{"id":"bgbl1-1961-46-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":46,"date":"1961-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/46#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_46.pdf#page=3","order":2,"title":"Bundessozialhilfegesetz","law_date":"1961-06-30T00:00:00Z","page":815,"pdf_page":3,"num_pages":27,"content":["Nr. 46 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                                                      815\nBundessozialhilfegesetz (BSHG) *)\nVom 30. Juni 1961\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1                   Allgemeines         .................................. .                                  bis  10\nAbschnitt 2                   Hilfe zum Lebensunterhalt\nUnterabschnitt 1              Personenkreis, Gegenstand der Hilfe . . . . . . . . . . . .                            11 bis 17\nUnterabschnitt 2              Hilfe zur Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       18 bis 20\nUnterabschnitt 3              Form und Maß der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        21 bis 24\nUnterabschnitt 4              Folgen bei Arbeitsscheu und unwirtschaftlichem\nVerhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. •    25 und 26\nAbsdmitt 3                    Hilfe in besonderen Lebenslagen\nUnterabschnitt 1              Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    27 bis 29\nUnterabschnitt 2              Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-\ngrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       30\nUnterabschnitt       3        Ausbildungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         31 bis  35\nUnterabschnitt       4        Vorbeugende Gesundheitshilfe ................. .                                           36\nUnterabsdmitt        5        Krankenhilfe .................................. .                                          37\nUnterabschnitt       6        Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen .. .                                            38\nUnterabschnitt       7        Eingliederungshilfe für Behinderte . . . . . . . . . . . . . .                         39 bis  47\nUnterabschnitt       8        Tuberkulosehilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         48 bis  66\nUnterabschnitt       9        Blindenhilfe . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       67\nUnterabschnitt      10        Hilfe zur Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       68 und  69\nUnterabschnitt      11        Hilfe zur Weiterführung des Haushalts . . . . . . . . . .                              70 und  71\nUnterabschnitt      12        Hilfe für Gefährdete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           72 bis  74\nUnterabschnitt      13        Altenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     75\nAbschnitt 4                   Einsatz des Einkommens und des Vermögens\nUnterabschnitt                Allgemeine Bestimmungen über den Einsatz des\nEinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 bis 78\nUnterabschnitt 2              Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen\nLebenslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 bis 87\nUnterabschnitt       3        Einsatz des Vermögens . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . . . . .. 88 und 89\nAbschnitt       5             Verpffichtungen anderer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 und 91\nAbschnitt 6                   Kostenersatz .................................. .                                          92\nAbsdlnitt 7                   Einriddungen, Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 bis                        95\nAbsdmitt 8                     Träger der Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 bis 102\nAbschnitt       9              Kostenerstattung zwischen den Trägem der\nSozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 bis 113\nAbsdmitt 10                    Verfahrensbestimmungen ....................... 114 bis 118\nAbschnitt 11                   Sonstige Bestimmungen ....... _.................. 119 bis 122\nAbschnitt 12                   Sonderbestimmungen für Personen mit körperlicher\nBehinderung ................................. 123 bis 126\nAbschnitt 13                  Tuberkulosebekämpiung außerhalb der Sozialhilfe\nUnterabschnitt 1               Sonderbestimmungen für Träger der Tuberkulose-\nhilfe, die nicht Träger der Sozialhilfe sind ..... 127 bis 131\nUnterabschnitt 2              Sonderbestimmungen für sonstige zur Tuberkulose-\nbekämpfung verpflichtete Stellen .............. 132 bis 138\nAbschnitt 14                  Ubergangs- und Schlußbestimmungen ............ 139 bis 153\n\") .ll.ndert Bundesgesetzbl. III 240-1, 241-1, 361-1, 362-1.","816                                Bundesge-setzMatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDer Bundeslau hat mit Zustimmung des Bundes-                                     § 5\nrates das folgende Ceselz beschlossen:\nEinsetzen der Sozialhilfe\nDie Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der\nAbschnitt 1                         Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen\nbekannt wird, daß die Voraussetzungen für die\nAll gemeines                        Gewährung vorliegen.\n§ 1                                                      § 6\nInhult und Aufgabe der Sozialhilfe                     Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe\n(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunter-        (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt wer-\nhalt und I-füfe in besonderen Lebenslagen.              den, wenn dadurch eine dem einzelnen drohende\n(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger    Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden\nkann. Die Sonderbestimmungen der §§ 36 und 57\nder Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen,\ndas der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe         gehen der Regelung des Satzes 1 vor.\nsoll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig           (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung\nvon ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräf-       einer Notlage gewährt werden, wenn dies geboten\nten mitwirken.                                           ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe\nzu sichern. Die, Sonderbestimmungen der §§ 40, 49\n§ 2                           und 50 gehen der Regelung des Satzes 1 vor.\nNachrang der Sozialhilfe\n§ 7\n(1) Sozinlhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen\nkann oder wer <lie erforderliche Hilfe von anderen,                      Familiengerechte Hilfe\nbesonders von Angehörigen oder von Trägern an•              Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die beson-\nderer Sozialleistungen, erhält.                          deren Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchen-\n(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unter-         den berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die\nhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozial-         Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den\nleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht be-         Zusammenhalt der Familie festigen.\nrührt. Auf Rechtsvorschriflen beruhende Leistur1gen\nanderer, auf die jedoch kein Anspruch besteht.                                      § 8\ndürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach\nFormen der Sozialhilfe\ndiesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen\nsind.                                                       (1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe,\nGeldleistung oder Sachleistung.\n§ 3                              (2) Zur persönlichen Hilfe gehören auch die Be-\nSozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles     ratung in Fragen der Sozialhilfe sowie ,die Beratung\nin sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit letz-\n(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich\ntere nicht von anderen Stellen oder Personen wahr-\nnach der Besonderheit: des Einzelfalles, vor allem       zunehmen ist. Wird Beratung in sonstigen sozialen\nnach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines      Angelegenheiten auch von Verbänden der freien\nBedarfs und den örtlichen Verhältnissen.                 Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist de,r Rat-\n(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf        suchende zunächst hierauf hinzuweisen.\ndie Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen\nwerden, soweit sie angemessen sind und keine un-                                    § 9\nvertretbaren Mehrkosten erfordern.\nTräger der Sozialhilfe\n(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger\nin einer solchen Einrichtung untergebracht werden,          Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überört-\nin der er durch Geistliche seines Bekenntnisses          lichen Trägern gewährt.\nbetreut werden kann.\n§ 10\nVerhältnis zur freien Wohlfahrtspflege\n§ 4\n(1) Die Stellung der Kirchen und ReHgionsgesell-\nAnspruch auf Sozialhilfe\nschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände!\n(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit      der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener so-\ndieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren        zialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung\nist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet      dieser Aufgaben werden durch dieses Gesetz nicht\noder gepfändet werden.                                   berührt.\n(2) Uber Form und Maß der Sozialhilfe ist nach           (2) Die Träger der Sozialhilfe .sollen bei der\npflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit           Durchführung dieses Gesetzes mit den Kirchen und\ndieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.            Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts so-","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                          817\nwie den Verbünden cfr~r freien Wohlfahrtspflege zu-        Bedürfnissen des täglichen _Lebens gehören in ver-\nsarnmeuarlwilen und dubd deren Selbständigkeit             tretbarem Umfänge auch Beziehungen zur Umwelt\nin Zielsetzung und Durd1führung ihrer Aufgaben             und eine Teilnahme am kulturellen Leben.\nachten.\n(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der not-\n(3) Die Zusamrrwna rhei t soll darauf gerichtet sein,  wendige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor\ndaß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien      allem den durch das Wachstum bedingten Bedarf.\n\\A/ohlfahrtspllege zum Wohle des Hilfesuchenden\nwirksam ergünzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen\n§ 13\ndie Verbctnde der freien Wohlfahrtspflege in ihrer\nTJtigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemes-              Ubernahme von Krankenversicherungsbeiträgen\nsen unterstützen.                                              Für Rentenantragsteller, die. nach § 315 a der\n(4) Wfrd die Hilfe~ im Uim:elfalle durch die freie      Reichsversicherungsordnung krankenversicherungs-\nWohlfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger           pflichtig sind, sind die Krankenversicherungsbei-\nder Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maß-           träge zu übernehmen, soweit die Antragsteller die\nnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung           Beiträge zu tragen haben und die Voraussetzungen\nvon Geldleistungen.                                         des § 11 Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2 gilt\ninsoweit nicht.\n(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein\nan der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem                                        § 14\nGesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege                                 Alterssicherung\nbeteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Auf-\ngaben übertragen, wenn die Verbände mit der Be-                Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die\nteiligung oder Ubertragung einverstanden sind. Die         Kosten übernommen werden, die erforderlich sind,\nTräger der Sozialhilfe bleiben dem Hilfesuchenden           um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine\ngegenüber verantwortlich.                                    angemessene Alterssicherung oder auf ein ange-\nmessenes Sterbegeld zu erfüllen.\n§ 15\nAbschnitt 2\nBestattungskosten\nHilfe zum Lebensunterhalt                       Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind\nzu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten\nUnterabschnitt 1\nnicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.\nPersonenkreis, Gegenstand der Hilfe\n§ 16\n§ 11\nßa ushaltsgemeinschaft\nPersonenkreis\nLebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft\n(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewäh-         mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird ver-\nren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht           mutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebens-\noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und              unterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen\nMitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Ver-            und Vermögen erwartet werden kann. Soweit je-\nmögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden         doch der Hilfesuchende von den in Satz 1 genannten\nEhegatten sind das Einkommen und das Vermögen               Personen Leistungen zum Lebensunterhalt nicht\nbeider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minder-         erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu ge-\njährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt             währen.\nihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören, den\nnotwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen                                        § 17\nund Vermögen nicht beschaffen können, sind auch                     Gestaltung der HiHe für Nichtseßhafte\ndas Einkommen und das Vennögen der Eltern oder\nBei der Gestaltung der Hilfe zum Lebensunterhalt\ndes Elternteiles zu berücksichtigen.\nfür einen Nichtseßhaften ist anzustreben, daß er auf\n(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem             Dauer seßhaft wird.\ngewährt werden, der ein für den notwendigen\nLebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder\nVermögen hat, j,edoch einzelne für seinen Lebens-                                Unterabschnitt 2\nunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten                          Hilfe zur Arbeit\nkann; von dem Hilfeempfänger kann ein angemes-\nsener Kostenbeitrag verlangt werden.                                                  § 18\nBeschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit\n§ 12\n(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft\nNotwendiger Lebensunterhalt                   zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und\n(l) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt be-           seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.\nsonders Ernührung, Unterkunft, Kleidung, Körper-               (2) Es · ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfe-\npf! ege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürf-           suchende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit\nnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen             zur Arbeit erhält. Hierbei ist besonders mit den","818                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-        stungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebens-\nlung und Arbeitslosenversicherung zusammenzu-              unterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln\nwirken.                                                    nicht voll beschaffen kann.\n(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit nicht              (3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer An-\nzugemutet werden, wenn er körperlich oder geistig          stalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\nhierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die             tung umfaßt auch ein angemessenes Taschengeld,\nkünftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden          es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige Ver-\nTätigkeit wesentlich erschwert würde. Frauen darf          wendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht\neine Arbeit nicht zugemutet werden, soweit dadurch         möglich ist.\ndie geordnete Erziehung ihrer Kinder gefährdet\nwürde; auch sonst sind bei Frauen die Pflichten zu                                   § 22\nberücksichtigen, die ihnen die Führung eines Haus-\nhalts oder die Pflege von Angehörigen auferlegt.                                 Regelbedari\nIm übrigen gilt § 78 Abs. 2 des Gesetzes über                 (1) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung             außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen\nentsprechend.                                              Einrichtungen werden nach Regelsätzen gewährt,\n§ 19\nsoweit es nach der Besonderheit des Einzelfalles\nnicht geboten ist, die Leistungen abweichend von\nSchaffung von Arbeitsgelegenheiten              den Regelsätzen zu bemessen.\n(1) Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden             (2) Der Bundesminister des Innern erläßt im Ein-\nkönnen, sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegenhei-         vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nten geschaffen werden.                                     Sozialordnung und dem Bundesminister der Finan-\n(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu         zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ngemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen,         Bundesrates Vorschriften über Inhalt und Aufbau\nkann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder          der Regelsätze sowie über das Verhältnis der Regel-\nHilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer ange-            sätze zum Arbeitseinkommen; die Rechtsverordnung\nmessenen Entschädigung für Mehraufwendungen                kann einzelne laufende Leistungen von der Gewäh-\ngewährt werden; zusätzlich ist nur die Arbeit, die         rung nach Regelsätzen ausnehmen und über ihre\nsonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu          Gestaltung Näheres bestimmen.\ndiesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.                      (3) Die zuständigen Landesbehörden oder die von\n(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilf.e zum            ihnen bestimmten Stellen setzen die Höhe der Re-\nLebensunterhalt gewährt, so wird kein Arbeits-             gelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach Ab-\nverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein             satz 2 fest; dabei sind die tatsächlichen Lebens-\nBeschä.ftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen        haltungskosten und örtliche Unterschiede zu berück-\nKranken- und Rentenversicherung begründet. Die             sichtigen.\nVorschriften über den Arbeitsschutz finden jedoch\nAnwendung.                                                                            § 23\nMehrbedarf\n§ 20\n(1) Ein Mehrbedarf von zwanzig vom Hundert\nGewöhnung an Arbeit,                      des maßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen\nPrüfung der Arbeitsbereitschaft\n1. für Personen, die das fünfundsechzigste\n(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeits-              Lebensjahr vollendet haben,\nentwöhnten Hilfesuchenden an Arbeit zu gewöh-\nnen oder die Bereitschaft eines Hilfesuchenden zur                  2. für Personen unter fünfundsechzig Jahren,\nArbeit zu prüfen, soll ihm eine hierfür geeignete                      die erwerbsunfähig im Sinne der gesetz-\nTätigkeit angeboten werden.                                            lichen Rentenversicherung sind,\n3. für werdende Mütter,\n(2) Während di,eser Tätigkeit werden dem Hilfe-\nsuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine an-           soweit nicht im Einzelfall ein höherer Bedarf be-\ngemessene Entschädigung für Mehraufwendungen               steht.\ngewährt. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.                       (2) Für Personen, die mit zwei oder drei Kindern\nunter sechzehn Jahren zusammenleben und allein\nfür deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein\nUnterabschnitt 3                      Mehrbedarf von zwanzig vom Hundert des maßge-\nbenden Regelsatzes anzueirkennen, soweit nicht im\nForm und Maß der Leistungen\nEinzelfall ein höherer Bedarf besteht; bei vier oder\nmehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf vier-\n§ 21                            zig vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.\nLaufende und einmalige Leistungen,\n(3) Für Erwerbstätige ist ein Mehrbedarf in an-\nTaschengeld\ngemessener Höhe anzuerk,ennen; dies gilt vor allem\n(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende      für Personen, die trotz beschränkten Leistungsver-\nund einmalige Leistungen gewährt werden.                   mögens einem Erwerb nachg·ehen.\n(2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren,            (4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 3\nwenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Lei-           sind nebeneinander anzuwenden.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                         819\n§ 24                          schlossenen Anstalt nach den Bestimmungen des Ge-\nMehrbedarf für Blinde                  setzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheits-\nentziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\n{1) Der Mehrbedarf nach      § 23   Abs. 3 ist für  S. 599), geändert durch das Gesetz zur Änderung\nerwerbstätige Blinde in Höhe des Erwerbseinkom-        und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom\nmens anzuerkennen, wenn es fünfzig Deutsche Mark       26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 937), ange-\nmonatlich nicht übersteigt; übersteigt es diesen Be-   ordnet werden. Er ist vor der Einleitung des ge-\ntrag, so beträgt der Mehrbedarf fünfzig Deutsche       richtlichen Verfahrens auf die Möglichkeit der ge-\nMark zuzüglich fünfundzwanzig vom Hundert des          richtlichen Anordnung schriftlich hinzuweisen. Das\nfünfzig Deutsche Mark übersteigenden Erwerbsein-       Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2\nkommens.                                               Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit ein-\n{2) Bei Blinden in Anslalts- oder Heimpflege be-    geschränkt.\nträgt das Taschengeld das Zweifache des Betrages,         (2) Die Unterbringung in einer Anstalt ist nicht\nder im allgemeinen bei Anstalts- oder Heimaufent-      zulässig bei Personen unter achtzehn Jahren oder\nhalt als Tasd1engeld gewährt wird.                     wenn die Anstaltsunterbringung eine außergewöhn-\n(3) Als blind im Sinne dieses Gesetzes gilt auch,   liche Härte bedeuten würde.\nwer eine so geringe Sehschärfe hat, daß er sich in        (3) Während des Aufenthalts in der Anstalt ist\neiner ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde        auf die Bereitschaft des Untergebrachten hinzuwir-\nHilfe nicht zurechtfinden kann.                        ken, den Lebensunterhalt für sich und seine Unter-\nhaltsberechtigten durch Arbeit zu beschaffen. In ge-\neigneten Fällen soll die Ausbildung zu einem ange-\nUnterabschnitt 4                    messenen Beruf oder zu einer sonstigen angemes-\nsenen Tätigkeit erstrebt werden.\nFolgen bei Arbeitsscheu\nund unwirtschaft]ichem Verhalten                    (4) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder\neiner mit Freiheitsentziehung verbundenen· Maßre-\n§ 25                          gel der Sicherung und Besserung geht der Unter-\nbringung in einer Anstalt nach Abs•atz 1 vor.\nAusschluß des Anspruchs auf Hilfe, Einschränkung\nder Hilfe\n(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu lei-\nsten, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebens-                              Abschnitt 3\nunterhalt.                                                       Hilfe in besonderen Lebenslagen\n(2) Bei einem Hilfeempfänger, der trotz Beleh-\nrung sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,                           Unterabschnitt 1\nkann die Hilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Un-\nAllgemeines\nerläßliche eingeschränkt oder auf Hilfe in einer\nAnstalt oder in einem Heim beschränkt werden.\n§  27\nFerner kann die Hi1fe bis auf das zum Lebensunter-\nhalt Unerläßliche eingeschränkt werden bei einem                            Arten der Hilfe\nHilfesuchenden, der sich ohne berechtigten Grund          (1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt\nweigert, sich einer beruflichen Ausbildung, Fort-\n1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der\nbildung oder Umschulung zu unterziehen, oder der\nLebensgrundlage,\nseine Arbeitsstelle ohne wichtigen oder ohne be-\nrechtigten Grund aufgegeben hat oder auf den die                2. Ausbildungshilfe,\nübrigen Voraussetzungen des § 79 oder des § 80                  3. vorbeugende Gesundheitshilfe,\nAbs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und                 4. Krankenhilfe,\nArbeitslosenversicherung zutreffen.                             5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchne-\n(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die                 rinnen,\nunterhaltsberechtigten Angehörigen der in den Ab-               6. Eingliederungshilfe für Behinderte,\nsätzen 1 und 2 genannten Personen oder andere mit               7. Tuberkulosehilfe,\nihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeemp-\n8. Blindenhilfe,\nfänger durch die Versagung oder die Einschränkung\nder Hilfe rnitbetroffen werden.                                 9. Hilfe zur Pflege,\n10.  Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,\n§ 26                                 11. Hilfe für Gefährdete,\nUnterbringung in einer Arbeitseinrichtung               12. Altenhilfe.\n(1) Weigert sich jemand trotz wiederholter Auf-\n(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Le-\nforderung beharrlich, zumutbdre Arbeit zu leisten,     bensla.g en gewährt werden, wenn sie den Einsatz\nund ist es deshalb notwendig, ihm oder einem Un-       öffentlicher Mittel rechtfertigen.\nterhaltsberechtigten laufende Hilfe zum Lebens-           (3) \\,Vird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim\nunterhalt zu gewähren, so kann seine Unterbringung     oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, um-\nzur Arbeitsleistung in einer von der zuständigen       faßt die Hilie in besonderen Lebenslagen auch den\nLandesbehörde als geeignet anerkannten abge-           in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt.","820                                Bundesgesetzb1att, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 28                                                      § 32\nPersonenkreis                                            Voraussetzungen\nHilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den             (1) Die Hilfe zur Ausbildung für einen angemes-\nBestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit            senen Beruf wird nur gewährt, wenn\ndem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt leben-                 1. der Auszubildende für den Beruf geeignet\nden Ehegatten und, wenn er minderjährig und un-                     ist,\nverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung\n2. die Leistungen des Auszubildenden die\nder Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach\nGewährung der Hilfe rechtfertigen,\nden Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzu-\nmuten ist.                                                       3. der beabsichtigte Ausbildungsweg fachlich\nnotwendig ist,\n§ 29                                   4. der Beruf voraussichtlich eine ausreichende\nErweiterte Hilfe, Aufwe:ndungsersatz                        Lebensgrundlage bietet.\nIn begründeten Fällen kann Hilfe über § 28 hin-           (2) Die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige\naus zunächst auch insoweit gewährt werden, als den        angemessene Tätigkeit wird nur gewährt, wenn\ndort genannten Personen die Aufbringung der Mit-         eine, Berufsausbildung aus besonderen Gründen\ntel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten            unterbleibt. Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.\nist. In diesem Umfange haben sie dem Träger der              (3) Die Hilfe zum Besuch einer höheren Schule,\nSozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen.                 einer Hochschule oder einer Einrichtung, deren Aus-\nbildungsabschluß dem der höheren Schule gleich-\ngestellt ist, wird nur gewährt, wenn die Fähigkeiten\nund Leistungen des Auszubildenden erheblich über\nUnterabschnitt 2                      dem Durchschnitt liegen oder wenn ein Abbruch\nHilfe zum Aufbau oder zur Sicherung                    der Ausbildung für ihn eine besondere Härte be-\nder Lebensgrundlage                         deuten würde. Für die Hilfe zum Besuch einer\nFachschule gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die\n§  30                           Fähigkeiten und Leistungen des Auszubildenden\nüber dem Durchschnitt liegen. Für die Hilfe zum Be-\n(1) Personen, denen eine ausreichende wirt-           such einer mittleren Schule oder einer Einrichtung,\nschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen          deren Ausbildungsabschluß dem der mittleren\nsie gefährdet ist, kann Hilfe gewährt werden. Die         Schule gleichgestellt ist, gilt Absatz 1 Nr. 2.\nHilfe soll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die\nSicherung einer Lebensgrundlage durch eigene                 {4) Wird die Ausbildung nach der Vollendung\nTätigkeit zu ermöglichen.                                 des fünfundzwanzigsten Lebensjahres begonnen, so\nwird die I-filfe nur gewährt, wenn die Besonderheit\n(2) Die Hilfe soll in der Regel   nur gewährt wer-     des Falles oder die Art der Ausbildung dies recht-\nden, wenn dem Hilfesuchenden         sonst voraussicht-   fertigt.\nlich Hilfe zum Lebensunterhalt        gewährt werden\nmüßte.                                                                              § -33\n(3) Geldleistungen können als     Beihilfe oder Dar-\nUmfang der Hilfe\nlehen gewährt werden.\n(1) Die Hilfe umfaßt die erforderlichen Leistungen\nfür den Lebensunterhalt und für die Ausbildung.\n(2) Für den Lebensunterhalt gelten die Bestim-\nUnterabschnitt 3                      mungen des Abschnitts 2. Für Auszubildende, die\nAusbildungshilfe                         nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter sind, ist\nfür den laufenden Lebensunterhalt ein Mehrhedarf\n§ 31                            von fünfzig vom Hundert des maßgebenden Regel-\nsatzes anzuerkennen, wenn der Lebensunterhalt\nInhalt                           nach Regelsätzen zu bemessen ist. Satz 2 und § 23\n(1) Zur Ausbildung für einen angemessenen Be-          mit Ausnahme des Absatzes 3 sind nebeneinander\nruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit ist      anzuwenden.\ndem Auszubildenden Ausbildungshilfe zu gewähren.             (3) Der Bundesminister des Innern kann durch\n(2) Ausbildungshilfe ist auch zum ßesuch einer         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmittleren oder höheren Schule oder einer Fachschule       Näheres über Art und Maß der in Absatz 1 ge-\nzu gewähren. Zum Besuch einer Hochschule sowie            nannten Leistungen bestimmen.\neiner Einrichtung, deren Ausbildungsabschluß dem\nder mittleren oder höheren Schule gleichgestellt ist,\nsoll sie gewährt werden.                                                            § 34\n(3) Ausbildungshilfe ist ferner zur Teilnahme an                              Darlehen\nVorbereitungsmaßnahmen zu gewähren, die gebo-                Für die Ausbildung an einer Hochschule oder\nten sind, um ,eine spätere Ausbildung oder die            Fachschule kann die Hilfe für einen angemessenen\nspätere Ausübung eines Berufs oder einer sonstigen        Zeitraum vor dem Abschluß der Ausbildung als\nangemess<~nen Tätigkeit zu ermöglichen.                   Darlehen gewährt werden.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                         821\n§ 35                                              Unterabschnitt 6\nBeteiligung anderer Stellen                          Hilfe für werdende Mütter\nund Wöchnerinnen\nDie Voraussetzungen der Hilfe zur Ausbildung\nfür einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige\n§ 38\nangemessene Tüti9kcit oder zum Besuch einer Fach-\nschule sind im Benelrnwn mit den Dienststellen der         (1) \\Nerdenden Müttern und Wöchnerinnen ist\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-       Hilfe zu gewähren.\nlosenversicherung zu prüfen. Vor der Entscheidung          (2) Die Hilfe umfaßt Hebammenhilfe, ärztliche Be-\nüber die Hilfe zum Besuch einer mittleren oder hö-      handlung, Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln,\nheren Schule, einer Einrichtung der in § 31 Abs. 2      einen Entbindungskostenbeitrag und Stillgeld; die\nSatz 2 genannten Art, einer Fuchscbule oder Hoch-       Leistungen sollen nach Maß und Form in der Regel\nschule ist: die Schule, die Einrichtung oder die Hoch-  den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschrif-\nschule zu hören.                                        ten über die gesetzliche Krankenversicherung den\nFamilienangehörigen eines Versicherten gewährt\nwerden. Die Hilfe umfaßt auch Vorsorgeuntersu-\nUnforabschnill. 4                  chungen, soweit diese nach den Vorschriften über\nVorbeugende Gesundheitshilfe                     die gesetzliche Krankenversicherung den Familien-\nangehörigen eines Versicherten zu gewähren sind.\nAußerhalb einer Anstalt oder eines Heims sind für\n§ 36\nsechs zusammenhängende Wochen vor der Entbin-\n(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil       dung und sechs zusammenhängende Wochen nach\neine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheits-         der Entbindung angemessene Ernährungszulagen zu\nschaden einzutreten droht, soll vorbeugende Ge-         g,e,währen. Satz 3 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 sind neben-\nsundheitshilfe gewährt werden. Außerdem können          einander anzuwenden.\nzur Früherkennung von Krankheiten Vorsorge-                (3) Zur Entbindung in einer Anstalt oder einem\nuntersuchungen gewährt werden.                          Heim soll Hilfe gewährt werden, wenn die Auf-\n(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Ge-            nahme in eine Anstalt oder ein Heim aus gesund-\nsundheitshilfe gehören vor allem die nach ärzt-         heitlichen oder sonstigen Gründen geboten ist.\nlichem Gutachten im Einzelfall erforderlichen Maß-\nnahmen der Erholung, besonders für Kinder,\nJugendliche und alte Menschen sowie für Mütter in\ngeeigneten Müttergenesungsheimen.                                            Unterabschnitt 7\n(3) Die gesetzlichen Auf gaben der Gesundheits-            Eingliederungshil.fe für Behinderte\nämter bleiben unberührt.\n§ 39\nPersonenkreis und Aufgabe\nUnterabschnitt 5                      (1) Eingliederungshilfe ist zu gewähren\nKrankenhilfe                                 1. Körperbehinderten oder von ,e,iner Kör-\nperbehinderung bedrohten Personen,\n§ 37                                 2. Blinden, von Blindheit bedrohten oder\nnicht nur vorübergehend hochgradig seh-\n(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewährer ..\nsch wachen Personen,\n(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahn-              3. Personen, die durch eine Beeinträchtigung\närztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimit-                    der Hörfähigkeit nicht nur vorübergehend\nteln, Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhaus-                  wesentlich behindert oder von ,e,iner sol-\nbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur                        chen Behinderung bedroht sind,\nBesserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen\n4. Personen, die durch eine Beeinträchtigung\nerforderliche Leistungen.\nder Sprachfähigkeit nicht nur vorüber-\n(3) Der Kranke hat die freie Wahl unter den                     gehend wesentlich behindert oder von\nniedergelassenen Ärzten, die sich zur ärztlichen                   einer solchen Behinderung bedroht sind,\nBehandlung im Rahmen der Krankenhilfe zu den                    5. Personen, deren geistige Kräfte schwach\nMindestsätzen der amtlichen Gebührenordnung oder                   entwickelt sind.\nzu den nach § 368 n Abs. 1 Satz 4 der Reichsver-\nsicherungsordnung von den Kassenärztlichen Ver-         Körperbehinderte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind\neinigungen oder zu den nach landesrechtlichen           Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit durch\nVorschriften von den Ärztekammern mit den Trä-          eine Beeinträchtigung ihres Stütz- oder Bewegungs-\ngern der Sozialhilfe vereinbarten Bedingungen           systems nicht nur vorübergehend wesentlich behin-\nbereit erklären.                                        dert sind oder bei denen wesentliche Spaltbildungen\ndes Gesichts oder des Rumpfes bestehen.\n(4) Freie Arztwahl besteht auch bei allen ärzt-\nlichen Maßnahmen nach den § § 36, 38, 40 Abs. 1             (2) Anderen Personen mit einer körperlichen,\nNr. 1 und 2, § 49 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 und den §§ 57   geistigen oder seelischen Behinderung kann Ein-\nund 58.                                                 gliederungshilfe gewährt werden.","822                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine        (2) Für den Lebensunterhalt gelten die Bestim-\ndrohende Behinderung zu verhüten oder eine vor-          mungen des Abschnitts 2. Für Behinderte, die nicht\nhandene Behinderung oder deren Folgen zu besei-          mehr im volksschulpflichtigen Alter sind, ist für\ntigen oder zu mildern und dabei dem Behinderten          den laufenden Lebensunterhalt ein Mehrbedarf von\ndie Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu            mindestens fünfzig vom Hundert des maßgebenden\nermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört vor       Regelsatzes anzuerkennen, wenn der Lebensunter-\nallem, dem Behinderten die Ausübung eines ange-          halt nach Regelsätzen zu bemessen ist. Satz 2 und\nmessenen Berufs oder einer sonstigen angemesse-          § 23 mit Ausnahme des Absatzes 3 sind neben-\nnen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn wenigstens         einander anzuwenden.\nunabhängig von Pflege zu machen.                            (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kön-\nnen auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1 Nr. 3\n§ 40\nbis 5 genannten Maßnahmen während einer ange-\nMaßnahmen der Hilfe                  messenen Ubergangszeit, vor allem           einer  Ein-\n(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor        arbeitungszeit, angewendet werden.\nallem\n1. ambulante oder stationiire Behandlung oder\n§ 42\nsonstige ärztliche oder ärztlich verordnete\nMaßnahmen zur Verhütung, Beseitigung                   Lebensunterhalt für andere Personen\noder Milderung der Behinderung,                  (1) Erfordert die Behinderung stationäre Behand-\n2. Versorgung mit Körperersatzstücken so-        lung oder arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen,\nwie mit orthopädischen oder anderen Hilfs-    sollen die Leistungen, die für die von dem Behin-\nmitteln,                                      derten bisher auf Grund rechtlicher oder sittlicher\n3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbil-         Pflicht überwi,egend unterhaltenen Personen nach\ndung, mindestens im Rahmen der allgemei-      Regelsätzen zu gewähren sind, angemessen erhöht\nnen Schulpflicht, falls erforderlich auch     werden; sie sollen so bemessen werden, daß der\ndarüber hinaus; die Bestimmungen über         Wille des Behinderten zur Selbsthilfe gestärkt und _\ndie Ermöglichung der Schulbildung im          eine nicht zumutbare Beeinträchtigung der Lebens-\nRahmen der allgemeinen Schulpflicht blei-     haltung des Behinderten und der von ihm bisher\nben unberührt,                                auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht über-\n4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemes-       wiegend unterhaltenen Personen vermieden wird.\nsenen Beruf oder für eine sonstige ange-         (2) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.\nmessene Tätigkeit,\n5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder\n§ 43\neinem diesem verwandten Beruf oder zur\nUmschulung für einen angemessenen Be-                              Erweiterte Hilfe\nruf oder eine sonstige angemessene Tätig-        Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe\nkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im         in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleicharti-\nBerufsleben gewährt werden, wenn die          g1en Einrichtung oder ambulante Behandlung, ist\nBesonderheit des Einzelfalles dies recht-     die Hilfe hierfür auch dann in vollem Umfang zu\nfertigt,                                      gewähren, wenn den in § 28 genannten Personen\n6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten          die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumu-\nPlatzes im Arbeitsleben,                      ten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den\n7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der           Kosten der Hilfe beizutragen.\nWirksamkeit der ärztlichen oder ärztlich\nverordneten Maßnahmen und zur Siche-                                    § 44\nrung der Eingliederung des Behinderten\nin das Arbeitsleben.                                          Vorläufige Hilfeleistung\n(2) Behinderten, bei denen wegen der Schwere             Steht nicht fest, ob ein anderer als der Träg,er der\nihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde           Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflich-\nMaßnahmen nach Absatz 1 nicht möglich sind, soll         tet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die notwen-\nnach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer          digen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen,\nder Behinderung entsprechenden Tätigkeit gegeben         wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder\nwerden.                                                  nicht rechtzeitig durchgeführt werden.\n(3) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, kön-\nnen Beihilfen an den Behinderten oder seine Ange-                                  § 45\nhörigen zum Besuch während der Durchführung der\nMaßnahmen der Eingliederungshilfe in einer An-                            Versagung der Hilie\nstalt, einem Heim oder einer gleichartig,en Einrich-       Wird der Erfolg der Hilfe durch den Behinderten\ntung gewährt werden.                                     oder durch den, der nach den Vorschriften des\nBürgerlichen Gesetzbuches für die Person des Be-\n§ 41\nhinderten zu sorgen hat, schuldhaft gefährdet, kann\nLebensunterhalt für Behinderte              die Weitergewährung der Hilfe ganz oder teilweise\n(1) Die Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 umfaßt     versagt werden; der Behinderte, der Sorgepflichtige\nauch den Lebensunterhalt des Behinderten.                und der behandelnde Arzt sind zu hören.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                           823\n§ 46                                  3. ambulante Behandlung einschließlich der\nGesamtplan                                   hierzu erforderlichen Kontrolluntersuchun-\ngen,\n(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig\n4. Versorgung mit Arznei-, Heil- und Ver-\nwie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung                      bandmitteln,\nder einzelnen Maßnahmen auf; bei Körperbehinder-\nten oder von einer Körperbehinderung bedroht,en                 5. Behandlung in Kur- und Badeorten,\nPersonen ist er im Benehmen mit dem Gesundheits-                6. häusliche Wartung und Pflege,\namt aufzustellen.                                                7. Versorgung mit Körperersatzstücken so-\n(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der                 wie mit orthopädischen und. anderen Hilfs-\nDurchführung der Maßnahmen soll der Träger der                      mitteln im Zusammenhang mit den übrigen\nSozialhilfe mit dem Behinderten und den sonst im                    Maßnahmen der Heilbehandlung,\nEinzelfalle Beteiligten, vor allem mit dem behan-               8. nachgehende Hilfe zur Sicherung der\ndelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landes-                       Wirksamkeit ärztlicher Maßnahmen.\narzt (§ 125) und den Dienststellen der Bundesanstalt        (3) Die stationäre Behandlung schließt die gleich-\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-        zeitige Behandlung anderer Krankheiten ein; sie\nrung, zusammenwirken.                                   schließt auch die zahnärztliche Behandlung und die\nVersorgung mit Zahnersatz ein, soweit diese für\n§ 47                         die Vorbereitung oder Durchführung der stationären\nBestimmungen über die Durchführung der Hilfe         Behandlung erforderlich sind.\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmun-                                     § 50\ngen über die Abgrenzung des Personenkreises der               Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben\nBehinderten, über Art und Umfang der Maßnahmen\n(1) Dem Kranken oder Genesenen ist Hilfe zur\nder Eingliederungshilfe sowie über das Zusammen-        Eingliederung in das Arbeitsleben zu gewähren, so-\nwirken mit anderen Stellen, die der Eingliederungs-\nweit die Krankheit oder ihre Auswirkungen beson-\nhilfe entsprechende Maßnahmen durchführen, er-\ndere Maßnahmen erfordern. Die Hilfe muß den\nlassen.\nKräften und der Eignung des Kranken oder Gene-\nsenen entsprechen. Sie soll dazu beitragen, daß er\ndie Auswirkungen der Krankheit soweit wie mög-\nUnterabschnitt 8                   lich überwindet.\nTuberkulosehilfe                         (2) Die Hilfe umfaßt die in § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis\n6 genannten Maßnahmen, die im Zusammenhang\n§ 48                         mit ihnen erforderliche Versorgung mit Körper-\nAufgabe und Umfang                    ersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-\nmitteln sowie nachgehende Hilfe zur Sicherung der\n(1) Aufgabe der Tuberkulosehilfe ist es, die         Eingliederung in das Arbeitsleben. § 46 gilt ent-\nHeilung Tuberkulosekranker zu fördern und zu\nsprechend.\nsichern sowie die Umgebung der Kranken gegen\ndie Ubertragung der Tuberkulose zu schützen.               (3) Während de,r stationären Behandlung soll\ndem Kranken nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben\n(2) Die Tuberkulosehilfe umfoßt                      werden, seine beruflichen Kenntnisse zu erhalten\n1. Heilbehandlung,                              und zu erweitern.\n2. Hilfe zur Eingliederung in das Arbeits-         (4) Arbeitswilligen Kranken, die in absehbarer\nleben,\nZeit in das allgemeine Arbeitsleben nicht eingeglie-\n3. Hilfe zum Lebensunterhalt,                   dert werden können, soll Gelegenheit gegeben\n4. Sonderleistungen,                            werden, eine geeignete Tätigkeit auszuüben, soweit\n5. vorbeugende Hilfe.                           ihr Gesundheitszustand dies zuläßt.\n(3) \\!'legen Tuberkulose wird Hilfe nach den\n§§ 36 und 37 nicht gewährt. Auf die Tuberkulose-                                   § 51\nhilfe ist § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden.                           Hilfe zum Lebensunterhalt\nFür die Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Be-\n§  49                         stimmungen des Abschnitts 2, soweit die §§ 52 bis\nHeilbehandlung                     55 nichts anderes bestimmen.\n(1) Dem Kranken ist Heilbehandlung zu gewäh-\n§ 52\nren.\n(2) Die Heilbehandlung umfaßt je nach den                   Empfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt\nErfordernissen des Einzelfalles                            Hilfe zum Lebensunterhalt ist zu gewähren\n1. stationäre Behandlung einschließlich der        1. dem Kranken,\nDauerbehandlung,                                2. dem Genesenen für die Dauer der Maßnahmen\n2. stationäre Beobachtung, auch zur Klärung            zur Eingliederung in das Arbeitsleben nach\ndiagnostischfü Fragen,                              § 50 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5,","824                                 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n3. den Personen, zu deren Unterhalt der Kranke         bei Teilzeit- oder Leichtarbeit oder beim Bezuge\noder Genesene verpflichtet ist, wenn sie bis       von Arbeitslosengeld oder Unterstützung aus der\nzur Erkrankung mit ihm in häuslicher Gemein-       Arbeitslosenhilfe Die Hilfe soll jedoch in der Regel\nschaft gelebt haben oder wenn seine Unter-         nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung der\nhaltspflicht nach diesem Zeitpunkt entstanden       Heilbehandlung oder der Maßnahmen zur Ein-\nist,                                               gliederung in das Arbeitsleben nach § 50 in Ver-\n4. den Personen, denen der Kranke oder Genesene        bindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gewährt werden.\noder sein nicht getrennt lebender Ehegatte bis\nzur Erkrankung auf Grund rechtlicher oder                                      §  56\nsittlicher Pflicht regelmäßig Unterhalt gewährt\nhat.                                                                    Sonderleistungen\nAnderen Personen soll Hilfe zum Lebensunterhalt              (1) Als Sonderleistungen sollen, soweit im Einzel-\ngewährt werden, wenn sie in Wohng,emeinschaft             fall geboten, gewährt werden\nmit einem Kranken leben, der an einer ansteckungs-                1. Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im\nfähigen Tuberkulose leidet.                                          Haushalt oder Kleinbetrieb,\n2. Mitwirkung bei der Wohnungsbeschaffung.\n§ 53\nDie Leistung nach Nummer 2 wird ohne Rücksicht\nForm und Maß der Hilfe zum Lebensunterhalt            auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen ge-\n(1) Form und Maß der Hilfe zum Lebensunter-            währt.\nhalt müssen den durch die Krankheit verursachten             (2) Als Sonderleistungen können, soweit dies im\nbesonderen Bedürfnissen des Kranken oder Gene-            Einzelfall gerechtfertigt ist, gewährt werden\nsenen sowie der anderen in § 52 genannten                         1. Beihilfen oder Darlehen zur Verbesserung\nPersonen entsprechen.                                                der Wohnverhältnisse,\n(2) Soweit der Lebensunterhalt nach Regelsätzen                2. Beihilfen an den Kranken oder seine An-\nzu bemessen ist, ist ein Mehrbedarf von fünfzig                      gehörigen zum Besuch während der sta-\nvom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzu-                        tionären Behandlung und der stationären\nerkennen. Außerdem sind dem KrankeP oder                             Maßnahmen zur Eingliederung in das Ar-\nGenesenen und den anderen in § 52 genannten                          beitsleben.\nPersonen, die tuberkulosegefährdet oder -bedroht\nsind, nach rlern Bedürfnis des Einzelfalles besondere                                §  57\nErnährungszulagen zu gewähren.                                                Vorbeugende Hilfe\n(3) § 23 ist neben Absatz 2 anzuwenden, § 23              (1) Vorbeugende Hilfe ist Minderjährigen und\nAbs. 1 Nr. 2 nur, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht       ihren Müttern zu gewähren, wenn sie in Wohnge-\ndurch Tuberkulose verursacht worden ist.                  meinschaft mit einem Kranken leben, der an einer\n(4) Die Hilfe zum Lebensunterhalt für die in § 52      ansteckungsfähigen Tuberkulose leidet. Sie kann\nSatz 1 genannten Personen, die nicht mit dem              auch anderen Personen aus der Umgebung eines\nKranken oder Genesenen in häuslicher Gemein-              Tuberkulosekranken gewährt werden.\nschaft leben oder bis zur Erkrankung gelebt haben,            (2) Die vorbeugende Hilfe umfaßt alle Maßnah-\nsoll nicht höher sein als die Leistungen, die der         men, die geeignet sind, die in Absatz 1 genannten\nKranke oder Genesene oder sein nicht getrennt             Personen gegen die Ubertragung der Krankheit\n!,ebender Eheg atte ihnen vor der Erkrankung durch-\n1\noder eine erneute Erkrankung widerstandsfähig zu\nschnittlich gewährt hat.                                  machen.\n§ 54                                                     § 58\nHilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen                                Erweiterte Hilfe\nIst dem Kranken auf Grund eines strafgerichtlichen        Heilbehandlung und Hilfe zur Eingliederung in\nUrteils oder einer sonstigen richterlichen· Ent-         das Arbeitsleben sind auch dann in vollem Umfange\nscheidung die Freiheit entzogen, so wird den              zu gewähren, wenn den in § 28 genannten Personen\nanderen in § 52 genannten Personen Hilfe zum             die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumu-\nLebensunterhalt als Tuberkulosehilfe nur gewährt,         ten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den\nwenn der Kranke vor der Freiheitsentziehung in            Kosten der Hilfe beizutragen.\nhäuslicher Gemeins(~haft mit ihnen gelebt hat. Die\nHilfe wird außer im Falle der Untersuchungshaft                                      § 59\nnur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Be-\nginn der Freiheitsentziehung gewährt.                                     Vorläufige Hilfeleistung\n(1) Steht nicht fest, ob ein anderer als der Träger\n§ 55                           der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe ver-\npflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die not-\nHilfe zum Lebensunterhalt während einer             wendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen,\nUbergangszeit                      wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht\nHilfe zum Lebensunterhalt soll, soweit angemes-        rechtzeitig durchgeführt werden. Sind in anderen\nsen, auch während einer Ubergangsz,eit gewährt           Fällen Maßnahmen der Heilbehandlung unaufschieb-\nwerden, besonders während einer Einarbeitungszeit,        bar, hat der Träger der Sozialhilfe sie einzuleiten.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                        825\n(2) Der Träger der Sozialhilfe hat die Stelle, die                          § 64\ner zur Gewährung der Hilfe für verpflichtet hält, ·              Beratung, Aufklärung, Weisungen\nunverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrich-\nten. Die verpl1ichtete SteJle hat die dem Träger der     (1) Der Träger der Sozialhilfe und das Gesund-\nSozialhilfe entstandenen Kosten zu erstatten; für heitsamt haben den Kranken oder Genesenen, die\ndie Erslüttungspflicht der Träger der gesetzlichen Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft\nKrnnkenversicherung gelten die §§ 1531 bis 1543 leben oder bis zur Erkrankung gelebt haben, sowie\nder Reichsversicherungsordnung entsprechend.          die sonstigen Hilfeempfänger zu beraten und in\ngeeigneter Vv eise aufzuklären, wie die Heilung ge-\nfördert und gesichert, die Pflege durchgeführt und\n§ 60                         die Ansteckung vermieden werden kann. Falls er-\nforderlich, kann der Träger der Sozialhilfe oder das\nWeiterbestehen der sachlichen Zuständigkeit      Gesundheitsamt den in Satz 1 genannten Personen\nAndern sich nach der Feststellung der Behand- Weisungen erteilen; der Kranke darf jedoch nicht\nlungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestellten verpflichtet werden, sich einer Behandlung, die mit\nArzt die Umstände, welche die sachliche Zuständig- einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit\nkeit eines Trägers der Sozialhilfe begründet haben, verbunden ist, oder einer Operation, die einen er-\nso bleibt seine Zuständigkeit bis zur Beendigung heblichen Eingriff in die körperliche Unyersehrt-\nder Heilbehandlung bestehen. Dies gilt jedoch nicht heit bedeutet, zu unterziehen.\nin den Fällen des § 59 und nicht über den Ablauf\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\ndes dritten Monats hinaus, der auf die Entlassung\nsind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe und\naus der stationären Behandlung folgt.                 dem Gesundheitsamt die zur Bekämpfung der Tu-\nberkulose erforderlichen Auskünfte zu geben und\nihren Weisungen zu folgen. Verstößt der Kranke,\n§ 61\nder Genesene oder ein sonstiger Hilfeempfänger in\nUbernahme von Kosten durch den Träger der         grober Weise oder beharrlich gegen eine Weisung\nSozialhilfe                     des Trägers der Sozialhilfe oder gefährdet er vor-\nDer Träger der Sozialhilfe ist nicht verpflichtet,  sätzlich oder grobfahrlässig andere Personen, den\nKosten für eine Maßnahme zu übernehmen, die           Erfolg der Heilbehandlung oder einer Maßnahme\nnicht von ihm veranlaßt oder genehmigt ist, außer     zur Eingliederung in das Arbeitsleben, so können\nwenn die Maßnahme von einer Stelle eingeleitet ist,   die Hilfe zu seinem Lebensunterhalt bis auf das\ndie im Falle von Tuberkulose Leistungen zu ge-        Unerläßliche eingeschränkt und die Sonderleistun-\nwähren hat, und wenn sie bei rechtzeitiger Kenntnis   gen ganz oder teilweise versagt werden, solange er\nvon dem Träger der Sozialhilfe durchzuführen ge-      trotz schriftlichen Hinweises auf diese Folgen sein\nwesen wäre.                                           Verhalten fortsetzt.\n(3) Die nach Absatz 2 zur Erteilung einer Aus-\n§ 62                         kunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche\nObernahme der Heilbehandlung und der Hilfe zur        Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst\nEingliederung in das Arbeitsleben           oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-\nDer örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist   fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nverpflichtet, auf Antrag einer Stelle, die im Falle   fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nvon Tuberkulose Leistungen zu gewähren hat, auf       keiten aussetzen würde.\nderen Rechnung die Heilbehandlung und die Hilfe\nzur Eingliederung in das Arbeitsleben durchzufüh-\nren. Er kann die Erstattung angemessener Verwal-                               § 65\ntungskosten verlangen.                                     Durchführungsvorschriften, Einzelweisungen\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\n§ 63                         ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\nVorschriften über Inhalt und Umfang der in den\nBeteiligung des Gesundheitsamtes\n§§ 49 bis 58 genannten Leistungen erlassen.\n(1) Tuberkulosehilfe kann bei dem Gesundheits-\n(2) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu-\namt oder bei der Gemeinde, in welcher der Hilfe-\nstimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-\nsuchende sich tatsächlich aufhält, beantragt werden.\nvorschriften, die zur Durchführung der Bestimmun-\nDie Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich an\ngen über die Tuberkulosehilfe erforderlich sind.\ndas Gesundheitsamt weiter. Das Gesundheitsamt\nleitet den Antrag mit seiner Stellungnahme unver-        (3) Die  Bundesregierung kann in Fällen von\nzüglich dem Träger der Sozialhilfe zu.                grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeu-\ntung Einzelweisungen erteilen für\n(2) Wird kein Antrag nach Absatz 1 gestellt,\nkann das Gesundheitsamt Tuberkulosehilfe bei d_em            1. die Leistungen in den Fällen der statio-\nTräger der Sozialhilfe beantragen.                              nären Dauerbehandlung nach § 49 Abs. 2\nNr. 1,\n(3) Wird kein Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2\ngestellt, hat der Träger der Sozialhilfe die von ihm         2. den Vollzug\nbeabsichtigten Maßnahmen im Benehmen mit dem                    a) der Hilfe zur Eingliederung in das Ar-\nGesundheitsamt einzuleiten.                                        beitsleben,","826                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nb) der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 53                           Unterabschnitt 10\nAbs. 2 Satz 2 {besondere Ernährungszu-                          Hilfe zur Pflege\nlagen),\nc) der Sonderleistungen,                                                   §  68\nd) der vorbeugenden Hilfe.                                                Inhalt\n(1) Personen, die infolge Krankheit oder Behin-\nderung so hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung\n§ 66                           und Pflege bleiben können, ist Hilfe zur Pflege zu\nKostentragung durdt den Bund                 gewähren.\n(1) Der Bund trägt zur Hälfte die Aufwendungen,              (2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfs-\ndie dem Träger der Sozialhilfe entstehen                     mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Er-\nleichterung seiner Besdlwerden wirksam beitragen.\n1. durch Leistungen in den Fällen der statio-\nFerner sollen ihm nach Möglidlk.eit angemessene\nnären Dauerbehandlung nach § 49 Abs. 2\nBildung und Anregungen kultureller oder sonstiger\nNr.1,\nArt vermittelt werden.\n2. durch den Vollzug der § § 50, 53 Abs. 2\nSatz 2 und der §§ 56 und 51.                                               § 69\nPersönliche und sächliche Verwaltungskosten blei-                           Häuslidle Pßege, Pflegegeld\nben hierbei außer Ansatz.                                        (1) Reimen im Falle des § 68 Abs. 1 häuslime\n(2) Als stationäre Dauerbehandlung im Sinne des\nWartung und Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 5.\nAbsatzes 1 gilt die stationäre Behandlung vom Be-                (2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwir-\nginn des zweiten Jahres an, solange bei dem Kran-           ken, daß Wartung und Pflege durch Personen, die\nken Bakterien nachweisbar sind. Die Dauer einer             dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege\nfrüheren stationären Behandlung ist nicht zu be-            der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. In\nrüdcsiditigen, wenn der Zeitraum zwisdien dem               diesen Fällen sind dem Pßegebedürftigen die ange-\nVerlassen der Einriditung und der erneuten Auf-             messenen Aufwendungen der Pflegeperson zu er-\nnahme mehr als sedis t1onate betragen hat.                  statten; audi können angemessene Beihilfen ge-\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Leistungen an die in        währt werden.\n§ 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Ersten Gesetzes zur Oberleitung          (3} Ist ein Pflegebedürftiger, der das dritte Le-\nvon Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund                 bensjahr vollendet hat, so hilflos, daß er für die\n(Erstes Uberleitungsgesetz) in der Fassung vom               gewöhnlidlen und regelmäßig wiederkehrenden\n28. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 193) genannten          Verriditungen im Ablauf des täglichen Lebens in\nPersonen.                                                    erheblichem Umfange der Wartung und Pflege dau-\nernd bedarf, so ist ihm, wenn die notwendige War-\ntung und Pflege durch nahestehende Personen oder\nUnterabschnitt 9                      im Wege der Nachbarschaftshilfe voll oder im\nwesentlidien Umfange übernommen werden, ein\nBlindenhilfe                          Pflegegeld von einhundert Deutsche Mark monat-\nlich zu gewähren. Erfordert der Zustand des Pflege-\n§  61                            bedürftigen außergewöhnlidle Pflege, ist der Betrag\n(1) Blinden, die das sechste Lebensjahr vollendet        des Pflegegeldes angemessen zu erhöhen. Pflege-\nhaben, ist zum Ausgleich der durdi die Blindheit             geld wird nidlt gewährt, soweit der Pflegebedürf-\nbedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu ge-               tige gleichartige Leistungen nadi anderen Redits-\nwähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen            vorsdtriften erhält.\nnach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Dies                   (4) Zusätzlich zum Pflegegeld werden Leistungen\ngilt nicht für Blinde, welche die erforderlidie Pflege       nach Absatz 2 Satz 2 nur insoweit gewährt, als ihr\nin Anstalten oder Heimen in vollem Umfang er-                Gesamtbetrag im Einzelfall den Betrag des Pflege-\nhalten.                                                      geldes übersteigt.\n(2) Die Blindenhilfe beträgt für Blinde nach Voll-           (5) Soweit die notwendige Wartung und Pflege\nendung des adltzehnten Lebensjahres monatlich                nicht durdl Personen, die dem Pflegebedürftigen\nzweihundert Deutsche Mark, für Blinde, die das               nahestehen, oder im Wege der Nadlbarsdiaftshilfe\nachtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,           übernommen werden, ist die Hilfe durch Ubernahme\nmonatlich einhundert Deutsche Mark.                          der angemessenen Kosten für eine geeignete Pflege-\nkraft oder, wenn dies möglidl ist, durdl Beauftra-\n(3) Ein Blinder, der sidl weigert, eine ihm zumut-\ngung einer Pflegekraft zu gewähren.\nbare Arbeit zu leisten oder sidi zu einem angemes-\nsenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen\nTätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu                                Unterabsdmitt 11\nlassen, hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe.                 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts\n(4) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur\n§  70\nPflege wegen Blindheit (§§ 68 und 69) und Taschen-\ngeld (§ 21 Abs. 3, § 24 Abs. 2) nicht gewährt. Neben                           Inhalt und Aufgabe\nAbsatz 1 ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden,                  (1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur\nwenn der Blinde nicht allein wegen Blindheit er-            Weiterführung des Haushalts gewährt werden,\nwerbsunfähig ist.                                            wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haus-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                         827\nhalt führen kann und die Weiterführung des Haus-       Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Ar-\nhalts geboten ist. Die Hilfe soll in der Regel nur     tikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird inso-\nvorübergehend gewährt werden.                           weit eingeschränkt. Die Eignung der Anstalt, des\n(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung      Heimes oder der gleichartigen Einrichtung muß von\nvon Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur        der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein.\nWeiterführung -des Haushalts erforderliche Tätig-           (3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 ist das Ge-\nkeit.                                                   setz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheits-\n(3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.                  entziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 599), geändert durch das Gesetz zur Änderung\nund Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom\n§ 71\n26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 937), anzu-\nHilfe durch anderweitige Unterbringung          wenden. Spätestens sechs Monate nach Rechtskraft\nHaushaltsangehöriger                  der Anordnung ist über die Fortdauer der Unter-\nDie Hilfe kann auch durch Ubernahme der ange-        bringung durch das Gericht von Amts wegen zu\nmessenen Kosten für eine vorübergehende ander-          entscheiden. Der Leiter der Anstalt, des Heimes oder\nweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen          der Einrichtung kann den Gefährdeten vorüber-\ngewährt werden, wenn diese Unterbringung in be-         gehend in einer geeigneten Familie unterbringen,\nsonderen Fällen neben oder statt der Weiterfüh-         wenn dies geboten ist, um zu prüfen, ob die Vor-\nrung des Haushalts geboten ist.                         aussetzungen für die Unterbringung in einer An-\nstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Ein-\nrichtung noch vorliegen. Er hat hiervon dem Gericht\nMitteilung zu machen.\nUnterabschnitt 12\nHilfe für Gefährdete                                               § 74\nKostenbeitrag\n§ 72\nWird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder\nInhalt und Aufgabe\neiner gleichartigen Einrichtung oder durch Unter-\n(l) Personen, die das achtzehnte Lebensjahr voll-    bringung in einer Familie gewährt, hat der Gefähr-\nendet haben und die dadurch gefährdet sind, daß         dete aus seinem Einkommen und Verrnö·gen zu den\nsie aus Mangel an innerer Festigkeit ein geordne-       Kosten des Lebensunterhalts in angemessenem Um-\ntes Leben in der Gemeinschaft nicht führen können,      fang beizutragen.\nsoll Hilfe gewährt werden.\n(2) Aufgabe der Hilfe ist es, den Gefährdeten zu\neinem geordneten Leben hinzuführen. Hierbei                                  Unterabschnitt 13\nkommt vor allem die Gewöhnung des Gefährdeten\nan regelmäßige Arbeit in Betracht. Bei einem nicht                            Altenhilfe\nseßhaften Gefährdeten ist anzustreben, daß er auf\nDauer seßhaft wird.                                                                § 75\n(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf vorhande-         (1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den\nnes Einkommen oder Vermögen gewährt.                    übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe\ngewährt werden. Sie soll dazu beitragen, Schwie-\n§ 73                         rigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu über-\nwinden und Vereinsamung im Alter zu verhüten.\nHilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\ngleichartigen Einrichtung                  (2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen in vertret-\nbarem Umfang vor allem in Betracht\n(1) Dem Gefährdeten soll geraten werden, sich in\ndie Obhut einer Anstalt, eines Heimes oder einer                1. Hilfe zu einer Tätigkeit des alten Men-\ngleichartigen Einrichtung zu begeben, wenn andere                  schen, wenn sie von ihm erstrebt wird und\nArten der Hilfe nicht ausreichen.                                  in seinem Interesse liegt,\n(2) Lehnt ein Gefährdeter die nach Absatz 1 an-              2. Hilfe bei der Beschaffung von Wohnungen,\ngebotene Hilfe ab, kann das Gericht ihn anweisen,                  die den Bedürfnissen alter Menschen ent-\nsich in einer geeigneten Anstalt, in einem geeigne-                sprechen,\nten Heim oder in einer geeigneten gleichartigen                 3. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder\nEinrichtung aufzuhalten, wenn                                      Einrichtungen, die der Geselligkeit, der\n1. der Gefährdete besonders willensschwach                 Unterhaltung oder den kulturellen Bedürf-\noder in seinem Triebleben besonders hem-                nissen alter Menschen dienen,\nmungslos ist und                                     4. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung\n2. der Gefährdete verwahrlost oder der Ge-                 mit nahestehenden Personen ermöglicht.\nfahr der Verwahrlosung ausgesetzt ist und\n(3) Altenhilfe kann ohne Rücksicht auf vorhan-\n3. die Hilfe nur in einer Anstalt, in einem     denes Einkommen oder Vermögen gewährt werden,\nHeim oder in einer gleichartigen Einrich-    soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe erforderlich\ntung wirksam gewährt werden kann.            ist.","828                                   Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAbschnitt 4                           zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs\nEinsatz des Einkommens und des Vermögens                   ihr monatliches Einkommen zusammen eine Ein-\nkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus\nUnterubschni.tt 1                              1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten\ndes Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes,\nAllgemeine Bestimmungen\nüber den Einsatz des Einkommens                               2. den Kosten der Unterkunft und\n3. einem Familienzuschlag von sechzig Deut-\n§ 76                                        sche Mark für den nicht getrennt lebenden\nBegriff des Einkommens                                 Ehegatten und für jede Person, die vom\nHilfesuchenden oder seinem nicht getrennt\n(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes                          lebenden Ehegatten bisher überwiegend\ngehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit                     unterhalten worden ist oder· der sie nach\nAusnahme der Leistungen nach diesem Gesetz.                            der Entscheidung über die Gewährung der\n(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen                               Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.\n1. auf dus Einkommen entrichtete Steuern,                (2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und un-\n2. Pl1icbtbeilrägc zur Sozialversicherung ein-       verheiratet, so ist ihm und seinen Eltern die Auf-\nschließlich der Arbeitslosenversicherung,         bringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während\nder Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen\n3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Ver-\ndes Hilfesuchenden und seiner Eltern zusammen\nsicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,\neine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich\nsoweit diese Beiträge gesetzlich vorge-\nergibt aus\nschrieben oder nach Grund und Höhe ange-\nmessen sind,                                              1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten\ndes Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes,\n4. die mit der Erzielung des Einkommens ver-\nbundenen notwendigen Ausgaben.                            2. den Kosten der Unterkunft und\n3. einem Familienzuschlag von sechzig Deut-\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nsche Mark für einen Elternteil, wenn die\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres\nEltern zusammenleben, sowie für den\nüber die Berechnung des Einkommens, besonders                           Hilfesuchenden und für jede Person, die\nder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus                        von den Eltern oder dem Hilfesuchenden\nGewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, be-                        bisher überwiegend unterhalten worden\nstimmen.\nist oder der sie nach der Entscheidung\n§ 77                                        über die Gewährung der· Sozialhilfe unter-\nZweckbestimmte Leistungen                                haltspflichtig werden.\nLeben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die\nLeistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher\nVorschriften zu einem ausdrücklich genannten                 Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der\nHilfesuchende lebt; lebt er bei keinem Elternteil,\nZweck gewährt werden, sind nur soweit als Ein-\nbestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.\nkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im\nEinzelfall demselben Zweck dient.                               (3) Der für den Grundbetrag maßgebende Regel-\nsatz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Hilfe-\n§ 78                              empfänger die Hilfe erhält. Bei der Hilfe in einer\nAnstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Ein-\nZuwendungen\nrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen\n(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege               Familie oder bei den in § 104 genannten anderen\nbleiben als Einkommen außer Betracht; dies gilt              Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen\nnicht, soweit die Zuwendung die Lage des Empfän-             Aufenthalt des Hilfeempfängers oder, wenn im Falle\ngers so günstig beeinflußt, daß daneben Sozialhilfe          des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern\nungerechtfertigt wäre.                                       oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren ge-\n(2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne            wöhnlichem Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher Auf-\nhierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben,      enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht\nsollen als Einkommen außer Betracht bleiben, so-             vorhanden oder nicht zu ermitteln, gilt Satz 1.\nweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine               (4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche\nbesondere Härte bedeuten würde.                              Vorschriften entgegenstehen, auch die Träger der\nSozialhilfe sind nicht gehindert, für bestimmte\nArten der Hilfe in besonderen Lebenslagen der Ein-\nUnterabschnitt 2                       kommensgrenze einen höheren Grundbetrag und\neinen höheren Familienzuschlag zugrunde zu legen.\nEinkommensgrenzen für die Hilfe\nin besonderen Lebenslagen\n§ 80\n§ 79                                  Erhöhung der allgemeinen Einkommensgrenze\nAlluemeine Einkommensgrenze                       Der Familienzuschlag nach § 79 erhöht sich auf\n(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist           achtzig Deutsche Mark\ndem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt                    1. bei der Hilfe für werdende Mütter und Wöch-\nlebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht                 nerinnen nach § 38,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                             829\n2. bei der Hilfe zur Pflege nach den §§ 68 und 69,                               § 83\n3. bei der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts         Zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen\nnach den §§ 70 und 71,\n4. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte, so-        Kann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehre-\nweit nicht die besondere Einkommensgrenze         ren Bestimmungen gewährt werden, für die unter-\nnach § 81 anzuwenden ist,                         schiedliche Einkommensgrenzen maßgebend sind, so\nwird sie nach der Bestimmung gewährt, für welche\n5. bei der Tuberkulosehilfe, soweit nicht die be-     die höhere Einkommensgrenze maßgebend ist.\nsondere Einkommensgrenze nach § 81 anzu-\nwenden ist.\n§ 84\n§ 81\nBesondere Einkommensgrenze                   Einsatz des Einkommens über der Einkommens-\ngrenze\n(1) An die Stelle des Grundbetrages und des Be-\ntrages für die Kosten der Unterkunft nach § 79 tritt         (1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen\nein Grundbetrag von fünfhundert Deutsche Mark            die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist\ndie Aufbringung der Mittel in angemessenem Um-\n1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte   fang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang\nnach § 39 Abs. 1, wenn die Hilfe in einer    angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs,\nAnstalt, einem Heim oder einer gleicharti-   die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendun-\ngen Einrichtung gewährt wird oder wenn       gen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchen-\nsie der in einer solchen Einrichtung ge-     den und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen\nwiihrten Hilfe mich Art und Umfang ver-      zu berücksichtigen.\ngleichbar ist,\n2. b::j der ambulanten Behandlung der in § 39        (2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt\nAbs. 1 genannten Personen (§ 40 Abs. 1       eines Bedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teil-\nNr. 1),                                      weise und ist sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so\nkann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Ein-\n3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 ge-     kommen verlangt werden, das er innerhalb eines an-\nnannten Personen mit Körperersatzstücken     gemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Be-\nsowie mit größeren orthopädischen oder       darfs erwirbt und das die maßgebende Einkommens-\ngrößeren anderen Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1   grenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihm ohne\nNr. 2),\nden Verlust des Einkommens die Aufbringung der\n4. bei der Heilbehandlung und der Hilfe zur      Mittel zuzumuten gewesen wäre.\nEingliederung in das Arbeitsleben für Tu-\nberkulosekranke oder Genesene (§§ 49                                    § 85\nund 50).\n(2) An die Stelle des Grundbetrages und des                      Einsatz des Einkommens unter der\nBetrages für die Kosten der Unterkunft nach § 79                              Einkommensgrenze\ntritt bei der Blindenhilfe (§ 67) ein Grundbetrag von        Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das\neintausend Deutsche Mark.                                Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, ver-\n(3) Der Familienzuschlag erhöht sich in den Fäl-      langt werden,\nlen der Absätze 1 und 2 auf achtzig Deutsche Mark.           1. soweit von einem anderen Leistungen für\nBei der Blindenhilfe beträgt er für den nicht ge-                 einen besonderen Zweck gewährt werden, für\ntrennt lebenden Ehegatten die Hälfte des Grund-                  den sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre,\nbetrages nach Absatz 1, wenn beide Eheleute blind            2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur gering-\nsind.                                                             fügige Mittel erforderlich sind,\n(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.                              3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem\n(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                 Heim oder einer gleichartigen Einrichtung Auf-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-                    wendungen für den häuslichen Lebensunter-\nmen, unter welchen Voraussetzungen im Falle des                   halt erspart werden. Darüber. hinaus kann in\nAbsatzes 1 Nr. 1 die Hilfe der in einer Anstalt,                  angemessenem Umfange die Aufbringung der\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung                   Mittel verlangt werden von Personen, die auf\ngewährten Hilfe nach Art und Umfang vergleichbar                  voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer\nist. Die Bundesregierung kann ferner durch Rechts-                Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-                     Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen\nstimmen, welche orthopädischen und anderen Hilf s-                anderen überwiegend unterhalten.\nmittel die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3\nerfüllen.                                                                            § 86\n§ 82                                  Sonderregelung für die Ausbildungshilie,\nAnpassung des Familienzuschlages                 die Eingliederungshilfe für Behinderte und die\nTuberkulosehilfe\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates den Fami-                (1) Bei der Ausbildungshilfe muß der Auszubil-\nlienzuschlag nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3      dende sein Einkommen in voller Höhe einsetzen.\nund den §§ 80 und 81 Abs. 3 un die Entwicklung der           (2) Bei der Eingliederungshilfe für Behinderte\nRegelsätze für Haushaltsangehörige im Geltungsbe-         nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 kann verlangt werden,\nreich dieses Gesetzes anpussen.                           daß der 'Behinderte, dem die Hilfe nicht in einer An-","830                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-                  eines angemessenen Hausstandes oder zur\ntung gewährt wird, für seinen Lebensunterhalt sein                   angemessenen Ergänzung des Hausrats als-\nEinkommen in voller Höhe einsetzt.                                   bald verwendet werden wird,\n(3) Bei der Tuberkulosehilfe kann verlangt wer-               3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind\nden, daß die in § 52 genannten Personen für ihren                    die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfe-\nLebensunterhalt, der Krnnke oder Genesene sowie                      suchenden zu berücksichtigen,\nsein nicht getrennt lebender Ehegatte auch für den                4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder\nLebensunterhalt ihrer unterhaltsberechtigten Ange-                   Fortsetzung der Berufsausbildung oder der\nhörigen, ihr Einkommen in voller Höhe einsetzen;                     Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,\ndies gilt nicht für den Lebensunterhalt desjenigen,               5. von Familien- und Erbstücken, deren Ver-\ndem die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder                      äußerung für den Hilfesuchenden oder seine\neiner gleichartigen Einrichtung gewährt wird.                        Familie eine besondere Härte bedeuten\n(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 der Hilfe-              würde,\nsuchende minderjährig und unverheiratet und wird                  6. von Gegenständen, die zur Befriedigung\nder Bedarf nicht in vollem Umfang aus seinem Ein-                    geistiger, besonders wissenschaftlicher oder\nkommen gedeckt, so ist für die Aufbringung der                       künstlerischer, Bedürfnisse dienen und\nnoch fehlenden Mittel bei der Prüfung der Zumut-                     deren Besitz nicht Luxus ist,\nbarkeit nach § 79 Abs. 2 nur das Einkommen seiner                 7. eines kleinen Hausgrundstücks, besonders\nEltern zugrunde zu legen.                                            eines Familienheims, wenn der Hilfe-\nsuchende das Hausgrundstück allein oder\n§ 87                                       zusammen mit Angehörigen, denen es nach\nseinem Tode weiter als Wohnung dienen\nEinsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf                       soll, ganz oder teilweise bewohnt,\n(1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des            8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geld-\nEinkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs                      werte; dabei ist eine besondere Notlage\nzugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Ein-                   des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.\nkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz\n(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz\ndes Einkommens für einen anderen, gleichzeitig be-\noder von der Verwertung eines Vermögens abhän-\nstehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt wer-         gig gemacht werden, soweit dies für den, der das\nden kann, nicht berücksichtigt werden.                    Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhalts-\n(2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfs-      berechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten\nfälle unterschiedliche Einkommensgrenzen maßge-           würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebens-\nbend, so ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden,      lagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene\nfür welche die niedrigere Einkommensgrenze maß-           Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer an-\ngebend ist.                                               gemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert\n(3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfs-      würde.\nfälle gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, je-               (4) Der Bundesminister des Innern kann durch\ndoch für die Gewährung der Hilfe verschiedene             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nTräger der Sozialhilfe zuständig, so hat die Ent-         die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte\nscheidung über die Hilfe für den zuerst eingetre-         im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 bestimmen.\ntenen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfsfälle\ngleichzeitig ein, so ist das über der Einkommens-                                    § 89\ngrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei                                   Darlehen\nden Bedarfsfällen zu berücksichtigen.\nSoweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchen-\nden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige\nVerbrauch oder die sofortige Verwertung des Ver-\nUnterabschnitt 3                     mögens nicht möglich ist oder für den, der es ein-\nEinsatz des Vermögens                        zusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die\nSozialhilfe als Darlehen gewährt werden. · Die\n§ 88                            Gewährung kann davon abhängig gemacht werden,\nEinzusetzendes Vermögen, Ausnahmen               daß der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in\nanderer Weise gesichert wird.\n(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ge-\nhört das gesamte verwertbare Vermögen.\n(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht                              Abschnitt 5\nwerden vom Einsatz oder von der Verwertung\nVerpflichtungen anderer\n1. eines  Vermögens, das aus öffentlichen\nMitteln zum Aufbau oder zur Sicherung                                     § 90\neiner Lebensgrundlage oder zur Gründung\neines Hausstandes gewährt wird,                                Ubergang von Ansprüchen\n2. eines sonstigen Vermögens, soweit es zum           (1) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die\nAufbau oder zur Sicherung einer angemes-        Hilfe gewährt wird, einen Anspruch· gegen einen\nsenen Lebensgrundlage oder zur Gründung         anderen, kann der Träger der Sozialhilfe durch","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                         831\nschriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß      grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Von\nder Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen          der Heranziehung zum Kostenersatz kann abge-\nauf ihn übergeht. Er kann den Ubergang dieses An-      sehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten oder\nspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für die-        den Erfolg der Hilfe gefährden würde.\njenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er\ngleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genann-      (3) Zum Ersatz der Kosten der Hilfe zum Lebens-\nten Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem      unterhalt (Abschnitt 2) sind der Empfänger der Hilfe\nEhegatten und dessen mind(~rjährigen unverheirate-     und sein Ehegatte verpflichtet,\nten Kindern gewährt. Der Ubergang des Anspruchs                1. soweit ihr monatliches Einkommen zusam-\ndarf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei               men die Einkommensgrenze nach § 81\nrechtzeitiger Leistung des anderen nicht gewährt                  Abs. 1 und 3 Satz 1 übersteigt und sein\nworden wäre. Der Ubergang ist nicht dadurch aus-                  Einsatz nach § 84 zuzumuten ist, oder\ngeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen,                2. soweit ihr Vermögen zusammen über dem\nverpfändet oder gepfändet werden kann.                            Sechsfachen des Betrages der Einkommens-\n(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Uber-                 grenze nach § 81 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1\ngang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfe-               liegt.\nempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt         Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ersatzanspruch\nwird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr     gegenüber dem Ernpfängt;r der Hilfe und seinem\nals zwei Monaten.                                      Ehegatten nur geltend zu machen, soweit die dort\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den      genannten_ Voraussetzungen bei einem Vermögen\nVerwaltungsakt, der den Ubergang des Anspruchs         vorliegen, das nicht zu dem in § 88 Abs. 2 und Abs. 3\nbewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.            genannten Vermögen gehört. Dem Empfänger von\nHilfe zum Lebensunterhalt stehen Eltern gleich,\n(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des     deren Kindern vor Vollendung des achtzehnten Le-\n§ 19 Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebens-\nbensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wor-\nunterhalt zuzüglich einer Entschädigung für Mehr-\nden ist.\naufwendungen gewährt wird, und bei der Unter-\nbringung in einer Arbeitseinrichtung nach § 26.           (4) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten be-\nsteht nicht, wenn in den Fällen des § 19 Abs. 2 und\n§ 91\ndes § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüg-\nlich einer Entschädigung für Mehraufwendungen\nAnsprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht        gewährt wird, sowie bei einer Unterbringung in\nUnterhaltspflichtigen                 einer Arbeitseinrichtung nach § 26.\n(1) Der Träger der Sozialhilfe darf den Uber-          (5) Eine nach Absatz 2 oder Absatz 3 eingetre-\ngang eines Anspruchs nach § 90 gegen einen nach        tene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf\nbürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur in dem    den Erben über. Seine Haftung beschränkt sich auf\nUmfange bewirken, in dem ein Hilfeempfänger nach       den Nachlaß. Absatz 3 Satz 2 ist nur anzuwenden,\nden Bestimmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme         soweit dies zur Vermeidung einer besonderen Härte\ndes § 84 Abs. 2 und des § 86 sein Einkommen und        für den Erben geboten ist.\nVermögen einzusetzen hätte.\n(6) Im Falle des Absatzes 3 erlischt der Anspruch\n(2) Für die Vergangenheit. kann ein Unterhalts-     auf Ersatz nach vier Jahren vorn Ablauf des Jahres\npflichtiger außer unter den Voraussetzungen des        an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist.\nbürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen\nwerden, wenn ihm die Gewährung der Sozialhilfe\nunverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist.\n(3) Der Träger der Sozialhilfe kann davon ab-                             Abschnitt 7\nsehen, einen nach bürgerlichem Recht Unterhalts-\npflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine                Einrichtungen, Zu,sammenarbeit\nbesondere Härte bedE!uten würde.\n§ 93\nEinrichtungen\nAbschnitt 6\n(1) Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hin-\nKostenersatz                      wirken, daß die zur Gewährung der Sozialhilfe ge-\neigneten Einrichtungen ausreichend zur Verfügung\n§ 92                          stehen. Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu\n(1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der   schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der in § 10\nSozialhilfe besteht nur in den Fällen der Absätze 2    Abs. 2 genannten Träger der freien Wohlfahrtspflege\nund 3; eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach        vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden\nanderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.           können.\n(2) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist ver-     (2) Werden im Einzelfall Einrichtungen anderer\npflichtet, wer nach Vollendung des achtzehnten Le-      Träger in Anspruch genommen, sind Vereinbarun-\nbensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung        gen über die von den Trägern der Sozialhilfe zu\nder Sozialhilfe an sich selbst oder seine unterhalts-   erstattenden Kosten anzustreben, soweit darüber\nberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder      keine landesrechtlichen Vorschriften bestehen.","832                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Die Bundesregierung kann im Falle des Ab-        führung von Aufgaben nach diesem Gesetz heran-\nsatzes 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung          ziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können;\ndes Bundesrates bestimmen, welche Kostenbestand-        in diesen Fällen erlassen die überörtlichen Träger\nteile bei den zu erstattenden Kosten zu berücksich-     den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungs-\ntigen sind.                                             gerichtsordnung.\n§ 94                                                     § 97\nZusammenarbeit mit Trägern anderer                              örtliche Zuständigkeit\nSozialleistungen\nFür die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger\n(1) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Trä-   der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfe-\ngern anderer Sozia11eistungen zur Abstimmung der        suchende tatsächlich aufhält. Für die Ausbildungs-\nSozialhilfe und anderer Sozialleistungen zusammen-      hilfe gilt die Sonderregelung des § 98.\narbeiten, wenn die Leistungen gleichartig sind und\nwenn gleichmäßige Gewfüuung oder im Einzelfall\n§  98\ngegenseitige Ergi:inzung geboten ist.\nörtliche Zuständigkeit bei der\n(2) Sind von den Trägern der Sozialhilfe und von                Gewährung von Ausbildungshilfe\nTrägern anderer Sozialleistungen allgemeine Maß-\nnahmen, vor allem die Schaffung von Einrichtungen,         (1) Für die Ausbildungshilfe nach § 31 ist der\nfür gleiche Aufgaben durchzuführen, sollen die Trä-     Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen\nger der Sozialhilfe auch hier eine Abstimmung an-       Bereich der Unterhaltspflichtige, dessen Haushalt\nstreben.                                                der Auszubildende vor Beginn der durch die Hilfe\nzu fördernden Ausbildung angehört hat, ,seinen ge-\n§ 95                          wöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher\nArbeitsgemeinschaften                   Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen im Geltungs-\n(1) Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung    bereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder hat\nvon Arbeitsgemeinschaften anstr~ben, wenn es ge-        de1 Auszubildende vor Beginn der durch die Hilfe\nboten ist, die gleichmäßige oder gemeinsame Durch-      zu fördernden Ausbildung nicht dem Haushalt eines\nführung von Maßnahmen zu beraten oder zu                Unterhaltspflichtigen angehört, so ist örtlich zu-\nsichern. In den Arbeitsgemeinschaften sollen vor        ständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich\nallem die Stellen vertreten sein, deren gesetzliche     sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält.\nAufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an der          (2) Solange nicht feststeht, ob die örtliche Zu-\nDurchführung der Maßnahmen beteiligt sind, beson-       ständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 gegeben ist, ist der\nders die Verbände der freien Wohlfahrtspflege.          in Absatz 1 Satz 2 genannte Träger der Sozialhilfe\n(2) Bei der Bekämpfung der Tuberkulose sollen        örtlich zuständig, wenn zu befürchten ist, daß die\ndie Träger der Sozialhilfe mit anderen gesetzlich       Ausbildungshilfe sonst nicht oder nicht rechtzeitig\nverpflichteten Stellen zur Abstimmung der Maß-          gewährt wird. Er kann von dem nach Absatz 1\nnahmen und Verwaltungsverfahren Arbeitsgemein-          Satz 1 zuständigen Träger Erstattung der aufge-\nschaften bilden mit dem Ziel, die Aufgaben gemein-      wendeten Kosten verlangen, sobald dessen Zu-\nsam zu erfüllen. Die Arbeitsgemeinschaften sollen       ständigkeit feststeht. § 112 gilt entsprechend.\nvor allem den Bettenausgleich und das Verfahren\nder Schnelleinweisung regeln. Der Träger der So-                                   § 99\nzialhilfe soll die Bildung der Arbeitsgemeinschaft           Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers\nanstreben, wenn in seinem Bereich keine Arbeits-           Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der ört-\ngemeinschaft besteht.                                   liche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100\noder nach Landesrecht der überörtliche Träger sach-\nlich zuständig ist.\nAbschnitt 8\n§ 100\nTräger der Sozialhilfe                    Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers\n§ 96\n(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist\nsachlich zuständig\nörtliche und überörtliche Träger\n1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen\n(1) Ortliche Träger der Sozialhilfe sind die kreis-            für die in § 39 Abs. 1 genannten Personen,\nfreien Städte und die Landkreise. Sie führen die So-              für Geisteskranke, Personen mit einer\nzialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.               sonstigen geistigen oder seelischen Behin-\nDie Länder können bestimmen, daß und inwieweit                    derung oder Störung, Epileptiker und\ndie Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder                    Suchtkranke, wenn die Behinderung, der\nGemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben                    Zustand oder das Leiden dieser Personen\nnach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei                    den Aufenthalt in einer Anstalt, einem\nWeisungen erteilen können; in diesen Fällen er-                   Heim oder einer gleichartigen Einrichtung\nlassen die Landkreise den Widerspruchsbescheid                    erfordert,\nnach der Verwaltungsgerichtsordnung.                           2. für die Versorgung Behinderter mit Körper-\n(2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Trä-                ersatzstücken, größeren orthopädischen und\nger. Sie können bestimmen, daß und inwieweit die                   größeren anderen Hilfsmitteln im Sinne des\nüberörtlichen Träger örtliche Träger zur Durch-                    § 81 Abs. 1 Nr. 3,","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli. 1961                          833\n3. für die Tuberkulosehilfe,                         (3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach\n4. für die Blindenhilfe nach § 67,                Absatz 1 besteht auch, wenn jemand beim Verlassen\neiner Einrichtung oder innerhalb von zwei Wochen\n5. für die Hilfe für Gefährdete, wenn die\ndanach der Sozialhilfe bedarf, solange er sich nach\nGefährdung den Aufenthalt in einer An-\ndem Verlassen der Einrichtung ununterbrochen im\nstalt, einem Heim oder einer gleichartigen\nBereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrich-\nEinrichtung erfordert,\ntung liegt, außerhalb einer Anstalt, eines Heims\n6. für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder in      oder einer gleichartigen Einrichtung aufhält; die\nbesonderen Lebenslagen in einer Anstalt,       Verpflichtung zur Erstattung fällt weg, wenn für\neinem Heim oder einer gleichartigen Ein-       einen zusammenhängenden Zeitraum von einem\nrichtling, wenn die Hilfe dazu bestimmt        Monat Hilfe nicht zu gewähren war.\nist, Nichtseßhafte seßhaft zu machen,\n(4) Bei Gewährung von Ausbildungshilfe nach\n7. für die Ausbildungshilfe zum Besuch einer\n§ 31 gilt Absatz 1 nur, wenn sie von dem nach § 98\nHochschule.\nAbs. 1 Satz 2 örtlich zuständigen Träger gewährt\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 6    wird.\nerstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen          (5) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrich-\nTrägers auf alle Leistungen, die dem Hilfeempfänger      tungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind alle Ein-\nfür seine Person nach diesem Gesetz gleichzeitig         richtungen, die der Pflege, der Behandlung oder\nzu gewähren sind, sowie auf .die Hilfe nach § 15.        sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maß-\nnahmen oder der Erziehung dienen.\n§ 101\nAllgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers                                    § 104\nDie überörtlichen Träger sollen zur Weiterent-                  Kostenerstattung bei Unterbringung\nwicklung von Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem                       in einer anderen Familie\nbei verbreiteten Krankheiten, beitragen; hierfür\nkönnen sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen        § 103 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein\noder fördern.                                            Jugendlicher unter sechzehn Jahren in einer an-\nderen Familie oder bei anderen Personen als bei\n§ 102                          seinen Eltern oder bei einem Elternteil unter-\nFachkräfte                        gebracht ist.\nBei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Per-                                § 105\nsonen beschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer\nKostenerstattung bei Geburt in einer Anstalt\nPersönlichkeit eignen und in der Regel entweder\neine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung er-            Wird ein Kind in einer Anstalt, einem Heim oder\nhalten haben oder besondere Erfahrungen im Sozial-       einer gleichartigen Einrichtung geboren, so gilt § 103\nwesen besitzen.                                          entsprechend; an die Stelle des gewöhnlichen Auf-\nenthalts des Hilfeempfängers tritt der gewöhnliche\nAufenthalt der Mutter des Kindes.\nAbschnitt 9\nKostenerstattung zwischen den Trägern\n§ 106\nder Sozialhilfe\nKostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers\n§ 103\nIst in Fällen der §§ 103 bis 105 ein gewöhnlicher\nKostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt         Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht\n(1) Kosten, die eili Träger der Sozialhilfe für den   vorhanden oder nicht zu ermitteln und gewährt die\nAufenthalt eines Hilfeempfängers in einer Anstalt,       Hilfe ein örtlicher Träger der Sozialhilfe, so sind die\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung          aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen\naufgewendet hat, sind von dem sachlich zuständigen       Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Be-\nTräger zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfe-        reich der örtliche Träger gehört.\nempfänger seinen gewöhnlichen Auf enthalt im\nZeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder                                 § 107\nin den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt\ngehabt hat. Tritt jemand aus einer Anstalt, einem            Kostenerstattung bei pflichtwidriger Handlung\nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung in eine           (1) Ein Träger der Sozialhilfe hat einem anderen\nandere Einrichtung oder von dort in weitere Ein-         Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten,\nrichtungen über, richtet sich der zur Kosten-            wenn diese Kosten durch eine pflichtwidrige Hand-\nerstattung verpflichtete Träger nach dem gewöhn-         lung des Trägers der Sozialhilfe oder der von ihm\nlichen Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maß-    beauftragten Stelle entstanden sind.\ngebend ist.\n(2) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einem\n(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim       Hilfesuchenden Reisegeld, so handelt er nicht\noder einer gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn     pflichtwidrig, wenn dadurch die Reise an den Ort\njemand außerhalb der Einrichtung untergebracht           des gewöhnlichen Aufenthalts ermöglicht wird oder\nwird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der       wenn dadurch die Notlage des Hilfesuchenden\nEinrichtung beurlaubt wird.                              beseitigt oder wesentlich gemindert wird oder wenn","834                                Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndie Reise zur Zusammenführung naher Angehöriger          empfängers in einer Einrichtung der in § 103 Abs. 5\ngeboten und eine Unterkunft für den Hilfesuchenden       genannten Art sowie die Unterbringung in einer\ngesichert ist.                                           anderen Familie oder bei den in § 104 genannten\n(3) Im Falle des Absatzes 1 hat der erstattungs-      anderen Personen.\npflichtige Träger der Sozialhilfe auf Verlangen des                                § 110\nanderen Trägers außerdem einen Betrag in Höhe\neines Drittels der aufgewendeten Kosten, min-                              Ubernahme der Hilfe\ndestens jedoch fünfzig Deutsche Mark, zu zahlen.            (1) Der Träger der Sozialhilfe,     der die Hilfe\ngewährt, kann von dem kostenerstattungspflichtigen\n(4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3\nTräger verlangen, daß dieser die Gewährung der\nbesteht nicht oder fällt weg, wenn für einen zusam-\nHilfe in seinem Bereich übernimmt. Der kosten-\nmenhänucndcn Zeitraum von drei Monaten Hilfe\nerstattungspflichtige Träger kann verlangen, daß die\nnicht zu gewähren war.\nHilfe von ihm in seinem Bereich gewährt wird. Der\n§ 108                           kostenerstattungspflichtige Träger hat die Kosten\nzu tragen, die durch den Wechsel des Aufenthalts-\nKostenerstattung bei Ubert:ritt aus dem Ausland\nortes des Hilfeempfängers entstehen.\n(1) Tritt jemand, der im Geltungsbereich dieses\n(2) Die Dbernahme der Hilfe kann nicht verlangt\nGesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus\nwerden, wenn der Hilfeempfänger dem Wechsel\ndem Ausland in den Geltungsbereich dieses Geset-\nseines Aufenthaltsortes nicht zustimmt oder wenn\nzes über und bedarf er innerhalb eines Monats nach\nsonst ein wichtiger Grund entgegensteht, besonders\nseinem Dbertritt der Sozialhilfe, so sind die auf-\nwenn der erstrebte Erfolg der Hilfe beeinträchtigt\ngewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger\noder ihre Dauer wesentlich verlängert würde.\nder Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der\nHilfesuchende geboren ist.                                   (3) Absatz 1 gilt nicht im Falle des § 106.\n(2) Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht                               § 111\nzu ermitteln, wird der zur Kostenerstattung ver-                       Umfang der Kostenerstattung\npflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe von\neiner Schiedsstelle bestimmt. Hierbei hat die               (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten,\nSchiedsstelle die Einwohnerzahl und die sich nach        soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei\nAbsatz 1 und § 119 ergebenden Belastungen zu             gelten die Grundsätze für die Gewährung von\nberücksichtigen. Die Schiedsstelle wird durch Ver-       Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeemp-\nwaltungsvereinbarung der Länder gebildet.                fängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen.\n(3) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwä-              (2) Kosten unter fünfzig Deutsche Mark sind\ngerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusam-     nicht zu erstatten; dies gilt nicht in den Fällen des\nmen, richtet sich der erstattungspflichtige Träger        § 107 Abs. 1 und des § 108.\nnach dem ältesten von ihnen, der im Geltungs-               (3) Persönliche und sächliche Verwaltungskosten\nbereich dieses Gesetzes geboren ist. Ist keiner von      sind nicht zu erstatten.\nihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren,\nso ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger                               § 112\nnach Absatz 2 zu bestimmen.\nFrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf\n(4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1,                         Kostenerstattung\nAbsatz 2 oder Absatz 3 zur Erstattung der für einen\nHilfeempfänger aufgewendeten Kosten verpflichtet,           Will ein Träger der Sozialhilfe von einem an-\nso hat er auch die für den Ehegatten oder die             deren Träger Kostenerstattung verlangen, hat er\nminderjährigen Kinder des Hilfeempfängers auf-            ihm dies innerhalb von sechs Monaten nach der\ngewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese Perso-         Entscheidung über die Gewährung der Hilfe mitzu-\nnen später aus dem Ausland in den Geltungsbereich         teilen. Unterläßt er die Mitteilung innerhalb dieser\ndieses Gesetzes übertreten und innerhalb eines            Frist, kann er nur die Erstattung der Kosten ver-\nMonats der Sozialhilfe bedürfen.                          langen, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung\nentstanden sind und nachher entstehen. Kann er den\n(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen\nerstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe trotz\nHilfeempfänger aufgewendeten Kosten fällt weg,\nsorgfältiger Ermittlungen nicht feststellen, so wird\nwenn ihm inzwischen für einen zusammenhängen-\ndie Frist nach Satz 1 gewahrt, wenn er vor ihrem\nden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu\nAblauf den Erstattungsanspruch bei der zuständigen\ngewähren war.\nBehörde anmeldet.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen,\nderen Unterbringung nach dem Ubertritt aus dem                                     § 113\nAu~land bundesrechtlich oder durch Vereinbarung                                 Verjährung\nzwischen Bund und Ländern geregelt ist.\nDer Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten\n§ 109                            Kosten verjährt in zwei Jahren vom Ablauf des\nJahres an, in dem er entstanden ist. Die Bestim-\nAusschluß des gewöhnlichen Aufenthalts            mungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die\nAls gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses            Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung\nAbschnitts gelten nicht der Aufenthalt ,e,ines Hilfe-     gelten entsprechend.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                              835\nAbschnitt 10                         leisten. Besonders haben die Finanzbehörden über\ndie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des\nVerfahrensbestimmungen\nHilfesuchenden oder Hilfeempfängers, des Unter-\n§ 114\nhaltspflichtigen und des Kostenersatzpflichtigen, die\nTräger anderer Sozialleistungen über alle das Be-\nBeteiligung sozial erfahrener Personen           schäftigungsverhältnis dieser Personen betreffenden\n(1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvor-         Tatsachen Auskunft zu geben, soweit die Durch-\nschriften und der Festsetzung der Regelsätze sind        führung dieses Gesetzes es erfordert.\nsozial erfahrene Personen zu hören, besonders aus\nVereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus                                    § 118\nVereinigungen von Sozialleistungsempfängern.                                    Kostenfreiheit\n(2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen              (1) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß\nWiderspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe           der Beantragung, · Gewährung oder des Ersatzes\noder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe            einer nach di,esem Gesetz vorgesehenen Leistung\nsind Personen, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind,       nötig werden, sind kostenfrei; dies gilt auch für die\nberatend zu beteiligen.\nin der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 861, 960) bestimmten Gerichtskosten\n§ 115                          einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubi-\nPflichten des Hilfesuchenden und des             gungskosten.\nHilfeempfängers                          (2) Absatz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren,\n(1) Der Hilfesuchende ist verpflichtet, bei der        auf die das Gesetz über die Angelegenheiten der\nFeststellung seines Bedarfs mitzuwirken, soweit ihm       freiwilligen Gerichtsbark:eit anzuwenden ist. Im\ndies zuzumuten ist.                                       Verfahren nach der Zivilprozeßordnung sowie in\nVerfahren vor Gerichten der Arbeits-, Sozial- und\n(2) Der Hilfeempfänger hat Änderungen der Tat-         Finanzgerichtsbarkeit sind nur die Träger der\nsachen, die für die Hilfe maßgebend sind, besonders       Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit. § 188\nÄnderungen seiner Einkommens- und Vermögens-              Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt un-\nverhältniss-e,, unverzüglich dem Träger der Sozial-       berührt.\nhilfe mitzuteilen. Ist der Hilfeempfänger geschäfts-\nunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,\ntrifft die Verpflichtung nach Satz 1 den gesetzlichen                           Abschnitt 11\nVertreter.                                                               Sonstige Bestimmungen\n§ 116\n§ 119\nPflicht zur Auskunft\nSozialhilfe für Deutsche im Ausland\n(1) Die   Unterhaltspflichtigen und die Kosten-\nersatzpflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der          (1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nSozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögens-          im Ausland haben und im Ausland der Hilfe be-\nverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durch-         dürfen, soll, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2\nführung dieses Gesetzes es erfordert.                     Nr. 1, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und\nHilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen\n(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger\ngewährt werden. Sonstige Sozialhilfe kann ihnen\nder Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäf-\ngewährt werden, wenn die besondere Lage des\ntigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst\nEinzelfalles dies rechtfertigt.\ndes bei ihm beschäftigten Hilfesuchenden oder\nHilfeempfängers, Unt,erhaltspflichtigen oder Kosten-         (2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht,\nersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die           kann folg-enden Personen, die ihren gewöhnlichen\nDurchführung dieses Gesetzes es erfordert.                Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der\nHilfe bedürfen, Sozialhilfe gewährt werden:\n(3 Für die Auskunftspflicht nach Absatz 1 und\nAbsatz 2 gilt § 64 Abs. 3 entsprechend.                          1. Deutschen, die gleichzeitig die Staats-\nangehörigkeit ihres Aufenthaltsstaates be-\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber                  sitzen, wenn auch ihr Vater oder ihre\nvorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Ab-                   Mutter die Staatsangehörigkeit dieses\nsatz 2 nicht, unrichtig, unvollstäi1dig oder nicht frist-           Staates besitzt oder besessen hat, sowie\ngemäß erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn                    ihren Abkömmlingen,\nsie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuß,e bis\n2. Familienangehörigen von Deutschen, wenn\nzu eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig\nsie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft\nbegangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert\nleben,\nDeutsche Mark geahndet werden.\n3. ehemaligen Deutschen, zu deren Uber-\nnahme die Bundesrepublik Deutschland\n§ 117\nauf Grund zwischenstaatlicher Abkommen\nAmtshilfe                                   verpflichtet wäre, sowie ihren Familien-\nAuf Ersuchen der Tri:iger der Sozialhilfe sind die               angehörigen.\nanderen Verwaltungsbehörden und die Träger an-               (3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem\nderer Sozialleistungen verpflichtet, Amtshilfe zu         hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von an-","836                                 Bundesge,s!etzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nderen gewährt wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird                              Abschnitt 12\nferner nicht gewährt, wenn die Heimführung des\nHilfesuchenden geboten ist.\nSonderbestimmungen für Personen mit\nkörperlicher Behinderung\n(4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Ein-\nsatz des Einkommens und des Vermögens richten                                        § 123\nsich nach den besonderen Verhältnissen im Auf-                                    Allgemeines\nenthaltsland unter Berücksichtigung der notwen-                Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung\ndigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden                 gelten zur Sicherung wirksamer ärztlicher Maß-\nDeutschen.                                                 nahmen für Personen mit körperlicher Behinderung\n(5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zu-            oder drohender körperlicher Behinderung die §§ 124\nständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilte.        bis 126. Sie gelten nicht für Personen, die wegen\nOrtlich zustündig ist der Träger, in dessen Bereich         ihrer Behinderung als Unfallverletzte nach den Be-\nder Hilfesuchende geboren ist; § 108 Abs. 2 und 3           stimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung\ngilt entsprechend; die nach § 108 Abs. 3 begründete         oder als Beschädigte nach dem Bundesversorgungs-\nZuständigkeit bleibt bestehen, solange noch eine            gesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversor-\nder dort genannten Personen der Sozialhilfe bedarf.         gungsgesetz für anwendbar erklären, Entschädi-\ngungsleistungen erhalten.\n(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den\ndeutschen Dienststellen im Ausland zusammen.                                          § 124\nEinleitung ärztlicher Maßnahmen\n(1) Für Personen,\n§ 120\n1. die in ihrer Bewegungsfähigkeit durch\nSozialhilfe für Ausländer und Staatenlose                      eine Beeinträchtigung ihres Stütz- oder\n(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des                       Bewegungssystems nicht nur vorüber-\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die                     gehend wesentlich behindert oder yon\nsich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich                    einer solchen Behinderung bedroht sind,\naufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Kranken-                 2. bei denen Spaltbildungen des Gesichts\nhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,                     oder des Rumpfes bestehen,\nTuberkulosehilfe und Hilfe zur Pflege nach diesem                  3. die blind oder von Blindheit bedroht sind,\nGesetz zu gewähren; wer sich in den Geltungs-                      4. die durch eine Beeinträchtigung der Hör-\nbereich dieses Gesetzes begeben hat, um Sozialhilfe                    fähigkeit nicht nur vorübergehend wesent-\nzu erlangen, hat keinen Anspruch. Im übrigen kann                      lich behindert sind oder\nSozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzel-                 5. die durch eine Beeinträchtigung der\nfall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften, nach denen                Sprachfähigkeit nicht nur vorübergehend\naußer den in Satz 1 genannten Leistungen auch                          wesentlich behindert sind,\nsonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt\nwerden soll, bleiben unberührt.                             gelten die Absätze 2 bis 4.\n(2) Ist der Behinderte oder von Behinderung Be-\n(2) Der Bundesminister des Innern kann durch             drohte geschäftsunfähig oder in der Geschäfts-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             fähigkeit beschränkt, so haben Hebammen und an-\nbestimmen, daß außer den in Absatz 1 Satz 1 ge-             dere Medizinalpersonen, Lehrer, Sozialarbeiter\nnannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu             (Wohlfahrtspfleger), Kindergärtnerinnen und Hort-\ngewähren ist oder gewährt werden soll.                      nerinnen, die bei ·Ausübung ihres Berufs eine Be-\nhinderung oder eine drohende Behinderung nach\nAbsatz 1 wahrnehmen, den Personensorgeberechtig•\n§ 121                             ten unter Hinweis auf seine Pflichten anzuhalten,\nErstattung von Aufwendungen anderer                den Behinderten oder von Behinderung Bedrohten\neinem Arzt vorzustellen. Lehnt der Personensorge-\nHat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe          berechtigte dies ab, so haben die in Satz 1 genann-\ngewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei recht-          ten Personen das Gesundheitsamt zu benachrich-\nzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt                tigen.\nhaben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwen-                   (3) Ärzte haben die Aufgabe,\ndungen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn\ner sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher                 1. die in Absatz 1 genannten Personen über\nPflicht selbt zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er                    die Notwendigkeit oder Möglichkeit einer\nden Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.                        ärztlichen Behandlung aufzuklären,\n2. sie durch Aushändigung eines amtlichen\nMerkblattes über die gesetzlichen Hilfe-\n§ 122                                        möglichkeiten zu unterrichten.\nEheähnliche Gemeinschaft                       (4) Ist· der Behinderte oder von Behinderung Be-\ndrohte geschäftsunfähig oder in der Geschäfts-\nPersonen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben,        fähigkeit beschränkt, haben die Ärzte die Aufgabe\ndürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des           nach Absatz 3 gegenüber dem Personensorgeberech-\nUmfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt wer-         tigten. Lehnt dieser es ab, den Behinderten oder von\nden als Ehegatten. § 16 gilt entsprechend.                  Behinderung Bedrohten einer notwendigen Behand-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                             837\nlung zuzufühn·n, oder vernachlä.ssigt er die Be-                  Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\nhandlung, haben die Arzte auch ohne sein Einver-                  Rechts stehen, auch wenn sie im Ausland\nständnis das Recht, das Gesundheitsamt zu benach-                 verwendet werden, von dem Dienstherrn,\nrichtigen.                                                     2. Versorgungsempfängern des öffentlichen\n§ 125                                  Dienstes, deren Versorgungsbezüge der\nLandesarzt                                 Bund oder eine bundesunmittelbare Kör-\n(1) In jedem Land ist mindestens ein Landesarzt                perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-\nzu bestellen, der über besondere Erfahrungen in der               lichen Rechts trägt, von dem Träger der\nHilfe für Personen mit körperlicher Behinderung                   Versorgungslast.\nverfügt.                                                Die Tuberkulosehilfe ist auch für den Ehegatten und\n(2) Dem Landesarzt obliegen vor allem folgende       für die kinderzuschlagberechtigten Kinder zu ge-\nAufgaben:                                               währen, wenn diese nicht selbst einen Anspruch auf\n1. Einrichtung von Sprechtagen zur ärztlichen   Tuberkulosehilfe gegen einen in Satz 1 bezeich-\nBeratung Behinderter oder von Behinde-       neten Leistungsträger haben. Kommen für einen\nrung Bedrohter und Beteiligung an den        Kranken oder Genesenen (Satz 1 oder 2) mehrere\nSprechtagen,                                 Leistungsträger nach Satz 1 oder ein Leistungs-\nträger nach Satz 1 und ein Leistungsträger nach\n2. Erstattung von Gutachten für die Landes-\neiner entsprechenden Landesregelung (Absatz 6) in\nbehörden, die für das Gesundheitswesen\nBetracht, so richtet sich der Anspruch gegen den-\nund die Sozialhilfe zuständig sind, sowie\njenigen Dienstherrn oder Träger der Versorgungs-\nfür die Träger der Sozialhilfe,\nlast, der die höheren Dienst- oder Versorgungs-\n3. w9clmäßige Unterrichtung der für das Ge-     bezüge zahlt.\nsundheitswesen zuständigen Landesbehörde\n(2) Deutschen, die bei einer Dienststelle des Bun-\nüber den Erfolg der Erfassungs-, Vor-\ndes, einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An-\nbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in\nstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Aus-\nder Hilfe für Behinderte.\nland als Ortskräfte beschäftigt werden, kann der\n§ 126                         Dienstherr Tuberkulosehilfe gewähren. Das gleiche\ngilt für den Ehegatten und die kinderzuschlag-\nAufgaben des Gesundheitsamtes\nberechtigten Kinder, wenn die Voraussetzungen des\nDem      Gesundheitsamt obliegen folgende      Auf-   Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.\ngaben:\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für\n1. ~irztliche Beratung von Personen mit körper-\nlicher Behinderung oder drohender körper-                1. Ehrenbeamte und Beamte, die ein ihre\nlicher Behinderung, auch während und nach                   Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchen-\nder Durchführung von Heil- und Einglied.e-                  des Amt bekleiden oder vorübergehend\nnmgsmaßnahmen; hierfür sind die erforder-                   für nicht länger als ein Jahr verwendet\nlichen Sprechtage durchzuführen,                            werden,\n2. Benachrichtigung des Trägers der Sozialhilfe              2. andere Personen, die für weniger als die\noder des Trägers anderer Sozialleistungen zur               Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen\nEinleitung der erforderlichen Maßnahmen,                    Arbeitszeit oder aushilfsweise beschäftigt\nwerden,\n3. Einleitung unaufschiebbarer ambulanter oder\nstationärer ärztlicher Maßnahmen im Be-                  3. Personen, die auf Grund der Wehrpflicht\nnehmen mit dem Träger der Sozialhilfe oder                  Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst leisten,\neinem anderen zuständigen Träger, bei schon              4. Versorgungsempfänger, die ausschließlich\nin ärztlicher Behandlung stehenden Personen                 Beschädigtenversorgung nach dem Dritten\nauch im Zusammenwirken mit dem behandeln-                   Teil des Soldatenversorgungsgesetzes oder\nden Arzt,                                                   ausschließlich Ubergangsgeld, Abfindungs-\n4. Führung einer Kartei der betreuten Personen                  rente, Ubergangsbeihilfe oder Ubergangs-\nzur ·wissenschaftlichen Auswertung.                         gebührnisse erhalten, es sei denn, daß der\nDienstherr gleichzeitig Berufsförderung ge-\nwährt; dies gilt auch, wenn mehrere dieser\nAbschnitt 13                                 Leistungen nebeneinander gewährt .werden.\nTuberkulosebekämpfung außerhalb                   (4) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die\nder Sozialhilfe                     §§ 4, 48 bis 51, 53 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 91 und 95\nUnterabschnitt 1                   Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei der\nAnwendung der in Satz 1 genannten Bestimmungen\nSonde rb es t immun gen\nauf die Personen, die im Ausland verwendet oder\nfür Träg er der Tuber k u 1 o s eh i lf e, die\nals Ortskräfte beschäftigt werden, sind die be-\nnicht Träger der Sozialhilfe sind\nsonderen Verhältnisse im Aufenthaltsland und die\n§ 127                         notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden\nDeutschen zu berücksichtigen; die wegen einer\nOfientlicher Dienst\nVerwendung im Ausland gewährten Bezüge sind,\n(1) Tuberkulosehilfe ist zu gewähren                 soweit sie die Bezüge eines entsprechenden Bedien-\n1. Personen, die im Dienst des Bundes oder      steten im Inland übersteigen, bei der Anwendung\neiner bundesunmittelbaren Körperschaft,      der §§ 79 bis 85 nicht zu berücksichtigen. Die","838                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit         gungsbezügen der Deutschen Bundesbahn oder ihrer\nZustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften          Versicherungsträger sowie deren Familienangehöri-\nüber die Berücksichtigung von Einkommen und             gen zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit die erfor-\nVermögen nach Abschnitt 4 erlassen.                     derliche Hilfe anderweitig, bei Versicherten oder\nRentnern durch einen anderen Träg,er der Sozialver-\n(5) Ist die Erkrankung auf einen Dienst- oder\nArbeitsunfall zurückzuführen oder ist der Dienst-       sicherung als die Bundesbahnversicherungsanstalt,\nherr zur freien Heilfürsorge verpflichtet, so gelten    gesetzlich sichergestellt ist.\nneben den hierfür maßgebenden Vorschriften die\nBestimmungen der Absätze 1 bis 4 nur, soweit sie                                  § 130\nweitergehende Ansprüche gewähren.                                             Anstaltspflege\n(6) Die Länder sind verpflichtet, die Tuberkulose-       (1) Ist ein Tuberkulosekranker wegen Geistes-\nhilfe für                                               krankheit, Geistesschwäche, Epilepsie oder Sucht-\n1. die in ihrem Dienst, im Dienst der Gemein-    krankheit auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege\nden und der Gemeindeverbände sowie            untergebracht, so ist ihm während der Unterbrin-\nsonstiger unter der Aufsicht der Länder       gung auch Heilbehandlung von dem für diese Unter-\nstehender Körperschaften, Anstalten und       bringung zuständigen Kostenträger zu gewähren.\nStiftungen des öffentlichen Rechts stehen-        (2) § 3 Abs. 2 und die §§ 4, 49 und 64 gelten ent-\nden Personen,                                 sprechend.\n2. die Versorgungsempfänger des öffentlichen\n§ 131\nDienstes, deren Versorgungsbezüge ein\nLand, eine Gemeinde, ein Gemeindever-                                Haftvollzug\nband oder eine sonstige unt,er der Aufsicht       (1) Für die Zeit, in der sich ein Tuberkulose-\ndes Landes stehende Körperschaft, Anstalt     kranker in Untersuchungshaft befindet, eine Frei-\noder Stiftung des öffentlichen Rechts trägt,  heitsstrafe verbüßt oder auf Grund einer Maßregel\nsowie für die Ehegatten und für die kinderzuschlag-     der Sicherung und Besserung untergebracht ist, ist\nberech ligten Kinder dieser Personen durch den          ihm auch Heilbehandlung von der Vollzugsbehörde\nDienstherrn oder den Träger der Versorgungslast         zu gewähren.\nunter Berücksichtigung der Grundsätze der Ab-               (2) Die §§ 4, 49 und 64 gelten entsprechend.\nsätze 1 bis 5 zu regeln.\n(7) Die Länder können Bestimmungen erlassen\nüber die Aufbringung der Kosten, die den Gemein-\nUnterabschnitt 2\nden, den Gemeindeverbänden und sonstigen unter\nihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten                     Sonde rb es timm ungen\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen.       für sonstige zur Tuberkulosebekämpfung\nverpflichtete Stellen\n§ 128                                                    § 132\nWechsel der Zuständigkeit                                   Anwendungsbereich\n(1) In den Fällen des § 127 gilt § 60 vorbehaltlich      Für die Träger der Sozialversicherung, die Träger\nder Regelung des Absatzes 2 entsprechend.               der Kriegsopferversorgung sowie der Versorgung,\n(2) Mit dem Wechsel des Dienstherrn oder des         die nach dem Bundesversorgungsgesetz durchgeführt\nTrägers der Versorgungslast geht die Zuständigkeit      wird, fü,r die Träger der Leistungen nach dem Unter-\nauf den neuen Dienstherrn oder Träger der Versor-       haltssicherungsgesetz, für die Bundesanstalt für\ngungslast über. Bei Beendigung des Dienstverhält-       Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nnisses bleibt die bisherige Zuständigkeit bis zur       und für die Gesundheitsämter gelten bis zu einer\nBeendigung der Heilbehandlung, jedoch nicht über        anderweitigen gesetzlichen Regelung die §§ 133_\nden Ablauf des dritten Monats hinaus bestehen, der      bis 138.\nauf die Entlassung aus der stationären Behandlung                                 § 133\nfolgt; sie bleibt über diesen Zeitpunkt hinaus bis\nzur Beendigung der Maßnahmen zur Eingliederung                      Beteiligung des Gesundheitsamtes\nin das Arbeitsleben im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4          Für die Beteiligung des Gesundheitsamtes gilt\noder 5 bestehen, wenn der Dienstherr auf Grund           § 63 entsprechend; abweichend von Absatz 1 Satz 1\nanderer gesetzlicher Vorschriften zur Gewährung         können Anträge auf Leistungen bei dem Gesund-\nvon Berufsförderungsmaßnahmen verpflichtet ist          heitsamt oder bei der Gemeinde, in welcher der\noder während der Dienstzeit verpflichtet war.           Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,\ngestellt werden.\n§ 129                                                    § 134\nDeutsche Bundesbahn                                      Arbeitsgemeinschaften\nDie Deutsche Bundesbahn ist über die Verpflich-          Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften durch\ntung nach § 127 hinaus ermächtigt, die in § 48 Abs. 2   die in § 132 genannten Stellen mit anderen geselz-\nbez,eichneten Leistungen den Betriebsangehörigen         lich verpflichteten Leistungsträgern gilt § 95 Abs. 2\nund ehemaligen Betriebsangehörigen mit Versor-          Satz 1 und 2 entsprechend.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                          839\n§ 135                         für die Gewährung von Leistungen in den Fällen\nWeiterbestehen der Zuständigkeit            der stationären Dauerbehandlung nach § 1244 a der\nReichsversicherungsordnung, des § 21 a des An-\n(1) Ändern sich nach der Feststellung der Behand-\ngestelltenversicherungsgesetzes und des § 43 a des\nlungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestellten      Reichsknappschaftsgesetzes Einzelweisungen er-\nArzt die Umstände, welche die sachliche Zuständig-     teilen.\nkeit eines in § 132 genannten Leistungsträgers\nbegründet haben, so bleibt seine Zuständigkeit bis                              § 138\nzur Beendigung der Heilbehandlung bestehen. Dies                   Kostentragung durch den Bund\ngilt jedoch bei Familienangehörigen wehrpflichtiger       (1) Der Bund trägt die Aufwendungen, die den\nSoldaten und Ersatzdicnstleistender nur bis zur Be-    Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen\nendigung des Dienstverhältnisses, im übrigen nicht     durch die Gewährung der stationären Dauerbe-\nüber den Ablauf des dritten Monats hinaus, der auf     handlung in den Fällen des § 1244 a der Reichsver-\ndie Entlassung aus der stationären Behandlung folgt.   sicherungsordnung, des § 21 a des Angestelltenver-\n(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die    sicherungsgesetzes und des § 43 a des Reichsknapp-\nzeitliche Begrenzung der Leistungspflicht in der       schaftsgesetzes entstehen. Persönliche und sächliche\ngesetzlichen Krankenversicherung.                      Verwaltungskosten bleiben hierbei außer Ansatz.\nDer knappschaftlichen Rentenversicherung werden\ndie Aufwendungen vom Bund im Rahmen des § 128\n§ 136\ndes Reichsknappschaftsgesetzes erstattet.\nBeratung, Aufklärung, Weisungen\n(2) § 66 Abs. 2 findet Anwendung.\n(1) Die in § 132 genannten Leistungsträger sowie\ndie Gesundheitsämter haben den Kranken oder\nGenesenen und seine Familienangehörigen zu be-\nraten und in geeigneter Weise aufzuklären, wie die                          Abschnitt 14\nHeilung gefördert und gesichert, die Pflege durch-            Ubergangs- und Schlußbestimmungen\ngeführt und die Ansteckung vermieden werden\nkann. Falls erforderlich, können die Leistungsträger                            § 139\noder die Gesundheitsämter den in Satz 1 genannten          Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen\nPersonen Weisungen erteilen; der Kranke darf je-                             Vorschriften\ndoch nicht verpflichtet werden, sich einer Behand-        (1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestim-\nlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben      mungen verwiesen wird oder Bezeichnungen ver-\nund Gesundheit verbunden ist, oder einer Opera-        wendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben\ntion, die einen erheblichen Eingriff in die körper-    oder geändert werden, treten an ihre Stelle die ent-\nliche Unversehrtheit bedeutet, zu unterziehen. § 3     sprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen\nAbs. 2 gilt entsprechend.                              dieses Gesetzes.\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen         (2) Soweit nach anderen Vorschriften die Für-\nsind verpflichtet, den in § 132 bezeichneten SteUen    sorgeverbände Aufgaben durchzuführen haben,\ndie zur Bekämpfung der Tuberkulose erforderlichen      treten an ihre Stelle die Träger der Sozialhilfe.\nAuskünfte zu geben und ihren Weisungen zu folgen.\nVerstößt der Kranke, der Genesene oder ein Fami-                                § 140\nlienangehöriger in grober Weise oder beharrlich              Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe\ngegen die Weisung eines Trägers der Sozialver-                      nach sonstigen Vorschriften\nsicherung oder gefährdet er vorsätzlich oder grob-\nBestimmt sich das Recht des Trägers der Sozial-\nfahrlässig andere Personen, den Erfolg der Heil-\nhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem an-\nbehandlung oder einer Eingliederungsmaßnahme, so\nderen zu verlangen, gegen den der Empfänger von\nkann der Träger der Sozialversicherung Barleistun-\nSozialhilfe einen Anspruch hat, nach sonstigen ge-\ngen mit Ausnahme von Renten ganz oder teilweise\nsetzlichen Vorschriften, die dem § 90 vorgehen, so\nversagen, solange der Kranke, der Genesene oder\ngelten als Aufwendungen außer den Kosten der\nder Familienangehörige trotz schriftlichen Hinweises\nHilfe für denjenigen, der den Anspruch gegen den\nauf diese Folge sein Verhalten fortsetzt; für die\nanderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit\nVersagung von Renten gelten die Vorschriften der\ndieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehe-\nSozialversicherung.\ngatten und seinen minderjährigen unverheirateten\n(3) Für die Auskunftspflicht nach Absatz 2 gilt    Kindern gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.\n§ 64 Abs. 3 entsprechend;\n(4) Im übrigen bleiben die Vorschriften, welche                             § 141\ndie Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen             Ubergangsregelung für laufende Leistungen\nfür die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und           Werden in Einzelfällen bei Inkrafttreten dieses\nWiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erlassen,       Gesetzes lauf ende Leistungen der öffentlichen Für-\nunberührt.                                             sorge oder der Tuberkulosehilfe gewährt, die höher\n§ 137                         sind als die nach diesem Gesetz zu gewährenden\nLeistungen, darf die Sozialhilfe bis zum Ablauf\nEinzelweisungen der Bundesregierung\neines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nDie Bundesregierung kann in Fällen von grund-       nicht geringer sein als die Leistungen, die bei Fort-\nsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung     geltung des bisherigen Rechts gewährt würden.","840                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 142                                                           § 148\nUbergangsregelung für das Verfahren nach § 23                 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes 1 )\nder Fürsorgepflichtverordnung\n§ 91 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nHat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ver-          Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung vom\nwaltungsbehörde nach § 23 Abs. 2 der Verorqnung           14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215) erhält\nüber die Fürsorgepflicht die Unterhaltspflicht im         folgende Fassung:\nVerwaltungswege festgestellt, so regelt sich das\nweitere Verfahren bis zu seinem Abschluß nach bis-\n.§ 91\nherigem Recht.                                                         Ersatz von Kosten der Sozialhilfe\n§ 143                                  (1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge\nUbergangsregelung für die örtliche Zuständigkeit           sind nicht verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe\nin der Tuberkulosehilfe                     nach § 92. Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes\nWird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einem               voni 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) zu\nTuberkulosekranken durch einen Träger der So-                ersetzen.\nzialhilfe stationäre Behandlung gewährt, so bleibt               (2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhalts-\ndie in diesem Zeitpunkt begründete örtliche Zu-              pflidJ.tiger Vertriebener oder Sowjetzonenflücht-\nständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bis zur Be-          ling ist, soweit es sich um eine Person handelt,\nendigung der Heilbehandlung bestehen, jedodJ. nicht          auf die sich die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des\nüber den Ablauf des dritten Monats hinaus, der auf           Bürgerlichen Gesetzbuches bezieht, nach den\ndie Entlassung aus der stationären Behandlung                §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes in der\nfolgt.                                                       Regel nicht in Anspruch zu nehmen.•\n§ 144\nUbergangsregelung für die Kostenerstattung                                           § 149\nAuf die Kostenerstattung zwisdJ.en den Trägem                  Änderung des Bundesevakuiertengesetzes 2)\nder Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes geltenden Regelungen weiter anzuwenden                §  19 des Bundesevakuiertengesetzes in der Fassung\nvom 5. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1687) er-\n1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem In-      hält folgende Fassung:\nkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit ge-\nwährt worden sind,                                                                   .§ 19\n2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses                   Ersatz von Kosten der Sozialhilfe\nGesetzes die Pflicht zur Kostenerstattung durch            (1) Evakuierte sind nicht verpflichtet, die\nAnerkennung oder rechtskräftige Entscheidung           Kosten der Sozialhilfe nach § 92 Abs. 3 des Bun-\nfestgestellt worden ist.                              dessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 815) zu ersetzen.\n§ 145\n(2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhalts-\nKostenerstattung bei Evakuierten                 pflichtiger Evakuierter ist, soweit es sich um eine\nWird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundes-          Person handelt, auf die sich die Vorschrift des\nevakuiertengesetzes in der Fassung vom 5. Oktober            § 1603 Abs. 1 ·des Bürgerlichen Gesetzpuches be-\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1687) an den Ausgangs-            zieht, nach den §§ 90 und 91 des Bundessozial-\nort rückgeführt oder kehrt er an den Ausgangsort             hilfegesetzes in der Regel nicht in Anspruch zu\nzurück, wird hierdurch eine Kostenerstattungs-               nehmen.•\npflicht nach den §§ 103 bis 105 nicht begründet.                                          § 150\n§ 146                              Änderung der Kostenordnung und des Gesetzes\nüber die Kosten der GeridJ.tsvollzieher 3) ·\nZuständigkeit auf Grund der\ndeutsdl-sdlweizerisdlen Fürsorgevereinbarung              (1) § 144 Abs. 2 der Kostenordnung vom 26. Juli\nDie in der Erklärung der Bevollmächtigten der           1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960) erhält folgende\nRegierung der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll          Fassung:\nzur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik                     .(2) Die in § 118 Abs. 1 des Bundessozialhilfe-\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-             gesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\nschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom             S. 815) bestimmte Gebührenfreiheit 'gilt auch für\n14. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 31) genann-        den Notar, wenn die Notare am Ort der Amts-\nten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtlichen         handlung für das AmtsgesdJ.äft ausschließlich zu-\nTräger der Sozialhilfe, die für die Gewährung von            ständig sind.•\nSozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119               (2) § 8 ·Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Kosten\nAbs. 5 örtlich zuständig wären.                           der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 861, 887) erhält folgende Fassung:\n§ 147                               ,,Bei der Durchführung des Bundessozialhilfe-\nUbergangsregelung bei Nichtbestehen                 gesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\nder Schiedsstelle                       S. 815) sind die Träger der Sozialhilfe von den\nSolange die Schiedsstelle nadJ. § 108 Abs. 2 nicht         Gebühren befreit.•\ngebildet ist, nimmt der Bundesminister des Innern\nt) Ändert Bundesgesetzbl. III 240-1.\n. oder die von ihm beauftragte Stelle die Aufgaben          2) Ändert Bundesgesetzbl. III 241-1.\nder Schiedsstelle wahr.                                   3) Ändert Bundesgesetzbl. III 361-1, 362-1.","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1961                              841\n§ 151                                     4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765),\nBehördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel                      zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-\nderung der Reichsgrundsätze über Voraus-\n(1) Welche Stellen zustJndiqe Behörden im Sinne                   setzung, Art und Maß der öffentlichen Für-\ndieses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landes-                  sorge vom 4. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nrechtliche Regelung nicht besteht, die Landes-                       S. 693), vorbehaltlich der Regelung des Ab-\nregierung.                                                            satzes 3,\n(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und                   4. das Gesetz über die Fürsorge für Körper-\nHamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses                    behinderte und von einer Körperbehinde-\nGesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem                      rung bedrohte Personen vom 27. Februar\nbesonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-                       1957 (Bundesgesetzbl. I S. 147), zuletzt ge-\npassen.                                                               ändert durch das Gesetz über die Tuber-\n§ 152                                     kulosehilfe vom 23. Juli 1959 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 513, 523),\nBerlin-Klausel\n5. das Gesetz über die Tuberkulosehilfe vom\nDieses Gesetz gilt mtch Maßgabe des § 13 Abs. 1                    23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513), zu-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar                        letzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                    rung sozialrechtlicher Vorschriften vom\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-                          25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465),\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n6. die Dritte Verordnung zur Vereinfachung\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndes Fürsorgerechts vom 11. Mai 1943\n(Reichsgesetzbl. I S. 301),\n§ 153\n7. die Vierte Verordnung zur Vereinfachung\nInkrafttreten                                  des Fürsorgerechts vom 9. November 1944\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf                     (Reichsgesetzbl. I S. 323),\ndie Verkündung folgenden elften Kalendermonats                     8. die Verordnung über den Ersatz von Für-\nin Kraft.                                                             sorgekosten vom 30. Januar 1951 (Bundes-\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten                   gesetzbl. I S. 134),\nalle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft,                   9. die Verordnung über die Hilfe zur Erwerbs-\nbesonders                                                             befähigung und Berufsausbildung in der\n1. die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über die Frei-                 öffentlichen Fürsorge vom 20. Dezember\nzügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-                    1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1009).\ngesetzbl. S. 55), zuletzt geändert durch die        (3) Absatz 2 gilt nicht für das saarländische Ge-\nVerordnung des Reichspräsidenten vom             setz Nr. 354 über die Gewährung einer staatlichen\n5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279, 308),    Sozialrentnerhilfe vom 7. November 1952 (Amtsblatt\n2. die Verordnung über die Fürsorgepflicht         des Saarlandes 1953 S. 141), zuletzt geänd,ert durch\nvom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I         das Gesetz Nr. 427 vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des\nS. 100), zuletzt geändert durch das Gesetz      Saarlandes S. 834).\nüber die Fürsorge für Körperbehinderte              (4) § 6 Abs. l Buchstabe d der Reichsgrundsätze\nund von einer Körperbehinderung bedrohte        über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen\nPersonen vom 27. Februar 1957 (Bundes-           Fürsorge gilt bis zu einer anderweitigen gesetz-\ngesetzbl. I S. 147),                             lichen Regelung weiter; die dort genannte Hilfe z.ur\n3. die Reichsgrundsätze über V0raussetzung,        Erziehung gilt .als Hilfe in besonderen Lebenslagen\nArt und Maß der öffentlichen Fürsorge vom       im Sinne dieses Gesetzes.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}