{"id":"bgbl1-1961-37-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":37,"date":"1961-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["654                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§                                                                                      §\nUnlerhdltslwilrn~J zur Sid1<'rung d<,s Lebcmsunler-                                                       Unterabschnitt 5\nhcills w;ihrcnd der Fönlc:run~J ................. .                            18\nSonderfürsorge nach§ 27 c des Gesetzes\nFördc,rungsrn,il.\\1whnH'n für Wi Lwen                                             19\nSonderfürsorge ......•..........••........•.••..                                   27\nUnU,riJbsclrnitt 2\nErzichun~Jsbeihilfen nach§ 27                                                                     ABSCHNITT 3\ndes Gesr:l.zes\nVerfahren\nMaßrwlrnwn dPr I:rziclrnng und Ausbildung ..... .                                20\nBedarf bc~i Maßrwhmen der Erziehung und Aus-                                          Ortliche Zuständigkeit ......................... .                                 28\nbildung .................................... .                                 21   Beginn der Leistung, Fortführung bei Berichtigungs-\nEinznselzf:ncle Mittel der Waise und ihrer unter-                                       bescheiden .................................. .                                  29\nhallspflich Ligen An~Jchörigcn ................. .                             22   Pflichten der Beschädigten und Hinterbliebenen .. .                                30\nEinznsdzende Mi l.lel des Bc:schiic1igten und des                                     Beteiligung anderer Stellen .................... .                                 31\nauszubildenden Kindes ...................... .                                 23   Rückerstattung von Leistungen ••................                                   32\nUnternbschnitt 3\nHilfen nach § 27a des Gesetzes                                                                      ABSCHNITT 4\nErholungsfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     24           Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nWohnungsfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        25\nUbergangsregelung           •. .. . . . . ... . . . . . . . .. . . . .. . ..        33\nUnternbschnitt 4                                                  Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  34\nHilfen nach§ 27b des Gesetzes                                                 Saarland-Klausel      ...............................                               35\nSonstige Hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36\nAuf Grund des § 27 d des Bundesversorgungs-                                         Einkommen im Sinne der Absätze 2 und 3 und das\ngesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung                                      nach § 25 a Abs. 4 des Gesetzes zu berücksichti-\nund Ergänzung des Kric:gsopforrechts vom 27. Juni                                      gende Vermögen.\n1960 (Bundcsgeselzbl. I S. 453) verordnet die Bun-\n(2) Zum Einkommen im Sinne des § 25 a des Ge-\ndesregierung mit Zustimmnng des Bundesrates:\nsetzes gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldes-\nwert abzüglich der nach allgemeinem Fürsorgerecht\nABSCHNITT 1                                                  abzusetzenden Aufwendungen und nicht zu berück-\nAllgemeines                                                  sichtigenden Zuwendungen, der Schwerstbeschädig-\ntenzulage, eines Betrages in Höhe der Grundrente so-\n§ 1                                               wie von Leistungen, die zu einem ausdrücklich ge-\nBerücksicMiHung der Besonderheiten                                         nannten Zweck gewährt werden, es sei denn, daß\ndes EhueHalles                                                 die Leistung der Kriegsopferfürsorge für denselben\n(1) Art, Ausmaß und Dauer der Leislungen der                                       Zweck begehrt wird.\nKriegsopferfürsorge richten sich nach den Besonder-                                      (3) Leistungen, die ein anderer auf gesetzlicher\nheiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person                                    oder vertraglicher Grundlage für den Beschädigten\ndes Beschi.idigten oder Hinterbliebenen, nach seiner                                  oder Hinterbliebenen erhält, gelten als deren Ein-\nLebensstellung vor der Schädigung oder dem Ver-                                       kommen, es sei denn, daß sie ihnen tatsächlich nicht\nlust des Ernährers, der Art seines Bedarfs und den                                    zufließen; entsprechendes gilt für Leistungen, die\nörtlichen Verhältnissen. Wünschen, die sich auf die                                   ein Beschädigter für sein Kind erhält.\nGeslu.ltung der Hilfe richlen, soll entsprochen wer-\nden, soweit sie angemessen sind und keine unver-\ntretbaren Mehrkosten erfordern.                                                                                            § 3\n(2) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge sollen                                                   Ausmaß der Leistungen\ndazu beitragen, das Streben der Beschädigten und\n(1) Als Leistung der Kriegsopferfürsorge wird der\nHinterbliebenen wirksam zu unterstützen, eine an-\nUnterschied zwischen dem nach Abschnitt 2 zu er-\ngemessene Lebensstellung zu erlangen und zu er-\nhalten.                                                                               mittelnden Bedarf und den einzusetzenden Mitteln\ngewährt.\n(3) Bei der Prüfung, welche Leistungen der Kriegs-\nopferfürsorge in Betracht kommen und wie sie zu                                          (2) Zur Deckung des Bedarfs ist Einkommen nicht\nbemessen sind, sowie bei der Feststellung der ein-                                    einzusetzen, wenn es die Einkommensgrenze des\nzusetzenden Mittel ist entgegenkommend zu ver-                                        § 25 a Abs. 2 des Gesetzes oder die Einkommens-\nfahren.                                                                               grenzen der §§ 22 und 23 nicht übersteigt, es sei\ndenn, daß bei länger dauerndem Aufenthalt in einer\n§ 2\nAnstalt, einem Heim oder einer ähnlichen Einrich-\nMitte], Einkommen, Vermögen                                             tung Aufwendungen für den häuslichen Lebens-\n(1) Mittel im Sinne der §§ 27 und 27 a des Ge-                                     unterhalt erspart werden und es unbillig wäre, auf\nsetzes und des § 18 Abs. 5 dieser Verordnung sind                                     den Einsatz solcher Ersparnisse zu verzichten."]}