{"id":"bgbl1-1961-40-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":40,"date":"1961-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_40.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung der Wehrdisziplinarordnung","law_date":"1961-06-09T00:00:00Z","page":697,"pdf_page":9,"num_pages":26,"content":["Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                                                   697\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wehrdisziplinarordnung\nVom 9. Juni 1961\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-\nrung der Wchrdiszipli:r1arordnung vom 9. Juni 1961\n(ßundcsgcsctzbl. I S. 689) wird nachstehend der\nWortlc1ut der Wehrdisziplinarordnung in der nun-\nmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 9. Juni 1961\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nWehrdisziplinarordnung\nin der Fassung vom 9. Juni 1961\nInhaltsübersicht\n§                                                                               §\nEINLEITENDE BESTIMtv1UNG                     Keine mehrfache Ahndung, Einheitsstrafe ...... .                          8\nGeltungsbereich                        Vorläufige Festnahme ........................ .                           9\nSachlicher und persönlicher Geltungsbereich\nZweiter Abschnitt\nERSTER TEIL                            Die Disziplinargewalt der Disziplinarvorgesetzten\nWürdigung besonderer leislungen                                             und ihre Ausübung\ndurch AnNkm.:munfien                       i. Einfache Disziplinarstrafen\nBesondere Leistungen, Arten der Anerkennungen        2           Arten der einfachen Disziplinarstrafen                              10\nZuständigkeit zum Erteilen von Anerkennungen          3          Verweis, strenger Verweis . . . . . . . . ....... .                 11\nErteilen der Anerkennungen ................. .        4          Soldverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 12\nWiderruf von Anerkennungen ................. .       5           Gt)ldbuße ................................ , .. .                   13\nAus9angsbeschränkung .................... .                         14\nArrest                                                              15\nZWEfTER TEIL\n:2. D i s z i p li n a r g e w a 1t\nAhndung von Dk!Jljsh1eq;chen durch                      Disziplinarvorgesetzte ..................... .                      16\nDiszi pHna:rstra ien                         Stufen der Disziplinargewalt . . . . . . . ..                       11\nErster Abschnitt                             Zuständigkeit des nächsten Disziplim1rvor-\ngesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             18\nAllgemeine Bestimmungen                           Zuständigkeit des nächsthöheren                               mar-\nDisziplinarstrn[cn, Ermcsscns9rundc,üz ......... .   6           vorgesetzten .. .. . . ... . . . .. . ..                            19\nZeitablauf .................................... .     7          Disziplinargewalt nach dem Diew,tgrad                               20","698                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§                                                                                    §\n3. A u s ü b u n g d e r D i s z i p I in arge w a I t                                      2. Wehr d i e n s t g e r i c h t e                                            50\nPrüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten                                       21        a) Truppendienstgerichte\nEnnittlungcn        U(!S    DiszipJinarvorgesetzten                               21 a           Errichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51\nDisziplinarlH!slrafung und Strufvcrfahren                                         22             Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    52\nScl!JsUindigkcit der nüchslen Disziplinarvor-                                                   Mitglieder des Truppendienstgerichts . . . .                           53\ngesetzlcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     23             Militärische Beisitzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           54\nAbsehen von Disziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . . .                         24            Besetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   55\nVcrhüngcn der Disziplinarstrafe . . . . . . . . . . . .                           25             Große Besetzung........................                                56\nSäumige Beisitzer, Ruhen und Erlöschen\nRichtlinic\\n für das Bemessen der Disziplinar-\ndes Amtes als Beisitzer . . . . . . . . . . . . . . . . . .            57\nstraf P • . • . . • • . • . . • . • • . . • • . . . • • . . • . . . • . • • . • • 26\nb) Bundesdisziplinarhof (Wehrdienstsenate) .                                58\nAnrechnung von Freiheitsentziehung auf die\nDisziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             27\n3. W e h r d i s z i p l in a r an w ä l t e         .......... ...            59\nVerhiingen von Arresl.sirafcn . . . . . . . . . . . . . . .                       28\nD iszi pli n,1 rv orqesetz ter und disziplinargericht-                                   4. A 11 g e m e i n e V o r s c h r i f t e n f i.i r d a s\nlidies Vcrfahrnn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            29        disziplinargerichtliche Verfahren\nVerfahren gegen Soldaten im Ruhestand und\n4. B e s c h w e r d c g e g e n D i s z i p 1 i n a r s t r a f e n                 30        gegen Angehörige der Reserve . . . . . . . . . . . . .                      60\nfrüher begangene Dienstvergehen . . . . . . . . . .                         61\n5. No c h m a l i g e Pr ü f u n g\nVerhältnis zum Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . .                   62\nAntrag auf Aufhebung oder Änderung der                                                      Aussetzung wegen anderer Verfahren . . . . . . .                            63\nDisziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           31\nVerhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten . .                               64\nDienstaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        32        Zeugen und Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . .                    65\nUnzulässigkeit der Verhaftung . . . . . . . . . . . . . .                   66\n6. V o 11 s t r e c k u n g\nBeschlagnahmen und Durchsuchungen . . . . . . .                             67\nVollstreckbarkeit der Disziplinarstrafen                                          33\nLadungen, Zustellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              68\nVollstreckender Vorgesetzter . . . . . . . . . . . . . . .                        34        Verteidi9ung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    69\nStrafaussetzung, Strafaufschub und Strafunter-                                              Ergänzende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             70\nbrechun9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      35\nVollstreckung von Verweis, strengem Verweis,                                           . 5. E i n l e i tun g d e s V e r fahren s\nSoldvcrwaltung und Ausgangsbeschränkung..                                         36        Einleitungsverfügung ...................... .                               71\nVollstreckung von Geldbußen . . . . . . . . . . . . . . .                         37        Einleitungsbehörden                                                         72\nVollstreckung von Arreststrafen                                                   38        Antrag des Verdächtigen auf Einleitung des\nVerfahrens . . . . . . . . . . .................... .                       73\nBehelfsvollzug bei Arreststrafen                                                  39\nNachträgliches disziplinargerichtliches\nVollstreckung von Geldbußen und Arrest-                                                     Verfahren ................................ .                                74\nstrafen im Zusammenhang mit dem Entlas-\nsungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      40     6. U n t e r s u c h u n g\nVerjährung der Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . .                          41        Anordnung der Untersuchung, Ablehnung .. .                                  75\nVernehmung des Beschuldigten ............ .                                 76\n7. Disziplinarbücher, Tilgung                                                                                                                                               77\nNeue Anschuldigungen .................... .\nDisziplinarbücher            ................... •.. . . . . .                    42        Abschluß der Untersuchung ............... .                                 78\nTilgung       ...................................                                 42 a\n7. Verfahren bis zur\nAuskünfte ................................ .                                      42b\nHauptverhandlung\nEinstellung, Anschuldigungsschrift                                          79\nZustellung der Anschuldigungsschrift                                        80\nAnrufung des Truppendienstgerichts . . . . . . . .                          81\nDritter Abschnitt                                                       Akteneinsicht ............................. .                               82\nLadung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist .                                 83\nDas disziplinargerichtliche Verfahren\n1. Laufbahnstrafen                                                                          8. Ha u p t v e r h an d 1 u n g\nDisziplinarstrafen im disziplinargerichtlichen                                              Teilnahme des Beschuldigten an der Haupt-\nVerfahren ................................ .                                      43        verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... .             84\nNichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung ... .                              85\nGehaltskürzung ........................... .                                      44\nBeweisaufnahme .......................... .                                 86\nVersagung des Aufsteigens im Gehalt ..... .                                       45\nGegenstand der Urteilsfindung ............. .                               87\nZurückstufung           ............................•                             46\nUnterhalts bei trag                                                         88\nDienstgradherabsetzung ................... .                                      47                                                                                    89\nUnterzeichnung des Urteils, Zustellung ..... .\nEntfernung aus dem Dienstverhältnis ...... .                                      48\nDisziplinarstrafen gegen Soldaten im Ruhe-                                               9. Rechtsmitte 1\nstand und gegen Angehörige der Reserve ...                                        49        a) Beschwerde ............................. .                               90","Nr. 40 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                                                                699\n§                                                                                    §\nb) Berufung                                                                          12. Straf v o 11 streck u n g                                                   107\nZulässigkeit und Frist der Berufung                                         91\n13. Kosten\nForm der Einlegung der Berufung . . . . . . . .                             92\nAllgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   108\nBerufungsbegründung, Berufungsbeschrän-\nkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  93       Umfang der Kostenpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . .                109\nUnzulässige Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  94       Kostenpflicht des Verurteilten . . . . . . . . . . . . . .                  110\nZustellung der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . .                   95       Kosten bei Rechtsmitteln und Wi.ederaufnahme                                111\nAktenübersendung an dc~n Bundesdiszi-                                                Kosten bei Freispruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           112\nplinarhof (Wehrdienstsenat) . . . . . . . . . . . . .                       96        Entscheidung über die Kosten . . . . . . . . . . . . . .                   113\nBesd1luß des Berufungs~ic~richts . . . . . . . . . .                        97\nSchlußvorschriften\nUrteil des Berufungsgerichts . . . . . . . . . . . . .                      98\nVerfahrensgrundsätze .... '. . . . . . . . . . . . . . .                    99       Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit                                      114\nc) Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100             Besondere Entlassung eines Soldaten oder\nWehrmachtbeamten der früheren Wehrmacht                                     115\n10. Vorläufige Dienstenthebung,                                                              Verlust der Rechte aus Gesetz nach Artikel 131\nEinbehaltung von Dienstbezügen                                                           des Grundgesetzes .........................                                 116\nZulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel . . . . . .                            101       Bindung der Gerichte an Disziplinar-\nVerfall und Nachzahlung der einbehaltenen                                                entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      117\nBeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  102       Gnadenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   118\n11. Wiederaufnahme                       des          Disziplinar-                            Ermächtigung zum Erlaß einer\nverfahrens                                                                               Rechtsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        119\nZulässigkeit der Wiederaufnahme . . . . . . . . . . .                          103       Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . .                        120\nStrafbare Handlung als Wiederaufnahmegrund                                     104       Mitglieder der Truppendienstgerichte mit Be-\nfähigung zum höheren Verwaltungsdienst . . .                                121\nUnzulässigkeit der Wiederaufnahme nach\nstrafgerichtlichem Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              105       Ubergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 122\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    106       Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123\nEINLEITENDE BESTIMMUNG                                                   dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als\nSoldaten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie\nGeltungsbereich                                                  erhalten, gelten als Ruhegehalt.\n§ 1                                                                           ERSTER TEIL\nSachlicher und persönlicher Geltungsbereich                                                   Würdigung besonderer Leistungen\ndurch Anerkennungen\n(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonde-\nrer Leistungen durch Anerkennungen und die Ahn-                                                                               § 2\ndung von Dienstvergehen durch Disziplinarstrafen.                                         Besondere Leistungen, Arten der Anerkennungen\n(1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervor-\n(2) Es gilt für die Soldaten. Die VorschriJten über\nragende Einzeltaten können durch Anerkennungen\ndas disziplinaroerichtliche Verfahren (Dritter Ab-                                       gewürdigt werden.\nschnitt des Zweiten Teih,) gelten auch für die An-\n(2) Förmliche Anerkennungen sind\ngehörigen der Reserve und die Soldaten im Ruhe-\nstand.                                                                                           1. Anerkennung im Kompanie- oder Tages-\nbefehl,\n(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf                                                 2. Anerkennung im Ministerialblatt des Bun-\nRuhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf                                                     desministers für Verteidigung.\nDienstzeitversorgung oder auf Berufsförderung ha-                                           (3) Mit einer Anerkennung kann Sonderurlaub\nben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung                                             bis zu zwei Wochen verbunden werden.","700                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 3                          können durch einfache Disziplinarstrafen (§ 10) oder\nZus!JimHfr,keH zum Erteilen von Anerkennungen             durch Laufbahnstrafen (§ 43) geahndet werden. Die\nVerhängung von Laufbahnstrafen ist den Wehr-\n(1) Es künncn eric'il<'n\ndienstgerichten vorbehalten.\n1.  d(!J  Kornpanicdwt oder ein Vorgesetzter in\ncn Lsprc~d1ernfor oder höherer Dienststellung      (2) Der    zuständige Disziplinarvorgesetzte be-\nAnc~rkennung im Kompanie- oder Tages            stimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie\nbefchl,                                         wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz\neinzuschreiten ist; er hat dabei auch das gesamte\n2. der 11undcsminister für Verteidigung            dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu be-\nAnerkennung im Ministerialblatt des Bun-        rücksichtigen. In der Regel soll er erst dann strafen,\ndesminislc~rs für Verteidigung.                 wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind.\n(2) Es könrwn gewähren oder genehmigen\n1. der Kompaniechef oder ein Vorgesetzter                                      § 7\nin entsprechender Dienststellung\nZeitablauf\nSonderurlaub bis zu drei Tagen,\n(1) Disziplinarsachen     sind beschleunigt zu be-\n2. der BataiJJonskornmandeur oder ein Vor-\nhandeln.\ngesetzter in entsprechender Dienststellung\nSonderurlaub bis zu fünf Tagen,                    (2) Sind seit einem Dienstvergehen, das keine\nLaufbahnstrafe gerechtfertigt hätte, mehr als drei\n3. der Regimentskommandeur oder ein Vor-           Monate verstrichen, so ist eine Bestrafung nicht\n9esetzler in entsprechender oder höherer       mehr zulässig. Die Frist läuft nicht, solange wegen\nDienststellung                                 der Tat ein Strafverfahren oder ein disziplinarge-\nSonderurlimb bis zu zwei Wochen.               richtliches Verfahren schwebt oder der Sachverhalt\nGegenstand einer Beschwerde, einer militärischen\n§ 4                          Flugunfalluntersuchung oder eines Havarieverfah-\nrens ist.\nErteiJcn der Anerkennungen\n(1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Aner-\n§ 8\nkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maß-\nstab anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlich-                  Keine mehrfache Ahndung, Einheitsstrafe\nkeit nach dieser Anerkennung würdig sein. Die\n(1) Wegen eines Dienstvergehens darf ein Be-\nAnerkennung soll auch seinen Kameraden gegen-\nschuldigter nur einmal disziplinar bestraft werden.\nüber qerechtlertigt erscheinen. Der Vertrauensmann\n§ 74 bleibt unberührt.\nsoll gehört werden.\n(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Beschuldig-\n(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt der\nten, über die gleichzeitig entschieden werden kann,\nfür die Bewilligung des Erholungsurlaubs zustän-\ndige Vorgesetzte.                                            sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.\n§ 5\nWiderruf von Anerkennungen                                                § 9\nEine förmliche Anerkennung ist zu widerrufen,                               Vorläufige Festnahme\nwenn sich nachlrljglich herausstellt, daß die Voraus-\n(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten,\nsetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vor-\ndie seiner Disziplinargewalt unterstehen, wegen\nlagen. Uber den Widerruf entscheidet der Komman-\neines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn\ndeur der Division oder ein Vorgesetzter in ent-\nes die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet.\nsprechender oder höherer Dienststellung. Hat ein\nhöherer Vorgesetzter die Anerkennung erteilt, steht             (2) Die gleiche Befugnis hat\ndie Entscheidung diesem zu. Wird die Anerkennung\n1. jeder Angehörige des militärischen Ord-\nwiderrufen, so ist ein in Anspruch genommener\nnungsdienstes einschließlich der militäri-\nSonderurlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen.\nschen Wachen gegenüber jedem Soldaten,\ndessen Disziplinarvorgesetzte nicht auf der\nStelle erreichbar sind;\nZWEIT ER TEJL\n2. a) jeder Vorgesetzte gegenüber jedem\nAhndung von Dienstvergehen\nSoldaten, dem er Befehle erteilen kann,\ndurch DiszipHnarstrafen\nb) jeder Offizier und Unteroffizier ge-\nErster Abschnitt                                     genüber jedem Soldaten, der im Dienst-\nAllgemeine Bestimmungen                                    grad unter ihm steht,\n§ 6                                      wenn der an sich zuständige Disziplinar-\nvorgesetzte oder ein Angehöriger des\nrn~zip!inarsirafen, Er:nrnr;sensgrundsatz\nmilitärischen Ordnungsdienstes einschließ-\n(1) Dienstveq3cllcn (§ 2] des Soldatengesetzes                       lich der militärischen Wachen nicht auf der\nvom 19. März 1956 -- ßundesgcsetzbl. I S. 114)                          Stelle erreichbar ist. In den Fällen des","Nr. 40 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                        101\nBud,~;tillwn b wird ch!r fc,stnehmende Offi-                                § 11\n;~icr orh:r llrd:'rolli~'i('I durch die Erklärung\nclcr Fcsl.n-ihnw Vor~JC'.cocl.ztcr des Festge-\nVerweis, strenger Vervleis\nnommcnc~n.                                            (1) Der Verweis ist der för::nliche Tadel eines\n(3) Angc,hii        einer mil i !ii rischen Wache dürfen   bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Beschul-\nnur von        ihren   Wdchvoru<:S(tzl.r)n fc'.;tgcnommen      :Iigten.\nwerden.                                                           (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor\nder Truppe bekanntgemacht wird.\n(4) Der Festgenommene ist auf freien Fuß zu\nsetzen, sobald die J\\ufrcdllcrh,1llung der Disziplin              (3) Mißbilligende Äußerungen eines Disziplinar-\ndie Fc!sth,1H1ing nidi1 nwhr t!rford~!rlich macht.             vorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis\nsptitcstcns jedoch c1rn End<) df!~,                 nach der  oder strenger Verweis bezeichnet werden (Beleh-\nvorläufigf)H Feslnöhrnc, wenn nicht :1uvor wegen               rungen, Warnungen, Zurechtweisunge11 oder ähn-\nVerdachts einc~r slrc1f!Jc1ren Hirndlung ein Ha.ftbefehl      liche Maßnahmen), sind keine Disziplinarstrafen.\ndes Richters ergeht An Bord von Schiffen außerhalb\nder Hoheitsgewiisscr der Bundesrepublik Deutsch-\nland darf der Festqenommcne nach seiner Anhörung                                        § 12\ndurch den Kommandcmten und auf dessen Anord-·\nnung auch ohne richterlichen lldfl.hcfehl über die                                Soldverwaltung\nin Satz 1 bezeichnete Frist hinaus festgehalten\n(1) Die Soldverwaltung besteht darin, daß die\nwerden, wenn und soldnqe er eine unmittelbare\nBesoldung in Teilbeträgen ausgezahlt wird, die nach\nGefahr für Menschen ode;r Schiff darstellt, die au r\npflichtmäßigem Ermessen des Disziplinarvorgesetz-\nandere Weise nicht c1bgewend(:1 werden kann, Bei\nten festgesetzt werden.\nder Anhörung ist der Festw!nommene auf die\nUmstände hinzuweiSl)D, welche diE~ Annahme eines                  (2) Die Soldverwaltung dauert höchstens drei\nDienstvergehens und einer Gefdhr für 1\\1enschen               Monate. Sie darf nur gegen unverheiratete Soldaten\noder Schiff rechtfertiqcn. Die Anhörung soll ihm              und nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,\nGelegenheit geben, die Verdachtsgründe zu besei-              jedoch nicht mehr nach Vollendung des fünften\ntigen und die Tatsachen ~Jcltend zu machen, die zu            Dienstjahres verhängt werden.\nseinen Gunsten sprechen.\n(5) Der Grund der Feslnahme und ihr genauer\n§ 13\nZeitpunkt sowie der Zeitpunkt (for Fwilassung sind\nschriftlich zu vermerken. In den Fällen der Absätze                                  Geldbuße\n2 und 3 ist die vorl~iulirJc Festnahme unverzüglich\nder Dienststelle des Festgenommenen zu melden                     (1) Die Geldbuße darf den einmonatigen Betrag\nder Dienstbezüge oder des Soldes nicht übersteigen.\n(2) Beim Bemessen der Geldbuße sind auch die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des\nZweiter Abschnitt                         Beschuldigten zu berücksichtigen.\nDie Disziplinargewalt\nder Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung\n§ 14\n1. Einfache Disziplinarstrafen                                       Ausgangsbeschränkung\n(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem\n§ 10\nVerbot, sich von Dienstschluß an oder einer be-\nArten der einfachen Disziplinarstrafen               stimmten Stunde danach außerhalb der Unterkunft\naufzuhalten. Sie kann durch das Verbot verschärft\n(1) Die Disziplinarstrafen, die von den Diszipli-\nwerden, für die ganze Dauer oder einen Teil\nnarvorgcsetzlen vcrhüngt werden können (einfache\nDisz lina.rstrafen). sind                                     Gemeinschaftsräume zu besuchen und Besuch zu\nempfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung).\n1. Verweis,\n(2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens\n2. strenger Verweis,                                  drei Tage und höchstens drei Wochen.\n3. Soldverwaltung,\n4. Geldbuße,\n§ 15\n5. Ausgangsbeschrünkung,\n6. Arrest.\nArrest\n(1) Der Arrest besteht in einfacher Freiheitsent-\n(2) Neben Arrest kann Soldverwaltung und Aus-\nziehung. Bei der Strafverhängung kann arigeordnet\ngangsbeschränkung oder eine dieser Strafen ver-\nwerden, daß der Bestrafte am Dienst teilnimmt.\nhängt werden. 1m übrigen dilrf wegen desselben\nDienstvergehens nur eine Disziplinurstrafe verhängt               (2) Der Arrest dauert mindestens drei Tage und\nwerden.                                                       höchstens drei Wochen.","702                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n2. Disziplinargewalt                     Der Bundesminister für Verteidigung stellt fest,\nwelche Vorgesetzten im Sinne der Nummern l bis 3\n§ 16                          sich in entsprechenden Dienststellungen befinden.\nDisziplinarvorgesetzte                    (2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Diszipli-\n(1) Die Befugnis, rnsziplinarstrafen zu verhängen\nnargewalt der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst\nund die sonst den Diszjplinarvorgesetzten obliegen-      zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar\nden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen              ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Ein-\n(Disziplinargewalt), haben die Offiziere, denen sie      schreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich\nnach diesem Gesetz zusteht, und deren truppen-           dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu\ndienstJiche Vor{wsetzte sowie die Vorgesetzten in         melden.\nvergleichharcn Dienststellungen, denen sie durch\nden Bundebminister für Verteidigung zur Erfüllung                                   § 18\nbesonderer Aufgaben verliehen wird. Oberster Dis-\nziplinarvorgesctzter ist der Bundesminister für Ver-                            Zuständigkeit\nteidigung.                                                        des nächsten Disziplinarvorgesetzten\n(2) Die Disziplinargewalt ist an die Dienststellung      (1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,\ngebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie           übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Diszipli-\ngeht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando        nargewalt aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist\nüber. Hat der Inhaber der Dienststelle oder der           der unterste Vorgesetzte mit Disziplinargewalt, dem\nStellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang,          der Soldat unmittelbar unterstellt ist.\nso geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvor-\ngesetzten über                                               (2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das\nUnterstellungsverhältnis, so wird der neue Diszi-\n(3) Verstöße der St1nitätsoffiziere gegen ihre ärzt-   plinarvorgesetzte zuständig. Dies gilt insbesondere\nlichen Pflichtcm werden durch vorgesetzte Sanitäts-       bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden\noffiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit         von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei\ndem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß         Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die\ngegen sonstige Pflichten zusammentrifft.                  die Kommandierung ausspricht, etwas anderes be-\nstimmt.\n(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unter-\n§ 17\nstellung kann die Disziplinargewalt gegen Dienst-\ngradhöhere nicht ausgeübt werden.\nStufen der Disziplinargewalt\n(1) Die Disziplinargewalt ist nach der Dienststel-\nlung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es kön-                                 § 19\nnen verhängen\nZuständigkeit\n1. der Kompaniechef und ein Offizier in ent-            des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten\nsprechender Dienststellung\n(1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist\ngegen Unteroffiziere und Mannschaften\nzuständig, wenn die Tat von dem nächsten Diszipli-\nVerweis, strengen Verweis, Soldverwal-       narvorgesetzten nicht geahndet werden kann, w~U\ntung, Geldbuße und Ausgangsbeschrän-\nkung,                                               1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist,\ngegen Offiziere                                       2. die Tat im Falle des § 18 Abs. 3 von einem\nDienstgradhöheren begangen ist,\nVerweis;\n3. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht er-\n2. der Bataillonskommandeur und ein Offizier                reichbar ist und die militärische Disziplin\nin entsprechender Dienststellung                         ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche\ngegen Unteroffiziere und Mannschaften                    Fälle sind unverzüglich dem sonst zustän-\ndigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.\naußer den Disziplinarstrafen na.ch Num-\nmer l Arrest,                                   (2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist\ngegen Offiziere                                weiterhin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der\ndie Disziplinarstrafen wie gegen Unter-      nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, daß\noffiziere und Mannschaften außer Arrest,            1. seine Disziplinargewalt nicht ausreicht\n(§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2),\n:t der Bundesminister für Vertcidiqung so-\nwie die Offiziere vom RegiJ:nentskomman-              2. er persönlich durch die Tat verletzt ist,\ndeur an aufwärts und die Offiziere in ent-            3. er sich für befangen hält.\nsprechenden Dienststellungen außer den\nDisziplinarstrafen rrnch Nummer 2                 (3) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Ab-\ngegen Offiziere                                satzes 2 das Dienstvergehen dem nächsthöheren\nArrest.                                      Disziplinarvorgesetzten zu melden.","Nr. '10 -  Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                          703\n§ 20                                                      § 21 a\nDisziplinugewalt nt1ch dem Dienst!Jrad                   Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten\n(1) Die örtlichen Befehlshc1bcr, die Führer von            (1) Jede Bestrafung setzt voraus, daß der Diszi-\nbesonders zusammengestellten Abteilungen und die           plinarvorgesetzte nach pflichtmäßiger Prüfung von\nOffiziere in älrnlichen Dienslstcllun~1en haben im        der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist.\nRahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach\nihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Dis·zi-           (2) Bestehen Zweifel über    die Täterschaft, die\nplinargewalt zusteht, je nach dem Diecnslgrad f ol-·       Schuld oder das Maß der Strafwürdigkeit, so ist der\ngende Disziplinargewalt:                                   Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Ver-\nhandlungen aufzuklären. Dabei sind nicht nur die\n1. ein Leutnant, Oberleutnant. oder Haupt-         belastenden, sondern auch die entlastenden und die\nmann oder ein Offi:ticr in cntsprcd1endem       für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände zu\nDienstgrad die    Disziplinargewalt     eines   ermitteln. Der Inhalt mündlicher Verhandlungen ist\nKompaniechefs,                                  aktenkundig zu machen.\n2. ein Major, Oberstleu lnilnt oder ein Offizier     (3) Vor der Entscheidung ist der Beschuldigte stets\nin entsprechendem Dienstqrad die Diszi-         zu fragen, was er zu seiner Rechtfertigung vorzu-\nplinargewalt eines fültcüll onskommandeurs,    bringen hat.\n3. ein Oberst oder ein Offizier in entsprechen-·     (4) Vor der Entscheidung soll der Vertrauensmann\ndem oder höherem Dienstgrad die Diszipli-      über die Person des Beschuldigten gehört werden.\nnargewalt der höchsten Stufe (§ 17 Abs. 1      Der Sachverhalt soll ihm vorher bekannt.gegeben\nNr. 3).                                        werden.\nDer Bundesminister für Verteidigung stellt fest,                                     § 22\n·welchen Offizieren nach dieser Vorschrift Diszipli-\nnargewalt zusteht.                                                Disziplinarbestrafung und Strafverfahren\n(1) Ist das Dienstvergehen eine Straftat und er-\n(2) Für die Disziplinargewalt des Stellvertreters       geht wegen dieser Tat ein rechtskräftiges straf-\nim Kommando ist der Dienstgrad des Stellvertreters         gerichtliches Urteil, so sind für die Verhängung\nmaßgebend.                                                einer Disziplinarstrafe die tatsächlichen Feststellun-\ngen dieses Urteils bindend, soweit die Entscheidung\n(3) Die Disziplinargewalt dieser Vorgesetzten\ndes Strafgerichts darauf beruht.\nbesteht nur dann, wenn die militärische Disziplin\nein sofortiges Einschreiten erfordert und der an sich        (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Wehr-\nzuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht er-        dienstgericht bei Entscheidungen nach § 28 Abs. 4,\nreichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich dem           § 30 Nr. 3 und 6 sowie § 31 Abs. 3 und 4 die noch-\nsonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzu-          malige Prüfung solcher Feststellungen beschließen,\nteilen.                                                   deren Richtigkeit seine Mitglieder übereinstimmend\nbezweifeln; dies 1st in den Gründen der Entschei-\ndung zum Ausdruck zu bringen.\n3. Ausübung der Disziplin arge w a 1t                   (3) Ergeht das strafgerichtliche Urteil nach einer\nwegen derselben Tat bereits verhängten und unan-\nfechtbar gewordenen Disziplinarstrafe und weichen\n§ 21\ndie tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils von\nPrüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten         denen der Strafformel der Disziplinarstrafe ab, so\ngelten die abweichenden Feststellungen für den An-\n(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht         trag auf Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren\neines Dienstvergehens rechtfertigen, so prüft der         Disziplinarstra.fe als neue Tatsachen (§ 31 Abs. 3\nDisziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer Belehrung,     Satz 1). In diesen Fällen entscheidet über den An-\nWarnung, Zurechtweisung oder einer anderen zu-            trag stets das Wehrdienstgericht.\nlässigen Maßnahme bewenden lassen, ob er bestra-\nfen, die Tat zur disziplinaren Bestrafung weiter-\nmelden oder die Entscheidung der Einleitungs-                                        § 23\nbehörde herbeiführen will.                                                     Selbständigkeit\ndes nächsten Disziplinarvorgesetzten\n(2) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, so gibt\nder Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhängig von          (1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte ent-\nder Prüfung nach Absatz 1 an die zuständige Straf-         scheidet allein verantwortlich; ihm kann nicht be-\nverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur             fohlen werden, ob und wie er strafen soll. Der vor-\nAufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder          sätzliche Bruch der Ausgangsbeschränkung ist jedodi\nwegen der Art der Tat oder der Schwere des Un-            stets mit Arrest zu bestrafen.\nrechts oder der Schuld geboten ist. Er kann die              (2) Bestraft der Disziplinarvorgesetzte den Be-\ndisziplinare Erledigung bis zur Beendigung des auf        schuldigten, so dürfen höhere Vorgesetzte diese Ent-\ndie Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen             scheidung, abgesehen von den Fällen des Antrags\nwegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens           nach § 31 und der Beschwerde, nur unter den Vor-\naussetzen.                                                aussetzungen des § 32 Abs. 2 aufheben.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Läßt der Disziplinarvorgcsetzte ein Dienstver-           (3) Arreststrafen sollen erst dann verhängt wer-\ngehen slrn!lus, so dMf kein höherer Vorgesetzter             den, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnah-\ndiese Entschei<lunv dnd(!rn. § 74 bleibt unberührt.          men und Disziplinarstrafen ihren Zweck nicht er-\nreicht haben oder die Aufrechterhaltung der mili-\ntärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsstrafe\n§ 24\ngebietet.\nAb!;ehcn van Disziplinarstrafe                     (4) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen bei der Be-\n(1) Entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, daß der\nmessung der Strafe nicht berücksichtigt werden.\nBesclrnldigte nicbt bestraft wird, weil ein Dienst-\nvergehen nich1 vorli0~Jt oder nicht erwiesen ist, oder\nsieht er von St.rclf c ,'1 h, ,vcil er die Tat straflos las-                          § 27\nsen will, so hat er die Entscheidung dem Beschuldig-\nten brikanntzuqc·hcn, wenn (~r ihn zuvor gehört hat.                   Anrechnung von Freiheitsentziehung\nauf die Disziplinarstrafe\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur\ndmrn erneut                    wenn crhebLiche neue Tat-        Auf die Disziplinarstrafe kann eine Freiheitsent-\nsachen oder Beweismittel bekanntwerden.                      ziehung, die der Beschuldigte aus Anlaß seiner Tat\ndurch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft\n§ 25                           erlitten hat, nach pflichtmäßigem Ermessen in der\nWeise angerechnet werden, daß die Disziplinar-\nVerhängen der Disziplinarstrafe                   strafe ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt\nwird.\n(l) Eine Disziplinarstrafe darf erst nach Ablauf\neiner Nacht verhänql. werden, nachdem der für die\nBestrafung zustündige Disziplinarvorgesetzte von                                      §  28\ndem Dienstverqelicn erJahren hat.\nVerhängen von Arresstrafen\n(2) Die Disziplinvrstrafe wird durch die dienst-\nliche BekannLgcJ be der Strafformel an den Beschul-             (1) Eine Arreststrafe darf erst verhängt werden,\ndigten verhängt. Sein Uhrqefühl ist zu schonen.              nachdem der Richter sie ihrer Art und Dauer nach\n(3) Die Strufformel muß bei der Bekanntgabe               für rechtmäßig erklärt hat. Uber die Rechtmäßigkeit\nschriftlich festgelegt sein. Sie muß Zeit, Ort und           der Arreststrafe entscheidet ein richterliches Mit-\nSachverhalt des Dienstvergehens, Art und Höhe der            glied des zuständigen, notfalls des nächsterreich-\nStrafe sowie etwaiger Verschärfungen und bei der             baren Truppendienstgerichts.\nAusgangsbeschränkung außerdem die tägliche Dauer                (2) Der Disziplinarvorgesetzte übersendet mit sei-\nenthalten. Eine Abschrift der Strafformel is1 dem Be-\nnem Antrag dem Richter unmittelbar die nach § 21 a\nschuldigten bei der Verlüinqung der Strafe auszu-\nentstandenen Vorgänge und, soweit erforderlich,\nhändigen. Er ist zugleicb über die Zulässigkeit der          eine Darstellung des Sachverhalts sowie stets einen\nBeschwerde, die Stelle, bei der die Beschwerde an-           Auszug über Bestrafungen und Anerkennungen aus\nzubringen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich       dem Disziplinarbuch oder den Personalakten und\nzu belehren. Eine etwa bewilligte Strafaussetzung            teilt mit, welche Strafe er zu verhängen beab-\nzur Bewährun~J ist ihm bekanntzugeben. Auf die               sichtigt.\nFolgen eines Bruchs der Ausgangsbeschränkung\n(§ 23 Abs. 1 Satz 2) soll er hingewiesen werden.                (3) Lehnt der Richter eine Arreststrafe ab oder\n(4) Sind mehrere Disziplinarstrafen nebeneinan-           erklärt er nur eine kürzere Arreststrafe für recht-\nder zulässig (§ 10 Abs. 2), so können sie nur gleich-        mäßig, so hat er diese Entscheidung zu begründen.\nzeitig verhän9t werden.                                      Ist er der Auffassung, daß eine Laufbahnstrafe an-\ngebracht ist, so übersendet er die Akten der Ein-\n(5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm          leitungsbehörde zur weiteren Entschließung (§ 72).\nverhängte Disziplinarstrafe nicht mehr aufheben\noder ändern oder, außer im Falle der Strafausset-               (4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fäl-\nzung zur BewJ.hrung (§ 35 Abs. 1), unvollstreck.t            len des Absatzes 3 Satz 1 binnen drei Tagen nach\nlassen.                                                      Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das\n§ 26                           Truppendienstgericht anrufen. Hält das Truppen-\ndienstgericht die beabsichtigte oder eine kürzere\nRichtlinien                         Arreststrafe für begründet, so verhängt es diese\nfür das Bemessen der Disziplinarstrafe               selbst. Der Beschuldigte ist vor der Entscheidung\nzu hören. Dem Beschuldigten darf nur eine Begrün-\n(1) Bei Art und Maß der Disziplinarstrafe sind\ndung für die verhängte Strafe mitgeteilt werden.\nEigenart und Schwere des Dienstvergehens und                 Hält das Truppendienstgericht eine Arreststrafe\nseine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Per-\nnicht für begründet, so entscheidet der Disziplinar-\nsönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-\nvorgesetzte, ob und mit welcher anderen Diszipli-\ngründe des Beschuldigten zu berücksichtigen.\nnarstrafe er den Beschuldigten bestraft. Hält das\n(2) In der Regel ist mit den milderen Strafen zu          Truppendienstgericht eine Laufbahnstrafe für ange-\nbeginnen und erst bei erneuten Dienst.vergehen zu            bracht, so übersendet es die Akten der Einleitungs-\nschwereren Strafen überzugehen.                              behörde zur weiteren Entschließung.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                             105\n(.5) An Bord von Schifff:n außerhnlh der Hoheits-         4. die Entscheidung über die Beschv,.rerde darf die\ngewässer der Bundc:f•m'puhlik Dc·ulscbJ,·md darf eine           Strnfe nicht verschärfen;\nArreststrnfe verhii n~JI: werden, bevor der Richter sie\n5. wird an Stelle einer aufgehobenen Disziplinar-\nfür rechtmäßig erk Lirt hat, wenn der Richter nicht\nstrafe eine neue Disziplinarstrafe verhängt, so\nerreichbar ist urnl die milirnrisdw Diszi;1lin auf an-\nmuß diese in dem Umfang, in dem die frühere\ndere \\iVei.se nicht u ufnxllterh:1llen werden kann.\nStrafe vollstreckt ist, für vollzogen erklärt wer-\n§ 30 Nr. 1 und § 3:3 Abs. 1 ~JP!ten nicht. Hat das\nden. Bei nicht gleichartigen Strafen wird über\nSchiff einen Huf cn der Bundesrepublik Deutschland\ndie Anrechnung nach pflichtmäßigem Ermessen\nerreicht, so sind die Vorgänqc unverzüglich dem\nentschieden. Wird an Stelle einer vollstreckten\nRichter vorzulegen. Erklürt er die verhängte Strnfe\nGeldbuße eine geringere Geldbuße festgesetzt,\nnicht für rechtmii ßiq, so hebt er sie zugleich auf. Die\nso ist der Unterschiedsbetrag zurückzuzahlen;\nAbsätze 1 bis 4 w~lten sinngem/jß, § 32 Abs. 4 gilt\nmit der Maßgahc entsprechend, daß die Frist nach             6. über die weitere Beschwerde entscheidet das\n§ 7 Abs. 2 Satz 1 mit der Aufhebung der Strnfe be-              Truppendienstgericht. Nummer 3 Satz 2 bis 4\nginnt.                                                          findet Anwendung;\n(6) Der Richtc!r und das Truppendienstgericht             7. hebt das Wehrdienstgericht die Bestrafung auf,\nkönnen dem Bundesdisziplinarhof Rechtsfragen von                weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder\ngrundsätzlicher Bedeutung vorlegen. § 18 Abs. 4 der             nicht erwiesen ist, so kann der Fall von dem\nWehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend. Von der                Disziplinarvorgesetzten nur dann erneut au.f-\nVorlage bis zur Entscheidung des Bu.1.desdisziplinar-           gegriffen werden, wenn erhebliche neue Tat-\nhofes läuft die Frist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht.             sachen oder Beweismittel bekannt werden;\n8. wird eine Disziplinarstrafe aufgehoben, ohne\ndaß eine andere Disziplinarstrafe an ihre Stelle\n§  29                                tritt, so ist die Aufhebung in derselben Weise\nDiszip1inarvorgesetzter                        bekanntzumachen, in der die Bestrafung be-\nund disziplinargerichtlkhes Verfahren                 kanntgemacht worden ist. .\nHält der zuständige Disziplinarvorgesetzte ein\ndisziplinargerichtlichcs Verfahren für geboten, so                       5. Nochmalige Prüfung\nführt er die Entscheidung der Einleitungsbehörde                                     § 31\n(§ 72) herbei.\nAntra.g auf Aufhebung oder Änderung\nder Disziplinarstrafe\n4. Beschwerde gegen Disziplinarstrafen                      (1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann beantragen,\ndie Disziplinarstrafe aufzuheben, wenn er der Auf-\n§ 30                           fassung ist, daß einer seiner Untergebenen diszipli-\nAuf Beschwerden gegen Disziplinarstrafen fin-          nar bestraft worden ist, obwohl er unschuldig, nicht\nden die Vorschriften d(!f Wehrbeschwerdf~orclnung         nachweisbar schuldig oder die Tat nicht strafwürdig\n(vVBO) vom 23. De:,~em her 1956 (Bundesgesetzbl. I        war.\nS. 1066) mit folgender Maßgabe Anwendung:                    (2) Der Disziplinarvorgesetzte, der die Strafe ver-\nhängt hat, oder bei einem Wechsel sein Nachfolger,\n1. Die Beschwerde hcmrnt unbeschadet des § 40\nist zur Stellung eines solchen Antrages verpflichtet.\nAbs. 2 die Vollstreckung dc)r Disziplinarstrafe,\nDieser VorgesE)tzte kann auch beantragen, eine von\nwenn der Besc:huldigte sie vor BefJinn der Voll-\nihm verhängte Strafe herabzusetzen, wenn sie ihm\nstreckung eingC'lcgt hat. Dieser Zeitpunkt ist\nnachträglich zu hart erscheint.\ndem Beschulcliutcn rechtzeitig, in der Regel\nbeim Verhängen der Strak~, zu eröffnen. Wird          (3) Der Bestrafte kann die Aufhebung einer nicht\ndje Beschwerde zurückgewiesen, so hemmt die        mehr anfechtbaren Disziplinarstrafe beantragen,\nweitere Beschwerde die Vollstreckung nicht;        wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht\nsind, die zur Aufhebung der Strafe führen können.\n2. über die Beschwerde entscbeidet der Diszipli-       Der Bestrafte kann sich nur auf solche neuen Tat-\nnarvorgesetzte, dem zur Zeit der Entscheidung      sachen und Beweismittel berufen, die er in dem\nüber die Beschwerde der strafende Vorge-           früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend\nsetzte oder bei einem Wechsel dessen Nach-         machen konnte.\nfolger untersteht. Für § 16 Abs. 3 gilt dies sinn-\ngemäß;                                                (4) Uber die Anträge entscheidet die Stelle, die\nim Falle der Beschwerde zuständig wäre. Stellt der\n3. gegen Arreststrafen ist nur die Beschwerde an       Disziplinarvorgesetzte, der zur Entscheidung im\ndas Truppendienstgericht zulüssig. Die Zustän-     Falle der Beschwerde zuständig wäre, oder ein ihm\ndigkeit des Bundesdisziplinarhofes an Stelle des   übergeordneter Disziplinarvorgesetzter den Antrag\nTruppendienstgerichts in den Fällen des § 21       oder hat das Wehrdienstgericht die Strafe verhängt,\nder Wehrbeschwerdeordnung bleibt unberührt.        so entscheidet dieses. Für das Verfahren gelten die\nDie angefochtene Entscheidung unterliegt der       Bestimmungen über die Beschwerde sinngemäß. Ge-\nPrüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Um-       gen die den Antrag ablehnende Entscheidung des\nfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten ist die Be-\nerforderliche Entscheidung. § 28 Abs. 4 Satz 5     schwerde an das Wehrdienstgericht zulässig. § 30\ngilt entsprechend;                                 Nr. 8 findet Anwendung.","706                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 32                            einer anderen Stelle verhängt, so ersucht diese den\nnächsten Disziplinarvorgesetzten um die Vollstrek-\nDienstaufsicht\nkung. Andere Dienststellen sollen um die Voll-\n(1) Die höheren Diszi plinarvorgesctzten über-          streckung nur dann ersucht werden, wenn der Be-\nwachen die ih11en unterstellten Disziplinarvorge-          strafte sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs des\naetzten in der Ausübung der Disziplinargewalt.             nächsten Disziplinarvorgesetzten befindet und die\n(2) Disziplinarstrafen, die von Disziplinarvorge-       Vollstreckung keinen Aufschub duldet.\naetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn                  (2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte oder an-\n1. sie von einem unzuständigen Disziplinar-         dere Dienststellen (Absatz 1) haben auch einfache\nvorgesetzten verhännt worden sind,               Disziplinarstrafen, die im disziplinargerichtlichen\n2. sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht           Verfahren verhängt sind, auf Ersuchen des Wehr-\nvorgesehen sind,                                 disziplinaranwalts zu vollstrecken.\n3. der Bestrafte wegen der Tat bereits diszi-\nplinar bestraft worden war,\n4. der Vorgesetzte seine Disziplinargewalt                                     § 35\nüberschritten hat (§ 17),\nStrafaussetzung,\n5. der Disziplinarvor9esetzte die Tat zunächst               Strafaufschub und Strafunterbrechung\nfür straflos erklfüt halte und keine wesent-\nlichen neuen Tatsachen oder Beweismittel            ( 1) Beim Verhängen der Disziplinarstrafe kann\nnachträglich bekanntgeworden sind (§ 24),        die Vollstreckung auf die Dauer von fünf Monaten\n6. das Dienstvergdwn wegen Zeitablaufs              ausgesetzt werden, um dem Bestraften Gelegenheit\nnicht mehr geahndet werden durfte (§ 7           zu geben, sich zu bewähren. Wird der Bestrafte bis\nAbs. 2),                                         zum Ablauf der Bewährungsfrist nicht gerichtlich\noder erneut disziplinar bestraft, so ist die Strafe er-\n7. der Bestrafte nicb L zu vor gehört worden\nlassen. Andernfalls ist die Strafe mit der neuen\nist (§ 21 a Abs. 3),\nStrafe zu vollstrecken. Strafaussetzung zur Bewäh-\n8. die Strafformel bei der Bekanntgabe nicht        rung soll nur einmal und nur dann gewährt werden,\nschriftlich festgelegt war oder nicht den        wenn der Beschuldigte bisher nicht oder nur gering-\nvorgeschriebenen Inhalt hatte (§ 25 Abs. 3       fügig bestraft war und von der Maßnahme ein gün-\nSatz 1 und 2),                                   stiger erzieherischer Erfolg zu erwarten ist. Auf\n9. die Arreststrafe nicht von einem Richter für     Laufbahnstrafen findet diese Vorschrift keine An-\nrechtmäßig erklärt ist (§ 28 Abs. 1).            wendung.\n(3) Für das Aufheben der Strafen sind die höhe-             (2) Im übrigen darf die Vollstreckung nur aus\nren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 30 Nr. 8          dringenden Gründen         aufgeschoben   oder   unter-\nfindet Anwendung.                                          brochen werden.\n(4) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft,\nob an Stelle E~iner aufgc!hobenen Strafe eine neue\n§ 36\nBestrafung zulässig und angebracht ist. § 30 Nr. 5\ngilt entsprechend.                                                        Vollstreckung von Venveis,\nstrengem Verweis, Soldverwaltun.g\n(5) Die   Disziplinarvorgesetzten haben Aufhe-\nund Ausgangsbeschränkung\nbungsgründe, die ihnen bekannt werden, der für\ndas Aufheben zuständigen Stelle zu melden.                     (1) Der Verweis gilt mit dem Verhängen und,\nwenn er durch eine Entscheidung des Wehrdienst-\n6. Vollstreckung                        gerichts verhängt wird, mit der Rechtskraft der Ent-\nscheidung als vollstreckt. Er wird nicht bekannt-\n§ 33                            gemacht.\nVollstreckbarkeit. der Disziplinarstrafen              (2) Der strenge Verweis wird durch Bekannt-\n(1) Eine Disziplinarstrafe, die ein Disziplinarvor-     machung vor den Soldaten der Einheit oder des\ngesetzter verhängt hat, ist f!rr:;t dann zu vollstrecken,  Truppenteils des Bestraften vom Dienstgrad des\nwenn der Bestrafte an dem auf die Verhängung               Bestraften an aufwärts vollstreckt.\nfolgenden Tage ausreichende Zeit und Gelegenheit               (3) Die Vollstreckung der Soldverwaltung beginnt\nzur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch             rriit der Festsetzung der dem Bestraften auszuzah-\ngemacht hat. Vorher kann der Bcstrn.fte auf Be-            lenden Teilbeträge.\nschwerde nicht verzichten.\n(4) Die   Vollstreckung der Ausgangsbeschrän-\n(2) Disziplinarstrafen, die durch disziplinargericht-   kung beginnt mit dem hierfür befohlenen Zeitpunkt.\nliche Entscheidun9en verhüng t sind, werden mit der        Der Befehl soll zugleich die Anweisung enthalten,\nRechtskraft der Entscheidung (§ 100) wirksam und           sich zu den festgesetzten Zeiten in der Unterkunft\nvollstreckbar.                                             aufzuhalten und bei der verschärften Ausgangsbe-\n§ 34                            schränkung das zusätzliche Verbot, zu den festge-\nsetzten Zeiten Gemeinschaftsräume zu besuchen und\nVollstreckender Vorgesetzter\nBesuch zu empfangen. Dem Bestraften kann zur\n(1) Einfache Disziplinarslrafen vollstreckt der         Uberwachung befohlen werden, sich in angemesse-\nnächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Strafe von        nen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                           707\n§ 37                         der Wache oder an Bord in einem geeigneten Raum\nangewiesen. Der vollstreckende Vorgesetzte be-\nVollstreckung von Geldbußen\nstimmt, inwieweit der Bestrafte auch in dieser Zeit\n(1) Die Geldbuße kann von den Dienstbezügen            zu Dienstleistungen heranzuziehen ist.\noder dem Sold oder, wenn da_s Dienstverhältnis\nendet, von dem Ruhegehalt, der Ubergangsbeihilfe                                      § 40\noder den Ubergangsbezügen einbehu.lten werden.\nDie Vollstreckung beginnl mit dPm für die Einbe-                                Vollstreckung\nhaltung oder Zahlung festgesetzten Zeitpunkt.                          von Geldbußen und Arreststrafen\ntm Zusammenhang mit dem Enl:lassungstag\n(2)   Der vollst.reckend(~ Vorgesetzte kann Teilzah-\nlungen bewilligen.                                            (1) Ist eine Geldbuße vor dem Entlassungstag un-\nanfechtbar geworden, so kann sie auch nach dem\n(3) Geldbußen,      die nicht fristgemäß entrichtet    Entlassungstag vollstreckt werden.\nsind, werden nach den Vorschriften des Verwal-\ntungs-Vollstreckunc1sgcsctzes (VwVG) vom 27. April            (2) Soweit eine Arreststrafe mit Rücksicht auf den\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) beigetrieben.             Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte,\ngelten § 25 Abs. 1, § 30 Nr. 1 und § 33 Abs. 1 nicht,\n(4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer           sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit\nGeldbuße unterliegen die Dienstbezüge oder der            angeordnet hat. Der Entlassungstag verschiebt sich\nSold nicht den Beschränkungen, die für die Pfän-          um die Dauer der noch nicht verbüßten Arreststrafe.\ndung gelten. Dem Bestraften sind jedoch die Mittel\nzu belassen, die zum Unterhalt für ihn und seine              (3)  Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der\nFamilie sowie zur Erfüllunq sonstiger gesetzlicher        Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil\nUnterhaltspflichten notwendig sind.                       für die Disziplin zu besorgen ist.\n§ 41\n§ 38\nVerjährung der Vollstreckung\nVollstreckung von Arreststrafen\nEinfache Disziplinarstrafen dürfen nach Ablauf\n(1) Die Vo1lstreckung der Arrest.strafe beginnt       von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden.\nmit der Einlieferung in das Arrestlokal.                  Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Straf-\n(2) Vor dem Vollstrecken einer Arreststrafe ist       ausspruch unanfechtbar geworden ist. Die Frist ist\ndie Haftfähigkeit des Bestraften ärztlich festzustel-     gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung\nlen. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der          beginnt.\nGesundheitszust,rnd des Bestraften die Unterbre-\nchung einer Arreststrafe erfordert, so hat der voll-                 1. Disziplinarbücher, Tilgung\nstreckende Vorgesetzte vor seiner Entscheidung den\nzuständigen Arzt zu hören. Bei Gefahr für seine                                      § 42\nGesundheit kann der Bestrafte auch ohne vorherige\nDisziplinarbücher\nEntscheidung des vollstreckenden Vorgesetzten in\neine Krankenanstalt überführt werden. Die Uber-              (1) Förmliche Anerkennungen sind alsbald so,\nfühnmg unterbricht die Vollstreckung. Der voll-          wie sie erteilt worden sind, Disziplinarstrafen, nach-\nstreckende Vorgesetzte kann jedoch anordnen, daß          dem sie unanfechtbar geworden sind, in die Diszi-\ndie Dauer des Aufenthaltes in der Krankenanstalt         plinarbücher einzutragen. Soweit Personalakten ge-\nin die Stra.fzeit eingerechnet wird.                     führt werden, sind sie auch in diese einzutragen.\n(3) Die Arreststrafe wird in einem Arrestraum             (2) Einzutragen sind auch der Tag der Anhörung\nverbüßt, der unter Verschluß zu halten ist. Täglich      des Beschuldigten (§ 21 a Abs. 3), das Aufheben von\nist eine Stunde im Freien zu verbringen. Selbst-          Disziplinarstrafen, die Anrechnung von Freiheits-\nbeschäftigung kann gestattet werden. Nimmt der           entziehung und Disziplinarstrafen, die V ullstreckung,\nBestrafte am Dienst teil, so beschränkt sich die Ein-    die Strafaussetzung zur Bewährung, der Erlaß der\nschließung auf die Freizeit.                             Strafe nach Bewährung, der Aufschub und die\nUnterbrechung der Vollstreckung sowie das Ab-\n§ 39\nsehen von der Vollstreckung im Falle des § 40\nAbs. 3.\nBehelfsvollzug bei Arreststrafen\n(3) Der Dienststelle, die das Disziplinarbuch oder\n(1) Bei Arreststrafen ist der Behelfsvollzug zu-      die Personalakten führt, sind die Anerkennungen\nlässig, wenn infolqe der Art der Verwendung der           und Strafen sowie die Maßnahmen nach Absatz 2\nTruppe oder aus anderen Gründen kein Arrestraum           mitzuteilen, die von anderen Dienststellen ausge-\nzur Verfügung steht und die Vollstreckung aus             sprochen worden sind.\ndienstlichen Gründen nicht aufgeschoben werden\nkann.                                                                               § 42a\n(2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen                                 Tilgung\nVollzug zu überführen, wenn die besonderen                    (1) Eine widerrufene Anerkennung (§ 5) ist zu\nGründe hierfür fortfallen.                                tilgen. Eine einfache Disziplinarstrafe (§ 10 Abs. 1)\n(3) Als Behelfsvollzug wird dem Bestraften wäh-       ist zu tilgen, wenn der Bestrafte nach Verhängung\nrend seiner dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf          dieser Strafe ununterbrochen drei Jahre hindurch","708                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nweder strä f qc:rid1 ll ich odPr disziplinar bestraft noch  um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein\ngegen ihn cJtil eine strnlrechtliche Maßnahme an-           Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu\nderer Art erk unnt worden ist.                              fünf Jahren. Hat der Bestrafte aus einem früheren\n(2) Die Til911nqPn sind in den Disziplinarbüchern\nöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versor-\nund Personalakten vorzunehmen.                              gungsanspruch erworben, so bleibt bei dessen Rege-\nlung die Gehaltskürzung unberücksichtigt.\n§ 42b                              (2) Endet das    Dienstverhältnis und steht dem\nAuskünfte                         Bestraften ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung\nzu, so werden die aus den ungekürzten Dienst-\n(1) A uskünftc über einfache Disziplinarstrafen          bezügen errechneten laufenden Versorgungsbezüge\nwerden an Stc~Ilen außerhalb der Bundeswehr nicht           während der Dauer der Gehaltskürzung in dem-\nerteilt, sofern es sich nicht um Mitteilungen in            selben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge.\nStrafverfahren ün Staatsanwa:ltschaftcm und Gerichte\nhandelt.                                                       (3) Stirbt der Bestrafte, so werden die Dienst-\nbezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld\n(2) Ist eine einfache Disziplinarstrafe getilgt, so\nwährend der Dauer der Gehaltskürzung in dem-\ndarf der Bestrafte jede Auskunft über die Tat und           selbe_n Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge;\nüber die Strafe verweigern und sich insoweit als            das Witwen- und Waisengeld wird nicht gekürzt.\ndisziplinar unbestraft bezeichnen. Gerichte, Staats-\nanwälte und Wehrdisziplinaranwälte können im\nStrafverfahren und im disziplinargerichtlichen Ver-                                   § 45\nfahren aus besonderen Gründen anordnen, daß der                     Versagung des Aufoteigens im Gehalt\nBestrafte auch über bereits getilgte Strafen Aus-\nDie Versagung des Aufsteigens im Gehalt be-\nkunft zu geben hat.\nsteht darin, daß das Aufsteigen des ?Oldaten in die\nim Besoldungsrecht vorgesc~henen höheren Dienst-\nDritter Abschnitt                       altersstufen gehemmt wird. Die Dauer der Ver-\nDas disziplinargerichtliche Verfahren               sagung wird vom Wehrdienstgericht im Urteil be-\nstimmt; sie ist nach vollen Jahren zu bemessen.\n1. Laufbahnstrafen                        Während der Dauer der \"\\l ersagung darf der Be-\n§ 43\nstrafte nicht befördert werden.\nDisziplinarstrnfen\n§ 46\nim disziplinargerichUichen Verfahren\nZurü.ckrt.tifung\n(1) Laufbahnstrafen sind\n1. Gehaltskürzung,                                     Durch die Einstufung in eine niedrigere Dienst-\naltersstufe erhält der Soldat die Dienstbezüge nach\n2. Versagung des Aufsteigens im Gehalt,\nder Dienstaltersstufe, die das Wehrdienstgericht im\n3. Einstufung in eine niedrigere Dienstalters-      Urteil bestimmt. Er verliert zugleich den Anspruch\nstufe,                                           auf die Dienstbezüge nach den von ihm erreichten\n4. Dienstgradherabsetzung,                          höheren Dienstaltersstufen. Der Bestrafte darf so\n5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis,             lange nicht befördert werden, bis er die Dienst-\n6. Kürzung des Ruhegehalts,                         altersstufe wieder erreicht hat, in die er vor seiner\nVerurteilung zuletzt aufgerückt war oder in die er\n7. Herabsetzung des Ruhegehalts,\naufgerückt wäre, wenn der Anspruch auf das Auf-\n8. Aberkennung des Ruhegehalts.                     steigen in den Dienstaltersstufen nicht infolge vor-\n(2) Versagung des Aufsteigens im Gehalt und              läufiger Dienstenthebung geruht hätte (§ 5 Abs. 3\nEinstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe             Satz 1 des Bunde '.Jesoldungsgesetzes).\nkönnen nebeneinander verhängt werden. Im übrigen\ndarf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der                                   § 47\nin Absatz 1 genannten Disziplinarstrafen verhängt\nDienstgrad.herabsetzung\nwerden.\n(3) Gehaltskürzung, Versagung des Aufsteigens               (1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder\nim Gehalt, Einstufung in eine niedrigere Dienst-            mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren inne:·halb\naltersstufe und Entfernung aus dem Dienstverhältnis         ihrer Laufbahngruppe bis zum niedrigsten Dienst-\nsind nur gegen Berufssoldaten und gegen Soldaten            grad ihrer Laufbahn, in der Laufbahngruppe der\nauf Zeit zulässig.                                          Unteroffiziere und l\\-1annschaften bei Berufssoldaten\nbis zum Feldwebel, im übrigen unbeschränkt zu-\n(4) Die Wehrdienstgerichte können auch einfache          lässig.\nDisziplinarstrafen (§ 10 Abs. 1) verhängen.\n(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der\n(5) §§ 26 und 27 gelten auch im disziplinar-             Bestrafte alle Rechte aus seinem bisherigen Dienst-\ngerichtlichen Verfahren.                                    grad und tritt in den niedrigeren Dienstgrad zurück;\ndie Ansprüche auf Dienstbezüge und Versorgung\n§ 44                           richten sich nach dem niedrigeren Dienstgrad. Der\nGehaltskürzung                        Bestrafte darf nur bei besonderer Bewährung und\n(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteil-          frühestens drei Jahre nach der Rechtskraft des\nmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge            Urteils wieder befördert werden.","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                            709\n(3) Ist 0i:1c)m früherc~n Offizier auf Zeit nach       Soldaten auf Zeit die Entfernung aus dem Dienst-\nBeencJiuu1ig i;c1iics Dienstverhältnisses der Dienst-     verhältnis gerechtfertigt, so ist das Gericht bei der\ngrad eines 01 fizicrs aberkannt worden, so werden         Herabsetzung des Dienstgrades an die in § 47\nihm Derufsfi)rderung und Ubergangsbeihilfe nicht         Abs. 1 bezeichneten Beschränkungen nicht gebun-\ngewäJnt, wenn er bereils eine UbergangsbeihiUe als        den. Satz 2 gilt sinngemäß für Soldaten, die auf\nOffizier erJ1c1ltPn hat; seine Ubcrgangsgebührnisse       Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten.\nrichten sich nach seinem neuen Dienstgrad.\n2. Wehrdienstgerichte\n§ 48                                                    §  50\nUnHermmg aus dem Dienstverhältnis                   (1) Dienstgerichte für Disziplinarverfahren gegen\n(1) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis be~        Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von\nwirkt auch <fon Verlust des Anspruchs auf Dienst-        Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppen-\nbezüge, Bernf:-;[örderung und Dienstzeitversorgung       dienstgerichte (§§ 51 bis 57) und der Bundesdiszi-\nsowie den Verlust des Dienstgrades und der sich           plinarhof [Wehrdienstsenate] (§ 58).\ndaraus ergehenden Befugnisse. Die Verpflichtung,             (2) Die Mitglieder der Wehrdienstgerichte üben\nauf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten,         ihre Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit aus.\nwird durch die Entfernung aus dem Dienst nicht\nberührt.\na) Trupp end i e n s t g er ich t e\n(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht\n§ 51\nden Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch\nden Dienstgrad herabsetzen, ohne an die in § 47                                 Errichtung\nAbs. 1 bezeichneten Beschränkungen gebunden zu\n(1) Der Bundesminister für Verteidigung errichtet\nsein.\ndurch Verordnung die Truppendienstgerichte und\n§ 49                           bestimmt deren Sitz und Dienstbereich. Bei den\nrnszipHnarf>tr;:ifon uegen Soldaten im Ruhestand      Truppendienstgerichten werden Kammern gebildet\nund gegen Anuehörige der Reserve                (Truppendienstkammern), die ihren Sitz auch außer-\nhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts haben\n(1) Bei Soldaten im Ruh<:-:stand sind nur die Kür-\nkönnen.\nzunu des Ruhegehalts, die Herabsetzung des Ruhe-\ngehalts, die Dienstgradherabsetzung und die Ab-              (2) Die Truppendienstgerichte gehören zum Ge-\nerkermung des Ruhegehalts als Disziplinarstrafen         schäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung.\nzulässig. § 44 Abs. 1 Sutz 2 gilt entsprechend. Die          (3) Sind bei einem Truppendienstgericht mehrere\nAberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, daß            Kammern gebildet, so wird die Geschäftsverteilung\ndie Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerecht-         durch Beschluß des Präsidiums bestimmt, das aus\nfertiut wi.ire, falls der Beschuldigte sich noch im       dem dienstaufsichtführenden Richter des Truppen-\nDienst befände. Die Herabsetzung des Ruhegehalts         dienstgerichts und den beiden dienstältesten Vor-\nwird an Stelle der Einstufung in eine niedrigere         sitzenden der Truppendienstkammern besteht. Die\nDienstaltersstu le, die Kürzung des Ruhegehalts an       Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres auch\nStelle der Gehaltskürzung verhängt.                      geändert werden, wenn es infolge einer Verände-\n(2) Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der         rung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich\nbruchteilmäßigcn Verminderung der Ruhegehalts-           wird.\nbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens            (4) Bei jedem Truppendienstgericht besteht ein(j\nfünf Jahre. Die Kürzung der Ubergangsgebührnisse         Geschäftsstelle.\nbesteht in der bruchteilmäßigen Verminderung die-\nser Bezüge um höchstens ein Fünftel und längstens                                  § 52\nauf die Zeit, für die diese Bezüge zustehen. Der                              Zuständigkeit\nAusgleich und die Ubergangsbeihilfe können bis zur\n(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das\nHälfte gekürzt werden. Der Anspruch auf Berufs-\nfür den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der\nförderung kann aberkannt werden. Beim Tode des\nTruppenteil oder die Dienststelle des Beschuldigten\nBestraften gilt § 44 Abs. 3 entsprechend.\nbei Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfah-\n(3) Durch die Herabsetzung des Ruhegehalts er-         rens gehört.\nhält der Bestrafte die Versorgungsbezüge nach einer\n(2) Für Angehörige der Reserve und Soldaten im\nniedrigeren Dienstaltersstufe. § 46 Satz 1 und 2 gilt\nRuhestand ist das Truppendienstgericht zuständig,\nentsprechend.\ndem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die\n(4) Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt            zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der Be-\nauch den- Verlust eines noch nicht gezahlten Aus-         schuldigte nicht mehr der Wehrüberwachung u.ater-\ngleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenenver-         liegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der Beschuldigte\nsorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und            keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundge-\nder sich darnns ergebenden Befugnisse. § 48 Abs. 2        setzes, so ist das für den Sitz des Bundesministers\ngilt entsprechend.                                        für Verteidigung zuständige Truppendienstgericht\n(5) Gegen einen Angehörigen der Reserve ist nur        zuständig.\ndie Dienstgrndherabsetzun9 als Disziplinarstrafe             (3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder\nzuläss'.g. Wäre bei einem Berufssoldaten oder             streitig, so bestimmt auf Antrag eines Truppen-","'110                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndienstgerichts oder einer anderen am Verfahren                                       § 55\nbeteiligten Behörde oder Dienststelle der Bundes-                                Besetzung\ndisziplinarhof durch Beschluß das zuständige Trup-\npendienstgericht.                                           (1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der\nHauptverhandlung mit einem richterlichen Mitglied\nals Vorsitzendem und zwei militärischen Beisitzern.\n§ 53                          Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der\nMitglieder des Truppendienstgerichts           Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz\ndas Truppendienstgericht zu entscheiden hat oder\n(1) Mitglieder des Truppendienstgerichts sind der    eine Anordnung über die Unterbringung und Beob-\ndienstaufsichtführende Richter, die weiteren richter-   achtung des Beschuldigten in einer öffentlichen Heil-\nlichen Mitglieder und die militärischen Beisitzer.      und Pflegeanstalt zur Vorbereitung eines Gutachtens\n(2) Die richterlichen Mitglieder müssen das 35. Le-  über seinen Geisteszustand zu treffen ist.\nbensjahr vollendet und die Fähigkeit zum Richter-\n(2) Beisitzer sind ein Soldat, der der Dienstgrad-\namt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz haben. Sie\ngruppe und nach Möglichkeit der Laufbahn des Be-\nwerden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit er-\nschuldigten angehört, und ein Soldat, der im Dienst-\nnannt.\ngrad über dem Beschuldigten steht, mindestens ein\nStabsoffizier.\n§ 54\nMilitärische Beisitzer                     (3) Die Vorschriften über die Besetzung gelten\nauch in Verfahren gegen Angehörige der Reserve\n(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres benennen die      und gegen Soldaten im Ruhestand.\nKommandeure der Truppenteile und Dienstst~llen,\nfür die das Truppendienstgericht zuständig ist, dem\nTruppendienstgericht möglichst die dreifache An-                                    § 56\nza '11 der erforderlichen Beisitzer der einzelnen                            Große Besetzung\nDienstgradgruppen und Laufbahnen. Der Vorsitzende\nlost in öffentlicher Sitzung der Truppendienstkam-         Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der\nmer vor Beginn des Geschäftsjahres aus den Be-          Vorsitzende der Truppendienstkammer die Zuzie-\nnannten, die der Bundesdisziplinarhof nicht ausge-      hung eines weiteren richterlichen Mitglieds anord-\nlost hat (§ 58), die erforderliche Zahl der einzelnen   nen (große Besetzung), wenn dies wegen der beson-\nDienstgradgruppen und Laufbahnen aus und trägt           deren Bedeutung des Falles oder wegen des Um-\nsie in eine Jahresliste ein. Sind bei einem Truppen-     fangs der Sache notwendig erscheint.\ndienstgericht mehrere Kammern gebildet, so wird\nfür jede Kammer eine Jahresliste aufgestellt. Nach                                  § 57\nder Reihenfolge der Jahresliste werden die Beisit-\nzer zu den einzelnen Sitzungen berufen. Von der                             Säumige Beisitzer,\nReihenfolge darf nur aus zwingenden Gründen und              Ruhen und Erlöschen des Amtes als Beisitzer\nnur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Truppen-            (1) Auf Beisitzer, die sich ihren Pflichten ent-\ndienstkammer abgewichen werden; militärischer           ziehen, und auf Beisitzer, gegen die ein gerichtliches\nDienst bildet nur dann einen Grund, von der Jahres-      oder disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet\nliste abzuweichen, wenn seine Ausübung gerade            ist oder denen nach § 22 des Soldatengesetzes die\ndurch den in Frage kommenden Beisitzer besonders         Ausübung des Dienstes verboten ist, finden §§ 38\nwichtig ist. Der Grund für die Abweichung und die        und 39 der Bundesdisziplinarordnung entsprechende\nZustimmung des Vorsitzenden sind aktenkundig zu          Anwendung.\nmachen. Wird von der Jahresliste abgewichen, so\nist der übergangene Beisitzer zu der nächsten Sit-          (2) Das Amt eines Beisitzers des Truppendienst-\nzung zu berufen. Wird die Berufung neuer Bei-            gerichts erlischt, wenn der Beisitzer\nsitzer erforderlich, so werden sie nur für den Rest             1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe\ndes Geschäftsjahres berufen.                                       0°der an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer\n(2) Als Beisitzer soll nur berufen werden, wer                 Geldstrafe oder im disziplin-1rgerichtlichen\nmindestens sechs Monate Wehrdienst geleistet hat.                  Verfahren zu einer Laufbahnstrafe rechts-\nkräftig verurteilt wird,\nDie Beisitzer sollen der Teilstreitkraft des Beschul-\ndigten, jedoch weder demselben Truppenteil noch                 2. nicht mehr einem Truppenteil oder einer\ndemjenigen des Beschuldigten angehören. In Ver-                    Dienststelle angehört, für die das Truppen-\nfahren gegen einen Offizier soll beisitzender Stabs-               dienstgericht zuständig ist,\noffizier ein Regimentskommandeur cder früherer                  3. den Dienstgrad einer anderen Dienstgrad-\nRegimentskommandeur oder ein Offizier in ent-                     gruppe erhält.\nsprechender Dienststellung sein.\nIst in den Fällen der Nummer 2 der Beisitzer aus dem\n(3) Für die Heranziehung von Vertretern bei          Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts\nunvorhergesehener Verhinderung kann eine Liste          durch Versetzung ausgeschieden, so erlischt sein\nvon Hilfsbeisitzern aus Truppenteilen und Dienst-        Amt als Beisitzer mit Ablauf eines Monats nach\nstellen am Gerichtssitz oder in seiner Nähe auf-         Mitteilung der Versetzung an ihn, es sei denn, daß\ngestellt werden. Die Absätze 1 und 2 gelten ent-         er dem Erlöschen des Beisitzeramtes widersprochen\nsprechend.                                               hat.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                           711\nb) Bundesdisziplinarhof                      naranwalt bestellt. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(Wr~hrdienstsenute)                      Der Bundeswehrdisziplinaranwalt untersteht dem\n§ 58\nBundesminister für Verteidigung und ist an dessen\nWeisungen gebunden. Ihrn unterstehen die Wehr-\n(1) Für    WchrdisziplincHsachen und Wehrbe-            disziplinaranwälte.\nschwerdesachen werden bei dem Bundesdisziplinar-\nhof besondere Senate (Wehrdienslsenate) gebildet.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Verord-               4. Allgemeine Vorschriften für das\nnung den Sitz der Wehrdienstsenale zu bestimmen.                 disziplinargerichtliche Verfahren\n(2) Der Bundesminister des Innern übt die Befug-                                  § 60\nnisse, die ihm hinsichtlich des Bundesdisziplinar-\nhof es zustehen, soweit die Wehrdienstsenate be-                   Verfahren gegen Soldaten im Ruhestand\nrührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundes-                        und gegen Angehörige der Reserve\nminister für Verleidigung aus.                                (1) Schwebt gegen einen Soldaten, der in den\n(3) Die Wehrdienstsenate sind nur für Wehr-             Ruhestand versetzt wird oder sonst ohne Verlust\ndisziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen . zu-           des Dienstgrades aus seinem Dienstverhältnis aus-\nständig. Für die Berufung der richterlichen Mitglieder     scheidet, ein disziplinargerichtliches Verfahren, so\ngellen die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Sie       wird dessen Fortsetzung durch die Beendigung des\nwerden vom Buncfosminister des Innern im Einver-           Dienstverhältnisses nicht berührt. Ein Ausgleich\nnehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung             oder eine Ubergangsbeihilfe darf vor rechtskräftigem\nberufen; sie können nur Milglieder von Wehrdienst-        Abschluß des Verfahrens nicht ausbezahlt werden.\nsenaten sein. Die anderen richlcrlichen Mitglieder            (2) Gegen einen Soldaten im Ruhestand oder\ndes Bundesdisziplinarhofes können durch Beschluß          einen Angehörigen der Reserve kann ein disziplinar-\ndes Präsidiums zu zeitweiligen Mitgliedern eines           gerichtliches Verfahren nur wegen eines vor Been-\nWehrdienstsenates bestellt werden, wenn die Wehr-          digung des Dienstverhältnisses begangenen Dienst-\ndienstsenate infolge Verhinderung ihrer Mitglieder         vergehens oder wegen einer Handlung eingeleitet\noder regelmäßig.en Vertreter heschlußunfähig sind.         werden, die nach § 23 Abs. 2 des Soldatengesetzes\n§ 41 Abs. 3 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung ist        als Dienstvergehen gilt.\nbei der erstmaligen Besetzung der Wehrdienstsenate\nnicht anzuwenden.                                                                    § 61\n(4) Die Wehrdienstsenate beschließen, sm,veit ge-\nFrüher begangene Dienstvergehen\nsetzlich nichts anderes bestimmt ist, außerhalb der\nHauptverhandlung mit drei richterlichen Mitgliedern           (1) Ein Soldat, der nc1ch Beendigung eines frühe-\neinschließlich des Vorsilzenden. Sie entscheiden in        ren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehr-\nder Hauptverhandlung mit drei richterlichen Mit-           dienstverhältnis steht, kann im disziplinargericht-\ngliedern einschließlich des Vorsitzenden und zwei         lichen Verfahren auch wegen solcher Dienstvergehen\nmiliUirischen Beisitzern. § 55 Abs. 2 und 3 findet An-     verfolgt werden, die er während der früheren Wehr-\nwendung.                                                   dienstzeit oder in den Fällen des § 23 Abs. 2 des\n(5) Die miliUirischen Beisitzer werden vor Beginn       SoJdatengesetzes danach begangen hat.\ndes Geschäftsjahres und vor Aufstellung der                   (2) Ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, der aus\nJahreslisten, die bei den Truppendienstgerichten           einem Richter- oder Beamtenverhältnis ausgeschie-\ngeführt werden, durch einen Richler eines Wehr-            den, entlassen oder in den Ruhestand getreten war,\ndienstsenates aus den Soldaten ausgelost, die den          kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienst-\nTruppendienstgerichten als Beisitzer benannt sind.         vergehen oder als Dienstvergehen grJtender Hand-\nSoldutcn, dic1 uuf Grund der \\Nchrpflicht Wehrdienst       lungen (§ 77 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengeset-\nleislen, werden für die Zeit ihres Grundwehrdienstes       zes) disziplinargerichtlich verfolgt ·werden, die er in\nzum Beisitzer berufen, andere Soldaten für zwei            dem Richter- oder Beamtenverhältnis oder als Rich-\nJahre. § 54 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Ahs. 2 und Abs. 3         ter oder Beamter im Ruhestand begangen hat. Hier-\nsowie § 57 geiten sinngcmtiß.                              bei gelten die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamten-\ngesetzes bezeichneten Handlungen auch bei einem\n3. Wehr d i s z i p 1in a ran w i:i 1t e        Soldaten, der aus einem Richter- oder Beamtenver-\nhältnis ausgeschieden oder entlassen war, als Dienst-\n§  59                          vergehen. Ein VIJ echsel des Dienstherrn steht der\n(1) Zur Vertretung der Einleitungsbehörde im            disziplinargerichtlichen Verfolgung auch dann nicht\ndisziplinargerichllichen Verfahren bestellt <ler Bun-      entr;egen, wenn das Richter- oder Beamtenverhält-\ndesminister für Verteidigung bei den Truppen-              nis zu einem anderen Dienstherrn als dem Bund\ndienstgC::richtcn Hcamte, die die Fi:ihiukeit zum          beslanden hat. Verfahren, die im Zeitpunkt der\nRichler.=unt nach de1n                                     Berufung in d.as Dienstverhältnis eines Berufsso]da-\nhaben, für die Dm1cr ihres l-Juuptc1mtes als V✓ ehr­       ten oder Soldaten auf Zeit noch nicht ab9eschlossen\ndisziplinaranwälte.       Die     ·wehrdisziplinarunwälte  sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf\nhaben den Ersuchen der Einleitungsbehörde zu ent-          die nach diesem Gesetz zuständigen Dienststellen\nsprechen. IJmen obliegt die Strafvollstreckung irn         oder Gerichte über.\ndiszi plinargeri chtlich cn V crf ah ren.\n(3) Als einfache Disziplinarstrafen dürfen nur\n(2) Beim Bum]c5iJ.isziplin:Jrhof wird als Vertreter     VerwEüs, strenger Verweis oder Geldbuße verhängt\nder obersten Dienstbehörde ein Bundeswehrdiszipli-         werden.","712                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 62                             gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte\nVPich;iHnis zum 'ilraiverfohreri                  des Beschuldigten in dem Vertahren; der Pfleger\nmuß Soldat sein. Die Vorschriften des Gesetzes über\n(1) DcJs dis1/.iplin<1r~Jerichtlichc Verfahren muß,         die Angelegenheiten der frei williuen Gerichtsbar-\nwc:nn wcqPn dc~rst'iiJcn TatsddH~ die öffentliche              keit für das Verfahren bei Anordnung einer Pfleg-\nKlüqc im SLrnlvert,dircn erhoben ist oder wird, bis            schaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzur Becndigunq des Strafverlubrcns ausgesetzt wer-             gelten entspred1end.\ndcm. Das DiszipiillMverfcducn kann fortgesetzt wer-\nden, wenn die S;id1,-iutk lhrung gesichert ist oder                                       § 65\nwenn im Str,1fvc~rl ,1 '.1 ren i1 t1s C1 ünden nicht verhan-                 Zeugen und Sachverständige\nddt vverclen kd nn, die in dur PPrson des Beschuldig-\n(1) Zeugen und Sachverständige werden nur ver-\nten Iif,Den. Erqch I in die::;en F~illen nach rechtskraf-\neidigt, wenn es mit Rücksicht auf die Bedeutung der\nUuem Abschluß des Disz.iplinürverfahrens i.m Straf-\nAussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer\nverfc1hren ein rcchtskrfütiges Urteil auf Grund von\nwahren Aussage erforderlich ist.\ntatsächlichen Feststellungen, die von denen des\nUrteils des Weh rdienst.gerichts abweichen, so gelten              (2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den\ndie abweichenden Feststellungen des strafgericht-              Truppendienstgerichten im Inland nur die Amts-\nlichen Urteils für die vVü~deraufnahme des Verfah-             gerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen\nrens als neue Tatsachen (§ 103 Abs. 1 Buchstabe a).            und Sachverständigen ersucht werden. Ein an das\nTruppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird\n(2) Wird der Beschuldigte im Strafverfahren frei-\ndurch ein richterliches Mitglied ausgeführt.\ngesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die\nGegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung\nwaren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet                                      § 66\noder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen ein                           Unzulässigkeit der Verhaftung\nDienstvergehen enthalten, das nicht unter ein Straf-\nDer Beschuldigte kann im disziplinargerichtlichen\ngesetz fällt.\nVerfahren nicht verhaftet werden.\n(3) Für die Entscheidung im Disziplinarverfahren\nsind die tat.sä chi ichen Fesstellungen des straf gericht-                                § 67\nlichen Urteils bindend, soweit die Entscheidung des\nStrafgerichts darauf beruht. Das Wehrdienstgericht                       Beschlagnahmen und Durchsuchungen\nkann jedoch die nochmalige Prüfung solcher Fest-                   Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen auch\nstellungen beschließen, deren Richti9keit seine Mit-           bei Gefahr im Verzug nur auf richterliche Anord-\nglieder übereinstimmend bezweifeln; dies ist in den            nung durchgeführt werden.\nUrteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.\n§ 68\n§ 63                                             Ladungen, Zustellungen\nAussctzun~; wegen anderer Verfahren                       (1) Soldaten werden zur Hauptverhandlung so-\nDas diszipli1wrgerichfliche Verfuhren kann aus-             wie zu sonstigen Vernehmungen als Beschuldi9te,\nw~setzl wenL~n, W('nn die~ Entscheidung von der Be-            Zeugen und Sachverständiue dienstlich gestellt. Bei.\nurteihmg einc)r Fri!qe abhünrJt, über die i.n einem            der Bekanntgabe des Termins ist dem Soldaten eine\nanderen --- schwcbendPn oder einzuleitenden --                 Abschrift der ....,uuu.,n1                Andere Per-\nVerfahren enli;chicden v,renfrm soll und wenn die\nin dem anderen \\/c)rf aluen zu entscheidende Frage                 (2) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zu-\nfür die Beurtcilunq von wPsentli.cher Bedeutung ist.           stellungen werden ausgeführt\nDie Aussetzung ist unzulässig, wenn dadurch eine\nL durr:h tJbergabe an den Empfänger gegen\nunangemessene Verzögerung eintreten würde. Das\nEmpfangsschein oder, wenn er die An-\nDisziplinarverfahren ist spätestens nach der endgül-\nnahme oder die Ausstellung des Empfangs-\ntigen Erledigung des anderen Verfahrens fortzuset-\nscheins verweigert, durch Anfertigung\nzen. Die in dem anch:ren Verfahren in einer\neiner Niederschrift darüber,\ngerichtlichen Entscheidung getroffenen tatsächlichen\nFeststellungen sind nicht bindend, können aber der                     2. durch eingeschriebenen Brief mit Rück-\nEntscheidung im Disziplinarverfahren zugrunde ge-                         schein,\nlegt werden, ohne daß sie nochmals geprüft zu                          3. nach den Vorschriften der Zivilprozeßord-\nwerden brauchen.                                                          nung über die Zustellung von Amts wegen,\n§ 64                                     4. an Behörden und 1)ienststellen auch durch\nVorlegung der Akten mit den Urschriften\nVerhandhrngsunfähJc;keit des BeschukHgten                          der    zuzustellenden   Schriftstücke; der\n(1) Die Einleitung oder Fortsetzung eines diszi-                      Empfänger hat den Tag der Vorlegung in\nplinargerichtlichen Verfahrens wird nicht dadurch                         den Akten zu vermerken.\ngehindert, daß der Beschuldigte, nachdem er das                    (3) Die Zustellung nach Absatz 2 Nr. 3 kann auch\nDienstvergeh(~n ber1angen hat, geisteskrank oder               drirch einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffent-\nsonst verhancllungsunfähig geworden ist.                        liche Zustellung wird auf Antrag des Wehrdiszi-\n(2) In diesem Falle bestellt das Amtsgericht auf            plinaranwalts oder des Untersuchungsführers von\nAntrag des Wehrdisziplinaranwalts einen Pfleger als            dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer be-","Nr. 40 -        Tag dc.~r Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961\nvvilliut Die zuzusl<>llc nd<~ Ansf0rti9ung ist an der\n1\nWehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Er-\nC(irid1 l Std [cl des rJ             i (;llf;t~J<'r.iclits anzuheflen;  mittlungen ersuchen.\nen!h(ilt das Sclirirtstiick eine Lndunq, so ist außerdem\nein/\\ us,1uq Pinrna liq in ein von dem Bundesminister                      (3) Wird      eine   militärische    Flugunfallunter-\nfür Vcrl.eidirprnq hc:,,Urr1JYJ!()S nJcitt einzurücken.                  suchung oder ein Havarieverfahren durchgeführt,\nso ist für die disziplinare Erledigung der damit zu-\n(4) lld t d c~r Ern pi an~r.;lwrc~Ch Uotc ein zuzustellen-          sammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungs-\ndes Sdnill.sl.ück ndch wc:i~::Iid1 erhalten, so gilt es                  behörde zusüindig, soweit diese sie nicht dem sonst\nspfite>;;l.<:ns in cliPsc:m ZPilpunkt als zugestellt.                   zuständigen Dis:z.iplinarvorgesetzten überläßt.\n(:'>) Alle andci en Mitteilungen er.folgen formlos.\n§ 72\n§ 6C)\nEinleitungsbehörden\nVcrk::5.tlEffung\n(1) Einleitungsbehörde Ist\n(l) Der Bc.•-,drnldiqtc kann sich in jeder Lage des                         1. für Offiziere, hinsichtlich derer der Bundes-\nVerfahrens des nc~isti11Hlcs eines Verteidiqers be--                              präsident das Ernennungsrecht ausübt, der\ndicne:n. Der Vorsi 1 /(:nde <kr Truppendienstkammer                               Bundesminister für Verteidigung; er kann\nbcsl ell 1. dem Ih:,;dnrldiqtcm, d(:r noch keinen Ver-                            seine Befugnis auf unmittelbar nachgeord-\nteidiuer gew!ihlt lwt, ffuf Anlrc1g oder von Amts                                 nete Dienststellen übertragen, sie jedoch\nW<~uc~n einen V crt.cicl iU(\\r, wenn die Jv1it-vvirkung                           im Einzelfall wieder an sich ziehen,\neines Vcrtc,icl:rrcrs qf!hotcn erscheint. Ist der Be-\n2. für andere Soldaten der Kommandeur der\nschuldi9tc rnindcrjiil1rig, so ist ihm in jedem Falle\nDivision oder der Vorgesetzte in entspre-\nein Verteidiger zu bestellen.\nchender Dienststellung; ist der Beschuldigte\n(2) Vcrtcidiper       vor dem Truppendienstgericht                             Sanitätsoffizier und hat das Verfahren\nkönnen die bei einem Gericht im Geltungsbereich                                   nicht ausschließlid1 Verstöße gegen andere\ndes Grundgesetzes z 1.1qclc1~;1:;encn Rechtsanwälte und                           als ärztliche Pflichten zum Gegenstand, so\nandern Personen, W<!ldw die FühiukeH zum Richter-                                 ist Einleitungsbehörde der vom Bundes-\namt nach dem GerichU;verfa~;sunqsgesetz oder auf                                  minister für Verteidigung bestimmte Vor-\nGrund der vorqc1,d1 riebenen Prüfungen an einem                                   gesetzte im Sanitätsdienst;\nallgemeinen Verwalhmusqericht haben, sowie Sol-·                               3. für Angehörige der Reserve und Soldaten\ndattm sein. Als Vf~rl.(!idigcr vor dem Bundes-                                    im Ruhestand der Bundesminister für Ver-\ndiszipl.inarhof sind nur Personen zugelassen, welche                              teidigung oder die von ihm bestimmte\ndie Fähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichts-                                   Dienststelle.\nverfassungsgesetz oder auf Grund der vorgeschrie-\nbenen Prüfungen an einem allgemeinen Verwal-                               (2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der\ntungsgericht haben.                                                     Beschuldigte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht.\nDie Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird\n(]) Dem Ver! eidiqcr steht das Recht, Einsicht in\ndurch eine Kommandierung oder Beurlaubung des\ndie Akten zu nehrnen, in gleichem Umfang zu wie\nBeschuldigten nicht berührt.\ndem. Beschuldigten.\n§ 70\n§ 13\nErgän:wndo Vorschriften\nAntrag des Verdächtigen\nZur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vor-                                       auf Einleitung des Verfahrens\nschriften des Gerich tsvcrfassungsgesetzes, insbeson-\nJeder, gegen den eine Laufbahnstrafe verhängt\ndere über Geschölt.sverl.cilung, SHzungspolizei, Ge-\nwerden kann, kann die Einleitung eines disziplinar-\nrichtssprache, Bereitung und Abstimmung und die\ngerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um\nVorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden,\nsich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu\nsoweit nicht die Eiqenart des Disziplinarverfahrens\nreinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde die Einlei-\nent9eg(msteht. Die Wehrdienstgerichte entscheiden\ntung ab, so hat sie ihm bekanntzugeben, daß ein\nmit einfacher Slimmc!nmehrhcit; ergibt sid1 bei der\nGrund für die Einleitung nicht vorliegt. Auf seinen\ngroßen Besetzung (§ SG) Stim.mcngleichheit. so gibt\nAntrag ist die Entscheidung schriftlich zu begrün-\ndie Stimme des Vorsilzerulen den Ausschlag.\nden.\n§ 14\n5. Ein 1e i tun g des Verfahrens\nNachträgliches\n§ 71                                               disziplinargerichtliches Verfahren\nEinleihmgsverfügung                                    (1) Hält die Einleitungsbehörde eine Laufbahn-\nstrafe für angebracht, so kann sie das disziplinar-\n(1) Das      disziplirnu9erichlliche Verfahren wird\ngerichtliche Verfahren auch einleiten, wenn der\ndurch schriftliche Verfü9ung der Einleitungsbehörde\nBeschuldigte wegen der Tat bereits durch einen\neingeleitet. Die Einleitung wird mit der Zustellung\nDisziplinarvorgesetzten bestraft oder ausdrücklich\nan den Beschuldjgt:en wirksam.\nunbestraft gelassen worden ist (§ 24). Dies gilt\n(2) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über                        nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde\ndie Einleitung kann die Einleitungsbehörde den                          oder im Fall des § 28 Abs. 4 entschieden hatte.","714                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2}  Führt das clisziplinargerichtliche Verfahren zu       (2) Nach Abschluß der Untersuchung übersendet\neinem von d<!r Entsc:heiclunq des Disziplinarvorge-        der Untersuchungsführer die Akten mit einem zu-\nsetzten abweichenden Ergebnis, so hebt das Wehr-           sammenfassenden Bericht dem Wehrdisziplinaran-\ndienstgericht in seinem Urteil gleichzeitig diese          walt.\nEntscheidung anf. § 30 Nr. 5 findet Anwendung. An-\ndernfalls wird düs VerfahrPn eingestellt.                    7. Verfahren bis zur Hauptverhandlung\n§ 79\nG. Unter'.;uchung                                  Einstellung, Ansdm!diyungsscbrift\n(1) Die Einleitungsbehörde stellt das disziplinar-\n§ 75                           gerichtliche Verfahren ein, wenn ein Verfahrens-\nAnordnung der Unt,~r:suchunn,                hindernis besteht oder wenn sie es nach dem Er-\nAblehnung                          gebnis der Ermittlungen oder der Untersuchung\nHält die Einleilungsbehörde wegeL der Schwie-           oder aus anderen Gründen für angrbracht hält. Sie\nrigkf::!it der Sad1- und R(!Chtsluge eine richterliche     kann, wenn nicht das Verfahren unzulässig ist, zu-\nUntersuch11ng für geboten, so überst~ndet der Wehr-        gleich eine ein.fache Disziplinarstrafe verhängen,\ndiszipl_inarnnwnlt die Akten dem dienstaufsicht-           dies gilt nicht im Fall des § 74. Die mit Gründen\nführenden Rich tcr des zustündigen Truppendienst-          versehene EinsteHungsverfügung ist dem Beschul-\ngerichts zur Anordnung der Untersuchung. Gibt              digten gleichzeitig mit der Entscheidung über eine\ndieser dem Antrau statt, so bestellt er ein richter-       etwaige Bestrafung zuzustellen.\nliches Mitglied des Truppendienstqerichts zum                  (2) Andernfalls legt der Wehrdisziplinaranwalt\nUntersuchungsführer. Bei Verhinderung der richter-         eine Anschuldigungschrift mit den Akten dem\nlichen Mitgliech:r des Truppendienstgerichts kann er       Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift\nden dienstaufsichtführendcn Richter eines anderen          soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen\nTruppendienstgerichts um die Bestellung eines              erblickt wird, und die Beweismittel geordnet dar-\nUntersuchungsführers ersuchen. Die Anordnung der           stellen. Sie darf diese Tatsachen zuungunsten des\nUntersuchung und die Bestellung des Untersu-               Beschuldigten nur insoweit verwerten, als ihm\nchnng~führers sind dem Wehrdisziplinaranwalt und           Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu\ndem Beschuldigten bekanntzugeben.                          äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift\nist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht an-\nhängig.\n§ 76\n(3) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, daß\nVernehmung des Beschuldigten                  neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der\n(1} Der Beschuldigte ist zu Beginn der Unter-           Verhandlung gemacht werden sollen, so hat der\nsuchung zu vernehmen.                                      Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfah-\nren auszusetzen, bis der Wehrdisziplinaranwalt\n(2) Ein Beschuldigter, der Angehöriger der Re-          nach Ergänzung der Ermittlungen oder der Unter-\nserve oder Soldat im Ruhestand ist, ist zu verneh-         suchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift\nmen, wenn er auf die Ladung erscheint. Ist er aus          vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens be-\nzwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und            antragt.\nhat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut          (4) Verwertet     die Anschuldigungsschrift Tat-\nzu laden.                                                  sachen, zu denen sich der Beschuldigte vorher nicht\nhat äußern können, oder leidet das in zulässiger\n§ 77\nWeise eingeleitete Disziplinarverfahren an anderen\nNeue Anschuldigungen                      Verfahrensmängeln, so kann der Vorsitzende der\nDer Wehrdisziplinaranwalt kann auf Ersuchen der         Truppendienstkammer die Anschuldigungsschrift an\nEinleitungsbehörde beantragen, die Untersuchung            den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der\nauf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstver-         Mängel zurückgeben. Absatz 3 gilt sinngemäß.\ngehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Unter-\nsuchungsführer muß dem Antrag entsprechen; er                                        § 80\nkann von sich aus die Untersuchung auf neue                         Zustellung der Anschuldigungsschrift\nPunkte ausdehnen, wenn der Wehrdisziplinaranwalt\nzustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Be-                 Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt\nschu]digten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den         dem Beschuldigten eine Ausfertigung der Anschul-\nneuen Anschuldigungen zu äußern.                           digungsschrift und der Nachträge (§ 79 Abs. 3) zu\nund bestimmt eine Frist, innerhalb deren der Be-\nschuldigte sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist\n§ 78                           der Beschuldigte auf sein Recht, gemäß § 69 Abs. 1\nSatz 2 die Bestellung eines Verteidigers zu bean-\nAbschluß der Untersuchung                   tragen, hinzuweisen.\n(1) Den Abschluß der Untersuchung bildet die\n§ 81\nVernehmung des Beschuldigten über das Ergebnis\nder Ermittlungen. Auf Antrag ist dem Beschuldigten                   Anrufung des Truppendienstgerichts\nzuvor Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit               (1} Ist die Anschuldigungsschrift dem Beschuldig-\nnicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.             ten innerhalb von drei Monaten nach der Zustel-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                          715\nlung der Ein ki!ungsverfügung (§ 71 Abs. 1) nicht                       sich außerhalb des Geltungsbereichs des\nzugestellt., so kann er die Entscheidung des Trup-                      Grundgesetzes aufhält und seine Gestel-\npendienst.qcrichl s beantrngen. Dieses hat vor seiner                   lung vor das zuständige Wehrdienstgericht\nEntscheidunu dem vVchrdisziplinaranwalt Gelegen-                        nicht ausführbar oder nicht angemessen er-\nheit zu gehen, sich binnen zwei Wochen zu dem                           scheint,\nAntrag zu äußern Es kann verlangen, daH ihm alle                     3. wenn der Beschuldigte Angehöriger der\nbisher entstandenen Vorgbnqe vorgelegt werden.                          Reserve oder Soldat im Ruhestand ist und\n(2) Das Truppendienstgericht kann beschließen,                      er zu dem Termin ordnungsmäßig geladen\ndaß jnnerha!b einer von ihm bestimmten Frist ent-                       sowie in der Ladung darauf hingewiesen\nweder die Anschuldigungsschrift vorgelegt oder das                      worden war, daß in seiner Abwesenheit\nVerfahren eingesteJlt wird. Der Br~schluß ist dem                       verhandelt werden kann.\nBeschuldigten und dem Wehrdisziplinaranwalt zu-                  (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich der\nzustelJen.                                                    Beschuldigte    durch   einen   Verteidiger vertreten\n(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten           lassen.\nFrist ist gehemmt, solange das Verfahren nach                    (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Vor-\n§ 62 oder 63 ausgesetzt ist.                                  sitzende das persönliche Erscheinen des Beschuldig-\nten anordnen und ihm dabei androhen, daß bei\n§ 82                          seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertre-\ntung nicht zugelassen werde. Das Verfahren kann\nAkteneinskht                       bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden,\nDer Beschuldiqte kann nach Zustellung der An-              wenn der Beschuldigte vorübergehend verhand-\nschuldigungsschrift die dem Truppendienstgericht              lungsunfähig ist; ist er aus zwingenden Gründen\nvorliegenden Akten einsehen und daraus Abschrif-              am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzei-\nten nehmen oder auf seine Kosten beantragen.                  tig mitgeteilt, so ist eiri neuer Termin zur Haupt-\nverhandlung anzusetzen.\n§ 83                                                    § 85\nLadung zur Hauptverhandlung,                                       Nichtöffentlichkeit\nLadungsfrist                                      der Hauptverhandlung\n(1) Nach Ablauf der Frist des § 80 setzt der Vor-             Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Diszi-\nsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und              plinarvorgesetzte des Beschuldigten und deren Be-\nlädt hierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Beschul-           auftragte können der Verhandlung beiwohnen. Der\ndigten, dem Verteidiger und die zur Hauptverhand-             Vorsitzende der Truppendienstkammer kann die\nlung erforderlichen Zeugen und Sachverständigen;              Anwesenheit weiterer Personen gestatten, die ein\ndie Namen der Zeugen und SachverständigPn sollen             berechtigtes persönliches Interesse an dem Gegen-\nin den Ladungen des Wehrdisziplinaranwalts, des               stand der Verhandlung dartun.\nBeschuldigten und des Verteidigers angegeben wer-\nden. Um die Gestellung von Soldaten als Beschul-\n§ 86\ndigte, Zeugen und Sachverstündige ersucht der Vor-\nsitzende die zustündige Dienststelle. Er ordnet                                  Beweisaufnahme\nferner die Hcrbcisdrnffung anderer zur Hauptver-                 (1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit\nhandlung nohvendiuer Beweismittel an.                        die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tat-\n(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe               sachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die\nder Ladung und der Hauptverhandlung muß eine                 Entscheidung von Bedeutung sind.\nFrist von mindestens einer Woche liegen, wenn der                (2) In der Hauptverhandlung können Nieder-\nBeschuldigte nicht auf die Einhaltung der Frist ver-          schriften über Beweiserhebungen aus einem ande-\nzichtet, es qüt als Verzicht, wenn der Beschuldigte          ren gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum\nsich auf die lfouplverh,mdlunu eingelassen hat,              Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wer-\nohne zu rügen, daß die Frist nicht eingehalten sei.          den; einer nochmaligen Vernehmung von Personen,\nderen Aussage in einer richterlichen Niederschrift\n8. Hauptverhandlung                          enthalten ist, bedarf es nicht. Für Niederschriften\naus dem Disziplinarverfahren gilt dies nur, wenn\n§ 84                          die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Be-\nschuldigten stattfindet. Soweit die Personalakten\nTcHt:e:·f.:n1e des Beschuldigten\ndes Beschuldigten Tatsachen enthalten, die für die\nan der Hauptverlrnnr.Hung\nGesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie\n(1) Die Hauptverhandiung findet auch ohne An-             vorzutragen.\nwesenheit des Bc~chuldigtcn statt,\n(3) Wird ohne Anwesenheit des Beschuldigten\nL wenn der DeschuldirJte auf seinen Antrag           verhündclt, so trägt der Vorsitzende oder ein von\nvon der Verpflichtung zum Erscheinen in           ihm ernannter Berichterstatter zu Beginn der Haupt-\nder Hcmptverhandlun9 entbunden worden              verhandlung in Abwesenheit der Zeugen das Er-\nist,                                               gebnis des bisherigen Verfahrens• vor. Zeugen und\n2. wenn der Aufenthalt des Beschuldigten un-         Sachverständige werden vernommen, soweit nicht\nbekannt ist oder wenn der Beschuldigte            der Beschuldigte und der Wehrdisziplinaranwalt auf","116                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndie Vcrnchmtmrr verzichten oder das Truppen-                                           §  89\ndienstgeric:11 si(! für tuwrlH:b!ich erklärt. Die Gründe\nUnterzeichnung des Urteils,\nfür die Abl~,lirrnnq t>incr Vernehmung sind im Urteil\nZustellung\nanzugehen.\n(1) Das mit Gründen versehene Urteil ist von den\n(4) Der we~;cnlliche Inhalt der Aussagen von Zeu-       Mitgliedern des Truppendienstgerichts, die bei der\ngen und Sn.chversUindiuen ist in die Nied0rschrift         Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.\nüber die Hauptverhandlung aufzunehmen.\n(2) Dein Beschuldigten und dem Wehrdisziplinar-·\nanwalt ist eine Ausfertigung des Urteils mit Grün-\n§  87\nden zuzustellen.\nGegenstand der Urteilsfindung\n(1) Das Truppendienst.uericht kann zum Gegen-\nstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungs-                             9. Rechtsmittel\npunkte machen, die in der Anschuldigungsschrift                                a) B e s c h w e r d e\nund ihren Nachträgen dem Beschuldigten als Dienst-\nvergehen zur Last gelegt werden.                                                       § 90\n(2) Der Urteilsfindung können auch die im Diszi-           (1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts\nplinarverfahren oder in einem anderen gerichtlichen        und gegen richterliche Verfügungen ist die Be-\nVerfahren erhobenen Beweise zugrunde gelegt wer-           schwerde an den Bundesdisziplinarhof zulässig, so-\nden, die nach § 86 Gegenstand der Hauptverhand-            weit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes\nlung waren.                                                bestimmt. Entscheidungen des erkennenden Gerichts,\ndie der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der\n§ 88                            Beschwerde nur, soweit sie eine Beschlagnahme\nUnterhaltsbeitrag                      oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine\ndritte Person betreffen.\n(1) Das Truppendienstqericht kann in einem auf\nEntfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Ab-              (2) Die Beschwerde ist bei dem Truppendienst-\nerkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil dem             gericht innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe der\nVerurteilten einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit        Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird\noder auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn beson-            gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde\ndere Umstände eine mildere Beurteilung zulassen,           beim Bundesdisziplinarhof eingelegt wird. Soldaten\nder Verurteilte na.ch seiner wirtschaftlichen La9e         können die Beschwerde auch zur Niederschrift bei\nder Unterstützung bedürftig und ihrer nicht un-            ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen.\nwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höch-         Die Frist ist gewahrt, wenn die Niederschrift inner-\nstens 75 vom I{undert des Ruhegehalts betragen,            halb der Frist aufgenommen wird.\ndas der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das              (3) Das Truppendienstgericht kann der         Be-\nUrteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte;     schwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet       der\ner ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu be-        Bundesdisziplinarhof durch Beschluß.\nmessen. Würden dem Verurteilten Versorgungsbe-\nzüge nur für bestimmte Zeit zustehen, so darf der             (4) Der Vorsitzende der Truppendienstkammer\nUnterhaltsbeitraq höchstens für diese Zeit bewilligt       verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie\nwerden. Ist der Verurteilte Unteroffizier oder Offi-       verspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzu-\nzier auf Zeit, der nach den Vorschriften des Sol-          stellen. § 94 Abs. 2 gilt sinngemäß.\ndatenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Un-\nterhaltsbeitrag hätte, so sind die für diese Fälle\nb) Berufung\ngeltenden Vorschriften des Soldatenversorgungs-\ngesetzes über die Höhe des zu zahlenden Betrages\nund über die Anrechnung von anderweitigen Ein-                                         § 91\nkommen auf den im Urteil bewilligten Unterhalts-                     Zulässigkeit und Frist der Berufung\nbeitrag entsprechend anzuwenden.\n(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts\n(2) In den Urteilsgründen sind alle Umstünde an-        ist innerhalb zweier Wochen nach seiner Zustellung\nzugeben, die für die Entscheidung über den Unter-          Berufung an den Bundesdisziplinarhof zulässig.\nhaltsbeitrag maßgebend waren.                              Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort\n(3) Für eine nachträgliche Anderung der Ent-            des Beschuldigten im Ausland, so hat der Vor-\nscheidung über den Unterhaltsbeitrng ist das Trup-         sitzende der Truppendienstkammer die Berufungs-\npendienstgericht zuständin, das in dem früheren            frist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem\nVerfahren im ersten Rechtszug entschieden hat.             Urteil zuzustellen ist, angemessen zu verlängern.\nBesteht dicsc~s Truppendienstgericht nicht mehr, so           (2) Die Kostenentscheidung kann nicht allein an-\ntritt an seine Stelle der Bundesdisziplinarhof. Er         gefochten werden.\nkann die ScKhe an ein Truppendienstgericht ver-                (3) Sofern in dem von dem Beschuldigten ange-\nweisen. Gegen den Bc~schluß des Truppendienst-\nfochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt\ngerichts ist die Beschwerde zuliissig.\nworden ist, kann die Entscheidung zum Nachteil\n(4) Im übrigen finden § 64 Abs. 2 bis 6 und § 96        des Beschuldigten nur geändert werden, wenn der\nder Bundesdisziplinarordnung sinngemäß Anwen-              Wehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluß der\ndung.                                                      Hauptverhandlung beantragt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                          717\n§ 92                          plinaranwalt vor, der sie binnen einer \\!\\loche dem\nVorsitzenden des zuständigen Wehrdienstsenates\nForm ilcr Einle!f'rng der Berufung            übergibt.\nDie Berufung ist bei dem Trnppendiens1gericht            (2) Für das Schriftstück über die Beantwortung\nschrifLJich od(\\f durch sd1riftlich aufzunehmende Er-    der Berufung (§ 95 Abs. 2) gilt Absatz 1 entspre-\nklärung vor der Ccschüflssl cJlc einznlegen. Die Be-\nchend.\nrufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres\nLaufs die Beruf unq beim Bundesdisziplinarhof ein-         (3) Der Vorsitzende des \\i\\Tehrdienstsenates be-\ngelegt wird. § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt ent-          raumt entweder die Hauptverhandlung an oder\nsprechend.                                              überweist die Sache dem Senat zum Beschluß (§ 97).\n§ 93\n§ 97\nBerufungsbegründung, Berufungsbeschränkung\nBeschluß des Berufungsgerichts\n(1) Späleslens   innerhalb zweier Wochen nad1\nAblauf der Berufungsfrist ist die Berufung zu be-           (1) Der   Bundesdisziplinarhof ·kann    durch  Be-\ngründen; § 91 Abs. 1 Satz 2 und § 92 gelten sinn-       schluß\ngemtiß.                                                         1. die Berufung aus den Gründen des § 94\nAbs. 1 Satz 1 als unzulässig verwerfen,\n(2) In der 13e~Jründung ist anzugeben, inwieweit\ndas Urteil angefochten wird, welche Änderungen                  2. das Urteil aufheben und die Sache an ein\ndes Urteils beantragt und wie diese Anträge be-                    Truppendienstgericht zur nochmaligen Ver-\ngründet werden.                                                    handlung und Entscheidung zurückver-\nweisen, wenn er weitere Aufklärung für\n(3) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach                   erforderlich hält oder wenn schwere Mängel\nAblauf der Frist des Absatzes 1 vorgebracht wer-                   des Verfahrens vorliegen,\nden, brnucht der Bundesdisziplinarhof nicht zuzu-\n3. die Sache zur Hauptverhandlung ver-\nlassen, wenn sie vor der Berufungsbegründung\nweisen.\nentstanden sind und ihr verspätetes Vorbringen\nnach der freien Uberzeugung des Bundesdisziplinar-          (2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des\nhofes auf einem Verschulden dessen beruht, der sie       Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist, wenn der Beschuldigte\ngeltend macht.                                           Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt\nund, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Be-\n§ 94                          schuldigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nUnzulässige Berufung                      (3) Die Beschlüsse sind unanfechtbar; sie sind,\n(1) Der   Vorsitzende der Truppendienstkammer         außer im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, schriftlich ab-\nverwirft die Berufung als unzulässig, wenn sie           zufassen, zu begründen und dem Beschuldigten so-\nsich nur gegen die Kostenentscheidung richtet oder       wie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.\nverspätet eingch~gt oder nicht rechtzeitig begründet        (4) Das Truppendienstgericht, an das die Sache\nworden ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.            nach Absatz 1 Nr. 2 zur nochmaligen Verhandlung\n(2) Innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung       und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner\nkann die Entscheidung des Truppendienstgerichts          Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundes-\nbeantragt werden. § 91 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.     disziplinarhofes zugrunde zu legen.\nDas Truppendienstgericht entscheidet über die Zu-\nlässigkeit der Berufung durch Beschluß.\n§ 98\nUrteil des Berufungsgerichts\n§  95\nSoweit der Bundesdisziplinarhof die Berufung für\nZustellung der Berufung\nzulässig und für begründet hält, hat er das Urteil\n(1) Wird die Berufung nicht als unzulässig ver-       des Truppendienstgerichts aufzuheben und, wenn\nworfen, so werden die Berufungsschrift und die           er nicht nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 verfährt, in der\nBerufungsbegründung dem Wehrdisziplinaranwalt            Sache selbst zu entscheiden.\noder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem\nBeschuldigten in Abschrift zugestellt.\n§ 99\n(2) Die Berufung kann innerhalb zweier Wochen\nnach der Zustellung schriftlich beantwortet werden;                        Verfahrensgrundsätze\n§ 91 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.                          Im Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes über das\n§ 96                           Verfahren vor dem Truppendienstgericht sinn-\ngemäß, soweit §§ 96 bis 98 nichts anderes vor-\nAktenübersendung\nschreiben. Niederschriften über Aussagen der in\nan den Bundesdisziplinarhof (Wehrdienstsenat)\nder Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges ver-\n(1) Nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 über-       nommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen\nsendet dus Trn ppendienstgericht die Akten dem           verlesen werden. Die wiederholte Vorladung und\nWehrdiszip!inaranwult, wenn die Voraussetzungen          Vernehmung dieser Zeugen und Sachverständigen\ndes § 94 nicht vorliegen. Der We:hrdi~;ziplinaranwalt    kann unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der\nlegt die Akten unverzüulich dem Bundeswehrdiszi-         Wahrheit nicht erforderlich ist.","718                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nc) Rechtskrnft                                                 § 102\n§ 100\nVerfall und Nachzahlung\n(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts                      dei einbehaltenen Beträge\nwerden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechts-\nkräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird          (1) Die nach § 101 einbehaltenen Beträge ver-\nfallen, wenn\nauf Rechtsmiltel verzichtet oder ein Rechtsmittel\nzurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgebend,                   1. im    Disziplinarverfahren auf Entfernung\nin dem die Erklärung des Verzichts oder der Zu-                      aus dem Dienstverhältnis oder auf Ab-        '\nrücknahme dem Wehrdienstgmicbt zugeht.                               erkennung des Ruhegehalts oder\n(2) Entscheidungen des Trnppendienst9crichts, die             2. in einem wegen desselben Sachverhalts\nmit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, wer-                   eingeleiteten Strafverfahren auf eine mit\nden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.                              dem Verlust der Rechtsstellung eines Be-\n(3) Die Beschlüsse des Bundesdisziplinarhofes wer-                rufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit\nden mit der Zustelhmg, seine Urteile mit der Ver-                     oder mit dem Verlust der Ansprüche auf\nkündung rechtskräftig.                                                Versorgung verbundene Strafe erkannt\noder\n3. das Disziplinarverfahren eingestellt wor-\n10. Vorläufige Dienstenthebung,                              den ist, weil der Beschuldigte auf andere\nEinbehaltung von Dienstbezügen                                Weise seinen Dienstgrad und seine sonsti-\ngen Rechte aus dem Dienstverhältnis ver-\n§ 101                                      loren hat und die Einleitungsbehörde oder\nZufässi!]keit, Wirksamkeit, Rechtsmittel                     nach Rechtshängigkeit das Wehrdienst-\n(1)   Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten                  gericht festgestellt hat, daß Entfernung aus\nvorläufig des Dienstes entheben, wenn das diszi-                      dem Dienstverhältnis oder Aberkennung\nplinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet                    des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen\nwird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufi-                    wäre, oder\ngen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu                   4. das Disziplinarverfahren wegen eines Ver-\ntragen, verbunden werden.                                             fahrensmangels eingestellt worden ist und\n(2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit\nein innerhalb dreier Monate nach der Ein-\nder vorläufigen Dienstenthebung oder später an-                       stellung wegen desselben Dienstvergehens\neingeleitetes neues Verfahren zur Ent-\nordnen, daß dem Beschuldigten ein Teil, höchstens\nfernung aus dem Dienstverhältnis oder\ndie Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten\nzur Aberkennung des Ruhegehalts geführt\nwird, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren\nhat.\nvoraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst-\nverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts er-            In den Fällen der Nummer 3 kann gegen die Fest-\nkannt werden wird.                                         stellung der Einleitungsbehörde binnen zwei\nWochen die Entscheidung des Truppendienstgerichts\n(3) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst-\nangerufen werden.\nverhältnis lautenden, noch nicht rechtskräftigen\nUrteil ein Unterhaltsbeitrng bewilligt worden, so             (2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen,\nist dem Soldaten mindestens ein dem Betrage des            wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise\nUnterhaltsbeitrages entsprechender Teil der Dienst-        rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einlei-\nbezüge zu belassen.                                        tungsbehörde im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ohne\n(4) Die Einleitungsbehörde kann bei einem Sol-         die dort bezeichnete Feststellung eingestellt wird.\ndaten im Ruhestand gleichzeitig mit der Einleitung         Di,e Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinar-\ndes disziplinargerichtlichen Verfahrens oder später       verfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen\nanordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel des          hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von\nRuhegehalts einbehalten wird. Absatz 3 gilt sinn-         den nachzuzahlenden Beträgen abge:i:.ogen werden.\ngemäß.\n(5) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über\n11. Wiederaufnahme\ndie getroffenen Anordnungen ist dem Beschuldigten\ndes Disziplinarverfahrens\nzuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienst-\nenthebung wird mit der Zustellung an den Beschul-                                     § 103\ndigten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienst-\nbezüge und des Ruhegehalts mit dem auf die Zu-                         Zulässigkeit der Wiederaufnahme\nstellung folgenden nächsten foälligkeitstag wirksam.          (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur\n(6) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den         zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entsd1eidung\nAbsätzen 1 bis 4 getroffene Anordnung jederzeit           eines Wehrdienstgerichts,\na.ufheben. Auf Antrag des Beschuldigten entscheidet                1. in der auf Dienstgradherabsetzung, auf Ent-\nüber die Aufrechterhaltung der Anordnungen das                        fernung aus dem Dienstverhältnis oder auf\nTruppendienstgericht durch Beschluß. Gegen den                        Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist\nBeschluß ist die Besd1werde an den Bundesdiszi-                       mit dem Ziel einer Aufhebung oder Milde-\nplinarhof gegeben. Mit dem rechtskräftigen Ab-                        rung des Urteils oder in der auf eine an-\nschluß des Disziplinarverfahrens enden die Anord-                     dere Laufbahnstrafe erkannt ist mit dem\nnungen kraft Gesetzes.                                                Ziel der Aufhebung de1s Urteils oder","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                            119\n2. in der nicht auf Dienstgradherabsetzung,                   1. das sich auf dieselben Tatsachen gründet und\nauf Entft)rnung aus dem Dienstverhältnis                      sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht\noder auf Aberkennung des Ruhegehalts er-                      rechtskräftig aufgehoben worden ist,\nkc:rnnL ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser             2. durch das der Verurteilte seinen Dienstgrad,\nSLraf (:!l Juni.end es Urteil herbeizuführen,                 seine Rechtsstellung als Berufssoldat oder Sol-\nwenn                                                                    dat auf Zeit oder seinen Anspruch auf Versor-\na) TatsildH:n         oder Bc:w<~isrnittel bei9ebracht           gung verloren hat oder verloren hätte, wenn er\nWl~rdc!n, djp al!(~jn oder in Verbindung mit                 noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt\nden Jriifl('rcn Festsl.cJlungen eine andere                  bezogen hätte.\nEnlsdwidunq zu lwqr[\\nden geeignet sind,\ndie dr)m Weludicw;!uc'ricbt bei seiner Ent-                                       § 106\nsdwidunq nicht bekcmnt waren und die der\nVerlahren\nAntrc1qsl(!licr ol11w Ver.schulden in dem\nfrüheren Verfahren nicht yeJtcmd machen                   (1) Zur vViederaufnahme des Verfahrens bedarf\nkonnl.c~,                                             es eines Antrages. Antragsberechtigt sind\nb) die Enlsch('idunq c1td dcm1 Inhalt einer                        1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Ver-\nL:i I sch I ich ,rnuc~f c:rtiq lcn oder verfälschten             treter, nach seinem Tode sein Ehegatte,\nUrkunde od(:r aul cinr!rn Zeugnis oder Gut-                      seine Verwandten auf- und absteigender\nachten beruht, das vorsüt.zlich oder fahr-                       Linie und seine Geschwister,\nliissig fd!sch                     worden ist,                 2. der Wehrdisziplinaranwalt auf Ersuchen\nc) ein 9e:ric:htJichcs Urt,cil, auf dessen tatsäch-                   der Einleitungsbehörde. Besteht die Einlei-\nlichen l~l!SlstcJiun~Jen cfos Disziplinarurteil                   tungsbehörde nicht mehr, so bestimmt der\nb(!ruht, durch ein c1ndcres rechtskräftiges                       Bundesminister für Verteidigung die Dienst-\nUrteil iHtfgchobcn worden ist,                                    stelle, die ihre Befugnisse ausübt,\nd) der Beschuldigte nacbtn:iglich ein Dienst-                      3. der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf An-\nverg('hcn glaubhaft' einDcsli:mclcn hat, das                      ordnung des Bundesministers für Verteidi-\nin dem ersllm Veri,ihren nicht festge,;tellt                      gung, wenn eine Entscheidung des Bundes-\nwcrdcm konnte,                                                    disziplinarho.fs angefochten wird.\ne) ein Disziplinarrid1ler, der bei der Entschei-              (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem V/ehrdienst-\ndtHHJ                irkl hat, :3ich in der Sache      gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ein-\nein1~r strulbrtn!n Verlelzung seiner Amts-             zureichen. Soldaten können den Antrag auch zur\npfli eh t schuldig gcm:ic:ht hat,                      Niederschrift bei ihrem nächsten Disziplinarvorge-\nf) bei der Entsc:heiduncr des Bundesdiszipli-              setzten abgeben. Er muß den ge,setzlichen Grund der\nnarlwh:s ein Mit.ulir:cl milgcwirkt hat, das           VViederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.\nvon der Ausübunq des Ridlteramts kraft                   (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen kön-\nCesel.?cs dUSrJCsdilossen wur, es sei denn,           nen sich eines Verteidigers bedienen.\ndaß die Gründe für einem gesetzlichen Aus-\n(4) Im übrigen gelten §§ 87 bis 90, 91 Abs. 1,\nschluß berci 1s erfolglos geltend gemacht\nword()n WcJ n!n.                                       Abs. 2 Satz 1 sovvie §§ 92 bis 95 der Bundesdiszipli-\nnarordnung entsprechend.\n(2) Die Wie,clcraufnahmc ist auch zulässig, wenn\neine Strafe verhängt worden ist, die nach Art oder\nHöhe im Gesetz nicht vorgesehen war.\n12. Strafvollstreckung\n§ 104                                                        § 107\nStrnHmre Handlung                          (1) Um die Vollstreckung von einfachen Diszipli-\nals Wiedernufnahme:~g:rnnd                     narstrafen ersucht der Wehrdisziplinaranwalt den\nnächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten,\nDie Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 103\nnotfalls (§ 34 Abs. 1 Satz 3) eine andere Dienststelle.\nAbs. 1 Buchslc1ben b und e ist nur zulässig, wenn\nwegen der behaupteten I landlung eine rechtskräf-                    (2) Bei Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder\ntige Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafge-              Aberkennung des Ruhegehalts ist die Zahlung der\nrichtlid1es Vertahren aus anderen Gründen als we-                 Dienst- und Versorgungsbezüge mit dem Ende des\ngen Mangels an Bc,weiscn nicht eingeleitet oder                   Monats einzustellen, in dem das auf eine solche\nnicht durchgerührt werden kann. Dies gilt nicht,                  Strafe lautende Urteil rechtskräftig wird. Entspre-\nwenn neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne                    chendes gilt für die Dienstgradherabsetzung.\ndes § 103 Abs. 1 Buchstabe a beigebracht werden.                     (3) Ein auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis\nlautendes Urteil gilt, wenn der Verurteilte vor Ein-\n§ 105                            tritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als Urteil\nauf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Einstu-\nUnzulässigkeit der Wiederaufnahme\nfung in eine niedrigere Dienstaltersstufe lautendes\nnach strafgerichtlichem Urteil\nUrteil sinngemäß als Urteil auf Herabsetzung des\nDie Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzuläs-                 Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes Ur-\nsig, wenn nach dem Disziplinarurteil ein strafge-                 teil sinngemäß als Urteil auf Kürzung des Ruhege-\nrichtliches Urteil ergangen ist,                                  halts.","720                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(4) Bei Einstufung in eine niedrigere Dienstalters-           6. die Kosten für die Unterbringung und\nstufe tritt der Soldat mit der Rechtskraft des Urteils               Untersuchung des Beschuldigten in einer\nin die Dicnstullersstufe ein, in die er zurückgestuft                öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt,\nworden ist.                                                       7. die Gebühren und Auslagen eines zum Ver-\n(5) Die Versuyung des Aufsteigens im Gehalt                      teidiger bestellten Rechtsanwalts sowie die\nwird von dem Zeitpunkt ab gerechnet, an dem der                       baren Auslagen eines sonst bestellten Ver-\nSoldat nach den besoldungsrcchtlichen Vorschriften                    teidigers,\nin die nächsth(llwre Dienst,lltersstufe aufgerückt                 8. die baren Auslagen des auf Grund des § 64\nwäre oder aufrücken würde Ist die Versagung des                       Abs. 2 bestellten Pflegers.\nAufsteiqens im Gehalt neben der Einstufung in eine\nniedrigere Dienstalkrss1:ufe verhängt worden, so                                      § 110\nwird die VcrscHJun9 von dem Zeitpunkt der Rechts-\nkraft des Urteils ab gerechnet. Die Beförderungs-                         Kostenpflicht des Verurteilten\nsperre (§ 45 Satz 3) beginnt in jedem Fall mit der             (1) Dem Beschuldigten, der im disziplinargericht-\nRechtskraft des Urteils.                                    lfchen Verfahren verurteilt wird, sind die Kosten\n(6) Bei Herabsetzung des Ruhegehalts erhält der\ndes ge,samten Verfahrens ganz oder teilweise auf-\nBestrafte von dem Ersten des der Rechtskraft des            zuerlegen.\nUrteils folgenden Monats an die nach der im Urteil             (2) Dasselbe gilt, wenn das disziplinargerichtliche\nbestimmten niedrigeren Dienstaltersstufe zu berech-         Verfahren eingestellt wird, weil der Beschuldigte\nnenden Versorgungsbezüge.                                   auf andere Weise seinen Dienstgrad und seine son-\n(7) Mit der Vollstreckung der Gehaltskürzung und\nstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat\nder Kürzung des Ruhegehalts ist in der Regel bei            oder weil nur eine Disziplinarstrafe in Betracht\nder auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils fol-       kommt, die wegen Zeitablaufs (§ 7 Abs. 2) oder,\ngenden Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge            weil der Beschuldigte sich nicht mehr im Dienst be-\nzu beginnen.                                                findet, nicht verhängt werden kann, und wenn nach\ndem Ergebnis der Ermittlungen die Verhängung\neiner Disziplinarstrafe gerechtfertigt gewesen wäre.\n13. Kosten\n§ 111\n§ 108\nAllgemeines                                         Kosten bei Rechtsmitteln\nund Wiederaufnahme\n(1) Kosten werden nur im disziplinargerichtlichen\n(1) Dem Beschuldigten, der ein Rechtsmittel zu-\nVerfahren erhoben.\nrückgenommen oder erfolglos eingelegt hat, sind\n. (2) Im Verfahren gegen einen Beschuldigten, der          die durch den Gebrauch dieses Rechtsmittels ent-\nnicht Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder Soldat im          standenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechts-\nRuhestand ist, kann davon abgesehen werden, dem             mittel teilweise Erfolg, so kann das Wehrdienst-\nBeschuldigten Kosten aufzuerlegen. Im übrigen gel-          gericht dem Beschuldigten einen angemessenen Teil\nten für den Umfang der Kostenpflicht und für die            dieser Kosten auferlegen.\nKostenpflicht des Beschuldigten §§ 109 bis 112.\n(2) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die\nKosten, die durch einen Antrag auf Änderung der\n§ 109                          Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag nach § 88\nAbs. 4 der Wehrdisziplinarordnung in Verbindung\nUmfang der Kostenpflicht\nmit § 96 Abs. 1 und 2 der Bundesdisziplinarordnung\n(1) Gebühren werden nicht erhoben.                      oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstan-\nden sind.\n(2) Zu den Kosten im Sinne der §§ 108 und 110\nbis 113 gehören                                                                       § 112\n1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und                           Kosten bei Freispruch\nAbschriften, die auf Antrag erteilt werden,\n(1) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder\nnach den im Gerichtskostengesetz maßge-\nwird das disziplinargerichtliche Verfahren aus an-\n~enden Sätzen,\nderen als den in § 110 Abs. 2 bezeichneten Gründen\n2. Telegraphen- und Fernschreibgebühren,          eingestellt, so sind dem Beschuldigten nur solche\n3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntma-       Kosten aufzuerlegen, die er durch eine schuldhafte\nchung entstehen,                               Versäumnis verursacht hat.\n4. Kosten, die dmch die dienstlid?e Gestellung       (2) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendi-\ndes Beschulcliqten (§ 68 Abs. 1 Satz 1) sowie  gen Auslagen einschließlich der Kosten eines Ver-\nfür Zeuuen und Sachverständige entstanden      teidigers können dem Bund ganz oder teihveise auf-\nsind, mit Ausnahme der Postgebühren,           erlegt werden. Sie sind dem Bund aufzuerlegen,\n5. die während der Ermittlungen und der rich-     wenn die Schuldlosigkeit des Beschuldigten erwie-\nterlichen Untersuchung entstandenen Reise-     sen ist oder wenn ein nur vom \\Nehrdisziplinaran-\nkosten des Wehrdisziplinaranwalts, Unter-      walt eingelegtes Rechtsmiacl zurückgenommen oder\nsuchungsführers, beauftragten oder ersuch-     erfolglos eingelegt worden ist. Dies gilt auch für\nten Richters und ihrer Schriftführer,          das Wiederaufnahmeverfahren.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                          721\n§ 113                                                   § 116\nEntscheidung über die Kosten                                 Verlust der Rechte\naus Gesetz nach Artikel 131 des Grundgesetzes\n(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß be-\nstimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen          Wenn ein Soldat zu den Personen gehört, auf die\nhat.                                                   Kapitel I oder § 62 des Gesetzes zur Regelung der\n(2) Die Kosten, die der Beschuldigte zu tragen hat, Rechtsverhältnisse. der unter Artikel 131 des Grund-\nsind ihm durch Dbersendung einer Kostenrechnung        gesetzes fallenden Personen Anwendung findet, be-\nmitzuteilen. Gegen den Kostenansatz ist die Erinne-    wirkt die von einem Wehrdienstgericht rechtskräftig\nrung bei dem Vorsitzenden der Truppendienstkam-        erkannte Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem\nmer zulässig. Die Kosten können von den Dienst-        Dienstverhältnis oder die Entlassung nach rechts-\noder Versorgungsbezügen oder von einem nach § 88       kräftiger fe,ststellung der Unwürdigkeit gemäß § 115\nbewilligten Unterhaltsbeitrag abgezogen werden.        auch den Verlust der Rechte aus dem genannten Ge-\nSoweit erforderlich, werden Geldbeträge nach den       setz.\nVorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsge-                                   § 117\nsetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157)\nBindung der Gerichte\nbeigetrieben.\nan Disziplinarentscheidungen\n(3) Die dem Bund auferlegten notwendigen Aus-\n(1) Für die Entscheidung im disziplinargerichtli-\nlagen des Beschuldigten sind auf seinen Antrag\nchen Verfahren, für die richterliche Nachprüfung der\ndurch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des\nEntscheidungen des Disziplinarvorgeseitzten sowie\nTruppendienstgerichts festzusetzen, auch wenn der\nfür die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen rich-\nBundesdisziplinarhof entschieden hat. Gegen den\nterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstge-\nKostenfestsetzun9sbeschluß kann innerhalb von\nrichte ausschließlich zuständig.\nzwei Wochen nach seiner Zustellung Erinnerung bei\ndem Vorsitzenden der Truppendienstkammer einge-           (2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden\nlegt werden. § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-    Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der\nchend.                                                 Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor\neinem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem\n(4) Uber die Erinnerung entscheidet der Vorsit-\nDienstverhältnis bindend.\nzende der Truppendienstkammer endgültig.\n§ 118\nSCHLUSSVORSCHRIFTEN\nGnadenrecht\n§ 114\n(1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht\nSonderbestimmung für Soldaten auf Zeit         hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Dis-\n(1)  Wird einem Soldaten auf Zeit während der       ziplinarstrafen zu. Er übt es selbst aus oder über-\nersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung      trägt die Ausübung anderen Stellen.\nnach § 55 Abs. 5 de,s Soldatengesetzes zugestellt, so     (2) Wird    die Strafe der Entfernung aus dem\nkann gegen ihn WCDen defsclben Tat ein disziplinar-    Dienstverhältnis im Gnadenwege aufgehoben, so\ngerichtliches Verfahren ersl eingeleilet oder fort-    gilt § 52 des Soldatengesetzes sinngemäß.\ngesetzt. werden, wenn unanfechtbar feststeht, daß\ndie Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des\nDienstverhältnisses führt. Hebt das Verwaltungs-                                 § 119\ngericht die Entlassungsverfügung auf, so darf wegen                          Ermächtigung\nderselben Tat nicht auf Entfernung aus dem Dienst-                zum Erlaß einer Rechtsverordnung\nverhältnis erkannt werden. § 63 Sutz 4 gilt ,ent-         Der Bundesminister für. Verteidigung wird er-\nsprechend.                                             mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen\n(2) Wird gegen einen Soldaten auf Zeit ein dis-    mit dem Bundesminister des Innern zu bestimmen.\nziplinargericbtliches Verfahren anhängig, so kann      welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als\ner wegen derselben Tat nicht mehr nach § 55 Abs. 5     Dienstbezüge und Sold im Sinne der §§ 13, 101 und\nde,s Soldatengesetzes entlassen werden.                 des 1. Unterabschnittes des Dritten Abschnitts anzu-\nsehen sind.\n§ 115\n§ 120\nBesondere EnUassung                               Einschränkung von Grundrechten\neines Soldaten oder Wehrmachtbeamten\nder früheren Wehrmacht                    Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Frei-\nheit der Person (Artik.e.l 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-\n.A.uf das Verfahren der W chrclienstgerichte in den\ngesetzes) eingeschränkt.\nFä.llen des § 61 des Soldatengesetzes finden die Vor-\nschriften über das disz1plinargerichlliche Verfahren                              § 121\nentsprechende Anwendung. Das Urteil stellt fest,\nMitglieder der Truppendienstgerichte\ndaß der Beschuldigte auf Grund seines Verhaltens\nvor der Ernennung der Berufung in sein Dienstver-          mit Befähigung zurn höheren Verwaltungsdienst\nhältnis unwürdig ist, oder es weist den Antrag auf         Richterliche Mitglieder der Truppendienstgerichte\neine solche Feststellung ab.                           können unbeschadet des vorgeschriebenen Mindest-","722                                 Bundes.gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nälters abweld1Pnd von § 53 Abs. 2 auch solche Per-        plinarordnung in der Lage, in der sie sid1 befinden,\nsnrwn sein, die! bei Jn!u dittrcten dieses Gesetzes       auf die nad1 diesem Gesetz zuständigen Dienststel-\nbercc!il.iut si11d, illlf Crund ,1ß- vorgeschriebenen     len oder Gerichte über.\nPrürunuen hc:rnpt,imtlich ein Richteramt an einem\n§ 123\nGericht dc.~r all~wmeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit\nzu bekleiden.                                                                       Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt vierzehn Tage narn seiner Ver-\n§ 122                          kündung in Kraft.*)\nUhergangshestimmungen\n•) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nNoch nicht ab~Jcschlos,,cne Verfahren gegen Sol-           ursprünglid1en Fassung vom 15. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 189).\nDie Ände11ungen treten zu dem im Änderungsgesetz auge,gebenen\ndaten qeben mit dem lnlodfttn,ten der ·wehrdiszi-            Zeitpunkt in Kraft."]}