{"id":"bgbl1-1961-45-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":45,"date":"1961-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zahlung von Renten in das Ausland (Auslandsrenten-VO)","law_date":"1961-06-21T00:00:00Z","page":801,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["801\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                      Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1961                                            Nr. 45\nTag                                                Inhalt                                              Seite\n21. 6. 61 Verordnung über die Zahlung von Renten in das Ausland {Auslandsrenten-VO) . . . . . . . . . .   801\n23.6.61   Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . .        803\nErsetzt Bundesgcsctzbl. III 2330-9-1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1960\n(Bundcsgesetzbl. 1 S. 163).\n26.6. 61   Siebzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . .   809\nIn Teil II Nr. 28, ausgeg<,ben am 20. Juni 1961, sind veröffentlicht: Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwick-\nlungsländer aus Mitteln <ks ERP-Sondervermögens (ERP-Entwicklungshilfegesetz). - Siebente Verordnung zur Än-\nderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein. - Sechste Verordnung zur Änderung des Deutschen\nZolltarifs 1961 (Aluminiumoxyd usw.). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81\nder Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Ausdehnung auf die\nVereinigte Arabische Republik; Inkrafttreten des Teils II für den Irak). - Bekanntmachung über den Geltungs-\nbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau\nund Entwicklung (Inkrafttreten für Portugal und Nigeria).\nIn Teil II Nr. 29, ausgegeben arn 22. Juni 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 20. April 1960\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über\nArbeitslosenversicherung.      Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Oktober 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit.\nIn Teil II Nr. 30, ausgegeben am 24. Juni 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Zollübereinkommen vom 15. Ja-\nnuar 1959 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Ubereinkommen). - Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Arabischen\nRepublik (Ägyptische Provinz) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung\nbei den Steuern vom Einkommen.\nIn Teil II Nr. 31, ausgegeben am 29. Juni 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1957\nüber die bodenständige Verteidigung und Polizei nach Artikel 5 des Protokolls Nr. II des revidierten Brüsseler Ver-\ntrages. -- ERP-Wirtschaftsplangesetz 1961. - Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (An-\ngleichungszoll für Fondantmasse).\nVerordnung über die Zahlung von Renten\nin das Ausland\n(Auslandsrenten-VO)\nVom 21. Juni 1961\nAuf Grund des Artikels 6 § 9 Abs. 1 Satz 2 des            Verhältnisses nach Satz 1 werden nur Versiche-\nFremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsge-              rungs- und Beschäftigungszeiten berücksichtigt, für\nsetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93)        die Steigerungsbeträge gewährt worden sind; bei\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:               Waisenrenten sind die Versicherungs- und Beschäf-\ntigungszeiten zu berücksichtigen, die bei einer er-\nneuten Umstellung nach Artikel 6 § 6 Abs. 2 des\n§ 1\nFremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsge-\n(1) Von den umgestellten Renten der Rentenver-            setzes oder § 14 Abs. 2 der Verordnung über die\nsicherungen der Arbeiter 1md der Angestellten, die           Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen\nkeine Leistungsanteile der knappschaftlichen Ren-            Rentenversicherungen bei verlorenen, zerstörten,\ntenversicherung enthalten, isl für die Dauer des ge-         unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren\nwöhnlichen Aufenthalts im Ausland der Teil der               Versicherungsunterlagen vom 3. März 1960 (Bundes-\nRente einschließlich des Kinderzuschusses zu zahlen,         gesetzbl. I S. 137) zugrunde zu legen gewesen wären.\nder dem Verhältnis entspricht, in dem die der Er-\nmittlung des Zahl bct rages nach § § 1318 ff. der Reichs-       (2) Ist Artikel 6 § 6 Abs. 2 des Fremdrenten- und\nversicherungsordnung oder §§ 97 ff. des Angestell-           Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes angewendet\ntenversicherungsgesetzes zugrunde zu legenden                worden, so sind die Zeiten, für die unter Berücksich-\nZeiten zur Gesamtzahl <lcr Versicherungs- und Be-            tigung dieser Vorschrift Steigerungsbeträge anzu-\nschäftigungszeiten stehen. Für die Ermittlung des            rechnen waren, für die Ermittlung des Verhältnisses\nZ 1997 A","802                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nnach Absatz 1 Satz 1 auch dann maßgebend, wenn         Tätigkeit oder Zeiten, die einer Versorgung nach\ndie vorher bezogene Rente auf Grund des Artikels 6     beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\n§ 11 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neurege-      zugrunde gelegt sind oder bei Eintritt des Versor-\nlungsgesetzes weitergewährt worden ist. Das gleiche    gungsfalles zugrunde gelegt werden oder für die\ngilt in den Füllen des § 14 Abs. 2 der Verordnung      die Nachversicherung als durchgeführt gilt, berück-\nüber die FcststelJung von Leistungen aus den ge-       sichtigt, so sind bei der Ermittlung des Verhältnis-\nsetzlichen Rentenversicherungen bei verlorenen.        ses nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 diese Zeiten wie\nzerstörten, unb'rauchbar gewordenen oder nicht er-     Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen.\nreichbaren Versicherungsunterlagen, wenn § 17 die-\nser Verordnung angewendet worden ist.\n§ 4\n§ 2                              Der Ermittlung des Zahlbetrages ist stets die Rente\n(1) Von den Renten nach Artikel 6 §§ 7 und 17       zugrunde zu legen, die dem Berechtigten bei Auf-\nAbs. 1 Satz 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-     enthalt im Inland zustehen würde.\nNeuregelungsgesetzes ist für die Dauer des gewöhn-\nlichen Aufenthalts im Ausland der Teil der Rente\n§ 5\neinschließlich des Kinderzuschusses zu zahlen, der\ndem Verhältnis entspricht, in dem die der Ermitt-         Für die in §§ 1 und 2 genannten Renten gelten\nlung des Zahlbetrages nach §§ 1318 ff. der Reichs-     die vorstehenden Bestimmungen auch für die Ermitt-\nversicherungsordnung, §§ 97 ff. des Angestellten-      lung des Betrages, der nach§§ 1321, 1322 der Reichs-\nversicherungsgesetzes oder §§ 108 ff. des Reichs-      versicherungsordnung, §§ 100, 101 des Angestellten-\nknappschaftsgeset:zes zugrunde zu legenden Zeiten      versicherungsgesetzes und§§ 108c, 108d des Reichs-\nzur Gesamtzahl der nach neuem Recht anrechen-          knappschaftsgesetzes ins Ausland gezahlt werden\nbaren Versicherungs-, Beschäftigungs- und Ausfall-     kann.\nzeiten stehen. Das gleiche gilt für Renten nach § 15\nder Verordnung über die Feststellung von Leistun-                                § 6\ngen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nverlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\noder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen.       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen des    Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-\nArtikels 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-       gesetzes auch im Land Berlin.\nNeuregelungsgesetzes, des Artikels 2 § 41 des An-\ngestelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes und\n§ 7\ndes Artikels 2 §§ 11, 24 Abs. 5 und § 25 des Knapp-\nschaftsrentenversich·erungs-Neuregelungsgesetzes.         Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n§ 3\n§ 8\nSind bei einer Rente nach Artikel 6 § 7 oder Ar-\ntikel 6 § 11 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nN euregelungsges(~tzes Zeiten einer selbständigen      nuar 1959 in Kraft.\nBonn, den 21. Juni 1961\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}