche Gcmc!inde die Wahl durchführt.\n§ 15\nEintragung der Wahlberechtigten\n§ 12\n(1) In das Wählerverzeichnis werden alle Wahl-\nAnstüllswahlbezirke                    berechtigten eingetragen, die am 35. Tage vor der\n(1) Für Kranken- und Pflegeanstalten (öffentliche     Wahl (Stichtag) für einen Wahlbezirk bei der Melde-\noder private Krankenhüuser oder Kliniken, Entbin-        behörde angemeldet sind. Hat ein aus einer anderen\ndungsanstalten, Wöchnerin ru~nans lal ten, Pfründner-    Gemeinde des Wahlgebiets zugezogener Wahlbe-\nanstalten, Altersheime:\\ Erholungsheime u. dgl.) mit     rechtigter bei der Anmeldung angegeben, daß er\neiner größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die          seine bisherige Wohnung beibehält, so wird er nur\nkeinen Wahlraum außerhalb der Anstalt aufsuchen          dann in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn\nkönnen, soll die Gemeindebehörde bei entsprechen-        er bei der Anmeldung oder nachträglich bis zum\ndem Bedürfnis Anstaltswahlbezirke zur Stimmab-           Ablauf der Auslegungsfrist der Meldebehörde aus-\ngabe für Wahlscheininhaber bilden.                      ,drücklich erklärt hat, daß er am neuen Wohnort\nseine Hauptwohnung habe. In diesem Falle benach-\n(2) Mehrere Anstalten können zu einem Anstalts-       richtigt die Gemeindebehörde die für die bisherige\nwahlbezirk zusammengefaßt wflden.                        Hauptwohnung zuständige Gemeindebehörde, die\nden Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis\nstreicht.\n2. Wählerverzeichnis\n(2) Ein Wahlberechtigter, der seine Wohnung\n§ 13                           nach dem Stichtag, aber vor dem Beginn der Aus-\nlegungsfrist in einen anderen Wahlbezirk verlegt,\nFührung der Wählerverzeichnisse                ist im Wählerverzeichnis zu streichen. Wahlberech-\n(1) Die Gemeindebehörde legt für jeden allgemei-      tigte, die sich nach dem Stichtag, aber vor dem Be-\nnen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtig-        ginn der Auslegungsfrist anmelden, sind bei der\nten nach Familiennamen und Rufnamen, Geburtstag          Anmeldung darauf hinzuweisen, daß sie nur auf An-\nund Wohnung an.                                          trag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbe-\nzirks aufgenommen werden. Die Anträge auf Auf-\n(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufen-      nahme in das Wählerverzeichnis sind bei der An-\nder Nummer in der Buchstabenfolge der Familien-          meldung entgegenzunehmen. Wenn eine Person, die\nnamen, bei gleichen Familiennamen der Rufnarnen          sich innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes\nangelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und      abmeldet, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, oder\nHausnummern gegliedert sowie nach Geschlechtern          wenn ihr Wahlrecht ruht, so verständigt die Behörde\ngetrennt angelegt werden.                                des Fortzugsorts die Behörde des Zuzugsorts.","922                                   Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen                                      § 18\nsind oder deren Wahlrecht ruht, werden nicht im\nWählerverzeichnis geführt.\nAuslegung des Wählerverzeichnisses\n(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\n(4) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis\n24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,\neingelrngen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahl-\nrechtsvoraussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt,                  1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstun-\nob sie nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist                        den das Wählerverzeichnis ausliegt,\noder ob ihr Wahlrecht nach § 14 ruht.                                 2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb\nder Auslegungsfrist schriftlich oder durch\nErklärung zur Niederschrift Einspruch gegen\n§ 16                                       das Wählerverzeichnis eingelegt werden\nkann (§ 19),\nEintragung der im Ausland wohnenden\n3. ob den Wahlberechtigten, die in das Wäh-\nW ilhlberechtigten\nlerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahl-\n(1) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Ge-                        benachrichtigung zugeht,\nsetzei;, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent-                    4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Vor-\nhalt irn Auslcmd in nächster Nähe der Bundesgrenze                       aussetzungen Wahlscheine beantragt wer-\ngenommen haben, sowie die Angehörigen ihres                              den können (§ § 22 ff.),\nHausstandes sind, wenn sie es bis zum Beginn der                      5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 62).\nAw;Je~Juugsfrisl bcantrngen, in das Wählerverzeich-\nEin Muster für die Bekanntmachung enthält Anlage 1.\nnis einer benachbarten deutschen Gemeinde einzu-\ntragen. Pür die Bediensteten der diplomatischen und              (2) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wäh-\nkonsularischen Vertrelunuen der Bundesrepublik               lerverzeichnis am Tage vor der Auslegung nach dem\nund für die An~1ehöriqen ihres Hausstandes gilt               Muster der Anlage 2 auf dem Titelblatt, bei Verwen-\nAbsatz 2.                                                     dung einer Kartei auf einer besonderen Karteikarte.\n(2) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes,           (3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß das\ndie nicht nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis              Wählerverzeichnis auch an den in die Auslegungs-\neiner benachbarten deutschen Gemeinde aufzuneh-               frist fallenden Sonn- und Feiertagen eingesehen\nmen sind, werden, wenn sie es bis zum Beginn der              werden kann.\nAuslegungsfrist beantragen, in ein besonderes Wäh-               (4) Die Gemeindebehörde soll zulassen, daß wäh-\nlerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der die           rend der Auslegungsfrist Abschriften des Wähler-\nfür den Bediensteten zuständige oberste Dienstbe-             verzeichnisses gefertigt werden.\nhörde ihren Sitz hat. Der Antrag muß den Familien-\nnamen, den Rufnamen, den Geburtstag und den                                               § 19\nWohnort enthalten. Er ist über die oberste Dienst-\nbehörde zu leiten; diese bestätigt, daß der Antrag-                    Einspruch gegen das Wählerverzeichnis\nsteller nach § 12 des Gesetzes wahlberechtigt ist.                                  und Beschwerde\nDer Bedienstete kann den Antrag zugleich für die                 (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder\nAngehörigen seines Hausstandes stellen. Sammelan-             unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungs-\nträge sind zulässig.                                          frist Einspruch einlegen.\n(2) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde\n§ 17                            schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\neingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht\nBenachrichtigung der Wahlberechtigten              offenkundig sind, hat der Einsprechende die erfor-\n(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des              derlichen Beweismittel beizubringen.\nWählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde-                (3} Will die Gemeindebehörde einem Einspruch\nbehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wäh-               gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so\nlerverzeichnis eingetragen ist. Die Mitteilung soll           hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur\nenthalten                                                     Äußerung zu geben.\n1. den Familiennamen, den Rufnamen, den                (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung\nGeburtstag und die Wohnung des Wahlbe-           dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens\nrechtigten,                                      am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf das\n2. den ·wahlraum,                                   zulässige Rechtsmittel hinzuweisen. Einern auf Ein-\ntragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde-\n3. die ·wahlzeit,                                   behörde in der Weise statt, daß sie dem Wahlbe-\n4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte        rechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnis-\nin das Wählerverzeichnis eingetragen ist,        ses die ·wahlbenachrichtigung ·zugehen läßt.\n5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung          (5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde\nbei der Wahl mitzubringen und seinen Per-        kann binnen 2 Tagen nach Zustellung Beschwerde\nsonalausweis bereitzuhalten.                     an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Be-\nschwerde ist bei der Gemeindebehörde schriftlich\n(2) Für Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk                oder durch Erklärung zur Niederschrift anzubringen.\nkann der Landeswahlleiter zulassen, daß die Benach-          Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den\nrichtigung der Wahlberechtigten unterbleibt.                 Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                         923\nDer Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde späte-              1. wenn er sich am Wahltage während der\nstens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. Ab-                  Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb\nsatz 3 findet hierbei entsprechende Anwendung. Die                 seines Wahlbezirks aufhält,\nBeschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der             2. wenn er nach Beginn der Auslegungsfrist\nGemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vorbe-                     seine Wohnung in einen anderen Wahl-\nhaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsver-                  bezirk verlegt,\nfahren endgültig.\n3. wenn er infolge Krankheit, hohen Alters,\n§ 20                                     eines körperlichen Gebrechens oder sonst\nseines körperlichen Zustandes wegen den\nBerichtigung des Wählerverzeichnisses                      Wahlraum ni.cht oder nur unter nicht zu-\n(1) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab ist die Ein-              mutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.\ntragung oder Streichung von Personen sowie die             (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wäh-\nVornahme sonstiger Anderungen im \\Vählerver-           lerverzeidmis eingetragen ist, erhält auf Antrag\nzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zuläs-    einen Wahlschein,\nsig. § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie § 27 bleiben\n1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Ver-\nunberührt.\nschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,\n(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlkb. un-\n2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl\nrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeinde-\nerst nach Ablauf der Einspruchsfrist ent-\nbehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben;\nstanden ist,\nder Nachtrag von Wahlberechtigten ist nur inner-\nhalb der Auslegungsfrist zulässig. Fälle, die Gegen-            3. wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluß\nstand eines Einspruchsverfahrens bilden, sind aus-                 des Wählerverzeichnisses im Einspruchs-\ngenommen. § 19 Abs. 3 bis 5 findet entsprechende                   verfahren festgestellt wird.\nAnwendung.\n(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vor-                                 § 23\ngenommenen Änderungen sind in der Spalte \"Be-\nZuständige Behörde, Form des Wahlscheins\nmerkungen\" zu erläutern und mit Datum und Unter-\nschrift des vollziehenden Beamten zu versehen.             (1) Der Wahlschein wird von der Gemeindebe-\n(4) Nach Abschluß des \\Vählerverzeichnisses kön-    hörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahl-\nnen Änderungen mit Ausnahme der in § 49 Abs. 2          berechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen\nv~rgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenom-        werden müssen.\nmen werden.                                                (2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der\nAnlage 4 ausgestellt.\n§ 21\nAbschluß des Wählerverzeichnisses                                        § 24\n(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage                        Wahlscheinanträge\nvor der Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage vor       (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich\nder Wahl, durch die Gemeindebehörde abzusd:llie-        bei der Gemeindebehörde beantragt werden.\nßen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten\ndes Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird auf der            (2) Der Antragsteller muß den Grund für die Aus-\nWählerliste, bei Verwendung einer Wahlkartei auf        stellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.\neiner besonderen Karteikarte nach dem Muster der           (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß\nAnlage 3 beurkundet.                                    nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.\n(2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei           (4) Wahlscheine können bis zum Tage vor der\ngeführt, so wird beim Abschluß die Festhaltevor-        Wahl 12 Uhr beantragt werden. In Gemeinden mit\nrichtung durch Schloß, Plombe oder Siegel so gesi-      mehr als 10 000 Einwohnern brauchen Anträge nur\nchert, daß Karten nicht mehr entnommen oder ein-        bis zum 2. Tage vor der Wahl 18 Uhr angenommen\ngefügt werden können.                                   zu werden, wenn die Gemeindebehörde in der Be-\n(3) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden           kanntmachung nach § 18 darauf hingewiesen hat.\noder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk ver-        In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine\neinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die        noch am Wahltage bis 12 Uhr beantragt werden.\ndie Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wähler-\n(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge\nverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abge-\nsind unbearbeitet mit den dazu gehörigen Briefum-\nschlossen.\nschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.\n3. W a h 1scheine\n§ 25\n§ 22                                        Ausstellung von \"\\Vahlscheinen\nVoraussetzungen für die Erteilung               (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Beginn der Frist\nvon Wahlscheinen                     für die Auslegung des Wählerverzeichnisses erteilt\n(1) Ein Wahlberechtigt.er, der in das Wählerver-     werden.\nzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen          (2) Der Wahlschein muß von dem damit beauf-\nWahlschein,                                             tragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben","924                                   Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I.\nwerden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die                    1. der Kranken- und Pflegeanstalten, für die\nVerwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift                       ein Anstaltswahlbezirk gebildet worden ist\neingedruckt ist, ist unzulüssig.                                          (§ 12),\n(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der                    2. der kleineren Kranken- und Pflegeanstalten,\nWahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen                            Klöster und Gef angenenanstalten, für deren\nwill, so sind dem Wahlschein beizufügen                                  Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor\nein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,                       einem beweglichen Wahlvorstand vorgese-\nein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster                       hen ist (§§ 58 bis 60),\nder Anlage 4 a, eine Siegelmarke nach dem          ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und\nMuster der Anlage 4 b und                         Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltage in\nein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem            der Anstalt wählen wollen. Sie stellt für diese Wahl-\nMuster der Anlage 5, auf dem die vollstän-        berechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie\ndige Anschrift des Kreiswahlleiters sowie         der Anstaltsleitung zur unverzüglichen Aushändi-\ndie Bezeichnung der Gemeindebehörde, die          gung.\nden Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabe-              (2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Anstalts-\nstelle), angegeben ist.                           leitungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,\nDer Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträg-                      die wahlberechtigten Insassen und Bedienste-\nlich, bis spätestens am Wahltage 12 Uhr, anfordern.                      ten, die in Wählerverzeichnissen anderer\n(4) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen                       Gemeinden des gleichen Wahlkreises ge-\ndürfen nur dem Wahlberechtigten persönlich ausge-                        führt werden, zu verständigen, daß sie in\nhändigt oder ihm durch die Post übersandt oder                           der Anstalt nur wählen können, wenn sie\namtlich überbracht werden. Die Sendung muß von                           sich von der Gemeindebehörde, in deren\nder Gemeindebehörde freigemacht werden.                                  Wählerverzeichnis sie eingetragen sind,\n(5) Uber die ausgestellten Wahlscheine führt die                     einen Wahlschein beschafft haben,\nGemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem                      die wahlberechtigten Insassen und Bedienste-\ndie Fälle des § 22 Abs. 1 und die des Abs. 2 getrennt                    ten, die in den Wählerverzeichnissen von\ngehalten werden. Das Verzeichnis kann auch in der                        Gemeinden anderer Wahlkreise geführt\nForm geführt werden, daß in einem Wahlscheinblock                        werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahl-\nDurchschriften der erteilten Wahlscheine zurückbe-                       recht nur durch Briefwahl in ihrem Heimat-\nhalten werden. Auf dem Wahlschein wird die Num-                          wahlkreis ausüben können und sich dafür\nmer vermerkt, unter der er in das Verzeichnis ein-                        von der Gemeindebehörde, in deren Wähler-\ngetragen ist. Werden nach Abschluß des Wählerver-                        verzeichnis sie eingetragen sind, einen\nZE~ichnisses noch Wahlscheine erleilt, so ist darüber                     Wahlschein mit Briefwahlunterlagen be-\nein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu                          schaffen müssen.\nführen.                                                          (3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am\n(6) Wird ein Wähler, der bereits einen Wahlschein         13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren\nerhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist        Standort im Gemeindebezirk haben, die wahlberech-\nder Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahl-           tigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verstän-\nscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Die Gemeinde-          digen.\nbehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle\nWahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültig-                                           § 27\nkeit des Wahlscheins unterrichtet.                                           Vermerk im Wählerverzeichnis\n(7) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-\nHat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhal-\nwahlleiter\nten, so wird im Wähl~rverzeichnis in der Spalte für\ndas allgemeine Wahlscheinverzeichnis sofort         den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein\"\nnach Abschluß des Wählerverzeichnisses auf\noder „W\" eingetragen.\nschnellstem Wege und\neine Abschrift des besonderen Wahlscheinver-                                     §  28\nzeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens\nam Wc1hltage vormittags bei dem Kreiswahl-           Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins\nleiter eingeht.                                                          und Beschwerde\nHat die Gemeindebehörde noch Wahlscheine gemäß                  Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen\n§ 24 Abs. 4 Satz 3 ausgegeben, so teilt sie die Namen        Einspruch eingelegt werden. § 19 ist sinngemäß an-\nder Wahlberechtigten am Wahltage spätestens bis              zuwenden.\n15 Uhr fernmündlich dem Kreiswahlleiter mit, der\nsie in den Verzeichnissen na.chträgt.                                 4. Wahlvorschläge, Stimmzettel\n(8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.\n§ 29\n§ 26\nAufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen\nBesondere Vorschriften über Wahlscheine                        und von Vorschlägen für die Berufung\nfür Anstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten                            der Wahlausschußbeisitzer\n(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am                (1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern\n8. Tage vor der Wahl von den Leitungen                       die Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter durch","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                              925\nöffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzei-                 vorzuschlagenden Bewerbers und die Be-\ntigen Einreichung der Wahlvorschläge auf. Sie geben               zeichnung der Partei oder Wählergruppe\nbekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die                      (Kennwort), die den Kreiswahlvorschlag\nWahlvorsc'11äge eingereicht werden müssen, und                    einreichen will, anzugeben. Der Kreiswahl-\nweisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form                  leiter h~t diese Angaben im Kopf der Form-\nhin. Die Landeswahlleiter geben dabei bekannt, wie-               blätter zu vermerken.\nviel Unterschriften für Landeslisten der in § 19 Abs. 2        2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahl-\ndes Gesetzes genannten Parteien erforderlich sind.                vorschlag unterstützen, müssen ihn auf dem\n(2) Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter fordern               Formblatt persönlich und handschriftlich\nzugleich in der Bekanntmachung unter Fristsetzung                 unterschreiben; neben der Unterschrift sind\nauf, Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahlaus-               Familienname, Rufname, Geburtstag, Wohn-\nschüsse und als Stellvertreter vorzuschlagen.                     ort und Wohnung des Unterzeichners anzu-\n(3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,             geben.\nwelche Parteien im Bundestag oder in einem Land-               3. Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheini-\ntag seit deren letzter Wahl ununterbrochen mit min-               gung seiner Gemeindebehörde nach dem\ndestens 5 Abgeordneten vertreten waren (§ 19 Abs. 2               Muster der Anlage 8 beizufügen, daß er im\ndes Gesetzes) und wo, in welcher Frist und Form die               Wahlkreis wahlberechtigt ist. Die Beschei-\nVerbindung von Landeslisten einer Partei erklärt                  nigung kann auf der Unterschriftenliste er-\nwerden kann (§§ 7, 30 des Gesetzes). Zugleich for-                teilt werden.\ndert er in der Bekanntmachung unter Fristsetzung               4. Ein Wahlberechtigter kann nur einen Kreis-\nauf, Wahlberechtigte als Beisitzer für den Bundes-                wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand\nwahlausschuß und als Stellvertreter vorzuschlagen.\nmehrere Kreiswahlvorschläge unterzeich-\nnet, so ist seine Unterschrift auf allen\n§ 30                                   Kreiswahlvorschlägen ungültig.\nInhalt und Form der Kreiswahlvorschläge\n(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen\n(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster             1. die Erklärung des Bewerbers nach dem Mu-\nder Anlage 6 mit 2 Abschriften eingereicht werden.                ster der Anlage 9, daß er seiner Aufstel-\nEr muß enthalten                                                  lung zustimmt und für keinen anderen\n1. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder                    Wahlkreis seine Zustimmung zur Benen-\nStand, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort                 nung als Bewerber gegeben hat,\nund Wohnung des Bewerbers,\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Ge-\n2. den Namen der einreichenden -Partei, bei               meindebehörde nach dem Muster der An-\nKreiswahlvorschlägen von Wählergruppen                 lage 10, daß der Bewerber wählbar ist,\n(§ 21 Abs. 3 des Gesetzes) das Kennwort.\n3. bei Kreiswahlvorschlägen der in § 19 Abs. 2\nEr soll ferner Namen und Anschrift des Vertrauens-               des Gesetzes genannten Parteien der Nach-\nmanns und seines Stellvertreters enthalten.                       weis, daß sie einen nach demokratischen\n(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von                  Grundsätzen gewählten Vorstand haben,\nmindestens 3 Mitgliedern des Landesvorstandes, dar-               ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches\nunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter,                Programm; hat eine Partei diese Nachweise\nzu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land                   dem Landeswahlausschuß erbracht, so ge-\nkeine einheitliche Landesorganisation, so müssen die              nügt eine vom Landeswahlleiter darüber\nKreiswahlvorschläge von den Vorständen sämtlicher                 erteilte Bescheinigung,\noberster Parteiorganisationen des Landes dem Satz 1\n4. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien Ab-\ngemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des ein-\nschrift der Niederschrift über die Beschluß-\nreichenden V_orstandes genügen, wenn er innerhalb\nfassung der Mitglieder- oder Vertreterver-\nder Einreichungsfrist nachweist, daß dem Landes-\nsammlung, in der der Bewerber aufgestellt\nwahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende\nworden ist, im Falle eines Einspruchs nach\nVollmacht der anderen beteiligten Vorstände vor-\n§ 22 Abs. 4 des Gesetzes auch Abschrift der\nliegt.\nNiederschrift über die wiederholte Abstim-\n(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 21 Abs. 3              mung, mit den vorgeschriebenen eidesstatt-\ndes Gesetzes) haben die 3 ersten Unterzeichner ihre               lichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des Ge-\nUnterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu               setzes); die Niederschrift soll nach dem\nleisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.                  Muster der Anlage 11 gefertigt, die eides-\nstattliche Versicherung nach dem Muster\n(4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens\nder Anlage 12 abgegeben werden.\n200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die\nUnterschriften auf amtlichen Formblättern nach An-        (6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4\nlage 7 unter Beachtung folgender Vorschriften zu        Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Ab-\nerbringen:                                              satz 5 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen.\n1. die Formblätter werden auf Anforderung         (7) Für Bewerber, die ihren Wohnsitz oder dau-\nvom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert.    ernden Aufenthalt nicht im Wahlgebiet haben, erteilt\nBei der Anforderung sind der Familien-       der Bundesminister des Innern die Wählbarkeitsbe-\nname, der Rufname und der Wohnort des        scheinigung. Sie ist, wenn der Bewerber im Ausland","926                                 Bundesges.e1tziblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nwohnt, bei dem für den V✓ ohnsitz zuständigen deut-                                 § 33\nschen Konsulat, sonsl unmittelbar unter Vorlage der\nBeschwerde gegen Entscheidungen\nerforderlichen Nachweise zu beantragen.\ndes Kreiswahlausschusses\n(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des\n§ 31                             Kreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter\nschriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\nVorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den             erhoben. Der Bundeswahlleiter kann telegraphisch\nKreiswahlleiter                         oder fernschriftlich Beschwerde einlegen. Der Kreis-\n(1) Der Kreiswcthlleiter vermerkt auf jedem Kreis-      wahlleiter erhebt seine Beschwerde schriftlich, tele-\nwahl vorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und             graphisch oder fernschriftlich beim Landeswahlleiter.\nübersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundes-             Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem Wege\nwahllei lcr sofort je eine Abschrift. Er prüft unver-       den Landeswahlleiter über die eingegangenen Be-\nzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge           schwerden und verfährt nach dessen Anweisung; er\nvollständig sind und den Erfordernissen des Geset-          unterrichtet auch den Bundeswahlleiter auf kürze-\nstem Wege.\nzes und der Bundeswahlordnung entsprechen.\n(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdefüh-\n(2)  ·wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im       rer, die Vertrauensmänner der betroffenen Kreis-\nWahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem            wahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter und den\nanderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so              Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Be-\nweist c~r den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkrei-         schwerde entschieden wird.\nses auf die Doppelbewerbung hin.\n(3) Der Landeswahlleiter verkündet die Entschei-\ndung des Landeswahlausschusses im Anschluß an die\n§ 32                             Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe\nund teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.\nZulassung der Kreiswahlvorschläge\n(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensmänner                                 § 34\nder Kreiswahlvorsd1lüge zu der Sitzung, in der über               Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge\ndie Zulassung (kr Kreiswahlvorschläge entschieden\nwird.                                                          Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen\nKreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern\n(2)  Der Kreisvrnhllciter legt dem Kreiswahlaus-         in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Abs. 3 Satz 3\nschuß cille ein~wgangcnen Kreiswahlvorschläge vor           und 4 des Gesetzes und durch die Mitteilung des\nund b(!richtct ibm über das Ergebnis der Vorprüfung.        Landeswahlleiters (§ 39) bestimmt ist, und macht sie\nöffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste,\n(3) Der Krciswahlausschuß stellt tlie zugelassenen\naber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhal-\nKreiswahlvorschlüge in der in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2       ten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält\nvorf)(!Schriebenen Form fest. Fehlt bei dem Kreis-          für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 30 Abs. 1\nwahlvorschlag einer Wählergruppe das Kennwort               Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben.\noder erweckt es den Eindruck, als handele es sich\num den Kreiswühlvorschlag einer Partei, oder ist es\ngeeiqnet, Verwechslungen mit einem früher ein-                                       § 35\ngereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so                        Inhalt und Form der Landeslisten\nerhält der Krciswahlvorschlag den Namen des Be-\nwerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer                 (1) Die Landesliste soll nach dem Muster der An-\nParteien zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der               lage 14 mit 2 Abschriften eingereicht werden. Sie\nKreiswahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine             muß enthalten\nUnterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landes-                    1. den Namen der einreichenden Partei,\nwahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getrof-                  2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder\nfen (§ 37 Abs. 1), so gilt diese.                                     Stand, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort\nund Wohnung der Bewerber.\n(4) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entschei-\ndung des Kreiswahlausschusses im Anschluß an die            Sie soll ferner Namen und Anschrift des Vertrauens-\nBeschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe              manns und seines Stellvertreters enthalten.\nund weist auf das zulässige Rechtsmittel hin.                  (2) Die Landesliste muß von mindestens drei Mit-\n(5) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift nach        gliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter\ndem Muster der Anlage 13 angefertigt.                       dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unter-\nzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keine\n(6) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-           einheitliche Landesorganisation, so muß die Landes-\nwahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort eine             liste von den Vorständen sämtlicher oberster Partei-\nAbschrift der Niederschrift und weist dabei auf ihm         organisationen des Landes dem Satz 1 gemäß unter-\nbedenkliche Entscheidungen besonders hin. Er ist            zeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden\nverpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen            Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Ein-\nalle für die Einlegung einer Beschwerde erforder-           reichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entspre-\nlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu          chende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände\ntreffen.                                                    beibringt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                          927\n(3) Die in § 19 J\\bs. 2 des Gc'.sctzes genannten        (2) Für das Verfahren gilt § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5\nParteien haben die nach § 2B Ahs. 1 des Gesetzes        entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassc- •\nweiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf        nen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuß\namtlichen Formblättern rn1ch Anla~Je 15 zu erbringen.   festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahl-\nDie Formblätter werden auf Anforderung vom Lan-         leiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort Ab-\ndeswahllei ler koslenlrei geliefert. Bei der Anforde-   schrift der Niederschrift und ihrer Anlagen.\nrung ist der Name der Partei, die die Landesliste\neinreichen will, anzugeben. Der Landeswa.hlleiter                                 § 38\nhat die Angabe im Kopf der Formblliltcr zu vermer-\nBeschwerde gegen Entscheidungen\nken. Im übrigen gilt § 30 Abs. 4 en tsprech2:nd.\ndes landeswahlammchusses\n(4) Der Landesliste sind beizufügen\n(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des\n1. Erklärunuen der vorgesd1lagenen Bewerber      Landeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter\nnach dem Muster der Anlage 16, daß sie        schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\nihrer Aufstellung zustimmen und für keine     erhoben. Der Landeswahlleiter erhebt seine Be-\nandere Landesliste ihre Zustimmung zur        schwerde schriftlich, telegraphisch oder fernschrift-\nBenennung als Bewerber gegeben haben,         lich beim Bundeswahlleiter. Der Landeswahlleiter\n2. eine Beschc~inigung ihrer Gemeindebehörde     unterrichtet den Bundeswahlleiter auf kürzestem\nnach dem Muster der Anlage 10, daß sie        Wege über die eingegangenen Beschwerden und\nwählbar sind,                                 verfährt nach dessen Anweisung.\n3. von den in § 19 Abs. 2 des Gesetzes ge-          (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdefüh-\nnannten Parteien der Nachweis, daß sie        rer, die Vertrauensmänner der betroffenen Landes-\neirnm nach demokrntischcn Grundsätzen ge-     listen und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in\nwühlten Vorstand haben, sowie ihre schrift-   der über die Beschwerde entschieden wird.\nliche Satzung und ihr schriftliches Pro-         (3) Der Bundeswahlleiter verkündet die Entschei-\ngramm,\ndung des Bundeswahlausschusses im Anschluß an\n4. Abschrift der Niederschrift über die Be-      die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der\nschlußfassung der Mitglif~der- oder Vertre-   Gründe.\nterversammlunu, in der über die Aufstellung\nder Bewerber und ihre Reihenfolge be-                                  §  39\nschlossen worden ist, mit den vorgeschrie-               Bekanntmachung der Landeslisten\nbenen eidesstattlichen Versicherungen (§ 22\nAbs. 6 des .Gesetzes); die Niederschrift soll    Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zuge-\nnach dem Muster der Anlage 17 gefertigt,      lassenen Landeslisten in der durch § 31 Abs. 3 Satz 1\ndie eidesstattliche Versicherung nach dem     und 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter\nMuster der Anlugc 18 abgegeben werden.        fortlaufenden Nummern, teilt sie den Kreiswahl-\nleitern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die\n(5) § 30 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.             Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in\n§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben.\n§ 36\n§  40\nVorprüfung der Landeslisten durch den\nLandeswahlleiter                                       Listenverbindungen\n(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Lan-        (1) Die Erklärungen darüber, daß mehrere Landes-\ndesliste Tag und Uhrzeit des Eingangs und übersen-      listen einer Partei verbunden werden sollen, kann\ndet dem Bundeswahlleiter sofort eine Abschrift. Er·     von den Vertrauensmännern der Landeslisten ge-\nprüft unverzüglich die eingegangenen Landeslisten       meinsam oder getrennt abgegeben werden. Die ge-\ndarauf, ob sie vollständig sind und den Erforder-       trennte Verbindungserklärung soll nach dem Muster\nnissen des Gesetzes und der Bundeswahlordnung           der Anlage 19 abgegeben werden. Sie muß die Be-\nentsprechen.                                            zeichnung der zu verbindenden Landeslisten unter\nAngabe der Partei und des Landes enthalten und\n(2)  Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein       von den Vertrauensmännern persönlich und hand-\nauf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber\nschriftlich unterzeichnet sein.\nnoch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen\n(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ver-\nworden ist, so weist er den Landeswahlleiter des\nanderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.             bindungserklärung Tag und Uhrzeit des Eingangs.\nEr prüft unverzüglich die eingegangenen Verbin-\ndungserklärungen. § 26 des Gesetzes findet sinnge-\n§ 37                          mäße Anwendung. Lehnt der Bundeswahlausschuß\nZulassung der Landeslisten                eine Verbindungserklärung ab, so teilt der Bundes-\nwahlleiter dies den beteiligten Vertrauensmännern\n(1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelasse-\nmit.\nnen Landeslisten in der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nvorgeschriebenen Form und mit der maßgebenden                                    § 41\nBewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehre-\nrer Parteien im Land zu Verwechslungen Anlaß, so                     Stimmzettel, Wahlumschläge\nfügt der Landeswahlausschuß einer der Landeslisten         (1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weiß-\neine Unterscheidungsbezeichnung bei.                    lichem Papier. Er enthält nach dem Muster der An-","928                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nluge 20 je in der R('ihenfolge und unter der Num-         einem früheren Beginn festsetzen und bis höd1stens\nmer ihrer Bekanntmachung                                  21 Uhr ausdehnen.\n1. für die~ Wahl im Wahlkreis in schwarzem\nDruck die zugelassenen Kreiswahlvor-                                      § 44\nschlüge unter Angabe des Familiennamens,\nWahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\nRuf namens, Berufs oder Standes, des Wohn-\norts und der Wohnung des Bewerbers so-             (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\nwie der Partei oder des Kennworts und           6. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt\nrechts von d<'.m Namen jedes Bewerbers                  Beginn und Ende der Wahlzeit,\neinen Kreis für die Kennzeichnung,                      die .Wahlbezirke und Wahlräume,\n2. Jür die Wc1hl nach Landeslisten in blauem               an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit\nDruck dir' zugelassenen Landeslisten unter                ihrer Abgrenzung und ihren vVahlräumen\nAn~rilH~ der J-\\irtei und der Fdmiliennamen               kann auf die Angaben in der Vv ahlbenach-\nd('r cr~;ten 5 BPwcrber und rechts von der                richtigung verwiesen werden.\nPcHl<jbczcichrnrng einen Kreis für die Kenn-\nzeichnung.                                      Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,\nJeder Wahlkreisbewerber t1nd jede Landesliste er-                  a) daß der Wähler eine Erststimme und eine\nhüll ein abgegrcnzles Fdd. Die Stimmzettel müssen                      Zweitstimme hat,\nin jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Be-                     b) daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und\nschafienheil sein. Für wahlstatistische Auszählungen                   im Wahlraum bereitgehalten werden,\nkönnen Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt\nwerden.                                                            c) welchen Inhalt der Stimmzettel hat und\nwie er zu kennzeichnen ist,\n(2) Die ·wahlumschlüge sollen 11,4 X 16,2 cm (DIN\nC 6) ~Jroß und mit dem Dienstsiegel des Landes ver-                d) in welcher Weise mit Wahlschein und be-\nsehen sein. Sie müssen undurchsichtig und minde-                       sonders durch Briefwahl gewählt werden\nstens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Farbe                      kann.\nund Größe sein. Stehen einer Gemeinde die Um-                 (2) Für die Wahlbekanntmachung kann die An-\nschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft      lage 21 als Muster dienen.\nsie möglichst gleichmäßige Umschläge und stempelt\n(3) Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Be-\nsie mit dem Gemeindesiegel ab.\nginn der w·ahlhandlung am oder im Eingang des\n(3) Die Wahlbriefumschläge sollen 12,5 X 17,6 cm        Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, an-\n(DIN B 6) groß und purpurrot, die Wahlumschläge            zubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizu-\nfür die Briefwahl blausein.                                fügen.\n(4) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die\nStimmz(~ttel mit den erforderlichen Wahlumschlägen\nzur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert\nIII. Wahlhandlung\nden Gemeinden auch die erforderlichen Wahlbrief-\numschläge und Siegelmarken.\n1. Allgemeine Bestimmungen\n5. W a h 1 räume , W a h 1zeit\n§ 45\n§ 42\nAusstattung des Wahlvorstandes\nWahlräume\nDie Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorste-\n(1) Die   Gemeindebehörde bestimmt für jeden\nher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahl-\nWahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stel--\nhandlung\nlcn die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäu-\nden zur Verfügung.                                            1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,\n2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberech-\n(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die\ntigten, denen nach Abschluß des Wählerver-\nWählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig\nzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden\nin verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen\nsind,\nRäumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen\nTischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden              3. Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender\nWahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebil-                 Zahl,\ndet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahl-                4. Vordrucke der Wahlniederschrift und der Zähl-\nraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, wel-                listen,\ncher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum                5. Vordruck der Schnellmeldung,.\nsorgt.                                                        6. Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bun-\n§ 43                                  deswahlordnung,\n7. Abdruck der Wahlbekanntmachung,\nWahlzeit\n8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,\n(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.\n9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmate-\n(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn             rial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahl-\nbesondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit                  scheine.","N 1 ;)1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                          929\n§ 46                            Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts\nmöglich ist.\nWahlzellen\n(1) In jedem Wr1hlrc1um richtet die Gemeindebe-\nhörde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen                                         § 51\nein, in denen der Wähler sc~inen Stimmzettel unbe-\nOrdnung im Wahlraum\nobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag\n1f;9en kann. Als Wablzelle kcmn auch ein nur durch             Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung\nd(!Il Wahlraum zugänglidwr Nebenraum dienen,               im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt\nwenn dessen Eingang vom Wahlti~:ch aus übersehen           zum Wahlraum.\nwerden kann.\n(2) In der Wah1zc~lle sollPn Sdncihstifte bereit-\nliegen.                                                                                § 52\nStimmabgabe\n§  47\nWahlurne                               _(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält\ner einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen\n(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforder-\nWahlumschlag.\nlichen Wahlurnen.\n(2) Er begibt sich damit in die Wahlzelle, kenn-\n(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen\nzeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn in den\nsein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der\nWahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß\nAbstand jeder Wand von der gegenüberliegenden\nsich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange\nmindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die\nwie notwendig in der Wahlzelle aufhält.\nV/ahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als\n2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.                    (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahl-\n(3) Für die Stimmabgabe in Anstalt:.;wahlbezirken       vorstandes und nennt seinen Namen. Dabei soll er\nund vor einem beweglichen \\J\\Tahlvorstand können           seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen\nkleinere Wahlurnen verwendet werden.                        hat er sich über seine Person auszuweisen.\n(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wäh-\n§  48                             lers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die\nWahltisch                            Wahlberechtigung festgestellt ist, übergibt der Wäh-\nler den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher, der ihn\nDer Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt,          ungeöffnet in die Wahlurne legt, nachdem der\nmuß von allen Seiten zugänglich sein. An diesen             Schriftführer die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis\nTisch wird die Wahlurne gestel~t.                          vermerkt hat.\n(5) Der Wähler ist berechtigt, den Wahlumschlag\n§ 49\nselbst in die Wahlurne zu legen, sobald der Wahl-\nEröifnunu der Wahlhandlung                     vorsteher dies gestattet.\n(1) Der Wahlvorsleher eröffnet die Wahlhandlung             (6) Der Wahlvorstand hat einen \\,Vähler zurück-\ndamit, daß er seinen Stellvertreter und die Beisitzer      zuweisen, der\ndurch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung                     a) seinen Stimmzettel außerhalb der Wahl-\nihrer Aufgaben verpflichtet und so den Wahlvor-                        zelle gekennzeichnet oder in den Wahl-\nstand bildet.                                                          umschlag gelegt hat oder\n(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der                    b) ihn nicht in einem amtlichen Wahlumschlag\nWahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem                           oder in einem amtlichen Wahlumschlag\nVerzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten                        abgeben will, der offensichtlich in einer\nWahlscheine (§ 25 Abs. 5), indem er bei den in die-                    das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise\nsem Verzeichnis auf geführten Wahlberechtigten in                      von den übrigen abweicht oder einen deut-\nder Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahl-                           lich fühlbaren Gegenstand enthält.\nschein\" oder „W\" einträgt. Er berichtigt dement-\nsprechend die Abschlußbescheinigung des Wähler-                 (7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer\nverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte          im Wählerverzeichnis eingetragenen Person bean-\nund bescheinigt das an der vorg(~sehenen Stelle.            standen zu müssen oder werden sonst aus der Mitte\ndes Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung\n(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn          eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so be-\nder Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.          schließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder\nDer Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie             Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlnieder-\ndarf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr            schrift zu vermerken.\ngeöffnet werden.\n(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrie-\n§ 50                              ben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich\nunbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach\nOffentlichkeit der Wahlhandlung\nAbsatz 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen\nWährend der Wahlhandlung und der Ermittlung              ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ei_p. neuer\ndes Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum              Wahlumschlag auszuhändigen.","930                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 53                           raum. Für die verschiedenen Teile eines Anstalts-\nStimmabgabe behinderter Wähler                wahlbezirks können verschiedene Wahlräume be-\nstimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den\n(1) Ein Wühler, der des Lesens unkundig oder         Wahlraum her.\ndurch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe\nbeh indcrt ist, bestimmt eine Person seines Ver-             (4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit\ntrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen     fü:r: den Anstaltswahlbezirk im Einvernehmen mit\nwill, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.           der Anstaltsleitung im Rahmen der allgemeinen\nWahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.\n(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung\nder Wünsche dc:s Wählers zu beschränken. Die Ver-           (5) Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten\ntrauensperson dc1rf gemeinsam mit dem Wähler die        den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der\nWühlzelle m1fsuchen, soweit das zur Hilfeleistung        Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der\nerforderlich ist.                                       Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.\n(3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung           (6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter\nder Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-      und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer\nleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.         verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen\nStimmzettel und Wahlumschläge in die Kranken-\nzimmer und an die Krankenbetten begeben, um dort\n§ 54\ndie Wahlscheine sowie die Wahlumschläge mit den\nVe.rmerk über die Stimmabgabe                Stimmzetteln entgegenzunehmen und die Umschläge\nDer Schriflf ührer vermerkt die Stimmabgabe neben     in die Wahlurne zu legen. Dabei muß auch bettläge-\ndem Namen des Wählers im V.fählerverzeichnis in          rigen Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben wer-\nder dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muß       den, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen.\nimmer dieselbe Spalte benutzt werden.                    Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene\nWahlurne und die Wahlscheine in den Wahlraum\ndes Anstaltswahlbezirks zu bringen. Dort bleibt die\n§ 55\nWahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimm-\nStimmabgabe mit Wahlschein                  abgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem Inhalt\nDer Inhaber eines Wahlscheins nennt seinen Na-        der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen\nmen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein          mit den übrigen Stimmen des Anstaltswahlbezirks\ndem \\Vahlvorsteher. Dic~ser prüft den Wahlschein.        ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlnieder-\nEntstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über        schrift vermerkt.\nden rechtmäßigen Besitz, so beschließt der Wahl-             (7) Die Offentlichkeit soll durch die Anwesenheit\nvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung           anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.\ndes Inhabers. Bei Zurückweisung behält er den\n(8) Die Anstaltsleitung ist für die Absonderung\nWahlschein ein. Der Beschluß ist in der Wahlnieder-\nvon Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden\nschrift zu vermerken, der Wahlschein ist beizufügen.\nKrankheiten behaftet sind.\n§ 56                              (9) Das Wahlergebnis des Anstaltswahlbezirks\ndarf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit er-\nSchluß der Wahlhandlung                   mittelt werden.\nSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom        (10) Im    übrigen   gelte:.  die allgemeinen Vor-\nWahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen           schriften.\nnur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen\nwerden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt\nzum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die an-                                   §  58\nwesenden '\\Vähler ihre Stimme abgegeben haben.                   Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder\nSodann erklürt der Wahlvorsteher die Wahlhand-                                Pflegeanstalten\nlung für geschlossen.\n(1) Die Gemeindebehörde kann         auf Antrag der\nLeitung einer kleineren Kranken- oder Pflegeanstalt\n2. Besondere R e g e I u n gen               zulassen, daß in der Anstalt anwesende Wahlberech-\ntigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahl-\n§ 57                           schein besitzen, in der Anstalt vor einem beweg-\nlichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.\nWahl in Anstaltswahlbezirken\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An-\n(l) Zur Stimmabgabe in Anstaltswahlbezirken\nstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb\n(§ 12) wird jeder in der Anstalt anwesende Wahl-\nder allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt,\nberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis\nsoweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum be-\ngültigen ·wahlschein hat.\nreit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die\n(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile      Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und\neines Anstaltswahlbezirks verschiedene Personen als      Zeit der Stimmabgabe bekannt.\nBeisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.\n(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter\n(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einverneh-        Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der\nmen mil der Anstaltsleitung einen geeigneten Wahl-       erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                          931\ndie Anstalt, nimmt die Wah ]scheine sowie die Wahl-                  legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und\numschläge mit den Slimmzclteln entgegen und legt                        verschließt diesen mit der beigefügten\ndie Umschläge in die Wahlurne. Nach Schluß der                         Siegelmarke,\nStimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne                     unterschreibt die auf dem Wahlschein vor-\nund die Wahlscheine in den Wahlraum seines Wahl-                        gedruckte eidesstattliche Erklärung unter\nbezirks. Dort bleibt die ·wahlurne bis zum Schluß                       Angabe des Ortes und Tages,\nder allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr In-                    steckt den verschlossenen amtlichen Wahl-\nhalt wird mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne                      umschlag und den unterschriebenen Vvahl-\nvermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahl-                         schein in den amtlichen Wahlbrief-\nbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahl-                       umschlag,\nniederschrift vermerkt.\nverschließt den Wahlbriefumschlag und\n(4) § 5'7 Abs. 6 bis 8 findet entsprechende Anwen-               übersendet den Wahlbrief durch die Post\ndung. Im übrigen gelten die allqemei.nen Bestim-                        an den darauf angegebenen Heimatkreis-\nmungen.                                                                 wahlleiter.\n(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kenn-\n§  59\nzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. In\nStinn.nvJJgahe in Klfis!ern                Kranken-, Pflege- und Gefangenenanstalten sowie\nDie Cemcindebehördc kmm c1u f Antrag der               Klöstern und Massenunterkünften ist Vorsorge zu\nKlosterleitung die Stimmabgabe in Klöstern ent-            treffen, daß den Erfordernissen des Satzes 1 ent-\nsprediend § 58 regeln.                                     sprochen werden kann. Für die Stimmabgabe behin-\nderter Wähler gilt § 53 sinngemäß; hat der Wi:iJ,)er\nd_en Stimmzettel durch eine Vertrauensperson kc:n::1-\n§ 60\nzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wa.hlscl:e:in\nAusübung des WaMrcchts in Gefan.~11.::menanstalten        eidesstattlich zu versichern, daß sie den St.immzctJel\n(1) In Gcfan9enenanstalten soll die Gemeinde-          gemäß dem erklärten Willen des Wählers gek~nn-\nbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Gelegenheit           zeichnet hat.\ngeben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahl-                (3) Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle\nberechtigten, die einen für den Wilhlkreis gültigen        des Kreiswahlleiters abgegeben werden.\nWahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem be-\nweglichen Wahlvorstand wählen.\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An-                IV. Feststellung der Wahlergebnisse\nstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der\nallgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt                                      § 63\neinen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde rich-\ntet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Gefangenen\nFeststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\nOrt und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt                Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der\ndafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum auf-           Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergeb-\nsuchen können.                              ·              nis im Wahlbezirk. Er stellt fest\n(3) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel-       a) die Zahl der Wahlberechtigten,\nten die allgemeinen Bestimmungen.                             b) die Zahl der Wähler,\nc) die Zahlen der gültigen und ungültigen Erst-\n§ 61                                 stimmen,\nStimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner              d) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-\ngesperrter Wohnstätten                           stimmen,\n(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner           e) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber ab-\ngegebenen gültigen Erststimmen,\ngesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesund-\nheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen               f) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten\nWahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeinde-                abgegebenen gültigen Zweitstimmen.\nbehörde an, daß ein beweglicher Wahlvorstand die\nStimmzettel -an den Sperrgebäuden entgegennimmt.\nSie bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit                                      § 64\ndie_ Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahl-                              Zählung der Wähler\nvorsteher die Sperrgebäude und gibt an deren wahl-\nberechtigte Bewohner Wahlscheine aus.                         Vor dem Offnen der Wahlurne werden alle nicht\nbenutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom\n(2) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel-\nWahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlum-\nten die allgl;meinen Bestimmungen.\nschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet\ngezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabe-\n§  62                          vermerke im \\t\\Tählerverzeichnis und die Zahl der\nBriefwahl                         eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt\nsich dabei auch nach wiederholter Zählung keine\n(1) Wer durch Briefwahl wählt,                        Ubereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-\nkennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,       schrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.","932                                  Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 65                               (2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene\nZählung der Stimmen                       gültige und ungültige Stimme in der in Betracht\nkommenden Spalte der Zählliste, indem er fortlau-\n(1) Nachdem die Wablurnschläge sowie die Stimm-         fend eine Zahl abstreicht, und wiederholt den Auf-\nabgabevermerke und Wahlscheine gezählt worden               ruf laut.\nsind, öffnet ein Beisitzer die Wahlumschläge einzeln,\nnimmt den Stimmzettel heraus und übergibt Wahl-                (3) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, daß Gegen-\numschlag und Stimmzettel dem Wahlvorsteher. Gibt           zähllisten geführt werden.\nweder der Wahlumschlag noch der Stimmzettel\n(4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher\nAnlaß zuBcdenken, so liest dcrWahlvorsteher vor,\nund Listenführer unterschrieben.\nfür welchen Bewerber die Erststimme und für wel-\nche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden\nist. Ist nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme\n§ 67\nabgegeben worden, so liest er vor, für welchen Be-\nwerber oder für welche Landesliste die Stimme ab-                      Bekanntgabe des Wahlergebnisses\ngegeben worden ist, und sagt an, daß die nicht ab-\ngegebene Stimme ungültig ist. Bei leer abgegebenen             Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im\nWahlumschlägen und ungekennzeichneten Stimm-                Wahlbezirk mit den in § 63 bezeichneten Angaben\nzetteln sagt er an, daß beide Stimmen ungültig sind.        im Anschluß an die Feststellungen mündlich bekannt.\nGibt ein Wahlumschlag oder Stimmzettel Anlaß zu\nBedenken oder enthält ein Wahlumschlag mehrere\nStimmzettel, so behält der Wahlvorsteher die Be-                                      § 68\nschlußfassung dem Wahlvorstand nach Absatz 2 vor.\nSchnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse\nDie vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-\nmeln                                                           (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest-\n1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme       gestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis-\nund die Zweitstimme oder nur die Erst-          wahlleiter. Ist die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke\nstimme abgegeben worden sind, getrennt          eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das Wahl-\nnach den Bewerbern, denen die Erststimme        ergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebehörde,\nzugefallen ist,                                 die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Ge-\n2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit-       meinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter mel-\nstimme abgegeben worden ist,                    det. Der Landeswahlleiter kann anordnen, daß die\nWahlergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden\n3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und\nüber die Kreisverwaltungsbehörde gemeldet werden.\ndie ungekennzeichneten Stimmzettel,\n4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken           (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (Fern-\ngaben, mit den zugehörigen Stimmzetteln,        sprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) erstattet.\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken          Sie enthält die Zahlen\ngaben, und die Wahlumschläge mit mehre-                 a) der vVahlberechtigten,\nren Stimmzetteln                                        b) der Wähler,\nje für sich und behalten sie unter ihrer Aufsicht.                  c) der gültigen und ungültigen Erststimmen,\n(2) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand                   d) der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\nüber die Gültigkeit der Stimmen, die auf den in                     e) der für jeden Bewerber abgegebenen gül-\nAbsatz 1 Nr. 4 genannten Stimmzetteln abgegeben                        tigen Erststimmen,\nworden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entschei-                   f) der für jede Landesliste abgegebenen gül-\ndung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stim-                      tigen Zweitstimmen.\nmen an, für welchen Bewerber oder für welche\nLandesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er                (3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell-\nvermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob           meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige\nbeide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur              Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf schnell-\ndie Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt            stem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt\nworden sind und versieht die Stimmzettel mit fort-          er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.\nlaufenden Nummern.                                          Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter\ndie eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und\nlaufend weiter.\n§ 66\n(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den\nZähllisten                         Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige\n(1) Nach dem Muster der Anlage 22 werden                zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es\n1. eine Zählliste für die gültigen und die un-\nauf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.\ngültigen Erststimmen,                              (5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den\n2. eine Zählliste für die gültigen und die un-     Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das vor-\ngültigen Zweitstimmen                           läufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.\nje von einem du.für bestimmten Mitglied des Wahl-              (6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Ge-\nvorstandes oder einer dafür bestimmten Hilfskraft           meindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach\ngeführt.                                                    dem Muster der Anlage 23 erstattet.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                          933\n§ 69                                                     § 71\nW;)hlniedersduiH                         Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der\nFeststellung des Briefwahlergebnisses\n(1) Uber die Wah!hc1ndi1mq und die Feststellung\ndes Wahler9cbnisses wird vom Schriftführer eine              (1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem ein-\nWahlniederschrift nach <km Muslcr der Anlage 24           gehenden Wahlbrief den Tag und bei Eingang am\naufgenommen und von den anwesenden Mitglie-               Wahltage iil.ußerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er\ndern des Wahlvorstandes unlürzeichnet. Beschlüsse         sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie\nnach § 52 Abs. 7, § 55 Satz 3 und § 65 Abs. 2 sowie      unter Verschluß.\nBeschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung                (2) Der Kreiswahlleiter trifft durch nähere Ver-\noder bei der Ermitllung des Wahlergebnisses sind          einbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrun-\nin der Wahlniederschrift zu vermerken. Dieser wer-       gen dafür, daß alle am Wahltage bei dem Zustell-\nden beigefügt                                            postamt seines Sitzes noch vor Schluß der Wahlzeit\ndie Zähllisten,                                  eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereit-\ndie Stimmzettel und Wahlumschläge,               gehalten und von einem Beauftragten des Kreis-\nwahlleiters gegen Vorlage eines von diesem erteil-\nüber die der Wahlvorstand nach § 65 Abs. 2    ten Ausweises am Wahltage bis 18 Uhr in Empfang\nbesonders beschlossen hat,                    genommen werden.\ndie Wahlscheine, über die der Wahlvorstand\n(3) Der Kreiswahlleiter bestimmt, wieviel Wahl-\nnach § 55 besonders beschlossen hat.\nvorstände gebildet werden müssen, um das Wahl-\n(2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-        ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen\nschrift. mit den Anlagen unverzüglich <ler Gemeinde-     zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit der\nbehörde.                          ·                       Wahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen\n(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-         Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, daß\nwahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahl-                    die Mitglieder nach Möglichkeit am Sitze des\nvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege.                      Kreiswahlleiters wohnen sollen,\nBesteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken,                   der Kreiswahlleiter Ort und Zeit des Zusam-\nso fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergeb-                     mentritts des Wahlvorstandes bekanntmacht,\nnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dc~m Muster                     für die Bereitstellung und Ausstattung des\nder Anlage 25 bei.                                                   Wahlraums sorgt, die Wahlvorsteher ver-\npflichtet, die Wahlvorstände über ihre Auf-\ngaben unterrichtet, sie einberuft und ihnen\n§ 70\netwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung\nUbergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen                        stellt.\n(1) Hat     der Wahlvorstand seine Aufgabe er-            (4) Der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe\nledigt, so schlägt der ·wahlvorsteher                     nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabe-\nstellen) und verteilt sie auf die einzelnen Wahl-\n1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt\nvorstände. Er übergibt jedem Wahlvorstand die\nnach Wühlkreisbewerbern, nach Stimm-\n\\Nahlscheinverzeichnisse (§ 25 Abs. 7) der ihm zu-\nzetteln, duf denen nur die Zweitstimme ab-\ngeteilten Gemeinden.\ngegeben worden ist, und nach ungekenn-\nzeichneten Stimmzetteln,                         (5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden\nvom Kreiswahlleiter angenommen, mit den in Ab-\n2. die leer abge9ebenen Wahlumschläge,\nsatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und\n3. die eingenommenen Wahlscheine,                ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm ver-\nsoweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt          siegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt,\nsind, je für sich in Papier ein, versiegelt die einzel-   bis die Vernichtung der \\,,Yahlbriefe zugelassen ist\nnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und über-      (§ 89).\ngibt sie der Gemeindebehörde.\n§ 72\n(2) Die Gemeindebehörde verwahrt die Pakete,\nbis die Vernichtung zugelassen ist (§ 89).                          Feststellung des Briefwahlergebnisses\n(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde            (1) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlbriefe ein-\ndas Wählerverzeichnis, die von ihr zur Verfügung          zeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den\ngestellten Ausstattungs~Jegenstlinde sowie die           Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen\nWahlumschllige zurück. Die Gemeindebehörde be-            des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden hat\nwahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.         und Beanstandungen nach Absatz 2 nicht zu erheben\nsind, wird der Wahlumschlag ungeöffnet in die\n(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 be-\nWahlurne gelegt, nachdem der Schriftführer die\nzeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis-\nStimmabgabe im Vvahlscheinverzeichnis durch Unter-\nwahlleiter vorzulegen. \\'Verden nur Teile eines Pa-\nstreichen des Namens des Wählers vermerkt p.at.\nkets angefordert, so bricht die Gemeindebörde das\nDie Wahlscheine werden gesammelt.\nPaket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, ent-\nnimmt ihnen den angeforderten Teil und versieaelt            (2) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn\ndas Paket erneut. Uber den Vorgang ist eine Nieder-               1. dem Wahlumschlag kein gültiger Wahl-\nschrift zu fertigen.                                                 schein oder kein mit der vorgeschriebenen","934                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\neidesstattlichen Versicherung versehener      niederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl\nWahlschein beigefügt ist,                     im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslistenwahl-\n2. der Wühler nicht im Wahlscheinverzeichnis     bezirksweise mit Gemeinde-Zwischensummen unter\neingetragen ist,                              Hinzufügen des Briefwahlergebnisses nach dem\n3. weder der Wahlbrief noch der Wahlum-          Muster der Anlage 25 zusammen. Ergeben sich aus\nschlag verschlossen ist,                      der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen\nBedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahl-\n4. der Stimmzettel nicht in einen amtlichen\ngeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit\nWahlumschlag gelegt ist oder in einen\nwie möglidl auf.\namtlichen Wahlumschlag, der offensichtlich\nin einer das Wahlgeheimnis gefährdenden          (2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahl-\nWeise von den übrigen abweicht oder           leiter ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahl-\neinen deutlich fühlbaren Gegenstand ent-      ergebnis des Wahlkreises. Er stellt fest\nhält.                                                a) die Zahl der Wahlberechtigten,\nWerden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben,                  b) die Zahl der Wähler,\nso beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung               c) die Zahlen der gültigen und ungültigen\noder Zurückweisung. Die Zahl der beanstandeten,                      Erststimmen,\nder nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen                d) die Zahlen der gültigen und ungültigen\nund die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind                    Zweitstimmen,\nin der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurück-              e) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber\ngewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszuson-                     abgegebenen gültigen Erststimmen,\ndern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungs-\nf) die Zahlen der für die einzelnen Landes-\ngrund zu versehen, wieder zu verschließen, fort-\nlisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.\nlaufend zu numerieren und der Wahlniederschrift\nin einem versiegelten Paket beizufügen. Die Einsen-      Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische\nder zurückgewiesener oder verspätet eingegangener        Berichtigungen an den Feststellungen des Wahlvor-\nWahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre         standes vorzunehmen und über die Gültigkeit ab-\nStimmen gelten als nicht abgegeben.                      gegebener Stimmzettel abweichend zu beschließen.\nUngeklärte Bedenken vermerkt er in der Nieder-\n(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen\nschrift.\nentnommen und in die Wahlurne gelegt worden\nsind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahl-         (3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, wel-\nzeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit       cher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.\nden in § 63 unter Buchstaben b bis f bezeichneten           (4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein parteiloser\nAngaben nach den allgemeinen Vorschriften fest.          Bewerber oder der Bewerber einer Partei, für die\nDer Wahlvorstand nimmt eine Wahlniederschrift            im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt\nnach dem Muster der Anlage 24 a auf. Der Wahl-           worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen\nvorsteher verpackt die Unterlagen gemäß § 10             Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgege-\nAbs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der         benen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch\nsie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist        Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahl-\n(§ 89).                                                  niedersdl.riften befindlichen auf diesen Bewerber\n(4) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom           lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß\nKreiswahlleiter in die Schnellmeldung für den Wahl-      stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1\nkreis (§ 68) und in die Zusammenstellung des end-        Satz 2 des Gesetzes unberücksichtigt bleiben und\ngültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises (§ 73)          bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.\nübernommen.                                                 (5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der\n(5) Wenn der Bundesvrnhlleiter feststellt, daß in-    Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-\nfolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereig-        satz 2 Satz 2, Absätzen 3 und 4 bezeichneten An-\nnissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung        gaben bekannt.\nvon Wahlbriefen g-estört war, gelten die dadurch            (6) Nach dem Muster der Anlage 26 wird eine\nbetroffenen ·wahlbriefe, die nach dem Poststempel        Niederschrift über die Feststellung des Wahlergeb-\nspätestens am Tage vor der Wahl zur Post gegeben         nisses angefertigt. Die Niederschrift und die ihr bei-\nworden sind, als rechtzeitig einuegangen. In einem       gefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses\nsolchen Falle werden, sobald dje Auswirkungen des        wird von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschus-\nEreignisses behoben sind, spätestens aber am 21.         ses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenom-\nTage nach der \\Nahl, d~e durch das Ereignis betrof-      men haben, unterzeichnet.\nfenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvor-\n(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Ge-\nstand zur nachträglichen Feststellung des Wahler-\nwählten nach Bekanntmachung des endgültigen\ngebnisses überwiesen.\nWahlergebnisses durch Zustellung und weist ihn\nauf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes hin.\n§ 73\n(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-\nFeststellung der Wahlergebnisse lm Wahlkreis\nwahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnell-\n(1) Der Kreiswahlleiter prüft die \\.Yahlnieder-       stem Wege Absdirift der Niederschrift des Kreis-\nschriften der Wahlvorstände auf Vollständigk1:!it        wahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammen-\nund Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nadl den \\'Vahl-        stellung.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                             935\n(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter            6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewer-\nund dem Bundeswahl1eiter sofort nach Ablauf der                      ber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes\nFrist des § 41 Abs. 2 des Gesetzes mit, ob der ge-                   von der Gesamtzahl der Abgeordneten ab-\nwählte Bewerber die Wahl angenommen oder ab-                         zuziehen sind.\ngelehnt hat.\nEr teilt die Stimmenzahlen der einzelnen Landes-\n§ 74                          listen und Listenverbindungen der Parteien, die\nnicht nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes bei der Ver-\nFeststellung des Z·weitstimmcnergebnisses im land        teilung der Sitze auf die Landeslisten unberücksich-\n(1) Der Lu1<leswahlleiter prüft die Wahlnieder-       tigt bleiben, so lange durch 1, 2, 3 usw., bis soviel\nschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach     Höchstzahlen ermittelt sind, wie nach Abzug der in\ndie endgültigen Wahlergdrn.isse in den einzelnen         § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bezeichneten erfolg-\nvVahlkreisen des Landes (§ 73 Abs. 2 und 4) nach         reichen Wahlkreisbewerber Sitze zu verteilen sind.\ndem Muster der Anlage 25 zum Wahlergebnis des            In entsprechender Weise errechnet er, wie sich die\nLandes zusammen.                                         auf eine Listenverbindung entfa.llenen Sitze auf die\neinzelnen Landeslisten verteilen.\n(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahl-\nleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Zweit-          (2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahl-\nstimmenergebnis im Land. Er stellt fest                 leiter ermittelt der Bundeswahlausschuß das Ge-\na) die Zahl der Wahlberechtigten,                samtergebnis der Listenwahl. Er stellt für das Wahl-\nb) die Zahl der Wähler,                          gebiet fest\nc) die Zahlen der gültigen und ungültigen                 a) die Zahl der Wahlberechtigten,\nZweitstimmen,                                         b) die Zahl der Wähler,\nd) die Zahlen der für die einzelnen Landes-               c) die Zahlen der gültigen und ungültigen\nlisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen                   Zweitstimmen,\nund                                                   d) die Zahlen der auf die einzelnen Parteien\ne) im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes                 entfallenen gültigen Zweitstimmen,\ndie Zahlen der für die Sitzverteilung zu              e) die Parteien, die nach § 6 Abs. 4 des Ge-\nberücksichtigenden Zweitstimmen der ein-                   setzes\nzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen).                  aa) an der Verteilung der Listensitze teil-\nDer Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische                       nehmen,\nBerichtigungen an den Feststellungen der Wahlvor-                    bb) bei der Verteilung der Listensitze un-\nstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.                               berücksichtigt bleiben,\n(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Lan-              f) die bereinigten Zahlen der auf die einzel-\ndeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2                   nen Listenverbindungen entfallenen Zweit-\nSatz 2 bezeichneten Angaben bekannt.                                 stimmen,\n(4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.               g) die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen\nListenverbindungen und Landeslisten ent-\n(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundes-\nfallen,\nwahlleiter Abschrift der Niederschrift mit der Fest-\nstellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine                 h) welche Landeslistenbewerber gewählt sind.\nZusammenstellung der Wahlergebnisse in den ein-             (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Bun-\nzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).               deswahlleite,r das Wahlergebnis mit den in Absatz 2\nbezeichneten Angaben bekannt.\n§ 75                             (4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.\nAbschließende Feststellung des Ergebnisses            (5) Der Bundeswahlleiter teilt dem Landeswahl-\nder Landeslistenwahl                 leiter mit, welche Landeslistenbewerber gewählt\n(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlnieder-       sind.\nschriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach\nden Niederschriften der Landes- und Kreiswahlaus-\n§ 76\nschüsse\n1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landes-      Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse\nlisten jeder Partei zusammen und ermittelt\n(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,\n2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgege-      wird das endgültige Wahlergebnis\nbenen gültigen Zweitstimmen,\nfür den Wahlkreis mit den in § 73 Abs. 2 be-\n3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils                   zeichneten Angaben und dem Namen des\nder einzelnen Parteien im Wahlgebiet an                  gewählten Wahlkreisbewerbers vom Kreis-\nder Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,                wahlleiter,\n4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im            für das Land mit den in § 73 Abs. 2 unter Buch-\nWahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,                    staben c und e und in § 74 Abs. 2 bezeich-\n5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der                    neten Angaben, gegliedert nach Wahlkrni-\nLandeslisten und Listenverbindungen jeder                sen, und den Namen der im Land gewählten\nPartei,                                                  Bewerber vom Landeswahlleiter,","936                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nfür das Wahlqd>id mit den in § 75 Abs. 2          unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 22 des\nunlcr Buchstalwn iJ his g be7.eichneten An-     Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden.\ngaben, der Verteilung der Sitze auf die Par-\n(3) Bei der Nachwahl wird\nteien (Wählergruprwn), gegliedert nach Län-\ndern, sowie den Namen der im Wahlgebiet                mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wäh-\ngewählten Bewerbt:r vom Bundeswahlleiter                 lerverzeichnissen,\nöffentlich bekanntgemacl1t.                                      vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2\nnach den für die Hauptwahl zugelassenen\n(2) Abschrift seiner Bekanntmachung übersendet                  Wahlvorschlägen,\nder Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter,                in den für die Hauptwahl bestimmten Wahl-\nder Bundeswahlleiter dem Präsidenten des                    bezirken und Wahlräumen und\nDeutschen Bundestages.                                 vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahl-\nvorständen\n§ 77                           gewählt.\nBenachrichtigung der gewählten                  (4) Wahlscheine, die von Gemeinden in dem Ge-\nL1ndeslistenbewerber                   biet, in dem die Nachwahl stattfindet, ausgestc~llt\nDer Landeswahlleiter benachrichtigt die vom           sind., haben auch für die Nachwahl Gültigkeit. Neue\nBundeswahlausschuß für gewählt erklärten Landes-         Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen\nlistenbewerber nach Bekanntmachung des endgül-           die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.\ntigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist            (5) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfalle\nsie auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes hin.      Regelungen zur Anpassung an besondere Verhält-\nEr teilt dem Bundeswahlleiter sofort nach Ablauf         nisse treffen.\nder Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, welche\nBewerber die Wahl angenommen oder abgelehnt                 (6) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nach-\nhaben.                                                   wahl öffentlich bekannt.\n§ 78                                                     §  80\nUberprfüung der Wahl durch dem Landeswahlleiter                            Wiederholungswahl\nund den Bundeswa.hUeiter\n(1) Das vVahlverfahren ist nur insoweit zu er-\n(1) Der Landeswahlleiter und der Bundeswahllei-       neuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprü-\nter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des        fungsverfahren erforderlich ist.\nBundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung\ndurchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der              (2) vVird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken\nPrüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die          wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahl-\nWahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungs-        bezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die\ngesetzes vom 12. März 1951 - Bundesgesetzbl. I           Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei\ns. 166).                                                 der Hauptwahl wiederholt werden. vVahlvorstände\nkönnen neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt\n(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter         werden.\ndem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundes-\nwahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vor-             (3) Findet die Wiederholungswahl infolge von\nhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bun-          Unrc!gelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Be-\ndeswahlleiter kann verlangen, daß ihm die Landes-        handlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in\nwahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunter-          den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der\nlagen übersenden.                                        Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Ab-\nschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzufüh-\nren, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung\nV. Nachwahlen, Wieiffe:rhohmgswahlen,              keine Einschränkungen ergeben.\nErsatz von Abgeordneten                       (4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht\n§ 79                           verloren haben oder deren Wahlrecht zum Ruhen\ngekommen ist, werden aus dem Wählerverzeichnis\nNachwahl                          gestrichen. Wird die Wahl vor Ablauf von 6 Mona-\n(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes        ten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbe-\neines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt         zirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, die\noder aus sonstigem Crunde nicht durchgeführt wer-        für die Hauptwahl einen Vvahlscheiri erhalten haben\nden kann, sagt der Kreiswc1hlleiter die Wahl ab und      nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren\ngibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird.        Wahlschein in_ den Wahlbezirken abgegeben haben,\nEr unl:crrich tet unverzü~Jl ich den Landeswahlleiter    für die die Wahl wiederholt wird.\nund dieser den Bundeswahlleiter.\n(5) V✓ ahlscheine dürfen nur von Gemeinden in\n(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreis-     dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl statt-\nwahlvorschlaus vor der Wahl, so fordert der Kreis-       findet, ausgestellt werden. Wird die Wahl vor Ab-\nwahlleiter den Verlraucnsmunn auf, binnen einer          lauf von 6 Monaten nach der Hauptwahl nur in\nzu bestimmenden Frist schrifllich einen anderen          einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten\nBewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß            Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Vlahl-\nvom Vcrtrauefü;mann und seinem Stellvertreter            bezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                          937\nihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die             (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der\nWiederho!unu~;wahl zurück, wenn sie inzwischen           wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 52\naus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen            Abs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Bundes-\nsind.                                                    amt und den Statistischen Landesämtern vorbehal-\n(6) Wahl vorschlüge können nur geändert werden,       ten. Diese Ergebnisse können den Gemeinden, die\nwenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung          Auszählungen nach Absatz 1 durchführen, zu deren\nErgänzung und zu zusammengefaßter Veröffent-\nergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht\nmehr wählbar ist.                                        lichung überlassen werden. Die Ergebnisse für ein-\nzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben\n(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der           werden.\nWahlprüfungscnlschcidung Reuelungen zur Anpas-\nsung des VVicderholungswahlverfahrens an beson-\ndere Verb liltni sse treffen.                                                      § 85\nOHentlicbe Bekanntmacbumren\n§ 81\nDie nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundes-\nBerufung von Listenmichfolgent               wahlordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen\n(l) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahl-        veröffentlicht\nleiter Ruf- und Familiennamen, Beruf oder Stand,                der Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger,\nWohnort und Wohnung des Listennachfolgers mit,                  der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder\nsobald dieser die Wahl angenommen hat.                              Ministerial- oder Amtsblatt der Landes-\n(2) Der BundeswahJleiter macht bekannt, welcher                  regierung oder des Innenministeriums,\nBewerber in den Bundestag cinuetreten ist, und                  der Kreiswahlleiter in den Amtsbli:ittern oder\nübersendet Abschrift der Bekanntmachung an den                      Zeitungen, die allgemein für Bekanntma-\nPräsidenten des Bundestages.                                        chungen der Kreise (kreisfreien Stüdte) des\n(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine                  Wahlkreises bestimmt sind,\nAnwartschaft als Listennachfolqer, wenn er dem                  die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise.\nLandeswah Heiter schriftlich seinen Verzicht erklärt.\nDer Verzicht kann nicht widerrufen werden.                                         § 86\nZustellungen\nVI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen                  Zustellungen werden nach den Vorschriften des\nVerwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952\n§ 82\n(Bundesgesetzbl. I S. 379) vorgenommen.\nMehrfacher Wohnsitz eines Wah]herechUgten\nmit Hauptwohnung in Berlin\n§ 87\nSolange § 54 des Gesetzes in Kraft ist, gilt § 15\nAbs. 1 Satz 2 und 3 nicht für Wahlberechtigte, die            Beschaffung von Stimmzetteln und. Vordru.cken\nhei der Anmc~Jdnng anDe;gcben haben, de:1ß sie ihre         (1) Der Kreiswahlleiter beschafft die Stimmzettel\nbisherige Wohnung in1 Land Berlin beibehalten.           sowie die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4), die\nWahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 4 a), die\n§ 83                          Siegelmarken (Anlage 4 b) und die ·Wahlbriefum-\n(gestrichen)                      schläge (Anlage 5) für seinen Wahlkreis.\n(2) Der Landeswahlleiter beschafft die Wahlum-\n§  84                         schläge, die Formblätter für die Unterschriftenlisten\n(Anlagen 7, 15) und die Vordrucke für die Nieder-\nW «!11 staHsU sehe Au~üfüh.u1gen\nschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anla-\n(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit      gen 11 und 17).\nsie nicht nach § 52 des Gesetzes angeordnet sind,\n(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die\nnur mit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchge-\nWahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vor-\nführt werden. Die V✓ ahlbezirke müssen so aus-\ndrucke, soweit nicht der Landeswahlleiter die Liefe-\ngewählt und die Auszühlun~F:Il so durchgeführt\nrung übernimmt.\nwerden, d, ') das Wahl~Jeheimnis gewahrt ist. Die\nAuszähluniJcn können unter Verwendung von\nStimmzetteln mit Untcrscheldungsbezeichnungen                                      § 88\noder unter Verwendima verschiedener Wahlurnen                      Sicherung der Wählerverzekhnisse\noder gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden.\n(1) Wählerverzeichnisse sind so zu     verwahren,\nDurch die Auszählung darf die Feststellung des\ndaß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte ge-\nWahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert\nschützt sind.\nwerden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen\nden mit der Auszählung beauflraqtcn Behörden und            (2) Die bei einer Wahl verwendeten \\Nählerver-\nPer::;onen nur an Amtsstelle und nur so lange zur        zeichnisse dürfen vor Ablauf von sechs Monaten\nVerfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im        nach der Hauptwahl nur fortgeführt werden, wenn\nübrigen sind die Slirnmzettel nach den Vorschriften      der Stand des Wählerverzeichnisses am Tage der\nder §§ 69, 70 zu behandeln.                             Hauptwahl erkennbar bleibt.","038                                         Bunder,gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) l'foch J\\htrnf von sr'chs Monatc~n kann das                          die gültigen Stimmzettel und die Vvahlscheine\nWi'hlervc1-;;;c~idrnis oll!w kiicksicht i:1uf J\\brrntz 2 fort-                       (§§ 70, 72),\ngeführt W<'l':lr~n, W(:nn nicht d,•r Landeswahlleiter                       die v,~rspätet eingegangenen \\/Vahlbriefe (§ 71\nmit Riicksichl r111f ein schwebendes v\\Tahlprüfungs-                                Abs. 5)\nverf ahren cl was m1dc,res r1nordnet.                             früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein\n(4) In \\A/iiJ1 1erv,.~rzeidmi~;~:o.n, die fortnr~führt wer-    schwcbe,tdi\".s VVahlprüfungsverfahren von ßedeutung\nden so!lc:n, isi ;weh /\\Jil,1uf von scch!, t·.1onaten seit        sein können.\nder \\i\\/ahl bei dc~n Nichtw:ihlern der rJlciche Vermerk                                                 § 90\nanzubijn~Jt:il, der bei ckn Vv';ihlern als Stimmab9abe-\nvcrn1(~rk ilW f:l>r,Hhl won10n       1~~,. es sei denn, daß der                               Starltstaatklausel\nLcm(L:!:;w,1hll(\\il1~r mit Pi1,ksichl iJnf ein schwebendes\nIn den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg\nWalilprültmusverfdhren etwas anderes anordnet.                    bestirnmt di~r Senat, welche Stellen die Aufgaben\n(5) J\\11~:;Jdinftc cms dem Wählerverzeichnis dürfen            wahrnehmen, die im Gesetz und in der Bnndeswahl-\nnur BchüHk!n, G(!richt<>n und sonstigen amtlichen                 ordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.\nStcJlen des \\i\\Tahluebiets und nur dann erteilt werden,\nwenn das Ersuchen um Auskunft mit der Wahl                                                              § 91\nzusmnmenhängt. Ein solcher Anlaß liegt insbeson-                                              Geltung in Berlin\ndere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprü-\nfunrr,cmuclcgenheiten und wahlstatistischen Arbei-                   Die Bundeswahlordnung gilt nach § 14 des Dritten\nten vor.                                                          Uberieitunusgcsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes\n§ 89                               auch im Land Berlin.\nVen.1khhmg von Wahlunterlagen                                                               § 92\n(1) Wahluntcrl<10en, wie Stimmzettel, Wahlschein-                                             Inl!:rnmref.en *)\nantrLiqe, VJahlschcine, Hilfsiisten, Anlugen zu den\nvVahlniccten;chriHen der Wahlbezirke, yvVahlhriele                   Die Bund8svvahlordnung tritt am Tage nach ihrer\nusw., können GO Tüge vor der Wahl des neuen                       Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals auf die\nBundesta9es vernichtet werden.                                    Wahl rles 3. Bundestages Anwendung.\n('.2) Der Lmdc~;;wc1hllcitc~r kunn zulassen, daß               ~) DiEse BPstlmrounq betrifft das fo.kraftlreten der Bundeswahlordnung\nin cbr Fcts!,llf.<IJ vom 16. Mcti i957 (!3m:~desqesetzbl. I S. 441, 532). Die\ndi~ W\\r~;p:it:!I. einqc~ri muenen Wahlscheinan-             Änderuuq-~:n i:.n1f (~rund der \\ 1 erorclnunq zur _:\\ndcrun0 d~r D1n1.dcs-\nW.Jlllorct,~~,11g vum 30. i'vldi 1961 (Btwdesgesetzbl. ! S. 621) :s,ncl um\ntrüge (§ 24 Abs. 5),                                    4. Juni H!61 in Kraft getreten.","Nr. 51 -                Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                     939\nAnlage 1\n(zu § 18)\nAuslegung des/ der Wählerverzeidmisse(s)\nzur Buncleslagswahl am .......................................................................... .\nL Das        Wt:lderverzeichnis                        zur         Bundestagswahl für                             die Gemeinde              die     Wahlbezirke der         Ge•\nmeinde 1 )                                                                                liegt in der Zeit vom\n(21. bis 14. Tag vor der Wahi)\nwäl1rend der Diem;tstunden 1 ),\nan Sonn· und f·e1ertagen m der Zeit von 10 bis 13 Uhrl)\n(ürt der Auslegung)\nzu jedernrnnns Einsicht aus.\nU. Wer d<1s WJble1verzeiclrnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,\nspäteslc11s am                                                                        bis ................................ Uhr bei der Gemeindebehörde 8} Einspruch\n(14 Ta11 vor rler Wahl)\neinlc!qtm.\nDer E;w;pruc.h kmrn sc1nifUich oder dmch Erklärung zur Niederschrift angebracht werden. Wählen\nkann llllt, Vvcr in dus VVählervco,ciduüs eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.\n4\nIII ). VVer in dus WJhlc>.rvcrzeidrnis eir;geiragen 1st. hat in der Zeit von ...................................................................................... ..\nbis .          . ................................................................\n4\n) eine Wahlbena~hrichtlgung erhalten.\nWer keille Wc1hlbt'-nachrid1t1qung erhalten hat, abe1 glaubt. wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch\nern 1.<,~ien, wenn er rncl1t Gelcthr lctuieu will, döß e1 sein Wahlrecht nicht ausüben kann.\nIV. 'vVer einen Wahlschein hat. kann an der Wahl des Wahlkreises ............................................................... ., .................. ..\n(Nr und Name)\ndmch Stimmabgöbe in einen1 beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises\noder\ndurch Briefwahl\nteilnehmen.\nV. Einen Wahlschrin crhfüt auf Antrng\n1. eiu in dc1s vVMilerv,3rze1chnis erngetragener Wahlberechtigter,\na) wr. ~nn er sich c1m V/cJhltct~Je während der Wahlzeit aus w1(htigem Grunde außerhalb seines \\Vahl-\nbPz11ks c1ufhii.ll,\nb) weun er n,1cb r:;cqmn dPr /\\ uslP<;JUn<J~frist seme Wohnung in einen anderen \\Vahlbezirk verlegt,\nc) wenn er irdolq\" Krnnklie,l                                       hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst sernes\nkörpr,rJiclic11 Z11~lc\\nd('S wegen den Wahlraum nid1t oder nur unter nidlt zumutbaren Schwierig-\nkeiten auJsuchen kann;\n1)  Wenn mehrere Ausleqcstcllen einqerichtct s:ind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder d.gl. oder die Nrn. der Wahlbezirke\nanq,,hr-n\n2) Wenn anrlern ZP-iten bestimmt sind, rliese angeben.\n3) Dwnstslelle, Gehiiude und Zimmer angeben.\n4) EJ11,t1oet1cu 1s1 rl.•i, Zeit, in tfor die Wahlb(,n«ctirlchti11ungen ausgegeben worden sind. 'Nenn keine Wahlbenachrichtigungen aus-\ngegeben worden sind, streichen.","940                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n2 ein nl('hf in diJs Wfihlerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\nr1)  W<'11n er nrJd1we1st, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,\nb)    wPnn sern RPcht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Emspruchsfnst entstand.en ist,\nc) Wf'nn s(;IO W,1hlrPcht erst              nnch Abschluß des                       Wählerverzeichnisses im                                   Einspruchsverfahren\nf,,stqiostelll wird\nWr1hlsclw1rH' ki>rlfH'n von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Tage vor der \\Nahl 12 Uhr 5) bis\nZllfll                                                      18 Uhr bei der Gemerndebehörde mündlich oder schriftlich\n/2 Taq vor der Wahl)\nbt•flntr<1qt werdPn\nN1<l1I (!llHJl'11c1qe1,e \\Nahlbcrcchtigte können unter den angegebenen Voraussetzungen den Antrag noch\nar11 Wi!tlilcHJC' bis 12 Uhr slellPn\nWr;i de,, /\\ri!rn~J für erncn anderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Der Grund\nfiir die /\\11ssl<dlut1q cks Wahbcherns ist glaubhaft zu machen\nVI. L·:11J,ill s1cl1 aus dem WiJlllschcrnantrng nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand\nwcildcn will, so crhiilt er u111 dem Wahlschein zugleich\ncuwn üml lic:heo Stimmzettel des Wahlkreises,\nein(~n ilrnlliclH!n blauen Wahlumschlag nebst Siegelrnarke zu dessen Verschluß und\nc111e:n ct1niJid1cn, nut der /\\nsc:brift des Kreiswahlleiters versehenen purpurroten Wahlbriefumschlag.\nD1c:;c: P;ip,cre werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich aus-\n~JC! l I ü n di q t\nßc1 dc1 l'.rn:fwilhl muß der VVähler den Wahibrief mit dem· Stimmzettel und dem \\,Vahlschein so\nrcc:liiz(!:Li~J an dl:11 Kreiswahlleiter einsenden, daß der Wahlbrief dort spiltestens am vVahltag bis\n1B Uhr cinqeht\nDc~r Wilhlbrief wml innerhalb des Wahlqebietes gebührenfrei befördert.                                                                        Er     kann             auch           in    der\nDH:n,;lsl<~llc des l(reiswahlle1lers abgeqehen werden\nNii\\:t~,c ! l1nwc1se daru\\Jer, wie der Wähler die Brielwahl auszuüben hat, sind aut dem Wahlschein\nanuegebcn.\n........................................................................ , den .................................... 19 ......... ..\nDie Gemeindebehörde\nn (~r111<:inrl(:TJ brc1urhen Anträqe nur bis zurn 2. Taq vor der Wahl                         18 Uhr. anqenommen zu werrlen                               Nichtzutreffendes","Nr. 51 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                              941\nAnlage 2\n(zu § 18)\nNach den rnelden~chtlichen Un tc~rlilgen sind im Wahlbezirk ............................................... die nachstehenden Personen\nals dauernd zu~wzo~Jen gmneldd und als wahlberechtigt festgestellt worden .\n........................................................ , den ........................................ 19 ........\nDie Gemeindebehörde\n(Di0nstsie~el)","942                                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 21)\nGem(~inde .....................................................................................................................                                                                          Wahlbezirk ······························-\nKreis\nWahlkreis ...................................................................................................................\nLand           ••••••••••••••••• .. •••••••\"••••-~•\"\"\"\"\"\"\"'\"'\"\"' .. •••••n•••••••••uu,,, .. , .• ,,,,,,,u,o•••••••••••••••••••••••••o•••u••••••u\nAbschluß des Wählerverzeichnisses\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................................\nDieses Wiil1lerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom\nin der Zeit vom ................................................................ 19 ........ bis zum ................................................................ 19 ........ zu jedern1anns\nEinsicht ausgelegen.\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht\nworden 1).\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der V\\Tahl sind den Wahlberechtigten durch\ndie Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ................................................................ 19 ........\nortsüblich bekanntgemacht worden 1 ).\nDas Wählerverzeichnis umfaßt\n................................ Blätter -                   Karten               Berichtigung gemäß § 49\nKennziffer                                                                                                                                                                                            der Bundeswahlordnung 2)\nAl                      \\rV ah Jben>.cht i gte 1aut \\.Vählerverzeichnis\nohne Sperrvermerk „W\" (Wahlschein)                                                                                      ............... Personen                        ............................ Personen\nA2                       \\rVahlbt'rechliqle laut Wählerven:e1chnis\nmit Sperrvermerk ,, \\,V\" CVVahlschein)                                                                                 ................ Personen                        ............................ Personen\nA1      + A2                          Jrn \\Vcih lcrvcrzc'lt'hn1s\ninsfjC)sarnt eingetragen                                                                                               ............... Personen                        _.......................... Personen\n............................................................... , den ................................................ 19 ........\nDie Gemeindebehörde\nBerichtiqt nach § /i9 der ßuncleswahlordnung :t)\n...................................................... , cl()ll                               ....................... 19 .......\nDer Wahlvorsli,her\n•-----·-------··-···---··---·····--·-·--···----·····--                             ••--------\n1) N,d,t·1.lJt1f,l\\u1rlc,s strt'ic!,cn\n2)   Nur auszufiJllcn. wenn ndch /\\ b.sch!uß des Wiililt-rvcrzcidmisses an cin\\..jctraqcne Wahlberechtigte Wahlscheine ausgestellt worden\nsind","Nr. 51 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                                                       943\nAnlage 4\n(zu § 23)\n(Vorderseite des Wahlscheins)\nNr .........................................\nNur gültig für den Wahlkreis .............................................................. ..\nWahlschein\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................................... -.................................................................................. ,... 19 .........._\nHerr/ Frau/ Fräulein                                                                                                                                                   geb. am ............... -.............................................-\n(Ruf- und Familienname)\nwohnhaft in ........................................................................................................ , ....................... -............................................................... Straße Nr................\nkann gegen Abgabe dieses Wahlscheines an der Wahl des obengenannten Wahlkreises\n1. unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises\ndurch S t i mm ab gab e in einem b e 1 i e b i g e n Wahl b e z i r k d i e s e s W a h 1k r e i s e 1\noder\n2. durch Briefwahl\nteilnehmen.\n-·············· .. ······························ ................ , den ................................................ 19....,.-\nDie Gemeindebehörde\n(Die~stsieqel)\nVerlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!\nFür Briefwähler\n(Vor Ausfüllung Rückseite beachten)\nEine gültige Stimmabgabe liegt bei der Briefwahl nur vor, wenn die nachstehende eidesstattliche\nErklärung unter Angabe des Ortes und Tages unterschrieben worden ist.\nEidesstattliche Erklärung zur Briefwahl\nIch erkläre gegc~nüber dem Kreiswahllf!iter des obengenannten Wahlkreises an Eides Statt, daß ich den\nbeigefügten Stimmzettel persönlich - gemäß dem erklärten Willen des Wählers*) - gekennzeichnet habe.\n_............................................................. , den ................................................ 19 ........\n(Ruf- und Familienname des Wählers oder der Vertrauensperson)\n•) Bei Kennzeidmung durch eine Vertrauensperson.","944                                  Bundesges,etzhlatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(Rückseite des Wahlscheins)\nWichtige Hinweise für den Briefwähler\nWer durch Briefwahl wählt,\nkennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,\nlegt ihn in den blauen Wahlumschlag und verschließt, diesen mit der beigefügten Siegelmarke,\nunterschreibt die umstehend vo1gedruckte eidesstattliche Erklärung unter Angabe des Ortes und des\nTages,\nsteckt den verschlossenen blauen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den purpur-\nroten Wahlbriefumschlag,\nverschließt den Wahlbrief und\nübersendet ihn durch die Post an den darauf angegebenen Heimatkreiswahlleiter. Der Wahlbrief kann\nauch in der Dienststelle des Heimatkreiswahlleiters abgegeben werden.\nIhre Stimme ist nur giiltig, wenn der Wahlbrief am Wahltag\nbis 18 Uhl' beim Heimatkreiswahlleiter eingeht!\nWer nicht Gefahr laufen will, daß sein Wahlbrief verspätet eingeht, muß ihn spätestens am\nFreitag vor der Wahl bis mittags, bei entfernt liegenden Orten noch früher zur Post geben.\nWahlbriefe aus dem Ausland sollen möglichst früh eingeliefert und mit Luftpost versandt werden.\nDer Wahlbrief wird, wenn er im Wahlgebiet (Bundesgebiet, West-Berlin) zur Post gegeben wird, gebühren-\nfrei befördert. Gibt der Wähler den Wahlbnef nicht im Wahlgebiet zur Post, so muß er ihn freimachen.\nStimmabgabe behinderter Wähler\nBedient sich ein Wühler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe\nbehindert ist (z B. Blinde, Armamputierte usw.), einer Vertrauensperson, so handelt diese für ihn nach\nden obigen Hinweisen.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961          945\nAnlage 4a\n(zu § 25)\n(Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)\n(DIN C 6) blau\nWahlumschlag\nIn diesen Umschlag dürfen Sie\nnur den Stimmzettel einJegen,\nnicht aber den „Wahlschein.\n(Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)\nNur Stimmzettel einlegen,\nUmschlag verschließen und\ndann hier Siegelmarke\naufkleben.\nNach dem Verschließen diesen Umschlag und den\nWc1hlschein mit der unterschriebenen eidesslatt- -\nliehen Erklärung in den purpurroten Wahlbrief-\numschlag legen.","946               lfoadc::,,uesetzbla,tt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 4b\n(zu § 25)\n·-·--------·--------------------------------,\nSiegelmarke\nzur Bundestagswahl\nirn Wahlkreis ....................................................\n(Nr. und Name des Wahlkreises)\nAuf die Rückseite des Wahlumschlags kleben.","Nr. 51 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                                              941\nAnlage 5\n(zu § 25)\n(Vorderseite des Wahlbriefumschlags)\n(DIN B 6) purpurrot\n• - - •• - - • - - - ....... - - - • • ... - - - - ....\nInnerhalb dei!I\nWahlgebiets\ngebührenfrei\nWahlbrief                                                               ·- --- ----~--~-~-~---~-- - \"-~-\nAn den\nHerrn Kreiswahlleiter des \\Nahlkreises\n(Nr. und Name)\nOrt 2)   3)  ............................................................................................................................................\n(Straße und Htmsnummer der Diemtstelle)\n(Rückseite des Wahlbriefumschlags)\nIn diesen Wahlbriefumschlag\nmüssen Sie einlegen\n1. den W a h 1 s c h e i n\nund\n2. den verschlossenen blauen W a h 1-\nu ms c h lag mit dem darin\nbefindlichen Stimmzettel\n1) Postleitzahl einsetzen.\n2) Bestimmumisort in der poslarnilidien Schreibweise angeben.\n8) Sdlriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).","948                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 6\n(zu § ]0)\nAn den\nHerrn Kreiswahlleiter\nin\nKreiswahlvorschlag\nder\n(Name der Partei)                                                                                                     (Kurzbezeichnung)\nder Wühlergruppc\n(Kennwort) 1)\nfür die nundcstagswahl am                                                                                                                                                                       19 ............\nim Wahlkreis ..... .\n(Nr. und Name)\n1. Auf Crnnd der §§                rn ff. d~s Bundeswahlgesetzes und des § 30 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber\nvorqesch lu (f P-11\nPamilienllrimc, Rufname\nBeruf oder Stand\nWohnort und \\Vohnung\ngeboren am .....                                                      in ....................................................................................................................................\n2. Vertratwnsmann für den Kreiswahlvorschlag ist ......................................................................................................................................... ..\n(f'arnilienname, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\nStellvertreter ist ............ .\n(Familienname, Rufname, vVohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\n3. Dem Krciswc1hlvorschlag sind ................ Anlagen beigefügt, und zwar\na) Zustimmungserklänmg des Bewerbers,\nb) Bcscheiniqung der Wählbarkeit des Bewerbers,\nc) ................ Blutt Unlerschriftenlistcn mit insgesamt ................................ Unterschriften 2),\nd) ................. B<:sd1einiqungcn des Wahlrechts der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags, soweit das Wahl-\nrecht nicht auf den Unterschriftenlisten bescheinigt ist 2 ),\ne) der Nachweis, dnß die Partei einen nach demokrntischen Grundsätzen gcvvti 1'.tcen Vorstand hat, SO'•\\'ie                                1\ndie schriftliche Satzung und das schriftliche Proqrnmm der Partei oder eine Bescheinigung des Landes-\nwahlleiters, daß diese Nachweise erbracht sind 3 ),\nf) Abschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst\neidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 4 ),\ng) der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände\nvorliegt 5).\n......................................................... , den ........................................ 19 ........\n(Unterschrift des zuständiuen Landesvorstandes der Partei 5) -\nUnterschriften von 3 Wahlberechtigten 6)]\n1) Bei Kreiswahlvorschläqen, die nicht von Parteien eingereicht werden.\nII) Bel Kreiswahlvorschlii,qen von Wähll'rqruppen (§ 21 Abs. 3            des Bundeswahlqesetzes) und von solchen Parteien, die lm Bundestag\noder in einem Land1.aq seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abqeordnelen vertreten waren.\n1)  Bei Krcisw<1hlvorschläqen von Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen mit\nmindestens fiinf Ahqeordnr,ten vertreten waren.\n4)  Nur hei Kreiswdhlvorschläqen von Parteien.\n6)  KrPisw;ihlvorsd1 !;iqr. vrrn Part ei,;n mfü;st;n von mindestens drei Mitqliedern des Landesvorstil.ndes, darunter dem Vorsitzenden\nodr;r seinem Stellverln'i.er, unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keine einheitliche Laind, !sc,rqan:is,1tton, so müssen die Kreis-\n0\nwal1lvorschliiqe von ckn Vor5lii11rkn sämtlicher oberster P,uteiorqanisal.ionen des Landes unterze:ichnet                                                                 oder es muß der\nN<1ch weis heiqefi:iqt werden, d,tß dem Landeswahlleiter eine enbprecbende Vollinilcht der aEdPren beteili~rten                                                                               vorliegt.\nG)  ßci Kreiswnl1lvorschliioen von Wählergruppen haben die ersten drei Unterzeiclrner .ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag\nselbst zu .leisten.","Nr. 51 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                                                            949\nAnlage 7\n(zu § 30)\nBlatt ........................................\nGültig sind nur Unterschriften,\ndie die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.\nAusgegeben\nden ............................................... 19........\nDer Kreiswahlleiter\nUnterschriftenliste\nfür die Bundestagswahl am ................................................................ 19........\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag der ............................................................................\n(Name der Partei oder Kennwort der Wählergruppe)\nIn dem\n(Familienname. Rufname, Wohnort)\nals Bewerber im Wahlkreis\n(Nr. und Name)\nbenannt ist.\nLfd                                                                    Familienname 1 Geburtstag 1                                                                             Wohnort, Straße\nPersönliche und hand-\nNr 11         schnfthche Unterschrift                                    und Rufname                                                                                           und Hausnummer\nde~ Unterzeichners In Blockschrift angeben\n1                                                            1\n2                                                                                                               1\n3\n4\n5\n6\n1\nusw\n1\n1\nBescheinigung des Wahlrechts 2)\nDie unter Nr. ....................................................................................................................................................................................................................................\ndieser Unterschriftenliste aufgeführten ........................ Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels t 16\n(Zahl)\nAbs. 1 des Grundgesetzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz oder\ndauernden Aufenthalt im Wahlgehiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes). Sie sind weder vom Wahlrecht aus-\ngeschlossen (§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr Wahlrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes) .\n...........................................,.................... , den ................................................ 19 .... _\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\n-······························································································.. ··········································••\n1)  Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschriftenhlatt mit der Nummer I zu beginnen.\nt}  Die Besd:iem1qung WHd auf der Rückseite des Formblatts vorgedruckt .\n.","950                                                      Bundcsgcsetzbla.tt, Jahrgang 1961, Tei1 I\nAnlage 8\n(zu § 30)\nGemeinde\nKreis ....... .\nWahlkreis ... ..\nLand ............ .\nBescheinigung des Wahlredlf s 1)\nfür die B11mlest<1gswahl am .............................................. .\nHerr/ Frau/ Friin l (' in              ...................................................................................... , geb. arrl ......\n(Ruf- um! Familienname)\nwohnhaft in                                                                                                                                            ....... ............. ............. Straße Nr. ........ .\nist Dc:ut~;chc(r) im                            Arlikds 116 Abs. 1 des Grundgesetzes                                                                                                       sdt mindestens\n3 11on,itcn i;c 1'.<:11 / il,; < ;1 \\.Vul11',s:L·1,                     d01H:rnden Aufentha.lt irn \\'\\!ahl~jcb 0et (§ 12 des Bund2swahlgesetzes),\nEr/ Sie ist W(!d(•J vorn \\V,il1 i,, 1:,t au:;~eschlosseu (§ 13 des Bundeswahlgesetzes). noch ruht sein/ ihr \\,Vahl.rectt\n(§ 14 dct; Bund<'':vrnhl~;t:'.;r:•!'f.c:;).\n..................... , den.                          .. ............... 19 ....... .\nDie GemeindcbehörcJe\n(Dic·nsl.sicnel)\n1) Die fü,sti,c,inHJllll<J kirnn au!' cli,; Ur1crsdirif1cnliste qesctzt werden.","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: ßonn, den 19. Juli 1961                                                                                                             951\nAnlage 9\n(zu § 30)\nZusUmmunnserklänmg\nIch stimme rncirwr Bene:nni1qg nl:c: Bewerber im Kreiswahlvorschlag der ......\n(i;• :;.eidmunq  der Partei oder Kennwort der Wähler,gruppe)\nfür die Bundestn9swahl am .................................................................................................................... 19 ............\nim Wahlkreis ...... .                                                                                                     .. ................................ zu.\n(Nr. und Name)\nIch versichere, daß id1 für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber\ngegeben habe.\nIch bin auf der Landesliste der\n(Name der Partei)\nim Lande .............................. .                                                                           ..................... als Bewerber vorgeschlagen.\n(N,imc des Landes)\n......................................................... , den ........................................ 19 ........\n(Unterschrift: Ruf- und Familienname)\n(Wohnort, Straße, Hausnummer)","952                                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 10\n(zu § 30)\nBescheinigung der Wählbarkeit\nfür die Bundestagswahl am ............................................................... 19........\nHerr/ Frau/ Fräulein ..... .                                                                                                                                                       geb. am ................................................................\n(Ruf- und Familienname)\nin ............... .                               ...................................................................................... , Beruf oder Stand .................................................................................\nWohnort              ................................................................................................................... , Wohnung ....................................................................................................\nist am Wahltage seit mrndestens einem Jahr Deutsdie(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes\nund nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) .\n............................................... ................ , den ............................................... 19........\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)","Nr. 51 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                                             953\nAnlage 11\n(zu § 30)\n....................................................... , den ........................................ 19 ...... ..\nNiederschrift\nüber die Mitglieder- -                                      Vertreterversammlung 1) für die Aufstellung dE'S Bewerbers der ·······················--···························\n(Name der Partei)\nfür den Wahlkreis .....\n(Nr. und Name)\nzur Bundestagswahl am ................................................... :....................................................... 19 ........... .\nD ···········--··\n(Einberufende Parteistelle)\nhatte am                                            ................................................... durch ............................................................................................................................................. .\n(Form der Einladung)\neine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis 1 )\ndie von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis gewählten Vertreter 1 )\na.uf heute ....... .                                 ............. Uhr nach                                                                                                                                            zur Aufstellung eines\n(Ort und Versammlungsraum)\nWahlkreisbewerbers einberufen.\nErschienen waren ........                                                .. .. stimmberechtigte Mitglieder 1) 2 )\n(Zahl)                                                              Vertreter 1) 2)\nDie Versammlung wurde geleitet von ................................................................................................................................................. ,. ...............................\n(Ruf- und Familienname)\nSchriftführer war\n(Ruf- und Familienname)\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit vom ..................................\n............................................... .................................................. bis\nfür die bevorstehende Bundestagswahl 1 ),\nallgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden sind 1),\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt\nworden ist1),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht\nund das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird 1),\n3. daß nach der Parteisatzung 1)\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 1)\ndaß nach dem von der Versmnmlung gefaßten Beschluß 1)\nals Bewerber gewählt ist, wer 3)\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer\nauf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.\nAls Bewerber wurden vorgeschlagen:\n1.       .............................................................................................................................................................................................................................. .\n2.       ··············· .......... .\n3.\n(Familienname, Rufname, Wohnort)\nFür die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teil-\nnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den von ihnen gewünschten\nBewerber auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.\n1) Nichtzutreffendes streidrnn.\n2)  Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Ruf- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.\n3) Wahlverfuhren (z. B. einfilche, absolute Mehrheit) angeben.","954                                                        Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNach Schluß der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.\nEs erhielten:\n1. .................................... .                                                                                                                                                         Stimmen\n2.                                                                                                                                                                                                 Stimmen\n3.                                                                                                                                              .. .............................................. Stimmen\n(Familiennamen der Bewerber)\nStimmenthaltungen\nUngültige Stimmen\nzusammen\nHiernach hatte ...... ..                                                                                                                     keiner der Vorgeschlagenen 1 )\n(Nilme des erfolqreichen Bewerbers)\ndie erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.\nIn einem 2. Wahlgang 2) wurde zwischen folgenden Bewerbern\n1.\n2.\n(Familiennamen der Bewerber)\nin der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.\nDabei erhielten:\n1. ... ············ .. ·... ·................ .                                                                                                                                                    Stimmen\n2.                                                                                                                                                                                                Stimmen\n(Familiennamen der Bewerber)\nStimmen thal tun gen\nUngültige Stimmen\nzusammen\nHiernach ist als Bewerber gewählt: ....................................................................................................................................................................................\n(Ruf- und Familienname, Wohnort)\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden -                                       nicht1) -                 erhoben, aber von der Versammlung zurück-\ngewiesen 1).\nDie Versammlung beauftragte ............................................................................................ ..\n(2 Teilnehmer)\nneben dem Leiter die eidesstattliche Versicherung über die Aufstellung des Bewerbers in geheimer Abstim-\nmung abzugeben.\nDer Versammlungsleiter                                                                                         Der Schriftführer\n1) Nlchtzutreffendea streichen.\n1) Wenn nach dem Wahlverfahren vorqesehen.","Nr. 51 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                                       955\nAnlage 12\n(zu § 30)\nEidesstattliche Versicherung\nWir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises .....\n(Nr.     und Name)\nan Eides Statt, daß die Mitglieder- -               Vertreterversammlung\nder ..... .                                                                                 im W ahlkre,is am ............................................................ 19 ...... ..\n(Name der Partei)\nin                                                                                      ........................ in geheimer Abstimmung beschlossen hat,\n(Ort)\n(Ruf- und Familienname, Wohnort)\nals Bewerber im Kreiswahlvorschlag der Partei zur Bundestagswahl\nam                                      .............................. 19 ............ im Wahlkreis ......... .\n(Nr. und Name)\nzu benennen.\n........................................................ , den ...................................... 19 ....... .\nDer Leiter der Versammlung\nDie von der Versammlung bestimmten Teilnehmer","956                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 13\n(zu § 32)\nWahlkreis ...... .\nLand\nNiederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur Entscheidung über die Zu!assung der eingereichten Kreiswahlvorschläge\n.................... ..................... , den .............. ..                .......... 19 ........\nI. Zur Priilung der einq<~reichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl am .....\n19 ............ im Vvahlkreis\n(Nr. und Name)\nund zur Eutscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahl-\naussdrnß znsc1mmen. Es waren erschienen:\n1.                                                                                als Vorsitzender\n2.                                                                                als Stellvertreter\n3.                                                                                als Beisitzer\n4.                                                                                als Beisitzer\n5.                                                                                als Beisitzer\nG.                                                                     .. ....... als Beisitzer\n7.                                                                                als Beisitzer\n8.                                                                                als Beisitzer\n(Familienname, Rufname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer\nals Hilfskraft\nDer Vorsitzende eröffnete um                                    die Sitzung damit, daß er die Beisitzer und den\nSchriftführer zur unpurtciischcn V/ahrnehmung ihrer Aufgaben durch Handschlag verpflichtete. Er\nstellle fesl, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 der Bundeswahlordnung öffentlich\nbelrnnntgcrm1cht und die Vertrauensmänner uller eingereichten Kreiswahlvorschläge schriftlich - fern-\nmündlich --- geladen worden sind.\nII. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuß folgende Kreiswahlvorschläge vor:\n1.                                                    eingegangen am                                                                  19 .........           ....... Uhr\n2.                                                    eingegangen am                                                                  19 ............     ............ Uhr\n3.                                      .. .......... eingegangen am                                                                  19 .....              .......... Uhr\nusw.\nEr berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.\nIII. An Hand der auf d(!Il Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß\nkein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge -- verspätet eingegangen ist                                                                    sind:\nl.                                                    eingegangen am                                       .......................... 19 ....             ............ Uhr\n2.                                                    eingegangen am                     ...................................... 19                                 ... Uhr\nDer Krciswahlausschuß wies diese Kreiswohlvorschläge durch Beschluß zurück.\nIV. Bei der Prüfung der übrigen Krciswahlvorschliige ergaben sich folgende Mängel (Kreiswahlvorschlug\nund Art des Mangels eingeben):","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                                        957\nV. /\\. uf Grund der festueslellten Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß, folgende Kreiswahlvorschläge\nzurückzuweisen:\nVI. Der Kreiswahlausschuß beschloß sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:\nKrciswahlvorschlag                               Bewerber                                                 Partei oder Kennwort\n(familienni:lme, Rufname)\n(Beruf oder Stand)\n(Geburtstag, Geburtsort)\n(Wohnort)\n(Slraße, Hausnummer)\n- - - - - - - - - - - - - -- ------------------------------------------\nur;w.\nVII. Der Kr0isw,11JJ,-,11'.'s~h• r\\ l:r~•·r 1!1nR rn.it SLirnmcnm<:hrheiL Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des\n1\nVorsilzcndcil dc•n /\\w;:,;dll,:0. Die Sitzullg w,H öffentlich.\nVIII. Vorstehende! Nif~(lcrsdirift wurde vorg0.lesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem\nScbrifUül1 r<'r 13cnd1rn i!']t und wie folgt unterschrieben:\nDie Beisitzer\n1. .. ................... ..\n2 . .........................................,. .................................................................................\nD,,r l(1,·iswdhllcitcr                               3.\n4 . ........................... ,..............................................................................................\nlkr Sd11 if1fiihrer\n5 . ...................... ..\n6.","958                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 14\n(zu § 35)\nAn den\nHerrn Lmdeswahllciler\nin ..\nLandesliste\nder\n(Nc1me der l'anei)                                                                                                (Kurzbezeichnunq)\nfür die Bun<leslagi;wahl am ............................................................................ ... 19............ für das Land .................................. .\n(Name des Landes)\n1. Auf Grund der §§ 19 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 35 der Bundeswahlordnung werden als Be-\nwerber vorgeschlagen:\nLfd.                 Familien-                       Beruf                                           Geburtstag,                                   Wohnort\nNr.                und Ruf1rnrne              oder Stand                                             Geburtsort                              und Wohnung\n- - - ------------- - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - 1 -\n2\n----- ---------------------l------------1--------------1-------------·-\n3\n4\nusw.\n2. Vertrauensmann für die Landesliste ist ................................. ..\n(Familienname, Rufname)\n(Wohnort, Straße, I-fctusnummer, Fernruf)\nStellvertreter ist ........................ .\n(Familienname, Ruinu1ne, Wolmor!, S',raße, Hausnummer, Fernruf)\n3. Der Landesliste sind ................ Anlagen beigefügt, und zwar\na) ................ Zusl.immungs(!rklärungen der Bewerber,\nb) ................ Bescheinigungen der         V✓ ählbarkeit            der Bewerber,\n1\nc) ................. Blatt Unlerschriftenlisten mit imgesamt ................................ Unterschriften                             ),\nd) ................ Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner der Landesliste,\nsoweit das Wahlrecht nicht auf der Unterschriftenliste bescheinigt isl 'J,\ne) der Nadiweis, daß die Partei einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand hat, sowie\ndas schriftliche Progrnmm und die schriJUiche Satzung der Partei 1 ),\nf) ALschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen\nnebst eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs, 6 des Bundeswahl9esetzes),\ng) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 2).\n..... , den                               .. .... 19 ..\n(Unterschrift des zuständigen Landesvorstandes der Partei)                       2)\n1) Bei Landeslisten der Parteien, die im Bundeslag oder einem Landlc1q seil deren letzter vVahl nicht ununterbrochen mit mindeslens\n5 Abgeordneten vertreten wc1n~n.\n!) Die Landesliste muß von mindestens 3 Mil.rrlicdern des Landesvorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem\nStellvertreler, unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Lande keine cinheil.liche Li.11rrct,2sc,rqil.nisal10n, so muß die Landesliste von\nden Vorsliinrlc:ll s:imLlicher obers1cr Parteiorqanisa1ioncn des Landes untcn:eichnet sein.                                                             des einreichenden Vor-\nstandes qenüqcn, wenn dieser innerhalb der Einrcichunqsfrisl eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteili~rten\nVorstände beibrjnqt.","Nr. 51 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                                                                          959\nAnlage 15\n(zu § 35)\nBlatt ........................................\nGültig sind nur Unterschriften,\ndie die Untcrz<,ich ner persönlich und handschriftlich geleistet haben.\nAusgegeben\n_.............................................................. , den ................................................ 19 ...... ..\nDer Landeswahlleiter\nUnterschriftenlisle\nfür die BumJestagswahl am ............................................................... 19...... ..\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der .............................................................................................. ..\n(Name der Partei)\nfür die Landeslistenwahl in\n(Name des Landes)\nFamilienname·                            1   Geburtstag                   I                            Wohnort, Straße\nLfd.1        Pers?'mlicbe und h,md- 2                                        und l<u:n,ime                                                                                        und Hausnummer\nNr     )    schriltlich1\\ Unh\"rschrift )\n•··--··-------·-··-· ........·-·--·-·---·-··---···-···--··-·--·-·-~------rles Unter zeichne r s in Blockschrift angeben\n2\n3\n4\n5\n6\nusw.\nBescheinigung des Wahlrechts 3 )\nDie unter Nr ....................................................................................................................................................................................................................................... ..\ndieser Unt(:!rschriftenliste aufgeführten ....................... Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116\n(Zahl)\nAbs. 1 des Grundgesetzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz oder\ndauernch~n Aufonlhc1lt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes}. Sie sind weder vom Wahlrecht aus-\ngeschlossen (§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr Wahlrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes).\n-.............................................................. , den                                                              19 ........\nDie Gemeindebehörde\n(Dicnstsie~Jel)\n1)  Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschrlftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.\n2) Die Sammlun~J von Unlc·rschriften ist erst zulässig, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.\n8) Die Bescheinigunr1 wird auf der Rückseite des•Formblatts vorgedruckt.","960                                          Bundeisgesetzblatt, Jahrgang 1961, TeH I\nAnlage 16\n(zu § 35)\nZustimmungserklä:mng\nIch stimme meiner Berwnnung als Bewerber in der Landesliste der\n(Nume der Partei)\nfür das Lund                                               zur Bundestagswahl am .................. .                                         ........ 19 .........     7:U.\n(f'Jarne des Landes:\nIch vcri;ichere, dc1ß ich für keine andere Landesliste des Wahlgebiets meine Zustimmung zur Benennung als\nBew<)rbcr gegeben habe.\nIch bin im Kreiswahlvorschlag der .................................................................. .\n(Name der Partei)\nfür deu Wc11llkrcis .......                                                                                    ................. als Bewerber vorgeschlagen.\n(Nr. und Name)\n.......... , den       ................... 19 ........\n(Unterschrift: Ruf- und Familienname)\n(Wohnort, Straße, Hausnummer)","Nr. 51 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                                           961\nAnlage 17\n(zu § 35)\n....... , den ...................................... 19.......\nNiederschrift\nüber die Vertrelerversnmmlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste\nder\n(Name der Partei)\nfür das Land ................ .\n(Name des Landes)\nzur Bundestagswahl am ......................................................................... . 19 ........... .\nD\n(einberufende Parteistelle)\nhat am ......... .                     ......................... ............. durch .................................................................. .,....................,................................... .\n(Form der Einladung)\ndie von den wahlbc~rechtigten Mitgliedern der Partei im Lande gewählten Vertreter auf heute,                                                                                                                         Uhr\nnach\n(Ort, Versammlungsraum)\nzum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen.\nErschienen waren                          stimmberechtigte Vertreter 1).\n(Zahl)\nDie Versammlung wurde geleitet von ............................. .\n(Ruf- und Familienname)\nSchriftführer Wür\n(Ruf- und Familienname)\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in der Zeit vom .............................. . .......................... 19 ............ bis .................... .                                   ............................. 19 ... .\nvon den Mitnliedern der Partei im Land\nfür die bevoc;tchende Bundestagswahl 2),\nallgemein für bevorstehende Wahlen 2) gewählt worden sind,\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, fest-\ngestellt worden ist 2 ),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollinacht\nund das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt\nwird 2 ),\n3. daß nach der Parteisatzung 2)\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2)\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2)\nals Bewerber gewählt ist, wer 3)\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustirnmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf\ndem Stimmzettel unbeobachtet den/ die Namen des/ der von ihm bevorzugten Bewerber(s) zu vermerken\nhat.\n1) Es empfiehlt sich, elne AnwesenhrJtsliste zu führen, aus der Ruf- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.\nl!) Nichlzutreficndcs sLrcid1i,n.\n8) Wahlverfahren (z. B. einfache oder absolute Mehrheit) angeben.","962                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDie vValil der Tkwerlwr und die Pestslellung ihrer Reihenfolge wurde in der Weise durchgeführt, daß über\ndie BcwcrLcr\n1. Nr. ...       ................................................................................................................................................................................. einzeln\n2. Nr..                                                                                                                                                                                   .... '. .... gemeinsam\nmit verch~cklen SLimmzett(~ln c1bgestimmt worden ist. Für die Abstimmungen wurden einheitliche Stimmzettel\nverwendet. Jt!der c1nwcsende sl:immbercchtigle Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungs-\nteilnehmer verrJJcrklen den / die Nmnen des / der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel\nund gaben di<~scn vcrdec:d ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten\nBewerber ermitl(!lt und das \\A/ahler~ietmis verkündet.. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für die Landes-\nliste folgende Bewerber in der nachslehenden Reihenfolge aufgestellt sind 1):\n1.\n2.\n(Familienrwme, Rufname, Wohnort)\n3. usw.\nEinwendungen gegen das \\f\\Tahlergebnis wurden -                                                            nicht 2)          --      erhoben, aber von der Versammlung zurück-\ngewiesen 2).\nDie Versc1n1mlung beauftragte ........................................................,. .......................................................................................................................................\n(2 Teilnehmer)\nneben dem Leiter die eidesstattliche Versicherung darüber, daß die Bewerber in geheimer Abstimmung auf-\ngestellt worden sind, abzugeben.\nDer Leiter der Versammlung                                                                                                                        Der Schriftführer\n(Untcrschrilt: Ruf• und f-ilmilicnnume)                                                                                            (Unterschrift: Ruf. und Familienname)\n1) Die lkwcrbr~r kiinnc,n in eine1 /\\nlä(Je üufqeführt werden.\n2) Nic:l1lznlrellemJcs streichen","Nr. 51 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                      963\nAnlage 18\n(zu § 35)\nEidesstattliche Versicherung\nWir versichern dc,m Landeswahlleil.er des Landes\n(Name des Landes)\nan Eides Slatt, ddß die Vertreterversammlung\nder ....                                                                    ............... am                                                            .. ........ 19 .. ..\n(N ,1mr, der Partei)\ndie Landesliste zur Bundestagswc1hl am                                                                                          ...................................... 19 .......\nfür das Land ............. .\n{Nc1mc des Landes)\nin geheimer Abstimmung aufgestellt hat.\n......................................................... , den .....                             .. ...... 19 ........\nDer Leiter der Vnrsammlung                                          Die von der Versammlung bestimmten\nTeilnehmer","964                                       Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 19\n(zu § 40)\nAn den\nHerrn Bundeswahlleiter\nin\nErklärung\nüber die~ Verbindung von Landeslisten der ....... ..\n(Name der Partei) .\nfür die Bundestagswahl am ....\nAls Vertrauensmann für die Landesliste der ....\n(Name der Partei)\nfür das Land ....                                     ......... erkläre ich gemäß §§ 7 und 30 des Bundeswahlgesetzes die\n(Name des Lande,s)\nVerbindung <.lieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der Partei\n1.\n2.\n3.\n4.\n(13czcidrnunq der Landesliste)                                                                      (Land)\nusw.\nEine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land ..................................................................................................................................\ndaß ich als Vertrauensmann für die Landesliste der Partei in diesem Land benannt bin, liegt bei1) .\n........................................................ , den ..................................... 19 ........\n(Ruf- und Familienname, Wohnort, Straße, Hausnummer\ndes Vertrauensmannes, Fernruf)\n1) Nur beizulüyen, wenn nach der Einreichung der Landesliste ein anderer Vertrauensmann bestellt worden ist.","Nr. 51 - Tctg der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                 965\nAnlage 20\nStimmzettel                                                                            (zu § 41)\nfür die Bundestagswahl im Wahlkreis Nr. 66 Köln I am .... ,. ..............................................\nJeder Wähler hat\neine                                                                eine\nErststimme                         und\nfür die Wahl des \\iVahlkreisahgeordneten                           fiir die Wahl nach Landeslisten\n0\n0\n1 Schmitz, Mathias     Christlich\nChrisfüch Demok.ratische\nWerkmeister          Demokratische)\nKöln,\nHohe Straße '.30     Union\nCDU                         Union          M.ew1sst~n.                      CDU               .      '\nSPD 0\n2 Kolvenbach,          Sozialdemo-                         2  Sozialdemokratische\nFranz                kratische Partei                       Parf.ei Deutschlands\nGeschäftsführer\nDeutsch-\nKöln,\nAachener Straße 29 lands                                                                                     SPDÜ\nFDP 0\n3 Dr. Jansen,          Freie                               3\nHildegard            Demokratische\nÄrztin\nKöln-Mülheim,\nWiener Platz 15\nPartei\nFDPÜ\n0\n4                                                          4  Deutsche\nZentrumspartei\nBlohmer, Frau Kürten,\nRichter, Blenig,\nBaumgarten                         Zentrum\n0\n5 Kienel, Walter       Gesamtdeutscher                     5  Gesamtdeutscher\nKaufm.Angestellter Block/ BHE\nKöln,\nBreite Straße 10\nGB1BBE\nBlock/ BHE\nPeter, Frau [VlüUer,\nKleü1, Schau,\nHeinri,b                      GBIB\nll!J--'1------------------i--··-·-~----\nEÜ·\nDP 0\n6 Palm, Jakob          Deutsche Partei                     6  Deutsche Partei\nJournalist                                                  f leHrHz, !vh:hrrnt11rn 1\nKöln,\nNeumarkt 25\nDP\n0\n7 Linzbach, Josef      Wählervereini-                      1\nGeschäftsführer      gung Linzbach\nKöln,\nNeumarkt 15\nParteilos\n8\ng\n10","966                                             BunJCles.ge:setzb1att, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 21\n(zu § 44)\nWahlbekanntmachung\n1. Am                                                     ..... ··················· ........... 19 ........... .\nflndd die\nWahl zum Deutschen Bundestag\nstatt.\nDie Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr 1 ).\n2. Die Cemcinde 2) bildet einen Wahlbezirk.\nDer Wi!hlnn,m wird in der Schule eingerichtet.\nDie Ccnwinde s) ist in folgende ............................... Wahlbezirke eingeteilt:\n\\VahHwzirk 1: Ortsteil ösUid1 der Bahnlinie G-P.\nWahlrnum: Schule in der Hnuptstraße\nWahlbezirk 2: Ortste.il westlich der Bahnllnie G-P.\nWahlL:um: Sac.ll der Gnstwirtsd:iaft „Zum Löwen\"\nWahlbezirk 3: Teilort N.\nWuhli,nun: Schule des Teilortes N.\nDie Cenieinde 4 ) ist in .............................. . allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 5).\nIZiihl)\nIn dC'n WahllH)nachrichtiu1.mgen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom\nbis                              . ................... . zu9estellt worden sind, sind der \\A/ahlbezirk und der Wahlraum\niHl~C<J<)ben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.\n3. Jeder Wahlberechtigle kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wähler-\nverzeichnis er eingetrnr1en ist.\nDie Wühler haben ihre Wahlbenachrid1tigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mitzu-\nbrinqcn.\nDie Wahibenachrichti~;ung soll bei der Wahl abgegeben werden.\nGewühlt wird mit amtlichen Stimmzetteln in ·amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betre-\nten des Wahlrcrnme:s Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.\nJeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.\nDer Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer\n1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreis-\nwuhlvorschliige unter Angabe der Pa.rtei oder des Kennworts und rechts von dem Namen jedes\nBewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,\n2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Partei und die Namen der\nersten 5 Bewerber der zugelassenen Landeslisten und rechts von der Parteibezeichnung einen Kreis\nfür die Kennzeichnung.\nDer Wähler gibt\nseine Erststimme in der Weise ab,\ndaß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Smwarzdruck} durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz\noder uuf andere vVeise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,\nund seine Zweitstimme in der Weise,\ndaß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz\nocler auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.\nDer Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in den\nWahlumschlag gelegt werden.\n4. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sinrl öffentlich. Jedermann\nhat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.\n5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein\nausgestellt ist,\na) durch Stimmabgabe in einein beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder\nb) durch Briefwahl\nteilnc;hmen.\nWer durch Briefwahl wiihlen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel des\nWahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und\nseinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen\nWahlschein so rechtzeiliq dem Kreiswahlleiter übersenden, daß er dort spätestens am '\\Nahltage bis\n18 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle des Kreiswahlleiters abgeben.\n..................... , den ··················· 19 ........\nDie Gemeindebehörde\n1) Bei abweichender Peslsetzunq der Wahlzeit ist die fesl(Jesetzte Wahlzeit einzuselzen.\n:t) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.\n8) Für C<~rn0imle11, die in weniqe Wahlbezirke cinqeleilt sind.\n'l Für Gemeinden, die in eine    qröfü!re Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.\n5)  Wenn Anstaltswahlbezirke qebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.","Nr. 51 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                                           967\nAnlage 22\n(zu § 66)\nLand ....... .\nWahlkreis\nWahlbezirk\nZählliste\nErststimmen 1)\nfür die gültigen und ungültigen Z .                                                                          )\nwe1tstimmen                         1\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am .....                                                      ............................. ······················ 19 ........... .\nll\nBewerber 1 )                                                                        Bewerber 1 )\nOn~Jültige Stimmen                              L,rndesliste 1)                                                                     Landesliste 1 )\nPartei: .......................................................... .                Partei: .......................................................       m-\n1   2  3    4   5   6   7   8   9 10         1   2  3   4       5       6       7       8       9     10                   1       2       3       4       5       6        7       8       9   10\n11 12  13  14   15  16  17  18  19 20       11   12 13  14     15      16     17      18      19      20                  11      12      13      14      15      16      17      18       19    20\n21 22  23  24   25  26  27  28  29 30       21   22 23  24    25      26      27      28      29      30                 21      22       23      24      25      26      27      28      29     30\n31 32  33  34   35  36  37  38  39 40       31   32 33  34    35      36      37      38      39      40                 31      32      33       34      35     36       37      38      39     40\n41 42  43  44   45  46  47  48  49 50 50    41   42 43  44    45      46      47      48      49      50 50              41      42      43       44      45     46       47      48      49     50 50\nusw.                                        usw.                                                                         usw.\nZusammen:                                     Zusammen:                                                                        Zusammen:\nDie Zählliste ist der Wahlr:iPderschrift als Anlage beizufügen.\n············································································•·'\"·•··.. ,..................... 19............\n(UntcrsdHift des Wahlvorstehers)                                                                      (Unter• duift des Listenführers)\n1) Nichtzutreffendes streid1en.\n2) Die Spalten können aud1 waaqeredlt a.nqeleHl werden.","968                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1961, Teil I\nAnlage 23\n(zu § GB)\nWuhlbezirk Nr         1)\nBridwahlvorstand Nr.                  1)\nGemeinde 1 )\nWilhlkreis 1 )\nSchneBmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag\nam                                          ................ 19 ....\nDie Meldung erstattet auf schnellstem Wege {Fernsprecher, Fernschreiber, Teleg'ramm, Bote)\nder  Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde,\ndie  Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,\nder  Briefwahlvorsteher -an den Kreiswahlleiter,\nder  Kreiswahlleit(~r an den Landeswahlleiter.\nKennziffer!)\nA 1  +  A 2.    Wahlberechtigte 8)\nB.    Wähler\nC.    Ungültige Erststimmen\nD.    Gültige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen entfallen auf\nPartE~i oder Kennwort                                                                                                                          Stimmenzahl\n1.\n2.\n(usw. lt Stimmzettel)\nZusammen .....\nAls gewählt gelten k r1 nn der Bewerber 4 )\n(Partei oder Kennwort)\nE.    UntJültige Zweitstimmen\nF.    Cüllige Zwei\\stimmPn\nVon den qiiltiqen Zwefü,timmen entfallen auf\nLandesliste                                                                                                                         Stimmenzahl\n1.   ........................ ·············································..........................\n(l3ezeldrnunq der Landesliste)\n2 ......                                                                                                                                                .. ..............................................\n(usw. lt. Stimmzettel)\nZusammen\n(Unterschrift)\nBei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.\nDurchgegeben:                                                                                    Uhrzeit:                                              Aufgenommen:\n(Unterschrift des Me-ldenden)                                                                                                                        (Unterschrift des Aufnehmenden)\nDie Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n1) Nach Abschnitt X der Wahlniederschrift (Anlage 24). bei der Briefwahl nach Abschnitt VIII der Wahlniederschrift (Anlage 24 a),\nsiehe auch Zusammenstellunq Anlage 25\n1) Vom Brlefwahlvorstand nicht auszufüllen.\n'l Nur In der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters angeben.","Nr. 51 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                                   969\nAnlage 24\n(zu § 69)\nWahlbezirk Nr. .......................\nKreis .............. .\nVV ;i h lk reis\nLand ........... .\nWahlniederschriH\nzur\nBundestagswahl am                                                                                                        19 ........-\n............... , den                                         ·······--\"\"·\"•\"\"\"\"'····\"\"·\"\"\"..... 19 ............\n(Ort)\nZu dc·r auf heute anbNaumten Bundestagswahl\nwareu für den Wc1hlbezuk .......................................................................................................... vom Wahlvorstand erschienen:\n1.                                                                                               als Wahlvorsteher\n2.                                                                                               als stellvertretender Wahlvorsteher\n3.                                                                       . .... ···•·••········ als Schriftführer\n4.                                                                                               als Beisitzer\n5.                                                                      ••••000000000,H00„0      als Beisitzer\n6.                                                                                               als Beisitzer\n7......                                                                                          als Beisitzer\n8.                                                                                               als Beisitzer\ng                                                     . ..... ....... ....................... als Beisitzer\n10.                                                                                               als Beisitzer\n(Ruf- und Familiennamen)\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\n1.\n2.\n3.\n(Ruf- und Familiennamenl\nII. Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahl-\nvorstandes durch Handsd1lag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er be-\nlehrte sie über ihre Aufgaben.\nEin Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag im Wahlraum vor.\nIII. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer\nwar. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-\nwahrung.\nIV. Damit die Wähler unbeobachtet den Stimmzettel behandeln konnten, war(en) im Wahlraum ............. ,_\nWahlzelle(n) mit Tisch(en) aufgestellt, ein Nebenraum -- .............. Nebenräume - hergerichtet, der -\ndie -- nur vom Wahlraum aus betretbar war                                          waren, und dessen - deren - Eingang vom Wahl-\ntisch übersehen werden konnle.\nV. Mit der Wahlhandlung wurde um ................ Uhr ................ Minuten begonnen. Vor Beginn der Stimm-\nabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich\nausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen\nWahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk \"Wahlschein\" oder den Buch-\nstaben „W\" eintrug. Der V\\/ahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der\nGemeindebehörde und bescheinigte das auf der Abschlußbescheinigung.","970                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVI. fü,sondcre Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.\nAls besondere Vorfülle waren zu verzeichnen:\n(z. ß. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 52 Abs. 6 und 1 und des § 55 der Bundes-\nWd h lordnung)\nDbc-)r die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. ............. bis Nr.\nbeigefügt.\nVII. Von 18 Uhr 1 ) ab wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe\nzugelassen.\nUm ................ Uhr ............... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die ·wahl für geschlossen. Vom Wahltisch\nwurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.\nVIII. a) Nunmehr wurde die Wahlurne geöffnet, die Wahlumschläge wurden entnommen und ungeöffnet\ngezählt.\nDie Zählung ergab                                                                                Wahlumschlage\n(= Wähler B)\nb) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                                                                 Vermerke\nc) Mit Wahlschein haben gewählt                                                                       Personen (B 1)\nb)    +       c) zusammen                                                        Personen\nDie Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Wahlumschläge unter a) überein. - Die Gesamt-\nzahl b) + c) war um ........................ größer - kleiner als die Zahl der Wahlumschläge. Die Verschieden-\nheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:\nIX. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlumschläge einzeln, nahm den Stimmzettel heraus und übergab\nWahlumschlag und Stimmzettel dem Wahlvorsteher. Gab weder der Wahlumschlag noch der Stimm-\nzettel Anlaß zu Bedenken, so las der Wahlvorsteher vor, für welchen Bewerber die Erststimme und\nfür welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. War nur die Erststimme oder nur\ndie Zweitstimme abgegeben worden, so las er vor, für welchen Bewerber oder für welche Landes-\nliste die Stimme abgegeben worden war, und sagte an, daß die nicht abgegebene Stimme ungültig\nist. Wenn der Wahlumschlag leer oder der Stimmzettel ungekennzeichnet abgegeben worden war,\nsagte er an, daß beide Stimmen ungültig sind. Gab der Wahlumschlag oder der Stimmzettel Anlaß zu\nBedenken oder enthielt ein Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, so behielt der Wahlvorsteher die\nBeschlußfassung dem Wahlvorstand vor. Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammel len\n1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben\nworden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,\n2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,\n3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,\n4. die Wahlumschliige, die Anlaß zu Bedenken gaben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-\nzettel, die Anlaß zu Bedenken gaben, und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nAnschließend entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den in\nNummer 4 genannten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Ent-\nscheidung jeweils mündlid1 bekannt und sagte bei den für gültig befundenen Stimmen an, für welchen\nl) Im Falle des § 43 Abs. 2 der BLmdeswahlordnung zu dem festgesetzten Zeitpunkt.","Nr. 51 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                                     971\nBewerber oder welche Landesliste sie abgegeben worden waren. Br vermerkte auf der Rückseite\njedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig\noder ungültig erklärt worden sind, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die\nStimmzettel sind als Anlagen Nr ................. bis ................ beigefügt.\nDie Zählung der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete jede aufgerufene\ngültige und un9ültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er forta\nlaufond eine Zahl abstrich und den Aufruf laut wiederholte.\nX.                                                                                       Wahlergebnis\nDie Zahlenangaben für die Zeilen At, A 2 und A 1 + A 2 sind der berichtigten Bescheinigung über\nden Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen.\nKennziffer 2)                                                                                                                                                                                                Personen\nA 1.          Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk                                                                                          n·w•\n(Wahlschein)\nA2.            Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk • w•\n(Wahlschein)\nA 1  +   A 2.           Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen\nB.             Wähler insgesamt (Nr. VIII a)\nB l.          Darunter Wähler mit Wahlschein\n(Nr VIJJ c)\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 3 )\nC.                Unqültige Erst stimmen\nD.                Gültiqe Erst stimmen ................................... .\nVon den qiilli9<:m Erst stimmen entfielen auf\nE r s t stimmen\nNr                   Ruf- und Familienname der Bewerber, Partei\n1.\n2\n3.\n(laut Slimmzettell\nZusammen\nErgebnis der Wahl nad1 Landeslisten (Zweitstimmen)')\nE.                Ungültige Zweit stimmen ................................................\nF.                Gültige Zweit stimmen ................................................\nVon den gültigen Z weit stimmen entfielen auf\nZweit stimmen\nNr.                                       Bezeichnung der Landeslisten\n1.\n2.\n3. ························································ .. ···'\"•·•········ ............................................................................\n(laut Stimmzettell\nZusammen\nXI. Die Zähllisten wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als An-\nlagen Nr. ................ bis Nr. ................ beigefügt.\nXII. Das Wahlergebnis (Nummer X) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung. übertragen, sodann\nauf schnellstem Wege telefonisch -                                       durch Boten -                            an .................................................................................... übermittelt.\n2) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinande-r abge.stimmt. Die einzelnen Zahlen de1 Wahlergebnisses sind la die\nSchnellmeldung bei derselben Kennziffer einzutragen, mit der sie in der Wahlnie.derschrlft bezeichnet sind.\n3) Summe C    +D muß mit B übereinstimmen.\n'l Summe E + P muß mit B übereinstimmen.","972                                                                                    Burndes,gesetzbLatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnwf:s<'nd waren während der Wahlhandlung immer mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes,\ndarun 1(!r der Wü lil vorsteh er und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der Feststellung\ndes Wahlergebnisses alle Mitglieder.\nDie Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.\nVorsteh(~nde Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, dem Stellvertreter, dem\nSchriftführer und den Beisitzern genehmigt und wie folgt vollzogen:\nDer Wahlvorsteher                                                                                             Die Beisitzer\n-····· .. ··· ... .......................................................................................................\n,\nDer Stellvertreter\nDer Schriftführer\n-············--··················································· .. ,, ................................................\nNach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Nieder-\nschrift beigefügt sind, wie folgt verpackt:\nPaket mit den Stimmzetteln, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln,\nauf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nPaket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,\nPaket mit den eingenommenen Wahlscheinen.\nJedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des\nWahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.\nDem Beauftragten der Gemeindebehörde werden übergeben\n1. diese Wahlniederschrift,\n2. die versiegelten Pakete, das \\.Yählerverzeichnis, die Wahlumschläge, die Wahlurne - gegebenen-\nfalls mit Schloß und Schlüsseln - und die sonst von der Gemeinde zur Verfügung gestellten\nAusstattungsgegenstände.\nDer Wahlvorsteher\nDie Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am ....................................................................... ..\n--...-............... Uhr von dem Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft und übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)","Nr. 51 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                            973\nAnlage 24a\n(zu § 72)\nBriefwahl vorstand ........ .:.....\nWahlkreis\nLand\nWahlniederschrift\nzur\nBundestagswahl am\nüber die Feststellung des Briefwahlergebnisses\n..................................... , den ..............................................:............. ........... 19........\n{Ort)\n1. Zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl waren vom Briefwahlvorstand Nr. ................................\nerschierwn:\n1.                                                                                                                                                  als Wahlvorsteher\n2.                                                                                                                                                  als stellvertretender Wahlvorsteher\n3. ········································--··                                                                                                     als Schriftführer\n4. ······················· ........ ,...... .                                                                                                       als Beisitzer\n5 ................................................................................................................................................. als Beisitzer\n6 ................................................................................................................................................. als Beisitzer\n7. ..                                                                                                                                               als Beisitzer\n8 ...... .                                                                                                                                          als Beisitzer\n9. ............................................................................................................................................... als Beisitzer\n10................................................................................................................................................. als Beisitzer\n(Ruf• und Familiennamen)\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\n1.\n2.\n3.\n(Ruf- und Familiennamen)\nII. Der Wahlvorsteher eröffnete die Feststellungsverhandlung um ................ Uhr damit, daß er die übrigen\nMitglieder des Wahlvorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nverpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.\nEin Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag vor.\nIII. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und\nleer war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-\nwahrung.\nIV. Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm vom Kreiswahlleiter ....................................... Wahlbriefe sowie\ndie dazugehörigen Wahlscheinverzeichnisse übergeben worden sind.\nV. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlbriefe einzeln, entnahm ihnen den Wahlschein und den Wahl-\numschlag und übergab sie dem Wahlvorsteher. Dieser las aus dem Wahlschein den Namen des Wäh-\nlers vor. Nachdem der Schriftführer den Namen im Wahlscheinverzeichnis gefunden hatte und weder\nder Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, legte der Wahlvorsteher den Wahl-\numschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkte die Stimmabgabe im Wahlschein-\nverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wählers. Ein Beisitzer sammelte die Wahlscheine.","Bundesgesetzblatt, Jahr,gang 1961, T,eil I\nf,.~ ''✓ 1 1uJr,11 insqesarnt ······-········· ... ·· Wahlbriefe beanstandet. Davon wurden durch Beschluß zurückgewiesen\n...... Wahlbriefe, weil dem Wahlumschlag kein gültiger Wahlschein oder kein mit der vor-\ngeschriebenen eidesstattlichen Versicherung versehener Wahlschein bei-\ngefügt war,\nWahlbncfe,· weil der Wähler nicht im Wahlscheinverzeidmis eingetragen war,\nWahlbriefe, weil weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag verschlossen war,\n...... Wahlbrief,~, weil der Sti.mmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag lag oder in\neinem amtlichen Wahlumschlag, der offensiditlich in einer das Wahlgeheim-\nnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühl-\nbaren Gegenstand enthielt.\nZu:,ilrnmcn                       Wahlbriefe.\nSie wurden samt Inhalt ausgesondert,\nmit einem Vermerk übm· den Zurückweisungsgrund versehen,\nw 1eder verschlossen,\nfortlaufend numeriert und\nder Wahlniedf!rschrift in einem versiegelten Paket beigefügt.\nNach besondPTer Beschlußfassung wurden ·······-····· .. •· .. ··· Wahlbriefe zugelassen und nach Absatz 1 Satz 2\nbis S behandelt.\nVI Nc!chdem alle bis 18 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und\nin die Wahlurne 9elegt worden waren, wurde die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge wurden\nenlnomnwn und ungeöffnet gezählt..\na) Die Zii hlung cugab                                                                    _.............................. Wahlumschläge\n(= Wähler B, zugleich B 1)\nb)    Darnufhrn wurden die in das Wahlscheinverzeichnis eingetra-\ngenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab                                 _.............................. Vermerke\nc) Sodann                wurden   die    Wahlscheine           gezählt.  Die  Zählung\nergab                                                                                .............................. Wahlscheine\nDie Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine stimmte - nicht -\nüberein. Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich\naus folgendem:\nVII. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlumschläge einzeln, nahm den Stimmzettel heraus und übergab\nWahlumschlag und Stimmzettel dem Wahlvorsteher. Gab weder der Wahlumschlag noch der Stimm-\nzettel Anlaß zu Bedenken, so las der Wahlvorsteher vor, für welchen Bewerber die Erststimme und\nfür welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. War nur die 'Erststimme oder nur die\nZweitstimme abgegeben worden, so las er vor, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die\nStimme abgegeben wurden war, und sagte an, daß die nicht abgegebene Stimme ungültig ist. Wenn\nder Wahlumsd1lag leer oder der Stimmzettel ungekennzeichnet abgegeben worden war, sagte er an,\ndaß beide Stimmen ungültig sind. Gab der Wahlumschlag oder der Stimmzettel Anlaß zu Bedenken\noder enthielt ein Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, so behielt der Wahlvorsteher die Beschluß-\nfassung dem Wahlvorstand vor. Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten\n1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgege-\nben worden waren. getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,\n2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,\n3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,\n4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gaben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-\nzettel, die Anlaß zu Bedenken gaben, und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nAnschließend entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den in Num-\nmer 4 genannten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab 9-ie Entscheidung\njeweils mündlich bekannt und sagte bei den für gültig befundenen Stimmen an, für welchen Be-\nwerber oder welche Landesliste sie abgegeben worden waren. Er vermerkte auf der Rückseite jedes\nStimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder\nungültig erklärt wordrm sind, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die Stimm-\nzettel sind als Anlagen Nr. ........ bis ...... beigefügt.","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                               975\nDie Zählung der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete jede aufgerufene\ngültige und ungültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er fort-\nlaufend eine Zahl abstrich und den Aufruf wiederholte.\nVIII.                                                                                                        Wahlergebnis\nKennziffer 1)\nB. (zugleich B 1).                        Zahl der Wähler (Nr. VI a) ........ -..........................................................................................................................._\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)\nC.            Un9üllige Erst stimrnen 1 )                                        ............................. \"\"............................................................................\nD.           Gültige Erst stimmen 2)\nVon den gültigen Erst stimmen entfielen auf\nNr.                              Ruf und Familienname der Bewerber, Partei                                                                                                          Erst stimmen\n1. ·•·····--··············\n2.\n3 ..... .\n(laut Stimmzettel)\nZusammen\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme 11)\nB.           Ungültige Zweit stimmen 3)\nP.           Gültige Z w e I t stirnmen 8)                                      ......................................................................................................... ..\nVon den gültigen Zweit stimmen entfielen auf\nNr.                                                  Bezeichnung der Landeslisten                                                                                                   Zweit stimmen\n1. ·········································· ··················· .. ······ ... ·...............................................................................................\n2. ··············································--········•·········--··················...............................................................................\n3. ·························································· ..............................................................................................................\n(laut Stimmzettel)\nZusammen\nIX. Die Zähllisten wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen\nNr. ......................... bis ....................... beigefügt.\nX. Das Wahlergebnis (Nummer VIII) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und\nsodann auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten - an den Kreiswahlleiter übermittelt.\nAnwesend waren während der Offnung und Prüfung der Wahlbriefe immer mindestens 3 Mitglieder\ndes Wahlvorsli-rndes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, wäh•\nrend der Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder. Die Ermittlung und die Feststellung da.\nWahlergebnisses waren öffentlich.\n1) Wahlniederschriften und Meldevordrucko sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind In d1t\nSdmellmeldunq bei derselben Kennziffer einzutragen, mit der sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n2) Summe C + D muß mit B übereinslimmen.\nS) Summe B + P muß mit D übereinstimmen.","9'76                                           Bun.de:s,gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nV< 1P;!cllc11dc Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Wahlvcrsteher, dem Stellvertreter, dem Schrift                                    0\nfid1 u·r w1d d<•11 B<!isitzern nenehmigt und wie folgt vollzogen:\nl><ir Wahlvorsteher                                              Die Beisitzer\nDt!t Stellvertreter\nDer Sdiriftführer\nNach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Nieder-\nschrift beigefügt sind, wie folgt verpackt:\nPaket mit den Stimmzetteln, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln,\nauf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeidmeten Stimmzetteln,\nPaket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,\nPaket mit den eingenommenen Wahlscheinen.\nJede~ Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes und der\nInhaltsangabe versehen.\nDem Beauftragten des Kreiswahlleiters werden übergeben\n1. diese Wahlniederschrift,\n2. die versiegelten Pakete, die Wahlscheinverzeichnisse, die Wahlumschläge, die Wahlurne - ge~\ngebenenfalls mit Schloß und Schlüssel - und die sonst zur Verfügung gestellten Ausstattungs-\ngegenstände.\nDer Wahlvorsteher\nDie Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am ...............................................~ .......................\n--······ .. ··········-····· Uhr von dem Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft und übernommen.\n----······....,,................... _____\n(Unterschrift des Beauftragten des Kreilwahlleiters)","Anlage 25\n(zu § 69 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1)\nWahl zum Deutschen Bundestag                                                             Gemeinde\nKreis\n\\VahL1<,reis\nam\nLand\nZusammenstellung\nder endgültigen Ergebnisse der Wahl\nWahlberechtigte                                    Wähle1                    V\\Tahl 1n deri \\\\-ai1~k:::e~se:1             \\'/ai1l nach i_a~;.desli:;~en :! 1   z\nWahlbezirk-Nr.\n:..,\nlaut Wä.hlerverzeidmis                                                                                                  Von den                                    Von den\nGemeinde\nErsts Un1men     I     Bi                 ?. \\ve1ts timmen\nLfd.                                                                            nach         insgesamt                     darunter mit\ni    entfallen aul                               enaa1len anf       ~\nNr.                                                                          BWO § :2                                                                                                                                           (C\nKreis                                                                 (A 1 + A 2      insgesamt      Wahlsdiein     _______ !               -:ie:l Bewerbe>r  i_______                  die LandPsliste\nohne Sperr-      mit Sperr-       Abs.            +A3l                                                                                                                               p_.\nvermerk .w•     vermerk • 1N\"         1)                                                                                                                                              (:\n\"\"I\n(Wahlschein)   (Wahlschein)\nBriefwahlergebnis                                                                                                                                                                    gültiq\nWahlkreis\n.::i~;g    gültiq 1                      1 q~~-ic\n>\nAt               A2             A3              A              B\nB1       1     C     .   D   -1  ---~         3    - 1-     E     -\nF\n~\n[fl\nlc:l\nC;J\nu\n(0\nbJ\nC\n~\n.P\np_.\n()\n~\n,......\n(D\nL.\nE:_\n~\n1)  Nur vom Kreiswahlleiter auszufüllen und aus den ihm nach § 25 Abs. 7 übersandten Wahlscheinverzeichrnssen zu entnehmen\nc.o\n2) Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 de5 Gesetzes unberücksichtigt bleiben. sind in die Zusammenstellunq des Kreis-                                                                                                           \"\"\".J\nLandes- und Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die bereinigten Zwe1tstimmem.ah!en aulzunehmen                                                                                                                        -.,.J","978                                                                          Bundos.gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnJage 26\n(zu § 7:3)\nWahlkreis                  •••• .. ••n••••••••••• .. •n• .. •••••••••••••• .. ••••• .... ••'•••••••H•••o•• .. •••-\nNiederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur FeststeHung der Wahlergebnisse im Wahlkreis\n....... , den ............................... ,. ..... ,. ....................................... 19............\nI. Zur Feststellung der Ergebniss1c1 der Bundestagswahl am ............................................................................... im Wahlkreis\ntrat heute, am                                             . ····················-···••············· ............... 19 ........... nach ordnungs-\n(Nr. und Name)\ngemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß zusammen.\nEs erschienen:\n1................................................................................................................................................ als Vorsitzender\n2. ............................................................................................................................................... als Stellvertreter\n3. ............................................................................................................................................... als Beisitzer\n4 ................................................................................................................................................. als Beisitzer\n5. ................................................................................................................................................ als Beisitzer\n6 ................................................................................................................................................. als Beisitzer\n7. ································ ·······························\"·•···•\"'·•--··················----······--···································· als Beisitzer\n8. ··················································································································--··························· als Beisitzer\n(Familienname, Rufname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer\nals Hilfskraft\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Bundeswahlordnung öffentlich\nbekanntgemacht worden.\nII. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die Wahlniederschriften der ........................ Wahlvorstände des\n(Zahl)\nWahlkreises und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken\nund Gemeinden. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgen-\nden - keinen - Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben: ................................................................................................\nDer Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen: .........................................................................................................._\nDie Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl\nergab folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:\nKennziffer•)\nA. Wahlberedltigte\nB. Wähler\nC. Ungültige Erststimmen\nD. Gültige Erststimmen\n•) Kennziffer nach der Zusammenstellung der Anlage 25.","Nr. 51 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961                                                                                                                                             979\n:Von den gültigen Erststimmen entfielen auf\nBewerber (Familienname)                                                                                   Partei (Kennwort)                                                               Erststimmen\n1. ........................................................................................................\n2 . ................,.. ......................................................................................\n3. ········································································································\n(usw. laut Stimmzettel)\nE. Ungültige Zweitstimmen\nF. Gültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\nLandesliste (Bezeichnung)                                                                                                                                                         Zweitstimmen\n1. ·················· .......................................................................................................................................................................\n2. ··················--....................................................................................................................................................................\n3. ·····························• .. ·................................................................................................................................................... .\nusw.                                                                            (laut Stimmzettel)\nNach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte\nZusammenstellung na.dl Wahlbezirken,. Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter, von\nden Beisitzern und von dem Sduiftführer untersduieben.\nIII. Der Kreiswahlaussc:huß stellte fest, daß der Bewerber .......................................................................................................................... -\n(Kreiswahlvorschlag Nr. ................ ) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis\ngewählt ist.\nDer Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ................................................................................ ., ........................ .\n(Kreiswahlvorschlag Nr . ................ ) und der Bewerber ........................................................................... (Kreiswahlvorschlag\nNr. ................ ) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen. Daraufhin zog der Krei:s~\nwahlleiter das Los, das auf den Bewerber .................................................................... ••·····························-··········· .. ·· .. ··············· ..............\n(Kreiswahlvorschlag Nr . ................ ) fiel.\nIV. Auf Grund der Wahl des parteilosen Bewerbers ......................................................................................................................................-\nwurde an Hand der von den Gemeinden angeforderten Stimmzettel und der den Wahlniederschriften\nbeigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegehen\nworden ist, ermittelt, für welche Landeslisten die Zweitstimmen abgegeben worden sind Der Kreis-\nwahlaussdmß stellte fest:\nZahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen\nUngültige Zweitstimmen\nGültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\n1 . ....................................................................................................................................................................\n2. ················································..·······································································.,·········································\n3. ····································································.................................................................................................\nusw.                                                 (Bezeichnung der Landesliste)\nV. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises bekannt. Die Verhandlung war öffentlich..\nVorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schrift•\nführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\nDer Kreiswahlleiter                                                                                                                                                      Die Beisitzer\n1...........................................................................................\n2 ...........................................................................................\n3 ..........................................................................................\n4..........................................................................................\nDer Schriftführer\n5'. ···-··-····················· ..............................................................\n6.. ······•···•················· ..············-··························-·-·-············","980                                              Bundesge5,etzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III\nBisher erschienen,\nP~lge 1: Sachqebiet 3 (Rechtspflege) - I. Lieferung                     Polge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltunq) - 5. Lieferung\n30 Gcrlchlsverfassunq und Berufsrecht der Rechtspfleqe                   21 Besondere Verwaltunqszweiqe der Inneren Verwaltunq -\n300 Gerichtsverfassunq - 301 Richter - 302 Entlastung der Ge-            210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstands-\nrichte, Rechtspfleqer (44 Seiten: Einzelbezuq 1.54 DM. zuzüqlich        wesen. (40 Seiten: Elnzelbezuq 1.40 DM zuzüqlich 0,20 DM Ver\n0.15 DM Versandqebühren l                                                sandqebühren.)\nPolge 2: Sad1qebiet 3 (Rechtspfleqe) - 2. Lieferung\n31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß         Polge 14: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 7. Lieferunq\nZwanqsversteiqerunq und Zwanqsverwaltunq - 311 Verqleich,                21 Besondere Verwaltunqszweige der inneren Verwaltunq\n212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und sonstiqe Heilberufe\nKonkurs Einzelqläubiqeranfechtunq        (206 Seiten: Einzelbezuq\n7,21 DM zuzüqlich 0,25 DM Versandqebühren.)                              2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124 Hebammen und Heilhilfs\nberufe (112 Seiten: Einzelbezuq 3.92 DM zuzüqlich 0.25 DM Ver\nFolge 3: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqe) - 3. L!eferunq                         sandqebühren l\n31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfah-\nren, Strafvollzug, Strafreqister -       313 Haftentschädlqunqen,     Folge 15: Sachqebiet 3 (Rechtspf!eqe) - 5. Lieferunq\nGnadenrecht - 314 Auslieferunq und Durchführunq. (112 Seiten:           32-35 Gerichte für besondere Sachqebiete. (80 Seiten, Einzel\nEinzelbezuq 3,92 DM zuzüqlich 0,15 DM Versandqebühren.)                  bezuq 2,80 DM zuzüqllch 0.25 DM Versandqebühren.)\nFolge 4: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqe) - 4. L!eferunq                      folge 16: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 10. Lieferunq\n31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwill!qe           21 Besondere Verwaltunqszweiqe der Inneren Verwaltunq\nGerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentzlehunqen -             213 Bauwesen -       214 Sachleistunqsrecht, Ente!qnunqsrecht\n317 Verfahren In Landwirtschaftssachen -         318 Beqlaubiqunq       215 Ziviler Bevölkerunqsschutz (68 Seiten: Einzelbezuq 2,38 DM\nöffentlid1er Urkunden (80 Seiten: Einzelbezuq 2.80 DM zuzüqlich         zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.l\n0,15 DM Versandqebüluen.l\nFolqe 5: Sachqebiet 3 (Rechtspf!eqe) - 6 L!eferunq                      folge 17: Sachqebiet 2 /Verwaltunq) - 6. Lieferunq\n36 Kostenrecht -- 360 Gerichtskostenqesetz - 361 Kostenord               21 Besondere Verwaltun•gszweige der inneren Verwaltung - 212\nnunq - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 Kosten Im Be-            Gesundheitswesen - 2120 Orqanisation des Gesundheitswesens\nreich der .Justizverwaltunq - 364 Gebührenbefreiunqen - 365             - 2121 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte. (160 Seiten,\n.Justizbeitreibunqsordnunq - 366 Entschädiqunq der ehrenamt-             Einzelbezuq 5,60 DM zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.)\nlichen Beisitzer bei den Gerichten - 367 Entschädiqunq von Zeu\nqen und Sachverständiqen - 368 Gebührenordnunq für Rechts-            folge 18: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 10. Lieferung\nanwälte - 369 Gebühren und Auslaqen von Rechtsbeiständen                 45 Strafrecht - 450 Strafqesetzbuch und zuqehöriqe Gesetze -\n(108 Seiten: Einzelbezuq 3.71 DM zuzüqllch 0.15 DM Versand-              451 Jugendqerichtsqesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Einzelne\nqebühren.l                                                               strafrechtliche Nebengesetze - 454 Recht der Ordnunqswidriq\nkelten. (120 Seiten: Elnzelbezuq 4.20 DM zuzüqllch 0.35 DM Ver\nFolge 6: Sachqebiet 1 (Staats- und Verfassunqsrechtl - Einzlqe             sandqebühren.)\nLieferunq\n10 Verfassunqsrecht - 11 Staatliche Orqanlsation - 12 Verfas-         Polge 19: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 5. Lieferunq\nsunqsschutz - 13 Bundesqrenzschutz (256 Seiten: Einzelbezuq              41 Handelsrecht - 411 Börsenrecht - 4110 Börsenvorschriften\n8,96 DM zuzüqlich 0,50 DM Versandqebühren.)                              4111 Zulassunq zum Börsenhandel - 4112 Feststellunq des Bör-\nPol!Je 7: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 13. Lieferunq                        senpreises - 4113 Abwicklunq von Börsenqeschäften - 4114 Zu-\n23 Raumordnunq, Bodenverteilunq, Wohnunqsbau-, Siedlunqs                 lassung zum Börsenterminhandel - 4115 Einzelzulassunqen zum\nund Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftunq, Kleinqarten-              Börsenterminhandel. (40 Seiten: Einzelbezuq 1.40 DM zuzüqlich\nwesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land- und forstwirt-              0,20 DM Versandqebühren.l\nschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196 Seiten: Einzelbezuq      Folge 20: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 8. Lieferunq\n6,86 DM zuzüqlich 0.35 DM Versandqebühren.l                              21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltunq - 212\nFolqe 8: Sachqebiet 2 (Vcrwaltunq) - 2. L!eferunq                          Gesundheitswesen - 2125 Lebens- und Genußmittel, Bedarfsqe-\n20 Allqemeine Innere Verwaltunq - 203 Recht der Im Dienst                genstände (148 Seiten: Einzelbezuq 5,18 DM zuzüqlich 0,35 DM\ndes Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des                Versandqebühren.)\nöffentlichen Rechts stehenden Personen - 2030 Beamte - 2031           Polge 21: Sachqebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs\nDisziplinarrecht (164 Seilen, Elnzelbezuq 5,74 DM zuzüqlich\nwesen. Bundeswasserstraßen) - 12. Lieferung\n0,35 DM Versandqebühren.)                                                95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltunq und allqe-\nPol!Je 9: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 14 Lieferung                         meine Ordnunq der Seeschiffahrt           9511 Verkehrsordnunq\n24 Vertriebene, Flüchtlinqe, Evakuierte, politische Häftlinqe u,-,,·     (164 Selten: Einzelbezuq 5.74 DM zuzüqlich 0,35 DM Versand\nVermißte. (60 Seiten: Einzelbezuq 2.10 DM zuzüqlich 0,25 D~ ·            qebühren.l\nVersandqebühren.)\nfolge 22: Sachqebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs\nFolge 10: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 4. L!eferunq           wesen, Bundeswasserstraßen) - 13. Lieferunq\n41 Handelsrecht - 410 Allqemeines Handelsrecht. (128 Seiten,            95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit. (236 Sei-\nEinzelbezuq 4,48 DM zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.)                  ten: Einzelbezuq 8,26 DM zuzüqlich 0,60 DM Versandqebühren.)\nFol!Je 11: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 9. Lieferunq\n42 Gewerblicher Rechtsschutz -         420 Patentrecht -   421 Ge-    Polge 23: Sachqebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs\nbrauchsmusterrecht -     422 Recht der Arbeitnehmererfindunqen           wesen, Bundeswasserstraßen) - 14. Lieferunq\n- 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame Rechtsvorschriften              95 Schiffahrt - 9513 Schiffsbesatzung - 9514 Flaggenrecht -\n- 43 Vorschriften qeqen den unlauteren Wettbewerb - 44 Ur•               9515 Seelotswesen - 9516 Strandung - 9517 Schiffsvermessung\nheberrechl - 440 Urheberrechtliche Vorschriften - 441 Verlaqs-           - 9518 Beförderunq von Frachtstücken - 9519 Nord-Ostsee-\nrecht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhanq 01-42, 01-43, 01-44           Kanal. (190 Seiten: Elnzelbezuq 6.72 DM zuzüqlich 0,35 DM Ver-\nMehrseitiqe Verträqe. (220 Seiten: Einzelbezuq 7,70 DM zuzüq-            sandqebühren.)\nlich 0,35 DM Versandqebiihren.)                                       Folge 24: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 3. Lieferunq\nFolge 12: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - t Lieferunq                          20 Allgemeine innere Verwaltunq - 203 Recht der Im Dienst\n20 Allqemeine innere Verwaltunq -           200 Behördenaufbau           des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des\n201 Verwaltunqsverfahren und -zwanqsverfahren -           202 Ver-       öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2032 Besoldunq, Reise-\nwallunqsqebühren (20 Seiten: Elnzelbezuq 0,70 DM zuzüqlich               und Umzugskosten, Unterhaltszuschuß. (91 Seiten; Einzelbezug\n0,20 DM Versandqebühren l                                                3,22 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)\nBestellungen sind zu richten an:\nSammlung des Bundesrechts\nBundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach\nDie Sammlunq kann im Abonnement nur für alle Sachqebiete be-             Hefte einzelner Sachqebiete können bezoqen werden zum Preise\nzoqen werden. Der Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt im For·       von 7 Pf pro Blatt einschl. Umschlaq zuzüglich Versandkosten\nmat DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abonne-            geqen Voreinsendunq des entsprechenden Betraqes auf Post·\nmentsbestellung bei der Post ist nicht möqlich. Rechnunqserteilung       scheckkonto Köln 1128 .Sammlung des Bundes-\nerfolqt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfanq der               rechts B und e s g es et z b 1 a t t Te 11 III \" oder nach Bezah-\ngelieferten Hefte                                                        lung auf Grund einer Vorausrechnunq.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nD.as Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Tell I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über .die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbeclinqnnqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zuslellqebiihr. Ein z e Ist il c k e je anqefangene 24 Seiten DM0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,Bundesqeselzblatt\" Köln 3 99 oder nacb Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}