{"id":"bgbl1-1961-48-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":48,"date":"1961-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1960","law_date":"1961-07-05T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["870                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGesetz\nüber den Finanzausgleich unter den Ländern\nvom Rechnungsjahr 1961 an\n(Länderfinanzausgleichsgesetz 1961)\nVom 23. Juni 1961\n§ 1                          das Ausgleichsjahr an den Ausgleichsfonds zu\nAus~Jleichsleistungen                  · leisten hat. Von den Einnahmen des Saarlandes aus\nder Vermögensteuer wird der Hundertsatz abge-\nZur Durchführung des Finanzausgleichs unter den setzt, um den die Vermögensteuereinnahmen der\nLündern werden aus ßc!itrügcn der ausgleichspflich- anderen Länder nach Satz 1 gekürzt werden.\nti!;:JCn Lündcr (Ausgleichsbcilrä.ge) Zuschüsse an die\nausglc:ichsbercch tig te.11 Lün<ler (Ausgleichszuweisun-       (3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die\ngen) geleistet.                                             den Ländern Bremen, Hamburg und Niedersachsen\naus der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen\n§ 2                           Bremen, Bremerhaven, Hamburg und Emden er-\nAusgleichspfüchtige und ausgleichsberechtigte        wachsen, werden von den Steuereinnahmen\nLänder                            des Landes Bremen                25 000 000 DM,\n(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren           des Landes Hamburg               55 000 000 DM,\nSteuerkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das               des Landes Niedersachsen          6 000 000 DM\nder Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr),\nabgesetzt. Wenn sich die Sonderbelastungen aus\nihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt.\nder Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen er-\n(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren        heblich ändern, können die Abgeltungsbeträge die-\nSteuerkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr 95 vom Hun-             ser Änderung durch Rechtsverordnung des Bundes-\ndert ihrer Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht.                 ministers der Finanzen, die der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, angepaßt werden.\n§ 3                              (4) Zur Abgeltung der übermäßigen Belastungen\nSteuerkrafl:meßzahl, Ausgleichsmeßzahl             des Landes Schleswig-Holstein werden von den\nSteuereinnahmen dieses Landes\n(1) Die Steuerkraftmeßzahl eines Landes ist die\nSumme der Steuereinnahmen des Landes nach § 4                  im Ausgleichsjahr 1961           35 000 000 DM,\nund der Reulstc)uercinnahmen seiner Gemeinden                  vom Ausgleichsjahr 1962 an       30 000 000 DM\nnach§ 5.                                                    abgesetzt.\n(2) Die Ausgleichsmcßzahl eines Landes ist die\nSumme der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich                                         § 5\nder Steuereinnahmen der Länder (§ 4) und zum\nAusgleich der Realsteuereinnahmen der Gemeinden                       Realsteuereinnahmen der Gemeinden\n(§ 5) getrennt festgestellt werden. Die Meßzahlen              (1) Als Realsteuereinnahmen der Gemeinden\nergeben sich aus den auszugleichenden Steuerein-            eines Landes gelten die nach Absatz 5 herabgesetz-\nnahmen je Einwohner im Bundesdurchschnitt, ver-             ten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Ge-\nvielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei         werbesteuer vom Ertrag und Kapital, die für das\nsind die nach § 6 gewerteten Einwohnerzahlen zu-            Kalenderjahr ermittelt sind, das dem Ausgleichsjahr\ngrunde zu legen.             ·\nvorausgeht.\n§ 4                             (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt\nSteuereinnahmen der Länder                          1. die Grundbeträge der Grundsteuer von\nden land- und forstwirtschaftlichen Be-\n(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die\ntrieben\nihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen\nmit 160 vom Hundert;\naus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der\nKörperschaftsteuer, aus der Vermögensteuer, der                     2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer\nErbschaftsteuer, der Biersteuer und aus den Ver-                       von den Grundstücken\nkehrsteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer,                        die ersten 12 000 Deutsche Mark einer\nder Spielbankabgabe und der Steuern mit örtlich                        Gemeinde\nbedingtem Wirkungskreis.                                                                   mit 160 vom Hundert,\n(2) Von den Einnahmen eines Landes aus der                        die weiteren 48 000 Deutsche Mark einer\nVermögensteuer werden die Beträge abgesetzt, die                       Gemeinde\ndas Land als Zuschuß nach § 6 Abs. 1 bis 3 des                                             mit 180 vom Hundert,\nLastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Achten                     die weiteren 90 000 Deutsche Mark einer\nGesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-                       Gemeinde\nzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgeset,zbl. I S. 809) für                                      mit 200 vom Huhdert,"]}