{"id":"bgbl1-1961-44-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":44,"date":"1961-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_44.pdf#page=2","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz","law_date":"1961-06-22T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["786                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n,,Nicht berücksichtigt werden Kriegssach-            jahrsbeträge nach Maßgabe des Absatzes 2 ge-\nschfülcn na Lürlicher Personen, für die auf           mindert, wenn die folgenden Voraussetzungen\nGrund der Kriegssachschädenverordnung                 sämtlich gegeben sind:\nvom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I                      1. Die Kriegssach.-;chäden müssen an\nS. 1547) oder anderer Vorschriften Entschä-                      Mietwohngrundstücken oder Einfami-\ndigungszahlungen von mehr als 50 vom                             lienhäusern (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4\nHundert des nach diesen Vorschriften anzu-                       der Durchführungsverordnung zum Be-\nerkennenden Verlustes gewährt worden sind                        wertungsgesetz vom 2. Februar 1935,\noder gewährt werden, wobei Entschädigungs-                       Reichsgesetzbl. I S. 81) entstanden\nzahlungen insoweit außer Betracht bleiben,                       sein, die im Zeitpunkt des Schadens-\nals die hieraus wiederbeschafften entspre-                       eintritts zum Grundvermögen im Sinne\nchenden Wirtschaftsgüter durch Kriegs-                           des Bewertungsgesetzes gehörten. Ent-\nereignisse erneut verlorengegangen sind;\".                       sprechendes gilt, wenn Kriegssach-\nb) Den Nummern 2 und 3 wird jeweils folgen-                           schäden an dem Wohngebäude des\nder Satz angefügt:                                               Betriebsinhabers eines land- und forst-\n,,Nummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend.\"                        wirtschaftlichen Betriebs oder dem\nseiner Wohnung dienenden Gebäude-\n4. In § 55 a                                                             teil entstanden sind.\na) werden in Satz 1 die Worte „in Satz 2 be-                      2. Die Gebäude müssen infolge des\nzeichneten\" ersetzt durch die Worte „sich                        Kriegssachschadens völlig unbenutz-\naus den Sätzen 2 und 3 ergebenden\";                              bar geworden sein; der Umstand, daß\nKellerräume bis zur Wiederherstel-\nb) treten an die Stelle des bisherigen Satzes 2                       lung des Gebäudes behelfsmäßig zu\ndie folgenden Sätze:                                             Wohnzwecken benutzt worden sind,\n„Als Minderungsbetrag sind anzusetzen bei                        ist unbeachtlich.\neinem abgabepflichtigen Vermögen bis zu               § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.\n10 000 Deutsche Mark 30 Hundertstel des\nBetrags, der sich durch Anwendung des bei                 (2) Als Minderungsbetrag sind anzusetzen\nder Veranlagung angesetzten Vierteljahrs-             bei einem abgabepflichtigen Vermögen bis zu\nsatzes auf die ungekürzte Abgabeschuld im             5000 Deutsche Mark 15 Hundertstel des Betrags,\nSinne des § 31 Satz 1 ergibt; bei höheren ab-         der sich durch Anwendung des bei der Ver-\ngabepflichtigen Vermögen gilt Halbsatz 1              anlagung angesetzten Vierteljahrssatzes auf die\nmit der Maßgabe, daß                                  ungekürzte Abgabeschuld im Sinne des § 31\n1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis zu           Satz 1 ergibt; bei höheren abgabepflichtigen\n16 000 Deutsche Mark sich die Zahl von         Vermögen gilt Halbsatz 1 mit der Maßgabe, daß\n30 Hundertsteln für je angefangene                      1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis\noder volle 3000 Deutsche Mark des                         zu 11 000 Deutsche Mark sich die Zahl\nMehrvermögens und bei abgabepflich-                       von 15Hundertsteln für je angefangene\ntigen Vermögen über 16 000 Deutsche                       oder volle 3000 Deutsche Mark des\nMark für je angefangene oder volle                        Mehrvermögens und bei abgabepflich-\n2000 Deutsche Mark des Mehrvermö-                         tigen Vermögen über 11 000 Deutsche\ngens um die Zahl 1 vermindert,                            Mark für je angefangene oder volle\n2. bei abgabepflichtigen Vermögen über                        2000 Deutsche Mark des Mehrvermö-\n50 000 Deutsche Mark an die Stelle von                    gens um die Zahl 1 vermindert,\n30 Hundertsteln einheitlich 10 Hundert-               2. bei abgabepflichtigen Vermögen über\nstel treten.                                              25 000 Deutsche Mark an die Stelle\nvon 15 Hundertsteln einheitlich 5 Hun-\n§ 47 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt entspre-\ndertstel treten.\nchend.\"\n§ 47 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.\"\n5. Nach § 55 a wird folgender § 55 b eingefügt:\n6. In§ 116 Abs. 1 werden an Nummer 2 die Worte\n,,§ 55 b                          ,,und zum Einbau einer Heizungsanlage\" an-\nVergünstigung wegen Kriegssachschäden                 gefügt.\nan Wohngebäuden in besonderen Härtefällen             7. In § 130 a werden nach dem Wort „Wohnungs-\n(1) Bei unbeschränkt abgabepflichtigen natür-           baugesetzes\" die Worte „und zum Einbau einer\nlichen Personen mit einem abgabepflichtigen                Heizungsanlage\" eingefügt.\nVermögen (§ 30) von nicht mehr als 35 000\nDeutsche Mark, denen Kriegssachschäden (§ 13)           8. Nach § 199 a wird folgender § 199 b eingefügt:\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im                                      ,,§ 199 b\nGebiet von Berlin (West) entstanden sind, für\nVerrechnung der Ausgleichsabgaben\ndie weder Ermäßigung der Vermögensabgabe\nmit der Hauptentschädigung\n(§§ 39 bis 47 a) noch Hauptentschädigung (§§ 243\nbis 252) gewährt werden kann, werden auf An-                  (1)  Der Abgabeschuldner kann noch nicht\ntrag die nach dem 1. Juli 1961 fälligen Viertel:.          fällige Leistungen auf die Vermögensabgabe,"]}