{"id":"bgbl1-1961-40-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":40,"date":"1961-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Wehrdisziplinarordnung","law_date":"1961-06-09T00:00:00Z","page":689,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["689\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                            Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1961                                                                         Nr. 40\nTag                                                   Inhalt                                                                              Seite\n9. 6. 61      Gesetz zur Änderung der Wehrdisziplinarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   689\n9. 6. 61      Neufassung der Wehrdisziplinarordnung ............................................... .                                        697\n9.6.61        Gesetz üher die AHersgrenzen der Berufssoldaten ...................................... .                                       723\n9, 6.61       Verorclmmg zur Andcrung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Woh-\nnungsbau-Priirniengcsetzcs ............................................................ .                                      725\nAndert Bunclesgesetzbl. III 2330-9-1.\nIn Teil II Nr. 21, aus9e11eben am 14. Juni 1961, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des In-\nternationalen Fernnwldüvertraqcs Buenos Aires 1952. -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über\nden Beitritt der Bund(!srepublik Deutschland und Italiens zu den Ubereinkornrnen der Westeuropäischen Union über\nGrenzarbeitnchrrwr und über Gnslarbeilnehmer. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkomrnens\nNr. 11. der Iotcrnationalr~n Arlwitsorr,J,rnisal.ion über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter\n(Weitergeltung für die Pöderation Mali; Ausdehnung auf die Vereinigte Arabische Republik). - Bekanntmachung der\nVereinbarung zwischen der Re9icrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten König-\nreichs Großbrilannien und Nordirland über die Gegenseitigkeit hinsid1tlich der Rechtshilfe in Strafsachen. - Bekannt-\nmachung über Entei9nungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.\nGesetz zur Änderung der Wehrdisziplinarordnung\nVom 9. Juni 1961\nDer Bundestag hat               das  folgende   Gesetz be-                           3. der Regimentskommandeur oder\nschlossen:                                                                                   ein Vorgesetzter in entsprechender\noder höherer Dienststellung\nArtikel 1                                                        Sonderurlaub bis zu zwei Wochen.\"\nÄnderung der Wehrdisziplinarordnung                      3. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nDie Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957                       ,, Uber den Widerruf entscheidet der Komman-\n(Bundesgesetzbl. I S. 189) wird wie folgt geändert                    deur der Division oder ein Vorgesetzter in ent-\nund ergänzt:                                                          sprechender oder höherer Dienststellung.\"\n1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Ver-                    4. § 6 erhält folgende Fassung:\nordnungsblatt der Bundeswehr\" durch die Worte\n,,Ministerialblatt des Bundesministers für Ver-\nteidigung\" ersetzt.                                                                                         ,,§ 6\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nDisziplinarstrafen, Ermessensgrundsatz\na) In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Ver-\nordnungsblatt der Bundeswehr\" durch die                        (1) .Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes\nWorte „Ministerialblatt des Bundesministers                vom 19. März 1956 - Bundesge.setzbl. I S. 114)\nfür Verteidigung\" ersetzt.                                 können durch einfache Disziplinarstrafen (§ 10)\nb) Absatz 2 erhä! t folgende Fassung:                           oder durch Laufbahnstrafen (§ 43) geahndet\nwerden. Die Verhängung von Laufbahnstn...f en\n,. (2) Es können gewähren oder genehmigen\nist den Wehrdienstgerichten vorbehalten.\n1. der Kompaniechef oder ein Vor-\nge:~c l.ztcr in en tsprnchcnder Dienst-           (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte be-\nstc 11ung                                     stimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und\nSonderurlaub bis zu drei Tagen,               wie wegen eines Dienstvergehens nach dieserr\nGesetz einzuschreiten ist; er hat dabei auch das\n2. der Bataillonskommandeur oder ein             gesamte dienstliche und außerdienstliche Ver-\nVoruesetzter in entsprechender                halten zu berücksichtigen. In der Reuel soll er\nDienstste11un9                                erst dann strafen, wenn andere Maßnahmen er\nSonderurlaub bis zu fünf Tagen,               folg los geblieben sind.\"\nZ 1997 A","690                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                              9. § 21 erhält folgende Fassung:\na) Die Ub(!rschrift erhält folgende Fassung:                                          ,,§ 21\n,,Z<~itablauf\".                           Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten\nb) Absülz 1 erhält fol~Jendc Fassung:                           (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Ver-\n., (1) Disziplirwrsachcn sind beschleunigt zu         dacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so\nbehandeln.\"                                              prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei\neiner Belehrung, Vvarnung, Zurechtweisung oder\nc) Ahsatz 2 Sn iz 2 erhält folgende Fassung:                 einer anderen zulässigen Maßnahme bewenden\n„Die Frist läufl nicht, solange wegen der Tat            lassen, ob er bestrafen, die Tat zur disziplinaren\nein Strafverführen oder ein disziplinar-                 Bestrafung weitermelden oder die Entscheidung\ngericl1Uiches Verfahren schwebt oder der                 der Einleitungsbehörde herbeiführen will.\nSachverhalt Gegenstand einer Beschwerde,\n(2) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, so\neiner militärischen Flugunfalluntersuchung\ngibt der Disziplinarvorgesetzte die Sache unab-\noder eines Havarieverfahrens ist.\"                       hängig von der Prüfung nach Absatz 1 an die\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                 zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn\ndies entweder zur Aufrechterhaltung der mili-\na) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                   tärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat\n„2. a) jeder Vorgesetzte gegenüber jedem                 oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld\nSoldaten, dem er Befehle erteilen              geboten ist. Er kann die disziplinare Erledigung\nkann,                                          bis zur Beendigung des auf die Abgabe einge-\nb) jeder Offizier und Unteroffizier ge-            leiteten oder eines sonstigen wegen derselben\ngenüber jedem Soldaten, der im                 Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen.\"\nDienstgrad unter ihm steht,                10. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:\nwenn der an sich zuständige Disziplinar-\n,,§ 21 a\nvorgesetzte oder ein Angehöriger des\nmilitärischen Ordnungsdienstes einschließ-              Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten\nlich der militärischen Wachen nicht auf               (1) Jede Bestrafung setzt voraus,        daß der\nder Stelle erreichbar ist. In den Fällen          Disziplinarvorgesetzte nach pflichtmäßiger Prü-\ndes Buchstaben b wird der festnehmende             fung von der Schuld des Beschuldigten über-\nOffizier oder Unteroffizier durch die Er-\nzeugt ist.\nklärung der Festnahme Vorgesetzter des\nFestgenommenen.\"                                      (2) Bestehen Zweifel über die Täterschaft, die\nSchuld oder das Maß der Strafwürdigkeit, so ist\nb) Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt:\nder Sachverhalt durch mündliche oder schrift-\n„An Bord von Schiffen außerhalb der                      liche Verhandlungen aufzuklären. Dabei sind\nHoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutsch-              nicht nur die belastenden, sondern auch die\nland darf der Festgenommene nach seiner                  entlastenden und die für die Strafbemessung\nAnhörung durch den Kommandanten und                      bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Der Inhalt\nauf dessen Anordnung auch ohne richter-                  mündlicher Verhandlungen ist aktenkundig zu\nlichen Haftbefehl über die in Satz 1 bezeich-            machen.\nnete Frist hinaus festgehalten werden, wenn\nund solange er eine unmittelbare Gefahr                     (3) Vor der Entscheidung ist der Beschuldigte\nfür Menschen oder Schiff darstellt, die auf              stets zu fragen, was er zu seiner Rechtfertigung\nandere Weise nicht abgewendet werden                     vorzubringen hat.\nkann. Bei der Anhörung ist der Festgenom-                   (4) Vor der Entscheidung soll der Vertrauens-\nmc\\ne auf die Umstände hinzuweisen, welche               mann über die Person des Beschuldigten gehört\ndie Annahme eines Dienstvergehens und                    werden. ·Der Sachverhalt soll ihm vorher be-\neiner Gefahr für Menschen oder Schiff recht-             kanntgegeben werden.\"\nfertigen. Die Anhörung soll ihm Gelegenheit\ngeben, die Verdachtsgründe zu beseitigen              11. § 22 erhält folgende Fassung:\nund die Tatsachen geltend zu machen, die zu                                       ,,§ 22\nseinen Gunsten sprechen.\"\nDisziplinarbestrafung und Strafverfahren\nc) Absatz 5 wird durch folgenden Satz 2 ergänzt:\n(1) Ist das Dienstvergehen eine Straftat und\n„In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die\nergeht wegen dieser Tat ein rechtskräftiges\nvorlilufiqe     Festnahme unverzüglich der\nstrafgerichtliches Urteil, so sind für die Ver-\nDienststelle des Festgenommenen zu melden.\"\nhängung einer Disziplinarstrafe die tatsächli-\n7. § l8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                         chen Feststellungen dieses Urteils bindend, so-\nDas VVort „ J{;mqhöhere\" wird durch das Wort                 weit die Entscheidung des Strafgerichts darauf\n,,Dienstgradlwlwre\" ersetzt.                                 beruht.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das\n8. § 19 Abs. 1 Nr 2 wird wie folgt geändert:                                         bei Entscheidungen nach § 28\nDas Wor1 „l<,:nql1iibercn\" wird durch dus Wort                                 3 und 6 sowie § 31 Abs, 3 und 4\n,,DicnsturcHlliolwrcn\" ersetzt.                                                            solcher Feststellungen","Nr. 40 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                                         691\nbeschließen, dr\\ren Ridi tiqJ((~it seine Mitglieder                c) Es wird folgender Absatz 5\nübereinstimmend lwzw<!ilcln; dies ist in den                                   ,, (5) An Bord von Schihen auLcrhalb der\nGründen der Untscheidunu zum Ausdruck zu                                Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutsch-\nbringen.                                                                land darf eine Arreststrafe verhängt werden,\n(3) ErDcht das strafgcrich!.li(:he Urteil nach\nbevor der Richter sie für ·--'\"'''-\"JllLUL,au erklärt\nhat, wenn der Richter nicht erreichbar ist und\neiner weqcn d, rsP!ben Tat hen~its verhi-ingtcn\n1\ndie militärische Disziplin auf andere Weise\nund unc1nJechl.har 9eworde1wn Disziplinarstrafe\nund weichen die t<1ts~ichlidwn Feststellungen                           nicht aufrechterhalten werden lrnnn. § 30\nNr. 1 und § 33 Abs. 1                   nicht. Hat das\ndieses Urteils von denen d()f' Slraffnrmel der\nSchiff einen Hafrm der Bundesrepublik\nDisziplinarstrafe cJb, so ~Jellen die übweichenden\nDeutschland erreicht, so sind die Vorgänge\nFeststellungen für di!n Anlrag a.uf Aufhebung\nunverzüglich dem Richter vorzulegen. Erklärt\neiner nicht mehr anfochtbaren Disziplinarstrafe\ner die verhängte Strafe nicht für rechtmäßig,\nals neue TatsüclHm (§ 31 Abs. 3 Satz 1). In diesen\nso hebt er sie zugleich auf. Die Absätze 1\nFüllen entscheidet über den Antrag stets das\nbis 4 gelten sinngemäß. § 32 Abs. 4 gilt mit\nWehrdienstgericht.\"\nder Maßgabe entsprechend, daß die Frist\nnach § 7 Abs. 2 Satz 1 mit der Aufhebung der\n12. § 25 Abs. 3 erhült folgende Passung:                                                             11\nStrafe beginnt.\n,, (3) Die Strafformel muß bei der Bekanntgabe\nd) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:\nschriftlid1 festqelegt sein. Sie muß Zeit, Ort und\n,, (6) Der Richter und das Truppendienst-\nSachverbalt des Dienslvcrgehcns, Art und Höhe\ngericht können dem Bundesdisziplinarhof\nder Strafe sowie etwaiger Verschärfungen und\nbei der Ausgilngsbeschränkung außerdem die                               Rechtsfragen von grundsätzlicher Bed<:1utung\ntägliche Dauer enlhalten. EinE~ Abschrift der                            vorlegen. § 18 Abs. 4 der vVehrbeschwerde-\nStrafformel ist dem Beschuldigten bei der Ver-                           ordnung gilt entsprechend. Von der Vorlage\nhtingung der Strafe auszuhündiqen. Er ist zu-                            bis zur Entscheidung des Bundesdisziplinar-\ngleich über die Zuliissi~Jkeit der ßeschwerch;, die                      hofes läuft die Frist nach § 7 Abs. 2 Satz 1\nStelle, bei der die Beschwerde anzubringen ist,                          nicht.\"\nund die einzuhc.i ltern.le Fr i s ! schriftlich zu be-         14. § 30 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nlehren. Eine etwa bcwillir5te Stra fclussctzung zur                 ,,2. über die Beschwerde entscheidet der Diszi-\nBewährung ist ihm bekannt.zugeben. Auf die                                 plinarvorgesetzte, dem zur Zeit der Ent-\nFolgen eines Drnchs der Ansganqsbc: :chrünkung     0\nscheidung über die Beschwerde der stra-\n(§ 23 Abs. 1 Satz 2) soll er hingewiesen werden.\"                          fende Vorgesetzte oder bei einem Vv echsel\ndessen Nachfolger untersteht. Für § 16 Abs. 3\n13. § 28 wird wie folgt qcändcrt:                                              gilt dies sinngemäß.\"\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           15. § 31 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Der Disziplinarvorgesetzte übersendet              ,,Der Disziplinarvorgesetzte, der die Strafe ver-\nmit seinem Antrag dem Richter unmittelbar                     hängt hat, oder bei einem V✓echsel sein Nach-\ndie nach § 21 a entstandenen Vorgänae und,                    folger, ist zur Stellung eines solchen Antrages\nsoweit erforderlich, eine Darstellung des                     verpflichtet.\"\nSachverhalts sowie stets einen Auszug über\nBestrafungen und Anerkennungen aus dem\n16. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nDisziplinarbuch oder den Personalakten und                    a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nteilt mit, welche Strafe er zu verhängen                            ,, 1. sie von einem unzuständigen Disziplinar-.\nbeabsichtigt.\"                                                               vorgesetzten verhängt worden sind,\".\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.\n,, (4) Der Di sziplinarvorgesetzte kann in               c) Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben.\nden Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen drei                 d) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nTagen nach Bekanntgabe der richterlichen                             „3. der Bestrafte wegen der Tat                 bereits\n11\nEntscheidung das Truppendienstgericht an-                                     disziplinar bestraft worden war,     •\nrufen. Hält das Truppendienstgericht die\ne) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\nbeabsichtigte oder eine kürzere Arreststrafe\nfür begründet, so verhängt es diese selbst.\n„ 7. der Bestrafte nicht zuvor gehört worden\nDer Beschuldigte ist vor der Entscheidung                                     ist (§ 21 a Abs. 3),\".\nzu hören. Dem Beschuldigten darf nur eine                      f) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nBegründung für die verhängte Strafe mit-                             „8. die Strafformel bei der Bekanntgabe nicht\ngeleilt werden. Billt das Truppendienst-                                      schriftlich festgelegt war oder nicht den\ngericht eine Arreststrnfo nicht für begründet,                                vorgeschriebenen Inhalt hatte (§ 25 Abs. 3\nso entscheidet der Diszipl inMvorqesetzte, ob                                 Satz 1 und 2),\".\nund mit weld1er anderen Dis:1.iplinarslrafe er\nden Beschuldiq ten ber;trc1 ft. I J::il t das Truppen-  17. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\ndienstgericht eine Laufbahnstrafe für ange-                      ,, (4) Die Vollstreckung der Ausgangsbeschrän-\nbracht, so übersendet es die Akten der Ein-                  kung beginnt mit dem hierfür befohlenen Zeit-\nleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.\"                 punkt. Der Befehl soll zugleich die Anweisung","692                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ncn Ilm lt ni, sieh zu den festgesetzten Zeiten in         21. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Unl{'.rkunft aufzuhalten und bei der ver-\na) Die Verweisung ,,(§ 6 Abs. 2)\" wird aufge-\nsd1~irften AUS(Junqsheschränkung das zusätzliche\nhoben.\nVerbot. zn den fostgesetzten Zeiten Gemein-\nscfoc1 ftsraumc zu besuchen und Besuch zu emp-                 b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\nfonqcn. Dt% Beslraftcn kann zur Uberwachung                            ,, 7. Herabsetzung des Ruhegehalts,\".\nbefohlen werden, sich in angemessenen Zeit-                    c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.\nabstünden bei Vor9esetzten zu melden.\"\n22. § 44 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n18. § 37 Abs. 1 wird durch folgenden Satz 2 ergänzt:                ,, Die GehaHskürzung besteht in der bruchteil-\n,,Die VoHstreckung beginnt mit dem für dk~ Ein-                mäßigen Verminderung der jeweiligen Dienst-\nbehaltung oder Zahlung festgesetztenZeitpunkt.\"                bezüge um mindestens ein Zwanzigstel und\nhöchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs\nMonaten bis zu fünf Jahren. u\n19. § 42 wird wie folgt geändert:\na) § 42 erhält die Uberschrift:                            23. § 46 erhält folgende Fassung:\n,,Disziplinarbücheru.                                                ,,§ 46\nb) Absatz 1 erhült folgende Fassung:                                                   Zurückstufung\n,, (1) Förmliche    Anerkennungen sind als-                 Durch die Einstufung in eine niedrigere\nbald so, wie sie erteilt worden sind, Diszi-              Dienstaltersstufe erhält der Soldat die Dienst-\nplinarstrafen, nachdem sie unanfechtbar ge-               bezüge nach der Dienstaltersstufe, die das\nworden sind, in die Disziplinarbücher ein-                Wehrdienstgericht im Urteil bestimmt. Er ver-\nzutragen. Soweit Personalakten geführt                    liert zugleich den Anspruch auf die Dienst-\nwerden, sind sie auch in diese einzutragen.\"              bezüge nach den von ibm erreichten höheren\nDienstaltersstufen. Der Bestrafte darf so lange\nc) In Absatz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 21\nnicht befördert werden, bis er die Dienstalters-\nAbs. 4\" durch die Verweisung auf ,,§ 21 a                 stufe wieder erreicht hat, in die er vor seiner\nAbs. 3\" ersetzt.                                          Verurteilung zuletzt aufgerückt war oder in die\nd) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                      er aufgerückt wäre, wenn der Anspruch auf das\nAufsteigen in den Dienstaltersstufen nicht infolge\n20. Nach § 42 werden folgende § § 42 a und 42 b                     vorläufiger Dienstenthebung- geruht hätte (§ 5\neingefügt:                                                     Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes).\"\n,,§ 42a                       24. § 47 erhält folgende Fassung:\nTilgung                                                         ,,§ 47\n(1) Eine widerrufene Anerkennung (§ 5) ist                                     Dienstgradherabsetzung\nzu tilgen, Eine einfache Disziplinarstrafe (§ 10\nAbs. 1) ist zu tilgen, wenn der Bestrafte nach                      (1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder\nVerhängun9 dieser Strafe ununterbrochen drei                    mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren innerhalb\nJahre hjndurch weder strafgerichtlich od1~r diszi-              ihrer Laufbahngruppe bis zum niedrigsten\nplinar hestrnft noch gegen ihn auf eine straf-                  Dienstgrad ihrer Laufbahn, in der Laufbahn-\nrechtlich1..1 Maßnahme anderer Art erkannt wor-                 gruppe der Unteroffiziere und Mannschaften bei\nden ist.                                                        Berufssoldaten bis zum Feldwebel, im übrigen\nunbeschränkt zulässig.\n(2) Die Tilgungen sind in den Disziplinar-\nbüchern und Personalakten vorzunehmen.                               (2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert\nder Bestrafte alle Rechte aus seinem bisherigen\nDienstgrad und tritt in den niedrigeren Dienst-\n§ 42b                             grad zurück, die Ansprüche auf Dienstbezüge\nAuskünfte                            und Versorgung richten sich nach dem niedrige-\nren Dienstgrad. De:t Bestrafte darf nur bei be-\n(1) Amkünfte über einfache Disziplinarstrafen              sonderer Bewährung und frühestens drei Jahre\nwerden rm Stellen außerhalb der Bundeswehr                     nach der Rechtskraft des Urteils wieder befördert\nnicht erteilt, sofern es sich nicht um Mitteilun-              werden.\ngen in Strnfverfohrnn an Staatsanwaltschaften\nund Gerichte hamlelt.                     ·•                        (3) Ist einem früheren Offizier auf Zeit nach\nBeendigung seines Dienstverhältnisses der\n(2) Ist     t~inc einfache Disziplinarstrafe getilgt.,     Dienstgrad eines Offiziers aberkannt worden,\nso cliirf      der Besi.rut Le jede Auskunft über die          so werden ihm Berufsförderung und Ubergangs-\nTat und          iföer die Strafe verweigern und sich          beihilfe nicht gewährt, wenn er bereits eine\ninsoweit        als               unbestraft bezeichnen,       Ubergangsbeihilfe als Offizier erhalten hat;\nGerid110, S1di'iti·,;inw;1He und Wehrdiszipiinar-              seine Ubergangsgebührnisse richten sich nach\nanwülte könnr~n im Strafverfahren und im                       seinem neuen Dienstgrad.\"\ndisziplincinJ0rid1llichen Verfahren aus besonde-\nren Gründen anordnen, daß der Bestrafte auch               25. § 48 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nüber bereits qel.i]qte Strafen Auskunft zu geben                    ,, (2) In minder schweren       Fällen kann das\nhat.\"                                                          Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschlie-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                                693\nßen, jedoch den DienstrJ rad herabsetzen, ohne                     hat oder eine Anordnung über die Unter-\nan die in § 47 J\\bs. 1 bezeichneten Beschrän-                      bringung und Beobachtung des Beschuldig-\nkungen gebunden zu sein.\"                                          ten in einer öffentlichen Heil- und Pflege-\nanstalt zur Vorbereitung eines Gutachtens\n26. § 49 wird wie folgt geändert:\nüber seinen Geisteszustand zu treffen ist.\"\na) Die Ubcrsdui ft erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Disziplinarstrc1fen gegen Soldaten im Ruhe-\nstand und gegen Anaehörige der Reserve\".                           ,, (2) Beisitzer sind    ein Soldat, der der\nDienstgradgruppe und nach Möglichkeit der\nb) Ahs<1tz··1 Satz 1 erhält folgende h1ssung:                      Laufbahn des Beschuldigten angehört, und\n„ Bei Solddten im Ruhcstctnd sind nur die                     ein Soldat, der im Dienstgrad über dem Be-\nKürzung des Ruhe~Jehalts, die I-Ierabsetzung                  schuldigten steht, mindestens ein Stabs-\nd(!S Ruhegehalts, die Dicnstgruuhcrnbsetzung                  offizier.\"\nund die J\\berkennung des Ruhegehalts als                  c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nDisziplinarstrnfen zulässig.\"\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.\nc) 1\\bsatz 1 Satz 3 zweiter Halbsalz wird auf-\nqehobcn.                                            29. § 57 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nd) Jn Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\nDas Wort „Ranggruppe\" wird durch-das Wort\n,,Dienstgradgruppe\" ersetzt.\n„Die 1-forabselzung des Ruhegehalts wird an\nStelle der Einstufung in eine niedrigere            30. § 58 wird wie folgt geändert:\nDienstaltersstufe, die Kürzung des Ruhe-                  a) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:\ngehults an Stelle der Gcha1tskürzung ver-                      „Die anderen richterlichen Mitglieder des\nh~ingt.\"                                                      Bundesdisziplinarhofes können durch Be-\ne) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:                          schluß des Präsidiums zu zeitweiligen Mit-\n,, (3) Durch die Herabsetzung des Ruhe-                    gliedern eines Wehrdienstsenates bestellt\ngehalts erhält der Bestrafte die Versorgungs-                  werden, wenn die Wehrdienstsenate infolge\nbezüge nach einer niedrigeren Dienstalters-                    Verhinderung ihrer Mitglieder oder regel-\nstufe. § 46 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\"                   mäßigen Vertreter beschlußunfähig sind.\"\nf) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                     b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:\ng) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:                            ,, § 55 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.\"\n,, (5) Gegen einen Angehörigen der Re-                c) Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nserve ist nur die DienstgrndheralJsetzung als                 ,, § 54 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie\nDisziplinarstrafe zulüssig. Wäre bei einem                    § 57 gelten sinngemäß.\"\nBerufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die\nEntfernung aus dem Dienstverhältnis ge-             31. § 60 wird wie folgt geändert:\nrechtfertigt, so ist das Gericht bei der Herab-           a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsetzung des Dienstgrades an die in § 47                        „Schwebt gegen einen Soldaten, der in den\nAbs. 1 bezeichneten Beschränkungen nicht                      Ruhestand versetzt wird oder sonst ohne\ngebunden. Satz 2 gilt sinngemäß für Solda-                    Verlust des Dienstgrades aus seinem Dien~~-\nü:m, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-                      verhältnis ausscheidet, ein disziplinargericht-\ndienst leisten.\"                                              liches Verfahren, so wird dessen Fort-\n27. § 54 wird wie folgt geändert:                                       setzung durch die Beendigung des Dienst-\nverhältnisses nicht berührt.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Worte\n„Ranggruppen\" und „Fachlaufbahnen\" durch                 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndie Worte „Dienstgradgruppen\" und „Lauf-\n,, (2) Gegen einen Soldaten im Ruhestand\nbahnen\" ersetzt.                                               oder einen Angehörigen der Reserve k,mn\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                            ein disziplinargerichtliches Verfahren nur\n,, (3) Für die Fieranziehung von Vertretern              wegen eines vor Beendigung des Dienstver-\nbei unvorhergesehener Verhinderung kann                        hältnisses begangenen Dienstvergehens oder\neine Liste von Hilfsbeisitzern aus Truppen-                   wegen einer Handlung eingeleitet werden,\nteilen und Dienststellen am Gerichtssitz oder                 die nach § 23 Abs. 2 des Soldatengesetzes\nin seiner Nähe aufgestellt werden. Die Ab-                     als Dienstvergehen gilt.\"\nsätze 1 und 2 gelten entsprechend.\"\n32. § 61 erhält folgende Fassung:\n28. § 55 wird wie folgt geändert:\n,,§ 61\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nFrüher begangene Dienstvergehen\n,, (1) Die Truppendienstkammer entscheidet\nin der Hauptverhandlung mit einem richter-                  (1) Ein Soldat, der nach Beendigung eines\nlichen Mitglied als Vorsitzendem und zwei                früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in\nmilitärischen Beisitzern. Außerhalb der                   einem Wehrdienstverhältnis steht, kann im dis-\nHauptverhandlung entscheidet der Vorsit-                  ziplinargerichtlichen Verfahren auch wegen sol-\nzende allein, soweit nicht nach diesem Ge-                cher Dienstvergehen verfolgt werden, die er\nsetz das Truppendienstgericht zu entsd1eiden              während der früheren Wehrdienstzeit oder in","694                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nden Flillcn de:; § 23 Abs. 2 des Soldatengesetzes      36. § 71 wird durch folge·ncten Absatz 3 ergänzt:\ndancJch                hd t.                                    ,, (3) Wird eine militärische Flugunfallunter-\n(2) Ein BcruJssoldat oder Soldat auf Zeit,               suchung oder ein Havarieverfahren durchge-\nder aus einem Rid1Ler-· oder Beamtenverhiiltnis             führt, so ist für die disziplinare Erledigung der\nausgcsch i<'tlc:n, eo Liilssen oder in den Ruhe-            damit zusammenhängenden Dienstvergehen die\nstand ~JcLrnLcn Wd.r, kann nach diesem Gesetz               Einleitungsbehörde zuständig, soweit diese sie\nauch we9cn solc!wr Dienstvergehen oder als                   nicht dem sonst zuständigen Disziplinarvorge-\nDienstvc1w~!1cn 9t)ltc,nder Handlungen (§ 77                setzten überläßt.\"\nAbs. 1 und 2 des Dundc,,bcamtcngcsetzes) diszi-         37. § 72 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz erhält folgende\nplinargerich Ujch vcrlolgt werden, die er in dem            Fassung:\nRichter- ucfor Bcarn i.cnverhältnis oder als Rich-           \"2. für andere Soldaten der Kommandeur der\nter oder Bcarn Lc:r im Rubcsta.nd begangen hat.                    Division oder der Vorgesetzte in entspre-\nHierbei uel Lcn die: in § 77 Abs. 2 des Bundes-                    chender Dienststellung;\".\nbcamten(JCS1;!.zcs LH~ZC)ichneten Handlungen auch      38. § 74 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbei einem SolclaU n, clc)r aus einem Richter- oder\n0\nDie Verweisung auf ,,§ 28\" vvird durch die Ver-\nBeamtenverhöllnis aw,geschieden oder entlas-\nweisung auf ,,§ 28 Abs. 4\" ersetzt.\nsen war, als Dienstvergehen. Ein \\Nechsel des\nDic)nstherrn steht cler disziplinargerichtlichen       39. § 75 wird wie folgt geändert:\nVerfolqung auch dann nicht entgegen, wenn                    a} In Satz 1 wird das Wort „sie\" durch die\ndas Richter- oder Beamtenverhältnis zu einem                       Worte „der Wehrdisziplinaranwalt\" ersetzt.\nanderen Dienstherrn als dem Bund bestanden                   b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nhat. Verführen, die im Zeitpunkt der Berufung                      „Gibt dieser dem Antrag statt, so bestellt er\nin düs Diem;tvcrhültnis eines Berufssoldaten                       ein rid1terliches Mitglied des Truppendienst-\noder Soldaten anf Zeit noch nicht abgeschlossen                    gerichts zum Untersuchungsführer.\"\nsind, gehen in der Lc1ge, in der sie sich befinden,\nc) In Satz 4 werden die Worte „der Einleitungs-\nauf die nach diei;mn Gesetz zuständigen Dienst-\nbehörde\" durch die Worte „dem Wehrdiszi-\nstellen oder Gerichte über.\nplinaranwalt\" ersetzt.\n(3) Als      einfache Disziplinarstrafen dürfen     40. § 77 wird wie folgt geändert:\nnur Verweis, strenger Verweis oder Geldbuße\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nverhängt werden.\"\n,,Der . Wehrdisziplinaranwalt kann auf Er-\n33. § 62 wird wie folgt geändert:                                       suchen der Einleitungsbehörde beantragen,\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                       die Untersuchung auf neue Punkte, die den\n,,Das disziplinargcrichtliche Verfahren muß,                  Verdacht eines Dienstvergehens rechtferti-\nwenn we9tm derselben Tatsache die öffent-                     gen, zu erstrecken.\"\nliche Klage im Strafverfahren erhoben ist              b) In Satz 2 zweiter Halbsatz ,verden die Worte\noder wird, bis zur Beendigung des Straf-                      „die Einleitungsbehörde\" durch die Worte\nverfahrens ausgesetzt werden.\"                                 ,,der Wehrdisziplinaranwalt\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden in der Klammer            41. § 78 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndie Worte „Nr. 2\" gestrichen.\n,, (2) Nach Abschluß der Untersuchung über-\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        sendet der Untersuchungsführer die Akten mit\n,, (2) Wird der Beschuldigte im Strafver-           einem zusammenfassenden Bericht dem Wehr-\nfahren freigesprochen, so kann wegen der                disziplina.ranwalt.\"\nTalsad1en, die G09enstand der strafgericht-        42. § 81 wird wie folgt geändert:\nlichen Untersuchung waren, ein Disziplinar-\nIn Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden\nverfahren nur dann eingeleitet oder fortge-\ndie Worte „der Einleitungsbehörde\" durch die\nsetzt werden, wenn diese Tatsachen ein\nWorte „dem Wehrdisziplinaranwalt\" ersetzt.\nDienstvergehen enthalten, das nicht unter\nein Strnfgesetz fällt.\"                            43. § 96 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 3 Sutz 1 erhält folgende Fassung:                  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Für die Entscheidung im Disziplinarver-                        ,, (1) Nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1\nfahren sind die tatsächlichen Feststellun-                    übersendet das Truppendienstgericht die\ngen des strnfgerichtlichen Urteils bindend,                   Akten dem Wehrdisziplinaranwalt, wenn die\nsoweit die Entscheidung des Strafgerichts                     Voraussetzungen des § 94 nicht vorliegen.\ndarauf beruht.\"                                               Der Wehrdisziplinaranwalt legt die Akten\nunverzüglich dem Bundeswehrdisziplinar-\n34. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               anwalt vor, der sie binnen einer Woche dem\nIn Satz 1 werden die Worte „der Einleitungs-                       Vorsitzenden des zuständigen Wehrdienst-\nbehörde\" durch die Worte „des Wehrdiszipli-                        senates übergibt.\"\nnarunwall.s\" ersetzt.                                        b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n35. § 68 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                   ,, (2) Für das Schriftstück über die Beant-\nIn Satz 2 werden dio Worte „der Einleitungs-                       wortung der Berufung (§ 95 Abs. 2) gilt Ab-\nbehörde\" durch die Worte „des Wehrdisziplinar-                    satz 1 entsprechend.\"\nanwalts\" ersetzt.                                            c) Absatz 2 wird Absatz 3.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961                          695\n44. § 97 wird durch folgenden Absatz 4 ergänzt:              51. § 111 Abs. 2 erhält folgemle Fnssnng:\n• (4) Das      Truppendienstgericht, an das die            ,.(2) Diese Vorschriften sdten sinngemäß für\nSache nach Absatz 1 Nr. 2 zur nochmaligen Ver-              die Kosten, die durch cincri '\\ntrng auf Ände-\nhandlung und Entscheidung zurück.verwiesen ist,             rung der Entscheidung ü0er den Unterhalts-\nhat seiner Entscheidung die rechtliche Beurtei-             beitrag nach § 88 Abs. 4 der Wehrdisziplinar-\nlung des Bundesdisziplinarhofes zugrunde zu                 ordnung in Verbindung mit § 96 Abs. 1 und 2\nlegen.•                                                     der Bundesdiziplinarordnung oder auf Wieder-\n45. § 102 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                aufnahme des Verfahrens entstanden sind.\"\n.Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen,           52. § 112 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nwenn das Disziplinarverfahren auf andere\nWeise rechtskräftig abgeschlossen oder von                  „Sie sind dem Bund aufzuerlegen, wenn die\nder Einleitungsbehörde im Falle des Ab-                     Schuldlosigkeit des Beschuldigten erwiesen ist\nsatzes 1 Nr. 3 ohne die dort bezeichnete Fest-              oder wenn ein nur vom Wehrdisziplinaranwalt\nstellung eingestellt wird.•                                 eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder\nerfolglos eingelegt worden ist.\"\n46. In § 104 werden in Satz 1 und 2 jeweils die\nWorte .Nr. 2\" gestrichen.\n53. § 113 erhält folgende Fassung:\n41. § 106 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 erhält folgende Fas-                                    .§ 113\nsung:                                                           Entscheidung über die Kosten\n.2. der Wehrdisziplinaranwalt auf Ersuchen               (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache mu8\nder Einleitungsbehörde.•                      bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu\nb) Absatz 1 wird durch folgende Nummer 3                   tragen hat.\nergänzt:\n(2) Die Kosten, die der Beschuldigte zu trag~n\n• 3. der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf              hat, sind ihm durch Ubersendung einer Kosten-\nAnordnung des Bundesministers für             rechnung mitzuteilen. Gegen den Kostenansatr\nVerteidigung, wenn eine Entscheidung          ist die Erinnerung bei dem Vorsitzenden der\ndes Bundesdisziplinarhofes angefochten        Truppendienstkammer zulässig. Die Kosten\nwird.\"                                        können von den Dienst- oder Versorgungs-\n48. § 107 wird wie folgt geändert:                               bezügen oder von einem nach § 88 bewilligten\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                       Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Soweit\nerforderlich, werden Geldbeträge nach den Vor-\n., (3) Ein auf Entfernung aus dem Dienst-\nschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-\nverhältnis lautendes Urteil gilt, wenn der\nzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157)\nVerurteilte vor Eintritt der Rechtskraft in\nbeigetrieben.\nden Ruhestand tritt, als Urteil auf Aberken-\nnung des Ruhegehalts, ein auf Einstufung in               (3) Die dem Bund auferlegten notwendigen\neine niedrigere Dienstaltersstufe lautendes           Auslägen des Beschuldigten sind auf seinen\nUrteil sinngemäß als Urteil auf Herab-                Antrag durch den Urkundsbeamten der Ge-\nsetzung des Ruhegehalts, ein auf Gehalts-             schäftsstelle des Truppendienstgerichts festzu-\nkürzung lautendes Urteil sinngemäß als                setzen, auch wenn der Bundesdisziplinarhof\nUrteil auf Kürzung des Ruhegehalts.\"                  entschieden hat. Gegen den Kostenfestsetzungs-\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                        beschluß kann innerhalb von zwei Wochen\nnach seiner Zustellung Erinnerung bei dem Vor-\n• (6) Bei Herabsetzung des Ruhegehalts\nsitzenden der Truppendienstkammer eingelegt\nerhält der Bestrafte von dem Ersten des der\nwerden. § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nRechtskraft des Urteils folgenden Monats an\nchend.\ndie nach der im Urteil bestimmten niedrige-\nren Dienstaltersstufe zu berechnenden Ver-               (4) Uber die Erinnerung entscheidet der Vor-\nsorgungsbezüge.\"                                      sitzende der Truppendienstkammer endgültig.•\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\n54. § 114 erhält folgende Fassung:\n-'9. § 109 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erhält folgende Fassung:\n.4. Kosten, die durch die dienstliche Gestellung                                  .,§ 114\ndes Beschuldigten (§ 68 Abs. 1 Satz 1) sowie\nSonderbestimmung für Soldaten auf Zeit\nfür Zeugen und Sachverständige entstanden\nsind, mit Ausnahme der Postgebühren,                    (1) Wird einem Soldaten auf Zeit während\n5. die während der Ermittlungen und der                   der ersten vier Dienstjahre eine Entlassungs-\nrichterlichen Untersuchung entstandenen              verfügung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzea\nReisekosten des Wehrdisziplinaranwalts,              zugestellt, so kann gegen ihn wegen derselben\nUntersuchungsführers, beauftragten oder er-          Tat ein disziplinargerichtliches Verfahren erst\nsuchten Richters und ihrer Schriftführer,\".          eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn un-\nanfechtbar feststeht, daß die Entlassungsver-\n50. § 110 wird wie folgt geändert:                               fügung nicht zur Beendigung des Dienstverhält-\nIn Absatz 2 werden die Worte .neben einer                   nisses führt. Hebt das Verwaltungsgericht die\ngerichtlichen Strafe oder• gestrichen.                      Entlassungsverfügung auf, so darf wegen der-","696                                  Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nselben Tat nicht auf Entfernung aus dem Dienst-     schwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. So-\nverhältnis erkannt werden. § 63 Satz 4 gilt ent-     weit die Beschwerde durch den Ausgang des an-\nsprechend.                                          deren Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter\nzu behandeln.\"\n(2) Wird gegen einen Soldaten auf Zeit ein\ndisziplinargerichtliches Verfahren anhängig, so\nArtikel 3\nkann er wegen derselben Tat nicht mehr nach\n§ 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes entlassen                     Einschränkung von Grundrechten\nwerden.\"                                               Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der\n55. In § 119 werden die Worte „Bundesminister der           Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nFinanzen\" durch die Worte „Bundesminister des        Grundgesetzes) eingeschränkt.\nInnern\" ersetzt.\nArtikel 4\nArtikel 2\nErmädltigung der Bekanntgabe des geänderten\nÄnderung der Welubeschwerdeordnung                                      Wortlauts\n§ 12     Abs. 2 der Wehrbeschwerdeordnung vom              Der Bundesminister für Verteidigung wird er-\n23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1066) erhält        mächtigt, den Wortlaut der Wehrdisziplinarordnung\nfolgende Fassung:                                           unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses\n,, (2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde      Gesetz bekanntzugeben.\ndie Beurteilung einer Frage, über die in einem\nanderen V erfahren entschieden werden soll, von                                  Artikel 5\nwesentlicher Bedeutung, so kann das Beschwerde-\nInkrafttreten\nverfahren bis zur Beendigung des anderen Ver-\nfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine                 Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nunangemessene Verzögerung eintritt. Dem Be-· kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juni 1961\nDer Bundes p r ä s i d e.n t\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi"]}