{"id":"bgbl1-1961-49-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":49,"date":"1961-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_49.pdf#page=2","order":3,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum schleswig-holsteinischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetz","law_date":"1961-07-10T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["878                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\njede Verkehrsbedeutung verloren hat oder               (3) Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2\nüberwiegende Gründe des öffentlichen Wohls           werden gewährt, wenn ein Interesse des weit-\nvorliegen, einzuziehen.                              räumigen Verkehrs besteht.\"\n(5) Die Absicht der Einziehung ist drei\n5. In § 6 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\nMonate vorher in den Gemeinden, die die\nStraße berührt, öffentlich bekanntzumachen,              ,, (1 a) Der bisherige Träger der Straßenbau-\num Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.             last hat dem neuen Träger der Straßenbaulast\nVon der Belrnnntmachung kann abgesehen               dafür einzustehen, daß er die Straße in dem\nwerden, wenn die zur Einziehung vorgesehe-           durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Um-\nnen Teilstrecken in den im Planfeststellungs-        fang ordnungsgemäß unterhalten und den not-\nvcrfohrcn a.usgcJegtcn Plänen (§ 18 Abs. 2)          wendigen Grunderwerb durchgeführt hat.\"\nals solche kenntlich gemacht worden sind\noder Teilstrecken im Zusammenhang mit Än-         6. In § 7 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\nderungen von unwesentlicher Bedeutung                   ,, (2 a) Macht die dauernde Beschränkung des\n(§ 17 Abs. 2) eingezogen werden sollen. Die          Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde\nAbstufung soll nur zum Ende eines Rech-               die Herstellung von Ersatzwegen notwendig, so\nnungsjahres ausgesprochen und drei Monate             haben die für die Ersatzwege zuständigen Trä-\nvorher angekündigt werden.                            ger der Straßenbaulast gegen den Träger der\nStraßenbaulast der Bundesfernstraßen insoweit\n(6) Uber Widmung, Umstufung und Ein-\neinen Anspruch auf Erstattung der Herstellungs-\nziehung entscheidet die oberste Landes-\nkosten.\"\nstraßenbaubehörde. Sie hat vor einer Wid-\nmung oder Aufstufung das Einverständnis\n1. In § 8 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\ndes Bundesministers für Verkehr herbeizu-\nführen. Die Entscheidung ist in einem vom                ,, (4 a) Werden durch den Ausbau von Bundes-\nLand zu bestimmenden Amtsblatt bekannt-               straßen Zufahrten zu Grundstücken unter-\nzumachen.\"                                            brochen, die keine anderweitige ausreichende\nVerbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                              besitzen, so hat der Träger der Straßenbaulast\neinen angemessenen Ersatz zu schaffen oder\na) In Absatz 2 wird die Zahl „9000\" durch                 eine angemessene Entschädigung in Geld zu ge-\n,,50 000\" ersetzt.                                   währen. Das gilt nicht für Zufahrten, die auf\nb) An die Stelle des Absatzes 3 treten folgende           Grund einer widerruflichen Erlaubnis bestehen.\"\nAbsätze 3 und 3 a:\n8. In § 8 Abs. 5 wird der Punkt durch ein Semi-\n,, (3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen        kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nGemeinden ist die Gemeinde Träger der\n,,dies gilt nicht für Haltestellenbuchten an Bun-\nStraßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.\ndesstraßen.\"\n(3 a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen\nund Plätze, die erheblich breiter angelegt         9. a) § 9 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsind als die Bundesstraße, so ist von der                       „Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten\nStraßenbaubehörde im Einvernehmen mit der                   die Beschränkungen der Absätze 1 und 2\nGemeinde die seitliche Begrenzung der Orts-                 vom Beginn der Auslegung der Pläne im\ndurchfahrt besonders festzulegen. Kommt ein                 Planfeststellungsverfahren an (§ 18 Abs. 2).\"\nEinvernehmen nicht zustande, so entscheidet\nb) § 9 Abs. 8 erhält folgende Fassung:\ndie oberste Landesstraßenbaubehörde.\"\n,, (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde\nkann im Einzelfall Ausnahmen von den Ab-\n4. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\nsätzen 1, 2 und 4 bis 6 zulassen, wenn die\n,,§ 5 a                                Durchführung der Vorschriften im Einzel-\nfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten\nZuwendungen für fremde Träger\nHärte führen würde und die Abweichung mit\nder Straßenbaulast\nden öffentlichen Belangen vereinbar ist oder\n(1) Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurch-                       wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit\nfahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum                       die Abweichung erfordern.\"\nBau oder Ausbau von Zubringerstraßen zu Bun-              c) In § 9 werden folgende Absätze 9 und 10\ndesautobahnen kann der Bund Zuschüsse oder                      angefügt:\nDarlehen gewähren.\n,, (9) Wird infolge der Anwendung der Ab-\n(2) Soweit Mittel für Zuwendungen an fremde                  sätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung\nBaulastträger im Bundeshaushalt aus dem                         eines Grundstücks, auf deren Zulassung bis-\nzweckgebundenen Mehraufkommen der Mineral-                      her ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder\nölsteuer bereitgestellt werden, gewährt der Bund                teilweise aufgehoben, so kann der Eigen-\nim Einvernehmen mit dem beteiligten Land dar-                   tümer insoweit eine angemessene Entschä-\naus auch Zuschüsse zum Bau oder Ausbau von                      digung in Geld verlangen, als seine Vorbe-\nGemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringerstra-                  reitungen zur baulichen Nutzung des Grund-\nßen zu Bundesstraßen in der Baulast des Bundes                  stücks in dem bisher zulässigen Umfang für\nsind.                                                           ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche"]}