{"id":"bgbl1-1961-45-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":45,"date":"1961-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_45.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1961-06-23T00:00:00Z","page":803,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1961 803\nBekann.tmadmng der Neufassung\nder Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes *)\nVom 23. Juni 1961\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-\nPriimicmgesetzes in der Fassung vom 25. August 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 713) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung zur Durchführung des\nWohnungsbau-Prämiengesetzes unter Berücksichti-\ngung der Verordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-\nbau-Prämiengesetzes vom 9. Juni 1961 (Bundes-\ngesctzbl. I S. 725) bekanntgemacht.\nBonn, den 23. Juni 1961\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\n•) Ersetzt Bundes9csetzbl. III 2330-9-1 In der Fassung der Bekc1nnt-\nmc1chung vom 8. März 1960 (Hundcs<JC!selzl>l. I S. 163).","804                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung.\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV)\nin der Fassung vom 23. Juni 1961\n1. Beiträge an Bc:msparkassen                   (3) Ein Anspruch aus einem Bausparvertrag wird\nzur Erlangung von Baudarlehen,                 beliehen, wenn der Anspruch zur Sicherung einer\nSchuld abgetreten oder verpfändet wird. Hierbei ist\n§ 1                           es unerheblich, ob die Schuld vor oder nach Ab-\nschluß des Vertrags entstanden ist.\nAnzeigepflicht\n(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veran-                                     § 1a\nlagung zusfändigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-               Beschränkung der Prämienbegünstigung\ngabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,\nin denen, außer im Fall des Todes des Bausparers,            Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von\nBaudarlehen, die auf Grund von nach dem 8. März\n1. bei nach dem 31. Dezember 1954 und vor         1960 abgeschlossenen Bausparverträgen und nach\ndem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Bau-        Ablauf von vier Jahren seit Vertragsabschluß gelei-\nsparverträgen vor Ablauf von fünf Jahren       stet werden, wird eine Prämie nur gewährt, soweit\nseit Vertragsabschluß                          die Beiträge das Eineinhalbfad1e des durchschnitt-\na) die Bausparsumme ganz oder zum Teil         lichen Jahresbetrags der in den ersten vier Jahren\nausgezahlt wird,                           geleisteten Beiträge im Kalenderjahr nicht über-\nb) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil      steigen.\nzurückuezahlt werden oder\n§ 2\nc) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder\nzum Teil beliehen werden;                                 Versagung von Prämien,\n2. bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor                        Rückzahlung von Prämien\ndem 9. Mürz 1960 abgeschlossenen Bauspar-         (1) Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung\nvertrügen vor Ablauf von fünf Jahren seit      von Baudarlehen wird eine Prämie nicht gewährt,\nVertragsabschluß                               wenn, außer im Fall des Todes des Bausparers oder\na) ein Tatbestand der Nummer 1 vorliegt        des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,\noder                                              1. bei nach dem 31. Dezember 1954 und vor\nb) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder                   dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Bau-\nteilweise abgetreten werden;                         sparverträgen vor Ablauf von fünf Jahren\nseit Vertragsabschluß\n3. bei nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen\nBausparverlrügen vor Ablauf von sechs                    a) die Bausparsumme ausgezahlt wird,\nJahren seil Vertrnrpabschluß ein Tatbestand              b) geleistete Beiträge zurückgezahlt werden\nder Nummer 1 oder der Nummer 2 Buch-                         oder\nsta.be b vorliegt.                                       c) Ansprüche aus dem Vertrag beliehen\nIn den Füllen, in denen die~ Bausparsumme ausge-                        werden;\nzahlt wird oder Anspriichc aus dem Bausparvertrag                2. bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor\nbelieben werden, entfüllt die Anzeigepflicht, wenn                  dem 9. März 1960 abgeschlossenen Bauspar-\nder Bausparer die empf angcnen Betrüge unverzüg-                    verträgen vor Ablauf von fünf Jahren seit\nlich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.                     Vertragsabschluß\n(2) Der Prämicnbcrechtigle hat dem nach § 4                     a) ein Tatbestand der Nummer 1 vorliegt\nAbs. 5 des Wohnungsbau-Prämiengcsetzes zustän-                          oder\ndigen Finanzumt die Beleihung und die Abtretung                    b) Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten\nunverzüglich anzuzeigen.                                                werden;","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1961                         805\n3. bei nuch dem 8. März 1960 abgeschlossenen        und den Sparbetrag und die Prämien nach der Vor-\nBauspcuvcrlrii~Jen vor Ablauf von sechs         schrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnungsbau-\nJuhren seil Vertrngsabschluß ein Tatbe-         Prämiengesetzes zu verwenden, und in dem beide\nstand der Numnwr 1 oder der Nummer 2            Vertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des\nßud1sfube b vorliegt.                           Sparvertrags verzichten. Der Vertrag kann zugun-\nsten dritter Personen abgeschlossen werden.\nBereits gcwJhrtc Prümi(:n sind an das Finanzamt\nzurückzuzahlen. Bei einer Tc:ilrückzühlung von Bei-             (2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils\ntrligen gcl len die zu letzt ~JP! e:isl.cl.en Beiträge als  ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Ge·-\nzuerst zurückuc~zdhl L Dc1s l~n l.sprcdwndc giH, wenn       samtdauer der Festlegung von sechs Jahren kann\ndie ßmisp,usurnmc zum Teil aus~3czahlt wird oder            zwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut\nAnsprüche aus dc:m V(\\rtrug zum Teil abgetreten             oder Unternehmen vereinbart werden. Die Verein-\noder beliehen wcnlen.                                       barung über die Verlängerung ist vor Ablauf der\nFestlegungsfrist zu treffen.\n(2) In den Fi.illen, in denen die Bausparsumme\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nverlrng beliehen werden, gilt Absatz 1 nicht, soweit\nder fümspMer die emptangencn Beträge unverzüg-                                        § 5\nlich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.                 Rückzahlungfrist bei allgemeinen Sparverträgen\n(3) Im Fall der Ahtrctung der Ansprüche aus                 Der Sparbetrag darf erst nach Ablauf der zwi-\neinem nüch dem 31. Dczern ber 1958 abgeschlosse-           schen dem Prämienberechtigten und dem Institut\nnen Bauspürvertrug ist die Prämie dem Abtretenden           oder Unternehmen vereinbarten Festlegungsfrist\nfür die bis zur Abtretung noch r1cleisteten Beiträge         (§ 4) zurückgezahlt werden. Sparbeträge, die zwi-\nzu gewähren und die Rückforderung bereits ge-               schen dem 1. Januar und dem 30. Juni eingezahlt\nwährter Prtimien auszusetzen, wenn der Abtretende           sind, gelten als am 1. Januar und Sparbeträge, die\neine Erklärung des Erwerbers, die Bausparsumm,e             zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember einge-\noder die auf Grund einer Beleihung empfangenen              zahlt sind, als am 1. Juli geleistet.\nBeträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-\nnungsbau für den Abtretenden oder dessen Ang·e-\nhörige im Sinn des § 10 des Steueranpassungs-                                          § 6\ngesetzes zu verwenden, beibringt.\nSparverträge mit festgelegten Sparraten\n(1) Ein Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im\nSinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnungsbau-Prä-\nmiengesetzes ist ein Vertrag zwischen dem Prämien-\n2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften\nberechtigten und einem der in § 4 Abs. 1 bezeich-\n§ 3                            neten Institute oder Unternehmen! in dem der Prä-\nmienberechtigte sich dem Institut oder Unternehmen\nBau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinn des            gegenüber verpflichtet, für drei, vier, fünf oder\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes            sechs Jahre mindestens vierteljährlich der Höhe\nsind Genossenschaften, deren Zweck auf den Bau              nach gleichbleibende Sparbeträge einzuzahlen und\nund die Finunzicrung sowie die Verwaltung oder              die Sparbeträge und die Prämien nach der Vor-\nVeräußerung von Wohnungen oder auf die woh-                 schrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnungsbau-\nnungsw irtschaftliche Betreuung gerichtet ist.              Prämiengesetzes zu verwenden, und in dem beide\nVertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des\nSparvertrags verzichten. Der Vertrag kann zugun-\nsten dritter Personen abgeschlossen werden.\n3. Wohnbau-Sparverträge                         (2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflich-\ntung um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre\n§ 4\nbis zu einer Gesamtdauer der Einzahlungen von\nAllgemeine Sparverträge                   sechs Jahren kann zwischen dem Prämien berechtig-\nten und dem Institut oder Unternehmen vereinbart\n(1) Ein all9cmeincr Spurvertrag im Sinn des § 2\nwerden. Die Vereinbarung über die Verlängerung\nAbs. 1 Nr. 3 des V\\/ohnuw1~:bcm-Prämiengeselzes ist\nist spätestens im Zeitpunkt der letzten nach dem\nein Vcrlrng zvvischen dem Prämienbercchtigten und\nVertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.\n1. einem Kreditinstitut oder\n2. einem gemeinnützigen Wohnungsunter-\nnehmen oder einem Organ der staatlichen\n§ 7\nWohnungspolitik, wenn diese Unternehmen\neigene Spareinrichtungen unterhalten, auf                 Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen\ndie die Vorschriften des Gesetzes über das                     mit festgelegten Sparraten\nKrcditwc~sen     vom 25. September         1939\nDer auf Grund eines Sparvertrags mit festgeleg-\n(Reichsgesctzbl. I S. 1955) anzuwenden sind,\nten Sparraten angesammelte Sparbetrag darf ein\nin dem der Prämicnberechligte sich dem Institut             Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch\noder Unternehmen gegenüber verpflichtet, einen              nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten\ncingeza.hlten Sparbctrng auf drei Jahre festzulegen         regelmäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.","806                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 8                                                    § 11\nUnterbrechung der Einzahlungen bei Sparverträgen                              Anzeigepflicht\nmit festgelegten Sparraten\nDie in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Un-\nDie Einzahlungen sind unterbrochen, wenn sie          ternehmen haben, außer im Fall des Todes des Prä-\nnicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht bis     mienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich-\nzum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach            neten anderen Person, dem für ihre Veranlagung\ndem Sparvertrag zu entrichlen waren, nachgeholt          oder dem für die Veranlagung des Prämienberech-\nworden sind. Werden die Einzahlungen unterbro-           tigten zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\nchen, so werden für Einzahlungen, die nach der           abgabenordnung) unverzüglich die Fälle mitzuteilen,\nUnterbrechung geleistet werden, Prämien nicht ge-        in denen\nwührt. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte          1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 8),\noder die in dem Vertrag bezeichnete andere Person           2. Sparbeträge vor Ablauf der in §§ 5 und 7 be-\nstirbt oder nach dem Vertragsabschluß völlig er-\nzeichneten Fristen ganz oder zum Teil zurück-\nwerbsunfähig wird.\ngezahlt werden,\n3. Sparbeträge und Prämien nicht oder nicht in-\n§ 9                                nerhalb der Fristen des § 10 zu dem dort be-\nzeichneten Zweck verwendet werden,\nVorzeitige Rückzahlung                     4. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Un-\nSoweit vor Ablauf der in §§ 5 und 7 bezeichneten            ternehmen übertragen oder in Verträge mit\nFristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeträge             Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder\nim Sinn des § 4 oder des § 6 zurücksezahlt werden,             Organen der staatlichen Wohnungspolitik um-\nwerden PrämiEm nicht gewährt; bereits gewährte                 gewandelt werden (§ 12 Abs. 1).\nPrürnicm sind ,:rn cJ;1s Finmuamt zurückzuzahlen. § 8    Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines\nSatz 3 findet Anwendung.                                 Instituts oder Unternehmens an das Finanzamt ge-\nrichtet werden, in dessen Bezirk sich die Niederlas-\nsung befindet.\n§ 10\nVerwendung der Sparbeträge                                            § 12\n(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags      Dbertragung und Umwandlung von Sparverträgen\n(§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-        (1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-\nraten (§ 6) eingezc1hHen Beträge sind von dem Prä-       währte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn\nmienberechti~Jlen oder der in dem Vertrag bezeich-\nneten anderen Person zusammen mit den Prämien                   1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparver-\ninnmhalb eines Jahres nach der Rückzahlung der                     träge mit festgelegten Sparraten (§ 6) wäh-\nSparbeträge, spätestens aber innerhalb von zwei                    rend ihrer Laufzeit unter Ubertragung der\nJahren nach d(~m Zeitpunkt, in dem der angesüm-                    bisherigen Einzahlungen und der Prämien\nmelte Sparbetrag frühestens zurückgezahlt werden                   auf ein anderes Institut oder Unternehmen\ndarf, zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnungsbau-                  übertragen werden und sich dieses gegen-\nPrämiengesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden.                   über dem Prämienberechtigten und dem In-\n§ 8 Satz 3 findet Anwendung.                                       stitut oder Unternehmen, mit dem der Ver-\ntrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet,\n(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3                  in die Rechte und Pflichten aus dem Ver-\ndes Wohnungsbau-Prämiengesetzes bezeichneten                       trag einzutreten,\nZweck ist gegeben, wenn die eingezahlten Beträge\n2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten\nverwendet werden                                                   während ihrer Laufzeit unter Ubertragung\n1. zum Bau eines Eigenheims, einer Klein-                   der bisherigen Einzahlungen und der Prä-\nsiedlung oder einer Wohnung in der Rechts-               mien in Verträge mit Wohnungs- und Sied-\nform des Wohnungseigentums für den Prä-                  lungsunternehmen oder Organen der staat-\nmienberechtigten, die in dem Vertrag be-                 lichen Wohnungspolitik im Sinn des § 13\nzeichnete andere Person oder die in § 10                 umgewandelt werden.\nZiff. 2 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes        (2) In Fällen der Ubertragung (Absatz 1 Nr. 1) gel-\nbezeichneten Angehörigen dieser Personen,\nten §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die\n2. zum erstmaligen Erwerb einer Kleinsied-        bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf Grund\nlung, eines Kaufeigenheims oder einer          des Vertrags mit dem Institut oder Unternehmen,\nWohnung in der Rechtsform des Woh-             auf das der Vertrag übertragen worden ist, behan-\nnungseigentums oder eines eigentumsähn-        delt werden. In Fällen der Umwandlung (Ab-\nlichen Dauerwohnrechts durch den Prä-          satz 1 Nr. 2) gelten §§ 15 bis 17 mit der Maß-\nmienberechtigten, die in dem Vertrag be-       gabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Einzah-\nzeichnete andere Person oder die in § 10       lungen auf Grund des Vertrags mit dem Wohnungs-\nZiff. 2 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes     oder Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-\nbezeichneten Angehörigen dieser Personen.      lichen Wohnungspolitik behandelt werden.","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1961                             807\n4. Verträge mit Wohnungs- und Siedlungs-                     d) das Unternehmen muß sich einer regelmäßi-\nunternehmen und Orgcrnc:n cler staatlichen                       gen und außerordentlichen Uberprüfung\nWohnungs1)olitik                                seiner wirtschaftlichen Lage und seines Ge-\nschäftsgebarens, insbesondere der Verwen-\n§ 13                                     dung der gesparten Beträge, durch einen\nInhaH der Veri.riige                             wohnungswirtschaftlichen Verband, zu des-\nsen satzungsmäßigem Zweck eine solche\n(1) Ein Vertrag irn Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des                 Prüfung gehört, unterworfen haben. Soweit\nWohnun(Jsbau-Pri.imi<:nqcsc:1zr•~.; isl <:in Vertrag zwi-            das Unternehmen oder seine Gesellschafter\nschen dem Prümicnbcn,d1tiqlcn und cirwm Woh-                         an anderen Unternehmen gleicher Art be-\nnungs- und Si<:dlungsunlcrnch1r1 cn (§ 14) oder einem                teiligt sind, muß sich die Uberprüfung zu-\nOrgon der sttwl.lidwn Wohnmi~Jspolitik, in dem sich                  gleich auf diese erstrecken.\nder Prilrnienberechligtc verpflichtet,\n1. einen b,:slimrnten Kapilalbetrag in der\n§ 15\nWeise anzusammeln, <laß er für drei, vier,\nfünf oder sechs Jahre mindestens viertel-      Unterb:rechung und Rückzahlung der Einzahlungen\njührlich der Höhe nach gleichbleibende Be-        (1) Die Einzahlungen sind unterbrochen, wenn sie\nträge bei cfom Wohnungs- und Siedlungs-        nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht bis\nunternehmen oder Organ der staatlichen         zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach dem\nWohnungspolitik einzahlt und                   Vertrag zu entrichten waren, nachgeholt worden\n2. die angesammelten Betrüge und die Prä-         sind. Werden die Einzahlungen unterbrochen, so\nmien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Woh-       werden für Einzahlungen, die nach der Unter-\nnungs bau-P rämiengcsetzcs        bezeichneten brechung geleistet werden, Prämien nicht gewährt.\nZweck zu verwenden (§ 16),                     Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder\nund in dem sich das Wohnungs- und Siedlnngs-               die in dem Vertrag bezeichnete andere Person stirbt\nunternehmen oder das Organ der staatlichen \\/Voh-          oder nach dem Vertragsabschluß völlig erwerbs-\nnungspolitik vcrpl1ichtct, die nach dem Vertrc:g vor-      unfähig wird.\ngesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2             (2) Soweit     eingezahlte Beträge, außer in den\ngilt entsprechend. Beide Teile müssen auf eine vor-        Fällen des § 18, zurückgezahlt werden, werden\nzeitige Auflösung des Vertrags verzichten. Der Ver-        Prämien nicht gewährt; bereits gewährte Prämien\ntrag kann zugunsten dritter Personen abgesddossen          sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Absatz 1\nwerden.                                                    Satz 3 findet Anwendung.\n(2) Einzahlungen, die zusätzlich zu den in Ab-\nsatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einzahlungen geleistet                                       § 16\nwerden, werden diesen gleichcrcstellt, soweit sie in              Verwendung der angesammelten Beträge\neinem Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-\nbclrng der in Absatz 1 Nr. 1 bezeiclmelen Einzah-             (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit\nlungtm.                                                    den Prämien innerhalb von drei Jahren nach dem\nZeitpunkt, in dem nach dem Vertrag die letzte\n§ 14\nZahlung zu leisten ist, von dem Prämienberechtig--\nten oder der im Vertrag bezeichneten anderen Per-\nWohnungs- u:rn::1 Siedlungramternehmen            son zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Wohnungsbau-\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinn              Prämiengesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden.\ndes § 13 sind                                              § 15 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.\n1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen,                     (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4\n2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen,                  des Wohnungsbau-Prämiengesetzes bezeichneten\n3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene              Zweck ist gegeben, wenn der angesammelte Betrag\nUnternehmen,                                        und die Prämien verwendet werden\n1. zum Bau einer Kleinsiedlung oder eines\n4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen,\nwenn sie die folgenden Voraussetzungen er-                     Eigenheims für den Prämienberechtigten,\nfüllen:                                                        die in dem Vertrag bezeichnete andere Per-\nson oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 des Steuer-\na) Das Unternehmen muß im Handelsregister                      anpassungsgesetzes bezeichneten Angehöri-\noder im Genossenschaftsregister eingetragen                gen dieser Personen durch das Wohnungs-\nsein;                                                      und Siedlungsunternehmen oder Organ der\nb) das Unternehmen muß den Gewinn auf                          staatlichen Wohnungspolitik oder\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung nach                 2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines\n§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln;                 Kaufeigenheims, einer Wohnung in der\nc) der Zweck des Unternehmens muß aus-                         Rechtsform des Wohnungseigentums oder\nschließlich oder weit überwiegend auf den                  eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts\nBau und die Verwaltung oder Ubereignung                    durch den Prämienberechtigten, die in dem\nvon Wohnungen oder die wohnungswirt-                       Vertrag bezeichnete andere Person oder die\nschaftliche Dctreuun~J gerichtet sein. Die tat-            in § 10 Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungs-\nsächliche Geschäftsführung muß dem ent-                    gesetzes bezeichneten Angehörigen dieser\nsprechen;                                                  Personen; dabei muß es sich um einen Er-","808                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nwerb von dem Wohnungs- und Siedlungs-                  1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungs-\nunternehmen oder Organ der staatlichen                    unternehmen oder Organ der staatlichen\nWohnungspolilik und um Kleinsiedlungen,                   Wohnungspolitik übertragen werden und\nKaufei~Jenheime oder V✓ ohnungcn handeln,                 sich dieses gegenüber dem Prämienberech-\ndie nach dem 31. Dezember 1949 errichtet                  tigten und dem Unternehmen, mit dem der\nworden sind.                                              Vertag abgeschlossen worden ist, ver-\n(3) Bei t\\iner Verwendung im Sinn des Absatzes 2                  pflichtet, in die Rechte und Pflichten aus\nNr. 2 di\"i rlc!n dn anncsa rnmelte Bclrag und die Prä-                dem Vertrag einzutreten,\nmien nnr zur Leistung clPs bar zu zahlenden Teils                  2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Spar-\ndes K,rnipreiscs verwendet werden.                                    raten im Sinn des § 6 umgewandelt werden.\n(2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 17\nAnzeigepflicht\nDas Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder                              5. Anwendungszeitraum,\nOrgan der staatlichen Wohnungspolitik hat, außer                            Geltung im Land Berlin,\nim Fall des Todes des Prämienberechtigten oder                                      Inkrafttreten\nder in dem Vertrag bezeichneten anderen Person,\n§ 19\ndem für seine Veranlagung oder dem für die Ver-\nanlagung de: Pri.imienbcrcchtigten zuständigen Fi-             Anwendungszeitraum und Ubergangsregelun.g\nnanzmnt (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) unver-             (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nzüglid1 die Fälle mitzuteilen, in denen                   ist erstmals vom 17. März 1960 an anzuwenden. Ab-\n1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 15),            weichend hiervon gelten\n2. angesammelte Beträge ganz oder zum Teil zu-                  1. die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nrückqczahl l werden (§ 15),                                    stabe b und des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\n3. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder                     und Abs. 3 für die Zeit nach dem 31. Dezem-\nnicht innerhalb der Frist des § 16 zu dem in                   ber 1958 *),\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Wohnungsbau-Prämien-                   2. die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 1 für die\ngesetzes bezeichneten Zweck verwendet wer-                     Verwendung der angesammelten Beträge\nden,                                                           und der Prämien vom 30. Juli 1958 an.\n4. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder                (2) Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 in der Fassung\nSiedlungsunternehmen oder Organ der staat-         dieser Verordnung gilt auch für Verträge, bei denen\nlichen Wohnungspolitik übertragen oder in          die einjährige Verwendungsfrist des § 16 Abs. 1 der\nSparverträge mit festgelegten Sparraten im         Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-\nSinn des § 6 umgewandelt werden (§ 18 Abs. 1). ·   Prämiengesetzes in der Fassung vom 8. September\nDie Anzeige kann auch von der Niederlassung eines         1955 bereits abgelaufen ist.\nWohnungs- und Siedlungsunternehmens oder Or-\ngans der staatlichen Wohnungspolitik an das Finanz-                                        §  20\namt gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die\nNiederlassung befindet.                                                       Geltung im Land Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 18\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-\nUbertragung und Umwandlung von Verträgen mit              bau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.\nWohmmgs- und Siedlungsunternehmen oder\nOrganen der staatlichen Wohnungspolitik            •) Diese Anwendunqsvorschriften beziehen sich auf die WoPDV in der\nFassunq vom 8. März 1960 (BundesgesetzbL I S. 163). Die Vorschrif-\nten des § 1 Abs. 1, des § 1 a und des § 2 Abs. 1 der vorstehenden\n(1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-           Fassung sind am 16. Juni 1961 in Kraft getreten (§ 3 der Verord-\nwährte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn            nung zur Andcrung und Ergänzung der Verordnung zur Durchfüh-\nrung des W'ohnungsbau-Prämiengesetzes vom 9. Juni 1961, die am\nVertrdge mit Wohnungs- und Siedlungsunterneh-                16. Juni 1961 in Kraft getreten ist) Nach den Vorschriften der § 1\nAbs. 1 un.d § 2 Abs. 1 ist jedoch bereits für das Kalenderjahr 1960\nmen oder Org;:men der staatlichen Wohnungspolitik            zu verfahren (§ 29 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 der Ein-\n(§ 13) während ihrer Laufzeit unter Ubertragung              kommensteuer-Durchführungsverordnung       in   der  Fassung   vom\n7. April 1961 - BundesgesetzbL I S. 379 - in Verbindung mit § 2\nder bisherigen Einwhlungen und der Prämien                   Abs. 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes)."]}