{"id":"bgbl1-1961-39-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":39,"date":"1961-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1 AVAVG)","law_date":"1961-06-08T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["682                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nSpielkartensteuergesetz\nin der Fassung vom 3. Juni 1961\nSteuergegensiand und Geltungsbereich                                               § 5\n§                                                          Fälligkeit\n(1) Spielkarten, die im Ge:llungsbcrcich des Ge-                 (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer spätestens\nsetzc;s zur Andenm9 von \"lerbrauchsteuergcsetzen                   am zwanzigsten Tag des Monats zu entrichten, der\nvom. 10. Oktober 1957 (ßundes~Jcsctzbl. I S. 1704) m.it            auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld ent-\nAusnahme der Zolli:msschlüsse (Erhebungsgebiet)                   standen ist.\nhcr9cstellt oder in das ErhebungsDebiet eingeführt                   (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.\nwerden, unlcrlit!gen einer Abgabe (Spielkarten-\nsteuer). Die Spielkarlcnsleuer ist eine Verbrauch-\nsteuer im Sinne der Reid1st1bgabenordnung                                         Steuerschuld bei Eh1fuhr\nin das Erhebungsgebiet\n(2) Der Bun<lesminisle>,r der Finanzen ist ermäch-\n§ 6\ntiqt, den Kreis der dc:r Spielkartensteuer unterlie-\ngenden Erzcugn isse näher zu bestimmen.                              (1) Bei der Einfuhr von Spielkarten gelten für die\nEntstehung der Steuerschuld, für die Person des\nSteuerschuldners, für die persönliche Haftung, für\nSteuersätze\nden für die Bemessung der Steuerschuld maßgeben-\n§ 2                                  den Zeitpunkt, für die Fälligkeit und Tilgung der\nSteuerschuld und für das Steuerverfahren die Vor-\n(1) Die Spielkartensteuer beträgt für jedes Karten-\nschriften für Zölle entsprechend. Zahlungsaufschub\nspiel\nist unzulässig.\na) mit Blättern aus Papier, wenn\ndie einzelnen Blätter bestehen                            (2) Spielkarten sind von der Steuer befreit, wenn\nsie unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet\naus weniger als drei Lagen ..             0,30 DM,\neingeführt werden, unter denen nach § 69 Abs. 1\naus drei oder mehr Lagen ...              0,50 DM,  Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht er-\nb) mit Blättern aus anderen Stoffen                       hoben wird.\nals Papier . . . . . . . . . . . . . .....   1,50 DM.\nSteuerbefreiung\n(2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\n§ 1\ntigt, die Steuer für Kartenspiele von 24 und weniger\nBlättern um die Hülf te zu ermäßigen und für Kar-                    Spielkarten dürfen nach näherer Bestimmung des\ntenspiele von mehr als 48 Blättern um die Hälfte                  Bundesministers der Finanzen unversteuert ausge-\nzu erhöhen.                                                       führt und zur weiteren Bearbeitung in einen Her-\nstellungsbetrieb verbracht werden.\nSteuerschuld bei Herstellung\nim Erhebungsgebiet                                              Erstattung der Steuer\n§ 3                                                            § 8\nEntstehung der Steuerschuld,                               Die Steuer wird nach näherer Bestimmung des\nSteuerschuldner                                 Bundesministers der Finanzen auf Antrag für Spiel-\nkarten erstattet, die der Hersteller nachweislich in\n(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Spiel-\nseinen Betrieb zurückgenommen hat.\nkarten aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wer-\nden, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung.\nSteueraufsicht\n(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-\nlungsbetriebs (Hers leller).                                                                § 9\n(3) Der fümdesm:inister der Finanzen ist ermäch-                  (1) Betriebe, die Spielkarten herstellen, unter-\ntigt, die gewcrbsmüßige Instandsetzung gebrauchter                liegen der Steueraufsicht.\nSpielkarlcn ah_; Iforstcllung zu erklären.                           (2) Betriebe, die gewerbsmäßig Spielkarten um-\nsetzen, außerdem Gastwirte, Kasinos und ähnliche\n§ 4                                  Vereinigungen haben ihre Vorräte an Spielkarten\nzum Nachweis, daß sie die vorschriftsmäßige Kenn-\nSteuererklärung                                 zeichnung (§ 11) aufweisen, den Beamten des Auf-\nDer Stcuerschuldnc~r hat die Spielkarten, für die              sichtsdienstes a.uf Verlangen vorzuzeigen. Der Bun-\nin cincra M(rnat eine ~;Lcucr~_;drnld entstanden ist,             desminister der Finanzen ist ermächtigt, Betriebe,\nbis zum [ünftcn T,1g de!_; nJ.c:.1stcn Monats der Zoll-           die gewerbsmäßig Spielkarten umsetzen, weiteren\nstelle zur Slcucrfz_,s!:,c2Lwnu schriftlich anzumelden.           Steueraufsichtsmaßnahmen zu unterwerfen."]}