{"id":"bgbl1-1961-36-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":36,"date":"1961-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/36#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_36.pdf#page=29","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen","law_date":"1961-06-01T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961                         649\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nVom i. Juni 1961\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes                                       § 2\nüber die Kontrolle von KrieqswaHen vom 20. April             Die dem Bundesminister für Wirtschaft nach § 14\n1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 444) wird von der Bundes-       Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Uber-\nregierung                                                  wachungsbefugmsse werden auf das Bundesamt für\nund auf Grund des § 14 Abs. 8 dieses Gesetzes wird         gewerbliche Wirtschaft übertragen.\nvom Bundesrninisler für Wirtschaft\n§ 3\nverordnet:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\n§  1\n(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf          Bonn, den 1. Juni 1961\nder Genehmigung in den Fällen der §§ 2 und 3 Abs. 1\nund 2 des Gesetzes wird                                      Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n1. für den Bereich der Bundeswehr auf den                            Ludwig Erhard\nBundesminister für Verteidigung,\nDer Bundesminister für Wirtschaft\n2. für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf                         Ludwig Erhard\nden Bundesminister der Finanzen,\n3. für den Bereich der für die Aufrechterhal-          Der Bundesminister des Auswärtigen\ntung der öffentlichen Sicherheit zuständigen                       von Brentano\nBehörden oder Dienststellen sowie der Be-\nhörden des Strafvollzugs auf den Bundes-                Der Bundesminister des Innern\nminister des Innern,                                                Dr. Schröder\n4. für alle übrigen Bereiche auf den Bundes-\nminister für Wirtschaft                               Der Bundesminister der Finanzen\nE tz el\nübertragen.\n(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf             Der Bundesminister für Verteidigung\nder Genehmigung in den Ffülen des § 4 Abs. 1 des                                  Strauß\nGesetzes wird auf den Bundesminister für Verkehr\nübertragen. Er übt seine Befugnis im Einvernehmen                Der Bundes mini s t.e r für Verkehr\nmit dem Bundesminister des Auswärtigen aus.                                     Seebohm\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nVom 1. Juni 1961\nAuf Grund des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7 und § 14                5. Nummer der Kriegswaffenliste\nAbs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-               6. Stückzahl oder Gewicht\nwaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444)             7. Zweck der Herstellung\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\n8. Endverbleib der Kriegswaffen.\nBundesrates:\n(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf\n§ 1\nVerlangen nachzuweisen,\nAntrag auf Erteilung\neiner HersteHm:ll.tJSfJen1:~hmigung                  1. ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ge-\nnannten Personen Deutsche im Sinne des\n(1) Der Antrag auf Erteiluno einer Genehmigung\nArtikels 116 des Grundgesetzes sind und\nzur Herstellung von Kriegswatten muß folqende\nden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nAngaben enthalten:\nhalt im Bundesgebiet haben,\n1. Name und Anschrift des Antragstellers\n2. ob die im Zusammenhang mit der geneh-\n2. Name und Anschrift des Erwerbers                          migungsbedürftigen Handlung nach ande-\n3. Name und Anschrift des Auftraggebers                      ren Vorschriften erforderlichen Genehmi-\n4. Bezeichnung der Kriegswatten                              gungen vorliegen,","650                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n3. welche Sicherheits- und Geheimschutzmaß-                 9. Beförderungsmittel\nnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Ge-               10. Versand- und Zielort\nsetzes getroffen oder beabsichtigt sind.              11. Zeitraum der Beförderung.\n(2) In den Fällen der Beförderung von Kriegs-\n§ 2\nwaffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr\nAntrag auf Erteilung                   (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem\neiner Uberlassungsgenehmigung                Angaben über den Endverbleib der Kriegswaffen\nenthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen.\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung\nzur Uberlassung der tatsächlichen Gewalt über               (3) § 1 Abs. 2 gilt ·entsprechend.\nKriegswaffen an einen anderen muß folgende An-\ngaben enthalten:                                                                     § 5\n1. Name und Anschrift des Antragstellers                  Antrag auf Erteilung einer Genehmigung\nzur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes\n2. Name und Anschrift desjenigen, dem d~r\nAntragsteller die tatsächliche Gewalt über-       (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung\nlassen will (Erwerber)                         zur Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des\nBundesgebietes muß folgende Angaben enthalten:\n3. Name und Anschrift des Herstellers\n1. Name und Anschrift des Antragstellers\n4. Bezeichnung der Kriegswaffen\n2. Bezeichnung der Kriegswaffen\n5. Nummer der Kriegswaffenliste\n3. Nummer der Kriegswaffenliste\n6. Stückzahl oder Gewicht\n4. Stückzahl oder Gewicht\n7. Zweck der Uberlassung.\n5. Endverbleib der Kriegswaffen oder Name\n(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.                                 und Anschrift des Empfängers\n6. Beförderungsmittel\n§ 3                                   7. Versapd- und Zielort\nAntrag auf Erteilung                          8. Fahrt- oder Flugstrecke\neiner Erwerbsgenehmigung                          9. Zeitraum der Beförderung.\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung            (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.\nzum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegs-\nwaffen von einem anderen muß folgende Angaben                                        § 6\nenthalten:                                                                     Antragsform\n1. Name und Anschrift des Antragstellers              (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung\n2. Name und Anschrift desjenigen, von dem          ist schriftlich zu stellen. Die Genehmigungsbehörde\nder Antragsteller die tatsächliche Gewalt      kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.\nerwerben will                                     (2) Ist mit der Durchführung eines Beschaffungs-\n3. Name und Anschrift des Auftraggebers            oder Instandsetzungsauftrages, den ein in § 11\n4. Name und Anschrift des Herstellers              Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes genannter Bun-\n5. Bezeichnung der Kriegswaffen                    desminister oder eine ihm nachgeordnete Behörde\n6. Nummer der Kriegswaffenliste                    vergibt, eine genehmigungsbedürftige Handlung\nverbunden, so gilt das schriftliche Angebot des\n7. Stückzahl oder Gewicht\nAuftragnehmers als Antrag auf Erteilung der er-\n8. Zweck des Erwerbs                               forderlichen Genehmigung. Liegt kein schriftliches\n9. Endverbleib der Kriegswaffen.                   Angebot vor, so findet Satz 1 entsprechende An-\n(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.                      wendung, wenn der Auftragnehmer den Auftrag\nschriftlich annimmt.\n§ 7\n§  4\nGleichzeitige Antragstellung\nAntrag auf Erteilung einer Genehmigung\n(l) Liegen die Voraussetzungen für den Wegfall\nzur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes\nder Uberlassungs- und Erwerbsgenehmigung nicht\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung         vor, so sollen\nzur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des                   a) in den Fällen der Beförderung von Kriegs-\nBundesgebietes (§ 3 Abs. l und 2 des Gesetzes) muß                   waffen innerhalb des Bundesgebietes der\nfolgende Angaben enthalten:                                          Antrag des Absenders nach § 2 und der\n1. Name und Anschrift des Antragstellers                     Antrag des Empfängers nach § 3,\n2. Name und Anschrift des Absenders                      b) in den Fällen der Beförderung von Kriegs-\n3. Name und Anschrift des Empfängers                         waffen zum Zwecke der Einfuhr der An-\ntrag des Empfängers nach § 3,\n4. fü~zcichnung der Kriegswaffen\nc) in den Fällen der Beförderung von Kriegs-\n5. Nummer der Kriegswaffenliste\nwaffen zum Zwecke der Ausfuhr der An-\n6. Stückzahl oder Gewicht                                    trag des Absenders nach § 2\n7. Name und Anschrift des Beförderers            spätestens mit dem Antrag auf Genehmigung der\n8. Zweck der Beförderung                         Beförderung nach § 4 gestellt werden.","Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961                          151\n(2) In den Fällen der Dberlassnng und des Er-                  6. Grund des Abgangs:\nwerbs der tatsüchlidwn Gewalt über Kriegswaffen                      a) Zerlegung oder Umbau\nsollen der Antrag desjenigen, der die tatsächliche                   b) Dauernde, vorübergehende oder geneh-\nGewalt überlassen will, und der Antrag desjenigen,                       migungsfreie Dberlassung\nder clie taU,<lchl iche Gewult erwerben will, gleich-\nzeitig geslelll werden.                                              c) Ausfuhr\nd) Lagerungswechsel\n§ 8\ne) Verschuß\nDaue:rgenehmigmig                                  f) Verlust\n(1) Die Genehmigung kc1nn einem Antragsteller                     g) Sonstige Gründe\nohne Beschränkung auf die Vornahme einer einzel-\n7. Name und Anschrift des Herstellers\nnen Handlun9 für eine bestimmte Zeitdauer erteilt\nwerden (Dauergcnchmigun9), WC'nn es wegen der                     8. Name und Anschrift desjenigen, der die\nmehrfachen Wiederholung von Handlungen der                           tatsächliche Gewalt überlassen oder er-\ngleichen Art zweckmüßiu ist und öffentliche Inter-                   worben hat\nessen nicht gelährdct werden.                                     9. Beförderungsmittel\n(2) Die Daueruenehmigung zur Herstellung der                  10. Tag der Beförderung\nin Teil B der Kriegswilffenliste genannten Kriegs-\n11. Name und Anschrift des Beförderers.\nwaffen kann ohne Beschrünkung auf eine bestimmte\nMenge, die Dauergenehmigung zur Beförderung                (5) Bei der Eintragung des Bestandes an den\nvon Kriegswaffen kann ohne ßeschriinkung auf eine       Meldestichtagen sind folgende Angaben zu machen:\nbestimmte Art und Menge erteilt werden. Andere                   1. Lautende Nummer und Tag der Eintragung\nDiluergcnehmigungen können nur für eine be-\nstimmte Art und Menge erteilt werden.                            2. Stückzahl oder Gewicht\n3. Waffennummer.\n(6) An Stellen, die der Anlage des Buches nach zu\n§ 9\nbeschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischen-\nFührung und Inhalt des Kriegswaffenbuches          räume gelassen werden. Sofern bei den Eintragungen\n(1) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches         einzelne Angaben nicht gemacht werden können,\nverpflichtet ist, hat den Anfangsbestand (§ 10          ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.\nAbs. 1), jede Bestandsver~inderung und den Bestand          (7) Wer Kriegswaffen innerhalb des Bundes-\nan den Meldestichtagen (§ 10 A bs.2) in das Kriegs-     gebietes für einen anderen befördert oder Kriegs-\nwaffenlmch einzutragen. Die Einlragungen sind un-       waffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen\nverzüglich vorzunehmen. In dem Buch darf nicht          Seeschiffen oder Luftfahrzeugen befördert oder im\nradiert und keine Eintragung unleserlich gemacht        Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz und\nwerden. Änderungen, deren Beschaffenpeit es un-         keine gewerbliche Niederlassung hat, ist nicht ver-\ngewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintra-       pflichtet, ein Kriegswaffenbuch zu führen.\ngung oder später gemacht worden sind, dürfen\nnicht vorgenommen werden.\n§ 10\n(2) Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt\nMeldung der Kriegswaffenbestände\nmit der Nummer der Kriegswaffenliste anzulegen.\n(1) Der am 1. Juni 1961 vorhandene Kriegswaffen-\n(3) Bei der Eintragung des Anfangsbestandes\nbestand (Anfangsbestand) ist dem Bundesamt für\nsind folgende Angaben zu machen:\ngewerbliche Wirtschaft nach Waffentypen getrennt\n1. Stückzahl oder Gewicht                       und mit folgenden Angaben bis zum 31. Juli 1961\n2. Waffennummer                                 zu melden:\n3. Nummer der Genehmigungsurkunde                        1. Stückzahl oder Gewicht\n4. Name und Anschrift des Herstellers.                   2. Nummer der Genehmigungsurkunde.\n(4) Bei der Eintragung der Bestandsveränderung           (2) Jede Bestandsveränderung und die am 31. März\nsind folgende Angaben zu machen:                       und am 30. September eines jeden Jahres (Melde-\n1. Laufende Nummer und Tag der Eintragung      stichtage) yorhandenen Kriegswaffenbestände sind\ndem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft nach\n2. Stückzahl oder Gewicht\nWaffentypen getrennt und mit den in § 9 Abs. 4\n3. Waffennummer                                und 5 vorgeschriebenen Angaben, jedoch ohne\n4. Nummer der Genehmigunusurkunde              Waffennummer, binnen zwei Wochen nach den\n5. Grund des Zugangs:                          Meldestichtagen zu melden.\na) Herstellung einschließlich Umbu.u und        (3) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.\nWiedergewinnung\nb) Dauernder, vorübergehender oder ge-                                 § 11\nnehmigungsfreier Erwerb                                    Aufbewahrungsfristen\nc) Einfuhr                                      (1) Der zur Führung eines Kriegswaffenbuches\nd) Lagerungswechsel                         Verpflichtete hat das Kriegswaffenbuch so lange auf-\ne) Sonstige Gründe                          zubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über","652                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nKriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn                                    (2) Bei Pulvern und Sprengstoffen (Nummer 52\nJahre vom Tage der zuletzt vorgenommenen Ein-                                bis 61 der Kriegswaffenliste) ist das Zeichen auf der\ntragung an gerechnet.                                                        Verpackung anzubringen. Wird die Verpackung\n(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat die Ge-                            gewechselt, so ist das Zeichen auf die neue Ver-\nnehmigungsurkunde so lange aufzubewahren, wie er                              packung zu übertragen.\ndie tatsächliche Gewalt über die in der Urkunde                                 (3) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestell-t,\ngenannten Kriegswaffen innehat, mindestens je-                               in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das\ndoch zehn Jahre vom Tage der Ausstellung an                                   Bundesgebiet verbracht werden, ausgenommen\ngerechnet.                                                                    Munition, Munitionsteile, Pulver und Sprengstoffe\n(Nummer 9 bis 15, 30, 31, 38, 39 bis 43, 46 bis 50\n§ 12\nund 52 bis 61 der Kriegswaffenliste), sollen außer\nNicht ausgenutzte Genehmigungen                                 dem Zeichen eine fortlaufende Herstellungsnummer\ntragen.\n(1) Wird die genehmigte Handlung nicht oder\nnur teilweise ausgeführt, so hat der Inhaber der                                                             § 14\nGenehmigung dies dem Bundesamt für gewerbliche                                    Gestellungs-, Anmelde- und Vorführungspflicht\nWirtschaft spiitestens zwei Wochen nach Ablauf\neiner in der Genehmigungsurkunde für die Aus-                                    (1) Kriegswaffen sind, soweit sie nicht schon nach\nführung der Handlung festgesetzten Frist mitzu-                               den Zollvorschriften zu gestellen sind, bei der Ein-\nteilen.                                                                       fuhr, Ausfuhr und Durchfuhr den vom Bundes-\nminister der Finanzen bestimmten Zollstellen zu\n(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen der Beförde-                        gestellen, im Freihafen Hamburg bei dem Frei-\nrung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebie-                              hafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg anzu-\ntes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen.                            melden.\n(2) Beim sonstigen Verbringen von Kriegswaffen\n§ 13                                       in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet\nKennzeichnungspflicht                                   sind die Kriegswaffen den für die Uberwachung\ndieses Verkehrs zuständigen Zolldienststellen vor-\n(1) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestellt,                        zuführen.\nin das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das                                                             § 15\nBundesgebiet verbracht werden, müssen ein Zeichen\ndes Herstellers oder des Einführers tragen. Das                                                        Inkrafttreten\nZeichen ist an sichtbarer Stelle anzubringen und                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmuß dauerhaft sein.                                                           kündung in Kraft.\nBonn, den 1. Juni 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bunde sm in ist er für Wirts eh af t\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister de·r Finanzen\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g Bundesanzeiger Verlagsges. m b H . Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesaesetzblatt erschemt in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nA11slertiq11nq verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsetzbl I S 4371 nach Sachqebieten :Jeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für TeJI III durch den Verlag.\nBezuqsbedwqunqen fü1 Teil I und IL Laufend er Bezug nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustcllqchühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM ·l.40 qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundcsqeset.zblutt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0.80 zuzüqlich Versandqebühr DM 0.15."]}