{"id":"bgbl1-1961-46-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":46,"date":"1961-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/46#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_46.pdf#page=30","order":3,"title":"Zweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues (Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft)","law_date":"1961-06-30T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["842                                Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1.961, Teil I\nZweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe\nfür Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues\n(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft)\nVom 30. Juni 1961\nAuf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 in              1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung\nVerbindung mit Abschnitt III Artikel 4 Abs. 1 Satz 1                oder durch mit Bodenbewirtschaftung ver-\nNr. 1 und Satz 2, Abs. 2 und 3 des Verkehrsfinanz-                  bundene Tierhaltung pflanzliche oder\ngesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I                  tierische Erzeugnisse gewinnen; als Boden-\nS. 166) in der Fassung des Straßenbaufinanzierungs-                 bewirtschaftung gelten nur Ackerbau,\ngesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201)               Wiesen-, Weide- und Teichwirtschaft sowie\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                    Garten-, Obst- und Weinbau;\nBundesrates:\n2. Betriebe, die für die in Nummer 1 bezeich-\nneten Betriebe landwirtschaftliche, oder\n§ 1                                       Zwecken der Teichwirtschaft, des Garten-,\nObst- und Weinbaues dienende Arbeiten\nBeihilfe                                    ausführen, insbesondere Lohnbetriebe, Be-\n(1) Für Gasöl,    das nach dem Mineralölsteuer-                  triebe von Genossenschaften und Maschi-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                        nengemeinschaften;\n5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833), zuletzt            3. Schöpfwerke zur Be- oder Entwässerung\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des                          von landwirtschaftlich genutzten Grund-\nMineralölsteuergesetzes vom 26. April 1960 (Bundes-                 stücken.\ngesetzbl. I S. 241), versteuert und in Betrieben der\nLandwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues zum            (2) Die Milchabfuhr an Molkereien im Rahmen\nBetrieb                                                   der Nachbarschaftshilfe ist kein Lohntransport im\nSinne des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2 des\n1. von standfesten oder beweglichen Arbeits-       Verkehrsfinanzgesetzes 1955.\nmaschinen oder\n2. von landwirtschaftlichen Schleppern                                       § 3\nverwendet worden ist, wird den Inhabern di,eser                          Höhe der Betriebsbeihilfe\nBetriebe (Beihilfeberechtigten) nach Maßgabe der\nDie Betriebsbeihilfe beträgt 22,75 Deutsche Mark\nfolgenden Vorschriften eine Betriebsbeihilfe ge-\nwährt.                                                    für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder 19,30\n'Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl.\n(2) Gasöl im Sinne dieser Verordnung sind die\nin Anmerkung 7 Buchstabe d zu Nummer 27.10 des                                      § 4\nDeutschen Zolltarifs 1961 (Bundesgesetzbl. 1960 II\nAntrag auf Anerkennung der Beihilfeberechtigung\nS. 2425) bezeichneten Kohknwasserstoff.gemische.\n(1) Die Anerkennung der Beihilfeberechtigung ist\n(3) Als Arbeitsmaschinen im Sinne des Absatzes 1\nspätestens mit dem ersten Antrag auf Bewilligung\ngelten auch Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart\nder Betriebsbeihilfe zu beantragen.\nund ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest ver-\nbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit              (2) Zuständig für die Anerkennung ist die nach\noder zum Transport von Gütern im innerbetrieb-            Landesrecht für den Wohnsitz des Antragstellers\nlichen Verkehr verwendet werden und zum Ver-              zuständige Behörde.\nkehr auf öffentlichen Straßen nicht zugelassen sind.\n§ 5\nAnerkennung\n§ 2\n(1) Die Beihilfeberechtigung ist nach Maßgabe\nAbgrenzung der Betriebe                    der §§ 1 und 2 schriftlich anzuerkennen. Der Bei-\n(1) Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und       hilfeberechtigte ist darauf hinzuweisen, daß er\ndes Weinbaues im Sinne dieser Verordnung sind                    1. den Bezugsnachweis (§ 7) zu führen hat;","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                        843\n2. für Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2  gangene Kalenderjahr bei der nach § 4 Abs. 2 zu-\naußerdem ein Verwendungsbuch (§ 8) zu       ständigen Behörde gestellt werden.\nführen hat;\n(3) Dem Antrag sind beizufügen\n3. für Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3         1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen\naußerdem den Verbrauch im einzelnen                   (§ 7) über das im vorangegangenen Kalen-\nbuchmäßig nachzuweisen hat;                           derjahr insgesamt bezogene Gasöl;\n4. eine zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe          2. das Verwendungsbuch oder der buchmäßige\nauf Anforderung innerhalb der gestellten              Nachweis, soweit der Antragsteller zu\nFrist zurückzuzahlen hat.                             deren Führung verpflichtet ist (§ 8).\n(2) Der Beihilfeberechtigte hat der zuständigen       (4) Die Betriebsbeihilfe ist nach d-em nachge-\nBehörde unverzüglich den Wegfall der Voraus-          wiesenen begünstigten Verbrauch an Gasöl im vor-\nsetzungen für die Beihilfeberechtigung anzuzeigen.    angegangenen Kalenderjahr festzusetzen.\n§ 6                            (5) Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-\nnungsmäßiger Nachweis (§§ 7 und 8) nicht geführt\nWiderruf der Anerkennung                ist.\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die           (6) Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgele-    nach Absatz 2 kann Nachsicht gewährt werden.\ngen haben oder nachtrüglich weggefallen sind.\n§ 10\n§ 7\nPrüfung\nBezugsnachweis\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist\nDer Beihilfeberechtigte hat sich Quittungen oder  berechtigt, im Betriebe des Beihilfeberechtigten zu\nLieferbescheinigungen über das insgesamt bezogene    prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beihilfe-\nGasöl ausstellen zu lassen, welche die Anschrift des berechtigung vorliegen oder vorgelegen haben. Bei\nEmpfängers, des Lieferers, das Datum der Lieferung,  der Prüfung hat der Beihilfeberechtigte die in § 5\ndie gelieferte Gasölmenge und den zu zahlenden       bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Er hat ferner\nBetrag enthalten, und diese Unterlagen für die       Auskunft zu erteilen und Schriftstücke zur Einsicht\nDauer von drei Jahren übersichtlich geordnet aufzu-  vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der Prü-\nbewahren.                                            fung erforderlich ist.\n(2) Das Prüfungsrecht nach Absatz 1 steht auch\n§ 8\ndem Bundesrechnungshof zu. Der Bundesrechnungs-\nVerwendungsbuch und buchmäßiger Nachweis         hof ist ferner berechtigt, die Unterlagen der nach\n(1) Der Beihilfeberechtigte hat für Betriebe im   Landesrecht für die Bewilligung der Betriebsbeihilfe\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ein Verwendungsbuch       zuständigen Behörde zu prüfen.\nfür Gasöl mit Haupt- und Durchschreibeblättern zu\nführen. Die Eintragungen sind leserlich mit Tinte                              § 11\noder Tintenstift oder in Maschinenschrift so vorzu-\nVordrucke\nnehmen, daß die Eintragungen auf dem Hauptblatt\nund dem Durchschreibeblatt übereinstimmen.               Für den Antrag auf Anerkennung (§ 4), für das\nVerwendungsbuch (§ 8 Abs. 1) und für den Antrag\n(2) Die Raummenge oder das Gewicht des beim\nauf Bewilligung (§ 9 Abs. 2) sind die von der zu-\nBetrieb der Arbeitsmaschinen und Schlepper ver-\nständigen Behörde vorgeschriebenen Vordrucke zu\nbrauchten Gasöls ist im Verwendungsbuch anzu-\nverwenden. Bezieht der Antragsteller diese Vor-\nschreiben.\ndrucke von der zuständigen Behörde, so hat er die\n(3) Das Verwendungsbuch ist am Schluß des         Kosten dafür zu erstatten.\nKalenderjahres abzuschließen. Die Haupt- und\nDurchschreibeblütter sind bis zur Einreichung des                              § 12\nAntrags auf Gewährung der Betriebsbeihilfe im\nVerwendungsbuch zu belassen.                                         Ubergangsbestimmungen\n(4) Der Beihilfeberechtigte hat für Betriebe im       (1) Für das Kalenderjahr 1960 beträgt die Be-\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 über den Gasölverbrauch   triebsbeihilfe 21,30 Deutsche Mark für 100 Kilo-\nim einzelnen Buch zu führen (buchmäßiger Nach-       gramm Eigengewicht Gasöl oder 18,10 Deutsche\nweis).                                               Mark für 100 Liter Gasöl.\n(2) Zusagen, die nach § 6 der Verordnung über\n§ 9                         die Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Land-\nBewilligung der Betriebsbeihilfe          wirtschaft vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 482) erteilt sind, sowie Anerkennungen der Bei-\n(1) Voraussetzung für die Bewilligung der Be-\nhilfeberechtigung, die auf Grund des § 4 der Gasöl-\ntriebsbeihilfe ist die Anerkennung der Beihilfe-\nBetriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft vom 25. Februar\nberechtigung.\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 87) ausgesprochen worden\n(2) Der Antrag auf Bewilligung kann nur in der    sind, gelten als Anerkennung im Sinne des § 5\nZeit vom 1. Januar bis 15. Februar für das vorange-  dieser Verordnung.","844                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Für Mirn~ralöl im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter                                                    § 14\nHalbsatz dm Casöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirt-\nschaft vom 25. Februar 1956 wird bis zum 30. Sep-                                                    Inkrafttreten\ntember 1961 eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 18,05\n(1) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit\nDeutsche Mark für 100 Kilogramm Eigengewicht                               Wirkung vom 1. April 1960, § 3 tritt mit Wirkung\nGasöl oder 15,30 Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl\nvom 1. Januar 1961, die übrigen Vorschriften dieser\nnach Mctßgabe dieser Verordnung gewährt.                                   Verordnung treten mit Wirkung vom 1. April 1961\n§ 13                                      in Kraft.\nGeltung in Berlin                                     (2) Die §§ 1 und 2 der Gasöl-Betriebsbeihilfe-V0-\nDinse Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                             Landwirtschaft vom 25. Februar 1956 treten mit\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                           Wirkung vom 1. April 1960, § 3 mit Wirkung vom\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII                         1. Januar 1960, die übrigen Vorschriften dieser Ver-\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land                               ordnung treten mit Wirkung vom 1. April 1961 außer\nBerlin.                                                                    Kraft.\nBonn, den 30. Juni 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nHerausgeber I Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesuesetzblalt ersd1eint in drei Teilen. In Tell I und II werden die Gesetze und Verordnunuen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (ßundcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuusbedingunuen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqshedingunqEin für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlidi Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}