{"id":"bgbl1-1961-50-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":50,"date":"1961-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["910                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nfrist von fünf Jahren. Die Sperrfrist ent-                               § 5\nfällt beim Tod des Arbeitnehmers oder bei\nWerden die vermögenswirksamen Leistungen auf\nseiner völligen Erwerbsunfähigkeit. Der\nGrund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten\nDarlehnsvertrag muß durch ein Kredit-\nan Stelle des § 4 die §§ 6 bis 9.\ninstitut verbürgt sein. Die Kosten der\nBürgschaft muß der Arbeitgeber tragen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a                                    § 6\nund b hat der Arbeitgeber für die berechtigten\n(1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Ges,etzes\nArbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen\nist die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an\noder Institut zu leisten, bei dem die vermögens-\ndem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg\nwirksame Anlage zu erfolgen hat. Das Unternehmen\ndes Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile, zum\noder Institut hat dem Arbeitgeber Art und Dauer\nBeispiel auf Grund von Materialersparnissen, Ver-\nder Anlage der Leistungen zu bestätigen; es hat die\nminderung de,s Ausschusses oder de,r Fehlzeiten,\nvermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers als\nsorgfältiger Wartung der Arbeitsgeräte und Ma-\nsolche besonders kenntlich zu machen.\nschinen, Verbesserung der Arbeiitsmethoden und der\nQualität der Erzeugnisse sowie sonstiger Produk-\n§ 3                            tions- und Produktivitätssteigerungen. Der Lei-\nstungserfolg ist nach betriebswirtschaftlichen Ge-\n(1) Die vermögenswirksamen Leistungen müssen           sichtspunkten jeweils für bestimmte Berechnungs-\nentweder allen Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 2) des Be-         zeiträume zu ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung ist\ntriebes oder eines Betriebsteils oder Gruppen von         vor Beginn eines Berechnungszeitraumes zu verein-\nArbeitnehmern zugesagt werden, die nach Tätig-            baren.\nkeitsmerkmalen, Berufsausbildung, Dauer der Be-               (2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die\nrufszugehörigkeit oder nach ähnlichen sachlichen         Gesamtheit der Betriebe eines Unternehmens ver-\nMerkmalen abgegrenzt sind.                                einbari werden.\n(2) Die vermögenswirksamen Leistungen werden\nnur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes\ngefördert, wenn sie für Arbeitnehmer erbracht                                        § 7\nwerden, die zur Zeit der Fälligkeit der Leistungen\n(1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine ver-\nmindestens ein Kalenderjahr dem Betrieb oder\nmögenswirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der\nUnternehmen angehören. Dies gilt nicht, wenn ver-\nSchriftform. Sie müssen Bestimmungen enthalten\nmögenswirksame Leistungen auf Grund einer\nüber die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemes-\nErgebnisbeteiligung erbracht werden.\nsungsgrundlage, die Grundsätze für die Berechnung\ndes Ergebnisanteils und den Berechnungszeitraum.\n§ 4                               (2) Die Verträge sollen Bestimmungen enthalten\n(1) Betriebsvereinbarungen über vermögenswirk-         über\nsame Leistungen müssen Bestimmungen enthalten                     a) Frist und Form der Mitteilung des Ergeb-\nüber                                                                 nisanteils an den Arbeitnehmer,\na) die Höhe und Fälligkeit der Leistungen,                b) die Fälligkeit des Ergebnisanteils,\nb) den Kreis der berechtigten Arbeitnehmer                c) die Art der vermögenswirksamen Anlage\nund                                                       und das Unternehmen oder Institut, bei\ndem die Anlage erfolgen soll,\nc) die Art der vermögenswirksamen Anlage\nsowie das Unternehmen oder Institut, bei               d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung,\ndem sie erfolgen soll.                                    insbesondere für den Fall der Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses.\n(2) Sieht die Betriebsvewinbarung vor, daß der\nArbeitnehmer zwischen verschiedenen Arten der\n(3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen\nAnlage wählen oder das Unternehmen oder Insti-\nnach Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vor-\ntut, bei dem sie erfolgen soll, selbst bestimmen\nschriften:\nkann, so hut der Arbeitnehmer hierüber vor Ein-\ntritt der Fälligkdt eine schriftliche Erklärung gegen-            a) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem be-\nüber dem Arbeitgeber abzugeben. Die Betriebsver-                     teiligten Arbeitnehmer binnen drei Mona-\neinbarung muß bestimmen, in welcher Weise die                        ten nach Ablauf des Berechnungszeitrau-\nvermögenswirksamen Leistungen für diejenigen                         mes schriftlich mitzuteilen; er wird zwei\nArbeitnehmer ungelegt werden, die eine Erklärung                     Monate nach der Mitteilung fällig.\nnach Satz 1 nicht rechtzeitig abgegeben haben.                    b) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Un-\n(3) Bei vermögenswirksamen Leistungen, die auf                    ternehmen oder Institut, bei dem die ver-\nGrund von Verträgen mit Arbeitnehmern gewährt                        mögenswirksame Anlage des Ergebnis-\nwerden, bedarf die Art d(~r vermögenswirksamen                       anteils erfolgen soll, jeweils zu benennen.\nAnlage und die Bestimmung des Unternehmens oder                   c) Der Vertrag kann mit einer Frist von drei\nInstituts, bei dem sie erfolgen soll, der Zustimmung                 Monaten zum Schluß eines Berechnungs-\ndes Arbeitnehmers.                                                   zeitraumes gekündigt werden."]}