{"id":"bgbl1-1961-38-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":38,"date":"1961-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1961-06-06T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["669\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                      Ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1961                                       Nr. 38\nTag                                             Inhalt                                              Seite\n6. a: 61   Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes                         669\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ................... >......................     678\nIn Teil II Nr. 26, ausgegeben am 8. Juni 1961, sind veröffentlicht: Gesetz über eine Kreditermächtigung aus Anlaß\nder Erhöhung des Beitrages der Bundesrepublik Deutschland ah den Europäischen Fonds. - Bekanntmachung über\nden Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 63 der Internationalen Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne\nund der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich\ndes Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft (Ausdehnung auf die Vereinigte Arabische Republik). - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich des Internationalen ·Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei. -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Errichtung einer internationalen Organisation\nfür das gesetzliche Meßwesen und der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das\ninternationale Büro für das gesetzliche Meßwesen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Uberein-\nkommens Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in\nder Landwirtschaft (Inkrafttreten für Peru und Costa Rica). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\ninternationalen Ubereinkommens für die Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris. - Berichtigung\nder Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Internationale Kälte-\ninstitut (Inkrafttreten für Belgien und die Niederlande) vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 46),\nVerordnung\nzur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 6. Juni 1961\nAuf Grund des § 13 Abs. 5 des Bundesversor-                 10. handbetriebene Krankenfahrzeuge für den\ngungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur                       Straßengebrauch und für den Hausgebrauch,\nÄnderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts                   11. Schutzbrillen, Fernrohrbrillen und Lupen,\nvom 27. Juni\" 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453) ver-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                  12. Hörgeräte,\nBundesrates:                                                   13. Blindenuhren mit Zubehör, wie Uhrketten und\n§ 1                                     -armbänder,\nSachleistungen                           14. Kleinschreibmaschinen,\nNach Maßgabe der Vorschriften dieser Verord-                15. elektrische Rasiergeräte,\nnung werden gewährt\n1. Kunstglieder mit Zubehör und Stumpfpflege-              16. Verkehrsschutzabzeichen,\nmittel,                                                17. Aktentaschen mit Trageriemen,\n2. Gesichtsersatzstücke, wie künstliche Augen,             18. Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben\nkünstliche Nasen mit und ohne Brille, künst-               in Sonderfertigung,\nliche Ohrmuscheln,\n19. Regenmäntel,\n3. Perücken,\n4. künstliche Finger,                                      20. sonstige außergewöhnliche und andere Klei-\ndungsstücke, deren Tragen infolge der Schädi-\n5. Stützapparate,\ngung notwendig ist, wie\n6. orthopädisches Schuhwerk für den Straßen-\na) Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden,\ngebrauch und orthopädisches Schuhwerk\nleichterer Ausführung für den Hausgebrauch,                b) wollene Handschuhe sowie gefütterte und\nungefütterte Lederhandschuhe,\n7. Suspensorien, Urinfänger, Kunstafter- und\nAfterschließbandagen,                                      c) Prothesenschuhe und Prothesenhandschuhe,\n8. Maßleibbinden und Gummistrümpfe,                             d) Schlüpfschuhe,\n9. Krücken, Stockstützen, Krankenstöcke und                     e) woll- und pelzgefütterte Beinüberzüge so-\nGehbänkchen mit Zubehör, wie Gummi.:.                          wie Fußsäcke,\nkapseln,    Gleitschutzvorrichtungen,    Stock-             f) Kopfschutzkappen und Narbenschützer,\nstützenüberzüge,                                           g) Rutschhosen,\nZ 1997 A","670                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n21. Wasser-, Luft- und Polsterkissen,                    (2) Neben der Normalausstattung in doppelter\n22. Luft- und Schaumgummimatratzen,                  Anzahl kann Armamputierten, die vorwiegend auf\nArbeitsarme angewiesen sind, zusätzlich ein\n23. Blin<ienführhunde mit Zubehör, wie Geschirr,      Schmuckarm und solchen, die hauptsächlich Schmuck-\nHundeleine, Halsband und Maulkorb.               arme benutzen, zusätzlich ein Arbeitsarm gewährt\nwerden. Beinamputierte können zusätzlich wasser-\nfeste Gehhilfen, Doppel-Oberschenkelamputierte\n§ 2                           auch Kurzprothesen in einfach er Anzahl erhalten.\nErsatzleistungen                         (3) Als Erstausstattung erhalten einseitig Hand-\nbeschädigte oder einseitig Armamputierte, die ein\nNach Maßgabe des § 5 werden ferner folgende\nLeistungen gewährt:                                      Handersatzstück oder einen Kunstarm nicht tragen\nkönnen, für die andere Hand gewöhnliche ungefüt-\n1. ein Zuschuß bis zu 2000 Deutsche Mark zur          terte oder gefütterte Handschuhe (Konfektionshand-\nBeschaffung eines Motorfahrzeuges oder ein        schuhe} in doppelter Anzahl und einseitig Bein-\nZuschuß bis zu 150 Deutsche Mark zur Be-          amputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können,\nschaffung eines Fahrrades,                        für den anderen Fuß gewöhnliche Schuhe (Konfek-\ntionsschuhe) in doppelter Anzahl. Das gilt nicht,\n2. ein jährlicher Zuschuß bis zu 120 Deutsche Mark    wenn die andere Hand oder der andere Fuß ortho-\nzu den Instandhaltungskosten eines Motorfahr-      pädischer Versorgung bedürfen.\nzeuges oder Fahrrades,\n3. Ubernahme der Kosten für die durch Schädi-                                    § 4\ngungsfolgen bedingten Änderungen der Be-             Voraussetzungen für bestimmte Sachleistungen\ndienungseinrichtungen eines Motorfahrzeuges,\nfür die Beschaffung der dazu erforderlichen           (1) Künstliche Finger (§ 1 Nr. 4) werden zur Er-\nZusatzgeräte und für deren Einbau bis zu 740       höhung der Greiffähigkeit der Hand oder aus Grün-\nDeutsche Mark sowie der Kosten für die In-         den des besseren Aussehens gewährt.\nstandsetzung der Zusatzgeräte,\n(2) 1. Die Gewährung orthopädischen Schuhwerks\n-4. Ubernahme der      Kosten für sonstige durch                 für den Straßengebrauch (§ 1 Nr. 6) setzt\nSchädigungsfolgen bedingte Änderungen eines                  voraus, daß an einem Fuß oder an beiden\nMotorfahrzeuges,                                             Füßen Abweichungen vom regelrechten Zu-\nstand vorliegen. Es ist für den einzelnen\n5. Ubernahme der Kosten für durch Schädigungs-                   kranken oder fehlerhaften Fuß nach beson-\nfolgen bedingte unwesentliche Änderungen                     derem Maß- und Modellverfahren anzufer-\nan Liegestühlen, Fahrrädern und ähnlichen                    tigen. Durch die damit im Einzelfall zur\nGegenständen sowie für Änderungen an ge-                     Wirkung gebrachten Maßnahmen, wie Bet-\nwöhnlichen Schuhen und Hausschuhen (Kon-                     tung, Entlastung, Stützung, Defektausgleich,\nfektionsschuhen),                                            Korrektur, Feststellungs- und Abrollungs-\n6. Ubernahme der Kosten für ein Ohnhänder-                       hilfen sollen die Beschwerden vermindert\nklosett und dessen Instandsetzung,                           oder das Gehvermögen gebessert werden.\nDie Verordnung orthopädischen Schuh-\n7. Ubernahme der Kosten kosmetischer Bedarfs-                    werks kann daher in Betracht kommen\nartikel sowie der Kosten für das Frisieren von\nPerücken.                                                    a) als funktioneller oder kosmetischer Er-\nsatz verlorener Fußteile,\nb) zum Ausgleich von Beinverkürzungen\n§ 3                                          von 3 cm und mehr,\nAnzahl der Hilfsmittel                             c) zum Ausgleich von Beinverkürzungen\nab 2 cm im Wachstumsalter oder in be-\n(1) Kunstglieder mit Tragvorrichtungen, Pro-                         sonderen Fällen, wie bei gleichzeitigen\nthesenschuhe, Schlüpfschuhe, Prothesenhandschuhe,                       Veränderungen an der Lendenwirbel-\nStützapparate, Maßleibbinden, künstliche Augen                         säule oder Abspreizbehinderungen der\nund orthopädisches Schuhwerk für den Straßen-                           Hüftgelenke,\ngebrauch werden als Erstausstattung in doppelter,\nd) zur Teilentlastung einzelner Sohlen-\nalle anderen Hilfsmittel in der Regel in einfacher\npartien im Stand und Gang,\nAnzahl geliefert. An Stelle eines der beiden Kunst-\nbeine kann auf Antrag ein Stelzbein geliefert wer-                  e) zur Kompensation von Bewegungsaus-\nden. Querschnittgelähmte, Drei- und Vierfach-                          fällen am Fuß oder zur Anwendung von\namputierte, Doppel-Beinamputierte und einseitig                        Abrollungshilfen,\nBeinamputierte, die außerdem armamputiert sind,                     f) zur schonenden und funktionsfördernden\nsowie diesen hinsichtlich des hilflosen Zustandes                      Einwirkung auf die Fußwurzelgelenke\ngleichzuachtende Beschädigte, die Pflegezulage der                     durch mechanische Verkürzung der Fuß-\ngleichen Stufe erhalten, können bei Bedarf hand-                       länge,\nbetriebene Krankenfahrzeuge für den Straßen-                       g) zur Begrenzung der Bewegungen in den\ngebrauch in doppelter Anzahl, davon je eines in                        Fuß- und Zehengelenken sowie z. T. auch\nstarrer und zusammenklappbarer Bauweise, erhalten.                     im Knie- und Hüftgelenk,","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1961                         671\nh) zur Erzielung einer bestimmten Abwick-        (6) Hörbrillen und sonstige Spezialausführungen\nlungsrichtung des Fußes,                  von elektrischen Hörgeräten (§ 1 Nr. 12) erhalten\ni) zur Gewölbestützung sämtlicher Fuß-       Beschädigte, bei denen berufliche oder persönliche\ngewölbe,                                  Bedürfnisse ihre Benutzung erfordern oder mit\nanderen Hörgeräten eine ausreichende Hörfähigkeit\nk) zur mechanischen Ergänzung von ortho-      nicht erzielt werden kann.\npädischen Schienen und Apparaten.\n(1) Blindenuhren (§ 1 Nr. 13) werden als Taschen-\n2. Serienmäßig oder über Serienleisten ange-     oder Armbanduhren geliefert, an blinde Ohnhänder\nfertigte Schuhe sind, auch wenn sie einzelne  jedoch nur Armbanduhren mit Schlagwerk oder mit\nMerkmale von Fußdeformitäten berücksich-      einem zum Abtasten mit der Zunge eingerichteten\ntigen, nicht als orthopädisches Schuhwerk     Zifferblatt. Außerdem werden Blindenweckuhren\nim Sinne des § 1 Nr. 6 anzusehen, insbeson-   gewährt.\ndere also nicht                                  (8) Eine Kleinschreibmaschine (§ 1 Nr. 14) wird\na) Schuhe mit erhöhten Sohlen und Ab-         Blinden und Ohnhä,ndem sowie diesen hinsichtlich\nsätzen bei Verkürzung von weniger als    des hilflosen Zustandes gleichzuachtenden Beschä-\n3 cm, ausgenommen in Fällen nach         digten, die Pflegezulage der gleichen Stufe erhalten,\nNummer 1 Satz 4 Buchstabe c,             für den Privatgebrauch geliefert. Wenn der Beschä-\nb) Schuhe für Kunstbeine (Prothesen-          digte im Rahmen der Berufsfürsorge eine Schreib-\nschuhe) sowie Schlüpfschuhe für Ohn-     maschine für eine berufliche Tätigkeit erhalten hat,\nhänder und diesen hinsichtlich des hilf- die innerhalb seiner Wohnung oder in damit ver-\nlosen Zustandes gleichzuachtende Be-     bundenen Geschäftsräumen ausgeübt wird, entfällt\nschädigte,                               der Anspruch auf eine Kleinschreibmaschine.\nc) gewöhnliche       Schuhe     (Konfektions-    (9) Elektrische Rasiergeräte (§ 1 Nr. 15) erhalten\nschuhe), an denen Schienen und derglei-\nBeschädigte mit erheblichen Gesichtsverstümmelun-\nchen in einfacher Weise befestigt wer-\ngen sowie Ohnhänder und diesen hinsichtlich des\nden können,\nhilflosen Zustandes gleichzuachtende Beschädigte,\nd) gewöhnliche       Schuhe     (Konfektions- die Pflegezulage der gleichen Stufe erhalten.\nschuhe) mit losen Einlagen.\n(10) Verkehrsschutzabzeichen (§ 1 Nr. 16) in Form\n3. Die nach Nummer 1 mit ·orthopädischem         gelber Armbinden oder anderer deutlich sichtbarer\nSchuhwerk für den Straßengebrauch zu          gelber Abzeichen mit drei schwarzen Punkten er-\nversorgenden Beschädigten erhalten außer-     halten Schwerhörige, Blinde und andere im Straßen-\ndem orthopädisches Schuhwerk leichterer       verkehr behinderte Beschädigte, Blinde für den\nAusführung für den Hausgebrauch, wenn         gleichen Zweck außerdem einen weißen Handstock.\nder Fuß wegen seiner Fehlform, um belastet\nwerden zu können, besonderer Bettung              (11) Aktentaschen mit Trageriemen (§ 1 Nr. 11)\noder Stützung bedarf, die nicht durch Ände-  werden Blinden und Ohnhändern sowie diesen hin-\nrung gewöhnlicher Hausschuhe (Konfek-         sichtlich des hilflosen Zustandes gleichzuachtenden\ntionshausschuhe) erreicht werden kann. Das    Beschädigten, die Pflegezulage der gleichen Stufe\ng-ilt in der Regel nicht für Träger von Bein- erhalten, und außerdem Beschädigten, die wegen der\nstützapparaten, die bei Ablegen dieser        Schädigungsfolgen beim Gehen nicht mindestens\nHilfsmittel auf den Gebrauch von zwei         eine Hand zum Tragen benutzen können, geliefert.\nKrücken oder zwei Stock.stützen angewiesen\nsind.                                             (12) Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben\nin Sonderfertigung (§ 1 Nr. 18) erhalten Ohnhänder,\n(3) 1. Maßleibbinden (§ 1 Nr. 8) werden gewährt,     Mehrfachamputierte und sonstige auf ihren Ge-\nwenn sie auch zum Tragen von Kunstglie-       brauch angewiesene Beschädigte.\ndern oder anderen orthopädischen Hilfs-\nmitteln Verwendung finden.                        (13) Regenmäntel (§ 1 Nr. 19) werden Blinden,\nInhabern von handbetriebenen Krankenfahrzeugen\n2. Die Belieferung mit Gummistrümpfen (§ 1       für den Straßengebrauch, Mehrfachamputierten,\nNr. 8) beschränkt sich auf beinamputierte     Halbseiten- und Querschnittgelähmten sowie solchen\nFrauen, die sie aus Gründen des besseren      Beschädigten gewährt, die wegen ihrer Schädigung\nAussehens als Kunstbeinüberzug benö-          dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei\ntigen.                                       Stock.stützen oder zwei Krankenstöcken angewiesen\n(4) Handbetriebene Krankenfahrzeuge für den          sind.\nStraßengebrauch und für den Hausgebrauch (§ 1               (14) Wollene Handschuhe oder gefütterte Leder-\nNr. 10) werden geliefert, wenn mit Hilfe von Körper-    handschuhe für den Wintergebrauch und ungefüt-\nersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-         terte Lederhandschuhe für den Sommergebrauch (§ 1\nmitteln eine den Bedürfnissen des Beschädigten ent-     Nr. 20 Buchstabe b) werden Beschädigten mit durch-\nsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann.      blutungsgestörten versteiften, verstümmelten oder\nDie Gewährung von Krankenfahrzeugen mit Hand-            gelähmten Händen bei Bedarf als Kälte- oder Nar-\nhebelantrieb (Selbstfahrern) setzt die Gebrauchs-        benschutz oder aus Gründen des besseren Aussehens\nfähigkeit mindestens eines Armes voraus.                 gewährt. Außerdem können diese Beschädigte\n(5) Schutzbrillen (§ 1 Nr. 11) werden Blinden ge-     Lederhandschuhe auch als Arbeitshandschuhe er-\nliefert.                                                 halten. Gefütterte Lederhandschuhe für den Winter-","672                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ngebrauch werden f crner Blinden und Inhabern von                  Ein Zuschuß kann nicht zur Beschaffung\nSelbstfahrern sowie Beschtidigten, die wegen ihrer               eines Motorfahrzeuges gewährt werden,\nSchädigung rcgelmi..ißig auf den Gebrauch von zwei                das der Beschädigte zur gewerblichen Per-\nKrücken, zwei Stockstützen oder zwei Kranken-                     sonenbeförderung benutzen will. Soll der\nstöcken angewiesen sind, gewährt.                                 Zuschuß für die Beschaffung eines ge-\n(15) Prothescnhandschuhe (§ 1 Nr. 20 Buchstabe c)             brauchten Motorfahrzeuges gewährt wer-\nwerden in ungcfütterter oder gefütterter Ausführung               den, ist der Nachweis erforderlich, daß\ngeliefert.                                                        dieses, wenn es mit einer Verbrennungs-\nmaschine bis zu 500 Kubikzentimeter Hub-\n(16) Schlüpfschuhc (§ 1 Nr. 20 Buchstabe d) wer-              raum ausgestattet ist, mindestens 60 vom\nden Ohnhändern und diesen hinsichtlich des hilf-                  Hundert, sonst mindestens 40 vom Hundert\nlosen Zustandes gleichzuachlenden Beschädigten, die               des Neuwertes besitzt.\nPflegezulage der gleichen Stufe erhalten, gewährt.\n3. Zur Beschaffung eines Fahrrades kann der\n(17) Woll- oder pelzgefütterte Beinüberzüge, in                Zuschuß gewährt werden, wenn Bedenken\nbesonderen Fällen auch woll- oder pelzgefütterte                  gegen die Benutzung nicht bestehen und\nFußsäcke (§ 1 Nr. 20 Buchstabe e) erhalten Quer-                  mit diesem eine den Bedürfnissen des Be-\nschnittgelähmte und Doppel-Beinamputierte mit                     schädigten entsprechende Fortbewegungs-\nstarken Durchblutungsstörungen sowie Beschädigte                  möglichkeit erreicht wird. Zur Beschaffung\nmit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.                          eines gebrauchten Fahrrades wird ein Zu-\n(18) Die Gewährung von Rutschhosen (§ 1 Nr. 20                 schuß nicht gewährt.\nBuchstabe g) beschränkt sich auf Doppel-Beinampu-               4. Der Zuschuß ist in der Regel vor Beschaf-\ntierte.                                                           fung des Motorfahrzeuges oder Fahrrades,\n(19) Wasser-, Luft- oder Polsterkissen (§ 1 Nr. 21)            in begründeten Ausnahmefällen spätestens\nerhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Querschnittge-                 vier Wochen nachher, zu beantragen; er\nlähmte sowie Träger von Oberschenkelkunstbeinen                    wird erst ausgezahlt, wenn der Beschä-\n_und von Unterschenkelkunstbeinen oder Stützappa-                  digte den Besitz des Motorfahrzeuges oder\nraten mit Aufsitz an der Oberschenkelhülse. ·                      Fahrrades nachweist.\n(20) Luft- und Schaumgummimatratzen (§ 1 Nr. 22)            5. Die erneute Bewilligung eines Zuschusses\nwerden Querschnittgelähmten und diesen hinsicht-                   zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges ist\nlich des hilflosen Zustandes gleichzuachtenden Be-                 frühestens nach fünf Jahren, zur Beschaf-\nfung eines Fahrrades frühestens nach sechs\nschädigten, die Pflegezulage der gleichen Stufe\nJahren zulässig, jedoch nur, wenn die\nerhalten, gewährt.\nErsatzbeschaffung des Motorfahrzeuges oder\n§ 5                                   des Fahrrades nach Ablauf dieser Fristen\nerfolgt. Die Frist rechnet bei einem Motor-\nVoraussetzungen für die Ersatzleistungen\nfahrzeug von dem Zeitpunkt ab, zu dem es\n(1) 1. Ein Zuschuß zur Beschaffung eines Motor-                auf den Namen des Beschädigten zum Ver-\nfahrzeuges oder eines Fahrrades (§ 2 Nr. 1)            kehr zugelassen wurde, bei einem Fahrrad\nkann Beschädigten, die die Voraussetzun-               vom Tage der Auszahlung des letzten Zu-\ngen des § 4 Abs. 4 für die Gewährung eines             schusses ab.\nhandbetriebencn Krankenfahrzeuges für               6. Veräußert der Beschädigte das Motorfahr-\nden Straßengebrauch erfüllen, anstelle die-            zeug oder Fahrrad vor Ablauf der nach\nses Hilfsmittels gewährt werden.                       Nummer 5 für die erneute Zuschußgewäh-\n2. Zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges                  rung in Betracht kommenden Frist, so hat\nkann der Zuschuß Querschnittgelähmten,                 er ungeachtet des erzielten Erlöses, den\nDrei- und Vierfachamputierten, Doppel-                 Betrag zurückzuzahlen, der sich ergibt,\nBeinamputierten, einseitig Hüftexartiku-               wenn für jedes abgelaufene Jahr seit Zu-\nlierten sowie sonstigen einseitig Bein-                lassung des Motorfahrzeuges zum Verkehr\namputierten, die außerdem armamputiert                 auf den Namen des Beschädigten ein Fünf-\nsind, gewährt werden. Andere einseitig                 tel, für jedes abgelaufene Jahr seit Aus-,\nBeinamputierte und Beschädigte mit inneren             zahlung des letzten Zuschusses zur Beschaf-\noder sonstigen Leiden, welche die Voraus-              fung eines Fahrrades ein Sechstel des\nsetzungen des § 4 Abs. 4 erfüllen, können              Zuschusses von-diesem in Abzug gebracht\nden Zuschuß erhalten, wenn sie ein hand-               wird. Von der Rückzahlung kann abge-\nbetriebcnes Krankenfahrzeug für den Stra-              sehen werden, wenn der Beschädigte beim\nßengebrauch wegen anderer Schädigungs-                 Verkauf des Motorfahrzeuges oder Fahr-\nfolgen, Körperschwäche, übergroßen Kör-                rades, das mit dem Zuschuß beschafft\npergewichts oder bergiger Wohngegend                   wurde, gleichzeitig oder innerhalb von drei\nnicht zu benutzen vermögen. Der Zuschuß                Monaten ein anderes Motorfahrzeug oder\nkann nur zur ßesdwffung eines Motorf ahr-              Fahrrad aus eigenen Mitteln erwirbt. Ent-\nzeuges gewährt werden, das nach seinen                 sprechendes gilt auch für die wiederholte\nKonstruktionsmerkmalen geeignet ist, dem               Veräußerung des Motorfahrzeuges oder\nBeschlidigten zu seiner persönlichen Fort-             Fahrrades vor Ablauf der Fristen.\nbewegung auf öffentlichen Verkehrswegen             7. Kann ein Beschädigter vor Ablauf der\nzu dienen und kein reines Nutzfahrzeug ist.            unter Nummer 5 vorgesehenen Fristen das","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1961                           673\nMotorfahrzeug oder Fahrrad aus· gesund-                 Beschädigten oder vom Zeitpunkt der Aus-\nheitlichen oder sonstigen persönlichen                  zahlung des Zuschusses zur Beschaffung\nGründen nicht mehr benutzen und beantragt               eines Fahrrades ab, gewährt. Die Benutzung\ner dr,shalb ein handbetriebencs Kranken-                des Motorfahrzeuges während des jeweili-\nfahrzeug für den Straßenqebrauch, so ist,               gen Gebrauchsjahres ist vor Auszahlung\nauch wenn das Motorlahrzeug oder Fahrrad                des Zuschusses nachzuweisen.\nnicht verüu ßcrt oder nicht anderweitig ver-\nwendd. wird, die Bewilligung davon ab-           (3) 1. Die Ubernahme der Kosten für die durch\nhöngi.g zu machen, daß der nach Nummer 6                Schädigungsfolgen bedingten Änderungen\nsich ergebende Rcslbetrng zurückgezahlt                 der Bedienungseinrichtungen eines Motor-\nwird.                                                   fahrzeuges, für die Beschaffung der dazu\nerforderlichen Zusatzgeräte und für deren\n8. Beim Tode des Beschädigten vor Ablauf der               Einbau sowie der Kosten für die Instand-\nunter Nummer 5 vorqcsehcncn Fristen ist                 setzungen solcher Zusatzgeräte (§ 2 Nr. 3)\ndie Hülfte dc~s niJch Nummer 6 sich ergeben-            setzt voraus, daß sich das Fahrzeug im Be-\nden Restbetrages zurückzuzahlen.                        sitz des Beschädigten befindet und die\n9. Wird das Motorfahrzeug oder Fahrrad un-                 Änderungen von der Verkehrsbehörde zur\nbrauchbar oder gerät es in Verlust, kann                Auflage gemacht und in den Führerschein\nei.ne A usnahm.e von den Bestimmungen der               eingetragen worden sind. Bei führerschein-\nNummern 5 bis 8 gemacht werden. Verur-                  freien Motorfahrzeugen hat der Beschädigte\nsucht der Beschädigte die Unbrauchbarkeit               eine. entsprechende Bescheinigung eines\noder den Verlust vorsätzlich oder grob fahr-            Kr af tf ahrzeugsach verständigen bei zu brin-\nlässig, ist keine Ausnahme zu machen.                   gen. Bei Änderungen der Bedienungsein-\nrichtungen an einem gebrauchten Motor-\n(2) 1. Ein jährlicher Zuschuß zu den Instandhal-               fahrzeug ist der Nachweis erforderlich, daß\ntungskosten eines Motorfahrzeuges mit                   dieses, wenn es mit einer Verbrennungs-\nVerbrennungsrn aschine oder elektrischem                maschine bis zu 500 Kubikzentimeter aus-\nAntrieb oder eines Fahrrades (§ 2 Nr. 2)                gestattet ist, mindestens 60 vom Hundert,\nkann anstelle von sonst notwendigen In-                 sonst mindestens 40 vom Hundert des Neu-\nstandsetzungskostcn an einem handbetrie-                wertes besitzt.\nbenen Krankenfahrzeug für den Straßen-\n2. Die Kosten werden in folgendem Umfange\ngebrauch gewährt werden.\nübernommen\n2. Der Zuschuß wird als Jahrespauschbetrag                 a) bei einseitig Armamputierten\nin folgender Höhe gewährt:                                                  bis zu 540 Deutsche Mark,\na) für ein Motorfahr-                                   b) bei ein.seitig Beinamputierten\nzeug mit Verbren-                                                       bis zu 300 Deutsche Mark,\nnungsmaschine bis                                   c) bei Doppel-Armamputierten\nzu 50 Kubikzenti-                                                       bis zu 590 Deutsche Mark,\nmeter I-fobraum        48 Deutsche Mark,            d) bei Doppel-Beinamputierten\nb) für ein Motorfahr-                                                       bis zu 740 Deutsche Mark,\nzeug mit Verbren-                                   e) bei anderen Doppel-Amputierten (mit\nnungsmaschine bis                                       Verlust je eines Armes und Beines)\nzu 500 Kubikzenti-                                                      bis zu 740 Deutsche Mark,\nmeter Hubraum          96 Deutsche Mark,             f) bei Beschädigten mit Ausfall von Glied-\nc) für ein Motorfahr-                                       maßen infolge Versteifung, Lähmung\nzeug mit Verbren-                                       oder anderer Schädigungsfolgen bis zur\nnungsmaschine                                           Grenze des entsprechenden Höchst1,etra-\nüber 500 Kubikzen-                                      ges nach Buchstaben a bis e, ·\ntirneter Hubraum 120 Deutsche Mark,                 g) bei anderen Beschädigten mit leichteren\nd) für ein elektrisch                                       Schädigungsfolgen, die nur geringfügige\nangetriebenes                                           Änderungen der Bedienungseinrichtun-\nMotorfahrzeug          96 Deutsche Mark,                gen erforderlich machen, in notwendi-\ngem Umfange,\ne) für ein Fahrrad         20 Deutsche Mark.            h) für Instandsetzung eines Zusatzgerätes\nin notwendigem Umfange.\n3. Die Bewilligung des Zuschusses setzt vor-\naus, daß der Beschädigte im Besitz des               3. Zusatzgeräte im Sinne des § 2 Nr. 3 sind\nMotorfahrzeuges oder Fahrrades ist, und                 fabrikmäßig hergestellte, zusätzlich in ein\ndaß bei dc)s:;en Beschaffung ein Zuschuß                Motorfahrzeug einzubauende Geräte zur\nnach § 2 Nr. 1 in Anspruch genommen                     Bedienung von Motor, Getriebe und Brem-\nwurde oder die Vornussetzungen dafür ge-                sen durch Körperbehinderte. Keine Zusatz-\ngeben waren. Der Zuschuß wird erst vom                  geräte in diesem Sinne sind automatische\nzweiten Gebrauchsjahre an, gerechnet vom                Kupplungen und ähnliche Vorrichtungen,\nZeitpunkt. der Zulassung des Motorfahr-                 deren Benutzung auch durch Nicht.beschä-\nzeuges zum Verkehr auf den Namen des                    digte üblich ist. Sofern bei Beschaffung","674                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\neines neuen Motorfahrzeuges für dessen                   macht werden. Verursacht der Beschädigte\nfabrikmäßige Sonderausstattung mit eirn~r                die Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor-\nautomatischen Kupplung oder ähnlichen                    sätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus-\nVorrichtung Mehrkosten in Form eines                     nahme zu machen.\nAufschlages auf den Listenpreis des Fahr-\nzeuges entstehen, können diese in den             (5) Für durch Schädigungsfolgen bedingte un-\nGrenzen der Nummer 2 Buchstaben a bis f        wesentliche Änderungen an Liegestühlen, Fahr-\nübernommen werden, wenn und soweit sich        rädern und ähnlichen Gegenständen sowie Ände-\nhierdurch ein sonst erforderliches Zusatz-     rungen an gewöhnlichen Schuhen und Hausschuhen\ngerät erübrigt. Das gleiche gilt für Kosten,   - Konfektionsschuhen - (§ 2 Nr. 5) werden die\ndie bei nachträglichem Einbau entstehen.       Kosten in notwendigem Umfange übernommen.\nKosten für Instandsetzungen automatischer         (6) Die Kosten für ein Ohnhänderklosett und des-\nKupplungen oder ähnlicher Vorrichtungen        sen Instandsetzung (§ 2 Nr. 6) werden bei Olm-\nsowie für Instandsetzungen an den geän-        händern und diesen hinsichtlich des hilflosen Zu-\nderten Bedienungseinrichtungen, außer am       standes gleichzuachtenden Beschädigten, die Pflege-\nZusatzgerät selbst, werden nicht über-         zulage der gleichen Stufe erhalten, in notwendigem\nnommen.                                        Umfange übernommen. Die Kostenübernahme er-\n4. Die Ubernahme der Kosten ist vor Durch-        streckt sich auf Beschaffung und Einbau des Ohn-\nführung der Änderung der Bedienungsein-        händerklosetts, bei Instandsetzungen nur auf dessen\nrichtungen und vor Beschaffung der dazu        besondere Vorrichtungen. Die Ubernahme der\nerforderlichen Zusatzgeräte zu beantragen;     Kosten ist vor Anlage des Klosetts zu beantragen;\ndas gleiche gilt für Instandsetzungen am       das gleiche gilt bei Instandsetzungen, wenn sie\nZusatzgerät, wenn sie 100 Deutsche Mark        50 Deutsche Mark übersteigen. Die Kosten für ein\nübersteigen.                                   Ohnhänderklosett werden erneut frühestens nach\n5. Die Kosten für die Änderung von Bedie-         zehn Jahren unter der Voraussetzung der Notwen-\nnungseinrichtungen und für die Beschaffung     digkeit des Ersatzes übernommen.\ndazu erforderlicher Zusatzgeräte werden\n(7) Die Kosten, die Beschädigten mit erheblichen\nerneut nur bei Ersatzbeschaffung des Mo-\nGesichtsverstümmelungen sowie Trägern von Ge-\ntorfahrzeuges übernommen, frühestens je-\nsichtsersatzstücken oder Perücken durch die Beschaf-\ndoch nach fünf Jahren, gerechnet vom Zeit-\nfung kosmetischer Bedarfsartikel oder für das\npunkt der letzten Kostenübernahme ab, im       Frisieren von Perücken entstehen (§ 2 Nr. 7), wer-\nübrigen aber nur, wenn die Ersatzbeschaf-\nden in notwendigem Umfange übernommen.\nfung des Motorfahrzeuges nach Ablauf die-\nser Frist erfolgt. Die erneute Kostenüber-\nnahme für ein Zusatzgerät setzt außerdem                                  § 6\nvoraus, daß das bisher benutzte in dem\nneubeschafften Motorfahrzeug nicht ver-                    Besonderheiten der Ausstattung\nwendet werden kann.                                        mit orthopädischem Schuhwerk,\nProfüesenschuhe:n und Handschuhen\n6. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder                sowie Erhebung von Kostenanteilen\ngerät es in Verlust, kann eine Ausnahme\nvon den Bestimmungen der Nummer 5 ge-             (1) Einseitig beinamputierte Träger orthopädi-\nmacht werden. Verursacht der Beschädigte       schen Schuhwerks für den Straßengebrauch erhalten\ndie Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor-      bei Erstausstattung und Ersatz zu dem Normalmaß-\nsätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus-  schuh für jedes Kunstbein zwei orthopädische Maß-\nnahme zu machen.                               schuhe für den beschädigten Fuß. Beidseitige Trä-\nger orthopädischen Schuhwerks für den Straßen-\n(4) 1. Für sonstige durch die Schädigungsfolgen\nbedingte Änderungen an einem Motorfahr-        gebrauch können bei Erstausstattung und Ersatz\nzeug, die nicht unter § 2 Nr. 3 fallen (§ 2    ebenfalls für einen der beiden Füße zwei Schuhe er-\nNr. 4), können die Kosten in notwendigem       halten (Dreierausstattungen beidseits mit Schuhwerk\nUmfange übernommen werden, wenn die            zu Versorgender).\nÄnderungen nach dem Urteil . des Fach-            (2) Beinbeschädigten oder Beinamputierten sowie\narztes der Orthopädischen Versorgungs-         Handbeschädigten oder Armamputierten, die wegen\nstelle oder eines technischen Sachverständi-   der Schädigungsfolgen nur einseitig mit orthopädi-\ngen erforderlich sind und der Beschädigte      schem Schuhwerk für den Straßengebrauch, ortho-\nBesitzer des Motorfahrzeugs ist.               pädischem Schuhwerk leichterer Ausführung für den\n2. Die Ubernahme der Kosten ist vor Durch-        Hausgebrauch, Prothesenschuhen oder Handschuhen\nführung der Änderungen zu beantragen.          zu versorgen sind, werden bei der Erstausstattung\nzugehörige Schuhe für den anderen Fuß oder zuge-\n3. Die erneute Ubernahme der Kosten ist für       hörige Handschuhe für die andere Hand kostenfrei\ngleichartige Änderungen nur unter den          mitgeliefert. Dabei erhalten einseitig Beinampu-\nVoraussetzungen des Absatzes 3 Nummer 5        tierte zu jedem Kunstbein neben dem Prothesen-\nSatz 1 zulässig.                               schuh zwei Schuhe für den anderen Fuß. Einseitige\n4. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder        Träger orthopädischen Schuhwerks für den Straßen-\ngerät es in Verlust, kann eine Ausnahme        gebrauch können ebenfalls zwei Schuhe für den\nvon den Bestimmungen der Nummer 3 ge-          anderen Fuß erhalten (Dreierausstattungen einseitig","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1961                           675\nnut Schuhwerk zu Versorgend~r). Das gilt nicht,                                       §8\n·wenn der andere Fuß oder die andere Hand wegen                       Eigentumsvorbehalt ·mr Hilfsmittel\nNicbtsdlädigungsfolgen ebenfalls orthopädischer\nVersorgung bedürfen, soweit dafür ein anderer                Blindenführhunde, Blindenuhren, elektrische Hör-\nIeistungspfliditig ist.                                    geräte, Kunstglieder, Krankenfahrzeuge, elektrische\nRasiergeräte, Stützapparate und .deren Zubehör\n(3) Bei Ersatz von orthopädischem Sdluhwerk,             gehen nicht in das Eigentum des Beschädigten über.\nprothesensdluhen oder Handschuhen werden die               Das gleiche gilt für die sonstigen, in § 1 aufgeführ-\nnach Absatz 2 bei der Erstausstattung kostenfrei           ten Hilfsmittel, wenn die Orthopädische Versor-\nP1itzuliefemden Sdluhe oder Handschuhe gegen Er-           gungsstelle dies dem Beschädigten mitteilt. Sie hat\nstattung eines Kostenanteiles, in Fällen von Dreier-       von der Eigentumsübertragung abzusehen, wenn\nausstattungen gegen Erstattung zweier Kosten-              der Neuwert dieser Hilfsmittel 250 Deutsche Mark\nanteile, ebe:,;ifalls mitgeliefert. Beschädigte, die unter übersteigt.\n§ 3 Abs. 3 fallen, können Ersatz von einzelnen ge-\nwöhnlidien Handschuhen (Konfektionshandscb.uhen)                                      § 9\noder einzelnen gewöhnlichen Schuhen (Konfektions-\nsdluhen) gegen Erstattung eines Kostenanteiles er-              Ersatz und Instandsetzung von Hilfsmitteln\nhalten.                                                       (1) Für die Instandsetzung und den Ersatz von\n(4) Die zu erstattenden Kostenanteile betragen           Körperersatzstücken, orthopädisdien und anderen\nHilfsmitteln gelten die gleichen Grundsätze wie für\na) für einen normalen                               die Beschaffung. Bei orthopädischem Schuhwerk,\nMaßsdiuh                  18    Deutsche Mark,   Prothesenschuhen und Schlüpfschuhen werden die\nb) für einen normalen                               Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung erfor-\nMaßhausschuh              10    beutsdle Mark.   derlichen Besohlung nicht ersetzt.\nc) für einen gewöhn-                                  (2) Für bestimmte Körperersatzstücke, ortho-\nlichen Sdluh (Kon-                               pädische und andere . Hilfsmittel können Mindest-\nfektionsschuh)             8    Deutsdle Mark,   gebrauchszeiten festgesetzt werden.\nd) für einen ungefüt-\n(3) Hat der Beschädigte durch Mißbrauch, Vorsatz\nterten       Maßhand-\noder grobe Fahrlässigkeit die Beschädigung, die\nsdiuh oder gewöhn-\nUnbrauchbarkeit oder den Verlust eines Körper-\nlichen Handschuh\nersatzstückes, orthopädischen · oder anderen Hilfs-\n(Konfektions-\nmittels herbeigeführt, so verliert er für die .ge-\nhandschuh)                 2,50 Deutsdie Mark,\nwöhnliche oder für die Mindestgebrauchszeit den\ne) für einen gefütter-                              Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz.\nten Maßhandschuh\noder gewöhnlichen\nHandsdiuh (Konfek-                                                         § 10\ntionshandschuh)            3,50 Deutsche Mark.\nNidltlieferung eines Hilfsmittels und Kostenersatz\n(5) Die Erstattung der Kostenanteile nach Ab-                        für selbstbeschaffte Hilfsmittel\nsatz 4 Buchstaben a bis c wird auf Antrag erlassen            (1) Wird ein Körperersatzstück, orthopädisches\na) bei einem Nettoeinkommen des Beschädig-          oder anderes Hilfsmittel nicht beansprucht oder\nten im Sinne des § 33 des .Bundesversor-         kann ein Beschädigter es trotz Ausbildung nicht\ngungsgesetzes von ·monatlich bis 250             sadlgemäß benutzen, so besteht kein Anspruch c.uf\nDeutsche Mark in voller Höhe,                    Zahlung einer Abfindung. § 5 Abs 1 Nr. 1 und Abs. 2\nb) bei einem Nettoeinkommen des Beschädig-          Nr. 1 bleibt unberührt.\nten im Sinne des § 33 des Bundesversor-            (2) Für selbstbeschaffte Hilfsmittel werden die\ngungsgesetzes von monatlich 251 bis 400          Kosten nur in besonderen Fällen und nur bis zur\nDeutsdie Mark zur Hälfte.                        Höhe des Betrages erstattet, der ..bei Lieferung durch\nDie Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehe-             die Orthopädische Versorgungsstelle entstanden\ngatten und für jedes Kind (§ 33 Abs. 2 und 3. des           wäre.\nBundesversorgungsgesetzes) um jeweils 30 Deutsche\nMark.                                                                                 § 11\nBlindenführhunde\n§ 7\n(1) Außer den Unterhaltskosten (§ 13 Abs. 3 des\nArt der Hilfsmittel und Wahl des Lleferers             Bundesversorgungsgesetzes) werden Gebühren oder\nBei der fachärztlkb.en Verordnung der in§ 1 auf-         sonstige Unkosten für das Halten des Hundes nicht\ngeführten Hilfsmittel sind das zu gewährende                erstattet. Kosten für Arznei- und Verbandmittel\nSystem, die technische Art der Herstellung und der          sowie tierärztliche Behandlung werden in ange-\ntnit der Anfertigung zu beauftragende Lieferer zu           messenem Umfange übernommen. Der Nachweb\nbestimmen. Dabei können Wünsche der Beschädig-              der entstandenen Kosten ist vom Beschädigten zu\nten berücksichtigt werden, wenn nicht aus. ärztlichen       führen.\noder sonstigen sachlichen, besonders auch wirt-                (2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Miß-\nsd:iaftlichen Gründen Bedenken dagegen bestehen.            handlung kann der Führhund entzogen werden.","676                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Der Pührhund ist mit Geschirr zurückzugeben,           12. Vierfachamputierte       25 Deutsche Mark,\nwenn er dauernd unbrnuchbar wird oder wenn der\nBeschädigte stirbt; beim Tode des Beschädigten                13. Blinde                    6 Deutsche Mark,\nkann der Führhund den Angehörigen auf Antrag\nbelassen werden.                                              14. Blinde mit Verlust\nzweier Gliedmaßen        25 Deutsche Mark,\n§ 12\n15. einseitig Fußstumpf-\nLelstunnen an Schwerbeschädigte                        .amputierte mit Appa-\nfür NichtschäcUgungsleiden                          ratausrüstung            3 Deutsche Mark,\nSchwerbeschJdigten, die Anspruch auf Heil-\nbehandlung nach § 10 Abs. 2 des Bundesversor-                 16. Doppel-Fußstumpf-\ngungsgesetzes haben, werden die in §§ 1 und 2                      amputierte mit Appa-\nvorgesehenen Leistungen in entsprechender An-                      ratausrüstung            5 Deutsche Mark,\nwendung. der §§ 3 bis 11 gewährt. Ist nach diesen             17. Träger von Stütz-\nVorschriften eine Leistung davon abhängig, daß der\nmiedern mit Schienen-\nBeschädigte Pflcgezu1agc einer bestimmten Stufe                   verstärkung, ausge-\nbezieht, so ist ihm die Leistung auch dann zu ge-                 nommen Träger ein-\nwähren, wenn er diese Pflegezulage zwar nicht                     facher Leibbandagen       5 Deutsche Mark,\nbezieht, sie ihm aber bei Anerkennung der nicht auf\neiner Schädigung beruhenden Gesundheitsstörun-                18. Träger eines Stützappa-\ngen als Schädigungsfolge zuzuerkennen wäre.                        rates am Rumpf oder\nan einem Arm oder\n§ 13                                    Bein, ausgenommen\nTräger einfacher Leib-\nErsatz von außergewöhnlkhen Kosten für Kleider-                    bandagen                 8 Deutsche Mark,\nund Wäscheverschleiß\n(1) Als Ersatz der durch Schädigungsfolgen be-              19. Träger von Unter-\ndingten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und                  schenkelschienen mit\nWäscheverschleiß werden folgende monatliche                        Schuhbügel               5 Deutsche Mark,\nPauschbeträge gewährt an:\n20. Träger eines nicht\n1. einseitig Oberschenkel-                                über Ellenbogen oder\noder     Unterschenkel-                                Knie hinausgehenden\namputierte                7 Deutsche Mark,              Stützapparates an\n2. einseitig Oberarm-                                      einem Arm oder Bein      6 Deutsche Mark,\namputierte                7 Deutsche Mark,\n21. Träger eines Stütz-\n3. einseitig Unterarm-                                     apparates oder Kunst-\noder Handamputierte       5 Deutsche Mark,              beines mit Beckenkorb 10 Deutsche Mark,\n4. Doppel-Oberschenkel-\noder -Unterschenkel-                              22. Träger von Führungs-\namputierte              12 Deutsche Mark,              schienen oder gewalk-\nten Schutzhülsen mit\n5. Doppel-Oberarm-                                         Schienenverstärkung\namputierte              18 Deutsche Mark,              für Knie, Hüfte, Hand,\n6. Doppel-Unterarm- oder                                  Ellenbogen oder Schul-\n-Handamputierte          16 Deutsche Mark,              ter, ausgenommen Trä-\nger einfacher Bandagen   6 Deutsche Mark,\n7. sonstige Doppel-\nBeinamputierte          12 Deutsche Mark,         23. Benutzer von handbe-\n8. sonstige Doppel-                                        triebenen Krankenfahr-\nArmamputierte            16 Deutsche Mark,              zeugen für den Straßen-\ngebrauch oder Benutzer\n9. sonstige Doppelampu-\neines Motorfahrzeuges,\ntierte (Bein und Arm\nbei dessen Beschaffung\noder Hand)              14 Deutsche Mark,\nein Zuschuß nach § 2\n10. Doppel-Bein- oder                                       Nr. 1 in Anspruch ge-\n-Fußstumpf amputierte                                  nommen wurde oder die\nund einseitig Arm- oder                                 Voraussetzungen dafür\nHandamputierte                                          gegeben waren            7 Deutsche Mark,\n(Drcifachnmputierte)   20 Deutsche Mark,\n11. Doppel-Arm- oder                                   24. Beschädigte mit abson-\n-lfondamputierte und                                    dernden Hauterkran-\neinseitig Bein- oder                                    kungen oder Fisteleite-\nFußstumpf amputierte                                    rungen geringerer Aus-\n(Dreifachamputierte)   25 Deutsche Mark,               dehnung                  5 Deutsche Mark,","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1961                         611\n25. ßeschJdigte mit ausge-                          Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungs-\ndehnten, stark abson-                           folgen.\ndernden Hauterkran-\n§ 14\nkungen od(!r Fistelci t.e-\nrungcn, mil Kunstaflcr-                                 Berücksichtigung von Leistungen\nbandage,    Urinftinger                                      nach anderen Gesetzen-\noder Afterschließban-                           Hat ein Beschädigter Leistungen nach § 36 Abs. 2\ndage                       15 Deutsche Mark,  des Bundesbesoldungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 des\n26. BeschJdigte, die dau-                         Wehrsoldgesetzes erhalten, so sind ihm die ent-\nernd auf den Gebrauch                         sprechenden Leistungen nach dieser Verordnung erst\nvon zwei Krücken oder                         in dem Zeitpunkt und nur in dem Umfange zu ge-\nStockstützen angewie-                         währen, in dem sie zu erbringen wären, wenn die\nsen sind                    8 Deutsche Mark.  erstgenannten Leistungen bereits nach den Vor-\nschriften dieser Verordnung erbracht worden wären.\n(2) Wenn in anderen als den in Absatz 1 genann-\nten Fällen außergewöhnliche Kosten für Kleider-\n§ 15\nund Wäscheverschleiß durch die Schädigungsfolgen\nverursacht werden, so ist ein nach den Verhält-                             Berlin - Klausel\nnissen des Einzelfalles bemessener Pauschbetrag            Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14\nbis zum Höchstbetrag von 25 Deutschen :tv\".\"ark          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nmonatlich festzusetzen. Entsprechend ist zu verfah-      (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des\nren, wenn solche Schädigungsfo]gen mit Schädi-           Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 oder wenn\nmehrere Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1\nzusammentreffen.                                                                  § 16\nSaar - Klausel\n(3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhnlichen\nKosten für Kleider- und Wäscheverschleiß den               Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nHöchstsatz des Pauschbetrages von 25 Deutsche Mark\nübersteigen, sind die nachgewiesenen Mehraufwen-\n§ 17\ndungen zu erstatten. SonderfäJle in diesem Sinne\nsind gegeben bei                                                             Inkrafttreten\nQuerschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Ver-        kündung, § 13 jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1960\nlust eines Armes oder Beines oder Lähmung bei-         in Kraft. § 11 der Verordnung zur Durchführung des\nder Arme vorliegt,                                     § 13 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer\ndes Krieges vom 6. April 1951 (Bundesgesetzbl. I\nBlinden mit Verlust von mehr als zwei Gliedmaßen,\nS. 236) in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVierfachamputier!en,\n18. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 751) tritt mit\nHirnverletzten mit Lähmungen und häufigen cere-        Ablauf des 31. Mai 1960, der übrige Teil der glei-\nbralen Krampf anfüllen nebst vielfachem Urin- und      chen Verordnung mit Ablauf des Tages der Verkün-\nStuhlabgang sowie                                      dung dieser Verordnung außer Kraft.\nBonn, den 6. Juni 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}