{"id":"bgbl1-1961-40-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":40,"date":"1961-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/40#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_40.pdf#page=35","order":3,"title":"Gesetz über die Altersgrenzen der Berufssoldaten","law_date":"1961-06-09T00:00:00Z","page":723,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                           723\nGesetz über die Altersgrenzen der Berufssoldaten\nVom 9. Juni 1961\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                          1. eine Dienstzeit von mindestens      zehn\nschlossen:                                                              Jahren abgeleistet hat oder\n2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung,\nArtikel 1\ndie er sich ohne grobes Verschulden zu-\nÄnderung des Soldatengesetzes                               gezogen hat, dienstunfähig geworden ist.\nDas Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes-             Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der\ngesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz       Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. No-                (6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von\nvember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 853), wird wie             der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die\nfolgt geändert und ergänzt:                                  Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.\nDie Verfügung ist dem Berufssoldaten schrift-\n1. § 44 erhält folgende Fassung:\nlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des\n,,§ 44                          Ruhestandes in entsprechender Anwendung des\n§ 51 zurückgenommen werden. In den Fällen des\nEintritt in den Ruhestand\nAbsatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens\n(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand            ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzu-\nmit dem Ablauf des 31. März oder des 30. Sep-             teilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand\ntember, der dem Erreichen der allgemeinen                 beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er\nAltersgrenze folgt. Wenn dringende dienstliche            in den Ruhestand versetzt wird, muß ihm wenig-\nGründe die Fortführung des Dienstes durch                 stens drei Monate vor dem Tage des Ausschei-\neinen bestimmten Soldaten erfordern, kann der             dens zugestellt werden. In den Fällen des Ab-\nBundesminister für Verteidigung den Eintritt in           satzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende\nden Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht            der drei Monate, die auf den Monat folgen, in\nmehr als fünf Jahre.                                      dem die Versetzung in den Ruhestand dem Be-\n(2) Ein Berufssoldat kann jeweils mit Ablauf           rufssoldaten mitgeteilt worden ist.\ndes 31. März oder des 30. September in den                   (7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der\nRuhestand versetzt werden, wenn er die für                Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeich-\nseinen Dienstgrad festgesetzte besondere Alters-          nung mit dem Zusatz ,außer Dienst (a. D.)' wei-\ngrenze überschritten hat.                                 terzuführen.\"\n(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu\nversetzen, wenn er infolge eines körperlichen          2. § 45 erhält folgende Fassung:\nGebrechens oder wegen Schwäche seiner körper-\nlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner                                  ,,§ 45\nDienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig)              (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete\nist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann          sechzigste Lebensjahr die allgemeine Alters-\nangesehen werden, wenn die Wiederherstellung              grenze.\nseiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit\nBeginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten               (2) Als besondere Altersgrenzen werden fest-\ngesetzt\nist.\n(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des                   1. für die Berufsunteroffiziere in den\nGutachtens eines Arztes der Bundeswehr von                           Dienstgraden eines Feldwebels, Ober-\nAmts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat                         feldwebels und Hauptfeldwebels die\nder Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Ver-                    Vollendung des zweiundfünfzigsten Le-\nsetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm                        bensjahres,\nunter Angabe der Gründe mitzuteilen, daß seine                   2. für die Offiziere des Truppendienstes\nVersetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist;                        a) für Leutnante, Oberleutnante und\ner ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist                           Hauptleute die Vollendung des zwei-\nverpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr                             undfünfzigsten Lebensjahres,\noder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen\nund, falls sie es für notwendig erklären, be-                        b) für Majore die Vollendung des vier-\nobachten zu lassen. Die über die Versetzung in                           undfünfzigsten Lebensjahres,\nden Ruhestand entscheidende Dienststelle kann                        c) für Oberstleutnante die Vollendung\nauch andere Beweise erheben. Ob die Wieder-                             des sechsundfünfzigsten Lebensjahres,\nherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines                     d) für Obersten die Vollendung des acht-\nJahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von                        undfünfzigsten Lebensjahres.\"\nden Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst\nnach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt        3. f 46 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nwerden.                                                   „6. wenn in den Fällen des § _44 Abs. 1 bis 3 die\n(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus,             Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt\ndaß der Berufssoldat                                           sind.\"","724                                  Bunide,sgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n4. In § 51 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte 11 § 44              b) In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte\nAbs. 3 Satz 3 und 4\" durch die Worte 11 § 44 Abs. 4                ,,30. Juni 1937\" durch die Worte „31. Dezem-\nSatz 3 und 4\" ersetzt.                                             ber 1944\" und die Worte „31. März 1960\"\n6. In § 55 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ,,§ 44                       durch die Worte „31. Dezember 1965\" ersetzt.\nAbs. 3\" durch die Worte ,,§ 44 Abs. 4\" ersetzt.             c) In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und der nachfolgende Halbsatz\nArtikel 2                                     angefügt:\nÄnderung des Soldafcnversorgungsgesetzes                         „in den Fällen des § 26 Abs. 2 jedoch mit dem\nDas Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli 1957                    sechsundzwanzigsten, siebenundzwanzigsten\n(Bundcsgcsetzbl. I S. 785) in der Fassung des § 62                    und achtundzwanzigsten Dienstjahr um je\nAbs. 4 des Bundcsbesoldunrisgesetzcs vom 27. Juli                      sechshundert Deutsche Mark.\"\n1957 (Bundesgcsctzbl. I S. 993) wird wie folgt geän-\ndert und ergJ.nzt:                                                                     Artikel 3\n1. In § 15 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 44 Abs. 4\"                              Uberg·angsbestimmungen\nersetzt durch die \\\\Torte,,§ 44 Abs. 5\".\n(1) Mit Wirkung bis zum Ablauf des 30. Septem-\n2. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      ber 1965 dürfen Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 des\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 steigt das Ruhe-        Soldatengesetzes erst in den Ruhestand versetzt\ngehalt für die Berufssoldaten, die vor dem voll-         werden, wenn sie folgende Dienstjahre in der Bun-\nendeten sechsundfünfzigsten Lebensjahr nach § 44         deswehr in ihrem Dienstgrad abgeleistet haben:\nAbs. 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand                       1. Feldwebel, Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel,\ntreten, nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit                       Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute\nvon fünfundzwanzig Jahren bis zu einer solchen                        fünf Jahre,\nvon achtundzwanzig Jahren mit jedem Dienstjahr\n2. Majore drei Jahre,\num zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge.\"                                                     a. Oberstleutnante und Oberste zwei Jahre.\n3. In §§ 36 und 37 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 44              (2) Auf Berufssoldaten, die nach § 60 Abs. 3 des\nAbs. 4\" ersetzt durch die 'N orte ,, § 44 Abs. 5\".       Soldatengesetzes auf die Dauer von fünf Jahren zu\nBerufssoldaten ernannt worden sind, ist § 44 Abs. 2\n-'· In § 38 werden die 'Worte „wegen Erreichung der          des Soldatengesetzes nicht anzuwenden.\nfür seinen Dienstgrad vorgeschriebenen Alters-\ngrenze\" ersetzt durch die Worte „nach § 44 Abs. 1\noder 2 des Soldatengesetzes\".                                                      Artikel 4\n6. § 77 wird wie folgt geändert:                                                      Inkrafttreten\na) In der Uberschrift vor § 77 wird die Zahl               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nII 1937\" durch die Zahl „ 1944\" ersetzt.            dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juni 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister für Angelegenheiten\ndes Bundesrates und der Länder\nvon Merkatz\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Angelegenheiten\ndes Bundesrates und der Länder\nvon Merkatz\n-_,.1"]}