{"id":"bgbl1-1961-41-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":41,"date":"1961-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen","law_date":"1961-06-12T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["730                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nZündwarensteuergesetz\n(ZündwStG)\nin der Fassung vom 9. Juni 1961\nSteuergegenstand und Geltungsbereich                                             § 5\n§ 1                                                 Fälligkeit\n(1) Zündwaren, die im Geltungsbereich dieses             (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum\nGesetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhe-         fünfundzwanzigsten Tag des Monats zu entrichten,\nbungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungs-          der auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld\ngebiet einqeführt werden, unterliegen einer Abgabe       entstanden ist.\n(Zündwarensteuer). Die Zündwarensteuer ist eine             (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.\nVerbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgaben-\nordnung.\nSteuerschuld bei Einfuhr\n(2) Zündwaren im Sinne dieses Gesetzes sind                         in das Erhebungsgebiet\n1. Zündhölzer und alle sonstigen demselben\n§ 6\nVerwendungszweck wie Zündhölzer dienen-\nden Erzeugnisse, die mit einer durch Rei-         (1) Bei der Einfuhr von Zündwaren in das Erhe-\nbung entflammbaren Zündmasse versehen         bungsgebiet gelten für die Entstehung der Steuer-\nsind oder aus einer solchen Zündmasse          schuld, für die Person des Steuerschuldners, für die\nbestehen,                                     persönliche Haftung, für den für die Bemessung der\n2. Zündkerzen aus Stearin, Wachs oder ähn-       Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt, für die Fällig-\nlichen Stoffen.                               keit und die Tilgung der Steuerschuld und für das\nSteuerverfahren die Vorschriften für Zölle ent-\n(3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-        sprechend. Zahlungsaufschub ist unzulässig.\ntigt, den Kreis der der Zündwarensteuer unterlie-\ngenden Erzeugnisse näher zu bestimmen.                       (2) Zündwaren sind von der Steuer befreit, wenn\nsie unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet\neingeführt werden, unter denen nach § 69 Abs. 1\nSteuersätze                        Nm. 1 bis 38 des ZolJgesetzes Einfuhrzoll nicht er-\nhoben wird.\n§ 2\n(1) Die Zündwarensteuer beträgt 1 Pfennig für                           Steuerbefreiung\n100 Stück Zündwaren, die nur einmal entzündet\nwerden können.                                                                     § 7\n(2) Für die Berechnung der Steuer von Zündwaren,         Zündwaren dürfen nach näherer Bestimmung des\ndie mehr als einmal entzündet werden können,             Bundesministers der Finanzen unversteuert ausge-\nwerden so viel Stück Zündwaren in Ansatz ge-             führt werden.\nbracht, als Zündungen möglich sind.\nErstattung der Steuer\n§ 8\nSteuerschuld bei Herstellung\nim Erhebungsgebiet                          Die Steuer wird nach näherer Bestimmung des\nBundesministers der Finanzen auf Antrag für Zünd-\n§ 3                           waren erstattet, die der Hersteller nachweislich in\nEntstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner        seinen Betrieb zurückgenommen hat.\n(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Zünd-\nwaren aus dem Herstellungsbetrieb entfernt werden,                          Steueraufsicht\nund zwar im Zeitpunkt der Entfernung.\n§ 9\n(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-\nlungsbetriebs (Hersteller).                                  (1) Betriebe, die Zündwaren herstellen, unter-\nliegen der Steueraufsicht.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\n§ 4\ntigt, Betriebe, die gewerbsmäßig Zündwaren um-\nSteuererklärung                     setzen, der Steueraufsicht zu unterwerfen.\nDer Steuerschuldner hat die Zündwaren, für die\nin einem Momlt eine Steuerschuld entstanden ist                                   § 10\nbis zum fünften Tag des nächsten Monats der Zoll~           Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung\nstelle zur Stcucrfcslsetzung schriftlich anzumelden.     der steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers"]}