{"id":"bgbl1-1961-36-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":36,"date":"1961-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/36#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_36.pdf#page=29","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen","law_date":"1961-06-01T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961                         649\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nVom i. Juni 1961\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes                                       § 2\nüber die Kontrolle von KrieqswaHen vom 20. April             Die dem Bundesminister für Wirtschaft nach § 14\n1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 444) wird von der Bundes-       Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Uber-\nregierung                                                  wachungsbefugmsse werden auf das Bundesamt für\nund auf Grund des § 14 Abs. 8 dieses Gesetzes wird         gewerbliche Wirtschaft übertragen.\nvom Bundesrninisler für Wirtschaft\n§ 3\nverordnet:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\n§  1\n(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf          Bonn, den 1. Juni 1961\nder Genehmigung in den Fällen der §§ 2 und 3 Abs. 1\nund 2 des Gesetzes wird                                      Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n1. für den Bereich der Bundeswehr auf den                            Ludwig Erhard\nBundesminister für Verteidigung,\nDer Bundesminister für Wirtschaft\n2. für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf                         Ludwig Erhard\nden Bundesminister der Finanzen,\n3. für den Bereich der für die Aufrechterhal-          Der Bundesminister des Auswärtigen\ntung der öffentlichen Sicherheit zuständigen                       von Brentano\nBehörden oder Dienststellen sowie der Be-\nhörden des Strafvollzugs auf den Bundes-                Der Bundesminister des Innern\nminister des Innern,                                                Dr. Schröder\n4. für alle übrigen Bereiche auf den Bundes-\nminister für Wirtschaft                               Der Bundesminister der Finanzen\nE tz el\nübertragen.\n(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf             Der Bundesminister für Verteidigung\nder Genehmigung in den Ffülen des § 4 Abs. 1 des                                  Strauß\nGesetzes wird auf den Bundesminister für Verkehr\nübertragen. Er übt seine Befugnis im Einvernehmen                Der Bundes mini s t.e r für Verkehr\nmit dem Bundesminister des Auswärtigen aus.                                     Seebohm\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nVom 1. Juni 1961\nAuf Grund des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7 und § 14                5. Nummer der Kriegswaffenliste\nAbs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-               6. Stückzahl oder Gewicht\nwaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444)             7. Zweck der Herstellung\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\n8. Endverbleib der Kriegswaffen.\nBundesrates:\n(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf\n§ 1\nVerlangen nachzuweisen,\nAntrag auf Erteilung\neiner HersteHm:ll.tJSfJen1:~hmigung                  1. ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ge-\nnannten Personen Deutsche im Sinne des\n(1) Der Antrag auf Erteiluno einer Genehmigung\nArtikels 116 des Grundgesetzes sind und\nzur Herstellung von Kriegswatten muß folqende\nden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nAngaben enthalten:\nhalt im Bundesgebiet haben,\n1. Name und Anschrift des Antragstellers\n2. ob die im Zusammenhang mit der geneh-\n2. Name und Anschrift des Erwerbers                          migungsbedürftigen Handlung nach ande-\n3. Name und Anschrift des Auftraggebers                      ren Vorschriften erforderlichen Genehmi-\n4. Bezeichnung der Kriegswatten                              gungen vorliegen,"]}